Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B 842/2008/sst

Urteil vom 3. März 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Mathys,
Gerichtsschreiberin Binz.

Parteien
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa,

gegen

A.Y.________,
B.Y.________, beide vertreten durch Rechtsanwalt
Jürg Raidt,
Z.________,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus,
5001 Aarau, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Fahrlässige schwere Körperverletzung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 25. August 2008.

Sachverhalt:

A.
B.Y.________ schloss mit der selbständig praktizierenden Hebamme X.________ einen Hausgeburtsvertrag ab. Am 19. April 2001 um 08.00 Uhr rief sie nach erfolgtem Blasensprung X.________ an. Diese untersuchte B.Y.________ um ca. 14.00 Uhr ein erstes Mal vaginal und stellte dabei keine Besonderheiten fest. Eine weitere vaginale Untersuchung um 22.00 Uhr ergab eine kindliche Herzfrequenz von 190 Schlägen pro Minute (nachfolgend SpM) und eine Öffnung des Muttermundes von 1 cm. Um 02.00 Uhr war der Muttermund bereits 8.5 bis 9 cm geöffnet, die Geburt ging jedoch nicht weiter voran. Obwohl die laufenden Kontrollen eine kindliche Herzfrequenz von 190 SpM ergaben, blieb X.________ untätig. Sie nahm die Herztonmessungen lediglich mit einem Stethoskop vor. Erst um 04.37 Uhr alarmierte sie die Ambulanz. B.Y.________ wies beim Eintritt ins Kantonsspital Aarau eine Körpertemperatur von 36,8 °C auf. Die kindliche Herzfrequenz betrug zwischen 190 und 200 SpM. A.Y.________ kam am 20. April 2001 um 05.54 Uhr mit Hilfe einer Vakuumentbindung in stark reduziertem Allgemeinzustand zur Welt. Seither leidet sie an einer schweren Behinderung in Form einer cerebralen Lähmung und ist bei ihren alltäglichen Verrichtungen vollständig auf fremde Hilfe
angewiesen.
B.Y.________ und Z.________ erstatteten am 1. Dezember 2005 Strafanzeige gegen X.________ wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung und Urkundenfälschung.

B.
Das Bezirksgericht Baden, 3. Abteilung, sprach X.________ mit Urteil vom 15. April 2008 vom Vorwurf der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB) frei. Es sprach sie der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig und verurteilte sie zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 110.-- und zu einer Busse von Fr. 6'000.--. Die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche der Zivilkläger wies das Bezirksgericht dem Grundsatz nach gut und verwies sie im Übrigen auf den Zivilweg. Die von X.________ gegen dieses Urteil erhobene Berufung hiess das Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, mit Urteil vom 25. August 2008 teilweise gut. Es sah von einer Verbindungsbusse ab. Im Übrigen wies es die Berufung ab.

C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben, und sie sei vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung freizusprechen. Die Zivilklage sei vollumfänglich abzuweisen.

Erwägungen:

1.
Gemäss Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG ist die Beschwerde zu begründen. Die Begründung hat in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
Satz 1 BGG). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG, BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f. mit Hinweis). Soweit die vorliegende Beschwerdeschrift, die in weitschweifiger Weise zahlreiche Rügen durcheinander mischt, diesen Begründungsanforderungen nicht genügt, ist darauf nicht einzutreten.
Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf kantonale Akten ist unzulässig (BGE 131 III 384 E. 2.3 mit Hinweis). Auf die Verweise der Beschwerdeführerin auf die kantonale Berufung ist nicht einzutreten.

2.
Die Beschwerdeführerin rügt eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Die kantonalen Instanzen hätten den medizinischen Sachverhalt gestützt auf das gerichtliche Gutachten falsch festgestellt. Es handle sich um einen Scheinsachverhalt, welcher für das Bundesgericht nicht bindend sein könne. Das gerichtliche Gutachten befasse sich nicht mit dem medizinisch relevanten Sachverhalt, sondern mit einer vom Gutachter postulierten These. Dieser verzichte auf die Darlegung der grundsätzlich medizinisch relevanten Verhältnisse der Streptokokken B-Infektion. Er postuliere eine medizinisch unmögliche Kausalität zwischen der Infektion und der vorgeburtlichen Sauerstoffarmut und der Übersäuerung. Zudem postuliere der Gutachter medizinisch Abwegiges, nämlich die Unmöglichkeit einer Streptokokken B-Infektion vor Blasensprung und die Unzulässigkeit einer Untersuchung durch die Hebamme nach dem Blasensprung, bzw. die Verursachung der Infektion durch manuelle Untersuchung. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe ihre Klienten stundenlang informiert, die Abklärungen mit dem Doptongerät hätten eine normale Herztontätigkeit des Fötus ergeben und die Mutter habe während der Hausgeburt weder erhöhte
Temperatur noch Fieber gehabt.
Die Vorinstanz erachtet den Sachverhalt als hinlänglich und eingehend abgeklärt und verzichtet auf eine Ergänzung des Beweisverfahrens (angefochtenes Urteil E. 2.2 S. 19). Die Beschwerdeführerin stellt dieser Beweiswürdigung ihre eigenen Tatsachenbehauptungen gegenüber, ohne zu erörtern, inwiefern der Entscheid (auch) im Ergebnis schlechterdings unhaltbar sein sollte (vgl. BGE 129 I 173 E. 3.1 S. 178 mit Hinweisen). Ihre Vorbringen erschöpfen sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil und genügen folglich den Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG nicht (BGE 133 II 249 a.a.O.). Auf die Rüge des offensichtlich unrichtigen Sachverhalts ist deshalb nicht einzutreten.

3.
Die Beschwerdeführerin rügt eine fehlerhafte Eröffnung des vorinstanzlichen Urteils (Art. 112 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
und c BGG). Das Dispositiv fehle, da es nur die neugefassten Ziffern 3 und 6 enthalte. Zudem sei wesentlich und deshalb festzuhalten, ob der Tatbestand der schweren Körperverletzung durch den lebensbedrohlichen Zustand unmittelbar nach der Geburt oder aufgrund lebenslanger Behinderung erfüllt sei. Weiter sei das Urteil unvollständig, weil es ihre im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Verfahrens- und Beweisanträge nur sehr lückenhaft wiedergebe (Beschwerde E. 2.2 S. 14 ff.).
Das vorinstanzliche Dispositiv hält fest, die Berufung der Beschwerdeführerin werde abgesehen von Ziffer 3 und 6 abgewiesen. Weil das angefochtene Urteil das Dispositiv des erstinstanzlichen Urteils enthält, ergibt sich das vollständige Dispositiv somit aus den Erwägungen. Dasselbe gilt für die erstinstanzlich gestellten Anträge der Beschwerdeführerin. Für eine Rückweisung der Sache zur Ergänzung des Dispositivs (Art. 112 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG) besteht unter den dargelegten Umständen kein Anlass.

4.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die strafrechtliche Verjährung sei bereits im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren eingetreten. Die Verjährung werde erst durch Eröffnung des Urteils in den gesetzlichen Formen unterbrochen (Beschwerde E. 2.3.3 S. 25 ff.).
Gemäss Art. 97 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 97 - 1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
1    Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
a  lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren;
b  eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren;
c  eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren;
d  eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.138
2    Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 124, 182, 189-191, 193, 193a, 195 und 197 Absatz 3, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.139
3    Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.
4    Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und minderjährigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 182, 189-191 und 195, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1-3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001140 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.141
StGB tritt die Verjährung nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. Die Verjährung endet grundsätzlich bereits mit der Fällung und nicht erst mit der Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils (BGE 130 IV 101 E. 2.3 S. 105). Die Vorinstanz führt zutreffend aus, dass das Urteil am 15. April 2008 und somit vor Ablauf der Verjährungsfrist von sieben Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. c
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 97 - 1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
1    Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
a  lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren;
b  eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren;
c  eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren;
d  eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.138
2    Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 124, 182, 189-191, 193, 193a, 195 und 197 Absatz 3, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.139
3    Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.
4    Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und minderjährigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 182, 189-191 und 195, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1-3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001140 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.141
StGB) gefällt wurde (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.1 S. 20).

5.
Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Aus der Anklageschrift ergebe sich nicht, welche Körperverletzung welchen Handlungen oder Unterlassungen zugeordnet werde und warum diese Zuordnung vorgenommen werden könne. Die Vorinstanz hält fest, die Anklage enthalte den wesentlichen Sachverhalt und äussere sich auch zur Kausalität, zur Voraussehbarkeit des Schadens und zur Nichteinhaltung der Regeln der medizinischen Wissenschaft (angefochtenes Urteil E. 3.2 S. 22). Auf die vorinstanzlichen Ausführungen kann verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG). Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht mit diesen Erwägungen auseinander. Im Übrigen legt sie nicht genügend dar, inwiefern eine Verletzung von Bundesrecht vorliegt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Auf die mangelhaft begründete Rüge ist nicht einzutreten.

6.
Die Beschwerdeführerin rügt Befangenheit und Abhängigkeit der beiden kantonalen Gerichte. Die Richter seien derart auf die "fristgerechte" Erledigung der Angelegenheit fixiert gewesen, dass sie die Verfahrensrechte vergessen hätten (Beschwerde E. 2.3.4 S. 29 f.). Das erstinstanzliche Verfahren bildet nicht Anfechtungsobjekt (Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG). Die Beschwerdeführerin legt nicht näher dar, inwiefern im Berufungsverfahren ihr Anspruch auf unbefangene und unabhängige Richter verletzt worden ist. Auf ihre Rüge ist mangels hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) nicht einzutreten.

7.
Die Beschwerdeführerin macht eine "Verletzung der Justizgarantie" durch die erste Instanz und im Berufungsverfahren geltend. Die Rügen zum erstinstanzlichen Verfahren seien in der Berufungsschrift detailliert dargelegt worden. Die Vorinstanz sei bereits in Willkür verfallen, indem sie diese nicht zur Kenntnis genommen habe (Beschwerde E. 2.9 S. 50).

7.1 Die Beschwerdeführerin rügt folgende Verletzungen im erstinstanzlichen Verfahren: Verfassungswidrige Besetzung des Gerichts und Auswechslung eines Richters (Beschwerde E. 2.10.1.1 S. 55 f.); Phantomberatungen des Gerichts (Beschwerde E. 2.10.1.2 S. 56 f.); Verweigerung mündlicher Urteilseröffnung (Beschwerde E. 2.10.1.3 S. 57 f.); Wechsel der Gerichtsschreiberin und gesetzeswidrige Unterschrift des Urteils (Beschwerde E. 2.10.1.4 S. 58 ff.); Ausschluss von der persönlichen Teilnahme an der Hauptverhandlung (Beschwerde E. 2.10.1.5 S. 60 f.); Verletzung des Anklagegrundsatzes (Beschwerde E. 2.10.1.6 S. 61 f.); Verweigerung gesetzlicher Protokollführung und fehlende Zugänglichkeit (Beschwerde E. 2.10.1.7 S. 62 f.); Ungenügende Zeit für gewillkürten Vertreter (Beschwerde E. 2.10.1.8 S. 63 f.).
Die Vorinstanz ist auf sämtliche Vorbringen eingegangen. Sie führt aus, für den Beizug eines gesetzlich vorgesehenen Ersatzrichters hätten sachliche Gründe bestanden (angefochtenes Urteil E. 3.7 S. 27). Es würden keine substantiierten Hinweise vorliegen, dass das erstinstanzliche Urteil ohne Beratung gefällt worden sei (angefochtenes Urteil E. 3.8 S. 28). Eine schriftliche Eröffnung des Urteils sei die Ausnahme, jedoch gemäss § 167 Abs. 2bis StPO AG nicht ausgeschlossen Auch gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte reiche es aus, das Urteil den Verfahrensbeteiligten schriftlich zuzustellen (angefochtenes Urteil E. 3.3 S. 22 f.). Die unterzeichnende Gerichtsschreiberin sei berechtigt, das Urteil bei Abwesenheit der mitwirkenden Gerichtsschreiberin in Vertretung zu unterzeichnen (angefochtenes Urteil E. 3.9 S. 28 f.). Die Beschwerdeführerin sei nicht von der Hauptverhandlung ausgeschlossen worden, sondern habe aus in ihrer Person liegenden Gründen nicht daran teilgenommen. Ihr sei daraus kein Nachteil entstanden (angefochtenes Urteil E. 3.4 S. 23 f.). Eine Verletzung des Anklageprinzips liege nicht vor (s. E. 5 hiervor). Das Bezirksgericht habe alle verfahrensrelevanten Schritte aktenkundig dokumentiert. Es
bestehe keine Pflicht, ein zusammenhängendes Protokoll zu führen. Die Tonbandaufnahme einer Aussage ersetze nicht das Protokoll und müsse der Partei nicht herausgegeben werden (angefochtenes Urteil E. 3.6 S. 26 f.). Dass der erste Verteidiger der Beschwerdeführerin ihre Verteidigungsrechte nur ungenügend wahrgenommen habe, werde weder substantiiert noch sei es aus den Akten ersichtlich. Dem neuen Verteidiger sei durch die Festsetzung eines zweiten Verhandlungstermins zusätzliche Zeit für die Vorbereitung ermöglicht worden (angefochtenes Urteil E. 3.5 S. 24 f.).
Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht in rechtsgenügender Weise mit diesen Erwägungen auseinander. Ihre appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil genügt den Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG nicht. Auf ihre Rügen ist deshalb nicht einzutreten.
7.2
7.2.1 Betreffend das Berufungsverfahren bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe eine mündliche Berufungsverhandlung mit Beweisverfahren verlangt. Die Vorinstanz habe dies verweigert und dadurch ihren Anspruch auf angemessene Mitwirkung verletzt. Dies gelte insbesondere, weil sie - die Beschwerdeführerin - keine Möglichkeit gehabt habe, an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung teilzunehmen. Zudem sei die Vorinstanz von einer wesentlichen Neubeurteilung ausgegangen, weil sie nicht mehr die Hirnschädigung als relevante Körperverletzung betrachte, sondern den tiefen "Apgar Score" im Zeitpunkt der Geburt (Beschwerde E. 2.10.2.1 S. 65 ff.). Weiter habe sie nach Urteilseröffnung vergeblich die Vorlage von Aktenverzeichnis und Verfahrensprotokoll verlangt (Beschwerde E. 2.10.1.2 S. 67). Sie habe Beweisofferten vorgelegt, welche zeigen würden, dass die Kritik am Obergutachten sehr gut begründet sei (Beschwerde E. 2.10.2.3 S. 68). Die Akten des behandelnden Arztes, der Kantonsspitäler Baden und Aarau sowie des Kinderspitals Zürich seien für die Beurteilung des Gesundheitzustandes und für die Beurteilung der Ursachen und Zusammenhänge der diagnostizierten Gesundheitsbeeinträchtigungen und Normabweichungen unerlässlich. Die Vorinstanz
habe unter offensichtlich rechtsmissbräuchlichem Verweis auf antizipierte Beweiswürdigung auf diese Aktenergänzung verzichtet (Beschwerde E. 2.10.2.4 S. 69). Weiter habe die Vorinstanz darauf verzichtet, trotz förmlichen Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, einen förmlichen Gerichtsbeschluss zu fällen (Beschwerde E. 2.10.2.5 S. 70). Die Vorinstanz habe zwar ihre umfassende Kognition und Überprüfungspflicht formell anerkannt. Daraus habe sie aber zu Unrecht abgeleitet, dass ihr - der Beschwerdeführerin - aus den Grundrechtsverletzungen in den vorausgehenden Verfahren kein rechtsrelevanter Nachteil erwachsen sei, und ihr somit materiell das Berufungsverfahren verweigert (Beschwerde E. 2.10.3 S. 71 ff.).
7.2.2 Die Vorinstanz führt zutreffend aus, dass die Beschwerdeführerin angesichts der ausgesprochenen Sanktion kein Anspruch auf Durchführung einer Parteiverhandlung im Sinne von § 222 Abs. 1 StPO AG hat (angefochtenes Urteil E. 2.1 S. 19). Weiter hält die Vorinstanz den Sachverhalt als erstellt und eine Ergänzung des Beweisverfahrens aufgrund der durchgeführten Ermittlungen sowie der anlässlich der Hauptverhandlung durchgeführten Zeugen- und Sachverständigeneinvernahmen als unnötig, weil dies zu keinem anderem als dem bereits ermittelten Ergebnis führen würde. Die Beschwerdeführerein habe ihre Auffassung im Untersuchungsverfahren, vor Bezirksgericht und in ihrer Berufung sehr ausführlich dargetan. Ihre Beweisanträge seien deshalb abzuweisen (angefochtenes Urteil E. 2.2 S. 19). Gestützt auf diese Ausführungen durfte die Vorinstanz in vorweggenommener Beweiswürdigung auf die Abnahme von Beweisen verzichten, weil sie aufgrund bereits abgenommener Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen konnte, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 134 I 140 5.3 mit Hinweisen). Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin aus in ihrer Person liegenden Gründen nicht an der Hauptverhandlung
teilgenommen (s. E. 7.1 hiervor). Schliesslich hat die Vorinstanz zu Recht eine umfassende Protokollführungs - und Herausgabepflicht verneint. Auf ihre Ausführungen kann verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG und E. 7.1 hiervor).
Somit erweisen sich alle Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet, soweit darauf überhaupt (mangels hinreichender Begründung) einzutreten ist.

8.
Betreffend den Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung rügt die Beschwerdeführerin eine Verkennung des Begriffs der schweren Körperverletzung und der Pflichtverletzung sowie eine Verletzung des Kausalitätsbegriffs.

8.1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 125 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft.
1    Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft.
2    Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
StGB). Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
StGB).
Eine Sorgfaltspflichtverletzung ist nur anzunehmen, wenn der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten des Täters geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Damit der Eintritt des Erfolgs dem Täter zuzurechnen ist, genügt seine blosse Vorhersehbarkeit nicht. Vielmehr stellt sich die weitere Frage, ob er auch vermeidbar war. Dazu wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Dabei genügt es für die Zurechnung des Erfolgs, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 134 IV 193 E. 7.3 mit Hinweisen).

8.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, nach Ansicht der Vorinstanz stelle der tiefe "Apgar Score" des Neugeborenen die relevante Gesundheitsbeeinträchtigung dar. Die Vorinstanz habe weder die Gesundheitsbeeinträchtigungen erwähnt noch dargestellt, sondern lediglich auf einen Messwert verwiesen. Damit verkenne sie den Begriff der Gesundheitsbeeinträchtigung, welcher mit dem Skalawert Apgar nicht umschrieben werden könne (Beschwerde E. 2.10.4.5 S. 75 f.). Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz habe die relevante Pflichtverletzung weder konkret geprüft noch rechtlich beurteilt. Anstelle der Pflichtverletzung habe die Vorinstanz die "Voraussehbarkeit des Erfolgs" (falsch) beurteilt und dies erst noch unter Berufung auf die (falsch verstandenen) Regeln des Kausalzusammenhanges (Beschwerde E. 2.10.4.2 S. 74). Die Vorinstanz habe den Begriff der Kausalität völlig verkannt und die gebräuchlichen Formulierungen zur Kausalitätsüberlegung der Problematik der Pflichtverletzung zugeordnet (Beschwerde E. 2.10.4.3 S. 74).

8.3 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz das Vorliegen einer schweren Körperverletzung nicht nur aufgrund des tiefen "Apgar Score" (Herzfrequenz, Atmung, Farbe der Haut, Auslösbarkeit von Reflexen und Tonus der Muskulatur) begründet, sondern auch ausgeführt, A.Y.________ habe sich gemäss dem Gutachten des IRM Bern bei der Geburt in Lebensgefahr befunden. Es sei ein schwerer Sauerstoffmangel unter der Geburt diagnostiziert worden und ihr "Apgar Score" habe bloss 2 von 10 Punkten betragen. Neugeborene mit einem Wert unter 5 würden als akut lebensgefährdet gelten. Die Vorinstanz hat damit ausreichend begründet, wieso A.Y.________ eine lebensgefährliche Schädigung i.S.v. Art. 122 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
StGB erlitt (s. angefochtenes Urteil E. 4.2 S. 31).
Auch die Sorgfaltspflichtverletzung hat die Vorinstanz rechtlich geprüft und beurteilt. Sie führt dazu aus, zwischen Blasensprung und Einsetzen der Wehen seien mehr als elf Stunden vergangen. Deshalb hätte die Beschwerdeführerin neben der Herzfrequenzkontrolle beim Kind eine stündlichen Kontrolle der Temperatur der Mutter vornehmen müssen, um eine Infektion sofort zu erkennen. Auch hätte die Beschwerdeführerin bei gebotener Sorgfalt damit rechnen müssen, dass durch die vorgenommene Vaginaluntersuchung das Risiko der Verschleppung von Keimen in die nach dem Blasensprung geöffnete Fruchtblase bestanden habe. Wenn eine Hebamme bei einer Hausgeburt nach erfolgtem Blasensprung mehrfach manuelle Vaginaluntersuchungen vornehme, ohne vorher abzuklären, ob eine Besiedelung mit Streptokokken B vorliege, so handle sie nicht lege artis. Zudem habe die Beschwerdeführerin die Herzfrequenz des ungeborenen Kindes entweder falsch gemessen oder auf die Messresultate falsch reagiert. Bei einem reifen Fötus liege bei einer Herzfrequenz von 160 bis 180 SpM eine "leichte Tachkyardie" und bei einer Frequenz von mehr als 180 SpM eine "schwere Tachkyardie" vor. Die Beschwerdeführerin hätte die Gefahr einer Infektion erkennen müssen (s. angefochtenes
Urteil E. 4.3.1 S. 32 f.).
Schliesslich ist weder ersichtlich noch näher dargelegt, dass die Vorinstanz den Begriff der Kausalität verkennt. Zur Voraussehbarkeit des Erfolgs führt sie aus, die Infektion und der Sauerstoffmangel hätten sich bereits vor dem Spitaleintritt zu entwickeln begonnen und seien für den eingetretenen lebensgefährlichen Zustand kausal gewesen. Die Infektion hätte bei regelmässiger Temperaturkontrolle der Mutter und sachkundiger Interpretation der Herzfrequenz des Fötus erkannt werden können und müssen. Dies wiederum hätte eine sofortige Spitaleinweisung zur Folge haben müssen. Die Lebensgefährdung wäre bei einem Verhalten lege artis vermeidbar gewesen, oder hätte sich zumindest nicht in diesem Umfang ausgewirkt (s. angefochtenes Urteil E. 4.4.4 S. 39).
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zutreffend begründet, wieso das pflichtwidrige Verhalten der Beschwerdeführerin für die eingetretene Lebensgefahr kausal war, die Lebensgefahr für die Beschwerdeführerin voraussehbar und bei Anwendung pflichtgemässer Sorgfalt vermeidbar gewesen wäre. Die Rüge der Verletzung von Art. 125 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft.
1    Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft.
2    Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
StGB erweist sich als unbegründet.

9.
Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag auf Abweisung der Zivilklage nicht, weshalb nicht darauf einzutreten ist (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

10.
Somit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. März 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Favre Binz
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_842/2008
Date : 03. März 2009
Published : 21. März 2009
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Fahrlässige schwere Körperverletzung


Legislation register
BGG: 42  66  80  97  106  109  112
StGB: 12  97  122  125  251
BGE-register
129-I-173 • 130-IV-101 • 131-III-384 • 133-II-249 • 134-I-140 • 134-IV-193
Weitere Urteile ab 2000
6B_842/2008
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