Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1C 327/2021, 1C 328/2021

Urteil vom 3. Februar 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Müller, Merz,
Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte
1C 327/2021
A.A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Erhard Pfister,

und

1C 328/2021
B.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Patricia Rentsch,

gegen

D.C.________ und E.C.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Michel,

Gemeinderat Feusisberg,
Dorfstrasse 38, 8835 Feusisberg,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hannes Zehnder,

Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz,
Bahnhofstrasse 14, Postfach 1186, 6431 Schwyz,

Regierungsrat des Kantons Schwyz,
Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz.

Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Baubewilligung),

Beschwerden gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III,
vom 13. April 2021 (III 2020 183, III 2020 184).

Sachverhalt:

A.
Am 26. September 2019 reichten D.C.________ und E.C.________ bei der Gemeinde Feusisberg das Baugesuch für den Neubau eines Einfamilienhauses auf der Parzelle Nr. 1633 in Feusisberg ein. Das Baugrundstück liegt in der Ein- und Zweifamilienhauszone 2 Geschosse (E2) und im Perimeter des Gestaltungsplans "Erweiterung Wiesenstrasse" vom 25. Januar 2008. Das Baugesuch wurde im Amtsblatt vom 4. Oktober 2019 publiziert und öffentlich aufgelegt. Dagegen erhoben B.________, Eigentümer der südlich (bergseitig) angrenzenden Parzelle Nr. 1646, sowie A.A.________ und B.A.________, Miteigentümer der östlich angrenzenden Parzelle Nr. 1634, Einsprache. Am 18. Dezember 2019 reichte die Bauherrschaft eine Projektänderung ein.
Der Gemeinderat wies die Einsprachen mit Beschluss vom 12. März 2020 ab, soweit er darauf eintrat, und erteilte die Baubewilligung. Gleichzeitig eröffnete er den Gesamtentscheid des Amts für Raumentwicklung des Kantons Schwyz vom 17. Februar 2020.
In der Folge erhoben B.________ sowie A.A.________ und B.A.________ separat Verwaltungsbeschwerde. Der Regierungsrat des Kantons Schwyz vereinigte die beiden Verfahren und hiess die Beschwerden insoweit gut, als er die Baubewilligung mit einer Auflage betreffend die Ausrichtung von drei länglichen Oberlichtern ergänzte. Im Übrigen wies er die Beschwerden ab. Daraufhin gelangten B.________ sowie A.A.________ und B.A.________ ans Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, dies wiederum mit separaten Eingaben. Das Verwaltungsgericht vereinigte mit Entscheid vom 13. April 2021 die beiden Verfahren und wies die Beschwerden im Sinne der Erwägungen ab.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vom 28. Mai 2021 beantragt A.A.________ (im Folgenden: Beschwerdeführer 1), der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und die Baubewilligung zu verweigern. Eventualiter sei die Sache ans Verwaltungsgericht zurückzuweisen (Verfahren 1C 327/ 2021).
Das Verwaltungsgericht und der Regierungsrat schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegner beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Gemeinderat beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Das kantonale Amt für Raumentwicklung hat sich vernehmen lassen, ohne einen förmlichen Antrag zu stellen. Der Beschwerdeführer 1 hält in seiner Replik an seinen Anträgen fest.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vom 28. Mai 2021 beantragt B.________ (im Folgenden: Beschwerdeführer 2), der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und die Baubewilligung zu verweigern (Verfahren 1C 328/ 2021).
Der Regierungsrat und die Beschwerdegegner schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Das kantonale Amt für Raumentwicklung hat sich vernehmen lassen, ohne einen förmlichen Antrag zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat sich nicht vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer 2 hat eine Replik eingereicht.

Erwägungen:

1.
Die beiden Beschwerden richten sich gegen denselben Entscheid des Verwaltungsgerichts. Sie hängen inhaltlich eng zusammen. Es rechtfertigt sich, die Verfahren zu vereinigen und die Sache in einem einzigen Urteil zu behandeln.

2.

2.1. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid der Vorinstanz im Bereich des Baurechts steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich offen (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG; BGE 133 II 353 E. 2). Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind Eigentümer bzw. Miteigentümer an direkt benachbarten Grundstücken und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG; Urteil 1C 13/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 1.2).

2.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich die willkürliche Anwendung von kantonalem und kommunalem Recht, prüft es jedoch nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dabei gelten qualifizierte Begründungsanforderungen. Soweit diese nicht eingehalten sind, ist auf die Rügen nicht einzutreten (zum Ganzen: BGE 147 II 44 E. 1.2 S. 48; 145 I 26 E. 1.3; je mit Hinweisen). Gleiches gilt, soweit die Begründung - entgegen Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG - erst nach Ablauf der Beschwerdefrist (in der Replik oder späteren Eingaben) nachgeschoben wurde (Urteil 1C 664/ 2018 vom 14. November 2019 E. 1.3).

3.
Der Beschwerdeführer 1 ist der Auffassung, der angefochtene Entscheid genüge den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG nicht. Gemäss dieser Bestimmung müssen Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, die massgeblichen Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen, enthalten (s. im Einzelnen: BGE 141 IV 244 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Der angefochtene Entscheid nennt diese tatsächlichen und rechtlichen Gründe. Eine Überprüfung durch das Bundesgericht ist, wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgeht, ohne Weiteres möglich. Die Rüge ist deshalb unbegründet.

4.

4.1. Weiter rügt der Beschwerdeführer 1 eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das Verwaltungsgericht habe ihm die Stellungnahmen des Beschwerdeführers 2 erst mit dem Endentscheid zugestellt. Diesem Entscheid habe es auch Feststellungen des Beschwerdeführers 2 zu Grunde gelegt.

4.2. Das Verwaltungsgericht führte die beiden Beschwerdeverfahren zunächst getrennt und vereinigte sie erst mit dem Entscheid in der Sache am 13. April 2021. Dass dies nach dem anwendbaren kantonalen Prozessrecht nicht zulässig sein sollte, macht der Beschwerdeführer 1 nicht geltend. Die getrennte Verfahrensführung hatte zwangsläufig zur Folge, dass die Stellungnahmen der beschwerdeführenden Partei des einen Verfahrens der beschwerdeführenden Partei des anderen bis zum Zeitpunkt der Verfahrensvereinigung nicht zugestellt wurden.

4.3. Bei einer Vereinigung von Verfahren sind die Anforderungen des rechtlichen Gehörs zu beachten (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV). Vor diesem Hintergrund wäre es etwa unzulässig, wenn das Gericht ein im einen Verfahren erhobenes Beweismittel dem Beschwerdeführer im anderen entgegenhalten würde, ohne ihm zuvor die Möglichkeit gegeben zu haben, dazu Stellung zu nehmen. Dass solches hier der Fall wäre, macht der Beschwerdeführer 1 allerdings nicht in substanziierter Weise geltend. Mit seinem pauschalen Hinweis darauf, dass das Verwaltungsgericht seinem Entscheid "Feststellungen" des Beschwerdeführers 2 zu Grunde gelegt habe, zeigt er nicht auf, dass ihm das Vorgehen des Gerichts in irgendeiner Weise hätte zum Nachteil gereichen können. Dies liegt angesichts der gleichgerichteten Interessen der beiden Beschwerdeführer auch nicht auf der Hand. Seine Forderung, dass ihm voraussetzungslos Gelegenheit eingeräumt werden müsse, sich zu den Vorbringen des Beschwerdeführers 2 zu äussern, liefe darauf hinaus, eine mit dem instanzabschliessenden Entscheid angeordnete Verfahrensvereinigung zu verunmöglichen, weil bei jeder Verfahrensvereinigung noch ein weiterer Schriftenwechsel erforderlich wäre. Ein derartiges Verständnis des rechtlichen Gehörs steht
nicht im Dienst einer effektiven Rechtswahrnehmung und erscheint nicht schutzwürdig (vgl. BGE 138 I 154 E. 2.8 mit Hinweisen). Die Rüge ist deshalb unbegründet.

5.

5.1. Umstritten ist weiter, ob das Bauvorhaben mehr als die zulässige Anzahl an Geschossen aufweist. Gemäss Art. 32 des Baureglements der Gemeinde Feusisberg von 2006 (im Folgenden: BauR) wird die zulässige Geschosszahl durch die Zonenvorschriften bestimmt. Für ihre Berechnung ist die Anzahl der Vollgeschosse massgebend (Abs. 1). Untergeschosse gelten als Vollgeschosse, wenn mehr als 60 % der Fassadenabwicklung von Hauptbauten um mehr als 1.50 m, bis oberkant Geschossdecke gemessen, über das gewachsene oder tiefer gelegte Terrain hinausragen (Abs. 2). Auf dem Baugrundstück sind gemäss den Sonderbauvorschriften zum Gestaltungsplan "Erweiterung Wiesenstrasse" (SBV) ein sichtbares Untergeschoss und zwei Vollgeschosse zulässig. Dachgeschosse sind nicht zulässig (Art. 6 Abs. 1
SR 747.201.7 Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen für den gewerbsmässigen Personentransport (Schiffbauverordnung, SBV) - Schiffbauverordnung
SBV Art. 6 Berücksichtigung anderer Interessen - 1 Den Belangen der Raumplanung, des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes ist bei Planung, Bau, Betrieb und Instandhaltung von Infrastrukturanlagen Rechnung zu tragen.
1    Den Belangen der Raumplanung, des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes ist bei Planung, Bau, Betrieb und Instandhaltung von Infrastrukturanlagen Rechnung zu tragen.
2    Die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen sind bei Planung, Bau und Betrieb von Schiffen und Infrastrukturanlagen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen. Insbesondere sind die funktionalen Anforderungen nach dem 2. Kapitel der Verordnung vom 12. November 200316 über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VböV) einzuhalten. Das UVEK spezifiziert diese Anforderungen in den gestützt auf Artikel 55 dieser Verordnung und Artikel 8 VböV erlassenen Ausführungsbestimmungen.17
SBV). Weitere Untergeschosse sind nur als unterirdische Bauten nach § 61 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Schwyz vom 14. Mai 1987 (PBG; SBSZ 400.100) zulässig. Solche dürfen nicht in Erscheinung treten, ausser einer Zufahrt zu einer Sammelgarage (Art. 6 Abs. 2
SR 747.201.7 Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen für den gewerbsmässigen Personentransport (Schiffbauverordnung, SBV) - Schiffbauverordnung
SBV Art. 6 Berücksichtigung anderer Interessen - 1 Den Belangen der Raumplanung, des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes ist bei Planung, Bau, Betrieb und Instandhaltung von Infrastrukturanlagen Rechnung zu tragen.
1    Den Belangen der Raumplanung, des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes ist bei Planung, Bau, Betrieb und Instandhaltung von Infrastrukturanlagen Rechnung zu tragen.
2    Die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen sind bei Planung, Bau und Betrieb von Schiffen und Infrastrukturanlagen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen. Insbesondere sind die funktionalen Anforderungen nach dem 2. Kapitel der Verordnung vom 12. November 200316 über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VböV) einzuhalten. Das UVEK spezifiziert diese Anforderungen in den gestützt auf Artikel 55 dieser Verordnung und Artikel 8 VböV erlassenen Ausführungsbestimmungen.17
SBV).

5.2. Das Verwaltungsgericht legte dar, die Garageneinfahrt sei eingewandet und verlaufe rechtwinklig zur Wiesenstrasse. Sie habe eine Breite von 8 m und sei der Garageneinfahrt der Liegenschaft an der Wiesenstrasse 14 angeglichen. Der Hauseingang schliesse sich unmittelbar ans Garagentor an. Die Einfahrt sei zurückhaltend, geradlinig und diskret. Dass ihr ein Hauseingang angegliedert sei, sei nicht ohne Weiteres erkennbar und ändere nichts daran, dass der Fokus auf den Zugang der Garage gerichtet bleibe. Abgesehen davon komme es nicht selten vor, dass in Garagentore gleichzeitig Türen eingelassen seien. Es könne daher auch nicht gesagt werden, die geplante Garageneinfahrt lasse sich nicht mit dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 2
SR 747.201.7 Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen für den gewerbsmässigen Personentransport (Schiffbauverordnung, SBV) - Schiffbauverordnung
SBV Art. 6 Berücksichtigung anderer Interessen - 1 Den Belangen der Raumplanung, des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes ist bei Planung, Bau, Betrieb und Instandhaltung von Infrastrukturanlagen Rechnung zu tragen.
1    Den Belangen der Raumplanung, des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes ist bei Planung, Bau, Betrieb und Instandhaltung von Infrastrukturanlagen Rechnung zu tragen.
2    Die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen sind bei Planung, Bau und Betrieb von Schiffen und Infrastrukturanlagen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen. Insbesondere sind die funktionalen Anforderungen nach dem 2. Kapitel der Verordnung vom 12. November 200316 über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VböV) einzuhalten. Das UVEK spezifiziert diese Anforderungen in den gestützt auf Artikel 55 dieser Verordnung und Artikel 8 VböV erlassenen Ausführungsbestimmungen.17
SBV vereinbaren. Als Hauszugang stehe optisch aus der Nordperspektive ohnehin der über Treppen führende Weg auf der Ostseite des Gebäudes im Vordergrund. Die beiden Untergeschosse würden zudem nach Art. 32 BauR nicht als Vollgeschosse gelten. Unbehelflich sei in diesem Zusammenhang die nicht weiter substanziierte Bestreitung des gewachsenen Terrains. Bei der Neuerstellung der Wiesenstrasse sei im unteren Bereich der Parzelle eine heute noch ersichtliche Abgrabung erfolgt. Von anderen Terrainveränderungen sei
nichts bekannt. Auf weitere Beweiserhebungen könne diesbezüglich verzichtet werden.

5.3. Hinsichtlich des gewachsenen Terrains rügt der Beschwerdeführer 1 eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung, die für die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BauR von Bedeutung sei. Zudem ist er der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es ohne Begründung keine weiteren Beweise abgenommen und auf nicht in den Akten liegende Luftbilder von 2006 und 2010 abgestellt habe. In seiner Beschwerde ans Verwaltungsgericht habe er eine "Google-Maps-Aufnahme" vorgelegt, auf der man erkenne, dass auf dem Terrain offensichtlich Aufschüttungen erfolgt seien. Dies ergebe sich auch aus dem vom Verwaltungsgericht angeführten, der Applikation "WebGIS" (Geoinformationssystem) entnommenen Luftbild von 2010. Dort sei deutlich ersichtlich, dass die Abgrabungen bei der Bebauung seiner eigenen Parzelle (Nr. 1634) erfolgt seien und Erde auf die Bauparzelle der Beschwerdegegner geschüttet worden sei. Auch ein Luftbild von 2013 bestätige seine Ansicht, denn der Boden sei darauf überwiegend bräunlich. Der unzutreffende Einwand, die Bestreitung des gewachsenen Terrains sei nicht weiter substanziiert worden, sei unbehelflich, da im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz gelte. Eine
weitere Konkretisierung sei ihm auch deshalb nicht möglich gewesen, weil die Planunterlagen mangelhaft seien und insbesondere Beschriftungen zum gewachsenen und gestalteten Terrain fehlten.
Dass das Verwaltungsgericht die Ablehnung weiterer Beweiserhebungen nicht begründet hätte (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV), trifft nicht zu. Vielmehr hielt es fest, dass sich solche nicht rechtfertigten, da es keine Anzeichen für Terrainaufschüttungen gebe und der Beschwerdeführer 1 sein Vorbringen nicht substanziiert habe. Zudem ist dem Verwaltungsgericht keine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung vorzuwerfen (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; BGE 144 II 427 E. 3.1.3 mit Hinweisen), wenn es mangels einer substanziierten Bestreitung des gewachsenen Terrains und aktenkundiger Hinweise auf Aufschüttungen keine weiteren Beweise erhob. Aus der "Google-Maps-Aufnahme" in der Beschwerde des Beschwerdeführers 1 ans Verwaltungsgericht ist jedenfalls keine Terrainaufschüttung erkennbar. Dasselbe gilt für die beiden Luftaufnahmen von 2010 und 2013, die er seiner Beschwerde ans Bundesgericht beigelegt hat. Die braunen Bereiche auf der sonst grünen Parzelle können auf Verletzungen der Grasnarbe hindeuten, verursacht etwa durch auf den Nachbarparzellen eingesetzte Baumaschinen. Dass es sich dabei um Aufschüttungen handelt, liegt nicht auf der Hand. Andere Hinweise auf Aufschüttungen, die nach den Behauptungen des Beschwerdeführers 1 notabene bei der Bebauung seiner eigenen
Parzelle erfolgt sein sollen, sind nicht dargetan. Insoweit verfängt auch der Hinweis auf den Untersuchungsgrundsatz nicht, da der Beschwerdeführer 1 nicht darlegt, dass das kantonale Verfahrensrecht in dieser Hinsicht willkürlich angewendet worden wäre. Nicht von Bedeutung ist schliesslich, dass das Verwaltungsgericht nicht in den Akten befindliche Luftbilder der Jahre 2006 und 2010 aus dem "WebGIS" erwähnte. Dies tat es, um eine Abgrabung bei der Erstellung der Wiesenstrasse zu belegen. Dass dieser Abgrabung eine rechtliche Bedeutung zukommen sollte, geht aus dem angefochtenen Entscheid allerdings nicht hervor, wird vom Beschwerdeführer 1 nicht behauptet und ist auch nicht erkennbar. Die Rügen im Zusammenhang mit dem gewachsenen Terrain sind somit unbegründet.

5.4. Beide Beschwerdeführer sind zudem der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe Art. 6 Abs. 2
SR 747.201.7 Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen für den gewerbsmässigen Personentransport (Schiffbauverordnung, SBV) - Schiffbauverordnung
SBV Art. 6 Berücksichtigung anderer Interessen - 1 Den Belangen der Raumplanung, des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes ist bei Planung, Bau, Betrieb und Instandhaltung von Infrastrukturanlagen Rechnung zu tragen.
1    Den Belangen der Raumplanung, des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes ist bei Planung, Bau, Betrieb und Instandhaltung von Infrastrukturanlagen Rechnung zu tragen.
2    Die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen sind bei Planung, Bau und Betrieb von Schiffen und Infrastrukturanlagen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen. Insbesondere sind die funktionalen Anforderungen nach dem 2. Kapitel der Verordnung vom 12. November 200316 über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VböV) einzuhalten. Das UVEK spezifiziert diese Anforderungen in den gestützt auf Artikel 55 dieser Verordnung und Artikel 8 VböV erlassenen Ausführungsbestimmungen.17
SBV willkürlich angewendet. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung sei nicht zulässig, neben der Garagenzufahrt noch einen Hauseingang zuzulassen. Dieser sei beim hier strittigen Projekt vollständig von der Garage abgetrennt und schliesse sich nicht unmittelbar daran an, wie das Verwaltungsgericht behaupte. Der zusätzliche Bereich neben dem Garagentor betrage mehr als die Hälfte der Fläche des Garagentors. Das zweite Untergeschoss sei deshalb weder zurückhaltend noch diskret. Zudem tauche die Zufahrt zur Sammelgarage in der Fassade unter. Der Fokus werde damit nicht auf die Zufahrt der Sammelgarage gerichtet, sondern auf den separaten Hauseingang. Dass als Hauszugang optisch der über Treppen führende Weg auf der Ostseite des Gebäudes im Vordergrund stehe, lasse sich ebenfalls nicht behaupten. Der primäre Hauseingang sei vielmehr jener im zweiten Untergeschoss. Der Zweck der Sonderbauvorschriften verlange zudem eine restriktive Anwendung. Es gehe darum zu vermeiden, dass in der zweigeschossigen Ein- und Zweifamilienhauszone E2 eine Baute mehrgeschossig in Erscheinung trete. Genau dies sei hier aber der Fall. Keine Rolle spiele, ob
sich bei der Projektänderung im Lauf des Baubewilligungsverfahrens eine relevante Verbesserung ergeben habe und ob die Garageneinfahrt mit derjenigen an der Wiesenstrasse 14 vergleichbar sei. Ebenso bedeutungslos sei, ob es vorkomme, dass in Garagentore gleichzeitig Türen eingelassen seien. Wesentlich sei dagegen, ob eine Türe getrennt vom Garagentor angebracht werde oder nicht.
Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht; zudem ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 145 II 32 E. 5.1; 142 V 513 E. 4.2; je mit Hinweisen).
Wie bereits erwähnt, darf das Untergeschoss gemäss Art. 6 Abs. 2
SR 747.201.7 Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen für den gewerbsmässigen Personentransport (Schiffbauverordnung, SBV) - Schiffbauverordnung
SBV Art. 6 Berücksichtigung anderer Interessen - 1 Den Belangen der Raumplanung, des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes ist bei Planung, Bau, Betrieb und Instandhaltung von Infrastrukturanlagen Rechnung zu tragen.
1    Den Belangen der Raumplanung, des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes ist bei Planung, Bau, Betrieb und Instandhaltung von Infrastrukturanlagen Rechnung zu tragen.
2    Die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen sind bei Planung, Bau und Betrieb von Schiffen und Infrastrukturanlagen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen. Insbesondere sind die funktionalen Anforderungen nach dem 2. Kapitel der Verordnung vom 12. November 200316 über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VböV) einzuhalten. Das UVEK spezifiziert diese Anforderungen in den gestützt auf Artikel 55 dieser Verordnung und Artikel 8 VböV erlassenen Ausführungsbestimmungen.17
SBV, ausser einer Zufahrt zu einer Sammelgarage, nicht in Erscheinung treten. Auf dem Baugesuchsplan "Ansicht von Norden" ist die geplante Garageneinfahrt mit der seitlich davon situierten Haustür abgebildet. Es trifft zu, dass diese Haustür gut erkennbar von der Garageneinfahrt versetzt ist. Allerdings ist der Abstand gering und erscheinen die beiden deshalb als Einheit. Das gesamte Erscheinungsbild der Baute verändert sich zudem dadurch nur marginal, was bei einer am Sinn und Zweck orientierten Auslegung von Art. 6 Abs. 2
SR 747.201.7 Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen für den gewerbsmässigen Personentransport (Schiffbauverordnung, SBV) - Schiffbauverordnung
SBV Art. 6 Berücksichtigung anderer Interessen - 1 Den Belangen der Raumplanung, des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes ist bei Planung, Bau, Betrieb und Instandhaltung von Infrastrukturanlagen Rechnung zu tragen.
1    Den Belangen der Raumplanung, des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes ist bei Planung, Bau, Betrieb und Instandhaltung von Infrastrukturanlagen Rechnung zu tragen.
2    Die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen sind bei Planung, Bau und Betrieb von Schiffen und Infrastrukturanlagen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen. Insbesondere sind die funktionalen Anforderungen nach dem 2. Kapitel der Verordnung vom 12. November 200316 über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VböV) einzuhalten. Das UVEK spezifiziert diese Anforderungen in den gestützt auf Artikel 55 dieser Verordnung und Artikel 8 VböV erlassenen Ausführungsbestimmungen.17
SBV berücksichtigt werden darf. Nachvollziehbar erscheint auch das in diesem Zusammenhang von der Gemeinde vorgetragene Argument, dass es keinen grossen Unterschied mache, ob eine Türe in ein Garagentor eingebaut werde und dieses damit zwangsläufig breiter ausfalle oder ob eine Türe neben einem schmaleren Garagentor gebaut werde. Insgesamt erscheint es aus diesen Gründen als haltbar, den Begriff der "Zufahrt" in Art. 6 Abs. 2
SR 747.201.7 Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen für den gewerbsmässigen Personentransport (Schiffbauverordnung, SBV) - Schiffbauverordnung
SBV Art. 6 Berücksichtigung anderer Interessen - 1 Den Belangen der Raumplanung, des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes ist bei Planung, Bau, Betrieb und Instandhaltung von Infrastrukturanlagen Rechnung zu tragen.
1    Den Belangen der Raumplanung, des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes ist bei Planung, Bau, Betrieb und Instandhaltung von Infrastrukturanlagen Rechnung zu tragen.
2    Die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen sind bei Planung, Bau und Betrieb von Schiffen und Infrastrukturanlagen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen. Insbesondere sind die funktionalen Anforderungen nach dem 2. Kapitel der Verordnung vom 12. November 200316 über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VböV) einzuhalten. Das UVEK spezifiziert diese Anforderungen in den gestützt auf Artikel 55 dieser Verordnung und Artikel 8 VböV erlassenen Ausführungsbestimmungen.17
SBV in diesem Sinne weit auszulegen und eine sich an ein Garagentor anschliessende Haustür zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat deshalb das Willkürverbot nicht verletzt.

6.
Der Beschwerdeführer 2 kritisiert die vorinstanzlichen Ausführungen zur Ausnützungsziffer und rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Willkürverbots. Die Rüge ist unzureichend substanziiert, weil nicht dargelegt wird, welche Bestimmung des kantonalen Rechts willkürlich angewendet worden sein soll. Dies betrifft das Argument, es sei willkürlich, allein auf die Optik (der bereits erwähnten Haustüre im zweiten Untergeschoss) abzustellen, ohne das gesamte Bauwerk im Auge zu behalten. Auch die Behauptung, es bestehe ein Widerspruch zu früheren Urteilen des Verwaltungsgerichts, ist nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid als willkürlich erscheinen zu lassen. Dasselbe gilt für das Vorbringen, es sei notwendig, sich zu einer Obergrenze beim Verhältnis zwischen anrechenbarer und nicht anrechenbarer Bruttogeschossfläche zu äussern. Auf die beschwerdeführerischen Ausführungen, wie vorzugehen wäre, wenn sich der Hauseingang in einem anderen Geschoss befinden würde, ist ebenfalls nicht einzugehen, da es sich dabei nur um eine Hypothese handelt. Wie oben dargelegt wurde, verletzte das Verwaltungsgericht kein Bundesrecht, indem es einen vom Garagentor getrennten Hauseingang zuliess. Zu den drei Kellerräumen im 1. Untergeschoss, die
der Beschwerdeführer 2 ebenfalls beanstandet, hielt das Verwaltungsgericht fest, diese wiesen keine Fenster auf und seien deshalb mangels natürlicher Beleuchtung als Wohnraum offensichtlich untauglich. Der Beschwerdeführer 2 macht diesbezüglich geltend, die betreffenden Räume könnten als Heimkino oder Partyraum verwendet werden, setzt sich aber mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht auseinander. Auf die Vorbringen ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

7.
Die beiden Beschwerden sind somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Verfahrensausgang tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten und haben den Beschwerdegegnern je eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer 1 eine sehr umfangreiche Beschwerdeschrift eingereicht hat, was bei den Beschwerdegegnern einen entsprechend grösseren Aufwand zur Folge hatte. Es ist deshalb gerechtfertigt, die Parteientschädigung im Verfahren 1C 327/2021 höher anzusetzen. Die beiden Beschwerdeführer, die unabhängig voneinander prozessiert und auch keine Verfahrensvereinigung beantragt haben, haften nicht solidarisch (Art. 66 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG; Urteil 4A 403/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 3 mit Hinweisen).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 1C 327/2021 und 1C 328/2021 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 8'000.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt.

4.
Der Beschwerdeführer des Verfahrens 1C 327/2021 hat Fr. 4'000.--, der Beschwerdeführer des Verfahrens 1C 328/2021 Fr. 3'000.-- als Parteientschädigung an die Beschwerdegegner zu bezahlen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Feusisberg, dem Amt für Raumentwicklung, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Februar 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Dold
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1C_327/2021
Date : 03. Februar 2022
Published : 28. Februar 2022
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Raumplanung und öffentliches Baurecht
Subject : Planungs- und Baurecht (Baubewilligung)


Legislation register
BGG: 42  66  68  82  89  95  106  112
BV: 9  29
SBV: 6
BGE-register
133-II-353 • 138-I-154 • 141-IV-244 • 142-V-513 • 144-II-427 • 145-I-26 • 145-II-32 • 147-II-44
Weitere Urteile ab 2000
1C_13/2020 • 1C_327/2021 • 1C_328/2021 • 4A_403/2020
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