Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 737/2018

Urteil vom 3. Februar 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Bovey,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schnyder,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. René Bussien,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Klage auf Ergänzung eines ausländischen Urteils,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 6. August 2018 (LC180012-O/U).

Sachverhalt:

A.
Die rubrizierten Parteien haben den 2010 geborenen Sohn C.________. Mit Urteil des Amtsgerichtes Gostivar/Nordmazedonien vom 27. September 2016 wurde ihre Ehe geschieden. Für die Regelung des Unterhaltes, des Vorsorgeausgleichs und des Besuchsrechts wurde ein separates Verfahren in der Schweiz vorbehalten. Aus der Beziehung des Ehemannes mit seiner neuen Partnerin bzw. heutigen Ehefrau ging 2017 die Tochter D.________ hervor.

B.
Im schweizerischen Verfahren auf Ergänzung des nordmazedonischen Urteils konnten sich die Parteien bezüglich elterlicher Sorge und Obhut sowie in Bezug auf die AHV-Gutschriften und den Vorsorgeausgleich einigen. Mit Entscheid vom 6. Februar 2018 regelte das Bezirksgericht Winterthur die verbleibenden Punkte, indem es den Ehemann zu Unterhaltsleistungen für C.________ von Fr. 810.-- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis Dezember 2016, von Fr. 1'840.-- (davon Fr. 1'030.-- Betreuungsunterhalt) ab Januar bis 21. Oktober 2017, von Fr. 1'200.-- (davon Fr. 390.-- Betreuungsunterhalt) ab 22. Oktober 2017 bis Dezember 2018 und von Fr. 1'200.-- ab Januar 2019 sowie zu nachehelichem Unterhalt von Fr. 1'071.-- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis Dezember 2016 und von Fr. 41.-- ab Januar bis August 2017 verplichtete.
Die hiergegen erhobene Berufung des Ehemannes wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 6. August 2018 ab.

C.
Gegen dieses Urteil hat der Ehemann am 9. September 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren, in diesbezüglicher Aufhebung der kantonalen Entscheide und Ergänzung des Scheidungsurteils des Amtesgerichts Gostivar/Nordmazedonien vom 27. September 2016, in Rechtskraft seit 17. Oktober 2016, sei er zu Kindesunterhaltsbeiträgen von Fr. 810.-- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis Dezember 2016, von Fr. 1'840.-- (davon Fr. 1'030.-- Betreuungsunterhalt) ab Januar bis 21. Oktober 2017, von Fr. 1'200.-- (davon Fr. 390.-- Betreuungsunterhalt) ab 22. Oktober 2017 bis Dezember 2018 sowie von Fr. 854.-- ab Januar 2019 zu verpflichten und es sei festzustellen, dass der ungedeckte gebührende Kindesunterhalt ab Januar 2019 Fr. 339.-- betrage (statt wie kantonal festgestellt ab 22. Oktober 2017 bis Dezember 2018 Fr. 640.--). Ferner wird die unentgeltliche Rechtspflege verlangt. Mit Vernehmlassung vom 25. Oktober 2018 hat die Ehefrau auf Abweisung der Beschwerde geschlossen. Ferner verlangt auch sie die unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid auf Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
, Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen erweist sich als zulässig. Vor Bundesgericht umstritten ist nur noch die Höhe des Kindesunterhaltes für C.________ ab Januar 2019.

2.
Nach den vom Obergericht stillschweigend übernommenen Feststellungen des bezirksgerichtlichen Entscheides betragen die Nettoeinkommen beim Beschwerdeführer Fr. 5'360.-- und bei der Beschwerdegegnerin (zufolge Erwerbsaufnahme nach Ausbildungsabschluss) Fr. 4'300.--. Aus den tabellarischen Zusammenstellungen des bezirksgerichtlichen Entscheides in Verbindung mit den punktuellen Erwägungen des obergerichtlichen Urteils lässt sich sodann erschliessen, dass das Obergericht von einem betreibungsrechtlichen Existenzminimum des Beschwerdeführers von Fr. 2'355.-- (Grundbetrag Fr. 850.--, Wohnkostenanteil Fr. 612.40, Krankenkasse Fr. 249.55, Versicherungen Fr. 13.50, Billag Fr. 19.--, Kommunikationskosten Fr. 90.--, Mobilitätskosten Fr. 300.--, auswärtige Verpflegung Fr. 220.--), von einem gebührenden Barunterhalt von C.________ von Fr. 1'393.65 (Grundbetrag Fr. 400.--, Wohnkostenanteil Fr. 497.--, Krankenkasse Fr. 96.65 sowie Fremdbetreuungskosten Fr. 400.--; sodann ab 27. August 2020 Erhöhung des Grundbetrages auf Fr. 600.--, aber dafür Reduktion der Fremdbetreuungskosten auf Fr. 200.--) und von einem gebührenden Unterhalt von D.________ von Fr. 2'679.40 (Grundbetrag Fr. 400.--, Wohnkostenanteil Fr. 306.20, Krankenkasse Fr. 70.20, mithin
Barbedarf Fr. 776.40, sowie Fr. 1'903.-- Betreuungsunterhalt) ausgegangen ist. Es hat sodann befunden, dass der Barbedarf von C.________ im Umfang von Fr. 200.-- durch die Kinderzulage finanziert und der verbleibende Betrag im Umfang von Fr. 1'200.-- durch den Beschwerdeführer zu decken sei. Der gleiche Betrag müsse im Sinn der Gleichbehandlung auch D.________ zukommen, nicht jedoch ein den gesamten Betreuungsbedarf einschliessender Beitrag, wie der Beschwerdeführer dies fordere. Solches würde sich insbesondere auch vor dem Hintergrund nicht rechtfertigen, dass die Beschwerdegegnerin bereits den ganzen Naturalunterhalt für C.________ leiste und sie überdies ab Januar 2019 einem Vollzeiterwerb nachgehe, mithin einer ausgesprochenen Doppelbelastung ausgesetzt sei, während die neue Ehefrau des Beschwerdeführers sich ausschliesslich der Betreuung von D.________ widme, obwohl sie zu Zeiten, in welchen der Beschwerdeführer zu Hause weile, problemlos einem Teilzeiterwerb z.B. im Gastgewerbe oder der Reinigungsbranche nachgehen könnte.

3.
Der Beschwerdeführer erachtet es vor dem Hintergrund des neu eingeführten Betreuungsunterhaltes als stossend, dass er selbst zur Bestreitung eines Dreipersonenhaushaltes Fr. 4'350.-- und die Gegenseite für einen Zweipersonenhaushalt Fr. 5'700.-- zur Verfügung haben solle. Er sieht darin Art. 276
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 276 - 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
1    Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
2    Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.343
3    Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.
und 285
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
ZGB sowie Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
und 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV verletzt. Es seien nicht die Umstände des Einzelfalles betrachtet worden, welche dadurch gekennzeichnet seien, dass D.________ wegen des Betreuungsunterhaltes einen viel höheren Bedarf habe; es gehe nicht an, dass er bei C.________, der im Übrigen viel älter sei, die vollen Fremdbetreuungskosten tragen müsse, während bei D.________ fast der ganze Betreuungsunterhalt gestrichen werde, er mithin darauf sitzen bleibe. Im Übrigen müssten beide Elternteile nach ihren Kräften und damit nach ihrer Leistungsfähigkeit für das gemeinsame Kind sorgen, welche bei der Beschwerdegegnerin im Ergebnis viel günstiger aussehe als bei ihm, da ihr ein Betrag über ihrem eigenen Existenzminimum von Fr. 1'000.-- verbleibe. Richtigerweise wäre so vorzugehen, dass von seinem eigenen Überschuss von Fr. 2'995.-- (Einkommen Fr. 5'360.--./. eigenes Existenzminimum Fr. 2'365.--) der Unterhaltsbedarf der beiden Kinder (Fr. 1'193.65 und
2'479.40) abzuziehen und das resultierende Manko von Fr. 678.05 nach dem Gleichheitsprinzip hälftig auf beide Kinder aufzuteilen wäre; somit würde er einen Unterhaltsbeitrag an C.________ von Fr. 854.-- schulden (Bedarf Fr. 1'193.65./. Mankoanteil Fr. 339.--) und die Beschwerdegegnerin hätte den anderen Mankoanteil von Fr. 339.-- selbst zu tragen.
Die Beschwerdegegnerin bringt in ihrer Vernehmlassung vor, für D.________ sei zur Gleichbehandlung ebenfalls ein Barunterhalt von Fr. 1'200.-- einzusetzen. Ein Betreuungsunterhalt entfalle, weil deren Mutter nicht erwerbstätig sei. Damit seien beide Kinder gleich behandelt. Im Übrigen könne keine Verletzung von verfassungsmässigen Rechten angerufen werden, weil dies nur mit staatsrechtlicher Beschwerde möglich sei.

4.
Zu Recht stellt der Beschwerdeführer die Grundsätze bei der Berechnung seines eigenen betreibungsrechtlichen Existenzminimums vor Bundesgericht nicht in Frage; die Vorgehensweise entspricht den Vorgaben in BGE 137 III 59 und BGE 144 III 502 und ist im Ergebnis sogar (zu) grosszügig festgelegt, insofern als Versicherungs- und Kommunikationspauschalen nicht zum betreibungsrechtlichen, sondern zum familienrechtlichen Existenzminimum gehören (zur Publikation bestimmtes Urteil 5A 311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.2). Ebenso wenig wird die Berechnung des gebührenden Unterhaltes von C.________ und D.________ in Frage gestellt. Schliesslich bleibt unbeanstandet, dass die Zürcher Gerichte vorliegend die zweistufige Methode angewandt haben, welche zwischenzeitlich vom Bundesgericht in Abkehr vom vorher geduldeten Methodenpluralismus als verbindlich vorgegeben worden ist (Urteil 5A 311/2019 vom 11. November 2020 E. 6.6). Vielmehr werden einzig die obergerichtlichen Erwägungen im Zusammenhang mit der Verteilung des Unterhaltes von C.________ in Frage gestellt.
Diesbezüglich sieht Art. 276
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 276 - 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
1    Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
2    Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.343
3    Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.
ZGB vor, dass beide Elternteile, ein jeder nach seinen Kräften, für den in Form von Pflege, Erziehung und Geld zu erbringenden Unterhalt sorgen. Steht das Kind unter der alleinigen Obhut des einen Elternteils, indem es in dessen Haushalt lebt und den anderen Elternteil nur im Rahmen des Besuchs- und Ferienrechts sieht, so leistet der obhutsberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag bereits vollständig in natura, indem er dem Kind Pflege und Erziehung erweist (sog. Naturalunterhalt). Diesfalls ist der Geldunterhalt vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt (BGE 114 II 26 E. 5b S. 29; 135 III 66 E. 4 S. 71; 144 III 481 E. 4.4 S. 489 und 4.6.3 S. 493) im Grundsatz vollständig vom anderen Elternteil zu tragen (Urteile 5A 727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.1; 5A 311/2018 vom 11. November 2020 E. 5.5 und 8.1), soweit dieser entsprechend leistungsfähig ist, was vorliegend zu bejahen ist, weil die Differenz zwischen dem Erwerbseinkommen und dem eigenen Existenzminimum ausreichend ist (Urteile 5A 273/2018 vom 25. März 2019 E. 6.3.1.1; 5A 743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.3.2).
Entgegen den vehementen Vorbringen des Beschwerdeführers ändert der Grundsatz, wonach Kinder gleich zu behandeln sind, in der vorliegenden Konstellation nichts daran: Der Barunterhalt des Kindes geniesst gegenüber dem Betreuungsunterhalt Vorrang (BGE 144 III 481 E. 4.3 S. 489; Urteil 5A 311/2018 vom 11. November 2020 E. 7.3). Insofern kann der Betreuungsbedarf von D.________ nicht zulasten von C.________ gehen, welcher nur einen Barbedarf hat. Zwar ist allenfalls eine Korrektur in dem Sinn nötig, als die Fremdbetreuungskosten zum Barbedarf gehören (BGE 144 III 481 E. 4.3 S. 487; Urteil 5A 435/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 4.3.2), sie aber gleich wie der Betreuungsunterhalt der Betreuung des Kindes dienen und fremdbetreute Kinder nicht besser gestellt werden dürfen als persönlich betreute (Urteil 5A 708/2017 vom 13. März 2018 E. 4.9; vgl. ferner Urteil 5A 553/2018 vom 2. Oktober 2018 E. 6.1, nicht publ. in BGE 144 III 502, wo allerdings mangels entsprechender Vorbringen keine nähere Prüfung erfolgte). Dies hat das Obergericht aber keineswegs übersehen; vielmehr hat es diesem Umstand Rechnung getragen, indem es festhielt, dass im Umfang der Fremdbetreuungskosten von C.________ auch der Betreuungsunterhalt bei D.________ zu
berücksichtigen sei, und es ihr in der Folge rechnerisch ebenfalls einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'200.-- zugestanden hat. Im Übrigen steht vom Ergebnis her für den Unterhalt von D.________ sogar ein Betrag von über Fr. 1'800.-- und damit deutlich mehr als für C.________ zur Verfügung (siehe sogleich).
Eine Abweichung vom vorstehend beschriebenen Grundsatz, dass der alleinige Obhutsinhaber seine Unterhaltspflicht bereits durch die Leistung von Erziehung und Pflege erfüllt, kann sich aber allenfalls dann rechtfertigen, wenn er überproportional leistungsfähiger ist als der nicht betreuende Elternteil (Urteile 5A 727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.2; 5A 311/2018 vom 11. November 2020 E. 5.5 und 8.1). Dass dem vorliegend so wäre, macht der Beschwerdeführer nicht direkt geltend, wohl aber sinngemäss, indem er anführt, dass dem Haushalt der Beschwerdegegnerin mehr Geld zur Verfügung stehe als seinem eigenen. Indes kann es nicht der Beschwerdegegnerin angelastet werden, wenn sich der Beschwerdegegner neu verheiratet und entsprechende finanzielle Lasten auf sich genommen hat, umso weniger als der Kindesunterhalt dem ehelichen Unterhalt vorgeht (Art. 276a Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 276a - 1 Die Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind geht den anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor.
1    Die Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind geht den anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor.
2    In begründeten Fällen kann das Gericht von dieser Regel absehen, insbesondere um eine Benachteiligung des unterhaltsberechtigten volljährigen Kindes zu vermeiden.
ZGB). Der Beschwerdeführer verdient absolut gesehen mehr als die Beschwerdegegnerin. Nach Abzug seines eigenen Existenzminimums sowie der Bestreitung der Kindesunterhaltsbeiträge von je Fr. 1'200.-- verbleibt ihm rechnerisch noch ein Betrag von Fr. 605.--. Für die Beschwerdegegnerin liegen keine kantonalen Feststellungen vor; der Beschwerdeführer geht bei ihr von einem
Überschuss von Fr. 1'000.-- aus. Vor diesem Hintergrund lässt sich - auch wenn der Beschwerdeführer den ihm rechnerisch verbleibenden Betrag nicht für sich selbst zur Verfügung hat, sondern ihn für den im D.________ zugedachten Betrag von Fr. 1'200.-- noch nicht enthaltenen Anteil am Betreuungsunterhalt verwenden muss, und deshalb andere Lösungen als die vom Obergericht getroffene ebenfalls denkbar wären - noch nicht von einer überproportional höheren Leistungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin sprechen, welche es zwingend gebieten würde, dass auch sie an den Barunterhalt von C.________ beitragen müsste. Jedenfalls bleibt das Resultat des angefochtenen Entscheides innerhalb des Ermessens, welches den kantonalen Instanzen bei der Unterhaltsfestsetzung zusteht (Art. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.
ZGB; BGE 134 III 577 E. 4 S. 580; 135 III 59 E. 4.4 S. 64; 138 III 289 E. 11.1.1 S. 292) und bei dessen Überprüfung das Bundesgericht Zurückhaltung übt (BGE 141 III 97 E. 11.2 S. 98; 142 III 612 E. 4.5 S. 617), zumal das Obergericht hierfür Gründe angeführt hat - mit welchen sich der Beschwerdeführer im Übrigen nicht auseinandersetzt (zur Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG vgl. BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116) -, nämlich dass die
Beschwerdegegnerin eine Doppelbelastung auf sich nehme, welche der Beschwerdegegner nicht habe und welcher sich auch dessen neue Ehefrau trotz gegebener Möglichkeit nicht aussetze.

5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Somit wird der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Beide Parteien haben ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt und sind prozessarm, weshalb die Gesuche gutzuheissen und beide Seiten durch die sie vertretenden Rechtsanwälte zu verbeiständen sind (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege gilt nur für die eigenen Parteikosten; das bedeutet, dass die dem Beschwerdeführer erteilte die der Gegenseite geschuldete Entschädigung nicht umfasst. Indes ist angesichts der weiteren familienrechtlichen Verpflichtungen des Beschwerdeführers von vornherein nicht zu sehen, inwiefern er die Parteikosten der Gegenseite zu bestreiten vermöchte, weshalb es sich rechtfertigt, die betreffenden Kosten im Rahmen der der Beschwerdegegnerin gewährten unentgeltlichen Rechtspflege ebenfalls ab initio aus der Bundesgerichtskasse zu zahlen. Bei deren Höhe ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Vernehmlassung äussert rudimentär ausgefallen ist und entsprechend wenig Zeit in Anspruch genommen hat.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Beiden Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege erteilt und sie werden je durch den sie vertretenden Rechtsanwalt verbeiständet.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4.
Rechtsanwalt Martin Schnyder wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'000.-- und Rechtsanwalt René Bussien mit Fr. 1'000.-- entschädigt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Februar 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_737/2018
Date : 03. Februar 2021
Published : 21. Februar 2021
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Klage auf Ergänzung eines ausländischen Urteils


Legislation register
BGG: 42  64  66  68  72  74  75  90
BV: 8  9
ZGB: 4  276  276a  285
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