Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 830/2019

Urteil vom 3. Februar 2020

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Stadelmann,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Melina Tzikas,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 30. Oktober 2019 (VBE.2019.178).

Sachverhalt:

A.
Die 1971 geborene A.________ meldete sich Anfang Juli 2011 wegen einer Diskushernie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau holte bei der Zentrum für Interdisziplinäre Medizinische Begutachtungen AG (nachfolgend: ZIMB), Schwyz, eine polydisziplinäre sowie bei der Academy of Swiss Insurance Medicine (nachfolgend: asim), Spital B.________, eine ergänzende neurologisch-wirbelsäulenchirurgische Expertise ein (Gutachten vom 2. Oktober 2013 und 21. April 2015). Ausserdem liess sie eine Haushaltsabklärung durchführen (Bericht vom 8. Oktober 2015). Eine abweisende Verfügung vom 17. August 2016 hob das Versicherungsgericht des Kantons Aargau auf Beschwerde der A.________ hin auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und anschliessender Neuverfügung an die Verwaltung zurück (Entscheid vom 14. Februar 2017).
Die IV-Stelle veranlasste bei der C.________ AG, ein polydisziplinäres Gutachten, das vom 31. Mai 2018 datiert. Mit Verfügung vom 6. Februar 2019 verneinte sie einen Rentenanspruch nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren in Anwendung der gemischten Methode erneut (Invaliditätsgrad: 8 %).

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 30. Oktober 2019 ab.

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides und der Verfügung vom 6. Februar 2019 seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente zuzusprechen.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.

2.1. Das kantonale Gericht hat die einschlägigen Grundlagen über die Funktion und den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195; 134 V 231 E. 5.1 S. 232), vor allem was die Expertisen externer Spezialärzte anbelangt, welche im Rahmen des Verwaltungsverfahrens (vgl. Art. 44
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 44 Gutachten - 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
1    Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
a  monodisziplinäres Gutachten;
b  bidisziplinäres Gutachten;
c  polydisziplinäres Gutachten.
2    Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen.
3    Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen.
4    Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit.
5    Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt.
6    Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen.
7    Der Bundesrat:
a  kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln;
b  erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1;
c  schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus.
ATSG) eingeholt wurden (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.2. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit sowie bei der konkreten Beweiswürdigung handelt es sich um für das Bundesgericht grundsätzlich verbindliche Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Frei überprüfbare Rechtsfragen sind hingegen die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
und Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) und der Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten. Gleiches gilt für die Frage, ob und in welchem Umfang die Feststellungen in einem medizinischen Gutachten anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf eine Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (vgl. BGE 141 V 281 E. 7 S. 308 f.).

3.
Die Vorinstanz hat dem polydisziplinären Gutachten der C.________ AG vom 31. Mai 2018 Beweiswert zuerkannt, wonach aufgrund der vom psychiatrischen Experten med. pract. D.________ diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Auf eine Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281 hat sie vor diesem Hintergrund verzichtet. In somatischer Hinsicht hat das kantonale Gericht erwogen, eine Arbeitsunfähigkeit entfalle aufgrund des vom orthopädisch-rheumatologischen Gutachter Dr. med. E.________ festgestellten Aggravationsverhaltens der Beschwerdeführerin wegen Beweislosigkeit, zumal med. pract. D.________ kein psychisches Leiden festgestellt habe, das dieses Verhalten erklären könne. Da auch der neurologische Gutachter Prof. Dr. med. F.________ eine Aggravation festgestellt habe und keine verlässliche Aussage zur Arbeitsfähigkeit habe tätigen können, hätten die medizinischen Experten im interdisziplinären Konsens zu Recht auf eine Arbeitsfähigkeit von 100 % geschlossen.

4.

4.1. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. E. 2.2) rügt, trifft zwar zu, dass der orthopädisch-rheumatologische Gutachter der C.________ AG Dr. med. E.________ eine Beobachtung unter stationären Bedingungen für notwendig hielt, wenn eine genauere Beurteilung erfolgen solle, weil eine geordnete Untersuchung aufgrund des Verhaltens der Versicherten nicht möglich gewesen sei. Die Explorandin habe bei sämtlichen Untersuchungen auf der Liege massiv dagegen gespannt; sämtliche Bewegungen seien schmerzkommentiert, unter massivem Jammern und betont langsam durchgeführt worden; eine Korrelation zu den objektiven Werten (MRT der LWS) habe nicht hergestellt werden können (orthopädisch-rheumatologisches Gutachten der C.________ AG, S. 15). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz diese Umstände jedoch nicht ignoriert, sondern auf das Rückweisungsurteil vom 14. Februar 2017 verwiesen. Sie hat erwogen, dieses sei lediglich zur Abklärung des psychischen Gesundheitszustandes erfolgt. Hingegen sei das asim-Gutachten vom 21. April 2015 - worin von einer vollständig erhaltenen Arbeitsfähigkeit jedenfalls für rückenschonende Verweistätigkeiten ausgegangen wurde - vom Gericht nicht
beanstandet worden. Dass sich der somatische Zustand seit dem asim-Gutachten verschlechtert hätte, ergebe sich nicht (mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit) aus den Akten.
Diese Sachverhaltsfeststellung ist weder offensichtlich unrichtig noch sonstwie bundesrechtswidrig. Folglich bleibt aus somatischer Sicht die 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit für das Bundesgericht verbindlich (E. 1). Im Ergebnis hält die antizipierende Beweiswürdigung der Vorinstanz deshalb - ungeachtet der Frage, ob mit Blick auf die Aussagen der Experten der C.________ AG Dr. med. E.________ und Prof. Dr. med. F.________ wie im angefochtenen Entscheid auf Beweislosigkeit geschlossen werden kann - vor Bundesrecht stand (vgl. dazu BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94).

4.2. Die Einwände gegen die Beweiskraft des psychiatrischen Gutachtens der C.________ AG überzeugen ebenso wenig. Der psychiatrische Sachverständige med. pract. D.________ nahm insbesondere zur Vorbegutachtung der ZIMB vom 2. Oktober 2013 einlässlich Stellung und begründete nachvollziehbar, weshalb entgegen der damaligen Beurteilung keine depressive Störung (mehr) vorliege. Weiter wies er auf die Diskrepanzen zwischen den von der Beschwerdeführerin angegebenen Lebensumständen und ihren Aktivitäten im Vergleich zum Auftreten bei der gutachterlichen Untersuchung hin; es sei keine vergleichbare Einschränkung in sämtlichen Lebensbereichen feststellbar, ein sozialer Rückzug bestehe nicht. Vielmehr zeige die Versicherte ein Krankenrollenverhalten, das überwiegend geprägt sei von persönlicher Krankheitsüberzeugung, Lebensentwürfen und Zielsetzungen, welche durch psychosoziale und soziokulturelle Überlegungen, aber auch hinsichtlich der Zukunftsperspektive im Hinblick auf die Verfügbarkeit von Arbeitsplätzen geprägt werde. Resultat sei ein teilweise appellativ vorgebrachtes Schon- und Vermeidungsverhalten. Demgegenüber liege keine relevante depressive Störung, keine Persönlichkeitsstörung, keine psychotische Erkrankung und keine
körperlich begründbare (organische, symptomatische) psychische Erkrankung vor. Schliesslich wies med. pract. D.________ auf Inkonsistenzen bei der Medikamenteneinnahme hin. Die schmerzmodulierende Medikation mit Lyrica sei gemäss den erhobenen Laborergebnissen (eher) nicht entsprechend den Dosisangaben der Versicherten erfolgt.

4.3. Der daraus gezogenen gutachterlichen Schlussfolgerung, dass die diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung eine geringe Belastung bedeute und ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bleibe, durfte die Vorinstanz, ohne Bundesrecht zu verletzten, beipflichten. Insbesondere klammerte med. pract. D.________ die nicht versicherten (psychosozialen und soziokulturellen) Faktoren aus und bereinigte seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Umfang der festgestellten Inkonsistenzen (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2.2 S. 288 und E. 4.3.1.1 S. 298 f.). Eine Differenz zur Vorbegutachtung der ZIMB ist - anders als die Beschwerdeführerin meint - in den wesentlichen Punkten nicht belegt, nachdem die damalige psychiatrische Expertin Dr. med. G.________ aufgrund der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ebenfalls keine Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte (vgl. ZIMB-Gutachten, S. 37).
Auch anhand der übrigen Vorbringen ergibt sich nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin. Insbesondere obliegt es allein dem fachärztlichen Ermessen des medizinischen Sachverständigen, ob er auf Fremdauskünfte (hier: betreffend den sozialen Rückzug) zurückgreifen will (vgl. Urteil 8C 137/2018 vom 20. August 2018 E. 4.2.2). Ist somit im psychiatrischen Gutachten der C.________ AG eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbarer Weise verneint worden und kann - wie sich aus dem Folgenden ergibt (E. 4.4) - den gegenteiligen (fachärztlichen) Einschätzungen kein Beweiswert beigemessen werden, so hat das kantonale Gericht entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin zu Recht auf eine Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281 verzichtet (Urteil 9C 96/2018 vom 19. März 2018 E. 3.3 mit Hinweis). Ob eine versicherte Gesundheitsschädigung aufgrund der von med. pract. D.________ festgestellten "Verdeutlichungstendenz bis hin zur Aggravation" infolge eines Ausschlussgrundes a priori zu entfallen hat, kann nach dem Gesagten offen bleiben.

4.4. Die weitere Argumentation in der Beschwerde ist unzulässige appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung (vgl. E. 1). Das kantonale Gericht hat sich mit der abweichenden Einschätzung der Dr. med. H.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Emmenbrücke (Bericht vom 11. August 2017) - wie auch mit derjenigen des Dr. med. I.________, Klinik für Rheumatologie, Spital J.________ (Bericht vom 28. September 2018) - genügend auseinandergesetzt. Dem ist nichts beizufügen. Eine willkürliche Beweiswürdigung ist nicht erkennbar.

5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Pensionskasse K.________, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Februar 2020

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_830/2019
Date : 03. Februar 2020
Published : 21. Februar 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


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