Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

9C 645/2015

Urteil vom 3. Februar 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,
Gerichtsschreiber Trütsch.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2015.

Sachverhalt:

A.
Die 1980 geborene A.________ stellte erstmals am 16. Dezember 2008 bei der IV-Stelle des Kantons Zürich ein Gesuch zum Leistungsbezug, welches mit Verfügung vom 21. Juli 2009 abgelehnt wurde. Am 30. November 2010 meldete sie sich erneut bei der Invalidenversicherung an. Nach Einholung eines bidisziplinären Gutachtens von Dr. med. B.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. C.________, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 13. August 2013 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren verfügungsweise am 10. Juli 2014 abermals ab.

B.
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. Juni 2015 ab.

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, der Entscheid vom 30. Juni 2015 sei aufzuheben und ihr ab 1. November 2011 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann es auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG und Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).

2.
Strittig ist, ob das kantonale Sozialversicherungsgericht einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat.

2.1. Die IV-Stelle ist auf die Neuanmeldung vom 30. November 2010 eingetreten, weshalb der Anspruch von der Vorinstanz umfassend zu prüfen war (Art. 87 Abs. 3
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
1    Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
a  sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder
b  Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen.
2    Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
3    Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.
IVV).

2.2. Das kantonale Sozialversicherungsgericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG) und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG) korrekt dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

2.3. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist (Statusfrage), was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) führt, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE
141 V 15 E. 3.1 S. 20; 137 V 334 E. 3.2 S. 338; 125 V 146 E. 2c S. 150; 117 V 194 E. 3b S. 194 f.; je mit Hinweisen).

2.4. Bei der Beantwortung der Statusfrage handelt es sich zwangsläufig um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese sind als innere Tatsachen einer direkten Beweisführung indessen nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe stellt eine Tatfrage dar, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Ebenso sind Feststellungen über innere oder psychische Tatsachen Tatfragen, wie beispielsweise was jemand wollte oder wusste (BGE 130 IV 58 E. 8.5 S. 62; 115 II 440 E. 5b S. 448; Urteil 9C 559/2009 vom 18. Dezember 2009 E. 3, publ. in: SVR 2010 IV Nr. 35 S. 111; je mit Hinweisen). Die auf einer Würdigung konkreter Umstände basierende Festsetzung des hypothetischen Umfanges der Erwerbstätigkeit ist für das Bundesgericht daher verbindlich, ausser wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht (vgl. E. 1 hievor). Eine Beweiswürdigung ist nicht bereits dann offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (zum Begriff der Willkür: BGE 140 III 16 E.
2.1 S. 18 f. mit Hinweisen), wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn der Entscheid - im Ergebnis - offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56, 135 V 2 E. 1.3 S. 4 f.).

3.

3.1. Die Vorinstanz hat festgestellt, die Beschwerdeführerin habe vor der ersten Anmeldung bei der Invalidenversicherung in einem 70%-Pensum beim D.________ gearbeitet. Gegenüber dem rheumatologischen Gutachter habe sie angegeben, die Pensenreduktion in den Jahren 2002 bis 2004 (von 100 % auf 80 %) sei gesundheitsbedingt erfolgt, wofür es aber keine entsprechenden (Arzt-) Berichte gebe. Auch die Reduktion beim Stellenwechsel von der Firma E.________ zum D.________ sei ohne Begründung geblieben. Dr. med. F.________ habe zudem erst ab August 2007 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert, wogegen der Stellenantritt bereits im Januar desselben Jahres gewesen sei. Es würden Arztberichte fehlen, die gestützt auf die vorgebrachten Leiden eine andauernde Arbeitsunfähigkeit attestierten. Die Pensenreduktionen seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen, sondern vielmehr freiwillig erfolgt. Ferner habe sich die private Situation im Wesentlichen nicht verändert, weshalb davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall zu 70 % erwerbstätig wäre.
Das kantonale Sozialversicherungsgericht ermittelte daher in Anwendung der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.213
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.214 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
IVG; BGE 137 V 334 E. 3.1.3 S. 338) und unter Berücksichtigung der 50%igen Arbeitsunfähigkeit gemäss dem als beweiswertig eingestuften bidisziplinären Gutachten vom 13. August 2013 im Erwerbsbereich einen Teilinvaliditätsgrad von (gewichtet) 20 %. In antizipierter Beweiswürdigung erachtete es eine Haushaltsabklärung als entbehrlich, weil im Aufgabenbereich nicht eine Einschränkung von mindestens 65 % (gewichtet 19.5 %) zu erwarten sei.

3.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe die Statusfrage falsch beurteilt und zu Unrecht die gemischte Methode angewandt. In diesem Zusammenhang rügt sie eine willkürliche Beweiswürdigung. Sie wendet im Wesentlichen ein, diversen aktenkundigen Arztberichten könne entnommen werden, dass sie seit 1998 an zahlreichen Gesundheitsschäden leide und sich auch mehreren Operationen habe unterziehen müssen. Daraus erhelle, dass die Pensumreduktion bei der G.________ AG von 100 % auf 80 % gesundheitsbedingt erfolgt sei. Gleiches gelte für die Verringerung des Beschäftigungsgrades auf 70 % beim Stellenwechsel von der Firma E.________ zum D.________, welcher ein Burn-out mit sechsmonatiger Arbeitsunfähigkeit vorausgegangen sei. Schliesslich würde eine kinderlose 35-jährige Frau, die keine Betreuungsaufgaben habe, mitten im Berufsleben stehen und ihre Karrierepläne verwirklichen. Es sei deshalb erstellt, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre. Abgesehen davon seien ihre persönlichen und finanziellen Verhältnisse nicht ausreichend abgeklärt worden.

4.

4.1. Es trifft zu, dass den Berichten von Dr. med. H.________, Chiropraktor SCG/ECU, vom 8. Dezember 2010, Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, vom 25. Januar 2012 und dem psychiatrischen Teilgutachten diverse, teils schon seit 1998 bestehende Gesundheitsschäden entnommen werden können. Aus diesen Berichten ergibt sich indessen nicht, dass die Beschwerdeführerin derart in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt und deswegen eine Reduktion des Arbeitspensums erforderlich gewesen wäre. Wohl hatten Migräneanfälle und Unterleibsoperationen Arbeitsunfähigkeitsperioden zur Folge, welche aber zeitlich beschränkt waren. Gegenteiliges ist aus den Akten nicht ersichtlich. Eine andauernde Einschränkung ist weder im Zeitpunkt der Reduktion während der Anstellung bei der G.________ AG ab Juli 2003 (Pensum von 80 %) noch beim Wechsel zum D.________ ab Januar 2007 (Pensum von 70 %) ausgewiesen. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin im Vorfeld zum letztgenannten Stellenantritt an einem Burn-out litt. Diesbezüglich war sie offenbar von Mai bis November 2006 vollständig arbeitsunfähig. "Burn-out" stellt indessen als Z-Diagnose (ICD-10 Z73.0) kein rechtserheblicher Gesundheitsschaden dar (Urteil 8C 810/2013 vom 9.
April 2014 E. 5.2.2 mit weiteren Hinweisen). Wie die Vorinstanz zudem zutreffend erkannte, attestierte der Hausarzt erst ab August 2007 eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit. Zu keiner anderen Betrachtungsweise Anlass gibt auch der Umstand, dass der psychiatrische Gutachter Hinweise für in der Vorgeschichte aufgetretene depressive Krankheitsepisoden habe finden können, die aber diagnostisch durch die behandelnden Ärzte nicht nach ICD-10 kodifiziert worden seien. Diese Aussage bezog sich auf die ihm vorliegenden Arztberichte, welche erst ab Dezember 2008 datierten und lediglich Aufschluss über die gesundheitliche Situation ab Juni 2007 gaben; folglich erst nach Stellenantritt beim D.________. Daraus kann die Beschwerdeführerin somit nichts zu ihren Gunsten ableiten.

4.2. Unbestritten ist die Feststellung der Vorinstanz, dass sich die private Situation (seit 2005 verheiratet, keine Kinder) im Wesentlichen unverändert zeige. Die von der Beschwerdeführerin erhobene Rüge des unvollständig festgestellten Sachverhalts (ungegnügende Abklärung der finanziellen Situation) ist nicht ausreichend substanziiert. Sie zeigt überdies nicht auf, weshalb die Annahme der Vorinstanz, die Versicherte würde als Gesunde nur zu 70 % erwerbstätig sein, bundesrechtswidrig sein soll.

4.3. Nach dem Gesagten verletzt die Feststellung des kantonalen Sozialversicherungsgerichts, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 70 % erwerbstätig wäre, kein Bundesrecht. Die darauf beruhende vorinstanzliche Invaliditätsbemessung ist im Übrigen unbestritten geblieben. Es besteht kein Anlass zur näheren Prüfung. Insbesondere erübrigen sich Weiterungen zur Frage nach der Anwendbarkeit der gemischten Methode, zumal diese als solche nicht bemängelt wird.
Die Beschwerde ist unbegründet.

5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Februar 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Trütsch
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_645/2015
Date : 03. Februar 2016
Published : 21. Februar 2016
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


Legislation register
BGG: 66  95  96  97  105
IVG: 28  28a
IVV: 87
BGE-register
115-II-440 • 117-V-194 • 125-V-146 • 127-I-54 • 130-IV-58 • 135-V-2 • 137-V-334 • 140-III-16 • 141-V-15
Weitere Urteile ab 2000
8C_810/2013 • 9C_559/2009 • 9C_645/2015
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