Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2015.3, BP.2015.2
Beschluss vom 3. Februar 2015 Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Remo Gilomen,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Ergänzung der Akten; Parteianträge (Art. 318

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 318 Abschluss - 1 Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 394 Ausschluss der Beschwerde - Die Beschwerde ist nicht zulässig: |
Sachverhalt:
A. Gestützt auf an die Bundeskriminalpolizei (nachfolgend "BKP") weitergeleitete Informationen des Nachrichtendienstes des Bundes eröffnete die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") am 15. März 2014 eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Strafbaren Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260bis - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen: |
a | Vorsätzliche Tötung (Art. 111); |
b | Mord (Art. 112); |
c | Schwere Körperverletzung (Art. 122); |
cbis | Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124); |
d | Raub (Art. 140); |
e | Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183); |
f | Geiselnahme (Art. 185); |
fbis | Verschwindenlassen (Art. 185bis); |
g | Brandstiftung (Art. 221); |
h | Völkermord (Art. 264); |
i | Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a); |
j | Kriegsverbrechen (Art. 264c-264h).342 |
2 | Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlung nicht zu Ende, so bleibt er straflos. |
3 | Strafbar ist auch, wer die Vorbereitungshandlung im Ausland begeht, wenn die beabsichtigten strafbaren Handlungen in der Schweiz verübt werden sollen. Artikel 3 Absatz 2 ist anwendbar.343 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949345 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
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1 | Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
Der Nachrichtendienst des Bundes hatte von einem Partnerdienst den Hinweis bekommen, es bestehe aufgrund einer Telefonabhörung der Verdacht, radikale Elemente der Terrorgruppe Islamic State of Iraq and the Levante (nachfolgend "ISIS" bzw. neu "IS") würden in der Schweiz einen Anschlag planen. Darin verwickelte Telefonanschlüsse seien von A. benutzt worden. In der Folge liess die BA den Telefonanschluss des Beschwerdeführers überwachen und nahm den Beschwerdeführer am 21. März 2014 in seiner Wohnung fest (vgl. den Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2014.2 vom 29. April 2014, E. A).
A. befindet sich zurzeit in Untersuchungshaft.
B. Am 9. Dezember 2014 stellte A. der BA diverse Beweisanträge. Die BA solle rechtshilfeweise über die USA bei Facebook (nachfolgend auch "FB") in Erfahrung bringen, ob A. und zwei Mitbeschuldigten Konversationen und Chats noch zugänglich gewesen seien und wann sie vom jeweiligen Inhaber unwiderruflich gelöscht worden seien. Gemäss Beweisantrag 4 sei der Verteidigung ein Bericht über die Wiederherstellung von Skype-Gesprächen zwischen den Beschuldigten und weiteren Involvierten zuzustellen (act. 1.3 S. 1 f.).
Die BA wies sie am 19. Dezember 2014, bis auf Beweisantrag 4, allesamt ab (act. 1.1).
C. Dagegen rief A. am 5. Januar 2015 das Bundesstrafgericht an. Er beantragt (act. 1 S. 2):
"1. Die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 19.12.2014 sei teilweise aufzuheben und die Beweisanträge 1–3 der Eingabe des Beschwerdeführers vom 09.12.2014 seien gutzuheissen.
2. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnete Rechtsanwalt sei dem Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen."
Die BA beantragt mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2015 die kostenfällige Beschwerdeabweisung, soweit auf die Beschwerde einzutreten sei (act. 4). A. lässt mit Eingabe vom 26. Januar 2015 an seinen Anträgen festhalten (act. 6), wovon der BA am 27. Januar 2015 Kenntnis gegeben wird (act. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen: |

SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
|
1 | Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
2 | Sie entscheiden zudem über: |
a | Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss: |
a1 | dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114, |
a2 | dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts, |
a3 | dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, |
a4 | dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen; |
b | Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist; |
c | Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen; |
d | Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit; |
e | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist; |
f | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist; |
g | Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen: |
1.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den von der Beschwerdegegnerin erlassenen Beweisergänzungsentscheid vom 19. Dezember 2014 (act. 1.1), soweit damit die Beweisanträge Ziff. 1–3 abgewiesen werden. Im Beweisergänzungsbegehren vom 9. Dezember 2014 hatte der Beschwerdeführer rechtshilfeweise Erhebungen in den USA bei Facebook über verschiedene FB-Konten beantragt. Geklärt werden sollte nach dem Beschwerdeführer, bezüglich welcher FB-Konversationen und -Chats der jeweilige Inhaber in welchem Zeitpunkt noch Datenherrschaft ausgeübt hatte bzw. diese Daten noch zugänglich gewesen waren. Insbesondere auch wollte er eruiert haben, welche Konversationen und Chats zu welchem Zeitpunkt unwiderruflich für den FB-User gelöscht gewesen seien. Mithin liegt ein taugliches Anfechtungsobjekt vor. Der Beschwerdeführer ist Beschuldigter und vom Entscheid in seinen rechtlich geschützten Interessen direkt betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert. Im Übrigen ist die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hat im Rahmen des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer sowie die Mitbeschuldigten B. und C. wegen Unterstützung einer kriminellen Organisation etc. rechtshilfeweise in den USA FB-Konten und -daten erheben lassen. Diese Unterlagen dienen der Beschwerdegegnerin als Beweismittel. Aus dem Zwischenbericht der BKP vom 28. November 2014 (act. 1.2) ergibt sich, dass die Beweisführung der Beschwerdegegnerin mindestens teilweise auf Zuordnung von FB-Konten, den sich darauf befindlichen Inhalten sowie dem Inhalt von Chats zwischen den Beschuldigten und weiteren Personen, welche von der Beschwerdegegnerin dem IS zugeordnet werden, beruht.
2.2 Der Beschwerdeführer verlangt in seinem Rechtsbegehren im Beschwerdeverfahren, dass die Beschwerdegegnerin rechtshilfeweise (zusätzlich) erheben lasse, welche Konversationen und Chats vom Inhaber des jeweils von der Beschwerdegegnerin bezeichneten FB-Kontos noch zugänglich gewesen seien bzw. wo dieser noch Datenherrschaft habe ausüben können und Inhalte nicht bereits gelöscht hätte. Diese ergänzende Beweiserhebung sei deshalb erforderlich, weil nur damit ein Beweisverwertungsverbot für diese Beweismittel geprüft werden könne.
Ein Beweisverwertungsverbot bestehe erstens, weil die Beschwerdegegnerin es unterlassen habe, für diese Erhebung die Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts einzuholen, was gemäss StPO erforderlich sei. Die neuere Strafprozessordnung gehe hier den Bestimmungen des älteren Staatsvertrages mit den USA (Staatsvertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen [RVUS; SR 0.351.933.6]) vor.
Zweitens bestehe ein generelles Beweisverwertungsverbot für eine rückwirkende Datenerhebung, selbst wenn sie beim Fernmeldedienstanbieter noch vorhanden seien. Art. 273

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 273 Teilnehmeridentifikation, Standortermittlung und technische Merkmale des Verkehrs - 1 Besteht der dringende Verdacht, ein Verbrechen oder Vergehen sei begangen worden, und sind die Voraussetzungen nach Artikel 269 Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllt, so kann die Staatsanwaltschaft die folgenden Randdaten verlangen:190 |
Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, die rechtshilfeweise Erhebung in den USA richte sich nach dem RVUS und die Frage der Anwendbarkeit der Art. 269 ff

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 269 Voraussetzungen - 1 Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn: |
3.
3.1 Gemäss Art. 394 lit. b

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 394 Ausschluss der Beschwerde - Die Beschwerde ist nicht zulässig: |
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Rechtsnachteil gleichbedeutend mit dem nicht wieder gutzumachenden Nachteil i. S. v. Art. 93 Abs. 1 lit. a

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
|
1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.86 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
Vorliegend wird vom Beschwerdeführer zwar entgegen der ihm obliegenden Verpflichtung nicht dargetan, inwiefern ein derartiger Rechtsnachteil vorliegen soll. Ob und bis wann solche Daten bei Facebook gespeichert bleiben und eine spätere Beweisergänzung im Gerichtsverfahren noch tatsächlich möglich ist, entzieht sich den Kenntnissen des Gerichts. Denkbar ist, dass auch bei Facebook ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr auf alle früher einmal gespeicherte Daten zurückgegriffen werden kann und dann dieser Beweis nicht mehr abgenommen werden könnte. Ob darüber hinaus der nicht wieder gutzumachenden Nachteil – Voraussetzungen für das Eintreten auf eine Beschwerde gegen abgelehnte Beweisanträge – unter Umständen auch in der auf das Beweismittel abgestellten Begründung eines dringenden Tatverdachts für fortbestehende Untersuchungshaft liegen könnte, wie dies der Beschwerdeführer postuliert, braucht hier nicht entschieden zu werden. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist die Beschwerde nämlich ohnehin abzuweisen.
3.2 Der Beschwerdeführer begründet die Beschwerde und sein Beweisergänzungsbegehren mit der Argumentation, dessen Abnahme würde die von ihm geltend gemachte Unverwertbarkeit der erhobenen FB-Konten und -Chats klären. Die Relevanz des Beweisergänzungsbegehrens hängt damit von der Frage der Unverwertbarkeit im Sinne von Art. 277

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 277 - 1 Dokumente und Datenträger aus nicht genehmigten Überwachungen sind sofort zu vernichten. Postsendungen sind sofort den Adressatinnen und Adressaten zuzustellen. |
3.3 Die Prüfung der Unverwertbarkeit von Beweismitteln, sei dies nun unter Art. 141

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen: |
Die Prüfung der Verwertbarkeit bzw. Unverwertbarkeit von Beweismitteln im Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich heikel, weil diese letztlich durch den Sachrichter abschliessend entschieden werden muss und der Beschwerdeentscheid diesem Urteil nicht vorgreifen soll. Für das Haftprüfungsverfahren führt das Bundesgericht aus, es genüge, wenn die Verwertbarkeit der Beweismittel, welche den Tatverdacht begründen, nicht zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteile des Bundesgerichts 1B_694/2012 vom 6. Dezember 2012, E. 3.4; 1B_179/2012 vom 13. April 2012, E. 2.4; bestätigt in 1B_334/2014 vom 24. Oktober 2014, E. 5.2). Daraus ist zu folgern, dass eine diese Fragestellung thematisierende Beschwerde nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden kann. In der Sache selbst (Prüfungsdichte) muss hingegen gelten, dass die Frage der Verwertbarkeit nach Art. 140 f

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 140 Verbotene Beweiserhebungsmethoden - 1 Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen: |
4. Der Beschwerdeführer begründet die mögliche Unverwertbarkeit der Erhebungen bei Facebook mit den Bestimmungen der Art. 269 ff

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 269 Voraussetzungen - 1 Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 273 Teilnehmeridentifikation, Standortermittlung und technische Merkmale des Verkehrs - 1 Besteht der dringende Verdacht, ein Verbrechen oder Vergehen sei begangen worden, und sind die Voraussetzungen nach Artikel 269 Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllt, so kann die Staatsanwaltschaft die folgenden Randdaten verlangen:190 |
4.1 Vorab kann offen bleiben, ob FB-Aufzeichnungen, wären sie in der Schweiz gespeichert, überhaupt dem Fernmeldegeheimnis unterstehen, da Facebook kein "Anbieter von Fernmeldedienstleistungen" ist; er ist nicht mit fernmeldedienstlichen Aufgaben "betraut" (BGE 136 II 508 E. 3.1). Bejahte man dies trotzdem, so deshalb weil eine Ähnlichkeit insofern mit den Fernmeldedienstleistern besteht, als auch über ein solches Medium Informationen vergleichbar mit E-Mails oder SMS ausgetauscht werden können. Dieser Verkehr ist auch nicht zwingend öffentlich. Vielmehr kann der Zugang durch den Kontoinhaber eingeschränkt werden, so dass nur eine kleine, ausgewählte Gruppe von Personen Zugang erhält.
4.2 Entscheidend ist vorliegend einzig, dass die Erhebung der FB-Aufzeichnungen im vorliegenden Fall nicht in der Schweiz, sondern auf dem Rechtshilfeweg im Ausland erfolgte. Gemäss dem dabei massgeblichen Art. 4 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 273 Teilnehmeridentifikation, Standortermittlung und technische Merkmale des Verkehrs - 1 Besteht der dringende Verdacht, ein Verbrechen oder Vergehen sei begangen worden, und sind die Voraussetzungen nach Artikel 269 Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllt, so kann die Staatsanwaltschaft die folgenden Randdaten verlangen:190 |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 273 Teilnehmeridentifikation, Standortermittlung und technische Merkmale des Verkehrs - 1 Besteht der dringende Verdacht, ein Verbrechen oder Vergehen sei begangen worden, und sind die Voraussetzungen nach Artikel 269 Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllt, so kann die Staatsanwaltschaft die folgenden Randdaten verlangen:190 |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 273 Teilnehmeridentifikation, Standortermittlung und technische Merkmale des Verkehrs - 1 Besteht der dringende Verdacht, ein Verbrechen oder Vergehen sei begangen worden, und sind die Voraussetzungen nach Artikel 269 Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllt, so kann die Staatsanwaltschaft die folgenden Randdaten verlangen:190 |
war. Nachdem der Beschwerdeführer mit keinem Wort dargetan hat, dass die Beweiserhebungen zu Facebook in den USA gegen geltendes US-Recht verstossen soll, spricht im heutigen Zeitpunkt nichts dafür, dass die fraglichen Erhebungen einem (zudem nur potentiellen) Beweiserhebungsverbot unterliegen.
Das Beweisergänzungsbegehren erweist sich damit für die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Beweisfrage als unbegründet. Im Übrigen argumentiert der Beschwerdeführer (zu Recht) nicht damit, eine allfällig später nicht mehr mögliche Beweiserhebung zur Frage, wann welche Inhalte auf welchen Konten sichtbar gewesen sind, würde ihn in der Beweiswürdigung treffen. Nicht er, sondern die Beschwerdegegnerin, welche u. a. mit den FB-Kontakten die mutmasslich strafbare Verhalten zu beweisen trachtet, trägt die Beweislast dafür, wer wann was auf welchen FB-Konten gelesen und geschrieben hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
5.
5.1 Die unentgeltliche Rechtspflege für die beschuldigte Person beschränkt sich auf die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung bei Prozessarmut (Urteil des Bundesgerichts 6B_758/2013 vom 11. November 2013, E. 3.2).
5.2 Der Beschwerdeführer verweist auf seine Mittellosigkeit und beantragt die amtliche Verteidigung (act. 1 S. 2, 8). Um die amtliche Verteidigung zu gewähren, wird indes neben der Mittelosigkeit auch vorausgesetzt, dass das Verfahren nicht aussichtslos sei (vgl. statt vieler den Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2014.2 vom 29. April 2014, E. 9.1). Vorliegend war die Beschwerde aufgrund der klaren Rechtslage hinsichtlich Anwendbarkeit des RVUS anstelle der Bestimmungen von Art. 269 ff

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 269 Voraussetzungen - 1 Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn: |
5.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. |

SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement: |
|
1 | Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement: |
a | die Berechnung der Verfahrenskosten; |
b | die Gebühren; |
c | die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen. |
2 | Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand. |
3 | Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren: |
a | Vorverfahren; |
b | erstinstanzliches Verfahren; |
c | Rechtsmittelverfahren. |
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 3. Februar 2015
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Remo Gilomen
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 79 Ausnahme - Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, soweit es sich nicht um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt. |