Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-1879/2008
{T 0/2}

Urteil vom 3. Dezember 2008

Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.

Parteien
F._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Bernhard Jüsi, Militärstrasse 76, Postfach 2115, 8021 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Ausdehnung der kantonalen Wegweisung.

Sachverhalt:

A.
Die aus der Türkei stammende F._______ (geb. [...], nachfolgend: Beschwerdeführerin) reiste am 28. Dezember 2002 mit einem für 22 Tage gültigen Besuchervisum in die Schweiz ein und hielt sich auch nach Ablauf des Visums weiterhin im Lande auf. Am 11. April 2003 heiratete sie im Kanton Zürich einen Schweizer Bürger. Gestützt auf diese Ehe erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung. Bereits anfangs August 2003 wurde die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufgehoben; am 7. Juni 2006 erfolgte die Scheidung.

B.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2007 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und forderte sie auf, den Kanton bis zum 30. April 2007 zu verlassen. Ihr gegen diese Verfügung gerichteter Rekurs wurde vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 7. November 2007 rechtskräftig abgewiesen. Die kantonale Migrationsbehörde setzte der Betroffenen daraufhin eine neue Frist zum Verlassen des Kantonsgebiets bis zum 31. März 2008.

Während des hängigen Aufenthaltsverfahrens wohnte die Beschwerdeführerin vorübergehend bei einem in der Schweiz niedergelassenen Landsmann, mit welchem sie befreundet und der zeitweilig auch ihr Arbeitgeber war. In jener Zeit wurde sie Opfer physischer Gewalt seitens ihres damaligen Partners. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis sprach Letzteren deswegen der einfachen Körperverletzung, der Drohung sowie der Tätlichkeiten schuldig und belegte ihn mit einer Geldstrafe und einer Busse. Zwischen den Parteien ist zudem eine arbeitsrechtliche Auseinandersetzung vor dem Zürcher Arbeitsgericht im Gange.

C.
Am 15. Januar 2008 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, aufgrund eines entsprechenden kantonalen Antrags erwäge sie, die kantonale Wegweisung auf das Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein auszudehnen und gewährte ihr hierzu das rechtliche Gehör. Mit Stellungnahme vom 8. Februar 2008 machte der Rechtsvertreter von dieser Äusserungsmöglichkeit Gebrauch. Hierbei gab er an, seine Mandantin fürchte sich im Falle einer Rückkehr in die Türkei vor Racheakten ihres ehemaligen Partners und Arbeitgebers bzw. dessen Familie und Freunden. Als alleinstehende Frau könne sie in ihrem Heimatland nicht auf den Schutz durch staatliche Stellen zählen. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin an Rückenbeschwerden leide und eine Operation in der Schweiz vorgesehen sei. Der Wegweisungsvollzug erweise sich damit als unzumutbar, weshalb seine Mandantin vorläufig aufzunehmen sei.

D.
Mit Verfügung vom 6. März 2008 dehnte die Vorinstanz die vom Kanton Zürich verfügte Wegweisung auf das ganze Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein aus. Zur Begründung führte sie aus, dass die kantonale Wegweisungsverfügung in Rechtskraft erwachsen sei und die Ausländerin in keinem anderen Kanton eine Aufenthaltsbewilligung besitze. Aus diesen Gründen rechtfertige sich ihr weiterer Aufenthalt in der Schweiz nicht mehr. Was die Rückenprobleme anbelange, so könne einem Bericht von Dr. med. K._______ vom 2. Februar 2008 entnommen werden, dass die geplante Operation auch in der Türkei durchführbar und die Beschwerdeführerin transportfähig sei. Wohl empfehle der behandelnde Arzt wegen der nicht optimalen postoperativen Nachbehandlung im Heimatland der Patientin, die Operation in der Schweiz vorzunehmen. Das BFM habe in diesem Zusammenhang aber keine Kompetenz, den Kanton zu einer fremdenpolizeilichen Regelung oder auch nur zur Duldung einer ausländischen Person anzuhalten. Der Beschwerdeführerin stehe es jedoch offen, bei der kantonalen Migrationsbehörde ein entsprechendes Fristerstreckungsgesuch einzureichen. Auch sonst ergäben sich aus der Stellungnahme des Parteivertreters vom 8. Februar 2008 keine Umstände, die gegen den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz sprächen. Die Furcht der Beschwerdeführerin vor Racheakten erweise sich als unbegründet; vor allem erscheine nicht nachvollziehbar, weshalb die diesbezügliche Gefahr in der Türkei höher sein sollte als in der Schweiz, halte sich die hauptbelastete Person doch weiterhin hierzulande auf. Im Übrigen bestünden keine Anzeichen dafür, dass die türkischen Behörden nicht in der Lage oder nicht gewillt wären, der Beschwerdeführerin den notwendigen Schutz zu gewähren. Der Wegweisungsvollzug sei vorliegend zulässig, zumutbar und möglich.

E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. März 2008 beantragt der Rechtsvertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Anordnung eines einstweiligen Vollzugsstopps und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Wegen einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung und eines Beziehungsstreits sei die Beschwerdeführerin am 11. Februar 2007 und am 17. Februar 2007 Opfer schwerer Übergriffe durch den damaligen Partner geworden. Diesen habe man dafür strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen. Am 30. November 2007 habe sie gegen ihn beim Arbeitsgericht des Kantons Zürich wegen ausstehender Lohnzahlungen ausserdem eine Klage eingereicht. Nach der Verhandlung habe der Beklagte das Gerichtsgebäude wutentbrannt verlassen und ihr in der Folge über Dritte ausrichten lassen, sie werde die ihm zugefügte Schmach bitter bereuen. Überdies habe sie von der Absicht des Ex-Partners erfahren, zufolge finanzieller Schwierigkeiten vorübergehend in die Türkei zurückzukehren. Die der Beschwerdeführerin von ihm und seinen Familienangehörigen drohenden Misshandlungen könnten ein Ausmass erreichen, welches die Rückführung in ihre Heimat im Kontext von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verböte. Der von der Vorinstanz angesprochene Schutz durch die Polizei sei in der Türkei bloss virtuell vorhanden. Die türkische Polizei sei stark vom kulturellen und gesellschaftspolitischen Hintergrund einer Männergesellschaft geprägt. Die aktuelle politische Entwicklung im Herkunftsland mit der Tendenz hin zu einer Islamisierung der Gesellschaft erschwere es einer alleinstehenden Frau dort zusehends, zu ihrem Recht zu kommen. In der Schweiz wäre die Beschwerdeführerin nur schon aufgrund der polizeilich aktenkundigen Vorkommnisse besser geschützt. Wegen der erwähnten Bedrohung sei die Betroffene konkret an Leib und Leben gefährdet und der Wegweisungsvollzug unzumutbar. Hinzu komme, dass sich die Beschwerdeführerin am 31. März 2008 wegen starker Rückenschmerzen einer schweren Operation unterziehen müsse. Dieser Zustand mache sie momentan, aber auch nach der Operation noch während Monaten reiseunfähig. Wegen der unklaren Auswirkungen des Eingriffs auf die Gesundheit seien die Rückenbeschwerden ebenfalls für die Frage der Zumutbarkeit der Rückkehr und nicht nur für eine allfällige Ausreisefristerstreckung relevant.

Dazu legte der Parteivertreter ein Schreiben von Dr. med. W._______ vom 26. Februar 2008 und einen Bericht von Dr. med. K._______ vom 19. März 2008 vor.

F.
Mit Zwischenverfügung vom 28. März 2008 wies das Bundesverwaltungsgericht das Migrationsamt des Kantons Zürich an, einstweilen auf Vollzugsmassnahmen zu verzichten.

G.
Auf Verlangen der Instruktionsbehörde machte der Rechtsvertreter am 10. April 2008 zusätzliche Angaben zur arbeitsrechtlichen Streitigkeit sowie zur finanziellen Situation seiner Mandantin und reichte am 16. April 2008 einen vom 9. April 2008 datierenden ärztlichen Bericht von Dr. med. W._______ ein.

Am 30. Juni 2008 bzw. 9. Juli 2008 ergänzte der Parteivertreter seine Vorbringen u.a. mit einem "Austrittsbericht Physiotherapie" der Zürcher Höhenklinik Davos vom 28. April 2008, einem ärztlichen Zeugnis derselben Klinik vom 29. April 2008 und einer Behandlungsbestätigung von Dr. med. W._______ vom 8. Juli 2008.

H.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2008 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und setzte den bisherigen Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand ein.

I.
Mit Eingabe vom 17. Juli 2008 aktualisierte der Parteivertreter seine Vorbringen mit einem Sprechstundeneintrag von Dr. med. W._______ vom 8. Juli 2008 und einer Mitteilung des gleichen Arztes vom 9. Juli 2008 betreffend Reisefähigkeit.

J.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 15. August 2008 auf Abweisung der Beschwerde.

K.
Der Parteivertreter verzichtete mit Schreiben vom 22. September 2008 auf die Ausübung des Replikrechts.

L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 und Art. 34 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen auch Verfügungen des BFM, welche die Wegweisung betreffen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 lit. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz keine abweichenden Bestimmungen vorsieht (Art. 37 VGG).

1.3 Als Adressatin der Verfügung ist die Beschwerdeführerin zu deren Anfechtung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff . VwVG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

3.
3.1 Am 1. Januar 2008 trat das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) mit seinen Ausführungsverordnungen in Kraft, u.a. der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). Es löst das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer ab (ANAG, BS 1 121; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG), unter dessen Geltung das der angefochtenen Verfügung vom 8. März 2008 zugrunde liegende kantonale Wegweisungsverfahren angehoben wurde.

3.2 Art. 126 Abs. 1 AuG enthält die intertemporalrechtliche Grundregel des neuen Rechts mit Bezug auf das materielle Recht. Sie besagt, dass auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht wurden, das bisherige Recht anwendbar bleibt. Entsprechend ihrer Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht ist es jedoch ohne Belang, ob das Verfahren auf Gesuch hin oder von Amtes wegen eröffnet wurde (vgl. BVGE 2008/1 E. 2 mit Hinweisen). Die Voraussetzungen für die Nachwirkung des alten Rechts sind in der vorliegenden Streitsache erfüllt. Demgegenüber findet das neue Verfahrensrecht Anwendung (vgl. Art. 126 Abs. 2 AuG).

4.
Gemäss Artikel 1a ANAG ist eine ausländische Person dann zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie über eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügt oder nach dem Gesetz keiner solchen bedarf (zum Letzteren vgl. Art. 2 ANAG und Art. 1 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV, AS 1949 I 228]). Besitzt sie keine Bewilligung und kann sie sich auch nicht auf ein gesetzliches Bleiberecht berufen, so ist ihr Aufenthalt illegal und sie kann jederzeit zur Ausreise aus der Schweiz verhalten werden (vgl. Art. 12 Abs. 1 ANAG, ferner den Tatbestand des illegalen Aufenthaltes im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ANAG, sowie: Nicolas Wisard, Les renvois et leur exécution en droit des étrangers et en droit d'asile, Basel/ Frankfurt a.M. 1997, S. 102).

4.1 Abgesehen von der Konstellation, dass von vornherein kein Aufenthaltsrecht besteht, ist eine ausländische Person u.a. auch dann zur Ausreise verpflichtet, wenn ihr eine Bewilligung oder die Verlängerung einer solchen verweigert wurde (Art. 12 Abs. 3 Satz 1 ANAG). Die Behörde bestimmt in diesem Fall die Ausreisefrist. Ist die Behörde eine kantonale, so hat die ausländische Person aus dem Kanton, ist die Behörde eine eidgenössische, so hat die Person aus der Schweiz auszureisen (Art. 12 Abs. 3 Satz 2 und 3 ANAG). Ein Entschliessungsermessen steht der Behörde dabei nicht zu (vgl. dazu Nicolas Wisard, a.a.O., S. 130).

4.2 Vor diesem Hintergrund ist die Wegweisung kein Eingriff in ein irgendwie geartetes Anwesenheitsrecht, sondern eine exekutorische Massnahme zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes (vgl. Andreas Zünd, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Uebersax/Münch/Geiser/Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht. Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Strafrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, Rz. 6.53 mit Hinweisen) und zugleich dessen logische und nicht in Frage zu stellende Konsequenz. Die Wegweisung kann in dieser Konstellation namentlich nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass die Ausreisepflicht thematisiert wird, beispielsweise durch Berufung auf ein überwiegendes privates Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz. Derartige Vorbringen sind im kantonalen Bewilligungsverfahren oder - nach Verweigerung der Bewilligung - in dem dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren geltend zu machen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3083/2008 vom 9. September 2008 E. 4.2 mit Hinweisen). Vorbehalten bleiben Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 14a ANAG.

4.3 Allenfalls kann gegen die Ausdehnungsverfügung eingewendet werden, dass in einem Drittkanton um die Erteilung einer Bewilligung nachgesucht wurde. Diesfalls wird praxisgemäss von einer Ausdehnung der kantonalen Wegweisung abgesehen, wenn der Drittkanton zur Aufenthaltsregelung bereit ist bzw. der ausländischen Person für die Dauer des Bewilligungsverfahrens die Anwesenheit auf seinem Gebiet ausdrücklich gestattet (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-5031/2007 vom 20. Juni 2008 E. 3, C-644/2006 vom 26. Februar 2008 E. 3, C-2276/2007 vom 24. November 2007 E. 4 und E. 7 jeweils mit Hinweisen). Derartiges wird weder behauptet noch finden sich entsprechende Hinweise in den Akten. Nachdem das kantonale Aufenthalts- und Wegweisungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde (vgl. vorstehend Bst. B des Sachverhaltes), ist die vorliegende Ausdehnungsverfügung grundsätzlich zu Recht ergangen.

5.
Unabhängig von der Bestätigung der Ausdehnungsverfügung bleibt zu prüfen, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse entgegenstehen (Art. 14a Abs. 2 bis 4 ANAG) und das zuständige Bundesamt deshalb gestützt auf Art. 14a Abs. 1 ANAG die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen (vgl. Alain Wurzburger, La jurisprudence récente du Tribunal fédéral en matière de police des étrangers, in: Revue de droit administratif et de droit fiscal [RDAF], September 1997, S. 306). In diesem Zusammenhang gilt es darauf hinzuweisen, dass die vorläufige Aufnahme als Ersatzmassnahme für den Vollzug der Wegweisung ausgestaltet ist. Sie tritt neben die Wegweisung, deren Bestand sie nicht tangiert, sondern vielmehr voraussetzt (BBl 1990 647; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 200). Vollzugshindernisse vermögen somit die Ausdehnungsverfügung als solche nicht in Frage zu stellen (vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 62.52).

6.
Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (beispielsweise jene der EMRK oder des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) einer Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 bis 4 ANAG).

6.1 Dass einer Rückkehr der Beschwerdeführerin keine technischen Hindernisse im Wege stehen, ist unbestritten. Aus den Akten ergeben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Gemäss Praxis der Strassburger Organe sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin in einer Konstellation wie der vorliegenden (die Betroffene hat nie ein Asylverfahren durchlaufen) eine konkrete Gefahr nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Falle einer Rückkehr Folter oder unmenschliche Behandlung drohten (siehe Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-644/2006 vom 26. Februar 2008 E. 7.1 oder D-3797/2006 vom 20. Juni 2007 E. 4.2). Mit allgemeinen Hinweisen auf kulturelle Eigenheiten der Türkei und gesellschaftspolitische Tendenzen in diesem Land wird den genannten Anforderungen in keiner Weise Genüge getan. Die diesbezüglichen, vom Parteivertreter hilfsweise bzw. ergänzend auch unter der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs geltend gemachten Einwände sind jedoch unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit zu prüfen. Nach dem Gesagten ist der Wegweisungsvollzug deshalb als zulässig zu erachten.

6.2 Konkret gefährdet im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG sind in erster Linie Gewaltflüchtlinge, das heisst Personen, welche Unruhen, Bürgerkiegssituationen und allgemeiner Missachtung der Menschenrechte entfliehen wollen, ohne bereits individuell verfolgt zu sein. Ferner findet die Bestimmung Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten können oder - aus objektiver Sicht - wegen den herrschenden Verhältnissen im Heimatland mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-2799/2007 vom 26. Februar 2008 E. 6.1, C-7523/2006 vom 6. Dezember 2007 E. 7.3 [mit Hinweisen]).
6.2.1 Im Südosten der Türkei bestehen zwar noch einige Unruheherde, ansonsten herrscht im Heimatland der Beschwerdeführerin weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6405/2007 vom 28. Februar 2008 E. 6.2). Wie angetönt, wendet der Parteivertreter in diesem Zusammenhang denn hauptsächlich ein, seine Mandantin fürchte sich vor Racheakten ihres letzten, ebenfalls aus der Türkei stammenden Partners. Es ist jedoch in der Tat nicht einzusehen, weshalb sich die Beschwerdeführerin in der Türkei mehr vor ihm fürchten sollte als bei einem weiteren Aufenthalt hierzulande, lebt dieser Ex-Freund doch mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht (Niederlassungsbewilligung) in der Schweiz. Zu ergänzen wäre an dieser Stelle, dass er diesen Status bei schwerer Straffälligkeit im In- oder Ausland auf's Spiel setzen würde (vgl. Art. 62 u . 63 AuG). Die angebliche Absicht desselben, sich vorübergehend in die Türkei zu begeben, änderte daran nichts, sieht man einmal davon ab, dass es sich um eine blosse, nicht näher belegte Parteibehauptung handelt. Was die Vorbringen zur türkischen Polizei und deren Einstellung anbelangt, beschränken sie sich auf allgemeine Ausführungen und Einschätzungen. Diese beruhen auf unzulässigen Verallgemeinerungen der heterogenen, stark von Region, Herkunft und Bildung abhängigen gesellschaftlichen Realitäten in der Türkei. Auf Beschwerdeebene wird jedenfalls nichts Konkretes oder Substanzielles vorgebracht, das zur Annahme berechtigte, die türkischen Behörden seien a priori nicht gewillt, einer alleinstehenden Frau den notwendigen Schutz zu gewähren. Im Falle der Beschwerdeführerin kommt hinzu, dass sie in ihrem Heimatland - anders als in der Schweiz - nach wie vor über intakte familiäre Beziehungen verfügt. Ihre diesbezüglichen Kontakte zu Verwandten und Bekannten hat sie während ihrer Anwesenheit hierzulande, wie die ihr ausgestellten Rückreisevisa offenbaren, aufrecht erhalten (zum Ganzen siehe den Beschluss des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 7. November 2007 oder die herangezogenen kantonalen Akten). Von daher bietet der Beschwerdeführerin, welche bis zu ihrem 39. Lebensjahr stets in der Türkei gelebt hat, nur schon das dort bestehende familiäre und soziale Netz einen gewissen Schutz. Unter diesen Umständen kann nicht auf eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG geschlossen werden.
6.2.2 Für die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen nach Auffassung des Rechtsvertreters sodann die Rückenschmerzen seiner Mandantin. Wie oben ausgeführt (E. 6.2), kann sich eine konkrete Gefahr im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG auch aus der gesundheitlichen Situation der weggewiesenen Person ergeben. Dies setzt voraus, dass die vorgesehene Behandlung notwendig, wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5105/2006 vom 4. September 2007 E. 6.2). Entscheidend ist dabei nicht, ob die medizinische Versorgung im Zielland des Wegweisungsvollzugs einem Vergleich mit schweizerischen medizinischen Standards standhält. Als massgebend erweist sich vielmehr, ob die unzureichenden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten vor Ort innerhalb kurzer Zeit und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes erwarten lassen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-2799/2007 vom 26. Februar 2008 E. 6.3 und C-2276/2007 vom 24. November 2007 E. 8.2).
6.2.3 Nach Angaben der behandelnden Ärzte leidet die Beschwerdeführerin an einer isthmischen Spondylolisthese (Kreuz-, Lenden- und Rückenschmerzen). Sie wurde deshalb am 31. März 2008 in der Klinik Zollikerberg am Rücken operiert (sog. Repositionsspondylodese) und befindet sich nun in der Phase der Rehabilitation. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde eine Reihe von ärztlichen Berichten und Zeugnissen vorgelegt, die sich zu Diagnose, Notwendigkeit des operativen Eingriffs, eigentlicher Operation sowie postoperativem Verlauf äussern. Aus den diesbezüglichen Unterlagen ergibt sich, dass die Operation komplikationslos verlaufen ist und die wichtigsten Nachbehandlungen inzwischen abgeschlossen sind (siehe die ärztlichen Zeugnisse von Dr. med. W._______ vom 9. April 2008 und 8. Juli 2008 oder den "Austrittsbericht Physiotherapie" und das ärztliche Zeugnis der Zürcher Höhenklinik Davos vom 28. bzw. 29. April 2008). Dies deckt sich mit den fachärztlichen Erfahrungswerten, wonach die Phase der intensiven Physiotherapie und der Erschwernisse im alltäglichen Leben bei einem Eingriff wie der Spondylodese zwischen vier und sechs Monaten dauert (vgl. den zu Handen des Parteivertreters verfassten Bericht von Dr. med. K._______ vom 19. März 2008). Die Beschwerdeführerin ist laut einer Mitteilung von Dr. med. W._______ vom 9. Juli 2008 ebenfalls wieder voll reisefähig. Die entsprechenden Ausführungen des Rechtsvertreters in der Rechtsmitteleingabe vom 20. März 2008 sind durch die dargelegte Entwicklung der Ereignisse mithin weitgehend überholt. Dasselbe gilt hinsichtlich der Durchführbarkeit besagten operativen Eingriffs in der Türkei und der dortigen Möglichkeiten der unmittelbaren postoperativen Nachsorge. Wohl hat sich die Genesung nach dem operativen Eingriff verzögert und die Patientin ist weiterhin nicht beschwerdefrei, indessen besteht aufgrund der Akten kein Anlass für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin im jetzigen Stadium auf eine notwendige medizinische Behandlung angewiesen ist, welche in ihrem Heimatland nicht erhältlich wäre. Allenfalls zu Ende zu führenden Therapien oder Nachbehandlungen (laut einer Behandlungsbestätigung vom 8. Juli 2008 rechnete der behandelnde Arzt damals mit einer Behandlung bis zum 23. September 2008) kann die kantonale Migrationsbehörde bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung tragen. Alles in allem sind die verbliebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht als derart gravierend zu erachten, dass von einer konkreten Gefährdung für die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr auszugehen wäre.

6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Wegweisungsvollzug bei der Beschwerdeführerin als möglich, zulässig und zumutbar erweist (Art. 14a Abs. 2 bis 4 ANAG).

7.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

8.
8.1 Da der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2008 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist sie von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

8.2 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes wird auf Fr. 1'200.- festgesetzt (Art. 65 Abs. 2 und 3 VwVG i.V.m. Art. 9
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 9 Frais de représentation
1    Les frais de représentation comprennent:
a  les honoraires d'avocat ou l'indemnité du mandataire professionnel n'exerçant pas la profession d'avocat;
b  les débours, notamment les frais de photocopie de documents, les frais de déplacement, d'hébergement et de repas et les frais de port et de téléphone;
c  la TVA pour les indemnités mentionnées aux let. a et b, pour autant qu'elles soient soumises à l'impôt et que la TVA n'ait pas déjà été prise en compte.
2    Aucune indemnité n'est due lorsqu'il existe un rapport de travail entre le représentant et la partie.
, 10
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 10 Honoraires d'avocat et indemnité du mandataire professionnel n'exerçant pas la profession d'avocat
1    Les honoraires d'avocat et l'indemnité du mandataire professionnel n'exerçant pas la profession d'avocat sont calculés en fonction du temps nécessaire à la défense de la partie représentée.
2    Le tarif horaire des avocats est de 200 francs au moins et de 400 francs au plus, pour les mandataires professionnels n'exerçant pas la profession d'avocat, il est de 100 francs au moins et de 300 francs au plus. Ces tarifs s'entendent hors TVA.
3    En cas de contestations pécuniaires, les honoraires d'avocat ou l'indemnité du mandataire professionnel n'exerçant pas la profession d'avocat peuvent être augmentés dans une mesure appropriée.
, 12
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 12 Avocats commis d'office - Les art. 8 à 11 s'appliquent par analogie aux avocats commis d'office.
und 14
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 14 Calcul des dépens
1    Les parties qui ont droit aux dépens et les avocats commis d'office doivent faire parvenir avant le prononcé un décompte de leurs prestations au tribunal.
2    Le tribunal fixe les dépens et l'indemnité des avocats commis d'office sur la base du décompte. A défaut de décompte, le tribunal fixe l'indemnité sur la base du dossier.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv Seite 13

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin ist von der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'200.- auszurichten.

4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS [...] retour)
das Migrationsamt des Kantons Zürich (Akten Ref-Nr. ZH [...] retour)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Antonio Imoberdorf Daniel Grimm

Versand:
Information de décision   •   DEFRITEN
Document : C-1879/2008
Date : 03 décembre 2008
Publié : 12 décembre 2008
Source : Tribunal administratif fédéral
Statut : Non publié
Domaine : Droit de cité et droit des étrangers
Objet : Ausdehnung der kantonalen Wegweisung


Répertoire des lois
CEDH: 3
FITAF: 9 
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 9 Frais de représentation
1    Les frais de représentation comprennent:
a  les honoraires d'avocat ou l'indemnité du mandataire professionnel n'exerçant pas la profession d'avocat;
b  les débours, notamment les frais de photocopie de documents, les frais de déplacement, d'hébergement et de repas et les frais de port et de téléphone;
c  la TVA pour les indemnités mentionnées aux let. a et b, pour autant qu'elles soient soumises à l'impôt et que la TVA n'ait pas déjà été prise en compte.
2    Aucune indemnité n'est due lorsqu'il existe un rapport de travail entre le représentant et la partie.
10 
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 10 Honoraires d'avocat et indemnité du mandataire professionnel n'exerçant pas la profession d'avocat
1    Les honoraires d'avocat et l'indemnité du mandataire professionnel n'exerçant pas la profession d'avocat sont calculés en fonction du temps nécessaire à la défense de la partie représentée.
2    Le tarif horaire des avocats est de 200 francs au moins et de 400 francs au plus, pour les mandataires professionnels n'exerçant pas la profession d'avocat, il est de 100 francs au moins et de 300 francs au plus. Ces tarifs s'entendent hors TVA.
3    En cas de contestations pécuniaires, les honoraires d'avocat ou l'indemnité du mandataire professionnel n'exerçant pas la profession d'avocat peuvent être augmentés dans une mesure appropriée.
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SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 12 Avocats commis d'office - Les art. 8 à 11 s'appliquent par analogie aux avocats commis d'office.
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SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 14 Calcul des dépens
1    Les parties qui ont droit aux dépens et les avocats commis d'office doivent faire parvenir avant le prononcé un décompte de leurs prestations au tribunal.
2    Le tribunal fixe les dépens et l'indemnité des avocats commis d'office sur la base du décompte. A défaut de décompte, le tribunal fixe l'indemnité sur la base du dossier.
LEtr: 62u  126
LSEE: 1a  2  12  14a  23
LTAF: 1  31  32  33  34  37
LTF: 83
PA: 5  48  49  62  65
RSEE: 1
Répertoire ATF
129-II-215
Weitere Urteile ab 2000
2A.451/2002
Répertoire de mots-clés
Trié par fréquence ou alphabet
tribunal administratif fédéral • autorité inférieure • état de fait • question • assistance judiciaire • traitement consécutif • autorisation d'établissement • emploi • droit du travail • autorisation de séjour • admission provisoire • physiothérapie • loi fédérale sur les étrangers • victime • décision • frais de la procédure • ordonnance • loi fédérale sur le tribunal fédéral • d'office • mois
... Les montrer tous
BVGE
2008/1
BVGer
C-1879/2008 • C-2276/2007 • C-2799/2007 • C-3083/2008 • C-5031/2007 • C-6405/2007 • C-644/2006 • C-7523/2006 • D-3797/2006 • E-5105/2006
FF
1990/647