Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-903/2007
{T 0/2}

Urteil vom 3. November 2010

Besetzung
Richter Alberto Meuli (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser.

Parteien
Personalfürsorgestiftung der X._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Hans-Peter Stäger, Fraumünsterstrasse 17, Postfach 2018, 8022 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA),
Bundesplatz 14, 6002 Luzern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Teilliquidation der Personalfürsorgestiftung der X._______.

Sachverhalt:

A.
A.a Die Personalfürsorgestiftung der X._______ (nachfolgend die Stiftung oder die Beschwerdeführerin) ist eine patronale Stiftung gemäss Art. 80 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 80 - Zur Errichtung einer Stiftung bedarf es der Widmung eines Vermögens für einen besondern Zweck.
. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 201), deren Zweck gemäss Stiftungsurkunde vom 31. Dezember 1942 die Fürsorge für das in den schweizerischen Betrieben arbeitende Personal der Stifterfirma (X._______) sowie allenfalls weiterer der Stifterfirma nahestehender Unternehmungen ist. Die Stiftung ist nicht im Register für berufliche Vorsorge eingetragen.
A.b Die Stifterfirma ist anfangs der 90er Jahre restrukturiert worden und hat sodann ihren __Betrieb eingestellt, was zu einer erheblichen Verminderung des Personals führte. Seit der ersten rechtskräftigen, aufsichtsrechtlichen Verfügung des Amtes für berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht des Kantons Zug vom 26. Februar 1999 (vgl. act. 7/4) betreffend Teilliquidation, Einforderung eines Verteilungsplanes mit Expertenbericht sowie Rückzahlung einer Darlehensschuld der Stifterfirma kam es zu wiederholten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Stiftungsrat und der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde; bis zum 31. Dezember 2005 war dies das Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht des Kantons Zug und ab dem 1. Januar 2006 die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (nachfolgend die ZBSA oder Vorinstanz).
A.c Aus der aussergewöhnlich umfangreichen prozessrechtlichen Vorgeschichte kann darauf hingewiesen werden, dass sich das Bundesgericht bereits zweimal mit dieser Angelegenheit befassen musste, das erste Mal - noch vor der oben erwähnten aufsichtsrechtlichen Verfügung vom 26. Februar 1999 - mit einer formellen Frage (Wiedereinsetzung des suspendierten Stiftungsrates, Urteil 2A.364/1995 vom 14. Februar 1997, act. 1/4) und das zweite Mal im Zusammenhang mit Auflagen der Aufsichtsbehörde zur Jahresrechnung 1993 (Urteil 2A.19/2003 vom 26. Juni 2003, act. 7/7). Zu erwähnen ist sodann das rechtskräftige Urteil der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Eidg. Beschwerdekommission BVG) vom 10. November 2005 (BKBVG 1079/04, act. 7/9), womit die Verfügung der Zuger Aufsichtsbehörde vom 1. Dezember 2003 bestätigt wurde, mit welcher jene die Stiftung unter anderem angewiesen hatte, den im Rahmen der Teilliquidation am 29. Juli 2003 eingereichten Verteilungsplan zu überarbeiten und den Expertenbericht zu ergänzen (act. 1/5, Dispositivziffer 2).
A.d Gestützt auf die oben genannten aufsichtsrechtlichen Verfügungen vom 26. Februar 1999 und 1. Dezember 2003 sowie die Urteile des Bundesgerichts vom 26. Juni 2003 und der Eidg. Beschwerdekommission BVG vom 10. November 2005 wies die ZBSA als neu zuständige Aufsichtsbehörde den Stiftungsrat mit Verfügung vom 8. Mai 2006 insbesondere an, den erwähnten, am 29. Juli 2003 eingereichten Verteilungsplan zu überarbeiten, den Expertenbericht zu ergänzen, die Vollständigkeit der Destinatärliste zu prüfen und zu belegen, das Stiftungsvermögen per 31. Dezember 2002 zu Veräusserungswerten zu bestimmen, das zu teilende Vermögen im Verhältnis der von 1990 bis und mit 1993 ausgetretenen zu den damals noch verbliebenen Destinatären unter angemessener Berücksichtigung des Fortbestandsinteresses der Stiftung festzustellen und die Rückzahlung der gesamten Darlehensschuld der Firma zu veranlassen (act. 1/8). Auch diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.

B.
B.a Mit Eingabe vom 1. November 2006 liess der Stiftungsrat bei der ZBSA beantragen, es sei durch Verfügung festzustellen, dass die Voraussetzungen der Teilliquidation der Stiftung per 31. Dezember 1992 erfüllt gewesen seien und dass die Stiftung per 31. Dezember 1992 / 31. Dezember 2002 über keine freien Mittel verfügt habe, die im Rahmen der Teilliquidation an die austretenden Destinatäre hätten weitergegeben werden müssen, wobei diese Feststellungsverfügung im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu publizieren sei (act. 1/18).
Diese Eingabe begründete die Stiftung im Wesentlichen damit, dass sowohl der Fonds für Härtefälle wie auch der Fürsorgefonds materiell als Arbeitgeberbeitragsreserven zu qualifizieren seien, die durch freiwillige Zuwendungen der Arbeitgeberfirma entstanden seien. Aus diesem Grund dürften sie im Rahmen einer Teilliquidation nicht dem freien Stiftungsvermögen zugerechnet, sondern müssten zu Gunsten der Aktiven weitergeführt werden. Der Fonds für Härtefälle sei durch Zuwendungen der Stifterfirma in den Jahren 1982 bis 1990 im Gesamtbetrag von rund Fr. 2.9 Mio. geäufnet worden, um bei Sanierungsmassnahmen der Stifterfirma zu helfen, Leistungen an das betroffene Personal zu erbringen. Die besondere Zweckbindung verbiete es, diese Mittel als freies Stiftungsvermögen gelten zu lassen. Gemäss Reglement aus dem Jahre 1955 könne seinerseits der Fürsorgefonds zur Leistung des Prämienbeitrags des Arbeitgebers verwendet werden. Dieser vorobligatorische Fonds könne demnach als Arbeitgeberbeitragsreserve im weiteren Sinne qualifiziert werden. Des Weiteren machte die Stiftung geltend, dass die Stifterfirma für ihre Angestellten das BVG-Obligatorium bei der BVG Sammelstiftung der Rentenanstalt durchgeführt und anlässlich der Umwandlung der Rentenanstalt/Swiss Life in eine AG per 1. Januar 1997 unentgeltliche Aktien erhalten habe, die dem freien Stiftungsvermögen zugewiesen worden seien. Ein Anteil dieser Mittel im Gesamtbetrage von Fr. 600'000.-- sei an die zwischen 1990 und 1993 ausgetretenen Mitarbeiter der Stifterfirma verteilt worden, wozu keine Verpflichtung bestanden habe. Diese Verteilung des BVG-Vorsorgewerks der Stifterfirma aus ungebundenem Stiftungsvermögen zu Gunsten des ehemaligen Destinatärskreises müsse jedenfalls mitberücksichtigt werden. Im Übrigen folge der Stiftungsrat weiterhin dem Gutachten von Prof. A._______ vom 21. Januar 2004 (vgl. act. 1/6), wonach die Stiftung über keine freien Mittel verfüge, die im Rahmen der Teilliquidation an die austretenden Destinatäre weitergegeben werden müssten.
B.b Mit Verfügung vom 21. Dezember 2006 (vgl. act. 1/2) wies die ZBSA den Antrag der Stiftung vom 1. November 2006 ab (Dispositivziffer 1) und wies diese an, die gestützt auf das Gutachten von Prof. A._______ vom 21. Januar 2004 in den Jahresrechnungen vorgenommenen Umbuchungen der Mittel des Fonds für Härtefälle und des Fürsorgefonds in die Arbeitgeberbeitragsreserve rückgängig zu machen (Dispositivziffer 2) sowie - im Sinne der bereits rechtskräftigen aufsichtsrechtlichen Verfügungen vom 26. Februar 1999, vom 1. Dezember 2003 und vom 8. Mai 2006 - den am 29. Juli 2003 eingereichten Verteilungsplan zu überarbeiten und die entsprechende Ergänzung des Expertenberichts zu veranlassen, die Vollständigkeit der Destinatärliste zu überprüfen und zu belegen, das Stiftungsvermögen per 31. Dezember 2002 zu Veräusserungswerten zu bestimmen, das zu teilende Vermögen im Verhältnis der von 1990 bis und mit 1993 ausgetretenen zu den damals noch verbliebenen Destinatären der Stiftung unter angemessener Berücksichtigung des Fortbestandsinteresses festzustellen, die verlangten Dokumente innert vier Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung einzureichen (Dispositivziffer 3) und die Rückzahlung der gesamten Darlehensschuld der Stifterfirma gänzlich in Barwerten zu überweisen (Dispositivziffer 4), dies unter Androhung aufsichtsrechtlicher Massnahmen (Dispositivziffer 5) und unter Kostenfolge, nämlich die Auferlegung einer Verfügungsgebühr von Fr. 12'035.-- (Dispositivziffer 6).
Zur Begründung führte die ZBSA nach Aufzeichnung der prozessrechtlichen Vorgeschichte und der umfangreichen Korrespondenzen zwischen der Stiftung und der Aufsichtsbehörde in formeller Hinsicht im Wesentlichen aus, dass für die Stiftung nach wie vor die ursprüngliche Urkunde vom 31. Dezember 1942 massgebend sei. Das von der Stiftung herangezogene Gutachten von Prof. A._______ stütze sich auf eine vom 19. November 1984 datierte Fassung der Stiftungsurkunde, die mangels Änderungsverfügung der Aufsichtsbehörde nie im Handelsregister eingetragen worden sei und nie Rechtskraft erlangt habe. In materieller Hinsicht legte die Vorinstanz im Wesentlichen dar, dass der nach wie vor gültige Zweckartikel der Stiftungsurkunde aus dem Jahre 1942 die Möglichkeit der Verwendung von Stiftungsmitteln für die Finanzierung von Arbeitgeberbeiträgen oder von Beiträgen an andere Vorsorgeeinrichtungen nicht vorsehe. Das vorhandene Stiftungsvermögen könne deshalb nicht nachträglich in eine Arbeitgeberbeitragsreserve umgewandelt werden, was dem Grundsatz von Treu und Glauben und der Rechtssicherheit im Interesse der Destinatäre widerspreche. Bestritten werde die Auffassung des Gutachters, dass die freien Mitteln des Fonds für Härtefälle und des Fürsorgefonds als Arbeitgeberbeitragsreserve zu qualifizieren seien, zumal es seit 1956 einen separaten Prämienfonds zu diesem Zweck gegeben habe. Eine nachträgliche Umbuchung von Stiftungsvermögen in eine Arbeitgeberbeitragsreserve sei auch bei patronalen Wohlfahrtsfonds unzulässig und gesetzeswidrig. Sie stehe insbesondere im Widerspruch zum per 1. Januar 1985 revidierten Art. 331 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 331 - 1 Macht der Arbeitgeber Zuwendungen für die Personalvorsorge149 oder leisten die Arbeitnehmer Beiträge daran, so hat der Arbeitgeber diese Zuwendungen und Beiträge auf eine Stiftung, eine Genossenschaft oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechtes zu übertragen.
1    Macht der Arbeitgeber Zuwendungen für die Personalvorsorge149 oder leisten die Arbeitnehmer Beiträge daran, so hat der Arbeitgeber diese Zuwendungen und Beiträge auf eine Stiftung, eine Genossenschaft oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechtes zu übertragen.
2    Werden die Zuwendungen des Arbeitgebers und allfällige Beiträge des Arbeitnehmers zu dessen Gunsten für eine Kranken-, Unfall-, Lebens-, Invaliden- oder Todesfallversicherung bei einer der Versicherungsaufsicht unterstellten Unternehmung oder bei einer anerkannten Krankenkasse verwendet, so hat der Arbeitgeber die Übertragung gemäss vorstehendem Absatz nicht vorzunehmen, wenn dem Arbeitnehmer mit dem Eintritt des Versicherungsfalles ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherungsträger zusteht.
3    Hat der Arbeitnehmer Beiträge an eine Vorsorgeeinrichtung zu leisten, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur gleichen Zeit mindestens gleich hohe Beiträge wie die gesamten Beiträge aller Arbeitnehmer zu entrichten; er erbringt seine Beiträge aus eigenen Mitteln oder aus Beitragsreserven der Vorsorgeeinrichtung, die von ihm vorgängig hierfür geäufnet worden und gesondert ausgewiesen sind. Der Arbeitgeber muss den vom Lohn des Arbeitnehmers abgezogenen Beitragsanteil zusammen mit seinem Beitragsanteil spätestens am Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung überweisen.150
4    Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer über die ihm gegen eine Vorsorgeeinrichtung151 oder einen Versicherungsträger zustehenden Forderungsrechte den erforderlichen Aufschluss zu erteilen.
5    Auf Verlangen der Zentralstelle 2. Säule ist der Arbeitgeber verpflichtet, ihr die Angaben zu liefern, die ihm vorliegen und die geeignet sind, die Berechtigten vergessener Guthaben oder die Einrichtungen, welche solche Guthaben führen, zu finden.152
des Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220). Die in den Jahren 2001 und 2002 erzielten Gewinne aus den Liegenschaftsverkäufen, welche massgeblich zum aktuellen Stand des Fürsorgefonds beigetragen hätten, hätten mit den bereits ausgeschiedenen Arbeitgeberbeitragsreserven (Prämienfonds) nichts zu tun. Gemäss dem zentralen vorsorgerechtlichen Grundsatz, wonach das Vermögen dem Personal zu folgen habe, stünden die Mittel des Fürsorgefonds den infolge der Schliessung des __Betriebs entlassenen Destinatären zu. Gemäss Rechtsprechung habe das Fortbestandsinteresse keinen Vorrang vor dem Gleichbehandlungsprinzip. Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Teilliquidationsverfahren sei im Übrigen die von der Stiftung erwähnte Verteilung aus dem freien Vermögen der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt irrelevant, da es sich um ein anderes Vorsorgewerk handle. Schliesslich wies die Vorinstanz darauf hin, dass die am 8. Mai 2006 verfügte Rückzahlung der Darlehensschuld in Barwerten auf ein stiftungseigenes Bank- oder Postkonto zu erfolgen habe und nicht mittels Anlage in eine nicht bewertete Liegenschaft, was im
Übrigen die gesetzlichen Anlagevorschriften in krasser Weise verletze.

C.
Gegen die aufsichtsrechtliche Verfügung vom 21. Dezember 2006 liess die Stiftung mit Eingabe vom 31. Januar 2007 (vgl. act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen. Ebenso beantragte sie, die Vorinstanz sei anzuweisen, den Antrag des Stiftungsrates auf Erlass einer im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu publizierenden Feststellungsverfügung gutzuheissen, wonach einerseits die Voraussetzungen der Teilliquidation per 31. Dezember 1992 erfüllt seien, andererseits aber die Stiftung per 31. Dezember 1992 bzw. per 31. Dezember 2002 über keine freien Mittel verfüge, die im Rahmen der Teilliquidation an die austretenden Destinatäre weitergegeben werden müssten. Eventualiter (zum Antrag auf Aufhebung der Verfügung) sei der Stiftungsrat anzuweisen, die Mittel des Fonds für Härtefälle und des Fürsorgefonds in den Jahresrechnungen als je eigene Unterposition zur Arbeitgeberbeitragsreserve auszuweisen, respektive subeventualiter - ohne sie als "Stiftungskapital, freie Mittel" zu qualifizieren - als je eigene Hauptposition. Im Übrigen seien die amtlichen Kosten der angefochtenen Verfügung angemessen zu reduzieren.
Dabei wiederholte die Beschwerdeführerin die in ihrer Eingabe vom 1. November 2006 an die Vorinstanz dargelegten Argumente und machte zudem im Wesentlichen geltend, dass vor 1985 keine Umbenennung des Fürsorgefonds in "Beitragsreserve" erfolgt sei, weil der damalige Stiftungsrat dies angesichts der im Reglement von 1955 vorgesehenen Verwendung der Mittel zur Leistung des Prämienbeitrags des Arbeitgebers (Art. 2 Abs. 2), der Bilanzierung des Fürsorgefonds, der Abhängigkeit der Verwendung der Mittel bei einem Personalabbau von der Zustimmung des Arbeitgebers und des damaligen Verständnisses eines patronalen Wohlfahrtsfonds nicht für nötig erachtet habe. Die Stiftungsurkunde von 1942 habe die Finanzierung von Arbeitgeberbeiträgen nicht ausgeschlossen und die nicht rechtsgültige, aber vom Stiftungsrat und der Stifterfirma unterzeichnete "Stiftungsurkunde 1984", welcher zumindest die Bedeutung eines Reglements zukomme, sehe dies in Art. 3 Abs. 3 sinngemäss vor. Es verstosse gegen Treu und Glauben, wenn die Vorinstanz heute die Verteilung der Mittel aus dem Fürsorgefonds im Rahmen der Teilliquidation verlange, nachdem sie dessen Reglement nie als rechtswidrig beanstandet habe. Die Anwendung des 1985 neugefassten Art. 331 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 331 - 1 Macht der Arbeitgeber Zuwendungen für die Personalvorsorge149 oder leisten die Arbeitnehmer Beiträge daran, so hat der Arbeitgeber diese Zuwendungen und Beiträge auf eine Stiftung, eine Genossenschaft oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechtes zu übertragen.
1    Macht der Arbeitgeber Zuwendungen für die Personalvorsorge149 oder leisten die Arbeitnehmer Beiträge daran, so hat der Arbeitgeber diese Zuwendungen und Beiträge auf eine Stiftung, eine Genossenschaft oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechtes zu übertragen.
2    Werden die Zuwendungen des Arbeitgebers und allfällige Beiträge des Arbeitnehmers zu dessen Gunsten für eine Kranken-, Unfall-, Lebens-, Invaliden- oder Todesfallversicherung bei einer der Versicherungsaufsicht unterstellten Unternehmung oder bei einer anerkannten Krankenkasse verwendet, so hat der Arbeitgeber die Übertragung gemäss vorstehendem Absatz nicht vorzunehmen, wenn dem Arbeitnehmer mit dem Eintritt des Versicherungsfalles ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherungsträger zusteht.
3    Hat der Arbeitnehmer Beiträge an eine Vorsorgeeinrichtung zu leisten, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur gleichen Zeit mindestens gleich hohe Beiträge wie die gesamten Beiträge aller Arbeitnehmer zu entrichten; er erbringt seine Beiträge aus eigenen Mitteln oder aus Beitragsreserven der Vorsorgeeinrichtung, die von ihm vorgängig hierfür geäufnet worden und gesondert ausgewiesen sind. Der Arbeitgeber muss den vom Lohn des Arbeitnehmers abgezogenen Beitragsanteil zusammen mit seinem Beitragsanteil spätestens am Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung überweisen.150
4    Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer über die ihm gegen eine Vorsorgeeinrichtung151 oder einen Versicherungsträger zustehenden Forderungsrechte den erforderlichen Aufschluss zu erteilen.
5    Auf Verlangen der Zentralstelle 2. Säule ist der Arbeitgeber verpflichtet, ihr die Angaben zu liefern, die ihm vorliegen und die geeignet sind, die Berechtigten vergessener Guthaben oder die Einrichtungen, welche solche Guthaben führen, zu finden.152
OR durch die Vorinstanz sei nicht rechtens, da diese Bestimmung nicht rückwirkend anwendbar sein könne. Die Zwecksetzung des Fürsorgefonds sei lange vorher erfolgt, so dass eine erneute Ausscheidung der Mittel vor 1985 nicht mehr erforderlich gewesen sei. Auch der von der Stifterfirma geäufnete Fonds für Härtefälle sei in der Jahresrechnung jeweils gesondert ausgewiesen gewesen und sei als Arbeitgeberbeitragsreserve zu qualifizieren; die Mittel dieses Fonds seien zweckgebunden und gezielt bei Sanierungsmassnahmen zu verwenden und nicht im Rahmen einer Teilliquidation nach dem Giesskannenprinzip. Aufgrund des Verwendungszwecks der Mittel und deren Finanzierung durch die Stifterfirma und gemäss Auslegung der Reglemente durch den Stiftungsrat und den Gutachter dominiere das Fortbestandsinteresse des heutigen Personalbestandes und der Rentner. Diese Gewichtung liege im Ermessen des Stiftungsrates einer Personalfürsorgestiftung, welches die Vorinstanz nur auf Willkür überprüfen dürfe. Vorliegend habe diese zu Unrecht in das Ermessen des Stiftungsrates eingegriffen, der sich auf die Beurteilung durch den Experten für berufliche Vorsorge abgestützt habe. Des Weiteren sei die beantragte Publikation im Handelsamtsblatt angesichts der zahlreichen involvierten Personen und des lange zurückliegenden Sachverhalts nötig. Was das Darlehen an die Stifterfirma anbelange, sei dieses bereits vor Erlass der Verfügung zurückgeführt worden und die Anordnung zur Rückzahlung in Barwerten unangemessen, zumal
die Beschwerdeführerin überwiegend aus Arbeitgeberbeitragsreserven finanziert sei. Im Übrigen seien die mit der angefochtenen Verfügung festgelegten Kosten von Fr. 12'035.-- zu hoch angesichts der bereits mit der rechtskräftigen Verfügung vom 8. Mai 2006 erhobenen Kosten.

D.
Mit Vernehmlassung vom 27. September 2007 (vgl. act. 7) beantragte die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin und eventualiter, im Falle einer allfälligen teilweisen Gutheissung der Beschwerde, eine verbindliche Festlegung des weiteren Vorgehens durch das Bundesverwaltungsgericht sowie die Bestimmung durch dieselbe Instanz, welche Mittel des Fürsorgefonds und des Fonds für Härtefälle gegebenenfalls als Arbeitgeberbeitragsreserve ausgeschieden werden dürfen.
D.a Dazu wiederholte die Vorinstanz die Begründung in der angefochtenen Verfügung und führte zudem im Wesentlichen aus, dass im vorliegenden Fall die Beachtung des Grundsatzes der "res iudicata" im Vordergrund zu stehen habe, denn die angefochtene Verfügung habe die Beschwerdeführerin im Sinne bereits rechtskräftiger Verfügungen vom 26. Februar 1999, vom 1. Dezember 2003 und vom 8. Mai 2006 nochmals angewiesen, die notwendigen Vorbereitungshandlungen für die durchzuführende Teilliquidation zu treffen. Es könne nicht sein, dass in Rechtskraft erwachsene aufsichtsbehördliche Verfügungen mittels eines nachträglich eingereichten Parteigutachtens übergangen würden. Die Angemessenheit des Fortbestandsinteresses könne nicht bedeuten, dass das gesamte Vermögen nachträglich als Arbeitgeberbeitragsreserve qualifiziert werde. Dadurch würden der Gutglaubensschutz der in den Jahren 1990 bis 1993 entlassenen Destinatäre aufs Gröbste tangiert. Die grundsätzliche Leistungspflicht sei jedenfalls längst rechtskräftig entschieden worden, und die erneute Beurteilung sei rechtsmissbräuchlich.
D.b Sollte das Gericht nicht der Auffassung sein, dass der Grundsatz der "res iudicata" eine erneute Beurteilung des vorliegenden Rechts-streits verbiete, legte die Vorinstanz des Weiteren dar, dass Art. 331 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 331 - 1 Macht der Arbeitgeber Zuwendungen für die Personalvorsorge149 oder leisten die Arbeitnehmer Beiträge daran, so hat der Arbeitgeber diese Zuwendungen und Beiträge auf eine Stiftung, eine Genossenschaft oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechtes zu übertragen.
1    Macht der Arbeitgeber Zuwendungen für die Personalvorsorge149 oder leisten die Arbeitnehmer Beiträge daran, so hat der Arbeitgeber diese Zuwendungen und Beiträge auf eine Stiftung, eine Genossenschaft oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechtes zu übertragen.
2    Werden die Zuwendungen des Arbeitgebers und allfällige Beiträge des Arbeitnehmers zu dessen Gunsten für eine Kranken-, Unfall-, Lebens-, Invaliden- oder Todesfallversicherung bei einer der Versicherungsaufsicht unterstellten Unternehmung oder bei einer anerkannten Krankenkasse verwendet, so hat der Arbeitgeber die Übertragung gemäss vorstehendem Absatz nicht vorzunehmen, wenn dem Arbeitnehmer mit dem Eintritt des Versicherungsfalles ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherungsträger zusteht.
3    Hat der Arbeitnehmer Beiträge an eine Vorsorgeeinrichtung zu leisten, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur gleichen Zeit mindestens gleich hohe Beiträge wie die gesamten Beiträge aller Arbeitnehmer zu entrichten; er erbringt seine Beiträge aus eigenen Mitteln oder aus Beitragsreserven der Vorsorgeeinrichtung, die von ihm vorgängig hierfür geäufnet worden und gesondert ausgewiesen sind. Der Arbeitgeber muss den vom Lohn des Arbeitnehmers abgezogenen Beitragsanteil zusammen mit seinem Beitragsanteil spätestens am Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung überweisen.150
4    Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer über die ihm gegen eine Vorsorgeeinrichtung151 oder einen Versicherungsträger zustehenden Forderungsrechte den erforderlichen Aufschluss zu erteilen.
5    Auf Verlangen der Zentralstelle 2. Säule ist der Arbeitgeber verpflichtet, ihr die Angaben zu liefern, die ihm vorliegen und die geeignet sind, die Berechtigten vergessener Guthaben oder die Einrichtungen, welche solche Guthaben führen, zu finden.152
OR über die gesonderte Ausweisung von Arbeitgeberbeitragsreserven seit 1985 sowohl im obligatorischen als auch im überobligatorischen Bereich gelte und auch für patronale Vorsorgeeinrichtungen verbindlich sei, ungeachtet allfällig anderslautender Reglementsbestimmungen. Die erwähnte Gesetzesbestimmung sei in casu auch auf den Fürsorgefonds anwendbar, zumal er nicht nur rein patronal finanziert sei. Der Fonds für Härtefälle sei seinerseits teilweise zweckbestimmt für Vorsorgefälle bei einem allfälligen Personalabbau im __Betrieb eingebracht worden und sei als Anwartschaft nach dem Grundsatz von Treu und Glauben in die Teilliquidation einzubeziehen. Beide Fonds hätten, wenn überhaupt, bereits per Ende 1984 formell als Arbeitgeberbeitragsreserve ausgeschieden werden sollen. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf das Reglement vom 15. März 1955 sei unbehelflich, zumal die Pflicht zur Anpassung der Reglemente an das Gesetz auch dem entsprechenden Kreisschreiben der damaligen Zuger Aufsichtsbehörde vom 31. Januar 1984 habe entnommen werden können. Was die Anordnung über die Darlehensrückführung in Barwerten anbelange, so gehe es dabei lediglich um den Vollzug einer bereits mehrmals, zuletzt mit der rechtskräftigen Verfügung vom 8. Mai 2006 verfügten Anordnung.
D.c Die verfügten Gebühren (vgl. Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung) seien angesichts der sehr umfangreichen Eingaben der Beschwerdeführerin und der Komplexität des vorliegenden Teilliquidationsverfahrens gerechtfertigt und würden dem anwendbaren Gebührentarif entsprechen, wonach die Gebühren nach dem Verursacherprinzip kostendeckend zu erheben seien (Art. 19
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 19 Überlebender Ehegatte - 1 Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten:
1    Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten:
a  für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss; oder
b  älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat.
2    Der überlebende Ehegatte, der keine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, hat Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe von drei Jahresrenten.
3    Der Bundesrat regelt den Anspruch geschiedener Personen auf Hinterlassenenleistungen.
des Konkordats über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 19. April 2004).

E.
Mit Replik vom 30. Mai 2008 (vgl. act. 28) liess die Beschwerdeführerin an ihren Beschwerdebegehren mitsamt Begründung vollumfänglich festhalten und beantragen, es sei auf den Eventualantrag der Vorinstanz im Falle einer allfälligen teilweisen Gutheissung der Beschwerde nicht einzutreten.
E.a Nebst der Wiederholung der bereits in der Beschwerde angeführten Argumente machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass die Vorgänge vor 1985 in den aufsichtsrechtlichen Verfahren, welche vor dem Erlass der rechtskräftigen Verfügungen vom 26. Februar 1999, vom 1. Dezember 2003 und vom 8. Mai 2006 geführt worden sind, kaum berücksichtigt worden seien. Was dabei insbesondere das Argument der "res iudicata" anbelange, so hätten die drei genannten Verfügungen die Beschwerdeführerin zwar verpflichtet, das freie Stiftungsvermögen unter angemessener Berücksichtigung des Fortbestandsinteresses an die austretenden Destinatäre weiterzugeben; dabei seien die beiden Fonds jedoch in den Erwägungen nirgends erwähnt worden. Die Höhe des zu verteilenden Stiftungsvermögens sei ebenfalls nirgends festgelegt worden, auch nicht im Bundesgerichtsurteil vom 26. Juni 2003 (2A.19/2003). Die Vorinstanz verhalte sich widersprüchlich, wenn sie trotz behaupteter Verletzung des Grundsatzes der "res iudicata" auf die Vorbringen aus dem Gutachten von Prof. A.______ eingehe.
E.b Des Weiteren seien die beiden Fonds nicht nachträglich als Arbeitgeberbeitragsreserve ausgeschieden worden, sondern es sei vorliegend strittig, wie diese rechtlich zu qualifizieren seien. Das Reglement des Fürsorgefonds aus dem Jahre 1955 sei der damaligen Aufsichtsbehörde als hierfür zuständiges Gremium zur Prüfung unterbreitet und von dieser nie beanstandet worden. Art. 331 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 331 - 1 Macht der Arbeitgeber Zuwendungen für die Personalvorsorge149 oder leisten die Arbeitnehmer Beiträge daran, so hat der Arbeitgeber diese Zuwendungen und Beiträge auf eine Stiftung, eine Genossenschaft oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechtes zu übertragen.
1    Macht der Arbeitgeber Zuwendungen für die Personalvorsorge149 oder leisten die Arbeitnehmer Beiträge daran, so hat der Arbeitgeber diese Zuwendungen und Beiträge auf eine Stiftung, eine Genossenschaft oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechtes zu übertragen.
2    Werden die Zuwendungen des Arbeitgebers und allfällige Beiträge des Arbeitnehmers zu dessen Gunsten für eine Kranken-, Unfall-, Lebens-, Invaliden- oder Todesfallversicherung bei einer der Versicherungsaufsicht unterstellten Unternehmung oder bei einer anerkannten Krankenkasse verwendet, so hat der Arbeitgeber die Übertragung gemäss vorstehendem Absatz nicht vorzunehmen, wenn dem Arbeitnehmer mit dem Eintritt des Versicherungsfalles ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherungsträger zusteht.
3    Hat der Arbeitnehmer Beiträge an eine Vorsorgeeinrichtung zu leisten, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur gleichen Zeit mindestens gleich hohe Beiträge wie die gesamten Beiträge aller Arbeitnehmer zu entrichten; er erbringt seine Beiträge aus eigenen Mitteln oder aus Beitragsreserven der Vorsorgeeinrichtung, die von ihm vorgängig hierfür geäufnet worden und gesondert ausgewiesen sind. Der Arbeitgeber muss den vom Lohn des Arbeitnehmers abgezogenen Beitragsanteil zusammen mit seinem Beitragsanteil spätestens am Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung überweisen.150
4    Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer über die ihm gegen eine Vorsorgeeinrichtung151 oder einen Versicherungsträger zustehenden Forderungsrechte den erforderlichen Aufschluss zu erteilen.
5    Auf Verlangen der Zentralstelle 2. Säule ist der Arbeitgeber verpflichtet, ihr die Angaben zu liefern, die ihm vorliegen und die geeignet sind, die Berechtigten vergessener Guthaben oder die Einrichtungen, welche solche Guthaben führen, zu finden.152
OR (in der Fassung ab dem 1. Januar 1985) sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da es sich beim Fürsorgefonds um eine altrechtliche Arbeitgeberbeitragsreserve handle. Per 31. Dezember 1992 habe es keine Überschüsse aus dem Kollektivversicherungsvertrag gegeben, da sie vorgängig abgegolten worden seien. Damit müsse von einem patronal finanzierten Stiftungsvermögen gesprochen werden. Dessen Teilzweck, Unterstützungsbeiträge bei unverschuldeten Notlagen zu leisten, sei nicht unerreichbar geworden; die Mittel würden nach wie vor dem Fortbestandsinteresse dienen. Auch die Urkunde aus dem Jahre 1942 lasse die Möglichkeit der Bildung einer Arbeitgeberbeitragsreserve zu. Was die Mittel aus dem Fonds für Härtefälle anbelange, so seien sie nur für Destinatäre in Härtefällen gedacht; die Beschwerdeführerin wehre sich seit Jahren hauptsächlich dagegen, dass sämtliche Mittel gleichmässig auf alle von der Umstrukturierung betroffenen Arbeitnehmer zu verteilen seien.

F.
Mit Duplik vom 12. September 2008 (vgl. act. 33) hielt auch die Vorinstanz an ihren Rechtsbegehren und deren Begründung fest.
F.a Zur Frage der "res iudicata" führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass in den rechtskräftigen aufsichtsrechtlichen Verfügungen von 2003 und 2006 auf die von der Beschwerdeführerin am 29. Juli 2003 eingereichten Grundlagen abgestellt worden sei, mit der Auflage, diese zu bereinigen und zu vervollständigen. Der Fürsorgefonds sei damals noch in den Bilanzen als freies Vermögen deklariert worden und habe per 1. Januar 2003 noch rund 3,3 Mio Franken betragen, bevor er nach der Umbuchung auf noch rund 185'000 Franken gesunken sei. Die Vorinstanz bestritt auch die Auslegung des zitierten Bundesgerichtsurteils 2A.19/2003 durch die Beschwerdeführerin. Darin sei unmissverständlich die Durchführung einer Teilliquidation angeordnet worden, nachdem fast das gesamte Personal des damaligen __Betriebes in den Jahren 1990 bis 1993 entlassen worden sei. Der Fonds für Härtefälle könne nicht vollumfänglich für künftige Härtefälle beansprucht werden; vielmehr müssten die Ausgetretenen für den Verlust ihrer Anwartschaften und ihres Destinatärstatus abgefunden werden, was die rechtskräftigen Verfügungen auch im Grundsätzlichen angeordnet hätten. Aufgrund der umschriebenen Rahmenbedingungen hätte die Beschwerdeführerin einen konkreten Vorschlag für die Durchführung der Teilliquidation erarbeiten sollen. Die Festlegung des frankenmässigen Umfangs des zu verteilenden Stiftungsvermögens und die Bestimmung des Destinatärkreises sei nicht Aufgabe der Aufsichtsbehörde.
F.b Zur Frage der Anwendung von Art. 331 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 331 - 1 Macht der Arbeitgeber Zuwendungen für die Personalvorsorge149 oder leisten die Arbeitnehmer Beiträge daran, so hat der Arbeitgeber diese Zuwendungen und Beiträge auf eine Stiftung, eine Genossenschaft oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechtes zu übertragen.
1    Macht der Arbeitgeber Zuwendungen für die Personalvorsorge149 oder leisten die Arbeitnehmer Beiträge daran, so hat der Arbeitgeber diese Zuwendungen und Beiträge auf eine Stiftung, eine Genossenschaft oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechtes zu übertragen.
2    Werden die Zuwendungen des Arbeitgebers und allfällige Beiträge des Arbeitnehmers zu dessen Gunsten für eine Kranken-, Unfall-, Lebens-, Invaliden- oder Todesfallversicherung bei einer der Versicherungsaufsicht unterstellten Unternehmung oder bei einer anerkannten Krankenkasse verwendet, so hat der Arbeitgeber die Übertragung gemäss vorstehendem Absatz nicht vorzunehmen, wenn dem Arbeitnehmer mit dem Eintritt des Versicherungsfalles ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherungsträger zusteht.
3    Hat der Arbeitnehmer Beiträge an eine Vorsorgeeinrichtung zu leisten, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur gleichen Zeit mindestens gleich hohe Beiträge wie die gesamten Beiträge aller Arbeitnehmer zu entrichten; er erbringt seine Beiträge aus eigenen Mitteln oder aus Beitragsreserven der Vorsorgeeinrichtung, die von ihm vorgängig hierfür geäufnet worden und gesondert ausgewiesen sind. Der Arbeitgeber muss den vom Lohn des Arbeitnehmers abgezogenen Beitragsanteil zusammen mit seinem Beitragsanteil spätestens am Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung überweisen.150
4    Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer über die ihm gegen eine Vorsorgeeinrichtung151 oder einen Versicherungsträger zustehenden Forderungsrechte den erforderlichen Aufschluss zu erteilen.
5    Auf Verlangen der Zentralstelle 2. Säule ist der Arbeitgeber verpflichtet, ihr die Angaben zu liefern, die ihm vorliegen und die geeignet sind, die Berechtigten vergessener Guthaben oder die Einrichtungen, welche solche Guthaben führen, zu finden.152
OR wies die Vorinstanz im Wesentlichen darauf hin, dass die Zuweisung des freien Vermögens effektiv erst im Jahre 2003 erfolgt sei, sodass die erwähnte Bestimmung jedenfalls anwendbar sei.
F.c Im Übrigen legte die Vorinstanz zur Frage ihres Eventualantrages vom 27. September 2007 (vgl. act. 7 in fine) dar, dass dieser aus- schliesslich dem Interesse der Destinatäre diene, welche seit 15 Jahren auf die ordnungsgemässe Durchführung und den Abschluss der Teilliquidation warten müssten und das weitere Vorgehen somit verbindlich festgelegt werden müsse.

G.
G.a Im Rahmen einer Nachinstruktion zur Frage der von der Vorinstanz festgesetzten Verfügungsgebühr von Fr. 12'035.-- liess sich die Letztgenannte am 10. August 2010 dahingehend vernehmen, dass die Erarbeitung einer umfassenden Stellungnahme vom 15. September 2006 zum Gutachten Helbling einen enormen zeitlichen Aufwand verursacht habe, zumal sie die Aufsicht über die Beschwerdeführerin erst per 1. Januar 2006 übernommen habe. Nach verschiedenen Telefonaten und Korrespondenzen in der vorliegenden komplexen Angelegenheit sei die angefochtene Verfügung von juristischen Mitarbeitenden mit einem Stundenansatz von Fr. 180.-- resp. Fr. 200.-- ausgearbeitet worden. Es seien für sie im zweiten Halbjahr 2006 insgesamt rund 60 Arbeitsstunden angefallen.
G.b Die Beschwerdeführerin erhielt daraufhin die Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 24. September 2010 legte sie dar, dass die Vorinstanz weder den effektiven Aufwand noch die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips nachgewiesen habe. Die behaupteten 60 Arbeitsstunden seien weder belegt noch detailliert worden. Es könne sich lediglich um eine Schätzung handeln. Auch die Stundenansätze seien stark übertrieben. Die Vorinstanz hätte zudem darlegen müssen, dass der Gesamtertrag der Gebühren die gesamten Kosten nicht übersteigen, was sie nicht einmal ansatzweise getan habe.
G.c Die Einwände der Beschwerdeführerin wurden der Vorinstanz unterbreitet, welche mit Eingabe vom 12. Oktober 2010 ausführte, dass es sich bei den rund 60 verwendeten Arbeitsstunden nicht um eine Schätzung, sondern um den effektiven Arbeitsaufwand gehandelt habe, wofür sie als Beleg ein Projekt-Kontoblatt für den Zeitraum 1. September bis 21. Dezember 2006 beilegte. Darin sind die Arbeitsstunden der beiden juristischen Mitarbeiter zu einem Stundenansatz von Fr. 180.-- bzw. Fr. 200.-- aufgelistet. Diese Stundenansätze seien um 20% bis 40% tiefer als der übliche Honoraransatz eines Rechtsanwaltes und würden einerseits die Gewinnkomponente neutralisieren und andererseits den Umstand berücksichtigen, dass nicht alle Arbeitsstunden verwendet werden könnten, zumal die Vorinstanz unter Einbezug ihrer juristischen Mitarbeitern einen wesentlichen Teil ihrer Leistungen in Form von Öffentlichkeitsarbeit erbringen würde. Aus der ebenfalls beigelegten Jahresrechnung 2006 der Vorinstanz erhelle, dass bei einem Gesamtaufwand von über Fr. 1,6 Mio ein Ertragsüberschuss von Fr. 82'544.85 resultiert habe; dieser übersteige die Gesamtkosten nur geringfügig, was nach dem Kostendeckungsprinzip noch zulässig sei.

H.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2007 forderte der damalige Instruktionsrichter einen Kostenvorschuss von Fr. 8'000.-- ein, welcher von der Beschwerdeführerin innert der gesetzten Frist einbezahlt worden ist (act. 2, 3).

I.
Soweit nötig wird in den Erwägungen auf die Ausführungen in den Rechtsschriften weiter eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Dazu gehören die Verfügungen der Aufsichtsbehörden im Bereiche der beruflichen Vorsorge nach Art. 74 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 74 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
1    Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
2    Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig.
3    Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt.306
4    Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.307
des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40), dies in Verbindung mit Art. 33 lit. i
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 32 - Die an die Gefahrserhöhung geknüpften Rechtsfolgen treten nicht ein:
1  wenn die Gefahrserhöhung auf den Eintritt des befürchteten Ereignisses und auf den Umfang der dem Versicherungsunternehmen obliegenden Leistung keinen Einfluss ausgeübt hat;
2  wenn die Gefahrserhöhung in der Absicht, das Interesse des Versicherungsunternehmens zu wahren, vorgenommen worden ist;
3  wenn die Gefahrserhöhung durch ein Gebot der Menschlichkeit veranlasst worden ist.
4  wenn das Versicherungsunternehmen ausdrücklich oder stillschweigend auf den Rücktritt verzichtet hat, insbesondere wenn es, nachdem ihm die Gefahrserhöhung durch schriftliche Anzeige des Versicherungsnehmers zur Kenntnis gebracht worden ist, nicht binnen 14 Tagen dem Versicherungsnehmer den Rücktritt vom Vertrage angezeigt hat.
VVG liegt in casu nicht vor.

2.
Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfügung der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 21. Dezember 2006, welche ohne Zweifel eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG darstellt. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingegangen (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Da auch der verlangte Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurde, ist auf das Rechtsmittel grundsätzlich einzutreten.

3.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

4.
4.1 Der Anfechtungsgegenstand wird durch die angefochtene Verfügung bestimmt. Davon zu unterscheiden ist der Streitgegenstand. Im Bereich der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist der Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 119 Ib 36 E. 1b mit Hinweisen; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 44 ff.).

4.2 Im Zusammenhang mit der Bestimmung des Anfechtungsgegenstandes im vorliegenden Fall weist die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 27. September 2007 eingehend auf den Grundsatz der "res iudicata" hin (vgl. act. 7, S. 2 bis 4), den ihrer Ansicht nach die Beschwerdeführerin auf gröbste Weise verletzt und missachtet habe, indem diese unter anderem Elemente anfechte, welche bereits rechtskräftig entschieden worden seien. Dieser Punkt ist als erster zu prüfen; denn trifft die Kritik der Vorinstanz zu, kann auf gewisse Rügen der Beschwerdeführerin von vornherein wegen der formellen Rechtskraft früherer aufsichtsrechtlicher Verfügungen nicht eingetreten werden.

4.3 Angesichts der langen Prozessgeschichte und mit Blick auf die Prüfung der aufgeworfenen Frage der "res iudicata" ist der Verfahrensrahmen zu umschreiben, in welchen die angefochtene Verfügung einzuordnen ist.
Die Vorinstanz hat diese als Aufsichtsbehörde gemäss Art. 62
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 62 Aufgaben - 1 Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:252
1    Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:252
a  die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft;
b  von der Vorsorgeeinrichtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordern, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit;
c  Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt;
d  die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft;
e  Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 beurteilen; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos.
2    Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85-86b ZGB256.257
3    Der Bundesrat kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung von Fusionen und Umwandlungen sowie über die Ausübung der Aufsicht bei Liquidationen und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen erlassen.258
BVG in Verbindung mit Art. 84 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 84 - 1 Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1    Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1bis    Die Kantone können die ihren Gemeinden angehörenden Stiftungen der kantonalen Aufsichtsbehörde unterstellen.112
2    Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird.
3    Begünstigte oder Gläubiger der Stiftung, der Stifter, Zustifter und ehemalige und aktuelle Stiftungsratsmitglieder, welche ein Interesse daran haben, dass die Verwaltung der Stiftung mit Gesetz und Stiftungsurkunde in Einklang steht, können gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben.113
und Art. 89bis Abs. 6
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 84 - 1 Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1    Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1bis    Die Kantone können die ihren Gemeinden angehörenden Stiftungen der kantonalen Aufsichtsbehörde unterstellen.112
2    Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird.
3    Begünstigte oder Gläubiger der Stiftung, der Stifter, Zustifter und ehemalige und aktuelle Stiftungsratsmitglieder, welche ein Interesse daran haben, dass die Verwaltung der Stiftung mit Gesetz und Stiftungsurkunde in Einklang steht, können gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben.113
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) erlassen, nach welchen Bestimmungen sie darüber zu wachen hat, dass die Vorsorgeeinrichtung die gesetzlichen und statutarischen Vorschriften einhält und dass das Stiftungsvermögen seinem Zweck gemäss verwendet wird, indem sie insbesondere die Übereinstimmung der reglementarischen Bestimmungen mit den gesetzlichen Vorschriften prüft (Bst. a), von den Vorsorgeeinrichtungen periodisch Berichterstattung fordert, namentlich über die Geschäftstätigkeit (Bst. b), Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt (Bst. c) sowie die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft (Bst. d). Seit April 2004 beurteilt sie zudem Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information (Bst. e).
Im Rahmen ihrer aufsichtsrechtlichen Aufgaben hat sie auch bei einer Teilliquidation der Vorsorgeeinrichtung tätig zu werden. Dabei ist die Rechtslage am Stichtag der Teilliquidation (31. Dezember 1993) massgebend (vgl. Urteil des BGer 9C_489/2009 E. 1 vom 11. Dezember 2009), was im vorliegenden Fall bedeutet, dass die mit der 1. BVG-Revision per 1. Januar 2005 eingeführten Art. 53b
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53b Teilliquidation - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
1    Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
a  eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt;
b  eine Unternehmung restrukturiert wird;
c  der Anschlussvertrag aufgelöst wird.
2    Die reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation müssen von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
ff. BVG nicht anwendbar sind. Vielmehr muss die für die Teilliquidation von Personalfürsorgestiftungen entwickelte Rechtsprechung herangezogen werden, wonach es entsprechend den allgemeinen Bestimmungen des Stiftungsrechts - und insbesondere Art. 84 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 84 - 1 Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1    Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1bis    Die Kantone können die ihren Gemeinden angehörenden Stiftungen der kantonalen Aufsichtsbehörde unterstellen.112
2    Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird.
3    Begünstigte oder Gläubiger der Stiftung, der Stifter, Zustifter und ehemalige und aktuelle Stiftungsratsmitglieder, welche ein Interesse daran haben, dass die Verwaltung der Stiftung mit Gesetz und Stiftungsurkunde in Einklang steht, können gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben.113
ZGB - im pflichtgemässen Ermessen des Stiftungsrates stand, bei einer Teilliquidation unter Beachtung der Statuten und Reglemente die Kriterien für die Verteilung des Stiftungsvermögens auf die verbleibenden Destinatäre (Fortbestand) und die abgehenden bisherigen Begünstigten (Abgangsbestand) festzulegen. Schranken der Ermessensbetätigung bildeten das Willkürverbot, das Gleichbehandlungsgebot sowie der Grundsatz von Treu und Glauben. Die Aufsichtsbehörde hatte nur (aber immerhin) dann einzugreifen, wenn die Stiftungsorgane ihr Ermessen missbrauchten oder überschritten (zit. Urteil BGer 9C_489/2009 E. 2.1).

5.
5.1 Die Vorinstanz hat in diesem aufsichtsrechtlichen Rahmen mit den Dispositivziffern 3 und 4 ihrer - von der Beschwerdeführerin vollumfänglich angefochtenen - Verfügung vom 21. Dezember 2006 (vgl. act. 1/2) den Stiftungsrat der Letztgenannten angewiesen, sechs konkrete Tätigkeiten als Vorbereitung für die durchzuführende Teilliquidation vorzunehmen "im Sinne der bereits rechtskräftig vorliegenden Verfügungen vom 26. Februar 1999, vom 1. Dezember 2003 sowie vom 8. Mai 2006".
Tatsächlich hatte die Zuger Aufsichtsbehörde resp. die Vorinstanz insbesondere mit den beiden letztgenannten, rechtskräftigen Verfügungen praktisch gleichlautende Vorbereitungshandlungen angeordnet (vgl. act. 7/5, Dispositivziffern 2 und 3 sowie act. 1/8, Dispositivziffern 1 bis 3). Gemäss allen diesen drei Verfügungen hat die Beschwerdeführerin nämlich unmissverständlich:
- den am 29. Juli 2003 beim kantonalen Amt eingereichten Verteilplan zu überarbeiten und die entsprechende Ergänzung des Expertenberichts zu veranlassen (und zwar gemäss den Erwägungen der beiden rechtskräftigen Verfügungen, in welchen u.a. ein aufsichtsrechtliches Schreiben vom 21. August 2003 mit gewissen Vorgaben erwähnt wird);
- die Vollständigkeit der Destinatärliste zu überprüfen und zu belegen (diese Anweisung fehlt in der Verfügung vom 1. Dezember 2003, nicht aber in derjenigen, ebenfalls rechtskräftigen, vom 8. Mai 2006);
- das Stiftungsvermögen per 31. Dezember 2002 zu Veräusserungswerten zu bestimmen (und zwar gemäss der angefochtenen Verfügung im Sinne deren Erwägungen, ausdrücklich ohne Berücksichtigung des Gutachtens von Prof. A._______ vom 21. Januar 2004);
- das zu teilende Vermögen im Verhältnis der von 1990 bis und mit 1993 ausgetretenen zu den damals noch verbliebenen Destinatären der Stiftung unter angemessener Berücksichtigung des Fortbestandsinteresses der Stiftung festzustellen (die genaue Bezeichnung der Destinatärsgruppen fehlt in der Verfügung vom 1. Dezember 2003, nicht aber in derjenigen, ebenfalls rechtskräftigen, vom 8. Mai 2006);
- den bereinigten Verteilungsplan zusammen mit der diesbezüglichen ergänzten Expertenbestätigung und dem Beschlussprotokoll des Stiftungsrates der Vorinstanz innert einer bestimmten Frist nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung einzureichen;
- die Rückzahlung der gesamten Darlehensschuld der Firma auf ein stiftungseigenes Bank- oder Postkonto zu veranlassen (und zwar - wie die angefochtene Verfügung verdeutlicht - gänzlich in Barwerten) und den Vollzug der vollständigen Überweisung (eben in bar) der Vorinstanz mittels Bestätigung der Kontrollstelle innert vier Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung einzureichen.
5.2
5.2.1 Angesichts dieser doch vom Wortlaut her weitgehend deckungsgleichen Anweisungen bezüglich der Durchführung der - seit 1993 (!) hängigen - Teilliquidation gibt die Vorinstanz ihrer festen Überzeugung Ausdruck, dass die Leistungspflicht der Beschwerdeführerin im Rahmen dieser Teilliquidation unter angemessener Berücksichtigung des Fortbestandsinteresses nicht durch das Parteigutachten A._______, wonach keine freien Mittel vorhanden seien, umgestossen werden könne. Es könne nicht sein, dass praktisch das gesamte vorhandene Stiftungsvermögen im Nachhinein der Arbeitgeberbeitragsreserve zugewiesen werde. Gemäss der Vorinstanz habe das Bundesgericht (im Urteil Nr. 2A 19/2003 vom 26. Juni 2003) bereits festgehalten, dass die Voraussetzungen für eine Teilliquidation gegeben seien und das Stiftungsvermögen denjenigen Destinatären zu folgen habe, für welche es geäufnet worden sei. Zum Parteigutachten A._______ habe die Zuger Aufsichtsbehörde bereits im Beschwerdeverfahren gegen ihre Verfügung vom 1. Dezember 2003 ausdrücklich Stellung genommen (vgl. Vernehmlassung, act. 7).
5.2.2 Diesen Einwänden hält die Beschwerdeführerin entgegen, dass weder in den vormaligen, rechtskräftigen Verfügungen vom 1. Dezember 2003 und vom 8. Mai 2006 noch im genannten bundesgerichtlichen Urteil die Höhe des zu verteilenden Stiftungsvermögens festgelegt worden sei. Insbesondere sei weder über die Leistungspflicht der Beschwerdeführerin noch über die Gewichtung des "angemessenen" Fortbestandesinteresses entschieden worden, sondern über den Grundsatz, dass freie Mittel grundsätzlich dem Personal unter Gleichbehandlung der Destinatäre zu folgen habe. Im Übrigen erwähne die Vorinstanz das Parteigutachten A._______ in ihrer Verfügung vom 8. Mai 2006 nicht (vgl. Replik, act. 28).
5.2.3 Dies lässt wiederum die Vorinstanz nicht gelten und weist darauf hin, dass die rechtskräftigen Verfügungen vom 1. Dezember 2003 und vom 8. Mai 2006 sich auf die am 29. Juli 2003 eingereichten Unterlagen der Beschwerdeführerin abstützten, in welchen der Fürsorgefonds als freies Stiftungsvermögen bezeichnet wurde und noch rund 3,3 Mio Franken betrug (Vermögensstatus per 31. Dezember 2002). Was den Fonds für Härtefälle anbelange, müsse ein grosser Anteil davon im Verhältnis des in den Jahren 1990 bis 1993 entlassenen Personals für den Verlust dessen allfälliger Anwartschaften in die Vermögensverteilung einbezogen werden und dürfe nicht vollumfänglich für künftige Härtefälle beansprucht werden. Diese Rahmenbedingungen seien in den rechtskräftigen Verfügungen, welche die Ergänzung der eingereichten Unterlagen verlangten, rechtsgültig umschrieben und könnten nicht mehr in Frage gestellt werden (vgl. Duplik, act. 33).
5.3
5.3.1 Die "res iudicata" resp. die rechtskräftig entschiedene Sache dient gemeinhin der Rechtssicherheit. Sobald einmal über eine Sache rechtskräftig entschieden worden ist, soll eine fortwährende Auseinandersetzung (regressus ad infinitum) vermieden werden. Die Parteien werden vor weiteren Nachbesserungen geschützt. Die "res iudicata" stellt Rechtskraft her. Erstinstanzliche Verwaltungsverfügungen treten allerdings nur (aber immerhin) in formelle, nicht jedoch in materielle Rechtskraft. Materiell unrichtige Verfügungen können nach Ablauf der Rechtsmittelfrist unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen werden (BGE 134 V 257 E. 2.2, 127 II 306 E. 7a). Stellt die Behörde nämlich fest, dass sich die tatsächlichen oder rechtlichen Umstände seit Erlass der formell rechtskräftigen Verfügung geändert haben, so dass sich die Verfügung jetzt als fehlerhaft erweist (nachträgliche Fehlerhaftigkeit), kann sie diese aufgrund des Legalitätsprinzips nötigenfalls ändern (Urteil des BGer 6B_36/2010 vom 4. März 2010; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage, Bern 2009, § 31 Rz. 8 ff.).
Zum Umfang der Rechtskraft ist festzuhalten, dass zwar grundsätzlich nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheides anfechtbar ist; rechtsprechungsgemäss nehmen aber die Erwägungen in einem (Rückweisungs)entscheid, auf welche in dessen Dispositiv ausdrücklich verwiesen wird, bei Nichtanfechtung an der formellen Rechtskraft des Entscheids teil und sind (für die Behörde, an die zurückgewiesen wird) verbindlich (Urteile des BGer 8C_629/2010 vom 29. März 2010 E. 5, 9C_703/2009 vom 30. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).
5.3.2 Wenn man nun die oben (vgl. E. 5.1) aufgelisteten, sechs angeordneten Vorbereitungshandlungen für die Durchführung der Teilliquidation unter dem Aspekt der "res iudicata" analysiert, ist der Vorinstanz insoweit beizupflichten, dass sie - mit Ausnahme der dritten Anordnung - in Rechtskraft erwachsen sind, da sie mit den bereits rechtskräftigen Verfügungen vom 1. Dezember 2003 resp. vom 8. Mai 2006 angeordnet worden sind, ohne dass sie in der jetzt angefochtenen Verfügung eine nennenswerte Abweichung oder Einschränkung erfahren hätten. Auch die Verdeutlichung in der Anordnung über die Art der Darlehensrückführung (Dispositivziffer 4) war implizite in der am 8. Mai 2006 verfügten Anordnung bereits enthalten, wonach die Rückzahlung der gesamten Darlehensschuld der Firma auf ein stiftungseigenes Bank- oder Postkonto, mithin in Barwerten zu veranlassen sei. Soweit also die Beschwerdeführerin diese Anordnungen anficht, kann auf fünf (der sechs Anordnungen) nicht eingetreten werden; wie es sich mit der dritten Anordnung verhält, wird hienach näher untersucht.
5.3.3 Bei der - gewichtigen - Ausnahme, von welcher nicht gesagt werden kann, dass sie in allen Teilen bereits vorgängig in Rechtskraft erwachsen ist, handelt es sich um die Anordnung, wonach das Stiftungsvermögen per 31. Dezember 2002 zu Veräusserungswerten im Sinne der Erwägungen der angefochtenen Verfügung, das heisst ohne Berücksichtigung des Gutachtens von Prof. A._______ vom 21. Januar 2004, zu bestimmen sei. Rechtskräftig ist zwar ohne Zweifel die grundsätzliche Anordnung der Bestimmung dieses Stiftungsvermögens zu Veräusserungswerten an sich, nicht jedoch die ausdrückliche Auflage, wonach das Gutachten A._______ dabei nicht zu berücksichtigen sei. Diese eingrenzende Auflage ist zum ersten Mal im Dispositiv einer - nämlich der nun angefochtenen - Verfügung enthalten.
Die Beschwerdeführerin wendet in diesem Zusammenhang zu Recht ein, dass in der rechtskräftigen Verfügung vom 8. Mai 2006 von diesem Gutachten keine Rede ist. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann diese Auflage nicht aus anderen früheren Elementen oder Erwägungen abgeleitet werden. Es genügt nicht, dass die Zuger Aufsichtsbehörde zum umstrittenen Parteigutachten A._______ in der Vernehmlassung vom 27. Februar 2004 (im Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 1. Dezember 2003, vgl. act. 7/3) materiell Stellung genommen hat, dass das Gutachten seither der Vorinstanz in den Akten vorlag, oder dass das Bundesgericht (im mehrfach erwähnten Urteil Nr. 2A 19/2003 vom 26. Juni 2003) den umbestrittenen Tatbestand der Teilliquidation im vorliegenden Fall bejaht und in allgemeiner Form die Grundsätze bei der Durchführung einer Teilliquidation mit Blick auf eine Verteilung der freien Mittel in Erinnerung gerufen hat, um eine ganz konkrete - rechtskräftig entschiedene - Leistungspflicht unter Einbezug des Fürsorgefonds und des Fonds für Härtefälle abzuleiten.
Freilich bezog sich die Vorinstanz am 1. Dezember 2003 und am 8. Mai 2006 auf die am 29. Juli 2003 eingereichten Unterlagen, in welchen die genannten Fonds noch nicht als Arbeitgeberbeitragsreserven umgebucht waren. Dennoch kann auch aus diesem Umstand keine rechtskräftige, klar umrissene Pflicht abgeleitet werden, bei der Bestimmung der freien Mittel die Schlussfolgerungen des Gutachtens A._______ unberücksichtigt zu lassen. Dies hätte deutlich im Dispositiv der Verfügung vom 8. Mai 2006 selbst oder zumindest in einem unmissverständlichen Hinweis im besagten Dispositiv auf Erwägungen, welche die Schlussfolgerungen des Gutachtens diskutiert hätten, stehen müssen, um als bereits rechtskräftig entschieden zu gelten. Dieser Ansicht schien vorerst auch die Vorinstanz zu sein, als sie am 15. September 2006 dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin noch schrieb, dass "für den Fall, dass die Verfügung vom 8. Mai 2006 nicht innert der laufenden Frist vollständig erfüllt wird, eine erneute Verfügung unter Einbezug der materiellen Beurteilung des Gutachtens von Herrn Prof. A._______ ... zu erlassen sein wird" (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. 6 des Sachverhalts, act. 1/2).
5.3.4 Wenn die Rechtssicherheit zu Recht gebietet, eine fortwährende Auseinandersetzung mit derselben Streitfrage zu vermeiden, so muss die Eingrenzung des bereits Entschiedenen ebenfalls keine Zweifel aufkommen lassen. Insofern muss von den sechs oben beschriebenen aufsichtsrechtlichen Anordnungen einzig, aber immerhin, auf die Anfechtung der Auflage, das Stiftungsvermögen per 31. Dezember 2002 ohne Berücksichtigung des umstrittenen Gutachtens A._______ zu bestimmen, eingetreten werden. Dies drängt sich im Übrigen auch deshalb auf, weil diese Auflage in engem Zusammenhang mit der Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung steht, wonach die Umbuchungen der beiden umstrittenen Fonds in die Arbeitgeberbeitragsreserve rückgängig zu machen seien.

6.
Zu prüfen sind nun denn auch die beiden angefochtenen Auflagen, welche vorliegend den Hauptstreitpunkt bilden, also die materielle Rechtsfrage, ob der Fürsorgefonds und der Fonds für Härtefälle entgegen dem Gutachten A._______ als freie Mittel gelten müssten und deshalb die Umbuchung dieser Fonds in die Arbeitgeberbeitragsreserve wieder rückgängig zu machen sei.

6.1 Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang zu Recht auf Art. 331 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 331 - 1 Macht der Arbeitgeber Zuwendungen für die Personalvorsorge149 oder leisten die Arbeitnehmer Beiträge daran, so hat der Arbeitgeber diese Zuwendungen und Beiträge auf eine Stiftung, eine Genossenschaft oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechtes zu übertragen.
1    Macht der Arbeitgeber Zuwendungen für die Personalvorsorge149 oder leisten die Arbeitnehmer Beiträge daran, so hat der Arbeitgeber diese Zuwendungen und Beiträge auf eine Stiftung, eine Genossenschaft oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechtes zu übertragen.
2    Werden die Zuwendungen des Arbeitgebers und allfällige Beiträge des Arbeitnehmers zu dessen Gunsten für eine Kranken-, Unfall-, Lebens-, Invaliden- oder Todesfallversicherung bei einer der Versicherungsaufsicht unterstellten Unternehmung oder bei einer anerkannten Krankenkasse verwendet, so hat der Arbeitgeber die Übertragung gemäss vorstehendem Absatz nicht vorzunehmen, wenn dem Arbeitnehmer mit dem Eintritt des Versicherungsfalles ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherungsträger zusteht.
3    Hat der Arbeitnehmer Beiträge an eine Vorsorgeeinrichtung zu leisten, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur gleichen Zeit mindestens gleich hohe Beiträge wie die gesamten Beiträge aller Arbeitnehmer zu entrichten; er erbringt seine Beiträge aus eigenen Mitteln oder aus Beitragsreserven der Vorsorgeeinrichtung, die von ihm vorgängig hierfür geäufnet worden und gesondert ausgewiesen sind. Der Arbeitgeber muss den vom Lohn des Arbeitnehmers abgezogenen Beitragsanteil zusammen mit seinem Beitragsanteil spätestens am Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung überweisen.150
4    Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer über die ihm gegen eine Vorsorgeeinrichtung151 oder einen Versicherungsträger zustehenden Forderungsrechte den erforderlichen Aufschluss zu erteilen.
5    Auf Verlangen der Zentralstelle 2. Säule ist der Arbeitgeber verpflichtet, ihr die Angaben zu liefern, die ihm vorliegen und die geeignet sind, die Berechtigten vergessener Guthaben oder die Einrichtungen, welche solche Guthaben führen, zu finden.152
OR hin. Mit dem Inkrafttreten des BVG hat der Gesetzgeber in Art. 331 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 331 - 1 Macht der Arbeitgeber Zuwendungen für die Personalvorsorge149 oder leisten die Arbeitnehmer Beiträge daran, so hat der Arbeitgeber diese Zuwendungen und Beiträge auf eine Stiftung, eine Genossenschaft oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechtes zu übertragen.
1    Macht der Arbeitgeber Zuwendungen für die Personalvorsorge149 oder leisten die Arbeitnehmer Beiträge daran, so hat der Arbeitgeber diese Zuwendungen und Beiträge auf eine Stiftung, eine Genossenschaft oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechtes zu übertragen.
2    Werden die Zuwendungen des Arbeitgebers und allfällige Beiträge des Arbeitnehmers zu dessen Gunsten für eine Kranken-, Unfall-, Lebens-, Invaliden- oder Todesfallversicherung bei einer der Versicherungsaufsicht unterstellten Unternehmung oder bei einer anerkannten Krankenkasse verwendet, so hat der Arbeitgeber die Übertragung gemäss vorstehendem Absatz nicht vorzunehmen, wenn dem Arbeitnehmer mit dem Eintritt des Versicherungsfalles ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherungsträger zusteht.
3    Hat der Arbeitnehmer Beiträge an eine Vorsorgeeinrichtung zu leisten, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur gleichen Zeit mindestens gleich hohe Beiträge wie die gesamten Beiträge aller Arbeitnehmer zu entrichten; er erbringt seine Beiträge aus eigenen Mitteln oder aus Beitragsreserven der Vorsorgeeinrichtung, die von ihm vorgängig hierfür geäufnet worden und gesondert ausgewiesen sind. Der Arbeitgeber muss den vom Lohn des Arbeitnehmers abgezogenen Beitragsanteil zusammen mit seinem Beitragsanteil spätestens am Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung überweisen.150
4    Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer über die ihm gegen eine Vorsorgeeinrichtung151 oder einen Versicherungsträger zustehenden Forderungsrechte den erforderlichen Aufschluss zu erteilen.
5    Auf Verlangen der Zentralstelle 2. Säule ist der Arbeitgeber verpflichtet, ihr die Angaben zu liefern, die ihm vorliegen und die geeignet sind, die Berechtigten vergessener Guthaben oder die Einrichtungen, welche solche Guthaben führen, zu finden.152
1. Satz OR vorgeschrieben, dass der Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer Beiträge an eine Personalfürsorgeeinrichtung (Fassung seit dem 1. Januar 2005: Vorsorgeeinrichtung) zu leisten hat, verpflichtet ist, zur gleichen Zeit mindestens gleich hohe Beiträge wie die gesamten Beiträge aller Arbeitnehmer zu entrichten, und seine Beiträge aus eigenen Mitteln oder aus Beitragsreserven der Personalfürsorgeeinrichtung (Fassung seit dem 1. Januar 2005: Vorsorgeeinrichtung) erbringt, die von ihm vorgängig hiefür geäufnet worden und gesondert ausgewiesen sind. Art. 331 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 331 - 1 Macht der Arbeitgeber Zuwendungen für die Personalvorsorge149 oder leisten die Arbeitnehmer Beiträge daran, so hat der Arbeitgeber diese Zuwendungen und Beiträge auf eine Stiftung, eine Genossenschaft oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechtes zu übertragen.
1    Macht der Arbeitgeber Zuwendungen für die Personalvorsorge149 oder leisten die Arbeitnehmer Beiträge daran, so hat der Arbeitgeber diese Zuwendungen und Beiträge auf eine Stiftung, eine Genossenschaft oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechtes zu übertragen.
2    Werden die Zuwendungen des Arbeitgebers und allfällige Beiträge des Arbeitnehmers zu dessen Gunsten für eine Kranken-, Unfall-, Lebens-, Invaliden- oder Todesfallversicherung bei einer der Versicherungsaufsicht unterstellten Unternehmung oder bei einer anerkannten Krankenkasse verwendet, so hat der Arbeitgeber die Übertragung gemäss vorstehendem Absatz nicht vorzunehmen, wenn dem Arbeitnehmer mit dem Eintritt des Versicherungsfalles ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherungsträger zusteht.
3    Hat der Arbeitnehmer Beiträge an eine Vorsorgeeinrichtung zu leisten, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur gleichen Zeit mindestens gleich hohe Beiträge wie die gesamten Beiträge aller Arbeitnehmer zu entrichten; er erbringt seine Beiträge aus eigenen Mitteln oder aus Beitragsreserven der Vorsorgeeinrichtung, die von ihm vorgängig hierfür geäufnet worden und gesondert ausgewiesen sind. Der Arbeitgeber muss den vom Lohn des Arbeitnehmers abgezogenen Beitragsanteil zusammen mit seinem Beitragsanteil spätestens am Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung überweisen.150
4    Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer über die ihm gegen eine Vorsorgeeinrichtung151 oder einen Versicherungsträger zustehenden Forderungsrechte den erforderlichen Aufschluss zu erteilen.
5    Auf Verlangen der Zentralstelle 2. Säule ist der Arbeitgeber verpflichtet, ihr die Angaben zu liefern, die ihm vorliegen und die geeignet sind, die Berechtigten vergessener Guthaben oder die Einrichtungen, welche solche Guthaben führen, zu finden.152
OR gilt im gesamten Bereich der beruflichen Vorsorge, also sowohl im obligatorischen als auch im überobligatorischen Bereich für registrierte und nicht registrierte Vorsorgeeinrichtungen (Jürg Brühwiler, Die betriebliche Personalvorsorge in der Schweiz, Bern 1989, S. 309, Rz. 25, und S. 456, Rz. 25; Carl Helbling, Personalvorsorge und BVG, 8. Aufl, Bern/Stuttgart/Wien 2006, S. 194; Hans Michael Riemer, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, Bern 1985, S. 99 N 6). Es handelt sich um eine relativ zwingende Norm, von der durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden darf (vgl. 362 Abs. 1 OR sowie BGE 127 V 301 E. 4 und Urteil 2A.605/2004, E. 2.2 des Bundesgerichts vom 26. April 2005). Der Zweck der Neufassung von Art. 331 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 331 - 1 Macht der Arbeitgeber Zuwendungen für die Personalvorsorge149 oder leisten die Arbeitnehmer Beiträge daran, so hat der Arbeitgeber diese Zuwendungen und Beiträge auf eine Stiftung, eine Genossenschaft oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechtes zu übertragen.
1    Macht der Arbeitgeber Zuwendungen für die Personalvorsorge149 oder leisten die Arbeitnehmer Beiträge daran, so hat der Arbeitgeber diese Zuwendungen und Beiträge auf eine Stiftung, eine Genossenschaft oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechtes zu übertragen.
2    Werden die Zuwendungen des Arbeitgebers und allfällige Beiträge des Arbeitnehmers zu dessen Gunsten für eine Kranken-, Unfall-, Lebens-, Invaliden- oder Todesfallversicherung bei einer der Versicherungsaufsicht unterstellten Unternehmung oder bei einer anerkannten Krankenkasse verwendet, so hat der Arbeitgeber die Übertragung gemäss vorstehendem Absatz nicht vorzunehmen, wenn dem Arbeitnehmer mit dem Eintritt des Versicherungsfalles ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherungsträger zusteht.
3    Hat der Arbeitnehmer Beiträge an eine Vorsorgeeinrichtung zu leisten, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur gleichen Zeit mindestens gleich hohe Beiträge wie die gesamten Beiträge aller Arbeitnehmer zu entrichten; er erbringt seine Beiträge aus eigenen Mitteln oder aus Beitragsreserven der Vorsorgeeinrichtung, die von ihm vorgängig hierfür geäufnet worden und gesondert ausgewiesen sind. Der Arbeitgeber muss den vom Lohn des Arbeitnehmers abgezogenen Beitragsanteil zusammen mit seinem Beitragsanteil spätestens am Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung überweisen.150
4    Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer über die ihm gegen eine Vorsorgeeinrichtung151 oder einen Versicherungsträger zustehenden Forderungsrechte den erforderlichen Aufschluss zu erteilen.
5    Auf Verlangen der Zentralstelle 2. Säule ist der Arbeitgeber verpflichtet, ihr die Angaben zu liefern, die ihm vorliegen und die geeignet sind, die Berechtigten vergessener Guthaben oder die Einrichtungen, welche solche Guthaben führen, zu finden.152
OR beim Erlass des BVG war, die unter früherem Recht zulässige Entrichtung der Arbeitgeberbeiträge aus freien Stiftungsmitteln zu unterbinden (BGE 128 II 24 E. 3c und 4). Auch in der Lehre wird davon ausgegangen, dass auf Grund des klaren Wortlauts dieser Bestimmung aus den freien Mitteln einer Personalvorsorgestiftung weder Arbeitgeberbeiträge an diese selbst noch Arbeitgeberbeiträge an eine verbundene Vorsorgeeinrichtung erbracht werden dürfen, auch wenn dies die Stiftungsurkunde vorsieht (vgl. Silvan Loser, Rechtssituation in Bezug auf die Zulässigkeit der Verwendung von freien Stiftungsmitteln, SZS 2003, S. 405 f., mit zahlreichen Hinweisen zur Lehre und Rechtsprechung). Ebenso gilt dies für den Fall der gleichzeitigen Finanzierung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen aus freien Stiftungsmitteln; als einzige Ausnahme wird die sogenannte Finanzierungsstiftung betrachtet, deren einziger Zweck die Alimentierung anderer Vorsorgeeinrichtungen ist (Loser, a.a.O., S. 407).

6.2 Im vorliegenden Fall war zunächst bereits umstritten, auf welche Stiftungsurkunde abzustellen sei, um den Stiftungszweck mit Blick auf die besagte Frage der Arbeitgeberbeiträge zu eruieren. Neben der ursprünglichen Stiftungsurkunde vom 31. Dezember 1942 wies die Beschwerdeführerin auch auf eine vom Stiftungsrat unterzeichnete, aber mangels Änderungsverfügung der Aufsichtsbehörde und Eintrag in das Handelsregister nicht rechtsgültige Stiftungsurkunde aus dem Jahre 1984 hin, auf welche Prof. A._______ in seinem Gutachten abgestellt hatte. Später erklärte dieser Gutachter, dass seine Schlussfolgerungen nicht anders lauten würden, wenn man die Stiftungsurkunde aus dem Jahre 1942 heranziehen würde (act. 1/11).
Die diesbezügliche Sachlage lässt keinen Zweifel zu: massgebend ist nach wie vor die Stiftungsurkunde vom 31. Dezember 1942, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt. Es ist an dieser Stelle klar festzuhalten, dass die Änderung einer Stiftungsurkunde gestützt auf Art. 85
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 85 - Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde und nach Anhörung des obersten Stiftungsorgans die Organisation der Stiftung ändern, wenn die Erhaltung des Vermögens oder die Wahrung des Stiftungszwecks die Änderung dringend erfordert.
, 86
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 86 - 1 Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde oder des obersten Stiftungsorgans den Zweck der Stiftung ändern, wenn deren ursprünglicher Zweck eine ganz andere Bedeutung oder Wirkung erhalten hat, so dass die Stiftung dem Willen des Stifters offenbar entfremdet worden ist.120
1    Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde oder des obersten Stiftungsorgans den Zweck der Stiftung ändern, wenn deren ursprünglicher Zweck eine ganz andere Bedeutung oder Wirkung erhalten hat, so dass die Stiftung dem Willen des Stifters offenbar entfremdet worden ist.120
2    Unter den gleichen Voraussetzungen können Auflagen oder Bedingungen, die den Stiftungszweck beeinträchtigen, aufgehoben oder abgeändert werden.
, 86a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 86a - 1 Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde ändert den Zweck oder die Organisation einer Stiftung auf Antrag des Stifters oder auf Grund von dessen Verfügung von Todes wegen, wenn in der Stiftungsurkunde eine Zweck- oder Organisationsänderung vorbehalten worden ist und seit der Errichtung der Stiftung oder seit der letzten vom Stifter verlangten Zweck- oder Organisationsänderung mindestens zehn Jahre verstrichen sind. Die Fristen laufen unabhängig voneinander.123
1    Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde ändert den Zweck oder die Organisation einer Stiftung auf Antrag des Stifters oder auf Grund von dessen Verfügung von Todes wegen, wenn in der Stiftungsurkunde eine Zweck- oder Organisationsänderung vorbehalten worden ist und seit der Errichtung der Stiftung oder seit der letzten vom Stifter verlangten Zweck- oder Organisationsänderung mindestens zehn Jahre verstrichen sind. Die Fristen laufen unabhängig voneinander.123
2    Verfolgt die Stiftung einen öffentlichen oder gemeinnützigen Zweck nach Artikel 56 Buchstabe g des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990124 über die direkte Bundessteuer, so muss der geänderte Zweck ebenfalls öffentlich oder gemeinnützig sein.
3    Das Recht auf Änderung des Stiftungszwecks und der Stiftungsorganisation ist unvererblich und unübertragbar.125 Ist der Stifter eine juristische Person, so erlischt dieses Recht spätestens 20 Jahre nach der Errichtung der Stiftung.
4    Haben mehrere Personen die Stiftung errichtet, so können sie die Änderung des Stiftungszwecks oder der Stiftungsorganisation nur gemeinsam verlangen.126
5    Die Behörde, welche die Verfügung von Todes wegen eröffnet, teilt der zuständigen Aufsichtsbehörde die Anordnung zur Änderung des Stiftungszwecks oder der Stiftungsorganisation mit.127
oder 86b ZGB durchwegs konstitutiven Charakter hat, indem solche von der Behörde vorgenommen werden müssen (HANS MICHAEL RIEMER, GABRIELA RIEMER-KAFKA, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2. Aufl., Bern 2006, § 2 Rz. 114), dies im Gegensatz zu den Stiftungsreglementen; der Genehmigung deren Änderungen kommt umgekehrt nämlich keine konstitutive Wirkung zu (Handkommentar zum Schweizer Privatrecht-M. Eisenring ZGB 86 N6; Urteil des BGer 5A 37/2004 vom 1. Juni 2005, E 3.1). Im allgemein gehaltenen Zweckartikel (Art. 3) der somit immer noch geltenden Stiftungsurkunde vom 31. Dezember 1942 heisst es, dass die Stiftung die Fürsorge für das in den schweizerischen Betrieben arbeitende Personal der Stifterfirma bezwecke (act. 7/11). Die Finanzierung von Arbeitgeberbeiträgen sind darin nicht (ausdrücklich) vorgesehen. Aus diesem Umstand kann allerdings nicht viel hergeleitet werden, weder dass eine solche Finanzierung überhaupt ausgeschlossen gewesen war, noch dass das Stiftungsvermögen nachträglich ausschliesslich als Arbeitgeberbeitragsreserve qualifiziert werden könne. Zum damaligen Zeitpunkt war noch kein BVG-Obligatorium eingeführt und die Problematik der Parität, welche u.a. die Einführung von Art. 331 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 331 - 1 Macht der Arbeitgeber Zuwendungen für die Personalvorsorge149 oder leisten die Arbeitnehmer Beiträge daran, so hat der Arbeitgeber diese Zuwendungen und Beiträge auf eine Stiftung, eine Genossenschaft oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechtes zu übertragen.
1    Macht der Arbeitgeber Zuwendungen für die Personalvorsorge149 oder leisten die Arbeitnehmer Beiträge daran, so hat der Arbeitgeber diese Zuwendungen und Beiträge auf eine Stiftung, eine Genossenschaft oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechtes zu übertragen.
2    Werden die Zuwendungen des Arbeitgebers und allfällige Beiträge des Arbeitnehmers zu dessen Gunsten für eine Kranken-, Unfall-, Lebens-, Invaliden- oder Todesfallversicherung bei einer der Versicherungsaufsicht unterstellten Unternehmung oder bei einer anerkannten Krankenkasse verwendet, so hat der Arbeitgeber die Übertragung gemäss vorstehendem Absatz nicht vorzunehmen, wenn dem Arbeitnehmer mit dem Eintritt des Versicherungsfalles ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherungsträger zusteht.
3    Hat der Arbeitnehmer Beiträge an eine Vorsorgeeinrichtung zu leisten, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur gleichen Zeit mindestens gleich hohe Beiträge wie die gesamten Beiträge aller Arbeitnehmer zu entrichten; er erbringt seine Beiträge aus eigenen Mitteln oder aus Beitragsreserven der Vorsorgeeinrichtung, die von ihm vorgängig hierfür geäufnet worden und gesondert ausgewiesen sind. Der Arbeitgeber muss den vom Lohn des Arbeitnehmers abgezogenen Beitragsanteil zusammen mit seinem Beitragsanteil spätestens am Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung überweisen.150
4    Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer über die ihm gegen eine Vorsorgeeinrichtung151 oder einen Versicherungsträger zustehenden Forderungsrechte den erforderlichen Aufschluss zu erteilen.
5    Auf Verlangen der Zentralstelle 2. Säule ist der Arbeitgeber verpflichtet, ihr die Angaben zu liefern, die ihm vorliegen und die geeignet sind, die Berechtigten vergessener Guthaben oder die Einrichtungen, welche solche Guthaben führen, zu finden.152
OR mit sich brachte, war noch nicht aktuell.
6.3
6.3.1 Umstritten ist, wie gesagt, die Qualifikation des Fürsorgefonds und des Fonds für Härtefälle, welche in der Bilanz der Jahresrechnung per 31.12.1992 (als Grundlage für die Teilliquidation) neben einem dritten Fonds, dem Prämienfonds, aufgeführt sind. Die Parteien sind sich immerhin einig, dass dieser Prämienfonds als Arbeitgeberbeitragsreserve zu qualifizieren ist, indem er zum Ziel hat, den Prämienanteil der Firma während mindestens zwei Jahren zu decken, falls diese die Prämien einmal nicht aufbringen könnte (vgl. Gutachten A._______, act. 1/6 S. 8). Der Prämienfonds ist in den Jahresrechnungen seit dessen Bestehen im Jahre 1956 separat ausgewiesen. Bezeichnenderweise besteht dieser Prämienfonds praktisch seit derselben Zeit, respektive kurz nachdem der umstrittene Fürsorgefonds angelegt worden war (1955). Umso weniger ist es verständlich, dass genau seit dieser Zeit zwei - auch vom Namen her - verschiedene Fonds für denselben Zweck, nämlich als Arbeitgeberbeitragsreserve, hätten geführt werden sollen. Dies ist mindestens ein gewichtiges Indiz dafür, dass mit dem Fürsorgefonds Anderes bezweckt war. Der Vorinstanz ist beizupflichten, wenn sie vorweg diese Inkongruenz hervorhebt.
6.3.2 Währenddem die Beschwerdeführerin nichtsdestotrotz gestützt auf das Gutachten A._______ der Überzeugung bleibt, dass der 1955 instituierte Fürsorgefonds als altrechtliche respektive vorobligatorische Arbeitgeberbeitragsreserve zu qualifizieren sei, zumal er gemäss Art. 2 Abs. 2 dessen Reglements auch zur Leistung des Prämienbeitrags des Arbeitgebers hatte verwendet werden können, vertritt demgegenüber die Vorinstanz die Auffassung, dass der Fürsorgefonds in Beachtung von Art. 331 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 331 - 1 Macht der Arbeitgeber Zuwendungen für die Personalvorsorge149 oder leisten die Arbeitnehmer Beiträge daran, so hat der Arbeitgeber diese Zuwendungen und Beiträge auf eine Stiftung, eine Genossenschaft oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechtes zu übertragen.
1    Macht der Arbeitgeber Zuwendungen für die Personalvorsorge149 oder leisten die Arbeitnehmer Beiträge daran, so hat der Arbeitgeber diese Zuwendungen und Beiträge auf eine Stiftung, eine Genossenschaft oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechtes zu übertragen.
2    Werden die Zuwendungen des Arbeitgebers und allfällige Beiträge des Arbeitnehmers zu dessen Gunsten für eine Kranken-, Unfall-, Lebens-, Invaliden- oder Todesfallversicherung bei einer der Versicherungsaufsicht unterstellten Unternehmung oder bei einer anerkannten Krankenkasse verwendet, so hat der Arbeitgeber die Übertragung gemäss vorstehendem Absatz nicht vorzunehmen, wenn dem Arbeitnehmer mit dem Eintritt des Versicherungsfalles ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherungsträger zusteht.
3    Hat der Arbeitnehmer Beiträge an eine Vorsorgeeinrichtung zu leisten, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur gleichen Zeit mindestens gleich hohe Beiträge wie die gesamten Beiträge aller Arbeitnehmer zu entrichten; er erbringt seine Beiträge aus eigenen Mitteln oder aus Beitragsreserven der Vorsorgeeinrichtung, die von ihm vorgängig hierfür geäufnet worden und gesondert ausgewiesen sind. Der Arbeitgeber muss den vom Lohn des Arbeitnehmers abgezogenen Beitragsanteil zusammen mit seinem Beitragsanteil spätestens am Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung überweisen.150
4    Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer über die ihm gegen eine Vorsorgeeinrichtung151 oder einen Versicherungsträger zustehenden Forderungsrechte den erforderlichen Aufschluss zu erteilen.
5    Auf Verlangen der Zentralstelle 2. Säule ist der Arbeitgeber verpflichtet, ihr die Angaben zu liefern, die ihm vorliegen und die geeignet sind, die Berechtigten vergessener Guthaben oder die Einrichtungen, welche solche Guthaben führen, zu finden.152
OR seit 1985 gesondert als Arbeitgeberbeitragsreserve hätte ausgeschieden werden müssen, um als solche zu gelten; das Gesetz gehe dem Reglement vor.
Der Fürsorgefonds dient gemäss Art. 2 Abs. 1 seines Reglements (vgl. act 1/7, Beilage 5) im Rahmen des Stiftungszwecks der Fürsorge im weitesten Sinne für die Angestellten der Stifterfirma, indem er erstens Unterstützungsbeiträge bei unverschuldeten Notlagen leistet, zweitens Ergänzungsbeihilfen in jenen Fällen, in welchen Versicherungskassen und Sparversicherungen der Personalfürsorgestiftung nur ungenügende Leistungen haben ausrichten können, und drittens Beihilfen bei Verdienstausfall durch Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Invalidität. In Abs. 2 heisst es sodann: "Der Fürsorgefonds kann ferner zur Leistung des Prämienbeitrags des Arbeitgebers ... verwendet werden." Aus dieser Zweckumschreibung, aber auch aus der Bezeichnung des Fonds ist ohne Weiteres abzuleiten, dass die allfällige Reservebildung für Arbeitgeberbeiträge jedenfalls nicht im Vordergrund stand, sondern eben die Fürsorge der Arbeitnehmer. Wenn man in Betracht zieht, dass ein Jahr später der Prämienfonds angelegt wurde, so ergibt sich ein logischer Zusammenhang und eine folgerichtige, nachvollziehbare Anordnung der beiden Fonds. Der Versuch der Beschwerdeführerin, dies Jahrzehnte später anders zu interpretieren, ist unbehelflich. An diesem grundsätzlichen Befund ändert im Übrigen weder das Erfordernis der Zustimmung der Stifterfirma bei Beträgen von über Fr. 4'000.-- etwas noch die Bezeichnung des Prämienfonds und des Fürsorgefonds als freie Mittel, mit welchen die Prämien geleistet werden könnten, in einer Korrespondenz der Beschwerdeführerin an die Stifterfirma aus dem Jahre 1981 (act. 1/7, Beilage 6).
6.3.3 Die Argumentation der Beschwerdeführerin läuft darauf hinaus, sich selbst nachträglich als Finanzierungsstiftung zu qualifizieren. Dagegen und insbesondere gegen die Qualifizierung des Fürsorgefonds als Arbeitgeberbeitragsreserve spricht aber noch Weiteres. So wird von der Beschwerdeführerin selbst nicht bestritten, dass der Fonds nicht nur rein patronal finanziert worden war, sondern auch aus Zuschüssen aus anderen Quellen, etwa durch Überschüsse aus der Kollektivversicherung mit der Rentenanstalt (act. 1). Entscheidend ist aber, dass die Beschwerdeführerin bei der Einführung von Art. 331 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 331 - 1 Macht der Arbeitgeber Zuwendungen für die Personalvorsorge149 oder leisten die Arbeitnehmer Beiträge daran, so hat der Arbeitgeber diese Zuwendungen und Beiträge auf eine Stiftung, eine Genossenschaft oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechtes zu übertragen.
1    Macht der Arbeitgeber Zuwendungen für die Personalvorsorge149 oder leisten die Arbeitnehmer Beiträge daran, so hat der Arbeitgeber diese Zuwendungen und Beiträge auf eine Stiftung, eine Genossenschaft oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechtes zu übertragen.
2    Werden die Zuwendungen des Arbeitgebers und allfällige Beiträge des Arbeitnehmers zu dessen Gunsten für eine Kranken-, Unfall-, Lebens-, Invaliden- oder Todesfallversicherung bei einer der Versicherungsaufsicht unterstellten Unternehmung oder bei einer anerkannten Krankenkasse verwendet, so hat der Arbeitgeber die Übertragung gemäss vorstehendem Absatz nicht vorzunehmen, wenn dem Arbeitnehmer mit dem Eintritt des Versicherungsfalles ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherungsträger zusteht.
3    Hat der Arbeitnehmer Beiträge an eine Vorsorgeeinrichtung zu leisten, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur gleichen Zeit mindestens gleich hohe Beiträge wie die gesamten Beiträge aller Arbeitnehmer zu entrichten; er erbringt seine Beiträge aus eigenen Mitteln oder aus Beitragsreserven der Vorsorgeeinrichtung, die von ihm vorgängig hierfür geäufnet worden und gesondert ausgewiesen sind. Der Arbeitgeber muss den vom Lohn des Arbeitnehmers abgezogenen Beitragsanteil zusammen mit seinem Beitragsanteil spätestens am Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung überweisen.150
4    Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer über die ihm gegen eine Vorsorgeeinrichtung151 oder einen Versicherungsträger zustehenden Forderungsrechte den erforderlichen Aufschluss zu erteilen.
5    Auf Verlangen der Zentralstelle 2. Säule ist der Arbeitgeber verpflichtet, ihr die Angaben zu liefern, die ihm vorliegen und die geeignet sind, die Berechtigten vergessener Guthaben oder die Einrichtungen, welche solche Guthaben führen, zu finden.152
OR den Fürsorgefonds nicht (wenigstens sinngemäss) als Arbeitgeberbeitragsreserve bezeichnet und ausgesondert hat. Der Jahrzehnte später vorgebrachte Hinweis der Beschwerdeführerin auf die gesamte Aussonderung ihres Stiftungsvermögens in einen patronalen Wohlfahrtsfonds als reine Finanzierungsstiftung per Ende 1984 überzeugt nicht. Dafür fehlt, wie bereits gesagt (vgl. oben E. 6.2), die notwendige statutarische Grundlage. Ob eine solche Gesamtausscheidung im einen oder anderen Fall in der damaligen Praxis so durchgeführt worden ist, mag dahingestellt bleiben und ist hier eine theoretische Frage. Im vorliegenden konkreten Fall fehlen jedenfalls handfeste Hinweise, dass die Beschwerdeführerin in eine reine Finanzierungsstiftung hätte umfunktioniert werden sollen, die sie vorher nicht war; dass sie es vor 1984 nicht war, kann - von der Stiftungsurkunde von 1942 abgesehen - nur schon aus dem Zweck des Fürsorgefonds abgeleitet werden. Ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht als reine Finanzierungsstiftung bezeichnet werden kann, so hätte sie die - neben dem unbestrittenen Prämienfonds - angeblichen zusätzlichen Arbeitgeberbeitragsreserven per Ende 1984 von ihrem Stiftungsvermögen aussondern und als solche (mindestens sinngemäss) bezeichnen müssen. Diese gesetzliche Pflicht bestand, wie die Vorinstanz zu Recht unter Hinweis auf Art. 331 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 331 - 1 Macht der Arbeitgeber Zuwendungen für die Personalvorsorge149 oder leisten die Arbeitnehmer Beiträge daran, so hat der Arbeitgeber diese Zuwendungen und Beiträge auf eine Stiftung, eine Genossenschaft oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechtes zu übertragen.
1    Macht der Arbeitgeber Zuwendungen für die Personalvorsorge149 oder leisten die Arbeitnehmer Beiträge daran, so hat der Arbeitgeber diese Zuwendungen und Beiträge auf eine Stiftung, eine Genossenschaft oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechtes zu übertragen.
2    Werden die Zuwendungen des Arbeitgebers und allfällige Beiträge des Arbeitnehmers zu dessen Gunsten für eine Kranken-, Unfall-, Lebens-, Invaliden- oder Todesfallversicherung bei einer der Versicherungsaufsicht unterstellten Unternehmung oder bei einer anerkannten Krankenkasse verwendet, so hat der Arbeitgeber die Übertragung gemäss vorstehendem Absatz nicht vorzunehmen, wenn dem Arbeitnehmer mit dem Eintritt des Versicherungsfalles ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherungsträger zusteht.
3    Hat der Arbeitnehmer Beiträge an eine Vorsorgeeinrichtung zu leisten, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur gleichen Zeit mindestens gleich hohe Beiträge wie die gesamten Beiträge aller Arbeitnehmer zu entrichten; er erbringt seine Beiträge aus eigenen Mitteln oder aus Beitragsreserven der Vorsorgeeinrichtung, die von ihm vorgängig hierfür geäufnet worden und gesondert ausgewiesen sind. Der Arbeitgeber muss den vom Lohn des Arbeitnehmers abgezogenen Beitragsanteil zusammen mit seinem Beitragsanteil spätestens am Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung überweisen.150
4    Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer über die ihm gegen eine Vorsorgeeinrichtung151 oder einen Versicherungsträger zustehenden Forderungsrechte den erforderlichen Aufschluss zu erteilen.
5    Auf Verlangen der Zentralstelle 2. Säule ist der Arbeitgeber verpflichtet, ihr die Angaben zu liefern, die ihm vorliegen und die geeignet sind, die Berechtigten vergessener Guthaben oder die Einrichtungen, welche solche Guthaben führen, zu finden.152
OR und auf die ständige Rechtsprechung (vgl. etwa der bereits zitierte BGer 2A. 605/2004) ausführt, auch für patronale Stiftungen. Der besagten Pflicht ist die Beschwerdeführerin nachweislich zum damaligen entscheidenden Zeitpunkt nicht nachgekommen, obwohl sie von der damals zuständigen Zuger Aufsichtsbehörde darauf - und nicht nur auf die Bildung von freien Stiftungsmitteln - ausdrücklich aufmerksam gemacht worden war. Die erst vor wenigen Jahren durchgeführte Umbuchung ist demzufolge nicht rechtmässig. Im Übrigen kann in diesem Zusammenhang von einer rückwirkenden Anwendung von Art. 331 Abs. 3
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OR Art. 331 - 1 Macht der Arbeitgeber Zuwendungen für die Personalvorsorge149 oder leisten die Arbeitnehmer Beiträge daran, so hat der Arbeitgeber diese Zuwendungen und Beiträge auf eine Stiftung, eine Genossenschaft oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechtes zu übertragen.
1    Macht der Arbeitgeber Zuwendungen für die Personalvorsorge149 oder leisten die Arbeitnehmer Beiträge daran, so hat der Arbeitgeber diese Zuwendungen und Beiträge auf eine Stiftung, eine Genossenschaft oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechtes zu übertragen.
2    Werden die Zuwendungen des Arbeitgebers und allfällige Beiträge des Arbeitnehmers zu dessen Gunsten für eine Kranken-, Unfall-, Lebens-, Invaliden- oder Todesfallversicherung bei einer der Versicherungsaufsicht unterstellten Unternehmung oder bei einer anerkannten Krankenkasse verwendet, so hat der Arbeitgeber die Übertragung gemäss vorstehendem Absatz nicht vorzunehmen, wenn dem Arbeitnehmer mit dem Eintritt des Versicherungsfalles ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherungsträger zusteht.
3    Hat der Arbeitnehmer Beiträge an eine Vorsorgeeinrichtung zu leisten, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur gleichen Zeit mindestens gleich hohe Beiträge wie die gesamten Beiträge aller Arbeitnehmer zu entrichten; er erbringt seine Beiträge aus eigenen Mitteln oder aus Beitragsreserven der Vorsorgeeinrichtung, die von ihm vorgängig hierfür geäufnet worden und gesondert ausgewiesen sind. Der Arbeitgeber muss den vom Lohn des Arbeitnehmers abgezogenen Beitragsanteil zusammen mit seinem Beitragsanteil spätestens am Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung überweisen.150
4    Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer über die ihm gegen eine Vorsorgeeinrichtung151 oder einen Versicherungsträger zustehenden Forderungsrechte den erforderlichen Aufschluss zu erteilen.
5    Auf Verlangen der Zentralstelle 2. Säule ist der Arbeitgeber verpflichtet, ihr die Angaben zu liefern, die ihm vorliegen und die geeignet sind, die Berechtigten vergessener Guthaben oder die Einrichtungen, welche solche Guthaben führen, zu finden.152
OR nicht die Rede sein. Vielmehr konnte umgekehrt das Reglement des Fürsorgefonds von 1955 ab der Einführung der Gesetzesrevision im Jahre 1985 nicht
gesetzeswidrig angewandt werden und hätte vom Stiftungsrat ohne besondere Aufforderung der Aufsichtsbehörde angepasst werden müssen.

6.4 Zu prüfen bleibt sodann, ob diese Ausführungen auch auf den Fonds für Härtefälle zutreffen. Wie es dessen Name andeutet, bezweckt dieser Fonds, Leistungen an das betroffene Personal im Falle von Sanierungsmassnahmen der Stifterfirma zu erbringen (act. 1/6). Dieser seit 1982 von der Stifterfirma gespiesene Fonds erhielt insbesondere auch Zuwendungen im Hinblick auf einen allfälligen Personalabbau im __Betrieb. Mit der Vorinstanz und entgegen dem Gutachter ist nicht einzusehen, inwiefern allein die Tatsache, dass der Fonds von der Stifterfirma geäufnet worden ist, die Beschwerdeführerin dazu berechtigen soll, den Fonds nach Jahren insgesamt als Arbeitgeberbeitragsreserve zu bestimmen und so den entlassenen Mitarbeitern des __Betriebs und ihren Anwartschaften vollends zu entziehen. Massgebend ist auch hier nicht eine theoretische Terminologie, sondern die konkrete Ausgestaltung und Zweckbestimmung des zu prüfenden Fonds für Härtefälle. Dass die Finanzierung von Arbeitgeberbeiträgen respektive von -prämien zumindest einer der Zwecke dieses Fonds gewesen sein soll, erscheint auch nicht aus den Akten. Hinsichtlich des Fonds für Härtefälle muss somit insofern das Gleiche gelten wie für den Fürsorgefonds, als die Beschwerdeführerin die aus Art. 331 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 331 - 1 Macht der Arbeitgeber Zuwendungen für die Personalvorsorge149 oder leisten die Arbeitnehmer Beiträge daran, so hat der Arbeitgeber diese Zuwendungen und Beiträge auf eine Stiftung, eine Genossenschaft oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechtes zu übertragen.
1    Macht der Arbeitgeber Zuwendungen für die Personalvorsorge149 oder leisten die Arbeitnehmer Beiträge daran, so hat der Arbeitgeber diese Zuwendungen und Beiträge auf eine Stiftung, eine Genossenschaft oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechtes zu übertragen.
2    Werden die Zuwendungen des Arbeitgebers und allfällige Beiträge des Arbeitnehmers zu dessen Gunsten für eine Kranken-, Unfall-, Lebens-, Invaliden- oder Todesfallversicherung bei einer der Versicherungsaufsicht unterstellten Unternehmung oder bei einer anerkannten Krankenkasse verwendet, so hat der Arbeitgeber die Übertragung gemäss vorstehendem Absatz nicht vorzunehmen, wenn dem Arbeitnehmer mit dem Eintritt des Versicherungsfalles ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherungsträger zusteht.
3    Hat der Arbeitnehmer Beiträge an eine Vorsorgeeinrichtung zu leisten, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur gleichen Zeit mindestens gleich hohe Beiträge wie die gesamten Beiträge aller Arbeitnehmer zu entrichten; er erbringt seine Beiträge aus eigenen Mitteln oder aus Beitragsreserven der Vorsorgeeinrichtung, die von ihm vorgängig hierfür geäufnet worden und gesondert ausgewiesen sind. Der Arbeitgeber muss den vom Lohn des Arbeitnehmers abgezogenen Beitragsanteil zusammen mit seinem Beitragsanteil spätestens am Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung überweisen.150
4    Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer über die ihm gegen eine Vorsorgeeinrichtung151 oder einen Versicherungsträger zustehenden Forderungsrechte den erforderlichen Aufschluss zu erteilen.
5    Auf Verlangen der Zentralstelle 2. Säule ist der Arbeitgeber verpflichtet, ihr die Angaben zu liefern, die ihm vorliegen und die geeignet sind, die Berechtigten vergessener Guthaben oder die Einrichtungen, welche solche Guthaben führen, zu finden.152
OR abgeleitete gesetzliche Pflicht zur Aussonderung als Arbeitgeberbeitragsreserve bei der Einführung der genannten Bestimmung per 1. Januar 1985 nicht beachtet hat. Eine rein buchhalterische Aussonderung alleine genügt nicht, um den Fonds für Härtefälle als Arbeitgeberbeitragsreserve zu qualifizieren. Die nachträgliche Umbuchung durch die Beschwerdeführerin fast 20 Jahre später ist damit auch hier nicht zulässig. Wie die Vorinstanz im Übrigen zu Recht ausführt, kann von der Tatsache, dass zunächst die Zuger Aufsichtsbehörde 1993 den Fonds für seine Zweckbestimmung im Rahmen der Schliessung des __Betriebes bewahren wollte, nicht darauf geschlossen werden, dass die dann doch nicht dafür verwendeten Mittel des Fonds subsidiär automatisch der Arbeitgeberbeitragsreserve zuzuordnen seien; vielmehr galt schon damals der zentrale Grundsatz, wonach das Vorsorgevermögen dem Personal zu folgen hat (BGE 110 II 436 E. 4, BGE 119 Ib 46 E. 4c), was die subsidiäre Zuordnung zum freien Stiftungsvermögen impliziert.

6.5 Nachzutragen bleibt im Zusammenhang mit der Frage der Qualifizierung der beiden umstrittenen Fonds zweierlei, welches gleichzeitig den Rahmen für die endlich durchzuführende Teilliquidation steckt.
6.5.1 Einerseits gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin und der Gutachter dem Fortbestandsinteresse auch im Lichte der Rechtslage anfangs der 90er Jahre ein entschieden zu grosses Gewicht beimessen, zumal bereits damals für die Praxis und die Rechtsprechung der besagte Grundsatz im Vordergrund stand, dass das Vorsorgevermögen dem Personal folgt, und das Fortbestandsinteresse somit nicht das allein zu berücksichtigende Kriterium war. Die Beschwerdeführerin versuchte nichtsdestotrotz, ihre Sicht der Dinge mit allen Mitteln durchzusetzen, auch dadurch, dass sie zum Teil für andere Zwecke geäufnete Fondsmittel nachträglich als Arbeitsgeberbeitragsreserven umwandelte.
6.5.2 Andererseits hat die Vorinstanz mit ihren Anordnungen keineswegs den grossen Ermessensspielraum des Stiftungsrates in unzulässiger Weise eingeengt. Vielmehr ist es der Stiftungsrat, der eine angemessene Berücksichtigung des Abgangsbestands sowie die Grundsätze der Gleichbehandlung und von Treu und Glauben geradezu ausblendet und damit seinen Ermessensspielraum missbraucht.

6.6 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Anordnung der Vorinstanz, die in den Jahresrechnungen vorgenommenen Umbuchungen der Mittel des Fonds für Härtefälle und des Fürsorgefonds in die Arbeitgeberbeitragsreserve rückgängig zu machen (vgl. Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung), ebenso zu schützen ist wie die spezifische Anordnung, das Stiftungsvermögen per 31. Dezember 2002 zu Veräusserungswerten ohne Berücksichtigung des Gutachtens A._______ zu bestimmen (Dispositivziffer 3). Eine gegenteilige Information im Handelsamtsblatt zu Handen der Destinatäre entfällt folgerichtig, womit die Beschwerde hinsichtlich der Dispositivziffern 1 bis 4 im Sinne der Erwägung 6 abzuweisen ist, soweit darauf im Sinne der Erwägung 5 eingetreten werden kann.

7.
Die Androhung, im Falle der Nichtbefolgung der Anweisungen weitergehende aufsichtsrechtliche Massnahmen zu ergreifen (vgl. Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung), kann angesichts der Vorgeschichte eher als milde beurteilt werden; sie ist jedenfalls verhältnismässig und wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht explizit angefochten. Die Beschwerde ist ebenfalls in diesem Punkt abzuweisen.

8.
8.1 Zu prüfen bleibt schliesslich die Verhältnismässigkeit der auferlegten Verfügungskosten (Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfü-gung). In diesem Punkt hat die Vorinstanz dargelegt, dass sie diese gestützt auf Art. 19
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 19 Überlebender Ehegatte - 1 Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten:
1    Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten:
a  für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss; oder
b  älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat.
2    Der überlebende Ehegatte, der keine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, hat Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe von drei Jahresrenten.
3    Der Bundesrat regelt den Anspruch geschiedener Personen auf Hinterlassenenleistungen.
des Konkordats über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 19. April 2004 sowie § 16 Abs. 2 Bst. b und Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen der ZBSA über die berufliche Vorsorge vom 16. September 2005 festgelegt hat, wonach diese allgemein kostendeckend nach dem Verursacherprinzip zu erheben sind, und für Verfügungen und Dienstleistungen nach effektivem Aufwand in Rechnung gestellt werden. Der von der Beschwerdeführerin verursachte Aufwand ist zweifellos überdurchschnittlich und zeigt sich an den von der Vorinstanz detailliert aufgelisteten Arbeitsstunden der juristischen Mitarbeiter bei einem für sie angemessenen Stundenansatz von Fr. 180.-- resp. Fr. 200.--. Der Umfang des Aufwands (64.5 Stunden) ist somit nachgewiesen. Allerdings sind die Verfügungsgebühren noch im Lichte des Kostendeckungs- und des Äquivalenzprinzips zu prüfen.

8.2 Nach dem Kostendeckungsprinzip sollen die Gesamteingänge an Kausalabgaben den Gesamtaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig nicht oder höchstens geringfügig überschreiten. Zum Gesamtaufwand sind nicht nur die laufenden Ausgaben des betreffenden Verwaltungszweiges, sondern auch angemessene Rückstellungen, Abschreibungen und Reserven hinzuzurechnen (BGE 124 I 11 E 6b, 121 I 230 E. 3f mit Hinweisen). Das Äquivalenzprinzip bedeutet, dass die Abgabe nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss. Dieses Prinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot für den Bereich der Kausalabgaben (BGE 135 III 578 E. 6.1, 130 III 225 E. 2.3 mit Hinweisen).

8.3 Im vorliegenden Fall übersteigt der Ertrag der Gebühren in der Erfolgsrechnung der Vorinstanz des Jahres 2006 den Gesamtaufwand um knapp 5% desselben. Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass gemäss Geschäftsbericht 2006 der - als öffentlichrechtliche Anstalt konzipierte und auf Einnahmen angewiesene - Vorinstanz der Ertragsüberschuss auf die neue Rechnung vorgetragen wird, damit mittelfristig das Dotationskapital von einer Million Franken an die Kantone zurückbezahlt werden kann (act. 57/2, Ziff. 8.2 in fine). Insofern ist das Kostendeckungsprinzip trotz des - noch knapp als geringfügig zu bezeichnenden - Überschusses ausgereizt, aber nicht verletzt worden. Angesichts des ausgewiesenen, übermässigen Aufwands ist die aussergewöhnliche Höhe der Verfügungsgebühr auch im Lichte des Äquivalenzprinzips im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, womit die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist.

9.
9.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin gemäss Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten sind gemäss dem Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu bestimmen. Sie werden auf Fr. 5'000.-- festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

9.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene Kosten zusprechen. Allerdings steht der obsiegenden Vorinstanz gemäss Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE keine Parteientschädigung zu.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.-- verrechnet. Der Restsaldo von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Eine Kopie der Stellungnahme der Vorinstanz vom 12. Oktober 2010 samt den darin erwähnten Beilagen gehen zur Kenntnisnahme an die Beschwerdeführerin.

5.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
das Bundesamt für Sozialversicherungen

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Alberto Meuli Jean-Marc Wichser

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : C-903/2007
Datum : 03. November 2010
Publiziert : 26. November 2010
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Sozialversicherung
Gegenstand : Teilliquidation der Personalfürsorgestiftung der Spinnerei an der Lorze in Baar


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BVG: 19 
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 19 Überlebender Ehegatte - 1 Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten:
1    Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten:
a  für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss; oder
b  älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat.
2    Der überlebende Ehegatte, der keine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, hat Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe von drei Jahresrenten.
3    Der Bundesrat regelt den Anspruch geschiedener Personen auf Hinterlassenenleistungen.
53b 
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53b Teilliquidation - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
1    Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
a  eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt;
b  eine Unternehmung restrukturiert wird;
c  der Anschlussvertrag aufgelöst wird.
2    Die reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation müssen von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
62 
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 62 Aufgaben - 1 Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:252
1    Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:252
a  die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft;
b  von der Vorsorgeeinrichtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordern, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit;
c  Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt;
d  die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft;
e  Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 beurteilen; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos.
2    Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85-86b ZGB256.257
3    Der Bundesrat kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung von Fusionen und Umwandlungen sowie über die Ausübung der Aufsicht bei Liquidationen und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen erlassen.258
74
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 74 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
1    Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
2    Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig.
3    Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt.306
4    Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.307
OR: 331
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 331 - 1 Macht der Arbeitgeber Zuwendungen für die Personalvorsorge149 oder leisten die Arbeitnehmer Beiträge daran, so hat der Arbeitgeber diese Zuwendungen und Beiträge auf eine Stiftung, eine Genossenschaft oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechtes zu übertragen.
1    Macht der Arbeitgeber Zuwendungen für die Personalvorsorge149 oder leisten die Arbeitnehmer Beiträge daran, so hat der Arbeitgeber diese Zuwendungen und Beiträge auf eine Stiftung, eine Genossenschaft oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechtes zu übertragen.
2    Werden die Zuwendungen des Arbeitgebers und allfällige Beiträge des Arbeitnehmers zu dessen Gunsten für eine Kranken-, Unfall-, Lebens-, Invaliden- oder Todesfallversicherung bei einer der Versicherungsaufsicht unterstellten Unternehmung oder bei einer anerkannten Krankenkasse verwendet, so hat der Arbeitgeber die Übertragung gemäss vorstehendem Absatz nicht vorzunehmen, wenn dem Arbeitnehmer mit dem Eintritt des Versicherungsfalles ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherungsträger zusteht.
3    Hat der Arbeitnehmer Beiträge an eine Vorsorgeeinrichtung zu leisten, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur gleichen Zeit mindestens gleich hohe Beiträge wie die gesamten Beiträge aller Arbeitnehmer zu entrichten; er erbringt seine Beiträge aus eigenen Mitteln oder aus Beitragsreserven der Vorsorgeeinrichtung, die von ihm vorgängig hierfür geäufnet worden und gesondert ausgewiesen sind. Der Arbeitgeber muss den vom Lohn des Arbeitnehmers abgezogenen Beitragsanteil zusammen mit seinem Beitragsanteil spätestens am Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung überweisen.150
4    Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer über die ihm gegen eine Vorsorgeeinrichtung151 oder einen Versicherungsträger zustehenden Forderungsrechte den erforderlichen Aufschluss zu erteilen.
5    Auf Verlangen der Zentralstelle 2. Säule ist der Arbeitgeber verpflichtet, ihr die Angaben zu liefern, die ihm vorliegen und die geeignet sind, die Berechtigten vergessener Guthaben oder die Einrichtungen, welche solche Guthaben führen, zu finden.152
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGKE: 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VVG: 32
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 32 - Die an die Gefahrserhöhung geknüpften Rechtsfolgen treten nicht ein:
1  wenn die Gefahrserhöhung auf den Eintritt des befürchteten Ereignisses und auf den Umfang der dem Versicherungsunternehmen obliegenden Leistung keinen Einfluss ausgeübt hat;
2  wenn die Gefahrserhöhung in der Absicht, das Interesse des Versicherungsunternehmens zu wahren, vorgenommen worden ist;
3  wenn die Gefahrserhöhung durch ein Gebot der Menschlichkeit veranlasst worden ist.
4  wenn das Versicherungsunternehmen ausdrücklich oder stillschweigend auf den Rücktritt verzichtet hat, insbesondere wenn es, nachdem ihm die Gefahrserhöhung durch schriftliche Anzeige des Versicherungsnehmers zur Kenntnis gebracht worden ist, nicht binnen 14 Tagen dem Versicherungsnehmer den Rücktritt vom Vertrage angezeigt hat.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
ZGB: 80 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 80 - Zur Errichtung einer Stiftung bedarf es der Widmung eines Vermögens für einen besondern Zweck.
84 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 84 - 1 Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1    Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1bis    Die Kantone können die ihren Gemeinden angehörenden Stiftungen der kantonalen Aufsichtsbehörde unterstellen.112
2    Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird.
3    Begünstigte oder Gläubiger der Stiftung, der Stifter, Zustifter und ehemalige und aktuelle Stiftungsratsmitglieder, welche ein Interesse daran haben, dass die Verwaltung der Stiftung mit Gesetz und Stiftungsurkunde in Einklang steht, können gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben.113
85 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 85 - Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde und nach Anhörung des obersten Stiftungsorgans die Organisation der Stiftung ändern, wenn die Erhaltung des Vermögens oder die Wahrung des Stiftungszwecks die Änderung dringend erfordert.
86 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 86 - 1 Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde oder des obersten Stiftungsorgans den Zweck der Stiftung ändern, wenn deren ursprünglicher Zweck eine ganz andere Bedeutung oder Wirkung erhalten hat, so dass die Stiftung dem Willen des Stifters offenbar entfremdet worden ist.120
1    Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde oder des obersten Stiftungsorgans den Zweck der Stiftung ändern, wenn deren ursprünglicher Zweck eine ganz andere Bedeutung oder Wirkung erhalten hat, so dass die Stiftung dem Willen des Stifters offenbar entfremdet worden ist.120
2    Unter den gleichen Voraussetzungen können Auflagen oder Bedingungen, die den Stiftungszweck beeinträchtigen, aufgehoben oder abgeändert werden.
86a 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 86a - 1 Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde ändert den Zweck oder die Organisation einer Stiftung auf Antrag des Stifters oder auf Grund von dessen Verfügung von Todes wegen, wenn in der Stiftungsurkunde eine Zweck- oder Organisationsänderung vorbehalten worden ist und seit der Errichtung der Stiftung oder seit der letzten vom Stifter verlangten Zweck- oder Organisationsänderung mindestens zehn Jahre verstrichen sind. Die Fristen laufen unabhängig voneinander.123
1    Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde ändert den Zweck oder die Organisation einer Stiftung auf Antrag des Stifters oder auf Grund von dessen Verfügung von Todes wegen, wenn in der Stiftungsurkunde eine Zweck- oder Organisationsänderung vorbehalten worden ist und seit der Errichtung der Stiftung oder seit der letzten vom Stifter verlangten Zweck- oder Organisationsänderung mindestens zehn Jahre verstrichen sind. Die Fristen laufen unabhängig voneinander.123
2    Verfolgt die Stiftung einen öffentlichen oder gemeinnützigen Zweck nach Artikel 56 Buchstabe g des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990124 über die direkte Bundessteuer, so muss der geänderte Zweck ebenfalls öffentlich oder gemeinnützig sein.
3    Das Recht auf Änderung des Stiftungszwecks und der Stiftungsorganisation ist unvererblich und unübertragbar.125 Ist der Stifter eine juristische Person, so erlischt dieses Recht spätestens 20 Jahre nach der Errichtung der Stiftung.
4    Haben mehrere Personen die Stiftung errichtet, so können sie die Änderung des Stiftungszwecks oder der Stiftungsorganisation nur gemeinsam verlangen.126
5    Die Behörde, welche die Verfügung von Todes wegen eröffnet, teilt der zuständigen Aufsichtsbehörde die Anordnung zur Änderung des Stiftungszwecks oder der Stiftungsorganisation mit.127
89bis
BGE Register
110-II-436 • 119-IB-33 • 119-IB-46 • 121-I-230 • 124-I-11 • 127-II-306 • 127-V-301 • 128-II-24 • 130-III-225 • 134-V-257 • 135-III-578
Weitere Urteile ab 2000
2A_19/2003 • 2A.19/2003 • 2A.364/1995 • 2A.605/2004 • 5A_37/2004 • 6B_36/2010 • 8C_629/2010 • 9C_489/2009 • 9C_703/2009
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • stiftung • stiftungsrat • stiftungsurkunde • vorsorgeeinrichtung • frage • berufliche vorsorge • bundesverwaltungsgericht • umbuchung • bundesgericht • stiftungsaufsicht • arbeitgeber • arbeitnehmer • wiese • ermessen • parteigutachten • treu und glauben • gewicht • sachverhalt • erwachsener
... Alle anzeigen
BVGer
C-903/2007