Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B 36/2010
Urteil vom 4. März 2010
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiber Briw.
Parteien
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Peter Steiner,
Beschwerdeführer,
gegen
Jugendanwaltschaft des Kantons Luzern, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Widerruf einer Entlassung aus dem Massnahmevollzug,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern Verwaltungsrechtliche Abteilung vom 11. Januar 2010.
Sachverhalt:
A.
Die Jugendanwaltschaft des Kantons Luzern verfügte am 15. Mai 2008, X.________ (Jahrgang 1991) am 20. Mai 2008 vorsorglich in einer Erziehungseinrichtung unterzubringen.
Das Jugendgericht Hochdorf bestrafte ihn am 19. Mai 2009 wegen Mittäterschaft bei mehrfachem Raub (Art. 140 Ziff. 1
StGB), mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachem Hausfriedensbruch sowie wegen Tragens verbotener Waffen mit 10 Monaten Freiheitsstrafe (Art. 11 Abs. 1
und 25 Abs. 1
JStG). Es ordnete gemäss Art. 10 Abs. 1
JStG die Unterbringung (Art. 15 Abs. 1
JStG) an und bestätigte die vorsorgliche Anordnung der Jugendanwaltschaft vom 15. Mai 2008.
B.
Am 8. August 2009 wurde X.________ wegen Verdachts eines schweren Verbrechens in Untersuchungshaft gesetzt. In der Folge verfügte die Jugendanwaltschaft am 7. September 2009, ihn "per 31. August 2009 im Sinne von Art. 19
JStG" aus dem Massnahmevollzug zu entlassen. Die Unterbringung gemäss Art. 15
JStG werde "wegen der Überführung [...] ins Erwachsenenstrafrecht aufgehoben".
Aus der Untersuchungshaft wurde er am 27. Oktober 2009 entlassen.
Hierauf widerrief die Jugendanwaltschaft am 16. November 2009 ihre Verfügung vom 7. September 2009 gemäss § 116 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege und versetzte ihn in den Massnahmevollzug zurück.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies am 11. Januar 2010 seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab.
C.
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts (Ziff. 1 des Dispositivs) sowie die Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 16. November 2009 aufzuheben, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
D.
Der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung erteilte der Beschwerde am 26. Januar 2010 die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
BGG).
2.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Massnahme sei am 7. September 2009 gestützt auf Art. 19
JStG aufgehoben worden. Weder könnten diese rechtskräftige Verfügung wieder aufgehoben noch mit Verfügung vom 16. November 2009 die Rückversetzung in den Massnahmevollzug angeordnet werden.
3.
Bei der jährlichen Prüfung gemäss Art. 19
JStG wird die Massnahme aufgehoben, wenn ihr Zweck erreicht ist oder feststeht, dass sie keine erzieherischen oder therapeutischen Wirkungen mehr entfaltet.
Die Jugendanwaltschaft stützte sich in ihrer Verfügung vom 7. September 2009 sinngemäss auf Art. 19
JStG (oben E. B). Sie nahm an, dem Beschwerdeführer werde im Rahmen der Strafuntersuchung bzw. des Strafverfahrens für längere Zeit die Freiheit entzogen, und allfällige Massnahmen würden nach dem Erwachsenenstrafrecht angeordnet werden. Infolge der Entlassung aus der Untersuchungshaft widerrief sie diese Verfügung am 16. November 2009 von Amtes wegen und ordnete zutreffend die Weiterführung der Massnahme an. Denn es war weder ihr Zweck erreicht noch stand fest, dass sie keine erzieherischen oder therapeutischen Wirkungen mehr entfalten würde. Im Gegenteil erweist sich die Massnahme einerseits weiterhin als notwendig und wurde andererseits der Massnahmeverlauf positiv beurteilt. Die Massnahmebedürftigkeit besteht fort. Mit der Entlassungsverfügung wurde denn auch keineswegs angestrebt, den Beschwerdeführer in die Freiheit zu entlassen. Vielmehr wurde sie unter dem Eindruck der Untersuchungshaft erlassen (oben E. B). Der Beschwerdeführer könnte mithin auch nicht im Vertrauen geschützt werden, er sei in die Freiheit entlassen worden.
Er macht zu Unrecht geltend, die Verfügung vom 7. September 2009 könne wegen ihrer Rechtskraft nicht aufgehoben werden. Materiell unrichtige Verfügungen können nach Ablauf der Rechtsmittelfrist unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen werden (BGE 134 V 257 E. 2.2; 127 II 306 E. 7a; 121 II 273 E. 1a/aa). Erstinstanzliche Verwaltungsverfügungen treten nicht in materielle Rechtskraft. Stellt die Behörde fest, dass sich die tatsächlichen oder rechtlichen Umstände seit Erlass der formell rechtskräftigen Verfügung geändert haben, so dass sich die Verfügung jetzt als fehlerhaft erweist (nachträgliche Fehlerhaftigkeit), kann sie diese aufgrund des Legalitätsprinzips nötigenfalls ändern (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage, Bern 2009, § 31 Rz. 8 ff.).
Für eine Änderung bestehen ausreichende Gründe. Die Verfügung vom 7. September 2000 wurde unter Voraussetzungen erlassen, die sich nachträglich als unzutreffend erwiesen. Die Weiterführung der Massnahme liegt klar im öffentlichen Interesse und ebenso im Interesse des Beschwerdeführers selbst. Nach dem forensischen Gutachten vom 28. November 2008 besteht bei entsprechenden Konstellationen eine hohe Rückfallgefahr. Es ginge von ihm eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter aus (angefochtenes Urteil S. 6). Er wird im Massnahmevollzug seine im August 2008 begonnene Lehre fortsetzen können (angefochtenes Urteil S. 7). Keineswegs "soll seine aufgebaute Zukunft nun wieder zerstört werden", wie der Beschwerdeführer einwendet. Es kann nicht im Ernste behauptet werden, er habe in der Zwischenzeit seine Zukunft aufgebaut, und eine Betreuung sei nicht mehr nötig.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann gutgeheissen werden. Es sind keine Kosten zu erheben. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1
und 2
BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'000.-- entschädigt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. März 2010
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre Briw
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B 36/2010
Urteil vom 4. März 2010
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiber Briw.
Parteien
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Peter Steiner,
Beschwerdeführer,
gegen
Jugendanwaltschaft des Kantons Luzern, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Widerruf einer Entlassung aus dem Massnahmevollzug,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern Verwaltungsrechtliche Abteilung vom 11. Januar 2010.
Sachverhalt:
A.
Die Jugendanwaltschaft des Kantons Luzern verfügte am 15. Mai 2008, X.________ (Jahrgang 1991) am 20. Mai 2008 vorsorglich in einer Erziehungseinrichtung unterzubringen.
Das Jugendgericht Hochdorf bestrafte ihn am 19. Mai 2009 wegen Mittäterschaft bei mehrfachem Raub (Art. 140 Ziff. 1
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 140 |
||||||
| Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. [1]Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat ertappt, Nötigungshandlungen nach Absatz 1 begeht, um die gestohlene Sache zu behalten, wird mit der gleichen Strafe belegt. | ||||||
| Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr [2] bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt. | ||||||
| Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft,wenn er den Raub als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat,wenn er sonst wie durch die Art, wie er den Raub begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart. | ||||||
| Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt. | ||||||
| [1] Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). [2] Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 12 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). | ||||||
|
SR 311.1 JStG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz Art. 11 Anordnung der Strafen |
||||||
| Hat der Jugendliche schuldhaft gehandelt, so verhängt die urteilende Behörde zusätzlich zu einer Schutzmassnahme oder als einzige Rechtsfolge eine Strafe. Artikel 21 über die Strafbefreiung bleibt vorbehalten. | ||||||
| Schuldhaft handeln kann nur der Jugendliche, der fähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. | ||||||
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SR 311.1 JStG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz Art. 25 Freiheitsentzug a. Inhalt und Voraussetzungen |
||||||
| Der Jugendliche, der nach Vollendung des 15. Altersjahres ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen hat, kann mit Freiheitsentzug von einem Tag bis zu einem Jahr bestraft werden. | ||||||
| Der Jugendliche, der zur Zeit der Tat das 16. Altersjahr vollendet hat, wird mit Freiheitsentzug bis zu vier Jahren bestraft, wenn er: | ||||||
| ein Verbrechen begangen hat, das nach dem für Erwachsene anwendbaren Recht mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bedroht ist; | ||||||
| eine Tat nach den Artikeln 122, 140 Ziffer 3 oder Artikel 184 StGB [1] begangen und dabei besonders skrupellos gehandelt hat, namentlich wenn der Beweggrund des Jugendlichen, der Zweck der Tat oder die Art ihrer Ausführung eine besonders verwerfliche Gesinnung offenbaren. | ||||||
| [1] SR 311.0 | ||||||
|
SR 311.1 JStG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz Art. 10 Anordnung der Schutzmassnahmen |
||||||
| Hat der Jugendliche eine mit Strafe bedrohte Tat begangen und ergibt die Abklärung, dass er einer besonderen erzieherischen Betreuung oder therapeutischen Behandlung bedarf, so ordnet die urteilende Behörde die nach den Umständen erforderlichen Schutzmassnahmen an, unabhängig davon, ob er schuldhaft gehandelt hat. Sind mehrere Schutzmassnahmen erforderlich, so kann die urteilende Behörde diese zusammen anordnen. [1] | ||||||
| Hat der Jugendliche keinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, so kann die urteilende Behörde von der Anordnung einer Schutzmassnahme absehen. | ||||||
| [1] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug), in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 224; BBl 2022 2991). | ||||||
|
SR 311.1 JStG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz Art. 15 Unterbringung a. Inhalt und Voraussetzungen |
||||||
| Kann die notwendige Erziehung und Behandlung des Jugendlichen nicht anders sichergestellt werden, so ordnet die urteilende Behörde die Unterbringung an. Diese erfolgt namentlich bei Privatpersonen oder in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen, die in der Lage sind, die erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten. | ||||||
| Die urteilende Behörde darf die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung nur anordnen, wenn sie: | ||||||
| für den persönlichen Schutz oder für die Behandlung der psychischen Störung des Jugendlichen unumgänglich ist; oder | ||||||
| für den Schutz Dritter vor schwer wiegender Gefährdung durch den Jugendlichen notwendig ist. | ||||||
| Vor der Unterbringung zur Behandlung einer psychischen Störung in einer offenen Einrichtung oder vor der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung ordnet die urteilende Behörde eine medizinische oder psychologische Begutachtung an, falls diese nicht bereits auf Grund von Artikel 9 Absatz 3 erstellt wurde. | ||||||
| Steht der Jugendliche unter Vormundschaft oder der junge Erwachsene unter Beistandschaft, so teilt die urteilende Behörde der Kindes- oder Erwachsenenschutzbehörde die Anordnung der Unterbringung mit. [1] | ||||||
| Wurde die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung aufgrund eines Mordes (Art. 112 StGB [2]) und zum Schutz Dritter vor schwerwiegender Gefährdung durch den Jugendlichen angeordnet, so kann sie unter den Voraussetzungen nach Artikel 19c in Form der Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 StGB weitergeführt werden. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug), in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 224; BBl 2022 2991). [2] SR 311.0 [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug), in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 224; BBl 2022 2991). | ||||||
B.
Am 8. August 2009 wurde X.________ wegen Verdachts eines schweren Verbrechens in Untersuchungshaft gesetzt. In der Folge verfügte die Jugendanwaltschaft am 7. September 2009, ihn "per 31. August 2009 im Sinne von Art. 19
|
SR 311.1 JStG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz Art. 19 Beendigung der Massnahmen |
||||||
| Die Vollzugsbehörde prüft jährlich, ob und wann die Massnahme aufgehoben werden kann. Sie hebt sie auf, wenn ihr Zweck erreicht ist oder feststeht, dass sie keine erzieherischen oder therapeutischen Wirkungen mehr entfaltet. | ||||||
| Wurde eine Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung aufgrund eines Mordes (Art. 112 StGB [1]) und zum Schutz Dritter vor schwerwiegender Gefährdung durch den Jugendlichen angeordnet, so entscheidet die Vollzugsbehörde gestützt auf die Beurteilung der Fachkommission nach Artikel 91a StGB [2]. [3] | ||||||
| Alle Massnahmen enden mit Vollendung des 25. Altersjahres. [4] | ||||||
| ... [5] | ||||||
| ... [6] | ||||||
| [1] SR 311.0 [2] Infolge Ablehnung der Vorlage 1 des Massnahmenpakets Sanktionenvollzug (BBl 2022 2992) am 14. Juni 2024 (AB 2024 N 1347) stimmt der Verweis nicht. Siehe bis auf Weiteres Art. 62d Abs. 2 StGB. [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug), in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 224; BBl 2022 2991). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). [5] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug), mit Wirkung seit 1. Juli 2025 (AS 2025 224; BBl 2022 2991). [6] Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 13. Dez. 2013 über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot (AS 2014 2055; BBl 2012 8819). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug), mit Wirkung seit 1. Juli 2025 (AS 2025 224; BBl 2022 2991). | ||||||
|
SR 311.1 JStG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz Art. 15 Unterbringung a. Inhalt und Voraussetzungen |
||||||
| Kann die notwendige Erziehung und Behandlung des Jugendlichen nicht anders sichergestellt werden, so ordnet die urteilende Behörde die Unterbringung an. Diese erfolgt namentlich bei Privatpersonen oder in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen, die in der Lage sind, die erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten. | ||||||
| Die urteilende Behörde darf die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung nur anordnen, wenn sie: | ||||||
| für den persönlichen Schutz oder für die Behandlung der psychischen Störung des Jugendlichen unumgänglich ist; oder | ||||||
| für den Schutz Dritter vor schwer wiegender Gefährdung durch den Jugendlichen notwendig ist. | ||||||
| Vor der Unterbringung zur Behandlung einer psychischen Störung in einer offenen Einrichtung oder vor der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung ordnet die urteilende Behörde eine medizinische oder psychologische Begutachtung an, falls diese nicht bereits auf Grund von Artikel 9 Absatz 3 erstellt wurde. | ||||||
| Steht der Jugendliche unter Vormundschaft oder der junge Erwachsene unter Beistandschaft, so teilt die urteilende Behörde der Kindes- oder Erwachsenenschutzbehörde die Anordnung der Unterbringung mit. [1] | ||||||
| Wurde die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung aufgrund eines Mordes (Art. 112 StGB [2]) und zum Schutz Dritter vor schwerwiegender Gefährdung durch den Jugendlichen angeordnet, so kann sie unter den Voraussetzungen nach Artikel 19c in Form der Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 StGB weitergeführt werden. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug), in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 224; BBl 2022 2991). [2] SR 311.0 [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug), in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 224; BBl 2022 2991). | ||||||
Aus der Untersuchungshaft wurde er am 27. Oktober 2009 entlassen.
Hierauf widerrief die Jugendanwaltschaft am 16. November 2009 ihre Verfügung vom 7. September 2009 gemäss § 116 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege und versetzte ihn in den Massnahmevollzug zurück.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies am 11. Januar 2010 seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab.
C.
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts (Ziff. 1 des Dispositivs) sowie die Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 16. November 2009 aufzuheben, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
D.
Der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung erteilte der Beschwerde am 26. Januar 2010 die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 106 Rechtsanwendung |
||||||
| Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. | ||||||
| Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. | ||||||
2.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Massnahme sei am 7. September 2009 gestützt auf Art. 19
|
SR 311.1 JStG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz Art. 19 Beendigung der Massnahmen |
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| Die Vollzugsbehörde prüft jährlich, ob und wann die Massnahme aufgehoben werden kann. Sie hebt sie auf, wenn ihr Zweck erreicht ist oder feststeht, dass sie keine erzieherischen oder therapeutischen Wirkungen mehr entfaltet. | ||||||
| Wurde eine Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung aufgrund eines Mordes (Art. 112 StGB [1]) und zum Schutz Dritter vor schwerwiegender Gefährdung durch den Jugendlichen angeordnet, so entscheidet die Vollzugsbehörde gestützt auf die Beurteilung der Fachkommission nach Artikel 91a StGB [2]. [3] | ||||||
| Alle Massnahmen enden mit Vollendung des 25. Altersjahres. [4] | ||||||
| ... [5] | ||||||
| ... [6] | ||||||
| [1] SR 311.0 [2] Infolge Ablehnung der Vorlage 1 des Massnahmenpakets Sanktionenvollzug (BBl 2022 2992) am 14. Juni 2024 (AB 2024 N 1347) stimmt der Verweis nicht. Siehe bis auf Weiteres Art. 62d Abs. 2 StGB. [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug), in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 224; BBl 2022 2991). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). [5] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug), mit Wirkung seit 1. Juli 2025 (AS 2025 224; BBl 2022 2991). [6] Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 13. Dez. 2013 über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot (AS 2014 2055; BBl 2012 8819). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug), mit Wirkung seit 1. Juli 2025 (AS 2025 224; BBl 2022 2991). | ||||||
3.
Bei der jährlichen Prüfung gemäss Art. 19
|
SR 311.1 JStG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz Art. 19 Beendigung der Massnahmen |
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| Die Vollzugsbehörde prüft jährlich, ob und wann die Massnahme aufgehoben werden kann. Sie hebt sie auf, wenn ihr Zweck erreicht ist oder feststeht, dass sie keine erzieherischen oder therapeutischen Wirkungen mehr entfaltet. | ||||||
| Wurde eine Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung aufgrund eines Mordes (Art. 112 StGB [1]) und zum Schutz Dritter vor schwerwiegender Gefährdung durch den Jugendlichen angeordnet, so entscheidet die Vollzugsbehörde gestützt auf die Beurteilung der Fachkommission nach Artikel 91a StGB [2]. [3] | ||||||
| Alle Massnahmen enden mit Vollendung des 25. Altersjahres. [4] | ||||||
| ... [5] | ||||||
| ... [6] | ||||||
| [1] SR 311.0 [2] Infolge Ablehnung der Vorlage 1 des Massnahmenpakets Sanktionenvollzug (BBl 2022 2992) am 14. Juni 2024 (AB 2024 N 1347) stimmt der Verweis nicht. Siehe bis auf Weiteres Art. 62d Abs. 2 StGB. [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug), in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 224; BBl 2022 2991). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). [5] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug), mit Wirkung seit 1. Juli 2025 (AS 2025 224; BBl 2022 2991). [6] Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 13. Dez. 2013 über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot (AS 2014 2055; BBl 2012 8819). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug), mit Wirkung seit 1. Juli 2025 (AS 2025 224; BBl 2022 2991). | ||||||
Die Jugendanwaltschaft stützte sich in ihrer Verfügung vom 7. September 2009 sinngemäss auf Art. 19
|
SR 311.1 JStG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz Art. 19 Beendigung der Massnahmen |
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| Die Vollzugsbehörde prüft jährlich, ob und wann die Massnahme aufgehoben werden kann. Sie hebt sie auf, wenn ihr Zweck erreicht ist oder feststeht, dass sie keine erzieherischen oder therapeutischen Wirkungen mehr entfaltet. | ||||||
| Wurde eine Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung aufgrund eines Mordes (Art. 112 StGB [1]) und zum Schutz Dritter vor schwerwiegender Gefährdung durch den Jugendlichen angeordnet, so entscheidet die Vollzugsbehörde gestützt auf die Beurteilung der Fachkommission nach Artikel 91a StGB [2]. [3] | ||||||
| Alle Massnahmen enden mit Vollendung des 25. Altersjahres. [4] | ||||||
| ... [5] | ||||||
| ... [6] | ||||||
| [1] SR 311.0 [2] Infolge Ablehnung der Vorlage 1 des Massnahmenpakets Sanktionenvollzug (BBl 2022 2992) am 14. Juni 2024 (AB 2024 N 1347) stimmt der Verweis nicht. Siehe bis auf Weiteres Art. 62d Abs. 2 StGB. [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug), in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 224; BBl 2022 2991). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). [5] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug), mit Wirkung seit 1. Juli 2025 (AS 2025 224; BBl 2022 2991). [6] Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 13. Dez. 2013 über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot (AS 2014 2055; BBl 2012 8819). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug), mit Wirkung seit 1. Juli 2025 (AS 2025 224; BBl 2022 2991). | ||||||
Er macht zu Unrecht geltend, die Verfügung vom 7. September 2009 könne wegen ihrer Rechtskraft nicht aufgehoben werden. Materiell unrichtige Verfügungen können nach Ablauf der Rechtsmittelfrist unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen werden (BGE 134 V 257 E. 2.2; 127 II 306 E. 7a; 121 II 273 E. 1a/aa). Erstinstanzliche Verwaltungsverfügungen treten nicht in materielle Rechtskraft. Stellt die Behörde fest, dass sich die tatsächlichen oder rechtlichen Umstände seit Erlass der formell rechtskräftigen Verfügung geändert haben, so dass sich die Verfügung jetzt als fehlerhaft erweist (nachträgliche Fehlerhaftigkeit), kann sie diese aufgrund des Legalitätsprinzips nötigenfalls ändern (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage, Bern 2009, § 31 Rz. 8 ff.).
Für eine Änderung bestehen ausreichende Gründe. Die Verfügung vom 7. September 2000 wurde unter Voraussetzungen erlassen, die sich nachträglich als unzutreffend erwiesen. Die Weiterführung der Massnahme liegt klar im öffentlichen Interesse und ebenso im Interesse des Beschwerdeführers selbst. Nach dem forensischen Gutachten vom 28. November 2008 besteht bei entsprechenden Konstellationen eine hohe Rückfallgefahr. Es ginge von ihm eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter aus (angefochtenes Urteil S. 6). Er wird im Massnahmevollzug seine im August 2008 begonnene Lehre fortsetzen können (angefochtenes Urteil S. 7). Keineswegs "soll seine aufgebaute Zukunft nun wieder zerstört werden", wie der Beschwerdeführer einwendet. Es kann nicht im Ernste behauptet werden, er habe in der Zwischenzeit seine Zukunft aufgebaut, und eine Betreuung sei nicht mehr nötig.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann gutgeheissen werden. Es sind keine Kosten zu erheben. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege |
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| Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. | ||||||
| Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. | ||||||
| Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. | ||||||
| Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege |
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| Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. | ||||||
| Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. | ||||||
| Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. | ||||||
| Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. | ||||||
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'000.-- entschädigt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. März 2010
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre Briw
Gesetzesregister
BGG 64
BGG 106
JStG 10
JStG 11
JStG 15
JStG 19
JStG 25
StGB 140
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege |
||||||
| Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. | ||||||
| Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. | ||||||
| Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. | ||||||
| Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 106 Rechtsanwendung |
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| Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. | ||||||
| Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. | ||||||
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SR 311.1 JStG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz Art. 10 Anordnung der Schutzmassnahmen |
||||||
| Hat der Jugendliche eine mit Strafe bedrohte Tat begangen und ergibt die Abklärung, dass er einer besonderen erzieherischen Betreuung oder therapeutischen Behandlung bedarf, so ordnet die urteilende Behörde die nach den Umständen erforderlichen Schutzmassnahmen an, unabhängig davon, ob er schuldhaft gehandelt hat. Sind mehrere Schutzmassnahmen erforderlich, so kann die urteilende Behörde diese zusammen anordnen. [1] | ||||||
| Hat der Jugendliche keinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, so kann die urteilende Behörde von der Anordnung einer Schutzmassnahme absehen. | ||||||
| [1] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug), in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 224; BBl 2022 2991). | ||||||
|
SR 311.1 JStG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz Art. 11 Anordnung der Strafen |
||||||
| Hat der Jugendliche schuldhaft gehandelt, so verhängt die urteilende Behörde zusätzlich zu einer Schutzmassnahme oder als einzige Rechtsfolge eine Strafe. Artikel 21 über die Strafbefreiung bleibt vorbehalten. | ||||||
| Schuldhaft handeln kann nur der Jugendliche, der fähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. | ||||||
|
SR 311.1 JStG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz Art. 15 Unterbringung a. Inhalt und Voraussetzungen |
||||||
| Kann die notwendige Erziehung und Behandlung des Jugendlichen nicht anders sichergestellt werden, so ordnet die urteilende Behörde die Unterbringung an. Diese erfolgt namentlich bei Privatpersonen oder in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen, die in der Lage sind, die erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten. | ||||||
| Die urteilende Behörde darf die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung nur anordnen, wenn sie: | ||||||
| für den persönlichen Schutz oder für die Behandlung der psychischen Störung des Jugendlichen unumgänglich ist; oder | ||||||
| für den Schutz Dritter vor schwer wiegender Gefährdung durch den Jugendlichen notwendig ist. | ||||||
| Vor der Unterbringung zur Behandlung einer psychischen Störung in einer offenen Einrichtung oder vor der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung ordnet die urteilende Behörde eine medizinische oder psychologische Begutachtung an, falls diese nicht bereits auf Grund von Artikel 9 Absatz 3 erstellt wurde. | ||||||
| Steht der Jugendliche unter Vormundschaft oder der junge Erwachsene unter Beistandschaft, so teilt die urteilende Behörde der Kindes- oder Erwachsenenschutzbehörde die Anordnung der Unterbringung mit. [1] | ||||||
| Wurde die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung aufgrund eines Mordes (Art. 112 StGB [2]) und zum Schutz Dritter vor schwerwiegender Gefährdung durch den Jugendlichen angeordnet, so kann sie unter den Voraussetzungen nach Artikel 19c in Form der Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 StGB weitergeführt werden. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug), in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 224; BBl 2022 2991). [2] SR 311.0 [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug), in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 224; BBl 2022 2991). | ||||||
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SR 311.1 JStG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz Art. 19 Beendigung der Massnahmen |
||||||
| Die Vollzugsbehörde prüft jährlich, ob und wann die Massnahme aufgehoben werden kann. Sie hebt sie auf, wenn ihr Zweck erreicht ist oder feststeht, dass sie keine erzieherischen oder therapeutischen Wirkungen mehr entfaltet. | ||||||
| Wurde eine Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung aufgrund eines Mordes (Art. 112 StGB [1]) und zum Schutz Dritter vor schwerwiegender Gefährdung durch den Jugendlichen angeordnet, so entscheidet die Vollzugsbehörde gestützt auf die Beurteilung der Fachkommission nach Artikel 91a StGB [2]. [3] | ||||||
| Alle Massnahmen enden mit Vollendung des 25. Altersjahres. [4] | ||||||
| ... [5] | ||||||
| ... [6] | ||||||
| [1] SR 311.0 [2] Infolge Ablehnung der Vorlage 1 des Massnahmenpakets Sanktionenvollzug (BBl 2022 2992) am 14. Juni 2024 (AB 2024 N 1347) stimmt der Verweis nicht. Siehe bis auf Weiteres Art. 62d Abs. 2 StGB. [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug), in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 224; BBl 2022 2991). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). [5] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug), mit Wirkung seit 1. Juli 2025 (AS 2025 224; BBl 2022 2991). [6] Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 13. Dez. 2013 über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot (AS 2014 2055; BBl 2012 8819). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug), mit Wirkung seit 1. Juli 2025 (AS 2025 224; BBl 2022 2991). | ||||||
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SR 311.1 JStG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz Art. 25 Freiheitsentzug a. Inhalt und Voraussetzungen |
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| Der Jugendliche, der nach Vollendung des 15. Altersjahres ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen hat, kann mit Freiheitsentzug von einem Tag bis zu einem Jahr bestraft werden. | ||||||
| Der Jugendliche, der zur Zeit der Tat das 16. Altersjahr vollendet hat, wird mit Freiheitsentzug bis zu vier Jahren bestraft, wenn er: | ||||||
| ein Verbrechen begangen hat, das nach dem für Erwachsene anwendbaren Recht mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bedroht ist; | ||||||
| eine Tat nach den Artikeln 122, 140 Ziffer 3 oder Artikel 184 StGB [1] begangen und dabei besonders skrupellos gehandelt hat, namentlich wenn der Beweggrund des Jugendlichen, der Zweck der Tat oder die Art ihrer Ausführung eine besonders verwerfliche Gesinnung offenbaren. | ||||||
| [1] SR 311.0 | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 140 |
||||||
| Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. [1]Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat ertappt, Nötigungshandlungen nach Absatz 1 begeht, um die gestohlene Sache zu behalten, wird mit der gleichen Strafe belegt. | ||||||
| Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr [2] bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt. | ||||||
| Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft,wenn er den Raub als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat,wenn er sonst wie durch die Art, wie er den Raub begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart. | ||||||
| Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt. | ||||||
| [1] Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). [2] Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 12 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). | ||||||
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