Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-200/2010

Urteil vom 3. Oktober 2012

Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),

Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Besetzung
Richterin Elena Avenati-Carpani,

Gerichtsschreiber Daniel Grimm.

A._______,

vertreten durch Fürsprecherin Anette Hegg,
Parteien
Hotelgasse 1, Postfach, 3000 Bern 7,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

Sachverhalt:

A.
Der aus Mali stammende Beschwerdeführer (geb. _____) reiste am 31. Dezember 1997 in die Schweiz ein und ersuchte hier um Asyl. Das zuständige Bundesamt lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 12. August 1998 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Nach erfolglos durchlaufenen Asylbeschwerdeverfahren wurde er am 2. Februar 1999 in sein Heimatland ausgeschafft.

Im Juni 1998 hatte der Beschwerdeführer die Schweizer Bürgerin B._______ (geb. _____) kennengelernt. Nachdem er die Schweiz hatte verlassen müssen, reiste ihm Letztere für die geplante Heirat in seine Heimat nach. Die Eheschliessung fand am 31. März 1999 in Bamako (Mali) statt. Am 18. Juni 1999 gelangte der Beschwerdeführer wiederum in die Schweiz. Vom Aufenthaltskanton Bern erhielt er daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau.

B.
Gestützt auf seine Ehe mit einer Schweizer Bürgerin stellte der Beschwerdeführer am 11. Juli 2004 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0).

Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Eheleute am 26. November 2004 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG führen kann.

Am 17. Dezember 2004 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kantons Bern und der Gemeinde C_______ (BE).

C.
Am 29. Mai 2009 machte das Amt für Zivilstandswesen und Einbürgerungen des Kantons Freiburg die Vorinstanz darauf aufmerksam, dass die Ehe des Beschwerdeführers seit Februar 2007 geschieden sei und er nun ein Ehefähigkeitszeugnis beantragt habe, um zu einem späteren Zeitpunkt seine Verlobte, eine um drei Jahre jüngere Marokkanerin, in deren Heimat heiraten zu können. Ferner stellte sich heraus, dass er und die Schweizer Ehegattin seit dem 1. Juli 2005 getrennt lebten.

D.
Aufgrund dieser Umstände eröffnete das BFM am 6. Juli 2009 ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG. Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nahm die Vorinstanz mit Einverständnis des Beschwerdeführers Einsicht in die Eheschutz- und Ehescheidungsakten des Gerichtskreises VIII Bern - Laupen. Die frühere Ehefrau wiederum wurde am 21. Oktober 2009 vom Polizeiinspektorat der Stadt Bern im Beisein der Parteivertreterin des Beschwerdeführers als Auskunftsperson rogatorisch einvernommen.

Der Beschwerdeführer seinerseits machte vom Äusserungsrecht durch seine Rechtsvertreterin am 30. Juli 2009 und 30. November 2009 Gebrauch.

E.
Auf Ersuchen des BFM erteilte der Kanton Bern am 26. November 2009 die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

F.
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2009 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Gleichzeitig ordnete sie an, dass sich die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder erstrecke, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruhe.

G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 13. Januar 2010 beantragt die Parteivertreterin beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Nach Rücksprache mit ihrem Mandanten zog die Rechtsvertreterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege am 19. Februar 2010 zurück.

H.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 15. April 2010 auf Abweisung der Beschwerde.

I.
Replikweise lässt der Beschwerdeführer am 21. Juni 2010 an seinem Antrag und dessen Begründung festhalten.

J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung (vgl. Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
i.V.m. Art. 51 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
1    Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
2    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
4    Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
5    Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
BüG).

1.2 Gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit des Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt.

1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2, BVGE 2007/41 E. 2 und Urteil des BVGer A-2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E. 1.2 und 1.3).

3.
Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei im Verfahren vor der Vorinstanz verletzt worden, indem diese die Zustimmungserklärung des Heimatkantons zur beabsichtigten Nichtigerklärung einholte, bevor er sich abschliessend zur Sache geäussert hatte.

Weil die Kompetenz zum materiellen Entscheid in der alleinigen Zuständigkeit der Bundesbehörde liegt und die Einwilligung des Kantons lediglich eine formelle Voraussetzung darstellt, die keiner näheren Begründung bedarf (vgl. Urteil des BVGer C-1469/2007 vom 8. Dezember 2009 E. 4.1; zur Natur der kantonalen Zustimmungserklärung siehe ferner Urteil des Bundesgerichts 1C_324/2009 vom 16. November 2009 E. 2.2), bleibt unerheblich, ob das BFM die kantonale Einwilligung vor oder nach dem Vorliegen der abschliessenden Stellungnahme der von der Nichtigerklärung betroffenen Person einholt. Aus den gleichen Gründen ist die sinngemässe Rüge, der Kanton habe sich mit den Argumenten des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt, nicht zu hören. Zwar hat die Vorinstanz am 3. November 2009 gegenüber dem Beschwerdeführer verlauten lassen, die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erst nach Ablauf der Frist zur abschliessenden Stellungnahme (24. November 2009) einzuholen, wegen einer der Parteivertreterin hierfür gewähren Fristerstreckung schrieb sie die für die Zustimmung zuständige kantonale Behörde dann aber gleichwohl vorzeitig (am 23. November 2009) an. Weil das Gesetz nicht vorschreibt, wann die kantonale Einwilligung einzuholen ist, hat das BFM mit dieser Vorgehensweise jedoch keine Verfahrensrechte verletzt. Von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann mithin keine Rede sein.

4.

4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die Einbürgerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG zudem voraus, dass die ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f., BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403).

4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 51 f.). Mit Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG wollte der Gesetzgeber ausländischen Ehepartnern von Schweizer Bürgern die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf eine gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987, BBl 1987 III 310). Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten bzw. eine tatsächliche Lebensgemeinschaft weiterzuführen, sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f.).

4.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert der vom Gesetz vorgesehenen Frist für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist (vgl. die revidierte Bestimmung von Art. 41 Abs. 1 und 1bisBüG in der Fassung vom 25. September 2009, in Kraft seit 1. März 2011 [AS 2011 347] bzw. aArt. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG [AS 1952 1087], gültig bis 28. Februar 2011). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, wenn der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 114 f. und BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f., je mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörden unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).

5.

5.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. Art. 1 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es gemäss Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere ein beidseitig intakter und gelebter Ehewille gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannt natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen).

5.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Sie stellt eine Beweislasterleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehrung der Beweislast hat sie jedoch nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - beispielsweise die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Beweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannt hat und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen).

6.

6.1 Gemäss der hier anwendbaren, bis zum 28. Februar 2011 gültig gewesenen ursprünglichen Fassung von Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG (vgl. AS 1952 1087) kann die Einbürgerung vom BFM mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innerhalb von fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist.

6.2 Die formellen Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung sind vorliegend erfüllt: Der Kanton Bern hat die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung am 26. November 2009 erteilt und die Nichtigerklärung vom 11. Dezember 2009 ist dem Beschwerdeführer am 14. Dezember 2009 eröffnet worden (grundsätzlich zur Fristberechnung vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_336/2010 vom 28. September 2010 E. 2 und 3; massgebende Eckdaten in casu: erleichterte Einbürgerung am 17. Dezember 2004; Zugang bestenfalls am 18. Dezember 2004; Beginn Fristenlauf am 19. Dezember 2004; Ende der Fünfjahresfrist am 19. Dezember 2009; Empfang der Nichtigerklärung am 14. Dezember 2009). Die vorinstanzliche Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ist somit fristgerecht erfolgt.

7.

7.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung gestützt auf den zeitlichen Ereignisablauf und die Scheidungsakten zur Überzeugung, die Ehegatten hätten zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft gelebt und es habe damals kein beidseitig intakter, auf die Zukunft gerichteter Ehewillen mehr bestanden. Unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verweist sie in diesem Zusammenhang namentlich auf den Umstand, dass die schweizerische Ex-Ehefrau am 12. Juni 2004 eine Anwältin mit ihrer Vertretung in Sachen Trennung/Scheidung beauftragt hat, die drei Monate nach der erleichterten Einbürgerung von ihr gehegten Trennungsabsichten sowie die eigentliche Trennung der Eheleute per 1. Juli 2005. Das Verhalten des Beschwerdeführers in Bezug auf Eheschliessung, Scheidung sowie Neuverlobung lasse keine andere Schlussfolgerung zu, als dass er das Institut der Ehe für seine eigenen persönlichen Interessen missbraucht und bei der Einbürgerungsbehörde einen falschen Anschein erweckt habe.

7.2 Der Beschwerdeführer hält in seiner Rechtsmitteleingabe vom 13. Januar 2010 im Wesentlichen dagegen, die vom BFM zitierten Urteile des Bundesgerichts seien mit der vorliegenden Situation nicht vergleichbar und könnten nicht als Präjudiz herangezogen werden. Sollte trotzdem davon ausgegangen werden, mit der zeitlichen Abfolge sei hier eine Vermutungsbasis gelegt worden, so gelte es zu bedenken, dass die räumliche Trennung auf Ende Juni 2005 anfänglich als eine solche vorübergehender Natur gedacht gewesen sei. Dafür sprächen die Aussagen der Ex-Ehefrau vom 21. Oktober 2009, die gemeinsame Reise ins Fürstentum Liechtenstein im Herbst 2005 und der lange Zeitraum, der danach bis zur Scheidung verstrichen sei. Es treffe aber zu, dass erstmals Ende April 2005 von einer räumlichen Trennung die Rede gewesen und dieser Entscheid sechseinhalb Monate nach der erleichterten Einbürgerung umgesetzt worden sei. Zu einem emotionalen Bruch habe dies jedoch erst später geführt. Ferner erläutert der Beschwerdeführer die Umstände der Eheschliessung, die Gründe, warum die frühere Gattin seine Eltern in Mali nie besucht hat und das Zustandekommen der von ihr am 12. Juni 2004 unterzeichneten Anwaltsvollmacht. Schliesslich hebt er hervor, die Ehe mit einer Schweizer Bürgerin nicht für die nachfolgende Gründung einer neuen Familie missbraucht zu haben. Seine jetzige Lebenspartnerin habe er zum Zeitpunkt der Trennung von seiner Ex-Ehefrau noch gar nicht gekannt und er sei mit ihr bis heute nicht verheiratet. Er habe in dieser Hinsicht viereinhalb Jahre nach der erleichterten Einbürgerung bloss erste Vorabklärungen getroffen. Darin sei nichts Missbräuchliches zu erblicken. Dem Beschwerdeführer deswegen drei Tage vor Ablauf der Fünfjahresfrist plötzlich das Schweizer Bürgerrecht zu entziehen, erscheine nicht nachvollziehbar. Demnach hätten die Betroffenen gegenüber der Einbürgerungsbehörde, als sie am 26. November 2004 die gemeinsame Erklärung unterzeichneten, keine falschen Angaben gemacht. Vielmehr habe damals eine tatsächliche eheliche Gemeinschaft bestanden.

8.

8.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Ende 1997 in die Schweiz einreiste und um Asyl ersuchte. Nachdem sein Asylgesuch rechtskräftig abgewiesen worden war, wurde er am 2. Februar 1999 nach Mali ausgeschafft. Rund ein halbes Jahr zuvor (Juni 1998) hatte er eine um 15 Jahre ältere Schweizer kennen gelernt, die er heiraten wollte. Nach Darstellung der Ex-Ehefrau ging der Impuls dazu von ihm aus, da er das Land hätte verlassen sollen. Wegen der inzwischen erfolgten Ausschaffung reiste die geschiedene Gattin für die Eheschliessung dann nach Bamako (Mali), wo am 31. März 1999 geheiratet wurde. Nach der Heirat erhielt der Beschwerdeführer eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung. Gestützt auf diese Heirat, das am 11. Juli 2004 eingereichte Gesuch um Erteilung der erleichterten Einbürgerung und die am 26. November 2004 unterzeichnete gemeinsame Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft wurde er am 17. Dezember 2004 erleichtert eingebürgert.

Gemäss den Scheidungsakten hat die Schweizer Ehefrau am 12. Juni 2004 eine Rechtsanwältin zur Vertretung in Sachen "Trennung / Scheidung" ermächtigt. Vom 1. Juli 2005 an lebten die Parteien laut eigenen Angaben (und bestätigt durch eine Trennungsvereinbarung vom 7. November 2005) getrennt. Am 15. Juli 2006 unterzeichneten sie eine Scheidungskonvention und reichten danach ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein, das am 23. Januar 2007 zur Scheidung führte (in Rechtskraft seit 6. Februar 2007). Aktenkundig ist ferner, dass der Beschwerdeführer im Frühjahr 2009 konkrete Schritte unternahm, um seine Verlobte, eine um drei Jahre jüngere marokkanische Staatsangehörige, in deren Heimatland zu heiraten.

8.2 Bis zur erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers dauerte die Ehe mit der schweizerischen Ehegattin etwa fünfdreiviertel Jahre. Knapp sechseinhalb Monate danach haben sich die Eheleute getrennt, bis zum emotionalen Bruch sollen ab Einbürgerungszeitpunkt rund elf Monate verstrichen sein (vgl. hierzu die Trennungsvereinbarung vom 7. November 2005). Zu einer Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens kam es in der Folge nicht mehr. Einige Zeit nach der Scheidung von der um 15 Jahre älteren Schweizer Gattin hat er sich mit einer um drei Jahre jüngeren Marokkanerin verlobt. Diese Chronologie der Ereignisse begründet eine tatsächliche Vermutung dafür, dass im massgeblichen Zeitraum des Einbürgerungsverfahrens keine stabile, auf die Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft mehr bestanden haben kann und die erleichterte Einbürgerung somit erschlichen worden ist. Besagte Vermutung wird durch weitere Indizien, auf die im Folgenden einzugehen ist, bestärkt. Mit Blick auf die vom BFM und der Rechtsvertreterin zitierten bundesgerichtlichen Urteile wäre zu ergänzen, dass die Rechtsprechung selbst bei deutlich grösseren zeitlichen Abständen zwischen erleichterter Einbürgerung und Trennung die obgenannte tatsächliche Vermutung anwendet, wenn die Ehegatten nach der räumlichen Trennung nicht mehr zusammenfinden (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesgerichts 1C_155/2012 vom 26. Juli 2012 E. 2.3 mit Hinweisen oder Urteil des BVGer C-5819/2009 vom 23. Januar 2012 E. 8.2).

8.3 Besteht aufgrund der Ereignisabläufe die tatsächliche Vermutung, die Einbürgerung sei erschlichen worden, obliegt es dem Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch erhebliche Zweifel umzustossen, indem Gründe bzw. Sachumstände aufgezeigt werden, die es als überzeugend oder nachvollziehbar erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestehende tatsächliche, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur Scheidung kam (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 486). Dementsprechend stellt sich die Frage, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente geeignet sind, die eben umschriebene tatsächliche Vermutung umzustossen.

9.
Der Beschwerdeführer bestreitet, die Behörden im massgeblichen Zeitraum über den Zustand der Ehe getäuscht zu haben. Er verweist in diesem Zusammenhang auf die Aussagen der geschiedenen Ehefrau gegenüber dem Polizeiinspektorat der Stadt Bern, wonach ihre am 26. November 2004 unterzeichnete Erklärung über den Zustand der Ehe der Wahrheit entsprochen habe und die Ehe bis im Frühjahr 2005 gut verlaufen sei. Der Hauptgrund für die Trennung und spätere Scheidung lag ihren Ausführungen zufolge in einer persönlichen und beruflichen Krise, welche sie damals (ab Ende April 2005) durchlaufen habe. Die Parteivertreterin fügte erläuternd an, die Ex-Ehegattin habe mehr Freiraum gebraucht, ihre Arbeit ins Zentrum stellen und alleine wohnen wollen (siehe Stellungnahme vom 30. Juli 2009).

9.1 Zwar soll nicht in Abrede gestellt werden, dass persönliche Krisen bzw. Neuorientierungen der beschriebenen Art zu ehelichen Meinungsverschiedenheiten führen können. Der Vorinstanz ist jedoch zuzustimmen, wenn sie den zeitlichen Ablauf der Ereignisse unter den konkreten Begebenheiten als nicht plausibel bewertet. Weil das Erkennen des Scheiterns der Ehe, der Trennungsentschluss und dessen Umsetzung nach der allgemeinen Lebenserfahrung einige Zeit beanspruchen, kann nicht angenommen werden, die Ehe sei aus der Sicht der Beteiligten im November/Dezember 2004 noch intakt gewesen (BGE 135 II 161 E. 4.3 S. 168 f. oder Urteil des Bundesgerichts 1C_469/2010 vom 21. Februar 2011 E. 5). Mit der persönlichen Neuorientierung eines Ehepartners wird vorliegend ein Trennungs- bzw. Scheidungsgrund angegeben, der typischerweise den Endpunkt einer längeren Entwicklung darstellt, weshalb den Ehegatten nicht geglaubt werden kann, dass sie sich damit erst kurz nach der erleichterten Einbürgerung auseinanderzusetzen anfingen. Eng damit zusammen hängen die von der früheren Ehefrau angesprochenen kulturellen Unterschiede, welche das eheliche Zusammenleben belasteten (siehe ihre Antworten zu den Fragen 3.2 und 3.8 sowie 6.2) und finanzielle Schwierigkeiten, die sie im Juni 2004 u.a. zum Beizug einer Anwältin bewogen haben (siehe hierzu auch E. 9.2 weiter unten). Streitpunkte sollen vor allem die Beteiligung des Beschwerdeführers an den gemeinsamen Mietkosten und Steuern gewesen sein. Vor dem dargelegten Hintergrund erscheint schwer vorstellbar, dass die künftige Lebensgestaltung der damaligen Ehefrau erst nach der erleichterten Einbürgerung zu einem wichtigen Thema wurde. Kommt hinzu, dass die geschiedene Gattin anlässlich der rogatorischen Einvernahme betonte, es sei für sie schon während der Ehe wichtig gewesen, dass jedes seine eigenen Freiräume habe. Ansonsten blieben ihre Ausführungen zum plötzlichen Zerbrechen der ehelichen Bande vage und ohne Substanz. Dem Beschwerdeführer gelingt es in dieser Hinsicht somit nicht, glaubhaft ein ausserordentliches Ereignis geltend zu machen, das zum raschen Zerfall des Willens zur ehelichen Gemeinschaft im Anschluss an die Einbürgerung geführt haben könnte.

9.2 Die Rechtsvertreterin wendet, wiederum unter Bezugnahme auf die Aussagen der früheren Gattin ihres Mandanten, sodann ein, die Trennung Ende Juni 2005 sei ursprünglich als vorübergehend gedacht gewesen. Dagegen spricht, wie angetönt, allerdings nur schon die von ihr am 12. Juni 2004 - ein halbes Jahr vor der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers - unterzeichnete Anwaltsvollmacht (siehe E. 8.1 und 9.1 hiervor). Darin hat sie nämlich eine Anwältin damit beauftragt, in Sachen Trennung und Scheidung tätig zu werden. Es handelt sich mithin um einen ersten augenfälligen Schritt für eine Trennung in absehbarer Zukunft. Gegen eine bloss temporäre Trennung sprechen ferner die sonstigen Schwierigkeiten, welche das Paar zu bewältigen hatte (kulturelle Unterschiede, Finanzen) sowie die rasche emotionale Entfremdung nach der räumlichen Trennung. Was zur Ausgestaltung der Anwaltsvollmacht vorgebracht wird, überzeugt nicht. Wäre es um eine blosse Beratung in finanziellen Belangen gegangen, wie behauptet wird, hätte keine Notwendigkeit für eine entsprechende Ausdehnung des Mandats bestanden. Unter diesen Umständen liegt die Vermutung nahe, dass die Auflösungserscheinungen in der Ehe über einen längeren Zeitabschnitt hinweg ihren Lauf genommen haben und sich schon vor der erleichterten Einbürgerung zu manifestieren begannen.

9.3 Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass die Eheleute im Herbst 2005 anscheinend noch gemeinsam verreisten. Konkret erwähnt wird einzig ein Ausflug in das Fürstentum Liechtenstein, auf den Säntis und ins Appenzellerland. Einzelheiten (beispielsweise zur Anzahl und Dauer der Ausflüge oder Reisen) sind nicht bekannt. Eine Reise der beschrieben Art, soweit hier überhaupt belegt, ist indessen ohne Aussagekraft über den Zustand der Ehe während und unmittelbar nach Beendigung des Einbürgerungsverfahrens. Ebenfalls keine positiven Rückschlüsse auf die Ehe ziehen lassen sich aus dem Umstand, dass zwischen Trennung und Einleitung des Scheidungsverfahrens rund ein Jahr verstrich. Von Belang erscheint diesbezüglich vielmehr, dass nach der Auflösung des gemeinsamen Haushaltes gerade mal vier Monate bis zum endgültigen emotionalen Bruch vergingen. In dieses Bild passt die von den Parteien am 7. November 2005 unterzeichnete Trennungsvereinbarung. Im Übrigen sind beidseitig keine ernsthaften, konkreten Schritte zur Rettung der Ehe (z.B. Eheberatung, etc.) aktenkundig. Wie mehrfach erwähnt, besteht zwischen erleichterter Einbürgerung und tatsächlicher Trennung überdies eine enge zeitliche Abfolge. Auch von daher ist somit davon auszugehen, dass der Zerrüttungsprozess vor Ende 2004 eingesetzt hat.

9.4 Mit Blick auf das Interpretieren der Aussagen und Einschätzungen der schweizerischen Ex-Frau anlässlich der rogatorischen Einvernahme vom 21. Oktober 2009 wäre des Weiteren zu bemerken, dass der schweizerische Ehegatte in vielen Missbrauchsfällen oft nicht selbst hintergangen und zwecks Täuschung der Behörden instrumentalisiert wird, sondern er mehr oder weniger bewusst an der Täuschung mitwirkt. Dies kann etwa geschehen, indem er zu seiner Ausländerrechtsehe Hand bietet. Noch häufiger kommt vor, dass in einer ursprünglich intakten Ehe irgendwann der Ehewille dahinfällt, zwischen den Ehegatten jedoch Einvernehmen darüber besteht, die Ehe vorerst weiterzuführen, um dem ausländischen Partner die Möglichkeit einer erleichterten Einbürgerung nicht zu nehmen (siehe etwa Urteil des BVGer C-7443/2008 vom 24. September 2010 E. 9.6 mit Hinweisen). Der fehlende Ehewille impliziert dabei nicht, dass sich die Ehegatten zwischenmenschlich nicht weiterhin nahe stehen könnten (vgl. dazu Urteil des BVGer C-1189/2006 vom 3. April 2009 E. 6.4). Unabhängig davon bleibt klarzustellen, dass auf Seiten beider Partner ein authentischer Ehewille im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis (siehe vorangehende E. 4.2) vorliegen muss, was nach dem Gesagten kaum der Fall gewesen sein kann.

9.5 Anhaltspunkte für eine Zweckentfremdung des Instituts der erleichterten Einbürgerung liefern darüber hinaus die Begleitumstände der Eheschliessung (relativ kurze Bekanntschaft vor der Heirat, ungesicherter Status des Beschwerdeführers als abgewiesener Asylbewerber, Heirat im Heimatland im Anschluss an die Ausschaffung, baldige Wiedereinreise in die Schweiz) und der Altersunterschied, weshalb zu vermuten ist, dass beim Eingehen der Ehe zweckfremde Überlegungen mit eine Rolle gespielt haben (vgl. BGE 128 II 145 E. 3.1 S. 152 f.). Weitere Elemente erblickt die Vorinstanz darin, dass die frühere Ehegattin ihre Schwiegereltern nicht kennengelernt hat, die Eheleute nach der Heirat nie mehr gemeinsam nach Mali reisten sowie im Anfordern eines Ehefähigkeitszeugnisses durch den Beschwerdeführer im Frühjahr 2009. Zumindest die beiden erstgenannten Aspekte mögen zusätzliche Indizien für eine zielgerichtete Vorgehensweise darstellen, eine Voraussetzung zur Annahme der Vermutungsbasis sind sie nicht. Nicht vorgehalten werden kann dem Beschwerdeführer unter den konkreten Umständen hingegen, dass er sich einige Zeit nach der Scheidung mit einer Marokkanerin verlobte, zumal er sie während der Ehe mit der schweizerischen Ehefrau noch nicht gekannt haben soll. Allerdings handelt es sich um ein Randargument, worauf nicht näher einzugehen ist. Da für das Scheitern der Ehe auf Beschwerdeebene, wie oben erwähnt, durchwegs Gründe vorgetragen werden, die - objektiv betrachtet - nicht geeignet sind, den Ehewillen abrupt und unwiederbringlich zu zerstören, bleiben die Zweifel an der behaupteten Stabilität der Ehe bestehen.

9.6 Die Parteivertreterin erachtet es schliesslich als nicht nachvollziehbar, dass ihrem Mandanten das Schweizer Bürgerrecht drei Tage vor Ablauf der Fünfjahresfrist (zur Fristberechnung in concreto siehe E. 6.2 hiervor) plötzlich entzogen worden ist, bloss weil er sich im Frühjahr 2009 erkundigt habe, ob eine Eheschliessung mit seiner heutigen Lebenspartnerin allenfalls möglich wäre. Dabei verkennt sie, dass Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG gemäss der bis zum 28. Februar 2011 geltenden Fassung (vgl. AS 1952 1087) der Nichtigerklärung durch das Bundesamt einen zeitlichen Rahmen von fünf Jahren setzt (gemäss dem heute geltenden Art 41 Abs. 1bis
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG sogar acht Jahre). Weitere im Zeitablauf gründende Beschränkungen sind nicht vorgesehen. Das BFM als erste Instanz soll damit stets den vollen zeitlichen Handlungsspielraum ausschöpfen können (siehe dazu BBl 2008 1277 und BBl 2008 1289 oder Urteile des Bundesgerichts 1C_325/2008 vom 30. September 2008 E. 3 sowie 1C_421/2008 vom 15. Dezember 2008 E. 2.3 mit Hinweisen).

10.
Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine plausible Alternative zur dargestellten Vermutungsfolge zu präsentieren und damit die gegen ihn sprechende Vermutung überzeugend in Frage zu stellen, wonach spätestens im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung zwischen ihm und seiner Schweizer Ehefrau keine stabile und auf die Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft (mehr) bestand. Es ist demnach davon auszugehen, dass er die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG durch falsche Angaben bzw. das Verheimlichen erheblicher Tatsachen erschlichen hat.

Damit sind die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ebenfalls erfüllt.

11.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

12.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv Seite 16

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 15. März 2010 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.

3.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)

- den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern (in Kopie)

- das Amt für Zivilstandswesen und Einbürgerungen des Kantons Freiburg (in Kopie)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Antonio Imoberdorf Daniel Grimm

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-200/2010
Date : 03. Oktober 2012
Published : 15. Oktober 2012
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung


Legislation register
BGG: 42  82
BZP: 40
BüG: 26  27  41  51
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1
VwVG: 1  5  12  13  19  48  49  50  52  62  63
BGE-register
128-II-145 • 129-II-401 • 130-II-482 • 132-II-113 • 135-II-161
Weitere Urteile ab 2000
1C_155/2012 • 1C_324/2009 • 1C_325/2008 • 1C_336/2010 • 1C_421/2008 • 1C_469/2010
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