Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-63/2013

Urteil vom 3. September 2013

Richter Ronald Flury (Vorsitz),

Besetzung Richter Jean-Luc Baechler, Richter Marc Steiner,

Gerichtsschreiber Alexander Schaer.

X._______,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerischer Nationalfonds zur Förderung der

wissenschaftlichen Forschung SNF,

Wildhainweg 3, Postfach 8232, 3001 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Förderung der wissenschaftlichen Forschung.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 15. November 2012 lehnte die Forschungskommission SNF der Universität A._______ als zuständiges Entscheidungsgremium des Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung SNF (Vorinstanz) das Gesuch von X._______ (Beschwerdeführer) vom 24. September 2012 um Zusprache eines Stipendiums für angehende Forschende ab, da die Kandidatur auf ein zu niedriges Prioritätsniveau gesetzt worden sei, um finanziert werden zu können.

Massgebend für die Ablehnung des Gesuchs sei unter anderem gewesen, dass die Kommission aufgrund der limitierten Vorleistungen nicht überzeugt werden konnte, dass sie in der Person des Gesuchstellers einen angehenden erfolgreichen Forscher fördern würde. Da die Dauer der Promotion überaus lang und noch keine einzige Publikation erschienen sei, sei der bisherige Leistungsausweis im Vergleich zu anderen Kandidierenden der entsprechenden Sitzung eher klein. Auch sei es dem Gesuchsteller in der Präsentation nicht gelungen, die Kommission davon zu überzeugen, dass er die überaus komplexe Materie souverän beherrsche.

B.
Mit Beschwerde vom 7. Januar 2013 wandte sich der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 15. November 2012 und Rückweisung des Geschäfts an die Vorinstanz zwecks erneuter Prüfung seines Gesuchs unter Einbezug einer Expertise eines renommierten, fachkundigen Forschenden.

Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer vor, dass die fachliche Beurteilung des Projektes unvollständig sei und offensichtlich ausschliesslich auf dem Interview basiere. Auch stehe die negative Beurteilung in krassem Gegensatz zur Beurteilung von Forschenden, die im entsprechenden Gebiet tätig seien und nehme keinen Bezug zur Qualität, der Komplexität und dem Umfang der Vorleistungen. Schliesslich kritisiere die Forschungskommission die Dauer der Dissertation, habe jedoch weder die Gründe hierfür erfragt noch berücksichtigt.

C.
Mit Vernehmlassung vom 15. März 2013 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Sie führt dabei aus, dass das Interview mit dem Beschwerdeführer wohl eine entscheidende Grundlage für die Beurteilung des Gesuchs gewesen sei, jedoch die Forschungskommission keineswegs nur gestützt darauf entschieden habe. Vielmehr seien in diesem Zusammenhang auch das Gesuch inklusive Beilagen, die Referenzschreiben, das Informationsgespräch mit dem Fachreferenten sowie die Beurteilung durch den Fach- und den Koreferenten berücksichtigt worden. In diesem Zusammenhang sei anzumerken, dass Referenzschreiben nicht den gleichen Stellenwert hätten wie Expertisen, da die Referenzpersonen von den Gesuchstellenden ausgewählt würden und daher keine unabhängigen Experten seien. Die Forschungskommission sei in der Folge hinsichtlich des Beschwerdeführers zum Schluss gekommen, dass dessen Vorleistungen limitiert seien, dass die Dauer der Promotion überaus lang und dass zusammen mit der Tatsache, dass noch keine einzige Publikation erschienen sei, der bisherige Leistungsausweis mager sei. Auch habe die Forschungskommission anlässlich der Präsentation den Eindruck erhalten, dass der Beschwerdeführer die Komplexität der Materie nicht in der geforderten souveränen Weise beherrsche. Sie habe dem Projekt die Schlussnote 3,84 erteilt, wodurch das Gesuch deutlich unter die "funding line" von 4,85 im betreffenden Gesuchseingang gefallen sei. Aufgrund der zahlreich eingegangenen Gesuche sei die Forschungskommission gezwungen gewesen, hohe wissenschaftliche Ansprüche zu stellen und eine strenge Selektion vorzunehmen, so dass bereits kleine Mängel im Gesuchsprojekt zur Ablehnung geführt hätten.

Im Weiteren bringt die Vorinstanz vor, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde Unterlagen eingereicht habe, die nach Gesuchseingang erstellt und nicht in die Entscheidfindung miteinbezogen worden seien. So seien Gesuche um Forschungsbeiträge vollständig und fristgereicht einzureichen. Für materielle Nachbesserungen bestehe ein Nachbesserungsverbot, das man aus Gleichbehandlungsgründen strikt und konsistent handhabe. Auch obliege es nicht der Vorinstanz die Gründe für die lange Dauer der Dissertation zu erfragen. Vielmehr sei es Sache der Gesuchsteller, sich zu erklären und das entscheidende Gremium zu überzeugen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021). Darunter fällt auch die vorliegende, von der Forschungskommission SNF der Universität A._______ als zuständiges Entscheidungsgremium der Vorinstanz (vgl. nachfolgend E. 2.1) erlassene Verfügung (vgl. Art. 13 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation vom 7. Oktober 1983 [Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz, FIFG, SR 420.1] in der vorliegend anwendbaren Fassung vom 1. Oktober 2011 sowie Art. 31 des Reglements des Schweizerischen Nationalfonds über die Gewährung von Beiträgen vom 14. Dezember 2007 [Beitragsreglement]). Da kein Ausschlussgrund nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde im Sinne der Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
und 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
lit. h VGG zuständig.

1.2 Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert im Sinne von Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG. Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift wurden gewahrt (vgl. Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
sowie 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) und der Kostenvorschuss wurde geleistet. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1 Gemäss Art. 1 des Beitragsreglements gewährt die Vorinstanz Beiträge zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung, wobei darauf kein Rechtsanspruch besteht. Zu diesen Beiträgen zählen auch Forschungsstipendien im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des vorliegend anwendbaren Reglements über die Gewährung von Forschungsstipendien an angehende Forscherinnen und Forscher vom 16. Oktober 2001 (nachfolgend: Stipendienreglement).

Zuständig für die Beurteilung der Gesuche sind grundsätzlich die lokalen Forschungskommissionen an den Hochschulen, die ihre Entscheide nach ihren eigenen dafür erlassenen Verfahrensvorschriften fällen (vgl. Art. 8 Abs. 2 lit. a sowie Art. 10 Abs. 1 Stipendienreglement). Entscheidend für die Frage der Beitragsgewährung sind - abgesehen von den zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel - die Beurteilungskriterien im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Stipendienreglement:

a. die Qualität, Originalität und Aktualität des während des Forschungsaufenthalts zur Durchführung vorgesehenen Forschungsprojekts;
b. die bisherigen wissenschaftlichen Leistungen der gesuchstellenden Forscherinnen und Forscher;
c. die Aussichten, das gesteckte Weiterbildungsziel zu erreichen:
d. die persönliche Eignung der gesuchstellenden Forscherinnen und Forscher für eine wissenschaftliche Laufbahn und ihre tatsächlichen Aussichten, eine solche in der Schweiz einzuschlagen;
e. die Qualität des vorgesehenen Forschungsortes, namentlich die dortigen Arbeitsbedingungen und fachlichen Betreuungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten, sowie der erhoffte Mobilitätsgewinn.

2.2 Gemäss Art. 13 Abs. 2
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 13 Verfahren und Rechtsschutz - 1 Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196822 (VwVG) entsprechen.
1    Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196822 (VwVG) entsprechen.
2    Für die Eröffnung von Verfügungen an Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller im Ausland bei grenzüberschreitenden Förderungsverfahren ist Artikel 11b VwVG anwendbar.
3    Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können mit Beschwerde rügen:
a  die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.
4    Die Namen der Referentinnen und Referenten und der wissenschaftlichen Gutachterinnen und Gutachter dürfen nur mit deren Einverständnis der beschwerdeführenden Person bekannt gegeben werden.
5    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
FIFG können die Gesuchsteller im Beschwerdeverfahren die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (lit. a) bzw. die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (lit. b) rügen, nicht jedoch die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids. Dementsprechend greift das Bundesverwaltungsgericht nur beim Vorliegen entsprechender Verstösse ein, respektiert jedoch ansonsten aufgrund der Erfahrung und Fachkenntnisse der Organe der Vorinstanz, der Mitglieder der entscheidenden Gremien sowie der allenfalls beigezogenen externen Gutachter die freie Ermessensausübung der unteren Instanz. Diese Zurückhaltung rechtfertigt sich indessen nur bezüglich der fachlichen Einschätzung der Förderungswürdigkeit eines bestimmten Gesuchs, insbesondere also bei der Beurteilung der wissenschaftlichen Qualität eines Projektes oder der Qualifikation des Gesuchstellers. Sind demgegenüber die Auslegung und/oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel geltend gemacht, sind die Einwendungen mit freier Kognition zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3923/2012 vom 21. Mai 2013 E. 2.4 mit Hinweisen).

3.

3.1 In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass die fachliche Beurteilung des Projektes unvollständig sei sowie offensichtlich ausschliesslich auf dem Interview basiere. Zudem werde keinerlei Bezug zur Qualität, der Komplexität und dem Umfang der Vorleistungen genommen.

Diese Sichtweise ist nicht zutreffend. Der Verfügung wie auch dem entsprechenden Sitzungsprotokollauszug (vgl. act. [...]) kann klar entnommen werden, dass für die Ablehnung des Gesuchs unter anderem massgebend war, dass die Forschungskommission aufgrund der "limitierten" Vorleistungen des Gesuchstellers nicht überzeugt werden konnte, dass sie in seiner Person einen angehenden erfolgreichen Forscher fördern würde: Die Dauer der Promotion sei überaus lang gewesen und es sei noch keine einzige Publikation erschienen, wodurch der bisherige Leistungsausweis im Vergleich zu anderen Kandidierenden der entsprechenden Sitzung "eher klein" sei. Entscheidend waren somit im vorliegenden Fall die Beurteilungskriterien im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. b und d Stipendienreglement. Dies ist selbst dann nicht zu beanstanden, wenn man zugunsten des Beschwerdeführers das Argument hinsichtlich der nach der Beurteilung der Vorinstanz langen Promotionsdauer ausser Acht lassen würde. Stellt dieses doch lediglich einen Teilaspekt im Zusammenhang mit dem Beurteilungskriterium im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. b Stipendienreglement dar. Für einen Forschenden hat im Rahmen dieses Kriteriums der Umfang sowie die Qualität der Bibliographie einen ungleich höheren Stellenwert. Der Beschwerdeführer unterliess es in diesem Zusammenhang, dem Gericht Unterlagen wie beispielsweise eine Publikationsliste einzureichen, welche die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen vermögen: In seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer zu diesem Punkt lediglich pauschal "Dissertation" und "Working Paper" auf, ohne jedoch detaillierte Publikationshinweise anzubringen. Auch aus den Akten lässt sich lediglich dem Begleitbrief vom 24. September 2012 (vgl. act. [...]) entnehmen, dass eine Publikation vorliegen soll - dies jedoch erneut ohne nähere Angaben dazu. Es erscheint denn auch nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz die Vorleistungen des Beschwerdeführers als "limitiert" und den Leistungsausweis als "eher klein" bezeichnete, träfe dies doch grundsätzlich auch auf eine Bibliographie zu, welche aus zwei Einträgen bestehen würde, so man denn zugunsten des Beschwerdeführers davon ausginge. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bezieht die Vorinstanz mit ihren Formulierungen - wohl knapp aber dennoch deutlich - Stellung zu den Vorleistungen des Beschwerdeführers. Es kann nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass einem Forschenden die Bedeutung der in der Verfügung hierzu gemachten Aussagen ohne weiteres verständlich ist.

Wie bereits ausgeführt, zeigen sowohl die angefochtene Verfügung als auch der entsprechende Sitzungsprotokollauszug auf, dass nicht die Qualität des Projektes an sich in Frage gestellt wurde, sondern die Ablehnungsgründe vielmehr in den persönlichen Qualifikationen des Beschwerdeführers zu suchen sind. Selbst der zuständige Fachreferent, obwohl das Projekt befürwortend (vgl. act. [...]), merkte im Rahmen der Sitzung an, dass der Beschwerdeführer "nicht den Eindruck der souveränen Beherrschung der Materie" hinterlasse. Der Koreferent wiederum kritisierte insbesondere das Fehlen von Publikationen und bezweifelte, ob der Beschwerdeführer je zu einem Forscher werde. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Referenzschreiben keine Ermessensüberschreitung bzw. einen Ermessensmissbrauch der Vorinstanz darzulegen vermögen: Prof. Dr. B._______ gibt im entsprechenden Fragebogen (vgl. act. [...]) dem Projekt eine Gesamtbeurteilung von 5,0, verneint jedoch das Potential des Beschwerdeführers auf eine akademische Karriere. Die Fragen, ob er den Beschwerdeführenden nach dem Auslandaufenthalt anstellen würde bzw. ob er eine Anstellung einem Kollegen einer Universität in der Schweiz empfehlen würde, beantwortete er jeweils "neutral". Prof. Dr. C._______ gibt in seinem Fragebogen (vgl. act. [...]) dem Projekt eine Gesamtbeurteilung von 5,5. Er bejaht zwar die zuvor ausgeführten Fragen hinsichtlich Anstellung und Empfehlung, doch betrachtete auch er das Potential des Beschwerdeführers auf eine akademische Karriere als "neutral". Vor diesem Hintergrund und den bisher gemachten Ausführungen erscheint es denn auch nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz Zweifel an der persönlichen Eignung des Beschwerdeführers für eine wissenschaftliche Laufbahn und seine tatsächlichen Aussichten, eine solche in der Schweiz einzuschlagen hegte (vgl. Art. 9 Abs. 2 lit. d Stipendienreglement). Der Beschwerdeführer bringt im Rahmen seiner Beschwerde keinerlei Argumente vor, welche diese Ansicht der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen vermögen.

Zutreffend ist, dass sich das Interview mit der Forschungskommission nicht zugunsten des Beschwerdeführers ausgewirkt hat. So wird denn auch in der Verfügung festgehalten, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen des Interviews "zusätzlich" nicht gelungen sei, die Forschungskommission davon zu überzeugen, dass er die "überaus komplexe Materie" souverän beherrsche. Diese Formulierung macht indes deutlich, dass keineswegs das Interview alleine ausschlaggebend für die Ablehnung des Gesuchs war; vielmehr hat es lediglich die aufgrund der anderen Unterlagen bestehende kritische Grundansicht bestätigt. Dies ist nicht zu beanstanden, ist doch das Interview wesentlicher Bestandteil des Verfahrens und dementsprechend in der Gesamtbeurteilung mit zu berücksichtigen (vgl. Art. [...] Abs. [...] und [...] des Reglements der Forschungskommission SNF der Universität A._______ vom [...]). Auch sind keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich, dass die Vorinstanz ihr vorliegende Akten und Berichte bei der Entscheidfindung nicht berücksichtigt hat.

3.2 In seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer zudem mit Verweis auf diverse beigelegte E-Mails, dass die negative Beurteilung in krassem Gegensatz zur Beurteilung von Forschenden stehe, die im entsprechenden Gebiet tätig seien.

Wie bereits unter E. 3.1 ausgeführt, lässt sich sowohl anhand der angefochtenen Verfügung als auch am entsprechenden Sitzungsprotokollauszug erkennen, dass die Vorinstanz nicht die Qualität des Projektes an sich in Frage stellte, sondern die Ablehnungsgründe vielmehr in den persönlichen Qualifikationen des Beschwerdeführers zu suchen sind. Mit seiner Rüge übersieht der Beschwerdeführer zudem, dass gegenteilige Ansichten in der Wissenschaft nicht unüblich sind (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-3923/2012 vom 21. Mai 2013 E. 3.4 bzw.
B-5333/2009 vom 10. November 2010 E. 3.6). Es greift denn auch zu kurz, im Rahmen einer Beschwerde lediglich diesen Umstand zu kritisieren, ohne sich eingehend mit den beanstandeten Punkten auseinanderzusetzen. In diesem Zusammenhang gilt es auch darauf hinzuweisen, dass von den Gesuchstellenden eingereichte Referenzschreiben bereits ganz grundsätzlich nicht den gleichen Stellenwert haben wie von der Vorinstanz eingeholte Berichte unabhängiger Experten, weil nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass ein Gesuchsteller nur befürwortende Schreiben einreicht und sich die jeweiligen Fachpersonen auch entsprechend aussucht. Schliesslich vermögen auch die vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde beigelegten E-Mails keine Ermessensüberschreitung bzw. einen Ermessensmissbrauch der Vorinstanz darzulegen, fehlt es doch auch ihnen insbesondere an einer substantiierten Auseinandersetzung mit bzw. Stellungnahme zu den für die Gesuchsablehnung entscheidenden Punkten.

3.3 Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer auch, wenn er im Umstand, dass er von der Forschungskommission nicht zu den Umständen der vermeintlich langen Promotionsdauer befragt wurde, sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt.

Im Zusammenhang mit einem Beitragsgesuch obliegt es grundsätzlich dem Gesuchstellenden, bereits im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung alle entscheidrelevanten Elemente darzulegen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5878/2008 vom 11. Februar 2009). Art. 12 Abs. 2 des Beitragsreglements bzw. Ziff. 1.6 Abs. 1 des allgemeinen Ausführungsreglements zum Beitragsreglement sehen in diesem Zusammenhang denn auch vor, dass während des Gesuchsverfahrens mit Gesuchstellenden grundsätzlich keine Rücksprache genommen wird. Eine solche Vorgehensweise ist grundsätzlich nicht zu beanstanden und rechtfertigt sich gerade auch im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot.

Ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer auch noch nach der Gesuchseinreichung mehrfach möglich gewesen wäre, die Gründe für die vermeintlich lange Promotionsdauer einzubringen, so beim Vorgespräch mit dem zuständigen Fachreferenten oder beim Interview mit der Forschungskommission. Für eine solche Anmerkung lassen sich jedoch weder Hinweise in den vorliegenden Akten finden, noch gibt der Beschwerdeführer selber an, dass er eine entsprechende Anmerkung vorgebracht hat.

4.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Vorinstanz weder eine Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens noch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes vorgeworfen werden kann. Die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung erscheinen weder offensichtlich unrichtig noch willkürlich, sondern im Ergebnis vertretbar. Die Ablehnung des Gesuchs war deshalb rechtmässig, so dass die Beschwerde abzuweisen ist.

5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als vollständig unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens trägt (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG, Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf Fr. 1'000.- festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

6.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (vgl. Art. 83 lit. k
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Akten zurück)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilagen: Akten zurück)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Ronald Flury Alexander Schaer

Versand: 6. September 2013
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-63/2013
Date : 03. September 2013
Published : 13. September 2013
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Hochschule
Subject : Förderung der wissenschaftlichen Forschung


Legislation register
BGG: 83
FIFG: 13
VGG: 31  32  33
VGKE: 1  7
VwVG: 5  48  50  52  63  64
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