Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1669/2006
{T 0/2}
Urteil vom 3. September 2010
Besetzung
Richterin Charlotte Schoder (Vorsitz),
Richter Markus Metz, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiberin Iris Widmer.
Parteien
X._______ AG,
vertreten durch_______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Mehrwertsteuer (MWSTV; 1. Quartal 1997 4. Quartal 2000; Steuerausnahme).
A-1669/2006
Sachverhalt:
A.
Die X._______ AG ist seit dem 1. Januar 1995 bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Sie wurde von diversen Stiftungen und einem Verein ([Aufzählung]) mit der Führung von Schulen im Gesundheitsbereich beauftragt. Diese Stiftungen und der Verein waren ihrerseits vom Kanton Bern mit der Führung der Schulen beauftragt worden.
Am 28. November 2002 stellte die ESTV für den Zeitraum vom 1. Quartal 1997 bis 4. Quartal 2000 (Zeit zwischen dem 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2000) die Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. 260'611 über CHF 1'100'339.-- sowie die Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. 260'612 über CHF 316'148.-- zuzüglich 5% Verzugszins seit dem 31. August 1999. Sie begründete die Nachforderung der Mehrwertsteuer damit, dass die X._______ AG die Umsätze, welche sie mit der Führung der erwähnten Schulen erzielt hatte, nicht versteuert habe.
Mit Schreiben vom 14. Mai 2003 teilte die X._______ AG der ESTV mit, dass sie mit den Steuernachforderungen nicht einverstanden sei. Am 10. Juli 2003 traf die ESTV in Bestätigung ihrer Forderungen von insgesamt CHF 1'416'487.-- einen anfechtbaren Entscheid. B.
Die X._______ AG erhob gegen den Entscheid der ESTV vom 10. Juli 2003 am 9. September 2003 Einsprache und beantragte dessen Aufhebung. Sie vertrat die Auffassung, ihre Umsätze seien von der Steuer ausgenommen, da es sich um Umsätze im Bildungsbereich handle.
C.
Mit Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2006 wies die ESTV die Einsprache ab. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass die Einsprecherin gegenüber den Stiftungen und dem Verein selbst resp. gegenüber deren Mitarbeitern keine Bildungsleistung erbracht habe, sondern in deren Auftrag die Organisation und die Führung der Schulen übernommen habe. Bei der Leistung der Einsprecherin an die Stiftungen resp. den Verein habe die Vermittlung von Wissen und
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Kenntnissen somit nicht im Vordergrund gestanden. Das von den Stiftungen und dem Verein erhaltene Entgelt sei deshalb mehrwertsteuerpflichtig. Daran vermöge nichts zu ändern, dass das Entgelt nicht allein von den Stiftungen, sondern teilweise auch von Dritten (Kantonsbeiträge) bezahlt worden sei. Entscheidend sei, dass es sich dabei um Entgelt für die Leistung der Einsprecherin an die Stiftungen resp. den Verein gehandelt habe. Ebenso wenig spiele eine Rolle, ob die Auszubildenden Kenntnis davon gehabt hätten, wer Träger der Schule sei, da dies an der mehrwertsteuerlichen Relevanz des Leistungsaustauschs ebenfalls nichts ändere.
D.
Am 23. November 2006 hat die X._______ AG bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der ESTV erhoben. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Feststellung, dass die Steuernachforderung gemäss EA Nr. 260'611 und EA Nr. 260'612 nicht bestehe und der angefochtene Entscheid im Kostenpunkt in Rechtskraft erwachsen sei.
E.
Die ESTV hat unter Verweis auf den Einspracheentscheid am 2. Mai 2007 die Abweisung der Beschwerde beantragt.
F.
Die SRK übergab die Verfahrensakten per 31. Dezember 2006 an das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Streitsache. G.
Auf die Eingaben der Parteien wird soweit entscheiderheblich im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Einspracheentscheide der ESTV der Beschwerde an die SRK. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Ende 2006 bei der SRK hängigen Verfahren. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]).
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Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss Art. 37
VGG das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde sachlich wie funktionell zuständig (Art. 31
und 33
Bst. d VGG). 1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 2
VwVG ist dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung zu entsprechen, wenn die Gesuchstellerin ein entsprechendes schutzwürdiges Interesse nachweist. Nach der Rechtsprechung ist der Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung subsidiär gegenüber rechtsgestaltenden Verfügungen (BGE 126 II 300 E. 2c mit Hinweisen; BVGE 2007/24 E. 1.3). Soweit die Beschwerdeführerin ihre Anträge formell als Feststellungsbegehren stellt, fehlt ihr folglich ein schutzwürdiges Interesse an deren Behandlung, weil bereits das negative Leistungsbegehren, der Antrag auf (teilweise) Aufhebung der angefochtenen Nachforderung (durch entsprechende Aufhebung des Einspracheentscheids), gestellt worden ist. Damit kann anhand eines konkreten Falls entschieden werden, ob die fragliche Vorsteuerabzugsberechtigung besteht, was das Feststellungsinteresse hinfällig werden lässt.
1.3 Auf die form- und fristgemäss eingereichte Beschwerde ist im Übrigen einzutreten.
2.
2.1 Am 1. Januar 2010 ist das (neue) Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], SR 641.20) in Kraft getreten. Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben aber grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar (Art. 112 Abs. 1
MWSTG). Vorbehalten bleibt neues Verfahrensrecht im Sinn von Art. 113 Abs. 3
MWSTG, wobei diese Vorschrift insofern restriktiv auszulegen ist, als nur eigentliche Verfahrensnormen sofort auf hängige Verfahren anzuwenden sind, und es dabei nicht zu einer Anwendung von neuem materiellen Recht auf alt rechtliche Sachverhalte kommen darf (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3579/2008 vom 17. Juli 2010 E. 2 mit Hinweisen). Die im vorliegenden Verfahren umstrittene Steuernachforderung betrifft den Zeitraum vom 1. Quartal 1997 bis 4. Quartal 2000 (Zeit zwischen
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dem 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2000). Folglich kommt auf die vorliegende Beschwerde die bis zum 31. Dezember 2000 geltende Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (aMWSTV, AS 1994 258) zur Anwendung (vgl. Art. 93 und 94 des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, aMWSTG, AS 2000 1300]). 2.2 Der zeitliche Geltungsbereich von Verwaltungsverordnungen (Branchenbroschüren, Weisungen etc.) der ESTV stimmt mit dem zeitlichen Geltungsbereich der Norm überein, die durch die Praxis ausgelegt bzw. präzisiert wird (Urteil des Bundesgerichts vom 15. Mai 2000, publiziert in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 70 S. 589 E. 5b und c; BVGE 2007/25 E. 3.2).
3.
Die Beschwerdeführerin trägt im Hauptpunkt vor, ein mehrwertsteuerlich relevantes Leistungsverhältnis habe lediglich zwischen ihr und den Auszubildenden (Ausbildungsvertrag), nicht dagegen zwischen ihr und den Stiftungen bestanden. Die Absicht des Kantons Bern und der Stiftungen sei nicht darauf gerichtet gewesen, eine Leistung zu empfangen, sondern den verfassungsmässigen Auftrag der Ausbildung des Medizinalpersonals zu erfüllen. Der Kanton Bern, die weiteren be teiligten Kantone sowie die Stiftungen hätten deshalb das Schulgeld für die Auszubildenden bezahlt. Zwischen den Stiftungen und den Auszubildenden habe kein Vertragsverhältnis bestanden. Auch sei der von der Vorinstanz zitierte Bundesgerichtsentscheid vom 20. Septem ber 2000 nicht anwendbar, da die Stiftungen nicht gegen aussen in Erscheinung getreten seien. Weiter habe nur sie, die Beschwerdeführerin, verwaltungsrechtliche Verfügungskompetenzen gegenüber den Auszubildenden gehabt. Aus diesem Grund könne nur sie als Trägerin der Schulen betrachtet werden. Da Leistungsempfänger nicht die Stiftungen resp. der Kanton, sondern die Auszubildenden gewesen seien, würden die erbrachten Leistungen unter die Steuerausnahme fallen.
3.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen die gegen Entgelt erbrachten Lieferungen und Dienstleistungen (Art. 4 Bst. a und b aMWSTV). Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegen standes ist (Art. 6 Abs. 1 aMWSTV). Für die Frage, ob eine Lieferung von Gegenständen oder eine Dienstleistung vorliegt, ist entscheidend, dass die Leistung gegen Entgelt erfolgt. Dabei muss die Gegen-
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leistung in ursächlichem Zusammenhang mit der Leistung stehen (BGE 126 II 443 E. 6a mit Hinweisen). Massgeblich ist in erster Linie eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, da die Mehrwertsteuer an wirtschaftliche Vorgänge (Umsätze) anknüpft (Urteil des Bundesgerichts 2C_284/2008 vom 23. September 2008 E. 2.1, unter Verweis auf BGE 126 II 443 E. 6a; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3579/2008 vom 17. Juli 2010 E. 3.1).
Die Entgeltlichkeit ist nicht nur Voraussetzung dafür, dass überhaupt ein steuerbarer Umsatz vorliegt, sondern stellt auch Grundlage für die Berechnung der Mehrwertsteuer dar (Art. 26 Abs. 1 aMWSTV). Als Entgelt gilt alles, was der Leistungsempfänger oder an seiner Stelle ein Dritter als Gegenleistung für die Lieferung oder Dienstleistung aufwendet (Art. 26 Abs. 2 aMWSTV). Die Gegenleistung umfasst auch den Ersatz aller Kosten, selbst wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1588/2006 vom 17. April 2007 E. 3.3). Nur jene Zuwendungen des Leistungsempfängers gehören nicht zum steuerbaren Entgelt, die keinen ursächlichen Zusammenhang mit der steuerbaren Leistung aufweisen und ihren Rechtsgrund in einem selbständigen, von der Leistung unabhängigen Leistungsaustauschverhältnis haben (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1588/2006 vom 17. April 2007 E. 3.3). 3.2 Nach Art. 14 Ziff. 9 aMWSTV sind die Umsätze im Bereich der Erziehung von Kindern und Jugendlichen, des Unterrichts, der Ausbildung, Fortbildung und der beruflichen Umschulung mit Einschluss des von Privatlehrern oder Privatschulen erteilten Unterrichts sowie von Kursen, Vorträgen und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder bildender Art von der Steuer ausgenommen. Bei diesen von der Steuer ausgenommenen Umsätzen handelt es sich um sog. unechte Steuerbefreiungen. Dies bedeutet, dass derjenige, welcher den Umsatz erbringt, infolge der fehlenden Vorsteuerabzugsmöglichkeit mit der Steuer auf dem von ihm getätigten Aufwand belastet bleibt oder diese verdeckt auf die Leistungsempfänger überwälzt. Nach der Rechtsprechung sind unechte Steuerbefreiungen unter teleologischen und systematischen Gesichtspunkten im Rahmen einer allgemeinen Verbrauchssteuer, wie die Mehrwertsteuer sie darstellt, restriktiv auszulegen (BGE 124 II 372 E. 6a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2C_613/2007 vom 15. August 2008 E. 2.2; BVGE 2007/23 E. 2.2). Steuerbefreiungen müssen da der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist grundsätzlich auf der Stufe des Endverbrauchs ein -
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greifen, weil es andernfalls aufgrund der Schattensteuerbelastung und der Kumulationswirkung im Endergebnis zu einer höheren Steuer belastung kommen kann als ohne Steuerbefreiung (Urteil des Bundes gerichts vom 20. September 2000 E. 3b, publiziert in: ASA 71 S. 57 ff.). Wenn bestimmte Leistungen nach Art. 14 Ziff. 9 aMWSTV von der Vorsteuer ausgenommen sind, bedeutet dies somit nicht, dass auch die entsprechenden Vorleistungen steuerbefreit wären. Nach der vom Bundesgericht als bundesrechtskonform anerkannten Praxis der ESTV (vgl. die Branchenbroschüre Bildung und Forschung Nr. 18/1995, Ziff. 2.2, und Nr. 18/1999, Ziff. 6.7) wird Art. 14 Ziff. 9 aMWSTV in dem Sinne restriktiv ausgelegt, dass eine Leistung im Be reich des Unterrichts und der Ausbildung nicht schon dann als von der Steuer ausgenommen gilt, wenn sie einen irgendwie gearteten Bezug zur Bildung aufweist, sondern nur diejenigen Leistungen, bei denen die Vermittlung von Wissen oder von besonderen Kenntnissen im Vordergrund steht. Dementsprechend werden nur diejenigen Tätigkeiten bzw. Leistungen als von der Steuer ausgenommen betrachtet, mit denen Wissen oder Kenntnisse an den Endverbraucher, die Auszubildenden, vermittelt wird (Urteil des Bundesgerichts vom 20. September 2000, a.a.O., E. 3c.). Der zitierte Bundesgerichtsentscheid betraf den Verkauf von sog. "Ausbildungstagen" an eine Aktiengesellschaft. Die Leistungserbringerin, eine Kollektivgesellschaft, stellte der Leistungsempfängerin gegen Rechnung die Infrastruktur der Kurse (inkl. Lehrpersonal) bereit und trug fast deren gesamte Betriebskosten. Dabei bildete sie in keinem Zeitpunkt Mitarbeiter oder Organe der Leistungsempfängerin aus. Daraus schloss das Bundesgericht, dass bei den streitbetroffenen Leistungen nicht die Vermittlung von Wissen oder Kenntnissen an den Endverbraucher, die Auszubilden den, im Vordergrund stand und Art. 14 Ziff. 9 aMWSTV deshalb nicht auf die erbrachten Leistungen anwendbar war (E. 3d). Dass und ob die Aktiengesellschaft ihrerseits die bezogenen Leistungen zur Vermittlung von Wissen weiterverwendete es sich also aus mehrwertsteuerlicher Sicht bei den erbrachten Leistungen der Kollektivgesellschaft um Vorleistungen einer von der Steuer ausgenommenen Bildungsleistung handelte spielt dabei keine Rolle (E. 3e).
Das Bundesverwaltungsgericht übernahm in der Folge diese Praxis zu Art. 14 Ziff. 9 aMWSTV (Urteile A-1979/2007 vom 2. November 2007 E. 2.5 und E. 3.1; A-1563/2006 vom 26. September 2007 E. 3.1; A-1588/2006 vom 17. April 2007 E. 3.4 und E. 4). Dabei hob das Ge -
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richt betreffend das Outsourcing von staatlichen Aufgaben im Bil dungsbereich an einen Dritten hervor, dass eine Zahlung, welche Ge genleistung für die Leistung an den Kanton bildet, nicht gleichzeitig Entgelt im Verhältnis zwischen diesem Dritten und den Auszubildenden sein kann. Da der relevante Leistungsaustausch zwischen dem Kanton und dem Dritten stattfindet, fällt die Frage, ob ein zweites Leis tungsaustauschverhältnis zwischen letzterem und den Auszubildenden existiert, dahin (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6213/2007 vom 24. August 2009 E. 4.2; A-1346/2006 vom 4. Mai 2007 E. 3.1). Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin geht aus dem zitierten Bundesgerichtsentscheid nicht hervor, dass es darauf ankomme, wer der Leistungserbringer oder der Leistungsempfänger gegenüber den Auszubildenden als Träger der Schule in Erscheinung tritt. In einem ähnlich gelagerten Fall entschied das Bundesverwaltungsgericht gleichfalls, dass es sich bei den im Auftrag eines Vereins für Berufsschulausbildung erbrachten Ausbildungsleistungen durch eine private Gesellschaft um einen der eigentlichen Steuerbefreiung vorausgehenden Umsatz handle, obwohl nicht der Verein, sondern die Gesellschaft gegenüber den Auszubildenden selbständig als Schule in Erscheinung getreten war (Urteil A-1588/2006 vom 17. April 2007 E. 4.2).
3.3 Vorliegend übertrug der Kanton Bern den eingangs genannten Stiftungen resp. dem Verein in einer Vereinbarung die staatliche Aufgabe der Ausbildung von Medizinalpersonal. Laut Akten schloss der Kanton Bern mit der Stiftung Y._______ und der Stiftung Z._______ einen Vertrag "betreffend die Übertragung einer staatlichen Aufgabe gemäss Art. 27 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Bern vom 2. Dezember 1973 über Spitäler und Schulen für Spitalberufe (Spitalgesetz)". Darin übernahm die jeweilige Stiftung die staatliche Aufgabe der Führung einer Schule mit Sitz in Bern mit einem Ausbildungsprogramm sowie die Ausbildung von einer bestimmten Anzahl Schülerinnen und Schülern jährlich. Die Schulen standen unter der Aufsicht der kantonalen Gesundheitsdirektion. Die Stiftungen verpflichteten sich, die Schulen gemäss diversen Vorgaben zu führen. Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz in Bern zahlten keinen Beitrag an die Betriebskosten der Schule. Für Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons Bern erhob die Schule Beiträge. Die Vergütung der durch die Übertragung der obgenannten staatlichen Aufgabe entstandenen Ausgaben sowie das
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Verfahren zu ihrer Bestimmung wurden im Spitalgesetz und im Dekret vom 5. Februar 1975 über die Aufwendungen des Staates für Spitäler sowie über die Lastenverteilung gemäss dem Spitalgesetz (Spitaldekret) festgelegt. Ein gleichartiger Vertrag des Kantons Bern mit der Stiftung A._______ betrifft "die Übertragung einer staatlichen Aufgabe gemäss Art. 4 Abs. 2 und Art. 13 des Gesundheitsgesetzes vom 2. Dezember 1984".
Die Stiftungen und der Verein ihrerseits übertrugen die ihnen vom Kanton übertragene Aufgabe an die Beschwerdeführerin. Gemäss der Vereinbarung mit der Stiftung Y._______ vom 16. Oktober 1989 beauftragte der Stiftungsrat die Beschwerdeführerin mit der Führung der Y._______ ab dem Jahr 1990. Von diesem Termin an übernahm die Beschwerdeführerin die Verantwortung "für die Organisation und den Betrieb der Schule". Unbestrittenermassen erhielt die Beschwerdeführerin Gelder von den jeweiligen Stiftungen sowie vom Kanton Bern. Ebenfalls unbestritten ist, dass Auszubildende mit Wohnsitz im Kanton Bern keine Beiträge leisteten, sondern dass diese vom Kanton Bern übernommen wurden. Für Auszubildende mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons Bern erhob die Beschwerdeführerin Beiträge gemäss Weisungen der kantonalen Gesundheitsdirektion. Mit der Vorinstanz ist aufgrund dieser Sachlage zu schliessen, dass ein Leistungsaustausch im Sinn von Art. 4 Bst. a aMWSTV stattfand. Indem die Beschwerdeführerin die Organisation und den Betrieb der jeweiligen Schule für angehendes Medizinalpersonal übernahm, erbrachte sie aus mehrwertsteuerlicher Sicht eine Dienstleistung an die Auftraggeber (Stiftungen, Verein bzw. Kanton). Auch wurde die Beschwerdeführerin nicht von den Auszubildenden, sondern gestützt auf die jeweiligen Vereinbarungen von den Stiftungen entschädigt. Das Austauschverhältnis (Leistung gegen Entgelt) bestand demnach zwischen der Beschwerdeführerin und der jeweiligen Stiftung resp. dem Verein. Dabei ist nicht von Belang, wenn die Beschwerdeführerin, wie sie selber ausführt, nicht allein von den Stiftungen, sondern an deren Stelle teilweise direkt vom Kanton entschädigt wurde (Drittentgelt; vgl. E. 3.1 hiervor). Im vorliegenden Zusammenhang ist entscheidend, dass bei der Leistung der Beschwerdeführerin nicht die Vermittlung von Wissen oder besonderen Kenntnissen an die Endverbraucher im Vordergrund stand, sondern dass die Beschwerdeführerin den Stiftungen, dem Verein resp. dem Kanton eine Dienstleistung erbrachte. Aus mehrwertsteuerlicher Sicht kann die Beschwerdeführerin nicht gleich-
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zeitig an die Auszubildenden leisten (vgl. hiervor E. 3.2 in fine). Nach der Rechtsprechung kommt Art. 14 Ziff. 9 aMWSTV folglich nicht zur Anwendung. Daran ändert nichts, wenn die Beschwerdeführerin mit den Auszubildenden Ausbildungs- und Praktikumsverträge abschloss und angeblich Verfügungsgewalt besass. Beides gehört zum Auftrag der Führung der Schulen und hat mit der wirtschaftlichen Be trachtungsweise des Mehrwertsteuerrechts nichts zu tun. Die Vorinstanz hat die Steuernachforderungen damit zu Recht erhoben. 4.
Nachfolgend ist auf die weiteren als Eventualstandpunkte vorgetra genen Argumente einzugehen. 5.
Eventualiter macht die Beschwerdeführerin geltend, hoheitlich aufgetreten zu sein, da sie für den Kanton eine staatliche Aufgabe erfüllt und dafür Subventionen erhalten habe. Subventionen seien nicht als steuerbares Entgelt zu betrachten.
5.1 Subventionen und andere Beiträge der öffentlichen Hand gehören gemäss Art. 26 Abs. 6 Bst. b aMWSTV nicht zum Entgelt. Diese fliessen nicht in die Bemessungsgrundlage ein und unterliegen der Steuer nicht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zielt der Subventionsgeber mit der Gewährung der Subvention nicht auf die Herstellung eines bestimmten Zustandes ab, sondern er will damit beim Subventionsempfänger ein bestimmtes Verhalten hervorrufen oder unterstützen. Für die Subvention ist wesentlich, dass sich der Empfänger in einer Weise verhält und Aufgaben erfüllt, die dem mit der Subventionierung verfolgten öffentlichen Zweck entsprechen und zur Verwirklichung dieses Zwecks geeignet erscheinen. Abgesehen von dieser Verhaltensbindung steht aber der Subvention keine ent sprechende, wirtschaftlich gleichwertige Gegenleistung gegenüber, wie dies für die Annahme einer steuerbaren Lieferung oder Dienstleistung im Sinne von Art. 4 und 26 Abs. 1 und 2 aMWSTV voraus gesetzt wird. Aus diesem Grund fallen Leistungen, die im Rahmen eines Austauschverhältnisses erbracht werden, wie beispielsweise eines Kaufvertrags, Werkvertrags oder Auftrags nicht unter den Begriff der Subvention (BGE 126 II 443 E. 6c; Urteile des Bundesgerichts 2C_105/2008 vom 25. Juni 2008 E. 3.2 und 3.3; 2A.273/2004 vom 1. September 2005, publiziert in: ASA 76 S. 248 ff., E. 2.3; Urteil des
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Bundesverwaltungsgerichts A-1632/2006 vom 16. November 2009 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
5.2 Nach Art. 17 Abs. 4 aMWSTV sind Bund, Kantone und Gemeinden, die übrigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Personen und Organisationen für Leistungen, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbringen, nicht steuerpflichtig, auch wenn sie für solche Leistungen Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erhalten. Nach der Rechtsprechung ist der Begriff der Hoheitlichkeit restriktiv auszulegen, da es sich um eine Ausnahme der Allgemeinheit der Verbrauchssteuer handelt (Urteil des Bundesgerichts 2A.389/2001 vom 26. Februar 2002 E. 4.3 mit Hinweisen).
Ein Gemeinwesen handelt in Ausübung hoheitlicher Gewalt, wenn es einen Entscheid oder eine Verfügung trifft, wodurch eine oder mehrere Personen verbindlich und erzwingbar zu einem Handeln, Unterlassen oder Dulden verpflichtet werden (vgl. BGE 102 Ia 387 E. 4 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung zeichnet sich hoheitliches Handeln dadurch aus, dass ein Subordinationsverhältnis gegeben ist und eine gegenüber dem Bürger erzwingbare öffentlich-rechtliche Regelung zur Anwendung gelangt (Urteile des Bundesgerichts 2A.197/2005 vom 28. Dezember 2005 E. 3.1; 2A.389/2001 vom 26. Februar 2002 E. 4.3). Als in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Leistungen gelten zudem nur solche, die nicht marktfähig sind (BGE 125 II 480 E. 8b). Der Ausdruck "Leistungen ... in Ausübung hoheitlicher Gewalt" darf daher nicht mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben gleichgesetzt werden (vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6213/2007 vom 24. August 2009 E. 5.1).
5.3 Die Beschwerdeführerin hat sich vertraglich zum Betrieb der Schulen verpflichtet. Indem sie deswegen in einem mehrwertsteuerlichen Leistungsaustauschverhältnis mit den Stiftungen und dem Verein steht, können die dafür ausgerichteten Entschädigungen von vornherein nicht als Subventionen im Sinne des Mehrwertsteuerrechts qualifiziert werden (vgl. E. 5.1 hiervor).
Der vertragliche Charakter des Verhältnisses zwischen der Be schwerdeführerin und den Stiftungen sowie dem Verein schliesst auch ein Subordinationsverhältnis aus. Die ohnehin marktfähigen Leistun gen, welche die Beschwerdeführerin aufgrund der Vereinbarungen
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erbringt, können daher nicht auf hoheitlicher Gewalt beruhen (vgl. E. 5.2 hiervor). Ein solches Gewaltverhältnis könnte höchstens im Verhältnis zu den Auszubildenden bestehen, welche der Beschwerdeführerin hierfür einen Beitrag entrichten. Vorliegend geht es aber nicht um solche Beiträge, sondern um die der Beschwerdeführerin seitens der Stiftungen und dem Verein resp. dem Kanton gewährten Entschädigungen für die Organisation und Führung der Schulen (vgl. analog Urteil des Bundesgerichts 2A.389/2001 vom 26. Februar 2002 E. 4.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6213/2007 vom 24. August 2009 E. 5.2). Diese Tätigkeit könnte ausserdem auch von anderen Privaten oder Organisationen übernommen werden. Ein hoheitliches Handeln der Beschwerdeführerin liegt somit nicht vor, weshalb Art. 17 Abs. 4 aMWSTV nicht zur Anwendung gelangt. 6.
Subeventualiter und sub-subeventualiter beruft sich die Beschwerdeführerin auf Branchenbroschüre Nr. 19/2001, Bildung und Forschung, und Branchenbroschüre Nr. 14/2001, Finanzbereich. Bei den genannten Branchenbroschüren handelt es sich um Verwaltungsverordnungen der ESTV zum alten MWSTG vom 2. September 1999, welches am 1. Januar 2001 in Kraft trat. Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 2.2 hiervor), stimmt der zeitliche Geltungsbereich von Verwaltungsverordnungen der ESTV mit dem zeitlichen Geltungsbereich der Norm grundsätzlich überein, die durch die Praxis ausgelegt bzw. präzisiert wird. Die Beschwerdeführerin trägt nichts vor und es ist nicht ersichtlich, inwiefern dieser Grundsatz im vorliegenden Zusammenhang nicht gelten sollte. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin zielen daher ins Leere, und es kann offen bleiben, ob sie aus diesen Broschüren materiell überhaupt etwas zu ihren Gunsten ableiten könnte.
7.
Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin die volkswirtschaftlichen Auswirkungen des von der Vorinstanz vertretenen Standpunkts. Damit macht die Beschwerdeführerin kein persönliches Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c
VwVG, sondern ein ausschliesslich allgemeines, öffentliches Interesse geltend. Mit diesem Vorbringen ist sie folglich nicht zu hören (vgl. ISABELLE HÄNER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, N. 20 zu Art. 48).
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8.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde sowohl im Hauptals auch in sämtlichen Eventualstandpunkten als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Kosten für das Be schwerdeverfahren, welche auf Fr. 13'000.-- festgesetzt werden, sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Ausgangsgemäss wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 13'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 13'000.-- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref.-Nr._______; Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Charlotte Schoder
Iris Widmer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, bei zulegen (vgl. Art. 42
BGG). Versand:
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Urteil vom 3. September 2010
Besetzung
Richterin Charlotte Schoder (Vorsitz),
Richter Markus Metz, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiberin Iris Widmer.
Parteien
X._______ AG,
vertreten durch_______,
Beschwerdeführerin,
gegen
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Vorinstanz.
Gegenstand
Mehrwertsteuer (MWSTV; 1. Quartal 1997 4. Quartal 2000; Steuerausnahme).
A-1669/2006
Sachverhalt:
A.
Die X._______ AG ist seit dem 1. Januar 1995 bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Sie wurde von diversen Stiftungen und einem Verein ([Aufzählung]) mit der Führung von Schulen im Gesundheitsbereich beauftragt. Diese Stiftungen und der Verein waren ihrerseits vom Kanton Bern mit der Führung der Schulen beauftragt worden.
Am 28. November 2002 stellte die ESTV für den Zeitraum vom 1. Quartal 1997 bis 4. Quartal 2000 (Zeit zwischen dem 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2000) die Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. 260'611 über CHF 1'100'339.-- sowie die Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. 260'612 über CHF 316'148.-- zuzüglich 5% Verzugszins seit dem 31. August 1999. Sie begründete die Nachforderung der Mehrwertsteuer damit, dass die X._______ AG die Umsätze, welche sie mit der Führung der erwähnten Schulen erzielt hatte, nicht versteuert habe.
Mit Schreiben vom 14. Mai 2003 teilte die X._______ AG der ESTV mit, dass sie mit den Steuernachforderungen nicht einverstanden sei. Am 10. Juli 2003 traf die ESTV in Bestätigung ihrer Forderungen von insgesamt CHF 1'416'487.-- einen anfechtbaren Entscheid. B.
Die X._______ AG erhob gegen den Entscheid der ESTV vom 10. Juli 2003 am 9. September 2003 Einsprache und beantragte dessen Aufhebung. Sie vertrat die Auffassung, ihre Umsätze seien von der Steuer ausgenommen, da es sich um Umsätze im Bildungsbereich handle.
C.
Mit Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2006 wies die ESTV die Einsprache ab. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass die Einsprecherin gegenüber den Stiftungen und dem Verein selbst resp. gegenüber deren Mitarbeitern keine Bildungsleistung erbracht habe, sondern in deren Auftrag die Organisation und die Führung der Schulen übernommen habe. Bei der Leistung der Einsprecherin an die Stiftungen resp. den Verein habe die Vermittlung von Wissen und
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Kenntnissen somit nicht im Vordergrund gestanden. Das von den Stiftungen und dem Verein erhaltene Entgelt sei deshalb mehrwertsteuerpflichtig. Daran vermöge nichts zu ändern, dass das Entgelt nicht allein von den Stiftungen, sondern teilweise auch von Dritten (Kantonsbeiträge) bezahlt worden sei. Entscheidend sei, dass es sich dabei um Entgelt für die Leistung der Einsprecherin an die Stiftungen resp. den Verein gehandelt habe. Ebenso wenig spiele eine Rolle, ob die Auszubildenden Kenntnis davon gehabt hätten, wer Träger der Schule sei, da dies an der mehrwertsteuerlichen Relevanz des Leistungsaustauschs ebenfalls nichts ändere.
D.
Am 23. November 2006 hat die X._______ AG bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der ESTV erhoben. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Feststellung, dass die Steuernachforderung gemäss EA Nr. 260'611 und EA Nr. 260'612 nicht bestehe und der angefochtene Entscheid im Kostenpunkt in Rechtskraft erwachsen sei.
E.
Die ESTV hat unter Verweis auf den Einspracheentscheid am 2. Mai 2007 die Abweisung der Beschwerde beantragt.
F.
Die SRK übergab die Verfahrensakten per 31. Dezember 2006 an das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Streitsache. G.
Auf die Eingaben der Parteien wird soweit entscheiderheblich im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Einspracheentscheide der ESTV der Beschwerde an die SRK. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Ende 2006 bei der SRK hängigen Verfahren. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 53 Übergangsbestimmungen |
||||||
| Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht. | ||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht. | ||||||
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Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss Art. 37
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 25 |
||||||
| Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. | ||||||
| Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist. | ||||||
| Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat. | ||||||
1.3 Auf die form- und fristgemäss eingereichte Beschwerde ist im Übrigen einzutreten.
2.
2.1 Am 1. Januar 2010 ist das (neue) Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], SR 641.20) in Kraft getreten. Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben aber grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar (Art. 112 Abs. 1
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 112 Anwendung bisherigen Rechts |
||||||
| Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts. | ||||||
| Für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sowie für Einfuhren von Gegenständen, bei denen die Einfuhrsteuerschuld vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, gilt das bisherige Recht. | ||||||
| Leistungen, die teilweise vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sind für diesen Teil nach bisherigem Recht zu versteuern. Leistungen, die teilweise ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht werden, sind für diesen Teil nach neuem Recht zu versteuern. | ||||||
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 113 Anwendung des neuen Rechts |
||||||
| Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden. | ||||||
| Die Bestimmungen über die Einlageentsteuerung nach Artikel 32 gelten auch für Leistungen, für die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts kein Anspruch auf Vorsteuerabzug gegeben war. | ||||||
| Unter Vorbehalt von Artikel 91 ist das neue Verfahrensrecht auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren anwendbar. | ||||||
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dem 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2000). Folglich kommt auf die vorliegende Beschwerde die bis zum 31. Dezember 2000 geltende Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (aMWSTV, AS 1994 258) zur Anwendung (vgl. Art. 93 und 94 des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, aMWSTG, AS 2000 1300]). 2.2 Der zeitliche Geltungsbereich von Verwaltungsverordnungen (Branchenbroschüren, Weisungen etc.) der ESTV stimmt mit dem zeitlichen Geltungsbereich der Norm überein, die durch die Praxis ausgelegt bzw. präzisiert wird (Urteil des Bundesgerichts vom 15. Mai 2000, publiziert in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 70 S. 589 E. 5b und c; BVGE 2007/25 E. 3.2).
3.
Die Beschwerdeführerin trägt im Hauptpunkt vor, ein mehrwertsteuerlich relevantes Leistungsverhältnis habe lediglich zwischen ihr und den Auszubildenden (Ausbildungsvertrag), nicht dagegen zwischen ihr und den Stiftungen bestanden. Die Absicht des Kantons Bern und der Stiftungen sei nicht darauf gerichtet gewesen, eine Leistung zu empfangen, sondern den verfassungsmässigen Auftrag der Ausbildung des Medizinalpersonals zu erfüllen. Der Kanton Bern, die weiteren be teiligten Kantone sowie die Stiftungen hätten deshalb das Schulgeld für die Auszubildenden bezahlt. Zwischen den Stiftungen und den Auszubildenden habe kein Vertragsverhältnis bestanden. Auch sei der von der Vorinstanz zitierte Bundesgerichtsentscheid vom 20. Septem ber 2000 nicht anwendbar, da die Stiftungen nicht gegen aussen in Erscheinung getreten seien. Weiter habe nur sie, die Beschwerdeführerin, verwaltungsrechtliche Verfügungskompetenzen gegenüber den Auszubildenden gehabt. Aus diesem Grund könne nur sie als Trägerin der Schulen betrachtet werden. Da Leistungsempfänger nicht die Stiftungen resp. der Kanton, sondern die Auszubildenden gewesen seien, würden die erbrachten Leistungen unter die Steuerausnahme fallen.
3.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen die gegen Entgelt erbrachten Lieferungen und Dienstleistungen (Art. 4 Bst. a und b aMWSTV). Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegen standes ist (Art. 6 Abs. 1 aMWSTV). Für die Frage, ob eine Lieferung von Gegenständen oder eine Dienstleistung vorliegt, ist entscheidend, dass die Leistung gegen Entgelt erfolgt. Dabei muss die Gegen-
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leistung in ursächlichem Zusammenhang mit der Leistung stehen (BGE 126 II 443 E. 6a mit Hinweisen). Massgeblich ist in erster Linie eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, da die Mehrwertsteuer an wirtschaftliche Vorgänge (Umsätze) anknüpft (Urteil des Bundesgerichts 2C_284/2008 vom 23. September 2008 E. 2.1, unter Verweis auf BGE 126 II 443 E. 6a; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3579/2008 vom 17. Juli 2010 E. 3.1).
Die Entgeltlichkeit ist nicht nur Voraussetzung dafür, dass überhaupt ein steuerbarer Umsatz vorliegt, sondern stellt auch Grundlage für die Berechnung der Mehrwertsteuer dar (Art. 26 Abs. 1 aMWSTV). Als Entgelt gilt alles, was der Leistungsempfänger oder an seiner Stelle ein Dritter als Gegenleistung für die Lieferung oder Dienstleistung aufwendet (Art. 26 Abs. 2 aMWSTV). Die Gegenleistung umfasst auch den Ersatz aller Kosten, selbst wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1588/2006 vom 17. April 2007 E. 3.3). Nur jene Zuwendungen des Leistungsempfängers gehören nicht zum steuerbaren Entgelt, die keinen ursächlichen Zusammenhang mit der steuerbaren Leistung aufweisen und ihren Rechtsgrund in einem selbständigen, von der Leistung unabhängigen Leistungsaustauschverhältnis haben (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1588/2006 vom 17. April 2007 E. 3.3). 3.2 Nach Art. 14 Ziff. 9 aMWSTV sind die Umsätze im Bereich der Erziehung von Kindern und Jugendlichen, des Unterrichts, der Ausbildung, Fortbildung und der beruflichen Umschulung mit Einschluss des von Privatlehrern oder Privatschulen erteilten Unterrichts sowie von Kursen, Vorträgen und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder bildender Art von der Steuer ausgenommen. Bei diesen von der Steuer ausgenommenen Umsätzen handelt es sich um sog. unechte Steuerbefreiungen. Dies bedeutet, dass derjenige, welcher den Umsatz erbringt, infolge der fehlenden Vorsteuerabzugsmöglichkeit mit der Steuer auf dem von ihm getätigten Aufwand belastet bleibt oder diese verdeckt auf die Leistungsempfänger überwälzt. Nach der Rechtsprechung sind unechte Steuerbefreiungen unter teleologischen und systematischen Gesichtspunkten im Rahmen einer allgemeinen Verbrauchssteuer, wie die Mehrwertsteuer sie darstellt, restriktiv auszulegen (BGE 124 II 372 E. 6a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2C_613/2007 vom 15. August 2008 E. 2.2; BVGE 2007/23 E. 2.2). Steuerbefreiungen müssen da der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist grundsätzlich auf der Stufe des Endverbrauchs ein -
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greifen, weil es andernfalls aufgrund der Schattensteuerbelastung und der Kumulationswirkung im Endergebnis zu einer höheren Steuer belastung kommen kann als ohne Steuerbefreiung (Urteil des Bundes gerichts vom 20. September 2000 E. 3b, publiziert in: ASA 71 S. 57 ff.). Wenn bestimmte Leistungen nach Art. 14 Ziff. 9 aMWSTV von der Vorsteuer ausgenommen sind, bedeutet dies somit nicht, dass auch die entsprechenden Vorleistungen steuerbefreit wären. Nach der vom Bundesgericht als bundesrechtskonform anerkannten Praxis der ESTV (vgl. die Branchenbroschüre Bildung und Forschung Nr. 18/1995, Ziff. 2.2, und Nr. 18/1999, Ziff. 6.7) wird Art. 14 Ziff. 9 aMWSTV in dem Sinne restriktiv ausgelegt, dass eine Leistung im Be reich des Unterrichts und der Ausbildung nicht schon dann als von der Steuer ausgenommen gilt, wenn sie einen irgendwie gearteten Bezug zur Bildung aufweist, sondern nur diejenigen Leistungen, bei denen die Vermittlung von Wissen oder von besonderen Kenntnissen im Vordergrund steht. Dementsprechend werden nur diejenigen Tätigkeiten bzw. Leistungen als von der Steuer ausgenommen betrachtet, mit denen Wissen oder Kenntnisse an den Endverbraucher, die Auszubildenden, vermittelt wird (Urteil des Bundesgerichts vom 20. September 2000, a.a.O., E. 3c.). Der zitierte Bundesgerichtsentscheid betraf den Verkauf von sog. "Ausbildungstagen" an eine Aktiengesellschaft. Die Leistungserbringerin, eine Kollektivgesellschaft, stellte der Leistungsempfängerin gegen Rechnung die Infrastruktur der Kurse (inkl. Lehrpersonal) bereit und trug fast deren gesamte Betriebskosten. Dabei bildete sie in keinem Zeitpunkt Mitarbeiter oder Organe der Leistungsempfängerin aus. Daraus schloss das Bundesgericht, dass bei den streitbetroffenen Leistungen nicht die Vermittlung von Wissen oder Kenntnissen an den Endverbraucher, die Auszubilden den, im Vordergrund stand und Art. 14 Ziff. 9 aMWSTV deshalb nicht auf die erbrachten Leistungen anwendbar war (E. 3d). Dass und ob die Aktiengesellschaft ihrerseits die bezogenen Leistungen zur Vermittlung von Wissen weiterverwendete es sich also aus mehrwertsteuerlicher Sicht bei den erbrachten Leistungen der Kollektivgesellschaft um Vorleistungen einer von der Steuer ausgenommenen Bildungsleistung handelte spielt dabei keine Rolle (E. 3e).
Das Bundesverwaltungsgericht übernahm in der Folge diese Praxis zu Art. 14 Ziff. 9 aMWSTV (Urteile A-1979/2007 vom 2. November 2007 E. 2.5 und E. 3.1; A-1563/2006 vom 26. September 2007 E. 3.1; A-1588/2006 vom 17. April 2007 E. 3.4 und E. 4). Dabei hob das Ge -
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richt betreffend das Outsourcing von staatlichen Aufgaben im Bil dungsbereich an einen Dritten hervor, dass eine Zahlung, welche Ge genleistung für die Leistung an den Kanton bildet, nicht gleichzeitig Entgelt im Verhältnis zwischen diesem Dritten und den Auszubildenden sein kann. Da der relevante Leistungsaustausch zwischen dem Kanton und dem Dritten stattfindet, fällt die Frage, ob ein zweites Leis tungsaustauschverhältnis zwischen letzterem und den Auszubildenden existiert, dahin (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6213/2007 vom 24. August 2009 E. 4.2; A-1346/2006 vom 4. Mai 2007 E. 3.1). Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin geht aus dem zitierten Bundesgerichtsentscheid nicht hervor, dass es darauf ankomme, wer der Leistungserbringer oder der Leistungsempfänger gegenüber den Auszubildenden als Träger der Schule in Erscheinung tritt. In einem ähnlich gelagerten Fall entschied das Bundesverwaltungsgericht gleichfalls, dass es sich bei den im Auftrag eines Vereins für Berufsschulausbildung erbrachten Ausbildungsleistungen durch eine private Gesellschaft um einen der eigentlichen Steuerbefreiung vorausgehenden Umsatz handle, obwohl nicht der Verein, sondern die Gesellschaft gegenüber den Auszubildenden selbständig als Schule in Erscheinung getreten war (Urteil A-1588/2006 vom 17. April 2007 E. 4.2).
3.3 Vorliegend übertrug der Kanton Bern den eingangs genannten Stiftungen resp. dem Verein in einer Vereinbarung die staatliche Aufgabe der Ausbildung von Medizinalpersonal. Laut Akten schloss der Kanton Bern mit der Stiftung Y._______ und der Stiftung Z._______ einen Vertrag "betreffend die Übertragung einer staatlichen Aufgabe gemäss Art. 27 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Bern vom 2. Dezember 1973 über Spitäler und Schulen für Spitalberufe (Spitalgesetz)". Darin übernahm die jeweilige Stiftung die staatliche Aufgabe der Führung einer Schule mit Sitz in Bern mit einem Ausbildungsprogramm sowie die Ausbildung von einer bestimmten Anzahl Schülerinnen und Schülern jährlich. Die Schulen standen unter der Aufsicht der kantonalen Gesundheitsdirektion. Die Stiftungen verpflichteten sich, die Schulen gemäss diversen Vorgaben zu führen. Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz in Bern zahlten keinen Beitrag an die Betriebskosten der Schule. Für Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons Bern erhob die Schule Beiträge. Die Vergütung der durch die Übertragung der obgenannten staatlichen Aufgabe entstandenen Ausgaben sowie das
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Verfahren zu ihrer Bestimmung wurden im Spitalgesetz und im Dekret vom 5. Februar 1975 über die Aufwendungen des Staates für Spitäler sowie über die Lastenverteilung gemäss dem Spitalgesetz (Spitaldekret) festgelegt. Ein gleichartiger Vertrag des Kantons Bern mit der Stiftung A._______ betrifft "die Übertragung einer staatlichen Aufgabe gemäss Art. 4 Abs. 2 und Art. 13 des Gesundheitsgesetzes vom 2. Dezember 1984".
Die Stiftungen und der Verein ihrerseits übertrugen die ihnen vom Kanton übertragene Aufgabe an die Beschwerdeführerin. Gemäss der Vereinbarung mit der Stiftung Y._______ vom 16. Oktober 1989 beauftragte der Stiftungsrat die Beschwerdeführerin mit der Führung der Y._______ ab dem Jahr 1990. Von diesem Termin an übernahm die Beschwerdeführerin die Verantwortung "für die Organisation und den Betrieb der Schule". Unbestrittenermassen erhielt die Beschwerdeführerin Gelder von den jeweiligen Stiftungen sowie vom Kanton Bern. Ebenfalls unbestritten ist, dass Auszubildende mit Wohnsitz im Kanton Bern keine Beiträge leisteten, sondern dass diese vom Kanton Bern übernommen wurden. Für Auszubildende mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons Bern erhob die Beschwerdeführerin Beiträge gemäss Weisungen der kantonalen Gesundheitsdirektion. Mit der Vorinstanz ist aufgrund dieser Sachlage zu schliessen, dass ein Leistungsaustausch im Sinn von Art. 4 Bst. a aMWSTV stattfand. Indem die Beschwerdeführerin die Organisation und den Betrieb der jeweiligen Schule für angehendes Medizinalpersonal übernahm, erbrachte sie aus mehrwertsteuerlicher Sicht eine Dienstleistung an die Auftraggeber (Stiftungen, Verein bzw. Kanton). Auch wurde die Beschwerdeführerin nicht von den Auszubildenden, sondern gestützt auf die jeweiligen Vereinbarungen von den Stiftungen entschädigt. Das Austauschverhältnis (Leistung gegen Entgelt) bestand demnach zwischen der Beschwerdeführerin und der jeweiligen Stiftung resp. dem Verein. Dabei ist nicht von Belang, wenn die Beschwerdeführerin, wie sie selber ausführt, nicht allein von den Stiftungen, sondern an deren Stelle teilweise direkt vom Kanton entschädigt wurde (Drittentgelt; vgl. E. 3.1 hiervor). Im vorliegenden Zusammenhang ist entscheidend, dass bei der Leistung der Beschwerdeführerin nicht die Vermittlung von Wissen oder besonderen Kenntnissen an die Endverbraucher im Vordergrund stand, sondern dass die Beschwerdeführerin den Stiftungen, dem Verein resp. dem Kanton eine Dienstleistung erbrachte. Aus mehrwertsteuerlicher Sicht kann die Beschwerdeführerin nicht gleich-
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zeitig an die Auszubildenden leisten (vgl. hiervor E. 3.2 in fine). Nach der Rechtsprechung kommt Art. 14 Ziff. 9 aMWSTV folglich nicht zur Anwendung. Daran ändert nichts, wenn die Beschwerdeführerin mit den Auszubildenden Ausbildungs- und Praktikumsverträge abschloss und angeblich Verfügungsgewalt besass. Beides gehört zum Auftrag der Führung der Schulen und hat mit der wirtschaftlichen Be trachtungsweise des Mehrwertsteuerrechts nichts zu tun. Die Vorinstanz hat die Steuernachforderungen damit zu Recht erhoben. 4.
Nachfolgend ist auf die weiteren als Eventualstandpunkte vorgetra genen Argumente einzugehen. 5.
Eventualiter macht die Beschwerdeführerin geltend, hoheitlich aufgetreten zu sein, da sie für den Kanton eine staatliche Aufgabe erfüllt und dafür Subventionen erhalten habe. Subventionen seien nicht als steuerbares Entgelt zu betrachten.
5.1 Subventionen und andere Beiträge der öffentlichen Hand gehören gemäss Art. 26 Abs. 6 Bst. b aMWSTV nicht zum Entgelt. Diese fliessen nicht in die Bemessungsgrundlage ein und unterliegen der Steuer nicht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zielt der Subventionsgeber mit der Gewährung der Subvention nicht auf die Herstellung eines bestimmten Zustandes ab, sondern er will damit beim Subventionsempfänger ein bestimmtes Verhalten hervorrufen oder unterstützen. Für die Subvention ist wesentlich, dass sich der Empfänger in einer Weise verhält und Aufgaben erfüllt, die dem mit der Subventionierung verfolgten öffentlichen Zweck entsprechen und zur Verwirklichung dieses Zwecks geeignet erscheinen. Abgesehen von dieser Verhaltensbindung steht aber der Subvention keine ent sprechende, wirtschaftlich gleichwertige Gegenleistung gegenüber, wie dies für die Annahme einer steuerbaren Lieferung oder Dienstleistung im Sinne von Art. 4 und 26 Abs. 1 und 2 aMWSTV voraus gesetzt wird. Aus diesem Grund fallen Leistungen, die im Rahmen eines Austauschverhältnisses erbracht werden, wie beispielsweise eines Kaufvertrags, Werkvertrags oder Auftrags nicht unter den Begriff der Subvention (BGE 126 II 443 E. 6c; Urteile des Bundesgerichts 2C_105/2008 vom 25. Juni 2008 E. 3.2 und 3.3; 2A.273/2004 vom 1. September 2005, publiziert in: ASA 76 S. 248 ff., E. 2.3; Urteil des
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Bundesverwaltungsgerichts A-1632/2006 vom 16. November 2009 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
5.2 Nach Art. 17 Abs. 4 aMWSTV sind Bund, Kantone und Gemeinden, die übrigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Personen und Organisationen für Leistungen, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbringen, nicht steuerpflichtig, auch wenn sie für solche Leistungen Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erhalten. Nach der Rechtsprechung ist der Begriff der Hoheitlichkeit restriktiv auszulegen, da es sich um eine Ausnahme der Allgemeinheit der Verbrauchssteuer handelt (Urteil des Bundesgerichts 2A.389/2001 vom 26. Februar 2002 E. 4.3 mit Hinweisen).
Ein Gemeinwesen handelt in Ausübung hoheitlicher Gewalt, wenn es einen Entscheid oder eine Verfügung trifft, wodurch eine oder mehrere Personen verbindlich und erzwingbar zu einem Handeln, Unterlassen oder Dulden verpflichtet werden (vgl. BGE 102 Ia 387 E. 4 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung zeichnet sich hoheitliches Handeln dadurch aus, dass ein Subordinationsverhältnis gegeben ist und eine gegenüber dem Bürger erzwingbare öffentlich-rechtliche Regelung zur Anwendung gelangt (Urteile des Bundesgerichts 2A.197/2005 vom 28. Dezember 2005 E. 3.1; 2A.389/2001 vom 26. Februar 2002 E. 4.3). Als in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Leistungen gelten zudem nur solche, die nicht marktfähig sind (BGE 125 II 480 E. 8b). Der Ausdruck "Leistungen ... in Ausübung hoheitlicher Gewalt" darf daher nicht mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben gleichgesetzt werden (vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6213/2007 vom 24. August 2009 E. 5.1).
5.3 Die Beschwerdeführerin hat sich vertraglich zum Betrieb der Schulen verpflichtet. Indem sie deswegen in einem mehrwertsteuerlichen Leistungsaustauschverhältnis mit den Stiftungen und dem Verein steht, können die dafür ausgerichteten Entschädigungen von vornherein nicht als Subventionen im Sinne des Mehrwertsteuerrechts qualifiziert werden (vgl. E. 5.1 hiervor).
Der vertragliche Charakter des Verhältnisses zwischen der Be schwerdeführerin und den Stiftungen sowie dem Verein schliesst auch ein Subordinationsverhältnis aus. Die ohnehin marktfähigen Leistun gen, welche die Beschwerdeführerin aufgrund der Vereinbarungen
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erbringt, können daher nicht auf hoheitlicher Gewalt beruhen (vgl. E. 5.2 hiervor). Ein solches Gewaltverhältnis könnte höchstens im Verhältnis zu den Auszubildenden bestehen, welche der Beschwerdeführerin hierfür einen Beitrag entrichten. Vorliegend geht es aber nicht um solche Beiträge, sondern um die der Beschwerdeführerin seitens der Stiftungen und dem Verein resp. dem Kanton gewährten Entschädigungen für die Organisation und Führung der Schulen (vgl. analog Urteil des Bundesgerichts 2A.389/2001 vom 26. Februar 2002 E. 4.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6213/2007 vom 24. August 2009 E. 5.2). Diese Tätigkeit könnte ausserdem auch von anderen Privaten oder Organisationen übernommen werden. Ein hoheitliches Handeln der Beschwerdeführerin liegt somit nicht vor, weshalb Art. 17 Abs. 4 aMWSTV nicht zur Anwendung gelangt. 6.
Subeventualiter und sub-subeventualiter beruft sich die Beschwerdeführerin auf Branchenbroschüre Nr. 19/2001, Bildung und Forschung, und Branchenbroschüre Nr. 14/2001, Finanzbereich. Bei den genannten Branchenbroschüren handelt es sich um Verwaltungsverordnungen der ESTV zum alten MWSTG vom 2. September 1999, welches am 1. Januar 2001 in Kraft trat. Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 2.2 hiervor), stimmt der zeitliche Geltungsbereich von Verwaltungsverordnungen der ESTV mit dem zeitlichen Geltungsbereich der Norm grundsätzlich überein, die durch die Praxis ausgelegt bzw. präzisiert wird. Die Beschwerdeführerin trägt nichts vor und es ist nicht ersichtlich, inwiefern dieser Grundsatz im vorliegenden Zusammenhang nicht gelten sollte. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin zielen daher ins Leere, und es kann offen bleiben, ob sie aus diesen Broschüren materiell überhaupt etwas zu ihren Gunsten ableiten könnte.
7.
Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin die volkswirtschaftlichen Auswirkungen des von der Vorinstanz vertretenen Standpunkts. Damit macht die Beschwerdeführerin kein persönliches Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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8.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde sowohl im Hauptals auch in sämtlichen Eventualstandpunkten als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Kosten für das Be schwerdeverfahren, welche auf Fr. 13'000.-- festgesetzt werden, sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 13'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 13'000.-- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref.-Nr._______; Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Charlotte Schoder
Iris Widmer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
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Gesetzesregister
BGG 42
BGG 82
MWSTG 112
MWSTG 113
VGG 31
VGG 33
VGG 37
VGG 53
VwVG 25
VwVG 48
VwVG 63
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
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| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 112 Anwendung bisherigen Rechts |
||||||
| Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts. | ||||||
| Für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sowie für Einfuhren von Gegenständen, bei denen die Einfuhrsteuerschuld vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, gilt das bisherige Recht. | ||||||
| Leistungen, die teilweise vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sind für diesen Teil nach bisherigem Recht zu versteuern. Leistungen, die teilweise ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht werden, sind für diesen Teil nach neuem Recht zu versteuern. | ||||||
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 113 Anwendung des neuen Rechts |
||||||
| Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden. | ||||||
| Die Bestimmungen über die Einlageentsteuerung nach Artikel 32 gelten auch für Leistungen, für die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts kein Anspruch auf Vorsteuerabzug gegeben war. | ||||||
| Unter Vorbehalt von Artikel 91 ist das neue Verfahrensrecht auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren anwendbar. | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
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| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 53 Übergangsbestimmungen |
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| Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht. | ||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 25 |
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| Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. | ||||||
| Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist. | ||||||
| Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
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| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
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| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
Weitere Urteile ab 2000
AS
AS 2000/1300AS 1994/258
Zeitschrift ASA