Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-2481/2017

Urteil vom3. August 2018

Richter Thomas Wespi (Vorsitz),

Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Simon Thurnheer,

Gerichtsschreiber Stefan Weber.

A._______, geboren am (...),

B._______, geboren am (...),

Staatsangehörigkeit unbekannt, nach eigenen Angaben
Parteien
Somalia,

beide vertreten durch lic. iur. Ariane Burkhardt,

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Vollzug der Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 30. April 2017 / N_______.

Sachverhalt:

A.

A.a Die Beschwerdeführerin, eigenen Angaben zufolge eine aus C._______ stammende somalische Staatsangehörige, gelangte am (...) in die Schweiz und suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nach. Am 9. November 2015 wurde sie im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) zu ihren Personalien, zum Reiseweg und summarisch zu ihren Asylgründen befragt. Obwohl eine Knochenaltersanalyse vom (...) ein Alter von 18 Jahren oder mehr ergab (vgl. act. A8/2), wurde die Beschwerdeführerin in der Folge als minderjährig erachtet.

A.b Am (...) brachte die Beschwerdeführerin ihren Sohn B._______ zur Welt.

A.c Am 19. Oktober 2016 wurde die Beschwerdeführerin durch das SEM zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte sie im Wesentlichen an, sie sei im E._______ in C._______ bei ihrer (Nennung Verwandte) aufgewachsen, da ihre Mutter krank gewesen sei und ihr Vater nicht gearbeitet habe. Jeweils am Donnerstag und Freitag habe sie ihre Eltern - welche nicht weit von ihnen gewohnt hätten - aufgesucht, wobei sie jeweils von ihrer (Nennung Verwandte) dorthin gebracht worden sei. Sie habe das Haus ihrer (Nennung Verwandte) beinahe nie verlassen und die Stadt nicht gut gekannt. Eine Schule habe sie nie besucht. Etwa im (...) habe sie ihre Eltern erstmals alleine besuchen wollen, habe sich dabei jedoch im Quartier verirrt. Die Leute in der Umgebung hätten ihr nicht helfen können, worauf sie schliesslich mit einer Frau, die dort Milch verkauft habe und ihr habe helfen wollen, mitgegangen sei. Die Frau habe organisiert, dass sie eine benachbarte Koranschule habe besuchen können, was sie dann auch während (...) Monate getan habe. Da sie sich in der Folge bei dieser Frau nicht mehr wohl gefühlt habe, habe sie ihre Suche nach ihrer Familie wieder aufgenommen. Ihre Bemühungen seien aber erfolglos geblieben, weshalb sie schliesslich zusammen mit anderen Somaliern in einem Auto das Land verlassen habe und zunächst in F._______ angekommen sei. Danach habe sie über G._______ H._______ erreicht, wo sie von einem Schlepper vergewaltigt worden sei. Nachdem sie I._______ erreicht habe, sei es ihr möglich gewesen, den Kontakt zu ihrem Vater in C._______ herzustellen.

Die Beschwerdeführerin reichte keinerlei Identitätsdokumente oder Beweismittel zu den Akten.

A.d Aufgrund erheblicher Zweifel an der geltend gemachten Herkunft und Identität wurde die Beschwerdeführerin durch das SEM am 16. März 2017 ergänzend angehört und ihr Gelegenheit eingeräumt, sich nochmals zu ihrer Abstammung und den Gründen ihrer Ausreise zu äussern.

B.
Mit Verfügung vom 30. März 2017 - eröffnet am 31. März 2017 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.

C.
Mit Eingabe vom 28. April 2017 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung des SEM vom 30. März 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragten sie, es sei auf den Rekurs einzutreten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihre Herkunft aus Somalia festzustellen, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subsidiär sei die Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts - gegebenenfalls zur Durchführung einer Sprachanalyse - zurückzuweisen, und ersuchten in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands.

Der Eingabe lagen diverse Beweismittel (Auflistung Beweismittel) bei.

D.
Mit Instruktionsverfügung vom 10. Mai 2017 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG und um Erlass des Kostenvorschusses wurden gutgeheissen. Sodann wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, innert angesetzter Frist eine Person zu benennen, welche als amtliche Rechtsbeiständin oder amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet werden soll, ansonsten das Bundesverwaltungsgericht eine amtliche Rechtsvertretung benenne.

E.
Mit Eingabe vom 24. Mai 2017 zeigte die Rechtsvertreterin die Übernahme des Mandats an und ersuchte um Beiordnung als amtliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG (SR 142.31).

F.
Mit Instruktionsverfügung vom 2. Juni 2017 wurde den Beschwerdeführenden ihre Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz ersucht, bis zum 19. Juni 2017 eine Vernehmlassung einzureichen.

G.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. Juni 2017 hielt die Vorinstanz nach einigen ergänzenden Bemerkungen an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest.

H.
Mit Verfügung vom 16. Januar 2017 wurde den Beschwerdeführenden eine Kopie der vorinstanzlichen Vernehmlassung zugestellt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

Die Beschwerdeführenden replizierten - nach einmalig gewährter Fristerstreckung - mit Eingabe vom 24. Juli 2017.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG).

1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
AsylG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist einzutreten.

1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

2.
Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung. Auch soweit eine unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt und die Feststellung ihrer Herkunft aus Somalia beantragt wird, bezieht sich die Begründung der Beschwerde - in Präzisierung des Wortlauts des entsprechenden Antrags - nur auf die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung (Wegweisungsvollzug), nicht jedoch auf die Dispositivziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Anordnung der Wegweisung) der angefochtenen Verfügung. Die Dispositivziffern 1 bis 3 der Verfügung des SEM vom 30. März 2017 sind folglich in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

3.
Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung und damit einhergehend eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs. Diese Rügen sind vorweg zu prüfen.

3.1 Diesbezüglich führt die Beschwerdeführerin an, das SEM habe bei seiner Einschätzung, wonach sie bei der Offenlegung ihrer Identität die Mitwirkungspflicht verletzt habe, ihrem jungen Alter während des Aufenthaltes in C._______ und ihrem fehlenden Bildungshintergrund nicht ausreichend Rechnung getragen. Da es ihr unter diesen Umständen schwer möglich gewesen sei, detaillierte Angaben zur Herkunft zu machen, hätte die Vor-instanz weitere Schritte zur Abklärung unternehmen sollen, so beispielsweise durch die Erstellung einer Sprachanalyse.

3.1.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG i.V.m. Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden,
oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden.

Sodann verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Begründung des Entscheids niederschlagen muss (vgl. zum Ganzen: BVGE 2015/10 E. 5.2 f. m.w.H.).

3.1.2 Vorliegend sind den Anhörungsprotokollen keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass es zwischen der Beschwerdeführerin und den jeweiligen Dolmetschern zu Verständigungsproblemen gekommen ist, welche an der Verwertbarkeit der dort protokollierten Aussagen ernsthafte Zweifel aufkommen liessen. So gab die Beschwerdeführerin in den Anhörungen an, den Dolmetscher gut zu verstehen (vgl. act. A21/24 S. 1; A23/7 S. 1). Aus dem Protokollverlauf entsteht denn auch an keiner Stelle der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin der ausführlichen ersten Anhörung und der kürzeren ergänzenden Anhörung wegen Übersetzungsproblemen nicht hätte folgen können, und es wurde von ihr keine Kritik an der Arbeit der Übersetzer oder Schwierigkeiten irgendwelcher Art anlässlich der Anhörungen vorgebracht. Der Beschwerdeführerin wurden zu Beginn der jeweiligen Anhörung der genaue Ablauf und der Zweck derselben dargelegt. Ausserdem wurde sie bei der ersten Anhörung zunächst nach ihrem Befinden gefragt und es wurden in der Folge weitere Fragen zur Person und den familiären Verhältnissen gestellt, bevor sie die Gelegenheit erhielt, zunächst in freier Erzählform und dann entlang von diversen vertiefenden Nachfragen ihre Ausreisegründe darzulegen. Aus dem Kontext der Anhörungen ergibt sich, dass diese behutsam vonstattengingen und die Befragerin des SEM bemüht war, ein angenehmes Befragungsklima zu schaffen. Sodann bestätigte die Beschwerdeführerin am Schluss der Anhörungen unterschriftlich die Korrektheit und Vollständigkeit ihrer protokollierten Aussagen. Der Verlauf der Anhörungen lässt insgesamt nicht den Schluss zu, die Vorinstanz habe bei der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, mithin bei der Abklärung der Herkunft der Beschwerdeführerin, ihrem Alter und ihrem Bildungshintergrund nicht ausreichend Rechnung getragen. Diesbezüglich erweist sich die Rüge einer unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes als unbegründet.

3.1.3 Die Vorinstanz äusserte sich im angefochtenen Entscheid in einlässlicher Weise zur geltend gemachten Herkunft der Beschwerdeführerin sowie zu den wesentlichen und zentralen Elementen der vorgebrachten Asylgründe und würdigte in der Folge die damit in Zusammenhang stehenden Vorkommnisse (vgl. act. A24/7 S. 3 ff.). Sie kam nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführerin, was weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes respektive des rechtlichen Gehörs noch eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Schliesslich ist auch eine Verletzung der Begründungspflicht zu verneinen, weil es den Beschwerdeführenden möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des SEM-Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (BGE 129 I 232 E. 3.2). Aus den vom SEM in seiner Vernehmlassung angegebenen Gründen und in Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen besteht kein Anlass, eine - wie in der Rechtsmitteleingabe eventualiter beantragte - Sprachanalyse durchführen zu lassen.

3.2 Zusammenfassend erweist sich der Sachverhalt, soweit erheblich, als vollständig und richtig festgestellt. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes respektive des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der subsidiär gestellte Antrag, es sei der Fall zur weiteren Sachverhaltsabklärung respektive zur genaueren Prüfung ihrer Herkunft an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demnach abzuweisen.

4.
In ihrer Rechtsmitteleingabe beantragen die Beschwerdeführenden, es sei die Herkunft der Beschwerdeführerin aus Somalia festzustellen respektive als glaubhaft zu erachten, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Somalia festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Beschwerdeführerin reichte zum Beleg ihrer somalischen Herkunft (Auflistung Beweismittel) ein. Sodann führten sie an, dass ein Vollzug der Wegweisung nach Somalia für eine alleinerziehende Mutter nicht zumutbar sei.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden kommt der von der (Nennung Behörde) am (...) ausgestellten (Nennung Beweismittel) im Hinblick auf die Identität und die behauptete somalische Herkunft der Beschwerdeführerin keine Aussagekraft zu. Wie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1292/2015 vom 19. März 2015 E. 4.2 festgestellt wurde, verfügt Somalia über keine Personenregister, mit deren Hilfe die somalischen Behörden die Identität vorsprechender Personen überprüfen könnten (vgl. auch European Asylum Support Office [EASO], EASO Country of Origin Information Report. South and Central Somalia Country Overview, 31. August 2014, S. 39 und 41, http://www.refworld.
org/docid/542e8b9d4.html; United States Department of State, Somalia Reciprocity Schedule, ohne Datum, , beide zuletzt abgerufen am 15. Juni 2018). So handelt es sich bei der (Nennung Beweismittel) lediglich um eine private Analyse, die primär auf Angaben der Beschwerdeführerin selbst beruht. Ausserdem liegt damit nicht ein amtliches, zum Zweck des Identitätsnachweises ausgestelltes Dokument vor, und die Beschwerdeführenden vermögen damit keinen rechtsgenüglichen Nachweis für die behauptete Herkunft im Sinne von Art. 1 Bst. b
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 1 Geltungsbereich - 1 Diese Verordnung gilt, soweit die Dublin-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen vorsehen.
1    Diese Verordnung gilt, soweit die Dublin-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen vorsehen.
2    Die Dublin-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 aufgeführt.4
und c AsylV 1 zu erbringen (vgl. BVGE 2007/7; Urteil des BVGer E-2126/2015 vom 18. Mai 2017 E. 6.2 m.w.H.). Ferner vermag die Bestätigung des (Nennung Person) zum gesprochenen Dialekt der Beschwerdeführerin nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung zu Recht fest, dass der von der Beschwerdeführerin verwendete Dialekt alleine noch keinen Hinweis für deren geltend gemachte Herkunft darstellt, zumal dieser auch in einem (anderen) somalischen Umfeld in der Diaspora gesprochen werden kann. So verfügen insbesondere die benachbarten oder die im näheren geografischen Umkreis liegenden Länder von Somalia wie (Aufzählung dieser Länder) über eine - teilweise grosse - somalische Diaspora.

Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Replik - notabene knappe zwei Jahre nach der Einreichung des Asylgesuchs - erstmals vor, sie sei als (...)jähriges Kind aufgrund der Kriegssituation in Somalia zusammen mit ihrer Familie nach F._______ geflohen, wo sie sich in J._______ niedergelassen und ungefähr (...) Jahre, bis zu ihrer Flucht nach Europa, gelebt hätten. Aufgrund der schwierigen Flucht bis in die Schweiz sei sie im Zeitpunkt der Einreichung ihres Asylgesuchs psychisch angeschlagen gewesen und habe eine Rückführung nach F._______ befürchtet. Daher habe sie den dortigen mehrjährigen Aufenthalt verschwiegen, was jedoch nachvollziehbar sei. Indessen vermögen weder diese Ausführungen noch die eingereichte Bestätigung, wonach die Beschwerdeführerin über Amharisch-Kenntnisse verfüge, zu belegen, dass sie tatsächlich aus Somalia stammt. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin mit der Einreichung eines Asylgesuchs zu erkennen gibt, dass sie sich unter den Schutz der Schweizer Behörden stellen möchte, und sie im Verlaufe des Verfahrens wiederholt auf ihre Wahrheitspflicht aufmerksam gemacht wurde, um ihre allfällige Gefährdung im Heimatstaat - und nicht eine solche in einem Drittstaat - beurteilen zu können, vermögen ihre Erklärungen, weshalb sie den langjährigen Aufenthalt in F._______ verschwieg, nicht zu überzeugen. Vielmehr lässt dieses Verhalten erhebliche Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin aufkommen. Bezeichnenderweise reichte sie denn auch seither keinerlei sachdienlichen Beweismittel nach, obwohl sie den Angaben in der Replik vom 24. Juli 2017 zufolge mit ihren - nach Somalia zurückgekehrten - Eltern in Kontakt stehe und die Einreichung nützlicher Unterlagen zu ihrer Herkunft in Aussicht stellte. Unter diesen Umständen ist es (auch) nicht als glaubhaft zu erachten, dass sich die nächsten Familienangehörigen überhaupt in Somalia aufhalten sollen.

5.

5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AuG).

5.2 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin habe ihre Identität und Herkunft nicht glaubhaft machen können. Es sei davon auszugehen, dass sie dadurch ihre tatsächliche Identität verschleiern wolle. Dies ergebe sich aus verschiedenen Widersprüchen sowie unsubstanziierten und unlogischen Angaben während der Befragungen. Zudem habe sie keinerlei Identitätsdokumente ins Recht gelegt (vgl. act. A24/7 S. 3 ff.).

5.3 Mit der Vorinstanz geht das Gericht nach Durchsicht der Akten davon aus, dass die Beschwerdeführerin versucht, ihre wahre Identität und Herkunft zu verheimlichen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, die die Beschwerdeführerin auch auf Beschwerdeebene nicht in Frage zu stellen vermag, nachdem sich die von ihr diesbezüglich nachgereichten Dokumente (Aufzählung Beweismittel) als nicht beweiskräftig erweisen (vgl. dazu E. 4 oben) und ihre in der Stellungnahme vom 24. Juli 2017 angeführten Erklärungen unbehelflich sind.

5.4 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-7944/2016 vom 9. Februar 2017 E. 9.1 m.w.H.).

Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemühungen, rechtsgenügliche Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die ihre Identität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist die Beschwerdeführerin selber dafür verantwortlich, dass sich zuerst das SEM und nun auch das Gericht mit der Frage des Wegweisungsvollzugs lediglich in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befassen. Sie entzieht mit ihrem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Hypothesen zu ergehen.

5.5 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.

5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AuG).

6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Indessen wurde der auf Beschwerdeebene gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2017 gutgeheissen. Nachdem sich an der finanziellen Situation der Beschwerdeführenden seither nichts geändert hat, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

7.2 Mit Verfügung vom 10. Mai 2017 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG) und den Beschwerdeführenden ihre Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin zugeordnet. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Gestützt auf Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist damit die Entschädigung vom Gericht aufgrund der Akten festzusetzen. In Anwendung der massgebenden Berechnungsfaktoren (vgl. Art. 12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
i.V.m. Art. 8 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
. VGKE) und des in der Instruktionsverfügung vom 10. Mai 2017 kommunizierten Stundenansatzes ist das Honorar einschliesslich aller Auslagen auf insgesamt Fr. 700.- festzulegen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 700.- zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Stefan Weber

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-2481/2017
Date : 03. August 2018
Published : 11. September 2018
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. April 2017


Legislation register
AsylG: 6  7  8  44  105  106  108  110a
AsylV 1: 1
AuG: 83
BGG: 83
VGG: 31
VGKE: 8  12  14
VwVG: 5  12  48  49  52  63  65  110a
BGE-register
129-I-232
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lower instance • somalia • statement of affairs • evidence • federal administrational court • preliminary acceptance • remuneration • finding of facts by the court • correctness • question • position • doubt • hamlet • cooperation obligation • counterplea • statement of reasons for the adjudication • costs of the proceedings • father • clerk • family
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2015/10 • 2014/26 • 2008/34 • 2007/7
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D-2481/2017 • E-1292/2015 • E-2126/2015 • E-7944/2016