Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 30.11.2018 (1C_478/2018)

Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung II
B-2113/2018

Urteil vom 3. August 2018

Besetzung

Richter Hans Urech (Vorsitz),
Richter Marc Steiner, Richterin Maria Amgwerd, Gerichtsschreiber Reto Finger.

Parteien

A._______ Ltd.,
vertreten durch lic. iur. Fabrizio N. Campanile, LL.M., Rechtsanwalt, Advokatur Campanile,
Goldauerstrasse 8, 8006 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
EDA Direktion für Völkerrecht (DV),
Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Sperrung und Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen.

B-2113/2018

Sachverhalt:
A.
Am 28. Februar 2014 trat die vom Bundesrat gestützt auf Art. 184 Abs. 3
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 184   Beziehungen zum Ausland
  1.   Der Bundesrat besorgt die auswärtigen Angelegenheiten unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Bundesversammlung; er vertritt die Schweiz nach aussen.
  2.   Er unterzeichnet die Verträge und ratifiziert sie. Er unterbreitet sie der Bundesversammlung zur Genehmigung.
  3.   Wenn die Wahrung der Interessen des Landes es erfordert, kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen. Verordnungen sind zu befristen.
BV erlassene Verordnung über Massnahmen gegen gewisse Personen aus der Ukraine (aUkraine-Verordnung vom 26. Februar 2014, AS 2014 573) in Kraft. Die Verordnung sah die administrative Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen vor, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen befanden, welche im Anhang der Verordnung genannt wurden. Unter ihnen befand sich auch Herr B._______. B.
Am 5. März 2014 meldete die Bank C._______ der Direktion für Völkerrecht (nachfolgend: Vorinstanz) im Rahmen ihrer Meldepflicht von Art. 4 der aUkraine-Verordnung die von ihr verwalteten Vermögenswerte, an denen B._______ wirtschaftlich berechtigt war: -

A._______ Ltd. mit Stammkonto Nr. _______ (nachfolgend: Konto 1).
-

D._______ Inc. mit Stammkonto Nr. _______ (nachfolgend: Konto 2).
-

E._______ Inc. mit Stammkonto Nr. _______ (nachfolgend: Konto 3).
Bei der A._______ Ltd. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) handelt es sich um eine zypriotische Gesellschaft, die Eigentümerin einer Geschäftsliegenschaft im Kanton Zürich ist. Nach Darstellung ihres Rechtsvertreters gehören ihre Anteile zu je 50% der panamaischen Gesellschaft D._______ Inc. und der zypriotischen Gesellschaft F._______ Ltd. Einziger Aktionär der D._______ Inc. sei B._______. Die Anteile der F._______ Ltd. gehörten drei Gesellschaften, deren wirtschaftlich berechtigte Personen nicht von der aUkraine-Verordnung erfasst seien.
C.
Mit Schreiben vom 31. März 2014 ermächtigte die Vorinstanz die Bank C._______, unter vierteljährlicher Vorlage der entsprechenden Belege von Konto 1, die notwendigen Aktivitäten zur Geschäftsführung und zur normalen Verwaltung der Geschäftsliegenschaft vorzunehmen. Mit Verfügung vom 28. August 2014 bewilligte sie weitere Dividendenzahlungen, unter vierteljährlicher Vorlage der entsprechenden Belege.
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D.
Am 18. Dezember 2015 informierte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz darüber, ihre Aktionäre hätten sich zur Abwendung von weiterem Reputationsschaden darüber geeinigt, dass die D._______ Inc. ihre Anteile an der Beschwerdeführerin der F._______ Ltd. zu einem Kaufpreis von CHF 6 778 534.­ überlassen wolle und ersuchte um Genehmigung der entsprechenden Zahlung von dem Konto 1 der Beschwerdeführerin auf das Konto 3 der E._______ Inc.
E.
Im Rahmen einer in der Zwischenzeit aufgenommenen Strafuntersuchung gegen B._______ stellte die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine am 9. April bzw. 20. August 2015 ein Rechtshilfegesuch. Das Bundesamt für Justiz, Fachabteilung Rechtshilfe (nachfolgend: BJ), trat mit Verfügung vom 23. Dezember 2015 auf das Gesuch ein und verfügte seinerseits die Sperre von Konto 1 (Beschwerdeführerin), Konto 2 (D._______ Inc.) und Konto 3 (E._______ Inc.).
F.
Mit Verfügung vom 5. Februar 2016 genehmigte die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 18. Dezember 2015 und verfügte unter anderem: ,,1.

A._______ Ltd. wird ermächtigt, CHF 6 778 534 (Stand 31. Dezember 2015) von dem auf sie lautenden gesperrten Konto Nr. _______ [Konto 1] bei der Bank C._______ auf das Konto der E._______ Inc. Nr. _______ [Konto 3] bei derselben Bank zu überweisen.
2.

Diese Bewilligung ist mit der Auflage verbunden, dass A._______ Ltd. der Vorinstanz innerhalb von zehn Tagen nach der Transaktion die Belege für den Vermögenstransfer vorlegt (Auszug des Kontos Nr. _______ [Konto 1] und des Kontos E._______ Inc. Nr. _______ [Konto 3] nach der Transaktion).

3.

[...]

4.

[...]"

G.
Mit Schreiben vom 18. März 2016 erteilte das BJ ebenfalls seine Zustimmung zur Zahlung von CHF 6 778 534.­ von dem Konto 1 der Beschwerdeführerin auf das Konto 3 der E._______ Inc.
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H.
Nach erfolgter Überweisung ersuchte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. Mai 2016 die Vorinstanz um Aufhebung der administrativen Sperre von Konto 1. Die F._______ Ltd. sei nun als einzige Aktionärin im Aktienbuch der Beschwerdeführerin eingetragen, B._______ sei an ihr, der Beschwerdeführerin, nicht mehr wirtschaftlich berechtigt, weshalb die Voraussetzungen für eine Sperrung nach dem Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen nachträglich weggefallen seien. Gleichentags stellte die D._______ Inc. den Antrag, der physischen Auslieferung des fraglichen Aktienzertifikates der Beschwerdeführerin aus ihrem Depot an die F._______ Ltd. zuzustimmen. I.
Am 7. Juli 2016 widerrief das BJ seine Zustimmung und teilte der Bank C._______ mit, die vormals bewilligte Kaufpreiszahlung sei von dem Konto 3 der E._______ Inc. auf das Konto 1 der Beschwerdeführerin zurück zu überweisen. Zur Begründung wies das BJ unter anderem darauf hin, dass sich der Substanzwert von dem Konto 2 der D._______ Inc. aufgrund einer nicht mehr vorgenommenen Bewertung der Geschäftsliegenschaft zwischen der administrativ und der rechtshilfeweise angeordneten Kontosperre verändert habe. J.
In einer Stellungnahme vom 5. September 2016 führte die Bank C._______ dazu aus, die Erstbewertung des eingelieferten Aktienzertifikates sei auf Basis des Kaufvertrages der Geschäftsliegenschaft vom 30. Mai 2012 erfolgt und habe dem hälftigen Kaufpreis von CHF 21 750 000.­ entsprochen. Die Regularien der Bank würden jedoch vorsehen, dass die Beschwerdeführerin innert 600 Tagen nach der Erstbewertung einen revidierten Jahresabschluss samt Bewertungsgutachten hätten liefern müssen, um weiterhin einen Preis für das Aktienzertifikat im Valoren-System führen zu können. Ein solches Bewertungsgutachten habe jedoch nicht vorgelegen, weshalb die Bank ab April 2014 die Bewertung des Aktienzertifikates auf ,,nicht eruierbar" gestellt habe.
K.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2016 zog die Vorinstanz ihren Entscheid in Wiedererwägung und verfügte unter anderem:

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,,1.

Ziff. 1 und 2 der Verfügung vom 5. Februar 2016 werden aufgehoben und durch folgende Ziff. 1 ersetzt: ,,1. Die Bank C._______ wird angewiesen, den Betrag von CHF 6 778 534.­ inkl. Zinsen (Stand am 31. Dezember 2015) vom Konto E._______ Inc. Nr._______ (IBAN_______) [Konto 3] bei der Bank C._______ auf das weiterhin gesperrte Konto Nr._______ [Konto 1] der A._______ Ltd. bei derselben Bank zurück zu überweisen."
2.

Die A._______ Ltd. hat der Vorinstanz innerhalb von zehn Tagen nach der Transaktion die Belege für den Vermögenstransfer vorzulegen. (Auszug des Kontos Nr._______ [Konto 1] der A._______ Ltd. und des Kontos Nr._______ [Konto 3] der E._______ Inc. nach der Transaktion),
3.

[...]

4.

[...]

5.

[...]

6.

[...]

7.

[...]",

L.
Mit Eingabe vom 17. November 2016 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht fristgerecht ein erstes Mal Beschwerde und stellte folgende prozessuale Anträge: ,,1.

Es sei die Bank C._______, vorsorglich anzuweisen, für die Dauer des Verfahrens gemäss materiellem Rechtsbegehren Nr. 1 den Betrag von CHF 6 778 534 inkl. Zinsen auf dem weiterhin gesperrten Konto der E._______ Inc. Nr._______ (IBAN _______) [Konto 3] zu belassen und nicht an die Beschwerdeführerin zurück zu überweisen.
2.

Es sei der vorliegenden Beschwerde bezüglich Ziff. 1 und 2 des Dispositives der angefochtenen Verfügung vom 18. Oktober 2016 die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3.

Es sei aufgrund der Komplexität des Sachverhaltes eine öffentliche Parteiverhandlung anzuordnen."

M.
Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Zwischenverfügung vom 4. April 2017 das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab und die Bank C._______ an, für die Dauer des Verfahrens den Kaufpreis weiterhin auf dem gesperrten Konto 3 der E._______ Inc. zu belassen. Seite 5

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N.
Am 2. Juni 2017 hob die Vorinstanz die administrative Sperre von Konto 1 der Beschwerdeführerin auf. Gleichzeitig hob sie auch ihren Wiedererwägungsentscheid vom 18. Oktober 2016 (Verpflichtung zur Rücküberweisung), ihre Verfügungen vom 31. März 2014 (vierteljährliche Vorlage der Belege betreffend normale Geschäftsführung) und ihre Verfügung vom 28. August 2014 (vierteljährliche Vorlage der Belege betreffend Dividenden) auf. In ihrem Entscheid wies sie zusätzlich darauf hin, dass mit der Aufhebung der administrativen Sperre einem Entscheid über die Zulässigkeit der Sperre und Beschlagnahme der Strafverfolgungsbehörden nicht vorgegriffen werde, dass es der Beschwerdeführerin aber freistehe, beim BJ ebenfalls die Aufhebung der rechtshilfeweise erfolgten Sperre zu beantragen. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb darauf das Verfahren mit Abschreibungsentscheid vom 27. Juni 2017 als gegenstandslos geworden ab (Entscheid des BVGer B-7157/2016 vom 27. Juni 2017). O.
Mit Schreiben vom 30. August 2017 stellte die Beschwerdeführerin beim BJ den Antrag, die rechtshilfeweise erfolgte Sperre von ihrem Konto 1 sei aufzuheben. Es stehe zweifelsfrei fest, dass die betreffenden Gelder keine deliktische Herkunft hätten.
P.
Am 22. September 2017 erinnerte das BJ die Bank C._______, sie halte an ihrer Anweisung vom 7. Juli 2016, wonach der Kaufpreis zurückzubezahlen sei, fest und am 25. September 2017 wies das BJ den Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der Sperre ihres Kontos 1 ab. Gegen das Schreiben vom 22. September 2017 und die Verfügung vom 25. September 2017 erhob die Beschwerdeführerin am 6. Oktober 2017 Beschwerde an das Bundesstrafgericht. Q.
Auf Nachfrage der Bank C._______ teilte die Vorinstanz dieser am 28. November 2017 gemäss eigenen Angaben mit, dass sie, die Vorinstanz, keine Einwände gegen die durch die Strafverfolgungsbehörde verlangte Rückzahlung habe. R.
Mit Schreiben vom 29. November bzw. 13. Dezember 2017 forderte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz auf, die Bank C._______ anzuweisen, die Rückzahlung vom Konto 3 der E._______ Inc. auf ihr Konto 1 nicht Seite 6

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vorzunehmen. Es handle sich dabei um eine bewilligungspflichtige Freigabe von gesperrten Vermögenswerten gemäss Art. 9
SR 196.1 SRVG Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG)

Art. 9   Freigabe gesperrter Vermögenswerte
  Das EDA kann ausnahmsweise die Freigabe einzelner gesperrter Vermögenswerte bewilligen, insbesondere in Härtefällen oder Fällen, in denen die Wahrung wichtiger Schweizer Interessen dies erfordert.
SRVG. S.
Das Bundesstrafgericht wies die Beschwerde der Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 16. Januar 2018 ab, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung führte das Gericht aus, die vom BJ verfügte Anweisung auf Rückzahlung des Kaufpreises vom 7. Juli 2016 sei in Rechtskraft erwachsen. Das angefochtene Erinnerungsschreiben vom 22. September 2017 stelle diesbezüglich keine neue Verfügung dar und sei deswegen nicht anfechtbar (Entscheid des BStGer vom 16. Januar 2018, RR.2017.282, E. 2.2). Hinsichtlich der Kontosperre vom 25. September 2017 wies das Gericht darauf hin, dass eine Änderung der Berechtigung der am 23. Dezember 2015 rechtshilfeweise gesperrten Vermögenswerte keine Auswirkungen haben dürften, solange die rechtshilfeweise erfolgte Sperre besteht (Entscheid des BStGer vom 16. Januar 2018, RR.2017.282, E. 5.3). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeergänzung vom 26. Oktober 2017, das Strafverfahren gegen B._______ sei eingestellt worden, stünden im Widerspruch zu den ukrainischen Behörden, denen Glauben zu schenken sei. Solange das Rechtshilfegesuch nicht zurückgezogen sei, werde es vollzogen (Entscheid des BStGer vom 16. Januar 2018, RR.2017.282, E. 6.4, 6.5).
T.
Gegen diesen Entscheid gelangte die Beschwerdeführerin am 29. Januar 2018 mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht.
U.
Mit Schreiben vom 30. Januar 2018 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin unter anderem mit, die Rücküberweisung des Kaufpreises sei ein Verwaltungsakt, der ausschliesslich in der Kompetenz des BJ liege. Entsprechend sei sie nicht befugt, die Bank C._______ anzuweisen, die Rückzahlung nicht vorzunehmen. V.
Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 1. März 2018 nicht auf die Beschwerde vom 29. Januar 2018 ein und hielt fest, es würden sich vorliegend keine grundlegenden Fragen zur Koordination zwischen der Vorinstanz und dem BJ stellen.

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W.
Am 2. März 2018 ersuchte die Beschwerdeführerin um eine beschwerdefähige Verfügung betreffend das Schreiben der Vorinstanz vom 30. Januar 2018. Am 13. März 2018 setzte das BJ der Bank C._______ mit Verweis auf die Urteile des Bundesstrafgerichtes (Entscheid des BStGer vom 16. Januar 2018, RR.2017.282 RP 2017.58) und des Bundesgerichts (Urteil des BGer vom 1. März 2018, 1C_53/2018) eine Frist zur Rückzahlung des Kaufpreises bis zum 30. März 2018. Mit Schreiben vom 29. März 2018 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz vorsorglich, bis zum Erlass der anfechtbaren Verfügung die Bank C._______ anzuweisen, von der Rückzahlung abzusehen.
X.
Mit Verfügung vom 5. April 2018 trat die Vorinstanz auf den Antrag der Beschwerdeführerin vom 29. November bzw. 13. Dezember 2017 nicht ein. Sie begründete dies damit, dass sie, die Vorinstanz, über keine Entscheidbefugnis verfüge. Für das fragliche Konto 3 der E._______ Inc. sei gemäss Art. 8 Abs. 5
SR 196.1 SRVG Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG)

Art. 8   Verwaltung gesperrter Vermögenswerte
  1.   Personen und Institutionen, die in der Schweiz Vermögenswerte von Personen halten oder verwalten, die unter eine Sperrungsmassnahme nach diesem Gesetz fallen, verwalten die Vermögenswerte nach deren Sperrung weiterhin. Sie informieren das EDA unverzüglich, falls ein rascher Wertverlust droht oder ein kostspieliger Unterhalt vorliegt.
  2.   Personen und Institutionen, die die Vermögenswerte nach Absatz 1 verwalten, reichen dem EDA auf dessen Verlangen alle Informationen und Unterlagen im Zusammenhang mit der Vermögenssperrung und -verwaltung ein.
  3.   Die Grundsätze für die Anlage beschlagnahmter Vermögenswerte gelten sinngemäss für die Verwaltung der nach diesem Gesetz gesperrten Vermögenswerte.
  4.   Das EDA kann die erforderlichen Massnahmen anordnen, um einen drohenden raschen Wertverlust oder einen kostspieligen Unterhalt zu verhindern, einschliesslich der sofortigen Verwertung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 [1] über Schuldbetreibung und Konkurs. Absatz 1 ist auf den Verwertungserlös anwendbar.
  5.   Sind die Vermögenswerte auch im Rahmen eines Straf- oder Rechtshilfeverfahrens gesperrt, so obliegt ihre Verwaltung ausschliesslich der Behörde, die jenes Verfahren leitet. Diese informiert das EDA, bevor sie die Aufhebung der Sperrung der Vermögenswerte anordnet.
 
[1] SR 281.1
SRVG ausschliesslich das BJ zuständig. Im Übrigen liege auch kein Fall von Art. 9
SR 196.1 SRVG Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG)

Art. 9   Freigabe gesperrter Vermögenswerte
  Das EDA kann ausnahmsweise die Freigabe einzelner gesperrter Vermögenswerte bewilligen, insbesondere in Härtefällen oder Fällen, in denen die Wahrung wichtiger Schweizer Interessen dies erfordert.
SRVG vor, weil es nicht um die Freigabe von Geldern, sondern um die Wiederherstellung des Zustandes zum Zeitpunkt der rechtshilfeweise erfolgten Sperre im Verfahren der Strafverfolgungsbehörden gehe. Y.
Gegen diese Verfügung gelangte die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 10. April 2018 fristgerecht an das Bundesverwaltungsgericht. In prozessualer Hinsicht verlangte sie, die Bank C._______ sei anzuweisen, die fragliche Rückzahlung zu unterlassen.
Z.
Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die Bank C._______ superprovisorisch an, die Rückweisung vorerst auszusetzen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Seite 8

B-2113/2018

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 m. w. H., BVGE 2008/48, nicht publizierte E. 1.2).
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 31   Grundsatz
  Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
 
[1] SR 172.021
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) prüft das Gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 5  
  1.   Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a.   Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b.   Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c.   Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
  2.   Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1]
  3.   Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 32   Ausnahmen
  1.   Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a.   Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b.   Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c.   Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d. [1]   ...
e.   Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis;
1.   Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
2.   die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
3.   den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
4.   den Entsorgungsnachweis;
f. [2]   Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g.   Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h.   Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i. [3]   Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j. [4]   Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
  2.   Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911)
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975).
[4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681).
VGG vorliegt.
1.2 Das Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA, Direktion Völkerrecht, ist eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 33   Vorinstanzen
  Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a.   des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b. [1]   des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
1.   die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],
10. [21]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
2.   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],
3. [4]   die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
4. [6]   das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],
4bis. [8]   das Verbot von Organisationen nach dem NDG,
4ter. [9]   das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,
5. [11]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
6. [13]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],
7. [15]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],
8. [17]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],
9. [19]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c.   des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis. [23]   des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater. [25]   des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies. [26]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter. [24]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d.   der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e.   der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f.   der eidgenössischen Kommissionen;
g.   der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h.   der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i.   kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[2] SR 951.11
[3] SR 956.1
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265).
[5] SR 196.1
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[7] SR 121
[8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250).
[10] SR 122.1
[11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013).
[12] SR 941.27
[13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
[14] SR 221.302
[15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).
[16] SR 812.21
[17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311).
[18] SR 830.2
[19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913).
[20] SR 425.1
[21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[22] SR 742.101
[23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235).
[25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VGG, vorliegend ist auch keine Ausnahme der Zuständigkeit auszumachen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist. 1.3 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG).
1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht und der Kostenvorschuss bezahlt. 2.
Das vorliegende Verfahren bestimmt sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG, SR 196.1) und das VGG (SR 173.32) nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 37   Grundsatz
  Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
 
[1] SR 172.021
VGG).
2.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es ge-
Seite 9

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nügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1C_143/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2, m.w.H.). 2.2 Bei der Beurteilung eines Nichteintretensentscheid der Vorinstanz ist die Rechtsfrage zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Begehren der Beschwerdeführerin eingetreten ist. Damit wird das Anfechtungsobjekt auf die Eintretensfrage beschränkt (BGE 135 II 41 E.1.2, MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 95 Rz. 2.164). 3.
Die Verordnung über Massnahmen gegen gewisse Personen aus der Ukraine vom 26. Februar 2014 (aUkraine-Verordnung; AS 2014 573), welche am 28. Februar 2014 in Kraft trat, stützte sich auf Art. 184 Abs. 3
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 184   Beziehungen zum Ausland
  1.   Der Bundesrat besorgt die auswärtigen Angelegenheiten unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Bundesversammlung; er vertritt die Schweiz nach aussen.
  2.   Er unterzeichnet die Verträge und ratifiziert sie. Er unterbreitet sie der Bundesversammlung zur Genehmigung.
  3.   Wenn die Wahrung der Interessen des Landes es erfordert, kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen. Verordnungen sind zu befristen.
der Bundesverfassung (BV; SR 101). Am 1. Juli 2016 trat das Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen vom 18. Dezember 2015 in Kraft (SRVG, RS 196.1). Gestützt auf Art. 3
SR 196.1 SRVG Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG)

Art. 3   Sperrung im Hinblick auf eine Rechtshilfezusammenarbeit
  1.   Der Bundesrat kann im Hinblick auf eine allfällige Rechtshilfezusammenarbeit mit dem Herkunftsstaat die Sperrung von Vermögenswerten in der Schweiz anordnen:
a.   über die ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen Verfügungsmacht haben;
b.   an denen ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen wirtschaftlich berechtigt sind; oder
c.   die juristischen Personen gehören:über die ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen direkt oder indirekt Verfügungsmacht über die Vermögenswerte haben, oderan denen ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen wirtschaftlich berechtigt sind.
1.   über die ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen direkt oder indirekt Verfügungsmacht über die Vermögenswerte haben, oder
2.   an denen ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen wirtschaftlich berechtigt sind.
  2.   Die Sperrung ist nur zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a.   Ein Machtverlust der Regierung oder gewisser Regierungsmitglieder im Herkunftsstaat ist eingetreten oder zeichnet sich als unaufhaltsam ab.
b.   Der Korruptionsgrad im Herkunftsstaat ist notorisch hoch.
c.   Die Vermögenswerte wurden wahrscheinlich durch Korruption, ungetreue Geschäftsbesorgung oder andere Verbrechen erworben.
d.   Die Wahrung der Schweizer Interessen erfordert die Sperrung.
  3.   Vor der Anordnung einer Sperrung klärt der Bundesrat die Haltung der wichtigsten Partnerländer und internationalen Organisationen bezüglich Sperrungsmassnahmen ab, ausser es sei Gefahr im Verzug. In der Regel stimmt er seine Massnahmen in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht mit den Massnahmen dieser Länder und Organisationen ab.
und 30
SR 196.1 SRVG Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG)

Art. 30   Vollzug
  Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
SRVG erging sodann eine neue Verordnung über die Sperrung von Vermögenswerten im Zusammenhang mit der Ukraine vom 25. Mai 2016 (nUkraineVerordnung, SR196.127.67), welche ebenfalls am 1. Juli 2016 in Kraft trat. Vermögenswerte, die beim Inkrafttreten des SRVG gestützt auf Art. 184 Abs. 3
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 184   Beziehungen zum Ausland
  1.   Der Bundesrat besorgt die auswärtigen Angelegenheiten unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Bundesversammlung; er vertritt die Schweiz nach aussen.
  2.   Er unterzeichnet die Verträge und ratifiziert sie. Er unterbreitet sie der Bundesversammlung zur Genehmigung.
  3.   Wenn die Wahrung der Interessen des Landes es erfordert, kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen. Verordnungen sind zu befristen.
BV bereits gesperrt waren, bleiben gemäss Art. 32 Abs. 1
SR 196.1 SRVG Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG)

Art. 32   Übergangsbestimmungen
  1.   Vermögenswerte, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund einer Verfügung des Bundesrates nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 2010 [1] (RuVG) über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen oder gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung gesperrt sind, bleiben gesperrt. Die Sperrung ist einer nach Artikel 4 angeordneten Sperrung gleichgestellt.
  2.   Dieses Gesetz gilt für Klagen auf Einziehung, die vor dem Bundesverwaltungsgericht gestützt auf das RuVG eingereicht wurden und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch hängig sind.
 
[1] AS 2011 275
SRVG gesperrt und werden Sperren nach Art. 4
SR 196.1 SRVG Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG)

Art. 4   Sperrung im Hinblick auf eine Einziehung bei Scheitern der Rechtshilfe
  1.   Der Bundesrat kann im Hinblick auf die Einleitung eines Einziehungsverfahrens die Sperrung von Vermögenswerten in der Schweiz verfügen:
a.   über die ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen Verfügungsmacht haben;
b.   an denen ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen wirtschaftlich berechtigt sind; oder
c.   die juristischen Personen gehören:über die ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen direkt oder indirekt Verfügungsmacht über die Vermögenswerte haben, oderan denen ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen wirtschaftlich berechtigt sind.
1.   über die ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen direkt oder indirekt Verfügungsmacht über die Vermögenswerte haben, oder
2.   an denen ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen wirtschaftlich berechtigt sind.
  2.   Die Sperrung ist nur zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a.   Die Vermögenswerte wurden im Rahmen eines auf Ersuchen des Herkunftsstaates eingeleiteten internationalen Rechtshilfeverfahrens in Strafsachen vorläufig sichergestellt.
b.   Der Herkunftsstaat kann die Anforderungen an ein Rechtshilfeverfahren wegen des völligen oder weitgehenden Zusammenbruchs oder der mangelnden Verfügbarkeit seines Justizsystems nicht erfüllen (Versagen staatlicher Strukturen).
c.   Die Wahrung der Schweizer Interessen erfordert die Sperrung dieser Vermögenswerte.
  3.   Die Sperrung ist ebenfalls zulässig, wenn sich die Zusammenarbeit mit dem Herkunftsstaat nach erfolgter Einreichung eines Rechtshilfeersuchens als ausgeschlossen erweist, weil Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Herkunftsstaat den massgeblichen Verfahrensgrundsätzen nach Artikel 2 Buchstabe a des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981 [1] nicht entspricht, und sofern die Wahrung der Schweizer Interessen es erfordert.
 
[1] SR 351.1
SRVG gleichgestellt. 4.
In der Hauptsache rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz hätte mit der Verfügung vom 5. April 2018 auf ihre Anträge vom 29. November bzw. 13. Dezember 2017 eintreten und diese gutheissen müssen. Die Verfügung des BJ vom 7. Juli 2016, wonach der Kaufpreis von dem Konto 3 der E._______ Inc. auf das Konto 1 der Beschwerdeführerin zurück zu überweisen sei, sei nichtig. Dies müsse auch im vorliegenden Verfahren beachtet werden. Das BJ greife ohne ausreichende gesetzliche Grundlage in verfassungsmässige Rechte der Beschwerdeführerin ein. Für die Beziehung zwischen einem Bankkunden und der Bank gelte grundsätzlich das Zivilrecht. Sie, die Beschwerdeführerin, habe im Rahmen ihrer Privatautonomie gehandelt und würde u.a. den Schutz von Art. 26
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 26   Eigentumsgarantie
  1.   Das Eigentum ist gewährleistet.
  2.   Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
, 27
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 27   Wirtschaftsfreiheit
  1.   Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
  2.   Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
, 29a
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 29a [1]   Rechtsweggarantie
  Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
 
[1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (BB vom 8. Okt. 1999, BRB vom 17. Mai 2000, BB vom 8. März 2005 - AS 2002 3148; 2006 1059; BBl 1997 I 1; 1999 8633; 2000 2990; 2001 4202).
und 30
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 30   Gerichtliche Verfahren
  1.   Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
  2.   Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
  3.   Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV geniessen. Beim Schreiben der Vorinstanz vom 28. November 2017 an die Bank C._______, keine Einwände gegen die vom BJ verlangte Rückzahlung zu haben, handle es sich um eine widerrechtliche Handlung im Sinne Seite 10

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von Art. 25a
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 25a [1]  
  1.   Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie:
a.   widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft;
b.   die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt;
c.   die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt.
  2.   Die Behörde entscheidet durch Verfügung.
 
[1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG. Der Verweis der Vorinstanz auf Art. 8 Abs. 5
SR 196.1 SRVG Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG)

Art. 8   Verwaltung gesperrter Vermögenswerte
  1.   Personen und Institutionen, die in der Schweiz Vermögenswerte von Personen halten oder verwalten, die unter eine Sperrungsmassnahme nach diesem Gesetz fallen, verwalten die Vermögenswerte nach deren Sperrung weiterhin. Sie informieren das EDA unverzüglich, falls ein rascher Wertverlust droht oder ein kostspieliger Unterhalt vorliegt.
  2.   Personen und Institutionen, die die Vermögenswerte nach Absatz 1 verwalten, reichen dem EDA auf dessen Verlangen alle Informationen und Unterlagen im Zusammenhang mit der Vermögenssperrung und -verwaltung ein.
  3.   Die Grundsätze für die Anlage beschlagnahmter Vermögenswerte gelten sinngemäss für die Verwaltung der nach diesem Gesetz gesperrten Vermögenswerte.
  4.   Das EDA kann die erforderlichen Massnahmen anordnen, um einen drohenden raschen Wertverlust oder einen kostspieligen Unterhalt zu verhindern, einschliesslich der sofortigen Verwertung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 [1] über Schuldbetreibung und Konkurs. Absatz 1 ist auf den Verwertungserlös anwendbar.
  5.   Sind die Vermögenswerte auch im Rahmen eines Straf- oder Rechtshilfeverfahrens gesperrt, so obliegt ihre Verwaltung ausschliesslich der Behörde, die jenes Verfahren leitet. Diese informiert das EDA, bevor sie die Aufhebung der Sperrung der Vermögenswerte anordnet.
 
[1] SR 281.1
SRVG, wonach das Rechtshilfeverfahren Vorrang habe, bleibe unbehelflich. Die mehrfachen Sperren seien voneinander unabhängig. Im Übrigen handle es sich bei der Rückzahlung von dem Konto 3 der E._______ Inc. um eine durch die Vorinstanz zu bewilligende Freigabe von gesperrten Vermögenswerten nach Massgabe von Art. 9
SR 196.1 SRVG Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG)

Art. 9   Freigabe gesperrter Vermögenswerte
  Das EDA kann ausnahmsweise die Freigabe einzelner gesperrter Vermögenswerte bewilligen, insbesondere in Härtefällen oder Fällen, in denen die Wahrung wichtiger Schweizer Interessen dies erfordert.
SRVG. 4.1 Die Vorinstanz widerspricht dieser Darstellung. Das Konto 1 der Beschwerdeführerin sei nicht mehr mit einer administrativen Sperre belegt, das entsprechende Verfahren sei mit Verfügung vom 2. Juni 2017 abgeschlossen worden. Das Anfechtungsobjekt im vorliegenden Fall sei der Nichteintretensentscheid nach Art. 5 Abs. 1 lit. c
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 5  
  1.   Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a.   Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b.   Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c.   Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
  2.   Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1]
  3.   Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG vom 5. April 2018. Da die Zuständigkeit der Vorinstanz letztlich die einzige strittige Frage sei, seien alle Begehren der Beschwerdeführerin, die darüber hinausgingen, für unzulässig zu erklären oder abzuweisen. Für die Rückerstattung sei nach Art. 8 Abs. 5
SR 196.1 SRVG Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG)

Art. 8   Verwaltung gesperrter Vermögenswerte
  1.   Personen und Institutionen, die in der Schweiz Vermögenswerte von Personen halten oder verwalten, die unter eine Sperrungsmassnahme nach diesem Gesetz fallen, verwalten die Vermögenswerte nach deren Sperrung weiterhin. Sie informieren das EDA unverzüglich, falls ein rascher Wertverlust droht oder ein kostspieliger Unterhalt vorliegt.
  2.   Personen und Institutionen, die die Vermögenswerte nach Absatz 1 verwalten, reichen dem EDA auf dessen Verlangen alle Informationen und Unterlagen im Zusammenhang mit der Vermögenssperrung und -verwaltung ein.
  3.   Die Grundsätze für die Anlage beschlagnahmter Vermögenswerte gelten sinngemäss für die Verwaltung der nach diesem Gesetz gesperrten Vermögenswerte.
  4.   Das EDA kann die erforderlichen Massnahmen anordnen, um einen drohenden raschen Wertverlust oder einen kostspieligen Unterhalt zu verhindern, einschliesslich der sofortigen Verwertung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 [1] über Schuldbetreibung und Konkurs. Absatz 1 ist auf den Verwertungserlös anwendbar.
  5.   Sind die Vermögenswerte auch im Rahmen eines Straf- oder Rechtshilfeverfahrens gesperrt, so obliegt ihre Verwaltung ausschliesslich der Behörde, die jenes Verfahren leitet. Diese informiert das EDA, bevor sie die Aufhebung der Sperrung der Vermögenswerte anordnet.
 
[1] SR 281.1
SRVG ausschliesslich das BJ zuständig. 4.2 Vorab ist festzuhalten, dass die administrative Sperre des Kontos 1 der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. Juni 2017 aufgehoben wurde. Die Verfügung ist rechtskräftig. Das entsprechende Verfahren vor dem hiesigen Gericht wurde mit Entscheid vom 27. Juni 2017 als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Abschreibungsentscheid des BVGer vom 27. Juni 2017, B-7157/2016).
4.3 Weiter ist auch die Verfügung des BJ vom 7. Juli 2016, wonach die Rückzahlung zu leisten sei, rechtskräftig (Urteil des BStGer vom 16. Januar 2018 E. 2.2). Nichtigkeitsgründe, wie beispielsweise sachliche oder funktionelle Unzuständigkeit, schwere Verfahrens- oder Eröffnungsfehler oder ausserordentlich schwere inhaltliche Mängel, welche jederzeit und von sämtlichen anderen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten wären, sind nicht zu erkennen (BGE 138 II 501 E. 3.1 mit Hinweisen, TSCHANEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 31 Ziff. 2, N. 14). 4.4 Wie die Beschwerdeführerin selbst zu Recht ausführt, sind die verschiedenen, voneinander unabhängigen Sperren nach SRVG, nach dem Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen sowie die strafrechtliche Beschlagnahme - mit ihren jeweils eigenen Rechtschutzmöglichkeiten - zu unterscheiden (Botschaft zum Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, BBl 2014 5265, 5313 und 5315).
Seite 11

B-2113/2018

4.5 In der Sache selbst geht es vorliegend um ein Verfahren der Strafverfolgungsbehörden, welches sich auf die rechtshilfeweise erfolgte Kontosperre vom 23. Dezember 2015 bezieht. Nachdem mit Verfügung vom 7. Juli 2016 erfolgten Widerruf der Einwilligung zur Kaufpreiszahlung durch das BJ sollen im Verfahren der Strafverfolgungsbehörden die ursprünglichen Vermögensverhältnisse wiederhergestellt werden. Dagegen standen der Beschwerdeführerin Rechtsmittel zur Verfügung (Entscheid des BStGer RR.2017.282, RP.2017.58 vom 16. Januar 2018, E. 2.2, 5.2.1, 6.5, Urteil des Bundesgerichtes 1C_53/2018 vom 1. März 2018, E. 1.2.2). 4.6 Richtig ist, dass die Vorinstanz am 28. November 2017 der Bank C._______ auf Nachfrage mitteilte, keine Einwände gegen eine Rückzahlung zu haben. 4.6.1 Nach Art. 25a Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 25a [1]  
  1.   Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie:
a.   widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft;
b.   die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt;
c.   die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt.
  2.   Die Behörde entscheidet durch Verfügung.
 
[1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG kann derjenige, der ein schutzwürdiges Interesse hat, von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft, die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt und die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt (Urteil des BGer 2C_601/2016 vom 15. Juni 2018 [zur Publikation vorgesehen]). 4.6.2 Der in Frage stehende Realakt muss sich aber auf öffentliches Recht des Bundes stützen oder hätte sich jedenfalls stützen müssen. Hauptzweck dieser Eintretensvoraussetzung ist es, die dem Verfahren nach Art. 25a
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 25a [1]  
  1.   Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie:
a.   widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft;
b.   die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt;
c.   die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt.
  2.   Die Behörde entscheidet durch Verfügung.
 
[1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG unterliegenden Akte gegenüber dem Straf- und Zivilrecht abzugrenzen. Vorliegend ergibt sich aber die Rechtsgrundlage für den Rückzahlungsanspruch aus dem Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und der dazugehörenden Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11). Der dafür zu gewährende Rechtsschutz ist nach Art. 80e
SR 351.1 IRSG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz

Art. 80e [1]   Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde
  1.   Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
  2.   Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken:
a.   durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder
b.   durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind.
  3.   Artikel 80l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 30 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
ff. IRSG oder auf strafprozessualem Weg, jedoch nicht im Rahmen von Art. 25a
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 25a [1]  
  1.   Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie:
a.   widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft;
b.   die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt;
c.   die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt.
  2.   Die Behörde entscheidet durch Verfügung.
 
[1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG einzufordern (MARKUS MÜLLER, RECHTSSCHUTZ GEGEN VERWALTUNGSAKTE, IN: NEUE BUNDESRECHTSPFLEGE, 2007, S. 349; MARIANNE-TSCHOPP-CHRISTEN, RECHTSSCHUTZ GENGENÜBER REALAKTEN DES BUNDES [ART. 25A VW VG], IN: ZÜRCHER STUDIEN ZUM VERFAHRENSRECHT, 2009, S. 106). Eine erneute Überprüfung nach Art. 25a
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 25a [1]  
  1.   Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie:
a.   widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft;
b.   die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt;
c.   die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt.
  2.   Die Behörde entscheidet durch Verfügung.
 
[1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG wäre deshalb, auch unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität, unzulässig (ISABELL HÄNER, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N36
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B-2113/2018

zu Art. 25a
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 25a [1]  
  1.   Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie:
a.   widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft;
b.   die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt;
c.   die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt.
  2.   Die Behörde entscheidet durch Verfügung.
 
[1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG, ENRICO RIVA, in: SJZ 103/2007, S. 337,341). Die Unzuständigkeit der Vorinstanz ergibt sich somit auch ohne Verweis auf die Kollisionsnorm von Art. 8 Abs. 5
SR 196.1 SRVG Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG)

Art. 8   Verwaltung gesperrter Vermögenswerte
  1.   Personen und Institutionen, die in der Schweiz Vermögenswerte von Personen halten oder verwalten, die unter eine Sperrungsmassnahme nach diesem Gesetz fallen, verwalten die Vermögenswerte nach deren Sperrung weiterhin. Sie informieren das EDA unverzüglich, falls ein rascher Wertverlust droht oder ein kostspieliger Unterhalt vorliegt.
  2.   Personen und Institutionen, die die Vermögenswerte nach Absatz 1 verwalten, reichen dem EDA auf dessen Verlangen alle Informationen und Unterlagen im Zusammenhang mit der Vermögenssperrung und -verwaltung ein.
  3.   Die Grundsätze für die Anlage beschlagnahmter Vermögenswerte gelten sinngemäss für die Verwaltung der nach diesem Gesetz gesperrten Vermögenswerte.
  4.   Das EDA kann die erforderlichen Massnahmen anordnen, um einen drohenden raschen Wertverlust oder einen kostspieligen Unterhalt zu verhindern, einschliesslich der sofortigen Verwertung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 [1] über Schuldbetreibung und Konkurs. Absatz 1 ist auf den Verwertungserlös anwendbar.
  5.   Sind die Vermögenswerte auch im Rahmen eines Straf- oder Rechtshilfeverfahrens gesperrt, so obliegt ihre Verwaltung ausschliesslich der Behörde, die jenes Verfahren leitet. Diese informiert das EDA, bevor sie die Aufhebung der Sperrung der Vermögenswerte anordnet.
 
[1] SR 281.1
SRVG. 4.6.3 Zusätzlich ist auf die fehlende Kausalität zwischen dem Schreiben der Vorinstanz vom 28. Oktober 2017 und dem Anspruch auf Rückzahlung hinzuweisen. Das Bundesstrafgericht führte dazu aus, dass eine formelle Zustimmung der Vorinstanz im Verfahren der Strafverfolgungsbehörden nicht notwendig gewesen wäre (Entscheid des BStGer RR.2017.282, RP.2017.58 vom 16. Januar 2018, E. 5.4).
5.
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, bei der Rückzahlung von dem Konto 3 der E._______ Inc., welches weiterhin mit einer administrativen Sperre belegt ist, handle es sich um eine von der Vorinstanz zu bewilligende Auszahlung nach Art. 9
SR 196.1 SRVG Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG)

Art. 9   Freigabe gesperrter Vermögenswerte
  Das EDA kann ausnahmsweise die Freigabe einzelner gesperrter Vermögenswerte bewilligen, insbesondere in Härtefällen oder Fällen, in denen die Wahrung wichtiger Schweizer Interessen dies erfordert.
SRVG. Die Voraussetzungen für eine Teilfreigabe seien jedoch nicht erfüllt. 5.1 Die Vorinstanz hält dem entgegen, es handle sich nicht um eine Rückzahlung nach Art. 9
SR 196.1 SRVG Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG)

Art. 9   Freigabe gesperrter Vermögenswerte
  Das EDA kann ausnahmsweise die Freigabe einzelner gesperrter Vermögenswerte bewilligen, insbesondere in Härtefällen oder Fällen, in denen die Wahrung wichtiger Schweizer Interessen dies erfordert.
SRVG, welche bewilligungspflichtig sei, schliesslich habe die Zahlung nicht zum Ziel, dem Vermögensinhaber E._______ Inc. zu erlauben, über die Gelder zu verfügen, sondern ziele einzig darauf ab, den Zustand zum Zeitpunkt der rechtshilfeweise erfolgten Sperre vom 23. Dezember 2015 wieder herzustellen.
5.2 Nach Art. 9
SR 196.1 SRVG Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG)

Art. 9   Freigabe gesperrter Vermögenswerte
  Das EDA kann ausnahmsweise die Freigabe einzelner gesperrter Vermögenswerte bewilligen, insbesondere in Härtefällen oder Fällen, in denen die Wahrung wichtiger Schweizer Interessen dies erfordert.
SRVG kann die Vorinstanz ausnahmsweise die Freigabe einzelner gesperrter Vermögenswerte bewilligen, insbesondere in Härtefällen oder Fällen, in denen die Wahrung wichtiger Schweizer Interessen dies erfordert. Die Sperre von Vermögenswerten ist als Verwaltungsakt weder rechtlich noch automatisch mit strafrechtlichen Massnahmen zur Anordnung oder Aufhebung der Beschlagnahme verbunden. Dennoch ist die Freigabe gesperrter Vermögenswerte, die auch weiterhin Gegenstand einer strafrechtlichen Beschlagnahme oder einer rechtshilfeweise angeordneten Kontosperre nur mit grosser Zurückhaltung anzuordnen (Botschaft zum Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, BBl 2014 5265, 5316). 5.3 Der vorliegende Sachverhalt lässt sich nicht unter Art. 9
SR 196.1 SRVG Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG)

Art. 9   Freigabe gesperrter Vermögenswerte
  Das EDA kann ausnahmsweise die Freigabe einzelner gesperrter Vermögenswerte bewilligen, insbesondere in Härtefällen oder Fällen, in denen die Wahrung wichtiger Schweizer Interessen dies erfordert.
SRVG subsumieren. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz geht es nicht um die Frei-
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B-2113/2018

gabe von Geldern, sondern um die Wiederherstellung von Vermögensständen gemäss der rechtshilfeweise erfolgten Sperre vom 23. Dezember 2015. Die fraglichen Gelder werden, auch nach einer Rücküberweisung gesperrt bleiben.
6.
Zusammenfassend ist der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 5. April 2018 zu schützen und die Beschwerde abzuweisen. 7.
Unter diesen Umständen ist das Ersuchen um vorsorgliche Massnahmen gegenstandlos geworden, worüber auch die Bank C._______ sowie das BJ zu informieren sind.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG sowie Art. 1 ff
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 1   Verfahrenskosten
  1.   Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
  2.   Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
  3.   Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf Fr. 10`500.­ festgelegt. Der Restbetrag in der Höhe von Fr. 24`500.­ wird nach Eintritt der Rechtskraft zurückerstattet. Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 64  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
  2.   Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
  3.   Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
  4.   Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.32
[3] SR 173.71
[4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG, Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 7   Grundsatz
  1.   Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
  2.   Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
  3.   Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
  4.   Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
  5.   Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
VGKE).

Seite 14

B-2113/2018

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag um vorsorgliche Massnahmen wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 10`500.­ werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 35`000.­ entnommen. Der Restbetrag von Fr. 24`500.­ wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft zurückerstattet. 4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5.
Dieses Urteil geht an:
­
­
­
­

die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) die Vorinstanz (Ref-Nr. P.212.42-UKRAI - CBL; Gerichtsurkunde) das Bundesamt für Justiz (z.Hd. _______, Bundesrain 20, 3003 Bern; Einschreiben),
die Bank C._______ (z.Hd. _______, _______; Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter:

Der Gerichtsschreiber:

Hans Urech

Reto Finger

Seite 15

B-2113/2018

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 82   Grundsatz
  Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a.   gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b.   gegen kantonale Erlasse;
c.   betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 42   Rechtsschriften
  1.   Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
  1bis.   Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1]
  2.   In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3]
  3.   Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
  4.   Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a.   das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b.   die Art und Weise der Übermittlung;
c.   die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5]
  5.   Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
  6.   Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
  7.   Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[4] SR 943.03
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
BGG).
Versand: 9. August 2018

Seite 16
B-2113/2018 03. August 2018 18. Juni 2019 Bundesverwaltungsgericht Unpubliziert Aussenhandel, Exportrisikogarantie, Investitionsrisikogarantie

Subject Sperrung und Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen . Entscheid bestätigt durch BGer.