Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-1882/2017
Urteil vom 3. April 2018
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richterin Caroline Bissegger,
Besetzung
Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
A._______, (Deutschland),
Parteien vertreten durch Monica Armesto, Advokatin, indemnis,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Invalidenversicherung, Rentenanspruch,
Gegenstand
Verfügung der IVSTA vom 23. Februar 2017.
Sachverhalt:
A.
Der am (...) geborene deutsche Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), wohnhaft in
B._______ (DE), ist gelernter Maler, arbeitete zuletzt als Grenzgänger bei der C._______ AG in Basel und entrichtete in dieser Zeit Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Akten der IV-Stelle des Kantons Basel-Stadt gemäss Aktenverzeichnis und -nummerierung vom 28.09.2017 [nachfolgend: act.] 61.25, S. 2 f. [IK-Auszug]; act. 1, S. 1 - 9; act. 2, S. 1 - 3; act. 5, S. 1 - 5; act. 17, S. 3).
B.
B.a Wegen der Folgen einer bei einem Verkehrsunfall vom 4. August 2010 erlittenen Verletzung am rechten Unterschenkel und Knie meldete sich der Versicherte im Mai 2011 bei der IV-Stelle des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle führte daraufhin medizinische und berufliche Abklärungen durch und zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (act. 1, S. 1 - 9; act. 2 - 6; act. 9, S. 1 - 8; act. 12, S. 1 - 6).
B.b Am 10. September 2012 veranlasste die IV-Stelle eine BEFAS-Abklärung beim C._______. Gemäss Schlussbericht vom 30. November 2012 - welcher sich unter anderem auf eine psychiatrische Begutachtung von Dr. med. D._______ stützt (act. 57, S. 18 - 29) - ergab die Abklärung, dass der Versicherte als Maschinenführer, in der Postzustellung, in einem Lager oder als Hauswart arbeiten könne. Aufgrund einer deutlich erkennbaren Legasthenie sei der Versicherte bei einer Ausbildung eingeschränkt und würde sicher eine Prüfungserleichterung benötigen. Für eine Umschulung sei wenig Motivation vorhanden. Der Facharzt habe aus versicherungspsychiatrischer Sicht keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gefunden; am ehesten seien die Beschwerden durch eine Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, aber auch eine dysfunktionale Schmerzverarbeitung und eine Selbstlimitierung zu erklären. Der Versicherte sei derzeit für wechselbelastende leichte und teilweise mittelschwere Arbeiten zu rund 80 % arbeitsfähig. Er stelle sich vor, dass er mit einem reduzierten Pensum bei ca. 40 bis knapp 60 % anfangen und dieses Pensum danach langsam steigern würde (act. 57, S. 1 - 17).
B.c Gestützt auf eine dreimonatige Arbeitsabklärung in E._______ wurde dem Versicherten mit BEFAS-Abklärungsbericht vom 30. April 2013 eine handwerkliche Begabung, Geschick in der praktischen Arbeit sowie eine fachliche Eignung für den Bereich des Technischen Hausdienstes attestiert. Allerdings seien die körperlichen Voraussetzungen derzeit behinderungsbedingt nicht vorhanden. Der Versicherte sei gedanklich stark mit den Schmerzen beschäftigt, und eine Ablenkung von dieser Thematik habe durch die Arbeit nicht erreicht werden können. Unter Berücksichtigung der zahlreichen Krankheitskosten habe er in dieser Zeit ein Pensum von durchschnittlich rund 50 % leisten können. Die Abklärung habe gezeigt, dass medizinische Massnahmen angezeigt seien; der Versicherte sei aufgrund der Schmerzproblematik sowie der dysfunktionalen Schmerzverarbeitung nicht in der Lage, sich auf berufliche Massnahmen einzulassen (act. 68, S. 1 - 4).
B.d In der Folge teilte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) dem Versicherten mit, dass die beruflichen Massnahmen abgeschlossen würden, da er krankgeschrieben sei und aktuell medizinische Massnahmen im Vordergrund stünden (Verfügung vom 27. August 2013; act. 82).
B.e Mit Verfügung vom 12. Juni 2013 sprach die SUVA dem Versicherten für die verbliebenen Unfallfolgen gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 11 % eine Invalidenrente sowie eine auf einer Integritätseinbusse von 5 % basierende Integritätsentschädigung zu. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 24. September 2013 ab (act. 84, S. 1 - 12). Der Einspracheentscheid ist rechtskräftig (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1, S. 5).
B.f In einem von der IV-Stelle bei der F.______ AG St. Gallen in Auftrag gegebenen polydisziplinären (internistischen, psychiatrischen, neurologischen und orthopädischen) Gutachten vom 9. März 2015 (nachfolgend: Gutachten I) kamen die Gutachter im Rahmen ihrer Konsensbeurteilung zum Schluss, dass aufgrund der orthopädischen Beurteilung seit dem Unfallereignis vom 4. August 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf als Maler bestehe. Nachdem aufgrund der neurologischen Beurteilung die Diagnostik der erhobenen Befunde nicht abgeschlossen sei, könne ein abschliessendes adaptiertes Leistungsbild nicht formuliert werden. Es bedürfe hierfür einer weiteren neurologischen Abklärung (act. 110, S. 1 - 67).
B.g Gestützt auf die Empfehlung ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; act. 133, S. 1 - 4) teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 17. November 2015 mit, dass eine erneute polydisziplinäre Begutachtung (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Psychiatrie) notwendig sei (act. 134). Mit polydisziplinärem Gutachten vom 23. August 2016 (Fachrichtungen der Allgemeinen Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und der Psychiatrie; nachfolgend: Gutachten II) kamen die Experten der G._______ AG zum Schluss, dass beim Versicherten für leichte angepasste Arbeiten, ohne die Notwendigkeit des Hebens von Gewichten von mehr als 5 kg, in wechselnder Position, stehend und sitzend und unter Vermeidung von Belastungen der rechten unteren Extremität und von Überkopfarbeiten eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe (act. 146, S. 2 - 126).
B.h Mit Stellungnahme vom 29. August 2016 hielt RAD-Arzt Dr. med. H._______ im Wesentlichen fest, gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten seien dem Versicherten leichte Arbeiten ohne die Notwendigkeit des Hebens von über 5 kg, in wechselnder Position, stehend und sitzend, und unter Vermeidung von Belastungen der rechten unteren Extremität und von Überkopfarbeiten sowie unter Ausschluss von Arbeiten auf Gerüsten und Leitern, zu 100 % zumutbar. Ferner führte er aus, dass die wesentlichen Beschwerden nicht aus psychiatrischer Sicht begründbar seien. Eine zusätzliche RAD-psychiatrische Beurteilung sei demnach nicht notwendig respektive nicht weiterführend (act. 148, S. 1 - 9).
B.i Mit Vorbescheid vom 11. Oktober 2016 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Zusprache einer vom 1. November 2011 bis 31. März 2012 befristeten ganzen Rente in Aussicht. Zur Begründung brachte sie insbesondere vor, der Gesundheitszustand des Versicherten habe sich ab Januar 2012 verbessert, und aus spezialärztlicher Sicht könnten ihm ab diesem Zeitpunkt körperlich leichte Tätigkeiten ganztags zugemutet werden. Der Vergleich der Einkommen mit und ohne Behinderung ergebe einen Invaliditätsgrad von 16 %, so dass nach Ablauf der gesetzlichen dreimonatigen Übergangsfrist per 31. März 2012 kein Rentenanspruch mehr bestehe (act. 150, S. 1 - 5).
B.j Gegen diesen Vorbescheid erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Monica Armesto, mit Eingabe vom 14. November 2016 und Begründung vom 14. Dezember 2016 einen Einwand. Zur Begründung brachte er insbesondere vor, mangels Beweiswertes könne auf das Gutachten II nicht abgestellt werden, zumal die Prüfung der Indikatoren weder nachvollziehbar noch schlüssig erscheine. Überdies sei die Diagnosestellung nicht nachvollziehbar, und es finde sich keine einlässliche Diskussion und Begründung darüber, weshalb die Diagnose der somatoformen Schmerzstörung (gemäss Bericht von Dr. med. D._______ vom 24. Oktober 2012) nicht übernommen worden sei. Obwohl bei der Diagnosestellung eine akzentuierte Persönlichkeit festgehalten worden sei, hätten die Gutachter Ressourcen raubende Persönlichkeitsdefekte verneint (act. 152, S. 1 f. und act. 155, S. 1 - 4).
B.k Mit Stellungnahme vom 19. Januar 2017 verneinte RAD-Arzt Dr. med. H._______ die Notwendigkeit ergänzender medizinischer Abklärungen, im Wesentlichen mit der Begründung, die diagnostizierte akzentuierte Persönlichkeit (ICD-10 Z73) beschreibe grundsätzlich nur Normvarianten oder Lebensumstände, welche zu einer ärztlichen Inanspruchnahme führen könnten, aber grundsätzlich keine psychiatrische Erkrankung im engeren Sinne darstellten. Die Begründung der Rechtsvertreterin könne aus medizinischer Sicht nicht nachvollzogen werden, und auf die fachpsychiatrische gutachtliche Beurteilung könne weiterhin abgestellt werden (act. 156, S. 1 - 5).
B.l Mit Verfügung vom 23. Februar 2017 bestätigte die Vorinstanz den Vorbescheid und sprach dem Versicherten eine vom 1. Oktober 2011 bis 31. März 2012 befristete ganze Invalidenrente zu. Zur ergänzenden Begründung brachte sie vor, der RAD der IV-Stelle habe sich in seiner Stellungnahme vom 19. Januar 2017 mit den von seiner Rechtsvertreterin vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt und halte nach deren Prüfung an seiner früheren Einschätzung fest (act. 159, S. 2 - 12).
C.
C.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Monica Armesto, mit Eingabe vom 29. März 2017 Beschwerde mit den folgenden Anträgen:
"1.Die Verfügung vom 23. Februar 2017, zugestellt am 27. Februar 2017, sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer über das Datum des 31. März 2012 hinaus mindestens eine halbe Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 50 % auszurichten.
2.Eventualiter sei die Verfügung vom 23. Februar 2017 aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer Abklärung und erneutem Entscheid zurückzuweisen.
3.Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichneten als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren.
4.Unter o/e Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin."
Zur Begründung macht der Beschwerdeführer insbesondere geltend, im Gutachten II würden die chronischen LWS- und HWS-Beschwerden zu Unrecht unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt, obwohl sich aus den medizinischen Vorakten, insbesondere aus dem Bericht der BEFAS vom 30. April 2013 ergebe, dass er namentlich auch durch die LWS-Beschwerden stark eingeschränkt sei. In Bezug auf den Eingliederungserfolg werde im psychiatrischen Teilgutachten berichtet, dass aufgrund der dysfunktionalen Schmerzverarbeitung das Einlassen auf berufliche Massnahmen verhindert worden sei; dennoch werde dies nicht als erschwerender Faktor beurteilt, sondern im Gegenteil positiv in Bezug auf das Vorliegen einer Arbeitsfähigkeit erwähnt. Der von ihm ausgeübte Minijob lasse noch nicht auf eine gelungene Wiedereingliederung schliessen. Aufgrund seiner Legasthenie habe er zudem grosse Mühe mit dem Verstehen und Beschreiben von Zusammenhängen, was sich auch in Bezug auf die Erarbeitung von Copingstrategien im Umgang mit seinen Beschwerden als schwer beeinträchtigend erwiesen und schliesslich zum Scheitern der Wiedereingliederungsbemühungen geführt habe. Entgegen den Ausführungen im Gutachten II müsse davon ausgegangen werden, dass seine Persönlichkeit eine Wiedereingliederung stark erschwere, weil er diesbezüglich nicht über genügend Ressourcen verfüge, welche es ihm erlaubten, trotz der vorhandenen Schmerzen eine erfolgreiche Wiedereingliederung durchzustehen. Obwohl bei der Diagnosestellung eine akzentuierte Persönlichkeit festgehalten worden sei, werde bei der Prüfung des funktionellen Schweregrades in Bezug auf die Persönlichkeit geltend gemacht, dass angeblich keine ihm die Ressourcen raubende Persönlichkeitsdefekte vorhanden seien. Hinsichtlich des funktionellen Schweregrades im sozialen Kontext werde sodann zu Unrecht ein intaktes soziales Umfeld beschrieben. Dies stehe im Widerspruch zur Tatsache, dass er sich im Zeitpunkt der Begutachtung mitten in einer Kampfscheidung befunden habe und aus der ehelichen Wohnung habe ausziehen müssen; in der Zwischenzeit sei seine Ehegattin an einem Karzinom verstorben, was für ihn weitere psychosoziale Belastungen ergeben habe. Insgesamt sei er höchstens in der Lage, ein Arbeitspensum von 50 % zu bewältigen, weshalb er Anspruch auf eine halbe Rente über das Datum vom 31. März 2012 hinaus habe (BVGer act. 1).
C.b Gestützt auf eine entsprechende Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer act. 4) reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Mai 2017 das von ihm vervollständigte und unterzeichnete Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" samt entsprechenden Beilagen ein (BVGer act. 5 samt Beilagen).
C.c Mit Vernehmlassung vom 8. Juni 2017 stellt die Vorinstanz - unter Verweis auf eine Stellungnahme der IV-Stelle vom 7. Juni 2017 - den Antrag, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, die RAD-Ärzte Dr. med. H._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, und Dr. med. I._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, seien nach Prüfung der im Beschwerdeverfahren vorgebrachten medizinischen Einwände zum Schluss gekommen, dass das Gutachten II nicht den Leitlinien der schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie entspreche und auf der Grundlage des psychiatrischen Teilgutachtens der G._______ AG auch keine nachträgliche Beurteilung der Standardindikatoren durch den RAD möglich sei (BVGer act. 8 samt Beilage).
C.d Mit Replik vom 26. Juni 2017 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren vollumfänglich fest und führt zur Begründung ergänzend aus, die von der Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 7. Juni 2017 beantragte Rückweisung der Angelegenheit stimme vollumfänglich mit seinem Eventualantrag überein. Nachdem nunmehr bereits zwei polydisziplinäre Begutachtungen vorliegen würden, sei es mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht mehr angezeigt, die Angelegenheit zur Vornahme einer weiteren Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, sondern es sei vielmehr eine entsprechende gerichtliche Expertise in Auftrag zu geben und alsdann direkt über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers zu entscheiden (BVGer act. 10).
C.e Mit Duplik vom 24. Juli 2017 stellt die Vorinstanz unter Verweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle Basel-Stadt vom 21. Juli 2017 den Antrag, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz in deren Duplik bringt die IV-Stelle in ihrer Stellungnahme vom 21. Juli 2017 allerdings vor, es könne aus ihrer Sicht dem Begehren des Beschwerdeführers stattgegeben und ein Gerichtsgutachten angeordnet werden (BVGer act. 12 samt Beilage).
C.f Mit unaufgeforderter Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 2. August 2017 weist der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht auf die einander widersprechenden Anträge der Vorinstanz einerseits und der IV-Stelle anderseits hin und hält - unter Verweis auf die bundesgerichtliche Praxis zur Frage der Durchführung von Gerichtsgutachten - an seinem Begehren um Durchführung eines polydisziplinären Gerichtsgutachtens fest. In diesem Zusammenhang beantragt er die Anordnung einer polydisziplinären (internistischen, orthopädischen und psychiatrischen) Expertise (BVGer act. 14).
C.g Mit Zwischenverfügung vom 9. August 2017 übermittelte der Instruktionsrichter der Vorinstanz eine Kopie der unaufgefordert eingereichten Stellungnahme des Beschwerdeführers und ersuchte sie, bis zum 8. September 2017 eine Stellungnahme hierzu abzugeben (BVGer act. 15).
C.h Mit Zwischenverfügung vom 30. August 2017 forderte der Instruktionsrichter die Vorinstanz auf, dem Bundesverwaltungsgericht bis zum 29. September 2017 den rechtsprechungsgemässen Anforderungen entsprechende Vorakten der IV-Stelle des Kantons Basel-Stadt einzureichen (BVGer act. 16).
C.i Die Vorinstanz nahm innert der ihr eingeräumten Frist zur unaufgeforderten Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. August 2017 Stellung (BVGer act. 17). Mit Schreiben vom 3. Oktober 2017 übermittelte sie dem Bundesverwaltungsgericht aufforderungsgemäss die kantonalen IV-Akten (BVGer act. 18 samt Beilage).
C.j Mit unaufgeforderter Eingabe vom 27. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht zur Vervollständigung des medizinischen Dossiers zwei Arztberichte ein (BVGer act. 19 samt Beilagen). Mit Verfügung vom 29. Januar 2018 übermittelte der Instruktionsrichter der Vorinstanz eine Kopie der unaufgefordert eingereichten Stellungnahme und nahm zur Kenntnis, dass die beiden Arztberichte der Vorinstanz bereits durch den Beschwerdeführer zugestellt worden sind (BVGer act. 20).
D.
Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar: |
|
1 | In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar: |
a | Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle; |
b | Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.417 |
1bis | Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.418 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.419 |
2 | Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG420 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.421 |
3 | Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005422 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.423 |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 59 Legitimation - Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. |
2 | Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. |
2 | Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 220 E. 3.1.1; 131 V 242 E. 2.1).
Demnach ist vorliegend grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 23. Februar 2017) eingetretenen Sachverhalt abzustellen. Neue Tatsachen, die sich vor Erlass der streitigen Verfügung verwirklicht haben, die der Vorinstanz aber nicht bekannt waren oder von ihr nicht berücksichtigt wurden (unechte Noven), können im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht vorgebracht werden und sind zu würdigen. Gleiches gilt auch für neue Beweismittel (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 117 Rz. 2.204). Später eingetretene Tatsachen (echte Noven), die zu einer Änderung des Sachverhalts geführt haben, sind grundsätzlich nicht im Rahmen des hängigen, sondern gegebenenfalls im Rahmen eines weiteren Verfahrens zu berücksichtigen (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; BGE 121 V 362 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des BGer C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1).
3.
Der Beschwerdeführer war zuletzt als Grenzgänger im Kanton Basel-Stadt erwerbstätig und lebte im Zeitpunkt der Anmeldung in J._______/DE, (act. 1, S. 2). Er macht einen Gesundheitsschaden geltend, der auf die Zeit seiner Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht und zu deren Abbruch geführt haben soll. Unter diesen Umständen waren die IV-Stelle zur Entgegennahme und Prüfung der IV-Anmeldung und die IVSTA für den Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig (Art. 40 Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 40 - 1 Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen ist: |
|
1 | Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen ist: |
a | die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherten ihren Wohnsitz haben; |
b | für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, unter Vorbehalt der Absätze 2 und 2bis die IV-Stelle für Versicherte im Ausland. |
2 | Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen von Grenzgängern ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen. |
2bis | Für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland, ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 Abs. 2 ATSG) aber in der Schweiz haben, ist für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen die IV-Stelle zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gibt die versicherte Person während des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz auf, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über.242 |
2ter | Verlegt eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz im Ausland hat, während des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Wohnsitz in die Schweiz, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle über, in deren Tätigkeitsbereich die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Wohnsitz nach Absatz 1 Buchstabe a hat.243 |
2quater | Verlegt eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat, während des Verfahrens ihren Wohnsitz ins Ausland, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über.244 |
3 | Die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle bleibt unter Vorbehalt der Absätze 2bis-2quater im Verlaufe des Verfahrens erhalten.245 |
4 | Ist die Zuständigkeit streitig, so bestimmt das BSV die zuständige IV-Stelle. |
4.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
4.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt heute in Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA zur Anwendung. Der Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung richtet sich indes auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4).
4.2 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. |
|
1 | Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. |
2 | Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12 |
3 | Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 36 Bezügerkreis und Berechnung - 1 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben.229 |
|
1 | Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben.229 |
2 | Für die Berechnung der ordentlichen Renten sind die Bestimmungen des AHVG230 sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen.231 |
3 | ...232 |
4 | Beiträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Alters- und Hinterlassenenversicherung geleistet wurden, werden angerechnet. |
Der Beschwerdeführer hat von Mai 2004 bis Dezember 2010 mit Unterbrüchen in der Schweiz gearbeitet und in dieser Zeit - während mehr insgesamt mehr als drei Jahren - Beiträge an die schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung geleistet (act. 16; act. 61.25, S. 2 f.).
4.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. |
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1 | Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. |
2 | Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12 |
3 | Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47 |
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1 | Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47 |
2 | Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48 |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. |
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1 | Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. |
2 | Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11 |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. |
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1 | Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. |
2 | Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11 |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. |
4.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
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1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207 |
2 | ...208 |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. |
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1 | Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. |
2 | Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12 |
3 | Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14 |
4.5
4.5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4; 115 V 133 E. 2).
4.5.2 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 352 E. 3a).
4.5.3 Nach Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. |
|
1 | Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. |
1bis | Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32 |
2 | Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen. |
3 | Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 49 Verfügung - 1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen. |
|
1 | Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen. |
2 | Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht. |
3 | Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen. |
4 | Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person. |
5 | Der Versicherungsträger kann in seiner Verfügung einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn die Verfügung eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Verfügungen über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen.40 |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 44 Gutachten - 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest: |
|
1 | Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest: |
a | monodisziplinäres Gutachten; |
b | bidisziplinäres Gutachten; |
c | polydisziplinäres Gutachten. |
2 | Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen. |
3 | Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen. |
4 | Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit. |
5 | Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt. |
6 | Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen. |
7 | Der Bundesrat: |
a | kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln; |
b | erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1; |
c | schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus. |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 54 Kantonale IV-Stellen - 1 Der Bund sorgt für die Errichtung kantonaler IV-Stellen. Hierzu schliesst er mit den Kantonen Vereinbarungen ab. |
|
1 | Der Bund sorgt für die Errichtung kantonaler IV-Stellen. Hierzu schliesst er mit den Kantonen Vereinbarungen ab. |
2 | Die Kantone errichten die IV-Stellen in der Form kantonaler öffentlich-rechtlicher Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit. Mehrere Kantone können durch Vereinbarung eine gemeinsame IV-Stelle errichten oder einzelne Aufgaben nach Artikel 57 einer anderen IV-Stelle übertragen. Die kantonalen Erlasse oder die interkantonalen Vereinbarungen regeln namentlich die interne Organisation der IV-Stellen. |
3 | Kommt in einem Kanton keine Vereinbarung über die Errichtung der IV-Stelle zustande, so kann der Bundesrat die kantonale IV-Stelle als öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit errichten. |
3bis | Ist die kantonale IV-Stelle einer kantonalen Sozialversicherungsanstalt angeschlossen (Art. 61 Abs. 1bis AHVG313) und hat sie keine eigene Rechtspersönlichkeit, so gewährleitstet die kantonale Sozialversicherungsanstalt, dass das BSV die Aufsicht nach Artikel 64a uneingeschränkt wahrnehmen kann und die Kostenvergütung nach Artikel 67 erfolgt.314 |
4 | Die Übertragung von Aufgaben nach kantonalem Recht auf eine kantonale IV-Stelle bedarf der Genehmigung des Eidgenössischen Departements des Innern. Die Genehmigung kann an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden. |
5 | Die Kantone können Aufgaben nach Bundesrecht auf eine kantonale IV-Stelle übertragen. Die Übertragung bedarf der Genehmigung des EDI; diese kann an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden.315 |
6 | Die Kantone können Aufgaben kantonaler IV-Stellen nach Artikel 57 Absatz 1 einschliesslich der Kompetenz zum Erlass von Verfügungen auf öffentliche Institutionen nach Artikel 68bis Absatz 1 übertragen. Die Übertragung bedarf der Genehmigung des EDI; diese kann an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden.316 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 56 IV-Stelle des Bundes - Der Bundesrat setzt eine IV-Stelle für Versicherte im Ausland ein. |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 57 Aufgaben - 1 Die IV-Stellen haben insbesondere folgende Aufgaben: |
|
1 | Die IV-Stellen haben insbesondere folgende Aufgaben: |
a | eingliederungsorientierte Beratung; |
b | Früherfassung; |
c | Bestimmung, Durchführung und Überwachung der Massnahmen der Frühintervention einschliesslich der notwendigen Beratung und Begleitung; |
d | Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen; |
e | ressourcenorientierte Abklärung der Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person unter Einbezug der jeweils relevanten Akteure; |
f | Bestimmung der Eingliederungsmassnahmen unter Einbezug der jeweils relevanten Akteure, Durchführung und Überwachung dieser Massnahmen, Beratung und Begleitung der versicherten Person und deren Arbeitgeber während der Eingliederung und der Rentenprüfung sowie Prüfung der Wiederholung einer Eingliederungsmassnahme und Anpassung des Eingliederungsziels bei Abbruch der Massnahme insbesondere bei jungen Versicherten; |
g | Beratung und Begleitung der versicherten Person und von deren Arbeitgeber nach Abschluss von Eingliederungsmassnahmen oder nach Aufhebung einer Rente; |
h | Beratung und Begleitung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern mit Eingliederungspotenzial ab dem Zeitpunkt der Berentung; |
i | Bemessung des Invaliditätsgrades, der Hilflosigkeit und der von der versicherten Person benötigten Hilfeleistungen; |
j | Erlass der Verfügungen über die Leistungen der Invalidenversicherung; |
k | Öffentlichkeitsarbeit; |
l | Koordination der medizinischen Massnahmen mit dem Kranken- und Unfallversicherer; |
m | Kontrolle der Rechnungen für die medizinischen Massnahmen; |
n | Führung und Veröffentlichung einer Liste, die insbesondere Angaben zu allen beauftragten Sachverständigen und Gutachterstellen enthält, strukturiert nach Fachbereich, Anzahl jährlich begutachteter Fälle und attestierten Arbeitsunfähigkeiten.322 |
2 | Der Bundesrat kann ihnen weitere Aufgaben zuweisen. Er kann für die Liste nach Absatz 1 Buchstabe n Vorgaben erlassen und weitere Angaben vorsehen.323 |
3 | Bis zum Erlass einer Verfügung entscheiden die IV-Stellen, welche Abklärungen massgebend und notwendig sind.324 |
4.5.4 Das Bundesgericht hat mit BGE 141 V 281 seine langjährige Praxis zu den anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (vgl. dazu die Übersicht im Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH [gültig ab 1. Januar 2015], Rz. 1017.4 1/14) einer eingehenden Prüfung unterzogen und in wesentlichen Teilen geändert. Danach gilt insbesondere die Überwindbarkeitsvermutung im Sinne der bisherigen Schmerz- und Überwindbarkeitspraxis (vgl. dazu BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50; 130 V 352) nicht mehr. Die Frage, ob ein psychosomatisches Leiden zu einer ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit führt, stellt sich nun nicht mehr im Hinblick auf die Widerlegung der Ausgangsvermutung. Anhand eines Katalogs von Indikatoren erfolgt neu vielmehr eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.5 und 3.6). Das bisherige Regel-Ausnahmemodell (Überwindbarkeitsvermutung; BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50) soll demnach in Weiterführung der Rechtsprechung (BGE 139 V 547) durch ein sogenanntes (durch Indikatoren) strukturiertes Beweisverfahren ersetzt werden. Unter dem Aspekt des funktionellen Schweregrades sind die Komplexe "Gesundheitsschädigung" (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz und Komorbiditäten), "Persönlichkeit" (Persönlichkeitsstruktur, Persönlichkeitsentwicklung und -störungen, persönliche Ressourcen) und "Sozialer Kontext" (Abgrenzung psychosozialer und soziokultureller Faktoren einerseits und Eruierung der Ressourcen anhand des sozialen Umfelds anderseits) zu prüfen. Die auf diesem "Grundgerüst" beruhenden Folgerungen müssen schliesslich einer Konsistenzprüfung standhalten, welche einerseits die Teilfragen der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen und andererseits den behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck umfasst (BGE 141 V 281 E. 4.1.3; vgl. dazu auch Jörg Jeger, Die neue Rechtsprechung zu psychosomatischen Krankheitsbildern, in: Jusletter vom 13. Juli 2015, Rz. 30 ff.; Thomas Gächter/Michael E. Meier, Schmerzrechtsprechung 2.0, in: Jusletter vom 29. Juni 2015, Rz. 32 ff.).
4.6 Das Bundesgericht hat im jüngst publizierten Grundsatzurteil BGE 143 V 409 festgehalten, dass die Frage, ob bei Erkrankungen aus dem depressiven Formenkreis eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere, ebenso wenig wie bei somatoformen Störungen, allein mit Bezug auf das Kriterium der Behandelbarkeit beantwortet werden könne. Ob eine Therapie durchgeführt werde, gelte zwar auch im Rahmen der medizinischen Begutachtung als Indiz für den Leidensdruck der versicherten Person und damit für den Schweregrad der Störung. Mit dem Hinweis auf eine "regelmässig gute Therapierbarkeit" bei leichten bis mittelschweren Störungen direkt auf eine fehlende invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu schliessen, greife aber zu kurz und blende wesentliche medizinische Aspekte dieses Krankheitsgeschehens in sachlich unbegründeter Weise aus (E. 4.4). Gestützt auf eine erneute vertiefte Prüfung der Sach- und Rechtslage kam das Bundesgericht zum Schluss, dass an der bisherigen Rechtsprechung zu den leichten und mittelschweren Depressionen nicht mehr festgehalten werden könne. Denn die Feststellung, dass leichte bis mittelgradige depressive Störungen rezidivierender oder episodischer Natur einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht fallen könnten, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind, erweise sich in dieser absoluten Form als unzutreffend und stehe einer objektiven, allseitigen Abklärung und Beurteilung der funktionellen Einschränkungen der Krankheit im Einzelfall entgegen (E. 4.5.1).
In der Folge hielt das Bundesgericht mit Verweis auf ein gleichentags gefälltes Urteil 8C_130/2017 (nunmehr publiziert in BGE 143 V 418) fest, dass Depressionen von neu anhand des Indikatorenkatalogs gemäss BGE 141 V 281 abzuklären seien (E. 5.2). In BGE 143 V 418 führte das höchstinstanzliche Gericht überdies aus, dass psychische Leiden - wie die somatoformen/funktionellen Störungen - wegen ihres Mangels an objektivierbarem Substrat dem direkten Beweis einer anspruchsbegründenden Arbeitsunfähigkeit nicht zugänglich seien. Deshalb sei auch bei diesen Leiden der Beweis indirekt, behelfsweise, mittels Indikatoren, zu führen. Da bei sämtlichen psychischen Störungen trotz variierender Prägnanz der erhebbaren Befunde im Wesentlichen vergleichbare Beweisprobleme bestünden, sei das indikatorengeleitete Beweisverfahren grundsätzlich auf sie alle anzuwenden. Aufgrund dieser Erkenntnis lasse sich eine Beschränkung des Vorgehens nach BGE 141 V 281 auf die anhaltende somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare Leiden nicht mehr länger rechtfertigen.
Demnach sind nach dieser neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich sämtliche psychischen Krankheiten einem strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. dazu auch Thomas Gächter/Michael E. Meier, Praxisänderung zu Depressionen und anderen psychischen Leiden, in: Jusletter 15. Januar 2018). Davon kann - aus Gründen der Verhältnismässigkeit - dort abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Die Frage der Notwendigkeit in diesem Sinne beurteilt sich nach dem konkreten Beweisbedarf. Die Notwendigkeit fehlt ganz allgemein in Fällen, die sich durch die Erhebung prägnanter Befunde und übereinstimmende fachärztliche Einschätzungen hinsichtlich Diagnose und funktioneller Auswirkungen im Rahmen beweiswertiger Arztberichte und Gutachten auszeichnen. Was die Befunde angeht, ist etwa an Störungsbilder wie Schizophrenie, Zwangs-, Ess- und Panikstörungen zu denken, die sich aufgrund klinischer psychiatrischer Untersuchung bezüglich ihrer Überprüf- und Objektivierbarkeit mit somatischen Erkrankungen vergleichen lassen. In diesen Fällen zeigt sich die Beweisproblematik, wenn überhaupt, vor allem bezüglich der funktionellen Auswirkungen. Daher hat auch bei jenen Störungen eine vertiefende Prüfung hinsichtlich des funktionellen Schweregrades und insbesondere der Konsistenz zu erfolgen, wenn Hinweise auf Inkonsistenzen, auf Aggravation oder Simulation bestehen. Überdies kann von einem strukturierten Beweisverfahren dort abgesehen werden, wo im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann. Die Frage der Notwendigkeit des strukturierten Beweisverfahrens ist dabei stets einer einzelfallweisen Beurteilung aufgrund der konkreten Fallumstände und der jeweiligen Beweisproblematik zu unterziehen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. zum Beweiswert von versicherungsinternen ärztlichen Abklärungen BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.).
4.7 Nach Art. 46 Abs. 3 VO Nr. 883/2004 ist die vom Träger eines Staates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang VII dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind. Eine solche anerkannte Übereinstimmung besteht für das Verhältnis zwischen Deutschland und der Schweiz (ebenso wie für das Verhältnis zwischen den übrigen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz) nicht. Der Invaliditätsgrad bestimmt sich daher auch unter dem Geltungsbereich des FZA nach schweizerischem Recht (vgl. hierzu auch BGE 130 V 253 E. 2.4; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.2).
Die Feststellungen der aus dem Ausland stammenden Beweismittel, wie insbesondere auch ärztliche Berichte und Gutachten, unterliegen der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, ab 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 11. Dezember 1981 i.S. D; EVG vom 11. Dezember 1981 i.S. D; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351 E. 3a).
5.
Nachfolgend ist vorab zu prüfen, ob die Vorinstanz ihrer Abklärungspflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. |
|
1 | Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. |
1bis | Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32 |
2 | Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen. |
3 | Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. |
5.1 Hinsichtlich der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung liegen insbesondere die folgenden Gutachten und Arztberichte vor:
- RAD-Arzt Dr. med. H._______ kam gestützt auf eine Aktenbeurteilung mit Bericht vom 7. März 2012 zum Schluss, dass abgesehen von den Beschwerden an den Beinen keine anderen somatischen Gesundheitsbeeinträchtigungen vorliegen würden und darüber hinaus auch keine psychischen oder geistigen Erkrankungen mit wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit angenommen werden könnten. Ob sich die Arbeitsfähigkeit durch weitere Eingriffe noch wesentlich verbessern lasse, sei eher fraglich, müsse aber abgewartet werden (act. 25, S. 2 - 4).
- Gestützt auf eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers hielt Dr. med. D._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM sowie Vertrauensarzt SGV, mit Gutachten vom 24. Oktober 2012 im Wesentlichen fest, die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden seien am ehesten durch eine "chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F 45.41)" erklärbar, wobei zudem auch eine dysfunktionale Schmerzverarbeitung und eine Selbstlimitierung vorhanden seien. Eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für die angestammte wie auch für eine angemessene Verweistätigkeit könne aus versicherungspsychiatrischer Sicht nicht angenommen werden (act. 57, S. 18 - 29).
- In einem von der Deutschen Rentenversicherung veranlassten orthopädischen Gutachten vom 21. November 2013 kam Dr. med. K._______, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, zum Schluss, dass dem Versicherten körperlich leichte Arbeiten in überwiegend sitzender Position im Wechselrhythmus ohne Überkopfarbeiten in wohltemperierten Räumen vollschichtig zumutbar seien. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei er mit den genannten Einschränkungen in der Lage, leichte körperliche Arbeiten während 6 Stunden und mehr auszuüben (act. 89, S. 16 - 33). Mit internistischem Gutachten vom 5. Dezember 2013 kam Dr. med. N._______, Fachärztin für Allgemeinmedizin, Notfall- und Sozialmedizin, zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer aus internistischer Sicht eine angepasste Tätigkeit in Vollschicht zumutbar sei (act. 89, S. 2 - 14).
- Im polydisziplinären (internistischen, psychiatrischen, neurologischen und orthopädischen) Gutachten I (vom 9. März 2015) hielten die Experten im Rahmen ihrer Konsensbeurteilung fest, dass aufgrund der orthopädischen Beurteilung seit dem Unfallereignis vom 4. August 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf als Maler bestehe. Nachdem aufgrund der neurologischen Beurteilung die Diagnostik der erhobenen Befunde nicht abgeschlossen sei, könne derzeit kein abschliessendes adaptiertes Leistungsbild formuliert werden. Es bedürfe hierfür einer weiteren neurologischen Abklärung.
Die Psychiaterin Dr. med. L._______ hielt in ihrem Teilgutachten vom 4. Februar 2015 fest, es bleibe unklar, ob die von Dr. med. D._______ gestellte Diagnose der "chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F 45.41)" als Diagnose oder als Verdachtsdiagnose gestellt worden sei. Gegen die Diagnose der "chronischen Schmerzstörung" spreche vor allem die fehlende übermässige Beschäftigung mit Schmerzen. Der Neurologe, Prof. Dr. med. M._______, Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Teilgutachten vom 3. Februar 2015 namentlich fest, in den MEP (motorisch evozierten Potenzialen), welche wegen der Reflexauffälligkeiten durchgeführt worden seien, hätten sich Hinweise auf eine zentrale Leitungsstörung ergeben. Dies erfordere eine weitere Diagnostik, welche er nicht mehr habe veranlassen können, da die neurophysiologischen Untersuchungen erst nach der klinischen Begutachtung durchgeführt worden seien. Zur weiteren Abklärung empfehle er dringend die Vorstellung des Beschwerdeführers bei einem Neurologen respektive in einer neurologischen Klinik (act. 110, S. 1 - 67).
- RAD-Arzt Dr. med. H._______ hielt gestützt auf seine Prüfung des Gutachtens I mit Stellungnahme vom 17. März 2015 fest, dass die Gutachter ihren gutachterlichen Abklärungsauftrag nicht hinreichend erfüllt hätten. Dementsprechend müsse der Beschwerdeführer von den Gutachtern erneut aufgeboten werden und es seien alle notwendigen neurologischen Abklärungsmassnahmen durchzuführen; alsdann sei mit erneuter neurologischer und gesamtmedizinischer Beurteilung zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu beziehen (act. 112 S. 1 - 3).
- Mit Stellungnahme vom 20. April 2015 teilte Prof. Dr. med. M._______ der IV-Stelle mit, dass die Arbeitsfähigkeit - entgegen der Annahme der IV-Stelle - aus neurologischer Sicht abschliessend beurteilt worden sei. Allerdings sei davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach abschliessender Diagnostik und durchgeführter Therapie gegebenenfalls verändern könnte; die weitere Diagnostik und Therapie sei Sache der Kranken- und nicht der Rentenversicherung (act. 120, S. 2).
- RAD-Arzt Dr. med. H._______ hielt nach Prüfung dieser Stellungnahme am 1. Juni 2015 daran fest, dass die Arbeitsfähigkeit in einer dem Leiden angepassten Verweistätigkeit abschliessend gesamtmedizinisch zu beurteilen sei (act. 123, S. 1 f.).
- Prof. Dr. med. M._______ präzisierte seine Leistungsbeurteilung mit ergänzender Stellungnahme vom 16. Juli 2015 (act. 125, S. 2 f.) wie folgt: "Die Arbeitsfähigkeit/Unfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten ist in einer vorwiegenden sitzenden, teilweise wechselbelastenden Tätigkeit mit leichten körperlichen Arbeiten ( 5kg Heben und Tragen) zu 100 % möglich. Die Spezifikation der adaptierten Tätigkeit ist aus orthopädischen Gründen derart eingeschränkt, dass das Führen eines Fahrzeuges nicht zumutbar ist. Zudem ist aus Sicherheitsgründen das Besteigen von Leitern und Gerüsten nicht möglich".
- Gestützt auf internistische, orthopädische, neurologische und psychiatrische Abklärungen hielten die Experten der G._______ AG in ihrem Gutachten II (vom 23. August 2016) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen chronischen Unterschenkelschmerz rechts nach erlittenem chronischen Kompartementsyndrom mit Hinweisen auf ein im Verlauf aufgetretenes CRPS II bei allgemeiner Hyperalgesie des rechten Unterschenkels mit vermehrter Kältealgesie und gleichzeitiger Berührungshypästhesie (ICD-10 T 79.62, M89.0) sowie den Verdacht auf ein unspezifisches Thoracic Outlet Syndrom linksbetont (ICD-10 G54.0) fest. Ferner führten sie aus, dass beim Beschwerdeführer die Unterschenkelschmerzen rechts im Vordergrund stünden. Aus rein orthopädischer Sicht seien weder funktionell noch strukturell Störungen respektive Diagnosen zu erheben, welche die Arbeitsfähigkeit einschränken würden. Es müsse allerdings aufgrund des chronifizierten Schmerzgeschehens wahrscheinlich von einer chronischen Schmerzstörung bei CRPS mit entsprechenden körperlichen Faktoren von einer Einschränkung ausgegangen werden. Auch aus neurologischer Sicht bestehe in der Zusammenschau der Befunde der Verdacht eines Residualzustandes eines CPRS Typ II mit extrapyramidalmotorischer Störung. Durch die Tremorsymptomatik im Bereich der rechten unteren Extremität sei der Beschwerdeführer bezüglich Arbeiten auf Gerüsten und Leitern deutlich eingeschränkt, und eine reguläre Arbeit als Maler sei mit dieser Symptomatik kaum denkbar. In der Zusammenschau der klinischen Befunde sei eine C6-Radikulopathie zwar möglich, in der klinischen Untersuchung hätten sich jedoch darüber hinaus keine Hinweise für eine im Vordergrund stehende Radikulopathie bei negativem Spurling-Test und fehlendem sensomotorischem Ausfallsyndrom ergeben. Überdies sei die Symptomatik durch das unspezifische Thoracic Outlet-Syndrom ausreichend erklärt. Aus psychiatrischer Sicht könne vor dem Hintergrund des unauffälligen psychischen Befundes des Beschwerdeführers keine für die Arbeitsfähigkeit relevante Diagnose gestellt werden. Namentlich lasse sich keine affektive Beeinträchtigung im Sinne einer depressiven Störung feststellen. Vielmehr finde sich beim Beschwerdeführer eine chronische, wohl schon mehrere Jahre andauernde depressive Verstimmung, welche weder schwer noch hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug sei, um die Kriterien einer schweren, mittelgradigen oder leichten rezidivierenden depressiven Störung zu erfüllen. Ferner dürften auch viele psychosoziale Belastungsfaktoren und die damit verbundenen Einschränkungen beteiligt sein. Diese Umstände würden keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bedingen. Zudem bestünden Resilienzen
und Ressourcen, so dass anzunehmen sei, dass diese Krise überwunden werden könne. Überdies könnten keine Persönlichkeitsaspekte und keine Persönlichkeitsakzentuierung oder -störung festgestellt werden, welche dem Beschwerdeführer Ressourcen rauben würden. Ferner bestehe bei ihm weiterhin ein - wenn auch nicht eng geknüpftes - soziales Netz, und ein völliger Rückzug sei nicht festzustellen. Hinsichtlich gleichmässiger Einschränkungen in vergleichbaren Lebensbereichen bestehe im Wesentlichen Konsistenz, insbesondere wenn der Freizeit- mit dem Arbeitsbereich verglichen werde.
Bei leichten Arbeiten ohne die Notwendigkeit des Hebens von Gewichten von mehr als 5 kg, in wechselnder Position, stehend und sitzend sowie unter Vermeidung von Belastungen der rechten unteren Extremität und Vermeidung von Überkopfarbeiten, bestehe für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Auch aus psychiatrischer Sicht bestehe in einer angepassten Verweistätigkeit keine Einschränkung. Die divergierenden Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit in den Fachgutachten seien den unterschiedlichen Befunden und Diagnosen in den verschiedenen Fachdisziplinen geschuldet. Es bestehe aber Konsens über die gesamtmedizinisch zu attestierende Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Verweistätigkeit (act. 146, S. 21 - 29).
- RAD-Arzt Dr. med. H._______ hielt nach Prüfung des Gutachtens II mit Stellungnahme vom 29. August 2016 fest, dass dieses gut strukturiert und umfassend ausgefallen sei. Es seien alle medizinischen Unterlagen zur Kenntnis genommen, die geklagten Beschwerden allesamt berücksichtigt sowie allseitige fachärztliche Untersuchungen durchgeführt worden. Ferner seien die Standardindikatoren durch die Gutachter ausreichend selbst geprüft worden, und die gutachterlich festgestellte Arbeitsfähigkeit sei damit nach Prüfung der Standardindikatoren vollumfänglich nachvollziehbar. Die wesentlichen Beschwerden des Beschwerdeführers seien sodann nicht aus psychiatrischer Sicht begründbar, so dass sich eine zusätzliche RAD-psychiatrische Beurteilung als nicht notwendig respektive als nicht weiterführend erweise. Spätestens aber Anfang 2012 sei dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit zu attestieren (act. 148, S. 1 - 9).
- Mit Stellungnahme vom 19. Januar 2017 kam RAD-Arzt Dr. med. H._______ nach Prüfung der vom Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin gegen das Gutachten II erhobenen Einwände zum Schluss, auch wenn Dr. med. D._______ eine "chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F 45.41)" festgehalten habe, ändere dies nichts daran, dass die Versicherungspsychiater übereinstimmend eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verneint hätten. Die diagnostizierte akzentuierte Persönlichkeit (ICD-10 Z 73) beschreibe als Z-Diagnose lediglich Normvarianten oder Lebensumstände, welche zu einer ärztlichen Inanspruchnahme führen könnten, aber grundsätzlich keine psychiatrische Erkrankung im engeren Sinne darstelle. Ferner hätten die Gutachter die psychosoziale Situation des Beschwerdeführers ausreichend erfasst und in ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einbezogen (act. 156, S. 1 - 5).
5.2 Wie auch die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren nunmehr explizit anerkennt (vgl. BVGer act. 8 samt Beilage), werden die vorliegenden Arztberichte und Gutachten den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Beurteilungsgrundlage (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis) aus folgenden Gründen nicht gerecht:
5.2.1 Zu Recht unbestritten ist, dass das Gutachten I (act. 110, S. 1 - 67) bereits deshalb keine abschliessende Leistungsbeurteilung erlaubt, weil eine solche nach der Überzeugung des Neurologen weiterer neurologischer Abklärungen zur Prüfung der festgestellten Hinweise auf eine zentrale Leitungsstörung bedurft hätte. Folgerichtig wurde ein weiteres Gutachten in Auftrag gegeben.
5.2.2 Das Gutachten II erweist sich sodann aus folgenden Gründen als unvollständig und widersprüchlich:
5.2.2.1 Zunächst fällt auf, dass der psychiatrische Gutachter, med. pract. O._______, zwar mehrere psychiatrische Diagnosen (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) festhält (1. Dysthymia nach ICD-10 F 34.1; 2. Verdacht auf Status nach Anpassungsstörung nach ICD-10 F 43.2; 3. akzentuierte Persönlichkeit nach ICD-10 Z 73; 4. Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung nach ICD-10 Z 56.7 und Z 59.9; act. 146, S. 117); diese Diagnosen, namentlich die Dysthymie, werden in der Folge jedoch nicht in Bezug gesetzt zu den erhobenen Befunden, so dass es an einer nachvollziehbaren und überprüfbaren Verbindung zwischen den erhobenen Befunden und den Diagnosen mangelt. Insbesondere steht fest, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Untersuchung durch den psychiatrischen Experten ausgeführt hat, dass der Schmerz seelisch gegenwärtig alles zudecke; er stehe im Vordergrund, obwohl er nicht zu messen sei. Bedingt durch die Schmerzen bestehe eine ausgeprägte Schlafstörung. Morgens sei er dann kaputt und nicht mehr leistungsfähig. Diese Situation habe ihn auch äusserlich alt werden lassen. Etwas zu unternehmen, bereite ihm häufig Beschwerden; auf Dauer sei das "nicht mehr gut, nicht mehr auszuhalten". Er habe auch schon Lebensüberdrussgedanken gehabt, diese jedoch verworfen und nicht weiter verfolgt. Der Schmerz regiere jedoch gegenwärtig sein Leben, er komme und gehe und sei nicht mehr kontrollierbar (act. 146, S. 107).
Diese Aussagen stehen in offensichtlichem Widerspruch zur Annahme des psychiatrischen Gutachters, wonach eine eigentliche depressive Herabgestimmtheit nicht zu beobachten und nicht zu explorieren gewesen sei (act. 146, S. 116). Dieser Widerspruch wurde auch durch die nachfolgenden Stellungnahmen des RAD nicht aufgelöst. Wie der psychiatrische RAD-Facharzt Dr. med. I._______ im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens zu Recht erkannt hat (vgl. act. 162, S. 1 f.), bestehen aufgrund des im Gutachten II erhobenen psychopathologischen Befundes konkrete Hinweise für eine die Leistungsfähigkeit beeinträchtigende Depression. Angesichts der festgestellten Widersprüche wäre zumindest eine Klärung durch gezielte Ergänzungsfragen beim psychiatrischen Gutachter geboten gewesen.
5.2.2.2 Der psychiatrische Gutachter hat sodann die von ihm gestellten Diagnosen der Dysthymie (ICD-10 F. 34.1) und der akzentuierten Persönlichkeit (ICD-10 Z 73) nicht näher begründet und auch deren Ausprägung nicht erläutert. Bei der Dysthymie handelt es sich um eine chronische depressive Verstimmung, die je nach Schweregrad und Dauer der einzelnen Episoden gegenwärtig nicht die Kriterien für eine leichte oder mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F33.0, F33.1) erfüllt. Das wesentliche Kennzeichen ist die langdauernde, depressive Verstimmung, die niemals oder nur sehr selten ausgeprägt genug ist, um die Kriterien für eine rezidivierende leichte oder mittelgradige depressive Störung zu erfüllen (Horst Schilling/Werner Mombour/Martin H. Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation der psychischen Störungen, 10. Aufl. 2015, S. 183). Eine entsprechende Diskussion der Ausprägung der Störung samt einer Diskussion von Differentialdiagnosen wäre indes - wie RAD-Arzt Dr. med. I._______ mit Recht hervorgehoben hat (act. 162, S. 1) - zwingend geboten gewesen.
In Bezug auf die diagnostizierte akzentuierte Persönlichkeit wäre überdies eine Prüfung und detaillierte Beschreibung der Persönlichkeit und namentlich darüber notwendig gewesen, inwiefern die besondere Persönlichkeitsstruktur Rückschlüsse auf die Leistungsfähigkeit zulässt (vgl. hierzu BGE 141 V 281 E. 4.3.2; Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten, 3. vollständig überarbeitete ergänzte Auflage, S. 17 f.). Auch diesem Erfordernis wird das Gutachten II nicht gerecht. Der blosse Hinweis, dass es sich hierbei um eine Z-Diagnose handle (act. 156, S. 4), welche grundsätzlich keine psychiatrische Erkrankung im engeren Sinne darstelle, genügt in diesem Zusammenhang nicht.
5.2.2.3 Mit Blick auf die im Gutachten gestellten psychiatrischen Diagnosen (E. 5.2.2.1 hievor) wäre es vorliegend geboten gewesen, das Gutachten II einem auf die Psychiatrie spezialisierten RAD-Facharzt zur Prüfung zu unterbreiten, zumal der Beweiswert auch versicherungsinterner Arztberichte wesentlich von der notwendigen fachlichen Qualifikation abhängt (SVR 2013 BVG Nr. 40 S. 174, 9C_592/2012 E. 1.2.2; Urteile des BGer 9C_411/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 3.2.1 und 8C_309/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 4.4).
5.2.2.4 Vorliegend hat med. pract. O._______ die von Dr. med. D._______ diagnostizierte chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) zwar zur Kenntnis genommen (act. 146, S. 126). Wenn er in der Folge eine Diagnose "einer Erkrankung aus dem somatoformen Diagnosespektrum" verneint hat mit der (blossen) Begründung, es lasse sich für die geklagten Beschwerden ein somatisches Korrelat finden (act. 146, S. 120), so genügt diese zum einen den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an die Prüfung der Diagnose nicht. Zum anderen steht diese Schlussfolgerung auch im Widerspruch zur Beurteilung des orthopädischen Gutachters Dr. med. P._______, zumal dieser von der Wahrscheinlichkeit einer chronischen Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren ausgeht (act. 146, S. 75).
5.2.2.5 Wie Dr. med. I._______ mit Recht vorbringt, geht med. pract. O._______ ohne nähere Begründung davon aus, dass beim Beschwerdeführer Resilienzen und Ressourcen bestünden, weshalb anzunehmen sei, dass auch diese Krise überwunden werden könne (act. 146, S. 119). Inwiefern beim Beschwerdeführer hinreichende Ressourcen bestehen sollen, wird vom psychiatrischen Gutachter indes nicht näher erläutert. Mit Blick auf die im Gutachten II umschriebene psychische Befindlichkeit, welche durch Schmerzen und ausgeprägte Schlafstörungen, Beschwerden im Bereich der LWS, Lebensüberdrussgedanken und eine Scheidungsproblematik geprägt ist (vgl. act. 146, S. 107 und 112), ist zumindest fraglich, ob die erforderlichen Ressourcen noch vorhanden sind.
5.2.3 Damit fehlt es vorliegend an einer nachvollziehbaren Begründung für die angenommene Leistungsfähigkeit. Es liegt insbesondere keine nachvollziehbare und verlässliche medizinische Grundlage zur Beurteilung der (allfälligen) Auswirkungen des Schmerzzustandes auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers vor. Nach der mit dem genannten Grundsatzentscheid begründeten Rechtsprechung ist dem "diagnoseinhärenten" Schweregrad der somatoformen Schmerzstörung vermehrt Rechnung zu tragen (BGE 141 V 281 E. 2.1). Die Diagnose dient nach dieser Rechtsprechung nicht nur der gesicherten Feststellung des Krankheitsbildes, sondern ist darüber hinaus auch Referenz für allfällige Funktionseinschränkungen (BGE 141 V 281 E. 2.1.2 S. 286 f.). Auch in der bisher ergangenen Folgerechtsprechung zu BGE 141 V 281 ist das Bundesgericht vermehrt auf die Diagnosestellung eingegangen (vgl. z.B. Urteil des BGer 9C_173/2015 vom 19. Juni 2015 E. 4.2.5). Diagnosestellung und - in der Folge - Invaliditätsbemessung haben folglich stärker als bis anhin die entsprechenden Auswirkungen der diagnoserelevanten Befunde zu berücksichtigen. Es muss medizinisch schlüssig begründet sein, inwiefern sich aus den funktionellen Ausfällen bei objektivierter Zumutbarkeitsbeurteilung anhand der Standardindikatoren eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergibt (vgl. BGE 141 V 574 E. 4.2). Dabei ist auch erforderlich, dass der medizinische Gutachter den fraglichen Befund plausibel einer Diagnose zuordnen kann (vgl. dazu auch Thomas Gächter/Michael E. Meier, Einordnung von BGE 141 V 281 aus rechtswissenschaftlicher Sicht, in: HAVE 2015 S. 438 f.).
Dieser Konnex zwischen den erhobenen Befunden und den gestellten respektive verneinten Diagnosen wird im hier zur Diskussion stehenden Gutachten II nicht plausibel und nachvollziehbar begründet.
Als unvollständig erweist sich die medizinische Aktenlage auch insoweit, als in den medizinischen Berichten und Gutachten keine verlässlichen und hinreichend detaillierten Aussagen gemacht werden zu den gegebenenfalls noch vorhandenen persönlichen Ressourcen, welche die schmerzbedingte Belastung gegebenenfalls kompensieren können und damit die Leistungsfähigkeit begünstigen (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1, E. 4.1.1 und E. 4.3.1.3; vgl. dazu auch Urteil des BGer 9C_43/2017 vom 29. Januar 2018 E. 3.2.2).
5.3 Aus dem Gesagten folgt, dass die vorliegenden medizinischen Unterlagen keine verlässliche und schlüssige Grundlage zur Beurteilung von Art und Ausprägung der infrage stehenden Diagnosen bilden. Zudem erlauben Akten keine schlüssige Beurteilung im Lichte der Beurteilungsindikatoren gemäss BGE141 V 281. Die vorliegenden ärztlichen Berichte und Gutachten sind insofern nicht umfassend, als sie keine verlässlichen Angaben zum Vorliegen und gegebenenfalls zur Ausprägung einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F 45.41) enthalten; überdies findet sich auch keine klare Abgrenzung zwischen gesundheits- und gegebenenfalls durch psychosoziale Umstände bedingten Funktionseinschränkungen. Schliesslich fehlen auch verlässliche Aussagen zum Umfang der gegebenenfalls noch mobilisierbaren persönlichen Ressourcen.
Damit steht fest, dass sich der gesundheitliche Zustand und insbesondere dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung der medizinischen Beweismittel, wie sie der Vorinstanz im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 23. Februar 2017 vorlagen, nicht schlüssig beurteilen lassen. Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurden keine medizinischen Stellungnahmen eingereicht, welche die festgestellten Lücken beim medizinischen Sachverhalt zu schliessen vermöchten.
6.
6.1 Steht - wie hier - fest, dass der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist, so ist nach der mit BGE 137 V 210 begründeten Rechtsprechung grundsätzlich eine Begutachtung durch das Gericht in die Wege zu leiten. Gerichtliche Expertisen sind nach dieser Rechtsprechung insbesondere angezeigt, wo der im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobene medizinische Sachverhalt überhaupt gutachterlich abklärungsbedürftig ist oder ein Administrativgutachten in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes (Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. |
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1 | Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. |
1bis | Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32 |
2 | Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen. |
3 | Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. |
2 | Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv). |
3 | Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen. |
Die regelmässige Einholung medizinischer Gerichtsgutachten entspricht allerdings nicht dem für das Abklärungsverfahren der Invalidenversicherung gesetzlich vorgesehenen System der Verwaltungsrechtspflege schweizerischen Zuschnitts (BGE 137 V 210 E. 2.2.2). Eine regelmässige Einholung von Gerichtsgutachten ist auch nicht unbedingt erforderlich, um das Abklärungsverfahren verfassungs- und konventionskonform auszugestalten. Eine solche weitgehende Verlagerung der Expertentätigkeit von der administrativen auf die gerichtliche Ebene ist - von der staatspolitischen Tragweite einer solchen grundsätzlichen, dem Gesetzgeber vorbehaltenen Grundsatzentscheidung abgesehen - auch sachlich gar nicht wünschbar. Die Rechtsstaatlichkeit der Versicherungsdurchführung litte empfindlich und wäre von einem Substanzverlust bedroht, wenn die Verwaltung von vornherein darauf bauen könnte, dass ihre Arbeit ohnehin in jedem verfügungsweise abgeschlossenen Sozialversicherungsfall auf Beschwerde hin gleichsam gerichtlicher Nachbesserung unterläge (BGE 137 V 210 E. 4.2).
Würde eine gravierend mangelhafte Sachverhaltsabklärung im Verwaltungsverfahren durch Einholung eines Gerichtsgutachtens im Beschwerdeverfahren korrigiert, bestünde mithin die konkrete Gefahr der unerwünschten Verlagerung der den Durchführungsorganen vom Gesetz übertragenen Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts auf das Gericht mit entsprechender zeitlicher und personeller Inanspruchnahme der Ressourcen (BGE 137 V 210 E. 4.2; Urteil des BVGer C-1358/2014 vom 11. Dezember 2015 E. 5). Die Verwaltung soll nicht dazu verleitet werden, das Gericht die eigentliche Abklärungsarbeit machen zu lassen (vgl. dazu Miriam Lendfers, Sachverständige im Verwaltungsverfahren, in: Ueli Kieser/Miriam Lendfers [Hrsg.], Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2016, S. 187). Überdies würde den Verfahrensbeteiligten mit dem Verzicht auf ein Administrativgutachten im Verwaltungsverfahren auch die Möglichkeit der Überprüfung durch ein Obergutachten im Beschwerdeverfahren genommen; der doppelte Instanzenzug bliebe diesbezüglich nicht gewahrt.
6.2 Vorliegend hätten die IVSTA und die IV-Stelle die Mangelhaftigkeit des Gutachtens II zweifelsohne bereits im vorinstanzlichen Verfahren erkannt, wenn sie mit Rücksicht auf die in diesem Gutachten unter anderem gestellten psychiatrischen Diagnosen einen auf die Psychiatrie spezialisierten RAD-Facharzt beigezogen hätten. So hat der (erst im Beschwerdeverfahren mit der Prüfung des Gutachtens II beauftragte) Dr. med. I._______ als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie die offenkundig bestehenden Mängel des Gutachtens II rasch erkannt und unmissverständlich festgehalten hat (act. 162 f.). Die Unterlassung seitens der Vorinstanz ist umso gravierender, als der Beweiswert einer ärztlichen Beurteilung nach der konstanten Rechtsprechung wesentlich davon abhängt, ob die begutachtende respektive beurteilende Person über die entsprechende Fachausbildung verfügt (vgl. statt vieler Urteile des BGer 8C_309/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 4.3 und 9C_547/2010 vom 26. Januar 2011 E. 2.2). Insbesondere wäre bei korrekter Vorgehensweise der Vorinstanz rasch klar geworden, dass weitere Abklärungen erforderlich gewesen wären.
Die verfügende Behörde hat jeweils bereits im Verwaltungsverfahren von Amtes wegen zu prüfen, ob ein Gutachten mit den medizinischen und den aktuellen rechtlichen Vorgaben in Einklang steht. Es steht ihr dafür jeweils ein eigener regionalärztlicher Dienst zur Verfügung. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit ist die medizinische und rechtliche Qualität eines neu erstellten Gutachtens zeitnah zu überprüfen. Diese Vorgehensweise ermöglicht die zeitnahe Rückfrage bei den Experten. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass das menschliche Erinnerungsvermögen vor allem mit Bezug auf Einzelheiten eines Geschehens relativ rasch verblasst (Urteil des EVG U 26/00 vom 21. August 2001 E. 1 b). Die Gutachter sind in einem ersten Schritt um Erläuterung oder Ergänzung der mangelhaften Stellen zu ersuchen. Bleibt das Begutachtungsergebnis weiterhin ungenügend, so ist erst subsidiär in einem nächsten Schritt eine Neubegutachtung im Verwaltungsverfahren in die Wege zu leiten.
Im vorliegenden Fall hätten die bestehenden Mängel zum damaligen Zeitpunkt allenfalls noch durch entsprechende Rückfragen beim Experten behoben werden können. Werden die Mängel indes erstmals im Zuge des Beschwerdeverfahrens vertieft geprüft, so kann regelmässig - so auch hier - selbst auf an sich beweiskräftiges Teilgutachten nicht mehr abgestellt werden, da es in zeitlicher Hinsicht keine rechtsgenügliche Entscheidungsgrundlage für die erneute Konsensbeurteilung und den Erlass einer neuen Verfügung mehr bildet (Urteil des BGer 8C_681/2015 vom 17. März 2016 E. 6).
Die Rechtsvertreterin hat sich im Rahmen des Vorbescheidverfahrens mit Eingabe vom 14. Dezember 2016 auf vier Seiten ausführlich mit dem Beweiswert des Gutachtens befasst. Die konkret erhobenen und ausführlich begründeten Rügen waren der Vorinstanz somit bereits vor Erlass der Verfügung bekannt. In der nachfolgenden Beurteilung hielt der medizinische Dienst eine zusätzliche medizinische Abklärung weiterhin für nicht notwendig. Eine nachfolgende rechtliche Auseinandersetzung mit den beweisrechtlichen Aspekten zum Gutachten ist nicht aktenkundig.
Für eine Rückweisung spricht im vorliegenden zudem der Umstand, dass mit Blick auf die neue Depressionspraxis (E. 4.6 hievor) eine erstmalige gerichtliche Prüfung des psychischen Leidens im neu gebotenen strukturierten Beweisverfahren nicht sachgerecht wäre.
7.
7.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der relevante medizinische Sachverhalt nicht allseitig und zudem auch nicht vollständig abgeklärt wurde, so dass sich die funktionelle Leistungsfähigkeit und damit auch die Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit nicht zuverlässig beurteilen lassen. Vorliegend sind ergänzende Expertisen in den Fachbereichen Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie geboten.
7.2 Auch auf die dem Gutachten II zugrunde liegenden internistischen, neurologischen und orthopädischen Teilgutachten kann - ungeachtet ihres Beweiswertes - allein schon aufgrund ihrer mangelnden Aktualität nicht mehr abgestellt werden, da seit der Erstellung inzwischen bereits rund zwei Jahre verstrichen sind. Ob neben den genannten Fachdisziplinen auch noch weitere Spezialisten beigezogen werden, ist dem pflichtgemässen Ermessen der Gutachter zu überlassen, zumal es primär ihre Aufgabe ist, aufgrund der konkreten Fragestellung über die erforderlichen Untersuchungen zu befinden (vgl. dazu Urteil des BGer 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008 E.6.3.1). Mit der (erneuten) interdisziplinären Begutachtung kann auch sichergestellt werden, dass alle relevanten Gesundheitsschädigungen erfasst und die daraus jeweils abgeleiteten Einflüsse auf die Arbeitsfähigkeit würdigend in einem Gesamtergebnis ausgedrückt werden (vgl. dazu SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44, E. 2.1). Überdies erfordert die bundesgerichtliche Praxisänderung im Bereich der psychosomatischen Leiden (BGE 141 V 281) und der Depressionen (BGE 143 V 409 und 143 V 418) im vorliegenden Fall hinsichtlich beider Krankheitsbilder die Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens samt umfassender Prüfung der Standardindikatoren. Zu beachten gilt es dabei, dass bereits bei der Diagnosestellung dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass die Diagnose "Schmerzstörung" einen gewissen Schweregrad voraussetzt. Einzubeziehen sind zudem auch die Persönlichkeit und allfällige Ressourcen, welche die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers begünstigen können. Entscheidend und abzuklären ist weiter, ob die geltend gemachten Einschränkungen in den verschiedenen Lebensbereichen (Arbeit und Freizeit) gleichermassen auftreten und ob resp. inwiefern sich der Leidensdruck in der Inanspruchnahme allfälliger therapeutischer Möglichkeiten zeigt. Nach Vorliegen der entsprechenden medizinischen Ergebnisse hat die Vorinstanz eine neue Verfügung zu erlassen.
7.3 Die polydisziplinäre Begutachtung hat vorliegend in der Schweiz zu erfolgen, zumal die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraut sein muss (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; Urteil des BVGer C-4677/2011 vom 18. Oktober 2013 E. 3.6.3). Dem Beschwerdeführer ist dazu das rechtliche Gehör zu gewähren und es ist ihm Gelegenheit zu geben, Zusatzfragen zu stellen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258 ff.).
7.4 Es sind zudem keine Gründe ersichtlich, welche eine Begutachtung in der Schweiz als unverhältnismässig erscheinen liessen. Des Weiteren erfolgt die Gutachterauswahl bei polydisziplinären Begutachtungen in der Schweiz nach dem Zufallsprinzip (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 5.2.1 S. 354), was im Interesse der Verfahrensbeteiligten liegt.
7.5 Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 23. Februar 2017 aufzuheben ist und die Akten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne von E. 7.1 - E. 7.4 und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen sind.
8. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
8.2 Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
|
1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen: |
|
1 | Die Kosten der Vertretung umfassen: |
a | das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung; |
b | die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen; |
c | die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde. |
2 | Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen. |
|
1 | Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen. |
2 | Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten. |
3 | Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden. |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die Verfügung vom 23. Februar 2017 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie die erforderlichen zusätzlichen Abklärungen und Beurteilungen im Sinne von E. 7.1 - 7.4 vornehme und anschliessend neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- zugesprochen, die nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils von der Vorinstanz zu leisten ist.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Roland Hochreutener
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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