Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-512/2009

Urteil vom 3. April 2013

Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),

Richterin Ruth Beutler,
Besetzung
Richterin Marie-Chantal May Canellas,

Gerichtsschreiber Daniel Grimm.

X._______,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jürg Schlatter,

Parteien Hauptstrasse 84, Parkhof Postfach 113,

8280 Kreuzlingen 2,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Einreiseverbot.

Sachverhalt:

A.
Der aus Serbien stammende Beschwerdeführer (geb. [...]) gelangte mit seinen Eltern als 13-jähriger nach Deutschland, wo er seit Dezember 1981 auch über eine unbefristete Niederlassungserlaubnis verfügt.

B.
Am 21. Dezember 2007 ereignete sich in Kreuzlingen ein sogenannter Rammbockeinbruch, indem unbekannte Täterschaft mit einem zuvor entwendeten Lieferwagen die Schaufensterscheibe einer Bijouterie einstiess. Durch die Wucht des Aufpralles wurde die gesamte Panzerverglasung beschädigt. Dadurch konnten die Täter ins Geschäft einsteigen, die Schmuckvitrinen einschlagen und binnen Minuten Schmuckstücke und Uhren im Wert von gegen Fr. 250'000.- entwenden. Der Sachschaden belief sich auf Fr. 150'000.-. Nachdem sich aufgrund der Aussagen der bald darauf verhafteten Hauptbeschuldigten der Verdacht erhärtet hatte, dass der Beschwerdeführer irgendwie ebenfalls in diese Tat mit involviert gewesen sein musste, übermittelte das Bezirksamt Kreuzlingen (heute: Staatsanwaltschaft Kreuzlingen) am 22. Juli 2008 der Staatsanwaltschaft Baden-Baden (Deutschland) einen internationalen Haftbefehl wegen bandenmässigen Diebstahls, eventualiter Hehlerei.

C.
Am 22. August 2008 wurde der Beschwerdeführer an seinem Wohnort Baden-Baden festgenommen. Die Auslieferung in die Schweiz erfolgte am 9. Oktober 2008. In der Folge eröffneten die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Thurgau gegen ihn ein Strafverfahren und ordneten die Untersuchungshaft an. Gemäss entsprechendem Haftantrag vom 12. Oktober 2008 bestand bei der zugeführten Person der dringende Tatverdacht des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls mit besonderer Gefährlichkeit (Art. 139 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...193
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.194
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
und 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...193
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.194
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]), eventualiter der gewerbsmässigen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215
StGB, gemeinsam begangen am 21. Dezember 2007 mit mehreren rumänischen Staatsangehörigen.

Am 13. Oktober 2008, 15. Oktober 2008, 16. Oktober 2008 und 10. Dezember 2008 wurde der Beschwerdeführer je zweimal von der Kantonspolizei Thurgau bzw. vom zuständigen Untersuchungsrichter zur Sache befragt. Die Einvernahmen bildeten Teil sonstiger umfangreicher Ermittlungen.

Mit der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 10. Dezember 2008 brachte die Strafverfolgungsbehörde dem Angeschuldigten im Beisein seines Parteivertreters zudem zur Kenntnis, dass beim BFM der Erlass eines Einreiseverbots beantragt werde.

Am 11. Dezember 2008 wurde der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft entlassen und formlos nach Deutschland weggewiesen.

D.
Gestützt auf diesen Sachverhalt verhängte das BFM am 11. Dezember 2008 gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot für die Dauer von zehn Jahren und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Die Fernhaltemassnahme wurde unter Bezugnahme auf Art. 67 Abs. 1 Bst. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215
des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20; zur damaligen Fassung vgl. AS 2007 5437) damit begründet, dass der Betroffene wegen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls mit besonderer Gefährlichkeit gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen habe bzw. diese gefährde.

E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 26. Januar 2009 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer, das Einreiseverbot sei auf höchstens drei Jahre (längstens bis zum 10. Dezember 2011) zu reduzieren; eventualiter sei die Streitsache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung lässt er im Wesentlichen auf seine Aussagen anlässlich der vier durchgeführten Einvernahmen verweisen und folgert, Mittäterschaft oder Gehilfenschaft zum Einbruchsdiebstahl könne ihm nicht vorgeworfen werden. Vielmehr habe er einzig die in Konstanz übernommene Beute nach Rumänien transportiert. Somit verbleibe nurmehr der Eventualtatbestand der Hehlerei, der hiermit Ausgangspunkt und massgeblicher Sachverhalt für die verfügte Fernhaltemassnahme bilde. Zwar sei zuzugestehen, dass auch eine Straftat im Ausland zu einem Einreiseverbot führen könne, allerdings gelte es zu berücksichtigen, dass die Tat keineswegs die von der Vorinstanz zugrunde gelegte Schwere aufweise. Sein Fehlverhalten wiege sicherlich nicht leicht und solle auch nicht verharmlost werden; da sich die Delinquenz letztlich aber als einmalige, in Deutschland begangene Hehlerei entpuppe, sei die Massnahme in ihrer Dauer erheblich zu reduzieren. Mit Blick auf einen Vergleichsfall des Bundesverwaltungsgerichts sowie unter Berücksichtigung der langen Anwesenheit des Angeschuldigten in Deutschland, seines dortigen Aufenthaltstitels und des ansonsten klaglosen Verhaltens erscheine ein Einreiseverbot von höchstens drei Jahren als angemessen.

F.
Nach ergänzenden Abklärungen kam die Vorinstanz am 21. April 2009 im Rahmen der Vernehmlassung auf die angefochtene Verfügung zurück und reduzierte das Einreiseverbot auf die Dauer von fünf Jahren. Hierzu hielt das Bundesamt fest, ohne die strafrechtliche Beurteilung vorweg nehmen zu wollen, erscheine der Tatbeitrag des Beschwerdeführers im Lichte der polizeilichen Aussagen geringer als aufgrund des internationalen Haftbefehls ursprünglich habe angenommen werden müssen. Zudem besitze er in Deutschland offenbar eine Niederlassungserlaubnis und er sei nicht vorbestraft.

G.
Nach gewährter Akteneinsicht hielt der Parteivertreter am 28. Mai 2009 replikweise am eingereichten Rechtsmittel sowie den Begehren fest.

H.
Wegen der umfangreichen untersuchungsrichterlichen Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Rammbockdiebstahl vom 21. Dezember 2007 in Kreuzlingen (in welche der Beschwerdeführer miteinbezogen ist) wurde das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2009 bis auf Weiteres sistiert.

I.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 31. Oktober 2012 wurde der Rechtsvertreter aufgefordert, über den Stand des diesbezüglichen Strafverfahrens zu informieren.

Unter Beibringung von Unterlagen der Vorgängerbehörde der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen ersuchte der Parteivertreter mit Eingabe vom 31. Oktober 2012 (Posteingang: 2. November 2012) um Aufhebung der Sistierung und Entscheid in der Sache.

J.
Mit Zwischenverfügung vom 19. November 2012 wurde die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen eingeladen, über den Stand des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer zu orientieren.

Mittels Schreiben vom 27. Dezember 2012 hat sich die zuständige Strafverfolgungsbehörde daraufhin zur Angelegenheit geäussert und dazu einen Schlussbericht der Kantonspolizei Thurgau vom 25. November 2008 beigelegt.

K.
Aufgrund der zwischenzeitlich weitgehend abgeschlossenen strafrichterlichen Ermittlungen nahm das Bundesverwaltungsgericht das am 9. Juni 2009 sistierte Beschwerdeverfahren mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2013 wieder auf und lud den Beschwerdeführer unter Zusendung des Orientierungsschreibens der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 27. Dezember 20012 ein, das Rechtsmittel zu aktualisieren.

Davon machte der Parteivertreter am 21. Januar 2013 mittels abschliessender Bemerkungen Gebrauch.

L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215
VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215
VGG liegt nicht vor.

1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215
VGG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215
. VwVG), soweit die Angelegenheit nach dem teilweisen Rückkommen der Vorinstanz auf die angefochtene Verfügung (siehe Bst. F hiervor) noch im Streit liegt.

1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 sowie 2011/43 E. 6.1).

3.

3.1 Auf Beschwerdeebene wird vom Parteivertreter der Beizug der Strafakten bei der heutigen Staatsanwaltschaft Kreuzlingen beantragt. Der Behörde kommt grundsätzlich die Pflicht zu, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Art. 12
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215
VwVG). Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ist sie hierbei gehalten, die von den Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen. Kommt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zu verletzen (vgl. zum Ganzen BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen).

3.2 Der entscheidswesentliche Sachverhalt erschliesst sich vorliegend in hinreichender Weise aus den Akten. So liess der Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht die wichtigsten diesbezüglichen Unterlagen (insbesondere den internationalen Haftbefehl vom 22. Juli 2008, den Haftantrag des Bezirksamtes Kreuzlingen vom 12. Oktober 2008 sowie die vier seinen Mandanten betreffenden Befragungsprotokolle) bereits mit der Beschwerdeschrift vom 26. Januar 2009 zukommen. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2012 reichte er drei weitere Aktenstücke aus den Strafakten nach. Das Bundesverwaltungsgericht seinerseits lud die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen mit Zwischenverfügung vom 19. November 2012 ein, sachdienliche Informationen zum Stand des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer zu machen (siehe Bst. J vorstehend). Am 27. Dezember 2012 erteilte die zuständige Strafuntersuchungsbehörde die gewünschten Auskünfte und ergänzte ihre Angaben mit einem Schlussbericht der Kantonspolizei Thurgau vom 25. November 2008. Soweit erforderlich, wurden die Strafakten mit anderen Worten beigezogen. Darüber hinausgehend kann von der beantragten Vorkehr in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen).

4.
Mit Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl. Art. 125
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215
AuG i.V.m. Ziffer I des Anhangs 2 zum AuG). Das AuG beansprucht Geltung auf alle Verfahren, die nach seinem Inkrafttreten eingeleitet wurden, sei es auf Gesuch hin oder von Amtes wegen (vgl. Art. 126 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215
AuG e contrario; ferner BVGE 2008/1 E. 2 mit Hinweisen).

Wenn bei der Anwendung des neuen Rechts auf Verhältnisse abgestellt wird, die - wie vorliegend - zum Teil noch unter der Herrschaft des alten Rechts entstanden sind und beim Inkrafttreten des neuen Rechts andauern, liegt eine unechte Rückwirkung vor, die - vorbehältlich des Vertrauensschutzprinzips - grundsätzlich zulässig ist (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. vollständig überarbeitete Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 337 ff.).

5.

5.1 Das in Art. 67
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215
AuG geregelte Einreiseverbot entspricht der altrechtlichen Einreisesperre des Art. 13
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215
ANAG. Auf den 1. Januar 2011 trat als Folge der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes eine neue Fassung in Kraft (zum Ganzen vgl. BBl 2009 8881 und AS 2010 5925). Nach Art. 67 Abs. 1
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StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215
AuG wird ein Einreiseverbot vom BFM unter Vorbehalt von Abs. 5 nun gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern verfügt, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a
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StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215
- c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a
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1    Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215
AuG) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b
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1    Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215
AuG). Es kann nach Art. 67 Abs. 2
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1    Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215
AuG sodann gegen ausländische Personen erlassen werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen werden mussten (Art. 67 Abs. 2 Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3
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1    Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215
AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5
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1    Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215
AuG).

Die bisher bestehende Praxis der Vorinstanz bei der Bemessung der Dauer von Fernhaltemassnahmen ist mit den obgenannten Grundsätzen vereinbar (vgl. BBl 2009 8896 ad Art. 67 Abs. 3 in fine). Für den Beschwerdeführer ändert sich dadurch im Ergebnis nichts.

5.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (BBl 2002 3813). Die Feststellung einer solchen Gefahr ist ein Wahrscheinlichkeitsurteil, das sich naturgemäss auf vergangenes Verhalten einer ausländischen Person abstützen muss. Stellt bereits dieses vergangene Verhalten eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar, wird die Gefahr künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (BBl 2002 3760). Das Gesetz lässt deshalb einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung als Anlass für ein Einreiseverbot genügen, ohne dass die Gefahr einer Störung nachgewiesen werden müsste. Ist die Vermutungsbasis dagegen nicht erfüllt, verlangt Art. 80 Abs. 2
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 80
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) konkrete Anhaltspunkte, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt.

5.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 80
AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (BBl 2002 3809; vgl. auch Rainer J. Schweizer / Patrick Sutter / Nina Widmer, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B Rz. 13 mit Hinweisen). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 80
VZAE ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen wie eben Diebstahl oder Hehlerei fallen ohne weiteres unter diese Begriffsbestimmung und können als solche ein Einreiseverbot nach sich ziehen (vgl. BBl 2002 3813).

6.

6.1 Das am 11. Dezember 2008 verhängte Einreiseverbot für die Dauer von zehn Jahren gründet zur Hauptsache auf dem internationalen Haftbefehl vom 22. Juli 2008. Darin wird der Beschwerdeführer verdächtigt, am 21. Dezember 2007 in Kreuzlingen an einem Rammbockeinbruch mitbeteiligt gewesen zu sein (siehe auch Sachverhalt Bst. B hiervor). Hauptverdächtige sind vier weitgehend geständige rumänische Staatsangehörige. Sie haben den Beschwerdeführer als Abnehmer und Transporteur des Deliktsguts belastet. In welchem Verhältnis jener zur Einbrecherbande steht und welche Rollenverteilung unter den Beteiligten im konkreten Fall bestand, bildet Gegenstand umfangreicher und aufwändiger Ermittlungen (einem Teil der Angeschuldigten werden weitere, gleichgelagerte Delikte angelastet). Bezogen auf den Beschwerdeführer liegt ein Schlussbericht der Kantonspolizei Thurgau vom 25. November 2008 vor. Gemäss Orientierungsschreiben der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 27. Dezember 2012 wird das gegen ihn seit Oktober 2008 laufende Strafverfahren wegen "Gewerbsmässigen Diebstahls, etc." spätestens Ende Juli 2013 zur Anklageerhebung führen. Aufgrund der Aussagen, die der Beschwerdeführer im Herbst 2008 gegenüber den Thurgauer Strafverfolgungsbehörden machte, hat das BFM das zehnjährige Einreiseverbot im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens am 21. April 2009 inzwischen indessen auf fünf Jahre befristet.

6.2 Wie eben angetönt (vgl. E. 5.2 und 5.3 vorstehend), knüpft das Einreiseverbot nicht an die Erfüllung einer Strafnorm, sondern an das Vorliegen einer Polizeigefahr an. Ob eine solche besteht und wie sie zu gewichten ist, hat die Verwaltungs- bzw. Justizbehörde in eigener Kompetenz unter Zugrundelegung spezifisch ausländerrechtlicher Kriterien zu beurteilen. Entsprechend ist sie in der Regel nicht gehalten, den rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens abzuwarten. Vielmehr kann ein Einreiseverbot auch dann ergehen, wenn ein rechtskräftiges Strafurteil fehlt, sei es, weil ein Strafverfahren gar nicht eröffnet oder eingestellt wurde oder wie hier noch hängig ist (vgl. Urteil des BVGer C-8562/2010 vom 11. Oktober 2012 E. 6.2 mit Hinweis). Im vorliegenden Zusammenhang kann ein strafbares Verhalten etwa massgebend sein, wenn es unbestritten ist oder keine Zweifel bestehen, dass es der betroffenen Person zur Last gelegt werden kann (vgl. wiederum BBl 2002 3809 und 3813). Eine solche Konstellation ist, wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird, gegeben.

6.3 Aufgrund der beigezogenen Akten ist mit hinreichender Sicherheit von der Verübung einer Straftat durch den Beschwerdeführer auszugehen. So hat dieser zugegeben, am fraglichen Datum in seinem Personenwagen Diebesgut von Konstanz über Drittstaaten nach Rumänien transportiert zu haben. Ebenso war er sich bewusst, dass es sich bei der in einem Rucksack verstauten Beute um Wertsachen aus einem Juweliergeschäft in Kreuzlingen handelte, in welches die Mitangeklagten zuvor eingebrochen waren. Es genügt an dieser Stelle der Verweis auf die vier der Rechtsmitteleingabe beigelegten Einvernahmeprotokolle. Der Parteivertreter anerkennt auf Beschwerdeebene denn auch, dass sich sein Mandant einmal der Hehlerei, begangen in Deutschland, schuldig gemacht hat. Was den diesbezüglichen Vorwurf anbelangt, ist die Beweislage mithin erdrückend. Ob sich der Beschwerdeführer zusätzlich der Mittäterschaft zum Einbruchdiebstahl oder der Gehilfenschaft hierzu schuldig gemacht hat, wird Gegenstand der strafrichterlichen Beurteilung bilden. Selbst im günstigsten Fall droht ihm zumindest eine Verurteilung wegen Hehlerei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt das Begehen von Vermögensdelikten regelmässig zur Anordnung von Fernhaltemassnahmen. Bei Straftaten im Ausland gilt dies, wenn ein Bezug zur Schweiz besteht. Ein solcher ist ohne weiteres vorhanden, gilt Hehlerei doch nicht nur in Deutschland, wo der Angeschuldigte das Deliktsgut übernahm und den sonst betroffenen Transitstaaten (Österreich, Ungarn, Rumänien), sondern auch hierzulande als Verbrechen (vgl. Art. 160
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StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215
StGB). Persönlich steht der Beschwerdeführer in gewissen Beziehungen zur Schweiz (z.B. geschäftlich, Bekannte in der Schweiz, Ort des Einbruchsdiebstahls) und dies war sowohl vor als auch nach jenem Vorkommnis der Fall (zum Ganzen vgl. Urteil des BVGer C-7110/2010 vom 20. Januar 2012 E. 7.2 mit Hinweisen). Die vollständige Aufhebung des Einreiseverbots wird im Übrigen gar nicht beantragt. Demnach ist erstellt, dass der Beschwerdeführer gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und dadurch einen Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a
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VZAE Art. 80
AuG gesetzt hat.

7.

7.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 613 ff.).

7.2 Das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers ist schon aus objektiver, präventiv-polizeilicher Sicht als gewichtig einzustufen. Ausländische Personen, denen Vermögensdelikte der beschriebenen Art zur Last gelegt werden, sind nach Möglichkeit während einer gewissen Zeit von der Schweiz fernzuhalten. Es gilt durch eine kontinuierliche und konsequente Verwaltungspraxis zu verdeutlichen, dass solche Verhaltensweisen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - in der Regel mehrjährige - Einreiseverbote nach sich ziehen.

7.3 Auch in subjektiver Hinsicht wiegt das dem Beschwerdeführer vorgehaltene, massnahmeauslösende Fehlverhalten alles andere als leicht. Aktenmässig erstellt ist, dass er sich am 21. Dezember 2007 mit den vier Hauptangeschuldigten, deren Bekanntschaft er ein paar Monate zuvor gemacht hatte, in Konstanz traf. Dort wurde ihm eröffnet, dass sie planten, in Kreuzlingen in eine Bijouterie einzubrechen. Gemäss gegenwärtigem Kenntnistand wusste er über den bevorstehenden Einbruchdiebstahl Bescheid, ebenso war er sich im Klaren, dass ein Rammbockdiebstahl geplant war, hatte er doch mitbekommen, dass die Bande hierfür einen Lieferwagen entwenden wollte (vgl. beispielsweise die erste Einvernahme vom 13. Oktober 2008 S. 4 oder die dritte Einvernahme vom 16. Oktober 2008 S. 7). Zwar will er sich daraufhin von der Haupttat distanziert, jedoch bereit erklärt haben, in der Nähe des Tatortes auf deutschem Boden zu warten, die Beute zu übernehmen und sie in seinem Personenwagen nach Rumänien zu transportieren. In der Folge begab sich das Quartett ohne den Beschwerdeführer nach Kreuzlingen, fuhr mit einem gestohlenen Lieferwagen rückwärts in die Schaufensterscheibe eines Juweliergeschäftes, räumte im Innern der Räumlichkeiten die Vitrinen aus und flüchtete zu Fuss über die Grenze. Dort übernahm der Beschwerdeführer das in einem Rucksack verstaute Deliktsgut und verbrachte es wie vereinbart in das Heimatland der mutmasslichen Täter. Wohl will er nicht in den Rucksack geschaut haben, dass es sich um Uhren und sonstige hochwertige Wertsachen handeln musste, war ihm aber offenkundig bekannt. Für den Transport hätte der Beschwerdeführer, wie er mehrfach bestätigte, etwas bekommen. Wie viel Entgelt, war angeblich nicht abgemacht. Für die Rückreise nach Deutschland erhielt er jedenfalls 1'000.-. Aufgrund solcher Feststellungen und der betroffenen Rechtsgüter fällt das öffentliche Interesse an einer längeren Fernhaltung des Betroffenen stark ins Gewicht.

7.4 Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, er habe sich nicht zuletzt nach Konstanz begeben, weil ihm die Rumänen aus einem Ankauf von Occasionsfahrzeugen 5'000.- geschuldet hätten. Mit Blick auf die ihm bekannten näheren Umstände der Haupttat vermag ihn dies allerdings nicht ernsthaft zu entlasten. Vor allem aber hätte es am fraglichen Datum nach der ersten Wiederbegegnung mit jenen Leuten nach wie vor hinlänglich Gelegenheit gegeben, deren Vorhaben abzuschwören bzw. vom Transport des Diebesgutes Abstand zu nehmen. Wie der Betroffene selber ausführt, hat er sich darüber tatsächlich Gedanken gemacht, als er auf dem Parkplatz auf die gestohlenen Wertsachen wartete. Letztlich räumt denn auch der Rechtsvertreter ein, das Fehlverhalten seines Mandanten wiege sicherlich nicht leicht und könne nicht verharmlost werden. Der herangezogene Vergleichsfall wiederum (Urteil des BVGer C-1684/2008 vom 28. Oktober 2008) beruht auf einer völlig andere Konstellation (ursprünglich dreijähriges Einreiseverbot gegen einen albanischen Staatsangehörigen wegen illegaler Einreise, illegalen Aufenthalts und aus vorsorglich armenrechtlichen Gründen, rund drei Jahre später wurde gegen dieselbe Person wegen Drogendelikten ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen). Zu Gute zu halten ist dem Beschwerdeführer einzig das - soweit bekannt - ansonsten klaglose Verhalten im In- und Ausland. Im Kontext der aus ausländerrechtlicher Optik schwerwiegenden Vorkommnisse rund um den Rammbockdiebstahl vom 21. Dezember 2007 (und insbesondere des hohen Deliktsbetrages der transportierten Beute von gegen Fr. 250'000.-) reicht dies für eine zusätzliche Herabsetzung der verhängten Massnahme nicht aus. Besondere enge Beziehungen zur Schweiz schliesslich sind keine erkennbar. Beiläufig erwähnt werden einzig nicht namentlich aufgeführte Bekannte und Geschäftspartner.

7.5 Aufgrund einer wertenden Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sich das von der Vorinstanz im Rahmen des Schriftenwechsels auf fünf Jahre befristete Einreiseverbot unter Berücksichtigung der gängigen Praxis in vergleichbaren Fällen als verhältnismässig und angemessen erweist.

8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung - nach der teilweisen Wiedererwägung durch das BFM - im Lichte von Art. 49
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215
VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist deshalb, soweit nicht gegenstandslos geworden, abzuweisen.

9.
Bei der Festsetzung der Verfahrenskosten ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nicht vollständig unterliegt (nachträgliche Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbots durch die Vorinstanz). Die dadurch ermässigten Verfahrenskosten sind auf Fr. 500.- festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215
VwVG i.V.m. Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
, Art. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und Art. 3 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im Umfang seines Obsiegens ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in gerichtlich festzusetzender Höhe zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VwVG i.V.m. Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. VGKE).

Dispositiv Seite 14

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 5. März 2009 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Restbetrag wird zurückerstattet.

3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 600.- zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS [...] retour)

- das Migrationsamt des Kantons Thurgau ad TG [...] (in Kopie)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Antonio Imoberdorf Daniel Grimm

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-512/2009
Date : 03. April 2013
Published : 17. April 2013
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Einreiseverbot


Legislation register
ANAG: 13
AuG: 64d  67  125  126
BGG: 83
BV: 29
StGB: 139  160
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1  2  3  7
VZAE: 80
VwVG: 5  12  48  49  62  63  64
BGE-register
136-I-229
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C-1684/2008 • C-512/2009 • C-7110/2010 • C-8562/2010
AS
AS 2010/5925 • AS 2007/5437
BBl
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