Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-5187/2020

Urteil vom 3. März 2022

Richterin Susanne Bolz (Vorsitz),

Besetzung Richter Markus König, Richter Gérald Bovier,

Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.

A._______, geboren am (...),

Türkei,

Parteien vertreten durch Derya Özgül,

(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 18. September 2020 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 15. Februar 2019 und reiste mit einem LKW in die Schweiz. Am 25. Februar 2019 stellte er im Bundesasylzentrum B._______ ein Asylgesuch, woraufhin er dort im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu seinen persönlichen Umständen, dem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt wurde. Am 5. September 2019 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört.

B.

B.a Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in C._______ geboren und aufgewachsen. Zwischen 2015 und 2017 habe er in D._______ gelebt und dort an der Universität ein (...) absolviert. Er habe jeweils im Rahmen von Gelegenheitsjobs unter anderem als (...) gearbeitet, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Seine ganze Familie sympathisiere mit der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) und teile deren Ideologie. Zwei seiner Brüder seien Mitglieder der PKK gewesen, wobei einer von ihnen im Jahr 2008 getötet worden sei und der andere als anerkannter Flüchtling in der Schweiz lebe. Ebenso sei ein Onkel von ihm bei der PKK gewesen und 1993 bei einem Gefecht ums Leben gekommen; ein weiterer Onkel verbüsse eine lebenslange Haftstrafe. Sein Vater sei im Jahr 1993 verhaftet und wegen Unterstützung der PKK verurteilt worden, da er diese mit Lebensmitteln versorgt habe. Zudem sei seine Mutter nach einer Demonstration gegen die Folterung von Häftlingen etwa im Jahr 2013 einmal festgenommen worden. Er selbst sei bei einer Kundgebung zugunsten von Abdullah Öcalan im Jahr 2008 von der Polizei festgehalten und misshandelt worden. Später habe er begonnen, sich für die Partei HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) zu engagieren, wobei er insbesondere für deren Jugendkommission tätig gewesen sei. Ausserdem sei er Mitglied beim (...) gewesen. Als er nach dem Studium ein kurzes Praktikum bei der (...) absolviert habe, habe ihm der Leiter der (...) mitgeteilt, dass er keine Chance habe, je eine Anstellung beim Staat zu erhalten, da er aus einer politischen Familie stamme. Im Sommer 2018 hätten ihm einige seiner Kindheitsfreunde aus der Nachbarschaft, welche dem sogenannten Islamischen Staat (IS) angehörten, angehalten und ihn aufgefordert, sich ihnen anzuschliessen. Als er dies abgelehnt habe, sei er bei einem zweiten Treffen von ihnen mit dem Tod bedroht worden, weil er Kurde sei und für die HDP arbeite. Etwa im September 2018 sei er auf der Strasse von einem Zivilpolizisten angehalten worden. Dieser habe ihm gesagt, er werde im Auge behalten und ihm könne dasselbe geschehen wie seinem Bruder und seinem Onkel. Nach dieser ernsten Drohung habe er sich etwa sechs Monate lang bei seiner Schwester in E._______ versteckt, bevor er schliesslich ausgereist sei. Zudem hätte er in der Türkei Militärdienst leisten müssen und es sei bekannt, dass kurdenfeindliche Offiziere verdeckt - getarnt als Unfall - Personen wie ihn umbringen würden. Er habe sich deshalb davor gefürchtet, den Militärdienst anzutreten.

B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine türkische Identitätskarte (Nüfus) im Original, zwei Mitgliedschaftsbestätigungen der HDP, ein Referenzschreiben des ehemaligen Präsidenten der Sektion C._______ des (...), ein Foto, das ihn mit seiner Mutter und seinem später getöteten Bruder zeigt, sowie einen Internetartikel vom 3. August 2020 zu den Akten.

B.c Mit Schreiben vom 28. Juli 2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seinen aktuellen Gesundheitszustand darzulegen und allfällige für das Verfahren relevanten gesundheitlichen Probleme mit entsprechenden medizinischen Berichten zu belegen.

B.d Die Rechtsvertreterin setzte das SEM mit Schreiben vom 17. August 2020 darüber in Kenntnis, dass der Beschwerdeführer sich im Herbst 2019 wegen seiner psychischen Probleme beim Hausarzt gemeldet habe. Dieser habe ihm aber nur Medikamente gegeben, eine Behandlung bei einem Psychologen sei nicht angeordnet worden. Der Beschwerdeführer denke, dass dies mit seinem N-Status zu tun habe.

C.
Mit italienischsprachiger Verfügung vom 18. September 2020 - eröffnet am 21. September 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.

D.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 21. Oktober 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung weder zulässig noch zumutbar sei und es sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin.

E.
Die damals zuständige Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 2. November 2020 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer Derya Özgül, LL.M., als amtliche Rechtsbeiständin bei.

F.
Die Vorinstanz liess sich mit Schreiben vom 1. Dezember 2020 zur Beschwerde vom 21. Oktober 2020 vernehmen.

G.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 18. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Replik zu den Akten.

H.
Der Vorsitz des vorliegenden Verfahrens wurde aus organisatorischen Gründen auf Richterin Susanne Bolz übertragen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.2 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
und aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1

3.1.1 In der Beschwerdeschrift wurde vorab gerügt, dass der Asylentscheid in italienischer Sprache verfasst wurde, obwohl dies nicht die am Wohnort des Beschwerdeführers gesprochene Sprache sei. Die Befragungen und Korrespondenzen seien stets in deutscher Sprache erfolgt. Nach Auffassung der Rechtsvertretung dürfe in diesem Fall die Ausnahmebestimmung von Art. 16 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.41
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.41
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.42
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.43
AsylG nicht angewendet werden, da so die Beschwerdeerhebung behindert werde.

3.1.2 Gemäss Art. 16 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.41
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.41
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.42
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.43
AsylG werden Verfügungen des SEM grundsätzlich in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist. Im Fall des Beschwerdeführers ist dies die deutsche Sprache und der Asylentscheid wäre grundsätzlich auf Deutsch zu eröffnen gewesen. Von dem in Art. 16 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.41
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.41
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.42
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.43
AsylG statuierten Grundsatz kann das SEM aber gestützt auf Art. 16 Abs. 3 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.41
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.41
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.42
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.43
AsylG abweichen, wenn dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist. Die vom Gesetzgeber vorgesehenen Ausnahmen werden indessen gemäss Rechtsprechung begrenzt durch das Recht auf eine wirksame Beschwerde und einen fairen Prozess (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
BV und Art. 13
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
EMRK). Wenn davon ausgegangen werden muss, dass die Partei den in einer anderen Amtssprache verfassten Entscheid nicht ausreichend verstanden hat, ist die angefochtene Verfügung grundsätzlich zu kassieren, sofern die beschwerdeführende Person über keine professionelle Rechtsvertretung verfügt (vgl. BVGE 2020 VI/8 E. 6.3 m.H.).

3.1.3 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die Verfügung in italienischer Sprache eröffnet und sich dabei auf Art. 16 Abs. 3 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.41
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.41
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.42
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.43
AsylG berufen. Sie verwies auf die hohe Anzahl von Asylgesuchen in den Jahren 2015/2016 sowie auf ihre Personalressourcen und führte aus, die vorliegende Verfügung werde in italienischer Sprache verfasst, um die noch hängigen Altfälle möglichst effizient abzubauen. Dabei handle es sich um eine temporäre Massnahme mit dem Ziel, die Verfahren nicht weiter in die Länge zu ziehen. Diese Begründung erscheint grundsätzlich geeignet und ausreichend, um die Anwendung der Ausnahmeklausel von Art. 16 Abs. 3 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.41
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.41
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.42
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.43
AsylG zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer wird zudem durch eine professionelle Rechtsvertreterin vertreten und aus der Beschwerdebegründung geht hervor, dass diese den Inhalt der Verfügung verstanden hat. Dem Beschwerdeführer war es folglich mit Hilfe seiner Rechtsvertreterin möglich, eine rechtsgenügliche Beschwerde einzureichen. Es rechtfertigt sich daher nicht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zum Erlass einer deutschsprachigen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.2

3.2.1 Sodann wurde auf Beschwerdeebene geltend gemacht, das SEM habe den Sachverhalt nicht richtig festgestellt. Es treffe nicht zu, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien. Anlässlich der Befragungen habe er insbesondere angeboten, die Namen der Personen zu nennen, die ihn bedroht hätten. Diese seien jedoch nicht erfragt worden. Überdies sei er oft an kritischen Stellen von der Befragerin unterbrochen worden. Schliesslich seien die glaubhaften Vorbringen in der angefochtenen Verfügung nicht genügend berücksichtigt worden, weshalb sich der Sachverhalt als nicht rechtsgenüglich abgeklärt erweise.

3.2.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

3.2.3 In der Beschwerde wird die vollständige und richtige Feststellung des Sachverhalts mit der rechtlichen Würdigung der Asylvorbringen vermengt. Es ist eine materielle Frage, ob die Angaben des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft eingestuft wurden. Bei der entsprechenden Beurteilung werden auch die Umstände der Befragung zu berücksichtigen sein. Ebenso ist die Frage nach der Gewichtung der - als glaubhaft eingeschätzten - Vorbringen Gegenstand der materiellen Würdigung und nicht der Sachverhaltsfeststellung.

3.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Eröffnung der Verfügung in einer anderen als der am Wohnort des Beschwerdeführers verwendeten Amtssprache vorliegt. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern der Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt worden sein soll. Es besteht somit keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der entsprechende (Eventual-)Antrag abzuweisen ist.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

5.

5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, es sei erstaunlich, wie wenig detailliert der Beschwerdeführer über die Ereignisse berichtet habe, welche für die schwierige Entscheidung, sein Land und seine Familie zu verlassen, ausschlaggebend gewesen sein sollen. Seine diesbezüglichen Schilderungen seien spärlich und detailarm. So behaupte er, dass er von Nachbarn, die er seit vielen Jahren gekannt habe, bedroht worden sei, ohne nähere Angaben zu deren Identität zu machen. Er habe weder ihre Namen genannt noch andere Beschreibungen gegeben, welche die Existenz dieser Personen belegen könnten. Zudem habe er sich trotz der Aufforderung, das Geschehen genau darzulegen, darauf beschränkt, wiederholend den allgemeinen Rahmen der Vorfälle darzulegen, ohne dabei vertiefende Angaben zu machen. Ebenso habe er die Episode vom September 2018 nur in den Grundzügen und äusserst nüchtern geschildert, was umso überraschender sei, als er sich aufgrund dieses Ereignisses veranlasst gesehen habe, sich bei seiner Schwester zu verstecken und später auszureisen. Zudem gebe es offenbar keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Person, die ihn damals bedroht habe, um einen Polizisten in Zivil gehandelt habe. Seine Aussagen liessen vielmehr darauf schliessen, dass er eigentlich nichts über die Identität und die Funktion der betreffenden Person gewusst habe. Ferner sei nicht nachvollziehbar, dass sich seinen Schilderungen keinerlei Reaktion auf diesen Vorfall - bei dem er von einer unbekannten Person mit dem Tod bedroht worden sei - entnehmen lasse. Überdies habe er die angeblich fluchtauslösenden Ereignisse zeitlich nicht genau einordnen können, was die Glaubhaftigkeit seiner Angaben ernsthaft in Frage stelle. Insgesamt vermöchten seine dahingehenden Vorbringen den Anforderungen an Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht zu genügen.

Weiter habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er befürchte aufgrund seiner Familiengeschichte zukünftig Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden. Nach der massgeblichen Rechtsprechung seien solche Befürchtungen wegen der Aktivitäten von Verwandten in der Regel nicht von ausreichender Intensität, um Asylrelevanz zu entfalten. Nur unter bestimmten Voraussetzung sei davon auszugehen, dass ein Asylsuchender deswegen begründete Furcht vor einer Verfolgung habe. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der Betroffene bereits ernsthafte Nachteile erlitten habe, wenn die Behörden den begründeten Verdacht hätten, dass er mit einer gesuchten Person in Kontakt stehe oder wenn er selbst verdächtigt werde, sich politisch für eine illegale Organisation zu engagieren. Darüber hinaus sei erforderlich, dass die türkischen Behörden aufgrund des spezifischen Profils der gesuchten Person ein ausgeprägtes Interesse an deren Festnahme hätten. Demgegenüber hätten die Angehörigen von bereits inhaftierten oder in der Vergangenheit verfolgten Personen nicht grundsätzlich begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung. Der Beschwerdeführer stütze seine Befürchtungen ausschliesslich auf eigene Annahmen und es gebe abgesehen von der Aussage des Leiters bei der (...), dass er keine staatliche Stelle erhalten könne, keine Hinweise auf eine ihm drohende Reflexverfolgung. Obwohl einer seiner Brüder seit (...) in der Schweiz als Flüchtling anerkannt sei und angeblich immer noch von der türkischen Polizei gesucht werde, habe er nicht geltend gemacht, dass er deswegen einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Aus den Akten des Bruders gehe sodann hervor, dass dessen Vorbringen ihn in keiner Weise betroffen hätten. Zudem sei festzuhalten, dass sich die Eltern weiterhin in der Türkei aufhielten, ohne einer (Reflex-)Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung wegen seiner Angehörigen erweise sich daher als objektiv nicht begründet.

Sodann lasse sich aus der Mitgliedschaft bei der HDP allein ebenfalls keine begründete Furcht vor zukünftigen Verfolgungsmassnahmen ableiten. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die türkischen Behörden an ihm ein Interesse hätten, zumal er in der Partei keine besonders exponierte oder bedeutsame Position innegehabt habe. Es sei nicht davon auszugehen, dass einfache Mitglieder der legalen Partei HDP mit strafrechtlichen Konsequenzen oder schwerwiegenden Nachteilen zu rechnen hätten. Hinsichtlich des Militärdienstes sei festzuhalten, dass sich zwar nicht ausschliessen lasse, dass Kurden in der türkischen Armee Schwierigkeiten von Seiten der Offiziere oder ihrer Kameraden ausgesetzt seien. Diese seien jedoch nicht von ausreichender Intensität, um zur Anerkennung als Flüchtling zu führen.

5.2 In der Beschwerdeschrift wurde geltend gemacht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch und unvollständig festgestellt. Sie habe dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er weder die Namen noch eine nähere Beschreibung der Personen, die ihn bedroht hätten, habe angeben können. Sowohl bei der BzP als auch bei der Anhörung habe er jedoch gesagt, er könne Namen nennen; die befragende Person sei aber nicht darauf eingegangen. Generell sei er bei der Anhörung von der Sachbearbeiterin oft an kritischen Stellen unterbrochen worden. Weiter habe der Beschwerdeführer sehr detailliert und emotional berichtet. Er habe mehrmals geweint, unter anderem als er von seinem verstorbenen Bruder erzählt habe. Er habe sich aktiv für die HDP engagiert, wobei seine politischen Tätigkeiten vor dem Hintergrund der PKK-Unterstützung durch zahlreiche seiner Familienangehörigen gesehen werden müssten. Die Familienmitglieder seien im Dorf als PKK-Anhänger bekannt, deshalb sei auch er zur Zielscheibe geworden. Es treffe nicht zu, dass er detailarm und nicht glaubhaft berichtet habe. Die Vorinstanz erwähne zudem mit keinem Wort, dass er psychische Probleme habe. In der Türkei habe er sich nicht behandeln lassen, weil er Angst davor gehabt habe, seine Erlebnisse einem Psychiater zu erzählen. Eine Behandlung in der Schweiz sei ebenfalls nicht möglich gewesen, da aus wirtschaftlichen Gründen keine Zuweisung angeordnet worden sei. Sodann könne eine Reflexverfolgung sicherlich nicht ausgeschlossen werden. Er habe nicht behauptet, dass er wegen seines in der Schweiz lebenden Bruders F._______ verfolgt worden sei. Vielmehr habe er diesen erwähnt, um den staatlichen Druck auf seine Familie zu verdeutlichen. Soweit die Vorinstanz ein behördliches Interesse am Beschwerdeführer wegen seiner Aktivitäten für die HDP verneine - da es sich um eine legale Partei handle und er keine besondere Position innegehabt habe - ignoriere sie das Gesamtbild. Bereits aufgrund seines Nachnamens sei er den Behörden bekannt angesichts der verschiedenen Familienangehörigen, die sich für die Kurdensache engagiert hätten. Es sei davon auszugehen, dass die Familie fichiert respektive im Visier der türkischen Behörden sei. Darauf deute auch der negative Ausgang der Sicherheitsüberprüfung hinsichtlich einer Anstellung bei der (...) hin. Es dürfe nicht vergessen werden, dass beide Co-Präsidenten der durchaus legalen HDP verhaftet sowie zahlreiche Bürgermeister und Gemeinderäte der HDP ihres Amtes enthoben worden seien. Es werde gegen Dutzende einfache Parteimitglieder ermittelt und die Parteiarbeit werde verunmöglicht. Weiter würde der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr vermutlich umgehend in den Militärdienst eingezogen. Er befürchte dabei zu Recht, dass über
ihn ein Datenblatt bestehe und er als Angehöriger einer Familie von PKK-Unterstützern im Militärdienst einer äusserst schlechten Behandlung ausgesetzt wäre. Allenfalls könnte es gar sein, dass er einen "angeblichen Selbstmord" beginge, wie dies öfter geschehe. Es könne ihm daher nicht zugemutet werden, den Militärdienst zu leisten, umso weniger als die Türkei derzeit im Osten Krieg gegen die kurdische Zivilbevölkerung führe. Abschliessend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer insbesondere auch angesichts der aktuellen politischen Lage in der Türkei und der anhaltenden schweren Menschenrechtsverletzungen bei einer Rückkehr an Leib und Leben gefährdet wäre. Die Furcht vor ernsthaften Nachteilen erweise sich als begründet, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei.

5.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, dass die Nennung der Namen der Personen, die ihn bedroht hätten, in keiner Weise ausreichen würde, die von ihm geltend gemachten Ereignisse glaubhaft erscheinen zu lassen. Dies stelle nur eines der Elemente dar, welches Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen aufkommen lasse. Seine Schilderungen seien sehr vage ausgefallen und es fehle ihnen an Substanz und Details in Bezug auf die Umstände, welche zum Entscheid, den Heimatstaat zu verlassen, geführt hätten. Es werde nicht der Eindruck vermittelt, dass er die von ihm vorgebrachten Ereignisse persönlich und unmittelbar erlebt habe. Hinsichtlich der Identität der erwähnten Personen und seiner Beziehung zu diesen sei zu unterstreichen, dass er diese nicht genügend präzise beschrieben habe, selbst wenn er deren Namen angegeben hätte. Ferner werde in der Beschwerde geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei bei der Anhörung an mehreren kritischen Stellen unterbrochen worden. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass die anwesende Rechtsvertreterin jeweils nicht interveniert habe, was darauf hindeute, dass sich dieser Umstand nicht als nachteilig erwiesen habe. Zudem habe sie die Möglichkeit erhalten, zusätzliche vertiefende Fragen zu stellen. Schliesslich sei zur Reflexverfolgung aufgrund der Familie anzumerken, dass die dahingehenden Befürchtungen des Beschwerdeführers allein auf Mutmassungen beruhten, welche durch keine konkreten Indizien und Fakten gestützt würden. Verschiedene Ereignisse lägen bereits eine erhebliche Zeit zurück und es bestehe kein zeitlicher Kausalzusammenhang zur Ausreise. Auch die Befürchtungen betreffend den Militärdienst basierten auf reinen Vermutungen, die sich auf Erzählungen Dritter stützten.

5.4 In der Replik wurde ausgeführt, die Vorinstanz weise auf die fehlende Intervention der Rechtsvertreterin hin und verkenne damit, dass es nicht in deren Verantwortung liege, die Sachbearbeiterin anzuhalten, weitere Fragen zu stellen. Ausserdem sei die Rechtsvertreterin bei der Anhörung mehrmals - was nicht protokolliert worden sei - verwarnt worden, nicht zu unterbrechen. Dies habe zu einer unangenehmen Situation geführt und es sei ihr auch verwehrt worden, das Anhörungsprotokoll zu unterschreiben. Die Vorwürfe des SEM seien daher nicht zu hören. Es werde vollumfänglich an den Beschwerdeanträgen festgehalten.

6.

6.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Ereignisse, welche zu seiner Ausreise geführt haben sollen, äusserst oberflächlich beschrieb. Trotz der Aufforderung, die geltend gemachten Drohungen von IS-Anhängern aus der Nachbarschaft genau darzulegen, blieben seine Ausführungen unsubstanziiert und es fehlt ihnen weitestgehend an Realkennzeichen (vgl. A18, F109 ff.). Zwar trifft es zu, dass er angeboten hatte, die Namen der betreffenden Personen zu nennen (vgl. A18, F108). Dies ändert jedoch nichts daran, dass er den Ablauf des Geschehens detailarm und emotionslos beschrieb. Die von der Rechtsvertreterin erwähnten Gefühlsäusserungen des Beschwerdeführers bei der Anhörung traten ausschliesslich dann auf, als er von seinem verstorbenen Bruder berichtete (vgl. A18, F65 f.), nicht jedoch bei der Schilderung von angeblich selbst Erlebtem. Dem Anhörungsprotokoll lässt sich zudem entnehmen, dass der Beschwerdeführer von der Befragerin an verschiedenen Stellen unterbrochen wurde. Dies geschah jedoch in erster Linie deshalb, weil er teilweise nicht auf die gestellten Fragen antwortete und abschweifte. In der Folge wurde jeweils die betreffende Frage präzisiert respektive wiederholt (vgl. A18, F87 f. und F99 f.) oder dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben, den genauen Ablauf des Geschehens darzulegen (vgl. A18, F108 f. und F111 f.). Das Vorgehen der Befragerin, die Anhörung in eine bestimmte Richtung zu lenken und die relevanten Sachverhaltselemente gezielt zu erfragen, ist dabei nicht zu beanstanden. Weiter erweisen sich auch die Ausführungen zur dritten Drohung, welche angeblich von einem Zivilpolizisten ausgesprochen worden sei, als unsubstanziiert (vgl. A18, F123 ff.). Es bleibt zudem unklar, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer davon ausging, es handle sich bei dieser Person um einen Zivilpolizisten. Seine Aussage, es müsse sich um einen Polizisten oder Beamten gehandelt haben, da er ansonsten nicht so hätte drohen können, erscheint nicht nachvollziehbar (vgl. A18, F126 ff.). Ebenso wenig ist ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer seiner Familie von den ersten beiden Drohungen nichts erzählt haben will, um diese nicht zu beunruhigen (vgl. A18, F116), während er nach der dritten Drohung umgehend seinen Vater informiert habe (vgl. A18, F79 S. 10). Auf die Bitte, die Ereignisse nach dem Gespräch mit seinem Vater ausführlich zu beschreiben, erklärte der Beschwerdeführer lediglich, er sei dann nach Hause gegangen und am nächsten Tag zu seiner Schwester nach E._______ gereist (vgl. A18, F148). Es fehlt seinen Schilderungen auch in dieser Hinsicht an jeglicher Substanz. Sodann erschliesst sich nicht, weshalb sich der Beschwerdeführer -
wenn er tatsächlich von benachbarten IS-Militanten und einer unbekannten Person nahe seines Wohnorts bedroht worden wäre - nicht an einem anderen Ort in der Türkei hätte niederlassen können. Seine entsprechende Erklärung, dass sich nichts geändert hätte, weil das Problem der allgegenwärtige Grundhass gegen die Kurden sei (vgl. A18, F144 f.), lässt eher darauf schliessen, dass er das Land wegen der generellen Diskriminierung von Kurden und nicht aufgrund einer konkreten Gefährdung verliess. Angesichts der oberflächlichen Schilderungen erweist es sich insgesamt als nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise konkret von IS-Anhängern sowie einem angeblichen Zivilpolizisten bedroht worden sei und ihn dies zur Ausreise veranlasst habe.

6.2 Hinsichtlich der politischen Tätigkeit des Beschwerdeführers ist anzumerken, dass es sich dabei um keine besonders exponierten Aktivitäten handelt. Die vorgelegte Bestätigung der HDP lässt zwar darauf schliessen, dass er Mitglied dieser Partei war. Eigenen Angaben zufolge war er für deren Jugendkommission tätig und half bei den Wahlvorbereitungen sowie der Vorbereitung von Meetings (vgl. A18, F129 f.). Ferner habe er an Demonstrationen teilgenommen (vgl. A18, F96). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich der Beschwerdeführer in diesem Rahmen exponiert haben könnte. Er brachte denn auch nicht vor, dass er wegen seiner Tätigkeit für die HDP jemals von offizieller Seite - beispielsweise durch Polizisten oder andere Staatsbeamte - Probleme erhalten hätte. Er wurde deswegen im Heimatstaat zu keinem Zeitpunkt inhaftiert und er machte nicht geltend, dass gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet oder ein Haftbefehl ausgestellt worden wäre. Es gibt zudem keine Hinweise darauf, dass er als einfaches HDP-Mitglied ohne besonderes Profil in absehbarer Zukunft solche Schwierigkeiten zu befürchten gehabt hätte. Soweit er geltend machte, in seinem Elternhaus hätten Quartierversammlungen der HDP mit "wichtigen Personen" stattgefunden (vgl. A18, F79 und F140), ist festzuhalten, dass er nicht ansatzweise präzisierte, welche Personen dies gewesen seien. Er führte auch nicht aus, inwiefern er aufgrund von deren Anwesenheit konkreten Problemen ausgesetzt gewesen sein soll. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen seinen politischen Tätigkeiten eine objektiv begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen hatte.

6.3

6.3.1 Im Zusammenhang mit der geltend gemachten Reflexverfolgung ist zunächst festzuhalten, dass Sippenhaft im juristisch-technischen Sinn als gesetzlich erlaubte Haftbarmachung einer ganzen Familie für Vergehen einzelner ihrer Angehörigen in der Türkei grundsätzlich nicht existiert. Staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten werden jedoch vor allem in den Süd- und Ostprovinzen der Türkei angewendet, was als "Reflexverfolgung" flüchtlingsrechtlich im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG relevant sein kann. Auch zum heutigen Zeitpunkt lässt sich die Gefahr von allfälligen Repressalien gegen Familienangehörige mutmasslicher Aktivisten der PKK oder anderer von den türkischen Behörden als separatistisch eingestuften kurdischen Gruppierungen nicht grundsätzlich ausschliessen. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer solchen Reflexverfolgung zu werden, erhöht sich vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Am ehesten dürften Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sein, bei denen ein eigenes nicht unbedeutendes politisches Engagement für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihnen seitens der Behörden unterstellt wird, und die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen (vgl. Urteil des BVGer E-702/2018 vom 17. März 2021 E. 7.1 m.H.).

6.3.2 Der Beschwerdeführer betonte, dass der Hintergrund seiner Familie und deren Verbindungen zur PKK für seine Asylgründe von grosser Bedeutung seien (vgl. A18, F78 und F80). Er erwähnte insbesondere den Tod seines Onkels als PKK-Kämpfer und jenen seines Bruders (vgl. A18, F84 f.). Zudem führte er aus, dass ein weiterer Bruder, welcher zwischenzeitlich als anerkannter Flüchtling in der Schweiz lebt, Mitarbeiter der PKK gewesen sei (vgl. A18, F81 f. und F93). Es ist jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer trotz seines familiären Hintergrunds in der Türkei - bis auf die angeblichen Morddrohungen vor der Ausreise, welche sich als nicht glaubhaft gemacht erweisen - in den Jahren vor seiner Ausreise keine erheblichen Nachteile erlitt, obwohl er selbst politisch tätig war. Zwar erwähnte er, dass er im Jahr 2008, mithin im Alter von (...) Jahren, bei einer Demonstration von der Polizei auf der Strasse festgehalten und gefoltert worden sei (vgl. A18, F162 f.). Dieses Ereignis lag im Zeitpunkt der Ausreise indessen bereits viele Jahre zurück und es wurde nicht geltend gemacht, dass sich für ihn daraus weitere Konsequenzen ergeben hätten. Ebenso wenig führte er aus, dass er selbst oder andere Familienmitglieder im Zusammenhang mit dem Tod des Onkels im Jahr 1993 oder jenem des Bruders 2008 - welche beide PKK-Kämpfer gewesen sein sollen - von den Behörden behelligt worden wären. Damit soll keineswegs das Leid, welches der Tod eines Familienmitglieds für die Angehörigen bedeutet, verharmlost oder minimiert werden. Für die Annahme einer Reflexverfolgung ist es indessen massgebend, ob die Betroffenen aufgrund der Aktivitäten von Verwandten ihrerseits Behelligungen durch die staatlichen Behörden ausgesetzt sind. Davon ist vorliegend nicht auszugehen. Der Beschwerdeführer machte zwar geltend, die Behörden hätten stets Druck auf seine Familie ausgeübt (vgl. A9, Ziff. 7.01). Er präzisierte jedoch nicht, was darunter zu verstehen wäre oder inwiefern sich dieser Druck auf sein Leben ausgewirkt hätte. Der einzige von ihm erwähnte konkrete Nachteil war die Verweigerung einer Anstellung bei der (...) mit der Begründung, er stamme aus einer politischen Familie (vgl. A18, F79). Ob die Aussage des dortigen Leiters, er werde nie eine staatliche Anstellung erhalten, tatsächlich zutrifft, lässt sich nicht überprüfen. Der Beschwerdeführer scheint sich in der Folge an keinem anderen Ort mehr - sei es im öffentlichen oder privaten Sektor - beworben zu haben. Er erklärte, dass es ihm nach dem Studium psychisch nicht gut gegangen sei und er nicht mehr gearbeitet habe (vgl. A18, F44 und F54). Zuvor übte er insbesondere zur Finanzierung des Studiums verschiedene Arbeitstätigkeiten aus (vgl. A18, F36, F47 und F49). Auch wenn es
sich dabei lediglich um Gelegenheitsjobs gehandelt habe, zeigt sich daran, dass es ihm aufgrund seines Familienhintergrunds oder seiner Ethnie keineswegs verunmöglicht war, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die verweigerte Anstellung bei der (...) ist für sich nicht als erheblicher Nachteil im Sinne des Asylgesetzes zu werten und war auch nicht geeignet, einen auch aus objektiver Sicht unerträglichen psychischen Druck auf den Beschwerdeführer zu erzeugen. Aus der Aussage des (...)-Leiters, wonach er aus einer gefährlichen Familie mit politischer Vergangenheit stamme (vgl. A18, F79), lässt sich zudem nicht schliessen, dass der Beschwerdeführer zukünftig solche Nachteile zu befürchten gehabt hätte.

6.3.3 Sodann stellte das SEM zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer nicht geltend machte, er sei in der Türkei aufgrund seines Bruders F._______ (N [...]), nach welchem immer noch gefahndet werde (vgl. A18, F81 und F146), Schwierigkeiten ausgesetzt gewesen. Dieser flüchtete bereits im Jahr (...) in die Schweiz und wurde zwei Jahre später als Flüchtling anerkannt. Ein Zusammenhang zwischen dessen Fluchtgründen und dem Beschwerdeführer ist jedoch nicht ersichtlich. Zudem lebte er nach der Ausreise von F._______ noch rund (...) Jahre lang im Heimatstaat. Eine polizeiliche Suche nach anderen Familienmitgliedern wurde nicht geltend gemacht, weshalb es keine Hinweise darauf gibt, die türkischen Behörden könnten am Beschwerdeführer interessiert sein, um an Informationen über eine gesuchte Person zu gelangen. In Bezug auf eine drohende Reflexverfolgung wegen der Aktivitäten von anderen Verwandten gilt es anzumerken, dass nicht vorgebracht wurde, die nach wie vor in der Türkei lebenden Familienangehörigen, darunter die Eltern, Schwestern, Onkel und Tanten, seien in diesem Zusammenhang irgendwelchen konkreten Behelligungen von Seiten der heimatlichen Behörden ausgesetzt gewesen (vgl. A18, F11 f., F26 ff. und F31 f.). Zwar führte der Beschwerdeführer aus, dass ein Bruder von ihm nach Saudi-Arabien gegangen sei. Er legte jedoch nicht näher dar, welche Umstände zu dessen Ausreise geführt hätten (vgl. A18, F15 f., F21 und F69 f.). Vielmehr erwähnte er lediglich erneut in allgemeiner Weise, es sei Druck auf die Familie ausgeübt worden. Insgesamt geht aus seinen Ausführungen nicht hervor, dass er oder seine Familienangehörigen in der Türkei aufgrund der (politischen) Aktivitäten ihrer Verwandten ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen wären oder in absehbarer Zukunft solche zu befürchten gehabt hätten.

6.4 Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, es könne ihm nicht zugemutet werden, den türkischen Militärdienst zu leisten. Die Vorinstanz wies jedoch zutreffend darauf hin, dass seine Befürchtungen, er könnte von kurdenfeindlichen Offizieren - getarnt als Unfall oder Selbstmord - getötet werden, auf reinen Vermutungen respektive auf Hörensagen beruhen. Sodann würde ein allfälliges militärstrafrechtliches Verfahren wegen Nichtleistung des Militärdienstes nicht auf einem asylrechtlich relevanten Motiv beruhen. Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass er aufgrund seiner kurdischen Ethnie oder seinen niederschwelligen politischen Aktivitäten mit einer unverhältnismässig harten Bestrafung zu rechnen hätte. Ferner hielt das SEM zutreffend fest, dass nicht davon auszugehen ist, allfällige Diskriminierungen während des Dienstes, denen er aufgrund seiner Ethnie ausgesetzt werden könnte, würden ein asylrelevantes Ausmass erreichen.

6.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer somit nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen
oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch folglich zu Recht abgelehnt.

7.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

8.

8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

8.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.

8.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm - unter Hinweis auf die obenstehenden Erwägungen zur Flüchtlingseigenschaft und zum Asyl - nicht gelungen. Die in der Beschwerdeschrift erwähnte Positionierung gegen die türkische Regierung durch die Asylgesuchstellung in der Schweiz reicht ebenfalls nicht aus, um eine drohende Gefährdung bei der Rückkehr zu begründen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

8.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer
E-4607/2021 vom 12. Januar 2022 E. 9.3.1 m.H.; anders ausschliesslich betreffend die Provinzen Hakkari und Sirnak, vgl. dazu BVGE 2013/2 E. 9.6).

8.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann mit guter Schulbildung und einem abgeschlossenen Universitätsstudium in (...) (vgl. A18, F39, F42 und F155). Er verfügt über Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen, darunter im (...) und als (...) (vgl. A18, F36 und F48 f.). In der Türkei leben neben seinen Eltern noch vier Schwestern und deren Familien sowie Onkel und Tanten (vgl. A18, F6, F13 f., F26 und F31 f.). Er hat somit ein grosses familiäres Beziehungsnetz, das ihn bei der Wiedereingliederung nötigenfalls wird unterstützen können. Weiter machte der Beschwerdeführer bei der Anhörung geltend, er habe psychische Probleme, die er weder in der Türkei noch in der Schweiz habe behandeln lassen (vgl. A18, F45 f. und F55 f.). In der Eingabe vom 17. August 2020 wurde ausgeführt, er habe sich deswegen im Herbst 2019 beim Hausarzt gemeldet, dabei aber lediglich Medikamente erhalten (vgl. A22). Nachdem - trotz entsprechender Aufforderung des SEM (vgl. A20) - die gesundheitlichen Probleme nicht mit einem Arztzeugnis oder anderen medizinischen Berichten belegt wurden, bleibt unklar, welcher Art die psychischen Probleme des Beschwerdeführers sein sollen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er diese nicht auch in der Türkei behandeln lassen könnte, sofern denn tatsächlich eine medizinische Behandlung erforderlich sein sollte. Die vorliegenden Akten lassen nicht darauf schliessen, dass bei einer Rückkehr eine medizinische Notlage drohen könnte. Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung daher auch als zumutbar.

8.4 Der Beschwerdeführer verfügt über eine türkische Identitätskarte (Nüfus) und es obliegt ihm, soweit erforderlich, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates weitere für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a);
g  dem SEM ihre elektronischen Datenträger vorübergehend aushändigen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf andere Weise festgestellt werden kann; die Bearbeitung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern richtet sich nach Artikel 8a.
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195121.22
4    ...23
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG).

8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG).

9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.

10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Da ihm indes mit Verfügung vom 2. November 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

10.2 Mit derselben Instruktionsverfügung wurde dem Beschwerdeführer Derya Özgül, LL.M., als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Mit der Beschwerde hat sie eine Honorarnote vom 20. Oktober 2020 eingereicht, in welcher ein Aufwand von 9.25 Stunden à Fr. 185.- und Auslagen in Höhe von Fr. 12.60 geltend gemacht wird, insgesamt Fr. 1'723.85. Der zeitliche Aufwand erweist sich gerade noch als angemessen, wobei damit das gesamte Verfahren inklusive späterer Eingaben (Replik) als abgedeckt zu erachten ist. Der Stundenansatz beträgt bei nicht-anwaltlichen Vertreterinnen praxisgemäss - wie bereits in der Verfügung vom 2. November 2020 ausgeführt - Fr. 100.- bis Fr. 150.- und ist entsprechend zu reduzieren. Folglich ist das amtliche Honorar auf Fr. 1'400.- (9.25 Stunden à Fr. 150.- plus Fr. 12.60 Auslagen) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin Derya Özgül, LL.M., wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in Höhe von Fr. 1'400.- ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Bolz Regula Aeschimann

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-5187/2020
Date : 03. März 2022
Published : 14. März 2022
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. September 2020


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Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 2  3  5  6  7  8  16  44  105  106  108
AuG: 83
BGG: 83
BV: 25  29
EMRK: 3  13
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1  3
VwVG: 5  48  49  52  63
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