Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-6854/2018, A-6862/2018 und A-1349/2019

Urteil vom 3. März 2020

Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),

Besetzung Richterin Annie Rochat Pauchard, Richter Raphaël Gani,

Gerichtsschreiberin Tanja Petrik-Haltiner.

1. A._______,
(...),

2. B._______,
(...),

beide vertreten durch

Parteien Dr. iur. Andreas Rüd, Rechtsanwalt LL.M., und

Dr. iur. Dimitri Santoro, Rechtsanwalt LL.M.,

Rüd Winkler Partner AG, Rechtsanwälte,

Wiesenstrasse 7, Postfach 275, 8024 Zürich,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Amtshilfe (DBA CH-USA).

Sachverhalt:

A.
Mit Schreiben vom 3. Oktober 2016 ersuchte der amerikanische Internal Revenue Service (nachfolgend: IRS) die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV; nachfolgend: Vorinstanz) gestützt auf Art. 26 des Abkommens vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen in der bis zum 19. September 2019 geltenden Fassung (SR 0.672.933.61, AS 1999 1460; nachfolgend: aDBA CH-USA) um Amtshilfe betreffend eine in den USA steuerpflichtige Person, welche in den Steuerperioden vom 1. Januar 2001 bis zum Zeitpunkt, in welchem das Ersuchen gestellt wurde, eine Zeichnungsberechtigung, eine wirtschaftliche oder ähnliche Berechtigung an diversen Konten bei der C._______ AG (nachfolgend: Bank) hatte.

B.
Mit Schlussverfügung vom 10. Oktober 2017 im Amtshilfeverfahren (...) verfügte die Vorinstanz, dem IRS Amtshilfe betreffend D._______ zu leisten.

C.

C.a Mit den beiden Schreiben vom 31. Oktober 2018 ([...] und [...]) wies die Vorinstanz die Anträge der A._______ und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen oder Beschwerdeführerin 1 und 2) auf Einräumung der Parteistellung in allfälligen künftigen Amtshilfeverfahren ab (Ziff. 4).

C.b Dagegen erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 3. Dezember 2018 in den Verfahren A-6854/2018 ([...]) und A-6862/2018 ([...]) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz, die entsprechenden Ziffern 4 seien aufzuheben und die Vorinstanz sei zu verpflichten, sie in sämtlichen künftigen Steueramtshilfeverfahren, in welchen sie als Drittbetroffene auftreten würden und vorgesehen werde, sie betreffende Informationen ungeschwärzt an die ersuchende Behörde zu übermitteln, vorgängig über das Verfahren zu informieren. Eventualiter sei festzustellen, dass die Vorinstanz in vorgenannter Konstellation von Gesetzes wegen verpflichtet sei, sie entsprechend zu informieren. Subeventualiter sei die Angelegenheit mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

C.c Mit Noveneingaben vom 16. Januar 2019 erklären die Beschwerdeführerinnen ergänzend, ihnen sei im Amtshilfeverfahren (...) (vgl. Sachverhalt Bst. A und B) uneingeschränkt Parteistellung und damit auch ein Beschwerderecht eingeräumt worden, wobei sie lediglich zufälligerweise von diesem sie betreffenden Verfahren Kenntnis erlangt hätten.

C.d Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassungen vom 4. Februar 2019, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen.

C.e Mit Eingaben vom 22. März 2019 nehmen die Beschwerdeführerinnen zu den Vernehmlassungen der Vorinstanz Stellung.

D.

D.a Mit der gegenüber den Beschwerdeführerinnen eröffneten Schlussverfügung vom 12. Februar 2019 im Amtshilfeverfahren (...) betreffend den Umfang der im Rahmen vorgenannter, rechtskräftig festgelegter Amtshilfeleistung zu übermittelnden Bankunterlagen (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A) ordnete die Vorinstanz an, dass dem IRS diverse, von der Bank edierte Unterlagen zu verschiedenen Konten für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zu deren Saldierung sowie ein Certificate of Authenticity of Business Records übermittelt würden. Dabei wurden sämtliche Daten einer Drittperson in den zu übermittelnden Bankunterlagen geschwärzt. Der Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Schwärzung ihrer Personendaten wurde hingegen abgewiesen, ebenso diejenigen Anträge, wonach der IRS explizit darauf hinzuweisen sei, dass die übermittelten Informationen ausschliesslich in Verfahren gegen die betroffene Person verwendet werden dürften sowie dass das Verfahren zu sistieren und ihnen Akteneinsicht in die Behördenkorrespondenz zu gewähren sei. Auf die Anträge, dass auf das Amtshilfegesuch nicht einzutreten oder es abzuweisen sei und auf Einräumung der Parteistellung gegenüber sämtlichen in den Bankunterlagen erscheinenden Drittpersonen trat die Vorinstanz nicht ein. Der IRS wurde auf Einschränkungen bei der Verwendung der übermittelten Informationen und auf die Geheimhaltungspflichten gemäss Art. 26 Abs. 1 aDBA-CH USA hingewiesen.

D.b Mit Eingabe vom 15. März 2019 erhoben die Beschwerdeführerinnen im Verfahren A-1349/2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, die angefochtene Schlussverfügung sei aufzuheben und auf das Amtshilfeersuchen des IRS vom 3. Oktober 2016 sei nicht einzutreten und das Amtshilfeverfahren (...) sei definitiv einzustellen. Eventualiter sei festzustellen, dass gestützt auf dieses Amtshilfeersuchen keine Amtshilfe zu leisten sei und das vorgenannte Verfahren deshalb einzustellen sei. Subeventualiter sei die
Vorinstanz anzuweisen, ihre namentliche Bezeichnung sowie sämtliche sie direkt oder indirekt identifizierende Informationen und Angaben, insbesondere die Nennung der Angaben zu in ihrem Namen handelnden natürlichen Personen aus den zu übermittelnden Unterlagen zu entfernen oder sie in geeigneter Weise unkenntlich zu machen. Mit Bezug auf die Bankunterlagen des betreffenden Kontos reichen die Beschwerdeführerinnen diesbezüglich eine nicht abschliessende Liste ein. Subsubeventualiter sei die
Vorinstanz anzuweisen, einen Spezialitätsvorbehalt ins Dispositiv der angefochtenen Verfügung aufzunehmen, mit welchem der IRS im Rahmen der Übermittlung der strittigen Informationen explizit darauf hingewiesen wird, dass diese Informationen ausschliesslich in Verfahren verwendet werden dürften, die sich direkt gegen D._______ richten würden.

Weiter beantragen die Beschwerdeführerinnen, die Angelegenheit sei an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Aufforderung, ihnen das Amtshilfeersuchen vom 3. Oktober 2016 sowie sämtliche zwischen ihr und dem Internal Revenue Service brieflich, elektronisch oder auf andere Weise geführte Korrespondenz samt Beilagen und ausgetauschten Entwürfen und Dokumenten sowie sämtliche Bankunterlagen ohne Einschränkungen offen zu legen; eventualiter seien diese Dokumente dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen, damit dieses die Offenlegung unter Anordnung entsprechender Schutzmassnahmen verfügen könne. Sie begründen dies damit, dass keine Geheimhaltungsinteressen der vollständigen Offenlegung der Verfahrensakten entgegenstünden.

Den in den zur Übermittlung vorgesehenen Akten erscheinenden weiteren Dritten sei Kenntnis vom vorliegenden Verfahren zu geben und es sei ihnen Gelegenheit zur Wahrung des rechtlichen Gehörs einzuräumen; das vorliegende Amtshilfeverfahren sei zu diesem Zweck zu sistieren. Eventualiter sei das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis die vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) sowie ihrerseits angestrengten Verfahren A-6854/2018 und A-6862/2018 rechtskräftig entschieden seien.

D.c Mit Vernehmlassung vom 20. Mai 2019 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. In ihrem Begleitschreiben zur Vernehmlassung erklärt sie, da die Vollständigkeit der ihrerseits gewährten Akteneinsicht strittig sei, reiche sie zusätzlich zum für die Beschwerdeführerinnen bestimmten USB-Stick mit den ihnen im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zugestellten Akten einen weiteren USB-Stick zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts ein, welcher sämtliche edierten Bankunterlagen enthalte.

D.d Die Beschwerdeführerinnen ersuchen am 24. Mai telefonisch um Akteneinsicht.

D.e Mit Instruktionsverfügung vom 29. Mai 2019 fordert das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz auf, zum Akteneinsichtsgesuch Stellung zu nehmen und insbesondere im Einzelnen darzulegen, inwiefern der Offenlegung der Dokumente, in welche Einsicht verlangt wird, allfällige wesentliche Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen.

D.f Mit Stellungnahme vom 7. Juni 2019 beantragt die Vorinstanz, das Akteneinsichtsgesuch sei kostenpflichtig abzuweisen.

D.g Das Bundesverwaltungsgericht heisst das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerinnen mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2019 teilweise gut und fordert die Vorinstanz auf, eine geschwärzte Version von Aktenstücken mit dem Steuer- oder Bankkundengeheimnis unterstehenden Informationen betreffend Drittpersonen einzureichen.

D.h Mit Eingabe vom 25. Juni 2019 beantragt die Vorinstanz, diese Zwischenverfügung sei in Wiedererwägung zu ziehen und es sei erneut über die Frage der Akteneinsicht zu entscheiden. Das Bundesverwaltungsgericht gibt dem Gesuch mit Verfügung vom 2. Juli 2019 nicht statt.

D.i Mit Verfügungen vom 29. Juli 2019 und vom 13. August 2019 wird den Beschwerdeführerinnen Einsicht in die teilweise geschwärzten Unterlagen zu Konten, welche sie noch nicht erhalten hatten, gewährt und Frist zur Stellungnahme gewährt.

D.j Die Beschwerdeführerinnen nehmen am 3. September 2019 dazu Stellung.

D.k Die Vorinstanz verzichtet mit Schreiben vom 20. September 2019 auf zusätzliche Bemerkungen.

E.
Auf die Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - sofern entscheidrelevant - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die durch die gleichen Rechtsanwälte namens der Beschwerdeführerinnen gemeinsam eingereichten Beschwerden in den Verfahren A-6854/2018 und A-6862/2018 betreffen dasselbe Amtshilfeersuchen wie im Verfahren A-1349/2019, in welchem die beiden Beschwerdeführerinnen - vertreten von denselben Rechtsanwälten - ebenfalls gemeinsam Beschwerde erhoben haben. Die drei Verfahren betreffen zusammenhängende Rechtsfragen. Allfällige gegenseitige Geheimhaltungsinteressen - welche nicht ersichtlich sind - würden durch die Eröffnung des Entscheids an die gemeinsamen Rechtsvertreter mit entsprechenden Berufspflichten gewahrt. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Verfahren zu vereinigen und über die Beschwerden in einem Urteil zu befinden (vgl. statt vieler auch Urteil des BVGer A-625/2018 und A-3455/2018 vom 12. November 2018 E. 1.1 mit Hinweis). Dies, zumal das Datenschutzrecht eine Querschnittmaterie ist und die aufgeworfenen datenschutzrechtlichen Fragen sich im Rahmen der amtshilfeweisen Informationsübermittlung im Steuerrecht stellen. Die entsprechenden Aspekte sind demnach zusammen mit den jeweiligen spezialgesetzlichen Fragen im Rahmen des Amtshilfeverfahrens zu beurteilen, zumal sie sich rechtlich und faktisch überschneiden (vgl. auch Urteil des BGer 2C_726/2018 vom 14. Oktober 2019 E. 3.2 mit Hinweisen). Damit wird im Übrigen das im Verfahren A-1349/2019 gestellte Gesuch der Beschwerdeführerinnen, dieses Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis über die Verfahren A-6854/2018 und A-6862/2018 rechtskräftig entschieden sei, gegenstandslos (vgl. vorne Sachverhalt Bst. D.b i.f.).

1.2 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen des IRS gestützt auf Art. 26 aDBA-CH USA zugrunde. Die Durchführung der mit diesem Abkommen vereinbarten Bestimmungen richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG, SR 651.1). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören auch Schlussverfügungen der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe (Art. 31 f
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] und Art. 19 Abs. 5
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
StAhiG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der Beschwerden ist somit gegeben.

1.3

1.3.1 Beschwerdeberechtigt sind gemäss Art. 19 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
StAhiG die betroffene Person und weitere Personen unter den Voraussetzungen von Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG. Die Beschwerdeführerinnen sind als Drittpersonen, welche sich an die Vorinstanz gewendet und sich der Übermittlung sie betreffender Informationen widersetzt haben, praxisgemäss beschwerdelegitimiert (BGE 143 II 506 E. 5). Als Verfügungsadressatinnen, deren Anträge im vorinstanzlichen Verfahren abgewiesen wurden und deren Daten demnach ungeschwärzt dem ersuchenden Staat übermittelt werden sollen (vgl. vorne Sachverhalt Bst. D.a), sind sie durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung sowie daran, die korrekte Anwendung von Art. 4 Abs. 3
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 4 Grundsätze - 1 ...11
1    ...11
2    Das Amtshilfeverfahren wird zügig durchgeführt.
3    Die Übermittlung von Informationen zu Personen, die nicht betroffene Personen sind, ist unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen.12
StAhiG prüfen zu lassen.

1.3.2 Insofern als die Beschwerdeführerinnen beantragen, weiteren in den zur Übermittlung vorgesehenen Akten erscheinenden Dritten sei Kenntnis vom vorliegenden Verfahren zu geben und es sei ihnen Gelegenheit zur Wahrung des rechtlichen Gehörs einzuräumen und zu diesem Zweck sei das Amtshilfeverfahren zu sistieren (vgl. vorne Sachverhalt Bst. D.b), bleibt darauf hinzuweisen, dass auf Rechtsmittel, die stellvertretend für eine Drittperson bzw. in deren Interesse eingereicht werden, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht einzutreten ist (BGE 139 II 404 E. 11.1 mit Hinweisen). Demnach ist in diesem Umfang nicht auf die Beschwerden einzutreten und damit ist auch nicht auf den im Verfahren A-1349/2019 gestellten Sistierungsantrag einzugehen.

1.3.3 Weiter ist fraglich, ob die Beschwerdeführerinnen als Dritte legitimiert sind, die Rechtmässigkeit des fraglichen Amtshilfeersuchens an sich zu beanstanden, d.h. die Leistung der Amtshilfe bezüglich die betroffene Person in Frage zu stellen. Diesbezüglich ist ein schutzwürdiges Interesse mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verneinen (BGE 143 II 506 E. 5.3). Die Vorinstanz ist demnach zu Recht nicht auf den entsprechenden Antrag eingetreten und er ist auch im Beschwerdeverfahren nicht zu hören. Auch soweit die Voraussetzungen zur Gewährung der Amtshilfe von Amtes wegen zu prüfen sind, können die Beschwerdeführerinnen daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. dazu hinten E. 4.1 und zusammenfassend zu diesen Voraussetzungen statt vieler Urteil des BVGer A-4218/2017 vom 28. Mai 2018 E. 2.4.3.2 mit Hinweisen).

1.4 Somit ist auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden (vgl. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG i.V.m. Art. 19 Abs. 5
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
StAhiG) - mit vorgenannten Ausnahmen - einzutreten.

2.
Das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerinnen wurde gutgeheissen und es wurde ihnen unter Anordnung entsprechender Schutzmassnahmen Einsicht in die behördliche Korrespondenz und die fraglichen Bankunterlagen gewährt und die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben, von welcher sie auch Gebrauch gemacht haben (vgl. vorne Sachverhalt Bst. D.b bis D.j). Damit wurde ihren diesbezüglichen formellen Anträgen unter Berücksichtigung gegenläufiger Interessen entsprochen (vgl. vorne Sachverhalt Bst. D.b und D.d) und die erfolgte Gehörsverletzung geheilt (allgemein zum Anspruch auf rechtliches Gehör statt vieler Urteil des BVGer A-4588/2018 vom 22. Juli 2019 E. 2.2 mit Hinweisen).

3.

3.1 Staatsvertragliche Grundlage für die Leistung von Amtshilfe in Steuersachen gegenüber den USA ist für Gesuche, welche vor Inkrafttreten der mit Art. 3 des Protokolls vom 23. September 2009 zur Änderung des DBA CH-USA (SR 0.672.933.611, AS 2019 3145) per 20. September 2019 eingeführten Neufassung gestellt wurden, Art. 26 aDBA CH-USA. Gemäss dessen Ziff. 1 tauschen die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen gemäss ihren Steuergesetzgebungen erhältlichen Auskünfte aus, die notwendig sind zur Durchführung der Bestimmungen des Abkommens oder zur Verhütung von Betrugsdelikten und dergleichen, die eine unter das Abkommen fallende Steuer zum Gegenstand haben. Unter das Abkommen fällt dabei insbesondere die sog. "backup withholding tax", eine Sicherungssteuer, die auf Dividenden, Zinsen und Verkaufs- bzw. Rückzahlungserlösen erhoben wird (vgl. Art. 2 Ziff. 2 Bst. b aDBA CH-USA sowie statt vieler Urteil des BVGer A-1315/2019 vom 17. September 2019 E. 2.1 mit Hinweisen).

3.2 Der Amtshilfe nach Art. 26 Ziff. 1 aDBA CH-USA liegt gemäss Wortlaut der Bestimmung der Zweck zugrunde, Betrugsdelikte und dergleichen zu verhüten. Die Auskunftspflicht bezieht sich nicht nur auf vorbeugende Massnahmen, sondern besteht auch, wenn bereits ein Steuerbetrug begangen wurde. Sie dient der Verfolgung und Ahndung von Steuerdelikten und damit letztlich dem öffentlichen Interesse, die Durchsetzung von Steueransprüchen zu gewährleisten. Der Umstand, dass hinreichende Anhaltspunkte für ein Delikt gegeben sind, stellt demnach die notwendige und gleichzeitig ausreichende Voraussetzung für die Gewährung der Amtshilfe dar. Ob solche ausreichende Verdachtsmomente bestehen, ist am Auftrag der ersuchenden Behörde zu messen. In Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips müssen die Amtshilfemassnahmen ihrem Zweck entsprechen und nicht darüber hinausgehen, was zu dessen Erreichung notwendig ist (vgl. zum Ganzen statt vieler BGE 139 II 404 E. 7.2.2 mit Hinweisen).

3.3 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts voraussichtlich erheblich gelten Informationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine dort steuerpflichtige Person korrekt zu besteuern. Ob eine Information in diesem Sinne erheblich ist, kann in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend beurteilen. Die Rolle des ersuchten Staates beschränkt sich dabei darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen und Dokumente mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt zusammenhängen und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden (zum Ganzen statt vieler BGE 144 II 29 E. 4.2.2, BGE 142 II 161 E. 2.1.1 je mit weiteren Hinweisen sowie Urteil des BVGer A-108/2018 vom 13. Februar 2020 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte mit der Begründung, die verlangten Informationen seien nicht notwendig im Sinne von Art. 26 Ziff. 1 aDBA CH-USA, nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung unwahrscheinlich erscheint (vgl. statt vieler BGE 143 II 185 E. 3.3.2, BGE 141 II 436 E. 4.4.3 mit weiteren Hinweisen und Urteil des BVGer A-2463/2018 vom 27. November 2019 E. 5.2.3; vgl. zum Kriterium der voraussichtlichen Erheblichkeit auch Art. 26 Ziff. 1 des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen). In letzterem Sinne ist auch Art. 17 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 17 Ordentliches Verfahren - 1 Die ESTV eröffnet jeder beschwerdeberechtigten Person eine Schlussverfügung, in der die Amtshilfeleistung begründet und der Umfang der zu übermittelnden Informationen bestimmt werden.
1    Die ESTV eröffnet jeder beschwerdeberechtigten Person eine Schlussverfügung, in der die Amtshilfeleistung begründet und der Umfang der zu übermittelnden Informationen bestimmt werden.
2    Informationen, die voraussichtlich nicht erheblich sind, dürfen nicht übermittelt werden. Sie werden von der ESTV ausgesondert oder unkenntlich gemacht.
3    Einer im Ausland ansässigen beschwerdeberechtigten Person eröffnet die ESTV die Schlussverfügung über die zur Zustellung bevollmächtigte Person oder direkt, sofern es zulässig ist, Schriftstücke im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen. Andernfalls eröffnet sie die Verfügung durch Veröffentlichung im Bundesblatt.38
4    Über den Erlass und den Inhalt der Schlussverfügung informiert sie gleichzeitig die betroffenen kantonalen Steuerverwaltungen.
StAhiG zu verstehen, wonach Informationen, welche voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen (statt vieler Urteil des BVGer A-1315/2019 vom 17. September 2019 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Art. 4 Abs. 3
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 4 Grundsätze - 1 ...11
1    ...11
2    Das Amtshilfeverfahren wird zügig durchgeführt.
3    Die Übermittlung von Informationen zu Personen, die nicht betroffene Personen sind, ist unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen.12
StAhiG und dazu hinten E. 4.3.1).

3.4 Im Rahmen der internationalen Behördenzusammenarbeit besteht sodann grundsätzlich kein Anlass, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völkerrechtliches Vertrauensprinzip; vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-108/2018 vom 13. Februar 2020 E. 7.1 mit weiteren Hinweisen).

4.

4.1 Dem Amtshilfegesuch des IRS vom 3. Oktober 2016 wurde mit Schlussverfügung vom 10. Oktober 2017 stattgegeben. Es wurde mit Bezug auf die fraglichen Konten (vgl. Sachverhalt Bst. A) gestellt, da der IRS gestützt auf nachfolgend aufgeführte charakteristische Merkmale den Verdacht hegt, die daran wirtschaftlich berechtigte und in den USA steuerpflichtige Person habe mit Hilfe der Bank auf betrügerische Weise Domizilgesellschaften benutzt und als Teil eines Lügengebäudes zur Täuschung der amerikanischen Steuerbehörden Dokumente erstellt, welche die Inhaber der Konten arglistig und unwahr wiedergeben würden, und zwar in der Absicht, amerikanisches Recht zu verletzen. Dieser Verdacht stützt sich auf die Qualifikation der Konten durch die Bank im Rahmen des US-Bankenprogramms, auf unter diesem Programm erlangte Informationen, insbesondere zu anderen Konten und dem grenzüberschreitenden Geschäft der Bank, sowie auf öffentlich zugängliche Informationen betreffend die Bank.

Das fragliche Amtshilfeersuchen betrifft einen Sachverhalt, der wie folgt charakterisiert ist:

- Eröffnung von diversen Konten bei derselben Bank mit Sitz in der Schweiz, darunter ein Konto mit einer Domizilgesellschaft als Inhaberin, wobei die wirtschaftlich berechtigte, in den USA steuerpflichtige Person in Verletzung der Corporate Governance Kontrolle über die Vermögenswerte auf diesem Konto ausgeübt hat;

- Transfer der nicht deklarierten Vermögenswerte auf Konten von zu diesem Zweck gegründeten, nicht operativ tätigen Gesellschaften in Hongkong; und

- anschliessender Rücktransfer der Vermögenswerte auf Konten bei derselben Schweizer Bank, die von einer anderen Gesellschaft gehalten wurden, wobei die Bankdokumentation keinen Konnex mehr zur wirtschaftlich berechtigten, in den USA steuerpflichtigen Person aufweist. Zudem hat die Fond-Management Gesellschaft gegenüber der Bank erklärt, dass sie ihren Due Diligence Verpflichtungen für sämtliche ihrer Kunden und deren wirtschaftlich berechtigten Personen nachgekommen sei, ohne dass gegenüber der Bank die tatsächlich wirtschaftlich berechtigten US-Personen (mittels Formular A) identifiziert worden wären.

Als wirtschaftlich berechtigte Person an den Vermögenswerten auf dem fraglichen Konto Nr. (...) ist die betagte Mutter der betroffenen, in den USA steuerpflichtigen Person bezeichnet und es wird dargelegt, dass es sich bei den Vermögenswerten um eine Schenkung von Letzterer an Erstere handle. Zwar erklärt die Vorinstanz in der Schlussverfügung vom 10. Oktober 2018 (E. II.4 i.f.), dass der Bankdokumentation zu diesem Unterkonto, in welchem die Daten der Beschwerdeführerinnen erscheinen, keine Verletzung der Corporate Governance durch die betroffene, in den USA steuerpflichtige Person entnommen werden könne. Weiter ist den Beschwerdeführerinnen beizupflichten, dass sich daraus, dass andere Bankverbindungen und Konten einer bestimmten Person möglicherweise Steuervermeidungstaktiken dienten, nicht per se schliessen lässt, dass sämtliche einem Steuerpflichtigen zuzurechnenden Bankbeziehungen betrügerisch verwendet würden. Aber auch wenn über dasjenige Unterkonto, in dessen Dokumentation ihre Daten auftauchen, zu keiner Zeit US-Wertschriften gehalten worden sind und deshalb unter dem geltenden Qualified Intermediary-System weder eine Offenlegung in den USA hätte erfolgen müssen noch eine Quellensteuer zu bezahlen wäre (vgl. ausführlich zu diesem System Urteil des BVGer A-4218/2017 vom 28. Mai 2018 E. 2.4.3.1 mit Hinweisen), hat die Vorinstanz dem Ersuchen zu Recht stattgegeben: Schliesslich ergibt sich aus der Bankdokumentation zu den acht verschiedenen Konten insgesamt der begründete Verdacht, wonach die fragliche, in den USA steuerpflichtige Person an diesen Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt gewesen ist und die Vermögenswerte mit Hilfe diverser Domizilgesellschaften bzw. sonstiger «nominee owner» vor den US-amerikanischen Steuerbehörden verborgen hat. Weiter wurden verschiedene (grenzüberschreitende) Transaktionen zwischen diversen Konten vorgenommen, so dass sich in den Bankunterlagen keinerlei Hinweise mehr auf die betroffene wirtschaftlich berechtigte, in den USA steuerpflichtige Person finden lassen. So wurden auch die über das strittige Konto gehaltenen Vermögenswerte auf ein weiteres Konto der fraglichen Gruppe überwiesen. Dadurch wurde es dem IRS verunmöglicht, Untersuchungshandlungen vorzunehmen.

Die Voraussetzungen zur Gewährung der Amtshilfe gestützt auf Art. 26 Ziff. 1 aDBA CH-USA (vgl. dazu im Detail statt vieler Urteil des BVGer A-4218/2017 vom 28. Mai 2018 E. 2.4.3.2 mit Hinweisen) sind demnach erfüllt und es besteht in Anwendung des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips kein Anlass, an der Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde zu zweifeln, anhand welcher sich der begründete Verdacht ergibt, es seien amtshilfefähige Delikte begangen worden (vgl. dazu auch vorne E. 3.4). Das völkerrechtliche Vertrauensprinzip gilt im Übrigen auch in Bezug auf die - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen ausreichende - Erklärung des ersuchenden Staates, die innerstaatlichen Mittel ausgeschöpft zu haben (statt vieler Urteil des BVGer A-3579/2015 vom 23. Februar 2016 E. 7).

4.2 Weiter machen die Beschwerdeführerinnen geltend, es sei auf das Ersuchen nicht einzutreten, weil die fragliche Bank dem IRS im Rahmen des Bankenprogramms Informationen übermittelt habe, die in den Schutzbereich des Bankgeheimnisses fallen. Das Ersuchen beruhe somit auf Daten, die in Verletzung von Art. 47
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 47 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank oder einer Person nach Artikel 1b oder als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat;
b  zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht;
c  ein ihm nach Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt.
1bis    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c einen Vermögensvorteil verschafft.194
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
3    ...195
4    Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar.
5    Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.
6    Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung obliegen den Kantonen. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches196 kommen zur Anwendung.
des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (BankG, SR 952.0) erhältlich gemacht worden seien, weshalb darauf in Anwendung von Art. 7 Bst. c
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 7 Nichteintreten - Auf das Ersuchen wird nicht eingetreten, wenn:
a  es zum Zweck der Beweisausforschung gestellt worden ist;
b  Informationen verlangt werden, die von den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens nicht erfasst sind; oder
c  es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, insbesondere wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind.
StAhiG nicht einzutreten gewesen wäre. Die mutmassliche Verletzung der Geheimhaltungspflicht durch die betreffende Bank sei auch strafrechtlich relevant, weshalb die Einleitung entsprechender Schritte dem Bundesverwaltungsgericht obliege.

Nach ständiger bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung dürfen die USA nach dem Grundsatz von Treu und Glauben im Völkerrecht davon ausgehen, dass die ihnen von der fraglichen Bank im Rahmen des Bankenprogramms zur Kenntnis gebrachten Unterlagen gemäss den Vorschriften des schweizerischen Rechts übermittelt wurden und zulässige Grundlage für ein Amtshilfeersuchen bilden konnten. Das auf Seiten der USA erweckte Vertrauen ist demnach zu schützen, womit nicht abschliessend zu klären ist, ob tatsächlich Vorschriften des schweizerischen Rechts verletzt wurden, da eine solche Rechtsverletzung keine Auswirkungen auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens zeitigt (vgl. Urteile des BVGer A-5506/2015 vom 31. Oktober 2016 E. 10.1.1 i.V.m. E. 5.6.3 ff. und
A-4695/2015 vom 2. März 2016 E. 6.5).

Aus diesem Argument können die Beschwerdeführerinnen daher nichts zu ihren Gunsten ableiten. Im vorliegenden Verfahren ist - entgegen ihrer Vorbringen - somit weder zu prüfen, ob die Bank oder ihre Mitarbeitenden gegen schweizerische Rechtsvorschriften verstossen haben noch sind entsprechende Schritte einzuleiten.

4.3 Die angefochtene Schlussverfügung setzt in Dispositiv-Ziffer 1 den Umfang der zu übermittelnden Daten fest. Dabei wurde der Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Schwärzung ihrer Personendaten abgewiesen (Dispositiv-Ziffer 2; vgl. vorne Sachverhalt Bst. D.a).

Vorliegend strittig ist, ob die Identität der Beschwerdeführerinnen i.S.v. Art. 26 Ziff. 1 aDBA CH-USA notwendig ist, um dem im vorgenannten Amtshilfeersuchen geäusserten und sich aus den Bankunterlagen ergebenden steuerstrafrechtlichen Verdacht nachzugehen oder ob diesbezüglich seine Funktionsbezeichnung reicht. Die Beschwerdeführerinnen erklären, um den amtshilferechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären, sei es weder bedeutsam, wo die fragliche juristische Person ihre Post entgegen genommen habe noch wer für sie als Organ oder Zeichnungsberechtigter agierte. Aufgrund der Identität von Stiftungsräten, Zeichnungsberechtigten oder Domizilhaltern lasse sich weder auf den Aufenthaltsort des Steuerpflichtigen noch auf die Verwendung der Vermögenswerte schliessen.

Weiter machen die Beschwerdeführerinnen geltend, dass die Interessen der USA an einer Offenlegung ihrer Angaben ihre Integritätsinteressen nicht überwiegen würden.

4.3.1 Mit dem Antrag auf Schwärzung ihrer Personendaten (vgl. dazu vorne Sachverhalt Bst. D.b) sprechen die Beschwerdeführerinnen Aspekte des Datenschutzes an, welche in Art. 4 Abs. 3 StAHiG wie folgt geregelt sind: Die Übermittlung von Informationen zu nicht betroffenen Personen ist unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von nicht betroffenen Personen das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen (zur voraussichtlichen Erheblichkeit von Informationen vgl. vorne E. 3.3).

4.3.2 Durch Art. 4 Abs. 3
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 4 Grundsätze - 1 ...11
1    ...11
2    Das Amtshilfeverfahren wird zügig durchgeführt.
3    Die Übermittlung von Informationen zu Personen, die nicht betroffene Personen sind, ist unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen.12
StAhiG sollen Personen geschützt werden, die nichts mit dem im Amtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt zu tun haben, deren Namen also rein zufällig in den weiterzuleitenden Dokumenten auftauchen ("fruit d'un pur hasard"; zur Auslegung von Art. 4 Abs. 3
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 4 Grundsätze - 1 ...11
1    ...11
2    Das Amtshilfeverfahren wird zügig durchgeführt.
3    Die Übermittlung von Informationen zu Personen, die nicht betroffene Personen sind, ist unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen.12
StAhiG vgl. auch Urteil des BGer 2C_616/2018 vom 9. Juli 2019 E. 3.1; Botschaft des Bundesrates vom 5. Juni 2015 zur Genehmigung des Übereinkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen und zu seiner Umsetzung [Änderung des Steueramtshilfegesetzes] BBl 2015 5585 ff., 5623 und statt vieler Urteil des BVGer A-5893/2017 vom 8. Oktober 2019 E. 2.3.4 f. mit Hinweisen).

Das Bundesgericht erklärt in BGE 144 II 29 E. 4.3 in diesem Sinn, im Rahmen des Informationsaustausches seien die Namen von Bankmitarbeitenden und Rechtsvertretern grundsätzlich abzudecken, da die sie betreffenden Informationen regelmässig nichts mit dem Zweck des Ersuchens (bzw. dem Motiv für das Ersuchen) zu tun hätten ("rien à voir avec la question fiscale qui motive les demandes"). Es hält zudem fest, dass bei der zu beurteilenden Konstellation nicht ersichtlich sei, inwieweit eine Schwärzung der Namen der Bankangestellten und des Anwalts/Notars in den zu übermittelnden Dokumenten diese unverständlich mache oder ihnen die Beweiskraft nehme. Zwar sei es möglich, dass die Frage, ob der Steuerpflichtige von sich aus oder auf Anraten bzw. unter Mitwirkung Dritter gehandelt habe, die Höhe einer allfälligen Steuerbusse beeinflusse. Hierzu genüge aber die Informationen, ob und gegebenenfalls inwieweit Dritte beteiligt gewesen seien. Die Identität dieser Dritten sei demgegenüber ohne Belang (vgl. auch Andrea Opel, Informationsaustausch über Bankmitarbeiter - das Janusgesicht der Steueramtshilfe, in: ASA 86 [2017/2018] S. 433 ff., S. 469 ff.). Weiter führt das Bundesgericht auch aus, dass Art. 26 aDBA CH-USA einzig eine Grundlage für die Amtshilfe enthalte. Informationen über die Identität von mutmasslichen Komplizen des Steuerpflichtigen könnten gestützt auf diese Vorschrift daher nur erlangt werden, sofern diese Informationen für die Abklärung der steuerlichen Situation des Steuerpflichtigen selbst notwendig seien (BGE 144 II 29 E. 4.3). Abschliessend erklärt das Bundesgericht, im fraglichen Fall seien die Namen der Bankmitarbeitenden und des Anwalts/Notars unter dem Vorbehalt, dass der ersuchende Staat ausdrücklich um diese Angaben ersuche und diese Informationen nachweislich als notwendig erscheinen würden ("sous réserve de situations où l'Etat requérant demanderait expressément ces données et que celles-ci présenteraient un caractère nécessaire avéré"), nicht im Sinne von Art. 26 Ziff. 1 aDBA CH-USA notwendig (BGE 144 II 29 E. 4.3; vgl. dazu auch Opel, a.a.O., S. 471 [mit Ablehnung des Kriteriums, dass der ersuchende Staat explizit um die Namen ersucht]).

4.3.3 Im hiervor erwähnten Urteil (BGE 144 II 29 ff.) bezieht sich das Bundesgericht (in E. 4.2.4) unter anderem auf einen früheren Entscheid zur internationalen Amtshilfe in Steuersachen. In jenem Entscheid hatte es darüber zu befinden, ob die Amtshilfevoraussetzung von Art. 28 Abs. 1 des Abkommens vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (SR 0.672.934.91; DBA CH-FR), wonach die ersuchten Informationen voraussichtlich erheblich zur Durchführung des Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Steuerrechts sein müssen, in Bezug auf die bei einer schweizerischen Bank vorhandenen Namen von Geschäftsführern einer bestimmten Gesellschaft erfüllt sind (Urteil des BGer 2C_904/2015 vom 8. Dezember 2016 E. 6.4, auch zum Folgenden). Das Bundesgericht bejahte dies im konkreten Fall mit der Begründung, dem ersuchenden Staat gehe es darum, zu prüfen, ob die fragliche, über ein Konto bei der Bank verfügende Gesellschaft eine reelle Existenz aufweise. Zu wissen, wer die Geschäfte der Gesellschaft und deren Mittel in der Hand halte, sei im Rahmen der Prüfung, ob es sich nicht um eine Scheingesellschaft zwecks Täuschung über die Identität der tatsächlich über die Mittel bei der Bank verfügenden Person handle, voraussichtlich erheblich.

4.3.4 Zusammenfassend ist die Übermittlung von Informationen zu nicht betroffenen Personen demnach nicht zulässig, ausser die Informationen seien mit Blick auf den vom ersuchenden Staat verfolgten Steuerzweck voraussichtlich erheblich und ihre Aushändigung verhältnismässig im Sinne, dass ein Weglassen dieser Informationen das Amtshilfeersuchen wertlos machen würde (vgl. statt vieler BGE 143 II 506 E. 5.2.1 in Bezug auf Daten von Bankangestellten). Es gilt dabei, zwischen den Interessen dieser Personen und denjenigen des ersuchenden Staates abzuwägen. Der Name eines Dritten kann somit in den zu übermittelnden Unterlagen belassen werden, wenn dies geeignet ist, die steuerliche Situation der vom Amtshilfeersuchen betroffenen Person zu erhellen (BGE 144 II 29 E. 4.2.3; Urteil des BGer 2C_616/2018 vom 9. Juli 2019 E. 3.1 sowie statt vieler zum Ganzen Urteil des BVGer A-108/2018 vom 13. Februar 2020 gesamte E. 6.3 f. mit Hinweisen).

4.3.5 Wird die Anonymisierung von Daten einzelner Personen verlangt, die in der Amtshilfeverpflichtung an sich unterliegenden Kontounterlagen enthalten sind, genügt es grundsätzlich nicht, pauschal vorzubringen, bei den in diesen Unterlagen erwähnten Personen handle es sich um unbeteiligte Dritte. Vielmehr ist nach der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung in solchen Konstellationen in Bezug auf jedes einzelne Aktenstück, das von der Übermittlung ausgeschlossen werden soll, anzugeben und im Einzelnen darzulegen, weshalb es im ausländischen Verfahren nicht erheblich sein kann (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-1315/2019 vom 17. September 2019 E. 3.2.4 mit Hinweisen).

4.3.6 Der IRS hat mit Schreiben vom 12. April 2018 erklärt, sämtliche in den Bankunterlagen vorhandene Drittpersonendaten seien voraussichtlich erheblich für die Beurteilung der steuer(straf)rechtlichen Situation der betroffenen Person und hat explizit um die Übermittlung der Identität von Drittpersonen, insbesondere auch von Anwälten, welche in die strittige Kontoeröffnung oder Vermögensverwaltung involviert waren, ersucht («...please provide in the requested documents the identifying information of all persons, because this information is relevant and necessary for the tax investigation that is the subject of this request. Further, making redactions or utilizing placeholders weakens the evidentiary value of the documents. Based on the experience of IRS examiners, there is a reasonable possibility that identities of several types of individuals, beyond the U.S. beneficial owner who is the subject of this request, can be pertinent to our tax investigation: [...]»).

4.3.7 Die Beschwerdeführerinnen sind im Bereich der administrativen Betreuung von Stiftungen und Verwaltungsgesellschaften tätig, über welche oftmals im Ausland domizilierte Kunden Vermögenswerte bei Schweizer Banken halten. Zudem erbringen sie Finanzdienstleistungen in diesem Bereich, insbesondere agieren sie regelmässig als Zeichnungsberechtigte an entsprechenden Bankkonten. Ihre Personendaten tauchen deshalb verschiedentlich in den zur Übermittlung vorgesehenen Bankunterlagen zu Konto Nr. (...) auf: Die Beschwerdeführerin 1 diente als Korrespondenzadresse der Kontoinhaberin und ist Begünstigte einer Zahlung, während die Beschwerdeführerin 2 im Stiftungsrat der Kontoinhaberin war und über eine Vollmacht für das vorgenannte Konto verfügte.

Aufgrund ihrer Zeichnungs- und/oder Informationsberechtigung betreffend das Konto Nr. (...) fallen die Beschwerdeführerinnen unter die dritte Personenkategorie, um deren Daten der IRS ersucht und deren Identität aufzeigen könnte, inwiefern die betroffene Person oder eine andere Person Kontrolle über das fragliche Konto und die entsprechenden Geldflüsse gehabt haben könnte («The identity of any person with signature authority or information rights over the account is necessary to determine whether, as shown in separate documents, another person connected to the beneficial owner [or the beneficial owner himself] in fact excercised authority over the account, possibliy fraudulenty and may be relevant to understanding the money flows from the account.»). Aus deren Identität lässt sich allenfalls schliessen, dass bzw. in welchem Umfang die betroffene Person Verfügungsmacht über das betreffende Konto ausübte, was ein Sachverhaltsmerkmal der Qualifikation «Betrugsdelikt und dergleichen» darstellt. Weiter gehört die Beschwerdeführerin 2 der vierten und fünften Personenkategorie an, für welche der IRS ebenso um die Bekanntgabe ihrer Identität ersucht, da sie an der Eröffnung des Kontos Nr. (...) beteiligt war und dieses auch verwaltete («The identity of a third person, an attorney, a solicitor, a notary, or a bank employee who appears to have established the account, organized transactions at the account's opening, or managed the account relationship during the period the account was open, could indicate the structure and extent of the fraudulent scheme.» sowie «Finally, a person, whether or not within any of the foregoing categories, could be in possession of relevant documents or information or may be potential witnesses for the investigation and subsequent court proceeding. [...].»). Damit hatte sie mit Formularen zu tun, welche für die steuer(straf)rechtliche Qualifikation des fraglichen Sachverhalts relevant sein bzw. Aufschluss über die Struktur und das Ausmass eines allfälligen betrügerischen Konstrukts geben könnten. Als Korrespondenzadresse könnte auch die Beschwerdeführerin 1 im Besitz relevanter Unterlagen sein und schliesslich fällt sie als Begünstigte von Zahlungen unter die zweite Personenkategorie, für welche der IRS um die Bekanntgabe der Identität ersucht, um feststellen zu können, ob die fraglichen Transaktionen letztlich steuerbares Einkommen der betroffenen Person darstellen («The identity of parties to transactions shown in the documents, including account statements, payment transactions, and/or debit and credit statements, is necessary to our tax investigation because the identity of such a party could show whether transfers represented taxable income and could show that the beneficial
owner effectively received or paid money because the beneficial owner was related to or in control of the third party»). Zusammengefasst fallen die Beschwerdeführerinnen damit auch unter die erste, allgemeine Personenkategorie, deren Identität dem IRS behilflich sein kann, den Grad der durch die in den USA steuerpflichtige Person über das fragliche Konto ausgeübten Kontrolle zu bestimmen und festzustellen, ob es sich bei der Domizilgesellschaft um eine Scheingesellschaft handelt («The identitiy of officers, managers, bank employees, trustees, holders of proxies, holders of powers of attorney, attorneys, solicitors, notaries, shareholders, partners, board members, and other beneficial owners [including non-U.S. beneficial owners] of domicilary companies that are account holders are foreseeably relevant [and necessary] to the tax investigation because such information will help the IRS determine the degree of the subject's control over the account and whether the domicilary company is a sham entity.»)

4.3.8 Es ist weder erkennbar noch bestritten, dass die Beschwerdeführerinnen in den im Rahmen des fraglichen Amtshilfeersuchens zur Übermittlung vorgesehenen Dokumenten bloss zufällig auftauchen. Vielmehr bilden sie Teil des Sachverhalts, der Gegenstand der Untersuchung gegen die betroffene US-Person ist. Ihre Daten, und zwar nebst ihrer Funktionen in Kombination auch ihre Namen, um deren Ermittlung der IRS explizit ersucht (vgl. vorne E. 4.3.6), erweisen sich damit als voraussichtlich erheblich zur Untersuchung der steuer(straf)rechtlichen Situation der betroffenen US-Person, insbesondere zur Überprüfung des Grades, in welchem die formell vom Amtshilfeersuchen betroffene Person das fragliche Konto tatsächlich kontrolliert hat. Folglich ist die vorinstanzliche Vorgehensweise im Licht vorgenannter bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. vorne E. 4.3.2 f.) nicht zu beanstanden.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen ist die Identität von Personen, welche über eine Zeichnungsberechtigung an einem oder über ein Informationsrecht betreffend ein Bankkonto verfügen demnach nicht nur in - nicht näher definierten - ausserordentlichen Konstellationen erheblich, um zu beurteilen, wer über ein Konto verfügen konnte und tatsächlich verfügte. Dass die Rechts- und Vertretungsverhältnisse bekannt sind, reicht dafür nicht aus. Deren Identifikation, sowie diejenige von Dritten, welche das Bankkonto eröffnet, Transaktionen organisiert oder die Bankbeziehung verwaltet haben, kann erheblich sein, um Geldflüsse nachvollziehen zu können oder um allgemein auf die Struktur und den Umfang eines betrügerischen Systems schliessen zu können. Hinzu kommt vorliegend, dass die Beschwerdeführerin 1 Begünstigte einer vom fraglichen Konto ausgehender Zahlung ist.

4.3.9 Demnach ist der Schwärzungsantrag der Beschwerdeführerinnen unbegründet. Die fraglichen Angaben über ihre Identität erweisen sich als im abkommensrechtlichen Sinne notwendig. Weil die Namen und die übrigen Identifikationsmerkmale der Beschwerdeführerinnen in den zu übermittelnden Unterlagen für die Erstellung des Sachverhalts von Bedeutung sein können, hat die Vorinstanz diesbezüglich zu Recht keine Schwärzungen vorgenommen und besteht praxisgemäss entgegen ihrer Ansicht kein Raum für eine Interessenabwägung im Sinne von Art. 4 Abs. 3
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 4 Grundsätze - 1 ...11
1    ...11
2    Das Amtshilfeverfahren wird zügig durchgeführt.
3    Die Übermittlung von Informationen zu Personen, die nicht betroffene Personen sind, ist unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen.12
StAhiG. Sie sind im Übrigen durch das Spezialitätsprinzip geschützt (vgl. hinten E. 4.5.1). Ihre Beschwerde ist somit diesbezüglich abzuweisen.

4.3.10 Eine Weiterleitung der fraglichen Informationen erscheint im Übrigen mit Art. 4 Abs. 3
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 4 Grundsätze - 1 ...11
1    ...11
2    Das Amtshilfeverfahren wird zügig durchgeführt.
3    Die Übermittlung von Informationen zu Personen, die nicht betroffene Personen sind, ist unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen.12
StAhiG vereinbar, selbst wenn berechtigte Geheimhaltungsinteressen von im Sinne dieser Vorschrift nicht betroffenen Personen angenommen würden. Da nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip (vgl. dazu vorne E. 3.4) davon ausgegangen werden kann, dass sich die US-Behörden an das Spezialitätsprinzip halten, wonach der ersuchende Staat die vom ersuchten Staat erlangten Informationen einzig in Bezug auf Personen oder Handlungen verwenden darf, für welche er sie verlangt hat und für welche ihm Amtshilfe gewährt wird (vgl. dazu hinten E. 4.5.1), und die Informationen in den USA gemäss Art. 26 Ziff. 1 aDBA CH-USA ebenso geheim zu halten sind wie die aufgrund des innerstaatlichen amerikanischen Rechts beschafften Informationen, würden allfällige Geheimhaltungsinteressen das Interesse der USA an der Übermittlung der strittigen Unterlagen nicht überwiegen.

4.4

4.4.1 Die Beschwerdeführerinnen verweisen auf mehrere datenschutzrechtliche Urteile, darunter eines des Zürcher Handelsgerichts vom 6. Juli 2017 ([...]), wonach es der fraglichen Bank unter Strafandrohung nach Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) verboten ist, ihre persönlichen Informationen dem US-Justizministerium oder einer anderen Behörde in den USA ausserhalb eines Amts- oder Rechtshilfeverfahrens bekannt zu geben, eines des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 30. März 2017, wonach es der beklagten Bank ebenfalls unter Strafandrohung nach Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB verboten wird, im Rahmen einer gegen sie laufenden Strafuntersuchung der amerikanischen Behörden die Namen der Beschwerdeführerinnen betreffende Dokumente und Informationen an die Behörden in den USA herauszugeben oder auf irgendeine Art zugänglich zu machen sowie zwei Entscheide des erstinstanzlichen Zivilgerichts des Kantons Genf vom 28. Juni 2016 und 21. Dezember 2016, wonach es den jeweiligen Beklagten unter Strafandrohung nach Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB untersagt wurde, im Rahmen des amerikanischen Bankenprogramms den amerikanischen Behörden (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer A-4218/2017 vom 28. Mai 2018 E. 2.4.3.1 mit Hinweisen) oder allgemein Dritten oder Drittstaaten Daten, Informationen oder Dokumente betreffend die Beschwerdeführerinnen bekanntzugeben.

4.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist in Amtshilfeverfahren formell nicht an Urteile von Zivilgerichten gebunden, welche einer Bank oder einer anderen Person des Privatrechts die Herausgabe gewisser Unterlagen an den ersuchenden Staat untersagen, zumal die Parteien beider Verfahren nicht identisch sind (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-5506/2015 vom 31. Oktober 2016 E. 12.2.2 mit Hinweisen). Dementsprechend hält das Bundesgericht fest, das Bundesverwaltungsgericht sei als sachkompetente Behörde nicht an den Entscheid über eine Vorfrage durch eine andere Instanz gebunden. Selbst wenn die Übermittlung der Personendaten durch die Bank rechtswidrig wäre, müsste die Schweiz dennoch die Amtshilfe gewähren (Urteil des BGer 2C_1043/2016 vom 6. August 2018 E. 6 mit Hinweisen und vorne E. 4.2). Damit sind die erwähnten zivilrechtlichen Entscheide für das vorliegende Verfahren nicht präjudizierend.

4.4.3 Zwischen der Datenübermittlung in einem Amtshilfeverfahren und einer anderweitigen Datenherausgabe durch die Bank besteht zudem ein wesentlicher Unterschied: Gibt die Bank selbständig Unterlagen heraus, können die darin enthaltenen Informationen allenfalls gegen die in diesen Unterlagen auftauchenden Personen verwendet werden. Anders sieht dies im Amtshilfeverfahren aus, in dem das Spezialitätsprinzip gilt (vgl. hinten E. 4.5.1). Hier dürfen die Unterlagen nur gegen die betroffene Person zum Zweck der Abklärung ihrer steuerrechtlichen Situation verwendet werden (vgl. Urteil des BVGer A-5506/2015 vom 31. Oktober 2016 E. 12.2.3).

4.5 Die Vorinstanz verzichtet seit Mitte 2017 auf die von ihr früher praxisgemäss in Schlussverfügungen aufgenommene Anordnung, wonach sie die ersuchende Behörde darauf hinweist, dass die zu übermittelnden Informationen im ersuchenden Staat nur in Verfahren gegen die im Ersuchen als betroffene Person bezeichnete Person für den im Ersuchen genannten Tatbestand bzw. für die im Ersuchen genannte Steuererhebung verwendet werden dürfen (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer A-38/2014 vom 1. April 2014 E. 4.6). In diesem Zusammenhang machen die Beschwerdeführerinnen geltend, aufgrund der vorinstanzlichen Vorgehensweise sei nicht sichergestellt, dass bei Gewährung der Amtshilfe ihre Daten zweckgemäss verwendet würden, weshalb die angefochtene Schlussverfügung antragsgemäss mit einem Spezialitätsvorbehalt zu versehen sei, der die Verwendung der übermittelten Information ausdrücklich auf Verfahren betreffend die fragliche betroffene, in den USA steuerpflichtige Person beschränke.

Die Vorinstanz stellt sich hingegen auf den Standpunkt, die sekundäre Verwendung von in steuerstrafrechtlichen Verfahren erlangten Informationen bezüglich formell nicht vom Amtshilfeersuchen betroffener Personen sei gestützt auf die einschlägigen völkerrechtlichen Bestimmungen grundsätzlich zulässig.

4.5.1 Nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bedeutet das Spezialitätsprinzip, dass der ersuchende Staat die vom ersuchten Staat erlangten Informationen einzig in Bezug auf Personen oder Handlungen verwenden darf, für welche er sie verlangt und der ersuchte Staat sie gewährt hat (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-108/2018 vom13. Februar 2020 E. 10.1 mit weiteren Hinweisen). Das Spezialitätsprinzip stellt einen traditionellen völkerrechtlichen Grundsatz der internationalen Amts- und Rechtshilfe dar, welcher im Auslieferungsrecht entwickelt wurde (vgl. BGE 135 IV 212 E. 2.1), wobei ihm auch völkergewohnheitsrechtlicher Charakter zukommt. Da es sich insbesondere aus der Vertragsnatur der Amts- und Rechtshilfe ableiten lässt, auf der es beruht, gründet es auf einem völkerrechtlichen Vertrag. Der ersuchende Staat akzeptiert mit der vorbehaltlosen Entgegennahme der gesammelten Informationen die im Vertrag vorgesehene und bei der Übermittlung erwähnte Zweckbindung (zum Ganzen: Robert Weyeneth, Der nationale und internationale ordre public im Rahmen der grenzüberschreitenden Amtshilfe in Steuersachen, 2017, S. 214 mit weiteren Hinweisen). Dabei kann nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip grundsätzlich als selbstverständlich vorausgesetzt werden, dass der Spezialitätsgrundsatz durch Staaten eingehalten wird, die mit der Schweiz durch einen Amts- oder Rechtshilfevertrag verbunden sind, ohne dass die Einholung einer ausdrücklichen Zusicherung notwendig wäre (statt vieler BGE 128 II 407 E. 4.3.1; vgl. zum Vertrauensprinzip vorne E. 3.4). Der Grundsatz der Spezialität der Amts- und Rechtshilfe schützt in erster Linie die Souveränität des ersuchten Staates, indem dieser durch die (vertragliche) Bestimmung des zulässigen Verwendungszweckes den Rahmen seiner Zusammenarbeit festlegt und eine gewisse Kontrolle über die Verwendung der übermittelten Informationen behält. Schliesslich stellt er aber auch eine Garantie zugunsten der betroffenen Person dar, deren Persönlichkeitsrechte durch die Zweckbindung geschützt werden (BGE 135 IV 212 E. 2.1). Letztlich enthält der Grundsatz der Zweckbindung insofern Merkmale einer Schranke und einer (Zulässigkeits-)Voraussetzung, als die ersuchende Behörde hinreichende Gewähr für deren Einhaltung bieten muss (siehe zum Ganzen: BVGE 2018 III/1 E. 2.9.1; Weyeneth, a.a.O., S. 216 ff., mit weiteren Hinweisen).

4.5.2 Beruht die internationale Hilfe auf Vertrag, ist der ersuchende Staat durch die Abkommensbestimmungen gebunden. Soweit der Vertrag die Tragweite der Bindung für den ersuchenden Staat nur in den Grundzügen umschreibt, gelangen subsidiär die allgemeinen Grundsätze für Rechtshilfeverfahren zur Anwendung (vgl. Urteil des BGer 2A.551/2001 vom 12. April 2002 E. 6a; Peter Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2001, Rz. 287 und 326 ff.). Im Bereich der Amtshilfe nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA statuieren Art. 26 Ziff. 1 Sätze 3 und 4 aDBA CH-USA selbst, für wen und zu welchem Gebrauch die übermittelten Informationen ausschliesslich bestimmt sind. So sieht Art. 26 Ziff. 1 Satz 3 aDBA CH-USA vor, dass diese Informationen ebenso geheim zu halten sind wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts des ersuchenden Staates beschafften Informationen und sie nur Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden dürfen, «die mit der Veranlagung, Erhebung oder Verwaltung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter dieses Abkommen fallenden Steuern befasst sind». Nach Art. 26 Ziff. 1 Satz 4 aDBA CH-USA dürfen diese Personen oder Behörden die Informationen nur für diese Zwecke verwenden.

Gemäss Ziff. 8 Bst. c der Verständigungsvereinbarung zum aDBA CH-USA dürfen Personen oder Behörden, welchen in Anwendung von Art. 26 aDBA CH-USA Informationen zugänglich gemacht wurden, diese Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen.

4.5.3 Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist die Wendung, dass die zu übermittelnden Informationen gemäss den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens nur eingeschränkt und gemäss den entsprechenden Geheimhaltungsbestimmungen verwendet werden dürfen, im konkreten Fall so zu verstehen, dass die Informationen nur in Verfahren betreffend die im Ersuchen als betroffen sowie im ersuchenden Staat steuerpflichtig bezeichneten Personen verwendet werden dürfen sowie grundsätzlich geheim zu halten sind (vgl. Urteil des BVGer A-846/2018 vom 30. August 2018 E. 3.5.2; vgl. auch Urteil des BVGer A-2327/2017 vom 22. Januar 2019 E. 8.7, wo in einer vergleichbaren Konstellation mit anderer Begründung im Ergebnis angenommen wurde, dass der ersuchende Staat die zu übermittelnden Informationen nur in diesem Sinne verwenden und prinzipiell geheimhalten wird). Dies entspricht dem Umstand, dass der ersuchende Staat rechtsprechungsgemäss aufgrund des Spezialitätsprinzips die vom ersuchten Staat erlangten Informationen einzig in Bezug auf Personen oder Handlungen verwenden darf, für welche er sie verlangt hat (vgl. vorne E. 4.5.1), und bislang Amtshilfeersuchen an die Schweiz in aller Regel nur zur Durchführung von Verfahren gegen die in den Amtshilfegesuchen als im ersuchenden Staat steuerpflichtig bezeichneten betroffenen Personen gestellt wurden. Das Gericht sieht - auch unter Berücksichtigung der vorinstanzlichen Ausführungen - keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen (vgl. Urteile des BVGer A-5046/2018 vom 22. Mai 2019 E. 4.2 und A-1315/2019 vom 17. September 2019 E. 3.3.3).

Vor diesem Hintergrund ist die im gegenwärtigen Verfahren einschlägige abkommensrechtliche Regelung (Art. 26 Ziff. 1 Sätze 3 und 4 aDBA CH-USA) vorliegend so zu verstehen, dass die zu übermittelnden Informationen vom IRS nur in Verfahren gegen den in den USA steuerpflichtigen D._______ als wirtschaftlich Berechtigten für den im Ersuchen erwähnten Tatbestand verwendet werden dürfen und sie geheim zu halten sind. In diesem Sinne ist die Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Schlussverfügung zu präzisieren und insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen.

4.5.4 Im Übrigen bleibt Folgendes festzuhalten: Sowohl Art. 22 Abs. 5
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 22 - 1 Die interessierten Steuerbehörden richten ihr Ersuchen um internationale Amtshilfe an die ESTV.
1    Die interessierten Steuerbehörden richten ihr Ersuchen um internationale Amtshilfe an die ESTV.
2    Die ESTV prüft das Ersuchen und entscheidet, ob die Voraussetzungen nach den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, so teilt sie dies der ersuchenden Behörde schriftlich mit und gibt ihr Gelegenheit, ihr Ersuchen schriftlich zu ergänzen.
3    Die ESTV leitet das Ersuchen an die zuständige ausländische Behörde weiter und begleitet das Amtshilfeverfahren bis zu seinem Abschluss.
4    Gegen schweizerische Ersuchen um internationale Amtshilfe kann keine Beschwerde erhoben werden.
5    Die ESTV leitet die aus dem Ausland erhaltenen Informationen an die interessierten Steuerbehörden weiter und verweist gleichzeitig auf die Einschränkungen bei deren Verwendung und die Geheimhaltungspflichten nach den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens.
5bis    Die ESTV prüft, ob die aus dem Ausland erhaltenen Informationen für weitere schweizerische Behörden von Interesse sind, und leitet die Informationen an diese weiter, sofern dies nach dem anwendbaren Abkommen zulässig und nach schweizerischem Recht vorgesehen ist. Sie holt gegebenenfalls die Zustimmung der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ein.46
6    Amtshilfeersuchen zu Bankinformationen dürfen nur gestellt werden, soweit diese Informationen nach schweizerischem Recht beschafft werden könnten.
7    Absatz 6 gilt nicht in Bezug auf Staaten, von denen die Schweiz Informationen ohne vorgängiges Ersuchen erhalten kann.47

StAhiG als auch Art. 6
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 6 Grundsätze - 1 Personendaten müssen rechtmässig bearbeitet werden.
1    Personendaten müssen rechtmässig bearbeitet werden.
2    Die Bearbeitung muss nach Treu und Glauben erfolgen und verhältnismässig sein.
3    Personendaten dürfen nur zu einem bestimmten und für die betroffene Person erkennbaren Zweck beschafft werden; sie dürfen nur so bearbeitet werden, dass es mit diesem Zweck vereinbar ist.
4    Sie werden vernichtet oder anonymisiert, sobald sie zum Zweck der Bearbeitung nicht mehr erforderlich sind.
5    Wer Personendaten bearbeitet, muss sich über deren Richtigkeit vergewissern. Sie oder er muss alle angemessenen Massnahmen treffen, damit die Daten berichtigt, gelöscht oder vernichtet werden, die im Hinblick auf den Zweck ihrer Beschaffung oder Bearbeitung unrichtig oder unvollständig sind. Die Angemessenheit der Massnahmen hängt namentlich ab von der Art und dem Umfang der Bearbeitung sowie vom Risiko, das die Bearbeitung für die Persönlichkeit oder Grundrechte der betroffenen Personen mit sich bringt.
6    Ist die Einwilligung der betroffenen Person erforderlich, so ist diese Einwilligung nur gültig, wenn sie für eine oder mehrere bestimmte Bearbeitungen nach angemessener Information freiwillig erteilt wird.
7    Die Einwilligung muss ausdrücklich erfolgen für:
a  die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten;
b  ein Profiling mit hohem Risiko durch eine private Person; oder
c  ein Profiling durch ein Bundesorgan.
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) verpflichten die ESTV, zuhanden der ersuchenden Behörde auf eine Verwendungsbeschränkung zu verweisen (vgl. ausführlich zu Art. 6
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 6 Grundsätze - 1 Personendaten müssen rechtmässig bearbeitet werden.
1    Personendaten müssen rechtmässig bearbeitet werden.
2    Die Bearbeitung muss nach Treu und Glauben erfolgen und verhältnismässig sein.
3    Personendaten dürfen nur zu einem bestimmten und für die betroffene Person erkennbaren Zweck beschafft werden; sie dürfen nur so bearbeitet werden, dass es mit diesem Zweck vereinbar ist.
4    Sie werden vernichtet oder anonymisiert, sobald sie zum Zweck der Bearbeitung nicht mehr erforderlich sind.
5    Wer Personendaten bearbeitet, muss sich über deren Richtigkeit vergewissern. Sie oder er muss alle angemessenen Massnahmen treffen, damit die Daten berichtigt, gelöscht oder vernichtet werden, die im Hinblick auf den Zweck ihrer Beschaffung oder Bearbeitung unrichtig oder unvollständig sind. Die Angemessenheit der Massnahmen hängt namentlich ab von der Art und dem Umfang der Bearbeitung sowie vom Risiko, das die Bearbeitung für die Persönlichkeit oder Grundrechte der betroffenen Personen mit sich bringt.
6    Ist die Einwilligung der betroffenen Person erforderlich, so ist diese Einwilligung nur gültig, wenn sie für eine oder mehrere bestimmte Bearbeitungen nach angemessener Information freiwillig erteilt wird.
7    Die Einwilligung muss ausdrücklich erfolgen für:
a  die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten;
b  ein Profiling mit hohem Risiko durch eine private Person; oder
c  ein Profiling durch ein Bundesorgan.
DSG Urteil des BVGer A-5715/2018 vom 3. September 2019 E. 4.3 mit Hinweisen). Ist eine solche - wie in der zu präzisierenden Dispositiv-Ziffer 3 - in der angefochtenen Schlussverfügung enthalten, verletzt die Übermittlung der Informationen Art. 6
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 6 Grundsätze - 1 Personendaten müssen rechtmässig bearbeitet werden.
1    Personendaten müssen rechtmässig bearbeitet werden.
2    Die Bearbeitung muss nach Treu und Glauben erfolgen und verhältnismässig sein.
3    Personendaten dürfen nur zu einem bestimmten und für die betroffene Person erkennbaren Zweck beschafft werden; sie dürfen nur so bearbeitet werden, dass es mit diesem Zweck vereinbar ist.
4    Sie werden vernichtet oder anonymisiert, sobald sie zum Zweck der Bearbeitung nicht mehr erforderlich sind.
5    Wer Personendaten bearbeitet, muss sich über deren Richtigkeit vergewissern. Sie oder er muss alle angemessenen Massnahmen treffen, damit die Daten berichtigt, gelöscht oder vernichtet werden, die im Hinblick auf den Zweck ihrer Beschaffung oder Bearbeitung unrichtig oder unvollständig sind. Die Angemessenheit der Massnahmen hängt namentlich ab von der Art und dem Umfang der Bearbeitung sowie vom Risiko, das die Bearbeitung für die Persönlichkeit oder Grundrechte der betroffenen Personen mit sich bringt.
6    Ist die Einwilligung der betroffenen Person erforderlich, so ist diese Einwilligung nur gültig, wenn sie für eine oder mehrere bestimmte Bearbeitungen nach angemessener Information freiwillig erteilt wird.
7    Die Einwilligung muss ausdrücklich erfolgen für:
a  die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten;
b  ein Profiling mit hohem Risiko durch eine private Person; oder
c  ein Profiling durch ein Bundesorgan.
DSG im Grunde nicht (Urteil des BGer 2C_619/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 4.2 und statt vieler Urteil des BVGer 5046/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.6 mit Hinweisen). Damit ist die Informationsübermittlung praxisgemäss mit vorgenannter Datenschutznorm vereinbar, ohne dass es darauf ankäme, ob der ersuchende Staat prinzipiell über einen angemessenen Datenschutz bzw. über eine einen angemessenen Schutz gewährleistende Gesetzgebung verfügt (vgl. Urteile des BVGer A-5046/2018 vom 22. Mai 2019 E. 5 i.V.m. E. 2.6 und A-1315/2019 vom 17. September 2019 E. 3.3.4).

4.6 Zusammenfassend ist die Vorinstanz dazu berechtigt, die ungeschwärzten Daten von der Bank zu verlangen. Weder das DSG noch die erwähnten zivilrechtlichen Entscheide stehen dem entgegen. Die zur Übermittlung vorgesehenen Personendaten der Beschwerdeführerinnen erweisen sich als voraussichtlich erheblich zur Abklärung der steuer(straf)rechtlichen Situation der betroffenen Person. Die Beschwerde ist in materieller Hinsicht lediglich bezüglich Subeventalantrag gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.
Mit Verfügungen vom 31. Oktober 2018 in den Verfahren (...) und (...) hat die Vorinstanz sodann den Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Einräumung der Parteistellung in künftigen Amtshilfeverfahren abgewiesen (vgl. dazu vorne Sachverhalt Bst. C.a), wogegen sich die Beschwerdeführerinnen wehren und vor Bundesverwaltungsgericht am erwähnten Antrag festhalten (vgl. vorne Sachverhalt Bst. C.b). Mit Schlussverfügung vom 12. Februar 2019 im Verfahren (...) wurde auf denselben Antrag der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten (vgl. vorne Sachverhalt Bst. D.a).

5.1 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss ein erlittener Nachteil nicht nur im Zeitpunkt des Entscheids bestehen, sondern auch bei Beschwerdeeinreichung vorliegen, damit ein aktuelles und praktisches schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der entsprechenden Frage besteht (statt vieler BGE 142 I 135 E. 1.3.1). Praktisch ist dieses Interesse, wenn der entsprechende Nachteil mit Gutheissung der Beschwerde beseitigt würde (BGE 141 II 14 E. 4.4). Mit Bezug auf die Einräumung der Parteistellung in allfälligen künftigen Amtshilfeverfahren, in welchen sie als Drittpersonen betroffen sein könnten, verfügen die Beschwerdeführerinnen demnach über kein aktuelles praktisches Rechtsschutzinteresse: Bei der internationalen Amtshilfe gestützt auf ein DBA handelt es sich um ein landesübergreifendes verwaltungsrechtliches Beweismittelerhebungsverfahren (Urteil des BVGer A-4588/2018 vom 22. Juli 2019 E. 4.1.2.1). Die Vor-instanz entscheidet erst in der Schlussverfügung abschliessend, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sie Amtshilfe gewährt (vgl. auch Urteil des BVGer A-4588/2018 vom 22. Juli 2019 E. 2.3.2). So können sich Drittbetroffene in einem hängigen Amtshilfeverfahren erst als Verfahrensbeteiligte konstituieren, in dem Moment, in dem mit Bezug auf die betroffene Person entschieden wird, Amtshilfe zu leisten und dabei Dokumente zu übermitteln, in welchen ihre Daten ungeschwärzt belassen werden (vgl. nachfolgende E. 5.2 und auch vorne E. 4.3.1).

Ausnahmsweise tritt das Bundesgericht unter Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses auf eine Beschwerde ein, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 142 I 135 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Aber auch dann müssen die Voraussetzungen mit Ausnahme der Aktualität des schutzwürdigen Interesses gegeben sein; hat gar nie ein schutzwürdiges praktisches Interesse bestanden, so kann diese Ausnahme nicht greifen (BGE 141 II 14 E. 4.4 i.f. mit Hinweisen). Ein praktisches Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG kann nur in Bezug auf solche Anliegen anerkannt werden, die überhaupt mit der Beschwerde erreicht werden können und die konkret als Rechtsbegehren gestellt werden (BGE 141 II 14 E. 4.6 mit Hinweisen). Das von den Beschwerdeführerinnen gestellte Rechtsbegehren würde mit Gutheissung der Beschwerde grundsätzlich verwirklicht werden können; ein praktisches Interesse ist daher zu bejahen; es geht nicht lediglich um die Beurteilung rein theoretischer Probleme, die vermieden werden soll (BGE 140 IV 74 E. 1.3.1). Die aufgeworfene Frage kann sich unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen und ihre Beantwortung liegt aufgrund ihrer grundsätzlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse. Hingegen mangelt es am Erfordernis der objektiven Unmöglichkeit einer rechtzeitigen gerichtlichen Überprüfung im Einzelfall, wie nachfolgend aufgezeigt wird (vgl. beispielsweise anders gelagerte Fälle in BGE 137 I 23 E. 1.3.2 und BVGE 2013/33 E. 1.4). In der Lehre wird unter Hinweis auf die Rechtsweggarantie von Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sowie die Verfahrensrechte und -garantien der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verlangt, dass eine Beschwerde immer zu behandeln ist, wenn die Rechtmässigkeit eines angefochtenen Hoheitsaktes in keinem anderen Verfahren mit diesbezüglich mindestens gleichwertigem Rechtsschutzstandard beurteilt werden kann (Marion Spori, Vereinbarkeit des Erfordernisses des aktuellen schutzwürdigen Interesses mit der Rechtsweggarantie von Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV und dem Recht auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
EMRK in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2/2008, S. 152), was vorliegend ebenso wenig der Fall ist (vgl. nachfolgende E. 5.2).

5.2 Im Bereich der internationalen Amtshilfe ist, sofern das anwendbare DBA keine genügenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen enthält
oder diese bloss ergänzend gelten, auf das innerstaatliche Recht zurückzugreifen (Urteil des BGer 2C_725/2018 vom 14. Oktober 2019 E. 3.4 und Urteil des BVGer A-5715/2018 vom 3. September 2019 E. 4.6.2). Das
StAhiG enthält mit Art. 4 Abs. 3
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 4 Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter - 1 Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) beaufsichtigt die Anwendung der bundesrechtlichen Datenschutzvorschriften.
1    Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) beaufsichtigt die Anwendung der bundesrechtlichen Datenschutzvorschriften.
2    Von der Aufsicht durch den EDÖB sind ausgenommen:
a  die Bundesversammlung;
b  der Bundesrat;
c  die eidgenössischen Gerichte;
d  die Bundesanwaltschaft: betreffend die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen von Strafverfahren;
e  Bundesbehörden: betreffend die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen einer rechtsprechenden Tätigkeit oder von Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen.
eine solche spezialgesetzliche Bestimmung (vgl. dazu vorne E. 4.3.1), womit das DSG in diesem Bereich - wenn überhaupt - lediglich subsidiär zur Anwendung kommt bzw. allenfalls als Auslegungshilfe herangezogen werden kann (BGE 143 II 506 E. 5.2.2, Urteil des BGer 2C_725/2018 vom 14. Oktober 2019 E. 3.4 sowie Urteil des BVGer A-5715/2018 vom 3. September 2019 E. 4.7).

Die Daten unbeteiligter Dritter, die nach dem Ersuchen in keiner Weise mit dem diesem zugrundeliegenden steuerstrafrechtlichen Sachverhalt verbunden und damit für die Beurteilung der steuerrechtlichen Situation der betroffenen Person voraussichtlich nicht relevant sind, sind diesen gesetzlichen Anforderungen entsprechend zu anonymisieren (Art. 17 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 17 Ordentliches Verfahren - 1 Die ESTV eröffnet jeder beschwerdeberechtigten Person eine Schlussverfügung, in der die Amtshilfeleistung begründet und der Umfang der zu übermittelnden Informationen bestimmt werden.
1    Die ESTV eröffnet jeder beschwerdeberechtigten Person eine Schlussverfügung, in der die Amtshilfeleistung begründet und der Umfang der zu übermittelnden Informationen bestimmt werden.
2    Informationen, die voraussichtlich nicht erheblich sind, dürfen nicht übermittelt werden. Sie werden von der ESTV ausgesondert oder unkenntlich gemacht.
3    Einer im Ausland ansässigen beschwerdeberechtigten Person eröffnet die ESTV die Schlussverfügung über die zur Zustellung bevollmächtigte Person oder direkt, sofern es zulässig ist, Schriftstücke im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen. Andernfalls eröffnet sie die Verfügung durch Veröffentlichung im Bundesblatt.38
4    Über den Erlass und den Inhalt der Schlussverfügung informiert sie gleichzeitig die betroffenen kantonalen Steuerverwaltungen.

StAhiG i.V.m. Art. 4 Abs. 3
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 4 Grundsätze - 1 ...11
1    ...11
2    Das Amtshilfeverfahren wird zügig durchgeführt.
3    Die Übermittlung von Informationen zu Personen, die nicht betroffene Personen sind, ist unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen.12
StAhiG; vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-6242/2010 vom 11. Juli 2011 E. 10 bis 12, insbesondere E. 11.3). Sofern Informationen über Drittpersonen aufgrund ihrer voraussichtlichen Erheblichkeit für die Veranlagung der im ersuchenden Staat behaupteterweise steuerpflichtigen Person übermittelt werden sollen, gelten diese Dritten nach bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung als sog. materiell Betroffene (statt vieler Urteil des BVGer A-1275/2018 vom 23. Mai 2019 E. 4.2.8 ff.). Sie erhalten eine Beschwerdemöglichkeit (Art. 19 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

StAhiG; Botschaft vom 5. Juni 2015 zur Genehmigung des Übereinkommens des Europarats und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [OECD] über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen und zu seiner Umsetzung [Änderung des Steueramtshilfegesetzes], BBl 2015 5585, S. 5623; vgl. auch BGE 143 II 506 E. 5.2.2). Damit ihnen auf Antrag in einem hängigen Amtshilfeverfahren Parteistellung eingeräumt werden kann, sind sie in Anwendung von Art. 14 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 14 Information der beschwerdeberechtigten Personen - 1 Die ESTV informiert die betroffene Person über die wesentlichen Teile des Ersuchens.27
1    Die ESTV informiert die betroffene Person über die wesentlichen Teile des Ersuchens.27
2    Sie informiert die weiteren Personen, von deren Beschwerdeberechtigung nach Artikel 19 Absatz 2 sie aufgrund der Akten ausgehen muss, über das Amtshilfeverfahren.28
3    Ist eine Person nach Absatz 1 oder 2 (beschwerdeberechtigte Person) im Ausland ansässig, so ersucht die ESTV die Informationsinhaberin oder den Informationsinhaber, diese Person aufzufordern, in der Schweiz eine zur Zustellung bevollmächtigte Person zu bezeichnen. Sie setzt hierfür eine Frist.
4    Sie kann die im Ausland ansässige beschwerdeberechtigte Person direkt informieren, wenn:
a  es zulässig ist, Schriftstücke im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen; oder
b  die ersuchende Behörde diesem Vorgehen im Einzelfall ausdrücklich zustimmt.29
5    Kann eine beschwerdeberechtigte Person nicht erreicht werden, so informiert die ESTV sie auf dem Weg der ersuchenden Behörde oder durch Veröffentlichung im Bundesblatt über das Ersuchen. Sie fordert sie auf, eine zur Zustellung bevollmächtigte Person zu bezeichnen. Sie setzt hierfür eine Frist von zehn Tagen.30
StAhiG in geeigneter Weise vorgängig zu informieren (BGE 143 II 506 E. 5.3 und Urteil des BVGer A-5715/2018 vom 3. September 2019 E. 6 f. und nachfolgende E. 5.3; zum Ausnahmetatbestand der nachträglichen Information vgl. Art. 21a
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 21a - 1 Die ESTV informiert die beschwerdeberechtigten Personen ausnahmsweise erst nach Übermittlung der Informationen mittels Verfügung über ein Ersuchen, wenn die ersuchende Behörde glaubhaft macht, dass der Zweck der Amtshilfe und der Erfolg ihrer Untersuchung durch die vorgängige Information vereitelt würden.
1    Die ESTV informiert die beschwerdeberechtigten Personen ausnahmsweise erst nach Übermittlung der Informationen mittels Verfügung über ein Ersuchen, wenn die ersuchende Behörde glaubhaft macht, dass der Zweck der Amtshilfe und der Erfolg ihrer Untersuchung durch die vorgängige Information vereitelt würden.
2    Wird gegen die Verfügung Beschwerde erhoben, so kann lediglich die Feststellung der Rechtswidrigkeit verlangt werden.
3    Die ESTV informiert die Informationsinhaberinnen, Informationsinhaber und Behörden, denen das Ersuchen zur Kenntnis gebracht wurde, über den Informationsaufschub. Diese Personen und Behörden dürfen die beschwerdeberechtigten Personen bis zu deren nachträglicher Information nicht über das Ersuchen informieren.
4    und 5 ...44
StAhiG).

Geschieht derlei nicht, so wird deren rechtliches Gehör verletzt (BGE 145 II 119 E. 4.2). Von einer Nichtigkeit ist gleichwohl immerhin dann und solange nicht auszugehen, wenn die Verletzung des rechtlichen Gehörs spätestens im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht geheilt werden kann (Urteil des BVGer A-1275/2018 vom 23. Mai 2019 E. 4.2.10 und zum Ganzen Urteil des BVGer A-4588/2018 vom 22. Juli 2019 E. 4.3.7.5 mit Hinweis). Dass sich andernfalls - wenn die Daten von Drittpersonen zu Unrecht nicht geschwärzt und diese Personen nicht vorgängig informiert und somit zu Unrecht gänzlich nicht ins Amtshilfeverfahren einbezogen wurden - mit der Nichtigkeit der entsprechenden Verfügung die Gefahr faktisch nicht vollständig bannen lässt, dass Daten zwischenzeitlich bereits übermittelt wurden, rechtfertigt keine Parteistellung «auf Vorrat»: Es fehlt im StAhiG an einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage zur Vormerkung sich vorsorglich konstituierender Drittpersonen für den Fall, dass sie künftig indirekt von einem Amtshilfeverfahren betroffen sein könnten. Ebenso wenig existiert im Verwaltungsverfahrensrecht im Allgemeinen ein derartiges gesetzliches Institut. So kann sich beispielsweise ein Nachbar in einem plangenehmigungs- oder baurechtlichen Verfahren ebenso wenig mit Bezug auf allfällige künftige, seine Interessen möglicherweise tangierende Projekte vorsorglich für künftige Einspracheverfahren als Partei konstituieren. Ebenso wenig lässt sich in Analogie zum zivilrechtlichen Institut der Schutzschrift nach Art. 270
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 270 - 1 Wer Grund zur Annahme hat, dass gegen ihn ohne vorgängige Anhörung die Anordnung einer superprovisorischen Massnahme, eines Arrests nach den Artikeln 271-281 SchKG122 oder einer anderen Massnahme beantragt wird, kann seinen Standpunkt vorsorglich in einer Schutzschrift darlegen.123
1    Wer Grund zur Annahme hat, dass gegen ihn ohne vorgängige Anhörung die Anordnung einer superprovisorischen Massnahme, eines Arrests nach den Artikeln 271-281 SchKG122 oder einer anderen Massnahme beantragt wird, kann seinen Standpunkt vorsorglich in einer Schutzschrift darlegen.123
2    Die Schutzschrift wird der Gegenpartei nur mitgeteilt, wenn diese das entsprechende Verfahren einleitet.
3    Die Schutzschrift ist sechs Monate nach Einreichung nicht mehr zu beachten.
der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO, SR 272) ein Anspruch auf Einräumung einer Parteistellung in künftigen Amtshilfeverfahren ableiten: Seinen Standpunkt vorsorglich in einer Schutzschrift darlegen kann demnach, wer Grund zur Annahme hat, dass gegen ihn ohne vorgängige Anhörung eine Massnahme beantragt wird (Abs. 1). Ein solcher Grund besteht in Amtshilfeverfahren wie dargelegt eben nicht, da materiell Betroffene vorgängig zu informieren und zumindest auf Antrag ins Verfahren einzubeziehen sind. Geschieht dies nicht und wird die Gehörsverletzung auch vor Bundesverwaltungsgericht nicht geheilt, ist die entsprechende Verfügung aufgrund eines erheblichen Verfahrensmangel als nichtig zu betrachten (statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 965 ff.) und bei bereits erfolgter Datenübermittlung sollten die Beschwerdeführerin immerhin durch das Spezialitätsprinzip ausreichend geschützt sein (vgl. dazu vorne E. 4.5.1); andernfalls wären die Voraussetzungen der Staatshaftung zu prüfen. Eine Schutzschrift ist im Übrigen sechs Monate nach ihrer Einreichung nicht mehr zu beachten (Art. 270 Abs. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 270 - 1 Wer Grund zur Annahme hat, dass gegen ihn ohne vorgängige Anhörung die Anordnung einer superprovisorischen Massnahme, eines Arrests nach den Artikeln 271-281 SchKG122 oder einer anderen Massnahme beantragt wird, kann seinen Standpunkt vorsorglich in einer Schutzschrift darlegen.123
1    Wer Grund zur Annahme hat, dass gegen ihn ohne vorgängige Anhörung die Anordnung einer superprovisorischen Massnahme, eines Arrests nach den Artikeln 271-281 SchKG122 oder einer anderen Massnahme beantragt wird, kann seinen Standpunkt vorsorglich in einer Schutzschrift darlegen.123
2    Die Schutzschrift wird der Gegenpartei nur mitgeteilt, wenn diese das entsprechende Verfahren einleitet.
3    Die Schutzschrift ist sechs Monate nach Einreichung nicht mehr zu beachten.
ZPO). Diese Befristung zeigt auf, dass mit
diesem Institut Fällen von gewisser Dringlichkeit bzw. einer konkret drohenden Gefahr begegnet werden soll (vgl. auch Johann Zürcher in: Kommentar zur ZPO, Art. 197- 408, 2. Aufl. 2016, Art. 270 Rz. 6), wie sie die Beschwerdeführerinnen nicht geltend zu machen vermögen mit den allgemeinen Hinweisen auf eine Vielzahl weiterhin zu erwartender Steueramtshilfeersuchen aus den USA sowie darauf, dass sie aufgrund ihrer Verwaltungs- und Organfunktionen bei diversen Banken aktenkundig seien und ihre Daten regelmässig Teil der Kundendossiers bildeten.

Die Vorinstanz hat dem entsprechenden Antrag folglich zu Recht nicht stattgegeben bzw. ist zu Recht nicht darauf eingetreten. In diesem Umfang sind die Beschwerden demnach abzuweisen.

5.3 Es ist allerdings mit den Beschwerdeführerinnen einig zu gehen, dass es mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar ist, dass die Wahrnehmung von Parteirechten von Zufällen abhängt. In diesem Sinn sind Drittpersonen gestützt auf Art. 14 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 14 Information der beschwerdeberechtigten Personen - 1 Die ESTV informiert die betroffene Person über die wesentlichen Teile des Ersuchens.27
1    Die ESTV informiert die betroffene Person über die wesentlichen Teile des Ersuchens.27
2    Sie informiert die weiteren Personen, von deren Beschwerdeberechtigung nach Artikel 19 Absatz 2 sie aufgrund der Akten ausgehen muss, über das Amtshilfeverfahren.28
3    Ist eine Person nach Absatz 1 oder 2 (beschwerdeberechtigte Person) im Ausland ansässig, so ersucht die ESTV die Informationsinhaberin oder den Informationsinhaber, diese Person aufzufordern, in der Schweiz eine zur Zustellung bevollmächtigte Person zu bezeichnen. Sie setzt hierfür eine Frist.
4    Sie kann die im Ausland ansässige beschwerdeberechtigte Person direkt informieren, wenn:
a  es zulässig ist, Schriftstücke im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen; oder
b  die ersuchende Behörde diesem Vorgehen im Einzelfall ausdrücklich zustimmt.29
5    Kann eine beschwerdeberechtigte Person nicht erreicht werden, so informiert die ESTV sie auf dem Weg der ersuchenden Behörde oder durch Veröffentlichung im Bundesblatt über das Ersuchen. Sie fordert sie auf, eine zur Zustellung bevollmächtigte Person zu bezeichnen. Sie setzt hierfür eine Frist von zehn Tagen.30
StAhiG von der Vorinstanz proaktiv in zumutbarer und geeigneter Weise frühzeitig über laufende Amtshilfeverfahren, in denen es um die Übermittlung von Dokumenten geht, in welchen ihre Daten ungeschwärzt auftauchen, zu informieren. Damit wird faktisch die Grundlage geschaffen, dass betroffene Drittpersonen das ihnen nach Art. 19 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
StAhiG zustehende Beschwerderecht wahrnehmen können. Gleichzeitig wird mit dem frühzeitigen Einbezug allfälliger Beschwerdeberechtigter einer von der Vorinstanz geltend gemachten inakzeptablen Verfahrensverzögerung entgegengewirkt, wobei eine solche bzw. ein Verstoss gegen internationales Recht oder die Verletzung der völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz zu einem wirksamen Informationsaustausch aufgrund der Einräumung von gesetzlich vorgesehenen Verfahrensrechten nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ohnehin nicht ersichtlich ist (BGE 143 II 506 E. 5.3).

In diesem Zusammenhang erklärt die Vorinstanz, im Bereich in der internationalen Amtshilfe in Steuersachen die Dossiers mit Bezug auf die formell betroffenen Personen zu führen, weshalb sich die Suche nach Drittpersonendaten, die sich in solchen Dossiers befinden könnten, vergleichsweise schwieriger gestalte, zumal oft keine identifizierenden Merkmale vorlägen. Konkret könne sie sich nur auf die Volltextsuche stützen, welche wiederum nur Ergebnisse liefere, wenn die automatisierte Texterkennung greife; die entsprechenden Auskunftserteilungen könnten also unvollständig sein. Art. 8
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 8 Datensicherheit - 1 Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.
1    Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.
2    Die Massnahmen müssen es ermöglichen, Verletzungen der Datensicherheit zu vermeiden.
3    Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Mindestanforderungen an die Datensicherheit.
DSG vermittle zwar grundsätzlich das Recht auf Auskunft über eigene Personendaten, der Inhaber der Datensammlung könne die Auskunft jedoch einschränken, soweit ein Gesetz im formellen Sinn dies vorsehe oder es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich sei (Art. 9 Abs. 1
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 9 Bearbeitung durch Auftragsbearbeiter - 1 Die Bearbeitung von Personendaten kann vertraglich oder durch die Gesetzgebung einem Auftragsbearbeiter übertragen werden, wenn:
1    Die Bearbeitung von Personendaten kann vertraglich oder durch die Gesetzgebung einem Auftragsbearbeiter übertragen werden, wenn:
a  die Daten so bearbeitet werden, wie der Verantwortliche selbst es tun dürfte; und
b  keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht die Übertragung verbietet.
2    Der Verantwortliche muss sich insbesondere vergewissern, dass der Auftragsbearbeiter in der Lage ist, die Datensicherheit zu gewährleisten.
3    Der Auftragsbearbeiter darf die Bearbeitung nur mit vorgängiger Genehmigung des Verantwortlichen einem Dritten übertragen.
4    Er kann dieselben Rechtfertigungsgründe geltend machen wie der Verantwortliche.
DSG). Ferner dürfe sich die Auskunft auf Daten beschränken, die mit vernünftigem Aufwand auffindbar seien. Gemäss Art. 18a Abs. 1
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 9 Bearbeitung durch Auftragsbearbeiter - 1 Die Bearbeitung von Personendaten kann vertraglich oder durch die Gesetzgebung einem Auftragsbearbeiter übertragen werden, wenn:
1    Die Bearbeitung von Personendaten kann vertraglich oder durch die Gesetzgebung einem Auftragsbearbeiter übertragen werden, wenn:
a  die Daten so bearbeitet werden, wie der Verantwortliche selbst es tun dürfte; und
b  keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht die Übertragung verbietet.
2    Der Verantwortliche muss sich insbesondere vergewissern, dass der Auftragsbearbeiter in der Lage ist, die Datensicherheit zu gewährleisten.
3    Der Auftragsbearbeiter darf die Bearbeitung nur mit vorgängiger Genehmigung des Verantwortlichen einem Dritten übertragen.
4    Er kann dieselben Rechtfertigungsgründe geltend machen wie der Verantwortliche.
DSG seien Bundesorgane zwar verpflichtet, die von der Datenbearbeitung betroffene Person über die Beschaffung ihrer Personendaten zu informieren; diese Informationspflicht gelte auch dann, wenn die Daten bei Dritten beschafft werden. Die Informationspflicht entfalle jedoch mit Bezug auf Daten, die nicht bei der betroffenen Person beschafft worden seien, wenn die Bekanntgabe der Daten - wie vorliegend (Art. 20 Abs. 1
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 20 Abschluss des Verfahrens - 1 Ist die Schlussverfügung oder der Beschwerdeentscheid rechtskräftig geworden, so übermittelt die ESTV die zum Austausch bestimmten Informationen an die ersuchende Behörde.
1    Ist die Schlussverfügung oder der Beschwerdeentscheid rechtskräftig geworden, so übermittelt die ESTV die zum Austausch bestimmten Informationen an die ersuchende Behörde.
2    Sie weist die ersuchende Behörde auf die Einschränkung der Verwendbarkeit der übermittelten Informationen sowie auf die Geheimhaltungspflichten nach den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens hin.
3    Sieht das anwendbare Abkommen vor, dass die im Rahmen des Amtshilfeverfahrens erhaltenen Informationen auch für andere Zwecke als für Steuerzwecke verwendet oder an einen Drittstaat weitergeleitet werden dürfen, sofern die zuständige Behörde des ersuchten Staates dieser Verwendung oder Weiterleitung zustimmt, so erteilt die ESTV nach entsprechender Prüfung ihre Zustimmung.41 Sollen die erhaltenen Informationen an Strafbehörden weitergeleitet werden, so erteilt die ESTV die Zustimmung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz.
StAhiG, Art. 4 Abs. 3
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 4 Grundsätze - 1 ...11
1    ...11
2    Das Amtshilfeverfahren wird zügig durchgeführt.
3    Die Übermittlung von Informationen zu Personen, die nicht betroffene Personen sind, ist unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen.12
StAhiG, Art. 26 Ziff. 1 aDBA CH-USA) - ausdrücklich im Gesetz vorgesehen sei oder die Information nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich sei (Art. 18a Abs. 4
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 4 Grundsätze - 1 ...11
1    ...11
2    Das Amtshilfeverfahren wird zügig durchgeführt.
3    Die Übermittlung von Informationen zu Personen, die nicht betroffene Personen sind, ist unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen.12
i.V.m. Abs. 3 DSG).

Wie soeben erwähnt, sieht Art. 14 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 14 Information der beschwerdeberechtigten Personen - 1 Die ESTV informiert die betroffene Person über die wesentlichen Teile des Ersuchens.27
1    Die ESTV informiert die betroffene Person über die wesentlichen Teile des Ersuchens.27
2    Sie informiert die weiteren Personen, von deren Beschwerdeberechtigung nach Artikel 19 Absatz 2 sie aufgrund der Akten ausgehen muss, über das Amtshilfeverfahren.28
3    Ist eine Person nach Absatz 1 oder 2 (beschwerdeberechtigte Person) im Ausland ansässig, so ersucht die ESTV die Informationsinhaberin oder den Informationsinhaber, diese Person aufzufordern, in der Schweiz eine zur Zustellung bevollmächtigte Person zu bezeichnen. Sie setzt hierfür eine Frist.
4    Sie kann die im Ausland ansässige beschwerdeberechtigte Person direkt informieren, wenn:
a  es zulässig ist, Schriftstücke im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen; oder
b  die ersuchende Behörde diesem Vorgehen im Einzelfall ausdrücklich zustimmt.29
5    Kann eine beschwerdeberechtigte Person nicht erreicht werden, so informiert die ESTV sie auf dem Weg der ersuchenden Behörde oder durch Veröffentlichung im Bundesblatt über das Ersuchen. Sie fordert sie auf, eine zur Zustellung bevollmächtigte Person zu bezeichnen. Sie setzt hierfür eine Frist von zehn Tagen.30
StAhiG eine behördliche Informationspflicht als Voraussetzung zur Einräumung der Beschwerdeberechtigung nach Art. 19 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
StAhiG vor, welche als spezialgesetzliche Grundlage den von der Vorinstanz erwähnten datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeht (vgl. dazu vorangehende E. 1.3.3.3). Der Weg der amtlichen Publikation zur Information von betroffenen Dritten, wie er in Art. 14 Abs. 5
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 14 Information der beschwerdeberechtigten Personen - 1 Die ESTV informiert die betroffene Person über die wesentlichen Teile des Ersuchens.27
1    Die ESTV informiert die betroffene Person über die wesentlichen Teile des Ersuchens.27
2    Sie informiert die weiteren Personen, von deren Beschwerdeberechtigung nach Artikel 19 Absatz 2 sie aufgrund der Akten ausgehen muss, über das Amtshilfeverfahren.28
3    Ist eine Person nach Absatz 1 oder 2 (beschwerdeberechtigte Person) im Ausland ansässig, so ersucht die ESTV die Informationsinhaberin oder den Informationsinhaber, diese Person aufzufordern, in der Schweiz eine zur Zustellung bevollmächtigte Person zu bezeichnen. Sie setzt hierfür eine Frist.
4    Sie kann die im Ausland ansässige beschwerdeberechtigte Person direkt informieren, wenn:
a  es zulässig ist, Schriftstücke im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen; oder
b  die ersuchende Behörde diesem Vorgehen im Einzelfall ausdrücklich zustimmt.29
5    Kann eine beschwerdeberechtigte Person nicht erreicht werden, so informiert die ESTV sie auf dem Weg der ersuchenden Behörde oder durch Veröffentlichung im Bundesblatt über das Ersuchen. Sie fordert sie auf, eine zur Zustellung bevollmächtigte Person zu bezeichnen. Sie setzt hierfür eine Frist von zehn Tagen.30
StAhiG neben dem Weg über die ersuchende Behörde explizit vorgesehen ist, wenn eine beschwerdeberechtigte Person nicht erreicht werden kann, mag als wenig geeignet erscheinen, da bei der Kommunikation mit allfällig beschwerdeberechtigten Personen zu vermeiden ist, dass die ausländische Steuerbehörde Kenntnis von erst noch zu übermittelnden Informationen erhalten könnte, um das im StAhiG vorgeschriebene Verfahren nicht zu umgehen (vgl. auch Urteil des BGer 2C_54/2014 vom 2. Juni 2014 E. 3.2 mit Hinweisen in Bezug auf Gruppenersuchen). Fraglich ist in diesem Zusammenhang weiter, ob eine Mitteilung ohne Namensnennung nach Art. 30a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30a - 1 Sind von einer Verfügung wahrscheinlich zahlreiche Personen berührt oder lassen sich die Parteien ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen, so kann die Behörde vor ihrer Verfügung das Gesuch oder die beabsichtigte Verfügung ohne Begründung in einem amtlichen Blatt veröffentlichen, gleichzeitig das Gesuch oder die beabsichtigte Verfügung mit Begründung öffentlich auflegen und den Ort der Auflage bekanntmachen.
1    Sind von einer Verfügung wahrscheinlich zahlreiche Personen berührt oder lassen sich die Parteien ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen, so kann die Behörde vor ihrer Verfügung das Gesuch oder die beabsichtigte Verfügung ohne Begründung in einem amtlichen Blatt veröffentlichen, gleichzeitig das Gesuch oder die beabsichtigte Verfügung mit Begründung öffentlich auflegen und den Ort der Auflage bekanntmachen.
2    Sie hört die Parteien an, indem sie ihnen eine angemessene Frist für Einwendungen setzt.
3    Die Behörde macht in ihrer Veröffentlichung auf die Verpflichtung der Parteien aufmerksam, gegebenenfalls eine Vertretung zu bestellen und Verfahrenskosten sowie Parteientschädigung zu zahlen.
VwVG rechtsgültig erfolgen könnte, weil in Ermangelung weiterer identifizierender Merkmale oder Verhaltensmuster/Kriterien die Erkennbarkeit nicht gewährleistet ist. Im Übrigen weist die Vorinstanz aus diesem Grund darauf hin, dass selbst die namentliche Nennung einer Drittperson ohne weitere Personendaten keine individuelle Notifikation im Bundesblatt erlaube.

Jedoch lassen sich - wie die Beschwerdeführerinnen zu Recht geltend machen - die meisten möglichen Drittbetroffenen wie Bankmitarbeitende, Zeichnungsberechtigte, Bevollmächtigte, Zustelladressaten, vermögensverwaltende Organe etc. aufgrund der bei der Bank oder einem anderen Informationsinhaber nach Art. 3 Bst. a
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 3 Begriffe - In diesem Gesetz gelten als:
a  betroffene Person: Person, über die im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden, oder Person, deren Steuersituation Gegenstand des spontanen Informationsaustauschs ist;
b  Informationsinhaberin oder Informationsinhaber: Person, die in der Schweiz über die verlangten Informationen verfügt;
bbis  Informationsaustausch auf Ersuchen: Austausch von Informationen gestützt auf ein Amtshilfeersuchen;
c  Gruppenersuchen: Amtshilfeersuchen, mit welchen Informationen über mehrere Personen verlangt werden, die nach einem identischen Verhaltensmuster vorgegangen sind und anhand präziser Angaben identifizierbar sind;
d  spontaner Informationsaustausch: unaufgeforderter Austausch von bei der ESTV oder den kantonalen Steuerverwaltungen vorhandenen Informationen, die für die zuständige ausländische Behörde voraussichtlich von Interesse sind.
StAhiG geführten Dossiers identifizieren und anhand dieser vorhandenen Daten auch mit zumutbarem Aufwand erreichen. So ist es der Vorinstanz ohne weiteres möglich, deren Daten über die jeweilige Informationsinhaberin erhältlich zu machen oder dieser die Weiterleitung der Information allfällig betroffener Drittpersonen zum laufenden Verfahren im Rahmen der Informationsbeschaffung nach Art. 10
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 10 - 1 Die ESTV verlangt von der Informationsinhaberin oder dem Informationsinhaber die Herausgabe der Informationen, die voraussichtlich für die Beantwortung des Ersuchens erforderlich sind. Sie setzt hierfür eine Frist.
1    Die ESTV verlangt von der Informationsinhaberin oder dem Informationsinhaber die Herausgabe der Informationen, die voraussichtlich für die Beantwortung des Ersuchens erforderlich sind. Sie setzt hierfür eine Frist.
2    Sie informiert die Informationsinhaberin oder den Informationsinhaber über den Inhalt des Ersuchens, soweit dies für die Informationsbeschaffung notwendig ist.
3    Die Informationsinhaberin oder der Informationsinhaber muss alle relevanten Informationen herausgeben, die sich in eigenem Besitz oder unter eigener Kontrolle befinden.
4    ...25
StAhiG zu überbinden (zur Auferlegung ausserordentlicher Kosten in diesem Rahmen vgl. Art. 18 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 18 Kosten - 1 Die Amtshilfeersuchen werden ohne Kostenauferlegung ausgeführt.
1    Die Amtshilfeersuchen werden ohne Kostenauferlegung ausgeführt.
2    Die ESTV kann Kosten, die ihr im Zusammenhang mit dem Informationsaustausch erwachsen, der betroffenen Person, der Informationsinhaberin oder dem Informationsinhaber ganz oder teilweise auferlegen, wenn:
a  die Kosten einen ausserordentlichen Umfang erreichen; und
b  die betroffene Person, die Informationsinhaberin oder der Informationsinhaber durch eigenes Fehlverhalten wesentlich zur Entstehung der Kosten beigetragen hat.
3    Der Bundesrat umschreibt die Voraussetzungen nach Absatz 2 näher und regelt die Einzelheiten.
StAhiG und zur Folge bei Weigerung gegen entsprechende behördliche Anordnungen Art. 22j
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 22j Widerhandlungen gegen behördliche Anordnungen - Leistet die betroffene Person, der Informationsinhaber oder die Informationsinhaberin einer von der ESTV unter Hinweis auf die Strafdrohung dieser Bestimmung ergangenen vollstreckbaren Verfügung zur Herausgabe der Informationen nach Artikel 9 oder 10 vorsätzlich nicht Folge, so wird er oder sie mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.
StAhiG). Dasselbe gilt für die sich im Besitz kantonaler Steuerverwaltungen oder anderer schweizerischer Behörden befindlichen Daten (Art. 11 f
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 11 - 1 Die ESTV verlangt von den zuständigen kantonalen Steuerverwaltungen die Übermittlung der Informationen, die voraussichtlich für die Beantwortung des Ersuchens erforderlich sind. Soweit notwendig, kann sie die Übermittlung des vollständigen Steuerdossiers verlangen.
1    Die ESTV verlangt von den zuständigen kantonalen Steuerverwaltungen die Übermittlung der Informationen, die voraussichtlich für die Beantwortung des Ersuchens erforderlich sind. Soweit notwendig, kann sie die Übermittlung des vollständigen Steuerdossiers verlangen.
2    Sie übermittelt den kantonalen Steuerverwaltungen den vollständigen Inhalt des Ersuchens und setzt für die Übermittlung der Informationen eine Frist.
. StAhiG). Für im Ausland ansässige beschwerdeberechtigte Personen sieht Art. 14 Abs. 3
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 14 Information der beschwerdeberechtigten Personen - 1 Die ESTV informiert die betroffene Person über die wesentlichen Teile des Ersuchens.27
1    Die ESTV informiert die betroffene Person über die wesentlichen Teile des Ersuchens.27
2    Sie informiert die weiteren Personen, von deren Beschwerdeberechtigung nach Artikel 19 Absatz 2 sie aufgrund der Akten ausgehen muss, über das Amtshilfeverfahren.28
3    Ist eine Person nach Absatz 1 oder 2 (beschwerdeberechtigte Person) im Ausland ansässig, so ersucht die ESTV die Informationsinhaberin oder den Informationsinhaber, diese Person aufzufordern, in der Schweiz eine zur Zustellung bevollmächtigte Person zu bezeichnen. Sie setzt hierfür eine Frist.
4    Sie kann die im Ausland ansässige beschwerdeberechtigte Person direkt informieren, wenn:
a  es zulässig ist, Schriftstücke im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen; oder
b  die ersuchende Behörde diesem Vorgehen im Einzelfall ausdrücklich zustimmt.29
5    Kann eine beschwerdeberechtigte Person nicht erreicht werden, so informiert die ESTV sie auf dem Weg der ersuchenden Behörde oder durch Veröffentlichung im Bundesblatt über das Ersuchen. Sie fordert sie auf, eine zur Zustellung bevollmächtigte Person zu bezeichnen. Sie setzt hierfür eine Frist von zehn Tagen.30
StAhiG in diesem Sinn explizit vor, dass die Vorinstanz die Informationsinhaberin oder den Informationsinhaber ersucht, nicht nur die vom Amtshilfeersuchen betroffene Person nach Art. 14 Abs. 1
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 14 Information der beschwerdeberechtigten Personen - 1 Die ESTV informiert die betroffene Person über die wesentlichen Teile des Ersuchens.27
1    Die ESTV informiert die betroffene Person über die wesentlichen Teile des Ersuchens.27
2    Sie informiert die weiteren Personen, von deren Beschwerdeberechtigung nach Artikel 19 Absatz 2 sie aufgrund der Akten ausgehen muss, über das Amtshilfeverfahren.28
3    Ist eine Person nach Absatz 1 oder 2 (beschwerdeberechtigte Person) im Ausland ansässig, so ersucht die ESTV die Informationsinhaberin oder den Informationsinhaber, diese Person aufzufordern, in der Schweiz eine zur Zustellung bevollmächtigte Person zu bezeichnen. Sie setzt hierfür eine Frist.
4    Sie kann die im Ausland ansässige beschwerdeberechtigte Person direkt informieren, wenn:
a  es zulässig ist, Schriftstücke im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen; oder
b  die ersuchende Behörde diesem Vorgehen im Einzelfall ausdrücklich zustimmt.29
5    Kann eine beschwerdeberechtigte Person nicht erreicht werden, so informiert die ESTV sie auf dem Weg der ersuchenden Behörde oder durch Veröffentlichung im Bundesblatt über das Ersuchen. Sie fordert sie auf, eine zur Zustellung bevollmächtigte Person zu bezeichnen. Sie setzt hierfür eine Frist von zehn Tagen.30
StAhiG, sondern auch Drittbetroffene nach Art. 14 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 14 Information der beschwerdeberechtigten Personen - 1 Die ESTV informiert die betroffene Person über die wesentlichen Teile des Ersuchens.27
1    Die ESTV informiert die betroffene Person über die wesentlichen Teile des Ersuchens.27
2    Sie informiert die weiteren Personen, von deren Beschwerdeberechtigung nach Artikel 19 Absatz 2 sie aufgrund der Akten ausgehen muss, über das Amtshilfeverfahren.28
3    Ist eine Person nach Absatz 1 oder 2 (beschwerdeberechtigte Person) im Ausland ansässig, so ersucht die ESTV die Informationsinhaberin oder den Informationsinhaber, diese Person aufzufordern, in der Schweiz eine zur Zustellung bevollmächtigte Person zu bezeichnen. Sie setzt hierfür eine Frist.
4    Sie kann die im Ausland ansässige beschwerdeberechtigte Person direkt informieren, wenn:
a  es zulässig ist, Schriftstücke im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen; oder
b  die ersuchende Behörde diesem Vorgehen im Einzelfall ausdrücklich zustimmt.29
5    Kann eine beschwerdeberechtigte Person nicht erreicht werden, so informiert die ESTV sie auf dem Weg der ersuchenden Behörde oder durch Veröffentlichung im Bundesblatt über das Ersuchen. Sie fordert sie auf, eine zur Zustellung bevollmächtigte Person zu bezeichnen. Sie setzt hierfür eine Frist von zehn Tagen.30
StAhiG aufzufordern, in der Schweiz eine zur Zustellung bevollmächtigte Person zu bezeichnen. Es ist kein Grund ersichtlich, in der Schweiz wohnhafte Drittbetroffene unterschiedlich zu behandeln; vielmehr sind auch sie zur Wahrnehmung ihrer Rechte von der Vorinstanz direkt oder via Informationsinhaber/in über ein laufendes Amtshilfeverfahren, in dem auch die Übermittlung ihrer Daten vorgesehen ist, in Kenntnis zu setzen (vgl. auch Art. 14a
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 14a Information bei Gruppenersuchen - 1 Auf Verlangen der ESTV muss die Informationsinhaberin oder der Informationsinhaber die von einem Gruppenersuchen betroffenen Personen identifizieren.
1    Auf Verlangen der ESTV muss die Informationsinhaberin oder der Informationsinhaber die von einem Gruppenersuchen betroffenen Personen identifizieren.
2    Die ESTV informiert die beschwerdeberechtigten Personen mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz über das Ersuchen.
3    Sie ersucht die Informationsinhaberin oder den Informationsinhaber darum, die beschwerdeberechtigten Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland über das Ersuchen zu informieren und sie gleichzeitig aufzufordern, eine zur Zustellung bevollmächtigte Person in der Schweiz zu bezeichnen.
3bis    Sie kann die im Ausland ansässige beschwerdeberechtigte Person direkt informieren, wenn:
a  es zulässig ist, Schriftstücke im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen; oder
b  die ersuchende Behörde diesem Vorgehen im Einzelfall ausdrücklich zustimmt.32
4    Sie informiert zudem die vom Gruppenersuchen betroffenen Personen ohne Namensnennung durch Publikation im Bundesblatt:
a  über den Eingang und den Inhalt des Ersuchens;
b  über ihre Pflicht, der ESTV eine der folgenden Adressen anzugeben:
b1  ihre inländische Adresse, sofern sie ihren Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz haben,
b2  ihre ausländische Adresse, sofern es zulässig ist, Schriftstücke im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen, oder
b3  die Adresse einer zur Zustellung bevollmächtigten Person in der Schweiz;
c  über das vereinfachte Verfahren nach Artikel 16; und
d  darüber, dass eine Schlussverfügung für jede beschwerdeberechtigte Person erlassen wird, sofern diese nicht dem vereinfachten Verfahren zugestimmt hat.
5    Die Frist zur Angabe der Adresse nach Absatz 4 Buchstabe b beträgt 20 Tage. Sie beginnt am Tag nach der Publikation im Bundesblatt zu laufen.34
6    Kann die ESTV eine Schlussverfügung den beschwerdeberechtigten Personen nicht zustellen, so notifiziert sie diesen die Verfügung ohne Namensnennung durch Mitteilung im Bundesblatt. Die Beschwerdefrist beginnt am Tag nach der Notifikation im Bundesblatt zu laufen.
StAhiG zur Information bei Gruppenersuchen, insbesondere Abs. 1-3).

6.

6.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt; unterliegt diese nur teilweise, so werden sie ermässigt (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Insgesamt sind die Verfahrenskosten auf Fr. 7'500.- festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und den mit Bezug auf die Gewährung der Akteneinsicht und materiell betreffend Spezialitätsvorbehalt obsiegenden, in den Hauptpunkten jedoch unterliegenden Beschwerdeführerinnen nach Massgabe von Art. 63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 6a
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6a Parteienmehrheit - Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Verfahrenskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
VGKE unter solidarischer Haftung im Umfang von Fr. 6'250.- aufzuerlegen. Letzterer Betrag ist dem im Verfahren A-6854/2018 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- und im Restbetrag von Fr. 1'250.- dem im Verfahren A-6862/2018 geleisteten Kostenvorschuss von ebenfalls Fr. 5000.- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 3'750.- im Verfahren A-6862/2018 und der im Verfahren A-1349/2019 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- ist den Beschwerdeführerinnen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.

Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

6.2 Den teilweise obsiegenden Beschwerdeführerinnen ist für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Sie haben keine Kostennote eingereicht. In Anwendung von Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände wird ihnen eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'875.- zugesprochen.

7.
Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann gemäss Art. 83 Bst. h
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG handelt (Art. 84a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84a Internationale Amtshilfe in Steuersachen - Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Artikel 84 Absatz 2 handelt.
und Art. 100 Abs. 2 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Verfahren A-6854/2018, A-6862/2018 und A-1349/2019 werden vereinigt. Die Akten der Verfahren A-6862/2018 und A-1349/2019 werden zu den Akten des Verfahrens A-6854/2018 erkannt.

2.
Die Beschwerden werden teilweise gutgeheissen. Dementsprechend wird Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Schlussverfügung dahingehend ergänzt, dass die ESTV den IRS bei der Übermittlung der Informationen auf die Einschränkungen bei deren Verwendung und die Geheimhaltungspflichten gemäss Art. 26 Abs. 1 aDBA CH-USA hinweisen wird, insbesondere auch darauf, dass die Informationen nur in Verfahren gegen den in den USA steuerpflichtigen D._______ für den im Ersuchen erwähnten Tatbestand verwendet werden dürfen und sie gemäss Art. 26 Ziff. 1 Satz 3 aDBA CH-USA geheim zu halten sind.

Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Verfahrenskosten werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung im Umfang von Fr. 6'250.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem im Verfahren A-6854/2018 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- und im Restbetrag von Fr. 1'250.- dem im Verfahren A-6862/2018 geleisteten Kostenvorschuss von ebenfalls Fr. 5000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 3'750.- im Verfahren A-6862/2018 und der im Verfahren A-1349/2019 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.-werden den Beschwerdeführerinnen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet.

4.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 1'875.- zu bezahlen

5.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...], [...], [...]; Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Marianne Ryter Tanja Petrik-Haltiner

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG handelt (Art. 82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 83 Bst. h
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
, Art. 84a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84a Internationale Amtshilfe in Steuersachen - Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Artikel 84 Absatz 2 handelt.
, Art. 90 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-6854/2018
Date : 03. März 2020
Published : 11. August 2020
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Datenschutz und Öffentlichkeitsprinzip
Subject : Information in der internationalen Amtshilfe in Steuersachen. Entscheid bestätigt durch BGer.


Legislation register
BGG: 42  48  82  83  84  84a  90  100
BV: 29a
BankenG: 47
DSG: 4  6  8  9  18a
EMRK: 13
StAhiG: 3  4  7  10  11  14  14a  17  18  19  20  21a  22  22j
StGB: 292
VGG: 31
VGKE: 4  6a  7  14
VwVG: 5  30a  48  50  52  63  64
ZPO: 270
BGE-register
128-II-407 • 135-IV-212 • 137-I-23 • 139-II-404 • 140-IV-74 • 141-II-14 • 141-II-436 • 142-I-135 • 142-II-161 • 143-II-185 • 143-II-506 • 144-II-29 • 145-II-119
Weitere Urteile ab 2000
2A.551/2001 • 2C_1043/2016 • 2C_54/2014 • 2C_616/2018 • 2C_619/2018 • 2C_725/2018 • 2C_726/2018 • 2C_904/2015
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2018-III-1 • 2013/33
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BBl
2015/5585
Magazine ASA
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