Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-1009/2019

Urteil vom 3. März 2020

Richterin Christine Ackermann (Vorsitz),

Besetzung Richter Jérôme Candrian, Richterin Kathrin Dietrich,

Gerichtsschreiber Marcel Zaugg.

A._______ AG,

vertreten durch

Parteien lic. iur. Stefan Müller-Furrer, Rechtsanwalt,

Sartorial AG, Rechtsanwälte & Notare,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Umwelt BAFU,

Abteilung Klima, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Begehren um Zusicherung einer Bürgschaft (CO2 Gesetz).

Sachverhalt:

A.
Die A._______ AG bezweckt insbesondere die Forschung, Fabrikation und den Vertrieb im Bereich von technischen und verwandten Produkten sowie die Erbringung von damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungen. Sie hat ein neues Produkt, das "(...) Schnellbau-System" für Gebäude entwickelt. Die Bauelemente, bestehend aus einem Kern aus beschichteten Papier-Waben und Dünnschichtholzplatten, ersetzen herkömmliche Bauelemente wie Ziegelsteine und Beton und sind wiederverwendbar.

B.
Am 7. November 2017 stellte die A._______ AG beim Bundesamt für Umwelt (BAFU) ein Gesuch um Zusicherung einer Bürgschaft in der Höhe von Fr. 3'000'000.- aus dem Technologiefonds zur "Verlegung, Aufbau und Erweiterung der Produktion" des "(...) Schnellbau-Systems". Den gesamten Finanzierungsbedarf bezifferte sie auf Fr. 5'000'000.-, wobei sie davon einen Anteil von Fr. 2'000'000.- selbst finanzieren wollte. Die Bürgschaft sollte sodann zehn Jahre dauern.

C.
Mit Schreiben vom 8. November 2018 teilte die Geschäftsstelle des Technologiefonds der A._______ AG mit, dass sie das Gesuch vom 7. November 2017 eingehend geprüft und dem Bürgschaftskomitee zur Entscheidung vorgelegt habe. Dieses erachte die Kreditwürdigkeit jedoch als nicht gegeben, wobei die Geschäftsstelle die Gründe hierfür näher darlegte. Im Moment könne man deshalb leider nur einen negativen Bescheid geben. Sollte die A._______ AG mit diesem Entscheid nicht einverstanden sein, so könne sie beim BAFU eine beschwerdefähige Verfügung verlangen.

D.
Nachdem die A._______ AG am 13. November 2018 um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung ersucht hatte, liess das BAFU dieser am 17. Dezember 2018 einen Verfügungsentwurf per E-Mail zukommen. Gleichzeitig forderte das BAFU die A._______ AG auf, den Entwurf zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs auf allfällige Fehler in der Schreibweise des Unternehmens, der Adresse oder Ähnlichem sorgfältig zu prüfen und ihr Einverständnis zu geben oder allfällige Fehler bis spätestens 7. Januar 2019 zu melden.

E.
Am 7. Januar 2019 teilte die A._______ AG dem BAFU mit, dass in formaler Hinsicht keine Fehler bestehen würden. Gleichzeitig nahm sie auch inhaltlich zum Verfügungsentwurf Stellung.

F.
Mit Verfügung vom 17. Januar 2019 lehnte das BAFU das Gesuch der A._______ AG um Zusicherung einer Bürgschaft in der Höhe von Fr. 3'000'000.- ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, das Vorhaben spare in verschiedener Hinsicht CO2-Emissionen ein. Auch seien die Marktchancen gegeben. Allerdings sei die Kreditwürdigkeit der A._______ AG zu verneinen. Bezüglich der Verneinung der Kreditwürdigkeit führte die Vorinstanz sodann verschiedene Argumente an (vgl. hierzu nachfolgend E. 4.4.2).

G.
Gegen diese Verfügung des BAFU (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt die A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 25. Februar 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung an die Vorinstanz zum neuen Entscheid unter Gewährung und Berücksichtigung des rechtlichen Gehörs. Eventualiter sei das Gesuch um Zusicherung einer Bürgschaft gutzuheissen. Zur Begründung bringt sie vor, die Vorinstanz habe ihr die Kreditwürdigkeit zu Unrecht abgesprochen. Diesbezüglich nimmt sie Stellung zu den Argumenten der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung. Zudem rügt sie in verschiedener Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und die Weitergabe bestimmter Unterlagen durch die Geschäftsstelle des Technologiefonds an das Bürgschaftskomitee.

H.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. April 2019 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

I.
Die Beschwerdeführerin hält in ihren Schlussbemerkungen vom 17. Mai 2019 an ihren Anträgen fest, bekräftigt ihre Standpunkte und reicht weitere Unterlagen ein.

J.
In ihren Schlussbemerkungen vom 20. Juni 2019 hält die Vorinstanz ebenfalls an ihren bisherigen Anträgen und Ausführungen fest.

K.
Am 12. Juli 2019 reicht die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe ein, wozu die Vorinstanz am 19. August 2019 Stellung nimmt.

L.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG gegeben ist.

Die angefochtene Verfügung ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt und stammt von einer Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG; eine Ausnahme im erwähnten Sinn liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).

Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung, mit welcher ihr Gesuch um Zusicherung einer Bürgschaft abgewiesen wurde, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist.

1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist daher einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Es auferlegt sich indes bei der Überprüfung bezüglich der Gewährung von sog. Ermessenssubventionen eine gewisse Zurückhaltung, indem es in Fragen, die durch die Justizbehörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von den Beurteilungen des erstinstanzlichen Fachgremiums abweicht, zumal der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren und Fachkenntnisse für die Bewertung von Gesuchen um Subventionen durch die Vorinstanz bekannt sind (vgl. Urteile des BVGer A-1653/2017 vom 20. Februar 2018 E. 2 und A-1849/2013 vom 20. August 2013 E. 2). Die dargelegte Zurückhaltung gilt jedoch nur bei der Frage nach der Ermessensausübung durch die Subventionsbehörde. Ist hingegen die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel gerügt, hat die Rechtsmittelbehörde die erhobenen Einwendungen in freier Kognition zu prüfen, andernfalls sie eine formelle Rechtsverweigerung beginge (Moser/ Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.153 ff. mit Hinweisen).

3.
Zunächst sind die rechtlichen Grundlagen für die Zusicherung einer Bürgschaft aus dem Technologiefonds kurz darzulegen.

3.1 Gemäss Art. 35
SR 641.71 Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz
CO2-Gesetz Art. 35 Förderung von Technologien zur Verminderung der Treibhausgase - 1 Von den Mitteln nach Artikel 33a Absatz 1 werden jährlich höchstens 25 Millionen Franken dem Technologiefonds zur Finanzierung von Bürgschaften zugeführt.88
1    Von den Mitteln nach Artikel 33a Absatz 1 werden jährlich höchstens 25 Millionen Franken dem Technologiefonds zur Finanzierung von Bürgschaften zugeführt.88
2    Der Technologiefonds wird durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation verwaltet.
3    Mit den Mitteln aus dem Technologiefonds verbürgt der Bund Darlehen an Unternehmen, wenn diese damit Anlagen und Verfahren entwickeln und vermarkten, welche:
a  die Treibhausgasemissionen vermindern;
b  den Einsatz der erneuerbaren Energien ermöglichen; oder
c  den sparsamen Umgang mit den natürlichen Ressourcen fördern.
4    Die Bürgschaften werden für die Dauer von höchstens 10 Jahren gewährt.
des Bundesgesetzes über die Reduktion der CO2-Emissionen vom 23. Dezember 2011 (CO2-Gesetz, SR 641.71) werden vom Ertrag der CO2-Abgabe pro Jahr höchstens 25 Millionen Franken dem Technologiefonds zur Finanzierung von Bürgschaften zugeführt (Abs. 1). Der Technologiefonds wird durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) verwaltet (Abs. 2). Gemäss Art. 35 Abs. 3
SR 641.71 Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz
CO2-Gesetz Art. 35 Förderung von Technologien zur Verminderung der Treibhausgase - 1 Von den Mitteln nach Artikel 33a Absatz 1 werden jährlich höchstens 25 Millionen Franken dem Technologiefonds zur Finanzierung von Bürgschaften zugeführt.88
1    Von den Mitteln nach Artikel 33a Absatz 1 werden jährlich höchstens 25 Millionen Franken dem Technologiefonds zur Finanzierung von Bürgschaften zugeführt.88
2    Der Technologiefonds wird durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation verwaltet.
3    Mit den Mitteln aus dem Technologiefonds verbürgt der Bund Darlehen an Unternehmen, wenn diese damit Anlagen und Verfahren entwickeln und vermarkten, welche:
a  die Treibhausgasemissionen vermindern;
b  den Einsatz der erneuerbaren Energien ermöglichen; oder
c  den sparsamen Umgang mit den natürlichen Ressourcen fördern.
4    Die Bürgschaften werden für die Dauer von höchstens 10 Jahren gewährt.
CO2-Gesetz verbürgt der Bund mit den Mitteln aus dem Technologiefonds Darlehen an Unternehmen, wenn diese damit Anlagen und Verfahren entwickeln und vermarkten, welche die Treibhausgasemissionen vermindern (Bst. a), den Einsatz der erneuerbaren Energien ermöglichen (Bst. b) oder den sparsamen Umgang mit den natürlichen Ressourcen fördern (Bst. c).

3.2 Nach Art. 114 Abs. 1
SR 641.71 Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz
CO2-Gesetz Art. 35 Förderung von Technologien zur Verminderung der Treibhausgase - 1 Von den Mitteln nach Artikel 33a Absatz 1 werden jährlich höchstens 25 Millionen Franken dem Technologiefonds zur Finanzierung von Bürgschaften zugeführt.88
1    Von den Mitteln nach Artikel 33a Absatz 1 werden jährlich höchstens 25 Millionen Franken dem Technologiefonds zur Finanzierung von Bürgschaften zugeführt.88
2    Der Technologiefonds wird durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation verwaltet.
3    Mit den Mitteln aus dem Technologiefonds verbürgt der Bund Darlehen an Unternehmen, wenn diese damit Anlagen und Verfahren entwickeln und vermarkten, welche:
a  die Treibhausgasemissionen vermindern;
b  den Einsatz der erneuerbaren Energien ermöglichen; oder
c  den sparsamen Umgang mit den natürlichen Ressourcen fördern.
4    Die Bürgschaften werden für die Dauer von höchstens 10 Jahren gewährt.
der Verordnung zur Reduktion der CO2-Emissionen vom 30. November 2012 (CO2-Verordnung, SR 641.711) verbürgt der Bund Darlehen für Anlagen und Verfahren nach Art. 35 Abs. 3 des CO2-Gesetzes, wenn die Marktchancen der Anlagen und Verfahren gegeben sind (Bst. a), die Darlehensnehmerin ihre Kreditwürdigkeit glaubhaft darlegen kann (Bst. b) und die Darlehensgeberin die Bürgschaft bei der Festlegung des Darlehenszinses berücksichtigt (Bst. c). Er verbürgt nur Darlehen, die eine Bank nach dem Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (BankG, SR 952.0) oder eine andere geeignete Darlehensgeberin gewährt (Art. 114 Abs. 2
SR 641.71 Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz
CO2-Gesetz Art. 35 Förderung von Technologien zur Verminderung der Treibhausgase - 1 Von den Mitteln nach Artikel 33a Absatz 1 werden jährlich höchstens 25 Millionen Franken dem Technologiefonds zur Finanzierung von Bürgschaften zugeführt.88
1    Von den Mitteln nach Artikel 33a Absatz 1 werden jährlich höchstens 25 Millionen Franken dem Technologiefonds zur Finanzierung von Bürgschaften zugeführt.88
2    Der Technologiefonds wird durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation verwaltet.
3    Mit den Mitteln aus dem Technologiefonds verbürgt der Bund Darlehen an Unternehmen, wenn diese damit Anlagen und Verfahren entwickeln und vermarkten, welche:
a  die Treibhausgasemissionen vermindern;
b  den Einsatz der erneuerbaren Energien ermöglichen; oder
c  den sparsamen Umgang mit den natürlichen Ressourcen fördern.
4    Die Bürgschaften werden für die Dauer von höchstens 10 Jahren gewährt.
CO2-Verordnung). Die Bürgschaft kann das verbürgte Darlehen ganz oder teilweise absichern. Sie darf höchstens drei Millionen Franken betragen (Art. 114 Abs. 3
SR 641.71 Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz
CO2-Gesetz Art. 35 Förderung von Technologien zur Verminderung der Treibhausgase - 1 Von den Mitteln nach Artikel 33a Absatz 1 werden jährlich höchstens 25 Millionen Franken dem Technologiefonds zur Finanzierung von Bürgschaften zugeführt.88
1    Von den Mitteln nach Artikel 33a Absatz 1 werden jährlich höchstens 25 Millionen Franken dem Technologiefonds zur Finanzierung von Bürgschaften zugeführt.88
2    Der Technologiefonds wird durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation verwaltet.
3    Mit den Mitteln aus dem Technologiefonds verbürgt der Bund Darlehen an Unternehmen, wenn diese damit Anlagen und Verfahren entwickeln und vermarkten, welche:
a  die Treibhausgasemissionen vermindern;
b  den Einsatz der erneuerbaren Energien ermöglichen; oder
c  den sparsamen Umgang mit den natürlichen Ressourcen fördern.
4    Die Bürgschaften werden für die Dauer von höchstens 10 Jahren gewährt.
CO2-Verordnung). Gemäss Art. 115 Abs. 1
SR 641.71 Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz
CO2-Gesetz Art. 35 Förderung von Technologien zur Verminderung der Treibhausgase - 1 Von den Mitteln nach Artikel 33a Absatz 1 werden jährlich höchstens 25 Millionen Franken dem Technologiefonds zur Finanzierung von Bürgschaften zugeführt.88
1    Von den Mitteln nach Artikel 33a Absatz 1 werden jährlich höchstens 25 Millionen Franken dem Technologiefonds zur Finanzierung von Bürgschaften zugeführt.88
2    Der Technologiefonds wird durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation verwaltet.
3    Mit den Mitteln aus dem Technologiefonds verbürgt der Bund Darlehen an Unternehmen, wenn diese damit Anlagen und Verfahren entwickeln und vermarkten, welche:
a  die Treibhausgasemissionen vermindern;
b  den Einsatz der erneuerbaren Energien ermöglichen; oder
c  den sparsamen Umgang mit den natürlichen Ressourcen fördern.
4    Die Bürgschaften werden für die Dauer von höchstens 10 Jahren gewährt.
CO2-Verordnung sichert das BAFU der Darlehensnehmerin auf Gesuch hin die Gewährung der Bürgschaft zu, wenn die Anforderungen nach Art. 114
SR 641.71 Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz
CO2-Gesetz Art. 35 Förderung von Technologien zur Verminderung der Treibhausgase - 1 Von den Mitteln nach Artikel 33a Absatz 1 werden jährlich höchstens 25 Millionen Franken dem Technologiefonds zur Finanzierung von Bürgschaften zugeführt.88
1    Von den Mitteln nach Artikel 33a Absatz 1 werden jährlich höchstens 25 Millionen Franken dem Technologiefonds zur Finanzierung von Bürgschaften zugeführt.88
2    Der Technologiefonds wird durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation verwaltet.
3    Mit den Mitteln aus dem Technologiefonds verbürgt der Bund Darlehen an Unternehmen, wenn diese damit Anlagen und Verfahren entwickeln und vermarkten, welche:
a  die Treibhausgasemissionen vermindern;
b  den Einsatz der erneuerbaren Energien ermöglichen; oder
c  den sparsamen Umgang mit den natürlichen Ressourcen fördern.
4    Die Bürgschaften werden für die Dauer von höchstens 10 Jahren gewährt.
CO2-Verordnung erfüllt sind. Welche Angaben und Unterlagen das Gesuch zu enthalten hat, ist sodann in Art. 115 Abs. 2
SR 641.71 Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz
CO2-Gesetz Art. 35 Förderung von Technologien zur Verminderung der Treibhausgase - 1 Von den Mitteln nach Artikel 33a Absatz 1 werden jährlich höchstens 25 Millionen Franken dem Technologiefonds zur Finanzierung von Bürgschaften zugeführt.88
1    Von den Mitteln nach Artikel 33a Absatz 1 werden jährlich höchstens 25 Millionen Franken dem Technologiefonds zur Finanzierung von Bürgschaften zugeführt.88
2    Der Technologiefonds wird durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation verwaltet.
3    Mit den Mitteln aus dem Technologiefonds verbürgt der Bund Darlehen an Unternehmen, wenn diese damit Anlagen und Verfahren entwickeln und vermarkten, welche:
a  die Treibhausgasemissionen vermindern;
b  den Einsatz der erneuerbaren Energien ermöglichen; oder
c  den sparsamen Umgang mit den natürlichen Ressourcen fördern.
4    Die Bürgschaften werden für die Dauer von höchstens 10 Jahren gewährt.
CO2-Verordnung geregelt, wobei das BAFU weitere Angaben verlangen kann, soweit es diese für die Beurteilung des Gesuchs benötigt (Art. 115 Abs. 3
SR 641.71 Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz
CO2-Gesetz Art. 35 Förderung von Technologien zur Verminderung der Treibhausgase - 1 Von den Mitteln nach Artikel 33a Absatz 1 werden jährlich höchstens 25 Millionen Franken dem Technologiefonds zur Finanzierung von Bürgschaften zugeführt.88
1    Von den Mitteln nach Artikel 33a Absatz 1 werden jährlich höchstens 25 Millionen Franken dem Technologiefonds zur Finanzierung von Bürgschaften zugeführt.88
2    Der Technologiefonds wird durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation verwaltet.
3    Mit den Mitteln aus dem Technologiefonds verbürgt der Bund Darlehen an Unternehmen, wenn diese damit Anlagen und Verfahren entwickeln und vermarkten, welche:
a  die Treibhausgasemissionen vermindern;
b  den Einsatz der erneuerbaren Energien ermöglichen; oder
c  den sparsamen Umgang mit den natürlichen Ressourcen fördern.
4    Die Bürgschaften werden für die Dauer von höchstens 10 Jahren gewährt.
CO2-Verordnung).

3.3 Zur Verwaltung des Technologiefonds setzt das UVEK einen Steuerungsausschuss und mittels verwaltungsrechtlichem Vertrag ein Bürgschaftskomitee und eine Geschäftsstelle ein. Es legt die Grundsätze über die Bürgschaftsvergabe und über die Organisation fest (Art. 117 Abs. 1
SR 641.71 Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz
CO2-Gesetz Art. 35 Förderung von Technologien zur Verminderung der Treibhausgase - 1 Von den Mitteln nach Artikel 33a Absatz 1 werden jährlich höchstens 25 Millionen Franken dem Technologiefonds zur Finanzierung von Bürgschaften zugeführt.88
1    Von den Mitteln nach Artikel 33a Absatz 1 werden jährlich höchstens 25 Millionen Franken dem Technologiefonds zur Finanzierung von Bürgschaften zugeführt.88
2    Der Technologiefonds wird durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation verwaltet.
3    Mit den Mitteln aus dem Technologiefonds verbürgt der Bund Darlehen an Unternehmen, wenn diese damit Anlagen und Verfahren entwickeln und vermarkten, welche:
a  die Treibhausgasemissionen vermindern;
b  den Einsatz der erneuerbaren Energien ermöglichen; oder
c  den sparsamen Umgang mit den natürlichen Ressourcen fördern.
4    Die Bürgschaften werden für die Dauer von höchstens 10 Jahren gewährt.
CO2-Verordnung). Das UVEK hat dies mit Erlass der Richtlinie zur Finanzierungs- und Verbürgungspolitik, Technologiefonds, vom 1. Dezember 2014 (nachfolgend: Richtlinie Finanzierung- und Verbürgungspolitik) getan. Gemäss deren Ziff. 1.4 wird diese Richtlinie in der Bürgschaftsrichtlinie, Technologiefonds, des UVEK vom 1. September 2014 (nachfolgend: Bürgschaftsrichtlinie), dem Geschäftsreglement für das Bürgschaftskomitee und dem Betriebshandbuch der Geschäftsstelle weiter ausgeführt. Als Geschäftsstelle wurde vom UVEK sodann die Emerald Technology Ventures AG eingesetzt. Diese wird von der South Pole Carbon Asset Management AG unterstützt.

3.4 Nach Art. 117 Abs. 2
SR 641.71 Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz
CO2-Gesetz Art. 35 Förderung von Technologien zur Verminderung der Treibhausgase - 1 Von den Mitteln nach Artikel 33a Absatz 1 werden jährlich höchstens 25 Millionen Franken dem Technologiefonds zur Finanzierung von Bürgschaften zugeführt.88
1    Von den Mitteln nach Artikel 33a Absatz 1 werden jährlich höchstens 25 Millionen Franken dem Technologiefonds zur Finanzierung von Bürgschaften zugeführt.88
2    Der Technologiefonds wird durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation verwaltet.
3    Mit den Mitteln aus dem Technologiefonds verbürgt der Bund Darlehen an Unternehmen, wenn diese damit Anlagen und Verfahren entwickeln und vermarkten, welche:
a  die Treibhausgasemissionen vermindern;
b  den Einsatz der erneuerbaren Energien ermöglichen; oder
c  den sparsamen Umgang mit den natürlichen Ressourcen fördern.
4    Die Bürgschaften werden für die Dauer von höchstens 10 Jahren gewährt.
CO2-Verordnung hat der Steuerungsausschuss die strategische Leitung des Technologiefonds. Das Bürgschaftskomitee beurteilt auf Antrag der Geschäftsstelle die Bürgschaftsgesuche zuhanden des BAFU (Art. 117 Abs. 3
SR 641.71 Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz
CO2-Gesetz Art. 35 Förderung von Technologien zur Verminderung der Treibhausgase - 1 Von den Mitteln nach Artikel 33a Absatz 1 werden jährlich höchstens 25 Millionen Franken dem Technologiefonds zur Finanzierung von Bürgschaften zugeführt.88
1    Von den Mitteln nach Artikel 33a Absatz 1 werden jährlich höchstens 25 Millionen Franken dem Technologiefonds zur Finanzierung von Bürgschaften zugeführt.88
2    Der Technologiefonds wird durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation verwaltet.
3    Mit den Mitteln aus dem Technologiefonds verbürgt der Bund Darlehen an Unternehmen, wenn diese damit Anlagen und Verfahren entwickeln und vermarkten, welche:
a  die Treibhausgasemissionen vermindern;
b  den Einsatz der erneuerbaren Energien ermöglichen; oder
c  den sparsamen Umgang mit den natürlichen Ressourcen fördern.
4    Die Bürgschaften werden für die Dauer von höchstens 10 Jahren gewährt.
CO2-Gesetz). Die Geschäftsstelle führt den Technologiefonds operativ. Ihr obliegt insbesondere die Prüfung der Bürgschaftsgesuche, die Verwaltung der Bürgschaften und die Abwicklung von Bürgschaftsfällen sowie die Kontrolle der Berichterstattung nach Artikel 116. Sie erstattet dem Steuerungsausschuss Bericht über die Tätigkeiten und die finanzielle Situation des Technologiefonds (Art. 117 Abs. 4
SR 641.71 Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz
CO2-Gesetz Art. 35 Förderung von Technologien zur Verminderung der Treibhausgase - 1 Von den Mitteln nach Artikel 33a Absatz 1 werden jährlich höchstens 25 Millionen Franken dem Technologiefonds zur Finanzierung von Bürgschaften zugeführt.88
1    Von den Mitteln nach Artikel 33a Absatz 1 werden jährlich höchstens 25 Millionen Franken dem Technologiefonds zur Finanzierung von Bürgschaften zugeführt.88
2    Der Technologiefonds wird durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation verwaltet.
3    Mit den Mitteln aus dem Technologiefonds verbürgt der Bund Darlehen an Unternehmen, wenn diese damit Anlagen und Verfahren entwickeln und vermarkten, welche:
a  die Treibhausgasemissionen vermindern;
b  den Einsatz der erneuerbaren Energien ermöglichen; oder
c  den sparsamen Umgang mit den natürlichen Ressourcen fördern.
4    Die Bürgschaften werden für die Dauer von höchstens 10 Jahren gewährt.
CO2-Verordnung).

3.5 Bei der Bürgschaft nach Art. 35
SR 641.71 Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz
CO2-Gesetz Art. 35 Förderung von Technologien zur Verminderung der Treibhausgase - 1 Von den Mitteln nach Artikel 33a Absatz 1 werden jährlich höchstens 25 Millionen Franken dem Technologiefonds zur Finanzierung von Bürgschaften zugeführt.88
1    Von den Mitteln nach Artikel 33a Absatz 1 werden jährlich höchstens 25 Millionen Franken dem Technologiefonds zur Finanzierung von Bürgschaften zugeführt.88
2    Der Technologiefonds wird durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation verwaltet.
3    Mit den Mitteln aus dem Technologiefonds verbürgt der Bund Darlehen an Unternehmen, wenn diese damit Anlagen und Verfahren entwickeln und vermarkten, welche:
a  die Treibhausgasemissionen vermindern;
b  den Einsatz der erneuerbaren Energien ermöglichen; oder
c  den sparsamen Umgang mit den natürlichen Ressourcen fördern.
4    Die Bürgschaften werden für die Dauer von höchstens 10 Jahren gewährt.
CO2-Gesetz handelt es sich um eine Finanzhilfe im Sinne des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990 über
Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG, SR 616.1; vgl. Art. 3 Abs. 1
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 3 Begriffe - 1 Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- und Sachleistungen.
1    Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- und Sachleistungen.
2    Abgeltungen sind Leistungen an Empfänger ausserhalb der Bundesverwaltung zur Milderung oder zum Ausgleich von finanziellen Lasten, die sich ergeben aus der Erfüllung von:
a  bundesrechtlich vorgeschriebenen Aufgaben;
b  öffentlichrechtlichen Aufgaben, die dem Empfänger vom Bund übertragen worden sind.
SuG; Art. 12 Abs. 1 Bürgschaftsrichtlinie; Burkhardt/Bally/Nägeli, in: Kratz/Merker/Tami/Rechsteiner/Föhse [Hrsg.], Kommentar zum Energierecht, Band II, 2016 [nachfolgend: Kommentar Energierecht], Art. 35
SR 641.71 Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz
CO2-Gesetz Art. 35 Förderung von Technologien zur Verminderung der Treibhausgase - 1 Von den Mitteln nach Artikel 33a Absatz 1 werden jährlich höchstens 25 Millionen Franken dem Technologiefonds zur Finanzierung von Bürgschaften zugeführt.88
1    Von den Mitteln nach Artikel 33a Absatz 1 werden jährlich höchstens 25 Millionen Franken dem Technologiefonds zur Finanzierung von Bürgschaften zugeführt.88
2    Der Technologiefonds wird durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation verwaltet.
3    Mit den Mitteln aus dem Technologiefonds verbürgt der Bund Darlehen an Unternehmen, wenn diese damit Anlagen und Verfahren entwickeln und vermarkten, welche:
a  die Treibhausgasemissionen vermindern;
b  den Einsatz der erneuerbaren Energien ermöglichen; oder
c  den sparsamen Umgang mit den natürlichen Ressourcen fördern.
4    Die Bürgschaften werden für die Dauer von höchstens 10 Jahren gewährt.
CO2-Gesetz N 6). Nach Ziff. 1.3 Abs. 1 Richtlinie
Finanzierungs- und Verbürgungspolitik und Art. 3 Abs. 4 Bürgschaftsrichtlinie besteht kein Anspruch auf die Zusicherung einer Bürgschaft aus den Mitteln des Technologiefonds. Es handelt sich insofern um eine Ermessenssubvention (vgl. Fabian Möller, Rechtsschutz bei Subventionen, Diss. Basel 2006, S. 44). Entsprechend ist die vorinstanzliche Beurteilung des Gesuches durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer gewissen Zurückhaltung zu überprüfen (vgl. vorstehend E. 2).

4.
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst in verschiedener Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist als selbständiges Grundrecht in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung (BV, SR 101) verankert und wird für das Verwaltungsverfahren in den Art. 29 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
. VwVG konkretisiert. Der Gehörsanspruch umfasst verschiedene Teilgehalte, so namentlich das Recht der Parteien auf Anhörung bzw. Äusserung vor Erlass der Verfügung, auf Akteneinsicht, auf Prüfung der eigenen Vorbringen sowie auf Begründung der Verfügung (BGE 144 I 11 E. 5.3 und 135 II 286 E. 5.1; Waldmann/Bickel in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 29 N 44 ff.).

4.2

4.2.1 Die Beschwerdeführerin moniert, sie habe lediglich persönlichen Kontakt zur Geschäftsstelle des Technologiefonds, der Emerald Technology Ventures AG, gehabt, welche das Gesuch samt Beilagen an die Vorinstanz weitergeleitet habe. Sie habe aber keine Gelegenheit erhalten, ihr Projekt und Gesuch der Vorinstanz oder der Entscheidungskommission selbst vorstellen zu dürfen.

4.2.2 Die Vorinstanz führt hierzu aus, ein direktes Vorstellen eines Vorhabens bei ihr oder dem Bürgschaftskomitee sei weder in der CO2-Verordnung noch in der Bürgschaftsrichtlinie vorgesehen. Ein Recht auf eine mündliche Anhörung bestehe nicht.

4.2.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst zwar auch das Recht auf Anhörung bzw. Äusserung vor Erlass der Verfügung, ein Anspruch darauf, die eigenen Anliegen mündlich vorbringen zu können, besteht unter Vorbehalt abweichender Vorschriften jedoch nicht (BGE 134 I 140 E. 5.3; Urteile des BVGer A-7503/2016, A-7513/2016 vom 16. Januar 2018 und A-4061/2016 vom 3. Mai 2017 E. 2.1.1). Der Begriff "Anhörung" ist insofern missverständlich. Es reicht die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme (Waldmann/Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 30 N 38 f.; Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: VwVG-Kommentar], Art. 30 N 11). Das Verfahren um Zusicherung einer Bürgschaft sieht eine mündliche Anhörung der Gesuchstellenden durch die Vorinstanz oder das Bürgschaftskomitee nicht vor (vgl. hierzu vorstehend E. 3 sowie insbesondere Ziff. 5 Richtlinie Finanzierungs- und Verbürgungspolitik und Art. 8 Bürgschaftsrichtlinie). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist insoweit zu verneinen.

4.3

4.3.1 Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe keine dem Anspruch auf rechtliches Gehör genügende Möglichkeit gehabt, sich vor dem Entscheid über das Gesuch zu äussern. Die Vorinstanz habe mit E-Mail vom 17. Dezember 2018 den Verfügungsentwurf lediglich mit der Bitte zugestellt, die Verfügung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs auf allfällige Fehler in der Schreibweise des Unternehmens, der Adresse oder Ähnlichem sorgfältig zu prüfen. Dies genüge zur Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht. Dass sie im Anschluss daran eine kurze Stellungnahme eingereicht habe, bedeute noch nicht, dass sie abschliessend Gelegenheit erhalten habe, sich zur Sache zu äussern, zumal die Begründung im Verfügungsentwurf sehr pauschal gehalten sei. Eine pauschale Begründung genüge dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht, weil sich die betroffene Person kein Bild über die Beweggründe des ablehnenden Entscheids machen könne. Ihr sei es somit faktisch verunmöglicht worden, sich zur Sache zu äussern. Schliesslich sei der Verfügungsentwurf nur per E-Mail zugestellt worden. Die Vorinstanz habe daher nicht sicher sein können, dass die Zustellung tatsächlich erfolgt sei.

4.3.2 Die Vorinstanz bestreitet eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Formulierung in der E-Mail vom 17. Dezember 2018 sei zwar nicht ideal gewählt, jedoch sei dies im Ergebnis nicht relevant. Die Beschwerdeführerin habe sich mit Schreiben vom 7. Januar 2019 dennoch auch materiell zum Verfügungsentwurf geäussert. Sie habe diese Vorbringen geprüft und den Verfügungsentwurf entsprechend angepasst. Die Begründung im Verfügungsentwurf und in der angefochtenen Verfügung würden eine sachgerechte Anfechtung zulassen, weshalb keine Verletzung der Begründungspflicht vorliege. Eine Zustellung des Verfügungsentwurfs per E-Mail sei vorliegend eine geeignete Form der Zustellung gewesen. Die Beschwerdeführerin habe sich denn auch anschliessend zum Verfügungsentwurf geäussert.

4.3.3 Nach Art. 30 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt. Der Anspruch auf vorgängige Anhörung beinhaltet insbesondere, dass die Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte (BVGE 2014/22 E. 5.1 und 2013/23 E. 6.1). Die Modalitäten der Anhörung müssen so ausgestaltet werden, dass die Parteien ihre Mitwirkungsrechte angemessen, wirksam und effizient wahrnehmen können (Waldmann/Bickel, in: Praxiskommentar VwVG., Art. 30 N 30). Die Behörde hat den Parteien aber weder den Entwurf der Verfügung noch deren Begründung vorgängig zur Stellungnahme zu unterbreiten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein solches Vorbescheidverfahren durch den verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) oder durch das VwVG nicht verlangt, sondern geht darüber hinaus (Urteil des BGer 2C_695/2014 vom 16. Januar 2015 E. 4.3, BGE 129 II 497 E. 2.2; Waldmann/Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 30 N 19). Wird das Verfahren durch Gesuch eingeleitet, so ist es grundsätzlich nicht notwendig, dem Betroffenen vor dem Entscheid ein vorgängiges, spezifisches Anhörungsrecht einzuräumen. Von der gesuchstellenden Partei darf nach Treu und Glauben erwartet werden, dass sie in ihrer Eingabe die ihr wesentlich erscheinenden Aspekte aufzeigt. Vorbehalten bleibt ein (erneutes) Anhörungsrecht, wenn Ergänzungen der tatsächlichen Grundlagen erfolgen oder Fälle von überraschender Rechtsanwendung vorliegen (Waldmann/Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 30 N 34; Patrick Sutter, in: VwVG-Kommentar, Art. 30 30 N 7; Urteil des BGer 2A.492/2002 vom 17. Juni 2003 E 3.2.1, in: RPW 2003 S. 695).

4.3.4 Das vorinstanzliche Verfahren um Zusicherung einer Bürgschaft wurde durch das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 7. November 2017 eingeleitet. Die zu erfüllenden Voraussetzungen für den Erhalt einer Zusicherung ergaben sich dabei aus den gesetzlichen Grundlagen (vgl. hierzu vorstehend E. 3). Die Beschwerdeführerin wusste daher bei Gesuchseinreichung, dass sie u.a. ihre Kreditwürdigkeit glaubhaft zu machen hat (vgl. Art. 114 Abs. 1 Bst. b
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
CO2-Verordnung). Entsprechend hätte sie sich bereits bei Gesuchseinreichung hierzu äussern können. Sodann teilte die Geschäftsstelle des Technologiefonds der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. November 2018 mit, dass das Gesuch im Moment abgelehnt werden müsse. Dies, weil das Bürgschaftskomitee die Kreditwürdigkeit als nicht gegeben erachte. Die Geschäftsstelle legte zudem auch die Gründe hierfür dar. So führte sie aus, dass die Konsolidierung nicht korrekt vorgenommen worden und damit nicht aussagekräftig sei. Zudem sei das Kapital in der ganzen Gruppe eher knapp und die Liegenschaften seien hoch belehnt. Weiter seien einige Aktiven marktunüblich hoch bewertet, wobei bei einer tieferen Bewertung ein Kapitalverlust oder eine Überschuldung der Gesellschaft nach Art. 725
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 725 - 1 Der Verwaltungsrat überwacht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft.
1    Der Verwaltungsrat überwacht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft.
2    Droht die Gesellschaft zahlungsunfähig zu werden, so ergreift der Verwaltungsrat Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit. Er trifft, soweit erforderlich, weitere Massnahmen zur Sanierung der Gesellschaft oder beantragt der Generalversammlung solche, soweit sie in deren Zuständigkeit fallen. Er reicht nötigenfalls ein Gesuch um Nachlassstundung ein.
3    Der Verwaltungsrat handelt mit der gebotenen Eile.
des Obligationenrechts (OR, SR 220) entstünde. Insgesamt würden die eingereichten Rechnungen aufzeigen, dass die gesamte Gruppe nicht kreditwürdig sei. Die Beschwerdeführerin wurde schliesslich darauf hingewiesen, dass sie eine anfechtbare Verfügung verlangen könne. In Kenntnis der Gründe für einen ablehnenden Entscheid hat sie anschliessend am 13. Dezember 2018 bei der Vorinstanz um Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersucht. Hierbei hätte sie sich ohne Weiteres auch zur umstrittenen Kreditwürdigkeit äussern können. Dies hat sie jedoch unterlassen. Alsdann hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2018 noch den Verfügungsentwurf zukommen lassen. Die Zustellung per E-Mail ist dabei nicht zu beanstanden, ist hierfür doch keine bestimmte Form der Zustellung vorgeschrieben und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die E-Mail samt Verfügungsentwurf tatsächlich erhalten hat. Zwar wurde die Beschwerdeführerin darin nicht explizit zur materiellen Stellungnahme eingeladen, sondern lediglich aufgefordert, "die Verfügung gemäss Gewährung des rechtlichen Gehörs auf allfällige Fehler in der Schreibweise des Unternehmens, der Adresse oder ähnlichem sorgfältig zu prüfen". Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann darin jedoch nicht erblickt werden. Einerseits war die Vorinstanz in Anbetracht dessen, dass das Verfahren durch Gesuch eingeleitet worden war und der Beschwerdeführerin die Gründe für den ablehnenden Entscheid bereits mit Schreiben vom 8. November 2018 mitgeteilt worden
waren, nicht gehalten, der Beschwerdeführerin überhaupt die (erneute) Möglichkeit zur Anhörung einzuräumen oder dieser den Verfügungsentwurf zur Stellungnahme zu unterbreiten. Nach Treu und Glauben durfte von der Beschwerdeführerin erwartet werden, dass sie spätestens mit ihrem Ersuchen um Erlass einer anfechtbaren Verfügung die ihr wesentlich erscheinenden Aspekte in Bezug auf ihre Kreditwürdigkeit aufzeigt. Andererseits hat sich die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 7. Januar 2019 tatsächlich auch inhaltlich zum Verfügungsentwurf geäussert. Sie konnte ihre Mitwirkungsrechte somit in genügender Weise wahrnehmen.

4.4 Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge, die Begründung des Verfügungsentwurfes sei zu pauschal ausgefallen, auch eine Verletzung der Begründungspflicht bezüglich der angefochtenen Verfügung geltend machen möchte, zumal die Begründung in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen dem Entwurf entspricht, ist dazu Folgendes anzuführen:

4.4.1 Nach der Rechtsprechung folgt die Begründungspflicht aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör i.S.v. Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und ergibt sich für das Verfahren vor Bundesverwaltungsbehörden unmittelbar aus Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG (BGE 138 I 232 E. 5.1 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; Urteil des BGer 2A.587/2003 vom 1. Oktober 2004 E. 10.2). Die Begründung einer Verfügung entspricht den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, wenn die Betroffenen dadurch in die Lage versetzt werden, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen. Die Behörde ist aber nicht verpflichtet, sich zu allen Rechtsvorbringen der Parteien zu äussern. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Es genügt, wenn ersichtlich ist, von welchen Überlegungen sich die Behörde leiten liess (BGE 141 III 28 E. 3.2.4, 140 II 262 E. 6.2 und 136 I 229 E. 5.2).

4.4.2 Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich zunächst, dass das Gesuch um Zusicherung einer Bürgschaft deshalb abgewiesen wurde, weil nach Ansicht der Vorinstanz die Voraussetzung der Kreditwürdigkeit gemäss Art. 114 Abs. 1 Bst. b
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
CO2-Verordnung nicht gegeben ist. Bezüglich der Kreditwürdigkeit führte die Vorinstanz aus, dass die Beschwerdeführerin Teil einer Firmengruppe sei, weshalb ihre Kreditwürdigkeit mit der Kreditwürdigkeit der ganzen Firmengruppe zusammenhänge. Die eingereichte Konsolidierung per 31. Dezember 2017 sei nicht korrekt vorgenommen worden und die Ertragskraft damit nicht abschätzbar. Auch sei die Liquidität knapp. Unternehmen, deren Solvenz gefährdet sei, würden gemäss der Bürgschaftsrichtlinie keine Bürgschaft erhalten. Zudem seien einige Aktiven marktunüblich hoch bewertet. Bei einer tieferen Bewertung würde ein Kapitalverlust oder eine Überschuldung nach Art. 725
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 725 - 1 Der Verwaltungsrat überwacht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft.
1    Der Verwaltungsrat überwacht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft.
2    Droht die Gesellschaft zahlungsunfähig zu werden, so ergreift der Verwaltungsrat Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit. Er trifft, soweit erforderlich, weitere Massnahmen zur Sanierung der Gesellschaft oder beantragt der Generalversammlung solche, soweit sie in deren Zuständigkeit fallen. Er reicht nötigenfalls ein Gesuch um Nachlassstundung ein.
3    Der Verwaltungsrat handelt mit der gebotenen Eile.
OR entstehen. Schliesslich führe auch die Summe der Einzelfälle marktunüblich hoher Bewertungen und weiterer fraglicher Positionen in den eingereichten Unterlagen zur Verneinung der Kreditwürdigkeit. Sodann ging die Vorinstanz auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 7. Januar 2019 ein. Sie führte aus, dass entgegen deren Ausführungen der Wert von Entwicklungen und Patenten nicht mit den zu deren Erschaffung aufgelaufenen Kosten gleichgesetzt werden könne und aufgrund der ausgewiesenen Beteiligungen und konzerninternen Verbindlichkeiten in den durch die Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen eine Konzernbetrachtung zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit angebracht sei.

4.4.3 Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor. Zwar wäre es wünschenswert gewesen, die Vorinstanz hätte ihre Gründe etwas ausführlicher dargelegt und näher ausgeführt, weshalb die eingereichte Konsolidierung der Firmengruppe nicht korrekt vorgenommen worden sein soll, welche Aktiven als marktunüblich hoch bewertet angesehen werden oder welche weiteren fraglichen Positionen in den eingereichten Unterlagen zur Verneinung der Kreditwürdigkeit geführt haben. Aus der Begründung ergibt sich hierzu jedoch zumindest, dass die eingereichte Konsolidierung per 31. Dezember 2017, welche die Beschwerdeführerin und die B._______ AG beinhaltete, deswegen nicht als ausreichend beurteilt wurde, weil aufgrund der ausgewiesenen Beteiligungen und konzerninternen Verbindlichkeiten eine Konzernbetrachtung mit sämtlichen Gesellschaften angebracht gewesen wäre. Als markunüblich hoch bewertete Aktiven sah die Vorinstanz sodann offenbar die Entwicklungen und Patente an. Aus der Begründung geht somit insgesamt in genügender Weise hervor, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz leiten liess und weshalb sie die Kreditwürdigkeit als nicht gegeben erachtete. Dadurch wurde die Beschwerdeführerin in die Lage versetzt, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in Kenntnis der Gründe beim Bundesverwaltungsgericht anzufechten.

5.
In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin des Weiteren geltend, die Emerald Technology Ventures AG sei nicht berechtigt gewesen, die ihr eingereichten Unterlagen der C._______ AG, der D._______ AG und der E._______ AG an das Bürgschaftskomitee weiterzuleiten oder diese gar in die Beurteilung des Gesuches einfliessen zu lassen. Sie habe die Jahresabschlüsse sowie die konsolidierte Bilanz lediglich auf Wunsch der Emerald Technology Ventures AG zur Transparenz der persönlichen Situation von X._______ als Mitaktionär der Beschwerdeführerin herausgegeben.

Wie die Vorinstanz zu Recht vorbringt, hat die Beschwerdeführerin in Ziff. 20 ihres Gesuches vom 7. November 2017 eingewilligt, dass die Emerald Technology Ventures AG als Geschäftsstelle des Technologiefonds die ihr im Rahmen des Gesuchs und der anschliessenden Prüfungs- und Abwicklungsphase zur Verfügung gestellten Finanz-, Personen- und Sachdaten u.a. zum Zwecke der Bearbeitung des Gesuches und zur Bürgschaftsabwicklung bearbeiten dürfe. Ebenfalls wurde die Emerald Technology Ventures AG dazu ermächtigt, die Daten an die Vorinstanz und die Darlehensgeberin weiterzuleiten. Vor diesem Hintergrund ist die Weiterleitung an das Bürgschaftskomitee und die Verwendung bei der Prüfung des Gesuches nicht zu beanstanden, zumal auch der Beschwerdeführerin bekannt gewesen sein muss, dass das Bürgschaftskomitee nach Art. 117 Abs. 3
SR 641.71 Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz
CO2-Gesetz Art. 35 Förderung von Technologien zur Verminderung der Treibhausgase - 1 Von den Mitteln nach Artikel 33a Absatz 1 werden jährlich höchstens 25 Millionen Franken dem Technologiefonds zur Finanzierung von Bürgschaften zugeführt.88
1    Von den Mitteln nach Artikel 33a Absatz 1 werden jährlich höchstens 25 Millionen Franken dem Technologiefonds zur Finanzierung von Bürgschaften zugeführt.88
2    Der Technologiefonds wird durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation verwaltet.
3    Mit den Mitteln aus dem Technologiefonds verbürgt der Bund Darlehen an Unternehmen, wenn diese damit Anlagen und Verfahren entwickeln und vermarkten, welche:
a  die Treibhausgasemissionen vermindern;
b  den Einsatz der erneuerbaren Energien ermöglichen; oder
c  den sparsamen Umgang mit den natürlichen Ressourcen fördern.
4    Die Bürgschaften werden für die Dauer von höchstens 10 Jahren gewährt.
CO2-Gesetz auf Antrag der Geschäftsstelle die Bürgschaftsgesuche zuhanden der Vorinstanz beurteilt.

6.
Die Beschwerdeführerin stellt schliesslich in ihrer Eingabe vom 12. Juli 2019 die Unabhängigkeit der Geschäftsstelle des Technologiefonds in Frage. Es sei fraglich, ob die mit der Geschäftsstelle betrauten Firmen bzw. deren Mitarbeiter das grundrechtlich garantierte unabhängige und faire Verfahren garantieren könnten. Sowohl die Emerald Technology Ventures AG als auch die South Pole Gruppe seien im Bereich der Nachhaltigkeit tätig und würden potentiell in einem Konkurrenzverhältnis zur Beschwerdeführerin stehen oder Beziehungen zu einer solchen Gesellschaft unterhalten. Y._______ von der Emerald Technology und Z._______ von der South Pole Gruppe seien für ihre Firmen zeichnungsberechtigt und zugleich Entscheidungsträger der Geschäftsstelle des Technologiefonds.

Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer Vorbringen keinen konkreten Antrag stellt, sondern die Vorinstanz offenbar lediglich anregen möchte, sich für eine grundrechtskonforme Ausgestaltung des Bürgschaftsverfahren einzusetzen, wäre ein allfälliges Ausstandsbegehren auch als verspätet anzusehen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird gestützt auf den auch für die Privaten geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV) verlangt, dass ein Ausstandsgrund so früh wie möglich, d.h. nach dessen Kenntnis bei erster Gelegenheit, geltend gemacht wird. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Einwände dieser Art erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn der Mangel schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Wer den Mangel nicht unverzüglich vorbringt, wenn er davon Kenntnis erhält, sondern sich stillschweigend auf ein Verfahren einlässt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Ausstandsbestimmungen (BGE 138 I 1 E. 2.2, 136 I 207 E. 3.4 und 132 II 485 E. 4.3). Vorliegend war der Beschwerdeführerin von Beginn an bekannt, dass die Geschäftsstelle des Technologiefonds durch die Emerald Technology Ventures AG und die South Pole Gruppe geführt wird, was auch auf der Internetseite des Technologiefonds transparent ausgewiesen wird (vgl. < www.technolgiefonds.ch > abgerufen am 3. Februar 2020). Entsprechend musste sie davon ausgehen, dass Mitarbeitende oder zeichnungsberechtigte Personen dieser Gesellschaften beim Entscheidungsprozess mitwirken. Ein allfälliges Ausstandbegehren hätte daher bereits im vorinstanzlichen Verfahren gestellt werden müssen.

7.
Für die Zusicherung einer Bürgschaft müssen, wie erwähnt, die Voraussetzungen nach Art. 114
SR 641.71 Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz
CO2-Gesetz Art. 35 Förderung von Technologien zur Verminderung der Treibhausgase - 1 Von den Mitteln nach Artikel 33a Absatz 1 werden jährlich höchstens 25 Millionen Franken dem Technologiefonds zur Finanzierung von Bürgschaften zugeführt.88
1    Von den Mitteln nach Artikel 33a Absatz 1 werden jährlich höchstens 25 Millionen Franken dem Technologiefonds zur Finanzierung von Bürgschaften zugeführt.88
2    Der Technologiefonds wird durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation verwaltet.
3    Mit den Mitteln aus dem Technologiefonds verbürgt der Bund Darlehen an Unternehmen, wenn diese damit Anlagen und Verfahren entwickeln und vermarkten, welche:
a  die Treibhausgasemissionen vermindern;
b  den Einsatz der erneuerbaren Energien ermöglichen; oder
c  den sparsamen Umgang mit den natürlichen Ressourcen fördern.
4    Die Bürgschaften werden für die Dauer von höchstens 10 Jahren gewährt.
CO2-Verordnung erfüllt sein (Art. 115 Abs. 1
SR 641.71 Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz
CO2-Gesetz Art. 35 Förderung von Technologien zur Verminderung der Treibhausgase - 1 Von den Mitteln nach Artikel 33a Absatz 1 werden jährlich höchstens 25 Millionen Franken dem Technologiefonds zur Finanzierung von Bürgschaften zugeführt.88
1    Von den Mitteln nach Artikel 33a Absatz 1 werden jährlich höchstens 25 Millionen Franken dem Technologiefonds zur Finanzierung von Bürgschaften zugeführt.88
2    Der Technologiefonds wird durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation verwaltet.
3    Mit den Mitteln aus dem Technologiefonds verbürgt der Bund Darlehen an Unternehmen, wenn diese damit Anlagen und Verfahren entwickeln und vermarkten, welche:
a  die Treibhausgasemissionen vermindern;
b  den Einsatz der erneuerbaren Energien ermöglichen; oder
c  den sparsamen Umgang mit den natürlichen Ressourcen fördern.
4    Die Bürgschaften werden für die Dauer von höchstens 10 Jahren gewährt.
CO2-Verordnung). Es ist unbestritten, dass das Vorhaben der Beschwerdeführerin CO2-Emissionen einspart und die Marktchancen gegeben sind. Die Vorinstanz kam jedoch aus den bereits dargelegten Gründen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin ihre Kreditwürdigkeit nicht glaubhaft darzulegen vermag (vgl. Art. 114 Abs. 1 Bst. b
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
CO2-Verordnung). Nachfolgend gilt es daher die Kreditwürdigkeit der Beschwerdeführerin zu prüfen.

8.
Mit dem Kriterium der Kreditwürdigkeit soll sichergestellt werden, dass das Unternehmen aufgrund seiner personellen Kapazität und Finanzstruktur in der Lage ist, das Innovationsprojekt zu einem nachhaltigen Erfolg zu führen und das Darlehen zurückzuzahlen. Unternehmen, deren Solvenz gefährdet ist, erhalten keine Bürgschaft durch den Technologiefonds (Art. 3 Abs. 4 Bürgschaftsrichtlinie; BAFU, Erläuternder Bericht zur CO2-Verordnung vom 30. November 2012, S. 47; Burkhardt/Bally/Nägeli, in: Kommentar Energierecht, Art. 35
SR 641.71 Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz
CO2-Gesetz Art. 35 Förderung von Technologien zur Verminderung der Treibhausgase - 1 Von den Mitteln nach Artikel 33a Absatz 1 werden jährlich höchstens 25 Millionen Franken dem Technologiefonds zur Finanzierung von Bürgschaften zugeführt.88
1    Von den Mitteln nach Artikel 33a Absatz 1 werden jährlich höchstens 25 Millionen Franken dem Technologiefonds zur Finanzierung von Bürgschaften zugeführt.88
2    Der Technologiefonds wird durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation verwaltet.
3    Mit den Mitteln aus dem Technologiefonds verbürgt der Bund Darlehen an Unternehmen, wenn diese damit Anlagen und Verfahren entwickeln und vermarkten, welche:
a  die Treibhausgasemissionen vermindern;
b  den Einsatz der erneuerbaren Energien ermöglichen; oder
c  den sparsamen Umgang mit den natürlichen Ressourcen fördern.
4    Die Bürgschaften werden für die Dauer von höchstens 10 Jahren gewährt.
CO2-Gesetz N 9). Nach Art. 115 Abs. 2
SR 641.71 Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz
CO2-Gesetz Art. 35 Förderung von Technologien zur Verminderung der Treibhausgase - 1 Von den Mitteln nach Artikel 33a Absatz 1 werden jährlich höchstens 25 Millionen Franken dem Technologiefonds zur Finanzierung von Bürgschaften zugeführt.88
1    Von den Mitteln nach Artikel 33a Absatz 1 werden jährlich höchstens 25 Millionen Franken dem Technologiefonds zur Finanzierung von Bürgschaften zugeführt.88
2    Der Technologiefonds wird durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation verwaltet.
3    Mit den Mitteln aus dem Technologiefonds verbürgt der Bund Darlehen an Unternehmen, wenn diese damit Anlagen und Verfahren entwickeln und vermarkten, welche:
a  die Treibhausgasemissionen vermindern;
b  den Einsatz der erneuerbaren Energien ermöglichen; oder
c  den sparsamen Umgang mit den natürlichen Ressourcen fördern.
4    Die Bürgschaften werden für die Dauer von höchstens 10 Jahren gewährt.
CO2-Verordnung muss das Gesuch um Zusicherung der Bürgschaft Angaben über die Organisationsform und die Finanzstruktur der Darlehensnehmerin (Bst. a); eine technische Dokumentation des Projektes, inklusive Beschreibung der Anlagen und Verfahren, und von dessen geplanter Entwicklung und Vermarktung (Bst. b); eine projektbezogene Beschreibung des Geschäftsmodells (Bst. c) sowie Angaben darüber, inwieweit die Anlagen und Verfahren den Anforderungen nach Artikel 114 genügen, enthalten. Hierzu gehören u.a. Angaben zu Fristigkeit und Rang bereits bestehender Darlehen, eine Dokumentation der Darlehensgeber, Angaben zum Umfang allfälliger Eigenbeteiligungen sowie ein Businessplan mit Investitionskosten, erwarteten Cash-Flows und Massnahmen zur erfolgreichen Entwicklung, Markteinführung oder Verbreitung der innovativen Technologie (vgl. BAFU, Erläuternder Bericht zur CO2-Verordnung vom 30. November 2012, S. 48). Gemäss dem von der Vorinstanz eingereichten Dokument "Detaillierter Ablauf des Prüfprozesses eines Gesuches" (auch abrufbar unter: < https://www.technologiefonds.ch/buergschaften/vorgehen/ ) ist für die Gesuchsprüfung eine "Grobe Finanzplanung für die kommenden 3-5 Jahre oder mindestens bis zum Break Even Zeitpunkt (inklusive Bilanz, Erfolgsrechnung, Mittelflussrechnung, Mittelbedarf und -verwendung)" einzureichen.

8.1 Strittig ist zunächst, ob bei der Beurteilung der Kreditwürdigkeit lediglich die Beschwerdeführerin oder noch weitere Gesellschaften zu berücksichtigen sind.

8.1.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie verfolge eigene Aufgaben und führe eine eigene Buchhaltung. Sie sei für die Patente, die Weiterentwicklung und die Entwicklung neuer Produkte zuständig. Nur sie und allerhöchstens die B._______ AG, welche für die Produktion der neuen Technologien zuständig sei und mit welcher sie ein gemeinsames Gebilde darstelle, seien zu überprüfen. Die übrigen Gesellschaften würden andere Aufgaben verfolgen. Es brauche keine konsolidierte Bilanz, sondern lediglich die Jahresrechnung der Beschwerdeführerin. Die eingereichte Konsolidierung per 31. Dezember 2017 sei zudem korrekt. Eine Konsolidierung mache nur für diejenigen Gesellschaften Sinn, die in direktem Zusammenhang stehen würden, d.h. für die Beschwerdeführerin und die B._______ AG. Der statutarische Zweck der C._______ AG weiche klarerweise von den (...)-Unternehmungen ab. Sie erbringe Verwaltungstätigkeiten für Unternehmungen aller Art. Bei der Frage der Kreditwürdigkeit sei die C._______ AG ausser Acht zu lassen. Dasselbe gelte für Gesellschaften, welche nur über den Link zur C._______ AG potenziell eine Verbindung zur Beschwerdeführerin hätten, wie dies bei der F._______ AG der Fall sei. Diese sei lediglich Darlehensnehmerin der C._______ AG und die Aktien seien als Sicherheit deponiert. Ansonsten bestehe keinerlei Geschäftsbeziehung zu den übrigen Gesellschaften. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin gemäss Art. 963a
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 963a - 1 Eine juristische Person ist von der Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung befreit, wenn sie:
1    Eine juristische Person ist von der Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung befreit, wenn sie:
1  zusammen mit den kontrollierten Unternehmen zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht überschreitet:
1a  Bilanzsumme von 20 Millionen Franken,
1b  Umsatzerlös von 40 Millionen Franken,
1c  250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt;
2  von einem Unternehmen kontrolliert wird, dessen Konzernrechnung nach schweizerischen oder gleichwertigen ausländischen Vorschriften erstellt und ordentlich geprüft worden ist; oder
3  die Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung an ein kontrolliertes Unternehmen nach Artikel 963 Absatz 4 übertragen hat.
2    Eine Konzernrechnung ist dennoch zu erstellen, wenn:
1  dies für eine möglichst zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage notwendig ist;
2  Gesellschafter, die mindestens 20 Prozent des Grundkapitals vertreten, oder 10 Prozent der Genossenschafter oder 20 Prozent der Vereinsmitglieder dies verlangen;
3  ein Gesellschafter oder ein Vereinsmitglied, der oder das einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt, dies verlangt; oder
4  die Stiftungsaufsichtsbehörde dies verlangt.
3    Erfolgt die Rechnungslegung nicht in Franken, so ist zur Festlegung der Werte gemäss Absatz 1 Ziffer 1 für die Bilanzsumme der Umrechnungskurs zum Bilanzstichtag und für den Umsatzerlös der Jahresdurchschnittskurs massgebend.814
OR auch von der Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung befreit, weshalb die Vorinstanz keine solche verlangen könne.

8.1.2 Nach Ansicht der Vorinstanz ist die Beschwerdeführerin Teil einer Firmengruppe. Hierzu würden nebst der Beschwerdeführerin die B._______ AG, die G._______ GmbH, die D._______ AG, die F._______ AG, die E._______ AG sowie die C._______ AG gehören. Die Beschwerdeführerin, die B._______ AG, die D._______ AG sowie die C._______ AG würden massgeblich von X._______ geleitet werden. Die Beschwerdeführerin verfüge über kein eigenes Personal. Gemäss der Jahresrechnung 2017 werde das Personal mit anderen Gesellschaften der Gruppe geteilt. Per Ende 2017 würden 19% der Aktiven der Beschwerdeführerin aus einer Beteiligung an der G._______ GmbH sowie aus einem Darlehen an dieselbe Gesellschaft bestehen. Die Werthaltigkeit dieser Positionen könne nur in Konzernbetrachtung beurteilt werden. Auch die Passivseite der Bilanz bestehe zu 45% aus gruppeninternen Darlehen von der C._______ AG und der B._______ AG. Die Beschwerdeführerin verfüge sodann über keine eigene Vertriebsstruktur. Die von der Beschwerdeführerin eingereichte Konsolidierung "Zusammenzug 2017" sei zudem nicht korrekt. Die Aktivseite enthalte Beteiligungen an Konzerngesellschaften sowie deren Aufwertung in Höhe von Fr. 1'081'000.-. Korrekterweise hätten sowohl die Beteiligungen als auch die Aufwertung auf der Aktivseite abgezogen werden müssen. Dies hätte auf der Passivseite das Eigenkapital verkleinert. Das bedeute, dass sich das konsolidierte Eigenkapital der Gruppe per Ende 2017 wesentlich verringere. Zudem sei der Konsolidierungskreis nicht korrekt gewählt worden. Zunächst hätten die Tochtergesellschaften der C._______ AG konsolidiert werden müssen. Dies seien die Beschwerdeführerin, die B._______ AG, die G._______ GmbH, die D._______ AG und die F._______ AG. In einem nächsten Schritt hätten dann die direkt von X._______ gehaltenen Gesellschaften, die C._______ und die E._______ AG, konsolidiert werden können. Der "Zusammenzug 2017" beinhalte aber die Beschwerdeführerin, die B._______ AG, die C._______ AG, die D._______ AG sowie die E._______ AG. Die G._______ GmbH und die F._______ AG würden im Zusammenzug fehlen. Die im Jahr 2017 vorgenommene Wertberichtigung von Aktien der Beschwerdeführerin, welche von der D._______ AG gehalten würden, würden in der konsolidierten Erfolgsrechnung erscheinen und seien im Zusammenzug nicht eliminiert worden. Hinzu komme, dass der Umsatz und die Aufwände nicht klar in konzernintern und konzernextern aufgeteilt worden seien. Bereits durch die Beseitigung der vorgenommenen konzerninternen Wertberichtigung würde der im Jahr 2017 verbuchte Unternehmensgewinn der Gruppe stark sinken und sich in einen Verlust von über Fr. 1'000'000.- wandeln.

8.1.3

8.1.3.1 Wie die Beschwerdeführerin selbst vorbringt, stellt sie mit der B._______ AG, welche für die Produktion der neuen Technologie zuständig ist, ein gemeinsames Gebilde dar. In Bezug auf das "(...) Schnellbau-System" besteht offenbar eine Aufgabenteilung zwischen den beiden Unternehmen. Die Beschwerdeführerin verfügt unbestritten auch über kein eigenes Personal. Per 31. Dezember 2017 hatte sie sodann gegenüber der B._______ AG eine Verbindlichkeit aus einem Kontokorrent in der Höhe von Fr. 375'794.57. Eine isolierte Betrachtung der Jahresrechnung der Beschwerdeführerin zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit ist daher wenig aussagekräftig. Gemäss dem eingereichten "Investment Memorandum" ist sodann die G._______ GmbH eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der Beschwerdeführerin. In deren Bilanz 2017 wird die Beteiligung an der G._______ GmbH mit Fr. 432'692.60 ausgewiesen. Zudem enthält die Bilanz 2017 als weiteres Aktivum ein Darlehen an die G._______ GmbH von Fr. 338'518.73. Im Anhang der Jahresrechnung wird angegeben, dass die G._______ GmbH ausschliesslich für die B._______ AG produziere. Selbst wenn man der Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach höchstens die in direktem Zusammenhang stehenden (...)-Gesellschaften zu konsolidieren seien, folgen würde, so müsste korrekterweise in einem ersten Schritt eine Konsolidierung der Beschwerdeführerin mit der G._______ GmbH vorgenommen werden. Würde die G._______ GmbH in Schieflage geraten, hätte dies nicht unerhebliche Auswirkungen auf die Beschwerdeführerin. Die von der Beschwerdeführerin eingereichte konsolidierte Bilanz und konsolidierte Erfolgsrechnung per 31. Dezember 2017 ist deshalb unvollständig bzw. nicht korrekt, da sie lediglich eine Konsolidierung der Beschwerdeführerin mit der B._______ AG darstellt und die G._______ GmbH nicht miteinbezieht. Die Werthaltigkeit der Beteiligung der Beschwerdeführerin an der G._______ GmbH und des dieser gewährten Darlehens müsste aber in Konzernbetrachtung beurteilt werden. Ein Jahresabschluss der G._______ GmbH liegt nicht vor.

8.1.3.2 Die C._______ AG ist eine Beteiligungs- und Immobiliengesellschaft. Sie ist Hauptaktionärin der Beschwerdeführerin. Gemäss Gesuch vom 7. November 2017 hält sie 75% der Aktien. Die Beschwerdeführerin hatte dieser gegenüber per 31. Dezember 2017 offene Verbindlichkeiten aus einem Kontokorrent von Fr. 436'348.33 und einem Darlehen von Fr. 1'000'000.-. Sie ist sodann gemäss Bilanz 2017 auch an der F._______ AG, der B._______ AG und der D._______ AG beteiligt. Zudem hatte sie per 31. Dezember 2017 Forderungen aus Kontokorrent gegenüber der Beschwerdeführerin, der B._______ AG, der D._______ AG und der E._______ AG. Die D._______ AG hält gemäss Anhang ihrer Jahresrechnung 2017 2300 Aktien der Beschwerdeführerin, was einer Beteiligung von über 10% entspricht. Dies steht allerdings im Widerspruch zum Gesuch der Beschwerdeführerin vom 7. November 2017, worin die D._______ AG nicht als Aktionärin angegeben wurde. Die E._______ erhielt sodann gemäss den Jahresabschlüssen 2017 von der B._______ AG eine Anzahlung für den Erwerb eines Mehrfamilienhauses über Fr. 525'000.-. Aufgrund dieser finanziellen Verbindungen und Abhängigkeiten erscheint eine konsolidierte Betrachtung zumindest der C._______ AG und ihrer Tochtergesellschaften (Beschwerdeführerin, B._______ AG, G._______ GmbH, D._______ AG und F._______ AG) - wie von der Vorinstanz geltend gemacht - erforderlich, um die Kreditwürdigkeit der Beschwerdeführerin beurteilen zu können. Eine solche wirtschaftliche Betrachtungsweise ist jedenfalls mit Blick auf das der Vorinstanz zustehende Ermessen bei der Beurteilung der Kreditwürdigkeit (vgl. vorstehend E. 2 und E. 3.5) nicht zu beanstanden. Dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rechnungslegung unbestritten von der gesetzlichen Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung befreit ist (vgl. Art. 963a
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 963a - 1 Eine juristische Person ist von der Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung befreit, wenn sie:
1    Eine juristische Person ist von der Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung befreit, wenn sie:
1  zusammen mit den kontrollierten Unternehmen zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht überschreitet:
1a  Bilanzsumme von 20 Millionen Franken,
1b  Umsatzerlös von 40 Millionen Franken,
1c  250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt;
2  von einem Unternehmen kontrolliert wird, dessen Konzernrechnung nach schweizerischen oder gleichwertigen ausländischen Vorschriften erstellt und ordentlich geprüft worden ist; oder
3  die Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung an ein kontrolliertes Unternehmen nach Artikel 963 Absatz 4 übertragen hat.
2    Eine Konzernrechnung ist dennoch zu erstellen, wenn:
1  dies für eine möglichst zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage notwendig ist;
2  Gesellschafter, die mindestens 20 Prozent des Grundkapitals vertreten, oder 10 Prozent der Genossenschafter oder 20 Prozent der Vereinsmitglieder dies verlangen;
3  ein Gesellschafter oder ein Vereinsmitglied, der oder das einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt, dies verlangt; oder
4  die Stiftungsaufsichtsbehörde dies verlangt.
3    Erfolgt die Rechnungslegung nicht in Franken, so ist zur Festlegung der Werte gemäss Absatz 1 Ziffer 1 für die Bilanzsumme der Umrechnungskurs zum Bilanzstichtag und für den Umsatzerlös der Jahresdurchschnittskurs massgebend.814
OR), ändert nichts daran, dass von ihr eine solche verlangt werden kann, wenn sich dies - wie vorliegend - zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit als notwendig erweist. Es obliegt der Beschwerdeführerin als Gesuchstellerin, ihre Kreditwürdigkeit glaubhaft darzulegen (Art. 114 Abs. 1 Bst. b
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
CO2-Verordnung). Würde man der Ansicht der Beschwerdeführerin folgen, müsste die Vorinstanz eine Bürgschaft selbst dann zusichern, wenn die Kreditwürdigkeit gar nicht abschliessend beurteilt werden könnte, was selbstredend nicht angeht.

8.1.3.3 Eine Konsolidierung im zuvor erwähnten Sinn liegt nicht vor. Die von der Beschwerdeführerin eingereichte konsolidierte Bilanz und konsolidierte Erfolgsrechnung per 31. Dezember 2017 umfasst wie erwähnt lediglich die Beschwerdeführerin und die B._______ AG Der "Zusammenzug der Gesellschaften" hinsichtlich Bilanz und Erfolgsrechnung 2017 beinhaltet sodann nebst der Beschwerdeführerin nur die B._______ AG, die C._______ AG, die D._______ AG und die E._______ AG. Die G._______ GmbH und die F._______ AG blieben dabei unberücksichtigt. Zudem stellt dieser Zusammenzug ohnehin keine Konsolidierung dar. Wie die Vorinstanz zu Recht vorbringt, wären in einer solchen die Beteiligungsbuchwerte sowie deren Wertberichtigung bzw. Aufwertung um Fr. 1'081'000.- mit dem Eigenkapital zu verrechnen, was vorliegend - ohne Verrechnung der Beteiligungen an der F._______ AG und der G._______ GmbH, welche in den Zusammenzug nicht einbezogen wurden - das angegebene Eigenkapital erheblich verringern würde. Auch erfolgt im erwähnten Zusammenzug keine Eliminierung von konzerninternen Aufwendungen und Erträgen, was bei einer korrekten Konsolidierung vorzunehmen wäre (vgl. zu den Grundsätzen der Konzernrechnungslegung: Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung, Band "Buchführung und Rechnungslegung", 2014, Ziff. V.3.2). Die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage bleibt damit mangels korrekter Konsolidierung unklar.

8.2

8.2.1 In Bezug auf die künftige Finanzplanung und die zu erwartenden Erträge reichte die Beschwerdeführerin ein alleine sie betreffendes "Budget Erlöse aus Fertigung und Lizenz 2017 - 2020" ein. In ihrer Beschwerde bringt sie weiter vor, dass ihre Schnellbau-Elemente bereits für den Bau mehrerer Häuser eingesetzt worden seien. Sie habe sodann weitere Projekte in Aussicht. Dies stelle nur einen kleinen Bruchteil des Potentials für den stetig wachsenden Markt von nachhaltigen Baumaterialien dar. Hinzu komme, dass ihr Hauptgeschäft in Zukunft darin bestehen werde, Lizenzen aus den patentierten Technologien zu verkaufen. Die Verhandlungen mit weltweiten Interessenten seien bereits fortgeschritten und für die nächsten Jahre würden entsprechende Erträge erwartet. Sie befinde sich aktuell im Aufbau einer industriellen Fertigung in der Schweiz. An die zukünftigen Erträge glaube nicht nur sie selbst. Sie habe die Auszeichnung "30. IDEE SUISSE" sowie den GreenTec Award der WirtschaftsWoche erhalten. Ferner engagiere sich die Wirtschaftsförderung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons H._______ für die Entwicklung der Schnellbau-Elemente. Auch möchten sich ausländische Unternehmen am Projekt beteiligen. Die J._______ GmbH aus Köln habe sich bereit erklärt, sich mit bis zu Fr. 2'000'000.- Eigenkapital an der Beschwerdeführerin zu beteiligen.

8.2.2 Die Vorinstanz entgegnet hierzu, dass die Markchancen nicht in Frage gestellt worden seien. Aus einer allfälligen Beteiligung von Fr. 2'000'000.- könne die Beschwerdeführerin sodann nichts ableiten. Diese würden vielmehr den geforderten 40% an anderen Mitteln entsprechen.

8.2.3 Dem "Budget Erlöse aus Fertigung und Lizenz 2017 - 2020" lassen sich zwar die erwarteten operativen Geldflüsse, welche ab 2018 zu einem positiven Unternehmensergebnis führen, entnehmen. Allerdings liegen keine weiteren Informationen vor, welche die getroffenen Annahmen untermauern würden. Das Budget für die Jahre 2017 bis 2020 prognostiziert einen sehr starken Anstieg der Erträge, welcher für ein Start-up-Unternehmen kritisch zu betrachten ist. Vergleicht man die im Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung prognostizierten mit den in der Zwischenzeit tatsächlich erzielten Erträgen, so ergeben sich erhebliche Abweichungen. So wurde für das Jahr 2017 ein Netto-Betriebsertrag von EUR 1'779'000.- und als Jahresergebnis ein Verlust von EUR 640'000.-. budgetiert. Effektiv betrug der Netto-Betriebsertrag gemäss Erfolgsrechnung lediglich Fr. 93'702.20. Als Jahresergebnis wurde ein Gewinn von Fr. 1'654.75 ausgewiesen. Für das Jahr 2018 budgetierte die Beschwerdeführerin einen Netto-Betriebsertrag von EUR 4'206'000.- und ein Jahresergebnis von EUR 182'000.-. Tatsächlich betrug der Netto-Betriebsertrag aber nur Fr. 20'945.-. Als Jahresergebnis wurde gar ein Verlust von Fr. 258'750.12 ausgewiesen. Unklar bleibt allerdings, ob die Budgetierung unter Berücksichtigung des zu verbürgenden Darlehens, welches für "Verlegung, Aufbau und Erweiterung der Produktion" verwendet werden sollte, erfolgte. Falls dies der Fall wäre, ist jedoch nicht nachvollziehbar und wird von der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt, weshalb die Abschreibungen der Produktion trotz Investitionen nicht wesentlich ansteigen. Eine Planbilanz wurde sodann von der Beschwerdeführerin nicht eingereicht. Die von der Beschwerdeführerin prognostizierte Entwicklung erweist sich damit als unzutreffend bzw. wenig glaubwürdig und erscheint nach dem Ausgeführten als zu optimistisch.

8.2.4 Was die in Aussicht stehenden Projekte und die Verhandlungen mit möglichen Lizenznehmern anbelangt, so bleiben diese vage und werden von der Beschwerdeführerin nicht weiter substantiiert oder belegt. Auch wenn die Marktchancen des "(...) Schnellbau-Systems" unbestritten gegeben sind, bleiben die konkret zu erwartenden Erträge und die wirtschaftliche Entwicklung der Beschwerdeführerin damit weiter unklar. Daran ändert auch das Schreiben der J._______ GmbH vom 31. Juli 2017 nichts. Darin teilt diese mit, sich bei einem positiven Bürgschafts-Entscheid mit bis zu Fr. 2'000'000.- Eigenkapital an der Beschwerdeführerin zu beteiligen. Wie die Vorinstanz zu Recht vorbringt, hat die Beschwerdeführerin von ihrem für das Vorhaben benötigten Gesamtfinanzierungsbedarf von Fr. 5'000'000.- 40% und damit einen Betrag von Fr. 2'000'000.- selbst aufzubringen (vgl. Ziff. 3 Abs. 4 Richtlinie Finanzierung- und Verbürgungspolitik), was die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch vom 7. November 2017 denn auch selbst angab.

8.2.5 Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin ihre prognostizierte wirtschaftliche Entwicklung nicht glaubhaft darzulegen und ihre zukünftige Ertragskraft bleibt unklar.

8.3 Die Vorinstanz verneinte die Kreditwürdigkeit der Beschwerdeführerin auch aufgrund der knappen Liquidität.

8.3.1 Die knappe Liquidität wird seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Sie macht jedoch geltend, sie befinde sich aktuell in Verhandlungen mit zwei weltweit agierenden Grosskonzernen, welche die Technologie in ihre Expansion in Nordamerika und in Teilen der Europäischen Union integrieren möchten. Spätestens die Einnahmen aus dieser Zusammenarbeit würden die Liquidität verbessern.

8.3.2 Per 31. Dezember 2017 betrugen die flüssigen Mittel der Beschwerdeführerin Fr. 79'355.82. Diesen standen Verbindlichkeiten von insgesamt Fr. 1'868'287.02 gegenüber, wobei die kurzfristigen Verbindlichkeiten Fr. 868'287.02 ausmachten. Per 31. Dezember 2018 wies die Beschwerdeführerin bei kurzfristigen Verbindlichkeiten von Fr. 413'082.07 nur noch flüssige Mittel in der Höhe von Fr. 5'821.73 aus. Auch auf Gruppenebene ist die Liquidität knapp. Gemäss dem bereits erwähnten "Zusammenzug der Gesellschaften" beliefen sich die flüssigen Mittel per 31. Dezember 2017 nur auf Fr. 208'000.-. Demgegenüber betrugen die kurzfristigen Verbindlichkeiten (Kreditoren, Mehrwertsteuer, übrige kurzfristige Verbindlichkeiten und kurzfristige Finanzverbindlichkeiten) Fr. 2'051'007.-. Im Anhang zur Jahresrechnung 2018 hält die Revisionsstelle der Beschwerdeführerin denn auch fest, dass aufgrund der schlechten Ertragslage auch die Liquidität sehr angespannt sei. Auch wenn eine knappe Liquidität für ein Start-up nicht unüblich ist, vermag die Beschwerdeführerin mit ihren unsubstantiierten und unbelegten Vorbringen nicht glaubhaft aufzuzeigen, dass sich ihre Liquidität in Zukunft wesentlich verbessern wird. Die Liquiditätslage spricht somit gegen die Kreditwürdigkeit der Beschwerdeführerin.

8.4 Schliesslich verneinte die Vorinstanz die Kreditwürdigkeit der Beschwerdeführerin auch deshalb, weil die Entwicklungen und Patente zu hoch bewertet worden seien und bei einer tieferen Bewertung ein Kapitalverlust oder eine Überschuldung nach Art. 725
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 725 - 1 Der Verwaltungsrat überwacht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft.
1    Der Verwaltungsrat überwacht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft.
2    Droht die Gesellschaft zahlungsunfähig zu werden, so ergreift der Verwaltungsrat Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit. Er trifft, soweit erforderlich, weitere Massnahmen zur Sanierung der Gesellschaft oder beantragt der Generalversammlung solche, soweit sie in deren Zuständigkeit fallen. Er reicht nötigenfalls ein Gesuch um Nachlassstundung ein.
3    Der Verwaltungsrat handelt mit der gebotenen Eile.
OR entstehen würde.

8.4.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet die Gefahr einer Überschuldung. Ihr Jahresabschluss weise keine Anzeichen hierfür auf. Die Entwicklungskosten würden den effektiven Kosten für Forschung, Produktion bis hin zum POD (Proof of Concept) entsprechen. Die Abschreibungen seien nach den üblichen Standards vorgenommen worden. Der Revisionsbericht belege eine gesetzes- und statutenkonforme Jahresrechnung. In Bezug auf die Verlustvorträge sei zu berücksichtigen, dass der Darlehensgeber X._______ bzw. die durch ihn zu 100% gehaltene C._______ AG bereit sei, im Rang hinter die anderen Gläubiger zurückzutreten bzw. ganz auf eine Rückzahlung zu verzichten. Ferner seien einige Darlehen im Rahmen einer Kapitalerhöhung bereits verrechnet worden. Durch die Kapitalerhöhung hätten Schulden in der Höhe von Fr. 3'492'000.- abgebaut werden können. Das Argument der drohenden Überschuldung bei einer tieferen Bewertung der Aktiven sei daher haltlos.

8.4.2 Die Vorinstanz macht demgegenüber geltend, der Wert von Entwicklungen und Patenten könne nicht mit den zu deren Erschaffung aufgelaufenen Kosten gleichgesetzt werden. Die Bewertung der Position "1700 / Patente/Entwicklung" im Umfang von Fr. 3'215'483.- in der Bilanz der Beschwerdeführerin per Ende 2017, welche 79% der Aktiven ausmache, sei daher fraglich. Im Jahr 2017 sei dieses Aktivum auch nicht abgeschrieben worden. Werde die Werthaltigkeit dieser Position tiefer bewertet, müsste sie erfolgsrelevant abgeschrieben werden, was zu einer markanten Verringerung des Eigenkapitals und zu einer Unterbilanz oder gar Überschuldung nach Art. 725
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 725 - 1 Der Verwaltungsrat überwacht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft.
1    Der Verwaltungsrat überwacht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft.
2    Droht die Gesellschaft zahlungsunfähig zu werden, so ergreift der Verwaltungsrat Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit. Er trifft, soweit erforderlich, weitere Massnahmen zur Sanierung der Gesellschaft oder beantragt der Generalversammlung solche, soweit sie in deren Zuständigkeit fallen. Er reicht nötigenfalls ein Gesuch um Nachlassstundung ein.
3    Der Verwaltungsrat handelt mit der gebotenen Eile.
OR führen würde. Daran ändere auch der erwähnte Rangrücktritt bzw. Verzicht auf die Darlehensrückzahlung nichts. Die Patente seien sodann nicht auf die Beschwerdeführerin eingetragen, sondern auf die B._______ und X._______. Allfällige Erträge aus dem Verkauf von Lizenzen würden daher nicht der Beschwerdeführerin zustehen. Gemäss der Datenbank Swissreg des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) sei erst am 14. Juni 2019 das europäische Patent mit der schweizerischen Veröffentlichungsnummer (...) von der B._______ AG auf die Beschwerdeführerin übertragen worden. Die erst kürzlich durchgeführte Kapitalerhöhung verbessere zwar die bilanzielle Substanz, nicht jedoch das zukünftige operative Ertragspotenzial. Die zukünftigen Erträge seien aber für die Kreditwürdigkeit fast wichtiger als die aktuelle bilanzielle Situation, weshalb die Kreditwürdigkeit trotz Kapitalerhöhung nicht gegeben sei.

8.4.3 Immaterielle Werte sind zu aktivieren, wenn aufgrund vergangener Ereignisse über sie verfügt werden kann, ein Mittelzufluss wahrscheinlich ist und ihr Wert verlässlich geschätzt werden kann (Art. 959a Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 959a - 1 Unter den Aktiven müssen ihrem Liquiditätsgrad entsprechend mindestens folgende Positionen einzeln und in der vorgegebenen Reihenfolge ausgewiesen werden:
1    Unter den Aktiven müssen ihrem Liquiditätsgrad entsprechend mindestens folgende Positionen einzeln und in der vorgegebenen Reihenfolge ausgewiesen werden:
1  Umlaufvermögen:
1a  flüssige Mittel und kurzfristig gehaltene Aktiven mit Börsenkurs,
1b  Forderungen aus Lieferungen und Leistungen,
1c  übrige kurzfristige Forderungen,
1d  Vorräte und nicht fakturierte Dienstleistungen,
1e  aktive Rechnungsabgrenzungen;
2  Anlagevermögen:
2a  Finanzanlagen,
2b  Beteiligungen,
2c  Sachanlagen,
2d  immaterielle Werte,
2e  nicht einbezahltes Grund-, Gesellschafter- oder Stiftungskapital.
2    Unter den Passiven müssen ihrer Fälligkeit entsprechend mindestens folgende Positionen einzeln und in der vorgegebenen Reihenfolge ausgewiesen werden:
1  kurzfristiges Fremdkapital:
1a  Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen,
1b  kurzfristige verzinsliche Verbindlichkeiten,
1c  übrige kurzfristige Verbindlichkeiten,
1d  passive Rechnungsabgrenzungen;
2  langfristiges Fremdkapital:
2a  langfristige verzinsliche Verbindlichkeiten,
2b  übrige langfristige Verbindlichkeiten,
2c  Rückstellungen sowie vom Gesetz vorgesehene ähnliche Positionen;
3  Eigenkapital:
3a  Grund-, Gesellschafter- oder Stiftungskapital, gegebenenfalls gesondert nach Beteiligungskategorien,
3b  gesetzliche Kapitalreserve,
3c  gesetzliche Gewinnreserve,
3d  freiwillige Gewinnreserven,
3e  eigene Kapitalanteile als Minusposten,
3f  Gewinnvortrag oder Verlustvortrag als Minusposten,
3g  Jahresgewinn oder Jahresverlust als Minusposten.
3    Weitere Positionen müssen in der Bilanz oder im Anhang einzeln ausgewiesen werden, sofern dies für die Beurteilung der Vermögens- oder Finanzierungslage durch Dritte wesentlich oder aufgrund der Tätigkeit des Unternehmens üblich ist.
4    Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber direkt oder indirekt Beteiligten und Organen sowie gegenüber Unternehmen, an denen direkt oder indirekt eine Beteiligung besteht, müssen jeweils gesondert in der Bilanz oder im Anhang ausgewiesen werden.
OR). Eine Aktivierung setzt voraus, dass entsprechende Fremdleistungen oder Eigenaufwendungen nachgewiesen werden und dem entsprechenden immateriellen Anlagegut ein feststellbarer Nutzen zukommt. Bei einem Gut in der Entwicklungsphase bedeutet dies in aller Regel, dass im Bilanzierungszeitpunkt bereits ein konkretes Ergebnis (beispielsweise in Form eines Prototyps oder Geschmackmusters) vorliegt, das zur Marktreife gebracht werden kann. Das Unternehmen muss zudem in der Lage sein, diese letzte Phase bis zur Marktreife finanzieren zu können. Aufwendungen für eine allgemeine Forschungstätigkeit oder für die unspezifische Produktentwicklung dürfen nicht aktiviert werden (vgl. Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung, Band "Buchführung und Rechnungslegung", 2014, Ziff. IV.2.16.2). Die Ersterfassung immaterieller Güter muss zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten erfolgen (Art. 960a Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 960a - 1 Bei ihrer Ersterfassung müssen die Aktiven höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden.
1    Bei ihrer Ersterfassung müssen die Aktiven höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden.
2    In der Folgebewertung dürfen Aktiven nicht höher bewertet werden als zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Vorbehalten bleiben Bestimmungen für einzelne Arten von Aktiven.
3    Der nutzungs- und altersbedingte Wertverlust muss durch Abschreibungen, anderweitige Wertverluste müssen durch Wertberichtigungen berücksichtigt werden. Abschreibungen und Wertberichtigungen müssen nach den allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen vorgenommen werden. Sie sind direkt oder indirekt bei den betreffenden Aktiven zulasten der Erfolgsrechnung abzusetzen und dürfen nicht unter den Passiven ausgewiesen werden.
4    Zu Wiederbeschaffungszwecken sowie zur Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens dürfen zusätzliche Abschreibungen und Wertberichtigungen vorgenommen werden. Zu den gleichen Zwecken kann davon abgesehen werden, nicht mehr begründete Abschreibungen und Wertberichtigungen aufzulösen.
OR). In der Folgebewertung müssen der nutzungs- und altersbedingte Wertverlust durch Abschreibungen und anderweitige Wertverluste durch Wertberichtigungen berücksichtigt werden (Art. 960a Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 960a - 1 Bei ihrer Ersterfassung müssen die Aktiven höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden.
1    Bei ihrer Ersterfassung müssen die Aktiven höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden.
2    In der Folgebewertung dürfen Aktiven nicht höher bewertet werden als zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Vorbehalten bleiben Bestimmungen für einzelne Arten von Aktiven.
3    Der nutzungs- und altersbedingte Wertverlust muss durch Abschreibungen, anderweitige Wertverluste müssen durch Wertberichtigungen berücksichtigt werden. Abschreibungen und Wertberichtigungen müssen nach den allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen vorgenommen werden. Sie sind direkt oder indirekt bei den betreffenden Aktiven zulasten der Erfolgsrechnung abzusetzen und dürfen nicht unter den Passiven ausgewiesen werden.
4    Zu Wiederbeschaffungszwecken sowie zur Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens dürfen zusätzliche Abschreibungen und Wertberichtigungen vorgenommen werden. Zu den gleichen Zwecken kann davon abgesehen werden, nicht mehr begründete Abschreibungen und Wertberichtigungen aufzulösen.
OR). Liegen Anzeichen für Werteinbussen vor, sind zusätzliche Wertberichtigungen zu bilden (Art. 960a Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 960a - 1 Bei ihrer Ersterfassung müssen die Aktiven höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden.
1    Bei ihrer Ersterfassung müssen die Aktiven höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden.
2    In der Folgebewertung dürfen Aktiven nicht höher bewertet werden als zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Vorbehalten bleiben Bestimmungen für einzelne Arten von Aktiven.
3    Der nutzungs- und altersbedingte Wertverlust muss durch Abschreibungen, anderweitige Wertverluste müssen durch Wertberichtigungen berücksichtigt werden. Abschreibungen und Wertberichtigungen müssen nach den allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen vorgenommen werden. Sie sind direkt oder indirekt bei den betreffenden Aktiven zulasten der Erfolgsrechnung abzusetzen und dürfen nicht unter den Passiven ausgewiesen werden.
4    Zu Wiederbeschaffungszwecken sowie zur Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens dürfen zusätzliche Abschreibungen und Wertberichtigungen vorgenommen werden. Zu den gleichen Zwecken kann davon abgesehen werden, nicht mehr begründete Abschreibungen und Wertberichtigungen aufzulösen.
OR). Inwieweit solche Werteinbussen vorliegen, ist mit einer Vergleichsrechnung festzustellen. Dabei wird der Buchwert mit dem erzielbaren Wert verglichen. Der erzielbare Wert ist der höhere von Nutzwert (subjektiver Geschäftswert/ Value in use) und Netto-Marktwert (vgl. Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung, Band "Buchführung und Rechnungslegung", 2014, Ziff. IV.2.16.3).

8.4.4 Die Position "Patente/Entwicklung" wurde in der Bilanz per 31. Dezember 2017 der Beschwerdeführerin mit Fr. 3'215'482.82 bewertet und in der Bilanz per 31. Dezember 2018 mit Fr. 3'689'994.86, was jeweils einem Anteil an den gesamten Aktiven von 79% bzw. 87% entspricht. Einen Nachweis für die angegebene Werthaltigkeit erbringt die Beschwerdeführerin nicht. Sie macht lediglich geltend, die Bewertungen würden den effektiven Kosten für Forschung, Produktion bis hin zum POD (Proof of Concept) entsprechen. Eine Vergleichsrechnung im zuvor erwähnten Sinn zur Ermittlung allfälliger Werteinbussen führte sie nicht durch. Auch bleibt unklar, ob die Kosten für Forschung berücksichtigt werden können, sind doch Aufwendungen für eine allgemeine Forschungstätigkeit nicht aktivierbar. Die Revisionsstelle der Beschwerdeführerin hält im Anhang zur Jahresrechnung 2018 hierzu fest, dass - nebst der Werthaltigkeit des Darlehens an die G._______ GmbH und der Beteiligung an dieser - diese Position nicht abschliessend beurteilt werden könne und die Gefahr eines Kapitalverlustes oder einer Überschuldung bestehe, wenn die Werthaltigkeit nicht den Angaben des Verwaltungsrates entspreche. Im von der Beschwerdeführerin der Geschäftsstelle des Technologiefonds eingereichten Gutachten "Plausibilitätsbeurteilung der Konsolidierten Jahresrechnung der (...)-Gesellschaften" der Luchsinger & Partner Wirtschaftsberatung vom 11. August 2017 wird in Bezug auf die aktivierten Patentkosten der Jahre 2015 und 2016 ausgeführt, dass es sich bei diesen überwiegend um Drittkosten (Patentanwälte) handle. Die Position enthalte Zwischengewinne im Umfang von Fr. 500'000.-. Die wirkliche Bewertung für die Zukunft lasse sich noch nicht abschätzen. Schliesslich ist auch unklar, ob die Patente überhaupt vollumfänglich im Eigentum der Beschwerdeführerin stehen. Nachdem sie in ihrer Beschwerde angegeben hatte, über 12 Patente zu verfügen, präzisierte sie in ihren Schlussbemerkungen vom 17. Mai 2019, dass die Patente auf die B._______ AG und X._______ eingetragen seien. Gleichzeitig verwies sie auf eine am 14. August 2014 mit der B._______ AG und X._______ abgeschlossene Vereinbarung, wonach sie für diese die aufgelaufenen und zukünftigen Patentkosten übernimmt und ihr im Gegenzug das alleinige Recht, Lizenzverträge weltweit zu erteilen, eingeräumt wird. Sodann erklärt sich X._______ in dieser Vereinbarung damit einverstanden, unter seinem Namen angemeldete Patente der Beschwerdeführerin zu übertragen. Wie sich der Datenbank Swissreg des IGE entnehmen lässt, ist inzwischen einzig das europäische Patent mit der schweizerischen Veröffentlichungsnummer (...) auf die Beschwerdeführerin eingetragen. Dieses wurde ihr am 14. Juni 2019 von der B._______ AG
übertragen (vgl. www.swissreg.ch , abgerufen am 3. Februar 2020). Vor diesem Hintergrund bestehen erheblich Zweifel an der angegebenen Werthaltigkeit der Position "Patente/Entwicklung" und kann diese nicht als glaubhaft gemacht angesehen werden. Kommt hinzu, dass sich - wie auch die Revisionsstelle der Beschwerdeführerin im Anhang zur Jahresrechnung 2018 festgehalten hat - die Werthaltigkeit der Beteiligung an der G._______ GmbH und des dieser gewährten Darlehens nicht beurteilen lässt, da keine korrekte Konsolidierung vorgenommen wurde und auch keine Jahresabschlüsse der G._______ GmbH vorliegen. Bei einer tieferen Bewertung der erwähnten Aktiven würde - wie von der Vorinstanz vorgebracht - die Gefahr eines Kapitalverlustes oder einer Überschuldung im Sinne von Art. 725
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 725 - 1 Der Verwaltungsrat überwacht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft.
1    Der Verwaltungsrat überwacht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft.
2    Droht die Gesellschaft zahlungsunfähig zu werden, so ergreift der Verwaltungsrat Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit. Er trifft, soweit erforderlich, weitere Massnahmen zur Sanierung der Gesellschaft oder beantragt der Generalversammlung solche, soweit sie in deren Zuständigkeit fallen. Er reicht nötigenfalls ein Gesuch um Nachlassstundung ein.
3    Der Verwaltungsrat handelt mit der gebotenen Eile.
OR bestehen.

8.4.5 Die Beschwerdeführerin hat während des Beschwerdeverfahrens, am 2. Juli 2019, eine Kapitalerhöhung durchgeführt. Damit konnten Schulden von Fr. 3'492'000.-, wovon Fr. 2'704'500.- gegenüber der C._______ AG, durch Verrechnung abgebaut werden. Insofern kann inzwischen wohl nicht mehr von einer Gefahr eines Kapitalverlustes oder einer Überschuldung im Sinne von Art. 725
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 725 - 1 Der Verwaltungsrat überwacht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft.
1    Der Verwaltungsrat überwacht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft.
2    Droht die Gesellschaft zahlungsunfähig zu werden, so ergreift der Verwaltungsrat Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit. Er trifft, soweit erforderlich, weitere Massnahmen zur Sanierung der Gesellschaft oder beantragt der Generalversammlung solche, soweit sie in deren Zuständigkeit fallen. Er reicht nötigenfalls ein Gesuch um Nachlassstundung ein.
3    Der Verwaltungsrat handelt mit der gebotenen Eile.
OR ausgegangen werden. Wie es sich damit verhält, braucht aber nicht abschliessend geklärt zu werden. Zwar wird die bilanzielle Situation der Beschwerdeführerin durch die Kapitalerhöhung unbestritten verbessert, allerdings bleiben die Ertragskraft und die Liquidität unverändert. Zusätzliche finanzielle Mittel zur Bezahlung kurzfristiger Verbindlichkeit oder zur Vornahme allfälliger Massnahmen zur Ertragssteigerung wurden der Beschwerdeführerin nicht zur Verfügung gestellt.

8.5 Zusammengefasst ergibt sich, dass keine korrekte Konsolidierung vorgenommen wurde, weshalb die tatsächliche Ertragskraft der Beschwerdeführerin unklar bleibt. Die von der Beschwerdeführerin prognostizierte wirtschaftliche Entwicklung erweist sich sodann auch als unzutreffend bzw. wenig glaubwürdig und unbelegt. Hinzu kommt, dass die Liquidität der Beschwerdeführerin knapp ist. Auch wenn aufgrund der durchgeführten Kapitalerhöhung inzwischen wohl nicht mehr von einer Gefahr eines Kapitalverlustes oder einer Überschuldung im Sinne von Art. 725
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 725 - 1 Der Verwaltungsrat überwacht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft.
1    Der Verwaltungsrat überwacht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft.
2    Droht die Gesellschaft zahlungsunfähig zu werden, so ergreift der Verwaltungsrat Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit. Er trifft, soweit erforderlich, weitere Massnahmen zur Sanierung der Gesellschaft oder beantragt der Generalversammlung solche, soweit sie in deren Zuständigkeit fallen. Er reicht nötigenfalls ein Gesuch um Nachlassstundung ein.
3    Der Verwaltungsrat handelt mit der gebotenen Eile.
OR ausgegangen werden kann, ist im Ergebnis und unter Berücksichtigung des der Vorinstanz zustehenden Ermessens bei der Beurteilung der Kreditwürdigkeit die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

9.
Dem Verfahrensausgang entsprechend gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend und hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Diese sind auf Fr. 12'000.- festzusetzen (Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der von der Beschwerdeführerin einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

Angesichts ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Dasselbe gilt für die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

10.
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist unzulässig gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht (Art. 83 Bst. k
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei der streitgegenständlichen Bürgschaft nach Art. 35
SR 641.71 Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz
CO2-Gesetz Art. 35 Förderung von Technologien zur Verminderung der Treibhausgase - 1 Von den Mitteln nach Artikel 33a Absatz 1 werden jährlich höchstens 25 Millionen Franken dem Technologiefonds zur Finanzierung von Bürgschaften zugeführt.88
1    Von den Mitteln nach Artikel 33a Absatz 1 werden jährlich höchstens 25 Millionen Franken dem Technologiefonds zur Finanzierung von Bürgschaften zugeführt.88
2    Der Technologiefonds wird durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation verwaltet.
3    Mit den Mitteln aus dem Technologiefonds verbürgt der Bund Darlehen an Unternehmen, wenn diese damit Anlagen und Verfahren entwickeln und vermarkten, welche:
a  die Treibhausgasemissionen vermindern;
b  den Einsatz der erneuerbaren Energien ermöglichen; oder
c  den sparsamen Umgang mit den natürlichen Ressourcen fördern.
4    Die Bürgschaften werden für die Dauer von höchstens 10 Jahren gewährt.
CO2-Gesetz um eine solche Ermessenssubvention (vgl. vorstehend E. 3.5), womit gegen dieses Urteil die Beschwerde an das Bundesgericht ausgeschlossen und dieser Entscheid endgültig ist. Der Entscheid, ob eine Beschwerde an das Bundesgericht möglich ist oder nicht, liegt indes letztlich nicht im Kompetenzbereich des Bundesverwaltungsgerichts. Es obliegt vielmehr dem Bundesgericht, im Rahmen der Eintretensvoraussetzungen die Zulässigkeit einer Beschwerde zu prüfen. Diese Überlegungen führen zur Rechtsmittelbelehrung, wie sie im Nachgang zum Entscheiddispositiv formuliert sind (vgl. Urteil des BVGer A-5315/2018 vom 8. Oktober 2019 E. 17).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 12'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Christine Ackermann Marcel Zaugg

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern es sich um Subventionen handelt, auf die ein Anspruch besteht (Art. 83 Bst. k
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG e contrario) und die übrigen Voraussetzungen gemäss den Bestimmungen von Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.20
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-1009/2019
Date : 03. März 2020
Published : 11. März 2020
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Schutz des ökologischen Gleichgewichts
Subject : Begehren um Zusicherung einer Bürgschaft (CO2 Gesetz)


Legislation register
BGG: 42  48  82  83
BV: 5  29
CO2-Gesetz: 35  117
OR: 725  959a  960a  963a
SR 641.712: 114  115  117
SuG: 3
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1  7
VwVG: 5  29  30  35  48  49  50  52  63  64
BGE-register
129-II-497 • 132-II-485 • 134-I-140 • 135-II-286 • 136-I-207 • 136-I-229 • 138-I-1 • 138-I-232 • 140-II-262 • 141-III-28 • 144-I-11
Weitere Urteile ab 2000
2A.492/2002 • 2A.587/2003 • 2C_695/2014
Keyword index
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