Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-4731/2019

Urteil vom 3. Februar 2020

Richterin Sonja Bossart Meier (Vorsitz),

Besetzung Richter Daniel Riedo, Richter Jürg Steiger,

Gerichtsschreiberin Dominique da Silva.

Pensionskasse A._______,

Zustelladresse: c/o B._______,

(...),

Parteien vertreten durch

Dr. Kurt C. Schweizer, Rechtsanwalt LL.M.,

(...),

Beschwerdeführerin,

gegen

BVSA BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau,

(...),

Vorinstanz.

Gegenstand BVG, Aufsichtsmittel.

Sachverhalt:

A.
Die Pensionskasse A._______ ist eine seit dem (Datum) im Handelsregister eingetragene Stiftung mit dem Zweck der Durchführung der beruflichen Vorsorge im Rahmen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) und seiner Ausführungsbestimmungen für die Arbeitnehmer der ihr angeschlossenen Firmen sowie für deren Hinterbliebene gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod. Sie ist im Register für die berufliche Vorsorge bei der Aufsichtsbehörde des Kantons Aargau eingetragen (vgl. Stellungnahme BVSA Beilage Nr. 1).

B.
Am (Datum) wurde bei der BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau (nachfolgend: BVSA) ein «Gesuch um Aufsichtsmassnahmen» betreffend die Pensionskasse A._______ eingereicht. Mit diesem Gesuch wurden verschiedene Missstände bei der Pensionskasse A._______ geltend gemacht. Die BVSA nahm das erwähnte Gesuch als Gefährdungsmeldung entgegen, eröffnete ein Verfahren und ordnete mit Verfügung vom 9. Mai 2016 insbesondere eine Inspektion der Pensionskasse A._______ an. Nach der Durchführung der Inspektion erliess die BVSA am 9. Juni 2016 eine Verfügung und stellte fest, dass die Pensionskasse A._______ aufgrund von organisatorischen Mängeln handlungsunfähig sei und traf verschiedene aufsichtsrechtliche Anordnungen. So wurde namentlich ein interimistischer Sachwalter eingesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht hob diese Verfügung auf eine seitens der Pensionskasse A._______ erhobenen Beschwerde hin mit Urteil A-3821/2016 vom 29. September 2016 aufgrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die BVSA zurück (vgl. zum Ganzen soeben zit. Urteil Sachverhalt A).

C.
Die BVSA erliess am 15. Januar 2018 eine Verfügung, welche insbesondere die Absetzung des Gesamtstiftungsrates der Pensionskasse A._______ beinhaltete. Weiter wurde der zuvor eingesetzte interimistische Sachwalter aus seinem Amt entlassen und ein kommissarischer Verwalter mit Einzelunterschrift eingesetzt. Die Pensionskasse A._______ liess auch die Verfügung 15. Januar 2018 mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Das Bundesverwaltungsgericht kam mit Urteil A-358/2018 vom 10. Januar 2019 zum Ergebnis, dass ein aufsichtsrechtliches Einschreiten der BVSA geboten war. Allerdings kam das Bundesverwaltungsgericht auch zu dem Schluss, dass der abgesetzte Stiftungsrat in der gesetzlich gebotenen Weise paritätisch zusammengesetzt gewesen ist und sich folglich eine damit begründete Abberufung aller Stiftungsräte nicht rechtfertigen lasse. Eine abschliessende Beurteilung der streitbetroffenen aufsichtsrechtlichen Massnahmen und insbesondere derer Verhältnismässigkeit war dem Gericht jedoch aufgrund des nicht hinreichend ermittelten Sachverhalts nicht möglich. Die Angelegenheit wurde daher an die BVSA zurückgewiesen, um die Nachholung von aufwendigen Sachverhaltsabklärungen durchzuführen (siehe zum Ganzen Urteil des BVGer A-358/2018 vom 10. Januar 2019, Sachverhalt und E. 14). Das Bundesgericht trat auf die gegen dieses Urteil gerichtete Beschwerde der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV mit Urteil 9C_120/2019 vom 28. Februar 2019 nicht ein.

D.
Im Zeitraum vom (Datum) bis zum (Datum) waren gemäss Handelsregister des Kantons Aargau nur noch zwei Stiftungsräte eingetragen. Namentlich handelte es sich dabei um C._______ (Präsident des Stiftungsrates) und D._______ (Mitglied des Stiftungsrates). Bis zum (Datum) gehörten zuletzt auch E._______ und F._______ zum Stiftungsrat, wurden aber am genannten Datum im Handelsregister gestrichen (vgl. zum Ganzen Stellungnahme BVSA Beilage Nr. 2a und 2b).

E.

Nach weiteren Korrespondenzen wurde in einem Schreiben vom 17. Juli 2019 der BVSA an die Pensionskasse A._______ insbesondere ausgeführt, dass der Stiftungsrat zurzeit nicht ordnungsgemäss besetzt sei. Weiter würden die verbliebenen Mitglieder des Stiftungsrats Beschlüsse treffen, obschon sie wissen oder wissen müssten, dass der Stiftungsrat nicht beschlussfähig sei. Es sei als Konsequenz der nicht ordnungsgemässen Besetzung des Stiftungsrats etwa fraglich, ob die Wahl der Geschäftsführerin G._______ überhaupt rechtsgültig sei, weswegen diese Wahl vom BVSA auch bis anhin nicht anerkannt worden sei. Es wurde dem Rechtsvertreter der Pensionskasse A._______ eine weitere Fristerstreckung bis zum 30. September 2019 gewährt, um die noch ausstehende Jahresrechnung 2018 einzureichen. Schliesslich wurde der Stiftungsrat in Bezug auf die Zukunft der Stiftung um eine grundsätzliche, konkrete Stellungnahme zu den angesprochenen Punkten und um Einreichung eines Businessplans bis spätestens am 31. Juli 2019 gebeten und auch ein Gespräch in dieser Sache angeboten.

F.
Mit Antwortschreiben des Rechtsvertreters der Pensionskasse A._______ an die BVSA vom 26. Juli 2019 (Stellungnahme BVSA Beilage Nr. 5) führte dieser insbesondere aus, dass das Angebot zu einer Besprechung begrüsst werde, in deren Rahmen die angesprochenen Punkte zu vertiefen und die nächsten Schritte zu entwickeln seien. Es wurde weiter festgehalten, dass Bereinigungsbedarf bestehe. Es wurde aber auch erwähnt, dass sich der Stiftungsrat - nach Dahinfallen seiner Suspendierung - eher behindert als unterstützt gesehen habe, um an Informationen zu gelangen und die notwendigen Schritte einzuleiten. Neben den vielfältigen und die Ressourcen bindenden Bereinigungsarbeiten lasse der Stiftungsrat wichtige Abklärungen treffen, deren Ergebnisse Grundlage für nächste wichtige Entscheidungen seien. Ein darauf basierendes Konzept befinde sich im Aufbau. Weiter wurde um eine Fristerstreckung zur Einreichung eines konkreten und zielführenden Businessplans beantragt. Dass die Pensionskasse A._______ verschiedene im Schreiben vom 17. Juli 2019 vertretene Rechtsauffassungen nicht teile, sei bekannt. Diese zu thematisieren, wäre jedoch einstweilen nicht zielführend.

G.
In der Eingabe vom 30. Juli 2019 an die BVSA (Beschwerdebeilage Nr. 9.1/Stellungnahme BVSA Beilage Nr. 6) äusserte sich die Pensionskasse A._______ dahingehend, dass für den Fall, dass die BVSA die Anordnung einer aufsichtsrechtlichen Massnahme für angezeigt halte oder eine Bestätigung nicht erfolgen könne, wonach die im Handelsregister eingetragenen Personen uneingeschränkt befugt seien, die Pensionskasse A._______ zu vertreten, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen wäre. Hierbei würde sich die Pensionskasse A._______ eine Anfechtung vorbehalten. Mit Schreiben vom 6. August 2019 reichte der Rechtsvertreter der Pensionskasse A._______ noch Unterlagen, in casu die Wohnsitzbestätigung und den Vorsorgeausweis betreffend D._______, nach (Beschwerdebeilage Nr. 10.1/Stellungnahme BVSA Beilage Nr. 7).

H.
Mit Schreiben vom 16. August 2019 (Beschwerdebeilage Nr. 13/Stellungnahme BVSA Beilage Nr. 8) hielt die BVSA gegenüber dem Vertreter der Pensionskasse A._______ erneut fest, dass der Stiftungsrat nicht rechtmässig zusammengesetzt sei. Es seien von D._______ jedoch mit E-Mail vom 27. Juni 2019 Ergänzungswahlen im Stiftungsrat angekündigt worden, welche bis Hochsommer 2019 vollzogen sein würden (vgl. Stellungnahme BVSA Beilage Nr. 3). Mittlerweile sei bereits Spätsommer 2019 und bis dato seien noch keine neuen Mitglieder des Stiftungsrats genannt worden. Daher wurde der Pensionskasse A._______ eine Frist bis 6. September 2019 gesetzt, um die beiden neuen Mitglieder des Stiftungsrats zu benennen, ansonsten die BVSA eine amtliche Verwaltung anordnen werde.

I.
Im Schreiben vom 28. August 2019 (Beschwerdebeilage Nr. 14/Stellungnahme BVSA Beilage Nr. 9) wendete sich der Vertreter der Pensionskasse A._______ erneut an die BVSA und bezog sich auf deren Schreiben vom 17. Juli 2019, worin eine Frist bis 31. Juli 2019 für die Einreichung eines Businessplans angesetzt und stillschweigend bis 28. August 2019 erstreckt wurde. Der Stiftungsrat teile die Einschätzung der BVSA, wonach der Fortbestand der Pensionskasse A._______ gefährdet sei. Bereits seit Mitte 2016 befinde sich diese in einer kritischen Lage, doch hätten die aufsichtsrechtlichen Massnahmen den Stiftungsrat daran gehindert, die Funktion als oberstes Organ wahrzunehmen. Für eine Sanierung sei es nun höchstwahrscheinlich zu spät. Folglich habe der Stiftungsrat beschlossen, sich für eine geordnete Liquidation einzusetzen.

J.

Am 3. September 2019 folgten weitere Korrespondenzen per E-Mail zwischen der Pensionskasse A._______ und der BVSA im Zusammenhang mit der gegenwärtigen Situation der Pensionskasse A._______ und in Bezug auf das weitere Vorgehen in dieser Sache (Beschwerdebeilage Nr. 15).

K.
Mit Eingabe vom 6. September 2019 (Beschwerdebeilage Nr. 17/Stellungnahme BVSA Beilage Nr. 10) teilten C._______ und D._______ der BVSA mit, dass reguläre Ergänzungswahlen erfolgt seien und der Stiftungsrat der Pensionskasse A._______ durch zwei neue Stiftungsräte - H._______ und I._______ - ergänzt worden und damit zwischenzeitlich wieder komplett sei. Am (Datum) erfolgte schliesslich der Eintrag der beiden neu gewählten Stiftungsräte in das Handelsregister (Stellungnahme BVSA Beilage Nr. 3).

L.
Mit Eingabe vom 16. September 2019 erhob die Pensionskasse A._______ (fortan: Beschwerdeführerin) Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht und beantragte, dass die im Gesamtkontext eine Verfügung darstellende Feststellung der BVSA (nachfolgend: Vorinstanz) in ihrem Schreiben vom 17. Juli 2019, nach welcher der Stiftungsrat nicht handlungsfähig sei, aufzuheben sei und weiter festzustellen sei, dass der Stiftungsrat seit Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 15. Januar 2018 mit Urteil
A-358/2018 das Bundesverwaltungsgericht vom 10. Januar 2019 ununterbrochen handlungs- und beschlussfähig gewesen sei. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und die Vorinstanz sei im Rahmen einer superprovisorisch, eventualiter nach Anhörung der Vorinstanz zu erlassenden vorsorglichen Anordnung zu verpflichten, die J._______ als Verwaltungsstelle der Beschwerdeführerin darüber zu informieren, dass die Pensionskasse A._______ infolge aufschiebender Wirkung zumindest für die Dauer des Verfahrens handlungsfähig sei und die Mitglieder des Stiftungsrats berechtigt seien, sie rechtswirksam zu vertreten.

Laut Beschwerdeführerin sei es unerheblich, ob die Vorinstanz in ihrem Schreiben ursprünglich lediglich eine Meinung äussern oder eine Anordnung treffen wollte, sei doch erstellt, dass die Aussage, nach welcher der Stiftungsrat beschlussunfähig sei, tatsächliche und rechtserhebliche Wirkungen zeitige. Die Vorinstanz habe es unterlassen, sich von diesen Wirkungen zu distanzieren und wolle aus diesen Wirkungen vielmehr eine Begründung für eine aufsichtsrechtliche Massnahme ableiten. Damit anerkenne die Vorinstanz, dass ihrer Aussage für die Qualifikation der angefochtenen Aussage als Verfügung begriffsnotwendige Rechtswirkung zukomme. Aufgrund dieses Gesamtkontextes sei erstellt, dass die angefochtene Aussage als Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG gelte.

M.
Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2019 beschränkte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren vorerst auf die Eintretensfrage und forderte die Vorinstanz auf, innert Frist bis zum 10. Oktober 2019 eine Stellungnahme zur Eintretensfrage einzureichen.

N.
Innert erstreckter Frist erfolgte die Eingabe der Vorinstanz vom 15. November 2019 mit dem Antrag, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, da keine anfechtbare Verfügung vorliege.

O.
In der fristgerecht eingereichten Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. Dezember 2019 wurden deren bereits in der Beschwerdeschrift gestellten Rechtsbegehren bestätigt sowie um ein neues, zusätzliches Feststellungsbegehren ergänzt, nach welchem eventualiter festzustellen sei, dass der Stiftungsrat seit Eintragung der neu gewählten Mitglieder in das Handelsregister vollumfänglich beschluss- und die Beschwerdeführerin demnach uneingeschränkt handlungsfähig sei.

In ihrer Eingabe nimmt die Beschwerdeführerin unter anderem Bezug auf das zwischenzeitliche Geschehen und führt aus, dass die neu gewählten Mitglieder des Stiftungsrats der Pensionskasse in das Handelsregister eingetragen worden seien und dass die Vorinstanz in einem Schreiben an die J._______ vom 18. Oktober 2019 (Beschwerdebeilage Nr. 24) nunmehr festgehalten habe, dass der Stiftungsrat die Voraussetzungen zur Vertretung der Beschwerdeführerin für operative Transaktionen im normalen bzw. ordentlichen Geschäftsverlauf nun erfülle.

P.
Auf weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die vorliegenden Akten wird, soweit entscheidwesentlich, im Folgenden eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG gegeben ist. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG genannten Behörden.

1.2 Die Aufsichtsbehörden im Bereich der beruflichen Vorsorge haben unter anderem darüber zu wachen, dass die Vorsorgeeinrichtungen die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird (Art. 62 Abs.1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 62 Aufgaben - 1 Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:255
1    Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:255
a  die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft;
b  von der Vorsorgeeinrichtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordern, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit;
c  Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt;
d  die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft;
e  Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 beurteilen; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos.
2    Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85-86b ZGB259.260
3    Der Bundesrat kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung von Fusionen und Umwandlungen sowie über die Ausübung der Aufsicht bei Liquidationen und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen erlassen.261
BVG). Sie übernehmen bei Stiftungen auch die Aufgaben nach Art. 85
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 85 - Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde und nach Anhörung des obersten Stiftungsorgans die Organisation der Stiftung ändern, wenn die Erhaltung des Vermögens oder die Wahrung des Stiftungszwecks die Änderung dringend erfordert.
- 86b
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 86b - Die Aufsichtsbehörde kann nach Anhörung des obersten Stiftungsorgans unwesentliche Änderungen der Stiftungsurkunde vornehmen, sofern dies aus sachlichen Gründen als gerechtfertigt erscheint und keine Rechte Dritter beeinträchtigt.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210; Art. 62 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 62 Aufgaben - 1 Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:255
1    Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:255
a  die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft;
b  von der Vorsorgeeinrichtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordern, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit;
c  Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt;
d  die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft;
e  Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 beurteilen; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos.
2    Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85-86b ZGB259.260
3    Der Bundesrat kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung von Fusionen und Umwandlungen sowie über die Ausübung der Aufsicht bei Liquidationen und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen erlassen.261
BVG). Verfügungen, welche die Aufsichtsbehörden im Rahmen dieser Aufsichtstätigkeiten erlassen, können nach Art. 74 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 74 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
1    Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
2    Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig.
3    Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt.309
4    Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.310
BVG in Verbindung mit Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
- 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind mangels Verweises im BVG nicht anwendbar (Art. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 2 Geltungsbereich und Verhältnis zu den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen - Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen.
ATSG e contrario).

1.4 Gemäss Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung (oder der ungerechtfertigten Verweigerung einer solchen) besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, Änderung hat.

1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit und das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 7 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 7 - 1 Die Behörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Die Behörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Die Begründung einer Zuständigkeit durch Einverständnis zwischen Behörde und Partei ist ausgeschlossen.
VwVG; Urteil des BVGer A-3808/2018 vom 14. August 2018 E. 1.2). Dazu zählt auch die Frage, ob eine anfechtbare Verfügung vorliegt (vgl. nachfolgend E. 2.1.1 f.).

2.

2.1

2.1.1 Gemäss Art. 5 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG gelten als Verfügungen Anordnungen von Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten und Pflichten (Bst. b) oder die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten und Pflichten oder das Nichteintreten auf ein solches Begehren zum Gegenstand haben (Bst. c). Als Verfügungen gelten mithin autoritative, einseitige, individuell-konkrete Anordnungen einer Behörde, die in Anwendung von Verwaltungsrecht ergehen, auf Rechtswirkungen ausgerichtet sowie verbindlich und erzwingbar sind (BGE 139 V 72 E. 2.2.1; BGE 135 II 38 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 28 N 1 f. und N 16 ff.). Diese Strukturmerkmale bzw. Elemente des Verfügungsbegriffs müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-3146/2018 vom 24. Januar 2019 E. 2.1.1, A-3808/2018 vom 14. August 2018 E. 2.1 und
B-1290/2017 vom 22. September 2017 E. 2.1).

2.1.2 Nach Art. 34 f
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 34 - 1 Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich.
1    Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich.
1bis    Mit dem Einverständnis der Partei können Verfügungen elektronisch eröffnet werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201671 über die elektronische Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt:
a  die zu verwendende Signatur;
b  das Format der Verfügung und ihrer Beilagen;
c  die Art und Weise der Übermittlung;
d  den Zeitpunkt, zu dem die Verfügung als eröffnet gilt.72
2    Zwischenverfügungen kann die Behörde anwesenden Parteien mündlich eröffnen, muss sie aber schriftlich bestätigen, wenn eine Partei dies auf der Stelle verlangt; eine Rechtsmittelfrist beginnt in diesem Fall erst von der schriftlichen Bestätigung an zu laufen.73
. VwVG sind Verfügungen als solche zu bezeichnen und den Adressaten schriftlich, begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen zu eröffnen. Allerdings sind die Formvorschriften nicht Voraussetzung, sondern Folge der Verfügung; blosse Formfehler führen nicht zum Wegfall des Verfügungscharakters (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 28 N 18). Zu fragen ist vielmehr, ob die vorangehend genannten Strukturmerkmale einer Verfügung vorliegen. Massgebend ist demnach ein materieller Verfügungsbegriff, d.h. der tatsächliche rechtliche Gehalt der Verfügung (vgl. zum Ganzen: BGE 132 V 74 E. 2; BVGE 2015/15 E. 2.1.2.1; Urteile des BVGer A-3146/2018 vom 24. Januar 2019 E. 2.1.2 und B-1290/2017 vom 22. September 2017 E. 2.2).

2.2

2.2.1 Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde ist gegen das Schreiben der Vorinstanz vom 17. Juli 2019 gerichtet (vgl. Sachverhalt E hiervor). Dieses Schreiben ist nicht förmlich als Verfügung ausgestaltet, sondern in Briefform verfasst. Es ist weder als Verfügung bezeichnet noch wird eine Rechtsmittelbelehrung wiedergegeben. Es ist folglich zu prüfen, ob dieses Schreiben die Strukturmerkmale (E. 2.1.1) einer Verfügung aufweist und entsprechend (trotzdem) eine anfechtbare Verfügung der Aufsichtsbehörde darstellt. Nur wenn dies bejaht werden kann, liegt auch ein gültiges Anfechtungsobjekt vor und das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Beschwerde eintreten.

2.2.2 Mit dem hier strittigen Schreiben vom 17. Juli 2019, welches mit «Besetzung des Stiftungsrats» und «Gewähr der ordentlichen Geschäftsführung» betitelt ist, wendet sich die Vorinstanz an den Stiftungsrat der Beschwerdeführerin. Im Schreiben wird insbesondere ausgeführt, dass sich aus Sicht der Vorinstanz noch zahlreiche Fragen ergäben. Es wird festgehalten, dass der Stiftungsrat zurzeit nicht ordnungsgemäss besetzt sei. Mit Hinweis auf die von der Beschwerdeführerin angekündigten Ergänzungswahlen des Stiftungsrats im Hochsommer wird weiter ausgeführt, dass die Bemühungen rund um eine Neuwahl von Stiftungsratsmitgliedern begrüsst werde und dem Wahlausgang mit Neugier entgegengesehen werde. Allerdings werden von der Vorinstanz aufgrund der zahlreichen Berichte in den Medien auch Zweifel geäussert, ob es gelingen werde, geeignete Kandidaten für den Stiftungsrat zu finden. Weiter würden die verbliebenen Mitglieder des Stiftungsrats Beschlüsse treffen, obschon sie wissen oder wissen müssten, dass der Stiftungsrat nicht beschlussfähig sei. Es sei als Konsequenz der nicht ordnungsgemässen Besetzung des Stiftungsrats auch fraglich, ob die Wahl der Geschäftsführerin überhaupt rechtsgültig sei. Diese Wahl sei von der Vorinstanz aufgrund des offensichtlichen Mangels auch nicht anerkannt worden.

Überdies thematisiert die Vorinstanz, dass einige wichtige Mängel im Zusammenhang mit der Umsetzung des Managementletters noch immer nicht behoben worden seien. Aus der Auflistung dieser Mängel lasse sich erkennen, dass der Vorinstanz in Bezug auf verschiedenste Punkte noch Informationen fehlten. Auch die bisher noch nicht erfolgte Einreichung der Jahresrechnung 2018 wird im Schreiben thematisiert. Hierfür werde dem Rechtsvertreter der Pensionskasse antragsgemäss eine weitere Fristverlängerung bis zum 30. September 2019 gesetzt.

Das Schreiben der Vorinstanz vom 17. Juli 2019 endet mit der Bemerkung, dass sich die Vorinstanz frage, ob die Pensionskasse überhaupt fortbestehen könne. Das Vertrauen in diese Stiftung scheine zerstört. Der Stiftungsrat wird schliesslich aufgefordert, eine grundsätzliche, konkrete Stellungnahme zu den angesprochenen Punkten abzugeben, gerne auch im Rahmen einer Besprechung in den Räumlichkeiten der Vorinstanz. In jedem Falle werde der Stiftungsrat um Einreichung eines Businessplans bis spätestens am 31. Juli 2019 gebeten.

2.2.3 Aus dem Schreiben vom 17. Juli 2019 geht hervor, dass sich die
Vorinstanz zu diesem Zeitpunkt noch immer im Stadium der Abklärungen befand und mit dem Schreiben an die Beschwerdeführerin die Klärung verschiedenster noch offener Fragen beabsichtigte und darauf gestützt auch das weitere Vorgehen im Allgemeinen. Zur Erhellung der Situation, in welcher sich die Pensionskasse befindet, wurde die Beschwerdeführerin denn auch um Einreichung weiterer Unterlagen gebeten. Überdies wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, eine grundsätzliche und konkrete Stellungnahme zu den im Schreiben thematisierten Punkten abzugeben und es wurde deren Besprechung auch mündlich in den Räumlichkeiten der Vorinstanz offeriert. Die Feststellung der Vorinstanz, nach welcher der Stiftungsrat zurzeit nicht ordnungsgemäss besetzt sei, da gemäss Art. 10 der Stiftungsurkunde vom 23. Dezember 2011 (Stellungnahme Vorinstanz Beilage Nr. 1) sowie gemäss Art. 33
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 33 - (Art. 51 und 51a BVG)
der Verordnung über die berufliche Al-ters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 (BVV 2; SR 831.441.1) der Stiftungsrat mindestens aus vier Mitgliedern bestehen müsse und dass Fragen im Zusammenhang mit C._______ und D._______ bestehen würden, ist in diesem Kontext als Darstellung des zum Zeitpunkt des Schreibens aus Sicht der Vorinstanz gegebenen Sachverhalts bzw. als Wiedergabe der Ausgangslage zu verstehen. Ausgehend davon wurde die Beschwerdeführerin auch ausdrücklich zu einer «grundsätzlichen, konkreten Stellungnahme» aufgefordert, mitunter um das weitere Vorgehen eruieren zu können. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass in diesem Schreiben keine verbindliche und auf Rechtswirkungen zielende Feststellung der (allfällig beschränkten) Handlungsfähigkeit der Pensionskasse erfolgte. Das Handlungsziel der Vorinstanz war vielmehr die Informationsbeschaffung, um die gegenwärtige Lage, in welcher sich die Beschwerdeführerin befindet, einschätzen zu können, sowie das Einholen einer Stellungnahme der Beschwerdeführerin bzw. der Austausch mit ihr in Bezug auf das weitere Vorgehen.

Zusammenfassend fehlt es dem Schreiben der Vorinstanz vom 17. Juli 2019 somit an einem wesentlichen Strukturmerkmal für eine Verfügung und mangels Verfügung auch an einem Anfechtungsobjekt.

2.3 Nach dem Dargelegten ist aufgrund des fehlenden Anfechtungsobjekts nicht auf die Beschwerde einzutreten. Folglich kann sich das Gericht nicht zu den materiellen Anträgen und Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin äussern.

2.4 Mit diesem Urteil wird auch der bisher noch nicht behandelte Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde sowie der Antrag, die Vorinstanz sei im Rahmen einer vorsorglichen Anordnung zu verpflichten, die J._______ als Verwaltungsstelle der Beschwerdeführerin darüber zu informieren, dass die Pensionskasse infolge aufschiebender Wirkung zumindest für die Dauer des Verfahrens uneingeschränkt handlungsfähig sei und die Mitglieder des Stiftungsrats berechtigt seien, sie rechtswirksam zu vertreten, gegenstandslos.

3.

3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VWVG, Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist dem Kostenvorschuss (Fr. 3'000.-) zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 2'500.- ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten.

3.2 Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin ist nicht zuzu-sprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario; Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE e contrario).

3.3 Die Vorinstanz hat von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 500.- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden dem Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- entnommen. Der Überschuss von Fr. 2'500.- wird der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

3.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)

- die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Sonja Bossart Meier Dominique da Silva

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-4731/2019
Date : 03. Februar 2020
Published : 12. Februar 2020
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Sozialversicherung
Subject : BVG, Aufsichtsmittel


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BGG: 42  48  82
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BVV 2: 33
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1  7
VwVG: 5  7  34  48  64
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