6B_784/2010
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B 784/2010
Urteil vom 2. Dezember 2010
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch Rechtsanwältin Dina Raewel,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Strafzumessung; Aufschub des Strafvollzugs zugunsten einer Massnahme (mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung usw.),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 12. April 2010.
Sachverhalt:
A.
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte den am 21. Juni 1988 geborenen X.________ am 9. März 2009 wegen mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung (Art. 111

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe157 nicht unter fünf Jahren bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.200 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 129 - Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |

SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt; |
2 | Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159 |
3 | Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung: |
a | Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt; |
b | ... |
c | nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 61 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn: |
Gegen dieses Urteil legte die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich am 18. März 2009 - beschränkt auf die Strafzumessung und die Massnahmenanordnung - Berufung ein. Sie beantragte die Bestrafung X.________s mit einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren und die Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme.
Am 7. Dezember 2009 stellte der Justizvollzug des Kantons Zürich den X.________ bewilligten, von ihm am 18. Mai 2009 angetretenen vorzeitigen Massnahmenvollzug für junge Erwachsene ein. Das Obergericht des Kantons Zürich liess über den Betroffenen am 18. Januar 2010 deshalb ein Ergänzungsgutachten zum psychiatrischen Gutachten vom 19. Mai 2008 einholen. Das Ergänzungsgutachten datiert vom 30. März 2010.
Nach dessen Eingang und Gewährung des rechtlichen Gehörs fällte das Obergericht des Kantons Zürich seinen Entscheid. Ausgehend von den unangefochten gebliebenen und damit rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen des Bezirksgerichts Zürich bestrafte es X.________ am 12. April 2010 mit 10 ½ Jahren Freiheitsstrafe unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzugs. Es ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, er sei in Abänderung des obergerichtlichen Urteils mit 9 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen, wobei der Vollzug der Strafe zugunsten einer Massnahme nach Art. 61

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 61 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn: |
C.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Er macht dabei einzig geltend, die Vorinstanz habe die gutachterlich festgestellte Verminderung der Schuldfähigkeit im Rahmen der versuchten Tötungsdelikte mit nur zwei Jahren unzureichend gewichtet. Die Strafe sei zu hoch ausgefallen. Eine Freiheitsstrafe von 9 Jahren wäre schuldangemessen.
1.1 Die Vorinstanz hält fest, für die beiden Tötungsdelikte wäre ohne Berücksichtigung der Strafmilderungsgründe des Versuchs und der Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund des mittelschweren bis schweren Tatverschuldens eine Freiheitsstrafe von 17 bis 18 Jahren angemessen. Der Beschwerdeführer habe das erste Opfer aus Rache für eine ihm nur wenige Minuten zuvor zugefügte Schnittverletzung an der Hand mit einem Jagdmesser (Klingenlänge 8 cm) dreimal niedergestochen. Das Verletzungsbild insbesondere des Flankenstichs zeuge von einem massiven Kraftaufwand (Stichkanal mit einer Tiefe von mindestens 15 cm). Das zweite Opfer habe der Beschwerdeführer mit einem Messerstich in den Rücken verletzt, weil jenes dem ersten Opfer habe beistehen wollen. Die Vorgehensweise des Beschwerdeführers sei insoweit von purer Gewalt geprägt. Dass der Tötungserfolg bei beiden Opfern ausgeblieben sei, müsse als glückliche Fügung betrachtet werden und vermöge den Beschwerdeführer verschuldensmässig nur wenig zu entlasten. Für die versuchten Tatbegehungen sei deshalb eine Strafreduktion um rund drei Jahre vorzunehmen. Aufgrund der für die Tötungsversuche in leichtem bis mittlerem Grade gegebenen Einschränkung der Schuldfähigkeit und
der damit einhergehenden Reduktion des Tatverschuldens resultiere eine hypothetische Einsatzstrafe von rund 8 Jahren.
Entsprechend geht die Vorinstanz für den Tatkomplex des versuchten qualifizierten Raubs, der Lebensgefährdung, der versuchten Nötigung und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vor. Ohne Berücksichtigung der Strafmilderungsgründe des Versuchs (Raub, Nötigung) und der Verminderung der Schuldfähigkeit wäre nach ihrem Dafürhalten insoweit eine Strafe von sieben Jahren angemessen. Der Beschwerdeführer habe die entsicherte Waffe mit dem Finger am Abzug aus kurzer Distanz (weniger als 1 Meter) auf den Oberkörper des Opfers gerichtet und im Verlaufe des sich entwickelnden Handgemenges zweimal abgedrückt. Angesichts der Gefahr des Rikoschettierens habe sich auch die anwesende Freundin des Opfers in Lebensgefahr befunden. Aufgrund der versuchten Tatbegehung sei eine Reduktion der Strafe in der Grössenordnung von einem Jahr angezeigt. Unter Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer gutachterlich attestierten insoweit höchstens leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit resultiere - unter Anrechnung des Vorliegens der versuchten Tatbegehung beim Raub und der Nötigung - eine hypothetische Einsatzstrafe von rund 5 Jahren.
Bezüglich des Deliktkomplexes der Hehlerei und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Kauf einer gestohlenen Waffe und unerlaubter Einsatz) geht die Vorinstanz von einem geringem Tatverschulden des Beschwerdeführers aus. Gründe, welche eine Einschränkung der Schuldfähigkeit nahe legen würden, sind nach ihrer Auffassung nicht ersichtlich. Die Gutachter hätten sich hierzu nicht geäussert. Der Beschwerdeführer wäre insoweit nur sehr geringfügig zu bestrafen.
Die hypothetische Einsatzstrafe für die eventualvorsätzlichen Tötungsversuche von 8 Jahren erhöht die Vorinstanz zwecks Sanktionierung der übrigen Delikte. Sie legt die Gesamtstrafe auf 12 Jahre fest. Im Anschluss würdigt sie die Täterkomponenten. Da insoweit nach der Auffassung der Vorinstanz die strafmindernden Faktoren die belastenden Aspekte überwiegen, reduziert sie die Strafe um 1 ½ Jahre. Im Ergebnis fällt sie eine Freiheitsstrafe von 10 ½ Jahren aus.
1.2 Bei der Strafzumessung bildet das Verschulden des Täters das zentrale Kriterium (Art. 47

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 19 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar. |
gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund täterrelevanter Strafzumessungsfaktoren zu erhöhen bzw. zu reduzieren (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.7; Urteil 6B 585/2008 vom 19. Juni 2009 E. 3.5).
Bei der Entscheidung, wie sich eine gutachterlich festgestellte Einschränkung der Schuldfähigkeit unter Würdigung aller Umstände auf die subjektive Verschuldensbewertung auswirkt, kommt dem Richter erhebliches Ermessen zu (BGE 136 IV 55). Die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts greift auf Beschwerde in Strafsachen hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 mit Hinweisen).
1.3 Im Rahmen der Bewertung der subjektiven Tatschwere bzw. des subjektiven Tatverschuldens berücksichtigt die Vorinstanz neben der Willensrichtung, mit welcher der Beschwerdeführer handelte (Eventualvorsatz), namentlich die festgestellte Verminderung der Schuld-fähigkeit (Art. 19 Abs. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 19 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar. |
die frühere, nicht mehr anwendbare Rechtsprechung beruft und überdies wohl einem Missverständnis erliegt, berücksichtigt die Vorinstanz damit die leicht- bis mittelgradig eingeschränkte Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers bezüglich der Tötungsdelikte in dem von der Rechtsprechung geforderten Ausmass (dazu BGE 136 IV 55 E. 5.5, 5.6. und 6.1; siehe auch das Urteil 6B 1092/2009 vom 22. Juni 2010). Dasselbe gilt im Übrigen auch für die strafzumessungsrechtliche Gewichtung der verminderten Schuldfähigkeit bezüglich des Tatkomplexes des versuchten Raubs, der Lebensgefährdung, der versuchten Nötigung und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Für diese Straftaten attestieren die Gutachter dem Beschwerdeführer eine geringfügige bis maximal leichte Schuldfähigkeitseinschränkung (act. 54, Gutachten des Psychiatriezentrums Rheinau vom 19. Mai 2008, S. 92). Die Vorinstanz reduziert das Tatverschulden auch hier im Rahmen ihres Ermessens bundesrechtskonform im Ausmass der ärztlich festgestellten Einschränkung der Schuldfähigkeit. Es resultiert, nach Berücksichtigung der versuchten Tatbegehung, eine Einsatzstrafe von 5 Jahren.
1.4 Dass die Vorinstanz die Einsatzstrafe von acht Jahren für die Tötungsversuche aufgrund der weiteren Delikte mittels Asperation übermässig erhöht hätte (so sinngemäss Beschwerde, S. 6), ist nicht ersichtlich. Unter Berücksichtigung der insoweit höchstens leicht verminderten Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. angefochtenen Entscheid, S. 33; vgl. BGE 116 IV 300 E. 2a und c/dd; Urteil 6S.270/ 2006 vom 5. September 2006,E. 6.1; JÜRG-BEAT ACKERMANN, Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl., Art. 49 N. 48) verweist die Vorinstanz in diesem Zusammenhang im Sinne einer Gesamtwürdigung auf die Schwere und Zahl der zu berücksichtigenden Straftaten unter Einschluss der Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter. Diese Umstände darf die Vorinstanz vorliegend mit vier Jahren straferhöhend gewichten. Dass sie sich dabei zu stark an den hypothetisch verwirkten Einzelstrafen orientiert hätte, ist nicht erkennbar. Die Straferhöhung von acht auf zwölf Jahre erscheint damit unter sämtlichen Gesichtspunkten als angemessen.
1.5 Die Freiheitsstrafe von 12 Jahren reduziert die Vorinstanz wegen der überwiegend günstigen täterbezogenen Aspekte um weitere 1 ½ Jahre (vgl. Urteil 6B 865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1). Eine ermessensverletzende Gewichtung dieser Faktoren ist ebenfalls nicht ersichtlich und wird auch in der Beschwerde nicht geltend gemacht. Mit einer Strafe von 10 ½ Jahren spricht die Vorinstanz im Ergebnis zwar eine empfindliche Sanktion aus. Diese hält sich aber auch bei einer Gesamtbetrachtung innerhalb des weiten sachrichterlichen Ermessens. Die vorinstanzliche Strafzumessung ist bundesrechtlich mithin nicht zu beanstanden.
2.
Nach dem Dafürhalten des Beschwerdeführers verstösst die Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 61 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 61 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn: |
2.1 Eine stationäre therapeutische Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen; ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und die Voraussetzungen der Artikel 59

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 61 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn: |
Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |

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Neben dem Erfordernis der schweren psychischen Störung setzt die Anordnung einer stationären Behandlung gemäss Art. 59 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |
2.2
2.2.1 Die Vorinstanz stützt sich beim Entscheid über die Anordnung der Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1

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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn: |
gedachten Durchschnittsnorm ab. Die psychische Störung des Beschwerdeführers darf daher im Rechtssinne ohne weiteres als schwer bezeichnet werden. Dass die Gutachter den Begriff "schwer" im Gutachten selbst nicht verwenden, ist nicht massgeblich.
2.2.2 Die Gutachter gehen beim Beschwerdeführer "unbehandelt" von einem deutlichen bis hohen strukturellen Rückfallrisiko aus. Beim jetzigen, wohl noch nicht einmal intermediären Behandlungsstand bestünden mit seinen Persönlichkeitsstrukturen aufs engste verbundene Rückfallrisiken. Zur Verbesserung der als ungünstig eingestuften Legalprognose bedürfe der Beschwerdeführer deshalb einer umfangreichen therapeutischen Behandlung (act. 54, Gutachten 2008, S. 87; act. 165, Ergänzungsgutachten, S. 27). Die gutachterliche Beurteilung findet ihre Stütze auch in den im Gutachten zitierten Abklärungen bzw. Berichten der Vollzugsdienste des Kantons Zürich und des Massnahmenzentrums Uitikon (Ergänzungsgutachten, S. 8 ff.), in denen von der deutlichen statistischen Wahrscheinlichkeit einer Rückfälligkeit in Bezug auf Delikte gegen die physische und psychische Integrität, insbesondere Tötungsdelikte, und dem Bedürfnis des Beschwerdeführers nach einer intensiven deliktsorientierten, therapeutischen Betreuung ausgegangen wird. Gestützt darauf erachtet die Vorinstanz das Behandlungsbedürfnis des Beschwerdeführers zu Recht als erstellt (Art. 56 Abs. 1 lit. b

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zu beanstanden, wenn die Vorinstanz gleichsam das Bedürfnis der Öffentlichkeit nach Sicherheit bejaht (Art. 56 Abs. 1 lit. b

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn: |
2.2.3 Wiewohl "voraussichtlich eher schwierig und langwierig zu behandeln" (act. 54, Gutachten 2008, S. 93; act. 165, Ergänzungsgutachten, S. 27), gehen die Gutachter von der Behandelbarkeit der psychischen Störung (Art. 56 Abs. 1 lit. c

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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 61 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 61 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn: |
einzig richtige Sanktion ansieht, vermag seine grundsätzliche Bereitschaft für eine Massnahme nach Art. 59 Abs. 1

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2.2.4 Dass geeignete Einrichtungen in der Schweiz für die Behandlung des Störungsbilds des Beschwerdeführers existieren bzw. verfügbar sind (Art. 56 Abs. 5

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2.2.5 Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit begründet die Vorinstanz, dass und weshalb vorliegend eine Massnahme nach Art. 59 Abs. 1

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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 61 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 56a - 1 Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 56a - 1 Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert. |
Massnahmen (Art. 61

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 61 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 61 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |
Massnahmenvollzug nach Art. 59

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |
2.3 Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme ist zusammenfassend nicht zu beanstanden. Der vorinstanzliche Entscheid steht im Einklang mit Bundesrecht.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann stattgegeben werden (Art. 64

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
|
1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 61 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn: |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dina Raewel, wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Dezember 2010
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Favre Arquint Hill
Gesetzesregister
BGG 64
BetmG 19
StGB 19
StGB 22
StGB 47
StGB 56
StGB 56a
StGB 59
StGB 61
StGB 63
StGB 111
StGB 129
StGB 140
StGB 160
StGB 181
WG 33
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 19 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn: |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 56a - 1 Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 61 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn: |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe157 nicht unter fünf Jahren bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 129 - Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.200 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt; |
2 | Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159 |
3 | Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung: |
a | Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt; |
b | ... |
c | nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt. |
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