Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
H 71/04

Urteil vom 2. Dezember 2004
IV. Kammer

Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Fleischanderl

Parteien
1. H.________, 1934,
2. M.________, 1941, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne

(Entscheid vom 1. März 2004)

Sachverhalt:
A.
A.a Mit Verfügung vom 9. Februar 1999 sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland dem am 22. Oktober 1934 geborenen, deutschen Staatsangehörigen H.________ rückwirkend ab 1. Januar 1995 eine ordentliche einfache Invalidenrente nebst Zusatzrente für seine Ehefrau M.________, geboren am 28. April 1941, zu. Auf der Basis einer Beitragsdauer von 20 Jahren und fünf Monaten sowie eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 55'476.- wurde eine Teilrente im Rahmen von Skala 20 der vom Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) herausgegebenen Rententabellen in Höhe von Fr. 783.-/Fr. 235.- vom 1. Januar bis 31. Dezember 1996, von Fr. 803.-/Fr. 241.- vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 1998 sowie von Fr. 811.-/Fr. 243.- ab 1. Januar 1999 im Monat festgesetzt. Dieser Verwaltungsakt erwuchs - bestätigt durch das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 7. Mai 2001 (I 98/00) - in Rechtskraft.
A.b Nachdem der Versicherte im Oktober 1999 das 65. Altersjahr erreicht hatte, verfügte die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) am 14. August 2001 die Ablösung der Invalidenrente durch eine ordentliche Altersrente samt Zusatzrente für die Ehegattin mit Wirkung ab 1. November 1999 in Höhe von Fr. 811.-/Fr. 243.- (bis 31. Dezember 2000) bzw. von Fr. 831.-/Fr. 249.- (ab 1. Januar 2001) monatlich. Dieser Berechnung lag eine anrechenbare Beitragsdauer von 20 Jahren und fünf Monaten, ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 56'856.- sowie die Rentenskala 20 zu Grunde. Auch dieser Verfügung wurde letztinstanzlich Bundesrechtskonformität bescheinigt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 8. Oktober 2002, H 88/02).
A.c M.________, ebenfalls in der Schweiz erwerbstätig gewesen, ersuchte Ende Mai 2001 um Ausrichtung einer vorbezogenen Altersrente. Am 3. April 2003 verfügte die SAK auf der Grundlage einer anrechenbaren Beitragsdauer von 25 Jahren und elf Monaten, eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 49'374.- sowie der Rentenskala 27 die Ausrichtung einer - wegen Vorbezugs um 3,4 % gekürzten - ordentlichen Altersrente auf den 1. Mai 2003 im Betrag von Fr. 975.- pro Monat. Mit Verfügung gleichen Datums wurde die H.________ auszurichtende monatliche Altersrente per 1. Mai 2003 auf Fr. 861.- festgelegt, unter Zugrundelegung einer anrechenbaren Beitragsdauer von 20 Jahren und fünf Monaten, eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 55'704.- sowie der Rentenskala 22. Zufolge der vorgeschriebenen Plafonierung auf 150 % des Höchstbetrags der Altersrente waren dabei die den Ehegatten zustehenden Einzelrenten je anteilsmässig gekürzt worden. Die gegen beide Verwaltungsakte erhobene Einsprache wies die SAK ab (Einspracheentscheid vom 12. Mai 2003).
B.
Mit Entscheid vom 1. März 2004 hiess die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen die von beiden Ehegatten gemeinsam eingereichte Beschwerde gut. Sie sprach M.________ mit Wirkung ab 1. Mai 2003 unter Berücksichtigung der Rentenskala 27, einer anrechenbaren Beitragsdauer von 25 Jahren und elf Monaten und eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 51'906.- eine monatliche Altersrente von Fr. 967.- sowie H.________, basierend auf der Rentenskala 22, einer anrechenbaren Beitragsdauer von 20 Jahren und fünf Monaten sowie eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 60'768.-, ab dem gleichen Datum eine solche von Fr. 869.- zu.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen die Eheleute H.________ sinngemäss die Zusprechung von höheren Altersrenten.

Die SAK schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das BSV verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Während die SAK M.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) mit Verfügung vom 3. April 2003 eine monatliche Altersrente per 1. Mai 2003 in Höhe von Fr. 975.- zugesprochen hatte, setzte die Rekurskommission diese auf Fr. 967.- fest. Entgegen der vorinstanzlichen Betrachtungsweise wurde damit dem Rechtsbegehren der Versicherten nach einer höheren Rente nicht nur nicht vollumfänglich entsprochen, sondern es wurde die angefochtene Verfügung vielmehr zu deren Ungunsten geändert, woraus eine Schlechterstellung (reformatio in peius) resultiert (BGE 122 V 166 f. Erw. 1 mit Hinweisen).
1.2
1.2.1 Nach der auf den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; früher Art. 4 aBV) gestützten Rechtsprechung hat eine Behörde, die beabsichtigt, auf ein Rechtsmittel hin zu einer reformatio in peius zu schreiten, die betroffene Partei vorgängig darauf aufmerksam zu machen und ihr zum einen Gelegenheit zu einer Stellungnahme einzuräumen und sie zum andern auf die Möglichkeit des Beschwerderückzugs hinzuweisen (BGE 122 V 167 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen; vgl. nunmehr auch Art. 61 lit. d
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG, welcher auf Verfahren vor Rekurskommissionen des Bundes indessen keine direkte Anwendung findet [vgl. BGE 122 V 412; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000, Zürich 2003, Rz 4 in fine zu Art. 61]).
1.2.2 Auch wenn die Beschwerdeführerin 1 und ihr Ehegatte (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) durch den Entscheid der Vorinstanz insgesamt die bereits durch die SAK verfügten monatlichen Rentenbetreffnisse erhalten würden (Fr. 1836.- [Verwaltung: Fr. 975.- + Fr. 861.-; Rekurskommission: Fr. 967.- + Fr. 869.-]), erfolgte damit insbesondere vor dem Hintergrund des mit der 10. AHV-Revision angestrebten Wechsels vom Ehepaarrenten- zum Individualrentenkonzept (vgl. BGE 129 V 4 f. Erw. 2 mit Hinweisen) doch - wie zuvor dargelegt - im Falle der Beschwerdeführerin 1 eine Rentenreduktion und mithin eine Verschlechterung ihrer Rechtsposition. Die Rekurskommission wäre folglich gehalten gewesen, der Versicherten vor Erlass des Entscheides vom 1. März 2004 unter Hinweis auf die Möglichkeit des Beschwerderückzugs eine reformatio in peius anzudrohen. Da sie dies jedoch unterlassen und dadurch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin 1 verletzt hat, ist der Entscheid, soweit die Altersrente der Beschwerdeführerin 1 betreffend, aufzuheben, und die Sache aus formellen Gründen an die Vorinstanz zurückzuweisen, welche den entsprechenden Verfahrensvorschriften nachträglich Rechnung tragen wird (BGE 122 V 168 Erw. 3; RKUV 2004 Nr. U 520 S. 446 Erw. 4
mit Hinweisen).
2.
Streitig und zu prüfen ist die Höhe der dem Beschwerdeführer 2 zustehenden Altersrente.
2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde zutreffend erwogen, dass das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), namentlich auch dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt, im vorliegenden Verfahren grundsätzlich zu berücksichtigen ist. Soweit dieses indessen keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer einschlägigen gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung der schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung. Anzumerken bleibt, dass das FZA insbesondere nicht vorsieht, dass in die Berechnung der Altersrente auch die in Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten einzubeziehen sind (BGE 130 V 51; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil S. vom 13. Oktober 2004, H 49/04, Erw. 1.2 in fine).
2.2 Die Vorinstanz hat die für die Rentenberechnung massgebenden - mit In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 per 1. Januar 2003 unverändert gebliebenen - Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen (Art. 29bis
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 29bis Allgemeine Bestimmungen für die Rentenberechnung - 1 Die Rente wird bei Erreichen des Referenzalters berechnet.
1    Die Rente wird bei Erreichen des Referenzalters berechnet.
2    Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Referenzalter oder Tod) berücksichtigt.
3    Hat die rentenberechtigte Person nach Erreichen des Referenzalters AHV-Beiträge entrichtet, so kann sie einmal eine neue Berechnung ihrer Rente verlangen. Bei der Neuberechnung werden die Erwerbseinkommen berücksichtigt, welche die rentenberechtigte Person während der zusätzlichen Beitragsdauer erzielt und auf denen sie Beiträge entrichtet hat. Nach Erreichen des Referenzalters entrichtete Beiträge begründen keinen Anspruch auf eine Rente.
4    Beitragslücken können geschlossen werden mit den Beiträgen, die die rentenberechtigte Person zwischen dem Erreichen des Referenzalters und fünf Jahre danach einzahlt, wenn sie in dieser Zeit:
a  ein Einkommen erzielt, das mindestens 40 Prozent des ungeteilten Erwerbseinkommens entspricht, das in der Periode nach Absatz 2 durchschnittlich erzielt wurde; und
b  Beiträge aus diesem Einkommen einzahlt, die dem jährlichen Mindestbeitrag entsprechen.
5    Der Bundesrat regelt die Anrechnung:
a  der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs;
b  der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres;
c  der Zusatzjahre; und
d  der nach dem Referenzalter zurückgelegten Beitragszeiten.
6    Er regelt zudem, wann der Anspruch auf die neu berechnete Rente nach Absatz 3 beginnt.
- 33ter
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 33ter Anpassung der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung - 1 Der Bundesrat passt die ordentlichen Renten in der Regel alle zwei Jahre auf Beginn des Kalenderjahres der Lohn- und Preisentwicklung an, indem er auf Antrag der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung den Rentenindex neu festsetzt.
1    Der Bundesrat passt die ordentlichen Renten in der Regel alle zwei Jahre auf Beginn des Kalenderjahres der Lohn- und Preisentwicklung an, indem er auf Antrag der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung den Rentenindex neu festsetzt.
2    Der Rentenindex ist das arithmetische Mittel des vom Bundesamt für Statistik177 ermittelten Lohnindexes und des Landesindexes der Konsumentenpreise.
3    Der Bundesrat stellt je nach der finanziellen Lage der Versicherung Antrag auf Änderung des Verhältnisses zwischen den beiden Indexwerten nach Absatz 2.
4    Der Bundesrat passt die ordentlichen Renten früher an, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise innerhalb eines Jahres um mehr als 4 Prozent angestiegen ist.178
5    Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen, den Rentenindex auf- oder abrunden und das Verfahren der Rentenanpassung regeln.
AHVG, Art. 50 ff
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 50 Begriff des vollen Beitragsjahres - Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Artikel 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Artikel 29ter Absatz 2 Buchstaben b und c AHVG aufweist.
. AHVV) richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
3.
In BGE 130 V 49 (insbes. 55 f. Erw. 5.4) wurde erkannt, dass die Schweiz ihre autonome (AHV-)Rentenberechnung beibehalten konnte, da sie nicht gegen den EU-Grundsatz verstösst, wonach ein nach den nationalen Vorschriften errechneter Betrag nicht kleiner sein darf als der Betrag, der sich aus der Zusammenrechnung der Versicherungszeiten und der Pro-Rata-Methode ergibt. Um eine lineare Rentenberechnung zu gewährleisten, war daher nur eine Anpassung in der Aufwertung der Versicherungszeiten vor 1973 nötig (mit entsprechender Anpassung von Art. 52
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 52 Abstufung der Teilrenten - 1 Die Teilrenten betragen in Prozenten der Vollrente:
1    Die Teilrenten betragen in Prozenten der Vollrente:
1bis    Das BSV erlässt Vorschriften über die Abstufung der Teilrenten beim Rentenvorbezug. Massgebend ist das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten zum Zeitpunkt des Rentenvorbezugs und denjenigen seines Jahrgangs bei Erreichen des Referenzalters.222
2    Beträgt das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten und denen seines Jahrganges mindestens 97,73 Prozent, so wird die Vollrente gewährt.
3    und 4 ...223
AHVV). Ob diese als Folge des FZA für alle versicherten Personen unabhängig von ihrer Staatszugehörigkeit geänderte Ermittlung der Rentenskala bei laufenden Teilrenten in Bezug auf den Rentenanspruch des Beschwerdeführers 2 für die Zeit ab 1. Juni 2002 berücksichtigt worden ist (vgl. zum Ganzen: Kreisschreiben des BSV zur Einführung der linearen Rentenskala bei laufenden Renten [KSLRS], gültig ab 1. Juni 2002), kann den Akten nicht entnommen werden. Vielmehr ist auf Grund des Umstands, dass die an den Versicherten gerichtete Rentenverfügung der SAK vom 3. April 2003 (Plafonierung der bisherigen Altersrente) diejenige vom 14. August 2001 (Ablösung der Invaliden- durch eine Altersrente)
ersetzte, davon auszugehen, dass keine entsprechende Neuberechnung per 1. Juni 2002 stattgefunden hat. Ohne diesbezügliche Anpassung bzw. ohne sicheres Wissen darum, ob die Einführung der linearen Rentenskala im vorliegenden Fall jedenfalls geprüft wurde, ist eine abschliessende Beurteilung der dem Beschwerdeführer 2 zustehenden Altersrente indes nicht möglich. Die Sache ist daher zu diesem Zwecke an die Verwaltung zurückzuweisen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen vom 1. März 2004 aufgehoben wird. Soweit die Beschwerdeführerin 1 betreffend wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie ihr Gelegenheit gebe, sich zur drohenden Schlechterstellung zu äussern, und sie auf die Möglichkeit des Beschwerderückzugs aufmerksam mache. Soweit den Beschwerdeführer 2 betreffend wird die Sache, unter Aufhebung der an den Beschwerdeführer 2 gerichteten Verfügung vom 3. April 2003, an die Schweizerische Ausgleichskasse zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers 2 befinde.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 2. Dezember 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : H_71/04
Date : 02. Dezember 2004
Published : 20. Dezember 2004
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Alters- und Hinterlassenenversicherung
Subject : Alters- und Hinterlassenenversicherung


Legislation register
AHVG: 29bis  33ter
AHVV: 50  52
ATSG: 61
BV: 29
BGE-register
122-V-166 • 122-V-412 • 129-V-1 • 130-V-49 • 130-V-51
Weitere Urteile ab 2000
H_49/04 • H_71/04 • H_88/02 • I_98/00
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