Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A 305/2021
Urteil vom 2. November 2021
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Kiss, Niquille,
Gerichtsschreiber Bittel.
Verfahrensbeteiligte
A.________ Ltd.,
vertreten durch Rechtsanwalt Simon Urbach,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bank B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwälte
Prof. Dr. Felix Dasser und Marco Bächtold,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Auftrag,
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 22. April 2021 (HG200001-O).
Sachverhalt:
A.
Die A.________ Ltd. (Auftraggeberin, Beschwerdeführerin) ist eine Gesellschaft israelischen Rechts mit Sitz in U.________, Israel. Ihre Namenaktien sind an der Schweizer Börse SIX Swiss Exchange kotiert. Sie und die in V.________ ansässige Bank B.________ AG (Beauftragte, Beschwerdegegnerin) schlossen am 18. Juni 2010 einen als "Mandate Agreement" (nachfolgend: Mandatsvertrag) bezeichneten Vertrag ab. Gemäss dessen Präambel wurde Letztere beauftragt, in ihrem eigenen Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko mit Geld- und Briefkursen einen geordneten Markt für die Namenaktien der Auftraggeberin an der SIX Swiss Exchange sicherzustellen, um den Eintritt von Handelsunterbrechungen so weit wie möglich zu verhindern (sog. Market Making). Als Vertragsbeginn wurde der 1. Juli 2010 vereinbart. Die Beauftragte sollte gemäss Ziff. 3 des Mandatsvertrags mit Fr. 60'000.-- zuzüglich Mehrwertsteuer pro Jahr entschädigt werden. Diese stellte für ihre Tätigkeiten mehrmals Rechnung, erstmals am 21. November 2018, wobei die Auftraggeberin die geforderten Beträge nie bezahlte. Der Vertrag endete spätestens im Zeitpunkt der mündlichen Kündigung durch die Auftraggeberin am 20. März 2019. Ob die Laufzeit des Vertrags bereits früher endete,
entweder wegen (konsensualer) Aufhebung durch die Parteien oder zufolge Widerrufs der Auftraggeberin, ist umstritten.
B.
B.a. Am 31. Dezember 2019 reichte die Beauftragte beim Handelsgericht des Kantons Zürich Klage ein mit dem Begehren, die Auftraggeberin für die Dienste der Beauftragten in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 20. März 2019 zur Zahlung von Fr. 252'821.92 zuzüglich 7.7 % MwSt. und Zins zu 5 % ab verschiedenen Daten zu verpflichten.
B.b. Mit Urteil vom 22. April 2021 hiess das Handelsgericht die Klage im Umfang von Fr. 252'821.92 (ohne MwSt.) zuzüglich Zins zu 5 % auf Fr. 240'000.-- ab 22. Dezember 2018 sowie auf Fr. 12'821.92 ab 17. August 2019 gut (Ziff. 1 Satz 1). Im Übrigen (Mehrwertsteuer und früherer Beginn der Zinszahlungspflicht) wies es die Klage kostenfällig ab (Ziff. 1 Satz 2).
Es erwog, der Mandatsvertrag habe bis zur mündlichen Kündigung durch die Auftraggeberin am 20. März 2019 bestanden. Er sei vorher weder durch konkludentes Handeln der Parteien aufgehoben noch durch die Auftraggeberin widerrufen worden. Die Beauftragte habe während der Laufzeit des Mandatsvertrags das Market Making ausgeübt. Dass sie ihre vertraglichen Pflichten verletzt hätte, vermöge die Auftraggeberin nicht nachzuweisen. Folglich habe die Beauftragte einen Anspruch auf Vergütung von Fr. 252'821.92. Die Mehrwertsteuer sei nicht geschuldet, da die Beauftragte eine Leistung für eine ausländische Gesellschaft erbracht habe. Auch könne die Auftraggeberin die Bezahlung nicht gestützt auf Art. 82

SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto CO Art. 82 - Chi domanda l'adempimento di un contratto bilaterale deve averlo per parte sua già adempito od offrire di adempirlo, a meno che pel tenore o per la natura del contratto sia tenuto ad adempirlo soltanto più tardi. |
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 27. Mai 2021 verlangt die Beschwerdeführerin sinngemäss, das Urteil des Handelsgerichts - soweit sie belastend - kostenfällig aufzuheben und die Klage abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Handelsgericht zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin trägt auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde an, soweit darauf einzutreten ist. Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung. Die Beschwerdeführerin reichte unaufgefordert eine Replik ein.
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95

SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria LTF Art. 95 Diritto svizzero - Il ricorrente può far valere la violazione: |
|
a | del diritto federale; |
b | del diritto internazionale; |
c | dei diritti costituzionali cantonali; |
d | delle disposizioni cantonali in materia di diritto di voto dei cittadini e di elezioni e votazioni popolari; |
e | del diritto intercantonale. |

SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria LTF Art. 96 Diritto estero - Il ricorrente può far valere che: |
|
a | non è stato applicato il diritto estero richiamato dal diritto internazionale privato svizzero; |
b | il diritto estero richiamato dal diritto internazionale privato svizzero non è stato applicato correttamente, sempreché la decisione non concerna una causa di natura pecuniaria. |

SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria LTF Art. 42 Atti scritti - 1 Gli atti scritti devono essere redatti in una lingua ufficiale, contenere le conclusioni, i motivi e l'indicazione dei mezzi di prova ed essere firmati. |
|
1 | Gli atti scritti devono essere redatti in una lingua ufficiale, contenere le conclusioni, i motivi e l'indicazione dei mezzi di prova ed essere firmati. |
1bis | Se un procedimento in materia civile si è svolto in inglese dinanzi all'autorità inferiore, gli atti scritti possono essere redatti in tale lingua.14 |
2 | Nei motivi occorre spiegare in modo conciso perché l'atto impugnato viola il diritto. Qualora il ricorso sia ammissibile soltanto se concerne una questione di diritto di importanza fondamentale o un caso particolarmente importante per altri motivi, occorre spiegare perché la causa adempie siffatta condizione.15 16 |
3 | Se sono in possesso della parte, i documenti indicati come mezzi di prova devono essere allegati; se l'atto scritto è diretto contro una decisione, anche questa deve essere allegata. |
4 | In caso di trasmissione per via elettronica, la parte o il suo patrocinatore deve munire l'atto scritto di una firma elettronica qualificata secondo la legge del 18 marzo 201617 sulla firma elettronica. Il Tribunale federale determina mediante regolamento: |
a | il formato dell'atto scritto e dei relativi allegati; |
b | le modalità di trasmissione; |
c | le condizioni alle quali può essere richiesta la trasmissione successiva di documenti cartacei in caso di problemi tecnici.18 |
5 | Se mancano la firma della parte o del suo patrocinatore, la procura dello stesso o gli allegati prescritti, o se il patrocinatore non è autorizzato in quanto tale, è fissato un congruo termine per sanare il vizio, con la comminatoria che altrimenti l'atto scritto non sarà preso in considerazione. |
6 | Gli atti illeggibili, sconvenienti, incomprensibili, prolissi o non redatti in una lingua ufficiale possono essere del pari rinviati al loro autore affinché li modifichi. |
7 | Gli atti scritti dovuti a condotta processuale da querulomane o altrimenti abusiva sono inammissibili. |
1.2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeführerin über weite Strecken nicht. Sie setzt sich allenfalls ansatzweise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander und zeigt nicht auf, inwieweit der angefochtene Entscheid rechtsfehlerhaft sein soll. Vielmehr legt sie ein eigenes Verständnis des vorinstanzlichen Entscheids an den Tag und berücksichtigt in ihrer Argumentation die Ausführungen der Vorinstanz lediglich selektiv, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht einwendet.
2.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1

SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria LTF Art. 105 Fatti determinanti - 1 Il Tribunale federale fonda la sua sentenza sui fatti accertati dall'autorità inferiore. |
|
1 | Il Tribunale federale fonda la sua sentenza sui fatti accertati dall'autorità inferiore. |
2 | Può rettificare o completare d'ufficio l'accertamento dei fatti dell'autorità inferiore se è stato svolto in modo manifestamente inesatto o in violazione del diritto ai sensi dell'articolo 95. |
3 | Se il ricorso è diretto contro una decisione d'assegnazione o rifiuto di prestazioni pecuniarie dell'assicurazione militare o dell'assicurazione contro gli infortuni, il Tribunale federale non è vincolato dall'accertamento dei fatti operato dall'autorità inferiore.97 |

SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria LTF Art. 95 Diritto svizzero - Il ricorrente può far valere la violazione: |
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a | del diritto federale; |
b | del diritto internazionale; |
c | dei diritti costituzionali cantonali; |
d | delle disposizioni cantonali in materia di diritto di voto dei cittadini e di elezioni e votazioni popolari; |
e | del diritto intercantonale. |

SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria LTF Art. 105 Fatti determinanti - 1 Il Tribunale federale fonda la sua sentenza sui fatti accertati dall'autorità inferiore. |
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1 | Il Tribunale federale fonda la sua sentenza sui fatti accertati dall'autorità inferiore. |
2 | Può rettificare o completare d'ufficio l'accertamento dei fatti dell'autorità inferiore se è stato svolto in modo manifestamente inesatto o in violazione del diritto ai sensi dell'articolo 95. |
3 | Se il ricorso è diretto contro una decisione d'assegnazione o rifiuto di prestazioni pecuniarie dell'assicurazione militare o dell'assicurazione contro gli infortuni, il Tribunale federale non è vincolato dall'accertamento dei fatti operato dall'autorità inferiore.97 |

SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria LTF Art. 97 Accertamento inesatto dei fatti - 1 Il ricorrente può censurare l'accertamento dei fatti soltanto se è stato svolto in modo manifestamente inesatto o in violazione del diritto ai sensi dell'articolo 95 e l'eliminazione del vizio può essere determinante per l'esito del procedimento. |
|
1 | Il ricorrente può censurare l'accertamento dei fatti soltanto se è stato svolto in modo manifestamente inesatto o in violazione del diritto ai sensi dell'articolo 95 e l'eliminazione del vizio può essere determinante per l'esito del procedimento. |
2 | Se il ricorso è diretto contro una decisione d'assegnazione o rifiuto di prestazioni pecuniarie dell'assicurazione militare o dell'assicurazione contro gli infortuni, può essere censurato qualsiasi accertamento inesatto o incompleto dei fatti giuridicamente rilevanti.88 |
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2

SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria LTF Art. 106 Applicazione del diritto - 1 Il Tribunale federale applica d'ufficio il diritto. |
|
1 | Il Tribunale federale applica d'ufficio il diritto. |
2 | Esamina la violazione di diritti fondamentali e di disposizioni di diritto cantonale e intercantonale soltanto se il ricorrente ha sollevato e motivato tale censura. |
3.
Nicht umstritten ist die internationale und die örtliche Zuständigkeit der Schweizer Gerichte. Diese ergibt sich aus der in Ziff. 8 des Mandatsvertrags enthaltenen Gerichtsstandsklausel. Weiter sind sich die Parteien gemäss Vorinstanz einig, dass schweizerisches Recht anwendbar ist und der Mandatsvertrag als Auftrag im Sinne Art. 394 ff

SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto CO Art. 394 - 1 Con l'accettazione del mandato, il mandatario si obbliga a compiere, a norma del contratto, gli affari o servigi di cui viene incaricato. |
|
1 | Con l'accettazione del mandato, il mandatario si obbliga a compiere, a norma del contratto, gli affari o servigi di cui viene incaricato. |
2 | I contratti relativi ad una prestazione di lavoro non compresi in una determinata specie di contratto di questo codice sono soggetti alle regole del mandato. |
3 | Una mercede è dovuta quando sia stipulata o voluta dall'uso. |
4.
Zu prüfen ist zunächst, ob der Mandatsvertrag bereits vor der (unbestrittenen) Kündigung durch die Beschwerdeführerin am 20. März 2019 (Sachverhalt lit. A) durch die Parteien (konsensual) aufgehoben wurde, mit der Folge, dass keine oder bloss eine reduzierte Vergütung geschuldet wäre.
4.1. Die Vorinstanz erwog, entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin sei der Mandatsvertrag nicht unmittelbar nach dessen Abschluss aufgehoben worden. Dies ergebe sich bereits aus dem E-Mail-Verkehr zwischen den Parteien vom 7. Juli 2010. Darin habe sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin nach der Aufnahme der Tätigkeit erkundigt (" [...] Wanted to know if indeed you have begun and to get a bit a feeling from you how it is going. [...] "). Mit E-Mail vom gleichen Tag habe die Beschwerdegegnerin folgendermassen geantwortet: "[...] We have started the Market Making on 01.07.10. We are constantly monitoring the Quotes according to the parameters mentioned in the contract. Up to now the Market Making works well and we did a few trades this week. Just contact me, if new [recte: you] need further details concerning the Market Making. [...]". Keine der Parteien habe in diesen E-Mails den Willen geäussert, den Mandatsvertrag aufzuheben. Im Gegenteil habe sich die Beschwerdeführerin versichern wollen, dass die Beschwerdegegnerin ihre Tätigkeit aufgenommen habe, was diese bestätigt habe.
Auch eine Aufhebung zu einem späteren Zeitpunkt stellte die Vorinstanz nicht fest. Sie erwog, die Beschwerdegegnerin habe nach dem 7. Juli 2010 ihre Aktivitäten fortgesetzt. Sie habe danach zwar keinen Bericht erstattet oder anderweitig Informationen übermittelt. Auch habe sie erst nach mehr als acht Jahren, am 21. November 2018, erstmals Rechnung für ihre Tätigkeiten gestellt. Die Beschwerdeführerin ihrerseits habe weder eine Zahlung geleistet noch sich nach dem Gang des Market Making erkundigt. Angesichts der Bestätigung der Aufnahme der Tätigkeit mit der E-Mail vom 7. Juli 2010 habe die Beschwerdeführerin aus der fehlenden Rechnungsstellung jedoch nicht auf einen Willen der Beschwerdegegnerin zur Aufhebung des Mandatsvertrags schliessen dürfen. Auch für die Beschwerdegegnerin habe kein Anlass bestanden, aus dem Stillschweigen der Beschwerdeführerin einen Aufhebungswillen abzuleiten. Vielmehr habe sie sich aufgrund der gegenseitigen E-Mails vom 7. Juli 2010 darauf verlassen dürfen, die Beschwerdegegnerin würde sich melden, wenn sie weitere Details hätte in Erfahrung bringen wollen.
Die Vorinstanz erwog weiter, soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, ohne Information seitens der Beschwerdegegnerin habe sie keine Kenntnis davon haben können, ob und wie lange die Beschwerdegegnerin nach dem 7. Juli 2010 als Market Maker tätig gewesen sei, würden alleine die in Ziff. 2 des Mandatsvertrags geregelte Informationspflicht der Beschwerdegegnerin ("Bank B.________ shall inform the Company as required on market events as well as activities related to the scope of the present Agreement") und der E-Mail-Verkehr vom 7. Juli 2010 ausschliessen, dass die Beschwerdeführerin ohne jegliche Erkundigung davon hätte ausgehen dürfen, die Beschwerdegegnerin stelle ihr einen Antrag auf Aufhebung des Mandatsvertrags.
Die Vorinstanz hielt ferner fest, die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, die Beschwerdegegnerin hätte die Forderungen aus dem Market Making verbuchen und in ihrer (als börsenkotierte Unternehmung) öffentlich zugänglichen Jahresrechnung ausweisen müssen. Dies sei offensichtlich unterblieben, weshalb sie davon habe ausgehen müssen, die Beschwerdegegnerin stelle ihr spätestens nach der Publikation der zweiten Jahresrechnung im April 2012 eine Offerte auf Vertragsaufhebung. Auch dieses Argument erachtete die Vorinstanz nicht für überzeugend: Die Beschwerdegegnerin habe ausgeführt, aufgrund eines internen Versehens habe sie es während Jahren unterlassen, Rechnung zu stellen. Dass die Forderung unter diesen Umständen keinen Eingang in die Buchführung und die Jahresrechnung gefunden habe, wäre folgerichtig. Die Beschwerdeführerin könnte daraus aber nicht mehr ableiten als aus der unterlassenen Rechnungsstellung an sich, da sie nicht behaupte, das Fehlen entsprechender Buchungen in der Jahresrechnung zur Kenntnis genommen und als konkludenten Antrag verstanden zu haben.
Schliesslich sei, so die Vorinstanz, auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin - gemäss Rechtsprechung und Lehre sei das Zuwarten von fünf Jahren mit der Geltendmachung eines Anspruchs unter Kaufleuten ein besonderer Umstand, der als konkludenter Antrag auf Aufhebung zu qualifizieren sei - in dieser Absolutheit unzutreffend. Neben einem passiven Verhalten des Gläubigers müssten zusätzliche besondere Umstände hinzutreten. Vorliegend sei die Situation anders. Die Beschwerdegegnerin habe nämlich ihre vertraglichen Dienste erbracht und habe sich damit gerade nicht passiv verhalten. Damit habe die unterlassene Rechnungsstellung die Leistungspflicht der Beschwerdeführerin nicht zum Erlöschen gebracht. Die Forderung sei - unter Vorbehalt der Verjährung - durchsetzbar geblieben.
4.2. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine mehrfache willkürliche Sachverhaltsfeststellung nach Art. 9

SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999 Cost. Art. 9 Protezione dall'arbitrio e tutela della buona fede - Ognuno ha diritto d'essere trattato senza arbitrio e secondo il principio della buona fede da parte degli organi dello Stato. |
4.2.1. Sie macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht festgestellt, dass sie auch in ihrer Duplik weiterhin an ihrer Argumentation in der Klageantwort festhalte, wonach der Mandatsvertrag sogleich bei seinem Inkrafttreten aufgehoben, eventualiter widerrufen worden sei und sie in ihrer Duplik einzig anfüge, der Widerruf sei spätestens per Ende April 2012 erfolgt. Deshalb habe die Vorinstanz die für die Aufhebung sprechenden besonderen Umstände für die Zeitspanne bis Ende April 2012 nicht berücksichtigt.
Diese Rüge verfängt nicht. Die Vorinstanz prüfte, wie von der Beschwerdeführerin in ihrer Klageantwort geltend gemacht, zunächst eine Aufhebung des Mandatsvertrags " unmittelbar nach Abschluss " (E. 2.3.3). Eine solche verneinte sie (E. 2.3.3 erster Absatz in fine). Anschliessend (E. 2.3.3 zweiter Absatz und E. 2.3.4) prüfte sie, ob der Vertrag allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben worden war. Sie verwies dazu ausdrücklich auf zwei der von der Beschwerdeführerin in ihrer Duplik vorgebrachten angeblichen "besonderen Umständen" (E. 2.3.4.1 und E. 2.3.4.2), wobei sie auch eine spätere Aufhebung als nicht gegeben erachtete. Die Beschwerdeführerin konkretisiert nicht, welche "besonderen Umstände" die Vorinstanz nicht berücksichtigt haben soll und was deren Berücksichtigung am Ergebnis ändern würde. Da die Vorinstanz sowohl eine unmittelbare Aufhebung als auch eine solche zu einem späteren Zeitpunkt prüfte, kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin ihren ursprünglichen Standpunkt (unmittelbare Aufhebung) mit der Duplik abändern und für eine Aufhebung per Ende April 2012 argumentieren wollte oder ob es sich bei den Vorbringen in der Duplik lediglich um einen Eventualstandpunkt handelte.
4.2.2. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, aus den Ausführungen der Vorinstanz könne zu Unrecht der Schluss gezogen werden, die Parteien hätten während der von der Beschwerdegegnerin behaupteten Vertragsdauer bis zum 20. März 2019 von der E-Mail-Korrespondenz vom 7. Juli 2010 Kenntnis gehabt und dass sie auch die Klage und die Klageantwort mit Wissen um diese E-Mail-Korrespondenz verfasst hätten. Dies treffe nicht zu. Die Beschwerdegegnerin habe in ihrer Klage bloss ausgeführt, sie habe aufgrund eines internen Versehens während Jahren die Rechnungsstellung unterlassen und es seien ihr während der gesamten Laufzeit des Mandatsvertrags keine Fragen zur Market-Making-Tätigkeit gestellt worden. Daraus habe sie schliessen dürfen, die Beschwerdegegnerin sei selbst von der fehlenden Kommunikation zwischen den Parteien während der gesamten Laufzeit des Vertrags ausgegangen. Erst mit der Replik habe die Beschwerdegegnerin die E-Mail-Korrespondenz eingereicht.
Dieser Einwand geht fehl. Zunächst kann daraus, dass die Beschwerdegegnerin die fragliche E-Mail-Korrespondenz nicht bereits in ihrer Klage eingereicht hat, nicht abgeleitet werden, sie hätte nicht um diese gewusst. Um die Klage zu begründen, war es für die Beschwerdegegnerin nicht notwendig, diese E-Mail-Korrespondenz in der Klageschrift zu erwähnen. Erst nachdem die Beschwerdeführerin in der Klageantwort behauptete, der Vertrag sei sogleich nach seinem Inkrafttreten wieder aufgehoben worden, sah sich die Beschwerdegegnerin veranlasst, diese Behauptung zu bestreiten und als Beweis die fragliche Korrespondenz zu offerieren.
Wenn die Beschwerdeführerin unter Verweis auf E. 2.3.3 ausführt, die Vorinstanz sei davon ausgegangen, den Parteien sei der E-Mail-Verkehr während der gesamten Vertragsdauer bekannt gewesen, ist ihr nicht zu folgen. Der von ihr zitierten Passage ("Angesichts der gegenüber der Beklagten [mit der E-Mail] bestätigten Aufnahme ihrer Tätigkeit durfte die Beklagte aus der fehlenden Rechnungsstellung jedoch weder auf einen Willen der Klägerin, das Mandat aufzuheben, schliessen, noch bestand für die Klägerin Anlass, aus dem Stillschweigen der Beklagten einen Aufhebungswillen abzuleiten") ist nichts Derartiges zu entnehmen. Folglich ist keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung dargelegt.
4.2.3. Soweit die Beschwerdeführerin des Weiteren beanstandet, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig zugunsten der Beschwerdegegnerin ergänzt, indem sie (in E. 2.3.4.2) angenommen habe, sie, die Beschwerdeführerin, hätte selbst eine Möglichkeit geschildert, die Aktivitäten an der SIX Swiss Exchange abzufragen, ist ihr ebenfalls nicht zu folgen. Da die Vorinstanz dies im Zusammenhang mit der offengelassenen Frage bemerkte, ob die Beschwerdeführerin nicht bereits aufgrund der Kursentwicklung ihrer Aktien ein Tätigsein der Beschwerdegegnerin hätte erkennen können, ist diese Aussage ohne Relevanz für den Ausgang des Verfahrens, was jedoch erforderlich wäre, um eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung zu begründen (E. 2 hiervor).
4.3. Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2

SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999 Cost. Art. 29 Garanzie procedurali generali - 1 In procedimenti dinanzi ad autorità giudiziarie o amministrative, ognuno ha diritto alla parità ed equità di trattamento, nonché ad essere giudicato entro un termine ragionevole. |
4.3.1. Sie beanstandet, die Vorinstanz habe in E. 2.3.3 nicht ausgeführt, von welcher angeblich zwischen den Parteien unbestrittenen Konstellation sie ausgehe beziehungsweise sie begründe ihre Schlussfolgerung nicht.
4.3.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2

SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999 Cost. Art. 29 Garanzie procedurali generali - 1 In procedimenti dinanzi ad autorità giudiziarie o amministrative, ognuno ha diritto alla parità ed equità di trattamento, nonché ad essere giudicato entro un termine ragionevole. |

SR 272 Codice di diritto processuale civile svizzero del 19 dicembre 2008 (Codice di procedura civile, CPC) - Codice di procedura civile CPC Art. 53 Diritto di essere sentiti - 1 Le parti hanno il diritto di essere sentite. |
|
1 | Le parti hanno il diritto di essere sentite. |
2 | Le parti hanno segnatamente il diritto di consultare gli atti e di farsene rilasciare copia, sempre che preponderanti interessi pubblici o privati non vi si oppongano. |
3 | Hanno il diritto di esprimersi su tutti gli atti di causa della controparte. A tal fine il giudice impartisce loro un termine di almeno dieci giorni. Decorso infruttuosamente tale termine, si considera che vi abbiano rinunciato.45 |
4.3.3. Die Beschwerdeführerin scheint mit ihrem Vorbringen der Vorinstanz vorwerfen zu wollen, ihre Begründung sei unklar, weshalb sie diese nicht sachgerecht anfechten könne. Dies verfängt allerdings nicht. Wenn die Vorinstanz in E. 2.3.3 von der "gemäss unbestrittener Parteidarstellung gegebene[n] Konstellation" spricht, meint sie offensichtlich ihre in den dieser Erwägung vorangehenden E. 2.3.1 und E. 2.3.2 getroffenen Feststellungen, namentlich, dass die Parteien unbestrittenermassen einen Mandatsvertrag abgeschlossen haben (E. 2.3.2 in fine), und dass zwischen ihnen am 7. Juli 2010 eine E-Mail-Korrespondenz stattgefunden hat (E. 2.3.1).
4.4. Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin die mehrfache Verletzung von Art. 8

SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907 CC Art. 8 - Ove la legge non disponga altrimenti, chi vuol dedurre il suo diritto da una circostanza di fatto da lui asserita, deve fornirne la prova. |

SR 272 Codice di diritto processuale civile svizzero del 19 dicembre 2008 (Codice di procedura civile, CPC) - Codice di procedura civile CPC Art. 152 Diritto alla prova - 1 Ogni parte può pretendere che il giudice assuma tutti i pertinenti mezzi di prova offerti tempestivamente e nelle forme prescritte. |
|
1 | Ogni parte può pretendere che il giudice assuma tutti i pertinenti mezzi di prova offerti tempestivamente e nelle forme prescritte. |
2 | Il giudice prende in considerazione mezzi di prova ottenuti illecitamente soltanto se l'interesse all'accertamento della verità prevale. |
4.4.1. Die Beschwerdeführerin moniert, die Vorinstanz habe gegen Art. 8

SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907 CC Art. 8 - Ove la legge non disponga altrimenti, chi vuol dedurre il suo diritto da una circostanza di fatto da lui asserita, deve fornirne la prova. |
Dieser Einwand beruht auf einem falschen Verständnis des angefochtenen Entscheids. Die Vorinstanz hielt in E. 2.4.3.3 fest, der Beschwerdegegnerin sei gemäss Ziff. 2 des Mandatsvertrags die Pflicht zugekommen, die Beschwerdeführerin "as required", d.h. - gemäss Vorinstanz - "nach Bedarf" oder "wie erforderlich", über Geschehnisse am Markt oder über Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Gegenstand des Mandatsvertrags zu informieren. Mithin bejahte die Vorinstanz eine grundsätzliche Informationspflicht. Dass diese aufgehoben worden wäre, erwog die Vorinstanz - entgegen der Beschwerdeführerin - jedoch an keiner Stelle ihres Entscheids, namentlich nicht in den von der Beschwerdeführerin angeführten E. 2.3.3 und E. 2.3.4.1. Die Vorinstanz prüfte in diesen Erwägungen, ob der Mandatsvertrag aufgehoben wurde. Dazu nahm sie u.a. Bezug auf den E-Mail-Verkehr der Parteien vom 7. Juli 2010, worin die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin einlud, sich bei ihr zu melden, falls sie weitere Informationen zum Market Making wünsche, nachdem sich die Beschwerdeführerin zuvor bei der Beschwerdegegnerin über die Aufnahme der Tätigkeit erkundigt hatte (vgl. E. 4.1 hiervor in initio). Aus dieser Einladung der Beschwerdegegnerin schloss die Vorinstanz
jedoch nicht, die Informationspflicht gemäss Ziff. 2 des Mandatsvertrags sei zu einer Nachfragepflicht der Beschwerdeführerin abgeändert worden. Demzufolge baut die Rüge auf einem unzutreffenden Sachverhalt auf, weshalb ihr von vornherein kein Erfolg beschieden ist.
4.4.2. Die Beschwerdeführerin rügt ferner, die Vorinstanz habe eine weitere Verletzung des Rechts auf Beweis gemäss Art. 8

SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907 CC Art. 8 - Ove la legge non disponga altrimenti, chi vuol dedurre il suo diritto da una circostanza di fatto da lui asserita, deve fornirne la prova. |

SR 272 Codice di diritto processuale civile svizzero del 19 dicembre 2008 (Codice di procedura civile, CPC) - Codice di procedura civile CPC Art. 152 Diritto alla prova - 1 Ogni parte può pretendere che il giudice assuma tutti i pertinenti mezzi di prova offerti tempestivamente e nelle forme prescritte. |
|
1 | Ogni parte può pretendere che il giudice assuma tutti i pertinenti mezzi di prova offerti tempestivamente e nelle forme prescritte. |
2 | Il giudice prende in considerazione mezzi di prova ottenuti illecitamente soltanto se l'interesse all'accertamento della verità prevale. |
Diese Rüge verfängt ebenfalls nicht. Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen (Art. 150 Abs. 1

SR 272 Codice di diritto processuale civile svizzero del 19 dicembre 2008 (Codice di procedura civile, CPC) - Codice di procedura civile CPC Art. 150 Oggetto della prova - 1 Oggetto della prova sono i fatti controversi, se giuridicamente rilevanti. |
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1 | Oggetto della prova sono i fatti controversi, se giuridicamente rilevanti. |
2 | Possono pure essere oggetto della prova l'uso e gli usi locali e, in caso di controversie patrimoniali, il diritto straniero. |
4.4.3. Die Beschwerdeführerin führt sodann ins Feld, die Vorinstanz habe in E. 2.3.4.1 unterstellt, die Entwicklung des Börsenkurses ihrer Namenaktien sei relevant und sie hätte anhand der Kursentwicklung die Market-Making-Tätigkeit nachverfolgen können. Dies, obschon die Vorinstanz die Frage der Erkennbarkeit des Market Making offengelassen habe. Damit sei die Vorinstanz - trotz Bestreitung ihrerseits - den Vorbringen der Beschwerdegegnerin gefolgt, was eine Verletzung von Art. 8

SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907 CC Art. 8 - Ove la legge non disponga altrimenti, chi vuol dedurre il suo diritto da una circostanza di fatto da lui asserita, deve fornirne la prova. |
Soweit vorliegend von Interesse, erwog die Vorinstanz Folgendes: " [...] Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte angesichts der einer börsenkotierten Gesellschaft notorisch bekannten Kursentwicklung ihrer Aktien und aufgrund der von ihr selbst dargestellten Möglichkeit, die Aktivitäten an der SIX abzufragen, nicht bereits Anlass hatte, auf ein Tätigsein der Klägerin zu schliessen. [...] ". Daraus könnte zwar abgeleitet werden, die Vorinstanz halte es für möglich, dass die Beschwerdeführerin aus der Kursentwicklung die Market-Making-Tätigkeit der Beschwerdegegnerin hätte erkennen können. Die Beschwerdeführerin legt jedoch nicht dar, und es ist auch nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz an anderer Stelle ihres Entscheids die Erkennbarkeit der Market-Making-Tätigkeit gestützt auf den Kursverlauf zugrunde gelegt hätte.
4.4.4. Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, die Vorinstanz habe die fehlende Rechnungsstellung bei der Beurteilung in der Zeit nach dem 7. Juli 2010 (E-Mail-Korrespondenz) unberücksichtigt gelassen. Aus E. 2.3.4.2 ergebe sich, dass die Vorinstanz einzig die einmalige fehlende Rechnungsstellung für das erste Quartal nach dem Abschluss des Mandatsvertrags, das heisst für Juli bis September 2010, bei der Prüfung der Vertragsaufhebung in Betracht gezogen habe. Damit habe sie das Recht auf Beweis nach Art. 8

SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907 CC Art. 8 - Ove la legge non disponga altrimenti, chi vuol dedurre il suo diritto da una circostanza di fatto da lui asserita, deve fornirne la prova. |

SR 272 Codice di diritto processuale civile svizzero del 19 dicembre 2008 (Codice di procedura civile, CPC) - Codice di procedura civile CPC Art. 152 Diritto alla prova - 1 Ogni parte può pretendere che il giudice assuma tutti i pertinenti mezzi di prova offerti tempestivamente e nelle forme prescritte. |
|
1 | Ogni parte può pretendere che il giudice assuma tutti i pertinenti mezzi di prova offerti tempestivamente e nelle forme prescritte. |
2 | Il giudice prende in considerazione mezzi di prova ottenuti illecitamente soltanto se l'interesse all'accertamento della verità prevale. |

SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999 Cost. Art. 29 Garanzie procedurali generali - 1 In procedimenti dinanzi ad autorità giudiziarie o amministrative, ognuno ha diritto alla parità ed equità di trattamento, nonché ad essere giudicato entro un termine ragionevole. |
Auch diesem Einwand ist kein Erfolg beschieden. In E. 2.3.4.2 setzte sich die Vorinstanz mit der Rüge der Beschwerdeführerin auseinander, die Beschwerdegegnerin habe die Forderung gegen sie nicht verbucht, woraus ersichtlich sei, dass eine solche nicht bestanden habe (E. 4.1 hiervor). Hierzu hielt sie - soweit für den Einwand der Beschwerdeführerin relevant - fest, dass "[d]as allfällige Fehlen entsprechender Buchungen sowohl auf Seiten der Klägerin als auch auf Seiten der Beklagten [...] nichts Zusätzliches zu der bereits festgestellten Konstellation bei[trüge], dass die Klägerin ihre Tätigkeit aufnahm, ohne den Eingang der Vergütung für das erste Quartal (Juli-September 2010) abzuwarten (vgl. oben Ziff. 2.3.3) ". Dieses Zitat zeigt, dass die Frage nach der Relevanz der Rechnungsstellung gar nicht Thema dieser Erwägung war. Mit dieser setzte sich die Vorinstanz bereits vorher in E. 2.3.3 auseinander, auf die sie hier ausdrücklich verwies. An jener Stelle handelt sie die unterlassene Rechnungsstellung während der gesamten behaupteten Laufzeit des Mandatsvertrags ab.
4.4.5. Dem Gesagten zufolge vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Rügen gegen die vorinstanzliche Feststellung, wonach der Mandatsvertrag weder sogleich noch zu einem späteren Zeitpunkt (konkludent) aufgehoben wurde, nicht durchzudringen.
5.
Zu prüfen ist weiter, ob die Beschwerdeführerin den Mandatsvertrag bereits vor der unbestrittenen Kündigung vom 20. März 2019 (einseitig) widerrief.
5.1. Die Vorinstanz verneinte dies. Sie erwog, die Beschwerdeführerin berufe sich eventualiter auf Art. 404 Abs. 1

SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto CO Art. 404 - 1 Il mandato può essere sempre revocato o disdetto da entrambe le parti. |
|
1 | Il mandato può essere sempre revocato o disdetto da entrambe le parti. |
2 | Chi però revoca o disdice il mandato intempestivamente, deve risarcire l'altra parte del danno che gliene deriva. |
5.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet auch diese Erwägungen in mehrfacher Hinsicht.
5.2.1. Sie rügt, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Vorinstanz habe nicht begründet, weshalb die Beschwerdegegnerin aus ihrer Passivität nicht auf den Willen zum Widerruf des Mandats habe schliessen müssen.
Dieser Einwand geht fehl. Den Erwägungen der Vorinstanz ist zu entnehmen, dass sie diese Schlussfolgerung aufgrund einer Auslegung des Verhaltens der Beschwerdeführerin nach dem Vertrauensprinzip traf. Der Beschwerdeführerin ist es aufgrund dieser Begründung ohne Weiteres möglich, den Entscheid anzufechten, wozu die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Begründungspflicht dienen soll (vgl. E. 4.3.2 hiervor). Insofern liegt keine Verletzung von Art. 29 Abs. 2

SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999 Cost. Art. 29 Garanzie procedurali generali - 1 In procedimenti dinanzi ad autorità giudiziarie o amministrative, ognuno ha diritto alla parità ed equità di trattamento, nonché ad essere giudicato entro un termine ragionevole. |
5.2.2. Die Beschwerdeführerin moniert weiter, es sei aktenwidrig, wenn die Vorinstanz ausführe, sie habe nicht behauptet, den Widerruf gegenüber der Beschwerdegegnerin erklärt zu haben. Sie habe in der Klageantwort ausgeführt, sie habe durch mehrere konkludente Handlungen ihren Willen zum Widerruf unmissverständlich kundgetan.
Die Beschwerdeführerin kann aus dieser Aussage der Vorinstanz nichts zu ihren Gunsten ableiten. Aus den Erwägungen ergibt sich nämlich, dass die Vorinstanz einerseits zwischen (ausdrücklichen) Erklärungen und konkludentem Verhalten unterschied. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten unterlassenen Handlungen ordnete sie Letzterem zu und schloss, dass die Beschwerdegegnerin aus der blossen Passivität der Beschwerdeführerin keinen auf den Widerruf des Vertrags gerichteten Willen habe ableiten müssen. Die Vorinstanz verwendete mithin bloss eine andere Terminologie; in der Sache änderte sich dadurch jedoch nichts.
5.2.3. Die Beschwerdeführerin beanstandet ferner, die Vorinstanz habe sich bei der Prüfung, ob ein konkludenter Widerruf vorgelegen habe, mit den besonderen Umständen, die zum passiven Verhalten hinzugekommen seien und gesamthaft für einen Widerruf sprächen, nicht auseinandergesetzt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie in E. 2.7.3 den 33 nie geleisteten Ratenzahlungen über mehrere Jahre eine Bedeutung beimesse (" stillschweigend vereinbarter Verzicht "; Hervorhebung im Original), jedoch dies im Zusammenhang mit einer konkludenten Widerrufserklärung bedeutungslos sein solle, wenn doch über mehrere Jahre weitere besondere Umstände vorlägen.
Diese Rüge der Nichtberücksichtigung der besonderen Umstände brachte die Beschwerdeführerin bereits bei der Prüfung vor, ob der Mandatsvertrag (konsensual) aufgehoben worden ist (vgl. E. 4.2.1 hiervor). Auch betreffend den (einseitigen) Widerruf ist dieser Rüge kein Erfolg beschieden: In ihrer E. 2.3.5 hielt die Vorinstanz nämlich fest, die Beschwerdeführerin berufe sich "auf ihren konkludent per 1. Juli 2010 (spätestens per Ende April 2012) zum Ausdruck gebrachten Widerruf des Auftrags". Dazu verwies sie sowohl auf die Klageantwort als auch auf die Duplik. Mithin kann der Vorinstanz auch mit Blick auf den Widerruf nicht vorgeworfen werden, sie hätte die Zeitspanne bis Ende April 2012 unbeachtet gelassen.
Der Verweis auf E. 2.7.3 ist unbehelflich. Die Vorinstanz hatte dort die Frage zu beurteilen, ab wann die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin Verzugszins schuldet. Die Vorinstanz hielt dazu unter anderem fest, die Beschwerdegegnerin habe unbestrittenermassen ihre vertragliche Hauptpflicht, das Market Making, während der gesamten Laufzeit des Vertrags erbracht, ohne die gemäss Mandatsvertrag vorschüssig zu bezahlende Vergütung einzufordern. Die Beschwerdegegnerin habe damit ein Verhalten an den Tag gelegt, das nach der allgemeinen Lebenserfahrung und der Verkehrsanschauung den Schluss auf einen Willen zum Verzicht auf ihr Recht auf Vorausvergütung begründet erscheinen lasse. Nur insoweit sei von einem stillschweigend vereinbarten Verzicht auszugehen. Die Vorinstanz schloss aus dem passiven Verhalten der Beschwerdegegnerin (keine Rechnungsstellung), diese verzichte darauf, die Bezahlung vorschüssig zu erhalten. Entgegen der Beschwerdeführerin äusserte sich die Vorinstanz damit nicht zu den nicht geleisteten Ratenzahlungen. Diese waren nicht von Belang, da es ausschliesslich zu beurteilen galt, ob dem Verhalten der Beschwerdegegnerin ein auf den Verzicht der Vorausvergütung gerichteter Wille entnommen werden konnte.
5.2.4. Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, die Vorinstanz sei aufgrund der E-Mail-Korrespondenz vom 7. Juli 2010 (wenn auch fälschlicherweise) von einer Nachfragepflicht ihrerseits statt von einer Informationspflicht der Beschwerdegegnerin ausgegangen. Wenn dem so wäre und die Prüfung, ob eine konkludente Willenserklärung vorliege, zwingend seitens eines objektiven Erklärungsempfängers vorzunehmen wäre, dann sei unverständlich, weshalb die nach dem 7. Juli 2010 unbestritten während Jahren fehlende Nachfrage ihrerseits nicht zu Gunsten des konkludenten Widerrufs des Mandatsvertrags sprechen solle. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2

SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999 Cost. Art. 29 Garanzie procedurali generali - 1 In procedimenti dinanzi ad autorità giudiziarie o amministrative, ognuno ha diritto alla parità ed equità di trattamento, nonché ad essere giudicato entro un termine ragionevole. |
Diese Rüge ist ebenfalls unbehelflich. Sie gründet nämlich auf einem falschen Verständnis des vorinstanzlichen Entscheids. Wie bereits in E. 4.4.1 hiervor erwähnt, ging die Vorinstanz nicht davon aus, dass die Informationspflicht der Beschwerdegegnerin durch eine Nachfragepflicht ersetzt worden sei. Die Beschwerdegegnerin bot der Beschwerdeführerin in ihrer E-Mail vom 7. Juli 2010 lediglich an, ihr auf Nachfrage weitere Auskünfte zu erteilen. Von diesem "Recht", weitere Angaben zu erfragen, ist die Pflicht der Beschwerdegegnerin zu unterscheiden, gemäss Ziff. 2 des Vertragstexts, die Beschwerdeführerin "as required" über Ereignisse am Markt und Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Market Making zu informieren. Insofern kann die Beschwerdeführerin aus der fehlenden Nachfrage ihrerseits bei der Beschwerdegegnerin keinen auf Widerruf des Vertrags gerichteten Willen ableiten.
6.
Zusammenfassend ging die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht davon aus, dass der Mandatsvertrag bis zur unbestrittenen Kündigung durch die Beschwerdeführerin am 20. März 2019 Bestand hatte.
7.
Umstritten ist sodann, ob die Beschwerdegegnerin ihre Pflichten unter dem Mandatsvertrag verletzte.
7.1. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe in E. 2.2.1 unzutreffend festgehalten, worüber sich die Parteien mit Blick auf den Inhalt des Mandatsvertrags einig gewesen seien, ist ihre Rüge unbehelflich. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich ausschliesslich, die Parteien stimmten darin überein, dass sie den Mandatsvertrag abgeschlossen hätten, wann dieser abgeschlossen wurde und dass auf ihn die Vorschriften des Obligationenrechts über den Auftrag anwendbar seien. Die Richtigkeit dieser Feststellungen bestreitet die Beschwerdeführerin nicht. Dass die Parteien über weitere Punkte einig gewesen wären, hielt die Vorinstanz nicht fest. Vielmehr gab sie in E. 2.2.1 lediglich den Inhalt der Präambel des Mandatsvertrags sowie dessen Ziffern 1-4 vom Englischen ins Deutsche übersetzt wieder. Daraus kann nicht abgeleitet werden, die Vorinstanz habe weitere Feststellungen zum unbestrittenen Sachverhalt getätigt, zumal sie explizit auf den Mandatsvertrag (z.B. "act. 3/2 S. 1", "Ziff. 1") und nicht auf Fundstellen in den Rechtsschriften verwies, was sie in ihren übrigen Ausführungen im Urteil stets tat, wenn sie sich auf Aussagen der Parteien abstützte (z.B. "act. 1 S. 5, 10; act 13 S. 7" in E. 2.2.2).
7.2. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin sei der Meinung, die Beschwerdegegnerin habe das Market Making entgegen der vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtung nicht persönlich, sondern durch algorithmisches Handeln vorgenommen. Die Beschwerdeführerin werfe der Beschwerdegegnerin damit keine unzulässige Substituierung vor. Vielmehr stütze sie sich auf Ziff. 2.1 des Mandatsvertrags. Dort hätten die Parteien mit C.________ und D.________ zwei Kontaktpersonen auf Seiten der Beschwerdegegnerin bezeichnet. Eine Pflicht zur persönlichen Ausführung des Auftrags durch diese beiden Personen könne aus dieser Bestimmung indessen nicht abgeleitet werden. Sie seien ausschliesslich Ansprechpersonen für die Beschwerdeführerin gewesen. Im Vertragstext würden keine Personen genannt, die innerhalb der Beschwerdegegnerin das Market Making durchführen sollten. Es verstehe sich auch von selbst, dass in einer arbeitsteilig organisierten Unternehmung die auf den Börsenhandel spezialisierten Mitarbeiter diese Aufgabe wahrnähmen. Inwiefern sie sich dabei technischer Hilfsmittel bedienten, könne offenbleiben, soweit die Mandatsführung mit der vorausgesetzten Sorgfalt erfolge.
7.3. Die Beschwerdeführerin moniert eine mehrfache offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung.
7.3.1. Sie beanstandet zunächst, die Vorinstanz habe aktenwidrig festgestellt, sie habe der Beschwerdegegnerin keine unzulässige Substituierung vorgeworfen. Dies treffe nicht zu. Sie habe der Beschwerdegegnerin den Einsatz eines Algorithmus vorgehalten, der mit dem Einsatz eines Roboters gleichzusetzen sei. Die Beschwerdegegnerin habe den Einsatz des Algorithmus nicht bestritten und damit anerkannt. Die Vorinstanz müsse deshalb davon ausgehen, dass die Beschwerdegegnerin einen Algorithmus eingesetzt habe. Damit liege eine Substituierung vor und die Beschwerdegegnerin habe zu beweisen, dass eine solche in Abweichung von Art. 398 Abs. 3

SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto CO Art. 398 - 1 Il mandatario è soggetto in genere alle norme di responsabilità del lavoratore nel rapporto di lavoro.250 |
|
1 | Il mandatario è soggetto in genere alle norme di responsabilità del lavoratore nel rapporto di lavoro.250 |
2 | Egli è responsabile verso il mandante della fedele e diligente esecuzione degli affari affidatigli. |
3 | Egli è tenuto ad eseguire personalmente il mandato, a meno che la sostituzione di un terzo non sia consentita od imposta dalle circostanze o ammessa dall'uso. |
Die Beschwerdeführerin scheint davon auszugehen, die Beschwerdegegnerin habe einen in ein Computerprogramm implementierten Algorithmus verwendet, um das Market Making auszuführen. Als Dritter im Sinne von Art. 398 Abs. 3

SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto CO Art. 398 - 1 Il mandatario è soggetto in genere alle norme di responsabilità del lavoratore nel rapporto di lavoro.250 |
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1 | Il mandatario è soggetto in genere alle norme di responsabilità del lavoratore nel rapporto di lavoro.250 |
2 | Egli è responsabile verso il mandante della fedele e diligente esecuzione degli affari affidatigli. |
3 | Egli è tenuto ad eseguire personalmente il mandato, a meno che la sostituzione di un terzo non sia consentita od imposta dalle circostanze o ammessa dall'uso. |

SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto CO Art. 399 - 1 Il mandatario, che indebitamente commette la trattazione dell'affare ad un terzo, è responsabile dell'operato di questo, come se fosse suo proprio. |
|
1 | Il mandatario, che indebitamente commette la trattazione dell'affare ad un terzo, è responsabile dell'operato di questo, come se fosse suo proprio. |
2 | S'egli è autorizzato a farsi sostituire, è responsabile soltanto della debita diligenza nello scegliere e nell'istruire il terzo. |
3 | In entrambi i casi il mandante può far valere direttamente contro il terzo le azioni che contro questo competono al mandatario. |
7.3.2. Die Beschwerdeführerin moniert ferner, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Klage selbst anerkannt habe, C.________ und D.________ seien für das Market Making zuständig gewesen. Die Vorinstanz halte lediglich mit Verweis auf die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zur Duplik fest, diese habe eine vertragliche Beschränkung auf persönliche Ausführung des Market Making durch die Mitarbeiter C.________ und D.________ bestritten.
Dieses Argument geht ins Leere. Zwar trifft es zu, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Klage (Rz. 19) ausführte, C.________, E.________, F.________ und D.________ seien für die Market-Making-Aktivitäten zuständig gewesen. Diese Behauptung widerspricht jedoch nicht der von der Vorinstanz aus der Stellungnahme zur Duplik zitierten Aussage der Beschwerdegegnerin, wonach eine vertragliche Beschränkung auf persönliche Ausführung des Mandats durch die Mitarbeiter C.________ und D.________ nicht vereinbart worden sei. Waren C.________ und D.________ für das Market Making zuständig, bedeutet das nicht ohne Weiteres, dass diese das Market Making persönlich ausführen mussten.
7.3.3. Die Beschwerdeführerin rügt sodann, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz C.________ und D.________ lediglich als Kontakt- beziehungsweise Ansprechpersonen bezeichnet und nicht mehr wie in E. 2.2.1 als zuständige Personen. Obwohl C.________ und D.________ sowohl im Mandatsvertrag als auch von der Beschwerdegegnerin als zuständige Personen für das Market Making bezeichnet worden seien, gehe die Vorinstanz davon aus, diese seien nicht dafür zuständig gewesen. Damit lege die Vorinstanz ihren Erwägungen eine Interpretation zugrunde, die keine der Parteien behauptet habe.
Die Vorinstanz bezog sich ausdrücklich auf den Wortlaut des Mandatsvertrags. In dessen Ziff. 2.1 steht, "Contact persons at Bank B.________ [= Beschwerdegegnerin] are [...]". Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz C.________ und D.________ als Kontaktpersonen bezeichnete. Daraus, dass die Vorinstanz in E. 2.2.1 mit Blick auf Ziff. 2.1 des Mandatsvertrags von "zuständigen Personen" sprach, vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Wie in E. 7.3.2 hiervor erwähnt, bedeutet Zuständigkeit einerseits nicht zwingend, dass die Leistung vom genannten Mitarbeiter persönlich erbracht werden müsste. Andererseits bezog sich die Passage in E. 2.2.1 auf Ziff. 2.1 des Vertragstexts, die unter dem Titel "2. Coordination" steht. Daraus erhellt, dass die Vorinstanz damit die Zuständigkeit für die Koordination und nicht die Zuständigkeit für die geschuldete Tätigkeit, das Market Making, meinte. Da Zuständigkeit nicht mit einer Pflicht zur persönlichen Ausführung gleichgesetzt werden kann, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz eine Interpretation vertrat, die keine der Parteien behauptete.
7.4. Die Vorinstanz führte weiter aus, die Beschwerdeführerin moniere, die Beschwerdegegnerin habe unsorgfältig gehandelt. Deshalb entfalle ihr Honoraranspruch.
7.4.1. Wird ein Auftrag nicht sorgfältig ausgeführt, kann dies zu einer Herabsetzung der Vergütung als vertraglicher Gegenleistung im Sinne von Art. 394 Abs. 3

SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto CO Art. 394 - 1 Con l'accettazione del mandato, il mandatario si obbliga a compiere, a norma del contratto, gli affari o servigi di cui viene incaricato. |
|
1 | Con l'accettazione del mandato, il mandatario si obbliga a compiere, a norma del contratto, gli affari o servigi di cui viene incaricato. |
2 | I contratti relativi ad una prestazione di lavoro non compresi in una determinata specie di contratto di questo codice sono soggetti alle regole del mandato. |
3 | Una mercede è dovuta quando sia stipulata o voluta dall'uso. |
7.4.2. Die Vorinstanz erwog, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, habe die Beschwerdegegnerin keine Vertragsverletzung begangen, indem die Spanne zwischen Angebot und Nachfrage (nachfolgend: Spread) der Namenaktien der Beschwerdeführerin teilweise den vertraglich vereinbarten Grenzwert überschritten habe. Bereits aus dem Wortlaut des Mandatsvertrags ergebe sich, dass die Beschwerdegegnerin zwar einen "bid-ask spread" von weniger als 5 % anstreben sollte (" shall seek "), jedoch nicht verpflichtet gewesen sei, diesen jederzeit zu garantieren. Überdies mache die Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. Januar 2015, für welche die Beschwerdegegnerin eine Entschädigung geltend mache, keine Überschreitungen des Spreads geltend.
Die Vorinstanz hielt weiter fest, auch eine Verletzung des Mandatsvertrags wegen angeblichen Nichteinhaltens der Mindestauftragsgrösse sei nicht nachgewiesen. Die Beschwerdeführerin substanziiere "beispielhaft" fünf Daten, wovon drei ausserhalb der vorliegend relevanten Zeitspanne (ab 1. Januar 2015) lägen. Sie konkretisiere allerdings nicht, inwiefern diese Transaktionen unter den gegebenen Umständen den vertraglichen Vorgaben widersprochen hätten. Eine Reduktion des Honorars komme aber auch deshalb nicht in Betracht, weil sie nicht darlege, inwiefern durch das angebliche Nichteinhalten der Auftragsgrösse bei einzelnen Transaktionen die Brauchbarkeit der mehrere tausend Transaktionen umfassenden Leistung eingeschränkt gewesen wäre.
Die Vorinstanz verwarf sodann die Rüge der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe die Tätigkeit erst am 7. Juli 2010 (statt am 1. Juli 2010) und damit sechs Tage zu spät aufgenommen. Bereits mit Blick auf den Äquivalenzgedanken zwischen der Leistung des Beauftragten und dem Entgelt des Auftraggebers sei nicht angebracht, das Honorar zu reduzieren. Überdies betreffe der Vorwurf eine Zeitspanne, die ausserhalb jenes Zeitraums liege, für den die Beschwerdegegnerin die Vergütung verlange.
Schliesslich verneinte die Vorinstanz die angebliche Verletzung von Ziff. 2 des Mandatsvertrags, indem es die Beschwerdegegnerin unterlassen habe, regelmässig über den Gang des Market Making zu informieren. Entgegen der Beschwerdeführerin ergebe sich aus Ziff. 2 des Mandatsvertrags keine Pflicht zur regelmässigen Berichterstattung. Vielmehr sei die Auskunftserteilung von Marktereignissen abhängig gemacht worden. Die Beschwerdeführerin führe nicht aus, dass und inwiefern konkrete Geschehnisse am Markt oder Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Mandat eine Informationspflicht der Beschwerdegegnerin ausgelöst hätten. Hinzu komme, dass sie nicht näher darlege, inwiefern die Mandatsführung aufgrund der unterlassenen Informationen insgesamt als unkorrekt und unbrauchbar zu qualifizieren wäre und entsprechend ihr Honorar gänzlich entfallen sollte.
7.4.3. Die Beschwerdeführerin beanstandet das Ergebnis der Vorinstanz, wonach keine Unsorgfalt der Beschwerdegegnerin bei der Ausführung des Auftrags nachgewiesen sei.
7.4.3.1. Zunächst bringt sie vor, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Sie habe einerseits festgehalten, aus dem Wortlaut von Ziff. 1 des Mandatsvertrags ergäbe sich, dass die Beschwerdegegnerin einen "bid-ask-spread" von weniger als 5 % anstreben sollte, jedoch nicht verpflichtet gewesen sei, diese Spanne jederzeit zu garantieren. Im folgenden Satz habe die Vorinstanz ausgeführt, selbst wenn in der Zeit zwischen dem 1. Mai 2011 und Januar 2013 grössere Spreads zu verzeichnen gewesen seien, könne dies der Beschwerdegegnerin nicht ohne Weiteres als pflichtwidrige Vertragsausführung angelastet werden. Diese widersprüchliche Schlussfolgerung habe die Vorinstanz nicht begründet, denn sie lasse die weiteren während dieser Zeitspanne vorhandenen Vertragsverletzungen völlig ausser Acht.
Dieser Einwand ist untauglich. Zunächst ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die beiden von der Beschwerdeführerin wiedergegebenen Sätze aus E. 2.4.3.2 widersprechen. War die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet, den Spread jederzeit zu garantieren, erhellt daraus ohne Weiteres, dass einzelne Überschreitungen der 5 %-Marke nicht per se eine Vertragsverletzung darstellen. Ersteres begründete die Vorinstanz mit dem Wortlaut von Ziff. 1 des Mandatsvertrags, Letzteres ist eine Folgerung daraus. Inwiefern es dazu einer näheren Begründung bräuchte, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Nicht nachvollziehbar ist sodann, welche weiteren (ungenannten) Vertragsverletzungen die Vorinstanz ausser Acht gelassen haben soll.
7.4.3.2. Weiter rügt die Beschwerdeführerin in zweifacher Hinsicht eine Verletzung der Beweislastverteilung.
7.4.3.2.1. Erstens halte die Vorinstanz fest, dem Grundsatz nach habe gemäss Ziff. 2.1 des Mandatsvertrags eine Informationspflicht der Beschwerdegegnerin bestanden (vgl. E. 4.4.1 hiervor). Sei unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin nie zu konkreten Geschehnissen am Markt oder Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Mandat informiert habe, habe die Beschwerdegegnerin und nicht sie nachzuweisen, dass keine Information erforderlich gewesen sei. Überdies habe sie sogar den Gegenbeweis erbracht, dass die Erforderlichkeit zu informieren, mehrfach bestanden habe. Dies ergebe sich aus der vorinstanzlichen E. 2.4.3.2 sowie Rz. 50 der Duplik.
Dieser Einwand geht fehl. Nach der allgemeinen Beweislastverteilungsregel von Art. 8

SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907 CC Art. 8 - Ove la legge non disponga altrimenti, chi vuol dedurre il suo diritto da una circostanza di fatto da lui asserita, deve fornirne la prova. |

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7.4.3.2.2. Zweitens beanstandet die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihr - trotz unbestrittener Verletzung der Informationspflicht durch die Beschwerdegegnerin - die Beweislast für die Unbrauchbarkeit der Mandatsführung auferlegt. Die Vorinstanz sei gar davon ausgegangen, die Brauchbarkeit des Market Making sei einzig anhand der von der Beschwerdegegnerin eingereichten zwei Beweismittel act. 3/11 und act. 3/15 nachgewiesen, was sie als falsch gerügt habe.
Diese Vorbringen sind in doppelter Hinsicht unzutreffend. Zum Einen ist die Verletzung der Informationspflicht nicht unbestritten, was die Vorinstanz in E. 2.4.3.3 in initio ausdrücklich festhielt. Zum Anderen ging die Vorinstanz nicht davon aus, die Brauchbarkeit des Market Making sei nachgewiesen. Sie hielt primär fest, die Beschwerdeführerin habe die Unbrauchbarkeit der Leistung nicht nachgewiesen. Betreffend die Frage nach dem Unterschreiten der Mindestauftragsgrösse ergänzte die Vorinstanz - im Sinne einer Eventualbegründung -, selbst wenn einige Transaktionen die vereinbarte Mindestauftragsgrösse nicht erreicht hätten, sei nicht ersichtlich, weshalb die gesamte - tausende von Transaktionen umfassende - Mandatsführung nicht zu entschädigen wäre (E. 7.4.2 hiervor). Daraus kann keineswegs abgeleitet werden, die Vorinstanz wäre davon ausgegangen, die Beschwerdegegnerin hätte die Brauchbarkeit der Leistung nachgewiesen. Entscheidend ist indes, dass die Vorinstanz die Beweislast korrekt verteilte. Die Beschwerdeführerin hatte als Auftraggeberin nachzuweisen, dass das Ergebnis der Auftragsbesorgung durch die Beschwerdegegnerin unbrauchbar war (vgl. E. 7.4.1 hiervor). Insofern ist die vorinstanzliche Beweislastverteilung auch in
diesem Punkt nicht zu beanstanden.
7.4.3.3. Ferner rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe die in Ziff. 2 des Mandatsvertrags festgeschriebene Informationspflicht zu Unrecht als blosse Nebenpflicht qualifiziert. Sei die Tätigkeit des Beauftragten für den Auftraggeber nicht erkennbar, habe jener regelmässig über sein Tätigsein zu informieren, da der Auftraggeber ansonsten keine Weisungen erteilen könne und den Auftrag nicht ausdrücklich kündigen könne. Es sei widersprüchlich, wenn die Vorinstanz die vertragsmässige Vornahme des Market Making richtigerweise den Hauptpflichten zuordne, die regelmässige Mitteilung darüber jedoch eine Nebenpflicht sein solle. Hätte die Vorinstanz die Informationspflicht richtigerweise als Hauptpflicht qualifiziert, könnte sie dem Vergütungsanspruch entgegengehalten werden. Da die Informationspflicht unbestrittenermassen verletzt worden sei, hätte die Vorinstanz den Anspruch auf Vergütung gänzlich verneinen müssen.
Entgegen der Beschwerdeführerin erwog die Vorinstanz nicht, dass die Informationspflicht "unbestrittenermassen verletzt" worden sei. Im Gegenteil verneinte sie eine solche Verletzung in E. 2.4.3.3 (dazu E. 7.4.2 hiervor). Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht eine Verletzung der Informationspflicht verneint haben soll. Vielmehr rügte sie in diesem Zusammenhang bloss (und zu Unrecht) eine Verletzung der Beweislastverteilung. Ist keine Verletzung der Informationspflicht erstellt, kann die Frage der rechtlichen Qualifikation derselben offenbleiben. Demnach ist auch dieser Rüge kein Erfolg beschieden.
7.4.3.4. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich (ohne nähere Begründung) beanstandet, bei der Prüfung der Unsorgfalt lasse die Vorinstanz die unzulässige Verwendung des Algorithmus ausser Acht, ist ihr ebenfalls nicht zu folgen. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz in E. 2.4.2 brachte die Beschwerdeführerin den Einwand der angeblich unzulässigen Verwendung eines Algorithmus vor, um eine Verletzung der Pflicht zur persönlichen Auftragsbesorgung zu behaupten. In diesem Kontext befasste sich die Vorinstanz denn auch mit dem Vorbringen (dazu E. 7.2 hiervor). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, weshalb die Vorinstanz die (angebliche) Verwendung eines Algorithmus auch bei der Prüfung, ob die Beschwerdegegnerin den Spread und die Mindestauftragsgrösse teilweise nicht eingehalten (E. 2.4.3.2) und die Informationspflicht verletzt haben soll (E. 2.4.3.3), hätte berücksichtigen müssen beziehungsweise sie Derartiges in ihren Eingaben vorgebracht hätte. Ohnehin war die Verwendung des Algorithmus nicht unzulässig, was der Rüge den Boden entzieht.
8.
Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria LTF Art. 66 Onere e ripartizione delle spese giudiziarie - 1 Di regola, le spese giudiziarie sono addossate alla parte soccombente. Se le circostanze lo giustificano, il Tribunale federale può ripartirle in modo diverso o rinunciare ad addossarle alle parti. |
|
1 | Di regola, le spese giudiziarie sono addossate alla parte soccombente. Se le circostanze lo giustificano, il Tribunale federale può ripartirle in modo diverso o rinunciare ad addossarle alle parti. |
2 | In caso di desistenza o di transazione, il Tribunale federale può rinunciare in tutto o in parte a riscuotere le spese giudiziarie. |
3 | Le spese inutili sono pagate da chi le causa. |
4 | Alla Confederazione, ai Cantoni, ai Comuni e alle organizzazioni incaricate di compiti di diritto pubblico non possono di regola essere addossate spese giudiziarie se, senza avere alcun interesse pecuniario, si rivolgono al Tribunale federale nell'esercizio delle loro attribuzioni ufficiali o se le loro decisioni in siffatte controversie sono impugnate mediante ricorso. |
5 | Salvo diversa disposizione, le spese giudiziarie addossate congiuntamente a più persone sono da queste sostenute in parti eguali e con responsabilità solidale. |

SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria LTF Art. 68 Spese ripetibili - 1 Nella sentenza il Tribunale federale determina se e in che misura le spese della parte vincente debbano essere sostenute da quella soccombente. |
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1 | Nella sentenza il Tribunale federale determina se e in che misura le spese della parte vincente debbano essere sostenute da quella soccombente. |
2 | La parte soccombente è di regola tenuta a risarcire alla parte vincente, secondo la tariffa del Tribunale federale, tutte le spese necessarie causate dalla controversia. |
3 | Alla Confederazione, ai Cantoni, ai Comuni e alle organizzazioni incaricate di compiti di diritto pubblico non sono di regola accordate spese ripetibili se vincono una causa nell'esercizio delle loro attribuzioni ufficiali. |
4 | Si applica per analogia l'articolo 66 capoversi 3 e 5. |
5 | Il Tribunale federale conferma, annulla o modifica, a seconda dell'esito del procedimento, la decisione sulle spese ripetibili pronunciata dall'autorità inferiore. Può stabilire esso stesso l'importo di tali spese secondo la tariffa federale o cantonale applicabile o incaricarne l'autorità inferiore. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 7'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. November 2021
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Bittel