Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 387/2020

Urteil vom 2. November 2020

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin N. Möckli.

Verfahrensbeteiligte
SSO-Vorsorgestiftung für zahnmedizinische Berufe,
c/o Swiss Life AG, General-Guisan-Quai 40, 8022 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Advokat Nicolai Fullin,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge
(Invalidenrente; Teilerwerbstätigkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 25. November 2019 (BV.2019.7).

Sachverhalt:

A.
Die 1978 geborene A.________ war von Juni 2002 bis September 2013 als Dentalassistentin bei Dr. med. dent. B.________ angestellt und für die berufliche Vorsorge bei der SSO-Vorsorgestiftung für zahnmedizinische Berufe (nachfolgend: Vorsorgestiftung) versichert.
Im Februar 2014 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Stadt verneinte mit Verfügung vom 20. Februar 2017 einen Rentenanspruch. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt gut, hob die angefochtene Verfügung auf und sprach A.________ ab September 2014 bei einer hypothetischen Erwerbstätigkeit von 100 % eine Viertelsrente zu (Entscheid vom 27. September 2017).
Hingegen verneinte die Vorsorgestiftung einen Rentenanspruch mit der Begründung, die Versicherte sei für ein Teilzeitpensum von ca. 70 % versichert gewesen. Es bestehe daher ein Invaliditätsgrad von 17 %, der keinen Leistungsanspruch begründe.

B.
Die am 21. Mai 2019 von A.________ gegen die Vorsorgestiftung erhobene Klage hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 25. November 2019 gut. Es verpflichtete die Vorsorgestiftung A.________ ab 16. Mai 2015 eine Invalidenrente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 27,5 % auszurichten und die ausstehenden Invalidenrentenbeträge ab 21. Mai 2019 bzw. Fälligkeit mit 5 % zu verzinsen.

C.
Die Vorsorgestiftung führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, als sie damit zum Erbringen von Invalidenleistungen verurteilt werde. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellt sie den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
A.________ und das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG und Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Recht verletzt auch eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung (DORMANN, in: Basler Kommentar BGG, 3. Aufl., N. 59 zu Art. 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

2.
Streitig ist der Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge. Zu prüfen ist insbesondere das ausgeübte Arbeitspensum bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat. Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen sowie die Rechtsprechung über den Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge und deren Umfang (Art. 23 lit. a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
und Art. 24 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 24 - 1 ...73
1    ...73
2    Die Invalidenrente wird nach dem gleichen Umwandlungssatz berechnet wie die Altersrente im 65. Altersjahr74. Für die Versicherten der Übergangsgeneration gilt der vom Bundesrat nach Buchstabe b der Übergangsbestimmungen der 1. BVG-Revision vom 3. Oktober 2003 festgelegte Umwandlungssatz.
3    Das der Berechnung zu Grunde liegende Altersguthaben besteht aus:
a  dem Altersguthaben, das der Versicherte bis zum Beginn des Anspruches auf die Invalidenrente erworben hat;
b  der Summe der Altersgutschriften für die bis zum Referenzalter fehlenden Jahre, ohne Zinsen.
4    Diese Altersgutschriften werden auf dem koordinierten Lohn des Versicherten während seines letzten Versicherungsjahres in der Vorsorgeeinrichtung berechnet.
5    Die Invalidenrente wird angepasst, wenn bei einem Vorsorgeausgleich ein Betrag nach Artikel 124 Absatz 1 ZGB75 übertragen wird. Der Bundesrat regelt die Berechnung der Anpassung.76
BVG; Art. 5 des Vorsorgereglements 2008, Stand vom 1. Januar 2014; BGE 144 V 63) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. Die Vorinstanz erwog, nachdem es eine Bindung an die im IV-Verfahren gemachten Feststellungen betreffend die Status-Frage verneinte, dass gemäss den Angaben des ehemaligen Arbeitgebers die Versicherte im Jahr 2007 und somit vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2009 (vgl. Klage) bzw. 2012 (Verfügung der IV-Stelle vom 7. Juni 2018) während 34 Stunden pro Woche gearbeitet habe, was ungefähr einem Erwerbspensum von 80 bis 85 % entspreche. Darauf könne auch mit Blick auf die Angaben der Versicherten bei der Haushaltsabklärung im April 2015 und die Ausführungen im Gutachten der Academy of Swiss Insurance (asim), Universitätsspital Basel, vom 17. August 2016 abgestellt werden. Es stehe damit fest, dass die Versicherte bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit (frühestens) im Jahr 2009, deren Ursache zur Invalidität geführt habe, in einem Pensum von 80 % erwerbstätig gewesen sei.

3.2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, der Beschäftigungsgrad der Versicherten habe vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit lediglich 68 % betragen. Dies zeige der IK-Auszug, habe die Versicherte über all die Jahre doch nur ein Einkommen von ca. Fr. 50'000.- erzielt. Die Vorinstanz habe die effektive Verdienstsituation mit Anstellung im Stundenlohn nicht berücksichtigt. Das kantonale Gericht habe es in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unterlassen, die eingereichten Beweismittel zu würdigen und sich mit ihren Vorbringen auseinanderzusetzen. Es habe in willkürlicher Beweiswürdigung einseitig auf einzelne Aussagen im Fragebogen des Arbeitgebers abgestellt und andere Aussagen in diesem Fragebogen sowie den IK-Auszug ausser Acht gelassen.

3.3. Die Versicherte vertritt die Auffassung, das kantonale Gericht habe sich anhand der Akten ein vollständiges Bild über ihre Arbeitssituation gemacht und insbesondere angesichts der klaren Aussagen des Arbeitgebers nachvollziehbar und schlüssig auf eine Erwerbstätigkeit von (mindestens) 80 % geschlossen.

3.4. Die Vorinstanz legt in ihrer Vernehmlassung ergänzend zum angefochtenen Entscheid dar, das vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erzielte Einkommen könne zwar ein Indiz für das ausgeübte Pensum sein, sei aber nicht allein massgebend. Sie habe auch den IK-Auszug gewürdigt und festgestellt, dass sich die von der Versicherten geltend gemachte Pensumsreduktion im Jahr 2009 darin nicht abzeichne. Hingegen zeige der IK-Auszug, dass das ab 2003 effektiv erzielte Einkommen 80 % des im Jahr 2002 vereinbarten Betrages ausmache.

4.

4.1. Das kantonale Gericht hat sich nicht festgelegt, wann die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, deren Ursache zur Invalidität führte. Es hielt mit Blick auf die Angaben der Versicherten und die den Gerichtsentscheid vom 27. September 2017 umsetzende Verfügung der IV-Stelle vom 7. Juni 2018 einzig fest, dass die Arbeitsunfähigkeit (frühestens) 2009 eingetreten sei. Im Weiteren stellte es auf die Angabe des Arbeitgebers ab, dass die Versicherte bereits vor 2009 34 Stunden pro Woche mithin in einem Pensum von 80 % gearbeitet habe.

4.2. Das kantonale Gericht liess damit ausser Acht, dass die Versicherte seit 2009 im Stundenlohn (Fr. 37.-) angestellt war (vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 25. März 2014 sowie Angaben der Versicherten gegenüber der IV-Stelle vom 24. Juli 2014) und sich aus den im IK-Auszug ausgewiesenen Löhnen (2009 Fr. 48'452.-, 2010 Fr. 48'531.-, 2011 Fr. 44'766.-, 2012 Fr. 45'319.-) lediglich ein wöchentliches Arbeitspensum zwischen 26,3 und 28,5 Stunden ergibt. Auf diesen Widerspruch zu den Angaben des Arbeitgebers, wonach die Versicherte seit 2007 34 Stunden pro Woche gearbeitet haben soll, hätte die Vorinstanz eingehen müssen, wenn sie den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht verbindlich bestimmte.

4.3. Die Ausführungen der Versicherten vermögen diese Unstimmigkeit in ihrer früheren Erwerbssituation nicht aufzulösen. Wie bereits die Vorinstanz feststellte, war die Versicherte entgegen ihrer Darstellung in der Klage und bei der Haushaltsabklärung gemäss den Angaben des Arbeitgebers nicht erst ab 2009 teilerwerbstätig. Die behauptete Pensumsreduktion lässt sich im IK-Auszug zudem weder im Jahr 2009 noch 2007lohnmässig nachvollziehen. Unklarheiten zeigen auch die Angaben der Versicherten zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Sie gab bei der Haushaltsabklärung an, die Pensumsreduktion sei erfolgt, weil ihr Arbeitgeber sein eigenes Pensum reduziert habe. Das passt zu den Angaben in der IV-Anmeldung, wonacheine Behinderung und Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. November 2012 bestanden haben soll, steht aber im Widerspruch zur Klage, mit der sie geltend machte, im Jahr 2009 sei das Pensum aus gesundheitlichen Gründen (20%ige Arbeitsunfähigkeit) reduziert worden.

4.4. Indem die Vorinstanz den Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat, nicht bestimmte und zudem unter ausser Achtlassung der Erwerbssituation ab 2009 auf nicht widerspruchsfreie Angaben des Arbeitgebers und der Versicherten abstellte, hat sie den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt. Es ist deshalb angezeigt, die Angelegenheit an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit dieses den Sachverhalt ergänzend feststelle, soweit notwendig weitere Abklärungen zum verrichteten Arbeitspensum vornehme und anschliessend über die Klage neu entscheide.

5.
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.

6.
Die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz mit noch offenem Ausgang gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 sowie Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235). Die Gerichtskosten werden deshalb der Beschwerdegegnerin auferlegt. Die obsiegende Beschwerdeführerin hat aber als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 25. November 2019 wird aufgehoben und die Sache wird zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägung 4 an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. November 2020
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Möckli
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_387/2020
Date : 02. November 2020
Published : 17. November 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Berufliche Vorsorge
Subject : Berufliche Vorsorge (Invalidenrente; Teilerwerbstätigkeit)


Legislation register
BGG: 66  68  95  96  97  105  106
BVG: 23  24
BGE-register
132-V-215 • 144-V-63
Weitere Urteile ab 2000
9C_387/2020
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
lower instance • employer • basel-stadt • pension plan • statement of affairs • invalidity insurance office • federal court • disablement pension • litigation costs • decision • infringement of a right • appeal concerning affairs under public law • [noenglish] • hourly wage • disabled's benefit • question • ex officio • finding of facts by the court • dentistry • request to an authority
... Show all
Decisions of the TPF
BV.2019.7