Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 570/2020

Urteil vom 2. November 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Wirthlin, Abrecht,
Gerichtsschreiber Wüest.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch B.A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Berufskrankheit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 2020 (UV.2019.00084).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ war in den Jahren 2003 und 2004 als Anlagenoperateur im Kernkraftwerk B.________ und im Jahr 2010 als Sachverständiger für den Schweizerischen Verein für technische Inspektionen (SVTI) im Kernkraftwerk C.________ tätig. Nachdem bei ihm ein Harnblasen- und ein Prostatakarzinom diagnostiziert worden waren, beantragte er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) am 3. und 27. Juni 2016 Leistungen aufgrund einer Berufskrankheit. Mit Verfügung vom 30. September 2016 verneinte die Anstalt das Vorliegen einer Berufskrankheit und damit eine Leistungspflicht. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 12. Januar 2017 fest. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. August 2018 ab. Das Bundesgericht hiess die hiergegen geführte Beschwerde mit Urteil 8C 695/2018 vom 18. März 2019 (vgl. SVR 2019 UV Nr. 29 S. 108) teilweise gut. Es hob den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts auf und wies die Sache zur Einholung eines Gerichtsgutachtens und Neuentscheidung an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

A.b. Auf Vorschlag von A.________ hin beauftragte das Sozialversicherungsgericht das Institut D.________ mit der Erstellung eines Gerichtsgutachtens. Dieses wurde am 20. März 2020 von Prof. Dr. E.________, emeritierter Strahlenbiologe am Institut für Medizinische Strahlenbiologie des Universitäts-Klinikums F.________, erstattet. Die Parteien erhielten Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.

B.
Mit Entscheid vom 26. Juni 2020 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde des A.________ erneut ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, die Sache sei unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids zur Ergänzung des Sachverhalts und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Dennoch gilt das in Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG verankerte grundsätzliche Verbot von Noven im letztinstanzlichen Verfahren rechtsprechungsgemäss auch im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung (BGE 135 V 194 E. 3.4 S. 199).

2.

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie das Vorliegen einer Berufskrankheit und damit eine Leistungspflicht der Suva verneinte.

2.2. Die Rechtsgrundlagen zur Beurteilung der Streitsache, namentlich die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zur Berufskrankheit (Art. 9
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 9 Berufskrankheiten - 1 Als Berufskrankheiten gelten Krankheiten (Art. 3 ATSG26), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind.27 Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen.
1    Als Berufskrankheiten gelten Krankheiten (Art. 3 ATSG26), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind.27 Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen.
2    Als Berufskrankheiten gelten auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind.
3    Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind Berufskrankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald der Betroffene erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ist.28
UVG in Verbindung mit Art. 14
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 14 Berufskrankheiten - Die schädigenden Stoffe und arbeitsbedingten Erkrankungen im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes sind im Anhang 1 aufgeführt.
UVV und Anhang I zur UVV), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt worden. Darauf wird verwiesen.

2.3. Zu ergänzen ist, dass das Gericht nach den von der Rechtsprechung vorgegebenen Richtlinien zur Beweiswürdigung nicht ohne zwingende Gründe von Gerichtsgutachten abweicht (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2 S. 282; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f.).

3.

3.1. Das Bundesgericht erwog in seinem Urteil 8C 695/2020 vom 18. März 2019, aufgrund des Privatgutachtens der Dr. med. G.________ vom 21. April 2018 bestünden mindestens geringe Zweifel an der versicherungsinternen Einschätzung des Arbeitsmediziners der Suva, wonach die Tumorerkrankungen nicht vorwiegend durch die berufliche Strahlenexposition des Beschwerdeführers bedingt seien. Zur endgültigen Klärung der Frage bedürfe es deshalb eines Gerichtsgutachtens. Eine solche Weiterung scheine nicht zuletzt auch deshalb sinnvoll, weil dabei allenfalls auch auf neuere Erkenntnisse aus der vom Beschwerdeführer erwähnten "Inworks-Studie" zurückgegriffen werden könne. Zum andern könnten der sachverständigen Person zugleich Fragen unterbreitet werden, die auf eine Erörterung des genannten Fraktionierungseffekts und dessen Bedeutung für den vorliegenden Fall abzielen würden und deren Beantwortung unter Einbezug der bekannten Latenzzeiten dem Rechtsanwender bei der Festsetzung des Zeitraums für den Vergleich mit der Hintergrundbelastung dienlich seien. Da die Beurteilung der Strahleneinwirkung in der Regel als schwierig gelte, empfehle es sich, nicht nur eine medizinische Fachperson, sondern mit ihr zusammen zugleich eine solche aus dem
Bereich Strahlenbiologie/-physik-/epidemiologie damit zu betrauen (E. 8.1 des zitierten Urteils). Das Bundesgericht wies die Sache deshalb zur Einholung eines Gerichtsgutachtens und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.

3.2. Im Nachgang zum bundesgerichtlichen Urteil holte die Vorinstanz bei Prof. Dr. E.________ ein strahlenbiologisches Gutachten vom 20. März 2020 ein. Gestützt darauf erkannte sie, dass die an der Harnblase und der Prostata des Beschwerdeführers aufgetretenen Karzinome nicht zu mehr als 50 % (sondern mit hoher Wahrscheinlichkeit deutlich weniger) durch die berufliche Strahlenexposition verursacht worden seien. Eine Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 9 Berufskrankheiten - 1 Als Berufskrankheiten gelten Krankheiten (Art. 3 ATSG26), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind.27 Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen.
1    Als Berufskrankheiten gelten Krankheiten (Art. 3 ATSG26), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind.27 Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen.
2    Als Berufskrankheiten gelten auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind.
3    Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind Berufskrankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald der Betroffene erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ist.28
UVG sei demnach zu verneinen.

4.
Soweit der Beschwerdeführer dem kantonalen Gericht eine Verletzung der Begründungspflicht vorwirft, kann ihm nicht gefolgt werden. Denn diese aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) fliessende Verpflichtung verlangt nicht, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; vielmehr genügt es, wenn der Entscheid die wesentlichen Faktoren hinlänglich feststellt und würdigt, sodass er gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 142 II 49 E. 9.2 S. 65; 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 133 III 439 E. 3.3 S. 445; je mit Hinweisen). Diese Anforderungen erfüllt der angefochtene Entscheid.

5.

5.1. In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG. Die Suva habe bis heute die Dosimetriedaten des Kernkraftwerks C.________ nicht angefordert. Ohne diese notwendigen Grunddaten sei eine Beurteilung der Strahlenbelastung, welcher er ausgesetzt gewesen sei, nicht möglich. Indem die Vorinstanz auf einen unvollständig abgeklärten Sachverhalt abgestellt habe, habe sie Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG missachtet und damit Bundesrecht verletzt.

5.2. Dem ist entgegenzuhalten, dass gemäss Gerichtsgutachter die beruflichen Strahlenexpositionen des Beschwerdeführers lückenlos vorhanden seien, und zwar über zwei voneinander unabhängige Messmethoden, was im Übrigen sehr selten der Fall sei. Zur behaupteten fehlenden Dokumentation der Strahlenbelastung durch Inkorporation von Isotopen und/oder schwerer Teilchen führte Prof. Dr. E.________ aus, solange keine konkreten Hinweise dafür vorlägen, seien solche Spekulationen wenig hilfreich. Selbst wenn man davon ausginge, die Strahlendosen seien nicht komplett erfasst worden, so sei ausgeschlossen, dass derart hohe Strahlendosen, wie sie für die Überschreitung der 50%igen Verursachungswahrscheinlichkeit notwendig gewesen wären, nicht auf anderem Weg (z.B. über die Ortsdosismessungen und Raumluftüberwachungen innerhalb der Kernkraftwerke) aufgefallen wären. Hinzu kommt, dass gemäss Prof. Dr. E.________ die Expositionen im Jahr 2010, als der Beschwerdeführer als Sachverständiger des SVTI im Kernkraftwerk C.________ tätig gewesen war, kaum eine Rolle spielen, da sie zeitlich zu nahe am Auftreten der beiden Tumore liegen. Wenn die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage keine Veranlassung zu weiteren Abklärungen sah, ist dies nicht zu
beanstanden. Insbesondere verstiess sie weder gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) noch gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. auf Beweisabnahme (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK), indem sie eine antizipierte Beweiswürdigung vornahm (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; Urteil 8C 501/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 3.2).

6.
Weiter macht der Beschwerdeführer eine willkürliche Beweiswürdigung geltend.

6.1. In seiner Expertise vom 20. März 2020 kam der Gerichtsgutachter Prof. Dr. E.________ zum Schluss, dass die Karzinome der Harnblase und der Prostata beim Beschwerdeführer nicht zu mehr als 50 % durch die berufliche Strahlenexposition ausgelöst worden seien. Bei seiner Beurteilung ging er von der Prämisse aus, dass es nicht möglich ist, eine streng kausale Beziehung zwischen ionisierender Strahlung und Tumoren herzustellen. Gemäss Prof. Dr. E.________ kann bei bekannter Strahlendosis lediglich die Wahrscheinlichkeit dafür ermittelt werden, dass ein Tumor durch Strahlung ausgelöst worden ist. Im konkreten Fall zeigte der Gutachter auf, dass sowohl das (auf amerikanische Verhältnisse zugeschnittene) Berechnungsverfahren zur Ermittlung der Verursachungswahrscheinlichkeit des NIOSH (National Institute for Occupational Safety and Health) als auch das (für Deutschland entwickelte) Programm zur Berechnung der Zusammenhangswahrscheinlicheit einer Erkrankung und einer Strahlenexposition (ProZES) Werte von weit unter 50 % geliefert hätten. Aus dem Gerichtsgutachten geht hervor, dass die berufliche Strahlenexposition mehr als 500 mal höher hätte sein müssen, um eine 50%ige Verursachungswahrscheinlichkeit in Bezug auf das
Harnblasenkarzinom zu erreichen. Bezüglich des Prostatakarzinoms beträgt der Faktor gar mindestens 1500. Die Verursachungswahrscheinlichkeit für beide Karzinome liege - je nach Berechnungsmethode - bei 0,117 % (NIOSH-IREP) oder 0,002 % (ProZES). Der Gerichtsgutachter berücksichtigte bei seiner Beurteilung auch die Ergebnisse der weltweit grössten Studie an Arbeitern in der Nuklearindustrie ("Inworks-Studie"). Diese habe für das Harnblasen- und das Prostatakarzinom sogar negative Risiken ergeben. Mit anderen Worten sei eher von einem Schutz durch die Strahlung als von einem erhöhten Risiko auszugehen. Die medianen Strahlendosen hätten dabei in derselben Grössenordnung gelegen wie sie auch beim Beschwerdeführer dokumentiert seien. Ferner stellte der Gerichtsgutachter klar, dass es sich bei dem in den Akten mehrfach behaupteten Fehlen einer Schwellendosis bei strahleninduzierten Tumoren um eine Annahme handle, für die es bis heute keinen wissenschaftlichen Nachweis gebe. Man wisse nicht, ob bei Erwachsenen unterhalb von etwa 100 mSv eine Schwellendosis existiere oder nicht. Klar sei nur, dass in diesem Dosisbereich das Risiko klein sein müsse, da es sonst epidemiologisch nachweisbar wäre. Beim Beschwerdeführer ist gemäss
Gerichtsexpertise von einer Gesamtdosis der Jahre 2003, 2004 und 2010 von - je nach Messung - 2,64 mSv oder 3,05 mSv auszugehen, wobei der Gutachter zu Gunsten des Beschwerdeführers mit dem höheren Wert rechnete. Bei diesen Werten handle es sich gemäss Einteilung der Expertengruppe der Vereinten Nationen (UNSCEAR) um eine sehr niedrige Dosis. Schliesslich äusserte sich Prof. Dr. E.________ auch zum Privatgutachten der Dr. med. G.________, welches mehrere Mängel aufweise. Die Privatgutachterin gehe etwa davon aus, dass ein Harnblasen- und ein Prostatakarzinom extrem selten gemeinsam aufträten (Wahrscheinlichkeit von 0,000082 %). Dies treffe jedoch für Personen, bei denen - wie beim Beschwerdeführer - eine radikale Zystektomie erfolgt sei, nicht zu. Vielmehr werde bei diesem Personenkreis "bei mehreren 10 %" neben dem Harnblasenkarzinom auch ein Prostatakarzinom entdeckt.

6.2. Der Beschwerdeführer vermag keine zwingenden Gründe aufzuzeigen, die ein Abweichen vom Gerichtsgutachten rechtfertigen könnten (vgl. E. 2.3 hiervor). Dieses erfüllt die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise. Zu betonen ist, dass es sich bei Prof. Dr. E.________ um einen ausgewiesenen Experten auf dem Gebiet der Strahlenbiologie handelt und er als Gutachter bei Fragen im Zusammenhang mit Berufskrankheiten über grosse Erfahrung verfügt. Soweit der Beschwerdeführer die Beweiseignung des Berechnungsverfahrens ProZES, auf das er vorgängig selbst noch explizit hingewiesen hatte, nunmehr in Frage stellt und sich dabei auf ein Schreiben des Bundesamtes für Strahlenschutz (D) vom 25. August 2020 beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich bei diesem Dokument um ein unzulässiges echtes Novum handelt (vgl. E. 1.2 hiervor). Es datiert nach dem angefochtenen Entscheid vom 26. Juni 2020 und bleibt demnach unbeachtlich. Abgesehen davon ermittelte Prof. Dr. E.________ die Verursachungswahrscheinlichkeit resp. die Zusammenhangswahrscheinlichkeit aufgrund der konkreten Strahlenbelastung auch anhand eines weiteren Berechnungsverfahrens, welches ebenfalls Werte von deutlich unter 50 % ergab. Der Gutachter berücksichtigte bei seiner
Beurteilung im Weiteren auch die Ergebnisse der "Inworks-Studie", nahm zum Fraktionierungseffekt Stellung und trug den Latenzzeiten Rechnung (vgl. E. 3.1 hiervor). Schliesslich setzte er sich eingehend mit dem Privatgutachten der Dr. med. G.________ vom 21. April 2018 auseinander und zeigte nachvollziehbar auf, weshalb ihrer Einschätzung nicht gefolgt werden könne. Prof. Dr. E.________ legte ausserdem dar, dass auch die vom Beschwerdeführer berechnete maximale Dosisrate unter einem erheblichen Mangel leidet: So könnten zwar (Strahlen) Dosen addiert werden, nicht aber Dosisraten. Das Vorgehen des Beschwerdeführers sei vergleichbar mit der Addition von Geschwindigkeiten.

6.3. Der Beschwerdeführer bringt vor Bundesgericht erneut vor, das simultane Auftreten eines Harnblasen- und eines Prostatakarzinoms sei extrem selten. Er stützt sich dabei auf statistische Daten verschiedener Länder. Diesbezüglich stellte die Vorinstanz unter Verweis auf das Gutachten des Prof. Dr. E.________ fest, dass bei Personen, die sich - wie der Beschwerdeführer - einer radikalen Zystektomie hätten unterziehen müssen, in (je nach Studie) 27 bis 70 % der Fälle nebst einem Harnblasenkarzinom auch ein Prostatakarzinom gefunden worden sei. Damit sei die zentrale These der Privatgutachterin Dr. med. G.________ (vgl. Urteil 8C 695/2018 vom 18. März 2019 E. 7.3) erschüttert. Inwiefern diese vorinstanzliche Beweiswürdigung unrichtig (vgl. E. 1.2 hiervor) sein soll, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls vermag der Beschwerdeführer mit seinen eigenen Berechnungen die Einschätzung des Gerichtsgutachters nicht entscheidend in Frage zu stellen.

6.4. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich beanstandet, die Vorinstanz habe - entgegen den Vorgaben des Bundesgerichts - lediglich ein monodisziplinäres strahlenbiologisches Gutachten in Auftrag gegeben, ist darauf hinzuweisen, dass dem bundesgerichtlichen Urteil vom 18. März 2019 allein die Empfehlung einer interdisziplinären Beurteilung zu entnehmen ist. Dabei handelt es sich nicht um eine zwingende Anordnung, die unbesehen der konkreten Gebotenheit umzusetzen wäre. Es liegt denn auch im Ermessen der Gutachterperson, ob der Beizug weiterer Experten notwendig ist, wofür Prof. Dr. E.________ - trotz entsprechenden Hinweises in Beweisverfügung und Gutachtensauftrag - offenbar keine Veranlassung sah (vgl. statt vieler: Urteil 8C 151/2019 vom 20. August 2019 E. 6.2.1 mit Hinweisen). Wie die Vorinstanz zudem zutreffend festhielt, erhob der Beschwerdeführer gegen die vorgesehene Gutachterperson keine Einwände und er beanstandete auch nicht, dass Prof. Dr. E.________ als Strahlenbiologe mit einem monodisziplinären Gutachten betraut wurde. Des Weiteren legt der Beschwerdeführer nicht dar, welche seiner Zusatzfragen im Gerichtsgutachten unbeantwortet geblieben wären und inwieweit in Bezug auf die hier zu beurteilende Frage ein
entscheidrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten gewesen wäre (vgl. Urteil 9C 614/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.5). Auf Weiterungen kann verzichtet werden.

7.
Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf das Gutachten des Prof. Dr. E.________ vom 20. März 2020 abgestellt und auf weitere Beweiserhebungen verzichtet hat. Gestützt auf die Gerichtsexpertise ist davon auszugehen, dass das relative Risiko für die Tumorerkrankungen des Beschwerdeführers aufgrund der beruflichen Strahlenexposition (klar) unter 2 liegt (vgl. dazu: Urteil 8C 695/2018 vom 18. März 2019 E. 6.1 mit Hinweisen). Das kantonale Gericht hat folglich zu Recht die Voraussetzungen einer Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 9 Berufskrankheiten - 1 Als Berufskrankheiten gelten Krankheiten (Art. 3 ATSG26), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind.27 Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen.
1    Als Berufskrankheiten gelten Krankheiten (Art. 3 ATSG26), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind.27 Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen.
2    Als Berufskrankheiten gelten auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind.
3    Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind Berufskrankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald der Betroffene erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ist.28
UVG verneint. Die Beschwerde ist demnach unbegründet und abzuweisen.

8.
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. November 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Wüest
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_570/2020
Date : 02. November 2020
Published : 20. November 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung (Berufskrankheit)


Legislation register
ATSG: 43  61
BGG: 42  66  95  96  97  99  105  106
BV: 29
EMRK: 6
UVG: 9
UVV: 14
BGE-register
125-V-351 • 133-III-439 • 134-I-83 • 135-V-194 • 135-V-465 • 136-I-184 • 136-I-229 • 138-I-274 • 140-V-136 • 141-V-234 • 142-II-49 • 143-V-269
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