Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2D_11/2011

Urteil vom 2. November 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Karlen,
Bundesrichter Seiler,
Gerichtsschreiber Merz.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Anwaltsprüfungskommission des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3001 Bern.

Gegenstand
Nichtbestehen der Anwaltsprüfung
(Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
, 13 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
und 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV,
Art. 11 Abs. 1
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993
KV/BE Art. 11 - 1 Jede Person hat ein Recht auf Schutz vor staatlicher Willkür.
1    Jede Person hat ein Recht auf Schutz vor staatlicher Willkür.
2    Der Schutz von Treu und Glauben ist gewährleistet.
und 18 Abs. 2
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993
KV/BE Art. 18 - 1 Jede Person hat das Recht, die über sie bearbeiteten Daten einzusehen und zu verlangen, dass unrichtige Daten berichtigt und ungeeignete oder unnötige Daten vernichtet werden.
1    Jede Person hat das Recht, die über sie bearbeiteten Daten einzusehen und zu verlangen, dass unrichtige Daten berichtigt und ungeeignete oder unnötige Daten vernichtet werden.
2    Behörden dürfen Personendaten nur bearbeiten, wenn eine gesetzliche Grundlage besteht und die Daten für die Erfüllung ihrer Aufgaben geeignet und notwendig sind.
3    Sie vergewissern sich, dass die bearbeiteten Daten richtig sind, und sie sichern sie vor missbräuchlicher Verwendung.
KV/BE),

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 1. Februar 2011.

Sachverhalt:

A.
Im Kanton Bern gilt die Anwaltsprüfung als bestanden, wenn der Notendurchschnitt mindestens 4,0 beträgt und nicht mehr als drei ungenügende Noten vorliegen (Art. 16 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung des Regierungsrats Bern vom 25. Oktober 2006 über die Anwaltsprüfung [APV/BE; BSG 168.221.1]). Die Noten 4 (ausreichend) bis 6 (ausgezeichnet) gelten als genügende Prüfungsleistungen. Als ungenügend gelten die Noten 1 bis 3,5 (Art. 16 Abs. 1 und 2 APV/BE). Eine Note wird für jede einzelne Prüfung - drei schriftliche Prüfungen, vier mündliche Prüfungen und ein Probevortrag - vergeben (vgl. Art. 10 APV/BE). Für die Berechnung des Notendurchschnitts zählen die Noten der schriftlichen Prüfungen doppelt (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 APV/BE).

B.
X.________ nahm im Kanton Bern an den Anwaltsprüfungen vom Winter/Frühling 2010 teil. Seine Leistungen wurden im schriftlichen Teil mit den Noten 3,5 im Staats-, Verwaltungs- und Steuerrecht, 3 im Strafrecht sowie 2,5 im Zivil- bzw. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht bewertet. In den mündlichen Prüfungen erhielt er die Noten 3,5 im Bernischen Staats- und Verwaltungsrecht, 4,5 im Strafprozessrecht, 5 im Zivilprozess-, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, 3,5 im Steuerrecht und ebenfalls 3,5 für den Probevortrag. Die Anwaltsprüfungskommission gelangte damit zu einem Gesamtnotendurchschnitt von 3,45. Aufgrund dieses Ergebnisses empfahl sie mit Verfügung vom 2. März 2010 X.________ nicht zur Patentierung als Anwalt. Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern am 1. Februar 2011 ab.

C.
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 4. März 2011 ist X.________ an das Bundesgericht gelangt. Dieses hat die Eingabe gemäss Art. 42 Abs. 6
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG zur Änderung an ihn zurückgewiesen. Innert angesetzter Frist hat X.________ unter dem 18. März 2011 eine überarbeitete Beschwerdeschrift eingereicht. Er beantragt, seine Beschwerde gutzuheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 1. Februar 2011 aufzuheben. Ausserdem stellt er folgende Anträge:
"3. Die im Notenblatt der verfügenden Instanz vom 2.3.2010

3.1 im Staats-, Verwaltungs- oder Steuerrecht ausgewiesene Note 3.5 sei auf die Note 5, eventualiter auf die Note 4 oder höher anzuheben.

3.2 im Strafrecht ausgewiesene Note 3 sei auf die Note 4, eventualiter auf die Note 3.5 oder höher anzuheben.

3.3 im bernischen Staats- und Verwaltungsrecht ausgewiesene Note 3.5 sei auf die Note 4.5, eventualiter auf die Note 4 oder höher anzuheben.

3.4 im Probevortrag ausgewiesene Note 3.5 sei auf die Note 4.5, eventualiter auf die Note 4 oder höher anzuheben.

4. Dem Beschwerdeführer sei die Möglichkeit einzuräumen, ohne Anrechnung auf den einmalig zulässigen Wiederholungsversuch und unentgeltlich

4.1 in der Zivilrechts- oder Schuldbetreibungs- und Konkurssache die Prüfung zu wiederholen, eventualiter sei die im Notenblatt der verfügenden Instanz vom 2.3.2010 ausgewiesene Note 2.5 auf die Note 6, sub-eventualiter auf die Note 3 oder höher anzuheben.

4.1.1 Im Wiederholungsfall sei betreffend Prozessrecht die schweizerische Zivilprozessordnung (eventualiter die bernische Zivilprozessordnung) nebst internationalem Privat- und Verfahrensrecht als Prüfungsgegenstand zu bestimmen.

4.2 im Steuerrecht die Prüfung zu wiederholen.

5. Bei Gutheissung des Hauptantrags 4.1 (Wiederholung) und/oder des Antrags 4.2 sei zur Durchführung der Wiederholung(en) der Prüfung(en), zur Ausstellung des neuen Notenblatts unter Anrechnung der im Strafprozessrecht und im Zivilprozess-, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht erzielten Noten 4.5 und 5 und zur Feststellung des (Nicht-)Bestehens der Anwaltsprüfung die Sache an die verfügende Instanz zurückzuweisen. Andernfalls sei ein neues Notenblatt unter Anrechnung der im Strafprozess- und im Zivilprozess-, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht erzielten Noten 4.5 und 5 auszu- und das (Nicht-)Bestehen der Anwaltsprüfung festzustellen."

D.
Die Anwaltsprüfungskommission hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden könne. Darauf hat X.________ am 24. Mai 2011 eine Replik eingereicht. Gleichzeitig hat er um Akteneinsicht ersucht, welche ihm bewilligt wurde. In der Folge äusserte er sich nochmals am 10. Juni 2010.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid in einer Materie des öffentlichen Rechts, der an sich mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, 86 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
lit. d und 90 BGG). Gemäss Art. 83 lit. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG ist dieses Rechtsmittel jedoch unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen. Da es vorliegend um das Bestehen einer Prüfung und letztlich um deren Beurteilung geht, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 83 lit. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG ausgeschlossen und - entsprechend der Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz - bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
. BGG zulässig (vgl. BGE 136 I 229 E. 1 S. 231; 136 II 61 E. 1.1.1 S. 63; Urteil 2D_10/ 2011 vom 15. Juni 2011 E. 1.1 mit Hinweisen). Insoweit kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden, wobei besondere Rüge- und Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
i.V.m. Art. 106 Abs. 2 und 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; s. zudem E. 4.2 hienach).

1.2 Neben Bestimmungen der Bundesverfassung nennt der Beschwerdeführer teilweise auch entsprechende Regelungen aus der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV/BE; SR 131.212), ohne geltend zu machen oder darzulegen, ob sich aus Letzteren ein ausgedehnterer Schutzbereich ergibt. Entsprechendes ist auch nicht aus den Ausführungen der Vorinstanz zu entnehmen. Daher kann sich das Bundesgericht auf eine Prüfung im Lichte der Bundesverfassung beschränken (vgl. BGE 119 Ia 43 E. 2 S. 55; Urteil 1C_412/2007 vom 18. Juli 2008 E. 3, in: ZBl 111/2010 S. 507).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV. Er macht sinngemäss geltend, dass es an einer ausreichenden Begründung der Bewertung seiner Leistungen fehle. Die Vorinstanz weise zu Unrecht darauf hin, dass er erläuternde Prüfungsgespräche ausgeschlagen habe. Es sei ihm spätestens im kantonalen Beschwerdeverfahren eine schriftliche Begründung nachzuliefern. Die ihm angebotenen Gespräche könnten diese schriftliche Begründung nicht ersetzen, zumal ihm die Prüfungskommission die Aushändigung von Kopien verweigert habe. Dadurch dass die Vorinstanz hier eine Gehörsverletzung verneine, sei auch das Willkürverbot verletzt worden. Denn sie lasse "die den Rügen zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen ausser acht".

2.2 Mit Blick auf Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV bzw. Art. 4 aBV haben Verfahrensbeteiligte einen Anspruch auf die Begründung von Entscheiden der Behörden (dazu allg. BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 126 I 15 E. 2a/aa S. 17). Das Bundesgericht hat es jedoch wiederholt abgelehnt, allein gestützt auf diese Bestimmungen eine schriftliche Begründung zu verlangen. Prüfungsentscheide können mithin auch mündlich begründet werden, falls keine anderweitigen kantonalen oder bundesrechtlichen Normen Schriftlichkeit vorschreiben (vgl. BGE 111 Ia 2 E. 4a S. 4; speziell zu Prüfungsentscheiden: Urteile 2P.21/1993 vom 8. September 1993 E. 1b, in: SJ 1994 S. 161; 2P.23/2004 vom 13. August 2004 E. 2.2; 2P.44/2006 vom 9. Juni 2006 E. 3.2). Dass andere Normen die Schriftform fordern, behauptet der Beschwerdeführer nicht (vgl. zur Rüge- und Begründungspflicht Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
i.V.m. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Somit konnte die Prüfungskommission ihre Bewertungen durchaus in sog. erläuternden Prüfungsgesprächen begründen, welche auf Wunsch der Examenskandidaten nach Bekanntgabe der Noten stattfinden.

Wohl hatte die Prüfungskommission es nach Darstellung der Vorinstanz zu Unrecht abgelehnt, dem Beschwerdeführer abgesehen von seinen schriftlichen Prüfungsarbeiten weitere Kopien von Aktenstücken herauszugeben. Das hinderte den Beschwerdeführer jedoch nicht daran, die erwähnten erläuternden Prüfungsgespräche zunächst wahrzunehmen. Daran ändert - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nichts, dass die Prüfungsakten umfangreich sind. Weder hat der Beschwerdeführer dargelegt noch ist ersichtlich, dass die mündliche Begründung der Bewertungen nur verständlich ist, wenn der Kandidat Kopien von weiteren Aktenstücken mitnehmen darf. Immerhin wären anlässlich der Gespräche die entscheidwesentlichen Akten vorgelegt worden. Bei der Anwaltsprüfung handelte sich auch nicht um einen Bereich, der dem Beschwerdeführer völlig unvertraut war. Zudem hätte sich der Beschwerdeführer Notizen machen können. Darüber hinaus wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Prüfungsakten zugänglich gemacht, wobei er auch entsprechende Kopien anfertigen durfte. Hernach hatte er die Möglichkeit, sich umfassend zur Sache zu äussern und zu einer nachfolgenden Vernehmlassung seitens der Prüfungskommission nochmals
Stellung zu nehmen (vgl. dazu erwähnte Urteile 2P.21/1993 E. 1b in fine; 2P.23/2004 E. 2.2 und 2P.44/2006 E. 3.2 in fine).

Dem Dargelegten zufolge ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Vorwurf der mangelnden Begründung der Bewertungen deshalb als unbeachtlich behandelt, weil der Beschwerdeführer auf die erläuternden Prüfungsgespräche verzichtet hat. Damit geht auch die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung des Willkürverbots - soweit diese überhaupt ausreichend begründet wurde - von vornherein fehl.

3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, Art. 15 Abs. 1 APV/BE sei in Bezug auf die mündliche Prüfung im Steuerrecht willkürlich angewendet worden. Nach dieser Bestimmung erstellt ein Beisitzer mit juristischem Studienabschluss ein Protokoll der Prüfung. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass von der Protokollführerin für das 20-minütige Prüfungsgespräch lediglich zwei Fragen notiert wurden. Es könne indes nicht in Zweifel gezogen werden, dass mehr als zwei Fragen gestellt wurden.

Wohl hat die Protokollführerin bloss zwei Fragen handschriftlich notiert. Allerdings verschweigt der Beschwerdeführer, dass im Vordruck des Protokolls bereits diverse andere Fragen - zusammen mit den erwarteten Antworten - aufgelistet waren. Die Protokollführerin markierte namentlich durch Gutzeichen, welche dieser Fragen richtig beantwortet wurden. Inwiefern Art. 15 Abs. 1 Satz 2 APV/BE willkürlich angewendet wurde, ist vom Beschwerdeführer somit nicht dargelegt worden. Auch die Vorinstanz hält fest, dass aus den Unterlagen ohne Weiteres ersichtlich sei, welche Fragen an der Prüfung tatsächlich gestellt worden seien. Soweit der Beschwerdeführer erstmals vor Bundesgericht darauf hinweist, dass in den Prüfungsnotizen des Experten namentlich die Formulierungen "Privater Kapitalgewinn?" und "Einkommenssteuer?" aufgeführt seien, während diese im Protokoll fehlen würden, ist ihm entgegenzuhalten, dass er das bei der Vorinstanz noch nicht vorgebracht hatte. Daher kann hierauf - soweit überhaupt relevant - als Novum nicht weiter eingegangen werden. Im Übrigen behauptet er selber nicht, dass entsprechende Fragen gestellt worden seien.

4.
Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer eine willkürliche Bewertung seiner Leistungen in den drei schriftlichen Prüfungen und in der mündlichen Prüfung zum bernischen Staats- und Verwaltungsrecht sowie beim Probevortrag.

4.1 Die Vorinstanz legt dar, dass sie sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen darauf beschränkt zu beurteilen, ob die Prüfungsaufgabe dem vorgeschriebenen Prüfungsgegenstand entspreche, die Transparenz des konkreten Bewertungsvorgangs gewährleistet sei und ob sich die Prüfungsbehörde bei der Leistungsbewertung von sachlichen Überlegungen habe leiten lassen. Das gelte auch dann, wenn sie aufgrund ihrer Fachkenntnisse gegebenenfalls zu einer weitergehenderen Überprüfung befähigt wäre. Das Bundesgericht hat eine entsprechende Beschränkung der Kognition zugelassen, was auch der Beschwerdeführer nicht ernsthaft, geschweige denn substanziiert, in Frage stellt (vgl. BGE 106 Ia 1 E. 3c S. 2 ff.; 136 I 229 E. 5.4.1 S. 237; zur ähnlichen Begrenzung beim Bundesgericht: BGE 136 I 229 E. 6.1 S. 238; 131 I 467 E. 3.1 S. 473; 121 I 225 E. 4b S. 230; 106 Ia 1 E. 3c S. 4; 105 Ia 190 E. 2a S. 191 f.; vgl. zur Zürcher Praxis: Daniel Widrig, Studieren geht über Prozessieren, in: Jusletter 2. Mai 2011 Rz. 41 ff.).

Die Vorinstanz hält sodann fest, der Beschwerdeführer habe seine schriftlichen Prüfungsarbeiten teilweise minutiös mit den Gerichtsurteilen, welche den Experten als Grundlage für die Prüfungsfälle dienten, verglichen. Er scheine aber zu verkennen, dass der Kandidat an der Prüfung in erster Linie unter Beweis zu stellen habe, dass er die massgeblichen Zusammenhänge begriffen habe und lückenlos aufzeige, wie sich der Lösungsweg darstelle. In der Gerichtspraxis könnten unter Umständen Kurzbegründungen verfasst, Fragen offen gelassen und auf die Darlegung gewisser Zwischenschritte verzichtet werden. Im Rahmen der Prüfungssituation sei es jedoch sachgerecht zu verlangen, den gleichen Fall umfassender zu behandeln bzw. den Lösungsweg lückenlos darzustellen. Der Vergleich zwischen der Prüfungslösung und dem der Aufgabe zugrundeliegenden Urteil sei daher nur von eingeschränkter Aussagekraft. Zudem sei bei der Steuerrechtsprüfung der zu beurteilende Sachverhalt gegenüber dem tatsächlich beurteilten Sachverhalt erweitert worden. Indem der Beschwerdeführer geltend mache, auch seine Lösungen seien vertretbar, lege er noch nicht dar, dass die abweichenden Beurteilungen der Prüfungsexperten rechtsfehlerhaft seien. Das sei denn auch nicht
ersichtlich. Der Bewertungsvorgang sei jeweils durch ein Lösungsschema mit Punkteraster transparent gemacht worden. Die Leistungsbewertungen seien sodann nachvollziehbar und sachlich vertretbar begründet worden. Dabei verweist die Vorinstanz namentlich auf die Stellungnahmen der Experten und die Ausführungen der Prüfungskommission vom 6. September 2010. Die Beanstandungen des Beschwerdeführers zielten an dem vorbei, was das Verwaltungsgericht zu untersuchen habe, weshalb darauf nicht weiter einzugehen sei.

4.2 Darauf geht der Beschwerdeführer nicht näher ein. Dabei wäre im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG unerlässlich, dass er auf die Begründung des Entscheids der Vorinstanz eingeht und im Einzelnen aufzeigt, wodurch Letztere verfassungsmässige Rechte im Sinne von Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG verletzt. Es genügt nicht, den Standpunkt, den er im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut zu bekräftigen. Vielmehr muss er mit seiner Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 und 2.3 S. 246 f., 349 E. 3 S. 352; 133 II 396 E. 3.2 S. 400; nicht publizierte E. 1.1 von BGE 4A_266/2010 vom 29. August 2011). Die Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich vor Bundesgericht indes erneut weitgehend im blossen Vergleich einzelner Ausführungen in seinen Prüfungsarbeiten mit den Lösungsmustern bzw. den Urteilen aus der Praxis, die als Vorlage für die Prüfungsthemen gedient hatten. Das genügt den erwähnten Begründungsanforderungen nicht.

Die Beanstandungen des Beschwerdeführers laufen zudem darauf hinaus, dass das Bundesgericht gleichsam als zusätzliche Prüfungsinstanz seine Examensleistungen im Einzelnen nochmals beurteilt und bewertet. Das übersteigt jedoch die Funktion, die das Bundesgericht in diesem Bereich wahrzunehmen hat. Es kann insoweit - ähnlich wie die Vorinstanz - nur prüfen, ob sich die Prüfungskommission von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, so dass die Bewertung als willkürlich erscheint (s. E. 4.1 hievor und die dort zitierten Urteile). Das hätte der Beschwerdeführer allerdings substanziiert darzulegen. Er führt jedoch auch nicht aus, dass und inwiefern den Beurteilungen sachfremde Erwägungen zugrunde lagen. Es ist zum Beispiel nicht am Bundesgericht zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer die strafrechtlichen Grundsätze (hier: in dubio pro reo) hinreichend berücksichtigt hat und wie das genau zu bewerten ist, wenn er in der Strafrechtsprüfung von einer Fahrtgeschwindigkeit von "über" 128 km/h schreibt. Ebenso wenig hat sich das Bundesgericht dazu zu äussern, ob in einer Arbeit zwischen dem bedingten Vorsatz und der bewussten Fahrlässigkeit abzugrenzen ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers scheint die Vornahme einer solchen
Abgrenzung im zu behandelnden Fall zwar nahezuliegen. Das kann das Bundesgericht indes nur aufgrund seiner Fachkenntnisse beurteilen. Unter anderem diese Fachkenntnisse sollen bei Beschwerden gegen Examensbewertungen aber eben nicht zum Tragen kommen (vgl. BGE 136 I 229 E. 6.1 S. 238; 131 I 467 E. 3.1 S. 473). In anderen Fachbereichen (z.B. Medizin oder Ingenieurwesen) könnte das Bundesgericht selber regelmässig keine entsprechende Beurteilung vornehmen. Mit Blick auf das den Prüfungsbehörden bei der Bewertung von Examensleistungen zustehende Ermessen ist es schliesslich auch nicht die Aufgabe des Bundesgerichts zu entscheiden, wie Darlegungen zu einzelnen Punkten in einer Arbeit zu gewichten und die jeweiligen Prüfungen exakt zu bewerten sind. Die Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich letztlich in Kritik, auf die das Bundesgericht angesichts seiner beschränkten Kognition nicht einzugehen hat.

4.3 Hinsichtlich des Probevortrags erhebt der Beschwerdeführer zusätzlich Rügen im Zusammenhang mit sog. Beurteilungsstrichen, welche die Prüfungsexpertin in einem Pyramidenmodell angebracht hat. Er meint, aus dem ihn betreffenden Beurteilungsstrich würde sich eine vorteilhaftere Bewertung ergeben. Er legt jedoch nicht dar, warum es willkürlich sein soll, dass die Vorinstanz davon ausgeht, die erwähnten Striche dienten lediglich einer hilfsweisen Abbildung der Beurteilung; diese ergebe sich aus den handschriftlichen Notizen der Expertin zu den einzelnen Beurteilungspositionen. Der Beschwerdeführer geht auch nicht näher auf diese handschriftlichen Notizen ein. Im Übrigen hatte die Prüfungskommission noch darauf hingewiesen, dass drei Experten am Probevortrag des Beschwerdeführers teilnahmen und ihr Entscheid über die Notengebung einstimmig erfolgte.

4.4 Der Beschwerdeführer macht teilweise geltend, er könne ihm vorgeworfene Mängel nicht nachvollziehen, weil die Prüfungskommission nicht immer aufzeige, wie er richtig hätte vorgehen müssen. Unter ergänzender Bezugnahme auf die Ausführungen in vorstehender Erwägung 2.2 ist ihm insoweit aber entgegenzuhalten, dass er darauf verzichtet hatte, an erläuternden Prüfungsgesprächen teilzunehmen.

5.
Der Beschwerdeführer rügt auch eine willkürliche Anwendung von Art. 10 Abs. 2 lit. c APV/BE. Gemäss dieser Regelung umfassen die schriftlichen Prüfungen die Abfassung "eines Urteils oder einer Prozessschrift" aus dem Zivilrecht oder Schuldbetreibungs- und Konkursrecht mit Einschluss des internationalen Privat- und Verfahrensrechts. Die Kandidaten seien jedoch aufgefordert worden die "notwendigen Rechtsvorkehren" zu treffen und bei Verzicht auf eine bestimmte Vorkehr eine Aktennotiz zuhanden des Mandanten zu erstellen. Art. 10 Abs. 2 APV/BE erwähne weder "mehrere" Rechtsvorkehren noch "Aktennotizen". Es bestehe kein triftiger Grund, vom Wortlaut der Regelung abzuweichen.

Der Vorinstanz zufolge haben die Prüfungsaufgaben nach Art. 10 Abs. 2 APV das Ziel, die Kandidaten im Rahmen der schriftlichen Prüfungen mit den Anforderungen des Berufsalltags eines Rechtsanwalts zu konfrontieren bzw. ihren Umgang damit zu prüfen. Die Beschränkung auf eine einzelne Prozessschrift würde einer praxisorientierten Prüfungsgestaltung widersprechen, denn die Wahrung der Interessen von Mandanten verlangt oft mehrere Rechtsvorkehren. Eine praxisnahe Prüfungsaufgabe wäre häufig gar nicht möglich, dürfte von den Kandidaten lediglich eine einzige Rechtsschrift verlangt werden. Im Lichte dieser Überlegungen sei Art. 10 Abs. 2 APV so auszulegen, dass auch eine Prüfungsaufgabe wie die vorliegend kritisierte davon erfasst werde. Im Übrigen entspreche dies ständiger Prüfungspraxis und die Kandidaten würden im Rahmen der einschlägigen Vorlesungsveranstaltungen und Probeklausuren wiederholt damit konfrontiert bzw. darauf vorbereitet.

Der Beschwerdeführer bestreitet Letzteres nicht. Wohl ist ihm Recht zu geben, dass auch eine ständige Praxis die willkürliche Anwendung eines Gesetzes nicht zum Vornherein ausschliesst. Er zeigt jedoch nicht auf, inwieweit die sachlich nachvollziehbare Interpretation der Vorinstanz gegen das Willkürverbot verstossen soll. Unbehelflich ist seine blosse, unbelegte Behauptung, der Verordnungsgeber habe "offenbar" nicht den Willen gehabt, allenfalls auch mehrere Rechtsschriften oder eine Aktennotiz zu verlangen. Soweit er in diesem Zusammenhang ergänzend erstmals vor Bundesgericht auf eine Checkliste eines Oberrichters hinweist, ist ihm bereits entgegenzuhalten, dass sich aus dieser keine Interpretation ergibt, welche von derjenigen der Vorinstanz zwingend abweicht. Dort werden lediglich Beispiele von Rechtsschriften, die in Frage kommen, erwähnt (z.B. ein schriftlicher Parteivortrag oder eine Appellationsbegründung).

Im Übrigen bliebe es beim Nichtbestehen der Gesamtprüfung selbst dann, wenn der Beschwerdeführer die schriftliche Prüfung im Zivilrecht erfolgreich wiederholen würde, da immer noch 5 Noten ungenügend wären (vgl. Art. 16 Abs. 3 APV/BE).

6.
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung des Schutzes der Privatsphäre, weil die Vorinstanz ihr Urteil auch der Erziehungsdirektion des Kantons Bern zugestellt habe. Was er mit dieser Rüge konkret erreichen will, legt der Beschwerdeführer jedoch in seiner Beschwerde nicht ausdrücklich dar (siehe auch die Anträge in lit. C hievor). Eine Änderung der Bewertung seiner Examensleistungen scheidet insoweit aus. Das angefochtene Urteil wegen dieser Rüge aufzuheben, wäre zudem nicht angebracht. Nachdem die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ausserdem erklärt hat, sie werde ihre Urteile betreffend das Nichtbestehen der Anwaltsprüfung künftig nicht mehr der Erziehungsdirektion mitteilen, ist das praktische Interesse an der Behandlung dieser Rüge entfallen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_184/2010 vom 1. August 2010 E. 4.1 und 4.2). Soweit der Beschwerdeführer erst in seiner Replik vom 24. Mai 2011 und damit verspätet (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2 S. 21) ausführt, er strebe eine Vernichtung des der Erziehungsdirektion übermittelten Urteilsexemplars bzw. der dort dazu angelegten Daten an, muss er sich an diese Stelle wenden.

7.
Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Diesem Ausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 65 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
. BGG). Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (vgl. Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. November 2011
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Merz
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2D_11/2011
Datum : 02. November 2011
Publiziert : 18. November 2011
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Grundrecht
Gegenstand : Nichtbestehen der Anwaltsprüfung


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
65 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
82 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
83 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
86 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
106 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
113 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
13 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
StV/BE: 11 
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993
KV/BE Art. 11 - 1 Jede Person hat ein Recht auf Schutz vor staatlicher Willkür.
1    Jede Person hat ein Recht auf Schutz vor staatlicher Willkür.
2    Der Schutz von Treu und Glauben ist gewährleistet.
18
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993
KV/BE Art. 18 - 1 Jede Person hat das Recht, die über sie bearbeiteten Daten einzusehen und zu verlangen, dass unrichtige Daten berichtigt und ungeeignete oder unnötige Daten vernichtet werden.
1    Jede Person hat das Recht, die über sie bearbeiteten Daten einzusehen und zu verlangen, dass unrichtige Daten berichtigt und ungeeignete oder unnötige Daten vernichtet werden.
2    Behörden dürfen Personendaten nur bearbeiten, wenn eine gesetzliche Grundlage besteht und die Daten für die Erfüllung ihrer Aufgaben geeignet und notwendig sind.
3    Sie vergewissern sich, dass die bearbeiteten Daten richtig sind, und sie sichern sie vor missbräuchlicher Verwendung.
BGE Register
105-IA-190 • 106-IA-1 • 111-IA-2 • 119-IA-41 • 121-I-225 • 126-I-15 • 131-I-467 • 133-II-396 • 134-I-83 • 134-II-244 • 135-I-19 • 136-I-229 • 136-II-61
Weitere Urteile ab 2000
1C_412/2007 • 2C_184/2010 • 2D_11/2011 • 2P.21/1993 • 2P.23/2004 • 2P.44/2006 • 4A_266/2010
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
not • bundesgericht • vorinstanz • frage • kandidat • schriftliche prüfung • schuldbetreibungs- und konkursrecht • wiederholung • mündliche prüfung • kopie • sachverhalt • verfahrensbeteiligter • rechtsvorkehr • weiler • zivilprozess • replik • entscheid • bundesverfassung • begründung des entscheids • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten
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SJ
1994 S.161