Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 323/2019

Urteil vom 2. September 2019

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Einkommensvergleich),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 1. April 2019 (IV.2018.00839).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die 1963 geborene A.________ meldete sich im Juli 2009 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich klärte die Verhältnisse in beruflich-erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht ab. Sie sprach der Versicherten mit Verfügung vom 25. Juli 2012 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine vom 1. Januar 2010 bis 30. Juni 2011 befristete halbe Invalidenrente zu; ab diesem Zeitpunkt wurde eine rentenausschliessende Invalidität von 30 % ermittelt.

A.b. Nachdem A.________ Ende Mai 2013 erneut bei der IV-Behörde vorstellig geworden war, veranlasste diese u.a. gutachtliche Abklärungen im Zentrum für Interdisziplinäre Medizinische Begutachtungen AG (ZIMB), Schwyz (Expertise vom 14. April 2014, Ergänzung vom 14. Mai 2014). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens wurde am 16. Dezember 2014 mangels erheblicher Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse die Ablehnung des Leistungsersuchens verfügt. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache mit der Feststellung, dass ein Revisionsgrund gegeben sei, zur Vornahme der Invaliditätsbemessung an die Verwaltung zurückwies (Entscheid vom 2. Juli 2015).

Vorbescheidweise kündigte die IV-Stelle in der Folge die Ausrichtung einer Viertelsrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrads von 42 % ab 1. November 2013 an. Daran hielt sie - auch nach Einwendungen von A.________ - mit Verfügung vom 27. August 2018 fest.

B.
Die hierauf eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 1. April 2019).

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihr basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % eine Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht verlangt sie die Aufhebung von Dispositif-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids (Gerichtskosten) und die Zusprechung einer Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren.

Erwägungen:

1.

1.1. Der prozessuale Antrag ist nicht begründet, weshalb in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

1.3. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Indes prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (vgl. Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236).

2.

2.1. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die eine Viertelsrente zusprechende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. August 2018 bestätigt hat.

Unstrittig ist dabei - gestützt auf das Gutachten des ZIMB vom 14. April 2014 (samt Ergänzung vom 14. Mai 2014) -, dass die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit nurmehr zu 50 % arbeitsfähig ist (vgl. auch die sozialversicherungsgerichtlichen Entscheide vom 2. Juli 2015 und 21. April 2017). Im Vergleich zur Situation im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 25. Juli 2012, anlässlich welchem ab März 2011 von einer wieder im Umfang von 70 % bestehenden Arbeitsfähigkeit ausgegangen worden war, ist somit ein Revisionsgrund im Sinne einer wesentlichen Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse analog zu Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG zu bejahen. Nachfolgend zu beurteilen sind einzig noch die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Leistungsverminderung.

2.2. Die hierfür massgeblichen Rechtsgrundlagen wurden im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Es betrifft dies namentlich die Bestimmungen und Grundsätze zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG), zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG; Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG), zur Ermittlung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen; BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30 mit Hinweis; 135 V 58 E. 3.1 S. 59) sowie zur Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) nach den vom Bundesamt für Statistik in der Lohnstrukturerhebung (LSE) festgehaltenen Tabellenlöhnen (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 594 f.; 135 V 297 E. 5.2 S. 301; je mit Hinweisen). Gleiches gilt in Bezug auf die Rechtsprechung zur Parallelisierung der Vergleichseinkommen (BGE 135 V 58, 297; 134 V 322 E. 4 S. 325 ff.). Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. Erstinstanzlich wurde erwogen, das Einkommen der Beschwerdeführerin als Officemitarbeiterin habe sich 2009 gemäss Angaben der letzten Arbeitgeberin, der B.________ AG, vom 22. September 2009 auf Fr. 43'979.- belaufen. Hochgerechnet auf das relevante Referenzjahr 2013 ergäbe sich daraus ein Validenverdienst von rund Fr. 45'633.-. Diesen Wert hat das kantonale Gericht in einem nächsten Schritt - im Rahmen der Prüfung einer möglicherweise erforderlichen Parallelisierung der Vergleichseinkommen - mit dem Zentralwert (Median) des standardisierten Monatslohns der einfache Tätigkeiten körperlicher und handwerklicher Art im Wirtschaftszweig Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie verrichtender Frauen verglichen (Fr. 3'665.- [LSE 2012, TA1, Frauen, Ziff. 55-56, Kompetenzniveau 1]). Wochenarbeitszeit- (42,4 Stunden) und nominallohnbereinigt wurde auf dieser Basis ein tabellarisches Jahreseinkommen 2013 von Fr. 46'938.- ermittelt. Da der derart bemessene branchenübliche Tabellenlohn nur 2,78 % über dem Validenverdienst liege - so das vorinstanzliche Gericht sinngemäss abschliessend -, werde die Erheblichkeitsschwelle von 5 % für eine Parallelisierung nicht erreicht, weshalb es bei diesem bleibe.

3.2.

3.2.1. In der Beschwerde wird dagegen zum einen vorgebracht, die Differenz des Validenlohns sei "nicht zum durchschnittlichen Lohn eines Arbeiters, sondern zum tiefst möglichen Median" gebildet worden; darüber hinaus habe das kantonale Gericht seinen Berechnungen nicht den Zentralwert, sondern den tiefer liegenden Wert für Frauen zugrunde gelegt.

Der Versicherten ist entgegen zu halten, dass die Vorinstanz zur Bemessung des statistischen Vergleichseinkommens sehr wohl den Zentralwert (Median) beigezogen hat, wenn auch - zu Recht - den für weibliche Arbeitskräfte in der betreffenden Branche geltenden. Es besteht kein sachlicher Grund, die tabellarische Referenzgrösse gestützt auf den für diesen Wirtschaftszweig bzw. den über alle Wirtschaftszweige hinweg ausgewiesenen Totalwert zu ermitteln. Vielmehr fusst die Grundüberlegung der Parallelisierung darauf, dass, wenn eine versicherte Person in derjenigen Tätigkeit, die sie als Gesunde ausgeführt hat, einen - in Gegenüberstellung zu vom Profil her vergleichbaren Arbeitnehmenden (hier: Frauen) im selben beruflichen Sektor - deutlich unterdurchschnittlichen Lohn erzielt, weil ihre persönlichen Eigenschaften die Erwirtschaftung eines Durchschnittslohns verunmöglichen, nicht anzunehmen ist, sie könnte mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung behaftet einen (anteilmässig) durchschnittlichen Lohn erzielen (BGE 135 V 58 E. 3.4.3 S. 62, 297 E. 5.1 am Ende S. 301).

3.2.2. Soweit die Beschwerdeführerin das Erfordernis einer Erheblichkeitsschwelle bei der Parallelisierungsprüfung kritisiert, ist auf die in diesem Punkt wiederholt bestätigte ständige Rechtsprechung hinzuweisen. Danach kommt ein Abweichen vom Regelfall, dass das Valideneinkommen grundsätzlich anhand des zuletzt verdienten Lohns zu bestimmen ist, erst dann in Frage, wenn unter anderem der tatsächlich erzielte Verdienst deutlich unter dem branchenüblichen LSE-Tabellenlohn liegt (u.a. BGE 135 V 297 E. 6.1.1 S. 302 mit Hinweisen). Dieser Erheblichkeitsgrenzwert wurde vom Bundesgericht auf 5 % festgesetzt (BGE 135 V 297 E. 6.1.2 S. 302 f.). Es betonte im erwähnten Urteil erneut (E. 6.1.3 S. 304 f.), die Parallelisierung bezwecke praxisgemäss nur die Ausgleichung einer deutlichen - also nicht jeder kleinsten - Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten branchenüblichen Referenzeinkommen. Der - nur, aber immerhin - auf 5 % zu beziffernde Erheblichkeitsschwellenwert als Voraussetzung der Einkommensparallelisierung genüge dem Bedürfnis nach Ausgleichung eines aus invaliditätsfremden Gründen unfreiwillig deutlich unterdurchschnittlichen realisierten Einkommens in der angestammten Tätigkeit (E. 6.1.2 am
Ende S. 303).
Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substanziiert dargetan, inwiefern die Vorinstanz, indem sie das Valideneinkommen nach Massgabe der vorstehend dargelegten Grundsätze ermittelt hat, Bundesrecht verletzt haben sollte. Insbesondere zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, dass dadurch die von ihr angerufenen, u.a. das Rechtsgleichheitsgebot verankernden Bestimmungen, namentlich Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV, Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
in Verbindung mit Art. 14
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 14 Diskriminierungsverbot - Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.
EMRK, Art. 9, 10 und 11 des UNO-Pakts I sowie Art. 26 des UNO-Pakts II, tangiert worden wären.

4.

4.1. Das kantonale Gericht hat zur Festsetzung des Invalideneinkommens - grundsätzlich unbestritten - auf die Tabellen der LSE 2012 abgestellt. Herangezogen wurde der Zentralwert (Median) für Frauen über alle Wirtschaftszweige hinweg im Kompetenzniveau 1 (Fr. 4'112.-; LSE 2012, TA1, Total). Angepasst an die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden und an die Nominallohnentwicklung 2012/13 resultierte daraus ein Jahreseinkommen von rund Fr. 51'793.-. Einen zusätzlichen sog. leidensbedingten Abzug (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 mit Hinweis auf BGE 126 V 75) gewährte die Vorinstanz nicht, da ein solcher weder auf Grund des Alters der Versicherten (55 Jahre) noch ihrer spärlichen Deutschkenntnisse gerechtfertigt sei.

4.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Nichtvornahme eines leidensbedingten Abzugs. Entgegen ihren Ausführungen kommt dieser auch bei Heranziehen der LSE nicht generell und in jedem Fall zur Anwendung. Ein Abzug soll nicht automatisch, sondern dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer einkommensbeeinflussender Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-) Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78 und E. 5b/aa S. 80; bestätigt u.a. mit Urteil 9C 549/2018 vom 20. Februar 2019 E. 4.1 mit Hinweis). Hier gilt es zum einen zu berücksichtigen, dass einer allenfalls gesundheitlich bedingten Lohnminderung bereits mit den dem Kompetenzniveau 1 ("einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art"), anhand dessen Vorinstanz und Beschwerdegegnerin den Tabellenlohn bestimmt haben, inhärenten tieferen Ansätzen abgegolten wird. Auch rechtfertigt sich vorliegend keine Herabsetzung des tabellarisch ermittelten Verdienstes auf Grund des Alters. Denn Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich
altersunabhängig nachgefragt und das Alter wirkt sich in diesem Tätigkeitsbereich jedenfalls nicht zwingend lohnsenkend aus (Urteil 9C 549/2018 vom 20. Februar 2019 E. 4.2 mit Hinweisen). Ebenso wenig lässt sich im Hinblick auf die der Versicherten im Bereich des Kompetenzniveaus 1 zumutbaren Verrichtungen ein Abzug vom Tabellenlohn infolge sprachlicher Schwierigkeiten rechtfertigen (u.a. Urteil 8C 328/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 10.2). Der Umstand ferner, dass die Beschwerdeführerin lediglich noch eine Erwerbstätigkeit m Umfang von 50 % auszuüben vermag (vgl. E. 2.1 hiervor), fällt, wenn überhaupt, kaum lohnmindernd ins Gewicht (u.a. Urteil 8C 328/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 10.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, N. 107 zu Art. 28a
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG210. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.211
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG210. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.211
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.212
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.213 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
IVG). Schliesslich ist nicht erkennbar, dass anderweitige einkommensbeeinflussende Faktoren (Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie), die im Übrigen auch nicht explizit geltend gemacht werden, derart gravierend wären, dass die Versicherte deswegen negative Auswirkungen auf die Lohnhöhe zu gewärtigen hätte. Anzeichen, die eine Reduktion des anhand statistischer Durchschnittswerte ermittelten Invalideneinkommens nahe legten, bestehen
somit nicht.

Es hat damit beim vorinstanzlichen Invaliditätsgrad von 43 % und dem sich daraus ergebenden Anspruch der Versicherten auf eine Viertelsrente sein Bewenden. Die Beschwerde ist ungegründet.

5.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. September 2019

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_323/2019
Date : 02. September 2019
Published : 18. September 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Invalidenrente; Einkommensvergleich)


Legislation register
ATSG: 16  17
BGG: 42  66  95  97  105  106
BV: 8
EMRK: 8  14
IVG: 28  28a
BGE-register
126-V-75 • 134-V-322 • 135-V-297 • 135-V-58 • 139-V-28 • 139-V-592 • 141-V-234
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lower instance • federal court • economic branch • wage • invalidity insurance office • quarter pension • litigation costs • income without disability • disabled's income • infringement of a right • appeal concerning affairs under public law • ground of appeal • statistics • ex officio • value • question • statement of affairs • decision • federal law on the disability insurance • employee • finding of facts by the court • receipt of benefits • calculation • condition • reduction • harm to health • evaluation • participant of a proceeding • hamlet • profile • language • income comparison • swiss federal office statistical office • feature • objection • [noenglish] • subject matter of action • balanced job market • auxiliary work • lawyer • average income • un covenant i • disablement pension • monthly wage • meadow • un covenant ii • weight
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