Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

4A 276/2022

Urteil vom 2. August 2022

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterinnen Niquille, May Canellas,
Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Erik Wassmer,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht,
vom 29. März 2022 (400 22 18, (B6), 160 2021 2078).

Sachverhalt:

A.
Am 11. Dezember 2018 schlossen A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) sowie B.B.________ und C.B.________ (Beklagte) einen Mietvertrag über die Liegenschaft X.________ in U.________ ab. Mit Zahlungsbefehl vom 18. Dezember 2019 wurde der Kläger in der Betreibung Nr. xxx von den Beklagten für ausstehende Mietzinsausstände betrieben.

B.

B.a. Am 9. November 2021 machte der Kläger beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost eine negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 85a - 1 Ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist.174
1    Ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist.174
2    Nach Eingang der Klage hört das Gericht die Parteien an und würdigt die Beweismittel; erscheint ihm die Klage als sehr wahrscheinlich begründet, so stellt es die Betreibung vorläufig ein:
1  in der Betreibung auf Pfändung oder auf Pfandverwertung vor der Verwertung oder, wenn diese bereits stattgefunden hat, vor der Verteilung;
2  in der Betreibung auf Konkurs nach der Zustellung der Konkursandrohung.
3    Heisst das Gericht die Klage gut, so hebt es die Betreibung auf oder stellt sie ein.
4    ...175
SchKG anhängig. Er beantragte, es sei festzustellen, dass er den Beklagten nichts schulde, und die gegen ihn eingeleitete Betreibung Nr. xxx sei aufzuheben. Er begehrte sodann unentgeltliche Prozessführung samt unentgeltlicher Rechtsverbeiständung und ersuchte um superprovisorische Einstellung der Betreibung.
Das Zivilkreisgericht wies mit Verfügung vom 3. Januar 2022 den superprovisorischen Antrag auf eine vorläufige Einstellung der Betreibung Nr. xxx ab, bewilligte dem Kläger aber die unentgeltliche Rechtspflege.

B.b. Gegen die Abweisung des Antrags auf vorsorgliche Einstellung der Betreibung erhob der Kläger am 14. Januar 2022 Berufung an das Kantonsgericht Basel-Landschaft. Er ersuchte auch für das Berufungsverfahren um unentgeltliche Rechtspflege, begehrte die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und ersuchte darum, das Betreibungsamt sei sofort und superprovisorisch anzuweisen, mit der Verteilung bzw. Auszahlung des Pfändungserlöses zuzuwarten.
Das Kantonsgericht erteilte der Berufung mit Verfügung vom 18. Januar 2022 vorläufig die aufschiebende Wirkung und wies das Betreibungsamt Basel-Landschaft an, vorläufig bis zum kantonsgerichtlichen Widerruf, in der Betreibung Nr. xxx mit der Verteilung bzw. Auszahlung des Pfändungserlöses an die Gläubigerschaft zuzuwarten. Den Parteien wurde sodann in Aussicht gestellt, dass über die definitive Erteilung der aufschiebenden Wirkung, über die Bestätigung der superprovisorischen Anweisung an das Betreibungsamt sowie über das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege nach Eingang der Berufungsantwort sowie der vorinstanzlichen Akten entschieden werde.
Nach Eingang der Berufungsantwort und weiteren Eingaben wurde der Berufung mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 8. März 2002 die vorläufig erteilte aufschiebende Wirkung entzogen, die Anweisung an das Betreibungsamt widerrufen und der Antrag, es sei der Berufung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, definitiv abgewiesen.
Mit Entscheid vom 29. März 2022 wies das Kantonsgericht die Berufung ab (Dispositivziffer 1). Das Kantonsgericht wies auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren (Dispositivziffer 2) ab, weil es die gestellten Rechtsbegehren als aussichtslos qualifizierte, und auferlegte dem Kläger die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren (Dispositivziffer 3).

C.
Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Er wendet sich gegen die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren und die entsprechende Kostenauflage. Er beantragt, die Ziffern 2 und 3 des Entscheids des Kantonsgerichts seien aufheben. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsbeiständung für das Berufungsverfahren zu bewilligen und der Honorarnote zulasten der Kantonsgerichtskasse sei zu entsprechen. Eventualiter sei die Sache zum Entscheid über die Bezifferung des Armenrechtshonorars an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleichzeitig ersucht er auch für das bundesgerichtliche Verfahren um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsbeistand.
Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Entscheide über vorsorgliche Massnahmen gelten nur als Endentscheide, wenn sie in einem eigenständigen Verfahren ergehen. Selbständig eröffnete Massnahmenentscheide, die vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer des Hauptverfahrens Bestand haben bzw. unter der Bedingung, dass ein Hauptverfahren eingeleitet wird, stellen Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.86 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG dar (BGE 144 III 475 E. 1.1.1; 138 III 76 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1).
Der Beschwerdeführer reichte vor der Erstinstanz eine negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 85a - 1 Ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist.174
1    Ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist.174
2    Nach Eingang der Klage hört das Gericht die Parteien an und würdigt die Beweismittel; erscheint ihm die Klage als sehr wahrscheinlich begründet, so stellt es die Betreibung vorläufig ein:
1  in der Betreibung auf Pfändung oder auf Pfandverwertung vor der Verwertung oder, wenn diese bereits stattgefunden hat, vor der Verteilung;
2  in der Betreibung auf Konkurs nach der Zustellung der Konkursandrohung.
3    Heisst das Gericht die Klage gut, so hebt es die Betreibung auf oder stellt sie ein.
4    ...175
SchKG ein und stellte den Antrag auf vorläufige Einstellung der Betreibung nach Art. 85a Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 85a - 1 Ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist.174
1    Ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist.174
2    Nach Eingang der Klage hört das Gericht die Parteien an und würdigt die Beweismittel; erscheint ihm die Klage als sehr wahrscheinlich begründet, so stellt es die Betreibung vorläufig ein:
1  in der Betreibung auf Pfändung oder auf Pfandverwertung vor der Verwertung oder, wenn diese bereits stattgefunden hat, vor der Verteilung;
2  in der Betreibung auf Konkurs nach der Zustellung der Konkursandrohung.
3    Heisst das Gericht die Klage gut, so hebt es die Betreibung auf oder stellt sie ein.
4    ...175
SchKG. Bei der vorläufigen Einstellung der Betreibung handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme (BGE 136 III 587 E. 2 S. 590), deren Wirkung auf die Dauer des Hauptverfahrens auf Feststellung des Nichtbestehens der Schuld und auf Einstellung der Betreibung beschränkt ist. Der Entscheid der Erstinstanz, den Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen, und der Rechtsmittelentscheid der Vorinstanz betreffend diesen Entscheid, bilden demnach Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.86 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG und nicht Endentscheide, wie der Beschwerdeführer irrtümlich annimmt (Urteile 4A 552/2021 vom 28. Dezember 2021 E. 1.1; 4A 505/2020 vom 18. November 2020 E. 7; je mit weiteren Hinweisen).

1.2. Gegen einen solchen Zwischenentscheid ist die Beschwerde nur zulässig, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.86 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG gegeben sind, insbesondere wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.86 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG). Ob die Verweigerung der vorsorglichen Massnahme unter den vorliegenden Umständen einen solchen Nachteil bewirkt, braucht nicht beurteilt zu werden, denn angefochten ist nicht die Verweigerung der vorsorglichen Massnahme, sondern einzig die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren und die entsprechenden Kostenfolgen. Die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bewirkt in der Regel einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.86 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG (BGE 133 IV 335 E. 4; 129 I 129 E. 1.1), sodass in casu von einem entsprechenden Nachteil ausgegangen werden kann.

1.3. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1; 133 III 645 E. 2.2). In der Hauptsache geht es um einen Forderungsprozess mit einem Streitwert von Fr. 39'000.--, der den für die Beschwerde in Zivilsachen erforderlichen Streitwert übersteigt (Art. 74 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind und zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass geben, ist auf die Beschwerde (unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung, vgl. Erwägung 2) einzutreten.

1.4. Da auf die Beschwerde in Zivilsachen eingetreten wird, bleibt für die vom Beschwerdeführer erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde kein Raum. Darauf ist nicht einzutreten.

2.

2.1. Gegen einen Entscheid um vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG). Das gilt auch in der vorliegenden Konstellation, in der nicht die Anordnung der vorsorglichen Massnahme, sondern die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege in einem Verfahren um vorsorgliche Massnahmen angefochten wird. Ohnehin macht der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV in Verbindung mit Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV geltend.

2.2. Macht die beschwerdeführende Partei eine Verletzung des Willkürverbots geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich (BGE 134 II 349 E. 3 S. 352; 133 I 1 E. 5.5). Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern bloss, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist, was von der beschwerdeführenden Partei aufzuzeigen ist (BGE 140 III 16 E. 2.1 mit Hinweisen).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer führt aus, die Erstinstanz habe sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen. Das zeige, dass sein Begehren nicht aussichtslos sein könne. Die Erstinstanz habe die Erfolgsaussichten nicht bloss einer "oberflächlichen Würdigung" zu unterziehen, sondern sei verpflichtet, die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege "umfassend zu prüfen", wozu auch die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels gehörten. Die Erstinstanz habe mit der Gutheissung des Gesuchs auch die "intakten Erfolgsaussichten der Beschwerde" bestätigt. Das Rechtsbegehren in der Berufung sei auch mit dem Rechtsbegehren in der Klage identisch. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso dieselben Rechtsbegehren noch vor der ersten Instanz als nicht aussichtslos bezeichnet, dann aber bei der zweitinstanzlichen Beurteilung auf einmal als aussichtslos beurteilt werden.

3.2. Diese Vorbringen sind unbegründet: Entgegen dem, was der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren neu zu beantragen (Art. 119 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 119 Gleichzeitige ordentliche Beschwerde - 1 Führt eine Partei gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde, so hat sie beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
1    Führt eine Partei gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde, so hat sie beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
2    Das Bundesgericht behandelt beide Beschwerden im gleichen Verfahren.
3    Es prüft die vorgebrachten Rügen nach den Vorschriften über die entsprechende Beschwerdeart.
BGG, Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG) und die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege, insbesondere die Erfolgsaussichten, werden vor jeder Instanz neu beurteilt. Dementsprechend braucht die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage vor der Erstinstanz und diejenige der Berufung vor der Zweitinstanz auch nicht übereinzustimmen. Indem die Vorinstanz die Erfolgsaussichten der Berufung anders als die Erstinstanz die Erfolgsaussichten der Klage beurteilte, handelte sie offensichtlich nicht willkürlich.
Die Erstinstanz hat bei der Prüfung der Erfolgsaussichten gemäss Art. 117 lit. b
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
a  sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
b  ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
ZPO auch nicht die Erfolgsaussichten eines allfälligen Rechtsmittels gegen ihren eigenen Entscheid zu beurteilen, sondern einzig die Erfolgsaussichten der Klagebegehren im erstinstanzlichen Verfahren. Soweit der Beschwerdeführer Gegenteiliges annimmt, kann ihm nicht gefolgt werden, geschweige denn liegt diesbezüglich Willkür vor.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Frage der Aussichtslosigkeit sei zu Beginn des Verfahrens aufgrund der in diesem Zeitpunkt vorliegenden Fakten und Argumente zu beantworten. Es genüge bereits, wenn die Erfolgsaussichten aufgrund einer summarischen Prüfung im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches als genügend erachtet werden könnten. Dies sei in casu zweifelsohne der Fall. Die Vorinstanz habe diese Frage im Sinne des Beschwerdeführers beantwortet, indem sie die aufschiebende Wirkung der Berufung bewilligt und das Betreibungsamt angewiesen habe, die Pfändung einzustellen und mit der Verteilung des Erlöses zuzuwarten. Die Vorinstanz hätte einem "offensichtlich aussichtslosen Begehren" niemals die aufschiebende Wirkung zuerkannt, zumal der Berufung nur in Ausnahmefällen die aufschiebende Wirkung zu gewähren sei. Im Weiteren sei von der Vorinstanz die superprovisorisch beantragte Anweisung an das Betreibungsamt, vorläufig mit der Verteilung bzw. Auszahlung des Pfändungserlöses zuzuwarten, gutgeheissen worden. Vor diesem Hintergrund sei es ausgeschlossen, dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Argument zu verweigern, sein Begehren sei aussichtslos. Das sei willkürlich. Und es sei verfassungsrechtlich
verboten, auf die Einschätzung über die Erfolgsaussichten bei der Abfassung des Urteils wieder zurückzukommen.

4.2. Auch diese Rüge ist nicht stichhaltig. Entgegen dem was der Beschwerdeführer insinuiert, gewährte die Vorinstanz seiner Berufung nicht definitiv die aufschiebende Wirkung und traf abschliessend die genannte Anordnung gegenüber dem Betreibungsamt. Vielmehr wies die Vorinstanz aufgrund des superprovisorischen Antrags des Beschwerdeführers das Betreibungsamt "vorläufig bis zum Widerruf" an, mit der Verteilung bzw. Auszahlung des Pfändungserlöses zuzuwarten und erteilte der Berufung gleichzeitig "vorläufig" die aufschiebende Wirkung. Diese beiden Anordnungen erfolgten ausdrücklich "vorläufig" und wurden explizit unter dem Vorbehalt getroffen, dass darüber nach Eingang der Berufungsantwort und der vorinstanzlichen Akten definitiv entschieden werde. Ohnehin beruhen solche vorläufigen, dringlichen Anordnungen nicht allein auf der Beurteilung der Erfolgsaussichten, sondern etwa auch auf Sicherungsüberlegungen.
Vor diesem Hintergrund kam die Vorinstanz entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bei Fällung des Urteils auch nicht auf ihre vorher getroffene Einschätzung der Erfolgsaussichten zurück. Die Vorinstanz traf vielmehr aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit vier Tage nach Eingang der Berufungsschrift in einem ersten Schritt die beiden genannten vorläufigen Anordnungen. Nach Eingang der erstinstanzlichen Akten und der Stellungnahme der Gegenpartei wurde der Berufung die aufschiebende Wirkung entzogen, die Anweisung an das Betreibungsamt widerrufen und das Gesuch um aufschiebende Wirkung definitiv abgewiesen. Unter diesen Umständen ist weder hinreichend dargetan, noch ersichtlich, inwiefern es offensichtlich unrichtig im oben genannten Sinn wäre (Erwägung 2.2), wenn die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Erfolgsaussichten der Berufungsschrift des Beschwerdeführers als aussichtslos einstufte.

5.
Im Weiteren bezeichnet der Beschwerdeführer "die Konsequenzen" des angefochtenen Entscheids als "absolut stossend" und er erklärt, der Entscheid würde "jegliches Rechtsempfinden" verletzen. Er erhebt damit jedoch keine hinreichende Verfassungsrüge (Erwägung 2.2), sodass darauf nicht einzutreten ist.

6.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

7.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Darüber musste unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (vgl. Urteil 4A 20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, B.B.________, U.________, und C.B.________, U.________, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. August 2022

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Brugger
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 4A_276/2022
Date : 02. August 2022
Published : 20. August 2022
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Vertragsrecht
Subject : Unentgeltliche Rechtspflege,


Legislation register
BGG: 64  66  74  93  98  119
BV: 9  29
SchKG: 85a
ZPO: 117
BGE-register
129-I-129 • 133-I-1 • 133-III-645 • 133-IV-335 • 134-II-349 • 136-III-587 • 137-III-324 • 137-III-380 • 138-III-76 • 140-III-16 • 141-III-564 • 144-III-475
Weitere Urteile ab 2000
4A_20/2011 • 4A_276/2022 • 4A_505/2020 • 4A_552/2021
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