Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 49/2019
Urteil vom 2. August 2019
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Weber.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Gewerbsmässige Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz, gewerbsmässige Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz, Geldwäscherei, Strafzumessung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 21. November 2018 (SST.2018.130).
Sachverhalt:
A.
Das Bezirksgericht Lenzburg verurteilte X.________ am 14. September 2017 wegen gewerbsmässiger Widerhandlung gegen Art. 86 Abs. 1 lit. b und lit. c i.V.m. Art. 87 Abs. 1 lit. f sowie Abs. 2 des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG; SR 812.21), gewerbsmässiger Widerhandlung gegen Art. 22 Abs. 1
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz SpoFöG Art. 22 Strafbestimmungen - 1 Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei Dritten anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei Dritten anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.9 |
3 | Ein schwerer Fall liegt namentlich vor, wenn die Täterin oder der Täter: |
a | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung einer der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen zusammengefunden hat; |
b | durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in besonders schwerer Weise die Gesundheit oder das Leben von Sportlerinnen und Sportlern gefährdet; |
c | Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren vermittelt, vertreibt, verschreibt oder abgibt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei diesen Personen anwendet; |
d | durch gewerbsmässiges Handeln einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
4 | Erfolgen Herstellung, Erwerb, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder Besitz ausschliesslich zum Zweck des eigenen Konsums, so bleibt die Täterin oder der Täter straflos. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404 |
|
1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
Das Bezirksgericht bestrafte X.________ mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 122 Tagen, und mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 90.--. Dies teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 22. Oktober 2013. Den mit jenem Urteil gewährten bedingten Strafvollzug für eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 60.-- widerrief das Bezirksgericht.
B.
Gegen das Urteil des Bezirksgerichts erhoben X.________ sowie die Staatsanwaltschaft Berufung. Mit Urteil vom 21. November 2018 stellte das Obergericht des Kantons Aargau fest, dass der Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz in Rechtskraft erwachsen war. Auf den Widerruf der durch das Obergericht des Kantons Bern angeordneten bedingten Geldstrafe verzichtete es. Im Übrigen bestätigte es mit wenigen weiteren, hier nicht relevanten Abweichungen das erstinstanzliche Urteil.
Das Obergericht des Kantons Aargau hält bezogen auf die vorliegend noch relevanten Anklagepunkte zusammengefasst für erwiesen, dass X.________ ohne Bere chtigung seit 10. August 2012 bzw. 1. Oktober 2012 bis ca. 31. März 2015 Arznei- und Dopingmittel an Konsumenten aus dem Fitness- und Bodybuildingbereich zwecks Muskelaufbau und Leistungssteigerung abgab. Er erzielte dabei einen Gewinn von Fr. 148'468.--. Einen Betrag von Fr. 26'562.-- aus der gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz versteckte er bei sich zu Hause in einem Drucker und in einem Kleiderschrank.
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei teilweise aufzuheben und das Verfahren sei in Bezug auf den Vorwurf der gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz einzustellen. Eventualiter sei er von diesem Vorwurf freizusprechen. Von den Vorwürfen der gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz und der Geldwäscherei sei er freizusprechen. Für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz sei er mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 90.-- zu bestrafen. Subeventualiter sei er gemäss angefochtenem Urteil zu verurteilen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr und einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 90.-- zu bestrafen.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt zur Verurteilung wegen gewerbsmässiger Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Der Anklageschrift sei kein Vorwurf einer Handlung zu Dopingzwecken zu entnehmen. Daher sei das Verfahren diesbezüglich einzustellen.
1.2. Nach dem in Art. 9 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2). Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (Urteil 6B 684/2017 vom 13. März 2018 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.3. Die 18-seitige Anklageschrift vom 23. Februar 2017 wirft dem Beschwerdeführer unter dem Titel "Qualifizierte Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz, Art. 22 Abs. 1
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz SpoFöG Art. 22 Strafbestimmungen - 1 Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei Dritten anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei Dritten anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.9 |
3 | Ein schwerer Fall liegt namentlich vor, wenn die Täterin oder der Täter: |
a | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung einer der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen zusammengefunden hat; |
b | durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in besonders schwerer Weise die Gesundheit oder das Leben von Sportlerinnen und Sportlern gefährdet; |
c | Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren vermittelt, vertreibt, verschreibt oder abgibt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei diesen Personen anwendet; |
d | durch gewerbsmässiges Handeln einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
4 | Erfolgen Herstellung, Erwerb, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder Besitz ausschliesslich zum Zweck des eigenen Konsums, so bleibt die Täterin oder der Täter straflos. |
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz SpoFöG Art. 22 Strafbestimmungen - 1 Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei Dritten anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei Dritten anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.9 |
3 | Ein schwerer Fall liegt namentlich vor, wenn die Täterin oder der Täter: |
a | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung einer der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen zusammengefunden hat; |
b | durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in besonders schwerer Weise die Gesundheit oder das Leben von Sportlerinnen und Sportlern gefährdet; |
c | Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren vermittelt, vertreibt, verschreibt oder abgibt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei diesen Personen anwendet; |
d | durch gewerbsmässiges Handeln einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
4 | Erfolgen Herstellung, Erwerb, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder Besitz ausschliesslich zum Zweck des eigenen Konsums, so bleibt die Täterin oder der Täter straflos. |
Aus dem in der Anklageschrift u.a. im Titel erwähnten Art. 22 Abs. 1
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz SpoFöG Art. 22 Strafbestimmungen - 1 Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei Dritten anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei Dritten anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.9 |
3 | Ein schwerer Fall liegt namentlich vor, wenn die Täterin oder der Täter: |
a | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung einer der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen zusammengefunden hat; |
b | durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in besonders schwerer Weise die Gesundheit oder das Leben von Sportlerinnen und Sportlern gefährdet; |
c | Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren vermittelt, vertreibt, verschreibt oder abgibt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei diesen Personen anwendet; |
d | durch gewerbsmässiges Handeln einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
4 | Erfolgen Herstellung, Erwerb, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder Besitz ausschliesslich zum Zweck des eigenen Konsums, so bleibt die Täterin oder der Täter straflos. |
2.
2.1. Der Beschwerdeführer macht mit Bezug auf die Verurteilung wegen gewerbsmässiger Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz eventualiter eine Verletzung des Legalitätsprinzips geltend.
2.2. Der Grundsatz der Legalität ("nulla poena sine lege") ist in Art. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 1 - Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 1 - Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt. |
Das Bestimmtheitsgebot ("nulla poena sine lege certa") als Teilgehalt des Legalitätsprinzips, welches auch im Nebenstrafrecht gilt, verlangt eine hinreichend genaue Umschreibung der Straftatbestände. Das Gesetz muss so präzise formuliert sein, dass der Bürger sein Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann (BGE 138 IV 13 E. 4.1 mit Hinweisen). Diesen Anforderungen genügt eine Blankettstrafnorm, die mit einer zweiten, sogenannten blankettausfüllenden Norm zusammen gelesen und ausgelegt werden muss (Urteile 6B 385/2008 vom 21. Juli 2008 E. 3.3.2 mit Hinweis; 6B 967/2015 vom 22. April 2016 E. 2.3). Dass der Gesetzgeber allgemeine Begriffe verwendet, die nicht eindeutig allgemeingültig umschrieben werden können und deren Auslegung und Anwendung er der Praxis überlassen muss, lässt sich indes nicht vermeiden (BGE 141 IV 279 E. 1.3.3; 138 IV 13 E. 4.1).
2.3.
2.3.1. Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, Art. 22
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz SpoFöG Art. 22 Strafbestimmungen - 1 Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei Dritten anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei Dritten anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.9 |
3 | Ein schwerer Fall liegt namentlich vor, wenn die Täterin oder der Täter: |
a | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung einer der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen zusammengefunden hat; |
b | durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in besonders schwerer Weise die Gesundheit oder das Leben von Sportlerinnen und Sportlern gefährdet; |
c | Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren vermittelt, vertreibt, verschreibt oder abgibt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei diesen Personen anwendet; |
d | durch gewerbsmässiges Handeln einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
4 | Erfolgen Herstellung, Erwerb, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder Besitz ausschliesslich zum Zweck des eigenen Konsums, so bleibt die Täterin oder der Täter straflos. |
2.3.2. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wird Doping vom Gesetzgeber definiert. Laut Art. 19 Abs. 1
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz SpoFöG Art. 19 Grundsatz - 1 Der Bund unterstützt und ergreift Massnahmen gegen den Missbrauch von Mitteln und Methoden zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport (Doping), insbesondere durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung, Information und Kontrollen. |
|
1 | Der Bund unterstützt und ergreift Massnahmen gegen den Missbrauch von Mitteln und Methoden zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport (Doping), insbesondere durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung, Information und Kontrollen. |
2 | Der Bundesrat kann die Kompetenz, Massnahmen gegen Doping zu ergreifen, ganz oder teilweise an eine nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping übertragen. Diese erlässt die erforderlichen Verfügungen. |
3 | Der Bundesrat legt die Mittel und die Methoden fest, deren Verwendung oder Anwendung strafbar sind. Er berücksichtigt dabei die internationale Entwicklung. |
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz SpoFöG Art. 22 Strafbestimmungen - 1 Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei Dritten anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei Dritten anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.9 |
3 | Ein schwerer Fall liegt namentlich vor, wenn die Täterin oder der Täter: |
a | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung einer der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen zusammengefunden hat; |
b | durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in besonders schwerer Weise die Gesundheit oder das Leben von Sportlerinnen und Sportlern gefährdet; |
c | Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren vermittelt, vertreibt, verschreibt oder abgibt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei diesen Personen anwendet; |
d | durch gewerbsmässiges Handeln einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
4 | Erfolgen Herstellung, Erwerb, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder Besitz ausschliesslich zum Zweck des eigenen Konsums, so bleibt die Täterin oder der Täter straflos. |
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz SpoFöG Art. 19 Grundsatz - 1 Der Bund unterstützt und ergreift Massnahmen gegen den Missbrauch von Mitteln und Methoden zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport (Doping), insbesondere durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung, Information und Kontrollen. |
|
1 | Der Bund unterstützt und ergreift Massnahmen gegen den Missbrauch von Mitteln und Methoden zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport (Doping), insbesondere durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung, Information und Kontrollen. |
2 | Der Bundesrat kann die Kompetenz, Massnahmen gegen Doping zu ergreifen, ganz oder teilweise an eine nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping übertragen. Diese erlässt die erforderlichen Verfügungen. |
3 | Der Bundesrat legt die Mittel und die Methoden fest, deren Verwendung oder Anwendung strafbar sind. Er berücksichtigt dabei die internationale Entwicklung. |
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz SpoFöG Art. 19 Grundsatz - 1 Der Bund unterstützt und ergreift Massnahmen gegen den Missbrauch von Mitteln und Methoden zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport (Doping), insbesondere durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung, Information und Kontrollen. |
|
1 | Der Bund unterstützt und ergreift Massnahmen gegen den Missbrauch von Mitteln und Methoden zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport (Doping), insbesondere durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung, Information und Kontrollen. |
2 | Der Bundesrat kann die Kompetenz, Massnahmen gegen Doping zu ergreifen, ganz oder teilweise an eine nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping übertragen. Diese erlässt die erforderlichen Verfügungen. |
3 | Der Bundesrat legt die Mittel und die Methoden fest, deren Verwendung oder Anwendung strafbar sind. Er berücksichtigt dabei die internationale Entwicklung. |
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz SpoFöG Art. 19 Grundsatz - 1 Der Bund unterstützt und ergreift Massnahmen gegen den Missbrauch von Mitteln und Methoden zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport (Doping), insbesondere durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung, Information und Kontrollen. |
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1 | Der Bund unterstützt und ergreift Massnahmen gegen den Missbrauch von Mitteln und Methoden zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport (Doping), insbesondere durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung, Information und Kontrollen. |
2 | Der Bundesrat kann die Kompetenz, Massnahmen gegen Doping zu ergreifen, ganz oder teilweise an eine nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping übertragen. Diese erlässt die erforderlichen Verfügungen. |
3 | Der Bundesrat legt die Mittel und die Methoden fest, deren Verwendung oder Anwendung strafbar sind. Er berücksichtigt dabei die internationale Entwicklung. |
SR 415.01 Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung SpoFöV Art. 74 Verbotene Mittel und Methoden |
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1 | Verbotene Dopingmittel im Sinne von Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG sind: |
a | die im Anhang aufgeführten Stoffe; |
b | deren Salze, Ester, Ether und optische Isomere; |
c | die Salze, Ester und Ether der optischen Isomere; und |
d | Präparate, die diese Stoffe enthalten. |
2 | Verbotene Methoden im Sinne von Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG sind die im Anhang aufgeführten Methoden. |
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz SpoFöG Art. 19 Grundsatz - 1 Der Bund unterstützt und ergreift Massnahmen gegen den Missbrauch von Mitteln und Methoden zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport (Doping), insbesondere durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung, Information und Kontrollen. |
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1 | Der Bund unterstützt und ergreift Massnahmen gegen den Missbrauch von Mitteln und Methoden zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport (Doping), insbesondere durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung, Information und Kontrollen. |
2 | Der Bundesrat kann die Kompetenz, Massnahmen gegen Doping zu ergreifen, ganz oder teilweise an eine nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping übertragen. Diese erlässt die erforderlichen Verfügungen. |
3 | Der Bundesrat legt die Mittel und die Methoden fest, deren Verwendung oder Anwendung strafbar sind. Er berücksichtigt dabei die internationale Entwicklung. |
Stoffe enthalten (Art. 74 Abs. 1 lit. a
SR 415.01 Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung SpoFöV Art. 74 Verbotene Mittel und Methoden |
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1 | Verbotene Dopingmittel im Sinne von Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG sind: |
a | die im Anhang aufgeführten Stoffe; |
b | deren Salze, Ester, Ether und optische Isomere; |
c | die Salze, Ester und Ether der optischen Isomere; und |
d | Präparate, die diese Stoffe enthalten. |
2 | Verbotene Methoden im Sinne von Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG sind die im Anhang aufgeführten Methoden. |
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz SpoFöG Art. 19 Grundsatz - 1 Der Bund unterstützt und ergreift Massnahmen gegen den Missbrauch von Mitteln und Methoden zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport (Doping), insbesondere durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung, Information und Kontrollen. |
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1 | Der Bund unterstützt und ergreift Massnahmen gegen den Missbrauch von Mitteln und Methoden zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport (Doping), insbesondere durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung, Information und Kontrollen. |
2 | Der Bundesrat kann die Kompetenz, Massnahmen gegen Doping zu ergreifen, ganz oder teilweise an eine nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping übertragen. Diese erlässt die erforderlichen Verfügungen. |
3 | Der Bundesrat legt die Mittel und die Methoden fest, deren Verwendung oder Anwendung strafbar sind. Er berücksichtigt dabei die internationale Entwicklung. |
SR 415.01 Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung SpoFöV Art. 74 Verbotene Mittel und Methoden |
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1 | Verbotene Dopingmittel im Sinne von Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG sind: |
a | die im Anhang aufgeführten Stoffe; |
b | deren Salze, Ester, Ether und optische Isomere; |
c | die Salze, Ester und Ether der optischen Isomere; und |
d | Präparate, die diese Stoffe enthalten. |
2 | Verbotene Methoden im Sinne von Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG sind die im Anhang aufgeführten Methoden. |
Soweit der Beschwerdeführer das Fehlen einer Legaldefinition von "Zweck" oder von "Sport" rügt, kann ihm nicht gefolgt werden. Diese beiden Begriffe sind aufgrund des allgemeinen Sprachgebrauchs hinreichend präzise, sodass der Beschwerdeführer sein Verhalten danach richten und die Folgen seines Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen konnte. Bezüglich Sport erwägt ohnehin schon die Vorinstanz, der Beschwerdeführer stelle nicht in Abrede, dass es sich beim Bodybuilding und bei in Fitnesscentern unter dem Oberbegriff Fitness ausgeübten Aktivitäten um sportliche Tätigkeiten handelt (angefochtenes Urteil, E. 4.2 S. 11). Auch vor Bundesgericht stellt er dies nicht in Abrede.
Die Rüge einer Verletzung des Bestimmtheitsgebots erweist sich als unbegründet.
2.4.
2.4.1. Der Beschwerdeführer begründet die von ihm geltend gemachte Verletzung des Legalitätsprinzips weiter damit, der Anwendungsbereich der Strafbestimmung betreffe bloss den (reglementierten) Wettkampfsport. Eine Ausweitung sei mit der ab 1. Oktober 2012 in Kraft getretenen Strafbestimmung nicht erfolgt.
2.4.2. Aus dem Gesetz ergibt sich keine Beschränkung der Strafnorm von Art. 22
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz SpoFöG Art. 22 Strafbestimmungen - 1 Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei Dritten anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei Dritten anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.9 |
3 | Ein schwerer Fall liegt namentlich vor, wenn die Täterin oder der Täter: |
a | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung einer der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen zusammengefunden hat; |
b | durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in besonders schwerer Weise die Gesundheit oder das Leben von Sportlerinnen und Sportlern gefährdet; |
c | Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren vermittelt, vertreibt, verschreibt oder abgibt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei diesen Personen anwendet; |
d | durch gewerbsmässiges Handeln einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
4 | Erfolgen Herstellung, Erwerb, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder Besitz ausschliesslich zum Zweck des eigenen Konsums, so bleibt die Täterin oder der Täter straflos. |
Seit dem 1. Oktober 2012 statuiert der Gesetzgeber eine generelle Strafbarkeit von Doping im Sport. Art. 22 Abs. 1
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz SpoFöG Art. 22 Strafbestimmungen - 1 Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei Dritten anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei Dritten anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.9 |
3 | Ein schwerer Fall liegt namentlich vor, wenn die Täterin oder der Täter: |
a | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung einer der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen zusammengefunden hat; |
b | durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in besonders schwerer Weise die Gesundheit oder das Leben von Sportlerinnen und Sportlern gefährdet; |
c | Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren vermittelt, vertreibt, verschreibt oder abgibt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei diesen Personen anwendet; |
d | durch gewerbsmässiges Handeln einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
4 | Erfolgen Herstellung, Erwerb, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder Besitz ausschliesslich zum Zweck des eigenen Konsums, so bleibt die Täterin oder der Täter straflos. |
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz SpoFöG Art. 19 Grundsatz - 1 Der Bund unterstützt und ergreift Massnahmen gegen den Missbrauch von Mitteln und Methoden zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport (Doping), insbesondere durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung, Information und Kontrollen. |
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1 | Der Bund unterstützt und ergreift Massnahmen gegen den Missbrauch von Mitteln und Methoden zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport (Doping), insbesondere durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung, Information und Kontrollen. |
2 | Der Bundesrat kann die Kompetenz, Massnahmen gegen Doping zu ergreifen, ganz oder teilweise an eine nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping übertragen. Diese erlässt die erforderlichen Verfügungen. |
3 | Der Bundesrat legt die Mittel und die Methoden fest, deren Verwendung oder Anwendung strafbar sind. Er berücksichtigt dabei die internationale Entwicklung. |
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz SpoFöG Art. 19 Grundsatz - 1 Der Bund unterstützt und ergreift Massnahmen gegen den Missbrauch von Mitteln und Methoden zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport (Doping), insbesondere durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung, Information und Kontrollen. |
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1 | Der Bund unterstützt und ergreift Massnahmen gegen den Missbrauch von Mitteln und Methoden zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport (Doping), insbesondere durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung, Information und Kontrollen. |
2 | Der Bundesrat kann die Kompetenz, Massnahmen gegen Doping zu ergreifen, ganz oder teilweise an eine nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping übertragen. Diese erlässt die erforderlichen Verfügungen. |
3 | Der Bundesrat legt die Mittel und die Methoden fest, deren Verwendung oder Anwendung strafbar sind. Er berücksichtigt dabei die internationale Entwicklung. |
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz SpoFöG Art. 19 Grundsatz - 1 Der Bund unterstützt und ergreift Massnahmen gegen den Missbrauch von Mitteln und Methoden zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport (Doping), insbesondere durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung, Information und Kontrollen. |
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1 | Der Bund unterstützt und ergreift Massnahmen gegen den Missbrauch von Mitteln und Methoden zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport (Doping), insbesondere durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung, Information und Kontrollen. |
2 | Der Bundesrat kann die Kompetenz, Massnahmen gegen Doping zu ergreifen, ganz oder teilweise an eine nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping übertragen. Diese erlässt die erforderlichen Verfügungen. |
3 | Der Bundesrat legt die Mittel und die Methoden fest, deren Verwendung oder Anwendung strafbar sind. Er berücksichtigt dabei die internationale Entwicklung. |
SR 415.01 Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung SpoFöV Art. 74 Verbotene Mittel und Methoden |
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1 | Verbotene Dopingmittel im Sinne von Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG sind: |
a | die im Anhang aufgeführten Stoffe; |
b | deren Salze, Ester, Ether und optische Isomere; |
c | die Salze, Ester und Ether der optischen Isomere; und |
d | Präparate, die diese Stoffe enthalten. |
2 | Verbotene Methoden im Sinne von Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG sind die im Anhang aufgeführten Methoden. |
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz SpoFöG Art. 22 Strafbestimmungen - 1 Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei Dritten anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei Dritten anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.9 |
3 | Ein schwerer Fall liegt namentlich vor, wenn die Täterin oder der Täter: |
a | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung einer der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen zusammengefunden hat; |
b | durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in besonders schwerer Weise die Gesundheit oder das Leben von Sportlerinnen und Sportlern gefährdet; |
c | Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren vermittelt, vertreibt, verschreibt oder abgibt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei diesen Personen anwendet; |
d | durch gewerbsmässiges Handeln einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
4 | Erfolgen Herstellung, Erwerb, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder Besitz ausschliesslich zum Zweck des eigenen Konsums, so bleibt die Täterin oder der Täter straflos. |
Ferner beinhaltet das Sportförderungsgesetz Bestimmungen, darunter eine weitere Strafnorm (Art. 25a
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz SpoFöG Art. 25a Strafbestimmung - 1 Wer einer Person, die an einem Sportwettkampf eine Funktion ausübt, auf den Sportwetten angeboten werden, für die Verfälschung des Ablaufs dieses Sportwettkampfs zu deren Gunsten oder zugunsten einer Drittperson einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt (indirekte Wettkampfmanipulation), wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer einer Person, die an einem Sportwettkampf eine Funktion ausübt, auf den Sportwetten angeboten werden, für die Verfälschung des Ablaufs dieses Sportwettkampfs zu deren Gunsten oder zugunsten einer Drittperson einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt (indirekte Wettkampfmanipulation), wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer an einem Sportwettkampf eine Funktion ausübt, auf den Sportwetten angeboten werden, und für die Verfälschung des Ablaufs dieses Sportwettkampfs für sich oder eine Drittperson einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt (direkte Wettkampfmanipulation), wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
3 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Ein schwerer Fall liegt namentlich vor, wenn die Täterin oder der Täter:16 |
a | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der indirekten oder direkten Wettkampfmanipulation zusammengefunden hat; |
b | durch gewerbsmässiges Handeln einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz SpoFöG Art. 22 Strafbestimmungen - 1 Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei Dritten anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei Dritten anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.9 |
3 | Ein schwerer Fall liegt namentlich vor, wenn die Täterin oder der Täter: |
a | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung einer der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen zusammengefunden hat; |
b | durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in besonders schwerer Weise die Gesundheit oder das Leben von Sportlerinnen und Sportlern gefährdet; |
c | Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren vermittelt, vertreibt, verschreibt oder abgibt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei diesen Personen anwendet; |
d | durch gewerbsmässiges Handeln einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
4 | Erfolgen Herstellung, Erwerb, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder Besitz ausschliesslich zum Zweck des eigenen Konsums, so bleibt die Täterin oder der Täter straflos. |
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz SpoFöG Art. 1 Ziele - 1 Dieses Gesetz strebt im Interesse der körperlichen Leistungsfähigkeit und der Gesundheit der Bevölkerung, der ganzheitlichen Bildung und des gesellschaftlichen Zusammenhalts folgende Ziele an: |
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1 | Dieses Gesetz strebt im Interesse der körperlichen Leistungsfähigkeit und der Gesundheit der Bevölkerung, der ganzheitlichen Bildung und des gesellschaftlichen Zusammenhalts folgende Ziele an: |
a | Steigerung der Sport- und Bewegungsaktivitäten auf allen Altersstufen; |
b | Erhöhung des Stellenwerts des Sports und der Bewegung in Erziehung und Ausbildung; |
c | Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen zur Förderung des leistungsorientierten Nachwuchssports und des Spitzensports; |
d | Förderung von Verhaltensweisen, mit denen die positiven Werte des Sports in der Gesellschaft verankert und unerwünschte Begleiterscheinungen bekämpft werden; |
e | Verhinderung von Unfällen bei Sport und Bewegung. |
2 | Der Bund erreicht diese Ziele durch: |
a | die Unterstützung und Durchführung von Programmen und Projekten; |
b | Massnahmen namentlich im Bereich der Bildung, des Leistungssports, der Fairness und der Sicherheit im Sport sowie der Forschung. |
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz SpoFöG Art. 22 Strafbestimmungen - 1 Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei Dritten anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei Dritten anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.9 |
3 | Ein schwerer Fall liegt namentlich vor, wenn die Täterin oder der Täter: |
a | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung einer der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen zusammengefunden hat; |
b | durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in besonders schwerer Weise die Gesundheit oder das Leben von Sportlerinnen und Sportlern gefährdet; |
c | Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren vermittelt, vertreibt, verschreibt oder abgibt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei diesen Personen anwendet; |
d | durch gewerbsmässiges Handeln einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
4 | Erfolgen Herstellung, Erwerb, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder Besitz ausschliesslich zum Zweck des eigenen Konsums, so bleibt die Täterin oder der Täter straflos. |
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz SpoFöG Art. 18 - 1 Der Bund tritt für die Einhaltung von Fairness und Sicherheit im Sport ein. Er bekämpft unerwünschte Begleiterscheinungen des Sports. |
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1 | Der Bund tritt für die Einhaltung von Fairness und Sicherheit im Sport ein. Er bekämpft unerwünschte Begleiterscheinungen des Sports. |
2 | Er arbeitet mit Kantonen und Verbänden zusammen. Er macht Finanzhilfen an den Dachverband der Schweizer Sportverbände oder andere Sportorganisationen und Trägerschaften sportlicher Veranstaltungen von deren Anstrengungen zugunsten des fairen und sicheren Sports abhängig. |
3 | Er kann präventive Massnahmen im Rahmen von Programmen und Projekten selbst durchführen. |
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz SpoFöG Art. 19 Grundsatz - 1 Der Bund unterstützt und ergreift Massnahmen gegen den Missbrauch von Mitteln und Methoden zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport (Doping), insbesondere durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung, Information und Kontrollen. |
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1 | Der Bund unterstützt und ergreift Massnahmen gegen den Missbrauch von Mitteln und Methoden zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport (Doping), insbesondere durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung, Information und Kontrollen. |
2 | Der Bundesrat kann die Kompetenz, Massnahmen gegen Doping zu ergreifen, ganz oder teilweise an eine nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping übertragen. Diese erlässt die erforderlichen Verfügungen. |
3 | Der Bundesrat legt die Mittel und die Methoden fest, deren Verwendung oder Anwendung strafbar sind. Er berücksichtigt dabei die internationale Entwicklung. |
In der Botschaft sind gleicherweise keine Hinweise auf eine vom Gesetzgeber beabsichtigte Beschränkung der Strafbarkeit auf den Wettkampfbereich erkennbar. Auch dieser zufolge ist vielmehr nicht lediglich der ehrliche Wettkampf, sondern nebst weiterer Antidopingaspekte die gesundheitsförderliche körperliche Aktivität schützenswert. Es liegt laut Botschaft im öffentlichen Interesse, bei der Ausübung von Sport auf den Einsatz von leistungssteigernden Substanzen und Methoden zu verzichten. Im Einklang mit dieser Sichtweise wollte der Gesetzgeber die Strafbestimmungen verschärfen und eine Steigerung der Wirksamkeit der Dopingbekämpfung erreichen. Er erkannte die früher geltenden Doping-Strafnormen, gerade was den Begriff "reglementierten Wettkampfsport" betrifft, als auslegungsbedürftig sowie lückenhaft und behob diese Unzulänglichkeit gezielt (vgl. Botschaft zum Sportförderungsgesetz und zum Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport vom 11. November 2009, BBl 2009 8220 ff. Ziff. 1.2.8.1 und Ziff. 1.3.5).
Auch in der Literatur wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass sich Art. 22
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz SpoFöG Art. 22 Strafbestimmungen - 1 Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei Dritten anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei Dritten anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.9 |
3 | Ein schwerer Fall liegt namentlich vor, wenn die Täterin oder der Täter: |
a | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung einer der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen zusammengefunden hat; |
b | durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in besonders schwerer Weise die Gesundheit oder das Leben von Sportlerinnen und Sportlern gefährdet; |
c | Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren vermittelt, vertreibt, verschreibt oder abgibt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei diesen Personen anwendet; |
d | durch gewerbsmässiges Handeln einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
4 | Erfolgen Herstellung, Erwerb, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder Besitz ausschliesslich zum Zweck des eigenen Konsums, so bleibt die Täterin oder der Täter straflos. |
Demnach ist Art. 22
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz SpoFöG Art. 22 Strafbestimmungen - 1 Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei Dritten anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei Dritten anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.9 |
3 | Ein schwerer Fall liegt namentlich vor, wenn die Täterin oder der Täter: |
a | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung einer der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen zusammengefunden hat; |
b | durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in besonders schwerer Weise die Gesundheit oder das Leben von Sportlerinnen und Sportlern gefährdet; |
c | Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren vermittelt, vertreibt, verschreibt oder abgibt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei diesen Personen anwendet; |
d | durch gewerbsmässiges Handeln einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
4 | Erfolgen Herstellung, Erwerb, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder Besitz ausschliesslich zum Zweck des eigenen Konsums, so bleibt die Täterin oder der Täter straflos. |
2.5.
2.5.1. Der Beschwerdeführer trägt sodann vor, die Strafbarkeit ergebe sich nicht aus dem Sportförderungsgesetz und der Spielraum des Verordnungsgebers betreffend Art. 74
SR 415.01 Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung SpoFöV Art. 74 Verbotene Mittel und Methoden |
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1 | Verbotene Dopingmittel im Sinne von Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG sind: |
a | die im Anhang aufgeführten Stoffe; |
b | deren Salze, Ester, Ether und optische Isomere; |
c | die Salze, Ester und Ether der optischen Isomere; und |
d | Präparate, die diese Stoffe enthalten. |
2 | Verbotene Methoden im Sinne von Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG sind die im Anhang aufgeführten Methoden. |
2.5.2. Lediglich schwere Grundrechtseingriffe benötigen eine Grundlage in einem formellen Gesetz. Für leichte Eingriffe genügt ein Gesetz im materiellen Sinne (Erfordernis der Normstufe; vgl. BGE 139 I 280 E. 5.1 mit Hinweisen). Ob der Grundrechtseingriff schwer ist, beurteilt sich grundsätzlich nach objektiven Kriterien. Nicht entscheidend ist das subjektive Empfinden der betroffenen Person (BGE 143 I 194 E. 3.2; 141 I 211 E. 3.2 S. 215; 139 I 280 E. 5.2 S. 285).
2.5.3. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine unzulässige Durchbrechung des Grundsatzes der Gewaltenteilung zwischen Legislative und Exekutive. Die Grundzüge des Dopingverbots sowie auch die Strafbestimmung, aufgrund welcher die Vorinstanz den Beschwerdeführer u.a. verurteilte (Art. 22
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz SpoFöG Art. 22 Strafbestimmungen - 1 Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei Dritten anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei Dritten anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.9 |
3 | Ein schwerer Fall liegt namentlich vor, wenn die Täterin oder der Täter: |
a | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung einer der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen zusammengefunden hat; |
b | durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in besonders schwerer Weise die Gesundheit oder das Leben von Sportlerinnen und Sportlern gefährdet; |
c | Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren vermittelt, vertreibt, verschreibt oder abgibt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei diesen Personen anwendet; |
d | durch gewerbsmässiges Handeln einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
4 | Erfolgen Herstellung, Erwerb, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder Besitz ausschliesslich zum Zweck des eigenen Konsums, so bleibt die Täterin oder der Täter straflos. |
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz SpoFöG Art. 19 Grundsatz - 1 Der Bund unterstützt und ergreift Massnahmen gegen den Missbrauch von Mitteln und Methoden zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport (Doping), insbesondere durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung, Information und Kontrollen. |
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1 | Der Bund unterstützt und ergreift Massnahmen gegen den Missbrauch von Mitteln und Methoden zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport (Doping), insbesondere durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung, Information und Kontrollen. |
2 | Der Bundesrat kann die Kompetenz, Massnahmen gegen Doping zu ergreifen, ganz oder teilweise an eine nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping übertragen. Diese erlässt die erforderlichen Verfügungen. |
3 | Der Bundesrat legt die Mittel und die Methoden fest, deren Verwendung oder Anwendung strafbar sind. Er berücksichtigt dabei die internationale Entwicklung. |
SR 415.01 Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung SpoFöV Art. 74 Verbotene Mittel und Methoden |
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1 | Verbotene Dopingmittel im Sinne von Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG sind: |
a | die im Anhang aufgeführten Stoffe; |
b | deren Salze, Ester, Ether und optische Isomere; |
c | die Salze, Ester und Ether der optischen Isomere; und |
d | Präparate, die diese Stoffe enthalten. |
2 | Verbotene Methoden im Sinne von Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG sind die im Anhang aufgeführten Methoden. |
SR 415.01 Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung SpoFöV Art. 74 Verbotene Mittel und Methoden |
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1 | Verbotene Dopingmittel im Sinne von Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG sind: |
a | die im Anhang aufgeführten Stoffe; |
b | deren Salze, Ester, Ether und optische Isomere; |
c | die Salze, Ester und Ether der optischen Isomere; und |
d | Präparate, die diese Stoffe enthalten. |
2 | Verbotene Methoden im Sinne von Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG sind die im Anhang aufgeführten Methoden. |
über deren Einfluss auf die Gesundheit und Leistungssteigerungen im Sport. Regelungen, die Anpassungen an veränderte Verhältnisse bedürfen, werden zweckmässigerweise nicht in einem Gesetz im formellen Sinn, sondern in einer Verordnung getroffen. Der Gesetzgeber trifft die Grundentscheidungen. Der Verordnungsgeber befasst sich dagegen mit den Details sowie mit denjenigen Fragen, die besondere Fachkenntnisse verlangen (vgl. BGE 131 II 13 E. 6.5.1 mit Hinweisen).
Demzufolge verletzt die Vorinstanz das Legalitätsprinzip nicht, indem sie den Beschwerdeführer wegen gewerbsmässiger Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz verurteilt.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer wendet im Weiteren ein, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich falsch festgestellt. Er habe nicht zu Dopingzwecken gehandelt. Selbst bei einer Intention auf Muskelaufbau und Verbesserung der Leistungsfähigkeit habe die Vorinstanz Art. 22
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz SpoFöG Art. 22 Strafbestimmungen - 1 Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei Dritten anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei Dritten anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.9 |
3 | Ein schwerer Fall liegt namentlich vor, wenn die Täterin oder der Täter: |
a | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung einer der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen zusammengefunden hat; |
b | durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in besonders schwerer Weise die Gesundheit oder das Leben von Sportlerinnen und Sportlern gefährdet; |
c | Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren vermittelt, vertreibt, verschreibt oder abgibt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei diesen Personen anwendet; |
d | durch gewerbsmässiges Handeln einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
4 | Erfolgen Herstellung, Erwerb, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder Besitz ausschliesslich zum Zweck des eigenen Konsums, so bleibt die Täterin oder der Täter straflos. |
3.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe nicht in Abrede gestellt, dass Bodybuilding sowie in Fitnesscentern unter dem Oberbegriff Fitness ausgeübte Aktivitäten sportliche Tätigkeiten seien und er mit den fraglichen, im Anhang zur Sportförderungsverordnung enthaltenen verbotenen Dopingmitteln zum Zweck des Muskelaufbaus und zur Verbesserung der allgemeinen Leistungsfähigkeit, mithin zur Verbesserung der körperlichen Fitness und folglich zu Dopingzwecken gehandelt habe (angefochtenes Urteil, E. 4.2 S. 11).
3.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz SpoFöG Art. 22 Strafbestimmungen - 1 Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei Dritten anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei Dritten anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.9 |
3 | Ein schwerer Fall liegt namentlich vor, wenn die Täterin oder der Täter: |
a | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung einer der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen zusammengefunden hat; |
b | durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in besonders schwerer Weise die Gesundheit oder das Leben von Sportlerinnen und Sportlern gefährdet; |
c | Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren vermittelt, vertreibt, verschreibt oder abgibt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei diesen Personen anwendet; |
d | durch gewerbsmässiges Handeln einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
4 | Erfolgen Herstellung, Erwerb, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder Besitz ausschliesslich zum Zweck des eigenen Konsums, so bleibt die Täterin oder der Täter straflos. |
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz SpoFöG Art. 22 Strafbestimmungen - 1 Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei Dritten anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei Dritten anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.9 |
3 | Ein schwerer Fall liegt namentlich vor, wenn die Täterin oder der Täter: |
a | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung einer der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen zusammengefunden hat; |
b | durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in besonders schwerer Weise die Gesundheit oder das Leben von Sportlerinnen und Sportlern gefährdet; |
c | Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren vermittelt, vertreibt, verschreibt oder abgibt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei diesen Personen anwendet; |
d | durch gewerbsmässiges Handeln einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
4 | Erfolgen Herstellung, Erwerb, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder Besitz ausschliesslich zum Zweck des eigenen Konsums, so bleibt die Täterin oder der Täter straflos. |
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz SpoFöG Art. 22 Strafbestimmungen - 1 Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei Dritten anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei Dritten anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.9 |
3 | Ein schwerer Fall liegt namentlich vor, wenn die Täterin oder der Täter: |
a | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung einer der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen zusammengefunden hat; |
b | durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in besonders schwerer Weise die Gesundheit oder das Leben von Sportlerinnen und Sportlern gefährdet; |
c | Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren vermittelt, vertreibt, verschreibt oder abgibt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei diesen Personen anwendet; |
d | durch gewerbsmässiges Handeln einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
4 | Erfolgen Herstellung, Erwerb, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder Besitz ausschliesslich zum Zweck des eigenen Konsums, so bleibt die Täterin oder der Täter straflos. |
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1 | Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei Dritten anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.9 |
3 | Ein schwerer Fall liegt namentlich vor, wenn die Täterin oder der Täter: |
a | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung einer der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen zusammengefunden hat; |
b | durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in besonders schwerer Weise die Gesundheit oder das Leben von Sportlerinnen und Sportlern gefährdet; |
c | Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren vermittelt, vertreibt, verschreibt oder abgibt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei diesen Personen anwendet; |
d | durch gewerbsmässiges Handeln einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
4 | Erfolgen Herstellung, Erwerb, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder Besitz ausschliesslich zum Zweck des eigenen Konsums, so bleibt die Täterin oder der Täter straflos. |
3.4. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung (E. 3.2) ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, seinen bereits vorinstanzlich vorgebrachten Standpunkt zu wiederholen, er habe nicht zu Dopingzwecken gehandelt, was zum Nachweis von Willkür nicht genügt. Die Substanzen, mit denen der Beschwerdeführer laut Vorinstanz handelte, sind Mittel zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport und damit Dopingmittel (vgl. E. 2.4.2 hiervor). Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer geradezu offensichtlich und ausschliesslich zu anderen und nicht zu Dopingzwecken mit diesen Dopingmitteln gehandelt haben soll. Nebst den nachvollziehbaren vorinstanzlichen Erwägungen ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer selber u.a. ausführte, im Umfeld von Fitnesscentern, zur sportlichen Fitness, zur Muskelbildung (Bodybuilding) und zur Verbesserung der allgemeinen Leistungsfähigkeit gehandelt zu haben (vgl. kant. Akten, act. 0092 f., 0097, 0101 f. und 0105). Vor diesem Hintergrund ist die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, der Beschwerdeführer habe zur Verbesserung der körperlichen Fitness, mit anderen Worten zur Steigerung der körperlichen
Leistungsfähigkeit im Sport gehandelt, nicht willkürlich und eine Verletzung von Art. 22
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1 | Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei Dritten anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.9 |
3 | Ein schwerer Fall liegt namentlich vor, wenn die Täterin oder der Täter: |
a | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung einer der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen zusammengefunden hat; |
b | durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in besonders schwerer Weise die Gesundheit oder das Leben von Sportlerinnen und Sportlern gefährdet; |
c | Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren vermittelt, vertreibt, verschreibt oder abgibt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei diesen Personen anwendet; |
d | durch gewerbsmässiges Handeln einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
4 | Erfolgen Herstellung, Erwerb, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder Besitz ausschliesslich zum Zweck des eigenen Konsums, so bleibt die Täterin oder der Täter straflos. |
4.
4.1. Der Beschwerdeführer beanstandet ferner, bei einer Gutheissung seiner Rügen gegen den Schuldspruch wegen gewerbsmässiger Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz sei die Folge, dass keine Katalogtat im Sinne von Art. 269 Abs. 2
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1 | Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei Dritten anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.9 |
3 | Ein schwerer Fall liegt namentlich vor, wenn die Täterin oder der Täter: |
a | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung einer der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen zusammengefunden hat; |
b | durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in besonders schwerer Weise die Gesundheit oder das Leben von Sportlerinnen und Sportlern gefährdet; |
c | Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren vermittelt, vertreibt, verschreibt oder abgibt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei diesen Personen anwendet; |
d | durch gewerbsmässiges Handeln einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
4 | Erfolgen Herstellung, Erwerb, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder Besitz ausschliesslich zum Zweck des eigenen Konsums, so bleibt die Täterin oder der Täter straflos. |
4.2. Da der vorinstanzliche Schuldspruch wegen gewerbsmässiger Widerhandlung gegen Art. 22 Abs. 1
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz SpoFöG Art. 22 Strafbestimmungen - 1 Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei Dritten anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei Dritten anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.9 |
3 | Ein schwerer Fall liegt namentlich vor, wenn die Täterin oder der Täter: |
a | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung einer der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen zusammengefunden hat; |
b | durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in besonders schwerer Weise die Gesundheit oder das Leben von Sportlerinnen und Sportlern gefährdet; |
c | Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren vermittelt, vertreibt, verschreibt oder abgibt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei diesen Personen anwendet; |
d | durch gewerbsmässiges Handeln einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
4 | Erfolgen Herstellung, Erwerb, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder Besitz ausschliesslich zum Zweck des eigenen Konsums, so bleibt die Täterin oder der Täter straflos. |
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz SpoFöG Art. 22 Strafbestimmungen - 1 Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei Dritten anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei Dritten anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.9 |
3 | Ein schwerer Fall liegt namentlich vor, wenn die Täterin oder der Täter: |
a | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung einer der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen zusammengefunden hat; |
b | durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in besonders schwerer Weise die Gesundheit oder das Leben von Sportlerinnen und Sportlern gefährdet; |
c | Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren vermittelt, vertreibt, verschreibt oder abgibt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei diesen Personen anwendet; |
d | durch gewerbsmässiges Handeln einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
4 | Erfolgen Herstellung, Erwerb, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder Besitz ausschliesslich zum Zweck des eigenen Konsums, so bleibt die Täterin oder der Täter straflos. |
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz SpoFöG Art. 22 Strafbestimmungen - 1 Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei Dritten anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei Dritten anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.9 |
3 | Ein schwerer Fall liegt namentlich vor, wenn die Täterin oder der Täter: |
a | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung einer der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen zusammengefunden hat; |
b | durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in besonders schwerer Weise die Gesundheit oder das Leben von Sportlerinnen und Sportlern gefährdet; |
c | Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren vermittelt, vertreibt, verschreibt oder abgibt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei diesen Personen anwendet; |
d | durch gewerbsmässiges Handeln einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
4 | Erfolgen Herstellung, Erwerb, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder Besitz ausschliesslich zum Zweck des eigenen Konsums, so bleibt die Täterin oder der Täter straflos. |
Ohnehin ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist gegen verfahrensabschliessende Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 80 Abs. 1
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz SpoFöG Art. 22 Strafbestimmungen - 1 Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei Dritten anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei Dritten anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.9 |
3 | Ein schwerer Fall liegt namentlich vor, wenn die Täterin oder der Täter: |
a | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung einer der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen zusammengefunden hat; |
b | durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in besonders schwerer Weise die Gesundheit oder das Leben von Sportlerinnen und Sportlern gefährdet; |
c | Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren vermittelt, vertreibt, verschreibt oder abgibt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei diesen Personen anwendet; |
d | durch gewerbsmässiges Handeln einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
4 | Erfolgen Herstellung, Erwerb, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder Besitz ausschliesslich zum Zweck des eigenen Konsums, so bleibt die Täterin oder der Täter straflos. |
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz SpoFöG Art. 22 Strafbestimmungen - 1 Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei Dritten anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei Dritten anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.9 |
3 | Ein schwerer Fall liegt namentlich vor, wenn die Täterin oder der Täter: |
a | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung einer der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen zusammengefunden hat; |
b | durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in besonders schwerer Weise die Gesundheit oder das Leben von Sportlerinnen und Sportlern gefährdet; |
c | Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren vermittelt, vertreibt, verschreibt oder abgibt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei diesen Personen anwendet; |
d | durch gewerbsmässiges Handeln einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
4 | Erfolgen Herstellung, Erwerb, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder Besitz ausschliesslich zum Zweck des eigenen Konsums, so bleibt die Täterin oder der Täter straflos. |
Auf die erstmals vor Bundesgericht erhobene Rüge, kann daher auch mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht eingetreten werden.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer bemängelt überdies die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Zusammenhang mit dem Schuldspruch wegen Geldwäscherei. Die Vorinstanz gehe in willkürlicher Weise davon aus, dass die in seiner Wohnung aufgefundenen Vermögenswerte aus den ihm vorgeworfenen Straftaten stammten. Damit fehle es an Vermögenswerten für eine zur Geldwäscherei erforderliche Vortat.
5.2. Da sich der Beschwerdeführer vor Vorinstanz nicht zum Vorwurf der Geldwäscherei geäussert habe, verweist diese zur Begründung des Schuldspruchs wegen Geldwäscherei auf die erstinstanzlichen Erwägungen, welche zutreffend und unbestritten geblieben seien (angefochtenes Urteil, E. 6 S. 22). Die erste Instanz erwog, im Rahmen einer Hausdurchsuchung seien beim Beschwerdeführer Bargeldbeträge von Fr. 18'560.--, EUR 230.--, Fr. 9'400.-- und Fr. 1'000.-- beschlagnahmt worden. Die in einem Drucker gefundenen Fr. 18'560.-- stammten gemäss Aussagen des Beschwerdeführers aus dem Handel mit den illegalen Substanzen. Auch bei den EUR 230.-- sei aufgrund des Aufbewahrungsorts in einer Schublade zusammen mit entsprechenden Substanzen von Erlös aus dem Verkauf von solchen auszugehen. Die in einem Kleiderschrank gefundenen Fr. 9'400.-- stammten mangels vernünftiger Erklärung des Beschwerdeführers ebenso aus diesem Handel. Lediglich beim Bargeld von Fr. 1'000.-- sei im Zweifel davon auszugehen, dass dieses der Ehefrau des Beschwerdeführers gehöre. Da die Bargelder in Höhe von Fr. 18'560.-- und von Fr. 9'400.--, nicht aber dasjenige in Höhe von EUR 230.-- wirklich versteckt gewesen seien, habe lediglich über Fr. 27'960.-- die abstrakte Gefahr
der Vereitlung einer Auffindung bestanden. Es sei weiter davon auszugehen, dass davon 95 Prozent aus dem Verkauf illegaler Substanzen stamme, die unter das Sportförderungsgesetz fielen. Somit handle es sich nur im Umfang von Fr. 26'562.-- um Vermögenswerte, die aus einem Verbrechen stammten (kant. Akten, act. 258 f.).
5.3. Gemäss Art. 42 Abs. 2
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz SpoFöG Art. 22 Strafbestimmungen - 1 Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei Dritten anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei Dritten anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.9 |
3 | Ein schwerer Fall liegt namentlich vor, wenn die Täterin oder der Täter: |
a | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung einer der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen zusammengefunden hat; |
b | durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in besonders schwerer Weise die Gesundheit oder das Leben von Sportlerinnen und Sportlern gefährdet; |
c | Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren vermittelt, vertreibt, verschreibt oder abgibt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei diesen Personen anwendet; |
d | durch gewerbsmässiges Handeln einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
4 | Erfolgen Herstellung, Erwerb, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder Besitz ausschliesslich zum Zweck des eigenen Konsums, so bleibt die Täterin oder der Täter straflos. |
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz SpoFöG Art. 22 Strafbestimmungen - 1 Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei Dritten anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei Dritten anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.9 |
3 | Ein schwerer Fall liegt namentlich vor, wenn die Täterin oder der Täter: |
a | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung einer der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen zusammengefunden hat; |
b | durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in besonders schwerer Weise die Gesundheit oder das Leben von Sportlerinnen und Sportlern gefährdet; |
c | Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren vermittelt, vertreibt, verschreibt oder abgibt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei diesen Personen anwendet; |
d | durch gewerbsmässiges Handeln einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
4 | Erfolgen Herstellung, Erwerb, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder Besitz ausschliesslich zum Zweck des eigenen Konsums, so bleibt die Täterin oder der Täter straflos. |
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz SpoFöG Art. 22 Strafbestimmungen - 1 Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei Dritten anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei Dritten anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.9 |
3 | Ein schwerer Fall liegt namentlich vor, wenn die Täterin oder der Täter: |
a | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung einer der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen zusammengefunden hat; |
b | durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in besonders schwerer Weise die Gesundheit oder das Leben von Sportlerinnen und Sportlern gefährdet; |
c | Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren vermittelt, vertreibt, verschreibt oder abgibt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei diesen Personen anwendet; |
d | durch gewerbsmässiges Handeln einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
4 | Erfolgen Herstellung, Erwerb, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder Besitz ausschliesslich zum Zweck des eigenen Konsums, so bleibt die Täterin oder der Täter straflos. |
5.4. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanzen die Herkunft des bei ihm vorgefundenen Bargeldes im Umfang von Fr. 26'562.-- willkürlich festgestellt oder Beweise offensichtlich falsch bzw. nicht gewürdigt hätten. Indem er sich darauf beschränkt, den vorinstanzlichen Entscheid als falsch und willkürlich zu bezeichnen, erschöpft sich seine Beschwerde in appellatorischer Kritik. Darauf ist mangels Erfüllung der qualifizierten Begründungspflicht zur Anfechtung des Sachverhalts nicht einzutreten.
6.
6.1. Der Beschwerdeführer kritisiert schliesslich und subeventualiter die erst- sowie vorinstanzliche Strafzumessungen. Es sei ihm eine günstige Legalprognose zuzugestehen. Es lägen beruflich gefestigte Verhältnisse vor und die Vorinstanz blende die Wirkung der von ihm ausgestandenen Untersuchungshaft auf die Legalprognose aus. Er sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr und einer zu vollziehenden Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu bestrafen.
6.2. Die Vorinstanz erwägt zur Strafzumessung zusammengefasst, der Beschwerdeführer habe während rund 32 Monaten, mithin einer relativ langen Phase mit unter das Sportförderungsgesetz und unter das Heilmittelgesetz zu subsumierenden Substanzen gehandelt. Er sei kontinuierlich und intensiv deliktisch tätig gewesen, habe insgesamt eine erhebliche Menge Arznei- und insbesondere Dopingmittel verbreitet und dabei eine Vielzahl von Menschen in einem nicht unerheblichen Ausmass zumindest abstrakt gefährdet. Alsdann habe er damit die unerwünschten Begleiterscheinungen im Breitensport in einem erheblichen Ausmass gefördert, habe er doch die Mittel zum Missbrauch zwecks Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit in Umlauf gebracht. Er habe strukturiert gehandelt und den Handel im Sinne einer eigentlichen Erwerbstätigkeit ausgeübt, aus welcher er bei einer Gesamtbetrachtung monatliche Einnahmen von über Fr. 4'600.-- generiert habe. Schon für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz, für welche dem Beschwerdeführer ein knapp mittelschweres Verschulden vorzuwerfen sei, erscheine eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten und eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen als angemessen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots könne
offen bleiben, ob die von der ersten Instanz wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz, Geldwäscherei und mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz ausgesprochenen Geldstrafen angemessen seien (angefochtenes Urteil, E. 7.3 S. 24 f.).
Die Bewährungsaussichten des Beschwerdeführers seien ungewiss. Eine eigentliche Schlechtprognose könne nur unter Berücksichtigung der Wechselwirkung zwischen der unbedingt auszusprechenden Geldstrafe und der teilbedingt auszusprechenden Freiheitsstrafe verneint werden. Daran ändere nichts, wenn er aktuell zu einem Vollzeitpensum als Chauffeur tätig sei, zumal es sich lediglich um eine befristete Anstellung handle. Er sei - wenn auch nicht einschlägig - zweifach vorbestraft. Die Verurteilung des Obergerichts vom 22. Oktober 2013 und die mit dieser angesetzten Probezeit hätten den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten, weiter zu delinquieren. Sodann habe ihn der Umstand, dass C._________, von dem er die Substanzen bezogen habe, im November 2012 verhaftet worden sei, nicht zu einem Umdenken bewogen. Die Legalprognose erweise sich damit als sehr ungünstig (angefochtenes Urteil, E. 7.4 S. 27).
6.3.
6.3.1. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; 135 IV 130 E. 5.3.1 S. 134 f.; je mit Hinweisen).
6.3.2. Im Rahmen der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Änderung des Sanktionenrechts wurde Art. 43
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
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1 | Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
2 | Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. |
3 | Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
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1 | Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
2 | Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist. |
Innerhalb des gesetzlichen Stufensystems stellt die teilbedingte Strafe nach Art. 43 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
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1 | Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
2 | Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. |
3 | Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar. |
6.4.
6.4.1. Soweit sich die Beschwerde auf die erstinstanzliche Strafzumessung bezieht und der Beschwerdeführer diese kritisiert, ist auf seine Vorbringen nicht einzutreten. Anfechtungsobjekt der Beschwerde ist einzig das Urteil der Vorinstanz als letztinstanzlicher kantonaler Entscheid (vgl. Art. 80 Abs. 1
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz SpoFöG Art. 22 Strafbestimmungen - 1 Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei Dritten anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei Dritten anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.9 |
3 | Ein schwerer Fall liegt namentlich vor, wenn die Täterin oder der Täter: |
a | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung einer der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen zusammengefunden hat; |
b | durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in besonders schwerer Weise die Gesundheit oder das Leben von Sportlerinnen und Sportlern gefährdet; |
c | Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren vermittelt, vertreibt, verschreibt oder abgibt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei diesen Personen anwendet; |
d | durch gewerbsmässiges Handeln einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
4 | Erfolgen Herstellung, Erwerb, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder Besitz ausschliesslich zum Zweck des eigenen Konsums, so bleibt die Täterin oder der Täter straflos. |
6.4.2. Die Vorinstanz prüft sodann die für die Frage des teilbedingten Strafvollzugs wesentlichen Kriterien und der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz bei der Beurteilung des zu erwartenden Legalverhaltens das ihr zustehende Ermessen verletzt haben soll. Sie stellt dem Beschwerdeführer aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine sehr ungünstige Prognose. Er stellt nicht in Abrede, dass ihn seine Verurteilung durch das Obergericht des Kantons Bern am 22. Oktober 2013 nicht davon abhielt, während der mit dieser angesetzten zweijährigen Probezeit weiter zu delinquieren. Auch gegen die vorinstanzliche Erwägung, wonach die Verhaftung seines Lieferanten C._________ ihn ebenso wenig von der Abgabe weiterer Heil- und Dopingmittel abhielt, bringt er nichts vor. Unter diesen Umständen gelangt die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht zu ihrer Legalprognose sowie zum Schluss, dass die teilbedingt auszusprechende Freiheitsstrafe zur Begegnung einer eigentlichen Schlechtprognose unerlässlich ist. Daran ändert nichts, ob der Beschwerdeführer aktuell einer befristeten oder einer unbefristeten Arbeitstätigkeit nachgeht. Seine Arbeitstätigkeit als Chauffeur zu einem Vollzeitpensum hat die Vorinstanz jedenfalls
berücksichtigt. Schliesslich ist sie auch nicht dazu verpflichtet, seine ausgestandene Untersuchungshaft als Grund für eine positive Legalprognose zu erachten.
7.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
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1 | Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
2 | Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. |
3 | Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. August 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Weber