Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C 717/2017
Urteil vom 2. August 2018
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Durizzo.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. August 2017 (IV.2016.00471).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________, Mutter von zwei erwachsenen Kindern, war seit dem 1. Oktober 1982 als Hilfsarbeiterin an Stanzautomaten bei der B.________ AG beschäftigt. Ihr Hausarzt Dr. med. C.________, innere Medizin FMH, schrieb sie ab dem 18. September 2002 krank und überwies sie wegen zunehmender depressiver Entwicklung zu einer stationären Behandlung in die Klinik D.________ für Psychiatrie und Psychotherapie, wo sie vom 20. November bis zum 23. Dezember 2002 betreut wurde (Bericht vom 14. Januar 2003). Nach den Abkärungen durch die Ärzte der Schmerzsprechstunde des Universitätsspitals E.________ wurden zudem am 25. April 2003 ein sogenanntes SAPHO-Syndrom mit generalisiertem Weichteilschmerzsyndrom sowie eine Hypothyreose und eine arterielle Hypertonie diagnostiziert. Am 30. Mai 2003 meldete sich A.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit den Verfügungen vom 21. November 2003 und vom 6. September 2004 sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Zürich ab dem 1. September 2003 eine ganze Invalidenrente zu. Am 12. November 2004 und am 7. März 2008 bestätigte sie den Rentenanspruch.
A.b. Im Zuge einer weiteren von Amtes wegen eingeleiteten Revision holte die IV-Stelle ein interdisziplinäres Gutachten der Dres. med. F.________, innere Medizin sowie Rheumatologie FMH, und G.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 23. Juli 2013 ein. Eine Arbeitsvermittlung schloss sie am 8. November 2013 ab, weil sich die Versicherte aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sehe, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Sie hielt die Versicherte am 22. November 2013 unter Hinweis auf die Schadenminderungspflicht dazu an, sich einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, und stellte die Aufhebung der Invalidenrente zufolge Verbesserung des Gesundheitszustandes in Aussicht. Am 30. April 2014 forderte sie die Versicherte erneut dazu auf, ihre Mitwirkungspflicht wahrzunehmen und sich für eine Teilnahme an Eingliederungsmassnahmen anzumelden. Ein Arbeitstraining scheiterte jedoch. Nach Einholung weiterer Berichte des Hausarztes Dr. med. C.________ vom 14. Oktober 2014 und des Psychiatriezentrums H.________, wo die Versicherte seit dem 13. April 2014 ambulant behandelt wurde, hob die IV-Stelle den Rentenanspruch mit Verfügung vom 8. März 2016 revisionsweise auf.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 17. August 2017 ab und schützte die Rentenaufhebung mit der Begründung, dass die Rentenzusprechung zweifellos unrichtig gewesen sei.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr auch für die Zeit nach April 2016 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Einholung eines Gerichtsgutachtens anzuordnen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die von der Vorinstanz geschützte Einstellung der Invalidenrente durch die IV-Stelle vor Bundesrecht standhält.
3.
3.1. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. |
|
1 | Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. |
2 | Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11 |

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. |
|
1 | Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. |
2 | Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12 |
3 | Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14 |

SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
|
1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207 |
2 | ...208 |

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
|
1 | Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
a | um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder |
b | auf 100 Prozent erhöht.17 |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |
substituierten Begründung des Rückkommens auf einen laufenden Rentenanspruch durch das Gericht (BGE 140 V 85 E. 4.2 S. 87). Es wird darauf verwiesen.
3.2. Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. |
|
1 | Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. |
2 | Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. |
3 | Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. |
4.
4.1. Nach dem angefochtenen Entscheid sei die Rentenzusprechung zweifellos unrichtig gewesen, weil einzig die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Hausarztes vorgelegen hätten. Das kantonale Gericht prüfte den Rentenanspruch mit Wirkung für die Zukunft ("ex nunc et pro futuro") in allen Teilen neu und bestätigte die Aufhebung des Anspruchs durch die IV-Stelle im Ergebnis.
4.2. Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der ursprünglichen Rentenzusprechung nicht erfüllt seien. Angesichts der damals vorliegenden Arztberichte lasse sie sich nicht als zweifellos unrichtig qualifizieren. Aktuell sei sie auch weiterhin durch das psychische Leiden eingeschränkt.
5.
5.1. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen erfolgte die ursprüngliche Rentenzusprechung im Wesentlichen aufgrund des hausärztlichen Berichts des Dr. med. C.________ vom 4. Juli 2003. Er habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit aufgrund eines SAPHO-Syndroms, einer rezidivierenden depressiven Störung mit somatischem Syndrom sowie einer kognitiven Minderleistung attestiert. Zwar habe er seiner Stellungnahme die Berichte des Universitätsspitals E.________ sowie der Klinik D.________ beigefügt. Er sei jedoch der einzige Arzt gewesen, der im Rahmen der erstmaligen materiellen Beurteilung überhaupt eine Einschätzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit vorgenommen habe. Ein psychiatrischer Befund und der gegenwärtige Schweregrad der depressiven Störung seien seinem Bericht nicht zu entnehmen. Im Rahmen der Rentenrevisionsverfahren in den Jahren 2004 und 2008 habe er jeweils - wiederum ohne psychopathologische Befundaufnahme - eine schwere depressive Störung diagnostiziert (Berichte vom 8. November 2004 und vom 26. Februar 2008). Über einen psychiatrischen Facharzttitel verfüge er nicht. Die alleinigen Arbeitsfähigkeitseinschätzungen des Hausarztes hätten als verlässliche Beurteilung insbesondere auch des psychischen
Gesundheitszustandes nicht zu genügen vermocht.
5.2. In den Akten findet sich zwar ein "Visum" des medizinischen Dienstes der IV-Stelle (Dr. med. I.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH) vom 16. September 2003. Ob und inwieweit sich dieser Arzt mit dem Dossier befasste, ist nicht dokumentiert. Dass die Vorinstanz diesen - jeden weiteren Hinweis entbehrenden - Vermerk über die erfolgte Sichtung durch den medizinischen Dienst genauso wenig wie die erwähnten hausärztlichen Berichte als schlüssige Einschätzung des Gesundheitszustandes und der darin gründenden Einschränkung des Leistungsvermögens erachtete, ist nicht zu beanstanden. Damit liegt weder eine Verletzung der Beweiswürdigungsregeln vor noch ist der daraus gezogenen Schluss, dass eine (vorab psychisch bedingte) volle Arbeitsunfähigkeit nicht ausgewiesen gewesen sei, offensichtlich unrichtig. Ebenso wenig kann der Vorinstanz angesichts der offenkundigen Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes eine Bundesrechtsverletzung vorgeworfen werden, wenn sie unter diesen Umständen einen Wiedererwägungsgrund bejahte.
6.
Das aktuelle Leistungsvermögen in psychischer Hinsicht hat das kantonale Gericht anhand der vom psychiatrischen Gutachter erhobenen Befunde und Ressourcen praxisgemäss zulässigerweise eigenständig nach den normativen Vorgaben gemäss BGE 141 V 281 beurteilt (BGE 144 V 50 E. 4.3 S. 53 f.; Urteile 8C 431/2017 vom 24. Mai 2018 E. 3.4 und 5.1; 8C 604/2017 vom 15. März 2018 E. 3.2). Es besteht kein Anspruch auf Einholung eines Gerichtsgutachtens. Mangels Hinweisen auf eine offensichtliche Unrichtigkeit der diesbezüglichen Feststellungen des kantonalen Gerichts bleibt es bei seiner Beurteilung, dass die Arbeitsfähigkeit aktuell nicht eingeschränkt sei. Die vom kantonalen Gericht bestätigte Rentenaufhebung ist daher nicht bundesrechtswidrig.
7.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
|
1 | Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
2 | Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. |
3 | Sie beträgt in der Regel: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. |
4 | Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: |
a | über Sozialversicherungsleistungen; |
b | über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; |
c | aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; |
d | nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200224. |
5 | Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 2. August 2018
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo