Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 309/2018

Urteil vom 2. August 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
Gerichtsschreiber Wüest.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Februar 2018 (IV.2017.00572).

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1968 geborene A.________ arbeitete zuletzt als Hilfsarbeiter, als er sich am 7. September 2005 eine Distorsion des rechten oberen Sprunggelenkes zuzog. Aufgrund anhaltender Beschwerden meldete er sich im Oktober 2006 bei der IV-Stelle des Kantons Zürich zum Leistungsbezug an. Diese ordnete unter anderem eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. B.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Expertise vom 5. Februar 2008), an, und nahm ein vom Unfallversicherer veranlasstes physikalisch-traumatologisches Gutachten mit Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) sowie ein psychiatrisches Teilgutachten der Rehaklinik C.________ zu den Akten. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2008 sprach sie A.________ eine befristete ganze Invalidenrente für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 31. März 2008 zu. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. Oktober 2010 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung insoweit aufhob, als damit der Anspruch auf eine Invalidenrente ab 1. April 2008 verneint wurde, und es die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies.

A.b. Nach Einholung eines orthopädisch-psychiatrischen Gutachtens des Medizinischen Gutachtenzentrums Region St. Gallen GmbH (MGSG) vom 31. Mai 2011 verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Mai 2012 wiederum einen Rentenanspruch ab April 2008. Mit Entscheid vom 7. November 2012 hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde des A.________ in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache erneut an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung des Rentenanspruchs ab 1. April 2008 zurückgewiesen wurde.

A.c. Die IV-Stelle traf in der Folge diverse Abklärungen und zog insbesondere das vom Unfallversicherer angeordnete Gutachten des Spitals D.________, neurologische Klinik, vom 30. Juli 2012 bei. Mit Verfügung vom 26. Mai 2014 verneinte die IV-Stelle ein weiteres Mal einen Rentenanspruch ab April 2008, woraufhin A.________ abermals das Sozialversicherungsgericht anrief. Mit Entscheid vom 17. August 2015 hiess dieses die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die Sache zur Einholung eines interdisziplinären Verlaufsgutachtens und anschliessender Neuverfügung an die Verwaltung zurückwies.

A.d. Alsdann holte die IV-Stelle Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte ein und ordnete die Begutachtung des Versicherten im Medizinischen Zentrum Römerhof (MZR) an. Gestützt auf das polydisziplinäre (internistische, pneumologische, orthopädische, rheumatologische, anästhesiologische, neurologische, neuropsychologische, psychiatrische und verkehrsmedizinische) Gutachten vom 12. Dezember 2016 bestätigte die IV-Stelle ihre bisherige Haltung und verneinte mit Verfügung vom 11. April 2017 - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren - erneut einen Rentenanspruch ab April 2008.

B.
Mit Entscheid vom 21. Februar 2018 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die von A.________ neuerlich erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben und beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids seien ihm die gesetzlich geschuldeten Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente, zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur ordnungsgemässen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen). Der blosse Verweis auf Ausführungen in andern Rechtsschriften oder auf die Akten genügt den Begründungsanforderungen nicht (BGE 140 III 115 E. 2 mit Hinweisen).

1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).

1.3. Rechtsfragen sind die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen, die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Bei den aufgrund dieser Berichte getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit und bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 141 V 585). Frei überprüfbare Rechtsfrage ist hingegen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der Indikatoren nach BGE 141 V 281 auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 141 V 281 E. 7 S. 308).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie einen Rentenanspruch ab April 2008 verneinte.

3.

3.1. Bei der Beurteilung der Arbeits (un) fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis).

3.2. Geht es um psychische Erkrankungen wie beispielsweise eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Leiden (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 S. 13 f.) oder depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur (BGE 143 V 409 und 418), sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2 S. 285 ff., E. 3.4-3.6 und 4.1 S. 291 ff.). Die Prüfung der Standardindikatoren bleibt indessen entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbarer Weise verneint wird, und allfällig gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.3 S. 417; 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352; vgl. auch Urteile 9C 14/2018 vom 12. März 2018 und 9C 580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss
leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifizert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, ist in aller Regel kein strukturiertes Beweisverfahren erforderlich (Urteil 9C 580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 143 V 409 E. 4.5.3 S. 417).

4.
Das kantonale Gericht mass dem interdisziplinären Gutachten des MZR vom 12. Dezember 2016 volle Beweiskraft bei. Gestützt darauf stehe fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Begutachtung aufgrund der schmerzhaften Bewegungseinschränkung im rechten Fuss in einer leidensangepassten Tätigkeit ohne längeres Laufen (maximal 1 km) und Gehen in unebenem Gelände unter Belastung des rechten Beines mit mehr als 5 - 10 kg, ohne schwere körperliche Belastung sowie ohne dauerhaftes Tragen und Anheben von Gegenständen von mehr als 20 kg zu 90 % arbeitsfähig gewesen sei. Die im Rückweisungsentscheid vom 17. August 2015 erwähnten Hinweise auf eine gesundheitliche Verschlechterung seit der Erstellung des MGSG-Gutachtens vom 28. Juni 2011 hätten die Experten des MZR glaubwürdig entkräften können. Die psychiatrische Gutachterin habe zudem überzeugend dargelegt, dass die Diagnose einer - allenfalls in früheren Jahren durchgemachten - posttraumatischen Belastungsstörung ausgeschlossen werden könne. Sie habe zudem festgehalten, dass die im Vorgutachten des MGSG diagnostizierte leichte bis mittelschwere resp. leichte depressive Störung im Untersuchungszeitpunkt nicht mehr nachweisbar gewesen sei. Die abweichende (Selbst-) Einschätzung des
Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Arbeitsfähigkeit lasse sich durch die in der MZR-Expertise erwähnten zahlreichen Anhaltspunkte für eine Symptomausweitung, Selbstlimitierung und aggravatorisches Verhalten erklären.
Zum zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit führte die Vorinstanz aus, gemäss MZR-Gutachten bestehe in somatischer Hinsicht die attestierte 90%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten auf jeden Fall seit der Erstellung des physikalisch-traumatologischen Gutachtens der Rehaklinik C.________ vom 20. Mai 2008. Der orthopädische Teilgutachter des MGSG, welcher zu weitgehend identischen Schlussfolgerungen gelangt sei, habe den Beginn der bescheinigten 100%igen Arbeitsfähigkeit auf den Abschluss der postoperativen Rehabilitation spätestens im Januar 2008 festgesetzt. Damit stehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer aus medizinisch-somatischer Sicht ab spätestens Januar 2008 zu mindestens 90 % arbeitsfähig in adaptierter Tätigkeit gewesen sei. Sodann gelangte das kantonale Gericht nach Würdigung der Aktenlage zum Schluss, die psychische Symptomatik habe in der Zeit ab Januar 2008 grundsätzlich den Schweregrad einer leichten depressiven Störung nicht überschritten. Es rechtfertige sich, ab Januar 2008 auf die im MGSG wegen einer leichten depressiven Störung und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung bescheinigte Arbeitsfähigkeit von 90 % in leidensangepassten Tätigkeiten abzustellen.
Diese überzeugende Beurteilung habe die MZR-Psychiaterin im Grundsatz zumindest sinngemäss bestätigt. Demnach sei aus psychiatrischer Sicht im Zeitraum von Januar 2008 bis Dezember 2016 von einer 90%igen und danach gemäss MZR-Gutachten von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Unter Berücksichtigung sowohl der somatischen als auch der psychischen Beschwerden stehe nach Aktenlage fest, dass spätestens ab Januar 2008 eine mindestens 90%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten bestanden habe, womit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden könne.

5.
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, rechtfertigt keine von der Vorinstanz abweichende Beurteilung, wie sich im Folgenden zeigt.

5.1. Der Versicherte rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz, indem diese entgegen der bundesgerichtlichen Praxis keine Überprüfung der psychischen Situation anhand der Standardindikatoren vorgenommen habe. Es erschliesse sich in keinster Weise, weshalb die Überlegungen zum Einkommensvergleich eine solche Überprüfung entbehrlich machen sollten. Die Sache sei deshalb an das kantonale Gericht zur ordnungsgemässen Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung zurückzuweisen.

5.2. Zunächst ist festzuhalten, dass das kantonale Gericht dem unter Berücksichtigung der Vorgaben gemäss BGE 141 V 281 erstellten MZR-Gutachten vom 12. Dezember 2016 zu Recht volle Beweiskraft zuerkannt hat, erfüllt es doch die entsprechenden Anforderungen (vgl. E. 3.1 hiervor). So hat die psychiatrische Gutachterin eingehend begründet, weshalb nach ihrer Beurteilung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht. Sie führte aus, im psychopathologischen Befund hätten sich in Anlehnung an die AMDP-Richtlinien anlässlich der Untersuchung vom 4. Juli 2016 bis auf eine Appetitstörung, eine Gewichtsabnahme und schmerzbedingte Ein- und Durchschlafstörungen keine Auffälligkeiten gezeigt. Analog den Parametern der funktionellen Leistungsfähigkeit in Anlehnung an den Mini-ICF bestünden keine Einschränkungen. Die Expertin verneinte sodann nachvollziehbar das Vorliegen einer depressiven Störung, einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung. Der diagnostizierten chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.42) mass sie keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei. Das Ausmass der Erkrankung sei leicht. Sie wies zudem darauf hin, dass aus psychiatrischer
Sicht seit 2008 keine Veränderung des Gesundheitszustands stattgefunden habe. Sodann nahm die Gutachterin eine Konsistenzprüfung vor, welche unter Berücksichtigung der Aktenlage, Eigenanamnese, Beobachtung, Untersuchungsbefunde und des Medikamenten-Monitorings ein inkonsistentes Bild ergab. Schliesslich setzte sie sich auch eingehend mit den medizinischen Vorakten auseinander und legte ihre teilweise abweichende Beurteilung schlüssig dar.
Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, er habe im Vorbescheid- und im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren mehrfach und eingehend dargelegt, dass die seitens der IV-Stelle eingeholten Gutachten nicht zu überzeugen vermöchten, genügt dies den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG nicht. Die Begründung muss in der Beschwerde selbst enthalten sein; der blosse Verweis auf Ausführungen in andern Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (vgl. E. 1.1 hiervor).

5.3. Der Beschwerdeführer beanstandet sodann, dass die Vorinstanz auf eine Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 verzichtet hat.

5.3.1. Das kantonale Gericht hielt hierzu fest, es könne offen gelassen werden, ob die psychiatrischerseits im MGSG-Gutachten vom 28. Juni 2011 bescheinigte Arbeitsunfähigkeit (recte: Arbeitsfähigkeit) von 90 % auch einer Überprüfung anhand der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 standhalte. Es verwies dabei auf die Erwägungen zum Einkommensvergleich, wonach selbst bei Annahme einer 90%igen Arbeitsfähigkeit und Gewährung des maximal zulässigen Abzugs von 25 % ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 33 % resultiere. Damit hat es begründet, weshalb es von einer Indikatorenprüfung absah. Eine Verletzung des rechtliches Gehörs ist insoweit nicht auszumachen.

5.3.2. Indessen kann dem Standpunkt der Vorinstanz in der Sache nicht beigepflichtet werden. Die Prüfung der Standardindikatoren bleibt dann entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbarer Weise verneint wird, und allfällig gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (E. 3.3 hiervor). Dies trifft zwar in Bezug auf das unter Berücksichtigung der Vorgaben gemäss BGE 141 V 281 erstattete MZR-Gutachten vom 12. Dezember 2016 zu, weshalb ab jenem Zeitpunkt von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in psychischer Hinsicht auszugehen ist. Insoweit sind die vorinstanzlichen Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit für das Bundesgericht denn auch verbindlich (vgl. E. 1.1 hiervor). Im psychiatrischen Teilgutachten des MGSG vom 1. Juni 2011 wurde hingegen eine 10%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert. Die Einschätzung erfolgte dabei in Anwendung der inzwischen überholten sogenannten Foerster-Kriterien, weshalb das Gutachten den bestehenden normativen Vorgaben nicht genügt. Indessen verlieren gemäss altem Verfahrensstand eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen
einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalles mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 S. 309; 137 V 210 E. 6 S. 266). Mithin ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht.

5.3.3. Bezüglich der Angaben im psychiatrischen Teil des MGSG-Gutachtens sind die Feststellungen der Vorinstanz zu ergänzen (vgl. E. 1.2 hiervor). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte der psychiatrische Sachverständige eine leichte bis mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F33.0, F33.1), bestehend seit Januar 2007, mit leichter depressiver Störung (ICD-10 F33.0), bestehend seit etwa Januar 2008, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1). Aufgrund dieser Diagnosen sei die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität und die Dauerbelastbarkeit leicht beeinträchtigt. Es bestünden aber auch Ressourcen. Der Explorand gehe einem Handel mit ägyptischen Waren nach und zeige durchaus Interessen. Es liessen sich keine wesentlichen depressiven Verstimmungen, keine kognitiven Störungen und keine wesentlichen Kontaktstörungen erheben. Weiter hielt der Experte fest, eine psychologische Behandlung habe letztmals 2007/2008 stattgefunden. Seither erhalte der Versicherte keine psychiatrische oder psychotherapeutische Nachsorge mehr. Unter der empfohlenen psychotherapeutischen Behandlung wäre innerhalb eines Jahres eine weitere Besserung und
Stabilisierung des psychischen Zustandsbildes zu erwarten. Ein sozialer Rückzug bestehe ferner nicht und es fehle an chronischen körperlichen Begleiterkrankungen. Sodann bestünden erhebliche psychosoziale Belastungsfaktoren (Arbeitslosigkeit, Partnerprobleme, finanzielle Schwierigkeiten, mangelnde Sprachbeherrschung und Migrationshintergrund).
Mit Blick auf das Gesagte ist von einer lediglich leichten Ausprägung der psychischen Störungen auszugehen, zumal der Beschwerdeführer seit 2007/2008 keine psychotherapeutischen Optionen in Anspruch nahm, was einen Hinweis darauf gibt, wie der Leidensdruck sich effektiv darstellt (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304). Auf der anderen Seite bestehen erhebliche Ressourcen. Immerhin betreibt der Beschwerdeführer einen Handel mit ägyptischen Waren. Insoweit erscheint nachvollziehbar, dass der psychiatrische Gutachter lediglich eine 10%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestierte. Eine darüber hinausgehende Einschränkung liesse sich jedenfalls nicht rechtfertigen. Dies gilt umso mehr, als die Herleitung der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung äusserst knapp ausgefallen ist und die Schmerzen offenbar hauptsächlich in Verbindung mit emotionalen Konflikten und psychosozialen Faktoren auftreten (vgl. MGSG-Gutachten S. 23). Wie bereits dargelegt hat die psychiatrische Gutachterin des MZR ausserdem nachvollziehbar aufgezeigt, dass die Kriterien für die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) nicht gegeben sind. Stattdessen diagnostizierte sie eine chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.42), wobei sie das Ausmass der Erkrankung als leicht bezeichnete und festhielt, seit 2008 habe sich der Gesundheitszustand aus psychiatrischer Sicht nicht verändert.
Demnach vermag der Beschwerdeführer aus der Forderung nach einer Prüfung der Standardindikatoren nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

5.3.4. Damit bleibt es bei der vorinstanzlichen Feststellung einer 90%igen Arbeitsfähigkeit in psychischer Hinsicht ab Januar 2008 resp. einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ab Dezember 2016. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands zwischen den beiden Gutachten ist mit der Vorinstanz gestützt auf das MZR-Gutachten zu verneinen. Gegenteiliges bringt denn auch der Beschwerdeführer nicht vor.

6.
Nach den ebenfalls überzeugenden und verbindlichen - da nicht offensichtlich unrichtigen (vgl. E. 1.2 hiervor) - Feststellungen der Vorinstanz besteht aus somatischer Sicht spätestens ab Januar 2008 eine 90%ige Arbeitsfähigkeit, was zugleich der interdisziplinären Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung sowohl der somatischen als auch der psychischen Beschwerden entspreche. Dies wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage gestellt. Auch gegen den von der Vorinstanz angestellten Einkommensvergleich bringt er keine Einwände vor. Da zudem keine Fehler offensichtlich sind (vgl. E. 1.2 hiervor), hat es beim Erkenntnis des kantonalen Gerichts sein Bewenden, dass ab Januar 2008 kein rentenbegründender Invaliditätsgrad und folglich ab April 2008 (vgl. Art. 88a Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
1    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
2    Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
IVV) kein Rentenanspruch (mehr) besteht.

7.
An diesem Ergebnis ändern auch die Ausführungen der Ehefrau des Beschwerdeführers im Schreiben vom 10. April 2018 nichts, welches der Rechtsvertreter des Versicherten als ergänzende Beschwerdebegründung bezeichnet. Soweit es sich dabei nicht ohnehin um ein unzulässiges Novum im Sinne von Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG handelt, ist festzuhalten, dass der blosse Verweis auf die Ausführungen der Ehefrau des Versicherten nicht ausreicht. Die Begründung hat vielmehr in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen (vgl. E. 1.1 hiervor). Davon abgesehen legt die Ehefrau nebst den in der Beschwerde selber bereits enthaltenen Rügen im Wesentlichen ihre eigene Sicht der Dinge dar, ohne aber eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende - offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz oder eine sonstige Bundesrechtsverletzung aufzuzeigen (vgl. E. 1.2 hiervor). Nicht ansatzweise setzt sie sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Des Weiteren hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift nicht um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, weshalb sich Weiterungen zum von der Ehefrau des Beschwerdeführers gestellten Gesuch erübrigen.

8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen in der Beschwerde nicht geeignet sind, den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen.

9.
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. August 2018

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Wüest
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 8C_309/2018
Datum : 02. August 2018
Publiziert : 17. August 2018
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Invalidenversicherung
Gegenstand : Invalidenversicherung (Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit)


Gesetzesregister
ATSG: 61
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
96 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
99 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
IVV: 88a
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
1    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
2    Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
BGE Register
125-V-351 • 134-V-231 • 137-V-210 • 140-III-115 • 140-V-8 • 141-V-234 • 141-V-281 • 141-V-585 • 143-V-409
Weitere Urteile ab 2000
8C_309/2018 • 9C_14/2018 • 9C_580/2017
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • iv-stelle • bundesgericht • somatoforme schmerzstörung • diagnose • gesundheitszustand • einkommensvergleich • invalidenrente • rechtsverletzung • sachverhaltsfeststellung • beschwerdeschrift • arztbericht • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • psychiatrisches gutachten • gerichtskosten • bundesamt für sozialversicherungen • sachverhalt • unfallversicherer • mass • gerichtsschreiber
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