Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 332/2022

Urteil vom 2. Juni 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
c/o B.________ vertreten durch Rechtsanwalt Peter Ruggle,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Aufhebung einer Grundbuchsperre,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 18. Januar 2022 (BES.2021.127).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die A.________ AG (vormals: A.A.________ AG) ist Eigentümerin des im Grundbuch Oberwil verzeichneten Grundstücks Nr. yyy. Dieses belegte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt im Strafverfahren gegen C.________ am 30. Juli 2008 mit einer Grundbuchsperre. C.________ war einziger Verwaltungsrat und Alleininhaber der A.________ AG.

A.b. Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte C.________ am 30. September 2011 wegen gewerbsmässigen Betrugs und mehrfachen Pfändungsbetrugs zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren. Sodann verpflichtete es ihn, dem Staat eine Ersatzforderung von EUR 3'043'167.--, USD 126'064.20 und Fr. 87'559.-- zu leisten. In der gleichen Höhe hiess es Forderungen von Privatklägern gut und sprach diesen die Ersatzforderung anteilmässig zu. Das Strafgericht ordnete zudem an, dass die Grundbuchsperre bis zur Zwangsvollstreckung fortbesteht.

A.c. Dieses Urteil des Strafgerichts wurde am 4. September 2013 vom Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigt und am 18. November 2014 vom Bundesgericht (Urteil 6B 1172/2013).

B.

B.a. C.________ rügte im damaligen bundesgerichtlichen Verfahren in Bezug auf die Grundbuchsperre eine Verletzung von Art. 267 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 267 - 1 Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus.
1    Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus.
2    Ist unbestritten, dass ein Gegenstand oder Vermögenswert einer bestimmten Person durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist, so gibt die Strafbehörde ihn der berechtigten Person vor Abschluss des Verfahrens zurück.
3    Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden.
4    Erheben mehrere Personen Anspruch auf Gegenstände oder Vermögenswerte, deren Beschlagnahme aufzuheben ist, so kann das Gericht darüber entscheiden.
5    Die Strafbehörde kann die Gegenstände oder Vermögenswerte einer Person zusprechen und den übrigen Ansprecherinnen oder Ansprechern Frist zur Anhebung von Zivilklagen setzen.
6    Sind im Zeitpunkt der Aufhebung der Beschlagnahme die Berechtigten nicht bekannt, so schreibt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Gegenstände oder Vermögenswerte zur Anmeldung von Ansprüchen öffentlich aus. Erhebt innert fünf Jahren seit der Ausschreibung niemand Anspruch, so fallen die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte an den Kanton oder den Bund.
StPO. Er machte geltend, die A.A.________ AG sei Eigentümerin des betreffenden Grundstücks. Das Strafgericht habe entschieden, dass die Grundbuchsperre bis zur Zwangsvollstreckung bestehe. Nach der Konzeption der Strafprozessordnung müsse im Endentscheid über das Schicksal des mit einer Verfügungssperre belegten Grundstücks befunden werden. Es sei nicht zulässig, die Grundbuchsperre über das Strafverfahren hinaus auf unbestimmte Zeit aufrechtzuerhalten. Es sei ungewiss, ob es je zu einer Zwangsvollstreckung kommen werde. Abgesehen davon sei das Grundstück nicht in seinem Eigentum. Er sei auch nicht Aktionär der A.A.________ AG. Die Gesellschaft sei, obwohl sie in mehrfacher Hinsicht in ihren Rechten unmittelbar betroffen sei, nicht als Partei ins Verfahren einbezogen worden (zit. Urteil 6B 1172/2013 E. 7.1).

B.b. Das Bundesgericht fasste die einschlägigen Erwägungen des Strafgerichts vom 30. September 2011 und des Appellationsgerichts vom 4. September 2013 wie folgt zusammen: Das Strafgericht habe die auf den beschlagnahmten Konten liegenden Vermögenswerte eingezogen und diese gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 73 - 1 Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu:
1    Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu:
a  die vom Verurteilten bezahlte Geldstrafe oder Busse;
b  eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten;
c  Ersatzforderungen;
d  den Betrag der Friedensbürgschaft.
2    Das Gericht kann die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten jedoch nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt.
3    Die Kantone sehen für den Fall, dass die Zusprechung nicht schon im Strafurteil möglich ist, ein einfaches und rasches Verfahren vor.
StGB den Privatklägern unter Anrechnung an die gutgeheissenen Zivilforderungen zugesprochen. Da diese Vermögenswerte allein nicht zur Befriedigung des gesamten Deliktsbetrags gereicht hätten und über die Privatliegenschaft des C.________ zu diesem Zweck eine Grundbuchsperre verhängt worden sei, habe es im Umfang des Deliktsbetrags in Anwendung von Art. 71 Abs. 1 eine Ersatzforderung ausgesprochen. Dabei habe es den Wert der beschlagnahmten Vermögenswerte an diese Ersatzforderung angerechnet. Soweit die zugesprochenen Forderungen nicht durch die einzuziehenden Vermögenswerte gedeckt seien, habe es die Abtretung der Ersatzforderung an die Privatkläger angeordnet. Die von der Staatsanwaltschaft verhängte Grundbuchsperre habe das Strafgericht bis zur Zwangsvollstreckung aufrechterhalten. Das Appellationsgericht habe diesen Entscheid bestätigt. Es habe im Rahmen seiner Erwägungen zum Pfändungsbetrug angenommen, es sei erstellt, dass
C.________ der wirtschaftlich Berechtigte an der von ihm bewohnten Liegenschaft sei (zit. Urteil 6B 1172/2013 E. 7.2).

B.c. Das Bundesgericht erwog, C.________ habe die beantragte Aufhebung der Grundbuchsperre damit begründet, dass er von der Anklage des gewerbsmässigen Betrugs und des mehrfachen Pfändungsbetrugs vollumfänglich freizusprechen sei. Im zweitinstanzlichen Plädoyer habe sich sein Rechtsvertreter auf den Standpunkt gestellt, die auf den Konten liegenden Vermögenswerte und die Liegenschaft hätten nichts mit dem Pfändungsbetrug zu tun und seien insbesondere nicht "aus strafbaren Handlungen erworben worden", weshalb in jedem Fall eine Freigabe zu erfolgen habe. Dass die kantonalen Instanzen die vorsorgliche Massnahme zu Unrecht aufrechterhalten hätten, habe er erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren vorgebracht. Das Appellationsgericht habe daher keinen Anlass gehabt, sich mit dieser Frage zu befassen. Auf die Beschwerde könne daher mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht eingetreten werden. Im Übrigen erklärte das Bundesgericht, dass eine Ersatzforderungsbeschlagnahme im Sinne von Art. 71 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...117
StGB aufrechterhalten werden könne, bis im SchKG-Verfahren über die Vollstreckbarkeit der Ersatzforderung entschieden worden sei. Soweit C.________ seine wirtschaftliche Berechtigung an der Liegenschaft bestreite, genüge seine
Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht (zit. Urteil 6B 1172/2013 E. 7.4).

C.
Am 27. Dezember 2019 ersuchte die A.________ AG bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt um Aufhebung der Grundbuchsperre. Ihr Gesuch wurde am 2. Januar 2020 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weitergeleitet. Dieses wies am 15. Juli 2020 die Anträge auf Feststellung der Nichtigkeit und auf Urteilsberichtigung ab, während es den Antrag auf Durchführung eines Nachverfahrens im Sinne von Art. 363
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 363 Zuständigkeit - 1 Das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, trifft auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen.
1    Das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, trifft auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen.
2    Hat die Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren oder die Übertretungsstrafbehörde im Übertretungsstrafverfahren entschieden, so treffen diese Behörden auch die nachträglichen Entscheide.
3    Für nachträgliche Entscheide, die nicht dem Gericht zustehen, bestimmen Bund und Kantone die zuständigen Behörden.
StPO an das Strafgericht überwies.

D.
Mit Zirkulationsbeschluss vom 23. September 2021 wies das Strafgericht den Antrag um Aufhebung der Grundbuchsperre ab und ordnete an, dass diese bis zur Zwangsvollstreckung fortbesteht.
Die dagegen gerichtete Beschwerde der A.________ AG wies das Appellationsgericht am 18. Januar 2022 ab.

E.
Die A.________ AG beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der Entscheid des Appellationsgerichts vom 18. Januar 2022 und die Grundbuchsperre seien aufzuheben.

Erwägungen:

1.
Entscheide über die strafprozessuale Beschlagnahme von Grundstücken sind Entscheide in Strafsachen gemäss Art. 78 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
BGG (Urteile 6B 326/2011 vom 14. Februar 2012 E. 1.1; 6B 17/2011 vom 18. Juli 2011 E. 1; vgl. auch BGE 126 I 97 E. 1a).
Gemäss Art. 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Die Beschwerdeführerin fällt nicht unter die in Art. 81 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG ausdrücklich erwähnten Beschwerdeberechtigten. Als Eigentümerin der Liegenschaft, die mit einer Grundbuchsperre belegt wurde, hat sie dennoch ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids, weshalb sie nach der Rechtsprechung zur vorliegenden Beschwerde in Strafsachen legitimiert ist (BGE 143 IV 85 E. 1.3; 133 IV 278 E. 1.3 mit Hinweisen).

2.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanzen hätten zu Unrecht einen umgekehrten Durchgriff angenommen. Zudem rügt sie eine Missachtung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Verhältnismässigkeitsprinzips.

2.1. Gemäss Art. 70
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausgehändigt werden (Abs. 1). Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Abs. 2). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB ausgeschlossen ist (Art. 71 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...117
StGB).

2.2. Die Untersuchungsbehörden können gemäss Art. 71 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...117
Satz 1 StGB im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen (sog. Ersatzforderungsbeschlagnahme). Die Beschlagnahme begründet bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zu Gunsten des Staates (Art. 71 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...117
Satz 2 StGB). Zusätzlich können gemäss Art. 263 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
1    Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden;
b  zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
c  den Geschädigten zurückzugeben sind;
d  einzuziehen sind;
e  zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB145 gebraucht werden.
2    Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.
StPO Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn diese voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b) oder einzuziehen sind (lit. d). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstands oder Vermögenswerts nicht vorher aufgehoben worden, so ist gemäss Art. 267 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 267 - 1 Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus.
1    Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus.
2    Ist unbestritten, dass ein Gegenstand oder Vermögenswert einer bestimmten Person durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist, so gibt die Strafbehörde ihn der berechtigten Person vor Abschluss des Verfahrens zurück.
3    Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden.
4    Erheben mehrere Personen Anspruch auf Gegenstände oder Vermögenswerte, deren Beschlagnahme aufzuheben ist, so kann das Gericht darüber entscheiden.
5    Die Strafbehörde kann die Gegenstände oder Vermögenswerte einer Person zusprechen und den übrigen Ansprecherinnen oder Ansprechern Frist zur Anhebung von Zivilklagen setzen.
6    Sind im Zeitpunkt der Aufhebung der Beschlagnahme die Berechtigten nicht bekannt, so schreibt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Gegenstände oder Vermögenswerte zur Anmeldung von Ansprüchen öffentlich aus. Erhebt innert fünf Jahren seit der Ausschreibung niemand Anspruch, so fallen die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte an den Kanton oder den Bund.
StPO über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (zit. Urteil 6B 1172/2013 E. 7.3).

2.3. Unter den Begriff des "Betroffenen" im Sinne von Art. 71 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...117
StGB fällt nicht nur der Täter, sondern unter gewissen Voraussetzungen auch ein Dritter, der durch die Straftat auf die eine oder andere Weise begünstigt worden ist. Abgesehen von dem in Art. 70 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
in Verbindung mit Art. 71 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...117
StGB geregelten Fall ist eine Ersatzforderungsbeschlagnahme nach der Rechtsprechung gegenüber "Dritten", auch dann zulässig, wenn es sich beim "Dritten" um wirtschaftlich dieselbe Person handelt. Dies ist der Fall, wenn zwischen dem Aktionär (und mutmasslichen Täter) und der Gesellschaft, die er besitzt, nicht zu unterscheiden ist, und demgemäss die Voraussetzungen für einen strafprozessualen Durchgriff vorliegen. Dasselbe gilt hinsichtlich von Vermögenswerten, die wirtschaftlich betrachtet im Eigentum der beschuldigten Person stehen, weil sie etwa nur durch ein Scheingeschäft an eine "Strohperson" übertragen worden sind (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2 mit Hinweisen; Urteile 6B 993/2019 vom 15. Juni 2020 E. 3.3.3; 1B 255/2018 vom 6. August 2018 E. 2.6; 1B 208/2015 vom 2. November 2015 E. 4.4; je mit Hinweisen). In diesen letzteren beiden Konstellationen ist nicht von der Beschlagnahme bei einem Dritten auszugehen, da der Einwand, die
Beschlagnahme betreffe Vermögenswerte eines Dritten, rechtsmissbräuchlich ist (Urteile 6B 993/2019 vom 15. Juni 2020 E. 3.3.3; 1B 255/2018 vom 6. August 2018 E. 2.6).
In der zivilrechtlichen Dogmatik spricht man gemeinhin von umgekehrtem Durchgriff (vgl. BGE 144 III 541 E. 8.3.2; Urteile 5A 330/2012 vom 17. Juli 2012 E. 3, E. 4.2 f.; 5A 629/2011 vom 26. April 2012 E. 5.1; 5A 587/2007 vom 28. Februar 2008 E. 2 ff.).

2.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; BGE 143 IV 500 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 145 I 26 E. 1.3; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 347 E. 4.4; je mit Hinweisen).

3.
Die Vorinstanz verweist im angefochtenen Entscheid auf die erstinstanzlichen Erwägungen.

3.1. Die Erstinstanz erwog, es stehe rechtskräftig fest, dass C.________ die Beschwerdeführerin als Vehikel für betrügerische Machenschaften eingesetzt habe. C.________ sei unverändert Alleinaktionär und einziger Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin. Mit dem Gesuch um Aufhebung der Grundbuchsperre wolle C.________ der Privatklägerschaft Haftungssubstrat entziehen. Er berufe sich in missbräuchlicher Weise auf die rechtliche Selbständigkeit der Beschwerdeführerin. Daran ändere nichts, dass seit Kurzem ein Aktienbuch geführt werde, in dem seine Ehefrau als Nutzniesserin figuriere, soweit sie nicht selbst Aktionärin sei. Zudem habe C.________ den Mietvertrag für die eheliche Wohnung ohne seine Ehefrau allein unterzeichnet. Sodann stehe im Mietvertrag, dass C.________ und seine Ehefrau Verwaltungsräte der Beschwerdeführerin seien. Nur treffe dies gemäss Handelsregisterauszug für die Ehefrau nicht zu.

3.2. Im kantonalen Verfahren stellte die Beschwerdeführerin diverse Erwägungen des Urteils des Strafgerichts vom 30. September 2011 sowie des Entscheids des Appellationsgerichts vom 15. Juli 2020 in Frage. Die Erstinstanz wies zutreffend auf die Natur des Nachverfahrens gemäss Art. 363 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 363 Zuständigkeit - 1 Das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, trifft auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen.
1    Das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, trifft auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen.
2    Hat die Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren oder die Übertretungsstrafbehörde im Übertretungsstrafverfahren entschieden, so treffen diese Behörden auch die nachträglichen Entscheide.
3    Für nachträgliche Entscheide, die nicht dem Gericht zustehen, bestimmen Bund und Kantone die zuständigen Behörden.
. StPO hin. Dieses hat nur die Anpassung des im Hauptverfahren ergangenen Urteils an eine spätere Entwicklung zum Gegenstand (MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, N. 1 zu Art. 363
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 363 Zuständigkeit - 1 Das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, trifft auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen.
1    Das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, trifft auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen.
2    Hat die Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren oder die Übertretungsstrafbehörde im Übertretungsstrafverfahren entschieden, so treffen diese Behörden auch die nachträglichen Entscheide.
3    Für nachträgliche Entscheide, die nicht dem Gericht zustehen, bestimmen Bund und Kantone die zuständigen Behörden.
StPO). Daher behandelte die Erstinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht, soweit es um den umgekehrten Durchgriff, das gültige Zustandekommen der Grundbuchsperre und deren Befristung ging. Auf die Einwendungen, wonach die Grundbuchsperre nichtig und unverhältnismässig sei, ging sie ein.

3.3. Die Erstinstanz verwarf den Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe im Strafverfahren gegen C.________ keine Parteistellung gehabt und ihr sei das rechtliche Gehör verweigert worden. Denn C.________ sei im Handelsregister seit 2002 unverändert als ihr einziger Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift eingetragen. Er könne unbeschränkt für die Gesellschaft handeln und habe dies im Strafverfahren auch getan, etwa indem er im Gegenzug zur Herausgabe gesperrter liquider Mittel zu Lasten der Beschwerdeführerin in die Grundbuchsperre eingewilligt habe. Die Rechtskraft der Urteile gegen C.________ erstrecke sich insoweit auch auf die Beschwerdeführerin.

3.4. Sodann äusserte sich die Erstinstanz zur Nichtigkeit der Grundbuchsperre. Sie erwog zutreffend, dass fehlerhafte amtliche Verfahrenshandlungen in der Regel nicht nichtig, sondern anfechtbar sind und durch Nichtanfechtung rechtsgültig werden (vgl. BGE 144 IV 362 E. 1.4.3; 137 I 273 E. 3.1; Urteile 6B 440/2015 vom 18. November 2015 E. 1.2; 6B 968/2014 vom 24. Dezember 2014 E. 1.4). Die Erstinstanz erkannte überzeugend, dass die Nichtigkeit auch im Nachverfahren gemäss Art. 363 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 363 Zuständigkeit - 1 Das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, trifft auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen.
1    Das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, trifft auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen.
2    Hat die Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren oder die Übertretungsstrafbehörde im Übertretungsstrafverfahren entschieden, so treffen diese Behörden auch die nachträglichen Entscheide.
3    Für nachträgliche Entscheide, die nicht dem Gericht zustehen, bestimmen Bund und Kantone die zuständigen Behörden.
. StPO geltend gemacht werden kann. Allerdings trage die Beschwerdeführerin nur vor, ihr rechtliches Gehör sei verletzt worden und die Vollstreckung des Urteilsdispositivs vom 30. September 2011 sei unmöglich. Diese Rügen habe bereits das Appellationsgericht am 15. Juli 2020 rechtskräftig verworfen. In der Tat verbietet die materielle Rechtskraft jedem späteren Gericht, auf eine Klage einzutreten, deren Streitgegenstand mit dem rechtskräftig beurteilten identisch ist, sofern nicht ein schutzwürdiges Interesse an der Wiederholung des früheren Entscheids geltend gemacht werden kann (BGE 139 III 126 E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen). Gemäss Erstinstanz brachte die Beschwerdeführerin keine solchen neuen Tatsachen ein. Daher trat sie auf den zumindest
impliziten Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit nicht ein.

3.5. Die Anmerkung einer Grundbuchsperre bewirkt, dass fortan nicht mehr über das Grundstück verfügt werden kann. Solange sie besteht, kann kein dingliches Recht mehr begründet und eingetragen werden; dies gilt ebenfalls für Vormerkungen. Entsprechende Anmeldungen sind vom Grundbuchamt abzuweisen. Zulässig sind lediglich Anmerkungen, die nur deklaratorische Wirkung haben (GRETER/SCHNEITER, Die strafprozessuale Immobilienbeschlagnahme [Art. 266 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 266 Durchführung - 1 Die anordnende Strafbehörde bestätigt im Beschlagnahmebefehl oder in einer separaten Quittung den Empfang der beschlagnahmten oder herausgegebenen Gegenstände und Vermögenswerte.
1    Die anordnende Strafbehörde bestätigt im Beschlagnahmebefehl oder in einer separaten Quittung den Empfang der beschlagnahmten oder herausgegebenen Gegenstände und Vermögenswerte.
2    Sie erstellt ein Verzeichnis und bewahrt die Gegenstände und Vermögenswerte sachgemäss auf.
3    Werden Grundstücke beschlagnahmt, so wird eine Grundbuchsperre angeordnet; diese wird im Grundbuch angemerkt.151
4    Die Beschlagnahme einer Forderung wird der Schuldnerin oder dem Schuldner angezeigt, mit dem Hinweis, dass eine Zahlung an die Gläubigerin oder den Gläubiger die Schuldverpflichtung nicht tilgt.
5    Gegenstände, die einer schnellen Wertverminderung unterliegen oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, sowie Wertpapiere oder andere Werte mit einem Börsen- oder Marktpreis können nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 1889152 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) sofort verwertet werden. Der Erlös wird mit Beschlag belegt.
6    Der Bundesrat regelt die Anlage beschlagnahmter Vermögenswerte.
StPO], in: AJP 2014 S. 1037 ff., S. 1040 mit Hinweisen). Als Zwangsmassnahme tangiert die Grundbuchsperre namentlich die Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
BV) und die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV). Sie muss die Voraussetzungen von Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV und Art. 197
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
StPO erfüllen. Erforderlich ist insbesondere, dass sie verhältnismässig ist. Unter diesem Gesichtspunkt müssen bei der Deckungsbeschlagnahme Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die beschuldigte Person ihrer möglichen Zahlungspflicht entziehen könnte (GRETER/SCHNEITER, a.a.O., S. 1038).

3.6. Die Erstinstanz hielt fest, die Privatkläger seien erst im Betrag von Fr. 1'490'000.-- und damit zu 37 % befriedigt worden. Im Umfang von rund Fr. 2.5 Mio. seien sie ungedeckt geblieben. Die Erstinstanz hatte C.________ angefragt, ob die Forderungen der Privatkläger beglichen worden seien. Darauf reagierte er nicht. Daher ging die Erstinstanz in vertretbarer Weise davon aus, dass die Forderungen weiterhin bestehen und sogar Verzugszins hinzugekommen ist. Zudem entnimmt die Erstinstanz dem Betreibungsregisterauszug vom 10. Mai 2021, dass diverse Privatkläger zwischen November 2016 und März 2020 Betreibungen im Gesamtbetrag von rund Fr. 3 Mio. eingeleitet und Verlustscheine von Fr. 200'000.-- erlangt haben. Das betreffende Grundstück wurde im Jahr 1992 für Fr. 2'285'000.-- erworben, weshalb es gemäss Erstinstanz heute deutlich mehr wert sein dürfte. Die Grundbuchsperre verhindert, dass die Liegenschaft verkauft oder entwertet wird. Damit ist sie gemäss Erstinstanz zur Durchsetzung der Ersatzforderung erforderlich und geeignet.

3.7. Die Beschwerdeführerin machte vor Erstinstanz geltend, seit die Grundbuchsperre errichtet worden sei, hätten nur vier Privatkläger ihre Forderungen geltend gemacht. Daher sei die Grundbuchsperre nicht mehr verhältnismässig. Dem entgegnete die Erstinstanz überzeugend, dass die quotenmässige Auszahlung der eingezogenen Vermögenswerte erst am 29. August 2016 verfügt worden sei. Zudem hätten inzwischen acht Privatkläger den Betreibungsweg beschritten. Die Verwertung des Grundstücks habe sich verzögert, weil unklar gewesen sei, wer dafür zuständig sei. Die Privatkläger wurden erst im Umfang von 37 % befriedigt. Es liegt auf der Hand, dass sie nach wie vor ein gewichtiges Interesse an der Grundbuchsperre haben. Hingegen besteht gemäss Erstinstanz kein evidentes Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufhebung der Grundbuchsperre, zumal die aktuelle Nutzung des Grundstücks nicht eingeschränkt werde (Urteile 1B 163/2013 vom 4. November 2013 E. 4.3 und 1B 323/2009 vom 20. Mai 2009 E. 2). Damit sei die Grundbuchsperre auch verhältnismässig im engeren Sinne.

4.
Die Vorinstanz schliesst sich diesen erstinstanzlichen Erwägungen an.

4.1. Sie ergänzt, C.________ wolle das Grundstück der Zwangsvollstreckung als Haftungssubstrat entziehen. Seine Absicht sei offensichtlich zweckwidrig und missbräuchlich. Er wolle sich den Forderungen der Privatklägerschaft entziehen. Aus dem rechtskräftigen Strafurteil vom 30. September 2011 folge, dass er die Beschwerdeführerin als Vehikel für betrügerische Handlungen eingesetzt habe. Eine Massierung unterschiedlicher und ausserordentlicher Verhaltensweisen im Sinne eigentlicher Machenschaften liege nur deshalb schon vor. Die qualifizierte Schädigung von Drittpersonen stehe bei dieser Zahl von Privatklägern ausser Frage. Die Beschwerdeführerin habe nie geltend gemacht, dass es neben C.________ andere Aktionäre geben könnte. Die im Strafverfahren getroffenen Feststellungen seien daher weiter gültig. Die Erstinstanz habe C.________ als Direktbetroffenen zu Recht in das Verfahren betreffend Aufhebung der Grundbuchsperre einbezogen. Aufgrund dieser Durchgriffskonstellation seien die aktienrechtlichen Gegebenheiten gerade nicht ausser Acht gelassen, sondern angemessen berücksichtigt worden. C.________ könne als Alleinaktionär uneingeschränkt für die Beschwerdeführerin handeln. Das rechtliche Gehör sei daher gleichzeitig C.________
und der Beschwerdeführerin gewährt worden. Dass die Grundbuchsperre nicht nichtig sei, habe das Appellationsgericht im Entscheid vom 15. Juli 2020 bereits ausführlich und überzeugend begründet. Die Erstinstanz sei auf die Rüge der Nichtigkeit zu Recht nicht eingetreten, da das Appellationsgericht die Anträge auf Feststellung der Nichtigkeit und auf Urteilsberichtigung rechtskräftig abgewiesen habe.

4.2. Weiter führt die Vorinstanz aus, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin müsse nicht mehr als die schlichte Anordnung der Grundbuchsperre definiert werden. Deren Zweck sei nämlich, Verfügungen über das Grundstück bis auf weiteres zu verhindern und den gegenwärtigen Zustand zu sichern. Mehr müsse nicht definiert werden. Die Grundbuchsperre müsse auch nicht vollstreckbar sein, sondern lediglich eine Wertverminderung der betreffenden Liegenschaft verhindern. Die Vorinstanz verweist auf Art. 71 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...117
StGB und erwägt, der Gesetzgeber habe für staatliche Ersatzforderungen den Weg der ordentlichen Zwangsvollstreckung vorgeschrieben. Die allfällige Verwertung der Liegenschaft erfolge nach den einschlägigen Bestimmungen des Zwangsvollstreckungsrechts. In diesem Rahmen begründe die Beschlagnahme kein Vorzugsrecht des Staates und der Vorbehalt von Art. 44
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 44 - Die Verwertung von Gegenständen, welche aufgrund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze oder aufgrund des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 201580 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen mit Beschlag belegt sind, geschieht nach den zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen.
SchKG gelte in diesem Bereich nicht. Die Vollstreckung der Ersatzforderung, die Verwertung der beschlagnahmten Vermögenswerte und die Verteilung des entsprechenden Erlöses würden somit nach den Vorschriften des SchKG erfolgen. Das Strafurteil gegen C.________ ist rechtskräftig. Die Vorinstanz hält daher zu Recht fest, dass die Grundbuchsperre besteht, bis eine Massnahme des SchKG
an ihre Stelle tritt (BGE142 III 174; 141 IV 360 E. 3.2). Eine klarere Formulierung, wie von der Beschwerdeführerin gefordert, ist aufgrund dessen also gar nicht notwendig.

4.3. Zur Verhältnismässigkeit der Massnahme erwägt die Vorinstanz mit der Erstinstanz, zahlreiche Privatkläger seien heute um die Eintreibung ihrer Forderungen aktiv bemüht. Die Erstinstanz habe dies mit dem Betreibungsregisterauszug belegt. Die Grundbuchsperre sei zur Durchsetzung der Ersatzforderung also immer noch geeignet und erforderlich. Die Vorinstanz verwirft den Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die Grundbuchsperre nicht erforderlich sei, weil nur wenige Gläubiger Ansprüche geltend machen. Sie entgegnet überzeugend, solange die Gläubiger die Forderungen durchsetzen könnten, sei auch die Grundbuchsperre geeignet und erforderlich.

5.
Was die Beschwerdeführerin dagegen vorträgt, verfängt nicht.

5.1. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin haben die Vorinstanzen ihren Einwand geprüft, wonach ihr das rechtliche Gehör verweigert worden sei, als die Grundbuchsperre angeordnet wurde. Zudem wurde hinreichend begründet, dass die Grundbuchsperre offensichtlich nicht nichtig ist. Ebenso haben sich die Vorinstanzen mit dem Einwand auseinandergesetzt, die Grundbuchsperre sei angeblich nicht hinreichend definiert.

5.2. Die Beschwerdeführerin behauptet, die Erwägungen der Vorinstanz würden die EMRK verletzen. Sie verweist auf einen Entscheid des EGMR vom 1. März 2022. Allerdings übersieht die Beschwerdeführerin, dass der EGMR in jenem Fall eine Einzelfallbeurteilung vornahm, welche nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar ist.

5.3. Schliesslich trägt die Beschwerdeführerin vor, die gesicherte Forderung sei verjährt.
Auch diese Rüge ist unbegründet. Gemäss Art. 97 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 97 - 1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
1    Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
a  lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren;
b  eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren;
c  eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren;
d  eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.138
2    Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 124, 182, 189-191, 193, 193a, 195 und 197 Absatz 3, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.139
3    Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.
4    Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und minderjährigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 182, 189-191 und 195, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1-3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001140 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.141
StGB tritt die Verjährung nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergeht. Die Vorinstanz erwägt zutreffend, dass die Verjährung der Strafverfolgung mit der Eröffnung des Strafurteils vom 30. September 2011 nicht mehr eintreten konnte. Diese Frist kann also kein Thema mehr sein. Gemäss Art. 135 Ziff. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 135 - Die Verjährung wird unterbrochen:
1  durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung;
2  durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs.
OR wird die zivilrechtliche Verjährung unterbrochen durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs. Die Vorinstanz nimmt daher zutreffend an, dass die Verjährung unterbrochen wurde, als die Zivilforderungen im Strafprozess adhäsionsweise geltend gemacht wurden. Wird die Forderung durch Urteil des Gerichts festgestellt, so ist die neue Verjährungsfrist gemäss Art. 137 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 137 - 1 Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.
1    Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.
2    Wird die Forderung durch Ausstellung einer Urkunde anerkannt oder durch Urteil des Richters festgestellt, so ist die neue Verjährungsfrist stets die zehnjährige.
OR stets die zehnjährige. Somit begann ab Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils eine neue zehnjährige Frist zu laufen, und zwar unabhängig von einer absoluten Verjährungsfrist gemäss Art. 60 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 60 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1    Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1bis    Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.36
2    Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.37
3    Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist.
OR.

6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juni 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Matt
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Document : 6B_332/2022
Date : 02. Juni 2022
Published : 20. Juni 2022
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Aufhebung einer Grundbuchsperre


Legislation register
BGG: 66  78  81  95  97  105  106
BV: 9  26  27  36
OR: 60  135  137
SchKG: 44
StGB: 70  71  73  97
StPO: 197  263  266  267  363
BGE-register
126-I-97 • 133-IV-278 • 137-I-273 • 139-III-126 • 140-IV-57 • 141-IV-360 • 143-IV-241 • 143-IV-347 • 143-IV-500 • 143-IV-85 • 144-III-541 • 144-IV-362 • 145-I-26 • 145-IV-154
Weitere Urteile ab 2000
1B_163/2013 • 1B_208/2015 • 1B_255/2018 • 1B_323/2009 • 5A_330/2012 • 5A_587/2007 • 5A_629/2011 • 6B_1172/2013 • 6B_17/2011 • 6B_326/2011 • 6B_332/2022 • 6B_440/2015 • 6B_968/2014 • 6B_993/2019
Keyword index
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AJP
2014 S.1037