Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 1040/2016
Urteil vom 2. Juni 2017
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Bolzern,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kostenverlegung und Kostenfestsetzung; Ausstand,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 6. Juli 2016.
Sachverhalt:
A.
Mit Strafbefehl vom 7. August 2015 sprach die Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee X.________ der mehrfachen üblen Nachrede und des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung schuldig. Mit Bezug auf den Vorwurf des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage stellte sie das Verfahren infolge Verjährung ein. Sie überband X.________ die gesamten Verfahrenskosten und sprach ihm für den eingestellten Teil des Verfahrens eine Entschädigung, nicht aber eine Genugtuung oder Auslagenersatz zu. Die dagegen erhobene Beschwerde (Verfahren KG 2N 15 111) wies das Kantonsgericht Luzern am 21. Dezember 2015 ab, soweit es darauf eintrat.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde von X.________ am 2. Mai 2016 insoweit gut, als es die Sache hinsichtlich der Auflage von Verfahrenskosten zur Begründung an die Vorinstanz zurückwies. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Urteil 6B 129/2016).
B.
In seiner Stellungnahme zum bundesgerichtlichen Urteil stellte X.________ ein Ausstandsgesuch gegen zwei am Verfahren beteiligte Kantonsrichter und den Gerichtsschreiber. Mit Beschluss vom 6. Juli 2016 trat das Kantonsgericht auf das Gesuch nicht ein. Die Beschwerde hiess es gut, soweit sie noch zu beurteilen war, und wies die Sache zur neuen Entscheidung über die Kosten im Untersuchungsverfahren an die Staatsanwaltschaft zurück. Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens nahm es auf die Staatskasse und sprach X.________ eine Parteientschädigung zu. Hingegen auferlegte es ihm für das erste Beschwerdeverfahren (KG 2N 15 111) eine reduzierte Gebühr von Fr. 800.-- sowie die Kosten seiner Verteidigung.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, ihm sei für das Beschwerdeverfahren KG 2N 15 111 eine angemessene Parteientschädigung auszurichten und die Gerichtsgebühr sei vollständig zu Lasten des Staates, eventuell der Privatklägerin zu verlegen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen, wobei zwei Richter sowie der Gerichtsschreiber in den Ausstand zu treten hätten. X.________ ersucht um aufschiebende Wirkung der Beschwerde.
D.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Erwägungen:
1.
1.1.
1.1.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. |
|
1 | Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. |
2 | Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn: |
a | die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder |
b | der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird. |
3 | Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung. |
4 | Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz. |
5 | Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens. |
1.1.2. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
|
1 | Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
a | eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung; |
b | Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; |
c | Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. |
2 | Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. |
3 | Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275 |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 430 - 1 Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn: |
|
1 | Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn: |
a | die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat; |
b | die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat; oder |
c | die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind. |
2 | Im Rechtsmittelverfahren können Entschädigung und Genugtuung zudem herabgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 428 Absatz 2 erfüllt sind. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4. |
|
1 | Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4. |
2 | Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. |
3 | Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die: |
a | der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat; |
b | für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden. |
4 | Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. |
5 | Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 430 - 1 Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn: |
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1 | Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn: |
a | die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat; |
b | die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat; oder |
c | die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind. |
2 | Im Rechtsmittelverfahren können Entschädigung und Genugtuung zudem herabgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 428 Absatz 2 erfüllt sind. |
1.2.
1.2.1. Der Beschwerdeführer verlangt hinsichtlich des mit Beschluss vom 21. Dezember 2015 abgeschlossenen kantonalen Beschwerdeverfahrens KG 2N 15 111 die Auflage der gesamten Kosten an den Staat bzw. an die Privatklägerin. Diese habe das Strafverfahren wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, welches schliesslich eingestellt worden sei, durch unzählige umfangreiche Eingaben und Beweisanträge aufgebauscht und verzögert.
Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz erwägt zutreffend, dass das Bundesgericht ihren Beschluss lediglich im Kostenpunkt aufgehoben, die Beschwerde aber in allen anderen Punkten abgewiesen hat (vgl. oben lit. A). So unterlag der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen um Ausrichtung einer höheren Parteientschädigung, einer Genugtuung sowie von Auslagenersatz für ein Privatgutachten auch vor Bundesgericht. Ebenso mit einem Ausstandsbegehren (vgl. Urteil 6B 129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2, 4-6). Entgegen seiner Auffassung ist es daher nicht zu beanstanden und verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie die vom Beschwerdeführer in jenem Verfahren zu tragende Gerichtsgebühr lediglich von Fr. 1500.-- auf Fr. 800.-- reduziert. Es besteht auch kein Anlass, in ihr Ermessen einzugreifen, soweit sie von einer Kostenauflage an die Privatklägerin absieht. Der Beschwerdeführer weist selber darauf hin, dass deren Auffassung weitgehend entsprochen und ihre Anträge zumeist gutgeheissen wurden. Es kann daher nicht gesagt werden, sie hätte das Verfahren damit unnötig aufgebauscht.
1.2.2. Nicht zu folgen ist dem Beschwerdeführer auch insoweit, als er im Zusammenhang mit der Verweigerung einer Parteientschädigung für das erste Beschwerdeverfahren eine Verletzung der Begründungspflicht rügt. Die Vorinstanz legt vielmehr dar, weshalb sie ihm trotz teilweisem Obsiegen keine Parteientschädigung zuspricht. Sie erwägt, er habe die Kosten seiner Verteidigung selber zu tragen, weil sich seine Ausführungen zum grössten Teil auf die seiner Ansicht nach zu tiefe Anwaltskostenentschädigung bezogen hätten und er insoweit auch vor Bundesgericht unterlegen sei. Gleiches gelte für die Rügen bezüglich Genugtuung und Auslagenersatz. Die Vorinstanz nennt somit die wesentlichen Gesichtspunkte, auf die sie ihren Entscheid stützt. Es war dem Beschwerdeführer denn auch ohne Weiteres möglich, sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an das Bundesgericht weiterzuziehen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor (vgl. dazu BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; 138 IV 81 E. 2.2 S. 84; je mit Hinweisen).
1.2.3. Demgegenüber ist der Einwand des Beschwerdeführers in der Sache berechtigt. Wie dargestellt, folgt die Entschädigungsfrage in der Regel dem Kostenentscheid. Die Vorinstanz macht nicht geltend und es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hätte. Für die Verweigerung einer zumindest teilweisen Parteientschädigung besteht daher kein Raum. Es leuchtet auch nicht ein und ist widersprüchlich, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zwar eine stark reduzierte Gerichtsgebühr auferlegt, ihm aber trotz teilweisem Obsiegen im Kostenpunkt keine Parteientschädigung zuspricht. Damit verletzt sie die Grundsätze der Kostenverlegung (oben E. 1.1.2). Die Vorinstanz hat die mit der Kostenauflage zusammenhängenden Aufwendungen des beschwerdeführerischen Anwalts soweit wie möglich auszuscheiden und ihm eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Dabei kommt ihr aber ein erhebliches Ermessen zu. Bei der Bemessung darf sie insbesondere dem Umstand Rechnung tragen, dass sich der Beschwerdeführer in seinen Eingaben hauptsächlich zur Parteientschädigung und nur kurz zur Kostenauflage geäussert hat. Er befasst sich in der sechzehn
Seiten umfassenden Beschwerde vom 31. August 2015 gerade einmal auf einer halben Seite und in der Stellungnahme vom 2. November 2015 auf wenigen Zeilen mit der Frage der Verfahrenskostenauflage.
Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen.
1.3. Als offensichtlich unbegründet erweist sich hingegen die Rüge, die am bisherigen Verfahren beteiligten Kantonsrichter sowie der Gerichtsschreiber seien befangen oder das Verfahren sei nicht mehr offen. Derlei Gründe sind bei objektiver Betrachtung nicht ersichtlich. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, kann solches nicht darin erblickt werden, dass die involvierten Gerichtspersonen im bisherigen Verfahren mehrmals - nach Ansicht des Beschwerdeführers systematisch - zu seinen Ungunsten entschieden haben. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Entscheide fehlerhaft gewesen sein sollen. Dies war im ordentlichen Verfahren zu rügen. Auch die nunmehr geltend gemachten Verfahrensfehler vermögen weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit eine Befangenheit zu begründen oder die systematische Benachteiligung des Beschwerdeführers aufzuzeigen. Dies gilt etwa, wenn er vorbringt, die Vorinstanz stelle aktenwidrig fest, dass einer Verfügung der Staatsanwaltschaft entnommen werden könne, eine sichergestellte Daten-CD enthalte "offenbar den gesamten Telefon- und E-Mailverkehr der Privatklägerin". Es leuchtet, unabhängig der Frage, ob diese Feststellung zutrifft, oder ob die CD lediglich einen Teil des Datenverkehrs der Privatklägerin enthält,
nicht ein, weshalb dies eine Voreingenommenheit der Vorinstanz begründen soll. Gleiches gilt, wenn sie feststellt, die Ermittlungshandlungen der Staatsanwaltschaft mit Bezug auf den Vorwurf des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage seien nicht besonders intensiv gewesen. Ebenso wenig erscheint die Vorinstanz als befangen, weil sie dem Beschwerdeführer wahrheitswidrig unterstellt habe, er verfüge über Fachkenntnisse in der Informatik. Sie begründet damit vielmehr nachvollziehbar, dass er angesichts seiner ausführlichen persönlichen Eingaben keine anwaltliche Vertretung während den Einvernahmen benötigt habe. Der Beschwerdeführer zeigt zudem nicht auf, dass die Feststellung unwahr wäre. Dasselbe gilt für die angeblich aktenwidrige Unterstellung "ungebührlichen Benehmens und [von] Drohungen" im Vorverfahren, welche die Vorinstanz dokumentiert (vgl. Beschluss vom 21. Dezember 2015 E. 5.8 S. 8). Sie legt ebenfalls detailliert dar, dass es aufgrund von wiederholten Anwaltswechseln und zahlreichen Terminverschiebungen zu Verfahrensverzögerungen kam, welche nicht zu entschädigen seien. Dies ist sachlich begründet und nicht zu beanstanden. Dass die Vorinstanz die Verzögerungen als unnötig bezeichnet, ist weder herabsetzend gegenüber dem
Beschwerdeführer persönlich, noch zeigt es eine negative Grundhaltung des Gerichts ihm gegenüber. Im Übrigen bezieht sich das Wort "unnötig" nicht nur auf die vermeintlich oder tatsächlich gesundheitsbedingten Terminverschiebungen, sondern auch auf die diversen Anwaltswechsel. Ein objektiver Eindruck von Befangenheit entsteht schliesslich nicht dadurch, dass das Bundesgericht den Beschluss vom 21. Dezember 2015 lediglich im Kostenpunkt als ungenügend begründet kritisierte. Von wiederholten krassen Amtspflichtsverletzungen, welche die im Verfahren involvierten Personen nicht mehr als unvoreingenommen erscheinen liessen, kann keine Rede sein.
2.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Der Beschluss des Kantonsgerichts Luzern vom 6. Juli 2016 ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird im Umfang seines Unterliegens kostenpflichtig; dem Kanton Luzern sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschluss des Kantsonsgerichts Luzern vom 6. Juli 2016 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 2'000.-- auferlegt.
3.
Der Kanton Luzern hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juni 2017
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Matt