Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_927/2008

Urteil vom 2. Juni 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, Ferrari, Mathys,
Gerichtsschreiber Näf.

Parteien
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, 6002 Luzern, Beschwerdeführerin,

gegen

X.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Rüegg,

Gegenstand
Versuchtes Inverkehrbringen von der Zulassungspflicht unterstellten landwirtschaftlichen Produktionsmitteln ohne Zulassung (Art. 173 Abs. 1 lit. k aLwG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 aStGB); versuchtes Anwenden von verbotenen Stoffen bei der landwirtschaftlichen Produktion (Art. 48 Abs. 1 lit. b
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 48 Laboratorien - 1 Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
1    Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
2    Sie können sich zur Führung gemeinsamer Laboratorien zusammenschliessen.
3    Sie können auch akkreditierte Prüfstellen mit der Untersuchung von Proben beauftragen.
LMG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 aStGB),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 15. Juli 2008.

Sachverhalt:

A.
Am 2. Mai 2006 meldete X.________ beim Amt für Landwirtschaft und Wald des Kantons Luzern auf dem entsprechenden Formular "Meldung Hanfanbau 2006" den Anbau von Hanfpflanzen der Sorte Bauernhanf auf einer Fläche von 30 Aren. Als Bezugsquelle für das Saatgut gab er die Firma A.________ GmbH und als Verwendungszweck des Hanfs "Eigenbedarf" an. Mit Verfügung vom 11. September 2006 erteilte das Amtsstatthalteramt Sursee der Kantonspolizei Luzern den Auftrag, vom Hanffeld Proben zu nehmen und diese dem kantonalen Labor Luzern zwecks Bestimmung des THC-Gehalts zu überbringen. Mit Verfügung vom gleichen Tag (11. September 2006) ordnete das Amtsstatthalteramt Sursee die Beschlagnahme sämtlicher Hanfpflanzen auf dem fraglichen Feld an. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei nicht bekannt, wofür X.________ den Hanf verwenden wolle. Es bestehe der Verdacht, dass er den Hanf an seine Tiere verfüttern wolle, was unzulässig sei. X.________ wurde unter der Strafandrohung gemäss Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB darauf hingewiesen, dass eine Ernte der Hanfpflanzen ohne vorherige Einwilligung der Strafverfolgungsbehörden unzulässig sei. Über das weitere Vorgehen bezüglich der Hanfpflanzen sollte nach dem Bekanntwerden des THC-Gehalts entschieden werden. Die Analyse
der am 2. Oktober 2006 vom Feld entnommenen beiden Hanfpflanzen durch das Amt für Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz des Kantons Luzern ergab gemäss dessen Untersuchungsbericht vom 17. Oktober 2006 THC-Gehalte von 1,5 bzw. 2,7 Prozent. X.________ erntete am 5. Oktober 2006 das Hanffeld und brachte die Hanfpflanzen in die Gastrocknungsanlage, wo sie zu Futterwürfeln verarbeitet wurden. Die Ernte ergab 675 kg Futterwürfel, welche X.________, abgepackt in 13,5 Säcke zu 50 kg, in seiner Scheune lagerte mit dem Plan, sie an seine Nutztiere zu verfüttern.

B.
B.a Mit Strafverfügung des Amtsstatthalteramts Sursee vom 7. Mai 2007 wurde X.________ wegen versuchten Inverkehrbringens von der Zulassungspflicht unterstellten Produktionsmitteln mit einer Busse von 400 Franken bestraft. Dagegen erhob X.________ Einsprache.
Mit Entscheid des Amtsstatthalteramts Sursee vom 17. September 2007 wurde X.________ in Anwendung von Art. 173 Abs. 1 lit. k
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 173 Übertretungen - 1 Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:236
1    Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:236
a  das gemeinsame Erscheinungsbild, das der Bund nach Artikel 12 Absatz 3 festgelegt hat, verletzt oder sich anmasst;
abis  den nach den Artikeln 14 Absatz 1 Buchstaben a-c, e und f sowie 15 erlassenen oder anerkannten Kennzeichnungsvorschriften zuwiderhandelt;
ater  den nach Artikel 14 Absatz 4 erlassenen Vorschriften zur Verwendung der offiziellen Zeichen zuwiderhandelt;
b  den nach Artikel 18 Absatz 1 erlassenen Vorschriften über die Deklaration von Erzeugnissen, die nach in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden hergestellt werden, zuwiderhandelt;
c  bei Erhebungen nach Artikel 27 oder Artikel 185 die Auskunft verweigert oder falsche oder unvollständige Angaben macht;
cbis  die Anforderungen nach Artikel 27a Absatz 1 nicht einhält, die nach Artikel 27a Absatz 2 erlassene Bewilligungspflicht verletzt oder den verordneten Massnahmen zuwiderhandelt;
d  in einem Beitragsverfahren oder im Verfahren für eine Kontingentszuteilung unwahre oder täuschende Angaben macht;
e  Milch oder Milchprodukte in Missachtung der vom Bund gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Vorschriften oder Verfügungen herstellt oder in Verkehr bringt;
f  ohne Bewilligung Reben pflanzt, die Klassierungsbestimmungen nicht einhält oder seinen Pflichten beim Handel mit Wein nicht nachkommt;
g  den Vorschriften über die künstliche Besamung nach Artikel 145 zuwiderhandelt;
gbis  die nach Artikel 146 erlassenen Bedingungen für die Einfuhr von Zuchttieren, Sperma, Eizellen und Embryonen nicht einhält;
gquater  den nach Artikel 148a erlassenen Vorsorgemassnahmen zuwiderhandelt;
gter  den nach Artikel 146a erlassenen Vorschriften über die Zucht, die Einfuhr oder das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Nutztieren zuwiderhandelt;
h  den nach den Artikeln 151, 152 oder 153 zum Schutze der Nutzpflanzen erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt;
i  die Verwendungsanweisungen nach Artikel 159 Absatz 2 oder die nach Artikel 159a erlassenen Vorschriften über die Verwendung nicht einhält;
k  der Zulassungspflicht (Art. 160) unterstellte Produktionsmittel ohne Zulassung produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist, Antibiotika und ähnliche Stoffe als Leistungsförderer für Tiere verwendet oder deren Einsatz zu therapeutischen Zwecken nicht meldet (Art. 160 Abs. 8);
kbis  ohne bei der zuständigen Stelle zugelassen oder registriert zu sein, Produktionsmittel produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist;
kquater  verbotene Produktionsmittel einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist (Art. 159a);
kter  den nach Artikel 161 erlassenen Vorschriften über die Kennzeichnung und Verpackung von Produktionsmitteln zuwiderhandelt;
l  pflanzliches Vermehrungsmaterial einer Sorte einführt, verwendet oder in Verkehr bringt, die nicht in einem Sortenkatalog aufgeführt ist (Art. 162);
m  die Sicherheitsabstände nach Artikel 163 nicht einhält;
n  die Angaben nach Artikel 164 nicht macht;
o  der Auskunftspflicht nach Artikel 183 nicht nachkommt.
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.
3    Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
a  ...
b  gegen eine Ausführungsbestimmung verstösst, deren Übertretung strafbar erklärt worden ist.
4    Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
5    In besonders leichten Fällen kann auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden.
und Abs. 4 LwG in Verbindung mit Art. 22
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB der versuchten Verfütterung von der Zulassungspflicht unterstellten landwirtschaftlichen Produktionsmitteln ohne Zulassung schuldig gesprochen und mit einer Busse von 350 Franken bestraft.
X.________ erhob Einsprache, womit die Akten dem Amtsgericht Sursee zur gerichtlichen Beurteilung überwiesen wurden.
B.b Das Amtsgericht Sursee sprach X.________ mit Urteil vom 17. Januar 2008 vom Vorwurf des versuchten Verfütterns von der Zulassungspflicht unterstellten landwirtschaftlichen Produktionsmitteln ohne Zulassung gemäss Art. 173 Abs. 1 lit. k
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 173 Übertretungen - 1 Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:236
1    Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:236
a  das gemeinsame Erscheinungsbild, das der Bund nach Artikel 12 Absatz 3 festgelegt hat, verletzt oder sich anmasst;
abis  den nach den Artikeln 14 Absatz 1 Buchstaben a-c, e und f sowie 15 erlassenen oder anerkannten Kennzeichnungsvorschriften zuwiderhandelt;
ater  den nach Artikel 14 Absatz 4 erlassenen Vorschriften zur Verwendung der offiziellen Zeichen zuwiderhandelt;
b  den nach Artikel 18 Absatz 1 erlassenen Vorschriften über die Deklaration von Erzeugnissen, die nach in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden hergestellt werden, zuwiderhandelt;
c  bei Erhebungen nach Artikel 27 oder Artikel 185 die Auskunft verweigert oder falsche oder unvollständige Angaben macht;
cbis  die Anforderungen nach Artikel 27a Absatz 1 nicht einhält, die nach Artikel 27a Absatz 2 erlassene Bewilligungspflicht verletzt oder den verordneten Massnahmen zuwiderhandelt;
d  in einem Beitragsverfahren oder im Verfahren für eine Kontingentszuteilung unwahre oder täuschende Angaben macht;
e  Milch oder Milchprodukte in Missachtung der vom Bund gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Vorschriften oder Verfügungen herstellt oder in Verkehr bringt;
f  ohne Bewilligung Reben pflanzt, die Klassierungsbestimmungen nicht einhält oder seinen Pflichten beim Handel mit Wein nicht nachkommt;
g  den Vorschriften über die künstliche Besamung nach Artikel 145 zuwiderhandelt;
gbis  die nach Artikel 146 erlassenen Bedingungen für die Einfuhr von Zuchttieren, Sperma, Eizellen und Embryonen nicht einhält;
gquater  den nach Artikel 148a erlassenen Vorsorgemassnahmen zuwiderhandelt;
gter  den nach Artikel 146a erlassenen Vorschriften über die Zucht, die Einfuhr oder das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Nutztieren zuwiderhandelt;
h  den nach den Artikeln 151, 152 oder 153 zum Schutze der Nutzpflanzen erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt;
i  die Verwendungsanweisungen nach Artikel 159 Absatz 2 oder die nach Artikel 159a erlassenen Vorschriften über die Verwendung nicht einhält;
k  der Zulassungspflicht (Art. 160) unterstellte Produktionsmittel ohne Zulassung produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist, Antibiotika und ähnliche Stoffe als Leistungsförderer für Tiere verwendet oder deren Einsatz zu therapeutischen Zwecken nicht meldet (Art. 160 Abs. 8);
kbis  ohne bei der zuständigen Stelle zugelassen oder registriert zu sein, Produktionsmittel produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist;
kquater  verbotene Produktionsmittel einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist (Art. 159a);
kter  den nach Artikel 161 erlassenen Vorschriften über die Kennzeichnung und Verpackung von Produktionsmitteln zuwiderhandelt;
l  pflanzliches Vermehrungsmaterial einer Sorte einführt, verwendet oder in Verkehr bringt, die nicht in einem Sortenkatalog aufgeführt ist (Art. 162);
m  die Sicherheitsabstände nach Artikel 163 nicht einhält;
n  die Angaben nach Artikel 164 nicht macht;
o  der Auskunftspflicht nach Artikel 183 nicht nachkommt.
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.
3    Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
a  ...
b  gegen eine Ausführungsbestimmung verstösst, deren Übertretung strafbar erklärt worden ist.
4    Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
5    In besonders leichten Fällen kann auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden.
in Verbindung mit Art. 160
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 160 Zulassungspflicht - 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln.
1    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln.
2    Er kann einer Zulassungspflicht unterstellen:
a  die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln sowie deren Importeure und Inverkehrbringer;
b  Produzenten und Produzentinnen von Futtermitteln und pflanzlichem Vermehrungsmaterial;
c  Produzenten und Produzentinnen anderer Produktionsmittel, sofern die Kontrolle ihrer Herstellungsverfahren wesentlich dazu beiträgt, dass diese Produktionsmittel die Anforderungen für das Inverkehrbringen erfüllen.205
3    Er bestimmt, welche Bundesstellen in das Zulassungsverfahren miteinzubeziehen sind.
4    Unterliegen Produktionsmittel auch aufgrund anderer Erlasse einer Zulassungspflicht, so bestimmt der Bundesrat eine gemeinsame Zulassungsstelle.
5    Der Bundesrat regelt die Zusammenarbeit unter den beteiligten Bundesstellen.
6    Ausländische Zulassungen oder deren Widerruf sowie ausländische Prüfberichte und Konformitätsbescheinigungen, die auf gleichwertigen Anforderungen beruhen, werden anerkannt, soweit die agronomischen und umweltrelevanten Bedingungen für den Einsatz der Produktionsmittel vergleichbar sind. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.206
7    Die Einfuhr und das Inverkehrbringen von in der Schweiz und im Ausland zugelassenen Produktionsmitteln ist frei. Diese werden von der zuständigen Stelle bezeichnet.
8    Die Verwendung von Antibiotika und ähnlichen Stoffen als Leistungsförderer für Tiere ist verboten. Der Einsatz zu therapeutischen Zwecken ist meldepflichtig und mit einem Behandlungsjournal zu belegen. Für importiertes Fleisch trifft der Bundesrat Massnahmen gemäss Artikel 18.
LwG frei. Zudem hob es die Verfügung des Amtsstatthalteramts Sursee vom 11. September 2006 betreffend die Beschlagnahme der Hanfpflanzen auf.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern erklärte die Appellation mit den Anträgen, X.________ sei wegen versuchten Inverkehrbringens von der Zulassungspflicht unterstellten landwirtschaftlichen Produktionsmitteln ohne Zulassung (Art. 173 Abs. 1 lit. k
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 173 Übertretungen - 1 Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:236
1    Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:236
a  das gemeinsame Erscheinungsbild, das der Bund nach Artikel 12 Absatz 3 festgelegt hat, verletzt oder sich anmasst;
abis  den nach den Artikeln 14 Absatz 1 Buchstaben a-c, e und f sowie 15 erlassenen oder anerkannten Kennzeichnungsvorschriften zuwiderhandelt;
ater  den nach Artikel 14 Absatz 4 erlassenen Vorschriften zur Verwendung der offiziellen Zeichen zuwiderhandelt;
b  den nach Artikel 18 Absatz 1 erlassenen Vorschriften über die Deklaration von Erzeugnissen, die nach in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden hergestellt werden, zuwiderhandelt;
c  bei Erhebungen nach Artikel 27 oder Artikel 185 die Auskunft verweigert oder falsche oder unvollständige Angaben macht;
cbis  die Anforderungen nach Artikel 27a Absatz 1 nicht einhält, die nach Artikel 27a Absatz 2 erlassene Bewilligungspflicht verletzt oder den verordneten Massnahmen zuwiderhandelt;
d  in einem Beitragsverfahren oder im Verfahren für eine Kontingentszuteilung unwahre oder täuschende Angaben macht;
e  Milch oder Milchprodukte in Missachtung der vom Bund gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Vorschriften oder Verfügungen herstellt oder in Verkehr bringt;
f  ohne Bewilligung Reben pflanzt, die Klassierungsbestimmungen nicht einhält oder seinen Pflichten beim Handel mit Wein nicht nachkommt;
g  den Vorschriften über die künstliche Besamung nach Artikel 145 zuwiderhandelt;
gbis  die nach Artikel 146 erlassenen Bedingungen für die Einfuhr von Zuchttieren, Sperma, Eizellen und Embryonen nicht einhält;
gquater  den nach Artikel 148a erlassenen Vorsorgemassnahmen zuwiderhandelt;
gter  den nach Artikel 146a erlassenen Vorschriften über die Zucht, die Einfuhr oder das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Nutztieren zuwiderhandelt;
h  den nach den Artikeln 151, 152 oder 153 zum Schutze der Nutzpflanzen erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt;
i  die Verwendungsanweisungen nach Artikel 159 Absatz 2 oder die nach Artikel 159a erlassenen Vorschriften über die Verwendung nicht einhält;
k  der Zulassungspflicht (Art. 160) unterstellte Produktionsmittel ohne Zulassung produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist, Antibiotika und ähnliche Stoffe als Leistungsförderer für Tiere verwendet oder deren Einsatz zu therapeutischen Zwecken nicht meldet (Art. 160 Abs. 8);
kbis  ohne bei der zuständigen Stelle zugelassen oder registriert zu sein, Produktionsmittel produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist;
kquater  verbotene Produktionsmittel einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist (Art. 159a);
kter  den nach Artikel 161 erlassenen Vorschriften über die Kennzeichnung und Verpackung von Produktionsmitteln zuwiderhandelt;
l  pflanzliches Vermehrungsmaterial einer Sorte einführt, verwendet oder in Verkehr bringt, die nicht in einem Sortenkatalog aufgeführt ist (Art. 162);
m  die Sicherheitsabstände nach Artikel 163 nicht einhält;
n  die Angaben nach Artikel 164 nicht macht;
o  der Auskunftspflicht nach Artikel 183 nicht nachkommt.
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.
3    Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
a  ...
b  gegen eine Ausführungsbestimmung verstösst, deren Übertretung strafbar erklärt worden ist.
4    Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
5    In besonders leichten Fällen kann auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden.
LwG, eventualiter Art. 48 Abs. 1 lit. b
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 48 Laboratorien - 1 Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
1    Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
2    Sie können sich zur Führung gemeinsamer Laboratorien zusammenschliessen.
3    Sie können auch akkreditierte Prüfstellen mit der Untersuchung von Proben beauftragen.
LMG, in Verbindung mit Art. 22
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB) schuldig zu sprechen und mit einer Busse von 1'000 Franken zu bestrafen. Zudem seien die beschlagnahmten Hanffutterwürfel nach Art. 69
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
StGB einzuziehen und unter Kostenfolge für X.________ durch die Kantonspolizei Luzern zu vernichten.
Das Obergericht des Kantons Luzern sprach X.________ am 15. Juli 2008 frei. Es ordnete abweichend von der ersten Instanz gestützt auf Art. 69
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
StGB die Einziehung der beschlagnahmten Hanffutterwürfel zwecks Vernichtung an.

C.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur Verurteilung von X.________ wegen versuchten Inverkehrbringens von der Zulassungspflicht unterstellten Produktionsmitteln ohne Zulassung (gemäss aArt. 173 Abs. 1 lit. k
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 173 Übertretungen - 1 Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:236
1    Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:236
a  das gemeinsame Erscheinungsbild, das der Bund nach Artikel 12 Absatz 3 festgelegt hat, verletzt oder sich anmasst;
abis  den nach den Artikeln 14 Absatz 1 Buchstaben a-c, e und f sowie 15 erlassenen oder anerkannten Kennzeichnungsvorschriften zuwiderhandelt;
ater  den nach Artikel 14 Absatz 4 erlassenen Vorschriften zur Verwendung der offiziellen Zeichen zuwiderhandelt;
b  den nach Artikel 18 Absatz 1 erlassenen Vorschriften über die Deklaration von Erzeugnissen, die nach in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden hergestellt werden, zuwiderhandelt;
c  bei Erhebungen nach Artikel 27 oder Artikel 185 die Auskunft verweigert oder falsche oder unvollständige Angaben macht;
cbis  die Anforderungen nach Artikel 27a Absatz 1 nicht einhält, die nach Artikel 27a Absatz 2 erlassene Bewilligungspflicht verletzt oder den verordneten Massnahmen zuwiderhandelt;
d  in einem Beitragsverfahren oder im Verfahren für eine Kontingentszuteilung unwahre oder täuschende Angaben macht;
e  Milch oder Milchprodukte in Missachtung der vom Bund gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Vorschriften oder Verfügungen herstellt oder in Verkehr bringt;
f  ohne Bewilligung Reben pflanzt, die Klassierungsbestimmungen nicht einhält oder seinen Pflichten beim Handel mit Wein nicht nachkommt;
g  den Vorschriften über die künstliche Besamung nach Artikel 145 zuwiderhandelt;
gbis  die nach Artikel 146 erlassenen Bedingungen für die Einfuhr von Zuchttieren, Sperma, Eizellen und Embryonen nicht einhält;
gquater  den nach Artikel 148a erlassenen Vorsorgemassnahmen zuwiderhandelt;
gter  den nach Artikel 146a erlassenen Vorschriften über die Zucht, die Einfuhr oder das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Nutztieren zuwiderhandelt;
h  den nach den Artikeln 151, 152 oder 153 zum Schutze der Nutzpflanzen erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt;
i  die Verwendungsanweisungen nach Artikel 159 Absatz 2 oder die nach Artikel 159a erlassenen Vorschriften über die Verwendung nicht einhält;
k  der Zulassungspflicht (Art. 160) unterstellte Produktionsmittel ohne Zulassung produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist, Antibiotika und ähnliche Stoffe als Leistungsförderer für Tiere verwendet oder deren Einsatz zu therapeutischen Zwecken nicht meldet (Art. 160 Abs. 8);
kbis  ohne bei der zuständigen Stelle zugelassen oder registriert zu sein, Produktionsmittel produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist;
kquater  verbotene Produktionsmittel einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist (Art. 159a);
kter  den nach Artikel 161 erlassenen Vorschriften über die Kennzeichnung und Verpackung von Produktionsmitteln zuwiderhandelt;
l  pflanzliches Vermehrungsmaterial einer Sorte einführt, verwendet oder in Verkehr bringt, die nicht in einem Sortenkatalog aufgeführt ist (Art. 162);
m  die Sicherheitsabstände nach Artikel 163 nicht einhält;
n  die Angaben nach Artikel 164 nicht macht;
o  der Auskunftspflicht nach Artikel 183 nicht nachkommt.
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.
3    Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
a  ...
b  gegen eine Ausführungsbestimmung verstösst, deren Übertretung strafbar erklärt worden ist.
4    Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
5    In besonders leichten Fällen kann auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden.
LwG, eventualiter Art. 48 Abs. 1 lit. b
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 48 Laboratorien - 1 Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
1    Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
2    Sie können sich zur Führung gemeinsamer Laboratorien zusammenschliessen.
3    Sie können auch akkreditierte Prüfstellen mit der Untersuchung von Proben beauftragen.
LMG, in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB) an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Obergericht des Kantons Luzern beantragt unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesamt für Gesundheit und das Bundesamt für Landwirtschaft haben als Fachbehörden zur Beschwerde beziehungsweise zum angefochtenen Urteil Stellungnahmen eingereicht.

X.________ stellt in seiner Vernehmlassung den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen:

1.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine Handlung, die nach der Auffassung der Beschwerdeführerin als strafbarer Versuch einer Übertretung im Sinne des Landwirtschaftsgesetzes (Art. 173
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 173 Übertretungen - 1 Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:236
1    Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:236
a  das gemeinsame Erscheinungsbild, das der Bund nach Artikel 12 Absatz 3 festgelegt hat, verletzt oder sich anmasst;
abis  den nach den Artikeln 14 Absatz 1 Buchstaben a-c, e und f sowie 15 erlassenen oder anerkannten Kennzeichnungsvorschriften zuwiderhandelt;
ater  den nach Artikel 14 Absatz 4 erlassenen Vorschriften zur Verwendung der offiziellen Zeichen zuwiderhandelt;
b  den nach Artikel 18 Absatz 1 erlassenen Vorschriften über die Deklaration von Erzeugnissen, die nach in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden hergestellt werden, zuwiderhandelt;
c  bei Erhebungen nach Artikel 27 oder Artikel 185 die Auskunft verweigert oder falsche oder unvollständige Angaben macht;
cbis  die Anforderungen nach Artikel 27a Absatz 1 nicht einhält, die nach Artikel 27a Absatz 2 erlassene Bewilligungspflicht verletzt oder den verordneten Massnahmen zuwiderhandelt;
d  in einem Beitragsverfahren oder im Verfahren für eine Kontingentszuteilung unwahre oder täuschende Angaben macht;
e  Milch oder Milchprodukte in Missachtung der vom Bund gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Vorschriften oder Verfügungen herstellt oder in Verkehr bringt;
f  ohne Bewilligung Reben pflanzt, die Klassierungsbestimmungen nicht einhält oder seinen Pflichten beim Handel mit Wein nicht nachkommt;
g  den Vorschriften über die künstliche Besamung nach Artikel 145 zuwiderhandelt;
gbis  die nach Artikel 146 erlassenen Bedingungen für die Einfuhr von Zuchttieren, Sperma, Eizellen und Embryonen nicht einhält;
gquater  den nach Artikel 148a erlassenen Vorsorgemassnahmen zuwiderhandelt;
gter  den nach Artikel 146a erlassenen Vorschriften über die Zucht, die Einfuhr oder das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Nutztieren zuwiderhandelt;
h  den nach den Artikeln 151, 152 oder 153 zum Schutze der Nutzpflanzen erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt;
i  die Verwendungsanweisungen nach Artikel 159 Absatz 2 oder die nach Artikel 159a erlassenen Vorschriften über die Verwendung nicht einhält;
k  der Zulassungspflicht (Art. 160) unterstellte Produktionsmittel ohne Zulassung produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist, Antibiotika und ähnliche Stoffe als Leistungsförderer für Tiere verwendet oder deren Einsatz zu therapeutischen Zwecken nicht meldet (Art. 160 Abs. 8);
kbis  ohne bei der zuständigen Stelle zugelassen oder registriert zu sein, Produktionsmittel produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist;
kquater  verbotene Produktionsmittel einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist (Art. 159a);
kter  den nach Artikel 161 erlassenen Vorschriften über die Kennzeichnung und Verpackung von Produktionsmitteln zuwiderhandelt;
l  pflanzliches Vermehrungsmaterial einer Sorte einführt, verwendet oder in Verkehr bringt, die nicht in einem Sortenkatalog aufgeführt ist (Art. 162);
m  die Sicherheitsabstände nach Artikel 163 nicht einhält;
n  die Angaben nach Artikel 164 nicht macht;
o  der Auskunftspflicht nach Artikel 183 nicht nachkommt.
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.
3    Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
a  ...
b  gegen eine Ausführungsbestimmung verstösst, deren Übertretung strafbar erklärt worden ist.
4    Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
5    In besonders leichten Fällen kann auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden.
LwG), eventualiter einer Übertretung im Sinne des Lebensmittelgesetzes (Art. 48
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 48 Laboratorien - 1 Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
1    Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
2    Sie können sich zur Führung gemeinsamer Laboratorien zusammenschliessen.
3    Sie können auch akkreditierte Prüfstellen mit der Untersuchung von Proben beauftragen.
LMG) zu qualifizieren ist. Solche Übertretungen verjähren mangels einer spezialgesetzlichen Regelung gemäss den allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches innert drei Jahren (Art. 109
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 109 - Die Strafverfolgung und die Strafe verjähren in drei Jahren.
und Art. 333 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
1    Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
2    In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt:
a  Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr;
b  Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
c  Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen.
3    Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974492 über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt.
4    Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge.
5    Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze.
6    ...493
6bis    Wird eine Tat mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe mit einer Mindestanzahl Tagessätzen bedroht, so gilt diese Untergrenze auch für die Mindestanzahl Tage Freiheitsstrafe.494
7    Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.
StGB). Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein (Art. 97 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 97 - 1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
1    Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
a  lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren;
b  eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren;
c  eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren;
d  eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.134
2    Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und Abhängigen (Art. 188) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 124, 182, 189-191, 195 und 197 Absatz 3, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.135
3    Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.
4    Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und minderjährigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 182, 189-191 und 195, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1-3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001136 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.137
StGB). Das gilt auch für die Verjährung von Übertretungen (vgl. Art. 104
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 104 - Die Bestimmungen des Ersten Teils gelten mit den nachfolgenden Änderungen auch für die Übertretungen.
StGB). Unter einem erstinstanzlichen Urteil, nach welchem die Verjährung nicht mehr eintreten kann, ist ein verurteilendes, nicht aber ein freisprechendes Erkenntnis zu verstehen (BGE 134 IV 328 E. 2.1).
Der Beschwerdegegner ist sowohl vom Obergericht als auch vom Amtsgericht freigesprochen worden. Er ist jedoch vom Amtsstatthalteramt Sursee durch Strafverfügung vom 7. Mai 2007 und, auf seine Einsprache hin, durch begründeten Entscheid vom 17. September 2007 verurteilt worden. Der Entscheid des Amtsstatthalteramtes vom 17. September 2007 erging, nachdem der Beschwerdegegner untersuchungsrichterlich einvernommen und ihm Akteneinsicht gewährt worden war. Der Entscheid des Amtsstatthalteramtes (vgl. hiezu §§ 131 ff. StPO/LU) ist - ähnlich wie eine Strafverfügung der Verwaltungsbehörde gemäss Art. 70
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 70 - 1 Auf Grund der Ergebnisse ihrer neuen Prüfung trifft die Verwaltung eine Einstellungs-, Straf- oder Einziehungsverfügung. Sie ist dabei nicht an die gestellten Anträge gebunden, darf jedoch die Strafe gegenüber dem Strafbescheid nur dann verschärfen, wenn im Verfahren nach Artikel 63 Absatz 2 auf eine höhere Leistungs- oder Rückleistungspflicht erkannt worden ist. In diesem Fall ist ein Rückzug der Einsprache unbeachtlich.
1    Auf Grund der Ergebnisse ihrer neuen Prüfung trifft die Verwaltung eine Einstellungs-, Straf- oder Einziehungsverfügung. Sie ist dabei nicht an die gestellten Anträge gebunden, darf jedoch die Strafe gegenüber dem Strafbescheid nur dann verschärfen, wenn im Verfahren nach Artikel 63 Absatz 2 auf eine höhere Leistungs- oder Rückleistungspflicht erkannt worden ist. In diesem Fall ist ein Rückzug der Einsprache unbeachtlich.
2    Die Verfügung ist zu begründen; im Übrigen gelten die Vorschriften von Artikel 64 über Inhalt und Eröffnung des Strafbescheides sinngemäss.
VStrR im Bundesverwaltungsstrafverfahren (siehe dazu BGE 133 IV 112 E. 9.4.4) - als ein erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 97 - 1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
1    Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
a  lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren;
b  eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren;
c  eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren;
d  eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.134
2    Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und Abhängigen (Art. 188) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 124, 182, 189-191, 195 und 197 Absatz 3, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.135
3    Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.
4    Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und minderjährigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 182, 189-191 und 195, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1-3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001136 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.137
StGB anzusehen, womit die Verfolgungsverjährung zu laufen aufgehört hat.

2.
Das Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG; SR 910.1) regelt in Art. 173
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 173 Übertretungen - 1 Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:236
1    Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:236
a  das gemeinsame Erscheinungsbild, das der Bund nach Artikel 12 Absatz 3 festgelegt hat, verletzt oder sich anmasst;
abis  den nach den Artikeln 14 Absatz 1 Buchstaben a-c, e und f sowie 15 erlassenen oder anerkannten Kennzeichnungsvorschriften zuwiderhandelt;
ater  den nach Artikel 14 Absatz 4 erlassenen Vorschriften zur Verwendung der offiziellen Zeichen zuwiderhandelt;
b  den nach Artikel 18 Absatz 1 erlassenen Vorschriften über die Deklaration von Erzeugnissen, die nach in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden hergestellt werden, zuwiderhandelt;
c  bei Erhebungen nach Artikel 27 oder Artikel 185 die Auskunft verweigert oder falsche oder unvollständige Angaben macht;
cbis  die Anforderungen nach Artikel 27a Absatz 1 nicht einhält, die nach Artikel 27a Absatz 2 erlassene Bewilligungspflicht verletzt oder den verordneten Massnahmen zuwiderhandelt;
d  in einem Beitragsverfahren oder im Verfahren für eine Kontingentszuteilung unwahre oder täuschende Angaben macht;
e  Milch oder Milchprodukte in Missachtung der vom Bund gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Vorschriften oder Verfügungen herstellt oder in Verkehr bringt;
f  ohne Bewilligung Reben pflanzt, die Klassierungsbestimmungen nicht einhält oder seinen Pflichten beim Handel mit Wein nicht nachkommt;
g  den Vorschriften über die künstliche Besamung nach Artikel 145 zuwiderhandelt;
gbis  die nach Artikel 146 erlassenen Bedingungen für die Einfuhr von Zuchttieren, Sperma, Eizellen und Embryonen nicht einhält;
gquater  den nach Artikel 148a erlassenen Vorsorgemassnahmen zuwiderhandelt;
gter  den nach Artikel 146a erlassenen Vorschriften über die Zucht, die Einfuhr oder das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Nutztieren zuwiderhandelt;
h  den nach den Artikeln 151, 152 oder 153 zum Schutze der Nutzpflanzen erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt;
i  die Verwendungsanweisungen nach Artikel 159 Absatz 2 oder die nach Artikel 159a erlassenen Vorschriften über die Verwendung nicht einhält;
k  der Zulassungspflicht (Art. 160) unterstellte Produktionsmittel ohne Zulassung produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist, Antibiotika und ähnliche Stoffe als Leistungsförderer für Tiere verwendet oder deren Einsatz zu therapeutischen Zwecken nicht meldet (Art. 160 Abs. 8);
kbis  ohne bei der zuständigen Stelle zugelassen oder registriert zu sein, Produktionsmittel produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist;
kquater  verbotene Produktionsmittel einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist (Art. 159a);
kter  den nach Artikel 161 erlassenen Vorschriften über die Kennzeichnung und Verpackung von Produktionsmitteln zuwiderhandelt;
l  pflanzliches Vermehrungsmaterial einer Sorte einführt, verwendet oder in Verkehr bringt, die nicht in einem Sortenkatalog aufgeführt ist (Art. 162);
m  die Sicherheitsabstände nach Artikel 163 nicht einhält;
n  die Angaben nach Artikel 164 nicht macht;
o  der Auskunftspflicht nach Artikel 183 nicht nachkommt.
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.
3    Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
a  ...
b  gegen eine Ausführungsbestimmung verstösst, deren Übertretung strafbar erklärt worden ist.
4    Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
5    In besonders leichten Fällen kann auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden.
die Übertretungen. Gemäss Art. 173 Abs. 1 lit. k
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 173 Übertretungen - 1 Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:236
1    Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:236
a  das gemeinsame Erscheinungsbild, das der Bund nach Artikel 12 Absatz 3 festgelegt hat, verletzt oder sich anmasst;
abis  den nach den Artikeln 14 Absatz 1 Buchstaben a-c, e und f sowie 15 erlassenen oder anerkannten Kennzeichnungsvorschriften zuwiderhandelt;
ater  den nach Artikel 14 Absatz 4 erlassenen Vorschriften zur Verwendung der offiziellen Zeichen zuwiderhandelt;
b  den nach Artikel 18 Absatz 1 erlassenen Vorschriften über die Deklaration von Erzeugnissen, die nach in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden hergestellt werden, zuwiderhandelt;
c  bei Erhebungen nach Artikel 27 oder Artikel 185 die Auskunft verweigert oder falsche oder unvollständige Angaben macht;
cbis  die Anforderungen nach Artikel 27a Absatz 1 nicht einhält, die nach Artikel 27a Absatz 2 erlassene Bewilligungspflicht verletzt oder den verordneten Massnahmen zuwiderhandelt;
d  in einem Beitragsverfahren oder im Verfahren für eine Kontingentszuteilung unwahre oder täuschende Angaben macht;
e  Milch oder Milchprodukte in Missachtung der vom Bund gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Vorschriften oder Verfügungen herstellt oder in Verkehr bringt;
f  ohne Bewilligung Reben pflanzt, die Klassierungsbestimmungen nicht einhält oder seinen Pflichten beim Handel mit Wein nicht nachkommt;
g  den Vorschriften über die künstliche Besamung nach Artikel 145 zuwiderhandelt;
gbis  die nach Artikel 146 erlassenen Bedingungen für die Einfuhr von Zuchttieren, Sperma, Eizellen und Embryonen nicht einhält;
gquater  den nach Artikel 148a erlassenen Vorsorgemassnahmen zuwiderhandelt;
gter  den nach Artikel 146a erlassenen Vorschriften über die Zucht, die Einfuhr oder das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Nutztieren zuwiderhandelt;
h  den nach den Artikeln 151, 152 oder 153 zum Schutze der Nutzpflanzen erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt;
i  die Verwendungsanweisungen nach Artikel 159 Absatz 2 oder die nach Artikel 159a erlassenen Vorschriften über die Verwendung nicht einhält;
k  der Zulassungspflicht (Art. 160) unterstellte Produktionsmittel ohne Zulassung produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist, Antibiotika und ähnliche Stoffe als Leistungsförderer für Tiere verwendet oder deren Einsatz zu therapeutischen Zwecken nicht meldet (Art. 160 Abs. 8);
kbis  ohne bei der zuständigen Stelle zugelassen oder registriert zu sein, Produktionsmittel produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist;
kquater  verbotene Produktionsmittel einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist (Art. 159a);
kter  den nach Artikel 161 erlassenen Vorschriften über die Kennzeichnung und Verpackung von Produktionsmitteln zuwiderhandelt;
l  pflanzliches Vermehrungsmaterial einer Sorte einführt, verwendet oder in Verkehr bringt, die nicht in einem Sortenkatalog aufgeführt ist (Art. 162);
m  die Sicherheitsabstände nach Artikel 163 nicht einhält;
n  die Angaben nach Artikel 164 nicht macht;
o  der Auskunftspflicht nach Artikel 183 nicht nachkommt.
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.
3    Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
a  ...
b  gegen eine Ausführungsbestimmung verstösst, deren Übertretung strafbar erklärt worden ist.
4    Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
5    In besonders leichten Fällen kann auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden.
LwG wird unter anderem bestraft, wer der Zulassungspflicht (Art. 160
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 160 Zulassungspflicht - 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln.
1    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln.
2    Er kann einer Zulassungspflicht unterstellen:
a  die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln sowie deren Importeure und Inverkehrbringer;
b  Produzenten und Produzentinnen von Futtermitteln und pflanzlichem Vermehrungsmaterial;
c  Produzenten und Produzentinnen anderer Produktionsmittel, sofern die Kontrolle ihrer Herstellungsverfahren wesentlich dazu beiträgt, dass diese Produktionsmittel die Anforderungen für das Inverkehrbringen erfüllen.205
3    Er bestimmt, welche Bundesstellen in das Zulassungsverfahren miteinzubeziehen sind.
4    Unterliegen Produktionsmittel auch aufgrund anderer Erlasse einer Zulassungspflicht, so bestimmt der Bundesrat eine gemeinsame Zulassungsstelle.
5    Der Bundesrat regelt die Zusammenarbeit unter den beteiligten Bundesstellen.
6    Ausländische Zulassungen oder deren Widerruf sowie ausländische Prüfberichte und Konformitätsbescheinigungen, die auf gleichwertigen Anforderungen beruhen, werden anerkannt, soweit die agronomischen und umweltrelevanten Bedingungen für den Einsatz der Produktionsmittel vergleichbar sind. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.206
7    Die Einfuhr und das Inverkehrbringen von in der Schweiz und im Ausland zugelassenen Produktionsmitteln ist frei. Diese werden von der zuständigen Stelle bezeichnet.
8    Die Verwendung von Antibiotika und ähnlichen Stoffen als Leistungsförderer für Tiere ist verboten. Der Einsatz zu therapeutischen Zwecken ist meldepflichtig und mit einem Behandlungsjournal zu belegen. Für importiertes Fleisch trifft der Bundesrat Massnahmen gemäss Artikel 18.
) unterstellte Produktionsmittel ohne Zulassung produziert, einführt oder in Verkehr bringt. Art. 173 Abs. 1 lit. k
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 173 Übertretungen - 1 Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:236
1    Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:236
a  das gemeinsame Erscheinungsbild, das der Bund nach Artikel 12 Absatz 3 festgelegt hat, verletzt oder sich anmasst;
abis  den nach den Artikeln 14 Absatz 1 Buchstaben a-c, e und f sowie 15 erlassenen oder anerkannten Kennzeichnungsvorschriften zuwiderhandelt;
ater  den nach Artikel 14 Absatz 4 erlassenen Vorschriften zur Verwendung der offiziellen Zeichen zuwiderhandelt;
b  den nach Artikel 18 Absatz 1 erlassenen Vorschriften über die Deklaration von Erzeugnissen, die nach in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden hergestellt werden, zuwiderhandelt;
c  bei Erhebungen nach Artikel 27 oder Artikel 185 die Auskunft verweigert oder falsche oder unvollständige Angaben macht;
cbis  die Anforderungen nach Artikel 27a Absatz 1 nicht einhält, die nach Artikel 27a Absatz 2 erlassene Bewilligungspflicht verletzt oder den verordneten Massnahmen zuwiderhandelt;
d  in einem Beitragsverfahren oder im Verfahren für eine Kontingentszuteilung unwahre oder täuschende Angaben macht;
e  Milch oder Milchprodukte in Missachtung der vom Bund gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Vorschriften oder Verfügungen herstellt oder in Verkehr bringt;
f  ohne Bewilligung Reben pflanzt, die Klassierungsbestimmungen nicht einhält oder seinen Pflichten beim Handel mit Wein nicht nachkommt;
g  den Vorschriften über die künstliche Besamung nach Artikel 145 zuwiderhandelt;
gbis  die nach Artikel 146 erlassenen Bedingungen für die Einfuhr von Zuchttieren, Sperma, Eizellen und Embryonen nicht einhält;
gquater  den nach Artikel 148a erlassenen Vorsorgemassnahmen zuwiderhandelt;
gter  den nach Artikel 146a erlassenen Vorschriften über die Zucht, die Einfuhr oder das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Nutztieren zuwiderhandelt;
h  den nach den Artikeln 151, 152 oder 153 zum Schutze der Nutzpflanzen erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt;
i  die Verwendungsanweisungen nach Artikel 159 Absatz 2 oder die nach Artikel 159a erlassenen Vorschriften über die Verwendung nicht einhält;
k  der Zulassungspflicht (Art. 160) unterstellte Produktionsmittel ohne Zulassung produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist, Antibiotika und ähnliche Stoffe als Leistungsförderer für Tiere verwendet oder deren Einsatz zu therapeutischen Zwecken nicht meldet (Art. 160 Abs. 8);
kbis  ohne bei der zuständigen Stelle zugelassen oder registriert zu sein, Produktionsmittel produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist;
kquater  verbotene Produktionsmittel einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist (Art. 159a);
kter  den nach Artikel 161 erlassenen Vorschriften über die Kennzeichnung und Verpackung von Produktionsmitteln zuwiderhandelt;
l  pflanzliches Vermehrungsmaterial einer Sorte einführt, verwendet oder in Verkehr bringt, die nicht in einem Sortenkatalog aufgeführt ist (Art. 162);
m  die Sicherheitsabstände nach Artikel 163 nicht einhält;
n  die Angaben nach Artikel 164 nicht macht;
o  der Auskunftspflicht nach Artikel 183 nicht nachkommt.
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.
3    Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
a  ...
b  gegen eine Ausführungsbestimmung verstösst, deren Übertretung strafbar erklärt worden ist.
4    Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
5    In besonders leichten Fällen kann auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden.
LwG ist durch Bundesgesetz vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008, in dem Sinne ergänzt worden, dass darin neben den bereits genannten Tathandlungen des Produzierens, Einführens und Inverkehrbringens neu die Tathandlungen des Lagerns, Beförderns, Anbietens und Anpreisens genannt werden. Art. 160
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 160 Zulassungspflicht - 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln.
1    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln.
2    Er kann einer Zulassungspflicht unterstellen:
a  die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln sowie deren Importeure und Inverkehrbringer;
b  Produzenten und Produzentinnen von Futtermitteln und pflanzlichem Vermehrungsmaterial;
c  Produzenten und Produzentinnen anderer Produktionsmittel, sofern die Kontrolle ihrer Herstellungsverfahren wesentlich dazu beiträgt, dass diese Produktionsmittel die Anforderungen für das Inverkehrbringen erfüllen.205
3    Er bestimmt, welche Bundesstellen in das Zulassungsverfahren miteinzubeziehen sind.
4    Unterliegen Produktionsmittel auch aufgrund anderer Erlasse einer Zulassungspflicht, so bestimmt der Bundesrat eine gemeinsame Zulassungsstelle.
5    Der Bundesrat regelt die Zusammenarbeit unter den beteiligten Bundesstellen.
6    Ausländische Zulassungen oder deren Widerruf sowie ausländische Prüfberichte und Konformitätsbescheinigungen, die auf gleichwertigen Anforderungen beruhen, werden anerkannt, soweit die agronomischen und umweltrelevanten Bedingungen für den Einsatz der Produktionsmittel vergleichbar sind. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.206
7    Die Einfuhr und das Inverkehrbringen von in der Schweiz und im Ausland zugelassenen Produktionsmitteln ist frei. Diese werden von der zuständigen Stelle bezeichnet.
8    Die Verwendung von Antibiotika und ähnlichen Stoffen als Leistungsförderer für Tiere ist verboten. Der Einsatz zu therapeutischen Zwecken ist meldepflichtig und mit einem Behandlungsjournal zu belegen. Für importiertes Fleisch trifft der Bundesrat Massnahmen gemäss Artikel 18.
LwG regelt die Zulassungspflicht. Gemäss Art. 160 Abs. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 160 Zulassungspflicht - 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln.
1    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln.
2    Er kann einer Zulassungspflicht unterstellen:
a  die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln sowie deren Importeure und Inverkehrbringer;
b  Produzenten und Produzentinnen von Futtermitteln und pflanzlichem Vermehrungsmaterial;
c  Produzenten und Produzentinnen anderer Produktionsmittel, sofern die Kontrolle ihrer Herstellungsverfahren wesentlich dazu beiträgt, dass diese Produktionsmittel die Anforderungen für das Inverkehrbringen erfüllen.205
3    Er bestimmt, welche Bundesstellen in das Zulassungsverfahren miteinzubeziehen sind.
4    Unterliegen Produktionsmittel auch aufgrund anderer Erlasse einer Zulassungspflicht, so bestimmt der Bundesrat eine gemeinsame Zulassungsstelle.
5    Der Bundesrat regelt die Zusammenarbeit unter den beteiligten Bundesstellen.
6    Ausländische Zulassungen oder deren Widerruf sowie ausländische Prüfberichte und Konformitätsbescheinigungen, die auf gleichwertigen Anforderungen beruhen, werden anerkannt, soweit die agronomischen und umweltrelevanten Bedingungen für den Einsatz der Produktionsmittel vergleichbar sind. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.206
7    Die Einfuhr und das Inverkehrbringen von in der Schweiz und im Ausland zugelassenen Produktionsmitteln ist frei. Diese werden von der zuständigen Stelle bezeichnet.
8    Die Verwendung von Antibiotika und ähnlichen Stoffen als Leistungsförderer für Tiere ist verboten. Der Einsatz zu therapeutischen Zwecken ist meldepflichtig und mit einem Behandlungsjournal zu belegen. Für importiertes Fleisch trifft der Bundesrat Massnahmen gemäss Artikel 18.
LwG erlässt der Bundesrat Vorschriften über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln. Nach Art. 160 Abs. 2
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 160 Zulassungspflicht - 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln.
1    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln.
2    Er kann einer Zulassungspflicht unterstellen:
a  die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln sowie deren Importeure und Inverkehrbringer;
b  Produzenten und Produzentinnen von Futtermitteln und pflanzlichem Vermehrungsmaterial;
c  Produzenten und Produzentinnen anderer Produktionsmittel, sofern die Kontrolle ihrer Herstellungsverfahren wesentlich dazu beiträgt, dass diese Produktionsmittel die Anforderungen für das Inverkehrbringen erfüllen.205
3    Er bestimmt, welche Bundesstellen in das Zulassungsverfahren miteinzubeziehen sind.
4    Unterliegen Produktionsmittel auch aufgrund anderer Erlasse einer Zulassungspflicht, so bestimmt der Bundesrat eine gemeinsame Zulassungsstelle.
5    Der Bundesrat regelt die Zusammenarbeit unter den beteiligten Bundesstellen.
6    Ausländische Zulassungen oder deren Widerruf sowie ausländische Prüfberichte und Konformitätsbescheinigungen, die auf gleichwertigen Anforderungen beruhen, werden anerkannt, soweit die agronomischen und umweltrelevanten Bedingungen für den Einsatz der Produktionsmittel vergleichbar sind. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.206
7    Die Einfuhr und das Inverkehrbringen von in der Schweiz und im Ausland zugelassenen Produktionsmitteln ist frei. Diese werden von der zuständigen Stelle bezeichnet.
8    Die Verwendung von Antibiotika und ähnlichen Stoffen als Leistungsförderer für Tiere ist verboten. Der Einsatz zu therapeutischen Zwecken ist meldepflichtig und mit einem Behandlungsjournal zu belegen. Für importiertes Fleisch trifft der Bundesrat Massnahmen gemäss Artikel 18.
LwG kann er einer Zulassungspflicht unter anderem unterstellen: a) die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln sowie deren Importeure und Inverkehrbringer; b) Produzentinnen und Produzenten von Futtermitteln und pflanzlichem Vermehrungsmaterial. Nach Art. 158 Abs. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 158 Begriff und Geltungsbereich - 1 Als Produktionsmittel203 gelten Stoffe und Organismen, die der landwirtschaftlichen Produktion dienen. Darunter fallen insbesondere Dünger, Pflanzenschutzmittel, Futtermittel und pflanzliches Vermehrungsmaterial.
1    Als Produktionsmittel203 gelten Stoffe und Organismen, die der landwirtschaftlichen Produktion dienen. Darunter fallen insbesondere Dünger, Pflanzenschutzmittel, Futtermittel und pflanzliches Vermehrungsmaterial.
2    Der Bundesrat kann Produktionsmittel mit vergleichbarem nichtlandwirtschaftlichem Einsatzbereich den Vorschriften dieses Kapitels unterstellen.
LwG gelten als Produktionsmittel unter anderem die Futtermittel. Der Bundesrat hat unter anderem gestützt auf Art. 160
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 160 Zulassungspflicht - 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln.
1    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln.
2    Er kann einer Zulassungspflicht unterstellen:
a  die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln sowie deren Importeure und Inverkehrbringer;
b  Produzenten und Produzentinnen von Futtermitteln und pflanzlichem Vermehrungsmaterial;
c  Produzenten und Produzentinnen anderer Produktionsmittel, sofern die Kontrolle ihrer Herstellungsverfahren wesentlich dazu beiträgt, dass diese Produktionsmittel die Anforderungen für das Inverkehrbringen erfüllen.205
3    Er bestimmt, welche Bundesstellen in das Zulassungsverfahren miteinzubeziehen sind.
4    Unterliegen Produktionsmittel auch aufgrund anderer Erlasse einer Zulassungspflicht, so bestimmt der Bundesrat eine gemeinsame Zulassungsstelle.
5    Der Bundesrat regelt die Zusammenarbeit unter den beteiligten Bundesstellen.
6    Ausländische Zulassungen oder deren Widerruf sowie ausländische Prüfberichte und Konformitätsbescheinigungen, die auf gleichwertigen Anforderungen beruhen, werden anerkannt, soweit die agronomischen und umweltrelevanten Bedingungen für den Einsatz der Produktionsmittel vergleichbar sind. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.206
7    Die Einfuhr und das Inverkehrbringen von in der Schweiz und im Ausland zugelassenen Produktionsmitteln ist frei. Diese werden von der zuständigen Stelle bezeichnet.
8    Die Verwendung von Antibiotika und ähnlichen Stoffen als Leistungsförderer für Tiere ist verboten. Der Einsatz zu therapeutischen Zwecken ist meldepflichtig und mit einem Behandlungsjournal zu belegen. Für importiertes Fleisch trifft der Bundesrat Massnahmen gemäss Artikel 18.
LwG die
Verordung vom 26. Mai 1999 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung; SR 916.307) erlassen. Diese Verordnung regelt nach ihrem Art. 1 Abs. 1 die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Produktion von Futtermitteln für Nutztiere und Heimtiere. Futtermittel sind gemäss Art. 2 Abs. 1 der Futtermittel-Verordnung Stoffe oder Erzeugnisse, inklusive Zusatzstoffe, verarbeitet, teilweise verarbeitet oder unverarbeitet, die zur oralen Fütterung von Nutztieren oder Heimtieren bestimmt sind. Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Futtermittel-Verordnung dürfen Futtermittel nur eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie zugelassen sind. Nach Art. 23a der Futtermittel-Verordnung kann das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement die Stoffe festlegen, deren Verwendung als Futtermittel verboten ist. Gestützt auf mehrere Bestimmungen der Futtermittel-Verordnung hat das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement am 10. Juni 1999 die Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Zusatzstoffen für die Tierernährung, Silierungszusätzen und Diätfuttermitteln (Futtermittelbuch-Verordnung; SR 916.307.1) erlassen, zu welcher elf Anhänge bestehen. Diese Anhänge sind in der Amtlichen
Sammlung und in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts nicht veröffentlicht. Sie sind aber unter anderem über die Internet-Adresse http://www.alp.admin.ch abrufbar. Nach Art. 18 der Futtermittelbuch-Verordnung sind die Stoffe, die als Futtermittel verboten sind, in Anhang 4 aufgeführt. Gemäss Anhang 4 ("Liste der verbotenen Stoffe und Verwendungen") Teil 2 lit. l dürfen Hanf oder Produkte davon in jeder Form oder Art weder zur Produktion von Futter für Nutztiere noch als Futter für Nutztiere in Verkehr gebracht oder an Nutztiere verfüttert werden. Dieses Verbot der Verfütterung von Hanf an Nutztiere gilt seit dem 1. März 2005.

2.1 Die Vorinstanz ist der Auffassung, dass Art. 23a Abs. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 160 Zulassungspflicht - 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln.
1    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln.
2    Er kann einer Zulassungspflicht unterstellen:
a  die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln sowie deren Importeure und Inverkehrbringer;
b  Produzenten und Produzentinnen von Futtermitteln und pflanzlichem Vermehrungsmaterial;
c  Produzenten und Produzentinnen anderer Produktionsmittel, sofern die Kontrolle ihrer Herstellungsverfahren wesentlich dazu beiträgt, dass diese Produktionsmittel die Anforderungen für das Inverkehrbringen erfüllen.205
3    Er bestimmt, welche Bundesstellen in das Zulassungsverfahren miteinzubeziehen sind.
4    Unterliegen Produktionsmittel auch aufgrund anderer Erlasse einer Zulassungspflicht, so bestimmt der Bundesrat eine gemeinsame Zulassungsstelle.
5    Der Bundesrat regelt die Zusammenarbeit unter den beteiligten Bundesstellen.
6    Ausländische Zulassungen oder deren Widerruf sowie ausländische Prüfberichte und Konformitätsbescheinigungen, die auf gleichwertigen Anforderungen beruhen, werden anerkannt, soweit die agronomischen und umweltrelevanten Bedingungen für den Einsatz der Produktionsmittel vergleichbar sind. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.206
7    Die Einfuhr und das Inverkehrbringen von in der Schweiz und im Ausland zugelassenen Produktionsmitteln ist frei. Diese werden von der zuständigen Stelle bezeichnet.
8    Die Verwendung von Antibiotika und ähnlichen Stoffen als Leistungsförderer für Tiere ist verboten. Der Einsatz zu therapeutischen Zwecken ist meldepflichtig und mit einem Behandlungsjournal zu belegen. Für importiertes Fleisch trifft der Bundesrat Massnahmen gemäss Artikel 18.
der Futtermittel-Verordnung von der Delegationsnorm in Art. 160
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 160 Zulassungspflicht - 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln.
1    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln.
2    Er kann einer Zulassungspflicht unterstellen:
a  die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln sowie deren Importeure und Inverkehrbringer;
b  Produzenten und Produzentinnen von Futtermitteln und pflanzlichem Vermehrungsmaterial;
c  Produzenten und Produzentinnen anderer Produktionsmittel, sofern die Kontrolle ihrer Herstellungsverfahren wesentlich dazu beiträgt, dass diese Produktionsmittel die Anforderungen für das Inverkehrbringen erfüllen.205
3    Er bestimmt, welche Bundesstellen in das Zulassungsverfahren miteinzubeziehen sind.
4    Unterliegen Produktionsmittel auch aufgrund anderer Erlasse einer Zulassungspflicht, so bestimmt der Bundesrat eine gemeinsame Zulassungsstelle.
5    Der Bundesrat regelt die Zusammenarbeit unter den beteiligten Bundesstellen.
6    Ausländische Zulassungen oder deren Widerruf sowie ausländische Prüfberichte und Konformitätsbescheinigungen, die auf gleichwertigen Anforderungen beruhen, werden anerkannt, soweit die agronomischen und umweltrelevanten Bedingungen für den Einsatz der Produktionsmittel vergleichbar sind. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.206
7    Die Einfuhr und das Inverkehrbringen von in der Schweiz und im Ausland zugelassenen Produktionsmitteln ist frei. Diese werden von der zuständigen Stelle bezeichnet.
8    Die Verwendung von Antibiotika und ähnlichen Stoffen als Leistungsförderer für Tiere ist verboten. Der Einsatz zu therapeutischen Zwecken ist meldepflichtig und mit einem Behandlungsjournal zu belegen. Für importiertes Fleisch trifft der Bundesrat Massnahmen gemäss Artikel 18.
LwG nur gedeckt ist, soweit es um die Zulassung der Einfuhr und des Inverkehrbringens von Produktionsmitteln beziehungsweise der Produzenten von Futtermitteln geht. Hingegen habe der Bundesrat nach dem bis Ende 2007 geltenden Recht die Produktion von Futtermitteln ebenso wenig einer Zulassungspflicht unterstellen dürfen wie das Verfüttern von Futtermitteln an Nutztiere beziehungsweise das Futtermittel generell, da der Bundesrat hiezu in Art. 160
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 160 Zulassungspflicht - 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln.
1    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln.
2    Er kann einer Zulassungspflicht unterstellen:
a  die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln sowie deren Importeure und Inverkehrbringer;
b  Produzenten und Produzentinnen von Futtermitteln und pflanzlichem Vermehrungsmaterial;
c  Produzenten und Produzentinnen anderer Produktionsmittel, sofern die Kontrolle ihrer Herstellungsverfahren wesentlich dazu beiträgt, dass diese Produktionsmittel die Anforderungen für das Inverkehrbringen erfüllen.205
3    Er bestimmt, welche Bundesstellen in das Zulassungsverfahren miteinzubeziehen sind.
4    Unterliegen Produktionsmittel auch aufgrund anderer Erlasse einer Zulassungspflicht, so bestimmt der Bundesrat eine gemeinsame Zulassungsstelle.
5    Der Bundesrat regelt die Zusammenarbeit unter den beteiligten Bundesstellen.
6    Ausländische Zulassungen oder deren Widerruf sowie ausländische Prüfberichte und Konformitätsbescheinigungen, die auf gleichwertigen Anforderungen beruhen, werden anerkannt, soweit die agronomischen und umweltrelevanten Bedingungen für den Einsatz der Produktionsmittel vergleichbar sind. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.206
7    Die Einfuhr und das Inverkehrbringen von in der Schweiz und im Ausland zugelassenen Produktionsmitteln ist frei. Diese werden von der zuständigen Stelle bezeichnet.
8    Die Verwendung von Antibiotika und ähnlichen Stoffen als Leistungsförderer für Tiere ist verboten. Der Einsatz zu therapeutischen Zwecken ist meldepflichtig und mit einem Behandlungsjournal zu belegen. Für importiertes Fleisch trifft der Bundesrat Massnahmen gemäss Artikel 18.
LwG nicht ermächtigt werde. Die Herstellung von Futtermitteln sei daher nach dem bis Ende 2007 geltenden Recht nicht rechtsgültig der Zulassungspflicht unterstellt gewesen. Daher habe der Beschwerdegegner dadurch, dass er aus den Hanfpflanzen Futtermittel für seine Nutztiere hergestellt habe, nicht im Sinne von Art. 173 Abs. 1 lit. k
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 173 Übertretungen - 1 Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:236
1    Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:236
a  das gemeinsame Erscheinungsbild, das der Bund nach Artikel 12 Absatz 3 festgelegt hat, verletzt oder sich anmasst;
abis  den nach den Artikeln 14 Absatz 1 Buchstaben a-c, e und f sowie 15 erlassenen oder anerkannten Kennzeichnungsvorschriften zuwiderhandelt;
ater  den nach Artikel 14 Absatz 4 erlassenen Vorschriften zur Verwendung der offiziellen Zeichen zuwiderhandelt;
b  den nach Artikel 18 Absatz 1 erlassenen Vorschriften über die Deklaration von Erzeugnissen, die nach in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden hergestellt werden, zuwiderhandelt;
c  bei Erhebungen nach Artikel 27 oder Artikel 185 die Auskunft verweigert oder falsche oder unvollständige Angaben macht;
cbis  die Anforderungen nach Artikel 27a Absatz 1 nicht einhält, die nach Artikel 27a Absatz 2 erlassene Bewilligungspflicht verletzt oder den verordneten Massnahmen zuwiderhandelt;
d  in einem Beitragsverfahren oder im Verfahren für eine Kontingentszuteilung unwahre oder täuschende Angaben macht;
e  Milch oder Milchprodukte in Missachtung der vom Bund gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Vorschriften oder Verfügungen herstellt oder in Verkehr bringt;
f  ohne Bewilligung Reben pflanzt, die Klassierungsbestimmungen nicht einhält oder seinen Pflichten beim Handel mit Wein nicht nachkommt;
g  den Vorschriften über die künstliche Besamung nach Artikel 145 zuwiderhandelt;
gbis  die nach Artikel 146 erlassenen Bedingungen für die Einfuhr von Zuchttieren, Sperma, Eizellen und Embryonen nicht einhält;
gquater  den nach Artikel 148a erlassenen Vorsorgemassnahmen zuwiderhandelt;
gter  den nach Artikel 146a erlassenen Vorschriften über die Zucht, die Einfuhr oder das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Nutztieren zuwiderhandelt;
h  den nach den Artikeln 151, 152 oder 153 zum Schutze der Nutzpflanzen erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt;
i  die Verwendungsanweisungen nach Artikel 159 Absatz 2 oder die nach Artikel 159a erlassenen Vorschriften über die Verwendung nicht einhält;
k  der Zulassungspflicht (Art. 160) unterstellte Produktionsmittel ohne Zulassung produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist, Antibiotika und ähnliche Stoffe als Leistungsförderer für Tiere verwendet oder deren Einsatz zu therapeutischen Zwecken nicht meldet (Art. 160 Abs. 8);
kbis  ohne bei der zuständigen Stelle zugelassen oder registriert zu sein, Produktionsmittel produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist;
kquater  verbotene Produktionsmittel einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist (Art. 159a);
kter  den nach Artikel 161 erlassenen Vorschriften über die Kennzeichnung und Verpackung von Produktionsmitteln zuwiderhandelt;
l  pflanzliches Vermehrungsmaterial einer Sorte einführt, verwendet oder in Verkehr bringt, die nicht in einem Sortenkatalog aufgeführt ist (Art. 162);
m  die Sicherheitsabstände nach Artikel 163 nicht einhält;
n  die Angaben nach Artikel 164 nicht macht;
o  der Auskunftspflicht nach Artikel 183 nicht nachkommt.
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.
3    Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
a  ...
b  gegen eine Ausführungsbestimmung verstösst, deren Übertretung strafbar erklärt worden ist.
4    Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
5    In besonders leichten Fällen kann auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden.
LwG der Zulassungspflicht (Art. 160
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 160 Zulassungspflicht - 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln.
1    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln.
2    Er kann einer Zulassungspflicht unterstellen:
a  die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln sowie deren Importeure und Inverkehrbringer;
b  Produzenten und Produzentinnen von Futtermitteln und pflanzlichem Vermehrungsmaterial;
c  Produzenten und Produzentinnen anderer Produktionsmittel, sofern die Kontrolle ihrer Herstellungsverfahren wesentlich dazu beiträgt, dass diese Produktionsmittel die Anforderungen für das Inverkehrbringen erfüllen.205
3    Er bestimmt, welche Bundesstellen in das Zulassungsverfahren miteinzubeziehen sind.
4    Unterliegen Produktionsmittel auch aufgrund anderer Erlasse einer Zulassungspflicht, so bestimmt der Bundesrat eine gemeinsame Zulassungsstelle.
5    Der Bundesrat regelt die Zusammenarbeit unter den beteiligten Bundesstellen.
6    Ausländische Zulassungen oder deren Widerruf sowie ausländische Prüfberichte und Konformitätsbescheinigungen, die auf gleichwertigen Anforderungen beruhen, werden anerkannt, soweit die agronomischen und umweltrelevanten Bedingungen für den Einsatz der Produktionsmittel vergleichbar sind. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.206
7    Die Einfuhr und das Inverkehrbringen von in der Schweiz und im Ausland zugelassenen Produktionsmitteln ist frei. Diese werden von der zuständigen Stelle bezeichnet.
8    Die Verwendung von Antibiotika und ähnlichen Stoffen als Leistungsförderer für Tiere ist verboten. Der Einsatz zu therapeutischen Zwecken ist meldepflichtig und mit einem Behandlungsjournal zu belegen. Für importiertes Fleisch trifft der Bundesrat Massnahmen gemäss Artikel 18.
LwG) unterstellte Produktionsmittel ohne Zulassung produziert. Dass der Beschwerdegegner nach seinem Plan diese Futtermittel seinen eigenen Nutztieren habe verfüttern wollen, kann gemäss den weiteren Ausführungen der Vorinstanz nicht als versuchtes Inverkehrbringen qualifiziert werden, weil das
Verfüttern an die eigenen Tiere kein Inverkehrbringen sei. Demnach habe sich der Beschwerdegegner durch das inkriminierte Verhalten nicht strafbar gemacht.
Gemäss den weiteren Ausführungen der Vorinstanz fällt entgegen dem Eventualstandpunkt der Beschwerdeführerin auch eine Verurteilung des Beschwerdegegners wegen Widerhandlung im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. b
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 48 Laboratorien - 1 Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
1    Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
2    Sie können sich zur Führung gemeinsamer Laboratorien zusammenschliessen.
3    Sie können auch akkreditierte Prüfstellen mit der Untersuchung von Proben beauftragen.
des Lebensmittelgesetzes (LMG; SR 817.0) ausser Betracht, wonach bestraft wird, wer bei der landwirtschaftlichen Produktion oder bei der Herstellung von Lebensmitteln verbotene Stoffe oder Verfahren anwendet. Welche Stoffe bei der landwirtschaftlichen Produktion verboten seien, ergebe sich aus dem Landwirtschaftsgesetz und dem gestützt darauf erlassenen Verordnungsrecht. Daher falle eine Verurteilung des Beschwerdegegners wegen Widerhandlung im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. b
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 48 Laboratorien - 1 Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
1    Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
2    Sie können sich zur Führung gemeinsamer Laboratorien zusammenschliessen.
3    Sie können auch akkreditierte Prüfstellen mit der Untersuchung von Proben beauftragen.
LMG aus denselben Gründen wie eine Verurteilung wegen Widerhandlung gemäss Art. 173 Abs. 1 lit. k
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 173 Übertretungen - 1 Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:236
1    Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:236
a  das gemeinsame Erscheinungsbild, das der Bund nach Artikel 12 Absatz 3 festgelegt hat, verletzt oder sich anmasst;
abis  den nach den Artikeln 14 Absatz 1 Buchstaben a-c, e und f sowie 15 erlassenen oder anerkannten Kennzeichnungsvorschriften zuwiderhandelt;
ater  den nach Artikel 14 Absatz 4 erlassenen Vorschriften zur Verwendung der offiziellen Zeichen zuwiderhandelt;
b  den nach Artikel 18 Absatz 1 erlassenen Vorschriften über die Deklaration von Erzeugnissen, die nach in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden hergestellt werden, zuwiderhandelt;
c  bei Erhebungen nach Artikel 27 oder Artikel 185 die Auskunft verweigert oder falsche oder unvollständige Angaben macht;
cbis  die Anforderungen nach Artikel 27a Absatz 1 nicht einhält, die nach Artikel 27a Absatz 2 erlassene Bewilligungspflicht verletzt oder den verordneten Massnahmen zuwiderhandelt;
d  in einem Beitragsverfahren oder im Verfahren für eine Kontingentszuteilung unwahre oder täuschende Angaben macht;
e  Milch oder Milchprodukte in Missachtung der vom Bund gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Vorschriften oder Verfügungen herstellt oder in Verkehr bringt;
f  ohne Bewilligung Reben pflanzt, die Klassierungsbestimmungen nicht einhält oder seinen Pflichten beim Handel mit Wein nicht nachkommt;
g  den Vorschriften über die künstliche Besamung nach Artikel 145 zuwiderhandelt;
gbis  die nach Artikel 146 erlassenen Bedingungen für die Einfuhr von Zuchttieren, Sperma, Eizellen und Embryonen nicht einhält;
gquater  den nach Artikel 148a erlassenen Vorsorgemassnahmen zuwiderhandelt;
gter  den nach Artikel 146a erlassenen Vorschriften über die Zucht, die Einfuhr oder das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Nutztieren zuwiderhandelt;
h  den nach den Artikeln 151, 152 oder 153 zum Schutze der Nutzpflanzen erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt;
i  die Verwendungsanweisungen nach Artikel 159 Absatz 2 oder die nach Artikel 159a erlassenen Vorschriften über die Verwendung nicht einhält;
k  der Zulassungspflicht (Art. 160) unterstellte Produktionsmittel ohne Zulassung produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist, Antibiotika und ähnliche Stoffe als Leistungsförderer für Tiere verwendet oder deren Einsatz zu therapeutischen Zwecken nicht meldet (Art. 160 Abs. 8);
kbis  ohne bei der zuständigen Stelle zugelassen oder registriert zu sein, Produktionsmittel produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist;
kquater  verbotene Produktionsmittel einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist (Art. 159a);
kter  den nach Artikel 161 erlassenen Vorschriften über die Kennzeichnung und Verpackung von Produktionsmitteln zuwiderhandelt;
l  pflanzliches Vermehrungsmaterial einer Sorte einführt, verwendet oder in Verkehr bringt, die nicht in einem Sortenkatalog aufgeführt ist (Art. 162);
m  die Sicherheitsabstände nach Artikel 163 nicht einhält;
n  die Angaben nach Artikel 164 nicht macht;
o  der Auskunftspflicht nach Artikel 183 nicht nachkommt.
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.
3    Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
a  ...
b  gegen eine Ausführungsbestimmung verstösst, deren Übertretung strafbar erklärt worden ist.
4    Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
5    In besonders leichten Fällen kann auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden.
LwG ausser Betracht.
Die Vorinstanz weist darauf hin, dass das Verhalten des Beschwerdegegners allerdings bei Anwendung des seit 1. Januar 2008 geltenden Rechts strafbar wäre, und zwar gemäss Art. 173 Abs. 1 lit. i
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 173 Übertretungen - 1 Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:236
1    Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:236
a  das gemeinsame Erscheinungsbild, das der Bund nach Artikel 12 Absatz 3 festgelegt hat, verletzt oder sich anmasst;
abis  den nach den Artikeln 14 Absatz 1 Buchstaben a-c, e und f sowie 15 erlassenen oder anerkannten Kennzeichnungsvorschriften zuwiderhandelt;
ater  den nach Artikel 14 Absatz 4 erlassenen Vorschriften zur Verwendung der offiziellen Zeichen zuwiderhandelt;
b  den nach Artikel 18 Absatz 1 erlassenen Vorschriften über die Deklaration von Erzeugnissen, die nach in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden hergestellt werden, zuwiderhandelt;
c  bei Erhebungen nach Artikel 27 oder Artikel 185 die Auskunft verweigert oder falsche oder unvollständige Angaben macht;
cbis  die Anforderungen nach Artikel 27a Absatz 1 nicht einhält, die nach Artikel 27a Absatz 2 erlassene Bewilligungspflicht verletzt oder den verordneten Massnahmen zuwiderhandelt;
d  in einem Beitragsverfahren oder im Verfahren für eine Kontingentszuteilung unwahre oder täuschende Angaben macht;
e  Milch oder Milchprodukte in Missachtung der vom Bund gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Vorschriften oder Verfügungen herstellt oder in Verkehr bringt;
f  ohne Bewilligung Reben pflanzt, die Klassierungsbestimmungen nicht einhält oder seinen Pflichten beim Handel mit Wein nicht nachkommt;
g  den Vorschriften über die künstliche Besamung nach Artikel 145 zuwiderhandelt;
gbis  die nach Artikel 146 erlassenen Bedingungen für die Einfuhr von Zuchttieren, Sperma, Eizellen und Embryonen nicht einhält;
gquater  den nach Artikel 148a erlassenen Vorsorgemassnahmen zuwiderhandelt;
gter  den nach Artikel 146a erlassenen Vorschriften über die Zucht, die Einfuhr oder das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Nutztieren zuwiderhandelt;
h  den nach den Artikeln 151, 152 oder 153 zum Schutze der Nutzpflanzen erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt;
i  die Verwendungsanweisungen nach Artikel 159 Absatz 2 oder die nach Artikel 159a erlassenen Vorschriften über die Verwendung nicht einhält;
k  der Zulassungspflicht (Art. 160) unterstellte Produktionsmittel ohne Zulassung produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist, Antibiotika und ähnliche Stoffe als Leistungsförderer für Tiere verwendet oder deren Einsatz zu therapeutischen Zwecken nicht meldet (Art. 160 Abs. 8);
kbis  ohne bei der zuständigen Stelle zugelassen oder registriert zu sein, Produktionsmittel produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist;
kquater  verbotene Produktionsmittel einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist (Art. 159a);
kter  den nach Artikel 161 erlassenen Vorschriften über die Kennzeichnung und Verpackung von Produktionsmitteln zuwiderhandelt;
l  pflanzliches Vermehrungsmaterial einer Sorte einführt, verwendet oder in Verkehr bringt, die nicht in einem Sortenkatalog aufgeführt ist (Art. 162);
m  die Sicherheitsabstände nach Artikel 163 nicht einhält;
n  die Angaben nach Artikel 164 nicht macht;
o  der Auskunftspflicht nach Artikel 183 nicht nachkommt.
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.
3    Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
a  ...
b  gegen eine Ausführungsbestimmung verstösst, deren Übertretung strafbar erklärt worden ist.
4    Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
5    In besonders leichten Fällen kann auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden.
LwG. Nach dieser Bestimmung in der Fassung gemäss Bundesgesetz vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008, wird bestraft, wer die Verwendungsanweisungen nach Artikel 159 Absatz 2
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 159 Grundsätze - 1 Es dürfen nur Produktionsmittel eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, die:
1    Es dürfen nur Produktionsmittel eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, die:
a  sich zur vorgesehenen Verwendung eignen;
b  bei vorschriftsgemässer Verwendung keine unannehmbaren Nebenwirkungen haben; und
c  Gewähr dafür bieten, dass damit behandelte Ausgangsprodukte Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände ergeben, welche die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung erfüllen.
2    Wer Produktionsmittel verwendet, muss die Verwendungsanweisungen beachten.
oder die nach Artikel 159a
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 159a Vorschriften über Einfuhr, Inverkehrbringen und Verwendung - Der Bundesrat kann Vorschriften über die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produktionsmitteln erlassen. Er kann insbesondere die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produktionsmitteln beschränken oder verbieten.
erlassenen Vorschriften über die Verwendung nicht einhält. Gemäss Art. 159 Abs. 2
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 159 Grundsätze - 1 Es dürfen nur Produktionsmittel eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, die:
1    Es dürfen nur Produktionsmittel eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, die:
a  sich zur vorgesehenen Verwendung eignen;
b  bei vorschriftsgemässer Verwendung keine unannehmbaren Nebenwirkungen haben; und
c  Gewähr dafür bieten, dass damit behandelte Ausgangsprodukte Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände ergeben, welche die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung erfüllen.
2    Wer Produktionsmittel verwendet, muss die Verwendungsanweisungen beachten.
LwG muss die Verwendungsanweisungen beachten, wer Produktionsmittel verwendet. Nach Art. 159a
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 159a Vorschriften über Einfuhr, Inverkehrbringen und Verwendung - Der Bundesrat kann Vorschriften über die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produktionsmitteln erlassen. Er kann insbesondere die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produktionsmitteln beschränken oder verbieten.
LwG kann der Bundesrat Vorschriften über die Verwendung von Produktionsmitteln erlassen. Er kann insbesondere die Verwendung von Produktionsmitteln beschränken oder verbieten. Die Vorinstanz bringt sinngemäss zum Ausdruck, dass sich somit nach dem seit 1. Januar 2008 geltenden Recht gemäss Art. 173
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 173 Übertretungen - 1 Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:236
1    Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:236
a  das gemeinsame Erscheinungsbild, das der Bund nach Artikel 12 Absatz 3 festgelegt hat, verletzt oder sich anmasst;
abis  den nach den Artikeln 14 Absatz 1 Buchstaben a-c, e und f sowie 15 erlassenen oder anerkannten Kennzeichnungsvorschriften zuwiderhandelt;
ater  den nach Artikel 14 Absatz 4 erlassenen Vorschriften zur Verwendung der offiziellen Zeichen zuwiderhandelt;
b  den nach Artikel 18 Absatz 1 erlassenen Vorschriften über die Deklaration von Erzeugnissen, die nach in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden hergestellt werden, zuwiderhandelt;
c  bei Erhebungen nach Artikel 27 oder Artikel 185 die Auskunft verweigert oder falsche oder unvollständige Angaben macht;
cbis  die Anforderungen nach Artikel 27a Absatz 1 nicht einhält, die nach Artikel 27a Absatz 2 erlassene Bewilligungspflicht verletzt oder den verordneten Massnahmen zuwiderhandelt;
d  in einem Beitragsverfahren oder im Verfahren für eine Kontingentszuteilung unwahre oder täuschende Angaben macht;
e  Milch oder Milchprodukte in Missachtung der vom Bund gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Vorschriften oder Verfügungen herstellt oder in Verkehr bringt;
f  ohne Bewilligung Reben pflanzt, die Klassierungsbestimmungen nicht einhält oder seinen Pflichten beim Handel mit Wein nicht nachkommt;
g  den Vorschriften über die künstliche Besamung nach Artikel 145 zuwiderhandelt;
gbis  die nach Artikel 146 erlassenen Bedingungen für die Einfuhr von Zuchttieren, Sperma, Eizellen und Embryonen nicht einhält;
gquater  den nach Artikel 148a erlassenen Vorsorgemassnahmen zuwiderhandelt;
gter  den nach Artikel 146a erlassenen Vorschriften über die Zucht, die Einfuhr oder das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Nutztieren zuwiderhandelt;
h  den nach den Artikeln 151, 152 oder 153 zum Schutze der Nutzpflanzen erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt;
i  die Verwendungsanweisungen nach Artikel 159 Absatz 2 oder die nach Artikel 159a erlassenen Vorschriften über die Verwendung nicht einhält;
k  der Zulassungspflicht (Art. 160) unterstellte Produktionsmittel ohne Zulassung produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist, Antibiotika und ähnliche Stoffe als Leistungsförderer für Tiere verwendet oder deren Einsatz zu therapeutischen Zwecken nicht meldet (Art. 160 Abs. 8);
kbis  ohne bei der zuständigen Stelle zugelassen oder registriert zu sein, Produktionsmittel produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist;
kquater  verbotene Produktionsmittel einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist (Art. 159a);
kter  den nach Artikel 161 erlassenen Vorschriften über die Kennzeichnung und Verpackung von Produktionsmitteln zuwiderhandelt;
l  pflanzliches Vermehrungsmaterial einer Sorte einführt, verwendet oder in Verkehr bringt, die nicht in einem Sortenkatalog aufgeführt ist (Art. 162);
m  die Sicherheitsabstände nach Artikel 163 nicht einhält;
n  die Angaben nach Artikel 164 nicht macht;
o  der Auskunftspflicht nach Artikel 183 nicht nachkommt.
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.
3    Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
a  ...
b  gegen eine Ausführungsbestimmung verstösst, deren Übertretung strafbar erklärt worden ist.
4    Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
5    In besonders leichten Fällen kann auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden.
Abs. 1lit. i LwG strafbar macht, wer aus Hanfpflanzen Tierfutter produziert oder solches Tierfutter an Nutztiere verfüttert. Denn gemäss Teil 2 lit. l des Anhangs 4 zur Futtermittelbuch-Verordnung dürfen Hanf oder Produkte davon in jeder Form oder Art weder zur Produktion von Futter für Nutztiere noch als Futter für Nutztiere in Verkehr gebracht oder an Nutztiere
verfüttert werden.
Weil somit nach der Auffassung der Vorinstanz gemäss dem seit 1. Januar 2008 geltenden Recht die Verfütterung der beschlagnahmten Hanffuttermittel an die eigenen Nutztiere des Beschwerdegegners strafbar ist, hat die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 15. Juli 2008 trotz des Freispruchs des Beschwerdegegners die beschlagnahmten Hanffuttermittel gestützt auf Art. 69
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
StGB eingezogen mit der Begründung, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner die Hanffutterwürfel, falls sie ihm belassen würden, seinen Nutztieren verfüttern und somit eine strafbare Handlung begehen würde.

2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, Art. 23a der Futtermittel-Verordnung habe entgegen der Meinung der Vorinstanz schon seit langem eine einwandfreie gesetzliche Grundlage in Art. 159a
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 159a Vorschriften über Einfuhr, Inverkehrbringen und Verwendung - Der Bundesrat kann Vorschriften über die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produktionsmitteln erlassen. Er kann insbesondere die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produktionsmitteln beschränken oder verbieten.
LwG. Gemäss Art. 159a
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 159a Vorschriften über Einfuhr, Inverkehrbringen und Verwendung - Der Bundesrat kann Vorschriften über die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produktionsmitteln erlassen. Er kann insbesondere die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produktionsmitteln beschränken oder verbieten.
LwG, eingefügt durch Bundesgesetz vom 20. Juni 2003, in Kraft sei 1. Januar 2004, kann der Bundesrat Vorschriften über die Verwendung von Produktionsmitteln erlassen und insbesondere die Verwendung von Produktionsmitteln beschränken oder verbieten. Gestützt auf diese Bestimmung hat nach der Auffassung der Beschwerdeführerin der Bundesrat durch Verordnung vom 26. November 2003, in Kraft seit 1. Januar 2004, in die Futtermittel-Verordnung den neuen Art. 23a eingefügt, wonach das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement die Stoffe festlegen kann, deren Verwendung als Futtermittel verboten ist. Das im Anhang 4 zur Futtermittelbuch-Verordnung statuierte Verbot der Verfütterung von Hanf an Nutztiere, das sich auf Art. 23a Abs. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 160 Zulassungspflicht - 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln.
1    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln.
2    Er kann einer Zulassungspflicht unterstellen:
a  die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln sowie deren Importeure und Inverkehrbringer;
b  Produzenten und Produzentinnen von Futtermitteln und pflanzlichem Vermehrungsmaterial;
c  Produzenten und Produzentinnen anderer Produktionsmittel, sofern die Kontrolle ihrer Herstellungsverfahren wesentlich dazu beiträgt, dass diese Produktionsmittel die Anforderungen für das Inverkehrbringen erfüllen.205
3    Er bestimmt, welche Bundesstellen in das Zulassungsverfahren miteinzubeziehen sind.
4    Unterliegen Produktionsmittel auch aufgrund anderer Erlasse einer Zulassungspflicht, so bestimmt der Bundesrat eine gemeinsame Zulassungsstelle.
5    Der Bundesrat regelt die Zusammenarbeit unter den beteiligten Bundesstellen.
6    Ausländische Zulassungen oder deren Widerruf sowie ausländische Prüfberichte und Konformitätsbescheinigungen, die auf gleichwertigen Anforderungen beruhen, werden anerkannt, soweit die agronomischen und umweltrelevanten Bedingungen für den Einsatz der Produktionsmittel vergleichbar sind. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.206
7    Die Einfuhr und das Inverkehrbringen von in der Schweiz und im Ausland zugelassenen Produktionsmitteln ist frei. Diese werden von der zuständigen Stelle bezeichnet.
8    Die Verwendung von Antibiotika und ähnlichen Stoffen als Leistungsförderer für Tiere ist verboten. Der Einsatz zu therapeutischen Zwecken ist meldepflichtig und mit einem Behandlungsjournal zu belegen. Für importiertes Fleisch trifft der Bundesrat Massnahmen gemäss Artikel 18.
der Futtermittel-Verordnung stütze, habe somit eine klare gesetzliche Grundlage in Art. 159a
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 159a Vorschriften über Einfuhr, Inverkehrbringen und Verwendung - Der Bundesrat kann Vorschriften über die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produktionsmitteln erlassen. Er kann insbesondere die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produktionsmitteln beschränken oder verbieten.
LwG.

2.3 Das Bundesamt für Gesundheit kann sich mangels Kenntnis der Hintergründe des Verbots gemäss Art. 23a der Futtermittel-Verordnung nicht dazu äussern, ob zur Zeit der inkriminierten Handlung das Landwirtschaftsgesetz eine genügende Grundlage für Art. 23a der Futtermittel-Verordnung enthielt. Sollte die Frage bejaht werden, wäre nach der Ansicht des Bundesamtes für Gesundheit die Verfütterung von Hanf an Nutztiere ein gemäss Art. 48 Abs. 1 lit. b
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 48 Laboratorien - 1 Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
1    Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
2    Sie können sich zur Führung gemeinsamer Laboratorien zusammenschliessen.
3    Sie können auch akkreditierte Prüfstellen mit der Untersuchung von Proben beauftragen.
LMG (in Verbindung mit Art. 7
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 7 Lebensmittelsicherheit - 1 Es dürfen nur sichere Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.
1    Es dürfen nur sichere Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.
2    Lebensmittel gelten als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist, dass sie:
a  gesundheitsschädlich sind; oder
b  für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind.
3    Bei der Entscheidung, ob ein Lebensmittel sicher ist, sind zu berücksichtigen:
a  die normalen Bedingungen seiner Verwendung auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen;
b  die normalen Bedingungen seiner Verwendung durch die Konsumentinnen und Konsumenten; sowie
c  die den Konsumentinnen und Konsumenten vermittelten oder sonst wie allgemein zugänglichen Informationen über die Vermeidung bestimmter, die Gesundheit beeinträchtigender Wirkungen eines bestimmten Lebensmittels oder einer bestimmten Lebensmittelkategorie.
4    Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Sicherheit von Lebensmitteln fest.
5    Er kann eine Bewilligungs- oder eine Meldepflicht einführen für:
a  neuartige Lebensmittel;
b  Lebensmittel, die für Menschen bestimmt sind, welche aus gesundheitlichen Gründen besondere Ernährungsbedürfnisse haben;
c  Lebensmittel, die mit einem Hinweis auf besondere ernährungsphysiologische oder andere physiologische Wirkungen angepriesen werden;
d  Lebensmittel, die von Tieren stammen, denen in klinischen Versuchen Arzneimittel verabreicht wurden, die nicht zugelassen sind.
6    Er kann weitere Bewilligungs- oder Meldepflichten einführen, wenn sich die Schweiz durch einen völkerrechtlichen Vertrag verpflichtet hat, technische Vorschriften anzuwenden, die solche Pflichten vorsehen.
LMG) strafbares Verhalten. Soweit der Hanf nicht verfüttert worden sei, falle höchstens ein strafbarer Versuch (Art. 48 Abs. 2
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 48 Laboratorien - 1 Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
1    Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
2    Sie können sich zur Führung gemeinsamer Laboratorien zusammenschliessen.
3    Sie können auch akkreditierte Prüfstellen mit der Untersuchung von Proben beauftragen.
LMG) in Betracht.

Das Bundesamt für Landwirtschaft hält in seiner Stellungnahme fest, dass Art. 23a der Futtermittel-Verordnung und Anhang 4 der Futtermittelbuch-Verordnung seit 1. Januar 2004 eine einwandfreie gesetzliche Grundlage in Art. 159a
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 159a Vorschriften über Einfuhr, Inverkehrbringen und Verwendung - Der Bundesrat kann Vorschriften über die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produktionsmitteln erlassen. Er kann insbesondere die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produktionsmitteln beschränken oder verbieten.
LwG hätten, was die Vorinstanz übersehen habe. Mit der Verwendung von Hanf für die Produktion von Futtermitteln für seine Nutztiere habe der Beschwerdegegner im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. b
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 48 Laboratorien - 1 Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
1    Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
2    Sie können sich zur Führung gemeinsamer Laboratorien zusammenschliessen.
3    Sie können auch akkreditierte Prüfstellen mit der Untersuchung von Proben beauftragen.
und Abs. 2 LMG versucht, verbotene Stoffe bei der landwirtschaftlichen Produktion anzuwenden, und sich somit der versuchten Widerhandlung im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. b
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 48 Laboratorien - 1 Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
1    Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
2    Sie können sich zur Führung gemeinsamer Laboratorien zusammenschliessen.
3    Sie können auch akkreditierte Prüfstellen mit der Untersuchung von Proben beauftragen.
und Abs. 2 LMG strafbar gemacht. Zudem habe der Beschwerdegegner dadurch, dass er die Hanfpflanzen im Jahre 2006 in die Gastrocknungsanlage gebracht habe, wo sie zu Futterwürfeln verarbeitet worden seien, welche er in der Folge an seine Nutztiere habe verfüttern wollen, den Tatbestand Art. 173 Abs. 1 lit. k
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 173 Übertretungen - 1 Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:236
1    Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:236
a  das gemeinsame Erscheinungsbild, das der Bund nach Artikel 12 Absatz 3 festgelegt hat, verletzt oder sich anmasst;
abis  den nach den Artikeln 14 Absatz 1 Buchstaben a-c, e und f sowie 15 erlassenen oder anerkannten Kennzeichnungsvorschriften zuwiderhandelt;
ater  den nach Artikel 14 Absatz 4 erlassenen Vorschriften zur Verwendung der offiziellen Zeichen zuwiderhandelt;
b  den nach Artikel 18 Absatz 1 erlassenen Vorschriften über die Deklaration von Erzeugnissen, die nach in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden hergestellt werden, zuwiderhandelt;
c  bei Erhebungen nach Artikel 27 oder Artikel 185 die Auskunft verweigert oder falsche oder unvollständige Angaben macht;
cbis  die Anforderungen nach Artikel 27a Absatz 1 nicht einhält, die nach Artikel 27a Absatz 2 erlassene Bewilligungspflicht verletzt oder den verordneten Massnahmen zuwiderhandelt;
d  in einem Beitragsverfahren oder im Verfahren für eine Kontingentszuteilung unwahre oder täuschende Angaben macht;
e  Milch oder Milchprodukte in Missachtung der vom Bund gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Vorschriften oder Verfügungen herstellt oder in Verkehr bringt;
f  ohne Bewilligung Reben pflanzt, die Klassierungsbestimmungen nicht einhält oder seinen Pflichten beim Handel mit Wein nicht nachkommt;
g  den Vorschriften über die künstliche Besamung nach Artikel 145 zuwiderhandelt;
gbis  die nach Artikel 146 erlassenen Bedingungen für die Einfuhr von Zuchttieren, Sperma, Eizellen und Embryonen nicht einhält;
gquater  den nach Artikel 148a erlassenen Vorsorgemassnahmen zuwiderhandelt;
gter  den nach Artikel 146a erlassenen Vorschriften über die Zucht, die Einfuhr oder das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Nutztieren zuwiderhandelt;
h  den nach den Artikeln 151, 152 oder 153 zum Schutze der Nutzpflanzen erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt;
i  die Verwendungsanweisungen nach Artikel 159 Absatz 2 oder die nach Artikel 159a erlassenen Vorschriften über die Verwendung nicht einhält;
k  der Zulassungspflicht (Art. 160) unterstellte Produktionsmittel ohne Zulassung produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist, Antibiotika und ähnliche Stoffe als Leistungsförderer für Tiere verwendet oder deren Einsatz zu therapeutischen Zwecken nicht meldet (Art. 160 Abs. 8);
kbis  ohne bei der zuständigen Stelle zugelassen oder registriert zu sein, Produktionsmittel produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist;
kquater  verbotene Produktionsmittel einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist (Art. 159a);
kter  den nach Artikel 161 erlassenen Vorschriften über die Kennzeichnung und Verpackung von Produktionsmitteln zuwiderhandelt;
l  pflanzliches Vermehrungsmaterial einer Sorte einführt, verwendet oder in Verkehr bringt, die nicht in einem Sortenkatalog aufgeführt ist (Art. 162);
m  die Sicherheitsabstände nach Artikel 163 nicht einhält;
n  die Angaben nach Artikel 164 nicht macht;
o  der Auskunftspflicht nach Artikel 183 nicht nachkommt.
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.
3    Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
a  ...
b  gegen eine Ausführungsbestimmung verstösst, deren Übertretung strafbar erklärt worden ist.
4    Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
5    In besonders leichten Fällen kann auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden.
LwG erfüllt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei die Weitergabe der geernteten Hanfpflanzen an die Gastrocknungsanlage zwecks Verarbeitung zu Futterwürfeln als ein Inverkehrbringen im Sinne der Landwirtschaftsgesetzgebung zu qualifizieren. Die Vorinstanz habe sich fälschlicherweise auf die alte, bis Ende Dezember 2005 geltende Fassung von
Art. 2 Abs. 2 lit. d der Futtermittel-Verordnung gestützt, welcher das Inverkehrbringen als "jede entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung" definiert habe. Die neue, am 1. Januar 2006 in Kraft getretene Fassung von Art. 2 Abs. 2 lit. d der Futtermittel-Verordnung (AS 2005 5555) definiere das Inverkehrbringen demgegenüber als "Bereithalten von Futtermitteln ... sowie Verkauf, Vertrieb und andere Formen der Weitergabe". Die Verbringung von Hanfpflanzen in die Gastrocknungsanlage zwecks Verarbeitung zu Futterwürfeln sei in in diesem Sinne eine andere Form der Weitergabe und damit als ein Inverkehrbringen im Sinne von Art. 173 Abs. 1 lit. k
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 173 Übertretungen - 1 Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:236
1    Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:236
a  das gemeinsame Erscheinungsbild, das der Bund nach Artikel 12 Absatz 3 festgelegt hat, verletzt oder sich anmasst;
abis  den nach den Artikeln 14 Absatz 1 Buchstaben a-c, e und f sowie 15 erlassenen oder anerkannten Kennzeichnungsvorschriften zuwiderhandelt;
ater  den nach Artikel 14 Absatz 4 erlassenen Vorschriften zur Verwendung der offiziellen Zeichen zuwiderhandelt;
b  den nach Artikel 18 Absatz 1 erlassenen Vorschriften über die Deklaration von Erzeugnissen, die nach in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden hergestellt werden, zuwiderhandelt;
c  bei Erhebungen nach Artikel 27 oder Artikel 185 die Auskunft verweigert oder falsche oder unvollständige Angaben macht;
cbis  die Anforderungen nach Artikel 27a Absatz 1 nicht einhält, die nach Artikel 27a Absatz 2 erlassene Bewilligungspflicht verletzt oder den verordneten Massnahmen zuwiderhandelt;
d  in einem Beitragsverfahren oder im Verfahren für eine Kontingentszuteilung unwahre oder täuschende Angaben macht;
e  Milch oder Milchprodukte in Missachtung der vom Bund gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Vorschriften oder Verfügungen herstellt oder in Verkehr bringt;
f  ohne Bewilligung Reben pflanzt, die Klassierungsbestimmungen nicht einhält oder seinen Pflichten beim Handel mit Wein nicht nachkommt;
g  den Vorschriften über die künstliche Besamung nach Artikel 145 zuwiderhandelt;
gbis  die nach Artikel 146 erlassenen Bedingungen für die Einfuhr von Zuchttieren, Sperma, Eizellen und Embryonen nicht einhält;
gquater  den nach Artikel 148a erlassenen Vorsorgemassnahmen zuwiderhandelt;
gter  den nach Artikel 146a erlassenen Vorschriften über die Zucht, die Einfuhr oder das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Nutztieren zuwiderhandelt;
h  den nach den Artikeln 151, 152 oder 153 zum Schutze der Nutzpflanzen erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt;
i  die Verwendungsanweisungen nach Artikel 159 Absatz 2 oder die nach Artikel 159a erlassenen Vorschriften über die Verwendung nicht einhält;
k  der Zulassungspflicht (Art. 160) unterstellte Produktionsmittel ohne Zulassung produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist, Antibiotika und ähnliche Stoffe als Leistungsförderer für Tiere verwendet oder deren Einsatz zu therapeutischen Zwecken nicht meldet (Art. 160 Abs. 8);
kbis  ohne bei der zuständigen Stelle zugelassen oder registriert zu sein, Produktionsmittel produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist;
kquater  verbotene Produktionsmittel einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist (Art. 159a);
kter  den nach Artikel 161 erlassenen Vorschriften über die Kennzeichnung und Verpackung von Produktionsmitteln zuwiderhandelt;
l  pflanzliches Vermehrungsmaterial einer Sorte einführt, verwendet oder in Verkehr bringt, die nicht in einem Sortenkatalog aufgeführt ist (Art. 162);
m  die Sicherheitsabstände nach Artikel 163 nicht einhält;
n  die Angaben nach Artikel 164 nicht macht;
o  der Auskunftspflicht nach Artikel 183 nicht nachkommt.
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.
3    Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
a  ...
b  gegen eine Ausführungsbestimmung verstösst, deren Übertretung strafbar erklärt worden ist.
4    Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
5    In besonders leichten Fällen kann auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden.
LwG zu qualifizieren. Die Weitergabe an die Trocknungsanlage sei strafwürdig, weil sie die Verfütterung ermöglichen sollte, welche ja verboten sei.

2.4 Der Beschwerdegegner macht in seiner Vernehmlassung geltend, Art. 173 Abs. 1 lit. k
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 173 Übertretungen - 1 Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:236
1    Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:236
a  das gemeinsame Erscheinungsbild, das der Bund nach Artikel 12 Absatz 3 festgelegt hat, verletzt oder sich anmasst;
abis  den nach den Artikeln 14 Absatz 1 Buchstaben a-c, e und f sowie 15 erlassenen oder anerkannten Kennzeichnungsvorschriften zuwiderhandelt;
ater  den nach Artikel 14 Absatz 4 erlassenen Vorschriften zur Verwendung der offiziellen Zeichen zuwiderhandelt;
b  den nach Artikel 18 Absatz 1 erlassenen Vorschriften über die Deklaration von Erzeugnissen, die nach in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden hergestellt werden, zuwiderhandelt;
c  bei Erhebungen nach Artikel 27 oder Artikel 185 die Auskunft verweigert oder falsche oder unvollständige Angaben macht;
cbis  die Anforderungen nach Artikel 27a Absatz 1 nicht einhält, die nach Artikel 27a Absatz 2 erlassene Bewilligungspflicht verletzt oder den verordneten Massnahmen zuwiderhandelt;
d  in einem Beitragsverfahren oder im Verfahren für eine Kontingentszuteilung unwahre oder täuschende Angaben macht;
e  Milch oder Milchprodukte in Missachtung der vom Bund gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Vorschriften oder Verfügungen herstellt oder in Verkehr bringt;
f  ohne Bewilligung Reben pflanzt, die Klassierungsbestimmungen nicht einhält oder seinen Pflichten beim Handel mit Wein nicht nachkommt;
g  den Vorschriften über die künstliche Besamung nach Artikel 145 zuwiderhandelt;
gbis  die nach Artikel 146 erlassenen Bedingungen für die Einfuhr von Zuchttieren, Sperma, Eizellen und Embryonen nicht einhält;
gquater  den nach Artikel 148a erlassenen Vorsorgemassnahmen zuwiderhandelt;
gter  den nach Artikel 146a erlassenen Vorschriften über die Zucht, die Einfuhr oder das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Nutztieren zuwiderhandelt;
h  den nach den Artikeln 151, 152 oder 153 zum Schutze der Nutzpflanzen erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt;
i  die Verwendungsanweisungen nach Artikel 159 Absatz 2 oder die nach Artikel 159a erlassenen Vorschriften über die Verwendung nicht einhält;
k  der Zulassungspflicht (Art. 160) unterstellte Produktionsmittel ohne Zulassung produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist, Antibiotika und ähnliche Stoffe als Leistungsförderer für Tiere verwendet oder deren Einsatz zu therapeutischen Zwecken nicht meldet (Art. 160 Abs. 8);
kbis  ohne bei der zuständigen Stelle zugelassen oder registriert zu sein, Produktionsmittel produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist;
kquater  verbotene Produktionsmittel einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist (Art. 159a);
kter  den nach Artikel 161 erlassenen Vorschriften über die Kennzeichnung und Verpackung von Produktionsmitteln zuwiderhandelt;
l  pflanzliches Vermehrungsmaterial einer Sorte einführt, verwendet oder in Verkehr bringt, die nicht in einem Sortenkatalog aufgeführt ist (Art. 162);
m  die Sicherheitsabstände nach Artikel 163 nicht einhält;
n  die Angaben nach Artikel 164 nicht macht;
o  der Auskunftspflicht nach Artikel 183 nicht nachkommt.
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.
3    Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
a  ...
b  gegen eine Ausführungsbestimmung verstösst, deren Übertretung strafbar erklärt worden ist.
4    Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
5    In besonders leichten Fällen kann auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden.
LwG in der im Zeitpunkt der Tat geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 160
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 160 Zulassungspflicht - 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln.
1    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln.
2    Er kann einer Zulassungspflicht unterstellen:
a  die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln sowie deren Importeure und Inverkehrbringer;
b  Produzenten und Produzentinnen von Futtermitteln und pflanzlichem Vermehrungsmaterial;
c  Produzenten und Produzentinnen anderer Produktionsmittel, sofern die Kontrolle ihrer Herstellungsverfahren wesentlich dazu beiträgt, dass diese Produktionsmittel die Anforderungen für das Inverkehrbringen erfüllen.205
3    Er bestimmt, welche Bundesstellen in das Zulassungsverfahren miteinzubeziehen sind.
4    Unterliegen Produktionsmittel auch aufgrund anderer Erlasse einer Zulassungspflicht, so bestimmt der Bundesrat eine gemeinsame Zulassungsstelle.
5    Der Bundesrat regelt die Zusammenarbeit unter den beteiligten Bundesstellen.
6    Ausländische Zulassungen oder deren Widerruf sowie ausländische Prüfberichte und Konformitätsbescheinigungen, die auf gleichwertigen Anforderungen beruhen, werden anerkannt, soweit die agronomischen und umweltrelevanten Bedingungen für den Einsatz der Produktionsmittel vergleichbar sind. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.206
7    Die Einfuhr und das Inverkehrbringen von in der Schweiz und im Ausland zugelassenen Produktionsmitteln ist frei. Diese werden von der zuständigen Stelle bezeichnet.
8    Die Verwendung von Antibiotika und ähnlichen Stoffen als Leistungsförderer für Tiere ist verboten. Der Einsatz zu therapeutischen Zwecken ist meldepflichtig und mit einem Behandlungsjournal zu belegen. Für importiertes Fleisch trifft der Bundesrat Massnahmen gemäss Artikel 18.
LwG betreffe die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, nicht die Produktion für den Eigenbedarf. Die allfällige Missachtung eines gestützt auf Art. 159a
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 159a Vorschriften über Einfuhr, Inverkehrbringen und Verwendung - Der Bundesrat kann Vorschriften über die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produktionsmitteln erlassen. Er kann insbesondere die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produktionsmitteln beschränken oder verbieten.
LwG und Art. 23a
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 159a Vorschriften über Einfuhr, Inverkehrbringen und Verwendung - Der Bundesrat kann Vorschriften über die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produktionsmitteln erlassen. Er kann insbesondere die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produktionsmitteln beschränken oder verbieten.
der Futtermittel-Verordnung erlassenen Verwendungsverbots sei nicht nach Art. 173 Abs. 1 lit. k
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 173 Übertretungen - 1 Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:236
1    Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:236
a  das gemeinsame Erscheinungsbild, das der Bund nach Artikel 12 Absatz 3 festgelegt hat, verletzt oder sich anmasst;
abis  den nach den Artikeln 14 Absatz 1 Buchstaben a-c, e und f sowie 15 erlassenen oder anerkannten Kennzeichnungsvorschriften zuwiderhandelt;
ater  den nach Artikel 14 Absatz 4 erlassenen Vorschriften zur Verwendung der offiziellen Zeichen zuwiderhandelt;
b  den nach Artikel 18 Absatz 1 erlassenen Vorschriften über die Deklaration von Erzeugnissen, die nach in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden hergestellt werden, zuwiderhandelt;
c  bei Erhebungen nach Artikel 27 oder Artikel 185 die Auskunft verweigert oder falsche oder unvollständige Angaben macht;
cbis  die Anforderungen nach Artikel 27a Absatz 1 nicht einhält, die nach Artikel 27a Absatz 2 erlassene Bewilligungspflicht verletzt oder den verordneten Massnahmen zuwiderhandelt;
d  in einem Beitragsverfahren oder im Verfahren für eine Kontingentszuteilung unwahre oder täuschende Angaben macht;
e  Milch oder Milchprodukte in Missachtung der vom Bund gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Vorschriften oder Verfügungen herstellt oder in Verkehr bringt;
f  ohne Bewilligung Reben pflanzt, die Klassierungsbestimmungen nicht einhält oder seinen Pflichten beim Handel mit Wein nicht nachkommt;
g  den Vorschriften über die künstliche Besamung nach Artikel 145 zuwiderhandelt;
gbis  die nach Artikel 146 erlassenen Bedingungen für die Einfuhr von Zuchttieren, Sperma, Eizellen und Embryonen nicht einhält;
gquater  den nach Artikel 148a erlassenen Vorsorgemassnahmen zuwiderhandelt;
gter  den nach Artikel 146a erlassenen Vorschriften über die Zucht, die Einfuhr oder das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Nutztieren zuwiderhandelt;
h  den nach den Artikeln 151, 152 oder 153 zum Schutze der Nutzpflanzen erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt;
i  die Verwendungsanweisungen nach Artikel 159 Absatz 2 oder die nach Artikel 159a erlassenen Vorschriften über die Verwendung nicht einhält;
k  der Zulassungspflicht (Art. 160) unterstellte Produktionsmittel ohne Zulassung produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist, Antibiotika und ähnliche Stoffe als Leistungsförderer für Tiere verwendet oder deren Einsatz zu therapeutischen Zwecken nicht meldet (Art. 160 Abs. 8);
kbis  ohne bei der zuständigen Stelle zugelassen oder registriert zu sein, Produktionsmittel produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist;
kquater  verbotene Produktionsmittel einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist (Art. 159a);
kter  den nach Artikel 161 erlassenen Vorschriften über die Kennzeichnung und Verpackung von Produktionsmitteln zuwiderhandelt;
l  pflanzliches Vermehrungsmaterial einer Sorte einführt, verwendet oder in Verkehr bringt, die nicht in einem Sortenkatalog aufgeführt ist (Art. 162);
m  die Sicherheitsabstände nach Artikel 163 nicht einhält;
n  die Angaben nach Artikel 164 nicht macht;
o  der Auskunftspflicht nach Artikel 183 nicht nachkommt.
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.
3    Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
a  ...
b  gegen eine Ausführungsbestimmung verstösst, deren Übertretung strafbar erklärt worden ist.
4    Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
5    In besonders leichten Fällen kann auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden.
LwG strafbar, welcher sich auf Art. 160
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 160 Zulassungspflicht - 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln.
1    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln.
2    Er kann einer Zulassungspflicht unterstellen:
a  die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln sowie deren Importeure und Inverkehrbringer;
b  Produzenten und Produzentinnen von Futtermitteln und pflanzlichem Vermehrungsmaterial;
c  Produzenten und Produzentinnen anderer Produktionsmittel, sofern die Kontrolle ihrer Herstellungsverfahren wesentlich dazu beiträgt, dass diese Produktionsmittel die Anforderungen für das Inverkehrbringen erfüllen.205
3    Er bestimmt, welche Bundesstellen in das Zulassungsverfahren miteinzubeziehen sind.
4    Unterliegen Produktionsmittel auch aufgrund anderer Erlasse einer Zulassungspflicht, so bestimmt der Bundesrat eine gemeinsame Zulassungsstelle.
5    Der Bundesrat regelt die Zusammenarbeit unter den beteiligten Bundesstellen.
6    Ausländische Zulassungen oder deren Widerruf sowie ausländische Prüfberichte und Konformitätsbescheinigungen, die auf gleichwertigen Anforderungen beruhen, werden anerkannt, soweit die agronomischen und umweltrelevanten Bedingungen für den Einsatz der Produktionsmittel vergleichbar sind. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.206
7    Die Einfuhr und das Inverkehrbringen von in der Schweiz und im Ausland zugelassenen Produktionsmitteln ist frei. Diese werden von der zuständigen Stelle bezeichnet.
8    Die Verwendung von Antibiotika und ähnlichen Stoffen als Leistungsförderer für Tiere ist verboten. Der Einsatz zu therapeutischen Zwecken ist meldepflichtig und mit einem Behandlungsjournal zu belegen. Für importiertes Fleisch trifft der Bundesrat Massnahmen gemäss Artikel 18.
LwG und nicht auf Art. 159a
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 159a Vorschriften über Einfuhr, Inverkehrbringen und Verwendung - Der Bundesrat kann Vorschriften über die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produktionsmitteln erlassen. Er kann insbesondere die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produktionsmitteln beschränken oder verbieten.
LwG beziehe. In Betracht komme allenfalls Art. 173 Abs. 1 lit. i
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 173 Übertretungen - 1 Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:236
1    Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:236
a  das gemeinsame Erscheinungsbild, das der Bund nach Artikel 12 Absatz 3 festgelegt hat, verletzt oder sich anmasst;
abis  den nach den Artikeln 14 Absatz 1 Buchstaben a-c, e und f sowie 15 erlassenen oder anerkannten Kennzeichnungsvorschriften zuwiderhandelt;
ater  den nach Artikel 14 Absatz 4 erlassenen Vorschriften zur Verwendung der offiziellen Zeichen zuwiderhandelt;
b  den nach Artikel 18 Absatz 1 erlassenen Vorschriften über die Deklaration von Erzeugnissen, die nach in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden hergestellt werden, zuwiderhandelt;
c  bei Erhebungen nach Artikel 27 oder Artikel 185 die Auskunft verweigert oder falsche oder unvollständige Angaben macht;
cbis  die Anforderungen nach Artikel 27a Absatz 1 nicht einhält, die nach Artikel 27a Absatz 2 erlassene Bewilligungspflicht verletzt oder den verordneten Massnahmen zuwiderhandelt;
d  in einem Beitragsverfahren oder im Verfahren für eine Kontingentszuteilung unwahre oder täuschende Angaben macht;
e  Milch oder Milchprodukte in Missachtung der vom Bund gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Vorschriften oder Verfügungen herstellt oder in Verkehr bringt;
f  ohne Bewilligung Reben pflanzt, die Klassierungsbestimmungen nicht einhält oder seinen Pflichten beim Handel mit Wein nicht nachkommt;
g  den Vorschriften über die künstliche Besamung nach Artikel 145 zuwiderhandelt;
gbis  die nach Artikel 146 erlassenen Bedingungen für die Einfuhr von Zuchttieren, Sperma, Eizellen und Embryonen nicht einhält;
gquater  den nach Artikel 148a erlassenen Vorsorgemassnahmen zuwiderhandelt;
gter  den nach Artikel 146a erlassenen Vorschriften über die Zucht, die Einfuhr oder das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Nutztieren zuwiderhandelt;
h  den nach den Artikeln 151, 152 oder 153 zum Schutze der Nutzpflanzen erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt;
i  die Verwendungsanweisungen nach Artikel 159 Absatz 2 oder die nach Artikel 159a erlassenen Vorschriften über die Verwendung nicht einhält;
k  der Zulassungspflicht (Art. 160) unterstellte Produktionsmittel ohne Zulassung produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist, Antibiotika und ähnliche Stoffe als Leistungsförderer für Tiere verwendet oder deren Einsatz zu therapeutischen Zwecken nicht meldet (Art. 160 Abs. 8);
kbis  ohne bei der zuständigen Stelle zugelassen oder registriert zu sein, Produktionsmittel produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist;
kquater  verbotene Produktionsmittel einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist (Art. 159a);
kter  den nach Artikel 161 erlassenen Vorschriften über die Kennzeichnung und Verpackung von Produktionsmitteln zuwiderhandelt;
l  pflanzliches Vermehrungsmaterial einer Sorte einführt, verwendet oder in Verkehr bringt, die nicht in einem Sortenkatalog aufgeführt ist (Art. 162);
m  die Sicherheitsabstände nach Artikel 163 nicht einhält;
n  die Angaben nach Artikel 164 nicht macht;
o  der Auskunftspflicht nach Artikel 183 nicht nachkommt.
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.
3    Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
a  ...
b  gegen eine Ausführungsbestimmung verstösst, deren Übertretung strafbar erklärt worden ist.
4    Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
5    In besonders leichten Fällen kann auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden.
LwG, doch habe diese Strafbestimmung im Zeitpunkt der inkriminierten Tat noch nicht bestanden. Der Eventualantrag der Beschwerdeführerin, er sei wegen versuchter Widerhandlung gegen das Lebensmittelgesetz im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. b
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 48 Laboratorien - 1 Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
1    Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
2    Sie können sich zur Führung gemeinsamer Laboratorien zusammenschliessen.
3    Sie können auch akkreditierte Prüfstellen mit der Untersuchung von Proben beauftragen.
LMG zu bestrafen, werde in der Beschwerde überhaupt nicht begründet, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Im Übrigen falle eine Verurteilung gemäss Art. 48 Abs. 1 lit. b
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 48 Laboratorien - 1 Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
1    Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
2    Sie können sich zur Führung gemeinsamer Laboratorien zusammenschliessen.
3    Sie können auch akkreditierte Prüfstellen mit der Untersuchung von Proben beauftragen.
LMG ausser Betracht, weil das Landwirtschaftsgesetz als "lex specialis" Vorrang habe. Das Lebensmittelgesetz verweise in Art. 9 Abs. 1 lit. a
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 9 Unterstützung von Selbsthilfemassnahmen - 1 Sofern die Selbsthilfemassnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 durch Unternehmen gefährdet werden, die sich nicht an den kollektiv beschlossenen Massnahmen beteiligen, kann der Bundesrat Vorschriften erlassen, wenn die Organisation:22
1    Sofern die Selbsthilfemassnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 durch Unternehmen gefährdet werden, die sich nicht an den kollektiv beschlossenen Massnahmen beteiligen, kann der Bundesrat Vorschriften erlassen, wenn die Organisation:22
a  repräsentativ ist;
b  weder in der Produktion noch in der Verarbeitung noch im Verkauf tätig ist;
c  die Selbsthilfemassnahmen mit grossem Mehr beschlossen hat.
2    Der Bundesrat kann Nichtmitglieder einer Organisation verpflichten, Beiträge zur Finanzierung von Selbsthilfemassnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 zu leisten, wenn die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllt sind und die Organisation von ihren Mitgliedern Beiträge für die Finanzierung von Selbsthilfemassnahmen erhebt. Mit den Beiträgen darf nicht die Verwaltung der Organisation finanziert werden.23
3    Im Bereich der Anpassung der Produktion und des Angebotes an die Erfordernisse des Marktes kann der Bundesrat ausschliesslich Vorschriften erlassen für den Fall ausserordentlicher Entwicklungen, die nicht durch strukturelle Probleme bedingt sind.24
4    Produkte aus der Direktvermarktung dürfen nicht den Vorschriften nach Absatz 1 unterstellt werden, und Direktvermarkterinnen und Direktvermarkter dürfen für die direkt vermarkteten Mengen nicht der Beitragspflicht nach Absatz 2 unterstellt werden.
hinsichtlich eines möglichen Verbots von landwirtschaftlichen Hilfsstoffen ausdrücklich auf Art. 158
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 158 Begriff und Geltungsbereich - 1 Als Produktionsmittel203 gelten Stoffe und Organismen, die der landwirtschaftlichen Produktion dienen. Darunter fallen insbesondere Dünger, Pflanzenschutzmittel, Futtermittel und pflanzliches Vermehrungsmaterial.
1    Als Produktionsmittel203 gelten Stoffe und Organismen, die der landwirtschaftlichen Produktion dienen. Darunter fallen insbesondere Dünger, Pflanzenschutzmittel, Futtermittel und pflanzliches Vermehrungsmaterial.
2    Der Bundesrat kann Produktionsmittel mit vergleichbarem nichtlandwirtschaftlichem Einsatzbereich den Vorschriften dieses Kapitels unterstellen.
und 159
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 159 Grundsätze - 1 Es dürfen nur Produktionsmittel eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, die:
1    Es dürfen nur Produktionsmittel eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, die:
a  sich zur vorgesehenen Verwendung eignen;
b  bei vorschriftsgemässer Verwendung keine unannehmbaren Nebenwirkungen haben; und
c  Gewähr dafür bieten, dass damit behandelte Ausgangsprodukte Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände ergeben, welche die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung erfüllen.
2    Wer Produktionsmittel verwendet, muss die Verwendungsanweisungen beachten.
LwG. Mit
diesem Querverweis auf das Landwirtschaftsgesetz als "lex specialis" sei es ausgeschlossen, dass eine landwirtschaftsgesetzlich als nicht strafbar geltende Produktionsweise durch das Lebensmittelgesetz als strafbar erklärt werden könne. Ein solcher Widerspruch auf gesetzlicher Ebene vertrüge sich nicht mit dem Grundsatz "nulla poena sine lege stricta" gemäss Art. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 1 - Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt.
StGB. Im Weiteren macht der Beschwerdegegner geltend, dass der Anhang 4 der Futtermittelbuch-Verordnung, welcher die als Futtermittel verbotenen Stoffe auflistet, weder in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts noch im Bundesblatt veröffentlicht worden sei. In der in der Amtlichen Sammlung publizierten Futtermittelbuch-Verordnung werde am Ende in einer Fussnote lediglich darauf hingewiesen, dass Separatdrucke der Verordnung mit Einschluss der dazugehörigen Anhänge beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, erhältlich seien, und dass die Anhänge auch im Internet unter anderem über die Adresse www.alp.admin.ch, abrufbar seien. Nach dem in Art. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 1 - Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt.
StGB und Art. 7
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 7 Keine Strafe ohne Gesetz - (1) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden.
EMRK verankerten Legalitätsprinzip sei es zwingend erforderlich, dass eine Strafnorm vollständig veröffentlicht werde. Diesem Erfordernis würden die Anhänge der
Futtermittelbuch-Verordnung offensichtlich nicht gerecht, da sie weder in der gemäss dem Publikationsgesetz massgeblichen Amtlichen Sammlung noch im Bundesblatt publiziert worden seien. Es gehe nicht an, dass der Bürger departementale Vorschriften bei einer Amtsstelle oder auf dem Internet abrufen müsse, um sich über die Strafbarkeit eines Verhaltens zu informieren. Straf-Erlasse seien keine Hol-Schuld des Bürgers, sondern eine Bring-Schuld des Gesetzgebers in Form amtlicher Publikation. Dies gelte umso mehr, als die Kenntnis von Strafvorschriften letztlich voraussetzungslos erwartet werde. Abschliessend macht der Beschwerdegegner geltend, er habe vom Verbot von Hanf als Futtermittel für die eigenen Nutztiere bis zur Intervention der Polizei im September 2006 nicht die geringste Kenntnis gehabt. Nachdem er den Anbau von Hanf zur Herstellung von Futtermitteln für den Eigenbedarf dem Kantonalen Amt für Landwirtschaft pflichtgemäss per Formular gemeldet habe und von dieser Amtsstelle ihm gegenüber keinerlei Vorbehalte gemacht worden seien, habe er nach dem Vertrauensprinzip erst recht davon ausgehen dürfen, dass die Hanfproduktion zum Eigenbedarf zulässig sei. Er habe im Sommer 2006 vom departemental erst im Jahre 2006 erlassenen,
nicht ordnungsgemäss publizierten Verbot der Verwendung von Hanf als Futtermittel für die eigenen Nutztiere schlicht nichts wissen können, zumal das kantonale Landwirtschaftsamt ihn auf seine Hanfanbau-Meldung hin im Glauben gelassen habe, dass die Verfütterung von Hanf an die eigenen Nutztiere nach wie vor rechtskonform sei. Bei dieser Ausgangslage könne ihm auch weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit vorgeworfen werden.

3.
3.1 Art. 160 Abs. 2
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 160 Zulassungspflicht - 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln.
1    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln.
2    Er kann einer Zulassungspflicht unterstellen:
a  die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln sowie deren Importeure und Inverkehrbringer;
b  Produzenten und Produzentinnen von Futtermitteln und pflanzlichem Vermehrungsmaterial;
c  Produzenten und Produzentinnen anderer Produktionsmittel, sofern die Kontrolle ihrer Herstellungsverfahren wesentlich dazu beiträgt, dass diese Produktionsmittel die Anforderungen für das Inverkehrbringen erfüllen.205
3    Er bestimmt, welche Bundesstellen in das Zulassungsverfahren miteinzubeziehen sind.
4    Unterliegen Produktionsmittel auch aufgrund anderer Erlasse einer Zulassungspflicht, so bestimmt der Bundesrat eine gemeinsame Zulassungsstelle.
5    Der Bundesrat regelt die Zusammenarbeit unter den beteiligten Bundesstellen.
6    Ausländische Zulassungen oder deren Widerruf sowie ausländische Prüfberichte und Konformitätsbescheinigungen, die auf gleichwertigen Anforderungen beruhen, werden anerkannt, soweit die agronomischen und umweltrelevanten Bedingungen für den Einsatz der Produktionsmittel vergleichbar sind. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.206
7    Die Einfuhr und das Inverkehrbringen von in der Schweiz und im Ausland zugelassenen Produktionsmitteln ist frei. Diese werden von der zuständigen Stelle bezeichnet.
8    Die Verwendung von Antibiotika und ähnlichen Stoffen als Leistungsförderer für Tiere ist verboten. Der Einsatz zu therapeutischen Zwecken ist meldepflichtig und mit einem Behandlungsjournal zu belegen. Für importiertes Fleisch trifft der Bundesrat Massnahmen gemäss Artikel 18.
LwG hatte in seiner ursprünglichen Fassung gemäss Bundesgesetz vom 29. April 1998 (AS 1998 3033) den folgenden Wortlaut:
"Er (der Bundesrat) kann einer Zulassungspflicht unterstellen:
a. die Einfuhr und das Inverkehrbringen von landwirtschaftlichen Hilfsstoffen;
b. die Produktion von Futtermitteln und pflanzlichem Vermehrungsmaterial."
Diese Bestimmung entsprach Art. 157 Abs. 2 des bundesrätlichen Entwurfs. Sie wird in der Botschaft (BBl 1996 IV 1 ff., 275 ff.) nicht erläutert.
Art. 160 Abs. 2
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 160 Zulassungspflicht - 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln.
1    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln.
2    Er kann einer Zulassungspflicht unterstellen:
a  die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln sowie deren Importeure und Inverkehrbringer;
b  Produzenten und Produzentinnen von Futtermitteln und pflanzlichem Vermehrungsmaterial;
c  Produzenten und Produzentinnen anderer Produktionsmittel, sofern die Kontrolle ihrer Herstellungsverfahren wesentlich dazu beiträgt, dass diese Produktionsmittel die Anforderungen für das Inverkehrbringen erfüllen.205
3    Er bestimmt, welche Bundesstellen in das Zulassungsverfahren miteinzubeziehen sind.
4    Unterliegen Produktionsmittel auch aufgrund anderer Erlasse einer Zulassungspflicht, so bestimmt der Bundesrat eine gemeinsame Zulassungsstelle.
5    Der Bundesrat regelt die Zusammenarbeit unter den beteiligten Bundesstellen.
6    Ausländische Zulassungen oder deren Widerruf sowie ausländische Prüfberichte und Konformitätsbescheinigungen, die auf gleichwertigen Anforderungen beruhen, werden anerkannt, soweit die agronomischen und umweltrelevanten Bedingungen für den Einsatz der Produktionsmittel vergleichbar sind. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.206
7    Die Einfuhr und das Inverkehrbringen von in der Schweiz und im Ausland zugelassenen Produktionsmitteln ist frei. Diese werden von der zuständigen Stelle bezeichnet.
8    Die Verwendung von Antibiotika und ähnlichen Stoffen als Leistungsförderer für Tiere ist verboten. Der Einsatz zu therapeutischen Zwecken ist meldepflichtig und mit einem Behandlungsjournal zu belegen. Für importiertes Fleisch trifft der Bundesrat Massnahmen gemäss Artikel 18.
LwG ist im Rahmen der Teilrevision des Landwirtschaftsgesetzes durch Bundesgesetz vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Januar 2004, teilweise geändert worden. Bei Gelegenheit dieser Teilrevision wurde - im ganzen Gesetz - der Begriff der "landwirtschaftlichen Hilfsstoffe" durch den Begriff der "Produktionsmittel" ersetzt, wobei sich an dessen Definition (siehe dazu Art. 158 Abs. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 158 Begriff und Geltungsbereich - 1 Als Produktionsmittel203 gelten Stoffe und Organismen, die der landwirtschaftlichen Produktion dienen. Darunter fallen insbesondere Dünger, Pflanzenschutzmittel, Futtermittel und pflanzliches Vermehrungsmaterial.
1    Als Produktionsmittel203 gelten Stoffe und Organismen, die der landwirtschaftlichen Produktion dienen. Darunter fallen insbesondere Dünger, Pflanzenschutzmittel, Futtermittel und pflanzliches Vermehrungsmaterial.
2    Der Bundesrat kann Produktionsmittel mit vergleichbarem nichtlandwirtschaftlichem Einsatzbereich den Vorschriften dieses Kapitels unterstellen.
LwG) nichts änderte und darunter nach wie vor unter anderem die Futtermittel fallen. Gemäss Art. 160 Abs. 2
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 160 Zulassungspflicht - 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln.
1    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln.
2    Er kann einer Zulassungspflicht unterstellen:
a  die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln sowie deren Importeure und Inverkehrbringer;
b  Produzenten und Produzentinnen von Futtermitteln und pflanzlichem Vermehrungsmaterial;
c  Produzenten und Produzentinnen anderer Produktionsmittel, sofern die Kontrolle ihrer Herstellungsverfahren wesentlich dazu beiträgt, dass diese Produktionsmittel die Anforderungen für das Inverkehrbringen erfüllen.205
3    Er bestimmt, welche Bundesstellen in das Zulassungsverfahren miteinzubeziehen sind.
4    Unterliegen Produktionsmittel auch aufgrund anderer Erlasse einer Zulassungspflicht, so bestimmt der Bundesrat eine gemeinsame Zulassungsstelle.
5    Der Bundesrat regelt die Zusammenarbeit unter den beteiligten Bundesstellen.
6    Ausländische Zulassungen oder deren Widerruf sowie ausländische Prüfberichte und Konformitätsbescheinigungen, die auf gleichwertigen Anforderungen beruhen, werden anerkannt, soweit die agronomischen und umweltrelevanten Bedingungen für den Einsatz der Produktionsmittel vergleichbar sind. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.206
7    Die Einfuhr und das Inverkehrbringen von in der Schweiz und im Ausland zugelassenen Produktionsmitteln ist frei. Diese werden von der zuständigen Stelle bezeichnet.
8    Die Verwendung von Antibiotika und ähnlichen Stoffen als Leistungsförderer für Tiere ist verboten. Der Einsatz zu therapeutischen Zwecken ist meldepflichtig und mit einem Behandlungsjournal zu belegen. Für importiertes Fleisch trifft der Bundesrat Massnahmen gemäss Artikel 18.
LwG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung kann der Bundesrat nach lit. a nicht mehr nur die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln, sondern neu auch deren Importeure und Inverkehrbringer einer Zulassungspflicht unterstellen. Nach dem neuen Wortlaut von lit. b kann er nicht mehr die Produktion von Futtermitteln und pflanzlichem Vermehrungsmaterial, sondern stattdessen die Produzenten und Produzentinnen von Futtermitteln und pflanzlichem Vermehrungsmaterial einer Zulassungspflicht unterstellen. Zu diesen Änderungen wird in der Botschaft des Bundesrates vom 29. Mai 2002 zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik/Teilrevision des Landwirtschaftsgesetzes (BBl 2002 4721 ff.) ausgeführt, dass gemäss den bisherigen
Bestimmungen der Bundesrat legitimiert sei, die Produktion von Futtermitteln und pflanzlichem Vermehrungsmaterial sowie die Einfuhr und das Inverkehrbringen landwirtschaftlicher Produktionsmittel der Zulassungspflicht zu unterstellen. Die Änderung von Buchstabe a bezwecke, dass die Zulassungspflicht, welcher gegenwärtig vermarktete Produktionsmittel unterstehen, auch für Personen gelten könne, die diese in Verkehr bringen. Die gesetzliche Anpassung ermögliche folglich, den Futtermittelhandel der Zulassungspflicht und Buchführungspflicht über die vermarkteten Futtermittel zu unterstellen. Diese Anforderungen betreffend die Rückverfolgbarkeit seien in der EU bereits heute massgebend. Gemäss den weiteren Ausführungen in der Botschaft können mit der Präzisierung von Buchstabe b die Produzentinnen und Produzenten von Saatgut und Futtermitteln einer Zulassungspflicht unterstellt werden, was der heutigen Praxis entspreche (a.a.O., S. 4843).
Allerdings ist nach der durch die Teilrevision des Landwirtschaftsgesetzes von 2003 insoweit unverändert gebliebenen Strafbestimmung weiterhin strafbar unter anderen, wer der Zulassungspflicht (Art. 160
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 160 Zulassungspflicht - 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln.
1    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln.
2    Er kann einer Zulassungspflicht unterstellen:
a  die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln sowie deren Importeure und Inverkehrbringer;
b  Produzenten und Produzentinnen von Futtermitteln und pflanzlichem Vermehrungsmaterial;
c  Produzenten und Produzentinnen anderer Produktionsmittel, sofern die Kontrolle ihrer Herstellungsverfahren wesentlich dazu beiträgt, dass diese Produktionsmittel die Anforderungen für das Inverkehrbringen erfüllen.205
3    Er bestimmt, welche Bundesstellen in das Zulassungsverfahren miteinzubeziehen sind.
4    Unterliegen Produktionsmittel auch aufgrund anderer Erlasse einer Zulassungspflicht, so bestimmt der Bundesrat eine gemeinsame Zulassungsstelle.
5    Der Bundesrat regelt die Zusammenarbeit unter den beteiligten Bundesstellen.
6    Ausländische Zulassungen oder deren Widerruf sowie ausländische Prüfberichte und Konformitätsbescheinigungen, die auf gleichwertigen Anforderungen beruhen, werden anerkannt, soweit die agronomischen und umweltrelevanten Bedingungen für den Einsatz der Produktionsmittel vergleichbar sind. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.206
7    Die Einfuhr und das Inverkehrbringen von in der Schweiz und im Ausland zugelassenen Produktionsmitteln ist frei. Diese werden von der zuständigen Stelle bezeichnet.
8    Die Verwendung von Antibiotika und ähnlichen Stoffen als Leistungsförderer für Tiere ist verboten. Der Einsatz zu therapeutischen Zwecken ist meldepflichtig und mit einem Behandlungsjournal zu belegen. Für importiertes Fleisch trifft der Bundesrat Massnahmen gemäss Artikel 18.
LwG) unterstellte Produktionsmittel ohne Zulassung produziert, einführt oder in Verkehr bringt. Die Strafbestimmung ist mithin unverändert geblieben, obschon nach dem revidierten Wortlaut von Art. 160 Abs. 2 lit. b
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 160 Zulassungspflicht - 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln.
1    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln.
2    Er kann einer Zulassungspflicht unterstellen:
a  die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln sowie deren Importeure und Inverkehrbringer;
b  Produzenten und Produzentinnen von Futtermitteln und pflanzlichem Vermehrungsmaterial;
c  Produzenten und Produzentinnen anderer Produktionsmittel, sofern die Kontrolle ihrer Herstellungsverfahren wesentlich dazu beiträgt, dass diese Produktionsmittel die Anforderungen für das Inverkehrbringen erfüllen.205
3    Er bestimmt, welche Bundesstellen in das Zulassungsverfahren miteinzubeziehen sind.
4    Unterliegen Produktionsmittel auch aufgrund anderer Erlasse einer Zulassungspflicht, so bestimmt der Bundesrat eine gemeinsame Zulassungsstelle.
5    Der Bundesrat regelt die Zusammenarbeit unter den beteiligten Bundesstellen.
6    Ausländische Zulassungen oder deren Widerruf sowie ausländische Prüfberichte und Konformitätsbescheinigungen, die auf gleichwertigen Anforderungen beruhen, werden anerkannt, soweit die agronomischen und umweltrelevanten Bedingungen für den Einsatz der Produktionsmittel vergleichbar sind. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.206
7    Die Einfuhr und das Inverkehrbringen von in der Schweiz und im Ausland zugelassenen Produktionsmitteln ist frei. Diese werden von der zuständigen Stelle bezeichnet.
8    Die Verwendung von Antibiotika und ähnlichen Stoffen als Leistungsförderer für Tiere ist verboten. Der Einsatz zu therapeutischen Zwecken ist meldepflichtig und mit einem Behandlungsjournal zu belegen. Für importiertes Fleisch trifft der Bundesrat Massnahmen gemäss Artikel 18.
LwG offenbar nicht mehr das Produktionsmittel als solches, sondern der Produzent der Zulassungspflicht unterstellt werden kann.
Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann hier jedoch dahingestellt bleiben.

3.2 Die Beschwerdeführerin beantragt wie bereits im kantonalen Verfahren die Verurteilung des Beschwerdegegners wegen versuchten Inverkehrbringens von der Zulassungspflicht (Art. 160
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 160 Zulassungspflicht - 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln.
1    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln.
2    Er kann einer Zulassungspflicht unterstellen:
a  die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln sowie deren Importeure und Inverkehrbringer;
b  Produzenten und Produzentinnen von Futtermitteln und pflanzlichem Vermehrungsmaterial;
c  Produzenten und Produzentinnen anderer Produktionsmittel, sofern die Kontrolle ihrer Herstellungsverfahren wesentlich dazu beiträgt, dass diese Produktionsmittel die Anforderungen für das Inverkehrbringen erfüllen.205
3    Er bestimmt, welche Bundesstellen in das Zulassungsverfahren miteinzubeziehen sind.
4    Unterliegen Produktionsmittel auch aufgrund anderer Erlasse einer Zulassungspflicht, so bestimmt der Bundesrat eine gemeinsame Zulassungsstelle.
5    Der Bundesrat regelt die Zusammenarbeit unter den beteiligten Bundesstellen.
6    Ausländische Zulassungen oder deren Widerruf sowie ausländische Prüfberichte und Konformitätsbescheinigungen, die auf gleichwertigen Anforderungen beruhen, werden anerkannt, soweit die agronomischen und umweltrelevanten Bedingungen für den Einsatz der Produktionsmittel vergleichbar sind. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.206
7    Die Einfuhr und das Inverkehrbringen von in der Schweiz und im Ausland zugelassenen Produktionsmitteln ist frei. Diese werden von der zuständigen Stelle bezeichnet.
8    Die Verwendung von Antibiotika und ähnlichen Stoffen als Leistungsförderer für Tiere ist verboten. Der Einsatz zu therapeutischen Zwecken ist meldepflichtig und mit einem Behandlungsjournal zu belegen. Für importiertes Fleisch trifft der Bundesrat Massnahmen gemäss Artikel 18.
LwG) unterstellten landwirtschaftlichen Produktionsmitteln ohne Zulassung gemäss Art. 173 Abs. 1 lit. k
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 173 Übertretungen - 1 Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:236
1    Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:236
a  das gemeinsame Erscheinungsbild, das der Bund nach Artikel 12 Absatz 3 festgelegt hat, verletzt oder sich anmasst;
abis  den nach den Artikeln 14 Absatz 1 Buchstaben a-c, e und f sowie 15 erlassenen oder anerkannten Kennzeichnungsvorschriften zuwiderhandelt;
ater  den nach Artikel 14 Absatz 4 erlassenen Vorschriften zur Verwendung der offiziellen Zeichen zuwiderhandelt;
b  den nach Artikel 18 Absatz 1 erlassenen Vorschriften über die Deklaration von Erzeugnissen, die nach in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden hergestellt werden, zuwiderhandelt;
c  bei Erhebungen nach Artikel 27 oder Artikel 185 die Auskunft verweigert oder falsche oder unvollständige Angaben macht;
cbis  die Anforderungen nach Artikel 27a Absatz 1 nicht einhält, die nach Artikel 27a Absatz 2 erlassene Bewilligungspflicht verletzt oder den verordneten Massnahmen zuwiderhandelt;
d  in einem Beitragsverfahren oder im Verfahren für eine Kontingentszuteilung unwahre oder täuschende Angaben macht;
e  Milch oder Milchprodukte in Missachtung der vom Bund gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Vorschriften oder Verfügungen herstellt oder in Verkehr bringt;
f  ohne Bewilligung Reben pflanzt, die Klassierungsbestimmungen nicht einhält oder seinen Pflichten beim Handel mit Wein nicht nachkommt;
g  den Vorschriften über die künstliche Besamung nach Artikel 145 zuwiderhandelt;
gbis  die nach Artikel 146 erlassenen Bedingungen für die Einfuhr von Zuchttieren, Sperma, Eizellen und Embryonen nicht einhält;
gquater  den nach Artikel 148a erlassenen Vorsorgemassnahmen zuwiderhandelt;
gter  den nach Artikel 146a erlassenen Vorschriften über die Zucht, die Einfuhr oder das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Nutztieren zuwiderhandelt;
h  den nach den Artikeln 151, 152 oder 153 zum Schutze der Nutzpflanzen erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt;
i  die Verwendungsanweisungen nach Artikel 159 Absatz 2 oder die nach Artikel 159a erlassenen Vorschriften über die Verwendung nicht einhält;
k  der Zulassungspflicht (Art. 160) unterstellte Produktionsmittel ohne Zulassung produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist, Antibiotika und ähnliche Stoffe als Leistungsförderer für Tiere verwendet oder deren Einsatz zu therapeutischen Zwecken nicht meldet (Art. 160 Abs. 8);
kbis  ohne bei der zuständigen Stelle zugelassen oder registriert zu sein, Produktionsmittel produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist;
kquater  verbotene Produktionsmittel einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist (Art. 159a);
kter  den nach Artikel 161 erlassenen Vorschriften über die Kennzeichnung und Verpackung von Produktionsmitteln zuwiderhandelt;
l  pflanzliches Vermehrungsmaterial einer Sorte einführt, verwendet oder in Verkehr bringt, die nicht in einem Sortenkatalog aufgeführt ist (Art. 162);
m  die Sicherheitsabstände nach Artikel 163 nicht einhält;
n  die Angaben nach Artikel 164 nicht macht;
o  der Auskunftspflicht nach Artikel 183 nicht nachkommt.
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.
3    Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
a  ...
b  gegen eine Ausführungsbestimmung verstösst, deren Übertretung strafbar erklärt worden ist.
4    Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
5    In besonders leichten Fällen kann auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden.
LwG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB. Eine solche Straftat hat der Beschwerdegegner aus nachstehenden Gründen nicht begangen.
Der Beschwerdegegner hat in seinem Landwirtschaftsbetrieb Hanfpflanzen angebaut, geerntet, in eine Gastrocknungsanlage gebracht, wo sie zu Futterwürfeln verarbeitet wurden, die Hanffutterwürfel wieder abgeholt und in seiner Scheune gelagert. Er hat all dies getan, um dieses Futtermittel an seine eigenen Nutztiere zu verfüttern. Das Verfüttern von Futtermitteln an die eigenen Nutztiere ist offensichtlich kein Inverkehrbringen, und daher können die Handlungen, welche der Beschwerdegegner mit dem Plan vornahm, das Hanffutter seinen Nutztieren zu verfüttern, nicht als versuchtes Inverkehrbringen qualifiziert werden. Wenn aber das Verbringen der geernteten Hanfpflanzen in die Gastrocknungsanlage zur Verarbeitung zu Futterwürfeln als Inverkehrbringen zu qualifizieren wäre, wie die Beschwerdeführerin meint, dann läge entgegen ihrer Auffassung nicht lediglich ein Versuch des Inverkehrbringens vor, sondern ein Inverkehrbringen als vollendete Tat. Die Verbringung der geernteten Hanfpflanzen in die Gastrocknungsanlage kann indessen unter den gegebenen Umständen, dass der Beschwerdegegner die zu Hanffutterwürfeln verarbeiteten Hanfpflanzen plangemäss wieder abholte, um sie seinen eigenen Nutztieren zu verfüttern, nach der zutreffenden
Auffassung der Vorinstanz nicht als ein Inverkehrbringen von Produktionsmitteln qualifiziert werden. Zwar ist der Begriff des "Inverkehrbringens" weit zu fassen. Darunter fallen gemäss der Definition in Art. 2 Abs. 2 lit. d der Futtermittel-Verordnung das Bereithalten von Futtermitteln für Verkaufszwecke, einschliesslich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form entgeltlicher oder unentgeltlicher Weitergabe, sowie Verkauf, Vertrieb und andere Formen der Weitergabe. Indem der Beschwerdegegner die geernteten Hanfpflanzen zur Verarbeitung zu Futterwürfeln in die Gastrockungsanlage gebracht und danach als Futterwürfel wieder zurückgenommen hat, um diese an seine Nutztiere zu verfüttern, hat er die Produktionsmittel entgegen der Auffassung des Bundesamtes für Landwirtschaft aber gerade nicht weitergegeben und sie nicht im Sinne des Straftatbestands von Art. 173 Abs. 1 lit. k
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 173 Übertretungen - 1 Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:236
1    Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:236
a  das gemeinsame Erscheinungsbild, das der Bund nach Artikel 12 Absatz 3 festgelegt hat, verletzt oder sich anmasst;
abis  den nach den Artikeln 14 Absatz 1 Buchstaben a-c, e und f sowie 15 erlassenen oder anerkannten Kennzeichnungsvorschriften zuwiderhandelt;
ater  den nach Artikel 14 Absatz 4 erlassenen Vorschriften zur Verwendung der offiziellen Zeichen zuwiderhandelt;
b  den nach Artikel 18 Absatz 1 erlassenen Vorschriften über die Deklaration von Erzeugnissen, die nach in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden hergestellt werden, zuwiderhandelt;
c  bei Erhebungen nach Artikel 27 oder Artikel 185 die Auskunft verweigert oder falsche oder unvollständige Angaben macht;
cbis  die Anforderungen nach Artikel 27a Absatz 1 nicht einhält, die nach Artikel 27a Absatz 2 erlassene Bewilligungspflicht verletzt oder den verordneten Massnahmen zuwiderhandelt;
d  in einem Beitragsverfahren oder im Verfahren für eine Kontingentszuteilung unwahre oder täuschende Angaben macht;
e  Milch oder Milchprodukte in Missachtung der vom Bund gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Vorschriften oder Verfügungen herstellt oder in Verkehr bringt;
f  ohne Bewilligung Reben pflanzt, die Klassierungsbestimmungen nicht einhält oder seinen Pflichten beim Handel mit Wein nicht nachkommt;
g  den Vorschriften über die künstliche Besamung nach Artikel 145 zuwiderhandelt;
gbis  die nach Artikel 146 erlassenen Bedingungen für die Einfuhr von Zuchttieren, Sperma, Eizellen und Embryonen nicht einhält;
gquater  den nach Artikel 148a erlassenen Vorsorgemassnahmen zuwiderhandelt;
gter  den nach Artikel 146a erlassenen Vorschriften über die Zucht, die Einfuhr oder das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Nutztieren zuwiderhandelt;
h  den nach den Artikeln 151, 152 oder 153 zum Schutze der Nutzpflanzen erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt;
i  die Verwendungsanweisungen nach Artikel 159 Absatz 2 oder die nach Artikel 159a erlassenen Vorschriften über die Verwendung nicht einhält;
k  der Zulassungspflicht (Art. 160) unterstellte Produktionsmittel ohne Zulassung produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist, Antibiotika und ähnliche Stoffe als Leistungsförderer für Tiere verwendet oder deren Einsatz zu therapeutischen Zwecken nicht meldet (Art. 160 Abs. 8);
kbis  ohne bei der zuständigen Stelle zugelassen oder registriert zu sein, Produktionsmittel produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist;
kquater  verbotene Produktionsmittel einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist (Art. 159a);
kter  den nach Artikel 161 erlassenen Vorschriften über die Kennzeichnung und Verpackung von Produktionsmitteln zuwiderhandelt;
l  pflanzliches Vermehrungsmaterial einer Sorte einführt, verwendet oder in Verkehr bringt, die nicht in einem Sortenkatalog aufgeführt ist (Art. 162);
m  die Sicherheitsabstände nach Artikel 163 nicht einhält;
n  die Angaben nach Artikel 164 nicht macht;
o  der Auskunftspflicht nach Artikel 183 nicht nachkommt.
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.
3    Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
a  ...
b  gegen eine Ausführungsbestimmung verstösst, deren Übertretung strafbar erklärt worden ist.
4    Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
5    In besonders leichten Fällen kann auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden.
LwG in Verkehr gebracht.

3.3 Ein Sachverhalt der vorliegenden Art ist indessen ohnehin kein Anwendungsfall von Art. 160
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 160 Zulassungspflicht - 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln.
1    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln.
2    Er kann einer Zulassungspflicht unterstellen:
a  die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln sowie deren Importeure und Inverkehrbringer;
b  Produzenten und Produzentinnen von Futtermitteln und pflanzlichem Vermehrungsmaterial;
c  Produzenten und Produzentinnen anderer Produktionsmittel, sofern die Kontrolle ihrer Herstellungsverfahren wesentlich dazu beiträgt, dass diese Produktionsmittel die Anforderungen für das Inverkehrbringen erfüllen.205
3    Er bestimmt, welche Bundesstellen in das Zulassungsverfahren miteinzubeziehen sind.
4    Unterliegen Produktionsmittel auch aufgrund anderer Erlasse einer Zulassungspflicht, so bestimmt der Bundesrat eine gemeinsame Zulassungsstelle.
5    Der Bundesrat regelt die Zusammenarbeit unter den beteiligten Bundesstellen.
6    Ausländische Zulassungen oder deren Widerruf sowie ausländische Prüfberichte und Konformitätsbescheinigungen, die auf gleichwertigen Anforderungen beruhen, werden anerkannt, soweit die agronomischen und umweltrelevanten Bedingungen für den Einsatz der Produktionsmittel vergleichbar sind. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.206
7    Die Einfuhr und das Inverkehrbringen von in der Schweiz und im Ausland zugelassenen Produktionsmitteln ist frei. Diese werden von der zuständigen Stelle bezeichnet.
8    Die Verwendung von Antibiotika und ähnlichen Stoffen als Leistungsförderer für Tiere ist verboten. Der Einsatz zu therapeutischen Zwecken ist meldepflichtig und mit einem Behandlungsjournal zu belegen. Für importiertes Fleisch trifft der Bundesrat Massnahmen gemäss Artikel 18.
LwG in Verbindung mit Art. 173 Abs. 1 lit. k
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 173 Übertretungen - 1 Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:236
1    Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:236
a  das gemeinsame Erscheinungsbild, das der Bund nach Artikel 12 Absatz 3 festgelegt hat, verletzt oder sich anmasst;
abis  den nach den Artikeln 14 Absatz 1 Buchstaben a-c, e und f sowie 15 erlassenen oder anerkannten Kennzeichnungsvorschriften zuwiderhandelt;
ater  den nach Artikel 14 Absatz 4 erlassenen Vorschriften zur Verwendung der offiziellen Zeichen zuwiderhandelt;
b  den nach Artikel 18 Absatz 1 erlassenen Vorschriften über die Deklaration von Erzeugnissen, die nach in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden hergestellt werden, zuwiderhandelt;
c  bei Erhebungen nach Artikel 27 oder Artikel 185 die Auskunft verweigert oder falsche oder unvollständige Angaben macht;
cbis  die Anforderungen nach Artikel 27a Absatz 1 nicht einhält, die nach Artikel 27a Absatz 2 erlassene Bewilligungspflicht verletzt oder den verordneten Massnahmen zuwiderhandelt;
d  in einem Beitragsverfahren oder im Verfahren für eine Kontingentszuteilung unwahre oder täuschende Angaben macht;
e  Milch oder Milchprodukte in Missachtung der vom Bund gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Vorschriften oder Verfügungen herstellt oder in Verkehr bringt;
f  ohne Bewilligung Reben pflanzt, die Klassierungsbestimmungen nicht einhält oder seinen Pflichten beim Handel mit Wein nicht nachkommt;
g  den Vorschriften über die künstliche Besamung nach Artikel 145 zuwiderhandelt;
gbis  die nach Artikel 146 erlassenen Bedingungen für die Einfuhr von Zuchttieren, Sperma, Eizellen und Embryonen nicht einhält;
gquater  den nach Artikel 148a erlassenen Vorsorgemassnahmen zuwiderhandelt;
gter  den nach Artikel 146a erlassenen Vorschriften über die Zucht, die Einfuhr oder das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Nutztieren zuwiderhandelt;
h  den nach den Artikeln 151, 152 oder 153 zum Schutze der Nutzpflanzen erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt;
i  die Verwendungsanweisungen nach Artikel 159 Absatz 2 oder die nach Artikel 159a erlassenen Vorschriften über die Verwendung nicht einhält;
k  der Zulassungspflicht (Art. 160) unterstellte Produktionsmittel ohne Zulassung produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist, Antibiotika und ähnliche Stoffe als Leistungsförderer für Tiere verwendet oder deren Einsatz zu therapeutischen Zwecken nicht meldet (Art. 160 Abs. 8);
kbis  ohne bei der zuständigen Stelle zugelassen oder registriert zu sein, Produktionsmittel produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist;
kquater  verbotene Produktionsmittel einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist (Art. 159a);
kter  den nach Artikel 161 erlassenen Vorschriften über die Kennzeichnung und Verpackung von Produktionsmitteln zuwiderhandelt;
l  pflanzliches Vermehrungsmaterial einer Sorte einführt, verwendet oder in Verkehr bringt, die nicht in einem Sortenkatalog aufgeführt ist (Art. 162);
m  die Sicherheitsabstände nach Artikel 163 nicht einhält;
n  die Angaben nach Artikel 164 nicht macht;
o  der Auskunftspflicht nach Artikel 183 nicht nachkommt.
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.
3    Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
a  ...
b  gegen eine Ausführungsbestimmung verstösst, deren Übertretung strafbar erklärt worden ist.
4    Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
5    In besonders leichten Fällen kann auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden.
LwG, sondern aus nachstehenden Gründen ein Anwendungsfall von Art. 159a
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 159a Vorschriften über Einfuhr, Inverkehrbringen und Verwendung - Der Bundesrat kann Vorschriften über die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produktionsmitteln erlassen. Er kann insbesondere die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produktionsmitteln beschränken oder verbieten.
LwG in Verbindung mit Art. 173 Abs. 1 lit. i
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 173 Übertretungen - 1 Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:236
1    Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:236
a  das gemeinsame Erscheinungsbild, das der Bund nach Artikel 12 Absatz 3 festgelegt hat, verletzt oder sich anmasst;
abis  den nach den Artikeln 14 Absatz 1 Buchstaben a-c, e und f sowie 15 erlassenen oder anerkannten Kennzeichnungsvorschriften zuwiderhandelt;
ater  den nach Artikel 14 Absatz 4 erlassenen Vorschriften zur Verwendung der offiziellen Zeichen zuwiderhandelt;
b  den nach Artikel 18 Absatz 1 erlassenen Vorschriften über die Deklaration von Erzeugnissen, die nach in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden hergestellt werden, zuwiderhandelt;
c  bei Erhebungen nach Artikel 27 oder Artikel 185 die Auskunft verweigert oder falsche oder unvollständige Angaben macht;
cbis  die Anforderungen nach Artikel 27a Absatz 1 nicht einhält, die nach Artikel 27a Absatz 2 erlassene Bewilligungspflicht verletzt oder den verordneten Massnahmen zuwiderhandelt;
d  in einem Beitragsverfahren oder im Verfahren für eine Kontingentszuteilung unwahre oder täuschende Angaben macht;
e  Milch oder Milchprodukte in Missachtung der vom Bund gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Vorschriften oder Verfügungen herstellt oder in Verkehr bringt;
f  ohne Bewilligung Reben pflanzt, die Klassierungsbestimmungen nicht einhält oder seinen Pflichten beim Handel mit Wein nicht nachkommt;
g  den Vorschriften über die künstliche Besamung nach Artikel 145 zuwiderhandelt;
gbis  die nach Artikel 146 erlassenen Bedingungen für die Einfuhr von Zuchttieren, Sperma, Eizellen und Embryonen nicht einhält;
gquater  den nach Artikel 148a erlassenen Vorsorgemassnahmen zuwiderhandelt;
gter  den nach Artikel 146a erlassenen Vorschriften über die Zucht, die Einfuhr oder das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Nutztieren zuwiderhandelt;
h  den nach den Artikeln 151, 152 oder 153 zum Schutze der Nutzpflanzen erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt;
i  die Verwendungsanweisungen nach Artikel 159 Absatz 2 oder die nach Artikel 159a erlassenen Vorschriften über die Verwendung nicht einhält;
k  der Zulassungspflicht (Art. 160) unterstellte Produktionsmittel ohne Zulassung produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist, Antibiotika und ähnliche Stoffe als Leistungsförderer für Tiere verwendet oder deren Einsatz zu therapeutischen Zwecken nicht meldet (Art. 160 Abs. 8);
kbis  ohne bei der zuständigen Stelle zugelassen oder registriert zu sein, Produktionsmittel produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist;
kquater  verbotene Produktionsmittel einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist (Art. 159a);
kter  den nach Artikel 161 erlassenen Vorschriften über die Kennzeichnung und Verpackung von Produktionsmitteln zuwiderhandelt;
l  pflanzliches Vermehrungsmaterial einer Sorte einführt, verwendet oder in Verkehr bringt, die nicht in einem Sortenkatalog aufgeführt ist (Art. 162);
m  die Sicherheitsabstände nach Artikel 163 nicht einhält;
n  die Angaben nach Artikel 164 nicht macht;
o  der Auskunftspflicht nach Artikel 183 nicht nachkommt.
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.
3    Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
a  ...
b  gegen eine Ausführungsbestimmung verstösst, deren Übertretung strafbar erklärt worden ist.
4    Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
5    In besonders leichten Fällen kann auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden.
zweite Hälfte LwG, wobei allerdings eine Bestrafung des Beschwerdegegners in Anwendung dieser Bestimmungen ausser Betracht fällt, weil Art. 173 Abs. 1 lit. i
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 173 Übertretungen - 1 Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:236
1    Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:236
a  das gemeinsame Erscheinungsbild, das der Bund nach Artikel 12 Absatz 3 festgelegt hat, verletzt oder sich anmasst;
abis  den nach den Artikeln 14 Absatz 1 Buchstaben a-c, e und f sowie 15 erlassenen oder anerkannten Kennzeichnungsvorschriften zuwiderhandelt;
ater  den nach Artikel 14 Absatz 4 erlassenen Vorschriften zur Verwendung der offiziellen Zeichen zuwiderhandelt;
b  den nach Artikel 18 Absatz 1 erlassenen Vorschriften über die Deklaration von Erzeugnissen, die nach in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden hergestellt werden, zuwiderhandelt;
c  bei Erhebungen nach Artikel 27 oder Artikel 185 die Auskunft verweigert oder falsche oder unvollständige Angaben macht;
cbis  die Anforderungen nach Artikel 27a Absatz 1 nicht einhält, die nach Artikel 27a Absatz 2 erlassene Bewilligungspflicht verletzt oder den verordneten Massnahmen zuwiderhandelt;
d  in einem Beitragsverfahren oder im Verfahren für eine Kontingentszuteilung unwahre oder täuschende Angaben macht;
e  Milch oder Milchprodukte in Missachtung der vom Bund gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Vorschriften oder Verfügungen herstellt oder in Verkehr bringt;
f  ohne Bewilligung Reben pflanzt, die Klassierungsbestimmungen nicht einhält oder seinen Pflichten beim Handel mit Wein nicht nachkommt;
g  den Vorschriften über die künstliche Besamung nach Artikel 145 zuwiderhandelt;
gbis  die nach Artikel 146 erlassenen Bedingungen für die Einfuhr von Zuchttieren, Sperma, Eizellen und Embryonen nicht einhält;
gquater  den nach Artikel 148a erlassenen Vorsorgemassnahmen zuwiderhandelt;
gter  den nach Artikel 146a erlassenen Vorschriften über die Zucht, die Einfuhr oder das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Nutztieren zuwiderhandelt;
h  den nach den Artikeln 151, 152 oder 153 zum Schutze der Nutzpflanzen erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt;
i  die Verwendungsanweisungen nach Artikel 159 Absatz 2 oder die nach Artikel 159a erlassenen Vorschriften über die Verwendung nicht einhält;
k  der Zulassungspflicht (Art. 160) unterstellte Produktionsmittel ohne Zulassung produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist, Antibiotika und ähnliche Stoffe als Leistungsförderer für Tiere verwendet oder deren Einsatz zu therapeutischen Zwecken nicht meldet (Art. 160 Abs. 8);
kbis  ohne bei der zuständigen Stelle zugelassen oder registriert zu sein, Produktionsmittel produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist;
kquater  verbotene Produktionsmittel einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist (Art. 159a);
kter  den nach Artikel 161 erlassenen Vorschriften über die Kennzeichnung und Verpackung von Produktionsmitteln zuwiderhandelt;
l  pflanzliches Vermehrungsmaterial einer Sorte einführt, verwendet oder in Verkehr bringt, die nicht in einem Sortenkatalog aufgeführt ist (Art. 162);
m  die Sicherheitsabstände nach Artikel 163 nicht einhält;
n  die Angaben nach Artikel 164 nicht macht;
o  der Auskunftspflicht nach Artikel 183 nicht nachkommt.
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.
3    Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
a  ...
b  gegen eine Ausführungsbestimmung verstösst, deren Übertretung strafbar erklärt worden ist.
4    Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
5    In besonders leichten Fällen kann auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden.
zweite Hälfte LwG im Zeitpunkt der inkriminierten Tat noch nicht bestand.

3.4 Der Anhang 4 zur Futtermittelbuch-Verordnung listet in seinem Teil 2 eine ganze Reihe von Produkten auf, die "weder zur Produktion von Futter für Nutztiere noch als Futter für Nutztiere in Verkehr gebracht oder an Nutztiere verfüttert werden" dürfen. Dazu gehören gemäss lit. l "Hanf oder Produkte davon in jeder Form oder Art". Der Anhang 4 stützt sich auf Art. 18 der Futtermittelbuch-Verordnung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, wonach Stoffe, die als Futtermittel verboten sind, in Anhang 4 aufgelistet sind. Die Kompetenz des Departements, die in Futtermitteln verbotenen Stoffe zu bezeichnen, gründet sich auf Art. 23a der Futtermittel-Verordnung ("Verwendungsverbot"), der durch Verordnung vom 26. November 2003, in Kraft seit 1. Januar 2004, in die Futtermittel-Verordnung eingefügt worden ist. Gemäss Art. 23a Abs. 1 der Futtermittel-Verordnung kann das Departement die Stoffe festlegen, deren Verwendung als Futtermittel verboten ist. Art. 23a
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 159a Vorschriften über Einfuhr, Inverkehrbringen und Verwendung - Der Bundesrat kann Vorschriften über die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produktionsmitteln erlassen. Er kann insbesondere die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produktionsmitteln beschränken oder verbieten.
der Futtermittel-Verordnung hat seine gesetzliche Grundlage in Art. 159a
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 159a Vorschriften über Einfuhr, Inverkehrbringen und Verwendung - Der Bundesrat kann Vorschriften über die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produktionsmitteln erlassen. Er kann insbesondere die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produktionsmitteln beschränken oder verbieten.
LwG ("Verwendungsverbot"), der durch Bundesgesetz vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Januar 2004, in das Landwirtschaftsgesetz eingefügt worden ist. Nach Art. 159a
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 159a Vorschriften über Einfuhr, Inverkehrbringen und Verwendung - Der Bundesrat kann Vorschriften über die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produktionsmitteln erlassen. Er kann insbesondere die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produktionsmitteln beschränken oder verbieten.
LwG kann der Bundesrat Vorschriften
über die Verwendung von Produktionsmitteln erlassen. Er kann insbesondere die Verwendung von Produktionsmitteln beschränken oder verbieten. Gemäss den Ausführungen in der Botschaft ermächtigt Art. 159a
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 159a Vorschriften über Einfuhr, Inverkehrbringen und Verwendung - Der Bundesrat kann Vorschriften über die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produktionsmitteln erlassen. Er kann insbesondere die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produktionsmitteln beschränken oder verbieten.
LwG den Bundesrat, die Verwendung bestimmter Produktionsmittel auf Betriebsebene zu beschränken oder zu verbieten. Sie ergänzt die Einschränkung der Vermarktung und kann sich vor allem als nützlich erweisen, wenn Landwirtinnen und Landwirte Produktionsmittel selber herstellen können und diese daher nicht in Verkehr gebracht werden (Botschaft des Bundesrates vom 29. Mai 2002 zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik/Teilrevision des Landwirtschaftsgesetzes , BBl 2002 4721 ff., 4842). Zwar räumt Art. 159a
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 159a Vorschriften über Einfuhr, Inverkehrbringen und Verwendung - Der Bundesrat kann Vorschriften über die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produktionsmitteln erlassen. Er kann insbesondere die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produktionsmitteln beschränken oder verbieten.
LwG die Kompetenz zum Verbot der Verwendung von Produktionsmitteln, worunter auch Futtermittel fallen (siehe Art. 158 Abs. 2
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 158 Begriff und Geltungsbereich - 1 Als Produktionsmittel203 gelten Stoffe und Organismen, die der landwirtschaftlichen Produktion dienen. Darunter fallen insbesondere Dünger, Pflanzenschutzmittel, Futtermittel und pflanzliches Vermehrungsmaterial.
1    Als Produktionsmittel203 gelten Stoffe und Organismen, die der landwirtschaftlichen Produktion dienen. Darunter fallen insbesondere Dünger, Pflanzenschutzmittel, Futtermittel und pflanzliches Vermehrungsmaterial.
2    Der Bundesrat kann Produktionsmittel mit vergleichbarem nichtlandwirtschaftlichem Einsatzbereich den Vorschriften dieses Kapitels unterstellen.
LwG), dem Bundesrat ein. Der Bundesrat kann aber nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 48 Rechtsetzung - 1 Der Bundesrat kann die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtssätzen auf die Departemente übertragen. Er berücksichtigt dabei die Tragweite der Rechtssätze.
1    Der Bundesrat kann die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtssätzen auf die Departemente übertragen. Er berücksichtigt dabei die Tragweite der Rechtssätze.
2    Eine Übertragung der Rechtsetzung auf Gruppen und Ämter ist nur zulässig, wenn ein Bundesgesetz oder ein allgemeinverbindlicher Bundesbeschluss dazu ermächtigt.
des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010) die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtssätzen auf die Departemente übertragen. Teil 2 lit. l des Anhangs 4 zur Futtermittelbuch-Verordnung, worin das Verfüttern von Hanf oder Produkten davon in jeder Form und Art an Nutztiere verboten wird, hat somit nach der insoweit
zutreffenden Auffassung der Beschwerdeführerin eine klare formell-gesetzliche Grundlage in dem seit 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Art. 159a
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 159a Vorschriften über Einfuhr, Inverkehrbringen und Verwendung - Der Bundesrat kann Vorschriften über die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produktionsmitteln erlassen. Er kann insbesondere die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produktionsmitteln beschränken oder verbieten.
LwG.

3.5 Gemäss Art. 173 Abs. 1 lit. i
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 173 Übertretungen - 1 Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:236
1    Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:236
a  das gemeinsame Erscheinungsbild, das der Bund nach Artikel 12 Absatz 3 festgelegt hat, verletzt oder sich anmasst;
abis  den nach den Artikeln 14 Absatz 1 Buchstaben a-c, e und f sowie 15 erlassenen oder anerkannten Kennzeichnungsvorschriften zuwiderhandelt;
ater  den nach Artikel 14 Absatz 4 erlassenen Vorschriften zur Verwendung der offiziellen Zeichen zuwiderhandelt;
b  den nach Artikel 18 Absatz 1 erlassenen Vorschriften über die Deklaration von Erzeugnissen, die nach in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden hergestellt werden, zuwiderhandelt;
c  bei Erhebungen nach Artikel 27 oder Artikel 185 die Auskunft verweigert oder falsche oder unvollständige Angaben macht;
cbis  die Anforderungen nach Artikel 27a Absatz 1 nicht einhält, die nach Artikel 27a Absatz 2 erlassene Bewilligungspflicht verletzt oder den verordneten Massnahmen zuwiderhandelt;
d  in einem Beitragsverfahren oder im Verfahren für eine Kontingentszuteilung unwahre oder täuschende Angaben macht;
e  Milch oder Milchprodukte in Missachtung der vom Bund gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Vorschriften oder Verfügungen herstellt oder in Verkehr bringt;
f  ohne Bewilligung Reben pflanzt, die Klassierungsbestimmungen nicht einhält oder seinen Pflichten beim Handel mit Wein nicht nachkommt;
g  den Vorschriften über die künstliche Besamung nach Artikel 145 zuwiderhandelt;
gbis  die nach Artikel 146 erlassenen Bedingungen für die Einfuhr von Zuchttieren, Sperma, Eizellen und Embryonen nicht einhält;
gquater  den nach Artikel 148a erlassenen Vorsorgemassnahmen zuwiderhandelt;
gter  den nach Artikel 146a erlassenen Vorschriften über die Zucht, die Einfuhr oder das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Nutztieren zuwiderhandelt;
h  den nach den Artikeln 151, 152 oder 153 zum Schutze der Nutzpflanzen erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt;
i  die Verwendungsanweisungen nach Artikel 159 Absatz 2 oder die nach Artikel 159a erlassenen Vorschriften über die Verwendung nicht einhält;
k  der Zulassungspflicht (Art. 160) unterstellte Produktionsmittel ohne Zulassung produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist, Antibiotika und ähnliche Stoffe als Leistungsförderer für Tiere verwendet oder deren Einsatz zu therapeutischen Zwecken nicht meldet (Art. 160 Abs. 8);
kbis  ohne bei der zuständigen Stelle zugelassen oder registriert zu sein, Produktionsmittel produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist;
kquater  verbotene Produktionsmittel einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist (Art. 159a);
kter  den nach Artikel 161 erlassenen Vorschriften über die Kennzeichnung und Verpackung von Produktionsmitteln zuwiderhandelt;
l  pflanzliches Vermehrungsmaterial einer Sorte einführt, verwendet oder in Verkehr bringt, die nicht in einem Sortenkatalog aufgeführt ist (Art. 162);
m  die Sicherheitsabstände nach Artikel 163 nicht einhält;
n  die Angaben nach Artikel 164 nicht macht;
o  der Auskunftspflicht nach Artikel 183 nicht nachkommt.
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.
3    Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
a  ...
b  gegen eine Ausführungsbestimmung verstösst, deren Übertretung strafbar erklärt worden ist.
4    Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
5    In besonders leichten Fällen kann auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden.
LwG in der bis Ende 2007 geltenden Fassung wird bestraft, wer die Verwendungsanweisungen nach Art. 159
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 159 Grundsätze - 1 Es dürfen nur Produktionsmittel eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, die:
1    Es dürfen nur Produktionsmittel eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, die:
a  sich zur vorgesehenen Verwendung eignen;
b  bei vorschriftsgemässer Verwendung keine unannehmbaren Nebenwirkungen haben; und
c  Gewähr dafür bieten, dass damit behandelte Ausgangsprodukte Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände ergeben, welche die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung erfüllen.
2    Wer Produktionsmittel verwendet, muss die Verwendungsanweisungen beachten.
LwG nicht einhält (siehe AS 1998 3033 ff., 3077). Art. 173 Abs. 1 lit. i
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 173 Übertretungen - 1 Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:236
1    Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:236
a  das gemeinsame Erscheinungsbild, das der Bund nach Artikel 12 Absatz 3 festgelegt hat, verletzt oder sich anmasst;
abis  den nach den Artikeln 14 Absatz 1 Buchstaben a-c, e und f sowie 15 erlassenen oder anerkannten Kennzeichnungsvorschriften zuwiderhandelt;
ater  den nach Artikel 14 Absatz 4 erlassenen Vorschriften zur Verwendung der offiziellen Zeichen zuwiderhandelt;
b  den nach Artikel 18 Absatz 1 erlassenen Vorschriften über die Deklaration von Erzeugnissen, die nach in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden hergestellt werden, zuwiderhandelt;
c  bei Erhebungen nach Artikel 27 oder Artikel 185 die Auskunft verweigert oder falsche oder unvollständige Angaben macht;
cbis  die Anforderungen nach Artikel 27a Absatz 1 nicht einhält, die nach Artikel 27a Absatz 2 erlassene Bewilligungspflicht verletzt oder den verordneten Massnahmen zuwiderhandelt;
d  in einem Beitragsverfahren oder im Verfahren für eine Kontingentszuteilung unwahre oder täuschende Angaben macht;
e  Milch oder Milchprodukte in Missachtung der vom Bund gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Vorschriften oder Verfügungen herstellt oder in Verkehr bringt;
f  ohne Bewilligung Reben pflanzt, die Klassierungsbestimmungen nicht einhält oder seinen Pflichten beim Handel mit Wein nicht nachkommt;
g  den Vorschriften über die künstliche Besamung nach Artikel 145 zuwiderhandelt;
gbis  die nach Artikel 146 erlassenen Bedingungen für die Einfuhr von Zuchttieren, Sperma, Eizellen und Embryonen nicht einhält;
gquater  den nach Artikel 148a erlassenen Vorsorgemassnahmen zuwiderhandelt;
gter  den nach Artikel 146a erlassenen Vorschriften über die Zucht, die Einfuhr oder das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Nutztieren zuwiderhandelt;
h  den nach den Artikeln 151, 152 oder 153 zum Schutze der Nutzpflanzen erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt;
i  die Verwendungsanweisungen nach Artikel 159 Absatz 2 oder die nach Artikel 159a erlassenen Vorschriften über die Verwendung nicht einhält;
k  der Zulassungspflicht (Art. 160) unterstellte Produktionsmittel ohne Zulassung produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist, Antibiotika und ähnliche Stoffe als Leistungsförderer für Tiere verwendet oder deren Einsatz zu therapeutischen Zwecken nicht meldet (Art. 160 Abs. 8);
kbis  ohne bei der zuständigen Stelle zugelassen oder registriert zu sein, Produktionsmittel produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist;
kquater  verbotene Produktionsmittel einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist (Art. 159a);
kter  den nach Artikel 161 erlassenen Vorschriften über die Kennzeichnung und Verpackung von Produktionsmitteln zuwiderhandelt;
l  pflanzliches Vermehrungsmaterial einer Sorte einführt, verwendet oder in Verkehr bringt, die nicht in einem Sortenkatalog aufgeführt ist (Art. 162);
m  die Sicherheitsabstände nach Artikel 163 nicht einhält;
n  die Angaben nach Artikel 164 nicht macht;
o  der Auskunftspflicht nach Artikel 183 nicht nachkommt.
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.
3    Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
a  ...
b  gegen eine Ausführungsbestimmung verstösst, deren Übertretung strafbar erklärt worden ist.
4    Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
5    In besonders leichten Fällen kann auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden.
LwG wurde im Rahmen der Teilrevision des Landwirtschaftsgesetzes durch Bundesgesetz vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008, um eine zweite Tatbestandsvariante ergänzt. Gemäss Art. 173 Abs. 1 lit. i
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 173 Übertretungen - 1 Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:236
1    Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:236
a  das gemeinsame Erscheinungsbild, das der Bund nach Artikel 12 Absatz 3 festgelegt hat, verletzt oder sich anmasst;
abis  den nach den Artikeln 14 Absatz 1 Buchstaben a-c, e und f sowie 15 erlassenen oder anerkannten Kennzeichnungsvorschriften zuwiderhandelt;
ater  den nach Artikel 14 Absatz 4 erlassenen Vorschriften zur Verwendung der offiziellen Zeichen zuwiderhandelt;
b  den nach Artikel 18 Absatz 1 erlassenen Vorschriften über die Deklaration von Erzeugnissen, die nach in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden hergestellt werden, zuwiderhandelt;
c  bei Erhebungen nach Artikel 27 oder Artikel 185 die Auskunft verweigert oder falsche oder unvollständige Angaben macht;
cbis  die Anforderungen nach Artikel 27a Absatz 1 nicht einhält, die nach Artikel 27a Absatz 2 erlassene Bewilligungspflicht verletzt oder den verordneten Massnahmen zuwiderhandelt;
d  in einem Beitragsverfahren oder im Verfahren für eine Kontingentszuteilung unwahre oder täuschende Angaben macht;
e  Milch oder Milchprodukte in Missachtung der vom Bund gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Vorschriften oder Verfügungen herstellt oder in Verkehr bringt;
f  ohne Bewilligung Reben pflanzt, die Klassierungsbestimmungen nicht einhält oder seinen Pflichten beim Handel mit Wein nicht nachkommt;
g  den Vorschriften über die künstliche Besamung nach Artikel 145 zuwiderhandelt;
gbis  die nach Artikel 146 erlassenen Bedingungen für die Einfuhr von Zuchttieren, Sperma, Eizellen und Embryonen nicht einhält;
gquater  den nach Artikel 148a erlassenen Vorsorgemassnahmen zuwiderhandelt;
gter  den nach Artikel 146a erlassenen Vorschriften über die Zucht, die Einfuhr oder das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Nutztieren zuwiderhandelt;
h  den nach den Artikeln 151, 152 oder 153 zum Schutze der Nutzpflanzen erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt;
i  die Verwendungsanweisungen nach Artikel 159 Absatz 2 oder die nach Artikel 159a erlassenen Vorschriften über die Verwendung nicht einhält;
k  der Zulassungspflicht (Art. 160) unterstellte Produktionsmittel ohne Zulassung produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist, Antibiotika und ähnliche Stoffe als Leistungsförderer für Tiere verwendet oder deren Einsatz zu therapeutischen Zwecken nicht meldet (Art. 160 Abs. 8);
kbis  ohne bei der zuständigen Stelle zugelassen oder registriert zu sein, Produktionsmittel produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist;
kquater  verbotene Produktionsmittel einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist (Art. 159a);
kter  den nach Artikel 161 erlassenen Vorschriften über die Kennzeichnung und Verpackung von Produktionsmitteln zuwiderhandelt;
l  pflanzliches Vermehrungsmaterial einer Sorte einführt, verwendet oder in Verkehr bringt, die nicht in einem Sortenkatalog aufgeführt ist (Art. 162);
m  die Sicherheitsabstände nach Artikel 163 nicht einhält;
n  die Angaben nach Artikel 164 nicht macht;
o  der Auskunftspflicht nach Artikel 183 nicht nachkommt.
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.
3    Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
a  ...
b  gegen eine Ausführungsbestimmung verstösst, deren Übertretung strafbar erklärt worden ist.
4    Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
5    In besonders leichten Fällen kann auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden.
LwG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung wird bestraft, wer die Verwendungsanweisungen nach Artikel 159 Absatz 2
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 159 Grundsätze - 1 Es dürfen nur Produktionsmittel eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, die:
1    Es dürfen nur Produktionsmittel eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, die:
a  sich zur vorgesehenen Verwendung eignen;
b  bei vorschriftsgemässer Verwendung keine unannehmbaren Nebenwirkungen haben; und
c  Gewähr dafür bieten, dass damit behandelte Ausgangsprodukte Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände ergeben, welche die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung erfüllen.
2    Wer Produktionsmittel verwendet, muss die Verwendungsanweisungen beachten.
oder die nach Artikel 159a
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 159a Vorschriften über Einfuhr, Inverkehrbringen und Verwendung - Der Bundesrat kann Vorschriften über die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produktionsmitteln erlassen. Er kann insbesondere die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produktionsmitteln beschränken oder verbieten.
LwG erlassenen Vorschriften über die Verwendung nicht einhält. In der Botschaft des Bundesrates vom 17. Mai 2006 zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik/Agrarpolitik 2011 (BBl 2006 6337 ff.) wird zur Änderung und Ergänzung verschiedener Strafbestimmungen des Landwirtschaftsgesetzes festgehalten, es habe sich gezeigt, dass für die Durchsetzung gewisser Verbote, namentlich im Bereich der Produktionsmittel, die Strafbestimmungen präzisiert werden müssen (a.a.O., S. 6450). In der Botschaft wird im Weiteren ausgeführt, dass seit der ersten Verabschiedung des Landwirtschaftsgesetzes verschiedene neue Bestimmungen ins Gesetz aufgenommen worden sind, welche es dem Bundesrat
ermöglichten, in den Bereichen der Kennzeichnung, der Tierzucht und der Produktionsmittel Einschränkungen und Verbote zu erlassen. Die entsprechenden Strafnormen sollten nun so angepasst oder neu geschaffen werden, dass die strafrechtlichen Instrumente für die Durchsetzung des Rechts zur Verfügung stehen, falls diese Vorschriften nicht eingehalten werden (a.a.O., S. 6470 f.).
Genau diesem Zweck dient auch die Ergänzung von Art. 173 Abs. 1 lit. i
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 173 Übertretungen - 1 Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:236
1    Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:236
a  das gemeinsame Erscheinungsbild, das der Bund nach Artikel 12 Absatz 3 festgelegt hat, verletzt oder sich anmasst;
abis  den nach den Artikeln 14 Absatz 1 Buchstaben a-c, e und f sowie 15 erlassenen oder anerkannten Kennzeichnungsvorschriften zuwiderhandelt;
ater  den nach Artikel 14 Absatz 4 erlassenen Vorschriften zur Verwendung der offiziellen Zeichen zuwiderhandelt;
b  den nach Artikel 18 Absatz 1 erlassenen Vorschriften über die Deklaration von Erzeugnissen, die nach in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden hergestellt werden, zuwiderhandelt;
c  bei Erhebungen nach Artikel 27 oder Artikel 185 die Auskunft verweigert oder falsche oder unvollständige Angaben macht;
cbis  die Anforderungen nach Artikel 27a Absatz 1 nicht einhält, die nach Artikel 27a Absatz 2 erlassene Bewilligungspflicht verletzt oder den verordneten Massnahmen zuwiderhandelt;
d  in einem Beitragsverfahren oder im Verfahren für eine Kontingentszuteilung unwahre oder täuschende Angaben macht;
e  Milch oder Milchprodukte in Missachtung der vom Bund gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Vorschriften oder Verfügungen herstellt oder in Verkehr bringt;
f  ohne Bewilligung Reben pflanzt, die Klassierungsbestimmungen nicht einhält oder seinen Pflichten beim Handel mit Wein nicht nachkommt;
g  den Vorschriften über die künstliche Besamung nach Artikel 145 zuwiderhandelt;
gbis  die nach Artikel 146 erlassenen Bedingungen für die Einfuhr von Zuchttieren, Sperma, Eizellen und Embryonen nicht einhält;
gquater  den nach Artikel 148a erlassenen Vorsorgemassnahmen zuwiderhandelt;
gter  den nach Artikel 146a erlassenen Vorschriften über die Zucht, die Einfuhr oder das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Nutztieren zuwiderhandelt;
h  den nach den Artikeln 151, 152 oder 153 zum Schutze der Nutzpflanzen erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt;
i  die Verwendungsanweisungen nach Artikel 159 Absatz 2 oder die nach Artikel 159a erlassenen Vorschriften über die Verwendung nicht einhält;
k  der Zulassungspflicht (Art. 160) unterstellte Produktionsmittel ohne Zulassung produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist, Antibiotika und ähnliche Stoffe als Leistungsförderer für Tiere verwendet oder deren Einsatz zu therapeutischen Zwecken nicht meldet (Art. 160 Abs. 8);
kbis  ohne bei der zuständigen Stelle zugelassen oder registriert zu sein, Produktionsmittel produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist;
kquater  verbotene Produktionsmittel einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist (Art. 159a);
kter  den nach Artikel 161 erlassenen Vorschriften über die Kennzeichnung und Verpackung von Produktionsmitteln zuwiderhandelt;
l  pflanzliches Vermehrungsmaterial einer Sorte einführt, verwendet oder in Verkehr bringt, die nicht in einem Sortenkatalog aufgeführt ist (Art. 162);
m  die Sicherheitsabstände nach Artikel 163 nicht einhält;
n  die Angaben nach Artikel 164 nicht macht;
o  der Auskunftspflicht nach Artikel 183 nicht nachkommt.
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.
3    Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
a  ...
b  gegen eine Ausführungsbestimmung verstösst, deren Übertretung strafbar erklärt worden ist.
4    Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
5    In besonders leichten Fällen kann auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden.
LwG um eine zweite Tatbestandsvariante, wonach bestraft wird, wer die nach Artikel 159a
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 159a Vorschriften über Einfuhr, Inverkehrbringen und Verwendung - Der Bundesrat kann Vorschriften über die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produktionsmitteln erlassen. Er kann insbesondere die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produktionsmitteln beschränken oder verbieten.
LwG erlassenen Vorschriften über die Verwendung nicht einhält. Die Missachtung eines vom Bundesrat gestützt auf Art. 159a
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 159a Vorschriften über Einfuhr, Inverkehrbringen und Verwendung - Der Bundesrat kann Vorschriften über die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produktionsmitteln erlassen. Er kann insbesondere die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produktionsmitteln beschränken oder verbieten.
LwG oder eines vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement gestützt auf Art. 23a der Futtermittel-Verordnung erlassenen Verbots der Verwendung eines bestimmten Stoffes, beispielsweise von Hanf, als Futtermittel erfüllt die Tatbestandsvariante von Art. 173 Abs. 1 lit. i
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 173 Übertretungen - 1 Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:236
1    Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:236
a  das gemeinsame Erscheinungsbild, das der Bund nach Artikel 12 Absatz 3 festgelegt hat, verletzt oder sich anmasst;
abis  den nach den Artikeln 14 Absatz 1 Buchstaben a-c, e und f sowie 15 erlassenen oder anerkannten Kennzeichnungsvorschriften zuwiderhandelt;
ater  den nach Artikel 14 Absatz 4 erlassenen Vorschriften zur Verwendung der offiziellen Zeichen zuwiderhandelt;
b  den nach Artikel 18 Absatz 1 erlassenen Vorschriften über die Deklaration von Erzeugnissen, die nach in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden hergestellt werden, zuwiderhandelt;
c  bei Erhebungen nach Artikel 27 oder Artikel 185 die Auskunft verweigert oder falsche oder unvollständige Angaben macht;
cbis  die Anforderungen nach Artikel 27a Absatz 1 nicht einhält, die nach Artikel 27a Absatz 2 erlassene Bewilligungspflicht verletzt oder den verordneten Massnahmen zuwiderhandelt;
d  in einem Beitragsverfahren oder im Verfahren für eine Kontingentszuteilung unwahre oder täuschende Angaben macht;
e  Milch oder Milchprodukte in Missachtung der vom Bund gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Vorschriften oder Verfügungen herstellt oder in Verkehr bringt;
f  ohne Bewilligung Reben pflanzt, die Klassierungsbestimmungen nicht einhält oder seinen Pflichten beim Handel mit Wein nicht nachkommt;
g  den Vorschriften über die künstliche Besamung nach Artikel 145 zuwiderhandelt;
gbis  die nach Artikel 146 erlassenen Bedingungen für die Einfuhr von Zuchttieren, Sperma, Eizellen und Embryonen nicht einhält;
gquater  den nach Artikel 148a erlassenen Vorsorgemassnahmen zuwiderhandelt;
gter  den nach Artikel 146a erlassenen Vorschriften über die Zucht, die Einfuhr oder das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Nutztieren zuwiderhandelt;
h  den nach den Artikeln 151, 152 oder 153 zum Schutze der Nutzpflanzen erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt;
i  die Verwendungsanweisungen nach Artikel 159 Absatz 2 oder die nach Artikel 159a erlassenen Vorschriften über die Verwendung nicht einhält;
k  der Zulassungspflicht (Art. 160) unterstellte Produktionsmittel ohne Zulassung produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist, Antibiotika und ähnliche Stoffe als Leistungsförderer für Tiere verwendet oder deren Einsatz zu therapeutischen Zwecken nicht meldet (Art. 160 Abs. 8);
kbis  ohne bei der zuständigen Stelle zugelassen oder registriert zu sein, Produktionsmittel produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist;
kquater  verbotene Produktionsmittel einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist (Art. 159a);
kter  den nach Artikel 161 erlassenen Vorschriften über die Kennzeichnung und Verpackung von Produktionsmitteln zuwiderhandelt;
l  pflanzliches Vermehrungsmaterial einer Sorte einführt, verwendet oder in Verkehr bringt, die nicht in einem Sortenkatalog aufgeführt ist (Art. 162);
m  die Sicherheitsabstände nach Artikel 163 nicht einhält;
n  die Angaben nach Artikel 164 nicht macht;
o  der Auskunftspflicht nach Artikel 183 nicht nachkommt.
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.
3    Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
a  ...
b  gegen eine Ausführungsbestimmung verstösst, deren Übertretung strafbar erklärt worden ist.
4    Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
5    In besonders leichten Fällen kann auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden.
zweite Hälfte LwG. Wer Hanf an Nutztiere verfüttert, hält eine nach Art. 159a
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 159a Vorschriften über Einfuhr, Inverkehrbringen und Verwendung - Der Bundesrat kann Vorschriften über die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produktionsmitteln erlassen. Er kann insbesondere die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produktionsmitteln beschränken oder verbieten.
LwG erlassene Vorschrift über die Verwendung nicht ein und erfüllt somit die Tatbestandsvariante von Art. 173 Abs. 1 lit. i
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 173 Übertretungen - 1 Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:236
1    Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:236
a  das gemeinsame Erscheinungsbild, das der Bund nach Artikel 12 Absatz 3 festgelegt hat, verletzt oder sich anmasst;
abis  den nach den Artikeln 14 Absatz 1 Buchstaben a-c, e und f sowie 15 erlassenen oder anerkannten Kennzeichnungsvorschriften zuwiderhandelt;
ater  den nach Artikel 14 Absatz 4 erlassenen Vorschriften zur Verwendung der offiziellen Zeichen zuwiderhandelt;
b  den nach Artikel 18 Absatz 1 erlassenen Vorschriften über die Deklaration von Erzeugnissen, die nach in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden hergestellt werden, zuwiderhandelt;
c  bei Erhebungen nach Artikel 27 oder Artikel 185 die Auskunft verweigert oder falsche oder unvollständige Angaben macht;
cbis  die Anforderungen nach Artikel 27a Absatz 1 nicht einhält, die nach Artikel 27a Absatz 2 erlassene Bewilligungspflicht verletzt oder den verordneten Massnahmen zuwiderhandelt;
d  in einem Beitragsverfahren oder im Verfahren für eine Kontingentszuteilung unwahre oder täuschende Angaben macht;
e  Milch oder Milchprodukte in Missachtung der vom Bund gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Vorschriften oder Verfügungen herstellt oder in Verkehr bringt;
f  ohne Bewilligung Reben pflanzt, die Klassierungsbestimmungen nicht einhält oder seinen Pflichten beim Handel mit Wein nicht nachkommt;
g  den Vorschriften über die künstliche Besamung nach Artikel 145 zuwiderhandelt;
gbis  die nach Artikel 146 erlassenen Bedingungen für die Einfuhr von Zuchttieren, Sperma, Eizellen und Embryonen nicht einhält;
gquater  den nach Artikel 148a erlassenen Vorsorgemassnahmen zuwiderhandelt;
gter  den nach Artikel 146a erlassenen Vorschriften über die Zucht, die Einfuhr oder das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Nutztieren zuwiderhandelt;
h  den nach den Artikeln 151, 152 oder 153 zum Schutze der Nutzpflanzen erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt;
i  die Verwendungsanweisungen nach Artikel 159 Absatz 2 oder die nach Artikel 159a erlassenen Vorschriften über die Verwendung nicht einhält;
k  der Zulassungspflicht (Art. 160) unterstellte Produktionsmittel ohne Zulassung produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist, Antibiotika und ähnliche Stoffe als Leistungsförderer für Tiere verwendet oder deren Einsatz zu therapeutischen Zwecken nicht meldet (Art. 160 Abs. 8);
kbis  ohne bei der zuständigen Stelle zugelassen oder registriert zu sein, Produktionsmittel produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist;
kquater  verbotene Produktionsmittel einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist (Art. 159a);
kter  den nach Artikel 161 erlassenen Vorschriften über die Kennzeichnung und Verpackung von Produktionsmitteln zuwiderhandelt;
l  pflanzliches Vermehrungsmaterial einer Sorte einführt, verwendet oder in Verkehr bringt, die nicht in einem Sortenkatalog aufgeführt ist (Art. 162);
m  die Sicherheitsabstände nach Artikel 163 nicht einhält;
n  die Angaben nach Artikel 164 nicht macht;
o  der Auskunftspflicht nach Artikel 183 nicht nachkommt.
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.
3    Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
a  ...
b  gegen eine Ausführungsbestimmung verstösst, deren Übertretung strafbar erklärt worden ist.
4    Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
5    In besonders leichten Fällen kann auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden.
zweite Hälfte LwG. Wer Handlungen vornimmt, die als Versuch des Verfütterns eines verbotenen Stoffes an Nutztiere qualifiziert werden können, macht sich des Versuchs der Widerhandlung im Sinne von Art. 173 Abs. 1 lit. i
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 173 Übertretungen - 1 Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:236
1    Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:236
a  das gemeinsame Erscheinungsbild, das der Bund nach Artikel 12 Absatz 3 festgelegt hat, verletzt oder sich anmasst;
abis  den nach den Artikeln 14 Absatz 1 Buchstaben a-c, e und f sowie 15 erlassenen oder anerkannten Kennzeichnungsvorschriften zuwiderhandelt;
ater  den nach Artikel 14 Absatz 4 erlassenen Vorschriften zur Verwendung der offiziellen Zeichen zuwiderhandelt;
b  den nach Artikel 18 Absatz 1 erlassenen Vorschriften über die Deklaration von Erzeugnissen, die nach in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden hergestellt werden, zuwiderhandelt;
c  bei Erhebungen nach Artikel 27 oder Artikel 185 die Auskunft verweigert oder falsche oder unvollständige Angaben macht;
cbis  die Anforderungen nach Artikel 27a Absatz 1 nicht einhält, die nach Artikel 27a Absatz 2 erlassene Bewilligungspflicht verletzt oder den verordneten Massnahmen zuwiderhandelt;
d  in einem Beitragsverfahren oder im Verfahren für eine Kontingentszuteilung unwahre oder täuschende Angaben macht;
e  Milch oder Milchprodukte in Missachtung der vom Bund gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Vorschriften oder Verfügungen herstellt oder in Verkehr bringt;
f  ohne Bewilligung Reben pflanzt, die Klassierungsbestimmungen nicht einhält oder seinen Pflichten beim Handel mit Wein nicht nachkommt;
g  den Vorschriften über die künstliche Besamung nach Artikel 145 zuwiderhandelt;
gbis  die nach Artikel 146 erlassenen Bedingungen für die Einfuhr von Zuchttieren, Sperma, Eizellen und Embryonen nicht einhält;
gquater  den nach Artikel 148a erlassenen Vorsorgemassnahmen zuwiderhandelt;
gter  den nach Artikel 146a erlassenen Vorschriften über die Zucht, die Einfuhr oder das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Nutztieren zuwiderhandelt;
h  den nach den Artikeln 151, 152 oder 153 zum Schutze der Nutzpflanzen erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt;
i  die Verwendungsanweisungen nach Artikel 159 Absatz 2 oder die nach Artikel 159a erlassenen Vorschriften über die Verwendung nicht einhält;
k  der Zulassungspflicht (Art. 160) unterstellte Produktionsmittel ohne Zulassung produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist, Antibiotika und ähnliche Stoffe als Leistungsförderer für Tiere verwendet oder deren Einsatz zu therapeutischen Zwecken nicht meldet (Art. 160 Abs. 8);
kbis  ohne bei der zuständigen Stelle zugelassen oder registriert zu sein, Produktionsmittel produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist;
kquater  verbotene Produktionsmittel einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist (Art. 159a);
kter  den nach Artikel 161 erlassenen Vorschriften über die Kennzeichnung und Verpackung von Produktionsmitteln zuwiderhandelt;
l  pflanzliches Vermehrungsmaterial einer Sorte einführt, verwendet oder in Verkehr bringt, die nicht in einem Sortenkatalog aufgeführt ist (Art. 162);
m  die Sicherheitsabstände nach Artikel 163 nicht einhält;
n  die Angaben nach Artikel 164 nicht macht;
o  der Auskunftspflicht nach Artikel 183 nicht nachkommt.
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.
3    Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
a  ...
b  gegen eine Ausführungsbestimmung verstösst, deren Übertretung strafbar erklärt worden ist.
4    Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
5    In besonders leichten Fällen kann auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden.
zweite Hälfte LwG strafbar. Auch der Versuch einer Übertretung im Sinne von Art. 173 Abs. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 173 Übertretungen - 1 Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:236
1    Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:236
a  das gemeinsame Erscheinungsbild, das der Bund nach Artikel 12 Absatz 3 festgelegt hat, verletzt oder sich anmasst;
abis  den nach den Artikeln 14 Absatz 1 Buchstaben a-c, e und f sowie 15 erlassenen oder anerkannten Kennzeichnungsvorschriften zuwiderhandelt;
ater  den nach Artikel 14 Absatz 4 erlassenen Vorschriften zur Verwendung der offiziellen Zeichen zuwiderhandelt;
b  den nach Artikel 18 Absatz 1 erlassenen Vorschriften über die Deklaration von Erzeugnissen, die nach in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden hergestellt werden, zuwiderhandelt;
c  bei Erhebungen nach Artikel 27 oder Artikel 185 die Auskunft verweigert oder falsche oder unvollständige Angaben macht;
cbis  die Anforderungen nach Artikel 27a Absatz 1 nicht einhält, die nach Artikel 27a Absatz 2 erlassene Bewilligungspflicht verletzt oder den verordneten Massnahmen zuwiderhandelt;
d  in einem Beitragsverfahren oder im Verfahren für eine Kontingentszuteilung unwahre oder täuschende Angaben macht;
e  Milch oder Milchprodukte in Missachtung der vom Bund gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Vorschriften oder Verfügungen herstellt oder in Verkehr bringt;
f  ohne Bewilligung Reben pflanzt, die Klassierungsbestimmungen nicht einhält oder seinen Pflichten beim Handel mit Wein nicht nachkommt;
g  den Vorschriften über die künstliche Besamung nach Artikel 145 zuwiderhandelt;
gbis  die nach Artikel 146 erlassenen Bedingungen für die Einfuhr von Zuchttieren, Sperma, Eizellen und Embryonen nicht einhält;
gquater  den nach Artikel 148a erlassenen Vorsorgemassnahmen zuwiderhandelt;
gter  den nach Artikel 146a erlassenen Vorschriften über die Zucht, die Einfuhr oder das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Nutztieren zuwiderhandelt;
h  den nach den Artikeln 151, 152 oder 153 zum Schutze der Nutzpflanzen erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt;
i  die Verwendungsanweisungen nach Artikel 159 Absatz 2 oder die nach Artikel 159a erlassenen Vorschriften über die Verwendung nicht einhält;
k  der Zulassungspflicht (Art. 160) unterstellte Produktionsmittel ohne Zulassung produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist, Antibiotika und ähnliche Stoffe als Leistungsförderer für Tiere verwendet oder deren Einsatz zu therapeutischen Zwecken nicht meldet (Art. 160 Abs. 8);
kbis  ohne bei der zuständigen Stelle zugelassen oder registriert zu sein, Produktionsmittel produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist;
kquater  verbotene Produktionsmittel einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist (Art. 159a);
kter  den nach Artikel 161 erlassenen Vorschriften über die Kennzeichnung und Verpackung von Produktionsmitteln zuwiderhandelt;
l  pflanzliches Vermehrungsmaterial einer Sorte einführt, verwendet oder in Verkehr bringt, die nicht in einem Sortenkatalog aufgeführt ist (Art. 162);
m  die Sicherheitsabstände nach Artikel 163 nicht einhält;
n  die Angaben nach Artikel 164 nicht macht;
o  der Auskunftspflicht nach Artikel 183 nicht nachkommt.
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.
3    Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
a  ...
b  gegen eine Ausführungsbestimmung verstösst, deren Übertretung strafbar erklärt worden ist.
4    Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
5    In besonders leichten Fällen kann auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden.
LwG ist strafbar, wie Art. 173 Abs. 4
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 173 Übertretungen - 1 Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:236
1    Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:236
a  das gemeinsame Erscheinungsbild, das der Bund nach Artikel 12 Absatz 3 festgelegt hat, verletzt oder sich anmasst;
abis  den nach den Artikeln 14 Absatz 1 Buchstaben a-c, e und f sowie 15 erlassenen oder anerkannten Kennzeichnungsvorschriften zuwiderhandelt;
ater  den nach Artikel 14 Absatz 4 erlassenen Vorschriften zur Verwendung der offiziellen Zeichen zuwiderhandelt;
b  den nach Artikel 18 Absatz 1 erlassenen Vorschriften über die Deklaration von Erzeugnissen, die nach in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden hergestellt werden, zuwiderhandelt;
c  bei Erhebungen nach Artikel 27 oder Artikel 185 die Auskunft verweigert oder falsche oder unvollständige Angaben macht;
cbis  die Anforderungen nach Artikel 27a Absatz 1 nicht einhält, die nach Artikel 27a Absatz 2 erlassene Bewilligungspflicht verletzt oder den verordneten Massnahmen zuwiderhandelt;
d  in einem Beitragsverfahren oder im Verfahren für eine Kontingentszuteilung unwahre oder täuschende Angaben macht;
e  Milch oder Milchprodukte in Missachtung der vom Bund gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Vorschriften oder Verfügungen herstellt oder in Verkehr bringt;
f  ohne Bewilligung Reben pflanzt, die Klassierungsbestimmungen nicht einhält oder seinen Pflichten beim Handel mit Wein nicht nachkommt;
g  den Vorschriften über die künstliche Besamung nach Artikel 145 zuwiderhandelt;
gbis  die nach Artikel 146 erlassenen Bedingungen für die Einfuhr von Zuchttieren, Sperma, Eizellen und Embryonen nicht einhält;
gquater  den nach Artikel 148a erlassenen Vorsorgemassnahmen zuwiderhandelt;
gter  den nach Artikel 146a erlassenen Vorschriften über die Zucht, die Einfuhr oder das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Nutztieren zuwiderhandelt;
h  den nach den Artikeln 151, 152 oder 153 zum Schutze der Nutzpflanzen erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt;
i  die Verwendungsanweisungen nach Artikel 159 Absatz 2 oder die nach Artikel 159a erlassenen Vorschriften über die Verwendung nicht einhält;
k  der Zulassungspflicht (Art. 160) unterstellte Produktionsmittel ohne Zulassung produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist, Antibiotika und ähnliche Stoffe als Leistungsförderer für Tiere verwendet oder deren Einsatz zu therapeutischen Zwecken nicht meldet (Art. 160 Abs. 8);
kbis  ohne bei der zuständigen Stelle zugelassen oder registriert zu sein, Produktionsmittel produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist;
kquater  verbotene Produktionsmittel einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist (Art. 159a);
kter  den nach Artikel 161 erlassenen Vorschriften über die Kennzeichnung und Verpackung von Produktionsmitteln zuwiderhandelt;
l  pflanzliches Vermehrungsmaterial einer Sorte einführt, verwendet oder in Verkehr bringt, die nicht in einem Sortenkatalog aufgeführt ist (Art. 162);
m  die Sicherheitsabstände nach Artikel 163 nicht einhält;
n  die Angaben nach Artikel 164 nicht macht;
o  der Auskunftspflicht nach Artikel 183 nicht nachkommt.
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.
3    Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
a  ...
b  gegen eine Ausführungsbestimmung verstösst, deren Übertretung strafbar erklärt worden ist.
4    Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
5    In besonders leichten Fällen kann auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden.
LwG ausdrücklich bestimmt.
Art. 173 Abs. 1 lit. i
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 173 Übertretungen - 1 Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:236
1    Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:236
a  das gemeinsame Erscheinungsbild, das der Bund nach Artikel 12 Absatz 3 festgelegt hat, verletzt oder sich anmasst;
abis  den nach den Artikeln 14 Absatz 1 Buchstaben a-c, e und f sowie 15 erlassenen oder anerkannten Kennzeichnungsvorschriften zuwiderhandelt;
ater  den nach Artikel 14 Absatz 4 erlassenen Vorschriften zur Verwendung der offiziellen Zeichen zuwiderhandelt;
b  den nach Artikel 18 Absatz 1 erlassenen Vorschriften über die Deklaration von Erzeugnissen, die nach in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden hergestellt werden, zuwiderhandelt;
c  bei Erhebungen nach Artikel 27 oder Artikel 185 die Auskunft verweigert oder falsche oder unvollständige Angaben macht;
cbis  die Anforderungen nach Artikel 27a Absatz 1 nicht einhält, die nach Artikel 27a Absatz 2 erlassene Bewilligungspflicht verletzt oder den verordneten Massnahmen zuwiderhandelt;
d  in einem Beitragsverfahren oder im Verfahren für eine Kontingentszuteilung unwahre oder täuschende Angaben macht;
e  Milch oder Milchprodukte in Missachtung der vom Bund gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Vorschriften oder Verfügungen herstellt oder in Verkehr bringt;
f  ohne Bewilligung Reben pflanzt, die Klassierungsbestimmungen nicht einhält oder seinen Pflichten beim Handel mit Wein nicht nachkommt;
g  den Vorschriften über die künstliche Besamung nach Artikel 145 zuwiderhandelt;
gbis  die nach Artikel 146 erlassenen Bedingungen für die Einfuhr von Zuchttieren, Sperma, Eizellen und Embryonen nicht einhält;
gquater  den nach Artikel 148a erlassenen Vorsorgemassnahmen zuwiderhandelt;
gter  den nach Artikel 146a erlassenen Vorschriften über die Zucht, die Einfuhr oder das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Nutztieren zuwiderhandelt;
h  den nach den Artikeln 151, 152 oder 153 zum Schutze der Nutzpflanzen erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt;
i  die Verwendungsanweisungen nach Artikel 159 Absatz 2 oder die nach Artikel 159a erlassenen Vorschriften über die Verwendung nicht einhält;
k  der Zulassungspflicht (Art. 160) unterstellte Produktionsmittel ohne Zulassung produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist, Antibiotika und ähnliche Stoffe als Leistungsförderer für Tiere verwendet oder deren Einsatz zu therapeutischen Zwecken nicht meldet (Art. 160 Abs. 8);
kbis  ohne bei der zuständigen Stelle zugelassen oder registriert zu sein, Produktionsmittel produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist;
kquater  verbotene Produktionsmittel einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist (Art. 159a);
kter  den nach Artikel 161 erlassenen Vorschriften über die Kennzeichnung und Verpackung von Produktionsmitteln zuwiderhandelt;
l  pflanzliches Vermehrungsmaterial einer Sorte einführt, verwendet oder in Verkehr bringt, die nicht in einem Sortenkatalog aufgeführt ist (Art. 162);
m  die Sicherheitsabstände nach Artikel 163 nicht einhält;
n  die Angaben nach Artikel 164 nicht macht;
o  der Auskunftspflicht nach Artikel 183 nicht nachkommt.
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.
3    Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
a  ...
b  gegen eine Ausführungsbestimmung verstösst, deren Übertretung strafbar erklärt worden ist.
4    Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
5    In besonders leichten Fällen kann auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden.
zweite Hälfte LwG ist indessen erst am 1. Januar 2008 in Kraft getreten und bestand im Zeitpunkt der vorliegend inkriminierten Tat im Jahre 2006 noch nicht. Die Missachtung eines gestützt auf Art. 159a
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 159a Vorschriften über Einfuhr, Inverkehrbringen und Verwendung - Der Bundesrat kann Vorschriften über die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produktionsmitteln erlassen. Er kann insbesondere die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produktionsmitteln beschränken oder verbieten.
LwG erlassenen Verwendungsverbots, beispielsweise des Verbots der Verwendung von Hanf als Futtermittel für Nutztiere, war bis Ende 2007 nicht nach der Landwirtschaftsgesetzgebung strafbar. Diese Lücke unter anderem wurde mit den Änderungen und Ergänzungen der Strafbestimmungen des Landwirtschaftsgesetzes durch Bundesgesetz vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008, geschlossen.

3.6 Allerdings macht sich gemäss aArt. 173 Abs. 1 lit. i
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 173 Übertretungen - 1 Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:236
1    Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:236
a  das gemeinsame Erscheinungsbild, das der Bund nach Artikel 12 Absatz 3 festgelegt hat, verletzt oder sich anmasst;
abis  den nach den Artikeln 14 Absatz 1 Buchstaben a-c, e und f sowie 15 erlassenen oder anerkannten Kennzeichnungsvorschriften zuwiderhandelt;
ater  den nach Artikel 14 Absatz 4 erlassenen Vorschriften zur Verwendung der offiziellen Zeichen zuwiderhandelt;
b  den nach Artikel 18 Absatz 1 erlassenen Vorschriften über die Deklaration von Erzeugnissen, die nach in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden hergestellt werden, zuwiderhandelt;
c  bei Erhebungen nach Artikel 27 oder Artikel 185 die Auskunft verweigert oder falsche oder unvollständige Angaben macht;
cbis  die Anforderungen nach Artikel 27a Absatz 1 nicht einhält, die nach Artikel 27a Absatz 2 erlassene Bewilligungspflicht verletzt oder den verordneten Massnahmen zuwiderhandelt;
d  in einem Beitragsverfahren oder im Verfahren für eine Kontingentszuteilung unwahre oder täuschende Angaben macht;
e  Milch oder Milchprodukte in Missachtung der vom Bund gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Vorschriften oder Verfügungen herstellt oder in Verkehr bringt;
f  ohne Bewilligung Reben pflanzt, die Klassierungsbestimmungen nicht einhält oder seinen Pflichten beim Handel mit Wein nicht nachkommt;
g  den Vorschriften über die künstliche Besamung nach Artikel 145 zuwiderhandelt;
gbis  die nach Artikel 146 erlassenen Bedingungen für die Einfuhr von Zuchttieren, Sperma, Eizellen und Embryonen nicht einhält;
gquater  den nach Artikel 148a erlassenen Vorsorgemassnahmen zuwiderhandelt;
gter  den nach Artikel 146a erlassenen Vorschriften über die Zucht, die Einfuhr oder das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Nutztieren zuwiderhandelt;
h  den nach den Artikeln 151, 152 oder 153 zum Schutze der Nutzpflanzen erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt;
i  die Verwendungsanweisungen nach Artikel 159 Absatz 2 oder die nach Artikel 159a erlassenen Vorschriften über die Verwendung nicht einhält;
k  der Zulassungspflicht (Art. 160) unterstellte Produktionsmittel ohne Zulassung produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist, Antibiotika und ähnliche Stoffe als Leistungsförderer für Tiere verwendet oder deren Einsatz zu therapeutischen Zwecken nicht meldet (Art. 160 Abs. 8);
kbis  ohne bei der zuständigen Stelle zugelassen oder registriert zu sein, Produktionsmittel produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist;
kquater  verbotene Produktionsmittel einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist (Art. 159a);
kter  den nach Artikel 161 erlassenen Vorschriften über die Kennzeichnung und Verpackung von Produktionsmitteln zuwiderhandelt;
l  pflanzliches Vermehrungsmaterial einer Sorte einführt, verwendet oder in Verkehr bringt, die nicht in einem Sortenkatalog aufgeführt ist (Art. 162);
m  die Sicherheitsabstände nach Artikel 163 nicht einhält;
n  die Angaben nach Artikel 164 nicht macht;
o  der Auskunftspflicht nach Artikel 183 nicht nachkommt.
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.
3    Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
a  ...
b  gegen eine Ausführungsbestimmung verstösst, deren Übertretung strafbar erklärt worden ist.
4    Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
5    In besonders leichten Fällen kann auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden.
LwG in der bis Ende 2007 geltenden Fassung strafbar, wer die Verwendungsanweisungen nach Artikel 159
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 159 Grundsätze - 1 Es dürfen nur Produktionsmittel eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, die:
1    Es dürfen nur Produktionsmittel eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, die:
a  sich zur vorgesehenen Verwendung eignen;
b  bei vorschriftsgemässer Verwendung keine unannehmbaren Nebenwirkungen haben; und
c  Gewähr dafür bieten, dass damit behandelte Ausgangsprodukte Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände ergeben, welche die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung erfüllen.
2    Wer Produktionsmittel verwendet, muss die Verwendungsanweisungen beachten.
LwG nicht einhält. Art. 159
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 159 Grundsätze - 1 Es dürfen nur Produktionsmittel eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, die:
1    Es dürfen nur Produktionsmittel eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, die:
a  sich zur vorgesehenen Verwendung eignen;
b  bei vorschriftsgemässer Verwendung keine unannehmbaren Nebenwirkungen haben; und
c  Gewähr dafür bieten, dass damit behandelte Ausgangsprodukte Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände ergeben, welche die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung erfüllen.
2    Wer Produktionsmittel verwendet, muss die Verwendungsanweisungen beachten.
LwG ist seit dem Erlass des Landwirtschaftsgesetzes im Jahre 1998 bis zum heutigen Zeitpunkt unverändert geblieben, mit der Ausnahme, dass im Rahmen der Teilrevision des Gesetzes im Jahre 2003 der ursprüngliche Begriff der "landwirtschaftlichen Hilfsstoffe" - wie im ganzen Gesetz - durch den Begriff der "Produktionsmittel" ersetzt worden ist (siehe dazu Art. 158
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 158 Begriff und Geltungsbereich - 1 Als Produktionsmittel203 gelten Stoffe und Organismen, die der landwirtschaftlichen Produktion dienen. Darunter fallen insbesondere Dünger, Pflanzenschutzmittel, Futtermittel und pflanzliches Vermehrungsmaterial.
1    Als Produktionsmittel203 gelten Stoffe und Organismen, die der landwirtschaftlichen Produktion dienen. Darunter fallen insbesondere Dünger, Pflanzenschutzmittel, Futtermittel und pflanzliches Vermehrungsmaterial.
2    Der Bundesrat kann Produktionsmittel mit vergleichbarem nichtlandwirtschaftlichem Einsatzbereich den Vorschriften dieses Kapitels unterstellen.
LwG). Wer Produktionsmittel verwendet, muss gemäss Art. 159 Abs. 2
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 159 Grundsätze - 1 Es dürfen nur Produktionsmittel eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, die:
1    Es dürfen nur Produktionsmittel eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, die:
a  sich zur vorgesehenen Verwendung eignen;
b  bei vorschriftsgemässer Verwendung keine unannehmbaren Nebenwirkungen haben; und
c  Gewähr dafür bieten, dass damit behandelte Ausgangsprodukte Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände ergeben, welche die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung erfüllen.
2    Wer Produktionsmittel verwendet, muss die Verwendungsanweisungen beachten.
LwG die Verwendungsanweisungen beachten, und wer solche Verwendungsanweisungen missachtet, wird gemäss aArt. 173 Abs. 1 lit. i
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 173 Übertretungen - 1 Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:236
1    Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:236
a  das gemeinsame Erscheinungsbild, das der Bund nach Artikel 12 Absatz 3 festgelegt hat, verletzt oder sich anmasst;
abis  den nach den Artikeln 14 Absatz 1 Buchstaben a-c, e und f sowie 15 erlassenen oder anerkannten Kennzeichnungsvorschriften zuwiderhandelt;
ater  den nach Artikel 14 Absatz 4 erlassenen Vorschriften zur Verwendung der offiziellen Zeichen zuwiderhandelt;
b  den nach Artikel 18 Absatz 1 erlassenen Vorschriften über die Deklaration von Erzeugnissen, die nach in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden hergestellt werden, zuwiderhandelt;
c  bei Erhebungen nach Artikel 27 oder Artikel 185 die Auskunft verweigert oder falsche oder unvollständige Angaben macht;
cbis  die Anforderungen nach Artikel 27a Absatz 1 nicht einhält, die nach Artikel 27a Absatz 2 erlassene Bewilligungspflicht verletzt oder den verordneten Massnahmen zuwiderhandelt;
d  in einem Beitragsverfahren oder im Verfahren für eine Kontingentszuteilung unwahre oder täuschende Angaben macht;
e  Milch oder Milchprodukte in Missachtung der vom Bund gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Vorschriften oder Verfügungen herstellt oder in Verkehr bringt;
f  ohne Bewilligung Reben pflanzt, die Klassierungsbestimmungen nicht einhält oder seinen Pflichten beim Handel mit Wein nicht nachkommt;
g  den Vorschriften über die künstliche Besamung nach Artikel 145 zuwiderhandelt;
gbis  die nach Artikel 146 erlassenen Bedingungen für die Einfuhr von Zuchttieren, Sperma, Eizellen und Embryonen nicht einhält;
gquater  den nach Artikel 148a erlassenen Vorsorgemassnahmen zuwiderhandelt;
gter  den nach Artikel 146a erlassenen Vorschriften über die Zucht, die Einfuhr oder das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Nutztieren zuwiderhandelt;
h  den nach den Artikeln 151, 152 oder 153 zum Schutze der Nutzpflanzen erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt;
i  die Verwendungsanweisungen nach Artikel 159 Absatz 2 oder die nach Artikel 159a erlassenen Vorschriften über die Verwendung nicht einhält;
k  der Zulassungspflicht (Art. 160) unterstellte Produktionsmittel ohne Zulassung produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist, Antibiotika und ähnliche Stoffe als Leistungsförderer für Tiere verwendet oder deren Einsatz zu therapeutischen Zwecken nicht meldet (Art. 160 Abs. 8);
kbis  ohne bei der zuständigen Stelle zugelassen oder registriert zu sein, Produktionsmittel produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist;
kquater  verbotene Produktionsmittel einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist (Art. 159a);
kter  den nach Artikel 161 erlassenen Vorschriften über die Kennzeichnung und Verpackung von Produktionsmitteln zuwiderhandelt;
l  pflanzliches Vermehrungsmaterial einer Sorte einführt, verwendet oder in Verkehr bringt, die nicht in einem Sortenkatalog aufgeführt ist (Art. 162);
m  die Sicherheitsabstände nach Artikel 163 nicht einhält;
n  die Angaben nach Artikel 164 nicht macht;
o  der Auskunftspflicht nach Artikel 183 nicht nachkommt.
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.
3    Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
a  ...
b  gegen eine Ausführungsbestimmung verstösst, deren Übertretung strafbar erklärt worden ist.
4    Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
5    In besonders leichten Fällen kann auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden.
LwG respektive Art. 173 Abs. 1 lit. i
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 173 Übertretungen - 1 Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:236
1    Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:236
a  das gemeinsame Erscheinungsbild, das der Bund nach Artikel 12 Absatz 3 festgelegt hat, verletzt oder sich anmasst;
abis  den nach den Artikeln 14 Absatz 1 Buchstaben a-c, e und f sowie 15 erlassenen oder anerkannten Kennzeichnungsvorschriften zuwiderhandelt;
ater  den nach Artikel 14 Absatz 4 erlassenen Vorschriften zur Verwendung der offiziellen Zeichen zuwiderhandelt;
b  den nach Artikel 18 Absatz 1 erlassenen Vorschriften über die Deklaration von Erzeugnissen, die nach in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden hergestellt werden, zuwiderhandelt;
c  bei Erhebungen nach Artikel 27 oder Artikel 185 die Auskunft verweigert oder falsche oder unvollständige Angaben macht;
cbis  die Anforderungen nach Artikel 27a Absatz 1 nicht einhält, die nach Artikel 27a Absatz 2 erlassene Bewilligungspflicht verletzt oder den verordneten Massnahmen zuwiderhandelt;
d  in einem Beitragsverfahren oder im Verfahren für eine Kontingentszuteilung unwahre oder täuschende Angaben macht;
e  Milch oder Milchprodukte in Missachtung der vom Bund gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Vorschriften oder Verfügungen herstellt oder in Verkehr bringt;
f  ohne Bewilligung Reben pflanzt, die Klassierungsbestimmungen nicht einhält oder seinen Pflichten beim Handel mit Wein nicht nachkommt;
g  den Vorschriften über die künstliche Besamung nach Artikel 145 zuwiderhandelt;
gbis  die nach Artikel 146 erlassenen Bedingungen für die Einfuhr von Zuchttieren, Sperma, Eizellen und Embryonen nicht einhält;
gquater  den nach Artikel 148a erlassenen Vorsorgemassnahmen zuwiderhandelt;
gter  den nach Artikel 146a erlassenen Vorschriften über die Zucht, die Einfuhr oder das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Nutztieren zuwiderhandelt;
h  den nach den Artikeln 151, 152 oder 153 zum Schutze der Nutzpflanzen erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt;
i  die Verwendungsanweisungen nach Artikel 159 Absatz 2 oder die nach Artikel 159a erlassenen Vorschriften über die Verwendung nicht einhält;
k  der Zulassungspflicht (Art. 160) unterstellte Produktionsmittel ohne Zulassung produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist, Antibiotika und ähnliche Stoffe als Leistungsförderer für Tiere verwendet oder deren Einsatz zu therapeutischen Zwecken nicht meldet (Art. 160 Abs. 8);
kbis  ohne bei der zuständigen Stelle zugelassen oder registriert zu sein, Produktionsmittel produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist;
kquater  verbotene Produktionsmittel einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist (Art. 159a);
kter  den nach Artikel 161 erlassenen Vorschriften über die Kennzeichnung und Verpackung von Produktionsmitteln zuwiderhandelt;
l  pflanzliches Vermehrungsmaterial einer Sorte einführt, verwendet oder in Verkehr bringt, die nicht in einem Sortenkatalog aufgeführt ist (Art. 162);
m  die Sicherheitsabstände nach Artikel 163 nicht einhält;
n  die Angaben nach Artikel 164 nicht macht;
o  der Auskunftspflicht nach Artikel 183 nicht nachkommt.
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.
3    Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
a  ...
b  gegen eine Ausführungsbestimmung verstösst, deren Übertretung strafbar erklärt worden ist.
4    Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
5    In besonders leichten Fällen kann auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden.
erste Hälfte LwG bestraft. Art. 159 Abs. 2
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 159 Grundsätze - 1 Es dürfen nur Produktionsmittel eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, die:
1    Es dürfen nur Produktionsmittel eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, die:
a  sich zur vorgesehenen Verwendung eignen;
b  bei vorschriftsgemässer Verwendung keine unannehmbaren Nebenwirkungen haben; und
c  Gewähr dafür bieten, dass damit behandelte Ausgangsprodukte Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände ergeben, welche die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung erfüllen.
2    Wer Produktionsmittel verwendet, muss die Verwendungsanweisungen beachten.
LwG und die darauf Bezug nehmende Strafbestimmung erfassen die Nicht-Einhaltung von Verwendungsanweisungen bei der Verwendung von an sich erlaubten Produktionsmitteln. Art. 159 Abs. 2
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 159 Grundsätze - 1 Es dürfen nur Produktionsmittel eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, die:
1    Es dürfen nur Produktionsmittel eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, die:
a  sich zur vorgesehenen Verwendung eignen;
b  bei vorschriftsgemässer Verwendung keine unannehmbaren Nebenwirkungen haben; und
c  Gewähr dafür bieten, dass damit behandelte Ausgangsprodukte Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände ergeben, welche die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung erfüllen.
2    Wer Produktionsmittel verwendet, muss die Verwendungsanweisungen beachten.
LwG erfasst mithin nicht die Verwendung eines gar nicht erlaubten, sondern verbotenen Produktionsmittels, und diese Bestimmung bildet daher auch keine gesetzliche Grundlage für den Erlass von Verwendungsverboten. Aus diesem Grunde wurde
durch Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 Art. 159a
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 159a Vorschriften über Einfuhr, Inverkehrbringen und Verwendung - Der Bundesrat kann Vorschriften über die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produktionsmitteln erlassen. Er kann insbesondere die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produktionsmitteln beschränken oder verbieten.
LwG in das Gesetz eingefügt, welcher den Bundesrat ermächtigt, die Verwendung von Produktionsmitteln zu beschränken oder zu verbieten. Wer Hanf an Nutztiere verfüttert, missachtet nicht eine Verwendungsanweisung im Sinne von Art. 159 Abs. 2
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 159 Grundsätze - 1 Es dürfen nur Produktionsmittel eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, die:
1    Es dürfen nur Produktionsmittel eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, die:
a  sich zur vorgesehenen Verwendung eignen;
b  bei vorschriftsgemässer Verwendung keine unannehmbaren Nebenwirkungen haben; und
c  Gewähr dafür bieten, dass damit behandelte Ausgangsprodukte Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände ergeben, welche die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung erfüllen.
2    Wer Produktionsmittel verwendet, muss die Verwendungsanweisungen beachten.
LwG in Verbindung mit Art. 173 Abs. 1 lit. i
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 173 Übertretungen - 1 Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:236
1    Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:236
a  das gemeinsame Erscheinungsbild, das der Bund nach Artikel 12 Absatz 3 festgelegt hat, verletzt oder sich anmasst;
abis  den nach den Artikeln 14 Absatz 1 Buchstaben a-c, e und f sowie 15 erlassenen oder anerkannten Kennzeichnungsvorschriften zuwiderhandelt;
ater  den nach Artikel 14 Absatz 4 erlassenen Vorschriften zur Verwendung der offiziellen Zeichen zuwiderhandelt;
b  den nach Artikel 18 Absatz 1 erlassenen Vorschriften über die Deklaration von Erzeugnissen, die nach in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden hergestellt werden, zuwiderhandelt;
c  bei Erhebungen nach Artikel 27 oder Artikel 185 die Auskunft verweigert oder falsche oder unvollständige Angaben macht;
cbis  die Anforderungen nach Artikel 27a Absatz 1 nicht einhält, die nach Artikel 27a Absatz 2 erlassene Bewilligungspflicht verletzt oder den verordneten Massnahmen zuwiderhandelt;
d  in einem Beitragsverfahren oder im Verfahren für eine Kontingentszuteilung unwahre oder täuschende Angaben macht;
e  Milch oder Milchprodukte in Missachtung der vom Bund gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Vorschriften oder Verfügungen herstellt oder in Verkehr bringt;
f  ohne Bewilligung Reben pflanzt, die Klassierungsbestimmungen nicht einhält oder seinen Pflichten beim Handel mit Wein nicht nachkommt;
g  den Vorschriften über die künstliche Besamung nach Artikel 145 zuwiderhandelt;
gbis  die nach Artikel 146 erlassenen Bedingungen für die Einfuhr von Zuchttieren, Sperma, Eizellen und Embryonen nicht einhält;
gquater  den nach Artikel 148a erlassenen Vorsorgemassnahmen zuwiderhandelt;
gter  den nach Artikel 146a erlassenen Vorschriften über die Zucht, die Einfuhr oder das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Nutztieren zuwiderhandelt;
h  den nach den Artikeln 151, 152 oder 153 zum Schutze der Nutzpflanzen erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt;
i  die Verwendungsanweisungen nach Artikel 159 Absatz 2 oder die nach Artikel 159a erlassenen Vorschriften über die Verwendung nicht einhält;
k  der Zulassungspflicht (Art. 160) unterstellte Produktionsmittel ohne Zulassung produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist, Antibiotika und ähnliche Stoffe als Leistungsförderer für Tiere verwendet oder deren Einsatz zu therapeutischen Zwecken nicht meldet (Art. 160 Abs. 8);
kbis  ohne bei der zuständigen Stelle zugelassen oder registriert zu sein, Produktionsmittel produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist;
kquater  verbotene Produktionsmittel einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist (Art. 159a);
kter  den nach Artikel 161 erlassenen Vorschriften über die Kennzeichnung und Verpackung von Produktionsmitteln zuwiderhandelt;
l  pflanzliches Vermehrungsmaterial einer Sorte einführt, verwendet oder in Verkehr bringt, die nicht in einem Sortenkatalog aufgeführt ist (Art. 162);
m  die Sicherheitsabstände nach Artikel 163 nicht einhält;
n  die Angaben nach Artikel 164 nicht macht;
o  der Auskunftspflicht nach Artikel 183 nicht nachkommt.
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.
3    Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
a  ...
b  gegen eine Ausführungsbestimmung verstösst, deren Übertretung strafbar erklärt worden ist.
4    Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
5    In besonders leichten Fällen kann auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden.
erste Hälfte LwG beziehungsweise aArt. 173 Abs. 1 lit. i
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 173 Übertretungen - 1 Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:236
1    Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:236
a  das gemeinsame Erscheinungsbild, das der Bund nach Artikel 12 Absatz 3 festgelegt hat, verletzt oder sich anmasst;
abis  den nach den Artikeln 14 Absatz 1 Buchstaben a-c, e und f sowie 15 erlassenen oder anerkannten Kennzeichnungsvorschriften zuwiderhandelt;
ater  den nach Artikel 14 Absatz 4 erlassenen Vorschriften zur Verwendung der offiziellen Zeichen zuwiderhandelt;
b  den nach Artikel 18 Absatz 1 erlassenen Vorschriften über die Deklaration von Erzeugnissen, die nach in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden hergestellt werden, zuwiderhandelt;
c  bei Erhebungen nach Artikel 27 oder Artikel 185 die Auskunft verweigert oder falsche oder unvollständige Angaben macht;
cbis  die Anforderungen nach Artikel 27a Absatz 1 nicht einhält, die nach Artikel 27a Absatz 2 erlassene Bewilligungspflicht verletzt oder den verordneten Massnahmen zuwiderhandelt;
d  in einem Beitragsverfahren oder im Verfahren für eine Kontingentszuteilung unwahre oder täuschende Angaben macht;
e  Milch oder Milchprodukte in Missachtung der vom Bund gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Vorschriften oder Verfügungen herstellt oder in Verkehr bringt;
f  ohne Bewilligung Reben pflanzt, die Klassierungsbestimmungen nicht einhält oder seinen Pflichten beim Handel mit Wein nicht nachkommt;
g  den Vorschriften über die künstliche Besamung nach Artikel 145 zuwiderhandelt;
gbis  die nach Artikel 146 erlassenen Bedingungen für die Einfuhr von Zuchttieren, Sperma, Eizellen und Embryonen nicht einhält;
gquater  den nach Artikel 148a erlassenen Vorsorgemassnahmen zuwiderhandelt;
gter  den nach Artikel 146a erlassenen Vorschriften über die Zucht, die Einfuhr oder das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Nutztieren zuwiderhandelt;
h  den nach den Artikeln 151, 152 oder 153 zum Schutze der Nutzpflanzen erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt;
i  die Verwendungsanweisungen nach Artikel 159 Absatz 2 oder die nach Artikel 159a erlassenen Vorschriften über die Verwendung nicht einhält;
k  der Zulassungspflicht (Art. 160) unterstellte Produktionsmittel ohne Zulassung produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist, Antibiotika und ähnliche Stoffe als Leistungsförderer für Tiere verwendet oder deren Einsatz zu therapeutischen Zwecken nicht meldet (Art. 160 Abs. 8);
kbis  ohne bei der zuständigen Stelle zugelassen oder registriert zu sein, Produktionsmittel produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist;
kquater  verbotene Produktionsmittel einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist (Art. 159a);
kter  den nach Artikel 161 erlassenen Vorschriften über die Kennzeichnung und Verpackung von Produktionsmitteln zuwiderhandelt;
l  pflanzliches Vermehrungsmaterial einer Sorte einführt, verwendet oder in Verkehr bringt, die nicht in einem Sortenkatalog aufgeführt ist (Art. 162);
m  die Sicherheitsabstände nach Artikel 163 nicht einhält;
n  die Angaben nach Artikel 164 nicht macht;
o  der Auskunftspflicht nach Artikel 183 nicht nachkommt.
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.
3    Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
a  ...
b  gegen eine Ausführungsbestimmung verstösst, deren Übertretung strafbar erklärt worden ist.
4    Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
5    In besonders leichten Fällen kann auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden.
LwG, sondern hält im Sinne von Art. 159a
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 159a Vorschriften über Einfuhr, Inverkehrbringen und Verwendung - Der Bundesrat kann Vorschriften über die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produktionsmitteln erlassen. Er kann insbesondere die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produktionsmitteln beschränken oder verbieten.
LwG in Verbindung mit Art. 173 Abs. 1 lit. i
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 173 Übertretungen - 1 Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:236
1    Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:236
a  das gemeinsame Erscheinungsbild, das der Bund nach Artikel 12 Absatz 3 festgelegt hat, verletzt oder sich anmasst;
abis  den nach den Artikeln 14 Absatz 1 Buchstaben a-c, e und f sowie 15 erlassenen oder anerkannten Kennzeichnungsvorschriften zuwiderhandelt;
ater  den nach Artikel 14 Absatz 4 erlassenen Vorschriften zur Verwendung der offiziellen Zeichen zuwiderhandelt;
b  den nach Artikel 18 Absatz 1 erlassenen Vorschriften über die Deklaration von Erzeugnissen, die nach in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden hergestellt werden, zuwiderhandelt;
c  bei Erhebungen nach Artikel 27 oder Artikel 185 die Auskunft verweigert oder falsche oder unvollständige Angaben macht;
cbis  die Anforderungen nach Artikel 27a Absatz 1 nicht einhält, die nach Artikel 27a Absatz 2 erlassene Bewilligungspflicht verletzt oder den verordneten Massnahmen zuwiderhandelt;
d  in einem Beitragsverfahren oder im Verfahren für eine Kontingentszuteilung unwahre oder täuschende Angaben macht;
e  Milch oder Milchprodukte in Missachtung der vom Bund gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Vorschriften oder Verfügungen herstellt oder in Verkehr bringt;
f  ohne Bewilligung Reben pflanzt, die Klassierungsbestimmungen nicht einhält oder seinen Pflichten beim Handel mit Wein nicht nachkommt;
g  den Vorschriften über die künstliche Besamung nach Artikel 145 zuwiderhandelt;
gbis  die nach Artikel 146 erlassenen Bedingungen für die Einfuhr von Zuchttieren, Sperma, Eizellen und Embryonen nicht einhält;
gquater  den nach Artikel 148a erlassenen Vorsorgemassnahmen zuwiderhandelt;
gter  den nach Artikel 146a erlassenen Vorschriften über die Zucht, die Einfuhr oder das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Nutztieren zuwiderhandelt;
h  den nach den Artikeln 151, 152 oder 153 zum Schutze der Nutzpflanzen erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt;
i  die Verwendungsanweisungen nach Artikel 159 Absatz 2 oder die nach Artikel 159a erlassenen Vorschriften über die Verwendung nicht einhält;
k  der Zulassungspflicht (Art. 160) unterstellte Produktionsmittel ohne Zulassung produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist, Antibiotika und ähnliche Stoffe als Leistungsförderer für Tiere verwendet oder deren Einsatz zu therapeutischen Zwecken nicht meldet (Art. 160 Abs. 8);
kbis  ohne bei der zuständigen Stelle zugelassen oder registriert zu sein, Produktionsmittel produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist;
kquater  verbotene Produktionsmittel einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist (Art. 159a);
kter  den nach Artikel 161 erlassenen Vorschriften über die Kennzeichnung und Verpackung von Produktionsmitteln zuwiderhandelt;
l  pflanzliches Vermehrungsmaterial einer Sorte einführt, verwendet oder in Verkehr bringt, die nicht in einem Sortenkatalog aufgeführt ist (Art. 162);
m  die Sicherheitsabstände nach Artikel 163 nicht einhält;
n  die Angaben nach Artikel 164 nicht macht;
o  der Auskunftspflicht nach Artikel 183 nicht nachkommt.
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.
3    Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
a  ...
b  gegen eine Ausführungsbestimmung verstösst, deren Übertretung strafbar erklärt worden ist.
4    Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
5    In besonders leichten Fällen kann auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden.
zweite Hälfte LwG eine Vorschrift über die Verwendung nicht ein.

3.7 Der Freispruch des Beschwerdegegners vom Vorwurf der versuchten Widerhandlung im Sinne von aArt. 173 Abs. 1 lit. k
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 173 Übertretungen - 1 Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:236
1    Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:236
a  das gemeinsame Erscheinungsbild, das der Bund nach Artikel 12 Absatz 3 festgelegt hat, verletzt oder sich anmasst;
abis  den nach den Artikeln 14 Absatz 1 Buchstaben a-c, e und f sowie 15 erlassenen oder anerkannten Kennzeichnungsvorschriften zuwiderhandelt;
ater  den nach Artikel 14 Absatz 4 erlassenen Vorschriften zur Verwendung der offiziellen Zeichen zuwiderhandelt;
b  den nach Artikel 18 Absatz 1 erlassenen Vorschriften über die Deklaration von Erzeugnissen, die nach in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden hergestellt werden, zuwiderhandelt;
c  bei Erhebungen nach Artikel 27 oder Artikel 185 die Auskunft verweigert oder falsche oder unvollständige Angaben macht;
cbis  die Anforderungen nach Artikel 27a Absatz 1 nicht einhält, die nach Artikel 27a Absatz 2 erlassene Bewilligungspflicht verletzt oder den verordneten Massnahmen zuwiderhandelt;
d  in einem Beitragsverfahren oder im Verfahren für eine Kontingentszuteilung unwahre oder täuschende Angaben macht;
e  Milch oder Milchprodukte in Missachtung der vom Bund gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Vorschriften oder Verfügungen herstellt oder in Verkehr bringt;
f  ohne Bewilligung Reben pflanzt, die Klassierungsbestimmungen nicht einhält oder seinen Pflichten beim Handel mit Wein nicht nachkommt;
g  den Vorschriften über die künstliche Besamung nach Artikel 145 zuwiderhandelt;
gbis  die nach Artikel 146 erlassenen Bedingungen für die Einfuhr von Zuchttieren, Sperma, Eizellen und Embryonen nicht einhält;
gquater  den nach Artikel 148a erlassenen Vorsorgemassnahmen zuwiderhandelt;
gter  den nach Artikel 146a erlassenen Vorschriften über die Zucht, die Einfuhr oder das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Nutztieren zuwiderhandelt;
h  den nach den Artikeln 151, 152 oder 153 zum Schutze der Nutzpflanzen erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt;
i  die Verwendungsanweisungen nach Artikel 159 Absatz 2 oder die nach Artikel 159a erlassenen Vorschriften über die Verwendung nicht einhält;
k  der Zulassungspflicht (Art. 160) unterstellte Produktionsmittel ohne Zulassung produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist, Antibiotika und ähnliche Stoffe als Leistungsförderer für Tiere verwendet oder deren Einsatz zu therapeutischen Zwecken nicht meldet (Art. 160 Abs. 8);
kbis  ohne bei der zuständigen Stelle zugelassen oder registriert zu sein, Produktionsmittel produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist;
kquater  verbotene Produktionsmittel einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist (Art. 159a);
kter  den nach Artikel 161 erlassenen Vorschriften über die Kennzeichnung und Verpackung von Produktionsmitteln zuwiderhandelt;
l  pflanzliches Vermehrungsmaterial einer Sorte einführt, verwendet oder in Verkehr bringt, die nicht in einem Sortenkatalog aufgeführt ist (Art. 162);
m  die Sicherheitsabstände nach Artikel 163 nicht einhält;
n  die Angaben nach Artikel 164 nicht macht;
o  der Auskunftspflicht nach Artikel 183 nicht nachkommt.
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.
3    Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
a  ...
b  gegen eine Ausführungsbestimmung verstösst, deren Übertretung strafbar erklärt worden ist.
4    Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
5    In besonders leichten Fällen kann auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden.
LwG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB verstösst somit entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht gegen Bundesrecht.

4.
Die Beschwerdeführerin beantragt wie bereits im kantonalen Verfahren eventualiter eine Verurteilung des Beschwerdegegners wegen versuchter Widerhandlung im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. b
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 48 Laboratorien - 1 Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
1    Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
2    Sie können sich zur Führung gemeinsamer Laboratorien zusammenschliessen.
3    Sie können auch akkreditierte Prüfstellen mit der Untersuchung von Proben beauftragen.
LMG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB.

4.1 Das Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG; SR 817.0) erfasst nach seinem Art. 2 Abs. 2
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für:
1    Dieses Gesetz gilt für:
a  den Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, das heisst für deren Herstellung, Behandlung, Lagerung, Transport und Inverkehrbringen;
b  die Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, die Werbung für sie und die über sie verbreitete Information;
c  die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen.
2    Es gilt für alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen, einschliesslich der Primärproduktion, soweit diese der Herstellung von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen dient.
3    Für eingeführte Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände gilt dieses Gesetz, soweit die Schweiz sich nicht durch völkerrechtlichen Vertrag anderweitig verpflichtet hat.
4    Dieses Gesetz gilt nicht für:
a  die Primärproduktion von Lebensmitteln für die private häusliche Verwendung;
b  die Einfuhr von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen für die private häusliche Verwendung; vorbehalten bleibt Absatz 5;
c  die häusliche Herstellung, Behandlung und Lagerung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen für die private häusliche Verwendung;
d  Stoffe und Erzeugnisse, die unter die Heilmittelgesetzgebung fallen.
5    Der Bundesrat kann die Einfuhr von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen, die für die private häusliche Verwendung bestimmt sind, beschränken.
auch die landwirtschaftliche Produktion, soweit sie der Herstellung von Lebensmitteln dient. Gemäss Art. 48 Abs. 1 lit. b
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 48 Laboratorien - 1 Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
1    Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
2    Sie können sich zur Führung gemeinsamer Laboratorien zusammenschliessen.
3    Sie können auch akkreditierte Prüfstellen mit der Untersuchung von Proben beauftragen.
LMG wird bestraft, wer bei der landwirtschaftlichen Produktion oder bei der Herstellung von Lebensmitteln verbotene Stoffe oder Verfahren anwendet. Dieser Tatbestand setzt mangels einer entsprechenden Einschränkung nicht voraus, dass der angewendete Stoff nach diesem Gesetz, d.h. nach dem Lebensmittelgesetz, oder nach einer gestützt darauf erlassenen Verordnung verboten ist. Der Tatbestand von Art. 48 Abs. 1 lit. b
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 48 Laboratorien - 1 Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
1    Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
2    Sie können sich zur Führung gemeinsamer Laboratorien zusammenschliessen.
3    Sie können auch akkreditierte Prüfstellen mit der Untersuchung von Proben beauftragen.
LMG kann vielmehr auch erfüllt sein, wenn der angewendete Stoff nach dem Landwirtschaftsgesetz oder nach einer gestützt darauf erlassenen Verordnung verboten ist. Zur landwirtschaftlichen Produktion im Sinne des Lebensmittelgesetzes gehört auch die Fütterung von Nutztieren, soweit sie der Herstellung von Lebensmitteln dient (siehe auch Art. 7 Abs. 1
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 7 Lebensmittelsicherheit - 1 Es dürfen nur sichere Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.
1    Es dürfen nur sichere Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.
2    Lebensmittel gelten als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist, dass sie:
a  gesundheitsschädlich sind; oder
b  für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind.
3    Bei der Entscheidung, ob ein Lebensmittel sicher ist, sind zu berücksichtigen:
a  die normalen Bedingungen seiner Verwendung auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen;
b  die normalen Bedingungen seiner Verwendung durch die Konsumentinnen und Konsumenten; sowie
c  die den Konsumentinnen und Konsumenten vermittelten oder sonst wie allgemein zugänglichen Informationen über die Vermeidung bestimmter, die Gesundheit beeinträchtigender Wirkungen eines bestimmten Lebensmittels oder einer bestimmten Lebensmittelkategorie.
4    Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Sicherheit von Lebensmitteln fest.
5    Er kann eine Bewilligungs- oder eine Meldepflicht einführen für:
a  neuartige Lebensmittel;
b  Lebensmittel, die für Menschen bestimmt sind, welche aus gesundheitlichen Gründen besondere Ernährungsbedürfnisse haben;
c  Lebensmittel, die mit einem Hinweis auf besondere ernährungsphysiologische oder andere physiologische Wirkungen angepriesen werden;
d  Lebensmittel, die von Tieren stammen, denen in klinischen Versuchen Arzneimittel verabreicht wurden, die nicht zugelassen sind.
6    Er kann weitere Bewilligungs- oder Meldepflichten einführen, wenn sich die Schweiz durch einen völkerrechtlichen Vertrag verpflichtet hat, technische Vorschriften anzuwenden, die solche Pflichten vorsehen.
und Abs. 2 lit. a LMG).

4.2 Hanf zur Fütterung von Nutztieren ist ein verbotener Stoff, wie sich aus Teil 2 lit. l des Anhangs 4 zur Futtermittelbuch-Verordnung ergibt, der sich auf Art. 23a
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 159a Vorschriften über Einfuhr, Inverkehrbringen und Verwendung - Der Bundesrat kann Vorschriften über die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produktionsmitteln erlassen. Er kann insbesondere die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produktionsmitteln beschränken oder verbieten.
der Futtermittel-Verordnung und auf Art. 159a
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 159a Vorschriften über Einfuhr, Inverkehrbringen und Verwendung - Der Bundesrat kann Vorschriften über die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produktionsmitteln erlassen. Er kann insbesondere die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produktionsmitteln beschränken oder verbieten.
LwG stützt (siehe E. 3.4 hiervor). Wer bei der landwirtschaftlichen Produktion Hanf an Nutztiere verfüttert, wendet mithin einen verbotenen Stoff an und erfüllt daher den Tatbestand von Art. 48 Abs. 1 lit. b
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 48 Laboratorien - 1 Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
1    Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
2    Sie können sich zur Führung gemeinsamer Laboratorien zusammenschliessen.
3    Sie können auch akkreditierte Prüfstellen mit der Untersuchung von Proben beauftragen.
LMG, soweit die landwirtschaftliche Produktion der Herstellung von Lebensmitteln dient und deshalb gemäss Art. 2 Abs. 2
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für:
1    Dieses Gesetz gilt für:
a  den Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, das heisst für deren Herstellung, Behandlung, Lagerung, Transport und Inverkehrbringen;
b  die Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, die Werbung für sie und die über sie verbreitete Information;
c  die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen.
2    Es gilt für alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen, einschliesslich der Primärproduktion, soweit diese der Herstellung von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen dient.
3    Für eingeführte Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände gilt dieses Gesetz, soweit die Schweiz sich nicht durch völkerrechtlichen Vertrag anderweitig verpflichtet hat.
4    Dieses Gesetz gilt nicht für:
a  die Primärproduktion von Lebensmitteln für die private häusliche Verwendung;
b  die Einfuhr von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen für die private häusliche Verwendung; vorbehalten bleibt Absatz 5;
c  die häusliche Herstellung, Behandlung und Lagerung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen für die private häusliche Verwendung;
d  Stoffe und Erzeugnisse, die unter die Heilmittelgesetzgebung fallen.
5    Der Bundesrat kann die Einfuhr von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen, die für die private häusliche Verwendung bestimmt sind, beschränken.
LMG vom Geltungsbereich des Lebensmittelgesetzes erfasst wird.

4.3 Wer Hanf an Nutztiere verfüttert, erfüllt allerdings seit dem 1. Januar 2008 auch den Tatbestand von Art. 173 Abs. 1 lit. i
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 173 Übertretungen - 1 Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:236
1    Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:236
a  das gemeinsame Erscheinungsbild, das der Bund nach Artikel 12 Absatz 3 festgelegt hat, verletzt oder sich anmasst;
abis  den nach den Artikeln 14 Absatz 1 Buchstaben a-c, e und f sowie 15 erlassenen oder anerkannten Kennzeichnungsvorschriften zuwiderhandelt;
ater  den nach Artikel 14 Absatz 4 erlassenen Vorschriften zur Verwendung der offiziellen Zeichen zuwiderhandelt;
b  den nach Artikel 18 Absatz 1 erlassenen Vorschriften über die Deklaration von Erzeugnissen, die nach in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden hergestellt werden, zuwiderhandelt;
c  bei Erhebungen nach Artikel 27 oder Artikel 185 die Auskunft verweigert oder falsche oder unvollständige Angaben macht;
cbis  die Anforderungen nach Artikel 27a Absatz 1 nicht einhält, die nach Artikel 27a Absatz 2 erlassene Bewilligungspflicht verletzt oder den verordneten Massnahmen zuwiderhandelt;
d  in einem Beitragsverfahren oder im Verfahren für eine Kontingentszuteilung unwahre oder täuschende Angaben macht;
e  Milch oder Milchprodukte in Missachtung der vom Bund gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Vorschriften oder Verfügungen herstellt oder in Verkehr bringt;
f  ohne Bewilligung Reben pflanzt, die Klassierungsbestimmungen nicht einhält oder seinen Pflichten beim Handel mit Wein nicht nachkommt;
g  den Vorschriften über die künstliche Besamung nach Artikel 145 zuwiderhandelt;
gbis  die nach Artikel 146 erlassenen Bedingungen für die Einfuhr von Zuchttieren, Sperma, Eizellen und Embryonen nicht einhält;
gquater  den nach Artikel 148a erlassenen Vorsorgemassnahmen zuwiderhandelt;
gter  den nach Artikel 146a erlassenen Vorschriften über die Zucht, die Einfuhr oder das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Nutztieren zuwiderhandelt;
h  den nach den Artikeln 151, 152 oder 153 zum Schutze der Nutzpflanzen erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt;
i  die Verwendungsanweisungen nach Artikel 159 Absatz 2 oder die nach Artikel 159a erlassenen Vorschriften über die Verwendung nicht einhält;
k  der Zulassungspflicht (Art. 160) unterstellte Produktionsmittel ohne Zulassung produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist, Antibiotika und ähnliche Stoffe als Leistungsförderer für Tiere verwendet oder deren Einsatz zu therapeutischen Zwecken nicht meldet (Art. 160 Abs. 8);
kbis  ohne bei der zuständigen Stelle zugelassen oder registriert zu sein, Produktionsmittel produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist;
kquater  verbotene Produktionsmittel einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist (Art. 159a);
kter  den nach Artikel 161 erlassenen Vorschriften über die Kennzeichnung und Verpackung von Produktionsmitteln zuwiderhandelt;
l  pflanzliches Vermehrungsmaterial einer Sorte einführt, verwendet oder in Verkehr bringt, die nicht in einem Sortenkatalog aufgeführt ist (Art. 162);
m  die Sicherheitsabstände nach Artikel 163 nicht einhält;
n  die Angaben nach Artikel 164 nicht macht;
o  der Auskunftspflicht nach Artikel 183 nicht nachkommt.
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.
3    Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
a  ...
b  gegen eine Ausführungsbestimmung verstösst, deren Übertretung strafbar erklärt worden ist.
4    Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
5    In besonders leichten Fällen kann auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden.
zweite Hälfte LwG, da er dadurch im Sinne dieser Bestimmung eine nach Artikel 159a
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 159a Vorschriften über Einfuhr, Inverkehrbringen und Verwendung - Der Bundesrat kann Vorschriften über die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produktionsmitteln erlassen. Er kann insbesondere die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produktionsmitteln beschränken oder verbieten.
LwG erlassene Vorschrift über die Verwendung nicht einhält (siehe E. 3.5 hiervor).
Ob zwischen den Tatbeständen von Art. 48 Abs. 1 lit. b
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 48 Laboratorien - 1 Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
1    Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
2    Sie können sich zur Führung gemeinsamer Laboratorien zusammenschliessen.
3    Sie können auch akkreditierte Prüfstellen mit der Untersuchung von Proben beauftragen.
LMG einerseits und Art. 173 Abs. 1 lit. i
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 173 Übertretungen - 1 Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:236
1    Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:236
a  das gemeinsame Erscheinungsbild, das der Bund nach Artikel 12 Absatz 3 festgelegt hat, verletzt oder sich anmasst;
abis  den nach den Artikeln 14 Absatz 1 Buchstaben a-c, e und f sowie 15 erlassenen oder anerkannten Kennzeichnungsvorschriften zuwiderhandelt;
ater  den nach Artikel 14 Absatz 4 erlassenen Vorschriften zur Verwendung der offiziellen Zeichen zuwiderhandelt;
b  den nach Artikel 18 Absatz 1 erlassenen Vorschriften über die Deklaration von Erzeugnissen, die nach in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden hergestellt werden, zuwiderhandelt;
c  bei Erhebungen nach Artikel 27 oder Artikel 185 die Auskunft verweigert oder falsche oder unvollständige Angaben macht;
cbis  die Anforderungen nach Artikel 27a Absatz 1 nicht einhält, die nach Artikel 27a Absatz 2 erlassene Bewilligungspflicht verletzt oder den verordneten Massnahmen zuwiderhandelt;
d  in einem Beitragsverfahren oder im Verfahren für eine Kontingentszuteilung unwahre oder täuschende Angaben macht;
e  Milch oder Milchprodukte in Missachtung der vom Bund gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Vorschriften oder Verfügungen herstellt oder in Verkehr bringt;
f  ohne Bewilligung Reben pflanzt, die Klassierungsbestimmungen nicht einhält oder seinen Pflichten beim Handel mit Wein nicht nachkommt;
g  den Vorschriften über die künstliche Besamung nach Artikel 145 zuwiderhandelt;
gbis  die nach Artikel 146 erlassenen Bedingungen für die Einfuhr von Zuchttieren, Sperma, Eizellen und Embryonen nicht einhält;
gquater  den nach Artikel 148a erlassenen Vorsorgemassnahmen zuwiderhandelt;
gter  den nach Artikel 146a erlassenen Vorschriften über die Zucht, die Einfuhr oder das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Nutztieren zuwiderhandelt;
h  den nach den Artikeln 151, 152 oder 153 zum Schutze der Nutzpflanzen erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt;
i  die Verwendungsanweisungen nach Artikel 159 Absatz 2 oder die nach Artikel 159a erlassenen Vorschriften über die Verwendung nicht einhält;
k  der Zulassungspflicht (Art. 160) unterstellte Produktionsmittel ohne Zulassung produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist, Antibiotika und ähnliche Stoffe als Leistungsförderer für Tiere verwendet oder deren Einsatz zu therapeutischen Zwecken nicht meldet (Art. 160 Abs. 8);
kbis  ohne bei der zuständigen Stelle zugelassen oder registriert zu sein, Produktionsmittel produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist;
kquater  verbotene Produktionsmittel einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist (Art. 159a);
kter  den nach Artikel 161 erlassenen Vorschriften über die Kennzeichnung und Verpackung von Produktionsmitteln zuwiderhandelt;
l  pflanzliches Vermehrungsmaterial einer Sorte einführt, verwendet oder in Verkehr bringt, die nicht in einem Sortenkatalog aufgeführt ist (Art. 162);
m  die Sicherheitsabstände nach Artikel 163 nicht einhält;
n  die Angaben nach Artikel 164 nicht macht;
o  der Auskunftspflicht nach Artikel 183 nicht nachkommt.
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.
3    Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
a  ...
b  gegen eine Ausführungsbestimmung verstösst, deren Übertretung strafbar erklärt worden ist.
4    Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
5    In besonders leichten Fällen kann auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden.
zweite Hälfte LwG andererseits Idealkonkurrenz oder aber unechte Konkurrenz (Gesetzeskonkurrenz) besteht und welcher Tatbestand im letzteren Falle Vorrang hat und somit anzuwenden ist, kann hier dahingestellt bleiben. Denn im vorliegenden Fall ist Art. 173 Abs. 1 lit. i
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 173 Übertretungen - 1 Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:236
1    Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:236
a  das gemeinsame Erscheinungsbild, das der Bund nach Artikel 12 Absatz 3 festgelegt hat, verletzt oder sich anmasst;
abis  den nach den Artikeln 14 Absatz 1 Buchstaben a-c, e und f sowie 15 erlassenen oder anerkannten Kennzeichnungsvorschriften zuwiderhandelt;
ater  den nach Artikel 14 Absatz 4 erlassenen Vorschriften zur Verwendung der offiziellen Zeichen zuwiderhandelt;
b  den nach Artikel 18 Absatz 1 erlassenen Vorschriften über die Deklaration von Erzeugnissen, die nach in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden hergestellt werden, zuwiderhandelt;
c  bei Erhebungen nach Artikel 27 oder Artikel 185 die Auskunft verweigert oder falsche oder unvollständige Angaben macht;
cbis  die Anforderungen nach Artikel 27a Absatz 1 nicht einhält, die nach Artikel 27a Absatz 2 erlassene Bewilligungspflicht verletzt oder den verordneten Massnahmen zuwiderhandelt;
d  in einem Beitragsverfahren oder im Verfahren für eine Kontingentszuteilung unwahre oder täuschende Angaben macht;
e  Milch oder Milchprodukte in Missachtung der vom Bund gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Vorschriften oder Verfügungen herstellt oder in Verkehr bringt;
f  ohne Bewilligung Reben pflanzt, die Klassierungsbestimmungen nicht einhält oder seinen Pflichten beim Handel mit Wein nicht nachkommt;
g  den Vorschriften über die künstliche Besamung nach Artikel 145 zuwiderhandelt;
gbis  die nach Artikel 146 erlassenen Bedingungen für die Einfuhr von Zuchttieren, Sperma, Eizellen und Embryonen nicht einhält;
gquater  den nach Artikel 148a erlassenen Vorsorgemassnahmen zuwiderhandelt;
gter  den nach Artikel 146a erlassenen Vorschriften über die Zucht, die Einfuhr oder das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Nutztieren zuwiderhandelt;
h  den nach den Artikeln 151, 152 oder 153 zum Schutze der Nutzpflanzen erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt;
i  die Verwendungsanweisungen nach Artikel 159 Absatz 2 oder die nach Artikel 159a erlassenen Vorschriften über die Verwendung nicht einhält;
k  der Zulassungspflicht (Art. 160) unterstellte Produktionsmittel ohne Zulassung produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist, Antibiotika und ähnliche Stoffe als Leistungsförderer für Tiere verwendet oder deren Einsatz zu therapeutischen Zwecken nicht meldet (Art. 160 Abs. 8);
kbis  ohne bei der zuständigen Stelle zugelassen oder registriert zu sein, Produktionsmittel produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist;
kquater  verbotene Produktionsmittel einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist (Art. 159a);
kter  den nach Artikel 161 erlassenen Vorschriften über die Kennzeichnung und Verpackung von Produktionsmitteln zuwiderhandelt;
l  pflanzliches Vermehrungsmaterial einer Sorte einführt, verwendet oder in Verkehr bringt, die nicht in einem Sortenkatalog aufgeführt ist (Art. 162);
m  die Sicherheitsabstände nach Artikel 163 nicht einhält;
n  die Angaben nach Artikel 164 nicht macht;
o  der Auskunftspflicht nach Artikel 183 nicht nachkommt.
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.
3    Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
a  ...
b  gegen eine Ausführungsbestimmung verstösst, deren Übertretung strafbar erklärt worden ist.
4    Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
5    In besonders leichten Fällen kann auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden.
zweite Hälfte LwG ohnehin schon deshalb nicht anwendbar, weil er im Zeitpunkt der inkriminierten Tat im Jahre 2006 noch nicht bestand. Daher ist vorliegend Art. 48 Abs. 1 lit. b
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 48 Laboratorien - 1 Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
1    Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
2    Sie können sich zur Führung gemeinsamer Laboratorien zusammenschliessen.
3    Sie können auch akkreditierte Prüfstellen mit der Untersuchung von Proben beauftragen.
LMG anwendbar.

4.4 Auch der Versuch einer Übertretung im Sinne von Art. 48 Abs. 1
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 48 Laboratorien - 1 Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
1    Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
2    Sie können sich zur Führung gemeinsamer Laboratorien zusammenschliessen.
3    Sie können auch akkreditierte Prüfstellen mit der Untersuchung von Proben beauftragen.
LMG ist strafbar, wie Art. 48 Abs. 2
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 48 Laboratorien - 1 Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
1    Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
2    Sie können sich zur Führung gemeinsamer Laboratorien zusammenschliessen.
3    Sie können auch akkreditierte Prüfstellen mit der Untersuchung von Proben beauftragen.
LMG ausdrücklich bestimmt. Der Beschwerdegegner hat im Jahre 2006 auf seinem Landwirtschaftsbetrieb Hanfpflanzen angebaut, das Hanffeld am 5. Oktober 2006 geerntet, die geernteten Hanfpflanzen in eine Gastrocknungsanlage gebracht, wo sie zu Hanffutterwürfeln verarbeitet wurden, und hernach in seiner Scheune gelagert mit dem Plan, sie seinen Nutztieren (Kühen und Schweinen) zu verfüttern. Die Schwelle zum strafbaren Versuch der Anwendung von verbotenen Stoffen (Art. 48 Abs. 1 lit. b
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 48 Laboratorien - 1 Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
1    Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
2    Sie können sich zur Führung gemeinsamer Laboratorien zusammenschliessen.
3    Sie können auch akkreditierte Prüfstellen mit der Untersuchung von Proben beauftragen.
und Abs. 2 LMG) war objektiv jedenfalls in dem Zeitpunkt überschritten, als der Beschwerdegegner die Hanffutterwürfel von der Gastrockungsanlage abholte und in seiner Scheune lagerte, um sie seinen Nutztieren zu verfüttern.

5.
5.1 Gemäss Art. 18 der Futtermittelbuch-Verordnung ("Verbotene Stoffe") sind die Stoffe, die als Futtermittel verboten sind, in Anhang 4 aufgeführt. Der Text dieses Anhangs ist wie der Text der übrigen zehn Anhänge zur Futtermittelbuch-Verordnung in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlicht, wie in der Fussnote 56 des in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts und in der Systematischen Sammlung publizierten Textes der Verordnung ausdrücklich festgehalten wird. Gemäss dieser Fussnote sind Separatdrucke der Verordnung mit Einschluss der dazugehörigen Anhänge beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, erhältlich und die Anhänge auch im Internet unter anderem über die Adresse www.alp.admin.ch abrufbar. Es kann mithin nicht bereits dem in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts und entsprechend in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts veröffentlichten Text entnommen werden, dass Hanf zu den Stoffen gehört, deren Verwendung als Futtermittel verboten ist.

5.2 Das Bundesgesetz über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG; SR 170.512) bezeichnet in Art. 2 die Erlasse des Bundes, die in der Amtlichen Sammlung (AS) veröffentlicht werden. Dazu gehören unter anderem die Verordnungen des Bundesrates (lit. d) und die übrigen rechtsetzenden Erlasse der Bundesbehörden (lit. e). Gemäss Art. 5 Abs. 1
SR 170.512 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) - Publikationsgesetz
PublG Art. 5 Veröffentlichung durch Verweis - 1 Texte nach den Artikeln 2-4, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, werden nur mit Titel und mit Fundstelle auf der Publikationsplattform in die AS aufgenommen, namentlich wenn:
1    Texte nach den Artikeln 2-4, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, werden nur mit Titel und mit Fundstelle auf der Publikationsplattform in die AS aufgenommen, namentlich wenn:
a  sie nur einen kleinen Kreis von Personen betreffen;
b  sie technischer Natur sind und sich nur an Fachleute wenden;
c  sie in einem Format veröffentlicht werden müssen, das sich für die Veröffentlichung in der AS nicht eignet; oder
d  ein Bundesgesetz oder eine Verordnung der Bundesversammlung die Veröffentlichung ausserhalb der AS anordnet.
2    Texte nach den Artikeln 2-4, die in einem anderen in der Schweiz unentgeltlich zugänglichen Publikationsorgan veröffentlicht sind, werden nur mit dem Titel sowie der Fundstelle in diesem Organ oder der Bezugsquelle in die AS aufgenommen.
3    Die Artikel 6-10 und 14 sind anwendbar.
PublG werden Texte, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, nur mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle aufgenommen, namentlich wenn sie (a.) nur einen kleinen Kreis von Personen betreffen, (b.) von technischer Natur sind und sich nur an Fachleute wenden. Diese Texte werden gemäss Art. 5 Abs. 3
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PublG Art. 5 Veröffentlichung durch Verweis - 1 Texte nach den Artikeln 2-4, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, werden nur mit Titel und mit Fundstelle auf der Publikationsplattform in die AS aufgenommen, namentlich wenn:
1    Texte nach den Artikeln 2-4, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, werden nur mit Titel und mit Fundstelle auf der Publikationsplattform in die AS aufgenommen, namentlich wenn:
a  sie nur einen kleinen Kreis von Personen betreffen;
b  sie technischer Natur sind und sich nur an Fachleute wenden;
c  sie in einem Format veröffentlicht werden müssen, das sich für die Veröffentlichung in der AS nicht eignet; oder
d  ein Bundesgesetz oder eine Verordnung der Bundesversammlung die Veröffentlichung ausserhalb der AS anordnet.
2    Texte nach den Artikeln 2-4, die in einem anderen in der Schweiz unentgeltlich zugänglichen Publikationsorgan veröffentlicht sind, werden nur mit dem Titel sowie der Fundstelle in diesem Organ oder der Bezugsquelle in die AS aufgenommen.
3    Die Artikel 6-10 und 14 sind anwendbar.
PublG in einem anderen Publikationsorgan oder als Sonderdruck veröffentlicht oder von der zuständigen Amtsstelle auf Verlangen abgegeben. Die Systematische Sammlung des Bundesrechts (SR) ist gemäss Art. 11 Abs. 2
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PublG Art. 11 Inhalt - Die SR ist eine bereinigte, nach Sachgebieten geordnete und laufend nachgeführte Sammlung:
a  der in der AS veröffentlichten Texte, mit Ausnahme der nicht rechtsetzenden Bundesbeschlüsse über die Genehmigung von völkerrechtlichen Verträgen oder von Beschlüssen des internationalen Rechts; und
b  der Kantonsverfassungen.
PublG eine bereinigte und nach Sachgebieten geordnete Sammlung der Erlasse, völkerrechtlichen Verträge und Beschlüsse sowie Verträge zwischen Bund und Kantonen, die in der AS veröffentlicht wurden und noch gelten, sowie der Kantonsverfassungen. Sie wird periodisch nachgeführt. Gemäss Art. 16 Abs. 1
SR 170.512 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) - Publikationsgesetz
PublG Art. 16 Gedruckte Fassungen - 1 Die auf der Publikationsplattform veröffentlichten Texte können in gedruckter Form bezogen werden.
1    Die auf der Publikationsplattform veröffentlichten Texte können in gedruckter Form bezogen werden.
2    Der Bundesrat legt fest, zu welchen Bedingungen periodische Ausgaben von auf der Publikationsplattform veröffentlichten Texten in gedruckter Form erstellt und vertrieben werden.
3    Er legt die Mindestanzahl an gedruckten Exemplaren fest, die von den in der AS und im BBl veröffentlichten Texten bereitgestellt werden, sowie die Stellen, bei denen sie hinterlegt werden.
PublG
werden die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt in gedruckter und in elektronischer Form veröffentlicht. Bei Texten, die nur mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle veröffentlicht werden, kann sich die Veröffentlichung gemäss Art. 16 Abs. 2
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PublG Art. 16 Gedruckte Fassungen - 1 Die auf der Publikationsplattform veröffentlichten Texte können in gedruckter Form bezogen werden.
1    Die auf der Publikationsplattform veröffentlichten Texte können in gedruckter Form bezogen werden.
2    Der Bundesrat legt fest, zu welchen Bedingungen periodische Ausgaben von auf der Publikationsplattform veröffentlichten Texten in gedruckter Form erstellt und vertrieben werden.
3    Er legt die Mindestanzahl an gedruckten Exemplaren fest, die von den in der AS und im BBl veröffentlichten Texten bereitgestellt werden, sowie die Stellen, bei denen sie hinterlegt werden.
PublG auf die gedruckte oder die elektronische Form beschränken. Auf Texte, die nicht in der AS, sondern in einem anderen Publikationsorgan oder als Sonderdruck veröffentlicht oder von der zuständigen Amtsstelle auf Verlangen abgegeben werden, ist gemäss Art. 5 Abs. 3
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1    Texte nach den Artikeln 2-4, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, werden nur mit Titel und mit Fundstelle auf der Publikationsplattform in die AS aufgenommen, namentlich wenn:
a  sie nur einen kleinen Kreis von Personen betreffen;
b  sie technischer Natur sind und sich nur an Fachleute wenden;
c  sie in einem Format veröffentlicht werden müssen, das sich für die Veröffentlichung in der AS nicht eignet; oder
d  ein Bundesgesetz oder eine Verordnung der Bundesversammlung die Veröffentlichung ausserhalb der AS anordnet.
2    Texte nach den Artikeln 2-4, die in einem anderen in der Schweiz unentgeltlich zugänglichen Publikationsorgan veröffentlicht sind, werden nur mit dem Titel sowie der Fundstelle in diesem Organ oder der Bezugsquelle in die AS aufgenommen.
3    Die Artikel 6-10 und 14 sind anwendbar.
Satz 2 PublG unter anderem Artikel 8 Absatz 1
SR 170.512 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) - Publikationsgesetz
PublG Art. 8 Rechtswirkungen der Veröffentlichung - 1 Rechtspflichten aus Texten nach den Artikeln 2-4 entstehen, sobald die Texte nach den Bestimmungen dieses Abschnitts veröffentlicht worden sind.
1    Rechtspflichten aus Texten nach den Artikeln 2-4 entstehen, sobald die Texte nach den Bestimmungen dieses Abschnitts veröffentlicht worden sind.
2    Wird ein Erlass nach dem Inkrafttreten in der AS veröffentlicht, so entstehen Verpflichtungen daraus erst am Tag nach seiner Veröffentlichung. Artikel 7 Absatz 3 bleibt vorbehalten.
3    Wird ein Erlass im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht, so bleibt der betroffenen Person der Nachweis offen, dass sie den Erlass nicht kannte und ihn trotz pflichtgemässer Sorgfalt nicht kennen konnte.
PublG anwendbar, wonach Rechtspflichten aus Texten entstehen, sobald die Texte nach den Bestimmungen dieses Abschnitts veröffentlicht worden sind.

5.3 Aus dieser gesetzlichen Regelung ergibt sich, dass Erlasse nicht zwingend in der AS und entsprechend in der SR zu veröffentlichen sind, sondern auch auf andere Weise rechtswirksam veröffentlicht werden können. Es ist auch unter dem Gesichtspunkt von "nulla poena sine lege scripta et stricta" unbedenklich, dass man nicht bereits aus dem in der AS veröffentlichten Text des Erlasses, sondern, entsprechend einem darin enthaltenden Hinweis, lediglich aus "Separatdrucken" der Verordnung sowie über bestimmte Internetadressen erfährt, dass zu den gemäss Art. 18 der Futtermittelbuch-Verordnung als Futtermittel verbotenen Stoffen unter anderem Hanf gehört.

6.
Die Futtermittel-Verordnung gilt allerdings nach ihrem Art. 1 Abs. 2 lit. a in der Fassung gemäss Verordnung vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. September 2008, nicht für Ausgangsprodukte (siehe zu diesem Begriff Art. 2 Abs. 1 lit. a der Futtermittel-Verordnung), die in einem Landwirtschaftsbetrieb für den Eigenbedarf produziert werden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Soweit die Futtermittel-Verordnung unter den in Art. 1 Abs. 2 lit. a genannten Voraussetzungen nicht gilt, gelten offenbar auch die gestützt auf Art. 23a dieser Verordnung erlassenen Verwendungsverbote, beispielsweise von Hanf als Futter für die eigenen Nutztiere ("Eigenbedarf"), nicht. Dies würde bedeuten, dass Hanf, der in einem Landwirtschaftsbetrieb produziert wird, den zum Landwirtschaftsbetrieb gehörenden Nutztieren verfüttert werden darf und insoweit der Hanf kein verbotener Stoff im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. b
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 48 Laboratorien - 1 Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
1    Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
2    Sie können sich zur Führung gemeinsamer Laboratorien zusammenschliessen.
3    Sie können auch akkreditierte Prüfstellen mit der Untersuchung von Proben beauftragen.
LMG ist. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann vorliegend jedoch dahingestellt bleiben. Art. 1 Abs. 2 lit. a der Futtermittel-Verordnung ist am 25. Juni 2008 erlassen worden und am 1. September 2008 in Kraft getreten. Die Bestimmung bestand mithin im Zeitpunkt der inkriminierten Tat im Jahre 2006 und im Zeitpunkt der Ausfällung des
angefochtenen Urteils vom 15. Juli 2008 nicht. Damals galt die Futtermittel-Verordnung gemäss ihrem Art. 1 Abs. 2 lit. a nicht "für alle auf landwirtschaftlichen Betrieben anfallenden Ausgangsprodukte und Einzelfuttermittel, soweit sie nicht in Verkehr gebracht werden" (siehe AS 1999 1780). Der Beschwerdegegner hat zwecks Produktion von Futtermitteln für die eigenen Nutztiere auf seinem Landwirtschaftsbetrieb Hanfpflanzen angebaut, geerntet und in einer Gastrocknungsanlage zu Futterwürfeln verarbeiten lassen. Die Hanffutterwürfel sind daher nicht im Sinne von aArt. 1 Abs. 2 lit. a der Futtermittel-Verordnung im Landwirtschaftsbetrieb des Beschwerdegegners "angefallen". Demnach gilt im vorliegenden Fall die Futtermittel-Verordnung und somit auch das gestützt auf Art. 23a Abs. 1 dieser Verordnung erlassene Verbot des Verfütterns von Hanf an Nutztiere gemäss Teil 2 lit. l des Anhangs 4 zur Futtermittelbuch-Verordnung.

7.
7.1 Die Vorinstanz hat den Beschwerdegegner freigesprochen und angesichts der Begründung dieses Freispruchs keinen Anlass gehabt, sich im Einzelnen mit den Fragen zu befassen, welche subjektiven Vorstellungen der Beschwerdegegner betreffend die Zulässigkeit der Verfütterung von selbst produziertem Hanf an die eigenen Nutztiere hatte und welche rechtlichen Konsequenzen sich aus einer allfälligen irrtümlichen Annahme des Beschwerdegegners, dass die Verfütterung erlaubt beziehungsweise ein Verfütterungsverbot nicht rechtsgültig gewesen sei, in Bezug auf den Vorsatz oder hinsichtlich eines Verbotsirrtums ergeben.

7.2 Das Bundesgericht kann sich im vorliegenden Verfahren mit diesen Fragen nicht befassen, da im angefochtenen Urteil die hiefür erforderlichen tatsächlichen Feststellungen fehlen. Die Vorinstanz wird sich damit im neuen Verfahren auseinandersetzen. Sie wird insbesondere prüfen, welche Konsequenzen sich daraus ergeben, dass einerseits der Beschwerdegegner am 2. Mai 2006 unter Verwendung des Formulars "Meldung Hanfanbau 2006" der Dienststelle Landwirtschaft und Wald des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartements des Kantons Luzern meldete, dass er auf einer Anbaufläche von 30 Aren "Bauernhanf" zum "Eigenbedarf" anbaue, und dass andererseits die Dienststelle auf diese Meldung gegenüber dem Beschwerdegegner nicht reagierte und ihm beispielsweise nicht mitteilte, dass eine etwaige Verfütterung des angebauten Hanfs an die eigenen Nutztiere verboten sei.

8.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Beschwerdegegner durch das inkriminierte Verhalten objektiv die Schwelle zum Versuch einer Widerhandlung gegen das Lebensmittelgesetz im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. b
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 48 Laboratorien - 1 Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
1    Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
2    Sie können sich zur Führung gemeinsamer Laboratorien zusammenschliessen.
3    Sie können auch akkreditierte Prüfstellen mit der Untersuchung von Proben beauftragen.
und Abs. 2 LMG überschritten hat und die Vorinstanz im neuen Verfahren noch klären wird, ob die subjektiven Voraussetzungen für eine Verurteilung des Beschwerdegegners erfüllt sind.

Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 15. Juli 2008 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Da die Beschwerdeführerin lediglich mit ihrem Eventualantrag teilweise obsiegt und der Ausgang des neuen Verfahrens noch offen ist, ist von einer Kostenauflage zu Lasten des Beschwerdegegners abzusehen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 15. Juli 2008 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, sowie dem Bundesamt für Landwirtschaft und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juni 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Näf
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_927/2008
Datum : 02. Juni 2009
Publiziert : 17. Juni 2009
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Straftaten
Gegenstand : Versuchtes Inverkehrbringen von der Zulassungspflicht unterstellten landwirtschaftlichen Produktionsmitteln ohne Zulassung (Art. 173 Abs. 1 lit. k aLwG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 aStGB); versuchtes Anwenden von verbotenen Stoffen bei der...


Gesetzesregister
EMRK: 7
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 7 Keine Strafe ohne Gesetz - (1) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden.
LMG: 2 
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für:
1    Dieses Gesetz gilt für:
a  den Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, das heisst für deren Herstellung, Behandlung, Lagerung, Transport und Inverkehrbringen;
b  die Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, die Werbung für sie und die über sie verbreitete Information;
c  die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen.
2    Es gilt für alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen, einschliesslich der Primärproduktion, soweit diese der Herstellung von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen dient.
3    Für eingeführte Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände gilt dieses Gesetz, soweit die Schweiz sich nicht durch völkerrechtlichen Vertrag anderweitig verpflichtet hat.
4    Dieses Gesetz gilt nicht für:
a  die Primärproduktion von Lebensmitteln für die private häusliche Verwendung;
b  die Einfuhr von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen für die private häusliche Verwendung; vorbehalten bleibt Absatz 5;
c  die häusliche Herstellung, Behandlung und Lagerung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen für die private häusliche Verwendung;
d  Stoffe und Erzeugnisse, die unter die Heilmittelgesetzgebung fallen.
5    Der Bundesrat kann die Einfuhr von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen, die für die private häusliche Verwendung bestimmt sind, beschränken.
7 
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 7 Lebensmittelsicherheit - 1 Es dürfen nur sichere Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.
1    Es dürfen nur sichere Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.
2    Lebensmittel gelten als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist, dass sie:
a  gesundheitsschädlich sind; oder
b  für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind.
3    Bei der Entscheidung, ob ein Lebensmittel sicher ist, sind zu berücksichtigen:
a  die normalen Bedingungen seiner Verwendung auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen;
b  die normalen Bedingungen seiner Verwendung durch die Konsumentinnen und Konsumenten; sowie
c  die den Konsumentinnen und Konsumenten vermittelten oder sonst wie allgemein zugänglichen Informationen über die Vermeidung bestimmter, die Gesundheit beeinträchtigender Wirkungen eines bestimmten Lebensmittels oder einer bestimmten Lebensmittelkategorie.
4    Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Sicherheit von Lebensmitteln fest.
5    Er kann eine Bewilligungs- oder eine Meldepflicht einführen für:
a  neuartige Lebensmittel;
b  Lebensmittel, die für Menschen bestimmt sind, welche aus gesundheitlichen Gründen besondere Ernährungsbedürfnisse haben;
c  Lebensmittel, die mit einem Hinweis auf besondere ernährungsphysiologische oder andere physiologische Wirkungen angepriesen werden;
d  Lebensmittel, die von Tieren stammen, denen in klinischen Versuchen Arzneimittel verabreicht wurden, die nicht zugelassen sind.
6    Er kann weitere Bewilligungs- oder Meldepflichten einführen, wenn sich die Schweiz durch einen völkerrechtlichen Vertrag verpflichtet hat, technische Vorschriften anzuwenden, die solche Pflichten vorsehen.
48
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 48 Laboratorien - 1 Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
1    Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
2    Sie können sich zur Führung gemeinsamer Laboratorien zusammenschliessen.
3    Sie können auch akkreditierte Prüfstellen mit der Untersuchung von Proben beauftragen.
LwG: 9 
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 9 Unterstützung von Selbsthilfemassnahmen - 1 Sofern die Selbsthilfemassnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 durch Unternehmen gefährdet werden, die sich nicht an den kollektiv beschlossenen Massnahmen beteiligen, kann der Bundesrat Vorschriften erlassen, wenn die Organisation:22
1    Sofern die Selbsthilfemassnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 durch Unternehmen gefährdet werden, die sich nicht an den kollektiv beschlossenen Massnahmen beteiligen, kann der Bundesrat Vorschriften erlassen, wenn die Organisation:22
a  repräsentativ ist;
b  weder in der Produktion noch in der Verarbeitung noch im Verkauf tätig ist;
c  die Selbsthilfemassnahmen mit grossem Mehr beschlossen hat.
2    Der Bundesrat kann Nichtmitglieder einer Organisation verpflichten, Beiträge zur Finanzierung von Selbsthilfemassnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 zu leisten, wenn die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllt sind und die Organisation von ihren Mitgliedern Beiträge für die Finanzierung von Selbsthilfemassnahmen erhebt. Mit den Beiträgen darf nicht die Verwaltung der Organisation finanziert werden.23
3    Im Bereich der Anpassung der Produktion und des Angebotes an die Erfordernisse des Marktes kann der Bundesrat ausschliesslich Vorschriften erlassen für den Fall ausserordentlicher Entwicklungen, die nicht durch strukturelle Probleme bedingt sind.24
4    Produkte aus der Direktvermarktung dürfen nicht den Vorschriften nach Absatz 1 unterstellt werden, und Direktvermarkterinnen und Direktvermarkter dürfen für die direkt vermarkteten Mengen nicht der Beitragspflicht nach Absatz 2 unterstellt werden.
23a  158 
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 158 Begriff und Geltungsbereich - 1 Als Produktionsmittel203 gelten Stoffe und Organismen, die der landwirtschaftlichen Produktion dienen. Darunter fallen insbesondere Dünger, Pflanzenschutzmittel, Futtermittel und pflanzliches Vermehrungsmaterial.
1    Als Produktionsmittel203 gelten Stoffe und Organismen, die der landwirtschaftlichen Produktion dienen. Darunter fallen insbesondere Dünger, Pflanzenschutzmittel, Futtermittel und pflanzliches Vermehrungsmaterial.
2    Der Bundesrat kann Produktionsmittel mit vergleichbarem nichtlandwirtschaftlichem Einsatzbereich den Vorschriften dieses Kapitels unterstellen.
159 
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 159 Grundsätze - 1 Es dürfen nur Produktionsmittel eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, die:
1    Es dürfen nur Produktionsmittel eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, die:
a  sich zur vorgesehenen Verwendung eignen;
b  bei vorschriftsgemässer Verwendung keine unannehmbaren Nebenwirkungen haben; und
c  Gewähr dafür bieten, dass damit behandelte Ausgangsprodukte Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände ergeben, welche die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung erfüllen.
2    Wer Produktionsmittel verwendet, muss die Verwendungsanweisungen beachten.
159a 
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 159a Vorschriften über Einfuhr, Inverkehrbringen und Verwendung - Der Bundesrat kann Vorschriften über die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produktionsmitteln erlassen. Er kann insbesondere die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produktionsmitteln beschränken oder verbieten.
160 
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 160 Zulassungspflicht - 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln.
1    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln.
2    Er kann einer Zulassungspflicht unterstellen:
a  die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln sowie deren Importeure und Inverkehrbringer;
b  Produzenten und Produzentinnen von Futtermitteln und pflanzlichem Vermehrungsmaterial;
c  Produzenten und Produzentinnen anderer Produktionsmittel, sofern die Kontrolle ihrer Herstellungsverfahren wesentlich dazu beiträgt, dass diese Produktionsmittel die Anforderungen für das Inverkehrbringen erfüllen.205
3    Er bestimmt, welche Bundesstellen in das Zulassungsverfahren miteinzubeziehen sind.
4    Unterliegen Produktionsmittel auch aufgrund anderer Erlasse einer Zulassungspflicht, so bestimmt der Bundesrat eine gemeinsame Zulassungsstelle.
5    Der Bundesrat regelt die Zusammenarbeit unter den beteiligten Bundesstellen.
6    Ausländische Zulassungen oder deren Widerruf sowie ausländische Prüfberichte und Konformitätsbescheinigungen, die auf gleichwertigen Anforderungen beruhen, werden anerkannt, soweit die agronomischen und umweltrelevanten Bedingungen für den Einsatz der Produktionsmittel vergleichbar sind. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.206
7    Die Einfuhr und das Inverkehrbringen von in der Schweiz und im Ausland zugelassenen Produktionsmitteln ist frei. Diese werden von der zuständigen Stelle bezeichnet.
8    Die Verwendung von Antibiotika und ähnlichen Stoffen als Leistungsförderer für Tiere ist verboten. Der Einsatz zu therapeutischen Zwecken ist meldepflichtig und mit einem Behandlungsjournal zu belegen. Für importiertes Fleisch trifft der Bundesrat Massnahmen gemäss Artikel 18.
173
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 173 Übertretungen - 1 Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:236
1    Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:236
a  das gemeinsame Erscheinungsbild, das der Bund nach Artikel 12 Absatz 3 festgelegt hat, verletzt oder sich anmasst;
abis  den nach den Artikeln 14 Absatz 1 Buchstaben a-c, e und f sowie 15 erlassenen oder anerkannten Kennzeichnungsvorschriften zuwiderhandelt;
ater  den nach Artikel 14 Absatz 4 erlassenen Vorschriften zur Verwendung der offiziellen Zeichen zuwiderhandelt;
b  den nach Artikel 18 Absatz 1 erlassenen Vorschriften über die Deklaration von Erzeugnissen, die nach in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden hergestellt werden, zuwiderhandelt;
c  bei Erhebungen nach Artikel 27 oder Artikel 185 die Auskunft verweigert oder falsche oder unvollständige Angaben macht;
cbis  die Anforderungen nach Artikel 27a Absatz 1 nicht einhält, die nach Artikel 27a Absatz 2 erlassene Bewilligungspflicht verletzt oder den verordneten Massnahmen zuwiderhandelt;
d  in einem Beitragsverfahren oder im Verfahren für eine Kontingentszuteilung unwahre oder täuschende Angaben macht;
e  Milch oder Milchprodukte in Missachtung der vom Bund gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Vorschriften oder Verfügungen herstellt oder in Verkehr bringt;
f  ohne Bewilligung Reben pflanzt, die Klassierungsbestimmungen nicht einhält oder seinen Pflichten beim Handel mit Wein nicht nachkommt;
g  den Vorschriften über die künstliche Besamung nach Artikel 145 zuwiderhandelt;
gbis  die nach Artikel 146 erlassenen Bedingungen für die Einfuhr von Zuchttieren, Sperma, Eizellen und Embryonen nicht einhält;
gquater  den nach Artikel 148a erlassenen Vorsorgemassnahmen zuwiderhandelt;
gter  den nach Artikel 146a erlassenen Vorschriften über die Zucht, die Einfuhr oder das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Nutztieren zuwiderhandelt;
h  den nach den Artikeln 151, 152 oder 153 zum Schutze der Nutzpflanzen erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt;
i  die Verwendungsanweisungen nach Artikel 159 Absatz 2 oder die nach Artikel 159a erlassenen Vorschriften über die Verwendung nicht einhält;
k  der Zulassungspflicht (Art. 160) unterstellte Produktionsmittel ohne Zulassung produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist, Antibiotika und ähnliche Stoffe als Leistungsförderer für Tiere verwendet oder deren Einsatz zu therapeutischen Zwecken nicht meldet (Art. 160 Abs. 8);
kbis  ohne bei der zuständigen Stelle zugelassen oder registriert zu sein, Produktionsmittel produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist;
kquater  verbotene Produktionsmittel einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist (Art. 159a);
kter  den nach Artikel 161 erlassenen Vorschriften über die Kennzeichnung und Verpackung von Produktionsmitteln zuwiderhandelt;
l  pflanzliches Vermehrungsmaterial einer Sorte einführt, verwendet oder in Verkehr bringt, die nicht in einem Sortenkatalog aufgeführt ist (Art. 162);
m  die Sicherheitsabstände nach Artikel 163 nicht einhält;
n  die Angaben nach Artikel 164 nicht macht;
o  der Auskunftspflicht nach Artikel 183 nicht nachkommt.
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.
3    Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
a  ...
b  gegen eine Ausführungsbestimmung verstösst, deren Übertretung strafbar erklärt worden ist.
4    Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
5    In besonders leichten Fällen kann auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden.
PublG: 5 
SR 170.512 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) - Publikationsgesetz
PublG Art. 5 Veröffentlichung durch Verweis - 1 Texte nach den Artikeln 2-4, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, werden nur mit Titel und mit Fundstelle auf der Publikationsplattform in die AS aufgenommen, namentlich wenn:
1    Texte nach den Artikeln 2-4, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, werden nur mit Titel und mit Fundstelle auf der Publikationsplattform in die AS aufgenommen, namentlich wenn:
a  sie nur einen kleinen Kreis von Personen betreffen;
b  sie technischer Natur sind und sich nur an Fachleute wenden;
c  sie in einem Format veröffentlicht werden müssen, das sich für die Veröffentlichung in der AS nicht eignet; oder
d  ein Bundesgesetz oder eine Verordnung der Bundesversammlung die Veröffentlichung ausserhalb der AS anordnet.
2    Texte nach den Artikeln 2-4, die in einem anderen in der Schweiz unentgeltlich zugänglichen Publikationsorgan veröffentlicht sind, werden nur mit dem Titel sowie der Fundstelle in diesem Organ oder der Bezugsquelle in die AS aufgenommen.
3    Die Artikel 6-10 und 14 sind anwendbar.
8 
SR 170.512 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) - Publikationsgesetz
PublG Art. 8 Rechtswirkungen der Veröffentlichung - 1 Rechtspflichten aus Texten nach den Artikeln 2-4 entstehen, sobald die Texte nach den Bestimmungen dieses Abschnitts veröffentlicht worden sind.
1    Rechtspflichten aus Texten nach den Artikeln 2-4 entstehen, sobald die Texte nach den Bestimmungen dieses Abschnitts veröffentlicht worden sind.
2    Wird ein Erlass nach dem Inkrafttreten in der AS veröffentlicht, so entstehen Verpflichtungen daraus erst am Tag nach seiner Veröffentlichung. Artikel 7 Absatz 3 bleibt vorbehalten.
3    Wird ein Erlass im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht, so bleibt der betroffenen Person der Nachweis offen, dass sie den Erlass nicht kannte und ihn trotz pflichtgemässer Sorgfalt nicht kennen konnte.
11 
SR 170.512 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) - Publikationsgesetz
PublG Art. 11 Inhalt - Die SR ist eine bereinigte, nach Sachgebieten geordnete und laufend nachgeführte Sammlung:
a  der in der AS veröffentlichten Texte, mit Ausnahme der nicht rechtsetzenden Bundesbeschlüsse über die Genehmigung von völkerrechtlichen Verträgen oder von Beschlüssen des internationalen Rechts; und
b  der Kantonsverfassungen.
16
SR 170.512 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) - Publikationsgesetz
PublG Art. 16 Gedruckte Fassungen - 1 Die auf der Publikationsplattform veröffentlichten Texte können in gedruckter Form bezogen werden.
1    Die auf der Publikationsplattform veröffentlichten Texte können in gedruckter Form bezogen werden.
2    Der Bundesrat legt fest, zu welchen Bedingungen periodische Ausgaben von auf der Publikationsplattform veröffentlichten Texten in gedruckter Form erstellt und vertrieben werden.
3    Er legt die Mindestanzahl an gedruckten Exemplaren fest, die von den in der AS und im BBl veröffentlichten Texten bereitgestellt werden, sowie die Stellen, bei denen sie hinterlegt werden.
RVOG: 48
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 48 Rechtsetzung - 1 Der Bundesrat kann die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtssätzen auf die Departemente übertragen. Er berücksichtigt dabei die Tragweite der Rechtssätze.
1    Der Bundesrat kann die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtssätzen auf die Departemente übertragen. Er berücksichtigt dabei die Tragweite der Rechtssätze.
2    Eine Übertragung der Rechtsetzung auf Gruppen und Ämter ist nur zulässig, wenn ein Bundesgesetz oder ein allgemeinverbindlicher Bundesbeschluss dazu ermächtigt.
StGB: 1 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 1 - Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt.
22 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
69 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
97 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 97 - 1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
1    Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
a  lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren;
b  eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren;
c  eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren;
d  eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.134
2    Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und Abhängigen (Art. 188) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 124, 182, 189-191, 195 und 197 Absatz 3, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.135
3    Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.
4    Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und minderjährigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 182, 189-191 und 195, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1-3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001136 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.137
104 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 104 - Die Bestimmungen des Ersten Teils gelten mit den nachfolgenden Änderungen auch für die Übertretungen.
109 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 109 - Die Strafverfolgung und die Strafe verjähren in drei Jahren.
292 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
333
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
1    Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
2    In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt:
a  Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr;
b  Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
c  Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen.
3    Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974492 über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt.
4    Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge.
5    Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze.
6    ...493
6bis    Wird eine Tat mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe mit einer Mindestanzahl Tagessätzen bedroht, so gilt diese Untergrenze auch für die Mindestanzahl Tage Freiheitsstrafe.494
7    Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.
VStrR: 70
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 70 - 1 Auf Grund der Ergebnisse ihrer neuen Prüfung trifft die Verwaltung eine Einstellungs-, Straf- oder Einziehungsverfügung. Sie ist dabei nicht an die gestellten Anträge gebunden, darf jedoch die Strafe gegenüber dem Strafbescheid nur dann verschärfen, wenn im Verfahren nach Artikel 63 Absatz 2 auf eine höhere Leistungs- oder Rückleistungspflicht erkannt worden ist. In diesem Fall ist ein Rückzug der Einsprache unbeachtlich.
1    Auf Grund der Ergebnisse ihrer neuen Prüfung trifft die Verwaltung eine Einstellungs-, Straf- oder Einziehungsverfügung. Sie ist dabei nicht an die gestellten Anträge gebunden, darf jedoch die Strafe gegenüber dem Strafbescheid nur dann verschärfen, wenn im Verfahren nach Artikel 63 Absatz 2 auf eine höhere Leistungs- oder Rückleistungspflicht erkannt worden ist. In diesem Fall ist ein Rückzug der Einsprache unbeachtlich.
2    Die Verfügung ist zu begründen; im Übrigen gelten die Vorschriften von Artikel 64 über Inhalt und Eröffnung des Strafbescheides sinngemäss.
BGE Register
133-IV-112 • 134-IV-328
Weitere Urteile ab 2000
6B_927/2008
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beschwerdegegner • bundesrat • vorinstanz • sammlung • produktion • landwirtschaftliche produktion • verurteilung • einfuhr • futter • landwirtschaftsbetrieb • weiler • verhalten • bundesamt für gesundheit • scheune • bundesamt für landwirtschaft • agrarpolitik • kenntnis • bundesgericht • sachverhalt • bundesgesetz über die sammlungen des bundesrechts und das bundesblatt
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AS
AS 2005/5555 • AS 1999/1780 • AS 1998/3033
BBl
1996/IV/1 • 2002/4721 • 2006/6337