Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
K 83/04

Urteil vom 2. Mai 2005
IV. Kammer

Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin Fleischanderl

Parteien
G.________, 1955, Beschwerdeführer,

gegen

Innova Krankenversicherungen AG, Bollstrasse 61, 3076 Worb, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 14. Mai 2004)

Sachverhalt:
A.
Der 1955 geborene, bei der Innova Krankenversicherungen AG (nachfolgend: Innova) u.a. obligatorisch krankenversicherte G.________ leidet seit längerer Zeit an einer schizoaffektiven Störung (ICD-10: F25). Im Jahre 1997 wurde zusätzlich zur damaligen Behandlung mit dem Präparat Leponex eine Medikation mit Lithium begonnen, welche zu einer markanten Verbesserung des Gesundheitszustandes führte. Auf Grund der mit der Lithiumtherapie verbundenen Nebenwirkungen (Durchfall), die sich seit 2001 zunehmend verstärkten, fand ein Wechsel von Quilonorm retard (Carbonat), auf welches der Patient ursprünglich eingestellt worden war, zu Quilonorm (Acetat) und von diesem zu Lithior retard (Sulfat) statt, womit jedoch ebenfalls keine Besserung der Durchfallproblematik erreicht werden konnte. Erst die regelmässige Einnahme des Arzneimittels Lithium-Aspartat brachte schliesslich den gewünschten Erfolg. Ein am 24. September 2003 durch den behandelnden Arzt des Versicherten, Dr. med. R.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, gestelltes Gesuch um Übernahme der Kosten des Präparates aus der Grundversicherung lehnte die Innova ab, da sich das betreffende Medikament weder auf der Spezialitätenliste (SL) befinde noch beim Schweizerischen
Heilmittelinstitut, Swissmedic, registriert sei (Verfügung vom 13. Januar 2004, Einspracheentscheid vom 17. Februar 2004).
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher G.________ u.a. einen Bericht der Frau Prof. Dr. med. W.________, Psychiatrische Klinik X.________, vom 16. März 2004 auflegte, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 14. Mai 2004).
C.
G.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Innova zu verpflichten, die Kosten für die Behandlung mit dem Medikament Lithium-Aspartat aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu übernehmen; eventualiter sei ein medizinisches Gutachten einzuholen. Er reicht weitere Berichte des Dr. med. R.________ vom 7. Juni 2004 sowie der Frau Prof. Dr. med. W.________ vom 10. Juni 2004 zu den Akten und ersucht um Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung.
Die Innova und das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichten - Erstere unter Verweis auf die Erwägungen im kantonalen Entscheid - auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung Anspruch auf Vergütung der Kosten des ärztlich verordneten Medikamentes Lithium-Aspartat zur Behandlung seines psychischen Leidens hat.
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid wurden die für die Beurteilung der Streitfrage massgebenden (mit In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] am 1. Januar 2003 unverändert gebliebenen) Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen richtig wiedergegeben (Urteil R. vom 28. Juli 2003, K 135/02, Erw. 3.2; vgl. auch BGE 130 V 532, 129 V 34 f. Erw. 3.1 und 3.2; RKUV 2003 Nr. KV 260 S. 302 f. Erw. 3.1 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
2.2 Zu ergänzen ist, dass nach Art. 63 Abs. 2
SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV)
KVV Art. 63 - 1 Die Arzneimittelliste mit Tarif (Art. 52 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 KVG) wird in der Regel jährlich herausgegeben. Ihr Titel und die Fundstelle werden in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts veröffentlicht.
1    Die Arzneimittelliste mit Tarif (Art. 52 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 KVG) wird in der Regel jährlich herausgegeben. Ihr Titel und die Fundstelle werden in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts veröffentlicht.
2    Für die Aufnahme eines Arzneimittels in die Arzneimittelliste mit Tarif finden die Bestimmungen über die Spezialitätenliste sinngemäss Anwendung.
KVV für die Aufnahme eines Arzneimittels in die Arzneimittelliste mit Tarif (ALT) die Bestimmungen über die SL sinngemäss Anwendung finden. Da diese im Unterschied zum Katalog in Anhang 1 der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), erlassen vom Eidgenössischen Departement des Innern gestützt auf Art. 33 Abs. 5
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 33 Bezeichnung der Leistungen - 1 Der Bundesrat kann die von Ärzten und Ärztinnen oder von Chiropraktoren und Chiropraktorinnen erbrachten Leistungen bezeichnen, deren Kosten von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen übernommen werden.
1    Der Bundesrat kann die von Ärzten und Ärztinnen oder von Chiropraktoren und Chiropraktorinnen erbrachten Leistungen bezeichnen, deren Kosten von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen übernommen werden.
2    Er bezeichnet die nicht von Ärzten und Ärztinnen oder von Chiropraktoren und Chiropraktorinnen erbrachten Leistungen nach Artikel 25 Absatz 2 sowie die Leistungen nach den Artikeln 26, 29 Absatz 2 Buchstaben a und c und 31 Absatz 1 näher.
3    Er bestimmt, in welchem Umfang die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten einer neuen oder umstrittenen Leistung übernimmt, deren Wirksamkeit, Zweckmässigkeit oder Wirtschaftlichkeit sich noch in Abklärung befindet.
4    Er setzt Kommissionen ein, die ihn bei der Bezeichnung der Leistungen beraten. Er sorgt für die Koordination der Arbeit der genannten Kommissionen.
5    Er kann die Aufgaben nach den Absätzen 1-3 dem EDI oder dem BAG übertragen.
KVG sowie Art. 33
SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV)
KVV Art. 33 Allgemeine Leistungen - Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) bezeichnet nach Anhören der zuständigen Kommission:128
a  die von Ärzten und Ärztinnen oder Chiropraktoren und Chiropraktorinnen erbrachten Leistungen, deren Kosten nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen werden;
b  die nicht von Ärzten und Ärztinnen oder Chiropraktoren und Chiropraktorinnen erbrachten Leistungen nach den Artikeln 25 Absatz 2 und 25a Absätze 1 und 2 des Gesetzes;
c  die neuen oder umstrittenen Leistungen, deren Wirksamkeit, Zweckmässigkeit oder Wirtschaftlichkeit sich in Abklärung befinden; es bestimmt die Voraussetzungen und den Umfang der Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung;
d  die medizinischen Präventionsmassnahmen nach Artikel 26 des Gesetzes, die Leistungen bei Mutterschaft nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstaben a und c des Gesetzes und die zahnärztlichen Behandlungen nach Artikel 31 Absatz 1 des Gesetzes;
e  die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu übernehmenden Mittel und Gegenstände nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3 des Gesetzes; es setzt Höchstbeträge für ihre Vergütung fest;
f  den in Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c des Gesetzes vorgesehenen Beitrag an die Kosten von Badekuren; dieser Beitrag dient der Deckung von Kosten bei Badekuren, die nicht durch andere Leistungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gedeckt sind; er kann während höchstens 21 Tagen pro Kalenderjahr ausgerichtet werden;
g  den in Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe g des Gesetzes vorgesehenen Beitrag an die Transport- und Rettungskosten; die medizinisch notwendigen Transporte von einem Spital in ein anderes sind Teil der stationären Behandlung;
h  das Verfahren der Bedarfsermittlung;
i  den in Artikel 25a Absätze 1 und 4 des Gesetzes vorgesehenen und nach Pflegebedarf differenzierten Beitrag an die Pflegeleistungen.
KVV und Art. 1
SR 832.112.31 Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) - Krankenpflege-Leistungsverordnung
KLV Art. 1 - 1 Anhang 1 bezeichnet diejenigen Leistungen, die nach Artikel 33 Buchstaben a und c KVV von der Eidgenössischen Kommission für allgemeine Leistungen und Grundsatzfragen geprüft wurden und deren Kosten von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Versicherung):
1    Anhang 1 bezeichnet diejenigen Leistungen, die nach Artikel 33 Buchstaben a und c KVV von der Eidgenössischen Kommission für allgemeine Leistungen und Grundsatzfragen geprüft wurden und deren Kosten von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Versicherung):
a  übernommen werden;
b  nur unter bestimmten Voraussetzungen übernommen werden;
c  nicht übernommen werden.
2    Er wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) und in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) nicht veröffentlicht. Die Änderungen und konsolidierte Fassungen von Anhang 1 werden auf der Website des Bundesamts für Gesundheit (BAG) publiziert6.
KLV, gleichzeitig abschliessenden und verbindlichen Charakter hat, können die Kosten von nicht in der Liste aufgeführten pharmazeutischen Spezialitäten und konfektionierten Arzneimitteln grundsätzlich nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung vergütet werden (BGE 130 V 540 Erw. 3.4 mit Hinweisen; RKUV 2003 Nr. KV 260 S. 303 f. Erw. 3.2 mit Hinweisen). Das Gleiche gilt für die ALT (vgl. RKUV 2002 Nr. KV 196 S. 9 f. Erw. 3b/cc; SVR 2004 KV Nr. 9 S. 30 Erw. 4.2.2 in fine). Ausnahmsweise kann davon abgewichen werden, wenn ein "Behandlungskomplex" vorliegt oder wenn für eine Krankheit, die für die versicherte Person tödlich verlaufen oder schwere und chronische gesundheitliche Probleme nach sich ziehen kann, zufolge fehlender therapeutischer Alternative keine andere wirksame Behandlungsmethode verfügbar ist; diesfalls muss das
Arzneimittel jedoch einen hohen therapeutischen Nutzen haben (BGE 130 V 544 ff. Erw. 6 mit Hinweisen).
3.
3.1 Das Präparat Lithium-Aspartat befindet sich weder auf der SL noch auf der ALT. Dem amtlichen Publikationsorgan der Swissmedic - seit 1. Januar 2002 für die Zulassung von verwendungsfertigen Arzneimitteln zuständig (Art. 9 Abs. 1 des auf den 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte [Heilmittelgesetz, HMG; SR 812.21]), welche wiederum Bedingung für die Aufnahme eines Medikamentes in die SL ist (Art. 65 Abs. 1
SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV)
KVV Art. 65 - 1 Ein Arzneimittel kann in die Spezialitätenliste aufgenommen werden, wenn es über eine gültige Zulassung der Swissmedic verfügt.
1    Ein Arzneimittel kann in die Spezialitätenliste aufgenommen werden, wenn es über eine gültige Zulassung der Swissmedic verfügt.
1bis    Erfüllt ein Arzneimittel die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Geburtsgebrechen-Spezialitätenliste nach Artikel 3sexies der Verordnung vom 17. Januar 1961273 über die Invalidenversicherung (IVV), so wird es nicht in die Spezialitätenliste aufgenommen.274
2    Arzneimittel, für die Publikumswerbung nach Artikel 2 Buchstabe b der Arzneimittel-Werbeverordnung vom 17. Oktober 2001275 betrieben wird, werden nicht in die Spezialitätenliste aufgenommen.
3    Arzneimittel müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein.
4    Die Inhaberin der Zulassung für ein Originalpräparat muss dem BAG die Nummern der Patente und der ergänzenden Schutzzertifikate sowie deren Ablaufdatum mit dem Gesuch um Aufnahme in die Spezialitätenliste angeben.276
5    Das BAG kann die Aufnahme mit Bedingungen und Auflagen verbinden, insbesondere:
a  die Aufnahme eines Arzneimittels, dessen Wirksamkeit, Zweckmässigkeit oder Wirtschaftlichkeit sich in Abklärung befindet, befristen, wenn therapeutische Alternativen fehlen oder eine bessere Wirksamkeit im Vergleich zu bestehenden Therapien erwartet wird;
b  die Aufnahme mit der Auflage verbinden, dass die Zulassungsinhaberin dem BAG meldet, wenn sie mit dem Arzneimittel über einen bestimmten Zeitraum einen Umsatz in einer festgelegten Höhe überschreitet.277
KVV [in der seit 1. Juli 2002 in Kraft stehenden Fassung]) - ist ferner zu entnehmen, dass das besagte Lithium-Präparat auch über keine Registrierung durch die IKS (Interkantonale Kontrollstelle für Heilmittel [bis 31. Dezember 2001 zuständige schweizerische Heilmittelprüfstelle]), das BAG oder die Swissmedic verfügt und ein Vertrieb in der Schweiz auf Grund der Übergangsregelung gemäss Art. 95 Abs. 3
SR 812.21 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) - Heilmittelgesetz
HMG Art. 95 Übergangsbestimmungen - 1 Registrierungen von Arzneimitteln des BAG, des BLV und der Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel behalten ihre Gültigkeit bis spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
1    Registrierungen von Arzneimitteln des BAG, des BLV und der Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel behalten ihre Gültigkeit bis spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
2    Kantonale Zulassungen von Arzneimitteln bleiben noch bis am 31. Dezember 2017 gültig; die Arzneimittel können innert zwei Jahren nach Ablaufen der Übergangsfrist vom Institut zugelassen werden.267 Vorbehalten bleiben:
a  der Widerruf einer Zulassung durch den Kanton;
b  die Ablösung einer kantonalen Zulassung durch eine Zulassung des Instituts auf Grund eines entsprechenden Gesuchs.
3    Für Arzneimittel, die bisher weder nach kantonalem noch nach Bundesrecht zulassungspflichtig waren und die neu zugelassen werden müssen, ist das Zulassungsgesuch innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einzureichen. Bis zum Zulassungsentscheid des Instituts dürfen sie weiter in Verkehr bleiben.
4    In-vitro-Diagnostika dürfen nach bisherigem Recht noch bis zum 7. Dezember 2003 in Verkehr gebracht werden. Bewilligungen und Registrierungen von In-vitro-Diagnostika nach bisherigem Recht bleiben bis zum Ablauf der Bewilligungsdauer oder spätestens bis drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gültig.
5    Bewilligungen des Bundes und der Kantone nach bisherigem Recht bleiben bis zum Ablauf der Bewilligungsdauer oder spätestens bis fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gültig.
6    Personen, welche die Bestimmungen über die Abgabeberechtigung (Art. 24 und 25) nicht erfüllen, müssen die Abgabe von Arzneimitteln bis sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einstellen. Der Bundesrat kann bei Nachweis einer genügenden Aus- und Weiterbildung Ausnahmen vorsehen.
7    Verwaltungsmassnahmen des Instituts nach Artikel 66 bleiben vorbehalten.
HMG ebenfalls nicht stattfindet. Nach Gesetz und Rechtsprechung besteht somit grundsätzlich, soweit keiner der in Erw. 2.2 hievor am Ende beschriebenen Ausnahmetatbestände vorliegt (vgl. Erw. 4 hiernach), kein Anspruch auf Übernahme der Kosten des Medikamentes aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.
3.2 Der Umstand der ärztlicherseits bestätigten guten Verträglichkeit des Präparates, dessen Anwendung den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auch im Sinne der Verminderung der Nebenwirkungen (Durchfallproblematik) deutlich verbessert und dadurch wesentlich zur Steigerung der Mobilität sowie "Alltagstauglichkeit" des Versicherten beigetragen hat, genügt für sich allein - entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung - nicht, um allenfalls ausnahmsweise vom Erfordernis, in einer der beiden Listen (SL oder ALT) aufgeführt zu sein, abzusehen und die Kostenübernahme durch die Grundversicherung zu bejahen (vgl. BGE 127 V 146 f. Erw. 5). Ebenfalls nicht von Belang ist sodann, dass die in Frage stehende medikamentöse Behandlung auf ärztliche Anordnung erfolgte (RKUV 2003 Nr. KV 260 S. 304 Erw. 3.3 mit Hinweisen). Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, kann es auf der SL nicht aufgeführte Arzneimittel geben, die im Einzelfall für die Therapierung derselben gesundheitlichen Beeinträchtigung ebenso wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind respektive wären wie ein Listenpräparat. Auch können die Aufnahmeverfahren unter Umständen relativ lange dauern und gleichwohl mit einem negativen Entscheid enden, was
namentlich für den Fall unbefriedigend ist, dass als Ablehnungsgrund einzig fehlende Wirtschaftlichkeit genannt wird. Solche Auswirkungen sind indessen, da im Gesetz selber angelegt und insofern systemimmanent, in der Regel hinzunehmen (RKUV 2003 Nr. KV 260 S. 303 Erw. 3.2).
4.
4.1 Unbestrittenermassen liegt sodann mit Blick auf die in Erw. 2.2 in fine hievor genannten Ausnahmetatbestände weder ein "Behandlungskomplex" noch eine Krankheit vor, welche für den Beschwerdeführer ohne das fragliche Präparat tödlich verlaufen würde. Zu prüfen ist indessen, ob allenfalls ein Krankheitsbild zu bejahen ist, das für den Versicherten ohne Einnahme des besagten Arzneimittels - mangels anderer wirksamer Behandlungsmethoden - schwere und chronische gesundheitliche Probleme nach sich zöge.
4.2 Gemäss den Berichten des Dr. med. R.________ vom 24. September 2003 und 7. Juni 2004, bestätigt durch die Stellungnahmen der Frau Prof. Dr. med. W.________ vom 16. März und 10. Juni 2004, hatte mit dem Wechsel auf die - in der SL enthaltenen - Lithium-Medikamente Quilonorm retard, Quilonorm sowie Lithiofor retard kein sowohl im Hinblick auf das psychische Krankheitsbild des Beschwerdeführers an sich wie auch die Nebenwirkungen (Durchfallproblematik) vergleichbar überzeugendes Resultat erzielt werden können. Nach den medizinischen Unterlagen ist es auf Grund der Lithium-Behandlung zwar zu einer Stabilisierung des über lange Zeit sehr wechselhaft verlaufenen Gesundheitszustandes (mehrere Hospitalisationen etc.) gekommen, erst durch die Anwendung des Präparates Lithium-Aspartat konnten jedoch offenbar auch die seit Beginn der Lithium-Therapie aufgetretenen akuten Durchfälle vermieden werden. Da es sich dabei um eine nicht unerhebliche Nebenwirkung handelt (plötzlicher, unkontrollierter "Stuhldrang aus vollkommenem Wohlbefinden heraus" [Bericht des Dr. med. R.________ vom 7. Juni 2004]), die einen geregelten Tagesablauf so gut wie verunmöglicht und - vor allem sofern es tagsüber geschieht - den Betroffenen psychisch zusätzlich
stark belastet, kann jedenfalls in Bezug auf die versuchsweise bereits verwendeten Lithium-Listenmedikamente (Quilonorm retard, Quilonorm, Lithior retard) nicht von einer gleichartigen Wirkungsweise gesprochen werden.
4.2.1 Das Arzneimittel Lithium-Aspartat stellt mithin sowohl im Hinblick auf das psychische Krankheitsbild (schwere psychische Störung in Form einer paranoiden Schizophrenie, manisch-depressive Krankheit) wie auch auf die seit Beginn der Lithium-Therapierung im Jahre 1997 aufgetretenen Nebenwirkungen nicht nur eine wirksame und zweckmässige Alternative zu den bisher eingesetzten Listenpräparaten dar, sondern scheint - nach aktuellem Wissensstand - wohl die einzig dauerhaft zumutbare Behandlungsform zu sein. Durch die versuchsweise bereits eingesetzten Lithium-Alternativmedikamente (Quilonorm retard, Quilonorm, Lithiofor retard) konnte zwar das psychische Leiden weitgehend stabilisiert, nicht aber die Problematik der akuten Durchfälle - bekannte Nebenwirkung dieser Therapie - behoben werden. Mit der Verwendung des Präparates Lithium-Aspartat wird es dem Beschwerdeführer ermöglicht, sich auf Grund des verbesserten psychischen Gesundheitszustandes sowie der Vermeidung der Nebenwirkungen nach Jahren der psychischen Instabilität (zwischen 1974 bis 1997 insgesamt 25 Klinikaufenthalte während einer Gesamtdauer von ca. vier Jahren; 18 Klinikeinweisungen erfolgten gegen den Willen des Versicherten; im gleichen Zeitraum fünf
Krankheitsschübe, welche ambulant behandelt wurden, mit entsprechend erheblicher Belastung der Herkunftsfamilie und des übrigen sozialen Umfelds) sozial zusehends besser zu integrieren. Der Beschwerdeführer bewohnt heute ein eigenes Zimmer im Personalhaus des Spitals Y.________, wo er durch die Gemeinschaft A.________ betreut wird, und geht als Mitarbeiter bei der Firma B.________ einer Arbeit mit reduzierten Anforderungen nach. Sollte es somit - auch hinsichtlich der Durchfälle - keine wirksame Alternative zum Medikament Lithium-Aspartat geben, was der Krankenversicherer abzuklären haben wird (vgl. Erw. 4.2.2 hiernach), führt die Nichtübernahme der entsprechenden Kosten - und damit die faktisch erzwungene Verwendung eines zwar in Bezug auf das psychische Grundleiden, nicht aber mit Blick auf die erheblichen Nebenwirkungen wirksamen Listenmedikamentes - längerfristig wohl wiederum zu einer Destabilisierung der sich momentan offenbar stetig verbessernden sozialen Integration und schliesslich, in Anbetracht der Krankheitsgeschichte, allenfalls zu einem irreparablen, schweren und chronischen psychischen Leiden. Unter diesem Blickwinkel wäre der Ausnahmetatbestand der schweren und chronischen gesundheitlichen Probleme grundsätzlich zu
bejahen.
4.2.2 Bevor indessen eine Ausnahmesituation anzunehmen und eine Kostenvergütung im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu bejahen ist, wird es Sache der Beschwerdegegnerin sein, an welche die Angelegenheit zurückzuweisen ist, in Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärzten, dem Vertrauensarzt sowie sonstigen medizinischen Fachexperten abschliessend abzuklären, ob es mit Blick auf das psychische Krankheitsbild des Versicherten nicht doch eine geeignete, in der SL oder in der ALT aufgeführte Medikation gibt, welche auch mit Blick auf die Nebenwirkungen befriedigende Resultate zu erzielen vermöchte. So enthält beispielsweise die SL unter den Lithium-Präparaten auch das Arzneimittel Litarex, dessen Verträglichkeit - soweit aus den Akten ersichtlich - noch nicht getestet wurde. Allenfalls wird auch zu prüfen sein, ob nicht die Kombination eines Lithium-Listenmedikaments mit einem, dessen Nebenwirkungen insbesondere hinsichtlich der Durchfallproblematik mindernden Arzneimittel in Betracht zu ziehen ist. Schliesslich bleibt, sofern die vorangehenden Abklärungen zu keinem überzeugenden Schluss führen sollten, zu beurteilen, aus welchen Gründen das Präparat Lithium-Aspartat bisher nicht registriert ist bzw. in der Schweiz
nicht vertrieben werden kann. Nur wenn dessen medizinische Wirksam- und Zweckmässigkeit zweifelsfrei feststeht, kommt eine Übernahme der entsprechenden Kosten überhaupt in Frage. Insbesondere wären diesfalls, scheint das Medikament doch in Deutschland gesetzlich versichert, die Ergebnisse der dort durchgeführten Kontrollen und Prüfungen zu berücksichtigen. Ferner müssten auch die gesetzlich vorgesehenen Bewilligungsvoraussetzungen für die Anwendung lediglich im Ausland zugelassener Medikamente in der Schweiz (vgl. etwa Art. 18 ff
SR 812.21 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) - Heilmittelgesetz
HMG Art. 18 Bewilligungspflicht - 1 Eine Bewilligung des Instituts benötigt, wer berufsmässig:
1    Eine Bewilligung des Instituts benötigt, wer berufsmässig:
a  Arzneimittel für den Vertrieb oder die Abgabe einführt;
b  Arzneimittel für den Vertrieb oder die Abgabe ausführt;
c  von der Schweiz aus mit Arzneimitteln handelt, ohne dass diese das Gebiet der Schweiz berühren;
d  von der Schweiz aus als Mäkler oder Agent für Arzneimittel tätig ist.72
2    Der Bundesrat präzisiert die Anforderungen für die Tätigkeiten nach Absatz 1.73
3    Er kann Ausnahmen von der Bewilligungspflicht erlassen für:
a  Medizinalpersonen, die grenzüberschreitend tätig sind;
b  internationale Organisationen.
4    Die Einlagerung in ein Zolllager oder in ein Zollfreilager gilt als Einfuhr.74
5    Der Bundesrat kann für die Durchfuhr besondere Bestimmungen erlassen.
6    Verlangt ein anderer Staat Ausfuhrzertifikate und Bestätigungen für einzuführende Arzneimittel, so kann das Institut ausfuhrberechtigten Personen diese ausstellen.
. HMG) vorliegen.
5.
Insofern der weder anwaltlich noch sonst wie qualifiziert vertretene Beschwerdeführer einen Ersatz seiner Auslagen für den letztinstanzlichen Prozess fordert, kann dem nicht stattgegeben werden, da ein solcher nur zugesprochen werden könnte, wenn die Auslagen erheblich und nachgewiesen wären, was hier nicht zutrifft. Eine Umtriebsentschädigung wird sodann praxisgemäss nur unter besonderen Umständen gewährt und setzt namentlich voraus, dass die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, welcher den Rahmen dessen überschreitet, was die einzelne Person üblicher- und zumutbarerweise auf sich zu nehmen hat (BGE 110 V 82). Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben, weshalb eine Entschädigung nicht zugesprochen werden kann.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgericht des Kantons Bern vom 14. Mai 2004 sowie der Einspracheentscheid vom 17. Februar 2004 aufgehoben und es wird die Sache an die Innova Versicherungen AG zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Kostenvergütungsanspruch des Beschwerdeführers neu befinde.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
Luzern, 2. Mai 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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Document : K_83/04
Date : 02. Mai 2005
Published : 20. Mai 2005
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Krankenversicherung
Subject : -


Legislation register
HMG: 18  95
KLV: 1
KVG: 33
KVV: 33  63  65
BGE-register
110-V-72 • 127-V-138 • 129-V-32 • 130-V-532
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K_135/02 • K_83/04
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