Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B 148/2012

Urteil vom 2. April 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Max Auer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, Spisergasse 15,
9001 St. Gallen,
Regionales Zwangsmassnahmengericht,
Kreisgericht Rheintal, Obergasse 27, 9450 Altstätten.

Gegenstand
Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 1. Februar 2012 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen.

Sachverhalt:

A.
Am 18. Mai 2011 stellte die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), Strafantrag gegen die Verantwortlichen der Y.________GmbH wegen des Verdachts von Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen eine Strafuntersuchung gegen X.________ wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betruges und von Widerhandlungen gegen das UWG. Der Beschuldigte wurde am 8. Juli 2011 in Untersuchungshaft versetzt.

B.
Mit Entscheid vom 22. Dezember 2011 wies das Regionale Zwangsmassnahmengericht am Kreisgericht Rheintal ein Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten vom 12. Dezember 2011 ab. Gleichzeitig verfügte es die Weiterdauer der Haft bis vorläufig zum 22. März 2012. Eine dagegen erhobene Beschwerde entschied die Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 1. Februar 2012 abschlägig.

C.
Gegen den Entscheid der Anklagekammer vom 1. Februar 2012 gelangte X.________ mit Beschwerde vom 12. März 2012 an das Bundesgericht. Er beantragt zur Hauptsache seine sofortige Haftentlassung.
Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 19. März 2012 die Abweisung der Beschwerde, während die Anklagekammer auf eine Vernehmlassung ausdrücklich verzichtet hat. Der Beschwerdeführer replizierte am 26. März 2012.

Erwägungen:

1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG geben zu keinen Vorbemerkungen Anlass. Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG gelangt hier nicht zur Anwendung (vgl. BGE 137 IV 122 E. 2 S. 125, 340 E. 2.4 S. 346; Urteil des Bundesgerichtes 1B 277/2011 vom 28. Juni 2011 E. 1.2).

2.
Untersuchungshaft ist (vom Spezialfall der Ausführungsgefahr nach Art. 221 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO abgesehen) nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (Art. 221 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
Ingress StPO) und zudem ein besonderer Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
-c StPO vorliegt (insbesondere Kollusionsgefahr, lit. b).

3.
Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht eines Verbrechens oder Vergehens grundsätzlich nicht. Er macht jedoch geltend, sämtliche untersuchten Sachverhalte seien bereits durch die deutschen Strafjustizbehörden verfolgt und mit definitiver Verfahrenseinstellung rechtskräftig erledigt worden. Die Weiterdauer der Haft verstosse daher gegen den in Grundsatz "ne bis in idem". Ausserdem bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen eines ausreichenden besonderen Haftgrundes (insbesondere von Kollusionsgefahr). Er rügt in diesem Zusammenhang unter anderem eine Verletzung von Art. 54
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 54 Auswärtige Angelegenheiten - 1 Die auswärtigen Angelegenheiten sind Sache des Bundes.
1    Die auswärtigen Angelegenheiten sind Sache des Bundes.
2    Der Bund setzt sich ein für die Wahrung der Unabhängigkeit der Schweiz und für ihre Wohlfahrt; er trägt namentlich bei zur Linderung von Not und Armut in der Welt, zur Achtung der Menschenrechte und zur Förderung der Demokratie, zu einem friedlichen Zusammenleben der Völker sowie zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen.
3    Er nimmt Rücksicht auf die Zuständigkeiten der Kantone und wahrt ihre Interessen.
des Schengener Durchführungsübereinkommens sowie von Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
und Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV.

4.
Seit 1. März 2008 ist das am 26. Oktober 2004 abgeschlossene Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des sogenannten "Schengen-Besitzstandes" des EU-Rechtes in Kraft getreten (Schengen-Assoziierungsabkommen, SAA, SR 0.362.31). Gemäss Art. 2 Ziff. 1 und Anhang A (Teil 1) SAA verpflichtet sich die Schweiz insbesondere zur Anwendung von Art. 54 des Schengener Durchführungsabkommens (SDÜ) vom 19. Juni 1990 (als Bestandteil des EU-Rechtes in Kraft seit 26. März 1995).

4.1 Art. 54 SDÜ lautet wie folgt:
"Wer durch eine Vertragspartei rechtskräftig abgeurteilt worden ist, darf durch eine andere Vertragspartei wegen derselben Tat nicht verfolgt werden, vorausgesetzt, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann."

4.2 Die grundrechtlich verankerten strafprozessualen "ne bis in idem"-Prinzipien (Art. 4 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit - (1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
a  eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist;
b  eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist;
c  eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
d  eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört.
des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK, Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK sowie Gleichheitsgrundsätze von Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
und 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) entfalten im Gegensatz zu Art. 54 SDÜ keine zwischenstaatliche, sondern lediglich eine innerstaatliche Wirkung. Sie besagen, dass keine weitere strafrechtliche Verfolgung mehr zulässig ist, wenn im gleichen Staat bereits eine Verurteilung erfolgte.

4.3 Damit aus Art. 54 SDÜ eine transnationale Ausschlusswirkung im Schengen-Raum folgen kann, muss bezüglich des identischen inkriminierten Sachverhaltes ("wegen derselben Tat"/französischer Wortlaut: "les mêmes faits") in einem anderen Schengen-Staat bereits eine rechtskräftige "Aburteilung" erfolgt sein. Als Aburteilung im Sinne des SDÜ können nach der Praxis des Europäischen EU-Gerichtshofes zwar auch Einstellungsbeschlüsse und Erledigungsentscheide der Staatsanwaltschaften in Frage kommen. Eine rechtskräftige Aburteilung wird jedoch nur angenommen, sofern der Entscheid Sanktionscharakter hat (was etwa bei einer Geldstrafe zutrifft) und eine Schuldanerkennung impliziert. Ausserdem dürfen durch die Verfahrenserledigung keine Rechtsnachteile für Dritte, namentlich für Geschädigte, entstehen (vgl. Urteil des EuGH vom 11. Februar 2003 in Sachen Gözütok und Brügge; Andreas Eicker, Transnationale Strafverfolgung, Ein Beitrag zur Europäisierung, Internationalisierung und Fortentwicklung des Grundsatzes ne bis in idem, Diss. SG 2004, S. 75-77, 81 ff.).

4.4 Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, dass die Staatsanwaltschaft Heilbronn das in Deutschland gegen den Beschuldigten hängige Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betruges und illegaler Werbemethoden (im Zusammenhang mit Geschäftstätigkeiten der Z.________AG und der Y.________GmbH) am 16. Dezember 2011 definitiv eingestellt habe. Die von der Staatsanwaltschaft mit der Einstellung verbundene Auflage, dass der Beschuldigte EUR 10'000.-- an eine gemeinnützige Institution (Sozialberatung Heilbronn) zu überweisen habe, sei von ihm fristgerecht erfüllt worden. Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen ergebe sich jedoch nicht, dass die in Deutschland untersuchten Sachverhalte identisch wären mit denjenigen, die Gegenstand der hängigen Strafuntersuchung im Kanton St. Gallen (aufgrund der dort eingegangenen Anzeigen) bilden. Solches habe der Beschuldigte im kantonalen Beschwerdeverfahren auch nicht behauptet. Der blosse Umstand, dass dem Beschwerdeführer in Deutschland (gestützt auf dort eingegangene ähnliche Strafanzeigen) ein gleichartiges Vorgehen vorgeworfen worden sei, stelle keine unzulässige Doppelverfolgung dar. Dies umso weniger, als Strafanzeigen von verschiedenen mutmasslichen Geschädigten vorlägen,
die Staatsanwaltschaft Heilbronn die gewerbsmässige Tatbegehung nicht miterfasst habe und ein von der Staatsanwaltschaft Zwickau eingestelltes Verfahren unterdessen wieder neu aufgenommen worden sei.

4.5 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, sämtliche in der Schweiz untersuchten Sachverhalte seien identisch mit den Fällen, die durch die Staatsanwaltschaft Heilbronn rechtskräftig eingestellt wurden. Die gegenteilige Ansicht der Vorinstanzen rügt er als willkürlich. Er stützt sich dabei auf eine Geschädigten-Liste seines deutschen Verteidigers, welche dieser seinem Antrag an die Staatsanwaltschaft Heilbronn auf Verfahrenseinstellung beigelegt hatte, sowie auf eine von seinem Schweizer Verteidiger eingereichte Aufstellung mit Hinweisen auf diverse Vernehmungsprotokolle der St. Galler Untersuchung.

4.6 Es kann offen bleiben, ob es sich bei den genannten Aufstellungen und Parteivorbringen um unzulässige Noven handelt (vgl. Art 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen lässt sich nicht entnehmen, dass es sich bei den auf der Liste des deutschen Verteidigers aufgeführten Geschädigten um sämtliche Personen handeln würde, die in der Schweiz Strafanzeige erhoben haben. Noch weniger geht daraus hervor, dass die Staatsanwaltschaft Heilbronn sämtliche Fälle definitiv eingestellt hätte, die Gegenstand der schweizerischen Strafuntersuchung bilden. Eine behördliche Aufstellung aller Strafanzeigen, die bei der Staatsanwaltschaft Heilbronn eingingen und die Gegenstand der Einstellung bilden, liegt nicht bei den Akten.

4.7 Im vorliegenden Fall geht es auch nicht um eine blosse abweichende rechtliche Qualifikation identischer inkriminierter Sachverhalte durch deutsche und schweizerische Untersuchungsbehörden. Wie die kantonalen Instanzen willkürfrei darlegen, stammen die Strafanzeigen, welche bei der St. Galler Staatsanwaltschaft eingegangen sind, zumindest zu einem grossen Teil nicht von den gleichen mutmasslichen Geschädigten, welche bereits die Staatsanwaltschaft Heilbronn (wegen identischer Fälle) eingeschaltet haben. Dass der Beschuldigte in verschiedenen Ländern und über diverse Firmen und Hilfspersonen nach dem gleichen Muster vorgegangen sei, begründet keine Identität der in den einzelnen Ländern untersuchten Straftaten.

4.8 Nach dem Gesagten kann offen bleiben, ob es auch noch an den zusätzlichen Voraussetzungen einer zwischenstaatlichen Ausschlusswirkung nach Art. 54 SDÜ mangeln würde (vgl. oben, E. 4.3), insbesondere am Sanktionscharakter der Erledigung durch Einstellungsverfügung, an einer förmlichen Schuldanerkennung durch den Beschuldigten sowie an fehlenden Rechtsnachteilen für die Geschädigten (insbesondere in der Schweiz und in anderen betroffenen Ländern). Ebenso wenig ist zu prüfen, ob hier ein schweizerischer Vorbehalt gegenüber Art. 54 SDÜ (im Sinne von Art. 55 SDÜ) zur Anwendung käme. Was den dringenden Tatverdacht der in der Schweiz untersuchten Verbrechen und Vergehen betrifft, kann im Übrigen auf die ausführlichen und nachvollziehbaren Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtener Entscheid, S. 3-10, E. II/3). Die Rüge der Verletzung der richterlichen Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) erweist sich insofern als offensichtlich unbegründet.

4.9 Die vom Beschwerdeführer zusätzlich noch angerufenen Bestimmungen (namentlich von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
und Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV) haben in diesem Zusammenhang keine über das bereits Dargelegte hinausgehende selbständige Bedeutung.

5.
Der Beschwerdeführer bestreitet sodann das Vorliegen des besonderen Haftgrundes der Kollusionsgefahr.

5.1 Verdunkelung (im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO) bedeutet nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Beschuldigte die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Untersuchungshaft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f.; 132 I 21 E. 3.2 S. 23 mit Hinweisen).

5.2 Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 S. 23 f. mit Hinweisen; zur betreffenden Kasuistik vgl. auch Marc Forster, in: Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 221 N. 7). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f.; 132 I 21 E. 3.2.2 S. 24 mit Hinweisen). Der Haftrichter hat auch zu prüfen, ob einem gewissen Kollusionsrisiko schon mit geeigneten Ersatzmassnahmen für Untersuchungshaft
ausreichend begegnet werden könnte (BGE 137 IV 122 E. 6.2 S. 131 f.; 133 I 27 E. 3.2 S. 30, 270 E. 3.3.1 S. 279 f.).

5.3 Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
, Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 137 IV 122 E. 2 S. 125, 340 E. 2.4 S. 346; Urteil des Bundesgerichtes 1B 277/2011 vom 28. Juni 2011 E. 1.2). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
i.V.m. Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; BGE 135 I 71 E. 2.5 S. 73 f.).

5.4 Im angefochtenen Entscheid wird die Kollusionsgefahr (teilweise unter Hinweis auf frühere Haftentscheide) wie folgt begründet:
5.4.1 Nach den bisherigen Untersuchungsergebnissen habe der Beschwerdeführer über ein relativ kompliziertes Geflecht von vorgeschobenen Firmen im In- und Ausland deliktisch operiert. Entgegen seinen Aussagen sei davon auszugehen, dass noch weitere Personen in die Straftaten involviert seien. Nachdem die liechtensteinischen Behörden (angesichts seiner unlauteren Geschäftsmethoden und zahlreicher eingegangener Strafanzeigen) Druck auf den Beschwerdeführer ausgeübt hätten, habe er seine Geschäftstätigkeit in die Schweiz verlegt. Dass er nicht als Alleintäter einzustufen sei, ergebe sich unter anderem aus dem Umstand, dass er auch anschliessend noch sämtliche Post nach Liechtenstein habe weiterleiten lassen. Ausserdem sei der untersuchte Versandhandel sogar nach der Inhaftierung des Beschwerdeführers noch weitergeführt worden. Insbesondere seien Rückzahlungen an Geschädigte bzw. Strafanzeiger erfolgt.
Ein für die Kunden kostenpflichtiger Telefonanschluss, über den inkriminierte Geschäfte abgewickelt worden seien, laute auf eine Drittperson. Deren aktueller Aufenthaltsort sei nicht bekannt. Die von dieser Person verwendete Korrespondenzadresse sei eine Unteradresse eines Postfaches, das auf eine weitere Firma bzw. auf weitere Personen laute und weitere Unteradressen aufweise. Auch die am untersuchten Sachverhalt mitbeteiligte Ehefrau des Beschwerdeführers habe bisher trotz mehrmaliger Bemühungen noch nicht befragt werden können. Sie habe sich mit ihrer Tochter nach Österreich zu ihren Eltern abgesetzt und erklärt, sie sei nur gegen Zusicherung des "Freien Geleits" bereit, vor den Schweizer Behörden auszusagen. Weiteren Vorladungen der Staatsanwaltschaft sei sie nicht gefolgt, indem sie sich krankheitshalber habe entschuldigen lassen, postalisch zugestellte Vorladungen nicht abgeholt und auf polizeiliche Vorladungen nicht reagiert habe.
5.4.2 Aufgrund dieser Zusammenhänge halten es die Vorinstanzen für wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer sich (nach einer verfrühten Haftentlassung) mit den genannten Personen absprechen bzw. diese beeinflussen könnte. Mitzuberücksichtigen sei dabei auch, dass zahlreiche Beweisunterlagen sichergestellt und auf Wunsch des Beschwerdeführers versiegelt worden seien, die nun (nach den konnexen Entsiegelungsentscheiden des Bundesgerichtes 1B 492/2011 vom 2. Februar 2012 und 1B 562/2011 vom 2. Februar 2012) von der Staatsanwaltschaft erst durchsucht bzw. ausgewertet werden könnten.

5.5 Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, lässt die Annahme von ausreichend konkreten Anhaltspunkten für Kollusionsgefahr im jetzigen Verfahrensstadium nicht als bundesrechtswidrig erscheinen. Dies gilt namentlich für die Vorbringen, er habe bisher noch keine Verdunkelungshandlungen vorgenommen und sei immer zu Einvernahmen erschienen.

5.6 Es kann offen bleiben, ob neben der Verdunkelungsgefahr noch ein weiterer (alternativer) besonderer Haftgrund, namentlich Fluchtgefahr, erfüllt wäre.

5.7 Als bundesrechtskonform erweist sich auch die Annahme der Vorinstanz, der dargelegten spezifischen Kollusionsgefahr lasse sich im aktuellen Untersuchungsstadium mit blossen Ersatzmassnahmen für Haft nicht ausreichend begegnen.

6.
Weiter rügt der Beschwerdeführer, die bisherige Haftdauer sei unverhältnismässig. Im Falle einer Verurteilung habe er nicht mit einer unbedingten Freiheitsstrafe zu rechnen, jedenfalls höchstens mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten unbedingt. Ausserdem habe die Staatsanwaltschaft das Verfahren verschleppt.

6.1 Angesichts der schwer wiegenden Vorwürfe und der gesetzlichen Strafdrohungen (vgl. Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
und Abs. 2 i.V.m. Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB) muss der Beschwerdeführer im Falle einer Anklageerhebung und Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betruges und Widerhandlungen gegen das UWG mit einer freiheitsentziehenden Sanktion rechnen, die deutlich über der Dauer der bisher erstandenen Untersuchungshaft von knapp neun Monaten liegen könnte (vgl. Art. 212 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 212 Grundsätze - 1 Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
1    Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
2    Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald:
a  ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
b  die von diesem Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist; oder
c  Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen.
3    Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.
StPO; BGE 133 I 168 E. 4.1 S. 170, 270 E. 3.4.2 S. 28). Die Staatsanwaltschaft weist darauf hin, sie werde nach dem jetzigen Stand der Untersuchung (insbesondere in Berücksichtigung des deliktischen Verhaltens, der hohen Deliktssumme von ca. Fr. 1 Mio. und der grossen Anzahl von Geschädigten) im Falle einer Anklageerhebung mindestens 2-3 Jahre Freiheitsstrafe beantragen. Auch der blosse Umstand, dass die Gewährung eines bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges durch den Strafrichter nicht ausgeschlossen werden kann, lässt die Haft im jetzigen Verfahrensstadium noch nicht als unverhältnismässig erscheinen (vgl. BGE 126 I 172 E. 5e S. 178; 124 I 208 E. 6 S. 215; Forster, a.a.O., Art. 227 N. 9, mit Hinweisen auf die Praxis).

6.2 Zwar wirft der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft eine Verschleppung der Strafuntersuchung vor. Er legt jedoch keine schweren Verfahrensfehler dar, welche eine sofortige Haftentlassung als geboten erscheinen liessen (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.4.2 S. 281; 132 I 21 E. 4.1 S. 28 mit Hinweisen). Insbesondere haben es die kantonalen Instanzen nicht zu verantworten, wenn die sichergestellten und auf Wunsch des Beschwerdeführers versiegelten Beweisunterlagen erst nach einem von ihm bis ans Bundesgericht weitergezogenen Rechtsmittelverfahren entsiegelt und ausgewertet werden konnten. Analoges gilt für den Umstand, dass mehrere mitbeteiligte Personen flüchtig sind bzw. sich ins Ausland abgesetzt haben und sich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft widersetzen.

6.3 Die Rüge, die Begründung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer durch die Vorinstanz halte vor Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV nicht stand, erweist sich als offensichtlich unbegründet (vgl. angefochtener Entscheid, S. 13-14, E. 6). Dass die Vorinstanz der materiellen Argumentation des Beschwerdeführers nicht gefolgt ist, verletzt das rechtliche Gehör nicht. Mit dem Argument, dass im Falle einer Verurteilung ein bedingter bzw. teilbedingter Strafvollzug möglich sei, musste sich die Vorinstanz angesichts der oben (E. 6.1) dargelegten Rechtsprechung nicht ausdrücklich und im Einzelnen auseinandersetzen.

7.
Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht, Kreisgericht Rheintal, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. April 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Forster
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1B_148/2012
Date : 02. April 2012
Published : 20. April 2012
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Untersuchungshaft


Legislation register
BGG: 66  68  78  95  97  98  99  105
BV: 8  9  10  29  31  54
EMRK: 4  6
StGB: 49  146
StPO: 212  221
BGE-register
124-I-208 • 126-I-172 • 132-I-21 • 133-I-168 • 133-I-27 • 133-I-270 • 135-I-71 • 137-IV-122
Weitere Urteile ab 2000
1B_148/2012 • 1B_277/2011 • 1B_492/2011 • 1B_562/2011
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