Tribunal federal
{T 0/2}
4A 72/2008 /len
Urteil vom 2. April 2008
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiberin Hürlimann.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger,
gegen
X.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitsvertrag; Kündigung,
Beschwerde gegen das Urteil ders Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz,
vom 14. Dezember 2007.
Sachverhalt:
A.
A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) arbeitete mehr als 33 Jahre lang als Offsetdrucker bei der X.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin).
A.a Am 16. Mai 2006 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem damals 57-jährigen Kläger auf den 30. September 2006. Infolge Erkrankung des Klägers verlängerte sich die Kündigungsfrist bis Ende Oktober 2006. Die Kündigung begründete die Beklagte mit wirtschaftlichen Zwängen und damit, dass der Kläger den aktuellen technischen Anforderungen seines Berufes nicht mehr zu genügen vermöge.
A.b Am 4. Oktober 2006 gelangte der Kläger an das Amtsgericht Luzern-Stadt mit dem Begehren, die Beklagte sei wegen missbräuchlicher Kündigung zu verurteilen, ihm Fr. 38'184.-- nebst 5 % Zins seit 1. November 2006 sowie Fr. 20'000.-- Genugtuung nebst 5 % Zins seit 16. Mai 2006 zu bezahlen.
A.c Das Amtsgericht wies die Klage mit Urteil vom 31. August 2007 ab. Das Gericht gelangte zum Schluss, es gebe keine Indizien, die den von der Beklagten angegebenen Kündigungsgrund als unrichtig erscheinen liessen, auch die Art und Weise der Erklärung der Kündigung sei nicht zu beanstanden und die Beklagte habe ihre Fürsorgepflicht nicht verletzt, zumal der Kläger nicht aufzeige, dass ernsthafte Alternativen zur Weiterbeschäftigung innerhalb des Betriebs bestanden hätten. Das Gericht verneinte ein krasses Missverhältnis der Interessen, da der Beklagten nicht zumutbar sei, den Kläger noch weitere acht Jahre bis zu seiner Pensionierung unter allen Umständen weiterzubeschäftigen, obwohl er die modernen Maschinen nicht zu bedienen wisse, die die Beklagte angeschafft habe, während diese sich in einem harten Markt behaupten müsse.
B.
Mit Urteil vom 14. Dezember 2007 wies das Obergericht des Kantons Luzern auf Appellation des Klägers die Klage ebenfalls ab. Das Obergericht folgte insbesondere der Ansicht des Klägers nicht, dass für ihn eine innerbetriebliche Möglichkeit der Weiterbeschäftigung bestanden hätte. Es führte dazu aus, der ehemalige Vorgesetzte des Klägers und die ehemalige Abteilungsleiterin der Druckvorstufe hätten zwar einen betriebsinternen Wechsel des Klägers in die Druckvorstufe ins Auge gefasst und der Kläger habe dafür offenbar Interesse gezeigt. Die Beklagte habe jedoch ein solches Vorgehen weder unterstützt noch kommentiert und der Kläger vermöge auch vor Obergericht nicht aufzuzeigen, dass es sich dabei um eine ernsthafte Alternative gehandelt habe. Ausserdem berücksichtigte das Obergericht, dass der ehemalige Vorgesetzte des Klägers und die Abteilungsleiterin der Druckvorstufe nicht in den Umstrukturierungsprozess der Beklagten einbezogen waren und die Arbeitsstelle des im September 2005 pensionierten Mitarbeiters massiv umgestaltet worden war.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 8. Februar 2008 beantragt der Beschwerdeführer, das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 14. Dezember 2007 sei aufzuheben und die Streitsache sei unter grundsätzlicher Gutheissung des klägerischen Anspruchs zur masslichen Festsetzung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziffer 1.1), in Gutheissung der Beschwerde und in Aufhebung des Urteils des Obergerichts sei die Beklagte zu verpflichten, ihm Fr. 58'184.-- nebst Zins zu bezahlen (Ziffer 1.2). Er rügt, das Obergericht habe die Beweise willkürlich gewürdigt, indem es die Möglichkeit einer innerbetrieblichen Weiterbeschäftigung verneint habe, und es habe dabei § 60 Abs. 1 ZPO LU willkürlich angewendet sowie Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 328 - 1 Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Er muss insbesondere dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht sexuell belästigt werden und dass den Opfern von sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen.120 |
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1 | Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Er muss insbesondere dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht sexuell belästigt werden und dass den Opfern von sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen.120 |
2 | Er hat zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes oder Haushaltes angemessen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung121 ihm billigerweise zugemutet werden kann.122 |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 336 - 1 Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht: |
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1 | Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht: |
a | wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb; |
b | weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb; |
c | ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln; |
d | weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht; |
e | weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet oder eine nicht freiwillig übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt. |
2 | Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im Weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird: |
a | weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt; |
b | während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist, und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte; |
c | im Rahmen einer Massenentlassung, ohne dass die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer, konsultiert worden sind (Art. 335f). |
3 | Der Schutz eines Arbeitnehmervertreters nach Absatz 2 Buchstabe b, dessen Mandat infolge Übergangs des Arbeitsverhältnisses endet (Art. 333), besteht so lange weiter, als das Mandat gedauert hätte, falls das Arbeitsverhältnis nicht übertragen worden wäre.195 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
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1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
D.
Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht des Kantons Luzern beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Erwägungen:
1.
Gegenstand des Verfahrens bildet eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
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1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
2.
Nach Art. 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
In der Würdigung der Beweise steht dem Sachrichter ein breiter Ermessensspielraum zu; eine Verletzung von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
3.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Beweise willkürlich gewürdigt mit der Feststellung, er habe eine ernsthafte Alternative für eine Weiterbeschäftigung im Betrieb der Beklagten nicht nachgewiesen.
3.1 Nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid zeichneten sich seit 2005 Strukturveränderungen im Formulardruck der Beschwerdegegnerin ab, wobei weder der Vorgesetzte des Beschwerdeführers noch die Abteilungsleiterin der Druckvorstufe in den Entscheidungsprozess betreffend die neue Firmenstrategie einbezogen waren. Der im September 2005 pensionierte Mitarbeiter, dessen Stelle der Beschwerdeführer nach seiner Behauptung betriebsintern hätte übernehmen können, hatte nach den Feststellungen der Vorinstanz nur Korrektur gelesen und diese Funktion gibt es in einem modernen grafischen Betrieb nicht mehr. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid geschlossen, der Aufgabenbereich der im September 2005 vakant werdenden Stelle habe sich massiv geändert. Wenn auch der Vorgesetzte des Beschwerdeführers und die Abteilungsleiterin der Druckvorstufe die neue Maschine evaluiert und den Beschwerdeführer in Kenntnis des Anforderungsprofils ins Spiel gebracht hätten, liege auf der Hand, dass die neue, jüngere Stelleninhaberin keiner umfassenden Umschulung bedurfte, während die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er die rasante Entwicklung in der Drucktechnologie und die daraus resultierenden Herausforderungen problemlos bewältigt
habe, nur die Anfangszeit seiner beruflichen Tätigkeit betreffe und sich auf einen schon vor Jahren erfolgten Wechsel auf Rollenoffsetmaschinen für die Herstellung von Geschäftsdrucksachen beziehe. Ausserdem habe der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit mit Rückenproblemen zu kämpfen gehabt und die schwere Arbeit mit den Druckplatten sei auch Bestandteil in der Vordruckstufe.
3.2 Der Beschwerdeführer kritisiert als qualifiziert falsch die Feststellungen im angefochtenen Entscheid, dass die Beschwerdegegnerin das Vorgehen seines damaligen Vorgesetzten und der Abteilungsleiterin der Druckvorstufe weder unterstützt noch kommentiert habe, dass die Arbeit an der neuen Maschine für ihn wegen seiner Rückenprobleme auch körperlich zu belastend gewesen wäre und dass sich der Aufgabenbereich der im September 2005 vakant gewordenen Stelle massiv geändert habe. Er vermag mit dieser Kritik den Schluss der Vorinstanz nicht als willkürlich auszuweisen, dass er eine ernsthafte Alternative für eine Weiterbeschäftigung an anderer Stelle im Betrieb der Beschwerdegegnerin nicht nachgewiesen habe. Denn aus dem unbestrittenen Umstand, dass die beiden Angestellten der Beschwerdegegnerin, welche die Arbeitsstelle an der neuen Maschine evaluiert hatten, ihrerseits nicht in den Umstrukturierungsprozess der Beschwerdegegnerin einbezogen waren, kann willkürfrei geschlossen werden, dass die Beschwerdegegnerin zu diesem Vorgehen keine Stellung bezog. Der Beschwerdeführer behauptet sodann selbst nicht, dass die vakant gewordene Stelle als solche hätte wieder besetzt werden sollen; er wendet sich gegen eine angebliche Feststellung,
wonach die beiden Angestellten die aufgehobene (und nicht die neu zu schaffende) Stelle evaluiert hätten; eine derartige Feststellung ist dem angefochtenen Entscheid jedoch nicht zu entnehmen. Schliesslich hat die Vorinstanz im Wesentlichen geschlossen, die vom Beschwerdeführer als Alternative genannte Arbeitsstelle im Betrieb der Beschwerdegegnerin wäre für ihn nur nach einer Umschulung mit ungewissem Ausgang in Frage gekommen, während die neue Stelleninhaberin aufgrund ihrer Ausbildung keiner umfassenden Umschulung bedurfte; dass die Vorinstanz daneben noch die körperliche Belastung als weiteren Grund anführte, der gegen die Besetzung der Arbeitsstelle durch den Beschwerdeführer spreche, ändert an diesem Schluss nichts.
3.3 Der Schluss der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung an einer anderen Arbeitsstelle im Betrieb der Beschwerdegegnerin nicht als ernsthafte Alternative hat nachweisen können, ist vertretbar und daher nicht willkürlich. Aus dem Umstand, dass zwei Angestellte der Beschwerdegegnerin eine neu zu schaffende Stelle an einer neuen Maschine im Blick auf eine allfällige Eignung des Beschwerdeführers evaluiert haben, ergibt sich entgegen seiner Ansicht keineswegs, dass er die erforderliche Eignung für diese Stelle gehabt hätte. Jedenfalls ist das Willkürverbot nicht verletzt, wenn aus einer blossen Evaluation nicht auf das erwünschte Resultat geschlossen wird. Ebenso wenig liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin, dass das Obergericht der Einschätzung der beiden Angestellten nicht folgte. Dass der Beschwerdeführer während seiner langjährigen Tätigkeit im Betrieb der Beschwerdegegnerin Umstellungen stets bewältigt und unbestritten an 12 verschiedenen Druckmaschinen gearbeitet hat, wie er in der Beschwerde vorbringt, hat die Vorinstanz berücksichtigt; sie hat dazu festgestellt, dass diese Umstellungen die Anfangszeit bzw. einen schon vor Jahren erfolgten Wechsel betreffen. Damit liegt -
entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - keine willkürliche Anwendung von § 60 Abs. 1 ZPO LU vor. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang auch die Beweise nicht willkürlich gewürdigt. Denn die erste Instanz hat in Würdigung der Zeugenaussagen geschlossen, die in der schriftlichen Kündigung angegebenen Gründe seien bestätigt worden und zum schriftlichen Arbeitszeugnis vom 1. Juni 2006 bestehe kein Widerspruch. Dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auf eine Stelle im erstinstanzlichen Urteil verweist, die nicht einschlägig ist, mag unsorgfältig sein, bedeutet jedoch keine Verweigerung des rechtlichen Gehörs. Der Auffassung des Beschwerdeführers, auch das zweite Zitat der Vorinstanz, in dem sie auf seine Appellationsbegründung verweise, sei nicht einschlägig, kann nicht gefolgt werden. Selbst wenn der Beschwerdeführer an der angegebenen Stelle mit dem Begriff "Arbeitszeugnis" nicht das (ausdrücklich als solches überschriebene) Zeugnis vom 1. Juni 2006, sondern das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom Dezember 2002 gemeint haben sollte, durfte die Vorinstanz seine Ausführungen dennoch auf das Zeugnis beziehen, ging es im Schreiben vom Dezember 2002 doch lediglich um Lohnanpassungen für das Jahr 2003. Schliesslich kann der
Vorinstanz entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kein überspitzter Formalismus vorgeworfen werden, wenn sie auch im Rahmen einer Appellation eine begründete Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid verlangt.
4.
Der tatsächliche Schluss der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe den Nachweis für seine Behauptung nicht erbracht, dass eine ernsthafte Alternative zu seiner Weiterbeschäftigung im Betrieb der Beschwerdegegnerin vorhanden gewesen wäre, ist nicht willkürlich und daher für das Bundesgericht verbindlich. Bei dieser Sachlage ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz jeden Missbrauch des Kündigungsrechts der Beschwerdegegnerin verneint hat. Denn es ist unbestritten, dass die Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen erfolgte und somit als solche nicht missbräuchlich war und dass die Aktivitätsdauer des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Kündigung noch rund acht Jahre bis zur ordentlichen Pensionierung betrug, was jede Analogie zum amtlich in BGE 132 III 115 publizierten Urteil ausschliesst. Der Beschwerdeführer kann aus diesem Entscheid deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten.
5.
Aus den genannten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. April 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Corboz Hürlimann