Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 507/2020

Urteil vom 2. März 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt,
nebenamtliche Bundesrichterin Arndt,
Gerichtsschreiberin Scheiwiller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Anja Stolz,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
handelnd durch C.________,
und diese vertreten durch Rechtsanwalt Simon Epprecht,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Kindesunterhalt,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer, vom 20. Mai 2020 (FO.2018.16-K2; ZV.2018.111-K2).

Sachverhalt:

A.

A.a. B.________ (geb. 2016; Beschwerdegegnerin) ist die Tochter von C.________ (geb. 1984) und A.________ (geb. 1982; Beschwerdeführer). Die Kindseltern waren und sind nicht miteinander verheiratet. Die Tochter steht unter der gemeinsamen elterlichen Sorge und wohnt bei der Kindsmutter.

A.b. Nach erfolglosen Vergleichsbemühungen vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Gossau erhob B.________ am 24. November 2017 beim Kreisgericht Wil Klage gegen ihren Vater und beantragte die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen sowie die Regelung der persönlichen Kontakte zwischen ihr und dem Vater, wobei sich die Parteien bezüglich letzterem Punkt einigen konnten. Mit Entscheid vom 13. Juli 2018 genehmigte der Einzelrichter die Teilvereinbarung betreffend die Betreuungs- und Obhutsregelung und verpflichtete den Kindsvater zur Leistung von Kindesunterhalt.

B.
Dagegen erhob A.________ beim Kantonsgericht St. Gallen Berufung. Mit Entscheid vom 20. Mai 2020 legte das Kantonsgericht die monatlich zu leistenden Kindesunterhaltsbeiträge in Dispositivziffer 2 wie folgt fest:
a) Fr. 1'015.-- vom 1. August 2017 bis 30. April 2020 (davon Fr. 255.-- Betreuungsunterhalt)
b) Fr. 1'055.-- vom 1. Mai 2020 bis 31. Juli 2020 (davon Fr. 255.-- Betreuungsunterhalt)
c) Fr. 1'185.-- vom 1. August 2020 bis 30. November 2020 (davon Fr. 240.-- Betreuungsunterhalt)
d) Fr. 1'185.-- vom 1. Dezember 2020 bis 31. Juli 2021 (davon Fr. 130.-- Betreuungsunterhalt)
e) Fr. 1'110.-- vom 1. August 2021 bis 31. Juli 2028 (davon Fr. 140.-- Betreuungsunterhalt)
f) Fr. 1'155.-- vom 1. August 2028 bis 31. Juli 2032 (nur Barunterhalt)
g) Fr. 610.-- vom 1. August 2032 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung (nur Barunterhalt)
h) Die Unterhaltsansprüche von B.________ für die Monate August 2017 bis und mit August 2018 gelten im Umfang von Fr. 11'622.65 als getilgt.
Das Kantonsgericht ermittelte in den ersten beiden Phasen (1. August 2017 bis 30. April 2020 bzw. 1. Mai 2020 bis 31. Juli 2020) sowie in zwei weiteren Phasen (1. August 2021 bis 31. Juli 2028 und 1. August 2032 bis zur Volljährigkeit bzw. Abschluss angemessener Erstausbildung) bei A.________ einen Überschuss, den es unter dem Vater und dem Kind nach grossen (2/3) und kleinen (1/3) Köpfen aufteilte. In der letzten Phase ist das Kantonsgericht bei beiden Elternteilen von einem Überschuss ausgegangen und teilte diesen ebenfalls nach grossen (2/5) und kleinen Köpfen (1/5) auf, wobei es den Überschussanteil von B.________ auf Fr. 300.-- begrenzte und ihren Unterhaltsbedarf hälftig unter den Eltern aufteilte. In den übrigen Phasen sprach es infolge Geringfügigkeit des Überschusses oder Mankos keinen Überschuss zu. Bei der Kindsmutter stellte das Kantonsgericht bis 31. Juli 2028 eine Unterdeckung fest, weshalb es bis dahin einen Betreuungsunterhalt festsetzte.
Darüber hinaus hielt das Kantonsgericht fest, dass A.________ die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'000.-- trägt, er aber von der Bezahlung vorläufig befreit sei (Dispositivziffer 3). Weiter habe A.________ B.________ für ihre Parteikosten mit Fr. 4'480.30 zu entschädigen (Dispositivziffer 4). Schliesslich entschädige der Staat die unentgeltliche Vertreterin von A.________ für das Berufungsverfahren mit Fr. 3'360.--.

C.

C.a. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 19. Juni 2020 gelangt A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung der Dispositivziffern 2 bis 4 des kantonsgerichtlichen Urteils, und er sei maximal zu folgenden monatlichen Unterhaltszahlungen (zzgl. allfälliger Kinder- und Ausbildungszulagen) an seine Tochter zu verpflichten:
a) Fr. 937.-- vom 1. August 2017 bis 31. Juli 2020 (Barunterhalt Fr. 688.--; Betreuungsunterhalt Fr. 249.--; Manko Fr. 0.--)
b) Fr. 795.-- vom 1. August 2020 bis 31. Juli 2021 (Barunterhalt Fr. 795.--; Betreuungsunterhalt Fr. 0.--; Manko Fr. 0.--)
c) Fr. 756.-- vom 1. August 2021 bis 31. Juli 2022 (Barunterhalt Fr. 756.--; Betreuungsunterhalt Fr. 0.--; Manko Fr. 0.--)
d) Fr. 888.-- vom 1. August 2022 bis 31. Juli 2028 (Barunterhalt Fr. 888.--; Betreuungsunterhalt Fr. 0.--; Manko Fr. 0.--)
e) Fr. 1'065.-- vom 1. August 2028 bis 31. Juli 2032 (Barunterhalt Fr. 1'065.--; Betreuungsunterhalt Fr. 0.--; Manko Fr. 0.--)
f) Fr. 610.-- vom 1. August 2032 bis 31. Juli 2034 (Barunterhalt Fr. 610.--; Betreuungsunterhalt Fr. 0.--; Manko Fr. 0.--)
g) Fr. 550.-- ab dem 1. August 2034 (Mündigenunterhalt) bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung (Barunterhalt Fr. 550.--; Betreuungsunterhalt Fr. 0.--; Manko Fr. 0.--)
Sodann sei die Verteilung der Gerichtskosten und Parteientschädigungen für das zweitinstanzliche Verfahren neu festzulegen, wobei der Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu berücksichtigen sei. Eventualiter sei das Urteil des Kantonsgerichts (Dispositivziffern 2 bis 4) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung und Neufestsetzung der Verteilung der Gerichtskosten und Parteientschädigungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter seien nur die Dispositivziffern 3 und 4 aufzuheben, und es sei die Verteilung der Gerichtskosten und Parteientschädigungen für das zweitinstanzliche Verfahren insoweit neu festzulegen, als die Gerichtskosten hälftig zu teilen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen seien. Der Beschwerdeführer sei für das zweitinstanzliche Verfahren maximal dazu zu verpflichten, Fr. 1'000.-- der Gerichtskosten zu tragen, und es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung schulde. Sub-subeventualiter sei die Sache unter Aufhebung von Dispositivziffern 3 und 4 zwecks Neufestsetzung der Verteilung der Gerichtskosten und Parteientschädigungen für das zweitinstanzliche Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen.

C.b. In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die aufschiebende Wirkung der Beschwerde, welche mit Verfügung vom 24. Juli 2020 erteilt wurde. Daneben verlangt er für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung der ihn vertretenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin.

C.c. Das Kantonsgericht wie auch die Beschwerdegegnerin verzichten auf eine Vernehmlassung in der Sache, beantragen jedoch die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Die betreffenden Eingaben wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt.

C.d. Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens eingeholt.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) einer letzten kantonalen Instanz, welche auf Rechtsmittel hin (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) über den Unterhalt betreffend ein Kind nicht verheirateter Eltern und damit über eine vermögensrechtliche Streitigkeit geurteilt hat. Der Streitwert liegt laut den Angaben der Vorinstanz über Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
und Abs. 4 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG) und hat sie rechtzeitig erhoben (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

2.

2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), was eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erfordert (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368 mit Hinweis). In der Begründung ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen nicht (Urteil 5A 963/2014 vom 9. November 2015 E. 2, nicht publ. in: BGE 141 III 513). Erhöhte Anforderungen gelten, wenn Grundrechte als verletzt gerügt werden; hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Auf eine nicht hinreichend begründete Beschwerde tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

2.2. Sodann ist das Bundesgericht an den festgestellten Sachverhalt grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann einzig vorgebracht werden, sie seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweis), oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen. Ausserdem muss in der Beschwerde aufgezeigt werden, inwiefern die Behebung der vorerwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234 mit Hinweis). Auf rein appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368 mit Hinweis).

3.

3.1. In prozessualer Hinsicht rügt der Beschwerdeführer einerseits eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV infolge einer überlangen Verfahrensdauer. Die Verfassungsbestimmung räumt einen allgemeinen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist ein (vgl. BGE 133 I 270 E. 1.2.2 S. 274 mit Hinweisen auf weitere Verfassungsbestimmungen mit spezifischen Beschleunigungsgeboten). Es kann offen bleiben, ob die Dauer angesichts der massgeblichen Kriterien (dazu Urteil 5A 207/2018 vom 26. Juni 2018 E. 2.1.2 mit Hinweisen; BGE 135 I 265 E. 4.4 S. 277 mit Hinweisen) als angemessen zu bezeichnen wäre. Macht eine Partei eine behauptete Rechtsverzögerung nicht während laufendem, sondern erst nach abgeschlossenem Verfahren geltend, kann diese nicht mehr rückgängig gemacht werden. Diesfalls fällt als Sanktion die blosse Feststellung als Wiedergutmachung in Betracht und allenfalls die Berücksichtigung bei der Kostenregelung (BGE 138 II 513 E. 6.5 S. 519; Urteil 4A 271/2015 vom 29. September 2015 E. 4 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 142 I 93). Vorliegend beantragt der Beschwerdeführer weder eine Feststellung der Rechtsverzögerung noch deren Berücksichtigung bei den Kosten. Vielmehr zielt er auf eine Rückgängigmachung des Verfahrens hin. Da
dies wie aufgezeigt keine mögliche Sanktion darstellt, kann auf die Rüge nicht weiter eingegangen werden.

3.2. Andererseits rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 30
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV, ohne jedoch aufzuzeigen, inwiefern das Kantonsgericht gegen diese Bestimmung verstossen hat. Weiterungen erübrigen sich daher (vgl. E. 2.1).

4.

4.1. Zentraler Streitpunkt bildet die Höhe des Kindesunterhalts, den der Beschwerdeführer zu bezahlen hat.

4.2. Beim Entscheid über Fragen des Unterhalts ist das Sachgericht verschiedentlich auf sein Ermessen verwiesen (Art. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.
ZGB; Urteil 5A 727/2018 22. August 2019 E. 1.5; vgl. zum Kindesunterhalt: Urteile 5A 20/2017 vom 29. November 2017 E. 4.2, in: FamPra.ch 2018 S. 592; 5A 90/2017 vom 24. August 2017 E. 3.3). Ermessensentscheide dieser Art überprüft das Bundesgericht an sich frei; es schreitet allerdings nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem ihr zustehenden Ermessen falschen Gebrauch gemacht hat, d.h. grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 142 III 617 E. 3.2.5 S. 622; 141 III 97 E. 11.2 S. 98).

5.
Der Beschwerdeführer kritisiert zunächst die Höhe des Einkommens der Kindsmutter in verschiedener Hinsicht.

5.1. Zum einen ist der Beschwerdeführer der Auffassung, das Kantonsgericht sei bei der Feststellung des Einkommens der Kindsmutter in Willkür (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) verfallen.

5.1.1. Das Kantonsgericht stellte diesbezüglich fest, dass die Kindsmutter als Sachbearbeiterin bei der D.________ AG (U.________) in einem 40 %-Pensum arbeite und dabei - gestützt auf die Steuerveranlagungen für die Jahre 2017 und 2018 - gemittet ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 2'220.-- (inkl. Anteil 13. Monatslohn) erziele.

5.1.2. Laut Beschwerdeführer ist bei der Feststellung des Einkommens der Kindsmutter auf die Verhältnisse aus dem Jahre 2018 abzustellen und nicht "irgendeine Mischrechnung" mit früheren Jahren vorzunehmen. Wie das Kantonsgericht zutreffend festhalte, ergebe sich gestützt auf die Steuerveranlagung 2018 ein monatliches Einkommen von Fr. 2'226.--. Die Differenz möge auf den ersten Blick klein erscheinen, wirke sich aber für den Beschwerdeführer in Bezug auf den Betreuungsunterhalt bei der Hochrechnung auf mehrere Jahre dennoch merkbar aus.
Der Beschwerdeführer übersieht, dass die erste Phase der Unterhaltspflicht bereits im August 2017 beginnt. Insoweit erweist es sich - auch unter Berücksichtigung der Geringfügigkeit des Differenzbetrages - nicht als willkürlich, wenn das Kantonsgericht bei der Einkommensberechnung neben der Steuerveranlagung aus dem Jahr 2018 auch diejenige vom Jahr 2017 berücksichtigt. Die Rüge trifft somit ins Leere.

5.2. Zum anderen moniert der Beschwerdeführer, dass das Kantonsgericht der Kindsmutter als Einkommen bei einer Pensumserhöhung auf 50 % lediglich Fr. 2'600.-- statt Fr. 2'780.-- pro Monat anrechnet.

5.2.1. Das Kantonsgericht führt in diesem Zusammenhang aus, die Kindsmutter verfüge über eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung. Seit der Geburt der Tochter arbeite sie mit einem Stellenpensum von 40 % als Sachbearbeiterin bei der D.________ AG, wobei sie als Unterstützung für das ganze Team fungiere. Zuvor sei sie während acht Jahren bei derselben Firma zu 100 % tätig gewesen. Dabei hätte sie ihren eigenen Aufgabenbereich und Kundenstamm gehabt, welchen sie vollumfänglich betreut habe. Aufgrund ihres beruflichen Werdegangs sowie der beträchtlichen Unternehmensgrösse ihrer Arbeitgeberin dürfe davon ausgegangen werden, dass die Kindsmutter entweder ihr Arbeitspensum bei der D.________ AG innert angemessener Frist um 10 % erhöhe oder alternativ eine neue Arbeitsstelle mit einem 50 %-Pensum finden könnte. Die von der Kindsmutter eingereichte Bestätigung der D.________ AG betreffe lediglich die Verteilung des 40 %-Pensums auf die Arbeitstage. Dass eine Erhöhung des Arbeitspensums innerhalb der Unternehmung nicht möglich wäre, sei ihr nicht zu entnehmen. Ausgehend vom aktuellen Lohn würde die Kindsmutter bei ihrer jetzigen Arbeitsstelle mit einem 50 %-Pensum ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 2'780.-- verdienen. Würden
die bekannten Eckdaten im statistischen Lohnrechner (des Bundesamtes für Statistik) eingegeben, resultiere ein etwas tieferes Einkommen von rund Fr. 2'490.--. Sachgerecht erscheine bei dieser Ausgangslage, das Nettoeinkommen der Kindsmutter bei einem halben Arbeitspensum mit Fr. 2'600.-- zu beziffern.

5.2.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, der Verweis des Kantonsgerichts auf den Lohnrechner sei vorliegend "völlig sachfremd" und widersprüchlich, nachdem das Kantonsgericht zunächst doch nachvollziehbar und lebensnah davon ausgehe, dass die Kindsmutter ihr Arbeitspensum bei ihrer angestammten Arbeitgeberin um 10 % erhöhen könne. Alles andere wäre bei der vorliegenden Ausgangslage auch "vollkommen sach- und lebensfremd". Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass insbesondere grössere Firmen seit der Corona-Pandemie auch bezüglich Home-Office-Lösungen für Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter noch flexibler geworden seien. Die Lohnfestsetzung des Kantonsgerichts stehe somit mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch. Das Kantonsgericht habe demnach gegen das Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) verstossen und verletze mit dem entsprechend nicht sachgerecht festgelegten Betreuungsunterhalt auch Art. 276 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 276 - 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
1    Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
2    Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.343
3    Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.
und Art. 285 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
ZGB.

5.2.3. Gemäss dem vom Kantonsgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt (vgl. E. 2.2) ist die Erhöhung des Arbeitspensums bei der aktuellen Arbeitgeberin unter Berücksichtigung der eingereichten Unterlagen nicht ausgeschlossen (vgl. E. 5.2.1). Hinweise dafür, dass die Pensumserweiterung mit Sicherheit möglich ist, bestehen jedoch keine. Bei der Berechnung von Unterhaltsbeiträgen ist grundsätzlich von den tatsächlichen (d.h. effektiven) Einkommen und Ausgaben auszugehen (zum Einkommen vgl. BGE 137 III 118 E. 2.3 S. 120, zu den Bedarfspositionen vgl. BGE 137 III 59 E. 4.2.2 S. 63). Indessen entfalten Unterhaltsurteile ihre Wirkungen (auch) für die Zukunft. Zukünftige Tatsachen sind einem Beweis aber nicht zugänglich. Letztlich geht das Gericht von Annahmen aus; es handelt sich um Prognosen. Die materielle Rechtskraft eines Unterhaltsurteils schliesst denn auch zukünftige Tatsachen ein, aber nur insofern, als sich die Prognosen verwirklichen. Um dieser Unsicherheit entgegenzuwirken, sieht das Gesetz vor, dass Unterhaltsurteile abgeändert werden können und sollen, wenn sich Verhältnisse wesentlich ändern (Art. 129 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 129 - 1 Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
1    Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
2    Die berechtigte Person kann für die Zukunft eine Anpassung der Rente an die Teuerung verlangen, wenn das Einkommen der verpflichteten Person nach der Scheidung unvorhergesehenerweise gestiegen ist.
3    Die berechtigte Person kann innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Festsetzung einer Rente oder deren Erhöhung verlangen, wenn im Urteil festgehalten worden ist, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sich aber entsprechend verbessert haben.
ZGB; Art. 179 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 179 - 1 Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss.231
1    Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss.231
2    Nehmen die Ehegatten das Zusammenleben wieder auf, so fallen die für das Getrenntleben angeordneten Massnahmen mit Ausnahme der Gütertrennung und der Kindesschutzmassnahmen dahin.
, Art. 298d Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 298d - 1 Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist.
1    Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist.
2    Sie kann sich auf die Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken.
3    Vorbehalten bleibt die Klage auf Änderung des Unterhaltsbeitrags an das zuständige Gericht; in diesem Fall regelt das Gericht nötigenfalls die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange neu.385
ZGB). Als Änderungsgrund gilt auch, wenn sich eine Prognose, von welcher
das Gericht ausgegangen und die für die Bestimmung des Unterhaltsbeitrags wesentlich ist, nicht wie erwartet verwirklicht (Urteile 5A 782/2016 vom 31. Mai 2017 E. 5.3; 5A 96/2016 vom 18. November 2016 E. 3.1; 5A 129/2015 vom 22. Juni 2016 E. 5.4.3). Lassen sich zur zukünftigen Entwicklung der Einkommen oder Ausgaben keine klare Aussagen machen, und kommen - wie hier - realistischerweise mehrere Varianten infrage, hat das Gericht seine Berechnungen auf eine von mehreren Möglichkeiten zu stützen. Es hat genau anzugeben, mit welcher Tätigkeit welches Einkommen erzielt werden kann. Die Ermittlung eines Durchschnittswerts aus zwei möglichen Alternativen (hier: Einkommen von Fr. 2'780.--, wenn die Mutter ihr Arbeitspensum beim gegenwärtigen Arbeitgeber erhöhen kann, vs. Fr. 2'490.--, wenn sie eine neue Stelle bei einem anderen Arbeitgeber antreten müsste; 'gemittet' Fr. 2'600.--) ist unzulässig und führt zu einem offensichtlich unrichtigen und damit willkürlich festgestellten Einkommen. Hinzu kommt, dass ein von den Parteien nicht angefochtenes hypothetisches Einkommen als anerkannt gilt und diese anerkannte Unsicherheit nicht mehr Gegenstand eines Abänderungsverfahrens sein kann. Die Beschwerde erweist sich in diesen Punkten als
begründet. Die Sache ist an das Kantonsgericht zurückzuweisen, damit es das Einkommen der Kindsmutter neu ermittle.
Dasselbe gilt hinsichtlich der vom Kantonsgericht vorgenommenen Mischrechung bezüglich der Berufsauslagen, die offenbar nur anfallen, wenn die Mutter ihr Pensum nicht beim gegenwärtigen Arbeitgeber aufstocken kann.

5.3. Schliesslich stösst sich der Beschwerdeführer an der Übergangsfrist, welche das Kantonsgericht der Kindsmutter für die Erhöhung ihres Pensums auf 50 % eingeräumt hat.

5.3.1. Gemäss Kantonsgericht soll die Einräumung einer grosszügig bemessenen Übergangsfrist der Kindsmutter erlauben, eine Stelle zu finden und die mit dem Kindergarteneintritt für die Tochter verbundenen grossen Veränderungen möglichst kindgerecht zu gestalten. Sachgerecht erscheine somit, der Kindsmutter das hypothetische Einkommen von Fr. 2'600.-- (50 %-Pensum) ab 1. Dezember 2020 anzurechnen.

5.3.2. Der Beschwerdeführer erachtet die Übergangsfrist von sechs Monaten aus mehreren Gründen als weder sachgerecht noch angemessen. Es sei davon auszugehen, dass die Kindsmutter ihr Pensum bei ihrer aktuellen Arbeitgeberin um 10 % erhöhen könne. Ausserdem steige sie nicht neu ins Berufsleben ein, sondern erhöhe lediglich das bestehende Pensum um 10 %. Im Weiteren sei die Übergangsfrist auch unangemessen lang, da die Kindsmutter spätestens seit November 2018 (Zustellung der Berufungsreplik vom 5. November 2018 mit Verweis auf die neue Rechtsprechung des Bundesgerichts und Antrag auf Anrechnung eines 50 %-Pensums bereits ab 1. Juli 2020), d.h. schon seit eineinhalb Jahren, damit habe rechnen müssen, ihr Pensum entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ab Kindergarteneintritt der Tochter erhöhen zu müssen. Es könne im Übrigen auch nicht angehen, dass der Beschwerdeführer für eine Übergangsfrist aufzukommen habe, weil das Kantonsgericht seit Abschluss des Schriftenwechsels im Dezember 2018 eineinhalb Jahre zugewartet hätte, um das vorliegend angefochtene Urteil zu erlassen. Es sei "höchst unbillig", wenn der Beschwerdeführer aufgrund des nicht fristgerechten Erlasses des Urteils auch noch finanzielle Rechtsnachteile tragen
müsse. Die Übergangsfrist erweise sich als offensichtlich unangemessen und unbillig. Es liege ein Ermessensmissbrauch und ein Verstoss gegen das Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) sowie gegen Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV vor. Die Übergangsfrist sei nach dem Gesagten aufzuheben bzw. auf maximal zwei Monate zu reduzieren und ab dem 1. August 2020 ein Einkommen von 50 % anzurechnen.

5.3.3. Die Rüge ist unbegründet. Zunächst behauptet der Beschwerdeführer fälschlicherweise, es liege eine sechsmonatige Übergangsfrist vor, obwohl sie lediglich vier Monate beträgt (1. August 2020 bis 30. November 2020). Sodann übergeht der Beschwerdeführer, dass das Kantonsgericht die Übergangsfrist auch damit begründet, dass die Kindsmutter - neben der Stellensuche - genügend Zeit haben soll, den Übertritt der Tochter in den Kindergarten möglichst kindgerecht zu gestalten. Wieso der Gesichtspunkt des Eintritts der Tochter in den Kindergarten für den vorliegenden Ermessensentscheid keine Rolle hätten spielen dürfen, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.
Soweit sich der Beschwerdeführer auch noch auf Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV beruft, unterlässt er jegliche Begründung, weshalb auf diese Rügen nicht einzutreten ist (vgl. E. 2.1).

6.
Hinsichtlich des Bedarfs der Tochter beanstandet der Beschwerdeführer die kantonsgerichtliche Berechnung der Fremdbetreuungskosten.

6.1. In diesem Zusammenhang erwog das Kantonsgericht, es sei von der dargelegten Arbeitssituation der Kindsmutter auszugehen, wonach diese bis Ende Oktober 2020 zu 40 % erwerbstätig sei und ihr Arbeitspensum per 1. Dezember 2020 auf 50 % resp. ab August 2028 auf 80 % zu erhöhen habe. Des Weiteren sei von Bedeutung, dass die Tochter gemäss Betreuungsvereinbarung seit 9. März 2018 unter der Woche allein von der Mutter betreut werde. Die Besuchszeiten beim Vater fielen hingegen, abgesehen von den drei Wochen Ferien, auf die arbeitsfreien Wochenenden und Feiertage. Schliesslich würden die Vorbringen der Mutter in Bezug auf die Betreuung durch die Grosseltern nachvollziehbar erscheinen. Es könne und dürfe nicht als üblich gelten, dass Grosseltern ihre zunächst freiwillige, regelmässige und unentgeltliche Betreuung des Enkelkindes für unbestimmte Zeit weiterführen. Die Tochter werde daher ab Eintritt in den Kindergarten auf ausserfamiliäre und mit Kosten verbundene Betreuung angewiesen sein.
Nach Einschätzung des Kantonsgerichts sei es dabei sachgerecht, vom Betreuungsangebot der Gemeinde U.________ auszugehen, welches auch während eines Grossteils der Ferien zur Verfügung stehe. Gemäss den im Internet abrufbaren Informationen der Schule U.________ würden die Kosten für einen ganzen Tag samt Mittagessen mit rund Fr. 23.--, für einen halben Tag samt Mittagessen mit rund Fr. 14.-- (Vormittag) bzw. rund Fr. 20.-- (Nachmittag) zu Buche schlagen. Ein ganzer Ferientag koste samt Mittagessen rund Fr. 33.--, ein halber Ferientag samt Mittagessen rund Fr. 20.--. Als feststehend zu betrachten sei, dass die Mutter ihr 40 %-Pensum bei der D.________ AG während zwei vollen Arbeitstagen leiste. Von August 2020 bis und mit November 2020 seien die monatlichen Fremdbetreuungskosten mithin auf Fr. 210.-- zu schätzen (Fr. 46.-- x 4.3 Wochen plus Ferienzuschlag). Mit der Erhöhung des Arbeitspensums der Kindsmutter sei nicht mehr bekannt, wie sie dieses auf die Wochentage verteilen werde. Bei einem halben Arbeitspensum erscheine es naheliegend, dass sie die Arbeitszeit entweder auf zwei ganze und einen halben Tag oder auf einen ganzen und drei halbe Tage verteile. Werde zudem berücksichtigt, dass die Tochter im ersten Kindergartenjahr von
Montag bis Freitag jeden Vormittag und anschliessend bis zum Abschluss der Primarschulzeit zusätzlich mindestens zwei Nachmittage in der Schule verbringe (gerichtsnotorisch) sowie dass die Betreuung in den Ferien teurer sei, erscheine es gerechtfertigt, die monatlichen Fremdbetreuungskosten während des ersten Kindergartenjahrs ab November 2020 mit Fr. 320.-- und ab dem zweiten Kindergartenjahr bis zum Übertritt in die Sekundarstufe mit Fr. 200.-- zu veranschlagen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers entspreche es nicht den Gegebenheiten auf dem Arbeitsmarkt, dass die Kindsmutter die fünf halben Arbeitstage beliebig auf diejenigen Zeiten legen könnte, während welchen sich ihre Tochter im Kindergarten oder in der Schule befinde.
Ab dem Übertritt der Tochter in die Oberstufe sei hingegen davon auszugehen, dass die Nachmittagsbetreuung dahinfalle und an den Arbeitstagen der Mutter lediglich eine Betreuung und Verpflegung über Mittag notwendig werde. Da von der Mutter dann eine 80 %-Tätigkeit erwartet werde, beliefen sich die Kosten dafür auf rund Fr. 180.-- pro Monat (Fr. 42.-- x 4.3 Wochen).

6.2. Der Beschwerdeführer wehrt sich zunächst gegen die kantonsgerichtliche Anrechnung der vollen Kosten für das Mittagessen in der Tagesstruktur. Seiner Ansicht nach sind die Verpflegungskosten bereits im Grundbetrag enthalten; für die auswärtige Verpflegung dürften lediglich Mehrkosten angerechnet werden. Vorliegend sei der Betrag von Fr. 7.50 für das Mittagessen daher zu halbieren bzw. auf maximal Fr. 4.-- zu reduzieren. Ansonsten müsse der Beschwerdeführer die Verpflegung doppelt bezahlen, was nicht zulässig und willkürlich sei.
Die Rüge des Beschwerdeführers überzeugt nicht. Bei seinen Ausführungen zur auswärtigen Verpflegung bzw. Mehrauslagen übersieht er, dass es sich hier um einen Bedarfsposten handelt, der bei berufstätigen Personen zur Anwendung gelangt. Diese Grundsätze können nicht unbesehen zur Berechnung des Kindesbedarfs herangezogen werden. Vielmehr darf bei der Anrechnung der Fremdbetreuungskosten auf die vollen Beträge abgestützt werden (vgl. Urteil 5A 311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.2, zur Publikation vorgesehen). Im Übrigen liegt die Mittagspauschale (Fr. 7.50) unter dem Betrag, der gemäss den "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" für die auswärtige Verpflegung von berufstätigen Personen angerechnet werden darf (zwischen Fr. 9.-- und Fr. 11.-- pro Mahlzeit; vgl. BlSchK 2009, S. 193 ff.), weshalb auch unter diesem Blickwinkel nichts gegen die Anrechnung der vollen Mittagspauschale einzuwenden ist. Der Vorwurf der Willkür ist damit unbegründet.

6.3. Sodann beanstandet der Beschwerdeführer die Anrechnung der Fremdbetreuungskosten für die Zeit zwischen 7.00 und 8.00 Uhr. Die Arbeitsstelle der Kindsmutter befinde sich in unmittelbarer Gehdistanz von ihrem Zuhause sowie vom Kindergarten und der Tagesstruktur, womit die Betreuung vor 8.00 Uhr obsolet sei. Das Kantonsgericht habe den Sachverhalt diesbezüglich offensichtlich unrichtig und willkürlich festgestellt.
Der Beschwerdeführer übersieht, dass B.________, nach der jetzigen Regelung an den Arbeitstagen der Kindsmutter zwischen 7.00 Uhr und 17.00 Uhr fremdbetreut wird. Entsprechend hat die Kindsmutter genügend Zeit, um einen vollen Arbeitstag samt Mittagessen und Pausen bei ihrer Arbeitgeberin zu verbringen und darüber hinaus genügend Zeit, um B.________ in die Tagesstruktur zu bringen und wieder abzuholen. Würde B.________ erst um 8.00 Uhr in den Kindergarten gebracht, so würde die Zeit entsprechend knapp für die Kindsmutter, um das geforderte Pensum abzudecken. Vor diesem Hintergrund erscheint die vom Kantonsgericht vorgesehene Fremdbetreuung zwischen 7.00 Uhr und 8.00 Uhr - selbst unter Berücksichtigung der gegenwärtigen kurzen Wege - nicht willkürlich.

6.4. Für die weiteren Zeiträume (Dezember 2020 bis und mit Juli 2021 [Übertritt in den Kindergarten, 50 %-Pensum] sowie August 2021 bis und mit Juli 2028 [zweites Kindergartenjahr und Primarschule]) ist es gemäss Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, wie das Kantonsgericht bei den Fremdbetreuungskosten auf die Beträge von Fr. 320.-- bzw. Fr. 200.-- komme. Er sei damit willkürlich und verletze auch Art. 276 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 276 - 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
1    Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
2    Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.343
3    Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.
und Art. 285 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
ZGB.
Vorliegend ist in der Tat nicht nachvollziehbar, wie das Kantonsgericht auf die genannten Beträge kommt bzw. von welchen Annahmen und Überlegungen es sich dabei konkret hat leiten lassen. Wie bei der Festlegung des Einkommens (vgl. E. 5.2.3) hat das Kantonsgericht bei der Ermittlung der Bedarfszahlen bzw. Fremdbetreuungskosten konkrete Annahmen zu treffen, damit im Falle des Nichteintreffens dieser Annahmen die Abänderung des Unterhalts (vgl. Art. 286 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 286 - 1 Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
1    Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
2    Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf.
3    Bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes kann das Gericht die Eltern zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichten.357
ZGB) möglich ist. Insoweit erweist sich die Rüge auch hier als begründet. Die Sache ist an die Vorinstanz zur Neufestsetzung der Fremdbetreuungskosten zurückzuweisen.

6.5. Weiter bezeichnet der Beschwerdeführer die vom Kantonsgericht angerechneten Fremdbetreuungskosten für die Zeit ab dem Übertritt von B.________ in die Sekundarstufe ebenfalls als willkürlich. Das Kantonsgericht berechne wiederum die Verpflegungskosten doppelt, was unzulässig bzw. willkürlich sei. Die Kosten würden sich tatsächlich auf Fr. 120.-- belaufen (Fr. 3.-- für Mittagsbetreuung + Fr. 4.-- Anteil Mittagessen x 4 Tage x 4.3 Wochen). Für den Zeitraum August 2028 bis Juli 2032 seien daher Fr. 120.-- einzusetzen.
Die Kritik des Beschwerdeführer erschöpft sich für diesen Zeitraum darin, dass die Mittagspauschale zu hoch sei. Wie jedoch bereits erwähnt, durfte das Kantonsgericht willkürfrei die volle Mittagspauschale, d.h. Fr. 7.50, einsetzen (vgl. E. 6.2). Damit betragen die Kosten für einen Mittag Fr. 10.50 (Fr. 7.50 + Betreuungspauschale Fr. 3.--). Der vom Kantonsgericht eingesetzte Betrag von Fr. 180.-- (Fr. 10.50 x 4 Tage x 4.3 Wochen) ist mithin nicht willkürlich.

7.

7.1. In Bezug auf die Unterhaltsberechnung beschwert sich der Beschwerdeführer über die Methodenwahl. Im Wesentlichen macht er geltend, die vom Kantonsgericht herangezogene zweistufige Methode mit Überschussverteilung stehe im Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach besagte Methode nur bei mittleren Einkommensverhältnissen von Fr. 8'000.-- bis Fr. 9'000.-- zur Anwendung gelange.

7.2. In langjähriger Rechtsprechung hat das Bundesgericht im gesamten Unterhaltsbereich einen Methodenpluralismus zugelassen und einzig bei Vermischung verschiedener Methoden korrigierend eingegriffen (vgl. BGE 128 III 411 E. 3.2.2 S. 414 f.; 140 III 337 E. 4.2.2 S. 339; 140 III 485 E. 3.3 S. 488). Mit dem zur amtlichen Publikation bestimmten Urteil 5A 311/2019 vom 11. November 2020 E. 6.6 und 7 hat es jedoch die Unterhaltsmethodik dahingehend vereinheitlicht, dass - unter Vorbehalt hier nicht gegebener Ausnahmen - im Bereich des Kindesunterhalts (Bar- und Betreuungsunterhalt) die zweistufige Methode anzuwenden ist. Dieses Urteil zielt auf eine Umsetzung der in BGE 144 III 481 E. 4.1 S. 485 im Zusammenhang mit dem Betreuungsunterhalt angekündigten schweizweit verbindlichen Vereinheitlichung der Methodik zur Bestimmung des familienrechtlichen Unterhalts. Vor diesem Hintergrund ist es nicht bundesrechtswidrig, wenn das Kantonsgericht der zweistufigen Methode gefolgt ist.

7.3. Gestützt auf die hiervor genannte Rechtsprechung sind bei der Ermittlung des Kindesunterhalts folgende Grundsätze zu beachten.

7.3.1. Bei der Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des gebührenden Unterhalts bilden die "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" (vgl. BlSchK 2009, S. 193 ff.) den Ausgangspunkt, wobei in Abweichung davon für jedes Kind ein (bei den Wohnkosten des Obhutsinhabers abzuziehender) Wohnkostenanteil einzusetzen ist und im Übrigen auch die Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen sind. Diese beiden Positionen sowie die in den Richtlinien genannten Zuschläge (relevant für das Kind: Krankenkassenprämien, Schulkosten, besondere Gesundheitskosten) sind zum Grundbetrag hinzuzurechnen.
Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist der gebührende Unterhalt zwingend auf das sog. familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern. Bei den Elternteilen gehören hierzu typischerweise die Steuern, ferner eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und allenfalls angemessene Schuldentilgung.
Beim Barbedarf des Kindes gehören zum familienrechtlichen Existenzminimum namentlich die Ausscheidung eines Steueranteils, ein den konkreten finanziellen Verhältnissen entsprechender Wohnkostenanteil und gegebenenfalls über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien (zum Ganzen das erwähnte Urteil 5A 311/2019, a.a.O., E. 7.2).

7.3.2.

7.3.2.1. Im vorliegenden Fall ermittelt das Kantonsgericht den Bedarf des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 1. August 2017 bis 30. April 2020 auf Fr. 3'200.-- (Grundbetrag Fr. 1'230.--; Wohnen Fr. 1'040.--; Krankenkasse Fr. 330.--; Versicherungen Fr. 50.--; Berufsauslagen Fr. 310.--; Steuern Fr. 240.--) und für die Zeit danach auf Fr. 3'180.-- (Grundbetrag Fr. 1'230.--; Wohnen Fr. 1'040.--; Krankenkasse Fr. 330.--; Versicherungen Fr. 50.--; Berufsauslagen Fr. 310.--; Steuern Fr. 220.--).
Bei der Kindsmutter wird für den Zeitraum vom 1. August 2017 bis 30. November 2020 ein Betrag von Fr. 2'475.-- eingesetzt (Grundbetrag Fr. 1'230.--; Wohnen Fr. 880.--; Krankenkasse Fr. 145.--; Versicherungen Fr. 50.--; Steuern Fr. 170.--); ab 1. Dezember 2020 bis 31. Juli 2028 Fr. 2'740.-- (Grundbetrag Fr. 1'230.--; Wohnen Fr. 880.--; Krankenkasse Fr. 220.--; Versicherungen Fr. 50.--; Berufsauslagen Fr. 170.--; Steuern Fr. 190.--); ab 1. August 2028 bis 31. Juli 2032 Fr. 3'010.-- (Grundbetrag Fr. 1'230.--; Wohnen Fr. 880.--; Krankenkasse Fr. 220.--; Versicherungen Fr. 50.--; Berufsauslagen Fr. 250.--; Steuern Fr. 380.--) und für die Zeit danach Fr. 3'270.-- (Grundbetrag Fr. 1'230.--; Wohnen Fr. 880.--; Krankenkasse Fr. 220.--; Versicherungen Fr. 50.--; Berufsauslagen Fr. 310.--; Steuern Fr. 600.--).
Die Berechnungen stehen insofern im Widerspruch zur neuen Rechtsprechung, als der Grundbetrag nicht den massgebenden Richtlinien (Fr. 1'200.-- für alleinstehenden bzw. Fr. 1'350.-- für alleinerziehender Elternteil; vgl. E. 7.3.1) entspricht. Da das Kantonsgericht beiden Eltern einen Grundbetrag von Fr. 1'230.-- angerechnet hat, lag es beim Beschwerdeführer um Fr. 30.-- zu hoch und bei der Mutter um Fr. 120.-- zu tief. Beide Fehler wirken sich zu Gunsten des Beschwerdeführers aus, weshalb diese Positionen mangels Beanstandung durch die Beschwerdegegnerin nicht zu korrigieren sind.

7.3.2.2. Den Bedarf von B.________ ermittelt das Kantonsgericht ebenfalls gestaffelt nach Zeiträumen: vom 1. August 2017 bis 30. April 2020 auf Fr. 890.-- (Grundbetrag Fr. 350.--; Wohnen Fr. 440.--; Krankenkasse Fr. 75.-- und Gesundheitskosten Fr. 25.--); vom 1. Mai 2020 bis 31. Juli 2020 auf Fr. 965.-- (Grundbetrag Fr. 480.--; Wohnen Fr. 440.--; Krankenkasse Fr. 45.--); vom 1. August 2020 bis 30. November 2020 auf Fr. 1'175.-- (Grundbetrag Fr. 480.--; Wohnen Fr. 440.--; Krankenkasse Fr. 45.--; Fremdbetreuung Fr. 210.--); vom 1. Dezember 2020 bis 31. Juli 2021 auf Fr. 1'285.-- (Grundbetrag Fr. 480.--; Wohnen Fr. 440.--; Krankenkasse Fr. 45.--; Fremdbetreuung Fr. 320.--); vom 1. August 2021 bis 31. Juli 2028 auf Fr. 1'165.-- (Grundbetrag Fr. 480.--; Wohnen Fr. 440.--; Krankenkasse Fr. 45.--; Fremdbetreuung Fr. 200.--); vom 1. August 2028 bis 31. Juli 2032 auf Fr. 1'385.-- (Grundbetrag Fr. 720.--; Wohnen Fr. 440.--; Krankenkasse Fr. 45.--; Fremdbetreuung Fr. 180.--); und ab 1. August 2032 auf Fr. 1'205.-- (Grundbetrag Fr. 720.--; Wohnen Fr. 440.--; Krankenkasse Fr. 45.--).
Nach den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
SchKG vom 1. Juli 2009 der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz steht Kindern bis zum Alter von 10 Jahren ein Grundbetrag von Fr. 400.-- und danach von Fr. 600.-- zu. Das Kantonsgericht ist erstens von jeweils um 20 % erhöhten Grundbeträgen und zweitens von einer anderen zeitlichen Staffelung ausgegangen. Es wird im Rahmen der Neuberechnung von den korrekten Zahlen ausgehen müssen.

7.4.

7.4.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, der gebührende Unterhalt knüpfe gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung am zuletzt gelebten Standard an, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch hätten. Die Eltern hätten sich vorliegend im April 2017 getrennt, d.h. als B.________ neun Monate alt gewesen sei. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Tochter vor der Trennung einen anderen bzw. höheren Standard gelebt haben sollte als nach der Trennung, an welchen jetzt bei der Festlegung des gebührenden Unterhalts anzuknüpfen wäre, zumal die zuletzt gelebten Verhältnisse schon vor der Trennung sehr bescheiden gewesen seien und sich am gelebten Standard von B.________ nichts geändert habe. Demnach sei auch nicht ersichtlich, weshalb B.________ vorliegend nicht nur Anrecht auf die Deckung ihres anhand des Existenzminimums festgelegten Bedarfs, sondern einen erweiterten Anspruch haben sollte. Das Kantonsgericht äussere sich hierzu denn auch nicht und verletze seine Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV. Vorliegend bei der Tochter von einem "erhöhten" gebührenden Unterhalt auszugehen, stehe zudem in klarem Widerspruch mit der tatsächlichen Situation und verstosse
somit gegen das Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV). Ausserdem verletze das Kantonsgericht mit der entsprechend nicht korrekten Festlegung des Barunterhalts auch Art. 276 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 276 - 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
1    Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
2    Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.343
3    Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.
und Art. 285 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
ZGB. Korrekterweise bestehe der gebührende Unterhalt der Beschwerdegegnerin in der Deckung des Existenzminimums, weshalb die Überschussverteilung aufzuheben sei.

7.4.2. Der Unterhalt eines Kindes wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 276 - 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
1    Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
2    Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.343
3    Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.
ZGB). Für diese drei Unterhaltskomponenten sorgen die Eltern gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, wobei das Kind Anspruch auf gebührenden Unterhalt hat (vgl. Art. 276 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 276 - 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
1    Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
2    Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.343
3    Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.
ZGB). Der Umfang des gebührenden Unterhalts richtet sich nach mehreren Kriterien. Gemäss Art. 285 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
ZGB soll der Geldunterhalt zum einen den Bedürfnissen des Kindes und zum anderen der Lebensstellung sowie der Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen (vgl. zum Ganzen Urteil 5A 311/2019, a.a.O., E. 5.1 und E. 5.4).

7.4.3. Das Kantonsgericht erwog unter Hinweis auf mehrere Literaturstellen und einen Bundesgerichtsentscheid, der Überschuss sei unter Berücksichtigung der finanziellen und persönlichen Verhältnisse unter dem Vater und dem Kind nach grossen und kleinen Köpfen aufzuteilen. Ein Verbleib des Überschusses allein beim Unterhaltsschuldner wäre nicht mit dem gebührenden Unterhalt im Sinne von (Art. 176
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 176 - 1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1    Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1  die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen;
2  die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln;
3  die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
2    Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt.
3    Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.226
und) Art. 285
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
ZGB vereinbar.

7.4.4. Die Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) verlangt, dass das Gericht die Überlegungen nennt, von denen es sich hat leiten lassen, damit der Entscheid sachgerecht angefochten werden kann (vgl. BGE 138 IV 81 E. 2.2 S. 84; 136 I 229 E. 5.2 S. 236 mit Hinweisen). Diese Grundsätze hat das Kantonsgericht eingehalten. Es hat zwar kurz, aber mit Verweis auf Literatur und Rechtsprechung begründet, weshalb es bei der Unterhaltsberechnung auch den Überschuss verteilt. Dass der Beschwerdeführer mit der Begründung inhaltlich nicht einverstanden ist, ändert an dieser Beurteilung freilich nichts.

7.4.5. In inhaltlicher Hinsicht verkennt der Beschwerdeführer, dass der gebührende Unterhalt nicht auf das "nackte" Existenzminimum begrenzt ist, sondern dass das Kind berechtigt ist, an der elterlichen Lebensstellung bzw. Leistungsfähigkeit teilzuhaben (vgl. E. 7.4.2). Insoweit ist nichts gegen die kantonsgerichtliche Unterhaltsberechnung einzuwenden, welche der Tochter auch einen Anteil am Überschuss anrechnet, zumal vorliegend genügend finanzielle Ressourcen vorhanden sind, welche die Ausscheidung eines solchen Überschussanteils erlauben. Das Vorliegen einer Sparquote, welche vom Überschuss abzuziehen wäre, oder anderer Gründe, welche für die Limitierung des Überschussanteils sprechen (vgl. Urteil 5A 311/2019, a.a.O., E. 7.3), werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Vielmehr betont der Beschwerdeführer, wie knapp die finanziellen Verhältnisse seien. Entsprechend hat das Kantonsgericht mit der Überschussverteilung kein Recht verletzt.

7.5.

7.5.1. Im Übrigen wehrt sich der Beschwerdeführer gegen den vom Kantonsgericht festgelegten Volljährigenunterhalt. Dabei trägt er im Wesentlichen unter Verweis auf BGE 118 II 97 E. 4b S. 99 ff. vor, die Leistung von Volljährigenunterhalt sei nur zumutbar, wenn ihm ein um 20 % erweiterter Notbedarf verbleibe, was bei der kantonsgerichtlichen Unterhaltsberechnung nicht der Fall sei. Die zitierte Rechtsprechung wird durch das neue Urteil 5A 311/2019, a.a.O., E. 7.3 allerdings dahingehend präzisiert, als es sich neu um das familienrechtliche Existenzminimum handelt, welches dem unterhaltspflichtigen Elternteil zu belassen ist (vgl. E. 7.3.1). Das Kantonsgericht hat bei beiden Eltern auf das familienrechtliche Existenzminimum abgestellt. Methodisch kann ihm folglich nichts vorgeworfen werden. Insofern ist der Rüge des Beschwerdeführers der Boden entzogen. Hingegen wird das Kantonsgericht den Volljährigenunterhalt gestützt auf die neu zu ermittelnden Zahlen festzulegen haben.

7.5.2. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang einen Verstoss gegen Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV bzw. die daraus fliessende Begründungspflicht geltend macht, verkennt er erneut dessen Bedeutung. So bemängelt er nicht die fehlende, sondern die - seiner Ansicht nach - widersprüchliche Begründung des Kantonsgerichts. Damit ist jedoch keine Verletzung der Begründungspflicht dargetan (vgl. E. 7.4.4).

8.
Umstritten sind schliesslich die vom Kantonsgericht für das Berufungsverfahren festgesetzten Gerichtskosten und die Parteientschädigung. Infolge Aufhebung des kantonsgerichtlichen Entscheids zwecks Neufestsetzung des Kindesunterhalts wird das Kantonsgericht ohnehin neu über die Prozesskosten zu befinden haben, weshalb es sich erübrigt, auf die betreffenden Rügen des Beschwerdeführers einzugehen. Einzig hinzuweisen ist auf die offensichtliche Fehlbeurteilung des Kantonsgerichts betreffend die Feststellung bereits bezahlter Unterhaltsbeiträge (Urteil Ziff. II.10). Diesbezüglich gibt der Beschwerdeführer zu Recht an, das Kantonsgericht habe seinen Berufungsantrag (Ziff. 3) gutgeheissen, ihn aber bei den Kostenfolgen als unterliegend bezeichnet. Diesen Fehler wird das Kantonsgericht im Rahmen des neuen Entscheids zu beheben haben.

9.

9.1. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen erweist sich die Beschwerde teilweise als begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und zur Neuberechnung des Kindesunterhalts im Sinne der Erwägungen an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Das Kantonsgericht wird auch über die Kosten des Berufungsverfahrens neu zu befinden haben (Art. 67
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.
BGG e contrario; Art. 68 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

9.2. Der Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es, die Gerichtskosten den Parteien hälftig aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung sind beim Beschwerdeführer gegeben. Das entsprechende Gesuch ist gutzuheissen, soweit es infolge teilweisen Obsiegens nicht gegenstandslos geworden ist, und es ist ihm seine Rechtsvertreterin beizugeben (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Der hälftige Anteil des Beschwerdeführers an den Gerichtskosten ist vorläufig auf die Gerichtskasse zu nehmen und die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist aus dieser angemessen zu entschädigen. Der Beschwerdeführer hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 20. Mai 2020 wird aufgehoben und die Sache z ur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Kantonsgericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. Rechtsanwältin Anja Stolz, Opfikon, wird als Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers bestellt.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil des Beschwerdeführers von Fr. 1'500.-- wird vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

5.
Rechtsanwältin Anja Stolz, Opfikon, wird aus der Bundesgerichtskasse für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- entschädigt.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. März 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Die Gerichtsschreiberin: Scheiwiller
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_507/2020
Datum : 02. März 2021
Publiziert : 14. April 2021
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Familienrecht
Gegenstand : Kindesunterhalt


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
51 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
64 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
67 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
74 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
76 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
100 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
30
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
SchKG: 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
ZGB: 4 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.
129 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 129 - 1 Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
1    Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
2    Die berechtigte Person kann für die Zukunft eine Anpassung der Rente an die Teuerung verlangen, wenn das Einkommen der verpflichteten Person nach der Scheidung unvorhergesehenerweise gestiegen ist.
3    Die berechtigte Person kann innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Festsetzung einer Rente oder deren Erhöhung verlangen, wenn im Urteil festgehalten worden ist, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sich aber entsprechend verbessert haben.
176 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 176 - 1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1    Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1  die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen;
2  die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln;
3  die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
2    Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt.
3    Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.226
179 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 179 - 1 Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss.231
1    Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss.231
2    Nehmen die Ehegatten das Zusammenleben wieder auf, so fallen die für das Getrenntleben angeordneten Massnahmen mit Ausnahme der Gütertrennung und der Kindesschutzmassnahmen dahin.
276 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 276 - 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
1    Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
2    Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.343
3    Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.
285 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
286 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 286 - 1 Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
1    Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
2    Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf.
3    Bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes kann das Gericht die Eltern zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichten.357
298d
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 298d - 1 Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist.
1    Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist.
2    Sie kann sich auf die Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken.
3    Vorbehalten bleibt die Klage auf Änderung des Unterhaltsbeitrags an das zuständige Gericht; in diesem Fall regelt das Gericht nötigenfalls die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange neu.385
BGE Register
118-II-97 • 128-III-411 • 133-I-270 • 135-I-265 • 136-I-229 • 137-III-118 • 137-III-226 • 137-III-59 • 138-II-513 • 138-IV-81 • 140-III-115 • 140-III-264 • 140-III-337 • 140-III-485 • 141-III-513 • 141-III-97 • 142-I-93 • 142-III-364 • 142-III-617 • 144-III-481
Weitere Urteile ab 2000
4A_271/2015 • 5A_129/2015 • 5A_20/2017 • 5A_207/2018 • 5A_311/2019 • 5A_507/2020 • 5A_727/2018 • 5A_782/2016 • 5A_90/2017 • 5A_96/2016 • 5A_963/2014
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
kantonsgericht • bundesgericht • monat • gerichtskosten • existenzminimum • mutter • uhr • kindergarten • tag • vater • vorinstanz • sachverhalt • finanzielle verhältnisse • ferien • arbeitgeber • prognose • unentgeltliche rechtspflege • konkursbeamter • stelle • deckung
... Alle anzeigen
BlSchK
2009 S.193
FamPra
2018 S.592