Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

8C 933/2015

Urteil vom 2. März 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Wirthlin,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
Stadt Chur, gesetzlich handelnd durch den Stadtrat, Poststrasse 33, 7002 Chur,
Beschwerdeführerin,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 3. Kammer, Obere Plessurstrasse 1, 7001 Chur,
Beschwerdegegner

A.________.

Gegenstand
Sozialhilfe (Ausstand),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 3. Kammer, vom 3. November 2015.

Sachverhalt:

A.
Mit Entscheid vom 28. April 2015 wies der Stadtrat der Stadt Chur die von A.________ erhobene Beschwerde gegen den Leistungsentscheid der sozialen Dienste der Stadt Chur vom 21. Januar 2015 betreffend die wirtschaftliche Sozialhilfe ab 18. Oktober 2014 ab, soweit er darauf eintrat.

B.
Dagegen führte A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden am 18. Mai 2015 (Poststempel) Beschwerde (Verfahren U 15 47). Am 22. September 2015 beantragte die Stadt Chur den Ausstand des Verwaltungsrichters B.________. Mit Entscheid vom 3. November 2015 trat die Vorinstanz auf das Ausstandsbegehren nicht ein.

C.
Mit Beschwerde beantragt die Stadt Chur, der kantonale Entscheid sei aufzuheben; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.

Erwägungen:

1.
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid einer letzten kantonalen Instanz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG über ein Ausstandsbegehren (Art. 92 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG) im Rahmen einer Streitigkeit, die der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegt (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit zulässig, weshalb darauf einzutreten ist (BGE 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.; Urteil 9C 821/2013 vom 29. Januar 2014 E. 1).

2.

2.1. Gemäss Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken (BGE 139 III 433 E. 2.1.2 S. 435; 138 I 1 E. 2.2 S. 3; 137 I 227 E. 2.1 S. 229; Urteil 5A 910/2013 vom 6. März 2014 E. 5.1).

2.2. Nach einem allgemeinen Grundsatz hat die Partei, die Kenntnis von einem Ausstandsgrund hat, diesen unverzüglich geltend zu machen, da sie andernfalls den Anspruch auf seine spätere Anrufung verwirkt (BGE 138 I 1 E. 2.2 S. 4). Unverzüglich bedeutet nach der Rechtsprechung ein Geltendmachen des Anspruchs binnen maximal sechs bis sieben Tagen; ein zwei- bis dreiwöchiges Zuwarten ist bereits unzulässig (Urteil 8C 434/2015 vom 28. August 2015 E. 2). Laut Art. 6b Abs. 3 des kantonalbündnerischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) können die Parteien einen Ausstandsgrund innert zehn Tagen, seit sie davon Kenntnis erhalten haben, bei der oder dem Vorgesetzten beziehungsweise der oder dem Vorsitzenden geltend machen; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.

2.3. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht oder Völkerrecht (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und b BGG) grundsätzlich frei. Die Regelung des Ausstands von Gerichtspersonen im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist eine Frage des kantonalen Rechts. Dessen Auslegung und Anwendung prüft das Bundesgericht - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - nur unter dem eingeschränkten Gesichtswinkel des Willkürverbots (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; BGE 131 I 467 E. 3.1 S. 473 f.; zum Willkürbegriff vgl. BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18). Dagegen prüft es grundsätzlich frei, ob willkürfrei ausgelegtes kantonales Prozessrecht im Ergebnis zu einer Verletzung von Bundes- oder Völkerrecht führt. Das betrifft insbesondere die Garantie eines unabhängigen und unparteiischen Gerichts gemäss Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK, der insoweit nicht weitergeht (SVR 2009 UV Nr. 2 S. 5 und Nr. 8 S. 30 [8C 555/2007]; Urteil 9C 821/2013 E. 4).

3.
Die Vorinstanz trat auf das Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerin gegen Verwaltungsrichter B.________ nicht ein, da es gestützt auf Art. 6b Abs. 3 VRG verspätet gewesen sei. Darüber hinaus erkannte sie in der Sache, dass bei ihm kein Anschein von Befangenheit oder Voreingenommenheit vorliege.

4.
Zu prüfen ist als Erstes die Rechtzeitigkeit des Ausstandsbegehrens der Beschwerdeführerin gegen Verwaltungsrichter B.________.

4.1. Die Geltendmachung von Ausstandsgründen setzt die Kenntnis der personellen Zusammensetzung des Gerichts voraus. Das verfassungsmässige Recht auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter umfasst deshalb auch den Anspruch auf Bekanntgabe, welche Richter am Entscheid mitwirken. Das bedeutet indessen nicht, dass der rechtsuchenden Person die Namen der entscheidenden Richter ausdrücklich mitgeteilt werden müssen. Es genügt vielmehr, dass sie die Namen aus einer allgemein zugänglichen Quelle (Staatskalender oder Internet) entnehmen kann. Nach der Rechtsprechung müssen die Parteien damit rechnen, dass das Gericht in seiner ordentlichen Besetzung tagen wird (BGE 139 III 120 E. 3.2.1 S. 124; Urteil 2C 440/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 4.2). Dies gilt nicht nur für anwaltlich vertretene Parteien, sondern auch für juristische Laien (Urteile 1B 348/2011 vom 24. Februar 2012 E. 2.2 und 2C 164/2008 vom 28. Juli 2008 E. 3.1; vgl. auch BGE 132 II 485 E. 4.4 S. 497).

4.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, Verwaltungsrichter B.________ bzw. der von ihm präsidierte Verein C.________ führten gegen sie seit 16. September 2014 bei der Vorinstanz ein emotional stark belastetes Verfahren (U 14 71) betreffend Übernahme von Schultransportkosten für den zweisprachigen Kindergarten deutsch/romanisch. Eine Sitzung vom 8. September 2014, an der neben Verwaltungsrichter B.________ auch Vertreter des Kantons und des Vereins D.________ teilgenommen hätten, habe gezeigt, dass dieser Fall zu einer Grundsatzfrage zum Schutz der romanischen Sprache hochstilisiert werde. Es sei deshalb nicht sichergestellt, dass Verwaltungsrichter B.________ im hier in Frage stehenden Verfahren zwischen der Beschwerdeführerin und A.________ (U 15 47) völlig unabhängig und unbefangen handeln bzw. urteilen könne. Die Beschwerdeführerin habe erst nach der telefonischen Rückfrage ihres Rechtskonsulenten bei der Gerichtskanzlei am 16. September 2015 von der Funktion des Verwaltungsrichters B.________ als Instruktionsrichter Kenntnis haben können. Demnach habe sie mit dem Ausstandsbegehren vom 22. September 2015 die 10-tägige Frist nach Art. 6b Abs. 3 VRG eingehalten.

4.3.

4.3.1. Die Vorinstanz erwog richtig, dass die Zusammensetzung des Verwaltungsgerichts Graubünden bzw. der für Sozialfälle zuständigen 3. Kammer auf der Homepage des Kantons Graubünden ersichtlich ist (siehe http://www.justiz-gr.ch/gerichte/verwaltungsgericht/ueber-uns/ kammern.html). Diese Kammer besteht aus drei Richterpersonen. Verwaltungsrichter B.________ ist für die Periode vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2016 aufgeführt. Dies ist denn auch unbestritten. Gleiches gilt für die vorinstanzliche Feststellung, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Parteistellung bei mehreren anderen abgeschlossenen Verfahren betreffend Sozialhilfe schon seit geraumer Zeit Kenntnis davon hatte, dass Verwaltungsrichter B.________ unter anderem für Sozialhilfe-Fälle zuständig ist. Die Beschwerdeführerin musste somit ernsthaft damit rechnen, dass er auch in dem seit 19. Mai 2015 bei der Vorinstanz hängigen Verfahren U 15 47 gegen A.________ als Richter mitwirken würde (vgl. BGE 132 II 485 E. 4.4 S. 497; Urteil 1B 348/2011 vom 24. Februar 2012 E. 2.2). Es ist unerfindlich, weshalb sie seinen Ausstand - den sie mit seiner Teilnahme an dem seit 16. September 2014 hängigen Verfahren U 14 71 begründet - nicht bereits mit ihrer ersten
Vernehmlassung im Verfahren U 15 47 vom 22. Juni 2015 beantragte. Das erst am 22. September 2015 gestellte Ausstandsbegehren war somit verspätet (vgl. E. 2.2. hievor). Die Einwände der Beschwerdeführerin vermögen hieran nichts zu ändern, wie folgende Erwägungen zeigen.

4.3.2. Die Beschwerdeführerin beruft sich erstmals letztinstanzlich auf die Sitzung vom 8. September 2014. Hierbei handelt es sich angesichts des angefochten Entscheides vom 3. November 2015 um ein unechtes Novum, dessen Vorbringen nur im Rahmen von Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG zulässig ist. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass für die Zulässigkeit unechter Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (nicht publ. E. 1.3 des Urteils BGE 138 V 286, in SVR 2012 FZ Nr. 3 S. 7 [8C 690/2011]). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass ihr die Berufung auf diese Sitzung trotz hinreichender Sorgfalt im vorinstanzlichen Verfahren prozessual unmöglich und objektiv unzumutbar war. Sie ist somit unbeachtlich (vgl. Urteil 8C 761/2015 vom 8. Januar 2016 E. 4.2).

4.3.3. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, würde man auf die Internetpublikation abstellen, wäre jedes Ausstandsbegehren gegen Verwaltungsrichter B.________ nach dem 10. Januar 2013 als verspätet zu betrachten, was nicht angehen könne. Sämtliche Gerichtskorrespondenz sei von der Gerichtskanzlei "im Auftrag des Instruktionsrichters", jedoch nicht unter namentlicher Nennung von B.________ unterzeichnet worden. Es wäre auch möglich, dass eine stellvertretende Richterperson eingesprungen sei. Sie habe mithin erst nach der telefonischen Rückfrage bei der Gerichtskanzlei vom 16. September 2015 von der Mitwirkung des Verwaltungsrichters B.________ Kenntnis haben können. Diese Einwände sind nicht stichhaltig. Denn die Beschwerdeführerin hatte bei der Prozessführung mit der gebotenen Sorgfalt vorzugehen. Dazu gehörte, rechtzeitig das Vorliegen allfälliger Ausstandsgründe zu prüfen und sich zu diesem Zweck die nötige Kenntnis der ordentlichen Besetzung des Gerichts zu verschaffen (Urteil 2C 164/2008 E. 3.1).

5.
Unter diesen Umständen braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob bei Verwaltungsrichter B.________ der Anschein von Befangenheit oder Voreingenommenheit besteht (vgl. auch Urteil 1B 11/2013 vom 11. März 2013 E. 4.4).

6.
Die unterliegende Beschwerdeführerin, um deren Vermögensinteresse (Sozialhilfeleistungen) es in der Hauptsache geht, trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG; Urteil 8C 79/2010 vom 24. September 2010 E. 8, nicht publ. in: BGE 136 V 346).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und A.________ schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. März 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Jancar
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_933/2015
Date : 02. März 2016
Published : 20. März 2016
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Gesundheitswesen & soziale Sicherheit
Subject : Sozialhilfe (Ausstand)


Legislation register
BGG: 66  82  86  92  95  99
BV: 9  30
EMRK: 6
BGE-register
131-I-467 • 132-II-485 • 133-III-645 • 136-V-346 • 137-I-227 • 138-I-1 • 138-V-286 • 139-III-120 • 139-III-433 • 140-III-16
Weitere Urteile ab 2000
1B_11/2013 • 1B_348/2011 • 2C_164/2008 • 2C_440/2014 • 5A_910/2013 • 8C_434/2015 • 8C_555/2007 • 8C_690/2011 • 8C_761/2015 • 8C_79/2010 • 8C_933/2015 • 9C_821/2013
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