Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B 436/2014

Urteil vom 2. März 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiberin Siegenthaler.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Vögeli,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Territorialprinzip; Anspruch auf Konfrontation mit Belastungszeugen; Anklagegrundsatz; Strafzumessung (Betrug, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 20. März 2014.

Sachverhalt:

A.

Das Bezirksgericht Baden stellte das Verfahren gegen X.________ am 27. Januar 2012 wegen Verjährung in verschiedenen Anklagepunkten ein und sprach ihn frei von mehreren Vorwürfen des Betrugs, der Urkundenfälschung sowie der Veruntreuung. Wegen mehrfachen Betrugs, mehrfacher Veruntreuung und Urkundenfälschung sowie mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage verurteilte es ihn zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten.

B.

In teilweiser Gutheissung seiner Berufung stellte das Obergericht des Kantons Aargau das Verfahren gegen X.________ am 20. März 2014 in weiteren Anklagepunkten wegen zwischenzeitlicher Verjährung ein. Es verurteilte ihn wegen mehrfachen Betrugs, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Veruntreuung und Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 100.--.

C.

X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 20. März 2014 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

D.

Obergericht und Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Territorialprinzips (Beschwerde, S. 3 f.). Er sei in 33 Fällen des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage verurteilt worden, obschon sich der Transaktionsort im Ausland befunden habe. Einen Bezug zur Schweiz hätten die Sachverhalte lediglich insofern, als der Sitz der geschädigten Kreditkartenunternehmen in der Schweiz liege und die Entreicherung hier stattgefunden habe. Alle übrigen Tatbestandselemente seien hingegen im Ausland erfüllt worden, weshalb Italien als Ort zu gelten habe, wo "der Erfolg des ganzen Delikts" eingetreten sei. Dies sei auch der Ort, wo der Beschwerdeführer den Erfolgseintritt gewollt habe. Die vorhandenen Anknüpfungspunkte zur Schweiz reichten für einen relevanten Inlandbezug gemäss Art. 5 aStGB nicht aus. Die betroffenen Kreditkartenunternehmen seien international tätige juristische Personen und deshalb nicht als Schweizer zu betrachten. Die Sachlage sei eine andere als in BGE 121 IV 145. Vorliegend rechtfertige es sich, den Schutz von Art. 5 aStGB juristischen Personen nicht zu gewähren.

1.2. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden.

1.2.1. Nicht Art. 5 aStGB gelangt vorliegend zur Anwendung, sondern die Regelung gemäss Art. 3 Ziff. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 aStGB (der Beschwerdeführer beging die betreffenden Delikte im Zeitraum von Dezember 2001 bis August 2002 und damit vor Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches), inhaltlich identisch mit Art. 3 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 3 - 1 Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland ganz oder teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht die vollzogene Strafe auf die auszusprechende Strafe an.
3    Ist ein Täter auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgt worden, so wird er, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der Konvention vom 4. November 19505 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  das ausländische Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
4    Hat der auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgte Täter die Strafe im Ausland nicht oder nur teilweise verbüsst, so wird in der Schweiz die Strafe oder deren Rest vollzogen. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland nicht oder nur teilweise vollzogene Massnahme in der Schweiz durchzuführen oder fortzusetzen ist.
i.V.m. Art. 8 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 8 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.
1    Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.
2    Der Versuch gilt als da begangen, wo der Täter ihn ausführt, und da, wo nach seiner Vorstellung der Erfolg hätte eintreten sollen.
StGB. Demnach untersteht dem Schweizerischen Strafgesetz, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht, und ein solches gilt unter anderem als da begangen, wo der Erfolg eingetreten ist.

Die in Bezug auf den Betrug nach Art. 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB entwickelte Rechtsprechung zum Begehungs- bzw. Erfolgsort hat auch für den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 147 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.206
3    Der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB zu gelten, zumal sich diese Bestimmung an den Tatbestand des Betruges anlehnt (vgl. Urteil 6B 810/2007 vom 15. Mai 2008 E. 2.3). Bei einem Betrug wird der Ort der schädigenden Vermögensverfügung bzw. der Vermögensschädigung ebenso als Erfolgsort angesehen wie derjenige, an dem die beabsichtigte Bereicherung eingetreten ist oder hätte eintreten sollen (BGE 125 IV 177 E. 2a S. 180; 117 Ib 210 E. 3b/cc S. 214; Urteil 6B 127/2013 vom 3. September 2013 E. 4.2.2; je mit Hinweisen). So gilt beispielsweise der Erfolg als in der Schweiz eingetreten, wenn das Opfer der Schädigung eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz ist, auch wenn ein Grossteil der deliktischen Handlung im Ausland verübt wurde (BGE 124 IV 241 E. 4c).

1.2.2. Demzufolge liegt keine Verletzung des Territorialprinzips vor. Mit dem Vermögensschaden der Kreditunternehmen, die ihren Sitz in der Schweiz haben, ist ein Erfolg in der Schweiz eingetreten. Damit gelten die betreffenden Delikte als hier begangen, und der Beschwerdeführer untersteht auch diesbezüglich dem Schweizerischen Strafgesetz.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK (Beschwerde, S. 7 ff.). Er sei gestützt auf die Aussagen seines Mitbeschuldigten sowie zweier weiterer Personen verurteilt worden, wobei nie eine Konfrontationseinvernahme stattgefunden habe, an der ihm die Teilnahmerechte gewährt worden wären.

2.2. Die fraglichen Einvernahmen fanden noch unter der Geltung des kantonalen Strafprozessrechts statt. Nach den massgebenden Übergangsbestimmungen behalten sie ihre Gültigkeit, auch wenn sie den Anforderungen der Strafprozessordnung nicht genügen sollten (Art. 448 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 448 Anwendbares Recht - 1 Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
1    Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
2    Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültigkeit.
StPO), soweit sie im Einklang mit BV und EMRK stehen (vgl. Urteil 6B 89/2014 vom 1. Mai 2014 E. 1.2 mit Hinweisen).

2.3. Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK garantierte Anspruch des Beschuldigten, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) auch durch Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV gewährleistet (vgl. BGE 133 I 33 E. 2.2 S. 37; 131 I 476 E. 2.2 S. 480; Urteil 6B 529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 4.2.1, zur Publikation vorgesehen; je mit Hinweisen).

Der Beschuldigte hat den Antrag auf Befragung eines Zeugen den Behörden rechtzeitig und formgerecht einzureichen. Stellt er seinen Beweisantrag nicht rechtzeitig, kann er den Strafverfolgungsbehörden nachträglich nicht vorwerfen, sie hätten durch Verweigerung der Konfrontation oder ergänzender Fragen an Belastungszeugen seinen Grundrechtsanspruch verletzt (BGE 131 I 476 E. 2.1; 125 I 127 E. 6c/bb mit Hinweisen).

2.4. Der Beschwerdeführer hat nie einen Antrag auf Konfrontation mit den Belastungszeugen gestellt, obschon die Gelegenheit dazu bestanden hätte. Stattdessen beschränkte er sich schon vor Vorinstanz ausschliesslich darauf, die Unverwertbarkeit der Einvernahmen geltend zu machen, was er im Übrigen selbst ausdrücklich bestätigt (vgl. Beschwerde, S. 9). Unter diesen Umständen kann er nun nicht den Strafverfolgungsbehörden vorwerfen, sie hätten seinen Grundrechtsanspruch auf Konfrontation mit dem Belastungszeugen verletzt.

3.

3.1. In Bezug auf den Vorwurf des mehrfachen Betrugs bzw. mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend (Beschwerde, S. 5 ff.). Die Anklagebehörde habe es unterlassen darzutun, in welchen Fällen Waren und Dienstleistungen mittels online-Anwendung der Kreditkarten bezogen und in welchen diese offline eingesetzt worden seien. Infolgedessen sei der Anklageschrift nicht zu entnehmen, in welchen der 456 Fälle dem Beschwerdeführer Betrug oder aber betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage vorgeworfen werde. Die Vorinstanz vertrete die Meinung, es sei eine Alternativklage erhoben worden. Dabei verkenne sie, dass eine solche nur zulässig sei, wenn für die Staatsanwaltschaft aufgrund der gegebenen Beweislage zwar feststehe, dass eine von zwei gleichwertigen Versionen zutreffe, indessen trotz Ausschöpfung aller Erkenntnisgrundlagen offengeblieben sei, welche die richtige sei. Diese Voraussetzungen seien im konkreten Fall nicht erfüllt. Es wäre ein leichtes gewesen abzuklären, bei welchen Bezügen die Kreditkarten offline oder online eingesetzt worden seien. Dass dies nicht getan worden sei, könne nun nicht durch Anhebung einer
Alternativanklage korrigiert werden. Vielmehr hätte jeder einzelne Fall einem konkreten Straftatbestand zugeordnet werden müssen. Er habe ein Recht zu wissen, in welchen Fällen Betrug und in welchen ein betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage vorliege.

3.2. Nach dem Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
1    Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
2    Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten.
StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; Urteil 6B 130/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 138 IV 209; je mit Hinweisen). Die Anklageschrift ist nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information der beschuldigten Person, damit diese die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen (Urteil 6B 676/2013 vom 28. April 2014 E. 3.5.3).

3.3. Laut Anklageschrift bezog der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Mittäter im Zeitraum vom 1. Dezember 2001 bis ca. 19. August 2002 mit mindestens 37 illegal "geskimmten" Kreditkarten Waren und Dienstleistungen im Wert von insgesamt Fr. 267'297.05 (die jeweiligen Begehungsorte und Geschädigten werden im Anhang zur Anklageschrift detailliert aufgelistet). Die konkrete Vorgehensweise sei davon abhängig gewesen, wie die Karten von den einzelnen Geschäften als Vertragspartner der jeweiligen Kreditkartenfirmen eingesetzt worden seien. Bei der "online-Anwendung" der gefälschten Kreditkarten seien diese über einen Terminal eingelesen worden, der mit einem Zentralrechner verbunden gewesen sei. Der Beschwerdeführer und sein Mittäter hätten in diesen Fällen die OK-Taste betätigten und zusätzlich einen Beleg unterschreiben müssen. Bei der "offline-Anwendung" hätten die betreffenden Geschäfte ein sogenanntes "Ritsch-Ratsch-Gerät" eingesetzt, wobei die beiden Mittäter auch hier einen Zahlungsbeleg hätten unterzeichnen müssen. In den Fällen einer "online-Anwendung" sei der Tatbestand des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage erfüllt worden, in denjenigen einer "offline-Anwendung" jener des mehrfachen
Betrugs.

3.4. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor. Die Anklageschrift schildert die beiden ihm vorgeworfenen Handlungsmuster klar und nachvollziehbar. Zwar umschreibt sie nicht die konkrete Vorgehensweise in jedem einzelnen Fall, doch verletzt dies allein das Anklageprinzip noch nicht. Bezieht man nebst den allgemeinen Ausführungen auch die angefügte Aufzählung der einzelnen Bezüge mit ein (versehen mit Detailangaben wie Ort, Geschädigte und genaue Deliktssumme), so ist mit hinreichender Klarheit zu erkennen, was Gegenstand der Anklage bildet. Die dem Beschwerdeführer in diesem Anklagepunkt vorgeworfenen Taten beschränken sich auf lediglich zwei zwar unterschiedliche, jedoch nicht wesentlich voneinander abweichende Handlungsmuster, die übersichtlich und leicht verständlich erklärt werden. Damit war es ihm ohne Weiteres möglich, eine Verteidigungsstrategie hinsichtlich beider Tatvarianten zu entwickeln. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, dass und inwiefern ihm eine wirksame Verteidigung nicht möglich gewesen sein soll. Entsprechendes macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend. Die Anklageschrift bzw. Zusatzanklage vom 30. April 2010 verletzt den Anklagegrundsatz
nicht.

3.5. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich in anderer Hinsicht als begründet. Zu Recht macht er geltend, er habe einen Anspruch darauf zu wissen, in welchen Fällen er wegen Betrugs und in welchen er wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage verurteilt werde.

Wenn die Anhebung einer Alternativanklage zulässig ist, bedeutet dies nicht, dass das urteilende Gericht ebenfalls offenlassen kann, welchen Tatbestand es als erfüllt erachtet. Selbst wenn der Unrechtsgehalt der in Frage kommenden Strafnormen identisch ist, obliegt es dem Gericht, in jedem einzelnen Anklagepunkt die Beweise zu würdigen und den jeweiligen Sachverhalt verbindlich festzustellen, sodass er anschliessend unter den einen oder anderen Tatbestand subsumiert werden kann. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung.

4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Das Sachgericht verfügt auf dem Gebiet der Strafzumessung über einen Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. durch Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; 135 IV 130 E. 5.3.1; 134 IV 17 E. 2.1; je mit Hinweisen).

4.3.

4.3.1. Zunächst kritisiert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz werte zu Unrecht straferhöhend, dass er keine Reue zeigte. Einsicht und Reue würden sich, soweit vorhanden, strafmindernd auswirken. Ihr Fehlen dürfe aber nicht straferhöhend gewertet werden (Beschwerde, S. 12 f.).

4.3.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf das Fehlen von Einsicht und Reue durchaus straferhöhend gewertet werden (BGE 113 IV 56 E. 4c). Diese Praxis wurde unter der Geltung des neuen Rechts weitergeführt (vgl. Urteil 6B 694/2012 vom 27. Juni 2013 E. 2.3.4 mit Hinweisen). Dass die Vorinstanz die fehlende Reue des Beschwerdeführers straferhöhend wertet, ist bundesrechtskonform.

4.4.

4.4.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz habe bei der Berechnung der Tagessatzhöhe auf seine Angaben anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 23. Januar 2012 abgestellt, wonach er mit einem 50%-Pensum monatlich Fr. 2'200.-- verdiente. Gemäss Art. 34 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
2    Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.25 Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.26 Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.27
3    Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte.
4    Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten.
StGB bemesse sich der Tagessatz einer Geldstrafe allerdings nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils. Aktuell erziele er mit Fr. 3'600.-- für ein 100%-Pensum ein deutlich geringeres Einkommen als von der Vorinstanz angenommen (Beschwerde, S. 13 f.).

4.4.2. Der Einwand des Beschwerdeführers ist zutreffend. Die Vorinstanz hätte den Tagessatz der Geldstrafe nach seinen derzeitigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen bemessen müssen. Art. 34 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
2    Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.25 Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.26 Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.27
3    Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte.
4    Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten.
StGB besagt, dass das Gericht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit möglichst aktuell und genau zu ermitteln hat. Nachdem die Vorinstanz dies unterlassen hat, erweist sich ihre Tagessatzberechnung gestützt auf veraltete Daten als bundesrechtswidrig.

4.5.

4.5.1. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz berücksichtige die Verletzung des Beschleunigungsgebots mit einer Strafreduktion von einem Drittel nur ungenügend (Beschwerde, S. 12). Sie stelle für die Berechnung der Verfahrensdauer auf die Mitteilung der Verfahrenseröffnung am 23. Februar 2007 ab. Es treffe zwar zu, dass dies der Zeitpunkt sei, in dem die massgebliche Zeitspanne in der Regel zu laufen beginne. Vorliegend sei aber zu berücksichtigen, dass in Bezug auf die Kreditkartendelikte bereits im August 2002 erste Einvernahmen des Beschwerdeführers und seines Mitbeschuldigten stattgefunden hätten, anlässlich welcher die beiden darauf aufmerksam gemacht worden seien, dass sie wegen des Verdachts des Betrugs, der Urkundenfälschung und des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage festgenommen worden seien. Damit habe der Beschwerdeführer schon ab diesem Zeitpunkt Kenntnis von der Anhebung einer Strafuntersuchung gegen ihn gehabt.

4.5.2. Das Beschleunigungsgebot (Art. 5
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 5 Beschleunigungsgebot - 1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
1    Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
2    Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt.
StPO, Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 133 IV 158 E. 8; 130 IV 54 E. 3.3.1; je mit Hinweis).

4.5.3. Der Einwand des Beschwerdeführers erweist sich als zutreffend. Bereits bei seiner ersten polizeilichen Einvernahme im August 2002 erfuhr er vom gegen ihn bestehenden Tatverdacht und stand somit schon seit damals unter dem Eindruck einer gegen ihn laufenden Strafuntersuchung. Dass die Strafverfolgungsbehörden erst Jahre später formell ein Verfahren gegen ihn eröffneten, darf ihm nicht zum Nachteil gereichen. Der Zeitpunkt der formellen Verfahrenseröffnung bzw. ihrer Mitteilung kann deshalb im vorliegenden Fall nicht entscheidend sein für die Berechnung der Verfahrensdauer und die Beurteilung, ob bzw. in welchem Umfang der Beschleunigungsgrundsatz verletzt wurde.

Indem die Vorinstanz die Verfahrensdauer erst ab der formellen Verfahrenseröffnung berechnet, berücksichtigt sie nicht, dass der Beschwerdeführer sich bereits seit wesentlich längerer Zeit im Ungewissen über den gegen ihn gerichteten Tatverdacht befand. Damit lässt sie einen wesentlichen Aspekt ausser Acht.

5.

5.1. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 20. März 2014 ist aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Diese wird hinsichtlich der Schuldsprüche wegen mehrfachen Betrugs und mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Einzelfall festzulegen haben, welcher der beiden Straftatbestände jeweils erfüllt ist. Weiter wird sie überprüfen müssen, ob eine Strafminderung von 30 Prozent infolge Verletzung des Beschleunigungsgebots nach wie vor angemessen erscheint, wenn die Verfahrensdauer nun länger ausfällt als von ihr angenommen. Bei dieser Gelegenheit wird sie auch ihre Argumentation hinsichtlich des Strafmilderungsgrundes nach Art. 48 lit. e
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
StGB zu überdenken und die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers miteinzubeziehen haben (vgl. Beschwerde, S. 10 f.). Schliesslich wird sie die Tagessatzhöhe der Geldstrafe gestützt auf die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers neu berechnen müssen.

5.2. Der Beschwerdeführer wird im Umfang seines Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der entsprechenden Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Bei der Festsetzung der Gerichtskosten ist seiner finanziellen Lage Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Im Umfang seines Obsiegens ist dem Beschwerdeführer vom Kanton Aargau für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird in diesem Umfang gegenstandslos. Die Entschädigung ist praxisgemäss seinem Rechtsvertreter zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 20. März 2014 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

3.
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 800.-- auferlegt.

4.
Der Kanton Aargau hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Urs Vögeli, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- auszurichten.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. März 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Siegenthaler
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_436/2014
Date : 02. März 2015
Published : 20. März 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Territorialprinzip, Anspruch auf Konfrontation mit Belastungszeugen, Anklagegrundsatz, Strafzumessung (Betrug, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage)


Legislation register
BGG: 64  65  66  68
BV: 29  32
EMRK: 6
StGB: 3  8  34  48  146  147
StPO: 5  9  448
BGE-register
113-IV-56 • 117-IB-210 • 121-IV-145 • 124-IV-241 • 125-I-127 • 125-IV-177 • 130-IV-54 • 131-I-476 • 133-I-33 • 133-IV-158 • 133-IV-235 • 134-IV-17 • 135-IV-130 • 136-IV-55 • 138-IV-209
Weitere Urteile ab 2000
6B_127/2013 • 6B_130/2012 • 6B_436/2014 • 6B_529/2014 • 6B_676/2013 • 6B_694/2012 • 6B_810/2007 • 6B_89/2014
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