Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A 434/2008

Urteil vom 2. März 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiberin Sommer.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter von Salis,

gegen

B.Z.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwälte Benno P. Hafner
und Marc Wollenmann.

Gegenstand
Auftrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Zivilkammer, vom 11. Februar 2008.

Sachverhalt:

A.
A.________ (Beschwerdeführer) erwirkte am 1. Juni 2005 beim Bezirksgericht Meilen gegen die in den USA wohnhafte B.Z.________ (Beschwerdegegnerin) einen Arrestbefehl für Fr. 12'442.40 nebst 5 % Zins seit 1. Januar 1998 sowie für Fr. 193'479.85 nebst Zins zu 5 % seit 30. April 2005. Der Arrest wurde auf einer Liegenschaft in C.________ gelegt. Anstelle des Arrestobjekts leistete die Arrestschuldnerin Sicherheit in Form einer unbefristeten und unwiderruflichen Bankgarantie der Bank D.________ über Fr. 500'000.--. Am 10. Juni 2005 prosequierte der Beschwerdeführer den Arrest beim Betreibungsamt Küsnacht. Gegen den Zahlungsbefehl Nr. xxx vom 4. Juli 2005 erhob die Beschwerdegegnerin Rechtsvorschlag.

B.
Nach erfolgloser Sühneverhandlung beim Vermittleramt Oberengadin stellte der Beschwerdeführer am 3. November 2005 beim Bezirksgericht Maloja das Rechtsbegehren, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm den Betrag von Fr. 205'922.25 zuzüglich Zins sowie die Arrest- und Betreibungskosten von Fr. 2'068.-- und Spesen von Fr. 800.-- zu bezahlen. Zudem sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx zu beseitigen und definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Der Beschwerdeführer behauptete, seine Forderung bestünde aufgrund eines mit der Beschwerdegegnerin ab Mai 2001 begründeten Auftragsverhältnisses, das zum Gegenstand hatte, steuerliche Belange in der Schweiz umfassend zu regeln. Das Bezirksgericht wies die Klage mit Kontumazurteil vom 28. August 2007 ab.
Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden. Er beantragte, das Urteil des Bezirksgerichts aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zur Bezahlung von Fr. 193'479.85 nebst Zins sowie Arrest- und Betreibungskosten von Fr. 2'068.-- zu verpflichten. Zudem sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx zu beseitigen und definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Mit Urteil vom 11. Februar 2008 wies das Kantonsgericht von Graubünden die Berufung ab. Entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts erachtete es die Aktivlegitimation des Beschwerdeführers als gegeben. Es ging indessen davon aus, dass die Beschwerdegegnerin nicht für die gesamte geltend gemachte Forderung passivlegitimiert sei.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beschwerdeführer, das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 11. Februar 2008 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm Fr. 193'479.85 nebst Zins sowie die Arrest- und Betreibungskosten von Fr. 2'089.-- zu bezahlen. Weiter beantragt er die Beseitigung des Rechtsvorschlags und die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung. Eventuell sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin begehrt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen. Das Kantonsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 8. Dezember 2008 wurde der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung erteilt.

Erwägungen:

1.
Mit dem heutigen Entscheid in der Sache wird das Gesuch des Beschwerdeführers, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen, gegenstandslos.

2.
Vorliegend ist streitig, ob die Beschwerdegegnerin für die gesamte vom Beschwerdeführer geltend gemachte Forderung passivlegitimiert sei. Die Vorinstanz kam zum Schluss, die Beschwerdegegnerin sei nicht ausschliesslich für sich selber, sondern als Vertreterin auch für ihren Ehemann E.Z.________ sowie für die Z.________ AG tätig gewesen. Die Klage sei abzuweisen, da der Beschwerdeführer nicht substantiiert dargetan habe, welcher Teil der Forderung Leistungen betreffe, für welche die Beschwerdegegnerin einstehen müsse bzw. passivlegitimiert sei. Der Beschwerdeführer behauptet demgegenüber, er habe einzig und alleine mit der Beschwerdegegnerin einen Auftragsvertrag abgeschlossen.

3.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Vertrauensprinzips und macht geltend, die Vorinstanz habe die Art. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 1 - 1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
1    Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
2    Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein.
, 18
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
1    Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.
, 19
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 19 - 1 Der Inhalt des Vertrages kann innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgestellt werden.
1    Der Inhalt des Vertrages kann innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgestellt werden.
2    Von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Vereinbarungen sind nur zulässig, wo das Gesetz nicht eine unabänderliche Vorschrift aufstellt oder die Abweichung nicht einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung, gegen die guten Sitten oder gegen das Recht der Persönlichkeit in sich schliesst.
und 394
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 394 - 1 Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
1    Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
2    Verträge über Arbeitsleistung, die keiner besondern Vertragsart dieses Gesetzes unterstellt sind, stehen unter den Vorschriften über den Auftrag.
3    Eine Vergütung ist zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist.
ff. OR sowie Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB unrichtig angewendet. Eine Auslegung der Klagebeilagen 2, 4, 6, 14, 17 und 38 sowie der gesamten Korrespondenz des Beschwerdeführers ergebe klar, dass einzig die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer beauftragen wollte und dieser den Auftrag angenommen habe.
Der Beschwerdeführer geht von einem falschen Verständnis des angefochtenen Entscheids aus. Er verkennt, dass die Vorinstanz vorliegend nicht eine Auslegung von Willensäusserungen nach dem Vertrauensprinzip vorgenommen hat, sondern aufgrund einer Beweiswürdigung den tatsächlichen Willen der Parteien feststellte. Die Vorinstanz würdigte insbesondere die Aussagen des Beschwerdeführers in seiner Replik vom 11. Dezember 2006, die Vollmachten, welche die Beschwerdegegnerin, handelnd als Generalbevollmächtigte ihres Ehemanns E.Z.________, dem Beschwerdeführer erteilte (KB 6, 6a, 6b), die Generalvollmacht, die E.Z.________ dem Beschwerdeführer erteilte (KB 13, 20), das Schreiben vom 6. November 2003, aus dem hervorgeht, dass E.Z.________ die Beschwerdegegnerin umfassend bevollmächtigte, seine Angelegenheiten sowie diejenigen der Z.________ AG zu regeln und dazu den Beschwerdeführer zu beauftragen (KB 53b), und die Rechnungen, die der Beschwerdeführer am 13. Februar 2004 der Z.________ AG für seine Bemühungen stellte (BB 2/02, 3/03). Aufgrund einer ausführlichen Würdigung dieser Beweismittel und des nachträglichen Parteiverhaltens kam die Vorinstanz zum Ergebnis, dass die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer nicht nur in ihrem
Namen, sondern auch als Vertreterin im Namen ihres Ehemannes und der Z.________ AG gehandelt und dementsprechend auch diese verpflichtet hat. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin wollten in tatsächlicher Hinsicht nicht nur ein Auftragsverhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer schliessen. An diese tatsächliche Feststellung der Vorinstanz ist das Bundesgericht grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG; vgl. Erwägung 4.1).
Da der übereinstimmende wirkliche Parteiwille festgestellt werden konnte, erübrigte es sich für die Vorinstanz, die Erklärungen der Parteien zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens aufgrund des Vertrauensprinzips auszulegen (vgl. BGE 132 III 24 E. 4 S. 27 f.; 131 III 606 E. 4.1 S. 611; 130 III 66 E. 3.2 S. 71; je mit Hinweisen). Die Rüge der Verletzung von Bundesrecht entbehrt demnach der Grundlage.

4.
Der Beschwerdeführer macht weiter eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend.

4.1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87
BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 133 II 249 E. 1.2.2).
Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substantiiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer kann sich dabei nicht damit begnügen, den bestrittenen Feststellungen eigene tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die Beweise seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Vielmehr hat er klar und substantiiert aufzuzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen. Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (vgl. BGE 133 III 350 E. 1.3, 393 E. 7.1, 462 E. 2.4).

4.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe auf die "falschen" Dokumente abgestellt und zu Unrecht die Klagebeilagen 6, 14, 17 und 38 nicht beachtet. Er zeigt aber nicht näher auf, inwiefern sich daraus eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung ergeben würde, und vermag somit diesbezüglich den Begründungsanforderungen an eine Sachverhaltsrüge nicht zu genügen.
Als offensichtlich unrichtig rügt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz auf die Rechnungen (BB 2/02, 3/03) abgestellt habe, ohne seine unbestritten gebliebene Äusserung in der Replik vom 11. Dezember 2006 zu berücksichtigen, wonach die Rechnungsstellung an die Gesellschaft auf ausdrücklichen Wunsch der Beschwerdegegnerin erfolgt sei. Nach Art. 156 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden vom 1. Dezember 1985 (Bündner Rechtsbuch 320.000) gilt als bestritten, was nicht zugestanden wird. Auch im Kontumazverfahren gelten die tatsächlichen Vorbringen der anwesenden Partei grundsätzlich als bestritten und müssen demnach bewiesen werden (Marco Ettisberger, Der Bündner Zivilprozess im Überblick, unter besonderer Berücksichtigung einzelner Verfahrensarten, Diss. Zürich 1987, S. 83). Da der Beschwerdeführer nicht aufzeigt, dass die Beschwerdegegnerin seine Behauptung anerkannt hätte oder weshalb die Vorinstanz diese Behauptung als erstellt hätte betrachten müssen, genügt die entsprechende Behauptung nicht, um die Beweiswürdigung der Vorinstanz als offensichtlich unrichtig auszuweisen. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz nicht einzig aufgrund der Rechnungen, sondern aufgrund einer ausführlichen Beweiswürdigung ihre
Sachverhaltsfeststellung getroffen hat (vgl. Erwägung 3).

5.
Der Beschwerdeführer ist mit seinen Rügen betreffend die Hauptbegründung der Vorinstanz nicht durchgedrungen. Da die Hauptbegründung demnach standhält, erübrigt es sich, auf die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Eventualbegründung der Vorinstanz einzugehen.

6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. März 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Klett Sommer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 4A_434/2008
Date : 02. März 2009
Published : 20. März 2009
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Vertragsrecht
Subject : Auftrag


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BGG: 66  68  95  97  105
OR: 1  18  19  394
ZGB: 2
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