Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 908/2016

Urteil vom 2. Februar 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Jametti, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Pasquini.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt, Sennhofstrasse 17, 7000 Chur,
2. A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Flurin von Planta,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Einstellungsverfügung (Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte),

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Strafkammer, vom 7. Juni 2016.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.
Am 24. März 2014 reichte X.________ Strafantrag gegen seinen Nachbarn A.________ ein wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179 quater
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 179quater - Wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt,
StGB). Am 1. Dezember 2015 stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Untersuchung gegen A.________ ein.
Das Kantonsgericht Graubünden wies die von X.________ erhobene Beschwerde am 7. Juni 2016 ab. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, ob die von A.________ installierten Videokameras X.________ respektive dessen Grundstücke auch tatsächlich beobachteten bzw. aufzeichneten. In der Zwischenzeit seien alle installierten Überwachungskameras bis auf diejenige über dem Hauseingang abmontiert; damit lasse sich auch nicht mehr nachvollziehen, welcher genaue Bereich die verschiedenen Kameras tatsächlich beobachtet bzw. aufgezeichnet hätten. A.________ könne kein Eventualvorsatz nachgewiesen werden, sodass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zurecht eingestellt habe.
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen vor Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des Beschlusses des Kantonsgerichts Graubünden. Die Sache sei an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen mit der Weisung, Anklage gegen A.________ zu erheben.

2.
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG). Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat der Privatkläger nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden Zivilansprüche geltend gemacht. Der Privatkläger hat vor Bundesgericht aber jedenfalls darzulegen, auf welche Zivilforderung sich der angefochtene Entscheid inwiefern auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der angezeigten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass die Vorinstanz Art. 30
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 30 - 1 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen.
1    Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen.
2    Ist die verletzte Person handlungsunfähig, so ist ihr gesetzlicher Vertreter zum Antrag berechtigt. Steht sie unter Vormundschaft oder unter umfassender Beistandschaft, so steht das Antragsrecht auch der Erwachsenenschutzbehörde zu.21
3    Ist die verletzte Person minderjährig oder steht sie unter umfassender Beistandschaft, so ist auch sie zum Antrag berechtigt, wenn sie urteilsfähig ist.22
4    Stirbt die verletzte Person, ohne dass sie den Strafantrag gestellt oder auf den Strafantrag ausdrücklich verzichtet hat, so steht das Antragsrecht jedem Angehörigen zu.
5    Hat eine antragsberechtigte Person ausdrücklich auf den Antrag verzichtet, so ist ihr Verzicht endgültig.
StGB über den Strafantrag verletzt hätte (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6). In seiner Begründung legt er auch mit keinem Wort dar, dass er Zivilforderungen geltend machen will. Aufgrund der untersuchten Straftat sind Zivilforderungen denn auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Weder liegen Schadenersatzforderungen auf der Hand noch geht aus dem Sachverhalt hervor, welche Ansprüche aus Persönlichkeitsverletzung der Beschwerdeführer ableiten könnte. Nicht jede noch so geringfügige Beeinträchtigung der Persönlichkeit kann als rechtlich relevante Verletzung verstanden werden. Die Verletzung muss eine gewisse Intensität erreichen. Auf die subjektive Empfindlichkeit des Betroffenen kommt es dabei nicht an (Urteil 6B 918/2015 vom 16. Oktober 2015 mit Hinweis). Dass es sich vorliegend um eine Persönlichkeitsverletzung handelt, die im Sinne der Rechtsprechung die erforderliche Schwere erreicht haben könnte, ist jedenfalls nicht ohne Weiteres ersichtlich. Dem Beschwerdeführer fehlt es damit an der Legitimation.

3.
Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann die Verletzung von Verfahrensrechten geltend gemacht werden, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Das erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Ist der Beschwerdeführer Partei, kann er die Verletzung jener Parteirechte rügen, die ihm nach dem kantonalen Verfahrensrecht, der BV oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung in der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind hingegen Vorbringen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen. Ein in der Sache nicht Legitimierter kann weder die Beweiswürdigung kritisieren noch geltend machen, die Begründung sei materiell unzutreffend ("Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1.; 136 IV 41 E. 1.4; je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer moniert vorab eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz im Sinne von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG und deren Widersprüchlichkeit zu den sachverhaltlichen Feststellungen der Beschwerdegegnerin. Auf diese Vorbringen kann nicht eingetreten werden, da dies im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids hinausliefe. Dasselbe gilt für die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen von Art. 179 quater
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 179quater - Wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt,
StGB.
Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz kläre ausschliesslich, ob der Beschwerdegegner die fraglichen Kameras direktvorsätzlich montiert habe; damit setze sie sich nicht mit dem von ihm vorgebrachten Vorwurf des Eventualvorsatzes auseinander. Die diesbezügliche Kritik ist unbehelflich. Faktisch rügt der Beschwerdeführer unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs ebenfalls eine unrichtige respektive unvollständige Feststellung des Sachverhalts, hinsichtlich dessen ihm kein Beschwerderecht zusteht.

4.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG nicht einzutreten. Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dem Beschwerdegegner ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Februar 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Jametti

Die Gerichtsschreiberin: Pasquini
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_908/2016
Date : 02. Februar 2017
Published : 20. Februar 2017
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Einstellungsverfügung (Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte)


Legislation register
BGG: 81  97  108
StGB: 30  179quater
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