Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2007.3

Entscheid vom 2. Februar 2007 I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschwerde gegen Verfügung der Nichtfolgegebung (Art. 100 Abs. 5 BStP)

Sachverhalt:

A. Am 31. Oktober 2006 erstattete A. bei der Schweizerischen Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwaltschaft“) Strafanzeige wegen schwerer Körperverletzung, Unterdrückung von Urkunden, Amtsmissbrauch, ungetreuer Amtsführung, Urkundenfälschung im Amt sowie eventueller Beteiligung an einer kriminellen Organisation gegen insgesamt fünf derzeitige bzw. ehemalige Mitarbeiter der Eidg. Spielbankenkommission sowie gegen einen Polizeibeamten (act. 1.5).

Am 27. Dezember 2006 erliess die Bundesanwaltschaft eine Verfügung gemäss Art. 100 Abs. 3 BStP, wonach der Anzeige A. vom 31. Oktober 2006 keine Folge gegeben werde (act. 1.1). Kosten hat die Bundesanwaltschaft hierbei keine erhoben. Diese Verfügung wurde von der Bundesanwaltschaft mit folgender Rechtsmittelbelehrung versehen:

Rechtsmittelbelehrung (BStP 106 Abs. 1bis)

Geschädigte und Opfer von Straftaten im Sinne von Artikel 2 des Bundesgesetzes über die Opferhilfe vom 4. Oktober 1991 (Opferhilfegesetz; SR 312.5) können die Einstellung der Ermittlungen innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts in 6501 Bellinzona anfechten.

B. Mit Beschwerde vom 7. Januar 2007 gelangte A. an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes und stellte die folgenden Rechtsbegehren (act. 1):

1. Die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 27. Dezember 2006 (Nichteintretensentscheid) sei aufzuheben.

2. Die Bundesanwaltschaft habe die Anzeige an die Hand zu nehmen und ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren zu eröffnen.

Allenfalls sei ich als Anzeiger bezüglich der einzelnen Anzeigepunkte von der Untersuchungsbehörde angemessen zu befragen.

3. Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Parteikostenentschädigung zuzusprechen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 100 Abs. 3 BStP verfügt der Bundesanwalt, dass der Anzeige keine Folge gegeben wird, sofern kein Anlass zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens besteht. Art. 100 Abs. 4 BStP verpflichtet den Bundesanwalt dazu, den Anzeiger davon zu benachrichtigen, falls jener bekannt ist. Eine solche Benachrichtigung ist weder formgebunden noch bedarf sie einer Begründung, zumal dem Anzeiger kein Rechtsmittel zusteht (Bänziger/Leimgruber, Das neue Engagement des Bundes in der Strafverfolgung, Bern 2001, N. 236 f. zu Art. 100 BStP). Es muss ihr lediglich entnommen werden können, dass keine Ermittlungen gegen den Angezeigten eingeleitet werden. Zur besseren Beweisbarkeit ist die Zustellung der Benachrichtigung durch eingeschriebenen Brief wohl ratsam.

Allein das Opfer im Sinne von Art. 2
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 2 Formen der Opferhilfe - Die Opferhilfe umfasst:
a  Beratung und Soforthilfe;
b  längerfristige Hilfe der Beratungsstellen;
c  Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter;
d  Entschädigung;
e  Genugtuung;
f  Befreiung von Verfahrenskosten;
g  ...3
OHG hat demgegenüber das Recht zur Beschwerde (Art. 100 Abs. 5 BStP). Ihm ist die Verfügung der Nichtfolge-gebung der Anzeige zu eröffnen, d.h. es ist ihm das Dispositiv der Verfügung sowie eine Begründung zuzustellen und es ist eine Rechtsmittelbelehrung beizufügen. Der Kreis der zur Beschwerdeführung legitimierten Personen ist in diesem Fall enger gefasst als bei Beschwerden gegen Einstellungsver-fügungen gemäss Art. 106
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 2 Formen der Opferhilfe - Die Opferhilfe umfasst:
a  Beratung und Soforthilfe;
b  längerfristige Hilfe der Beratungsstellen;
c  Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter;
d  Entschädigung;
e  Genugtuung;
f  Befreiung von Verfahrenskosten;
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BStP, gegen welche auch der Geschädigte Beschwerde führen kann (vgl. zum Ganzen BGE 129 IV 197, 198 ff. E. 1, TPF BK_B 070/04 vom 12. Juli 2004 E. 1, TPF BK_B 188/04 vom 22. Februar 2005 E. 1, TPF BB.2006.15 vom 14. März 2006).

1.2 Mit Rücksicht auf diese gesetzlichen Grundlagen und die hierzu ergangene Rechtsprechung wird klar, dass die Beschwerdegegnerin der angefochtenen Verfügung anstelle der Art. 100 Abs. 5 BStP entsprechenden Rechtsmittelbelehrung eine solche nach Art. 106 Abs. 1bis
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OHG Art. 2 Formen der Opferhilfe - Die Opferhilfe umfasst:
a  Beratung und Soforthilfe;
b  längerfristige Hilfe der Beratungsstellen;
c  Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter;
d  Entschädigung;
e  Genugtuung;
f  Befreiung von Verfahrenskosten;
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BStP angefügt und somit dem Beschwerdeführer bezüglich der Legitimation zur Anfechtung einer Verfügung der Nichtfolgegebung nach Art. 100 BStP eine falsche Information gegeben hat. Nennt die Rechtsmittelbelehrung ein Rechtsmittel, obwohl gar keines gegeben ist, so entsteht daraus der Partei kein Rechtsnachteil. Auf das unzulässige Rechtsmittel wird aber nicht eingetreten (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, N. 1646). Dieser öffentlichrechtliche Grundsatz kann im vorliegenden Fall analog zur Anwendung gebracht werden (TPF BB.2005.107 vom 6. Oktober 2005 und TPF BV.2006.12 vom 15. Februar 2006). Zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde wäre der Beschwerdeführer nur dann legitimiert, wenn er als Opfer im Sinne von Art. 2
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OHG Art. 2 Formen der Opferhilfe - Die Opferhilfe umfasst:
a  Beratung und Soforthilfe;
b  längerfristige Hilfe der Beratungsstellen;
c  Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter;
d  Entschädigung;
e  Genugtuung;
f  Befreiung von Verfahrenskosten;
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OHG anzusehen wäre. Insoweit der Beschwerdeführer seine Beschwerde ausdrücklich als Geschädigter erhebt, ist auf sie nicht einzutreten.

1.3 Es bleibt jedoch die Frage, ob der Beschwerdeführer – ungeachtet der eigenen Bezeichnung - als beschwerdeberechtigtes Opfer gemäss Art. 2
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OHG Art. 2 Formen der Opferhilfe - Die Opferhilfe umfasst:
a  Beratung und Soforthilfe;
b  längerfristige Hilfe der Beratungsstellen;
c  Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter;
d  Entschädigung;
e  Genugtuung;
f  Befreiung von Verfahrenskosten;
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OHG anzusehen ist.

Art. 2 Abs. 1
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OHG Art. 2 Formen der Opferhilfe - Die Opferhilfe umfasst:
a  Beratung und Soforthilfe;
b  längerfristige Hilfe der Beratungsstellen;
c  Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter;
d  Entschädigung;
e  Genugtuung;
f  Befreiung von Verfahrenskosten;
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OHG bezeichnet als Opfer jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist, und zwar unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung fällt der Amtsmissbrauch nicht unter das OHG (vgl. BGE 120 Ia 157, 163 E. 2.d.aa., Urteil des Bundesgerichts 1P.399/2003 vom 10. September 2003, Botschaft zum Opferhilfegesetz vom 25. April 1990, BB 1990 II 977). Gleiches muss auch für die vorliegend zur Anzeige gebrachten Delikte der ungetreuen Amtsführung (TPF BB.2005.40 vom 7. Juli 2005 E. 3), der Unterdrückung von Urkunden, der Urkundenfälschung im Amt sowie der Beteiligung an einer kriminellen Organisation gelten. Da diese Delikte nicht unter das OHG fallen, kann dem Beschwerdeführer auch nicht die Stellung eines Opfers nach Art. 2
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OHG Art. 2 Formen der Opferhilfe - Die Opferhilfe umfasst:
a  Beratung und Soforthilfe;
b  längerfristige Hilfe der Beratungsstellen;
c  Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter;
d  Entschädigung;
e  Genugtuung;
f  Befreiung von Verfahrenskosten;
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OHG zukommen, womit er hinsichtlich der genannten Delikte nicht zur Beschwerdeführung legitimiert ist.

Das Vorliegen einer Straftat ist eine unabdingbare Voraussetzung für die Anerkennung der Opferqualität einer geschädigten Person. Ohne Straftat gibt es kein Opfer im Sinne des Gesetzes. Unter einer Straftat ist ein tatbestandsmässiges, rechtswidriges Verhalten im Sinne des Strafgesetzbuches zu verstehen. Die Tatbestandsmässigkeit bezieht sich dabei grundsätzlich sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand, soweit dieser überhaupt eruiert werden kann (Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 2005, N. 3 f. zu Art. 2
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OHG Art. 2 Formen der Opferhilfe - Die Opferhilfe umfasst:
a  Beratung und Soforthilfe;
b  längerfristige Hilfe der Beratungsstellen;
c  Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter;
d  Entschädigung;
e  Genugtuung;
f  Befreiung von Verfahrenskosten;
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OHG). Das ebenfalls zur Anzeige gebrachte Delikt der schweren Körperverletzung fällt zwar grundsätzlich unter den Anwendungsbereich des OHG. Jedoch vermag der Beschwerdeführer weder in seiner Anzeige noch in seiner Beschwerde darzutun, inwiefern den angezeigten Personen strafrechtlich relevantes Verhalten zur Last gelegt werden kann, welches seine derzeitige teilweise Arbeitsunfähigkeit herbeigeführt haben soll. Der Beschwerdeführer beschränkt sich diesbezüglich auf den pauschalen Vorwurf, dass er infolge der im September 2000 erfolgten Betriebsschliessung invalidisiert worden sei, ohne jedoch konkrete Sachverhaltselemente zu benennen, anhand welcher sich eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der angezeigten Personen begründen liesse. Dass die Betriebsschliessungen auf Grund der neuen Spielbankengesetzgebung rechtmässig erfolgt sind, wird auch vom Beschwerdeführer selbst grundsätzlich nicht bestritten und im Ergebnis auch vom gegen diesen ergangenen Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Oktober 2005 (act. 1.8) bestätigt. Insgesamt ist mit der Beschwerdegegnerin übereinstimmend festzuhalten, dass bezüglich der vom Beschwerdeführer zur Anzeige gebrachten Körperverletzung kein strafrechtlich relevantes, tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten der angezeigten Personen geltend gemacht wird. Nicht ersichtlich wäre im Weiteren auch, inwiefern die Betriebsschliessung die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Beeinträchtigung seiner psychischen Integrität unmittelbar (im Sinne des Art. 2
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b  längerfristige Hilfe der Beratungsstellen;
c  Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter;
d  Entschädigung;
e  Genugtuung;
f  Befreiung von Verfahrenskosten;
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OHG) hervorgerufen haben soll.

1.4 Somit ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer an der zur Beschwerdeführung notwendigen Stellung als Opfer gemäss Art. 2
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OHG Art. 2 Formen der Opferhilfe - Die Opferhilfe umfasst:
a  Beratung und Soforthilfe;
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c  Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter;
d  Entschädigung;
e  Genugtuung;
f  Befreiung von Verfahrenskosten;
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OHG fehlt, weshalb sich die Beschwerde als sofort unzulässig im Sinne von Art. 219 Abs. 1
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OHG Art. 2 Formen der Opferhilfe - Die Opferhilfe umfasst:
a  Beratung und Soforthilfe;
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c  Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter;
d  Entschädigung;
e  Genugtuung;
f  Befreiung von Verfahrenskosten;
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BStP erweist und von der Einholung einer Stellungnahme der Bundesanwaltschaft abgesehen wird. Selbst wenn man den Beschwerdeführer vorliegend als beschwerdeberechtigtes Opfer im Sinne des Art. 2
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 2 Formen der Opferhilfe - Die Opferhilfe umfasst:
a  Beratung und Soforthilfe;
b  längerfristige Hilfe der Beratungsstellen;
c  Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter;
d  Entschädigung;
e  Genugtuung;
f  Befreiung von Verfahrenskosten;
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OHG ansehen würde, wäre die Beschwerde infolge Fehlens einer Straftat (im Sinne der oben stehenden Erwägungen) ohnehin abzuweisen.

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würden die Gerichtskosten in der Regel dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 156 Abs. 1
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 2 Formen der Opferhilfe - Die Opferhilfe umfasst:
a  Beratung und Soforthilfe;
b  längerfristige Hilfe der Beratungsstellen;
c  Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter;
d  Entschädigung;
e  Genugtuung;
f  Befreiung von Verfahrenskosten;
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OG i.V.m. Art. 132 Abs.1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
BGG und Art. 245
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
BStP [in der Fassung vom 19. Dezember 2003]). Wie bereits festgehalten, darf jedoch einer Partei aus einer falschen Rechtsmittelbelehrung kein Rechtsnachteil erwachsen (Häfelin/Müller/ Uhlmann, a.a.O.). Da sich der Beschwerdeführer vorliegend in guten Treuen auf die falsche Rechtsmittelbelehrung hat verlassen dürfen, rechtfertigt es sich vorliegend von einer solchen Auferlegung der Gerichtskosten abzusehen (Art. 156 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
OG i.V.m. Art. 132 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
BGG und Art. 245
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
BStP [in der Fassung vom 19. Dezember 2003]).

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 5. Februar 2007

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A.

- Schweizerische Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : BB.2007.3
Date : 02. Februar 2007
Published : 01. Juni 2009
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Subject : Beschwerde gegen Verfügung der Nichtfolgegebung (Art. 100 Abs. 5 BStP)


Legislation register
BGG: 132
BStP: 100  106  219  245
OG: 156
OHG: 2
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