Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung VI

F-5583/2015

Urteil vom 2. November 2017

Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),

Besetzung Richter Yannick Antoniazza, Richter Antonio Imoberdorf,

Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.

A._______,

Parteien vertreten durch Dr. Michael Kull, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

Sachverhalt:

A.
A._______ wurde 1976 in Pakistan geboren. Im Januar 2001 gelangte er in die Schweiz und stellte ein Asylgesuch, das erstinstanzlich, unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung, erfolglos blieb. Seine dagegen an die ARK (Asylrekurskommission; heute: Bundesverwaltungsgericht) gerichtete Beschwerde wurde mit Urteil vom 18. März 2004 abgewiesen (zu Vorstehendem: Sachverhalt der angefochtenen Verfügung). A._______ verliess anschliessend die Schweiz. Wie sich aus einer Auskunft der schweizerischen Botschaft in Islamabad vom 15. Juni 2004 ergibt, hielt er sich vorübergehend in seinem Heimatland auf. Im September 2005 reiste er, von Italien herkommend, wieder in die Schweiz ein (vgl. Beilagen zum Gesuch um erleichterte Einbürgerung [Vorakten S. 1 - 80]).

B.
Am 28. September 2005 heiratete A._______ die 1964 geborene B._______, zu der er gemäss eigenen Angaben bereits seit April 2001 eine Beziehung unterhielt (vgl. Schreiben seiner Rechtsvertreterin vom 29. August 2014 [Vorakten S. 104]). Aufgrund seiner Heirat erteilte ihm der Kanton Basel-Landschaft eine Aufenthaltsbewilligung.

C.
Gestützt auf seine Ehe ersuchte A._______ am 22. Mai 2009 um erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Am 15. März 2011 unterzeichneten beide Ehegatten eine Erklärung, der zufolge sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann. Mit Verfügung vom 24. März 2011 wurde A._______ erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kantons Bern und der Gemeinde Affoltern i.E.).

D.
Anfangs 2012 kam es zu einer einmonatigen Trennung der Ehegatten (vgl. Beschwerde S. 6). Die Ehefrau stellte am 16. Februar 2013 ein Gesuch um Eheschutzmassnahmen, auf welches mangels Zahlung des Kostenvorschusses nicht eingetreten wurde (vgl. die von der Vorinstanz beigezogenen Akten des Bezirksgerichts Arlesheim). Am 1. März 2013 trennten sich die Ehegatten erneut, wobei A._______ die bisherige gemeinsame Wohnung verliess und eine eigene Wohnung bezog. Eigenen Angaben zufolge unternahm er zwei Tage später einen weiteren Versuch des Zusammenlebens, welcher scheiterte und auf den 1. April 2013 zur definitiven Trennung führte (zu Vorstehendem: Schreiben seiner Rechtsvertreterin vom 29. August 2014 [Vorakten S. 105/106]). Am 22. Oktober 2013 stellten die Ehegatten ein gemeinsames Scheidungsbegehren; ihre Ehe wurde am 21. Februar 2014 geschieden (vgl. beigezogene Akten des Bezirksgerichts Arlesheim).

E.
Am 1. Mai 2014 informierte der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern die Vorinstanz über die Ereignisse nach der Einbürgerung von A._______(Vorakten S. 81 f.). Ihm teilte die Vorinstanz mit Schreiben vom 25. Juni 2014 mit, dass gegen ihn ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung eingeleitet werde und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör (Vorakten S. 101 f.). In diesem Rahmen äusserte sich A._______ durch seine damalige Rechtsvertreterin am 29. August 2014 und 31. Oktober 2014 (Vorakten S. 103 ff und S. 112 ff.) Keine Bemerkungen erfolgten zu den von der Vorinstanz eingeholten schriftlichen Auskünften seiner geschiedenen Ehefrau vom 24. November 2014 und 22. Januar 2015 (je Posteingang bei der Vorinstanz [Vorakten S. 118 und S. 121]). Auf die ihm ausdrücklich mit Schreiben vom 8. April 2015 gewährte Möglichkeit zur abschliessenden Stellungnahme (Vorakten S. 136) verzichtete er ebenfalls.

F.

Im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens nahm die Vorinstanz Einsicht in die Eheschutz- und Scheidungsakten der früheren Ehegatten (Beilage der Vorakten).

G.
Mit Schreiben vom 10. Juli 2015 bat die Vorinstanz den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern darum, die gemäss Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG erforderliche Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung von A._______ zu erteilen (Vorakten S. 137). Diese Zustimmung erfolgte am 23. Juli 2015 (Vorakten S. 147).

H.
Mit Verfügung vom 31. Juli 2015 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung von A._______ für nichtig. Seine am 28. September 2005 geschlossene Ehe habe bis zur erleichterten Einbürgerung am 24. März 2011 fünf Jahre und sechs Monate bestanden. Von der Rechtskraft der Einbürgerung bis zur freiwilligen Trennung habe es ca. 23 Monate gedauert. Bereits diese zeitlichen Verhältnisse sprächen für die Vermutung, dass die Ehegatten im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in stabilen und zukunftsgerichteten ehelichen Verhältnissen lebten.

Diese Vermutung, so die Vorinstanz weiter, habe A._______nicht entkräften können. Nach erfolglos durchlaufenem Asylverfahren und zwischenzeitlichem Aufenthalt im Ausland habe er sich entschlossen, die ihm seit vier Jahren bekannte B._______, rund 13 Jahre älter als er, zu heiraten; dadurch habe er sich den langfristigen Aufenthalt in der Schweiz gesichert. Zwar habe er betont, die Ehe sei bis zur definitiven Trennung im April 2013 stabil gewesen; andererseits habe er erwähnt, seine bereits seit 2008 bestehenden unregelmässigen Arbeitszeiten hätten zu Spannungen und nicht überwindbaren Meinungsverschiedenheiten geführt. Wie auch die geschiedene Ehefrau erklärt habe, hätten beide kaum Zeit miteinander verbringen können, hätten aber immer gehofft, dass sich ihre eheliche Situation verbessern würde. Eine Verbesserung habe sich aber aufgrund der finanziellen Probleme - darin seien sich die Ex-Ehegatten einig - nicht eingestellt. Auch seine pakistanische Familie habe A._______ finanziell zunehmend in Anspruch genommen, was sich ebenfalls negativ auf seine Ehe ausgewirkt habe. Dass er Bemühungen zur Rettung der Ehe unternommen habe, sei nicht erkennbar.

Nach alledem sei davon auszugehen, dass die Ehegemeinschaft im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr stabil und zukunftsgerichtet gewesen sei. A._______ sei sich dessen bewusst gewesen, habe dies aber gegenüber den Einbürgerungsbehörden nicht erwähnt.

I.
In seiner Rechtsmitteleingabe vom 10. September 2015 beantragt A._______die Aufhebung der Verfügung. Er macht geltend, die Vorinstanz dürfe allein aufgrund des Umstands, dass die eheliche Trennung knapp zwei Jahre nach der erleichterten Einbürgerung erfolgt sei, nicht zur Vermutung einer bereits im Einbürgerungszeitpunkt nicht mehr stabilen Ehe gelangen. Abgesehen davon bestünden dafür auch keine sonstigen Indizien.

Trotz relativer Zeitnähe zum negativen Asylentscheid stelle seine Heirat kein solches Indiz dar, denn mit seiner künftigen Ehefrau sei er bereits vor der Heirat vier Jahre liiert gewesen sei, was "im klaren Widerspruch zu üblichen Missbrauchsfällen" stehe. Die sich aus seinen Arbeitszeiten ergebenden Probleme sowie die Inanspruchnahme durch seine pakistanische Familie liessen die Annahme, er habe die Einbürgerung erschlichen, ebenso wenig zu. Derartige Konstellationen würden, der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend, "erst mit der Zeit zunehmend zur Belastung". Dass eine Ehe definitiv gescheitert sei, manifestiere sich daher erst im Zeitpunkt der Trennung. In seinem Fall seien nach der Einbürgerung 24 Monate verstrichen; diese Zeitspanne reiche längstens aus, um eine untergeordnete Belastung endgültig eskalieren zu lassen. Die Vorinstanz gehe demzufolge zu Unrecht davon aus, dass bereits 2011 keine zukunftsgerichtete Ehe mehr bestanden habe. Einen entsprechenden Nachweis dafür habe sie nicht erbracht.

J.
Das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung hat das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 25. November 2015 gutgeheissen.

K.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. Januar 2016 wendet sich die Vorinstanz unter Hinweis auf den Akteninhalt gegen die rechtlichen Schlussfolgerungen des Beschwerdeführers und beantragt die Abweisung der Beschwerde.

L.
Mit Replik vom 11. Februar 2016 hält der Beschwerdeführer an der bisherigen Begründung des Rechtsmittels fest. Gegen die vorinstanzlichen Ausführungen wendet er ein, er habe trotz der in der Ehe vorhandenen Spannungen den Willen gehabt, diese aufrechtzuerhalten. Beide Ehegatten hätten bei der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung vom 15. März 2011 nicht erkennen können, dass allfällige Probleme später zu einem Scheitern ihrer Ehe führen würden. Ansonsten wäre es auch schon früher, im Jahr 2012, zu einer definitiven Trennung gekommen.

M.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Verfügungen des SEM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
1    Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
2    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
4    Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
5    Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
BüG i.V.m. Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
. VwVG).

2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).

3.

3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. In allgemeiner, für alle Formen der erleichterten Einbürgerung geltenden Weise setzt Art. 26 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Alle Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl bei Einreichung des Gesuchs als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es daher im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.).

3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr die tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Mit Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG wollte der Gesetzgeber dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, können sich dann ergeben, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 m.H.).

4.

4.1 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen (Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (BGE 135 II 161 E. 2 m.H.). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der einer Einbürgerung mutmasslich entgegenstehenden Verhältnisse orientieren (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.1). Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG. Die Behörde ihrerseits darf sich darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor zutreffen (BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.).

4.2 Die Nichtigerklärung der Einbürgerung hat innerhalb der von Art. 41 Abs. 1bis
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG festgelegten Fristen zu erfolgen. Diese wurden im Falle des Beschwerdeführers eingehalten.

5.

5.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. Art. 1 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
und Abs. 2 Bst. cbis VwVG). Danach obliegt es gemäss Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere die Existenz eines beidseitig intakten und gelebten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie können regelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen werden. Die Behörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (BGE 140 II 65 E. 2.2 und 135 II 161 E. 3 je m.H.).

5.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
BZP (SR 273]). Sie stellt eine Beweisführungserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Wenn daher bestimmte Tatsachen - beispielsweise die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, kann die betroffene Person diese Vermutung durch Gegenbeweis entkräften (vgl. Franz Hasenböhler, Das Beweisrecht der ZPO, Band 1, Zürich 2015, S. 193, Rz. 5.58). Es genügt zum Beweis, wenn sie einen Grund anführt, der es dem Gericht plausibel erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 m.H.).

6.

6.1 Die Vorinstanz geht von der Vermutung aus, dass der Beschwerdeführer spätestens im Einbürgerungszeitpunkt nicht mehr in einer stabilen und zukunftsgerichteten Ehe mit seiner Schweizer Ehefrau gelebt und sich mit der gegenteiligen Erklärung vom 15. März 2011 die erleichterte Einbürgerung erschlichen habe.

6.2 Zu Recht hat der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die zwischen der Einbürgerung und der ehelichen Trennung liegende Zeitspanne allein nicht ausreicht, um eine solche Vermutung zu stützen. Dass im vorliegenden Fall ausschliesslich das zeitliche Element zur Vermutung der erschlichenen Einbürgerung geführt hat, kann der Vorinstanz allerdings nicht ernsthaft vorgeworfen werden. Ihre insoweit zugegebenermassen missverständliche Formulierung (Verfügung E. 5) hat sie jedenfalls in den nachfolgenden Erwägungen insoweit richtiggestellt, als sie sowohl auf die zum Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers führenden Ereignisse als auch auf die anschliessenden Entwicklungen in seiner Ehe eingegangen ist.

6.3 Dem Akteninhalt ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer anfangs 2001 in die Schweiz einreiste, erfolglos ein Asylverfahren durchlief, sich vorübergehend in seinem Heimatland Pakistan aufhielt und nach rund anderthalbjähriger Abwesenheit von Italien aus zwecks Heirat wieder in die Schweiz kam (vgl. auch Sachverhalt A und B). Er erhielt aufgrund der am 28. September 2005 geschlossenen Ehe eine Aufenthaltsbewilligung und stellte am 22. Mai 2009 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Diese erfolgte mit Verfügung vom 24. März 2011, neun Tage nachdem er und seine Ehefrau unterschriftlich bestätigt hatten, in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben. Die Trennung der Ehegatten erfolgte auf den 1. März bzw. 1. April 2013 (vgl. Sachverhalt D).

6.4 Auch wenn die eheliche Trennung rund zwei Jahre nach der erleichterten Einbürgerung erfolgte, so lässt der zeitliche Rahmen der geschilderten Ereignisse durchaus auf eine im Einbürgerungszeitpunkt nicht mehr stabile Ehe schliessen. Ein einschneidendes Erlebnis, welches nach der Einbürgerung zum Scheitern der Ehe hätte führen können, haben die Ex-Ehe-gatten gegenüber der Vorinstanz jedenfalls nicht bezeichnet. Stattdessen habe beide dargelegt, dass finanzielle Probleme und fehlende Gemeinsamkeiten im Laufe der Zeit zur Beendigung des Zusammenlebens geführt hätten.

6.4.1 Der Beschwerdeführer erwähnte diesbezüglich die für ihn seit 2008 unverändert gebliebenen Arbeitszeiten, welche bereits vor der Einbürgerung zu Spannungen geführt hätten. Ein grosses Problem sei auch die Vereinnahmung durch seine in Italien lebenden Familienangehörigen gewesen; diese habe er ungefähr ab 2008 auch finanziell unterstützen müssen, womit seine Ehefrau zunächst auch einverstanden gewesen sei. Nachdem die mit der Einbürgerung erhoffte Verbesserung der Lebensbedingungen nicht eingetreten sei, hätten sie sich jedoch zur Trennung bzw. Scheidung entschlossen (zu Vorstehendem: Vorakten S. 113/114).

6.4.2 In ihren schriftlichen Stellungnahmen vom 24. November 2014 und 22. Januar 2015 gab B._______ an, die Schwierigkeiten in der Ehe hätten sich nach und nach eingeschlichen; ein genaues Datum dafür könne sie nicht angeben. Eine Paartherapie sei zwar nicht besucht worden, wohl aber hätte sich die Ehegatten immer wieder vorgenommen, mehr miteinander zu unternehmen. Letzteres sei aber an ihren finanziellen Mitteln gescheitert. Die bereits von ihrem Ex-Ehemann geschilderte Inanspruchnahme durch seine Angehörigen bestätigte B._______ mit dem Hinweis darauf, dass ihr eigenes Familienleben darunter gelitten habe; diese Inanspruchnahme sei in den letzten vier Jahren ihrer Ehe vermehrt erfolgt (zu Vorstehendem: Vorakten S. 118 und S. 121).

6.5 Nach alledem - d.h. vor dem Hintergrund der Ereignisse im Umfeld von Heirat und Einbürgerung und ihrer zusätzlichen Abklärungen - durfte die Vorinstanz zu Recht vermuten, dass die vom Beschwerdeführer am 15. März 2011 unterschriftlich bestätigte intakte Ehegemeinschaft zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestand.

7.

7.1 Damit stellt sich die Frage, ob die vom Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren vorgebrachten Argumente eine andere Schlussfolgerung erlauben. Insofern müsste der Beschwerdeführer glaubhaft aufzeigen, dass ein erst nach der Einbürgerung eingetretenes, ausserordentliches Ereignis zum Scheitern der Ehe führte, oder aber, dass er die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte und aufrichtig an den Fortbestand der Ehe glaubte (vgl. E. 5.2).

7.2 Dass ein besonderes Vorkommnis seine Ehe scheitern liess, wird vom Beschwerdeführer explizit verneint. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren macht er auch in seiner Rechtmitteleingabe geltend, dass die Trennung Folge einer steten Entwicklung, im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung jedoch nicht absehbar gewesen sei. Die von ihm und seiner Ex-Gattin bereits zuvor geschilderten Probleme bestreitet er auch in seiner Beschwerde nicht, versucht sie allerdings dadurch zu relativieren, dass er sie als anfänglich "untergeordnete Belastung", welche innerhalb von 24 Monaten eskaliert sei, bezeichnet. Seine Behauptung, eine derartige Entwicklung finde auch in vielen anderen Ehen statt und sei erst im Nachhinein als definitiv gescheiterte Beziehung erkennbar, führt - da sie den besonderen ausländerrechtlichen Kontext ausser Acht lässt - jedoch nicht weiter.

7.2.1 Bei der erleichterten Einbürgerung wird vorausgesetzt, dass der einbürgerungswillige Ehegatte die Beziehung als gefestigt und auf die Zukunft ausgerichtet ansieht. Demzufolge soll er - wie Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG deutlich macht - nicht in den Genuss des Schweiz Bürgerrechts kommen, wenn er einen in Wirklichkeit fehlenden Ehewillen behauptet oder auch nur Zweifel am Fortbestand der Ehe verschweigt. Die Hoffnung, dass sich eine vom Scheitern bedrohte Ehe nach der Einbürgerung wieder stabilisiert bzw. verbessert, genügt folglich nicht.

7.2.2 Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz aufgestellte und mit auf seinen eigenen Angaben basierende Vermutung der erschlichen Einbürgerung nicht entkräften kann. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Ehe spätestens im Jahr 2008 aufgrund finanzieller Einschränkungen, fehlender Gemeinsamkeiten, der Schichtarbeit und der Inanspruchnahme des Beschwerdeführers durch seine pakistanischen Familienangehörigen starken Belastungen ausgesetzt war. Angesichts dieser Situation haben beide Ehegatten - wie der Beschwerdeführer ausdrücklich betont hat - ihre Hoffnung in eine mit seinem Schweizer Bürgerrecht einhergehende wirtschaftliche Verbesserung gesetzt und sich nach deren Ausbleiben zur Trennung entschlossen (vgl. Vorakten S. 114). Sein Vorbringen zeigt, dass ihm bereits lange vor der Einbürgerung die Möglichkeit des endgültigen Scheiterns der Ehe vor Augen stand. Dieser Entwicklung haben sich weder er noch seine Ehefrau aktiv entgegengestellt. Der andererseits betonte Umstand ihres langen Zusammenlebens ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die erleichterte Einbürgerung erst aufgrund bestimmter zeitlicher Voraussetzungen (Art. 27 Abs. 1 Bst. a
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
- c BüG) erfolgen kann; ein Indiz für eine über den Einbürgerungzeitpunkt hinausgehende stabile Ehe ist er nicht.

7.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist feststellen, dass der Beschwerdeführer nicht plausibel darlegen konnte, warum seine im Einbürgerungszeitpunkt angeblich stabile Ehe 23 bzw. 24 Monaten später unheilbar zerrüttet war und zur endgültigen Trennung führte. Insoweit ist ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes und zum Scheitern der Ehe führendes Ereignis nicht ersichtlich. Zudem deuten weder die vorinstanzlichen noch die Vorbringen im Rechtsmittelverfahren darauf hin, dass der Beschwerdeführer im zeitlichen Umfeld der Einbürgerung die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte und überzeugt war, mit seiner Ehepartnerin auch künftig in einer vermeintlich stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (vgl. E. 5.2).

8.
Nach alledem ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers sei im Zeitpunkt seiner Einbürgerung nicht mehr intakt gewesen, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat im Einbürgerungsverfahren die für die Beurteilung wesentlichen Umstände verschwiegen bzw. eine Erklärung unterschrieben, deren Inhalt nicht der Wahrheit entsprach. Dadurch hat er die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG erschlichen.

9.
Die angefochtene Verfügung ist somit als rechtmässig und angemessen zu bestätigen (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und die Beschwerde demzufolge abzuweisen.

10.
Angesichts der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege sind dem unterliegenden Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG). Dem amtlichen Vertreter, der mit Honorarnote vom 11. Februar 2016 einen Gesamtbetrag von Fr. 3'482.35 in Rechnung gestellt hat, ist eine Entschädigung für die ihm entstandenen Kosten zuzusprechen (Art. 12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
i.V.m. Art. 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
-11
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 11 Auslagen der Vertretung
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
a  für Reisen: die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in der ersten Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein kostengünstiges Arrangement der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: je 25 Franken;
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: 170 Franken pro Nacht.
2    Anstelle der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden. Der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200112 zur Bundespersonalverordnung.
3    Anstelle der tatsächlichen Kosten nach den Absätzen 1 und 2 kann ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen.
4    Für Kopien können 50 Rappen pro Seite berechnet werden.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese Entschädigung ist unter Berücksichtigung des Umfangs und der Notwendigkeit der Eingaben, der Schwierigkeit der Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sowie der aktenkundigen Bemühungen auf Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen.

Dispositiv nächste Seite

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Der amtliche Vertreter des Beschwerdeführers wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 2'000.- entschädigt.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-adresse)

- die Vorinstanz (...)

- den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern, Team Bürgerrecht, Eigerstrasse 73, 3011 Bern

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : F-5583/2015
Date : 02. November 2017
Published : 14. August 2019
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Entscheid bestätigt durch BGer.


Legislation register
BGG: 42  82
BZP: 40
BüG: 26  27  41  51
VGG: 31  37
VGKE: 8  11  12
VwVG: 1  12  13  19  48  49  62  63  65
BGE-register
132-II-113 • 135-II-161 • 140-II-65
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
marriage • simplified naturalization • lower instance • spouse • presumption • marital companionship • federal administrational court • statement of affairs • month • person concerned • pakistan • signature • swiss citizenship • italian • day • life • intention • marital status • working time • enclosure
... Show all
BVGE
2014/1
BVGer
F-5583/2015