Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-3268/2016

Urteil vom 2. November 2017

Richter Beat Weber (Vorsitz),

Besetzung Richterin Caroline Bissegger, Richter David Weiss,

Gerichtsschreiber Daniel Golta.

A._______, (Deutschland),

Parteien vertreten durch B._______ und C._______, (Deutschland),

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.

Gegenstand IV Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 9. Mai 2016.

Sachverhalt:

A.
Der am (...) 1978 geborene A._______ (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer) ist deutscher Staatsbürger und lebt in Deutschland bei seinen Eltern. In den Jahren 2006 bis 2012 arbeitete er in der Schweiz (mit Unterbrüchen und zeitweisem Bezug von Arbeitslosentaggeldern) und leistete Beiträge an die Schweizerische Alters- und Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Sein letzter effektiver Arbeitstag in der Schweiz (...) war der 16. Dezember 2011. Als Grund für die Arbeitsaufgabe bezeichnete der Beschwerdeführer Burn-out und Depression. Die letzte Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis (unter Erwähnung von für die Zeit vom 17. bis 31. März 2012 nicht eingereichte Krankheitszeugnisse) aus wirtschaftlichen Gründen per 31. Mai 2012. Am 30. September 2012 verliess der Beschwerdeführer die Schweiz und zog zu seinen Eltern in Deutschland (vgl. Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA [IV-act.] 2, 7, 8, 12, 18, 21, 22; IV-act. 33 S. 2 und 8).

B.

B.a Mit Formular vom 3. Januar 2013 meldete sich der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle des Kantons D._______ zum Bezug schweizerischer IV-Leistungen (berufliche Integration/Rente) an. Die IV-Stelle bestätigte den Eingang der Anmeldung und überwies diese wegen des Wohnsitzes in Deutschland an die IVSTA (nachfolgend Vorinstanz; IV-act. 1).

B.b In der Folge korrespondierte die IVSTA mit dem Beschwerdeführer und der Deutschen Rentenversicherung (DRV) und nahm insbesondere einen Fragebogen für den Versicherten und einen Zusatzfragebogen zur Rentenanmeldung zu den Akten.

B.c Am 30. September 2013 beantragte der Beschwerdeführer über den deutschen Versicherungsträger die Ausrichtung einer schweizerischen Invalidenrente (vgl. IV- act. 23 f.).

B.d Im weiteren Verlauf des Verfahrens nahm die IVSTA verschiedene medizinische Unterlagen zu den Akten, holte bei ihrem medizinischen Dienst (MD) vier Stellungnahmen ein und korrespondierte mehrfach mit dem Beschwerdeführer, namentlich betreffend die von der IVSTA für notwendig erachtete psychiatrische Begutachtung in der Schweiz und den vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Einwand, dass eine entsprechende Reise für ihn nicht möglich sei bzw. ihm nicht zugemutet werden könne.

B.e Am 15. März 2016 führte Dr. E._______ (FMH Psychiatrie und Psychotherapie) in einer fünften Stellungnahme des medizinischen Dienstes der IVSTA (IV-act. 103) aus, dass er weiterhin der Ansicht sei, dass eine psychiatrische Begutachtung in der Schweiz durchgeführt werden müsse und der Beschwerdeführer reisefähig sei und ihm eine Reise zur Begutachtung (in Basel) zugemutet werden könne.

B.f Mit als "2. Mahnung" bezeichnetem Schreiben vom 22. März 2016 (IV-act. 104) teilte die IVSTA dem Beschwerdeführer mit, dass sie die - um neu eingegangene medizinische Unterlagen ergänzten - Akten erneut ihrem ärztlichen Dienst zur Stellungnahme unterbreitet habe. Dieser halte fest, dass eine Begutachtung in der Schweiz zur Beurteilung des Gesuchs unerlässlich und die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers nach wie vor gegeben seien. Deshalb halte sie an der Durchführung einer psychiatrischen Untersuchung in der Schweiz fest. Des weiteren machte die IVSTA den Beschwerdeführer (erneut) darauf aufmerksam, dass sich der Versicherte gemäss Art. 43 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG einer ärztlichen oder fachlichen Untersuchung unterziehen müsse, soweit diese notwendig und zumutbar sei. Komme der Versicherte der Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise nicht nach, so könne der Versicherungsträger gemäss Art. 43 Abs. 3
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG und Art. 7b Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 7b Sanktionen - 1 Die Leistungen können nach Artikel 21 Absatz 4 ATSG69 gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Artikel 7 dieses Gesetzes oder nach Artikel 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist.
1    Die Leistungen können nach Artikel 21 Absatz 4 ATSG69 gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Artikel 7 dieses Gesetzes oder nach Artikel 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist.
2    Die Leistungen können in Abweichung von Artikel 21 Absatz 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person:
a  trotz Aufforderung der IV-Stelle nach Artikel 3c Absatz 6 nicht unverzüglich eine Anmeldung vorgenommen hat und sich dies nachteilig auf die Dauer oder das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit oder der Invalidität auswirkt;
b  der Meldepflicht nach Artikel 31 Absatz 1 ATSG nicht nachgekommen ist;
c  Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat;
d  der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt.
3    Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen.70
4    In Abweichung von Artikel 21 Absatz 1 ATSG werden Hilflosenentschädigungen weder verweigert noch gekürzt.71
IVG unter Ansetzung einer angemessenen Frist auf Grund der Akten verfügen, allfällige Leistungen kürzen/verweigern (entsprechend Art. 21 Abs. 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 21 - 1 Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert, so können ihr die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden.
1    Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert, so können ihr die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden.
2    Geldleistungen für Angehörige oder Hinterlassene werden nur gekürzt oder verweigert, wenn diese den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt haben.
3    Soweit Sozialversicherungen mit Erwerbsersatzcharakter keine Geldleistungen für Angehörige vorsehen, kann höchstens die Hälfte der Geldleistungen nach Absatz 1 gekürzt werden. Für die andere Hälfte bleibt die Kürzung nach Absatz 2 vorbehalten.
4    Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.
5    Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmenvollzug, so kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden. Entzieht sich die versicherte Person dem Straf- oder Massnahmenvollzug, so wird die Auszahlung ab dem Zeitpunkt eingestellt, in dem der Straf- oder Massnahmenvollzug hätte beginnen sollen. Ausgenommen sind die Geldleistungen für Angehörige im Sinne von Absatz 3.18
ATSG) oder die Erhebungen einstellen und ein Nichteintreten beschliessen. Dementsprechend setze die IVSTA dem Beschwerdeführer eine letzte Frist bis zum 6. Mai 2016, um schriftlich zu bestätigen, dass er an der notwendigen medizinischen Abklärung in der Schweiz teilnehmen werde. Ohne Antwort seinerseits werde die IVSTA nach Ablauf dieser Frist die Erhebungen einstellen und das Leistungsgesuch abweisen.

B.g Am 26. April 2016 erklärte der Beschwerdeführer, dass er die Untersuchung in der Schweiz nicht machen werde, da daraus eine nervliche Belastung resultieren würde und negative Auswirkungen auf seine Genesung und seine Gesundheit drohten (IV-act. 105). Ausserdem ersuchte er um Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend sein Leistungsgesuch.

B.h Mit Verfügung vom 9. Mai 2016 (IV-act. 106 = Beschwerdebeilage 1) wies die IVSTA das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ab. Sie habe ihm am 22. März 2016 eine letzte Frist bis zum 6. Mai 2016 gesetzt, um schriftlich zu bestätigen, dass er sich einer Untersuchung in der Schweiz unterziehen werde. Mit Brief vom 26. April 2014 habe er mitgeteilt, dass er nicht an einer Untersuchung in der Schweiz teilnehmen werde. Die von ihm behauptete Reiseunfähigkeit sei aufgrund der Akten nicht belegt. Durch die Nichtteilnahme an der Untersuchung habe er seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG verletzt, weshalb die IVSTA gemäss Art. 43 Abs. 3
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG auf Grund der Akten verfügen könne.

C.

C.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 20. Mai 2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung seines Leistungsgesuchs sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten).

Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass er keineswegs nicht an einer medizinischen Untersuchung teilgenommen habe. Vielmehr habe die DRV ihn im Auftrag der IVSTA am 1. September 2015 von Dr. med. F._______ (Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Neurologische Intensivmedizin, [...], Deutschland) sozialmedizinisch begutachten lassen. Ausserdem sei seine Reiseunfähigkeit keine Behauptung, sondern eine physische (recte wohl: psychische) Belastung für ihn, die er nicht ertragen könne. Er sei von seinem früheren Arbeitgeber in der Schweiz bedroht und gewarnt worden, nie wieder die Schweiz zu betreten, sonst würde er das bereuen. Er habe damals - in der Zeit, in der er noch in der Schweiz gelebt habe - sehr schlimme Anfeindungen ertragen müssen, die sein Leben total verändert hätten. Er traue sich nicht mehr ohne Begleitung auf die Strasse. Eine Fahrt in die Schweiz sei für ihn undenkbar und nicht zumutbar. Sein Leistungsgesuch sei auf Grund der Gutachten von Dr. F._______ und der sozialmedizinischen Stellungnahme von Dr. med. G._______ (Sozialmedizin, [...]) gutzuheissen.

C.b In ihrer Vernehmlassung vom 29. August 2016 (B-act. 5) beantragte die IVSTA die Abweisung der Beschwerde, respektive die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, gemäss Art. 43 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG habe die versicherte Person sich ärztlichen Untersuchungen für die Beurteilung ihres Gesundheitszustandes zu unterziehen, soweit diese notwendig und zumutbar seien. Komme die versicherte Person den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so könne der Versicherungsträger gemäss Art. 43 Abs. 3
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und ein Nichteintreten beschliessen. Gegebenenfalls könne die IV-Stelle das Leistungsbegehren abweisen, wenn die Tatsachen, aus denen der Versicherte ein Recht abzuleiten beabsichtige, nicht bewiesen seien. Die üblichen Untersuchungen in einer Gutachterstelle seien ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als zumutbar zu betrachten. Es obliege in erster Linie dem Versicherten, das Vorliegen einer Reiseunfähigkeit darzutun und zu begründen. Da die Reiseunfähigkeit des Versicherten für eine Begutachtung in der Schweiz trotz mehrmaliger Mahnungen nicht medizinisch nachgewiesen worden sei und letzterer eine Teilnahme an der in der Schweiz durchzuführenden, notwendigen und zumutbaren psychiatrischen Untersuchung verweigert habe, habe er seine Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise verletzt, und damit den Beweis der Tatsachen, aus denen er ein Recht auf eine IV-Rente ableitete, schuldhaft verhindert. Daher sei die Abweisung des Leistungsbegehrens zu Recht verfügt worden.

C.c Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut.

C.d Mit Replik vom 26. September 2016 (B-act. 7) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest, ersuchte um Einsicht in seine Krankenakten und erklärte, dass er im Falle einer Gerichtsverhandlung durch seine Eltern vertreten würde. Er glaube, dass die IVSTA in seinem Dossier Akten von verschiedenen Versicherten führe. Gemäss Vernehmlassungsbeilage solle er nämlich einen Leistenbruch gehabt haben und mehrmals deswegen operiert worden sein. Er habe aber nie einen Leistenbruch gehabt und sei nie an der Leiste operiert worden.

C.e Am 28. September 2016 lud das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer dazu ein, bis zum 28. Oktober 2016 am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts Einsicht in seine Verfahrensakten (Beschwerdedossier und Vorakten) zu nehmen (B-act. 8).

C.f Am 6. Oktober 2016 zog der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Krankenakteneinsicht zurück (B-act. 9).

C.g Mit Duplik vom 26. Oktober 2016 hielt die IVSTA an ihren Anträgen fest, zumal die Replik keine neuen (medizinischen) Elemente enthalte, die den vorliegenden Sachverhalt zu verändern vermöchten (B-act. 11). In Bezug auf die Vernehmlassungsbeilage betreffend Leistenbruch und entsprechende Operation führte die IVSTA aus, dass das Dokument aus einem anderen Versichertendossier stamme und versehentlich zwischen die Vernehmlassungsunterlagen geraten sei. Dieses Dokument habe somit keinen Einfluss auf die vorliegend umstrittene Verfügung.

C.h Am 1. November 2016 liess das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer ein Doppel der Duplik zukommen und schloss den Schriftenwechsel ab (B-act. 12).

C.i Mit Eingabe vom 30. Juli 2017 (B-act. 14) erkundigten sich die Eltern des Beschwerdeführers (B._______ und C._______) unter Beilage einer Prozessvollmacht nach dem Verfahrensstand. Sie führten aus, dass sie als Eltern nur bestätigen könnten, dass sich der Gesundheitszustand ihres Sohnes in den letzten Monaten immer mehr verschlechtert habe. Die ungewisse Zukunft auch in finanzieller Hinsicht sei für ihn unerträglich. Allein die Mietrückstände der letzten sechs Jahre seien für ihn eine zusätzliche psychische Belastung.

C.j Am 7. August 2017 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Eltern des Beschwerdeführers mit, dass es sich um eine beförderliche Behandlung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bemühen werde.

C.k Am 29. Juli 2017 stellten die Eltern des Beschwerdeführers ein Akteneinsichtsgesuch an die DRV, das von dieser am 10. August 2017 an die IVSTA weitergeleitet und von dieser am 25. August 2017 zur weiteren Veranlassung an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen wurde (B-act. 16).

C.l Am 1. September 2017 liess das Bundesverwaltungsgericht den Eltern des Beschwerdeführers Kopien der im Schriftverkehr betreffend Akteneinsicht erwähnten Dokumente zukommen.

D.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG414 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
1    In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG414 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
a  Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle;
b  Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.416
1bis    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.417 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.418
2    Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG419 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.420
3    Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005421 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.422
IVG (SR 831.20) in Verbindung mit Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA.

1.2 Nach Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist, wie dies vorliegend der Fall ist (vgl. Art. 1 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20008 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.9
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20008 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.9
2    Die Artikel 32 und 33 ATSG sind auch anwendbar auf die Förderung der Invalidenhilfe (Art. 71-76).
IVG).

1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; er ist durch die ihn betreffende Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 59 Legitimation - Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
ATSG). Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht worden ist, ist auf sie einzutreten (Art. 60
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
2    Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar.
ATSG i.V.m. Art. 38
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 38 Berechnung und Stillstand der Fristen - 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen.
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Auslösung zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.28
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat.29
4    Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still:
a  vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
ATSG, Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

1.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen (teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid auch mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung (teilweise) bestätigen (vgl. für viele: Urteil des BVGer C-4166/2014 vom 1. Oktober 2015 E. 1.6 m.w.H.).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaten anwendbar. Gemäss Art. 8 Bst. a
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 8 Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit - Die Vertragsparteien regeln die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II, um insbesondere Folgendes zu gewährleisten:
a  Gleichbehandlung;
b  Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften;
c  Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften berücksichtigten Versicherungszeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen;
d  Zahlung der Leistungen an Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien haben;
e  Amtshilfe und Zusammenarbeit der Behörden und Einrichtungen.
FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertrags-staaten zu gewährleisten. Soweit - wie vorliegend - weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte ab-weichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechts-ordnung (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4). Demnach bestimmen sich vorliegend die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung alleine aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer C-1358/2016 vom 15. August 2017 E. 3.1).

2.2 In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - diejenigen materiellen Rechtssätze anzuwenden, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). Rechts- und Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 9. Mai 2016) eintraten, sind im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. BGE 121 V 366 E. 1b, BGE 130 V 329, BGE 130 V 64 E. 5.2.5 sowie BGE 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen).

3.

3.1 Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes hat nach dem Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen zu erfolgen (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG). Auch das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2; BGE 122 V 158 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen; s. auch unten E. 4.5).

3.2 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit
eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b; 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).

Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Ueli Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, 1999, S. 212, Rz. 450; vgl. auch BGE 122 V 157 E. 1d; 122 II 464 E. 4a; 120 Ib 224 E. 2b).

Die objektive Beweislast beurteilt sich nach dem materiellen Recht und damit unabhängig davon, ob der Untersuchungs- oder Verhandlungsgrundsatz gilt. Der vor der IV-Stelle geltende Untersuchungsgrundsatz ändert demnach nichts an der objektiven Beweislast: Ergibt die Beweiswürdigung, dass für eine rechtserhebliche Tatsache der Beweis nicht erbracht ist, trägt die beweisbelastete Partei die Folgen der Beweislosigkeit (vgl. BGE 115 V 44 E. 2b; BGE 117 V 264 E. 3b). Dies bedeutet, dass für rechtserzeugende oder anspruchsbegründende Tatsachen diejenige Person die Folgen der Beweislosigkeit trägt, die das Recht geltend macht. Dies ist im IV-Verfahren in der Regel die versicherte Person. Ergibt beispielsweise die Beweiswürdigung, dass keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt, hat die versicherte Person, welche einen Rentenanspruch geltend gemacht hat, die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, S. 292, Rz. 1536 ff.; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer C-4480/2015 vom 6. Februar 2017 E. 2.6).

4.
Im Folgenden werden für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache wesentliche Bestimmungen und von der Rechtsprechung dazu entwickelte Grundsätze dargestellt.

4.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
ATSG).

4.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG) sind (Bst. c). Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG).

4.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenversicherungsverfahren ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc).

4.4

4.4.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen.

4.4.2 Für die Beurteilung des Rentenanspruchs sind Feststellungen ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4, AHI 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. hierzu z.B. Urteil des BVGer C-5049/2013 vom 13. Februar 2015 E. 3.2 mit Hinweis auf den Entscheid des EVG vom 11. Dezember 1981 i.S. D.).

4.4.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Die Rechtsprechung erachtet es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, die aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte behandelnder Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen. Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt ebenso wie für den behandelnden Spezialarzt (BGE 135 V 465 E. 4.5; Urteil des BGer 8C_56/2013 vom 16. Juli 2013 E. 2).

4.5

4.5.1 Im Rahmen der allgemeinen Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren haben die Versicherten und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 28 Mitwirkung beim Vollzug - 1 Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken.
1    Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken.
2    Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der Versicherungsleistungen und zur Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind.22
3    Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, haben alle betroffenen Personen und Stellen, namentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung des Leistungsanspruchs und für die Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind.23 Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet.
und 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 28 Mitwirkung beim Vollzug - 1 Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken.
1    Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken.
2    Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der Versicherungsleistungen und zur Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind.22
3    Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, haben alle betroffenen Personen und Stellen, namentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung des Leistungsanspruchs und für die Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind.23 Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet.
ATSG).

4.5.2 Gemäss Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG).

4.5.3 Im Urteil 9C_28/2010 vom 12. März 2010 erwog das Bundesgericht, dass die medizinische Abklärung der objektiven Gesundheitsschäden eine unabdingbare gesetzlich verankerte Voraussetzung für die Zusprache einer Leistung der Invalidenversicherung (Art. 7 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
, Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
, Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG) sei. Der Versicherer befinde darüber, mit welchen Mitteln er den rechtserheblichen Sachverhalt abkläre. Im Rahmen der Verfahrensleitung habe er einen grossen Ermessensspielraum hinsichtlich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen. Was zu beweisen sei, ergebe sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz habe der Versicherer den Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass er über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entscheiden könne. Dabei komme Sachverständigengutachten eine massgebende Rolle zu. Der Untersuchungsgrundsatz werde ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der versicherten Person. Danach habe sie sich den ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen, wenn sie zumutbar seien. Nach dem Wortlaut von Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
und Abs. 2 ATSG müssten jene Untersuchungen aber auch notwendig und somit von entscheidender Bedeutung für die Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts sein. Die versicherte Person habe sich somit jeglicher Untersuchung zu unterziehen, soweit sie sich nicht als unzumutbar erweise. In diesem Sinne liege die medizinische Begutachtung nicht im uneingeschränkten Ermessen der rechtsanwendenden Stellen. Diese würden sich von rechtsstaatlichen Grundsätzen leiten zu lassen haben, wozu die Verpflichtung zur Objektivität und Unvoreingenommenheit ebenso gehöre wie der Grundsatz der rationellen Verwaltung (Urteil des BGer 9C_28/2010 E. 4.1 m.w.H. auf Rechtsprechung und Lehre).

5.
In einem ersten Schritt ist vorliegend zu prüfen, ob eine psychiatrische Begutachtung in der Schweiz überhaupt notwendig ist (s. E. 5.1 ff., 6 hiernach). In einem zweiten Schritt ist zu klären, ob die Verwaltung das Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 43 Abs. 3
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG korrekt durchgeführt hat (s. E. 7). Schliesslich ist zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer sich für die Verweigerung der Untersuchung in der Schweiz erfolgreich auf Rechtfertigungsgründe berufen kann bzw. ob es ihm nicht zuzumuten war, in die Schweiz zu reisen, um sich hier einer Untersuchung zu unterziehen (s. E. 8).

5.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, dass aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen hervorgehe, dass er aufgrund seines psychischen Krankheitsbildes zu 100 % arbeitsunfähig sei und er dementsprechend Anspruch auf eine (volle) IV-Rente habe. Eine zusätzliche psychiatrische Begutachtung in der Schweiz sei nicht notwendig.

5.2 Die IVSTA stellt sich hingegen - gestützt auf die fünf MD-Stellungnahmen - sinngemäss auf den Standpunkt, dass eine rentenrelevante psychische Erkrankung nicht auszuschliessen sei, zu deren Beurteilung aber eine Begutachtung in der Schweiz notwendig sei.

5.3 Somit sind den fünf Stellungnahmen des medizinischen Dienstes (s. unten E. 5.5) die übrigen medizinischen Unterlagen (s. nachfolgend E. 5.4) gegenüberzustellen.

5.4 Für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und einer damit allenfalls einhergehenden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ist in erster Linie auf die folgenden medizinischen Unterlagen einzugehen:

die fünf Arztberichte von Dr. H._______ (Psychiater-Psychotherapeut, Netzwerk I._______, Bereich für Erwachsenenpsychiatrie und -psychotherapie) vom 23. Januar 2012 (IV-act. 67), 19. Oktober 2012 (IV-act. 68), 12. April 2013 (IV-act. 63), 23. Mai 2013 (IV-act. 70) und 29. Mai 2013 (IV-act. 29 = IV-act. 69),

das psychiatrische Gutachten von Dr. J._______ (Dr. med. Dipl.-Psych./Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, [...]) vom 25. Mai 2012 (IV-act. 61),

die drei von Dr. F._______ erstellten "Gutachten" vom 8. August 2013 (IV-act. 26), 3. Juli 2014 (IV-act. 65) und 14. September 2015 (IV-act. 100),

den ärztlichen Bericht (E 213) von Dr. G._______ vom 28. September 2015 (IV-act. 101),

den undatierten Befundbericht der Psychologischen Psychotherapeutin K._______ (Dipl. Psych., Dipl. Soz.päd.; [...]; nachfolgend behandelnde Psychologin) von Anfang März 2015 (IV-88 S. 2).

5.4.1 Aus den fünf, weitgehend in sich stimmigen Arztberichten von Dr. H._______ geht hervor, dass der Beschwerdeführer von der Permanence L._______ wegen psychischer Probleme an das Netzwerk I._______ überwiesen wurde, wo Dr. H._______ am 23. Januar 2012 (IV-act. 67) mit einer ambulanten Therapierung und medikamentöser Behandlung (Sertralin 50 mg/Tag) des Beschwerdeführers begann. Zunächst diagnostizierte er ausgehend von der erstmals psychiatrisch erhobenen Anamnese eine etwa (mindestens) mittelgradige depressive Episode, welche am ehesten unter F33.1, mittelgradige depressive Episode bei rezidivierender depressiver Störung, einzuordnen sei. Als Differenzialdiagnose erwähnte Dr. H._______ F32.1, mittelgradige depressive Episode, zusammen mit einer Dysthymie. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der ersten Konsultation phasenweise depressiv, traurig und perspektivlos gewirkt. Er kenne seit Jahren Suizidgedanken vorübergehender Natur. Im Vordergrund stünden (gemäss Dr. H._______) seine bedrückte Stimmung, Antriebsstörung, Schlafstörungen und stark verminderter Appetit mit deutlichem Gewichtsverlust. Hingegen fänden sich keine Hinweise auf psychotisches Erleben im Sinne von Wahn, Halluzinationen oder Ich-Störungen.

Gemäss Arztbericht vom 19. Oktober 2012 (IV-act. 68) waren auf der affektiven Ebene gewisse Verbesserungen festzustellen. Allerdings sei die Stimmung weiterhin wechselhaft, ebenso der Antrieb wie auch der Appetit. Daneben persistierten Schlafstörungen. In letzter Zeit habe sich aber mehr und mehr herauskristallisiert, dass zudem eine Wahnsymptomatik vorhanden sei. Diese müsse in latenter Art schon längere Zeit bestehend gewesen sein, habe sich jedoch in der Zwischenzeit verstärkt und sei nun manifest geworden. So fühle sich der Patient immer wieder verfolgt, beobachtet. Er denke, jemand könnte ein Überwachungsgerät, eine Kamera in seinen Fernseher oder in ein Audiogerät eingebaut haben, um ihn zu überwachen. Hinweise auf andere psychotische Symptome wie Halluzinationen oder Ich-Störungen fänden sich weiterhin nicht. Eine adäquate medikamentöse Behandlung des Störungsbilds sei erst möglich, seit der Beschwerdeführer in einem Gespräch mit der Mutter und Dr. H._______ von der Notwendigkeit einer medikamentösen Behandlung habe überzeugt werden können (Beginn mit Cipralex 10 mg/Tag und Zyprexa 10 mg/Tag).

Am 12. April 2013 bestätigte Dr. H._______, dass der Beschwerdeführer seit dem 23. Januar 2012 wegen einer ernstzunehmenden psychischen Störung bei ihm in ambulanter Behandlung sei (IV-act. 63). Im Verlauf von 2012 sei der Beschwerdeführer in (...) zusehends sozial isoliert gewesen, was sich negativ auf den Krankheitsverlauf ausgewirkt habe. Die Rückkehr 2012 zu seinen Eltern in Deutschland sei daher aus psychiatrischer Sicht sehr wichtig und unbedingt zu unterstützen. Seitdem habe sich der psychische Zustand allmählich verbessern können. Eine Genesung sei jedoch noch nicht eingetreten. Die psychiatrische inkl. psychopharmakologische Therapie sei unbedingt fortzuführen. Aktuell werde diese in (...) fortgesetzt, da der Beschwerdeführer in Deutschland, wo er auf der Warteliste sei, noch keine Therapie habe anfangen können.

In seinem Bericht vom 23. Mai 2013 (IV-act. 70) schilderte Dr. H._______ für das Jahr 2012 den Beginn der Therapie wegen symptomatisch im Vordergrund stehenden depressiven Symptomen, die allmähliche Verbesserung der Stimmungsproblematik und die Manifestation von in den Vordergrund tretenden wahnhaften Symptomen. Über die letzten Monate hinweg habe die Wahnsymptomatik sich schrittweise verbessert. Der Patient wohne mittlerweile wieder bei seinen Eltern und werde von der Familie unterstützt. Eine Heilung sei noch nicht eingetreten. Die depressive Symptomatik sei zwar nicht mehr festzustellen, doch sei die Wahnsymptomatik nur teilweise regredient. So fühle der Beschwerdeführer sich regelmässig immer noch beobachtet, habe regelmässig Beziehungsideen, habe sich stark sozial zurückgezogen. Wahrscheinlich sei die Wahnsymptomatik im Sinne einer paranoiden Schizophrenie, F20.0 gemäss ICD-10 einzuordnen. Daneben sei F33.4 festzuhalten: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert. Kurz- bis mittelfristig sei eine schlechte Prognose zu stellen. Langfristig sei die Prognose ungewiss. Eine intensivere Therapie, näher am aktuellen Aufenthaltsort, sowie eine bessere Tagesstrukturierung, eventuell mit Beschäftigung könnten förderlich sein. Aktuell nehme der Patient Olanzapin 15 mg/Tag und Cymbalta 60 mg/Tag.

Im Bericht vom 29. Mai 2013 (IV-act. 69) wiederholte Dr. H._______ im Wesentlichen die Feststellungen und Aussagen in seinem Bericht vom 23. Mai 2013. Erwähnt werden weiter namentlich ein beeinträchtigter zwischenmenschlicher Kontakt durch Beziehungsideen, Misstrauen, wahnhafte Interpretationen. Insgesamt habe sich der Befund in den letzten 12 Monaten verbessert. Weiter führte Dr. H._______ aus, dass die Gesprächstherapie aufgrund der grossen geographischen Distanz im Monatsrhythmus stattfinde. Eine intensivere Behandlung in der näheren Umgebung wäre indiziert. Ob sich dadurch die Arbeitsfähigkeit verbessern liesse, sei ungewiss.

Den genannten Arztberichten und den zusätzlich aktenkundigen ärztlichen Zeugnissen von Dr. H._______ (IV-act. 3 = IV-act. 27 S. 2; IV-act. 28, 33 S. 13-16; IV-act. 64) ist zu entnehmen, dass dieser den Beschwerdeführer (jedenfalls) ab 21. Januar 2012 bis (mindestens) zum 9. Januar 2014 als zu 100 % arbeitsunfähig beurteilte. Der letzte aktenkundige Gesprächstermin war der 21. November 2013 (vgl. IV-act. 64). Gemäss eigenen Angaben brach der Beschwerdeführer die Therapie bei Dr. H._______ Ende Dezember 2013 ab, weil die Anreise für ihn psychisch und finanziell zu belastend gewesen sei. Er habe die Therapie so lange in der Schweiz weitergeführt, weil es in Deutschland sehr lange Wartelisten für Gesprächstherapien gebe. Dr. H._______ habe ihm ein Rezept auf Vorrat für die Medikamente ausgestellt (vgl. IV-act. 52 f.; vgl. auch IV-act. 65 S. 2 f.).

5.4.2 In seinem Gutachten vom 25. Mai 2012 (IV-act. 61) stellte Dr. J._______ - gestützt auf die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen (ärztliches Zeugnis von Dr. H._______ vom 9. Februar 2012, Verlaufsausdruck M._______ Spital Notfallstation ambulant vom 1. März 2012, Arztbericht M._______ Spital Bereich für Erwachsenenpsychiatrie und -psychotherapie vom 8. März 2012) und seine "ausführliche" Exploration des Beschwerdeführers vom 22. Mai 2012 - die folgenden psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Rezidivierend depressive Störung, zum Untersuchungszeitpunkt mittelgradig ausgeprägt mit somatischem Syndrom (F33.11 nach ICD-10) vor dem Hintergrund mindestens einer akzentuierten Persönlichkeit mit narzisstischen und emotional-instabilen Anteilen (Z73,1). Differenzialdiagnose: kombinierte Persönlichkeitsstörung (F61.0). Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellte Dr. J._______ keine. Die Grundstimmung sei gedrückt-depressiv, ratlos-besorgt, nicht labil, nicht dysphorisch. Die affektive Modulationsfähigkeit sei deutlich vermindert, zum depressiven Pol verschoben. Der Antrieb sei leicht vermindert. Mimik und Gestik seien wenig mit dem Gesagten mitschwingend. Ein Morgentief und diverse Schlafstörungen seien berichtet worden. Die durchgeführten psychometrischen Untersuchungen (Hamilton Depressionsskala [HAMD] und Montgomery-Asberg Depression Rating Scale [MADRS]) hätten je Gesamtscores entsprechend einem mittelgradig depressiven Syndrom ergeben. Es lägen die Hauptsymptome einer Depression nach ICD-10 vor, nämlich eine depressive Verstimmung, Freudminderung, Interesseminderung sowie ein Antriebsmangel und eine erhöhte Ermüdbarkeit. Als sogenannte Zusatzsymptome seien eine verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit, ein vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, Insuffizienzgefühle, negative und pessimistische Zukunftsperspektiven und Schlafstörungen feststellbar. Die Diagnose akzentuierter Persönlichkeitsanteile ergebe sich aus einem gleichförmigen Muster deutlicher Unausgeglichenheit in mehreren Verhaltens- und Lebensbereichen (geringe Distanzierungsfähigkeit, konsekutive Überforderungssituation, geringe Frustrationstoleranz, Kritikschwäche, Kränkungsbereitschaft). Die akzentuierten Persönlichkeitsanteile triggerten die komorbide rezidivierend-depressive Störung. Im Zusammenhang mit den Persönlichkeitsanteilen sei die Fähigkeit, Stresssituationen konstruktiv zu bewältigen, reduziert. Dies führe dazu, dass der Versicherte in Konfliktsituationen wenig Durchsetzungsfähigkeit besitze, in Überforderungssituationen gerate und schliesslich depressiv-ängstlich dekompensiere. Weiter führte Dr. J._______ aus, dass der Beschwerdeführer täglich 1-2 Joints Cannabis
konsumiere. Hingegen ergäben sich namentlich keine Hinweise auf Sinnestäuschungen in Form von Halluzinationen oder illusionäre Verkennungen. Misstrauen sei nicht vorhanden. Inhaltliche Denkstörungen in Form von wahnhaften Gedanken, Wahnwahrnehmungen oder einer systematisch wahnhaften Denkstruktur zeigten sich nicht. Zum Untersuchungszeitpunkt (22. Mai 2012) bestehe aufgrund einer mittelgradig ausgeprägten depressiven Episode vor dem Hintergrund akzentuierter narzisstischer und emotional-instabiler Persönlichkeitsanteile eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % für jedwede Tätigkeit unter den Bedingungen der freien Wirtschaft. Die Prognose sei insgesamt aber als günstig zu beurteilen. Eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei etabliert (aktuell ca. alle 10-14 Tage ein Termin). Die medikamentöse Behandlung sollte angepasst, insbesondere die Etablierung eines synthetischen Antidepressivums angestrebt werden, da die frühere Behandlung mit einem Antidepressivum sistiert worden sei, weil der Beschwerdeführer gegen Medikamente eingenommen sei und aktuell Johanniskraut gegen die Depression nehme. Unter Intensivierung der Behandlungsmassnahmen, insbesondere der medikamentös-antidepressiven Therapie sei von einem weiterhin 2-3-monatigen Behandlungs- und Heilverlauf auszugehen und ein Rückgang der depressiven Symptomatik zu erwarten. Dann sei die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit zumutbar.

5.4.3 Dr. F._______ erstellte drei "Gutachten": ein erstes am 8. August 2013 (IV-act. 26), ein zweites am 3. Juli 2014 (IV-act. 65) und ein drittes am 14. September 2015 (IV-act. 100).

5.4.3.1 In seinem ersten "psychiatrischen Fachgutachten" vom 8. August 2013 (IV-act. 26) diagnostizierte Dr. F._______ - gestützt auf den Arztbericht von Dr. H._______ vom 29. Mai 2013 und seine eigene Untersuchung vom 8. August 2013 - eine paranoide Schizophrenie (F20.0 + G) und psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide (F12.1 + V). Gemäss eigenen Angaben leide der Beschwerdeführer seit einigen Jahren an einem allgemeinen Verfolgungswahn. Vor ca. 1,5 Jahren seien die Verfolgungsgedanken wieder grösser geworden, er sei erkrankt und ihm sei nach drei Monaten gekündigt worden. Seither sei er bei Dr. H._______ in Behandlung. Im Januar 2012 sei (gemäss Dr. F._______) eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert worden. Seither sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig in seiner bisherigen und einer angepassten Arbeit. Eine Besserung des Gesundheitszustandes und der Leistungsfähigkeit (zumindest zu einer Teilleistungsfähigkeit) könnten mittels Fortsetzung der psychiatrischen Therapie (aktuell: einmal im Monat), Psychopharmakatherapie (aktuell: Olanzapin 15 mg/Tag bzw. 45 mg/Tag, Duloxetin/Cymbalta 60 mg/Tag [IV-act. 26 S. 2, 9]), Soziotherapie erreicht werden bzw. seien bis August 2014 nicht unwahrscheinlich. Der Beschwerdeführer konsumiere keine Drogen mehr. Als Funktionseinschränkungen erwähnt Dr. F._______ eine deutliche Minderung von Antrieb und Konzentrationsfähigkeit, gedrückter Affekt, Minussymptomatik. Anlässlich der Untersuchung seien Antrieb, Psychomotorik und Mimik eingeschränkt bzw. gemindert gewesen. Die Grundstimmung sei gedrückt und die affektive Schwingungsfähigkeit deutlich gemindert. Der formale Gedankengang sei geordnet. Inhaltliche Denkstörungen im Sinne von Wahngedanken lägen nicht vor, ebenso wenig Sinnestäuschungen im Sinne von Halluzinationen oder illusionäre Verkennungen. Der Beschwerdeführer sei seit Januar 2012 wegen einer paranoiden Schizophrenie (F20.0 + G) und psychischen und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide (F12.1 + V) zu 100 % arbeitsunfähig.

5.4.3.2 Am 3. Juli 2014 erstellte Dr. F._______ zuhanden der DRV ein (zweites) "Neuropsychiatrisches Fachgutachten" (IV-act. 65) - ausgehend von seinem (ersten) neuropsychiatrischen Gutachten vom 8. August 2013 und der darin erwähnten Aktenlage (neue Befunde seien nicht vorgelegt worden) sowie einer Untersuchung des Beschwerdeführers am 3. Juli 2014. Der Beschwerdeführer habe sich seit der Begutachtung im August 2013 bis Ende des Jahres monatlich bei seinem Psychiater in der Schweiz vorgestellt. Er habe dort die Medikamente verschrieben bekommen. Die Behandlung sei dann ausgelaufen, weil der Beschwerdeführer sich die Reise in die Schweiz nicht mehr habe leisten können. Er habe vor zwei bis drei Monaten von sich aus die Medikation abgesetzt, als seine medikamentösen Reserven am Ende gewesen seien. Er habe nicht gewusst, dass auch der Hausarzt die Medikamente verschreiben könne. Er habe sich um eine Psychotherapie bemüht, aber keinen Termin bekommen. Da der Beschwerdeführer sich nicht mehr in fachpsychiatrischer Behandlung befinde und keine Psychopharmaka mehr einnehme, sei eine Exazerbation der Erkrankung in nächster Zeit zu befürchten. Der Beschwerdeführer könne - gemäss eigenen Angaben - nicht arbeiten, weil er kein Vertrauen mehr zu den Menschen habe. Er fühle sich beobachtet. Das habe bereits in der Schweiz angefangen. Beim Telefonieren habe es immer wieder in der Leitung "klick" gemacht. Er habe das Gefühl, dass sich jemand in seinen Laptop eingehackt habe, weshalb er ihn seit mindestens drei Monaten nicht mehr angefasst habe. Mit seinen Eltern komme er recht gut zurecht. Er sei dort im Haushalt integriert. Cannabis habe er schon längere Zeit nicht mehr eingenommen. Anlässlich der Untersuchung sei die Grundstimmung leicht gedrückt gewesen und die affektive Schwingungsfähigkeit eingeengt. Antrieb und Psychomotorik seien eingeschränkt gewesen. Der formale Gedankengang erscheine geordnet, es werde aber ein deutliches Beeinflussungserleben geschildert. Im Sinne einer Zusammenfassung und Beurteilung diagnostizierte Dr. F._______ eine paranoide Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis bzw. eine paranoide Schizophrenie mit Verfolgungswahn und dem Gefühl, abgehört zu werden, seit Anfang 2012, bei anamnestisch vorliegendem Cannabis-Abusus. Im Gegensatz zur Voruntersuchung konnten auch deutliche Wahninhalte festgestellt werden, in dem Sinne, dass er abgehört werde oder sich Fremde in seinen Computer eingehackt hätten. Vom Antrieb her sei der Proband gemindert und von der Stimmungslage her gleichmütig im Sinne von Minussymptomen. Wegen der Psychose sei der Beschwerdeführer (auch weiterhin) nicht in der Lage eine Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert auszuführen. Mit grosser Wahrscheinlichkeit sei davon
auszugehen, dass die Erkrankung des Beschwerdeführers in eine chronifizierte Psychose einlaufe und mit Besserung in Zukunft kaum zu rechnen sei.

5.4.3.3 In seinem (dritten) "Neuropsychiatrischen Gutachten" vom 14. September 2015 (IV-act. 100) verweist Dr. F._______ - neben der Untersuchung des Beschwerdeführers am 1. September 2015 - auf die Aktenlage gemäss seinen neuropsychiatrischen Gutachten vom 8. August 2013 und 3. Juli 2014. Neue medizinische Befunde lägen ihm nicht vor. Dr. F._______ führt aus, der Beschwerdeführer sei seit Sommer 2014 regelmässig bei der behandelnden Psychologin in Behandlung. Alle 2-3 Wochen erfolge ein Gespräch von ca. 45-60 Min. Es würden keine Medikamente verordnet oder eingenommen. Der Beschwerdeführer habe Angst vor der Medikamenteneinnahme. Es sei wie eine innerliche Unruhe, die er immer wieder verspüre, wie ein Aufgewühltsein. Er lebe weiterhin zurückgezogen bei seinen Eltern. Er fühle sich weiterhin beobachtet und verfolgt. Es sei wie eine innere Eingebung, eher nichts Konkretes. Er höre keine Stimmen. Er habe den Eindruck, dass die Telefonleitungen abgehört würden, weshalb er fast nicht mehr telefoniere. Den Computer habe er seit neun Monaten nicht mehr benutzt, weil sich dort ohne sein Zutun Seiten aufgetan und geschlossen hätten. Er rauche Cannabis in unregelmässigen Abständen, was zu einer Beruhigung und auch zu einem Nachlassen seiner Rückenschmerzen führe. Anlässlich der Untersuchung seien Antrieb und Psychomotorik eingeschränkt gewesen. Die Grundstimmung sei leicht gedrückt und die affektive Schwingungsfähigkeit eingeengt gewesen. Der formale Gedankengang erscheine geordnet, es werde aber ein deutliches Beeinflussungserleben geschildert. Auch in der Untersuchung seien beim Probanden Wahnvorstellungen vorhanden. Zusammenfassend habe sich am seelischen Befinden des Beschwerdeführers nach seinen Angaben nichts geändert. Abgesehen vom Kontakt zur Primärfamilie und zu einem guten Freund bestünden so gut wie keine Aussenkontakte. Der Beschwerdeführers sei zudem vom Antrieb her gemindert und von der Stimmungslage her gleichmütig im Sinne einer schizophrenen Minus-Symptomatik. Der Beschwerdeführer leide seit Anfang 2012 an einer paranoiden Psychose mit wahnhaften Befürchtungen, abgehört und verfolgt zu werden. Im Weiteren liege nach Angaben des Beschwerdeführers ein Cannabisabusus vor. Aufgrund der floriden paranoid-halluzinatorischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis sei der Beschwerdeführer dauerhaft zu einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von wirtschaftlichem Wert nicht in der Lage. Das heisse, seine tägliche Leistungsfähigkeit liege unter drei Stunden. Dr. F._______ erklärte, er gehe unter Würdigung des bisherigen Verlaufs der seelischen Erkrankung des Beschwerdeführers davon aus, dass es zu keiner Besserung mehr kommen werde.

5.4.4 Im Formular E 213 vom 28. September 2015 (IV-act. 101) attestierte, Dr. G._______ - basierend auf dem dritten "Gutachten" von Dr. F._______ vom 14. September 2015 - eine chronische psychische Erkrankung (paranoide Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis), Cannabis-Abusus (F20 + G; Ziff. 7). Im Vergleich zur Voruntersuchung habe sich der Zustand nicht geändert (Ziff. 8). Das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt liege weiterhin unter drei Stunden täglich (Ziff. 6) bzw. er könne noch regelmässig leichte Tätigkeiten verrichten (Ziff. 9, 11.6) bzw. keine angepasste Arbeit verrichten (Ziff. 11.5). Eine Verbesserung des derzeitigen Gesundheitszustandes könne nicht erzielt werden.

5.4.5 In ihrem Befundbericht von März 2015 betreffend den Beschwerdeführer listete die behandelnde Psychologin als bei Therapiebeginn (11. Juli 2014) erstellte Eingangsdiagnosen eine Anpassungsstörung (F43.2), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1), eine Panikstörung (episodische paroxysmale Angst [F41.0]), und eine phobische Störung (F40.9) auf. Aufgrund dieser Diagnosen und vor dem Hintergrund des massiven, akuten Beschwerdebildes sei der Patient zurzeit nicht in der Lage, sich in engen Räumen, Autos, Eisenbahnen, Flugzeugen mit mehreren Personen aufzuhalten. Er erleide in solchen Situationen Panikattacken. Aus therapeutischer Sicht sei er zurzeit nicht reisefähig. Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich die Psychologin nicht.

5.5 Die Stellungnahmen des medizinischen Dienstes der IVSTA (MD) lassen sich wie folgt zusammenfassen: In der Stellungnahme MD vom 12. Januar 2014 (nachfolgend erste MD-Stellungnahme; IV-act. 37) kam Dr. med. N._______ (FMH Innere Medizin und Nephrologie) zum Schluss, dass keine somatischen Diagnosen von Relevanz vorlägen, der Fall jedoch zur weiteren Begutachtung einem Psychiater der IVSTA vorgelegt werden sollte. Sie würde eine psychiatrische Begutachtung in der Schweiz vorschlagen. In der zweiten MD-Stellungnahme vom 21. Juni 2014 (IV-act. 41) stellte Dr. E._______ keine Diagnosen. Er führte aus, dass es durchaus möglich sei, dass eine Schizophrenie erst mit 35 Jahren auftrete, doch sei es irgendwie nicht nachvollziehbar, dass - wenn keine psychotische Symptomatik bestehe - eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert werde. Dies werde mit einer Minussymptomatik begründet, deren Auftreten bereits nach so kurzer Zeit (allerdings) aussergewöhnlich wäre. Die Medikation mit 45 mg Olanzapin sei hingegen sehr hoch und könnte eine Sedation bewirken. Dr. E._______ kam zum Schluss, dass eine psychiatrische Begutachtung in der Schweiz (inkl. Medikamentenspiegelbestimmung) nötig sei. In der dritten MD-Stellungnahme vom 25. Januar 2015 (IV-act. 77) führte Dr. E._______ aus, dass die Dokumente im Dossier auf der einen Seite widersprüchlich, auf der anderen kaum nachvollziehbar und dann wiederum zu alt seien, sodass hier der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) keine Stellungnahme abgeben könne. Es bestehe aber durchaus die Möglichkeit, dass eine schwerwiegende psychische Störung bestehe, die eventuell Anlass für eine lebenslängliche Berentung geben könnte. Aus diesem Grund müsse hier sorgfältig abgeklärt werden, wozu er eine Begutachtung in der Schweiz für nötig erachte. In der vierten MD-Stellungnahme vom 30. März 2015 (IV-act. 90) führte Dr. E._______ aus, der Beschwerdeführer sei reisefähig. Dazu gereiche der neu eingereichte Bericht der Psychologin geradezu als Beweis: Eine Anpassungsstörung gebe nicht einmal Anlass für eine langdauernde Arbeitsunfähigkeit. Eine Depression (ihrerseits) lasse die Aussage einer Reiseunfähigkeit nicht zu. Eine Panikstörung sei völlig unabhängig von den äusseren Umständen. Unklar sei, worauf sich die angeführte phobische Störung beziehe. Im Übrigen verlangten (gemäss Dr. E._______) schon allein die teils neuen Diagnosen eine psychiatrische Begutachtung in der Schweiz. In der fünften MD-Stellungnahme vom 15. März 2016 (IV-act. 103) führte Dr. E._______ aus, dass das Gutachten von Dr. F._______ vom 14. September 2015 die schweizerischen Qualitätsanforderungen bei weitem nicht erfülle. Die Diagnose einer floriden paranoid-halluzinatorischen Psychose ohne jegliche
Halluzinationen sei ein Unding. Er sei weiterhin der Ansicht, dass eine psychiatrische Begutachtung in der Schweiz durchgeführt werden müsse. Der Beschwerdeführer sei reisefähig, eine Reise zur Begutachtung (in [...]) sei zumutbar.

5.6 Eine Gegenüberstellung der medizinischen Berichte einerseits und der MD-Stellungnahmen andererseits ergibt folgendes Bild: Zusammengenommen indizieren die medizinischen Berichte von Dr. H._______, Dr. J._______, Dr. F._______ und Dr. G._______ - sich teilweise überschneidend, teilweise mit unterschiedlichen Diagnosen - seit 21. Januar 2012 bis auf weiteres eine möglicherweise schwerwiegende psychische Erkrankung des Beschwerdeführers und weitgehend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeder Arbeitstätigkeit. Die behandelnde Psychologin äussert sich in ihrem Bericht nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, indiziert aber ein massives, akutes Beschwerdebild in Bezug auf verschiedene bei Therapiebeginn erstellte Eingangsdiagnosen betreffend eine psychische Erkrankung des Beschwerdeführers. Dr. E._______ hielt in der dritten MD-Stellungnahme fest, es bestehe durchaus die Möglichkeit, dass eine schwerwiegende psychische Störung vorliege, die eventuell Anlass für eine lebenslängliche Berentung geben könnte. Die Dokumente im Dossier seien allerdings auf der einen Seite widersprüchlich, auf der anderen kaum nachvollziehbar und dann wiederum zu alt, sodass eine Begutachtung in der Schweiz notwendig sei. Soweit Dr. E._______ auch in seinen anderen MD-Stellungnahmen eine psychiatrische Begutachtung in der Schweiz für notwendig erklärte, schloss er auch in diesen Stellungnahme implizite eine mögliche, zumindest rentenrelevante psychische Störung nicht aus.

Demnach ist nachfolgend zu prüfen, ob eine entsprechende Beurteilung auf der Basis der vorliegenden medizinischen Unterlagen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolgen kann oder dafür namentlich eine Begutachtung in der Schweiz notwendig wäre.

6.

6.1 Das Gutachten von Dr. J._______ vom 25. Mai 2012 (IV-act. 61) erfüllt grundsätzlich die in der Rechtsprechung festgelegten Voraussetzungen für eine volle Beweiskraft (s. oben E. 4.4.3). Allerdings liegen zwischen dem Verfassen des Gutachtens und dem Erlass der angefochtenen Verfügung (am 9. Mai 2016) fast vier Jahre. Da zudem Dr. H._______ im Zeitraum bis mindestens Mai 2013 eine Weiterentwicklung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers dargelegt hat und Dr. F._______ und die behandelnde Psychologin weitere Diagnosen erstellt haben, kann dem Gutachten J._______ für die vorliegend strittige Beurteilung keine volle Beweiskraft zugesprochen werden.

6.2 Dr. H._______ hat nie ein umfassendes Gutachten erstellt, welchem volle Beweiskraft zukommen könnte. Seine fünf Berichte scheinen allerdings grundsätzlich in sich stimmig und nachvollziehbar und werden vom medizinischen Dienst nicht substantiiert kritisiert. Da Dr. H._______ den Beschwerdeführer während fast zwei Jahren therapeutisch begleitet hat, können seine Beobachtungen und Beurteilungen nicht ignoriert werden, auch wenn er diese als behandelnder Spezialarzt erstellt hat und zwischen seinem letzten Bericht und dem Erlass der angefochtenen Verfügung fast drei Jahre vergangen sind.

6.3 In Bezug auf das erste "Gutachten" von Dr. F._______ ist namentlich auf folgende Defizite hinzuweisen:

Dr. F._______ erstellte sein Gutachten nur unter Berücksichtigung des Arztberichts von Dr. H._______ vom 29. Mai 2013 und insbesondere ohne Berücksichtigung des Gutachtens von Dr. J._______.

Ohne Begründung übergeht Dr. F._______ die im Bericht von Dr. H._______ im Januar 2012 in den Vordergrund gestellte depressive Symptomatik und die andauernde rezidivierende depressive Störung und diagnostiziert stattdessen bereits ab Januar 2012 (nur) eine paranoide Schizophrenie mit Verfolgungswahn plus psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide.

Betreffend letztere Diagnose besteht zumindest insofern Erklärungsbedarf, als der Beschwerdeführer gegenüber Dr. F._______ angegeben hat, keine Drogen mehr, insbesondere keinen Cannabis mehr zu konsumieren.

Die aktuelle Dosierung von Olanzapin wird widersprüchlich als 15 bzw. 45 mg pro Tag angegeben.

Aus der aktuellen Untersuchung des Beschwerdeführers flossen weitgehendst nur dessen Angaben ins Gutachten ein.

Das zweite und das dritte Gutachten von Dr. F._______ leiden weitgehend an analogen und/oder perpetuierten Defiziten. Insbesondere stützt Dr. F._______ sich jeweils nur auf sein früheres bzw. seine früheren Gutachten und auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der aktuellen Untersuchung und nimmt als einziges zusätzliches medizinisches Aktenstück auf den Arztbericht von Dr. H._______ aus dem Jahr 2013 Bezug, wohingegen er z.B. keinen Bericht der behandelnden Psychologin in die dritte Begutachtung einbezog. Auch woraus Dr. F._______ im dritten Gutachten auf eine floride paranoid-halluzinatorische Psychose schliesst, ist - wie Dr. E._______ in der fünften MD-Stellungnahme zu Recht rügt - nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen kann den "Gutachten" von Dr. F._______ nur ein erheblich reduzierter Beweiswert zugesprochen werden.

6.4 Schon weil sich der Bericht von Dr. G._______ einzig auf das nicht überzeugende dritte Gutachten von Dr. F._______ abstützt, kann ihm keine erhebliche Beweiskraft zukommen. Dass seine Angaben betreffend die verbleibende Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers teilweise widersprüchlich sind (s. oben E. 5.4.4), entkräftet den Bericht zusätzlich.

6.5 Der Bericht der behandelnden Psychologin enthält nur eine Auflistung der bereits rund acht Monate alten Eingangsdiagnosen und den Hinweis, dass das Beschwerdebild des Beschwerdeführers massiv und akut sei. Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äussert sie sich nicht. Diesbezüglich kommt dem Bericht somit keinerlei Beweiskraft zu. Die darin enthaltenen neuen Diagnosen (s. oben E. 5.4.5) sprechen hingegen - wie Dr. E._______ in der fünften MD-Stellungnahme ausführt - (zusätzlich) für eine weitere Abklärung mittels Begutachtung in der Schweiz.

6.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die aktenkundigen medizinischen Unterlagen nicht ausschliessen lassen, dass der Beschwerdeführer an einer schweren, seine Leistungsfähigkeit beeinträchtigenden psychischen Krankheit leidet. Sie lassen aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, dass dem so ist. Dazu sind weitere Abklärungen vorzunehmen, wobei zu prüfen bleibt, ob diese in Deutschland vorgenommen werden könnten.

6.7 Die IVSTA hat bereits im Jahr 2013 versucht, über die DRV beweiskräftige medizinische Unterlagen zu bekommen und ersuchte die DRV dafür am 13. Februar 2013 um Zustellung eines ausführlichen ärztlichen Berichts (E 213; IV-act. 9; vgl. auch IV-19). Am 29. Juli 2013 teilte die DRV der IVSTA mit, dass noch die Durchführung einer psychiatrischen Begutachtung vorgesehen sei, und sie die benötigten Unterlagen der IVSTA zustellen werde, sobald das Gutachten vorliege (IV-act. 20). In der Folge stellte die DRV der IVSTA das erste Gutachten von Dr. F._______ vom 8. August 2013 zu (IV-act. 26).

Nachdem der Beschwerdeführer mehrfach insistiert hatte, dass eine Reise zur Begutachtung in der Schweiz ihm nicht zugemutet werden könne, versuchte die IVSTA ein in Deutschland erstelltes, rechtsprechungsgemäss beweiskräftiges Gutachten zu beschaffen und ersuchte die DRV am 22. Mai 2015 um Veranlassung einer neuen Untersuchung des Beschwerdeführers und Zustellung der folgenden Unterlagen (IV-act. 94):

- Genaue Angaben über die gegenwärtig eingenommenen Medikamente

- Blutuntersuchungen

- Urinuntersuchungen

- Psychiatrische Untersuchung, Anamnese, Krankheitsverlauf, heutiger Gesundheitszustand, Diagnose, Prognose, Therapiedauer, Frequenz der Konsultationen, Therapie, Medikation (chemische Bezeichnung; Dosis), Arbeitsfähigkeit (in %)

- Psychostatus: äussere, Verhalten; Bewusstsein: quantitativ/qualitativ; Orientierung: örtlich, zeitlich, situativ, zur Person; Konzentration / Gedächtnisfunktion; Auffassungs- und Wahrnehmungsfähigkeit

- Denken: formal/inhaltlich; Ich-Störungen; Affekt: Kontakt/Schwingungsfähigkeit/Inhalt/Suizidalität; zirkadiane Störungen; Psychomotorik/Sprache.

Trotz dieser detaillierten Aufforderung - insbesondere betreffend eine weit gefasste psychiatrische Beurteilung des Beschwerdeführers - wurden in der Folge lediglich das wenig aussagekräftige dritte "Gutachten" von Dr. F._______ und der noch weniger beweiskräftige Bericht von Dr. G._______ erstellt und der IVSTA zugestellt (vgl. IV-act. 95-101; s. oben E. 6.3 f.).

6.8 Unter diesen Umständen ist mit dem medizinischen Dienst und der IVSTA davon auszugehen, dass nur eine Begutachtung in der Schweiz den Sachverhalt ausreichend ergänzend abklären würde, um eine Beurteilung nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit vornehmen zu können. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht auf einer Begutachtung in der Schweiz beharrt, da diese Begutachtung vorliegend zur Prüfung des Rentenanspruchs als notwendig im Sinne von Art. 43 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG zu qualifizieren ist.

7.

7.1 Nachdem die IVSTA zu Recht eine Begutachtung in der Schweiz als notwendig erachtet hat, ist zu prüfen, ob die IVSTA diesbezüglich ein rechtsgenügliches Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt hat. Sinn und Zweck des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens ist es, die versicherte Person auf die möglichen nachteiligen Folgen ihres Widerstandes gegen die vorgesehenen Massnahmen aufmerksam zu machen und sie so in die Lage zu versetzen, in Kenntnis aller wesentlichen Faktoren ihre Entscheidung zu treffen (vgl. BGE 122 V 218; Urteil des EVG I 605/04 vom 11. Januar 2005 E. 2.2 f.).

7.2 Zunächst hat die IVSTA mehrfach mit dem Beschwerdeführer betreffend die Notwendigkeit einer Begutachtung in der Schweiz und seinen dagegen erhobenen Einwand der Reiseunfähigkeit korrespondiert (vgl. insbesondere IV-act. 80, 83, 85, 88, 91, 92). Dabei hat sie ihn namentlich auf seine Mitwirkungspflichten hingewiesen, wozu auch gehöre, sich der als notwendig und zumutbar erachteten psychiatrischen Begutachtung in der Schweiz zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG). Ausserdem konfrontierte die IVSTA den Beschwerdeführer damit, dass sie im Falle seiner Verweigerung der Untersuchung (gemäss Art. 43 Abs. 3
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
Abs. 3 ATSG und Art. 7b Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 7b Sanktionen - 1 Die Leistungen können nach Artikel 21 Absatz 4 ATSG69 gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Artikel 7 dieses Gesetzes oder nach Artikel 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist.
1    Die Leistungen können nach Artikel 21 Absatz 4 ATSG69 gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Artikel 7 dieses Gesetzes oder nach Artikel 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist.
2    Die Leistungen können in Abweichung von Artikel 21 Absatz 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person:
a  trotz Aufforderung der IV-Stelle nach Artikel 3c Absatz 6 nicht unverzüglich eine Anmeldung vorgenommen hat und sich dies nachteilig auf die Dauer oder das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit oder der Invalidität auswirkt;
b  der Meldepflicht nach Artikel 31 Absatz 1 ATSG nicht nachgekommen ist;
c  Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat;
d  der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt.
3    Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen.70
4    In Abweichung von Artikel 21 Absatz 1 ATSG werden Hilflosenentschädigungen weder verweigert noch gekürzt.71
IVG) unter Ansetzung einer angemessenen Frist auf Grund der Akten verfügen, allfällige Leistungen kürzen/verweigern oder die Erhebungen einstellen und ein Nichteintreten beschliessen könne. Auch hat die IVSTA den Beschwerdeführer spezifisch dazu aufgefordert, ihr medizinische Akten zum Beweis der geltend gemachten Reiseunfähigkeit einzureichen.

Vor allem aber hat die IVSTA dem Beschwerdeführer mit "2. Mahnung" vom 22. März 2016 mitgeteilt, dass sie - auch unter Berücksichtigung der neu eingegangenen medizinischen Unterlagen - eine Begutachtung in der Schweiz als unerlässlich und seine Reisefähigkeit nach wie vor als gegeben erachte, weshalb sie an der Durchführung einer psychiatrischen Untersuchung in der Schweiz festhalte. Sie räumte dem Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf Art. 43 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
und 3
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG, Art. 7b Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 7b Sanktionen - 1 Die Leistungen können nach Artikel 21 Absatz 4 ATSG69 gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Artikel 7 dieses Gesetzes oder nach Artikel 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist.
1    Die Leistungen können nach Artikel 21 Absatz 4 ATSG69 gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Artikel 7 dieses Gesetzes oder nach Artikel 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist.
2    Die Leistungen können in Abweichung von Artikel 21 Absatz 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person:
a  trotz Aufforderung der IV-Stelle nach Artikel 3c Absatz 6 nicht unverzüglich eine Anmeldung vorgenommen hat und sich dies nachteilig auf die Dauer oder das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit oder der Invalidität auswirkt;
b  der Meldepflicht nach Artikel 31 Absatz 1 ATSG nicht nachgekommen ist;
c  Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat;
d  der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt.
3    Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen.70
4    In Abweichung von Artikel 21 Absatz 1 ATSG werden Hilflosenentschädigungen weder verweigert noch gekürzt.71
IVG und Art. 21 Abs. 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 21 - 1 Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert, so können ihr die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden.
1    Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert, so können ihr die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden.
2    Geldleistungen für Angehörige oder Hinterlassene werden nur gekürzt oder verweigert, wenn diese den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt haben.
3    Soweit Sozialversicherungen mit Erwerbsersatzcharakter keine Geldleistungen für Angehörige vorsehen, kann höchstens die Hälfte der Geldleistungen nach Absatz 1 gekürzt werden. Für die andere Hälfte bleibt die Kürzung nach Absatz 2 vorbehalten.
4    Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.
5    Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmenvollzug, so kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden. Entzieht sich die versicherte Person dem Straf- oder Massnahmenvollzug, so wird die Auszahlung ab dem Zeitpunkt eingestellt, in dem der Straf- oder Massnahmenvollzug hätte beginnen sollen. Ausgenommen sind die Geldleistungen für Angehörige im Sinne von Absatz 3.18
ATSG eine letzte Frist bis zum 6. Mai ein, um ihr schriftlich zu bestätigen, dass er an der notwendigen medizinischen Abklärung in der Schweiz teilnehmen werde, ansonsten die IVSTA nach Ablauf dieser Frist die Erhebungen einstellen und das Leistungsgesuch abweisen werde (s. oben Sachverhalt Bst. B.f).

7.3 Damit hat die IVSTA den Beschwerdeführer rechtsgenüglich darüber informiert, welche Handlung von ihm erwartet wurde und welche nachteiligen Folgen bei Festhalten am Nichterscheinen an einer psychiatrischen Untersuchung in der Schweiz drohten und ihm eine ausreichend lange Bedenkzeit eingeräumt. Dass der Beschwerdeführer davon Kenntnis genommen und von der eingeräumten Bedenkzeit aktiv Gebrauch gemacht hat, ist daraus zu ersehen, dass er am 26. April 2016 erklärte, dass er die Untersuchung in der Schweiz nicht machen werde, und um Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend sein Leistungsgesuch ersuchte (s. oben Sachverhalt Bst. B.g). Die IVSTA hat somit ein rechtskonformes Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 43 Abs. 3
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG durchgeführt.

8.
Es bleibt zu prüfen, ob auch die Zumutbarkeit der Begutachtung in der Schweiz nach Art. 43 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG zu bejahen ist.

8.1 Nach dem Wortlaut von Art. 43 Abs. 3
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG liegt eine Verletzung der Mitwirkungspflicht nur dann vor, wenn sie in unentschuldbarer und somit schuldhafter Weise erfolgt ist. Dies ist dann der Fall, wenn kein Rechtfertigungsgrund erkennbar ist oder sich das Verhalten der versicherten Person als völlig unverständlich erweist (Urteile des BGer 8C_396/2012 vom 16. Oktober 2012 E. 5 m.H. und I 166/06 vom 30. Januar 2007 E. 5.1 m.H.). Weigert sich die versicherte Person, an der Begutachtung teilzunehmen, trägt sie nur dann die Konsequenzen der Untersuchungsverweigerung (vgl. des BGer 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 3.2), wenn die Verweigerung der Mitwirkung nicht auf entschuldbaren Gründen beruht, etwa weil sie der versicherten Person nicht zugerechnet werden kann, da sie krankheitshalber oder aus anderen Gründen nicht in der Lage war, ihren Pflichten nachzukommen (vgl. Urteil 8C_733/2010 E. 5.3 m.w.H. auf Rechtsprechung und Literatur).

Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit hat die Verwaltung (oder das Gericht) die gesamten (objektiven und subjektiven) Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (Urteil des EVG I 214/01 vom 25. Oktober 2001 E. 2b, Urteil des BGer I 906/05 vom 23. Januar 2007 E. 6). Dabei ist die Frage der Zumutbarkeit ebenfalls objektiv zu klären. Es geht mithin nicht darum, ob die betreffende Person aus ihrer eigenen (subjektiven) Wahrnehmung heraus die Untersuchung zumutbar betrachtet oder nicht, sondern darum, dass die subjektiven Umstände (z.B. Gesundheitszustand) in einer objektiven Betrachtung dahingehend gewürdigt werden, ob diese Umstände die Untersuchung zulassen oder nicht. Die üblichen Untersuchungen in einer Gutachterstelle sind ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als zumutbar zu betrachten (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 43 Rz. 82). Es obliegt in erster Linie dem Versicherten, das Vorliegen einer Reiseunfähigkeit darzutun und zu begründen. Nach dem in Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG verankerten Untersuchungsgrundsatz hat jedoch auch die Verwaltung eine Verpflichtung zu Abklärungen hinsichtlich der Beurteilung, ob eine Reisefähigkeit vorliegt oder nicht. Eine Untersuchung durch den ärztlichen Dienst ist dabei nicht zwingend erforderlich (vgl. Art. 49 Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 49 Aufgaben - 1 Die regionalen ärztlichen Dienste beurteilen die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des BSV frei wählen.
1    Die regionalen ärztlichen Dienste beurteilen die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des BSV frei wählen.
1bis    Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen.271
2    Die regionalen ärztlichen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest.
3    Sie stehen den IV-Stellen der Region beratend zur Verfügung.
IVV).

Die Anordnung einer Begutachtung in der Schweiz könnte sich dann als nicht erforderlich und daher unverhältnismässig erweisen, wenn die Abklärung ohne weiteres auch am Wohnort des Beschwerdeführers durchgeführt werden könnte (vgl. Urteil BGer I 166/06 vom 30. Januar 2007). Dies würde zumindest voraussetzen, dass die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraut ist (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2). Im Übrigen besteht nach der Rechtsprechung kein Rechtsanspruch auf Begutachtung im Ausland (Urteil des EVG I 172/02 vom 7. Februar 2003 E. 4.5 mit Hinweisen).

8.2

8.2.1 in seinen Eingaben vom 10. Februar 2015 bis 26. April 2016 hielt der Beschwerdeführer der IVSTA entgegen, dass es ihm aus gesundheitlicher, psychischer, psychologischer Sicht nicht möglich sei, für eine Begutachtung in die Schweiz zu reisen. Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren macht er geltend, dass eine Reise in die Schweiz eine physische (recte wohl: psychische) Belastung wäre, die er nicht ertragen könnte. Zur Begründung führte er aus, dass er in der Schweiz sehr schlimme Anfeindungen habe ertragen müssen, die sein Leben total verändert hätten. Sein früherer Arbeitgeber in der Schweiz habe ihn bedroht und gewarnt, nie wieder die Schweiz zu betreten, ansonsten er das bereuen werde. Er traue sich ohne Begleitung nicht mehr auf die Strasse. Eine Fahrt in die Schweiz sei für ihn nicht zumutbar und undenkbar. Weiter verwies er auf den Befundbericht der behandelnden Psychologin, bei welcher das Gericht auch weitere Auskünfte über seinen Gesundheitszustand einholen könne. In der Replik wiederholte der Beschwerdeführer in Bezug auf die Zumutbarkeit einer Reise in die Schweiz die in der Beschwerde gemachten Ausführungen, stellt die physischen (recte wohl: psychischen) Befunde nun allerdings neben die Bedrohung durch den ehemaligen Arbeitgeber.

8.2.2 In ihrer Vernehmlassung hielt die IVSTA daran fest, dass die Reiseunfähigkeit des Beschwerdeführers für eine Begutachtung in der Schweiz trotz mehrmaliger Mahnungen nicht nachgewiesen worden sei.

8.2.3 Dr. E._______ hielt in der vierten MD-Stellungnahme (IV-act. 90) fest, dass der Bericht der behandelnden Psychologin gerade belege, dass der Beschwerdeführer reisefähig sei. Denn keine der von ihr aufgelisteten Diagnosen lasse auf eine Reiseunfähigkeit schliessen (s. oben E. 5.5). In der fünften MD-Stellungnahme hielt Dr. E._______ daran fest, dass der Beschwerdeführer reisefähig sei und eine Reise zur psychiatrischen Begutachtung in der Schweiz zumutbar sei.

8.3

8.3.1 Zum Beleg seiner Reiseunfähigkeit hat der Beschwerdeführer lediglich den Bericht der behandelnden Psychologin eingereicht. Der Bericht enthält keine Angaben zu den Befunden, zur Herleitung der Diagnosen und zur substantiierten Begründung der attestierten Reiseunfähigkeit (s. oben E. 5.4.5). Die blosse Auflistung der bei Therapiebeginn erstellten und damit bereits rund acht Monate alten Eingangsdiagnosen und der Hinweis, dass das Beschwerdebild des Beschwerdeführers massiv und akut sei, sind unter diesen Umständen wenig aussagekräftig (s. auch oben E. 6.5). Ausserdem schliessen selbst die aufgelisteten Situationen, in welchen der Beschwerdeführer Panikattacken erleide, eine Autofahrt mit nur einer Begleitperson nicht aus. Der Beschwerdeführer wird denn auch per Auto von seinem Vater zur psychologischen Therapie gefahren und abgeholt. Eine einmalige Autoreise in die Schweiz mit einer Begleitperson wird somit selbst durch den Wortlaut des Berichts der Psychologin nicht ausgeschlossen. Unter diesen Umständen braucht auf die von Dr. E._______ in der vierten MD-Stellungnahme gezogenen Umkehrschlüsse nicht weiter eingegangen zu werden.

8.3.2 Soweit die Eltern des Beschwerdeführers am 30. Juli 2017 gegenüber dem Gericht ausführten, dass sich sein Gesundheitszustand in den letzten Monaten immer mehr verschlechtert habe (s. oben Sachverhalt Bst. C.i), betrifft dies einen Zeitraum nach Erlass der angefochtenen Verfügung am 9. Mai 2016, welcher ausserhalb des vorliegenden Verfahrens liegt (s. oben E. 2.2)

8.3.3 Umso weniger vermögen die nicht substantiierten Behauptungen des Beschwerdeführers, dass ihm aus gesundheitlichen, psychischen oder psychologischen Gründen die Reise nicht möglich bzw. nicht zumutbar sei, nicht zu überzeugen.

8.4 Dafür, dass der Beschwerdeführer von seinem früheren Arbeitgeber für den Fall, dass er in die Schweiz zurückkehren werde, schwer bedroht worden ist, finden sich in den Akten keine Belege. Der Beschwerdeführer substantiiert diese Behauptung auch nicht ansatzweise. Obwohl das letzte Arbeitsverhältnis in der Schweiz per 31. Mai 2012 aufgelöst wurde, blieb er zudem bis Ende September 2012 in der Schweiz. Noch im Februar 2013 deklarierte er gegenüber der IVSTA, eine Wohnung in der Schweiz zu suchen (IV-act. 7), welche Absicht er dann im Juli 2014 nicht mehr zu haben deklarierte (vgl. IV-act. 52 f.). Ausserdem begab er sich bis Ende 2013 monatlich zur Therapie in die Schweiz. Unter diesen Umständen bleibt die angebliche Bedrohung ohne jegliche Grundlage.

8.5 Angesichts des gescheiterten Versuchs, ein ausreichend beweiskräftiges deutsches Gutachten zu erhalten (s. oben E. 6.7), erweist es sich unter der Optik von Art. 43 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG als notwendig und daher verhältnismässig (s. oben E. 8.1), dass die IVSTA auf einen (erneuten) Versuch verzichtete und stattdessen auf einer Begutachtung in der Schweiz beharrte.

8.6 Demnach ist darauf zu schliessen, dass der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich nachgewiesen hat, dass ihm eine Reise zur Begutachtung in der Schweiz nicht möglich sei bzw. ihm nicht zugemutet werden könne (s. oben E. 8.3 f.) bzw. unverhältnismässig sei (s. oben E. 8.5) und daher seine Verweigerung der medizinischen Untersuchung gerechtfertigt und keine unentschuldbare/sanktionierbare Verletzung der Mitwirkungspflicht darstelle.

9.

9.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die psychiatrische Untersuchung in der Schweiz notwendig ist, der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise nicht nachgekommen ist und die Vorinstanz ein rechtskonformes Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt hat, sodass sie androhungsgemäss aufgrund der Akten entscheiden durfte.

9.2 Im Rahmen des Aktenentscheides darf die Beurteilung nicht einzig unter dem Blickwinkel der Mitwirkungspflichtverweigerung erfolgen, sondern es muss die gesamte aktuelle Aktenlage materiell berücksichtigt werden (vgl. Urteil des EVG I 90/04 vom 6. Mai 2004 E. 4 mit Hinweisen).

9.3 Wie bereits ausgeführt, kann die psychische Gesundheit und die Frage einer allfälligen dadurch verursachten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ohne Durchführung einer psychiatrischen Begutachtung in der Schweiz nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beurteilt werden (s. oben E. 6). Da vorliegend lediglich eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit in Frage steht, gilt dies insgesamt für die geltend gemachte Beeinträchtigung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit. Da der Beschwerdeführer diesbezüglich die Beweislast trägt (s. oben E. 3.2) fallen die Folgen der Beweislosigkeit zu seinen Ungunsten aus.

9.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 9. Mai 2016 das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerde vom 20. Mai 2016 ist daher als unbegründet abzuweisen.

10.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

10.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2016 hat es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers zu verzichten ist. Der Vorinstanz als obsiegende Partei werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG e contrario).

10.2 Dem Beschwerdeführer ist bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE), weshalb auch ihr keine solche zuzusprechen ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Beat Weber Daniel Golta

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : C-3268/2016
Datum : 02. November 2017
Publiziert : 26. Januar 2018
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Sozialversicherung
Gegenstand : Nichteintreten BGer 8C_843/2017 vom 15.01.2018. IV Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 9. Mai 2016


Gesetzesregister
ATSG: 6 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
7 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
8 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
16 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
21 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 21 - 1 Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert, so können ihr die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden.
1    Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert, so können ihr die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden.
2    Geldleistungen für Angehörige oder Hinterlassene werden nur gekürzt oder verweigert, wenn diese den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt haben.
3    Soweit Sozialversicherungen mit Erwerbsersatzcharakter keine Geldleistungen für Angehörige vorsehen, kann höchstens die Hälfte der Geldleistungen nach Absatz 1 gekürzt werden. Für die andere Hälfte bleibt die Kürzung nach Absatz 2 vorbehalten.
4    Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.
5    Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmenvollzug, so kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden. Entzieht sich die versicherte Person dem Straf- oder Massnahmenvollzug, so wird die Auszahlung ab dem Zeitpunkt eingestellt, in dem der Straf- oder Massnahmenvollzug hätte beginnen sollen. Ausgenommen sind die Geldleistungen für Angehörige im Sinne von Absatz 3.18
28 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 28 Mitwirkung beim Vollzug - 1 Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken.
1    Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken.
2    Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der Versicherungsleistungen und zur Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind.22
3    Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, haben alle betroffenen Personen und Stellen, namentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung des Leistungsanspruchs und für die Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind.23 Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet.
38 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 38 Berechnung und Stillstand der Fristen - 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen.
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Auslösung zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.28
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat.29
4    Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still:
a  vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
43 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
59 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 59 Legitimation - Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
60
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
2    Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar.
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
FZA: 8
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 8 Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit - Die Vertragsparteien regeln die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II, um insbesondere Folgendes zu gewährleisten:
a  Gleichbehandlung;
b  Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften;
c  Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften berücksichtigten Versicherungszeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen;
d  Zahlung der Leistungen an Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien haben;
e  Amtshilfe und Zusammenarbeit der Behörden und Einrichtungen.
IVG: 1 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20008 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.9
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20008 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.9
2    Die Artikel 32 und 33 ATSG sind auch anwendbar auf die Förderung der Invalidenhilfe (Art. 71-76).
4 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
7b 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 7b Sanktionen - 1 Die Leistungen können nach Artikel 21 Absatz 4 ATSG69 gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Artikel 7 dieses Gesetzes oder nach Artikel 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist.
1    Die Leistungen können nach Artikel 21 Absatz 4 ATSG69 gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Artikel 7 dieses Gesetzes oder nach Artikel 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist.
2    Die Leistungen können in Abweichung von Artikel 21 Absatz 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person:
a  trotz Aufforderung der IV-Stelle nach Artikel 3c Absatz 6 nicht unverzüglich eine Anmeldung vorgenommen hat und sich dies nachteilig auf die Dauer oder das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit oder der Invalidität auswirkt;
b  der Meldepflicht nach Artikel 31 Absatz 1 ATSG nicht nachgekommen ist;
c  Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat;
d  der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt.
3    Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen.70
4    In Abweichung von Artikel 21 Absatz 1 ATSG werden Hilflosenentschädigungen weder verweigert noch gekürzt.71
28 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
69
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG414 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
1    In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG414 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
a  Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle;
b  Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.416
1bis    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.417 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.418
2    Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG419 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.420
3    Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005421 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.422
IVV: 49
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 49 Aufgaben - 1 Die regionalen ärztlichen Dienste beurteilen die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des BSV frei wählen.
1    Die regionalen ärztlichen Dienste beurteilen die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des BSV frei wählen.
1bis    Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen.271
2    Die regionalen ärztlichen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest.
3    Sie stehen den IV-Stellen der Region beratend zur Verfügung.
VGG: 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 3 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
62 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
115-V-133 • 115-V-38 • 117-V-261 • 120-IB-224 • 121-V-362 • 122-II-464 • 122-V-157 • 122-V-218 • 125-V-193 • 125-V-256 • 125-V-351 • 126-V-353 • 129-V-1 • 130-V-253 • 130-V-329 • 130-V-445 • 130-V-64 • 132-V-215 • 134-V-231 • 135-V-465 • 136-V-376
Weitere Urteile ab 2000
8C_396/2012 • 8C_56/2013 • 8C_733/2010 • 9C_235/2013 • 9C_28/2010 • 9C_736/2009 • I_128/98 • I_166/06 • I_172/02 • I_214/01 • I_605/04 • I_90/04 • I_906/05
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesverwaltungsgericht • diagnose • sachverhalt • monat • mitwirkungspflicht • gesundheitszustand • deutschland • reis • therapie • tag • vorinstanz • arztbericht • weiler • psychose • psychiatrische untersuchung • verfahrenskosten • iv-stelle • frist • cannabis • psychotherapie
... Alle anzeigen
BVGer
C-1358/2016 • C-3268/2016 • C-4166/2014 • C-4480/2015 • C-5049/2013
AHI
2001 S.114