Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-1635/2014

Urteil vom 2. Oktober 2014

Richter Hans Urech (Vorsitz),

Besetzung Richter David Aschmann, Richter Pietro Angeli-Busi,

Gerichtsschreiber Michael Tschudin.

1.CT Cinetrade AG,

Nüschelerstrasse 44, 8001 Zürich,

2.Teleclub AG,

Löwenstrasse 11, Postfach, 8021 Zürich,

Parteien 3.Swisscom (Schweiz) AG,

Legal Services & Regulatory Affairs, 3050 Bern,

alle vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Marcel Meinhardt und/oder Urban Broger, Lenz & Staehelin,

Bleicherweg 58, 8027 Zürich,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

1. upc cablecom GmbH,

Zollstrasse 42, 8005 Zürich,

2. Quickline AG,

Dr. Schneiderstrasse 16, 2560 Nidau,

3. sasag Kabelkommunikation AG,

Mühlenstrasse 21, 8200 Schaffhausen,

alle vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Jürg Borer

und/oder Dr. Samuel Jost, Schellenberg Wittmer AG,

Löwenstrasse 19, Postfach 1876, 8021 Zürich 1,

Beschwerdegegnerinnen,

Wettbewerbskommission WEKO,

Monbijoustrasse 43, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Verfügung vom 24. Februar 2014 in Sachen Parteistellung in der Untersuchung 32-0243.

Sachverhalt:

A.
Am 3. April 2013 eröffnete das Sekretariat der Wettbewerbskommission ("Sekretariat") im Einvernehmen mit der Vorinstanz (handelnd durch ein Mitglied des Präsidiums [Art. 1 Abs. 1 Bst. d des Geschäftsreglements der Wettbewerbskommission vom 1. Juli 1996]) eine Untersuchung gemäss Art. 27 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 27 Eröffnung einer Untersuchung - 1 Bestehen Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung, so eröffnet das Sekretariat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums eine Untersuchung. Eine Untersuchung wird in jedem Fall eröffnet, wenn das Sekretariat von der Wettbewerbskommission oder vom WBF damit beauftragt wird.28
1    Bestehen Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung, so eröffnet das Sekretariat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums eine Untersuchung. Eine Untersuchung wird in jedem Fall eröffnet, wenn das Sekretariat von der Wettbewerbskommission oder vom WBF damit beauftragt wird.28
2    Die Wettbewerbskommission entscheidet, welche der eröffneten Untersuchungen vorrangig zu behandeln sind.
des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 1995 (KG, SR 251) gegen die Beschwerdeführerinnen. Die Untersuchung soll zeigen, ob der Beschwerdeführerin 1 alleine oder den Beschwerdeführerinnen 1 und 3 gemeinsam im Bereich der Übertragung von Sportinhalten im Pay-TV eine marktbeherrschende Stellung zukommt und ob sie diese gegebenenfalls missbrauchen, indem sie Geschäftsbeziehungen verweigern, Handelspartner diskriminieren, unangemessene Geschäftsbedingungen erzwingen oder Angebote unzulässigerweise koppeln (SHAB, 16. April 2013, Nr. 72/131; angefochtene Verfügung, Rz. 1).

B.
Mit Schreiben vom 7. Mai 2013 stellten die Beschwerdegegnerinnen ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen betreffend den Zugang zum Live-Sport-Angebot der Beschwerdeführerin 2, namentlich hinsichtlich der Kanäle "Teleclub Sport 4-29". Ausserdem beantragten die Beschwerdegegnerinnen die Einräumung der Parteistellung.

C.
Mit Verfügung vom 8. Juli 2013 wies die Vorinstanz das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil B-4637/2013 vom 9. Juli 2014 abgewiesen (RPW 2014/2, S. 452 ff.). Im Rahmen der Prüfung der Sachurteilsvoraussetzungen hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdegegnerinnen (im Verfahren B-4637/2013 in der Rolle der Beschwerdeführerinnen) ein wirtschaftliches Interesse an einem einstweiligen Schutz hatten und somit auf die Beschwerde einzutreten war (E. 1.5). Dagegen konnte ein Nachteil für den wirksamen Wettbewerb nicht nachgewiesen werden, um eine vorsorgliche, gestaltende Massnahme anzuordnen. Deshalb wurde das Gesuch um vorsorglichen Rechtsschutz abgewiesen (E. 6). Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.

D.
Mit Verfügung vom 24. Februar 2014 hiess die Vorinstanz das Gesuch um Parteistellung mit folgendem Dispositiv gut:

"1. Die upc cablecom AG, die Finecom Telecommunications AG und die sasag Kabelkommunikation AG werden als Dritte mit Parteistellung in der Untersuchung 32-0243: Sport im Pay-TV beteiligt.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. [Eröffnung]"

Die Vorinstanz begründete die Gewährung der Parteistellung im Wesentlichen damit, dass es Anhaltspunkte für eine Benachteiligung der Beschwerdegegnerinnen betreffend einen Teil des Teleclub-Sportangebots gebe. Sie seien deshalb stärker als jedermann vom Ausgang der Untersuchungen betroffen und stünden in einer besonders nahen Beziehung zum Untersuchungsgegenstand. Die Gewährung der Parteistellung zu Beginn des Verfahrens könne indes nicht mit der materiellen Beurteilung (konkreter tatsächlicher Nachteil für die Beschwerdegegnerinnen) verknüpft werden, weil dafür die Grundlagen im Verlauf des Verfahrens erst noch abzuklären seien. Die Gewährung der Parteistellung stelle daher auch kein Präjudiz für das Vorliegen einer Wettbewerbsbehinderung dar (angefochtene Verfügung, Rz. 30 ff.).

E.
Gegen die Verfügung vom 24. Februar 2014 erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 27. März 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie stellten folgende Rechtsbegehren:

"1. Die Zwischenverfügung der WEKO vom 24. Februar 2014 sei aufzuheben und es sei cablecom, Finecom und sasag keine Parteistellung im WEKO-Verfahren 32-0243 zu gewähren.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerinnen."

Die Beschwerdeführerinnen bringen im Wesentlichen vor, es bestehe kein Konkurrenzverhältnis zwischen ihnen und den Beschwerdegegnerinnen soweit die Herstellung von Programminhalten betroffen sei. Ausserdem sei die beanstandete Abrede ohne Einfluss auf die Beschwerdegegnerinnen geblieben. Zumal diese ihren Umsatz sogar noch steigern konnten (Beschwerde, S. 14 ff.). In Bezug auf die Sachurteilsvoraussetzungen bringen sie vor, die (bestrittene) Parteistellung der Beschwerdegegnerinnen würde zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil für die Beschwerdeführerinnen führen. Würde die Parteistellung der Beschwerdegegnerinnen anerkannt, würde dies bedeuten, dass unter anderen jeder der rund 250 Kabelnetzbetreiber als Partei zugelassen werden müsste. Dies würde im Wesentlichen zu einer unzumutbaren Verlängerung der Untersuchung der Vorinstanz und zu unzumutbaren zusätzlichen Kosten betreffend Verteidigung und Abdeckung von Geschäftsgeheimnissen für die Beschwerdeführerinnen führen. Schliesslich fürchten sie infolge der Parteistellung eine grössere Publizität (Beschwerde, S. 20 ff.).

F.
Mit Schreiben vom 28. April 2014 verzichtete die Vorinstanz unter Verweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung auf eine Vernehmlassung und reichte die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens in elektronischer Form ein.

G.
Mit Eingabe vom 7. Juli 2014 stellen die Beschwerdegegnerinnen folgende Rechtsbegehren:

"1. Auf die Beschwerde der CT Cinetrade AG, Teleclub AG und
Swisscom (Schweiz) AG vom 27. März 2014 sei nicht einzutreten;

Eventualantrag:

1. Die Beschwerde der CT Cinetrade AG, Teleclub AG und
Swisscom (Schweiz) AG vom 27. März 2014 sei abzuweisen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerinnen."

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, ein nicht wieder gutzumachender Nachteil der Beschwerdeführerinnen sei nicht ersichtlich. Es sei davon auszugehen, dass keine weiteren Gesuche um Zulassung als Partei im Untersuchungsverfahren gestellt worden seien. Diese Information sei bei der Vorinstanz jedoch noch zu erheben. Insbesondere sei auch nicht ausreichend, dass die Zulassung Dritter als Partei zu einer Verteuerung des Verfahrens führen würde (Beschwerdeantwort, S. 4 ff.). Hinsichtlich des Eventualantrags bringen die Beschwerdegegnerinnen vor, es sei ein deutlich spürbarer wirtschaftlicher Nachteil erstellt. Dabei könne es nicht auf ein Konkurrenzverhältnis ankommen, da der wirksame Wettbewerb auch zulasten von Unternehmen auf der nachgelagerten Marktstufe beschränkt werden könne, was eine unmittelbare und direkte Betroffenheit zur Folge habe (Beschwerdeantwort, S. 9 ff.).

H.
Am 8. Juli 2014 wurde telefonisch eine Erkundigung betreffend weiteren Anträgen auf Einräumung der Parteistellung bei der Vorinstanz eingeholt. Ein Mitarbeiter der Sekretariats informierte das Gericht dahingehend, dass neben den Beschwerdegegnerinnen lediglich der Swisscable Verband für Kommunikationsnetze einen Antrag auf Parteistellung gestellt habe. Dieser Antrag sei jedoch wieder zurückgezogen worden.

I.
Mit Verfügung vom 10. Juli 2014 wurde den Verfahrensbeteiligten die Beschwerdeantwort und die Aktennotiz vom 8. Juli 2014 zum Telefonat mit dem Sekretariat zugestellt. Eine Replik wurde den Beschwerdeführerinnen freigestellt.

J.
Mit Eingabe vom 18. August 2014 reichten die Beschwerdeführerinnen ihre Replik ein und erklärten, an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich festzuhalten. Sie sind der Ansicht, die "Prüffrage" betreffend selbständiger Anfechtbarkeit müsse lauten, ob das in der Zwischenverfügung Angeordnete durch den Endentscheid wieder beseitigt werden könne. Dies sei vorliegend nicht der Fall, weil das Verfahren verlängert und verteuert würde.

K.
Mit Verfügung vom 20. August 2014 wurde den Beschwerdegegnerinnen und der Vorinstanz Frist zur freigestellten Duplik gesetzt. Mit Schreiben vom 27. August 2014 verzichtete die Vorinstanz auf die Einreichung einer Duplik.

L.
Die Beschwerdegegnerinnen reichten mit Schreiben vom 17. September 2014 ihre Duplik (inkl. Kostennote) ein und erklärten ebenfalls an ihren gestellten Anträgen vollumfänglich festzuhalten.

M.
Mit Verfügung vom 18. September 2014 wurde die Duplik der Beschwerdegegnerinnen (inkl. Kostennote) den übrigen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zugestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft vom Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B 6180/2013 vom 29. April 2014, E. 1; vgl. auch BVGE 2007/6, E. 1, mit weiteren Hinweisen).

1.1
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Gemeint sind Anordnungen im Einzelfall, d.h. individuelle, an den Einzelnen gerichtete Hoheitsakte, durch welche ein konkretes verwaltungsrechtliches Rechtsverhältnis rechtsgestaltend oder feststellend in erzwingbarer Weise geregelt wird (BVGE 2011/32, E. 1.1, auch publiziert in RPW 2010/2, S. 242 ff.). Der angefochtene Entscheid vom 24. Februar 2014, welcher das Gesuch um Parteistellung der Beschwerdegegnerinnen gutheisst, ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG (Urteil des Bundesverwaltungsgericht B 3985/2013 vom 1. Juli 2014, E. 1.1 mit Hinweisen, auch publiziert in RPW 2014/2, S. 461 ff.). Somit ist das Bundesverwaltungsgericht nach Art. 33 Bst. f
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG (i.V.m. Art. 47 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 47 - 1 Beschwerdeinstanzen sind:
1    Beschwerdeinstanzen sind:
a  der Bundesrat nach den Artikeln 72 ff.;
b  das Bundesverwaltungsgericht nach den Artikeln 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200587;
c  andere Instanzen, die ein Bundesgesetz als Beschwerdeinstanzen bezeichnet;
d  die Aufsichtsbehörde, wenn die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig ist und das Bundesrecht keine andere Beschwerdeinstanz bezeichnet.
2    Hat eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfalle eine Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll, so ist die Verfügung unmittelbar an die nächsthöhere Beschwerdeinstanz weiterzuziehen; in der Rechtsmittelbelehrung ist darauf aufmerksam zu machen.90
3    ...91
4    Weisungen, die eine Beschwerdeinstanz erteilt, wenn sie in der Sache entscheidet und diese an die Vorinstanz zurückweist, gelten nicht als Weisungen im Sinne von Absatz 2.
VwVG) für die Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig, zumal keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt.

1.2
Der Entscheid über die Parteistellung der Beschwerdegegnerinnen ist eine Zwischenverfügung, welche von der Vorinstanz selbständig eröffnet wurde. Gegen eine selbständig eröffnete Zwischenverfügung i.S.v. Art. 46 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG ist die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann oder wenn die Gutheissung der Beschwerde einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Ist die Beschwerde nach diesem Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken (Art. 46 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG).

1.3
Da es vorliegend einzig um die Frage der Einräumung der Parteistellung der Beschwerdeführerinnen im laufenden Hauptverfahren vor der Vorinstanz geht, wäre eine Gutheissung der vorliegenden Beschwerde nicht geeignet, sofort einen Endentscheid im Untersuchungsverfahren der Vorinstanz bzw. deren Sekretariat herbeizuführen. Die zu beurteilende Zwischenverfügung regelt somit einen einzelnen prozessualen Aspekt eines Verfahrens, ohne dieses zu einem Abschluss zu bringen (vgl. Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich 2012, Rz. 370 f.).

1.4
Der geltend gemachte, nicht wieder gutzumachende Nachteil muss nicht rechtlicher Natur sein; eine Beeinträchtigung der schutzwürdigen tatsächlichen - namentlich wirtschaftlichen Interessen - genügt, sofern es dem Beschwerdeführer bei der Anfechtung nicht lediglich darum geht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern. Der Beschwerdeführer hat den behaupteten Nachteil zu substantiieren, ausser dieser liegt offensichtlich und unzweifelhaft vor (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-3985/2013 vom 1. Juli 2014, E. 1.2.2, und B 2390/2008 vom 6. November 2008, E. 2.1.2, beide mit weiteren Hinweisen; Martin Kayser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, N 10 f. zu Art. 46; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 2.47).

1.5
Vorliegend ist zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführerinnen auf ein schutzwürdiges tatsächliches Interesse betreffend die Gewährung der Parteistellung für die Beschwerdegegnerinnen berufen können. Ein solches Interesse an der Aufhebung der Parteistellung Dritter noch vor dem Hauptentscheid wird in der Lehre und Rechtsprechung nur ausnahmsweise bejaht (vgl. etwa BGE 129 II 183, E. 3.2.2; Samuel Jost, Die Parteien im verwaltungsrechtlichen Kartellverfahren in der Schweiz, Basel 2013, S. 373 f.).

1.5.1
Im Folgenden werden die einzelnen von den Beschwerdeführerinnen vorgebrachten Gründe für einen Nachteil geprüft. Als erstes machen die Beschwerdeführerinnen einen ausufernden Parteibegriff durch die Vorinstanz geltend.

1.5.1.1
Für den Fall, dass die Behauptung, ein Konkurrent würde privilegiert behandelt, für die Parteistellung ausreichen würde, befürchten die Beschwerdeführerinnen, jeder der rund 250 Kabelnetzbetreiber sowie jeder der dutzenden von Betreibern von Internet Protocol Television Verbreitungsinfrastrukturen oder Programmangeboten könnte ohne Weiteres als Partei in der laufenden Untersuchung einbezogen werden. Dies würde das Untersuchungsverfahren aufgrund des rechtlichen Gehörs der zusätzlichen Parteien verzögern (Beschwerde, S. 20). Deshalb sehen sie das Beschleunigungsgebot durch die Vorinstanz als verletzt an (Replik, S. 7).

Die Beschwerdegegnerinnen sind dagegen der Ansicht, der Umstand alleine, dass Dritte als Parteien zugelassen würden, bewirke nicht einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, da eine blosse Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens hierzu nicht genüge (Beschwerdeantwort, S. 5 f.).

1.5.1.2
Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerinnen einzig gegen das Dispositiv der angefochtenen Verfügung wehren können. Die Begründung zum Parteibegriff der Vorinstanz kann nicht angefochten werden. Weiter würde ein nicht wieder gutzumachender Nachteil aufgrund der Beteiligung von 250 neuen Parteien nur dann in Betracht fallen, wenn mit einer solchen Beteiligung effektiv gerechnet werden könnte.

Vor der Vorinstanz sind keine weiteren Gesuche betreffend Parteistellung von Dritten hängig. Das einzige weitere Gesuch während über einem Jahr Untersuchungsdauer stammt vom Swisscable Verband für Kommunikationsnetze und wurde wieder zurückgezogen. Selbst wenn die Vorinstanz weiteren Dritten Parteistellung einräumen würde, wäre eine grosse Zahl von weiteren Eingaben nicht zu erwarten. Eine kartellrechtliche Eingabe und die Wahrnehmung von Parteirechten ist auch für Dritte regelmässig mit erheblichen Kosten verbunden. Dies zeigt gerade das zurückgezogene Gesuch um Parteistellung des genannten Verband, welches nicht von einem einzelnen Kabelnetzbetreiber eingereicht wurde. Demnach erscheint die Befürchtung der Beschwerdeführerinnen eher theoretischer Natur zu sein. Schliesslich ist auf die obligatorische Vertretung nach Art. 11a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11a - 1 Treten in einer Sache mehr als 20 Parteien mit kollektiven oder individuellen Eingaben auf, um gleiche Interessen wahrzunehmen, so kann die Behörde verlangen, dass sie für das Verfahren einen oder mehrere Vertreter bestellen.
1    Treten in einer Sache mehr als 20 Parteien mit kollektiven oder individuellen Eingaben auf, um gleiche Interessen wahrzunehmen, so kann die Behörde verlangen, dass sie für das Verfahren einen oder mehrere Vertreter bestellen.
2    Kommen sie dieser Aufforderung nicht innert angemessener Frist nach, so bezeichnet die Behörde einen oder mehrere Vertreter.
3    Die Bestimmungen über die Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren sind auf die Kosten der Vertretung sinngemäss anwendbar. Die Partei, gegen deren Vorhaben sich die Eingaben richten, hat auf Anordnung der Behörde die Kosten der amtlichen Vertretung vorzuschiessen.
VwVG und darüber hinausgehend auf Art. 43 Abs. 2
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 43 Beteiligung Dritter an der Untersuchung - 1 Ihre Beteiligung an der Untersuchung einer Wettbewerbsbeschränkung können anmelden:
1    Ihre Beteiligung an der Untersuchung einer Wettbewerbsbeschränkung können anmelden:
a  Personen, die aufgrund der Wettbewerbsbeschränkung in der Aufnahme oder in der Ausübung des Wettbewerbs behindert sind;
b  Berufs- und Wirtschaftsverbände, die nach den Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder befugt sind, sofern sich auch Mitglieder des Verbands oder eines Unterverbands an der Untersuchung beteiligen können;
c  Organisationen von nationaler oder regionaler Bedeutung, die sich statutengemäss dem Konsumentenschutz widmen.
2    Das Sekretariat kann verlangen, dass Gruppen von mehr als fünf am Verfahren Beteiligten mit gleichen Interessen eine gemeinsame Vertretung bestellen, falls die Untersuchung sonst übermässig erschwert würde. Es kann in jedem Fall die Beteiligung auf eine Anhörung beschränken; vorbehalten bleiben die Parteirechte nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196842.
3    Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss auch im Verfahren der ausnahmsweisen Zulassung einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung durch den Bundesrat (Art. 8).
4    Im Verfahren der Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen haben nur die beteiligten Unternehmen Parteirechte.
KG hinzuweisen, wonach ein Vertreter für mehr als 20 Parteien bzw. 5 Verfahrensbeteiligte verlangt werden darf.

In Bezug auf das Beschleunigungsgebot vermögen die Beschwerdeführerinnen ebenfalls nicht zu überzeugen (Beschwerde, S. 22); auch wenn sie für den Fall der Nichtbeseitigung der Parteistellung eine formelle Rechtsverweigerung geltend machen (Beschwerde, S. 26 f.). Vielmehr besteht die Gefahr, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren die laufende Untersuchung der Vorinstanz verzögert. Um diese weiterzuführen bzw. abzuschliessen muss die Vorinstanz die Parteirechte gewähren. Die Unklarheit über die Parteiqualität könnte das Untersuchungsverfahren daher blockieren.

Insofern als die Beschwerdeführerinnen eine höhere Sanktion infolge eines höheren Zuschlags betreffend Dauer der Zuwiderhandlung aufgrund eines längeren Verfahrens befürchten (Beschwerde, S. 22), ist ebenfalls kein nicht wieder gutzumachender Nachteil ersichtlich. Selbstredend stehen ihnen bereits während des Verfahrens andere Möglichkeiten zur Risikominimierung zur Verfügung.

1.5.2
Weiter befürchten die Beschwerdeführerinnen unzumutbar hohe Kosten, weil sie durch die Zulassung der Beschwerdegegnerinnen als Parteien im Untersuchungsverfahren gezwungen seien, ihre eigenen Eingaben auf Geschäftsgeheimnisse hin zu prüfen (Beschwerde, S. 23). Die Beschwerdegegnerinnen lassen dieses Argument nicht gelten, da eine Kennzeichnung der Geschäftsgeheimnisse ohnehin erforderlich sei. Ansonsten wären den Wettbewerbsbehörden im Rahmen der Durchführung von Untersuchungshandlungen (z.B. an Dritte gerichtete Auskunftsbegehren) nicht bekannt, welche Informationen sie offen legen dürfen und welche nicht (Beschwerdeantwort, S. 7).

Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerinnen ein Interesse an der Geheimhaltung von Geschäftsgeheimnissen haben. Der Aufwand für die Bezeichnung solcher Geschäftsgeheimnisse kann im Einzelfall zwar beträchtlich sein. Die Beschwerdeführerinnen substantiieren jedoch nicht, warum der Aufwand gerade in diesem Verfahren besonders gross sein soll. Die Schwärzung von Geschäftsgeheimnissen im vorliegenden Beschwerdeverfahren (und auch im Verfahren um vorsorgliche Massnahmen B-4637/2013) waren kaum mit einem grossen Aufwand verbunden. Ausserdem können die Beschwerdeführerinnen Verfügungen der Vorinstanz zur Bezeichnung von Geschäftsgeheimnissen grundsätzlich separat anfechten.

1.5.3
Ferner wehren sich die Beschwerdeführerinnen mit ihrer Beschwerde gegen weitere Publizität. Wenn die Beschwerdegegnerinnen als Parteien zugelassen würden, erhielten diese praktisch unbeschränkten Zugang zu den Verfahrensakten. Daraus gewonnene Erkenntnisse könnten nach aussen dringen bzw. diese könnten gegen die Beschwerdeführerinnen eingesetzt werden (z.B. Zivilklagen; Beschwerde, 24 ff.). Die Beschwerdegegnerinnen führen dazu aus, dass sie nur in geschäftsgeheimnisbereinigte Dokumente Einsicht erhalten würden (Beschwerdeantwort, S. 7 f.). Die Beschwerdegegnerinnen sind der Auffassung, dass die Wettbewerbsbehörden durchaus in der Lage seien, Geschäftsgeheimnisse der Verfahrensbeteiligten vor gegenseitiger Einsichtnahme zu schützen, zumal sich diese Problematik in kartellrechtlichen Untersuchungsverfahren regelmässig stellen würde (Duplik, S. 4).

Die Beschwerdeführerinnen sehen keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil in der Publizität des Verfahrens an sich. Die Untersuchungseröffnung wurde gemäss Art. 28 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 28 Bekanntgabe - 1 Das Sekretariat gibt die Eröffnung einer Untersuchung durch amtliche Publikation bekannt.
1    Das Sekretariat gibt die Eröffnung einer Untersuchung durch amtliche Publikation bekannt.
2    Die Bekanntmachung nennt den Gegenstand und die Adressaten der Untersuchung. Sie enthält zudem den Hinweis, dass Dritte sich innert 30 Tagen melden können, falls sie sich an der Untersuchung beteiligen wollen.
3    Die fehlende Publikation hindert Untersuchungshandlungen nicht.
KG durch amtliche Publikation im SHAB bekanntgegeben (vgl. Sachverhalt A.; vgl. zur Informationspolitik der Wettbewerbsbehörden auch die Zwischenverfügung des Bundesveraltungsgerichts B-6180/2013 vom 12. Dezember 2013, E. 4.1, RPW 2014/2, S. 469 ff.). Vielmehr befürchten sie, dass die Beschwerdegegnerinnen die aus dem Verfahren gewonnenen Kenntnisse für Ihre Zwecke verwenden und den Beschwerdeführerinnen dadurch ein Nachteil erwachsen würden. Dieses Risiko ist jedem Verfahren mit Parteistellung Dritter inhärent und kann für die Schwelle von Art. 46 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG grundsätzlich keine Rolle spielen. Auch der Umstand, dass einige Verfahrensbeteiligte bereits seit Jahren über kartellrechtliche Verfahren und andere Massnahmen gegeneinander vorgehen, kann nicht dazu führen, dass die Schwelle für die Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen erreicht wird.

Zudem ist der Kausalzusammenhang zwischen der Akteneinsicht durch die Beschwerdeführerinnen und einer negativen Publizität nicht substantiiert vorgetragen. So ist unklar, welche Informationen nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen problematisch wären. Weiter ist unklar, welche Informationen ausschliesslich die Beschwerdegegnerinnen verwenden würden. Ein Nachteil würde im vorliegenden Kontext - wenn überhaupt - lediglich dann in Betracht fallen, wenn Informationen (die keine Geschäftsgeheimnisse sind) von Dritten verwendet würden, ohne dass sie in der zu erwartenden verfahrensabschliessenden Verfügung erläutert würden. Vorliegend ist indes naheliegend, dass die wichtigsten (und allenfalls heiklen) Informationen auch Eingang in die verfahrensabschliessende Verfügung der Vorinstanz finden. Deshalb ist kein nicht wieder gutzumachender Nachteil der Beschwerdeführerinnen infolge zusätzlicher Publizität ersichtlich.

1.6
Demnach erwächst den Beschwerdeführerinnen infolge der angefochtenen Zwischenverfügung betreffend die Parteistellung der Beschwerdegegnerinnen kein nicht wieder gutzumachender Nachteil. Es leuchtet anhand der bisherigen Prozessgeschichte nicht ein, warum sich neben den Beschwerdegegnerinnen noch bis zu 250 weitere Parteien mit jeweils separaten Eingaben am Verfahren beteiligen sollten. Die Kostengründe und die befürchtete Publizität wurden nicht substantiiert vorgetragen. Folglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.
Würde dagegen auf die Beschwerde eingetreten, wäre diese wohl abzuweisen. Wie bereits im Urteil B-4637/2013 vom 9. Juli 2014 festgehalten wurde, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerinnen durch das Fehlen von gewissen Programminhalten im Wettbewerb benachteiligt sein könnten und Kunden verlieren bzw. weniger Kunden gewinnen könnten. Deshalb hatten die Beschwerdegegnerinnen im Parallelverfahren ein wirtschaftliches Interesse daran, einen einstweiligen Schutz bereits während des Untersuchungsverfahrens zu erstreiten (E. 1.5). Demnach wäre vorliegend auch von einem deutlichen, spürbaren wirtschaftlichen Nachteil eines Konkurrenten auszugehen (vgl. zur Parteistellung im kartellrechtlichen Verfahren BGE 139 II 328, E. 4.5). Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob die Beschwerdegegnerinnen als Konkurrentinnen oder Abnehmerinnen anzusehen sind (Philippe Borens, Die Rechtsstellung Dritter im Kartellverwaltungsverfahren der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz, Basel 2000, S. 207 ff.; Samuel Jost, Die Parteien im verwaltungsrechtlichen Kartellverfahren in der Schweiz, Basel 2013, S. 293).

3.
Die Verfahrenskosten, welche sich aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen zusammensetzen, werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG, Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
VGKE).

Unter Berücksichtigung aller Umstände werden die Verfahrenskosten auf Fr. 6'000.- festgesetzt (vgl. Verfügung vom 31. März 2013) und den Beschwerdeführerinnen zu gleichen Teilen auferlegt. Der von ihnen einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

4.
Die unterliegenden Beschwerdeführerinnen haben den obsiegenden Beschwerdegegnerinnen für die aus dem Verfahren erwachsenen, notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zu erstatten (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

4.1
Gemäss Art. 10
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE wird insbesondere das Anwaltshonorar nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen (Abs. 1). Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.-. In diesen Ansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten (Abs. 2). Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden (Abs. 3).

Bei der Bemessung der Parteientschädigung innerhalb des gesetzlichen Rahmens steht dem Bundesverwaltungsgericht ein gewisses Ermessen zu. Das Honorar berechnet sich mithin einzig nach dem Aufwand und nicht nach dem Streitwert. Eine summenmässig bestimmte feste Obergrenze besteht nicht. Indessen umfasst die Parteientschädigung nur die notwendigen Kosten (Urteil des Bundesgerichts 2C_343/2010, 2C_344/2010 vom 11. April 2011, E. 8.3.1 und E. 8.3.4).

4.2
Die Beschwerdegegnerinnen haben am 17. September 2014 für ihre Rechtsvertretung eine detailliert begründete Kostennote eingereicht. Ausgehend von rund 87 aufgewendeten Stunden und Stundenansätzen zwischen Fr. 300.-/h und Fr. 400.-/h machen sie für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Parteikosten in der Höhe von insgesamt Fr. 29'947.70 (inkl. MwSt) geltend.

Der geltend gemachte Aufwand der Beschwerdegegnerinnen erscheint aufgrund der sich stellenden Rechtsfragen von eher prozessualer Natur übermässig. Es ist davon auszugehen, dass gewisse anwaltliche Abklärungen im Parallelverfahren über die vorsorgliche Massnahme teilweise für das vorliegende Verfahren verwertet werden konnten - insbesondere hinsichtlich des Sachverhalts. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint ein Aufwand von Fr. 12'000.- als angemessen. Den Beschwerdegegnerinnen ist somit zulasten der Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung im reduzierten Umfang von Fr. 12'000.- (inkl. MwSt) zuzusprechen. Diese Parteientschädigung haben die Beschwerdeführerinnen den Beschwerdegegnerinnen nach Rechtskraft dieses Urteils zu gleichen Teilen zu entrichten (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 6'000.- werden den Beschwerdeführerinnen zu gleichen Teilen auferlegt; der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Den Beschwerdegegnerinnen wird je zu gleichen Teilen zulasten der Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 12'000.- (inkl. MwSt) zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerinnen (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerinnen (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 32-0243; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Hans Urech Michael Tschudin

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 3. Oktober 2014
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-1635/2014
Date : 02. Oktober 2014
Published : 10. Oktober 2014
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Kartellrecht
Subject : Verfügung vom 24. Februar 2014 in Sachen Parteistellung in der Untersuchung 32-0243


Legislation register
BGG: 42  82
KG: 27  28  43
VGG: 31  32  33
VGKE: 1  2  7  10  14
VwVG: 5  11a  46  47  63  64
BGE-register
129-II-183 • 139-II-328
Weitere Urteile ab 2000
2C_343/2010 • 2C_344/2010
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2011/32 • 2007/6
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