Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-5151/2011

Urteil vom 2. Oktober 2012

Richter Michael Beusch (Vorsitz),

Besetzung Richter Daniel Riedo, Richter Markus Metz,

Gerichtsschreiber Stefano Bernasconi.

A._______ GmbH, ...,

Parteien vertreten durch ...,

Beschwerdeführerin,

gegen

Zollkreisdirektion Basel,
Elisabethenstrasse 31, Postfach 666, 4010 Basel,

handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD),

Hauptabteilung Recht und Abgaben,

Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Zolltarif (Verzollung von LCD-Monitoren).

Sachverhalt:

A.
Die A._______ GmbH (nachfolgend: Abgabepflichtige) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in [...]. Gemäss Handelsregistereintrag bezweckt sie unter anderem [...].

B.
Im Auftrag der Abgabepflichtigen wurden bei der Zollstelle Rheinfelden Autobahn, Dienstabteilung Möhlin, verschiedene Modelle von Monitoren eingeführt. Sie wurden unter der Tarifnummer 8528.5900 (Ansatz: Fr. 58. - je 100 kg) angemeldet. Die Zollstelle stellte zwischen dem 14. Februar 2011 und dem 24. März 2011 die entsprechenden Veranlagungsverfügungen aus.

C.
Am 12. April 2011 erhob die Abgabepflichtige bei der Zollkreisdirektion Basel Beschwerde gegen die insgesamt [...] Veranlagungsverfügungen und beantragte, diese aufzuheben und den mit den Zollveranlagungsverfügungen erhobenen Zollbetrag an die Abgabepflichtige zurückzuerstatten. Weiter verlangte sie, es seien alle Zollstellen verbindlich anzuweisen, näher bezeichnete Monitore mit sofortiger Wirkung in die Zolltarifnummer 8528.5100 zu einem Tarif von Fr. 0.-- oder in eine andere Zolltarifnummer, welche einen Tarif von Fr. 0.-- vorsehe, einzureihen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Zollstelle Rheinfelden Autobahn.

Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, die importierten Bildschirme seien für die Verwendung als Computerbildschirme entwickelt worden, was sich aus ihren technischen Spezifikationen ergebe. Im Fachhandel würden sie auch als Computerbildschirme verkauft. Somit würden sie unter die Tarifnummer 8528.5100 fallen. Zudem hätte die Schweiz am 13. Dezember 1996 mit 29 anderen Staaten das Information Technology Agreement («Ministerial Declaration of Trade in Information Technology Products», nachfolgend: IT-Abkommen) abgeschlossen, welches den Zweck habe, Produkte der Informationstechnologie vom Zoll zu befreien. Die LCD-Monitore würden unter diese staatsvertragliche Pflicht zur Zollbefreiung fallen.

D.
Mit Entscheid vom 28. Juli 2011 wies die Zollkreisdirektion Basel die Beschwerde kostenpflichtig ab.

Ihren Entscheid begründete sie im Wesentlichen damit, entscheidend für die Einreihung sei nicht, wie die Mehrheit der Kunden die Monitore verwende. Massgebend seien die technischen Eigenschaften der Monitore im Zeitpunkt ihrer Anmeldung bei der Zollstelle. Unter Berücksichtigung so genannter «avis de classements» oder Einreihungsavisen und der technischen Spezifikationen, insbesondere der Tatsache, dass die Haupttätigkeit, welche sich aus den Eigenschaften der Monitore ergebe, nicht bestimmt werden könne, ergebe sich, dass die fraglichen Monitore unter der Tarifnummer 8528.5900 einzureihen seien.

E.
Am 14. September 2011 erhob die Abgabepflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die Veranlagungsverfügungen aufzuheben und den gemäss diesen Verfügungen erhobenen Zollbetrag von insgesamt Fr. [...] zuzüglich Zinsen von 5% an sie zurückzuerstatten; eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Am 30. November 2011 erfolgte eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin.

F.
Mit Vernehmlassung vom 9. Dezember 2011 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Am 24. Januar 2012 reicht die Beschwerdeführerin eine Eingabe mit einer weiteren Beilage ein.

Auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektionen können gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) grundsätzlich beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Im Verfahren vor dieser Instanz wird die Zollverwaltung durch die Oberzolldirektion (OZD) vertreten (Art. 116 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 116 - 1 Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1bis    Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
2    Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
3    Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
4    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG) - nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid; dieser ersetzt allfällige Entscheide unterer Instanzen (sog. Devolutiveffekt; vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6124/2008 vom 6. September 2010 E. 1.2; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.7). Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der diversen, einzeln bezeichneten erstinstanzlichen Veranlagungsverfügungen beantragt (vgl. Sachverhalt Bst. E), ist daher auf ihre Beschwerde nicht einzutreten.

Im Übrigen ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.

1.2. Auf das Verfahren der Zollveranlagung selbst findet das VwVG keine Anwendung (Art. 3 Bst. e
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
VwVG). Die Zollveranlagung unterliegt den durch das Selbstdeklarationsprinzip getragenen spezialgesetzlichen Verfahrensvorschriften des Zollrechts, welche dem VwVG vorgehen (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 3130/2011 vom 20. März 2012 E. 1.2.1, A 829/2011 vom 30. Dezember 2011 E. 1.2, A 8527/2007 vom 12. Oktober 2010 E. 1.2, A 4617/2007 vom 14. Januar 2009 E. 1.2).

1.3. Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Beschwerdeentscheid in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Im Beschwerdeverfahren gelten die Untersuchungsmaxime, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (vgl. zum Ganzen: Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1623 ff.; Alfred Kölz, Prozessmaximen im schweizerischen Verwaltungsprozess, Zürich 1974, S. 93 ff.), und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG; statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 1217/2011 vom 29. Januar 2012 E. 1.2, A 5468/2008 vom 21. Januar 2010 E. 1.2, A 2458/2009 vom 14. Juli 2009 E. 1.2). Allerdings ist es grundsätzlich nicht Sache der Rechtsmittelbehörden, den für den Entscheid erheblichen Sachverhalt von Grund auf zu ermitteln und über die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen zu erforschen (BVGE 2007/27 E. 3.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 1942/2011 vom 18. November 2011 E. 1.3, A 5550/2008 vom 21. Oktober 2009 E. 1.5; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 1.52). An die von den Parteien oder der Vorinstanz vorgebrachten Begründungen ist das Bundesverwaltungsgericht nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG). Es kann eine Beschwerde mithin auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (BVGE 2007/41 E. 2; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 1.54 und 3.197).

2.

2.1. Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (vgl. Art. 7
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 7 Grundsatz - Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach diesem Gesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz7 veranlagt werden.
ZG). Der Zollbetrag bemisst sich nach Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird (Art. 19 Abs. 1 Bst. a
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 19 Zollbemessung - 1 Der Zollbetrag bemisst sich nach:
1    Der Zollbetrag bemisst sich nach:
a  Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird; und
b  den Zollansätzen und Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten.
2    Die Ware kann mit dem höchsten Zollansatz belegt werden, der nach ihrer Art anwendbar ist, wenn:
a  die Zollanmeldung eine ungenügende oder zweideutige Bezeichnung der Ware enthält und es nicht möglich ist, die Zollanmeldung berichtigen zu lassen; oder
b  die Ware nicht angemeldet worden ist.
3    Sind Waren, die verschiedenen Zollansätzen unterliegen, im gleichen Frachtstück verpackt oder werden sie mit dem gleichen Transportmittel befördert und genügen die Angaben über die Menge jeder einzelnen Ware nicht, so werden die Zollabgaben nach dem Gesamtgewicht und nach dem Ansatz berechnet, der für die höchstbelastete Ware zu bezahlen ist.
ZG) und nach den Zollansätzen und Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten (Art. 19 Abs. 1 Bst. b
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 19 Zollbemessung - 1 Der Zollbetrag bemisst sich nach:
1    Der Zollbetrag bemisst sich nach:
a  Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird; und
b  den Zollansätzen und Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten.
2    Die Ware kann mit dem höchsten Zollansatz belegt werden, der nach ihrer Art anwendbar ist, wenn:
a  die Zollanmeldung eine ungenügende oder zweideutige Bezeichnung der Ware enthält und es nicht möglich ist, die Zollanmeldung berichtigen zu lassen; oder
b  die Ware nicht angemeldet worden ist.
3    Sind Waren, die verschiedenen Zollansätzen unterliegen, im gleichen Frachtstück verpackt oder werden sie mit dem gleichen Transportmittel befördert und genügen die Angaben über die Menge jeder einzelnen Ware nicht, so werden die Zollabgaben nach dem Gesamtgewicht und nach dem Ansatz berechnet, der für die höchstbelastete Ware zu bezahlen ist.
ZG).

2.2. Alle Waren, die über die schweizerische Zollgrenze ein- und ausgeführt werden, müssen nach dem Generaltarif verzollt werden (Art. 1 Abs. 1
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 1 Allgemeine Zollpflicht - 1 Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
1    Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
2    Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen.
i.V.m. den Anhängen 1 und 2 ZTG). Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen (Art. 1 Abs. 2
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 1 Allgemeine Zollpflicht - 1 Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
1    Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
2    Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen.
ZTG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1134/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 2.1).

2.2.1. Unter dem Begriff Generaltarif (vgl. Art. 3
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 3 Generaltarif - Der Bundesrat kann einzelne Ansätze des Generaltarifs von sich aus erhöhen, wenn dies zur Gewährleistung des mit der Tariferhöhung verfolgten Zwecks unerlässlich ist.
ZTG) ist ein unter Beachtung der inländischen Gesetzgebung und unter Berücksichtigung der nationalen Bedürfnisse geschaffener Zolltarif zu verstehen. Er enthält die Tarifnummern, die Bezeichnungen der Waren, die Einreihungsvorschriften, die Zollkontingente sowie die höchstmöglichen Zollansätze, wie sie grösstenteils im GATT/WTO-Abkommen (Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation, SR 0.632.20, für die Schweiz in Kraft seit 1. Juli 1995; mit Anhängen) konsolidiert wurden. Die Struktur des Generaltarifs basiert auf der Nomenklatur des internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (nachfolgend: HS-Übereinkommen, SR 0.632.11). Der Gebrauchstarif (vgl. Art. 4
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 4 Gebrauchstarif - 1 Wenn es die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft erfordern, kann der Bundesrat Abkommen über Zollansätze vorläufig anwenden und die sich daraus ergebenden Zollansätze vorläufig in Kraft setzen. Ebenso kann er Zollansätze vorläufig in Kraft setzen, die sich aus Abkommen ergeben, die der Bundesrat nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19826 über aussenwirtschaftliche Massnahmen vorläufig anwenden kann.
1    Wenn es die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft erfordern, kann der Bundesrat Abkommen über Zollansätze vorläufig anwenden und die sich daraus ergebenden Zollansätze vorläufig in Kraft setzen. Ebenso kann er Zollansätze vorläufig in Kraft setzen, die sich aus Abkommen ergeben, die der Bundesrat nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19826 über aussenwirtschaftliche Massnahmen vorläufig anwenden kann.
2    Der Bundesrat kann Zollansätze, die sich im Verhältnis zu den in Zollverträgen gesenkten Ansätzen als überhöht erweisen, entsprechend herabsetzen.
3    Wenn es die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft erfordern, kann der Bundesrat auch unabhängig von Zollverträgen nach Anhören der Kommission für Wirtschaftspolitik:7
a  Zollansätze angemessen herabsetzen;
b  anordnen, dass auf die Erhebung von Zöllen auf bestimmten Waren vorübergehend ganz oder teilweise verzichtet wird;
c  Zollkontingente festlegen.9
ZTG) entspricht im Aufbau dem Generaltarif und enthält die aufgrund von vertraglichen Abmachungen und von autonomen Massnahmen ermässigten Zollansätze. Er widerspiegelt die in Erlassen festgelegten gültigen Zollansätze (vgl. zum Ganzen auch Botschaft vom 19. September 1994 zu den für die Ratifizierung der GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde] notwendigen Rechtsanpassungen, BBl 1994 IV 1004 f.; vgl. auch Botschaft vom 22. Oktober 1985 betreffend das Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren [HS] sowie über die Anpassung des schweizerischen Zolltarifs, BBl 1985 III 377 f.; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 829/2011 vom 30. Dezember 2011 E. 2.4.1, A 3197/2009 vom 10. Mai 2011 E. 2.1.1, A 8527/2007 vom 12. Oktober 2010 E. 2.5.1.1).

2.2.2. Der Generaltarif wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt durch Verweis (Art. 5 Abs. 1
SR 170.512 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) - Publikationsgesetz
PublG Art. 5 Veröffentlichung durch Verweis - 1 Texte nach den Artikeln 2-4, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, werden nur mit Titel und mit Fundstelle auf der Publikationsplattform in die AS aufgenommen, namentlich wenn:
1    Texte nach den Artikeln 2-4, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, werden nur mit Titel und mit Fundstelle auf der Publikationsplattform in die AS aufgenommen, namentlich wenn:
a  sie nur einen kleinen Kreis von Personen betreffen;
b  sie technischer Natur sind und sich nur an Fachleute wenden;
c  sie in einem Format veröffentlicht werden müssen, das sich für die Veröffentlichung in der AS nicht eignet; oder
d  ein Bundesgesetz oder eine Verordnung der Bundesversammlung die Veröffentlichung ausserhalb der AS anordnet.
2    Texte nach den Artikeln 2-4, die in einem anderen in der Schweiz unentgeltlich zugänglichen Publikationsorgan veröffentlicht sind, werden nur mit dem Titel sowie der Fundstelle in diesem Organ oder der Bezugsquelle in die AS aufgenommen.
3    Die Artikel 6-10 und 14 sind anwendbar.
des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt [Publikationsgesetz, PublG, SR 170.512]). Der Generaltarif kann bei der OZD eingesehen oder im Internet (unter www.ezv.admin.ch) abgerufen werden. Dasselbe gilt für den Gebrauchstarif (Art. 15 Abs. 2
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 15 Vollzug - 1 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die nötigen Übergangsbestimmungen.
1    Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die nötigen Übergangsbestimmungen.
2    Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit veröffentlicht den Gebrauchstarif.31
und Anhänge 1 und 2 ZTG; Fussnote 29 zum ZTG; Art. 15
SR 170.512.1 Verordnung vom 7. Oktober 2015 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsverordnung, PublV) - Publikationsverordnung
PublV Art. 15 Änderungen, Berichtigungen und Aufhebungen - Wird der durch Verweis veröffentlichte Text geändert, berichtigt oder aufgehoben, so wird auch dies in der AS angezeigt.
der Verordnung vom 17. November 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt [Publikationsverordnung, PublV, SR 170.512.1]). Trotz fehlender Veröffentlichung in der AS kommt dem Generaltarif Gesetzesrang zu (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 5368/2011 vom 24. April 2012 E. 2.4, A 829/2011 vom 30. Dezember 2011 E. 2.4.1, A 1753/2006 vom 23. Juni 2008 E. 2.2 mit Hinweis).

2.3.

2.3.1. Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens (vgl. E. 2.2.1), darunter die Schweiz, sind verpflichtet, ihre Tarifnomenklaturen mit dem Harmonisierten System (HS) in Übereinstimmung zu bringen und beim Erstellen der nationalen Tarifnomenklatur alle Nummern und Unternummern des HS sowie die dazugehörenden Codenummern zu verwenden, ohne dabei etwas hinzuzufügen oder zu ändern. Sie sind verpflichtet, die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS (siehe dazu unten E. 2.4.2) sowie alle Abschnitt-, Kapitel- und Unternummern-Anmerkungen anzuwenden. Sie dürfen den Geltungsbereich der Abschnitte, Kapitel, Nummern oder Unternummern des HS nicht verändern und sie haben die Nummernfolge des HS einzuhalten (Art. 3 Ziff. 1 Bst. a des HS-Übereinkommens).

2.3.2. Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens beabsichtigen eine einheitliche Auslegung der völkerrechtlich festgelegten Nomenklatur (vgl. Art. 7 Ziff. 1 Bst. b und c, Art. 8 Ziff. 2 des HS-Übereinkommens). Dazu dienen insbesondere verbindliche Auslegungsregeln («Règles générales pour l'interprétation du Système Harmonisé»), die das Vorgehen bei der Tarifierung im Detail regeln (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 3197/2009 vom 10. Mai 2011 E. 2.2.3, A 8527/2007 vom 12. Oktober 2010 E. 2.6.2, A 1753/2006 vom 23. Juni 2008 E. 2.6). Denselben Zweck erfüllen die sog. «Avis de classement» (nachfolgend: Einreihungsavisen) und die «Notes explicatives du Système Harmonisé» (nachfolgend: Erläuterungen), welche vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (Weltzollrat; heute: Weltzollorganisation) auf Vorschlag des Ausschusses des Harmonisierten Systems (nachfolgend: Ausschuss) genehmigt worden sind (Art. 1 Bst. e und f i.V.m. Art. 7 Ziff. 1 Bst. a - c i.V.m. Art. 8 Ziff. 2 und 3 des HS-Übereinkommens). Diese Vorschriften sind als materiell internationales (Staatsvertrags )Recht für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Die Vertragsstaaten haben einzig nach Art. 7 Ziff. 1 sowie Art. 8 Ziff. 1 und 2 des HS-Übereinkommens die Möglichkeit, die Überprüfung oder Änderung der Erläuterungen und Einreihungsavisen zu veranlassen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 5368/2011 vom 24. April 2012 E. 2.5.2, A 829/2011 vom 30. Dezember 2011 E. 2.5.2, A 3197/2009 vom 10. Mai 2011 E. 2.2.3, A 3151/2008 vom 26. November 2010 E. 2.2.3, A 642/2008 vom 3. März 2010 E. 2.2.3). Bei einer Änderung eines Einreihungsavis durch die internationalen Organe richtet sich die Frage nach dem anwendbaren Tarif nach den Regeln der Rechtsänderung und nicht jener der Praxisänderung (BGE 119 Ib 103 E. 4). Entsprechend gelangt der Grundsatz zur Anwendung, dass diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (statt vieler: BGE 119 Ib 103 E. 5; BVGE 2007/25 E. 3.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1942/2011 vom 18. November 2011 E. 2.2.3).

2.4.

2.4.1. Für die Tarifeinreihung massgebend sind die Art, Menge und Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt worden ist (vgl. Art. 19 Abs. 1 Bst. a
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 19 Zollbemessung - 1 Der Zollbetrag bemisst sich nach:
1    Der Zollbetrag bemisst sich nach:
a  Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird; und
b  den Zollansätzen und Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten.
2    Die Ware kann mit dem höchsten Zollansatz belegt werden, der nach ihrer Art anwendbar ist, wenn:
a  die Zollanmeldung eine ungenügende oder zweideutige Bezeichnung der Ware enthält und es nicht möglich ist, die Zollanmeldung berichtigen zu lassen; oder
b  die Ware nicht angemeldet worden ist.
3    Sind Waren, die verschiedenen Zollansätzen unterliegen, im gleichen Frachtstück verpackt oder werden sie mit dem gleichen Transportmittel befördert und genügen die Angaben über die Menge jeder einzelnen Ware nicht, so werden die Zollabgaben nach dem Gesamtgewicht und nach dem Ansatz berechnet, der für die höchstbelastete Ware zu bezahlen ist.
ZG). Auf den Verwendungszweck ist demgegenüber nur dann abzustellen, wenn dies in den einzelnen Tarifpositionen als Einreihungskriterium ausdrücklich festgehalten ist. Ist dies nicht der Fall, kommt dem Verwendungszweck wie auch dem Preis, der Verpackung, der Bezeichnung durch Hersteller oder Empfänger der Ware lediglich hinweisende, nicht aber ausschlaggebende Bedeutung zu (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 1942/2011 vom 18. November 2011 E. 2.3.1, A 3151/2008 vom 26. November 2010 E. 2.3.1, A 642/2008 vom 3. März 2010 E. 2.3.1, A 1734/2006 vom 10. Juli 2009 E. 2.3.1).

2.4.2. Hinsichtlich der Auslegung sehen die von den schweizerischen Zollbehörden angewendeten «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems» (AV) übereinstimmend mit den «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS» des offiziellen Textes des HS-Übereinkommens in Ziff. 1 vor, dass für die Tarifeinreihung einer Ware der Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen sowie die weiteren Allgemeinen Vorschriften, soweit diese dem Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen nicht widersprechen, massgebend sind. Bei den Überschriften der Abschnitte, Kapitel oder Unterkapitel handelt es sich hingegen um blosse Hinweise. Bei der Bestimmung der zutreffenden Tarifnummer ist somit in der gesetzlich festgelegten Reihenfolge (Tariftext - Anmerkungen - Allgemeine Vorschriften) vorzugehen. Die nächstfolgende Vorschrift ist immer erst dann heranzuziehen, wenn die vorangehende Bestimmung nicht zum Ziel geführt, d.h. keine einwandfreie Tarifierung ermöglicht hat (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 829/2011 vom 30. Dezember 2011 E. 2.5.3, A 1942/2011 vom 18. November 2011 E. 2.3.2, A 3197/2009 vom 10. Mai 2011 E. 2.3.2, A 3151/2008 vom 26. November 2010 E. 2.3.2, A 642/2008 vom 3. März 2010 E. 2.3.2, A 1772/2006 vom 11. September 2008 E. 2.2.2).

2.4.3. Kommen für die Einreihung von Waren zwei oder mehrere Nummern in Betracht, sieht Ziff. 3 AV folgende drei Einreihungsmethoden vor: a) Die Nummer mit der genaueren Warenbezeichnung geht vor. b) Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht. c) Die Ware ist der in der Nummernfolge zuletzt genannten gleichermassen in Betracht kommenden Nummer zuzuweisen. Die genannten Vorschriften sind in der aufgeführten Reihenfolge anzuwenden, das heisst, die Vorschrift der Ziff. 3 b) AV ist nur dann anzuwenden, wenn die Vorschrift der Ziff. 3 a) AV für die Einreihung keine Lösung brachte etc. Die Vorschriften finden zudem nur Anwendung, wenn sie dem Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen nicht widersprechen. Gemäss Ziff. 4 AV sind Waren, die aufgrund der vorstehenden Vorschriften nicht eingereiht werden können, in die Nummer einzureihen, die für Waren zutrifft, denen sie am ähnlichsten sind (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 1942/2011 vom 18. November 2011 E. 2.3.3, A-3197/2009 vom 10. Mai 2011 E. 2.3.3).

2.5. Tarifeinreihungen ausländischer Zollbehörden sind für die schweizerische Zollverwaltung formell nicht verbindlich. Allerdings müssen sachlich überzeugende Gründe vorliegen, damit die Schweizerische Zollverwaltung ein identisches Produkt anders qualifiziert, als dies Zollverwaltungen der EU-Staaten - gestützt auf Verordnungen der EU-Kommission - tun (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 1217/2011 vom 29. Februar 2012 E. 2.4, A 1942/2011 vom 18. November 2011 E. 2.4, A 1734/2006 vom 10. Juli 2009 E. 4.1, A 1675/2006 vom 21. März 2007 E. 3.6, mit Hinweis).

2.6.

2.6.1. Die hier in Frage stehenden Tarifnummern 8528.5100 und 8528.5900 gehören zum Abschnitt XVI des Generaltarifs mit der Überschrift «Maschinen und Apparate, Elektrotechnische Waren und Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernsehbild- und Fernsehtonaufzeichnungs- oder wiedergabegeräte, sowie Teile und Zubehör für diese Geräte». Die systematische Gliederung der genannten Nummern im Tarifnummernverzeichnis stellte sich bis zum 31. Dezember 2011 wie folgt dar:

85 Elektrische Maschinen und Apparate und andere elektrotechnische Waren sowie Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernsehbild- und Fernsehtonaufzeichnungs- oder wiedergabegeräte sowie Teile und Zubehör für diese Geräte

8528 Monitoren und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Videoaufnahme- oder wiedergabegerät:

- andere Monitore

Normal 0.00 Fr. je 100 kg brutto
8528.5100 -- der ausschliesslich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Nr. 8471 verwendeten Art
EU 0.00 Fr. je 100 kg brutto

Normal 58.00 Fr. je 100 kg brutto
8528.5900 -- andere
EU 0.00 Fr. je 100 kg brutto

Der Zollansatz der Tarifnummer 8528.5900 wurde per 1. Januar 2012 geändert (Verordnung vom 23. November 2011 über die Änderung des Zolltarifs im Zusammenhang mit Zollansätzen für gewisse Informationstechnologieprodukte, AS 2011 5923). Da die betroffenen Waren vor dem 1. Januar 2012 eingeführt wurden, kommt - sofern die Tarifnummer 8528.5900 für anwendbar befunden wird - der alte Ansatz zum Tragen (oben E. 2.3.2).

2.6.2.

2.6.2.1 Die Erläuterungen zu den Monitoren der ausschliesslich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Nr. 8471 verwendeten Art (Bst. A) halten Folgendes fest:

«Diese Gruppe umfasst Monitoren mit Kathodenstrahlröhre oder ohne Bildröhre (z.B. Flachbildschirme). Sie zeigen die verarbeiteten Daten in grafischer Darstellung an und unterscheiden sich von anderen Arten von Monitoren (siehe Absatz B) und von Fernsehempfängern. Sie umfassen insbesondere:

1) Anzeigeeinheiten, die nur von der Zentraleinheit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine stammende Signale empfangen können. Sie sind folglich nicht imstande, aus einem Komposit-Video-Signal, das einem der genormten Farbfernseh-Übertragungsverfahren (NTSC, SECAM, PAL, D-MAC usw.) entspricht, ein farbiges Bild zu reproduzieren. Ihrem Zweck entsprechend sind sie mit typischen Verbindungselementen für Datenverarbeitungssysteme (z.B. Interface RS-232C, DIN- oder SUB-D-Stecker) versehen und nicht mit einem Audio-Schaltkreis ausgestattet. Sie werden von speziellen Adaptern (z.B. Monochrom- oder Grafikadapter) gesteuert, die in der Zentraleinheit der automatischen Datenverarbeitungsmaschine integriert sind.

[2) - 4)]

Anzeigeeinheiten dieser Gruppe charakterisieren sich durch das Ausstrahlen eines schwachen Magnetfeldes und weisen häufig mechanische Vorrichtungen zum Einstellen des Neigungswinkels sowie für die Drehung der Einheiten um die eigene Achse auf. Sie besitzen spiegel- und flimmerfreie Bildschirme sowie weitere ergonomische Konstruktionsmerkmale, die dem Benützer erlauben während längerer Zeitabschnitte ohne Ermüdungserscheinungen in der Nähe der Einheit zu arbeiten.»

Betreffend andere Monitore hält Bst. B fest:

«Diese Monitoren sind direkt durch Koaxialkabel an eine Fernsehkamera oder ein Videogerät angeschlossene Empfangsgeräte ohne Radiofrequenzkreise. Sie werden als professionelle Geräte für die Regiekontrolle in Fernsehstudios oder für das sog. geschlossene Fernsehen auf Flugplätzen, Bahnhöfen, in der Eisenindustrie, Chirurgie, usw. verwendet. Diese Geräte bestehen im Wesentlichen aus einer Vorrichtung zur Erzeugung und Ablenkung eines Lichtpunktes auf einem Bildschirm in Übereinstimmung mit dem ursprünglichen Signal und einem oder mehreren Video-Verstärkern zum Verändern der Intensität des Lichtpunktes. Sie können getrennte Eingänge für rot (R), grün (G) und blau (B) aufweisen oder nach irgendeiner Norm kodiert sein (NTSC, SECAM, PAL, D-MAC oder andere Normen). Für den Empfang von kodierten Signalen muss der Monitor mit einer Dekodiervorrichtung (zum Trennen der R-, G- und B-Signale) ausgestattet sein. Die am häufigsten für den Bildaufbau verwendeten Vorrichtungen sind die direkt ablesbaren Kathodenstrahlröhren oder die Projektoren mit drei Kathodenstrahlröhren. Es gibt jedoch auch Monitoren, die unter Einsatz anderer Mittel zum gleichen Ziel führen (z.B. Flüssigkristallanzeigen oder Lichtstrahlen, die auf einen Ölfilm abgelenkt werden). Bei diesen Monitoren kann es sich um Kathodenstrahl-Röhrenbildschirme oder um Flachbildschirme wie z. B. Flüssigkristall-, Leuchtdioden (LED)- oder Plasma-Bildschirme usw. handeln.»

2.6.2.2 Die Anmerkungen zu Abschnitt XVI enthalten folgenden, hier relevanten Hinweis:

«3. Vorbehältlich gegenteiliger Bestimmungen sind Kombinationen von Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und einen einheitlichen Maschinenblock bilden, sowie Maschinen, die nach ihrer Bauart zwei oder mehr verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten ausführen können, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit einzureihen.»

Wie zuvor erwähnt, muss eine allfällige Haupttätigkeit der zu importierenden Geräte im Zeitpunkt der Einfuhr festgestellt werden können (oben E. 2.1 und E. 2.4.1).

2.6.2.3 Ziff. 3 der AV (vgl. auch oben E. 2.4.3) lautet:

«Kommen für die Einreihung von Waren [...] zwei oder mehr Nummern in Betracht, so ist wie folgt zu verfahren:

[...]

c) Ist die Einreihung nach den Vorschriften 3 a) und 3 b) nicht möglich, so ist die Ware der in der Nummernfolge zuletzt genannten gleichermassen in Betracht kommenden Nummer zuzuweisen.»

2.7.

2.7.1. In den Einreihungsavisen finden sich folgende von der Zollverwaltung angeführte Entscheide:

«Flüssigkristallanzeige (LC-Display): zur Wiedergabe von aus automatischen Datenverarbeitungsmaschinen oder Videoquellen stammenden Bildern auf Grossleinwand. Die Anzeige wird auf einen Overheadprojektor gelegt und an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder an eine Videoquelle angeschlossen; sie hat eine Auflösung von 640 x 480 Bildpunkten (Pixel) und verfügt über Funktionen zum Anzeigen, Markieren usw. im projizierten Bild.

Anwendung der AV 3c). 304.68.1999 Tarif-Nr. 8528.5900»

«LCD-Auflageprojektor für Farbbilder: Der Projektor weist eine Auflösung von 640 x 480 Bildpunkten (Pixel) auf, kann 16 M Farben wiedergeben und ist ausschliesslich dazu bestimmt, an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine angeschlossen zu werden, um Bilder, die von dieser Maschine erzeugt werden, auf eine Grossleinwand zu projizieren. Der Apparat weist einen Verstärker auf und verfügt über eingebaute Lautsprecher, die den Anschluss eines drahtlosen Mikrophons, eines tragbaren CD-Laufwerkes oder einer Stereoanlage (Anschluss über Zusatzausgang) ermöglichen.

Anwendung der Anmerkung 5 D) 5) des Kapitels 84. 304.62.1999 Tarif-Nr. 8528.6100»

«LCD-Auflageprojektor für Farbbilder: Der Projektor weist eine Auflösung von 640 x 480 Bildpunkten (Pixel) auf, kann 16 M Farben wiedergeben und ist sowohl an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine als auch an einen Videokassettenrekorder oder an einen Laserdisc-Spieler anschliessbar. Der Apparat weist einen Verstärker auf und verfügt über eingebaute Lautsprecher, die den Anschluss eines drahtlosen Mikrophons, eines tragbaren CD-Laufwerkes oder einer Stereoanlage (Anschluss über Zusatzausgang) ermöglichen.

Anwendung der AV 3c). 304.69.1999 Tarif Nr. 8528.6900»

Wie zuvor festgehalten wurde (E. 2.3), beabsichtigen die Einreihungsavisen eine einheitliche Auslegung der völkerrechtlich festgelegten Nomenklatur.

2.7.2. Per 1. Januar 2012 wurde ein Einreihungsavis neu aufgenommen, in welchem das Komitee des HS der Weltzollorganisation zum Schluss kam, bei der Einreihung von näher umschriebenen Monitoren Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI nicht anzuwenden (Zirkular der EZV Nr. 3184.34.2011). Dieses ist gemäss den auf die Einreihungsavisen anzuwendenden Regeln der Rechtsänderung für den vorliegenden Fall unverbindlich (oben E. 2.3.2; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 3197/2009 vom 10. Mai 2011 E. 3.1).

3.

3.1. Vorliegend geht es um die Einreihung folgender Monitor-Modelle:

- 1._______

- 2._______

- 3._______

- 4._______

- 5._______

- 6._______

- 7._______

- 8._______

- 9._______

- 10._______

- 11._______

- 12._______

- 13._______

- 14._______

- 15._______

- 16._______

- 17._______

- 18._______

- 19._______

Es handelt sich durchwegs um so genannte LCD-Monitore, verfügen sie doch über eine Flüssigkristallanzeige (liquid crystal display: LCD). Zudem weisen sie Signaleingänge, Elektronik zum Aufbereiten der Eingangssignale, Anpassen der Einstellungen usw. und Bedienelemente auf.

Unbestritten ist, dass die Geräte unter die Tarifnummer 8528 einzureihen sind und dass sie in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Nr. 8471 verwendet werden können, wie dies in Nr. 8528.5100 vorgesehen ist. Zu prüfen ist jedoch, ob dies bereits dazu führt, dass die besagten Monitore in dieser Nummer einzuordnen sind, oder ob sie unter die Tarifnummer 8528.5900 fallen, weil sie auch an andere Geräte angeschlossen werden können.

3.1.1. Die Vorinstanz machte im Entscheid vom 28. Juli 2011 sowie der Vernehmlassung vom 9. Dezember 2011 geltend, die Erläuterungen zu Nr. 8528 würden nur einerseits Monitore beschreiben, die ausschliesslich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Nr. 8471 verwendet würden (Tarifnummer 8528.5100), und andererseits andere Monitore (Tarifnummer 8528.5900). Dagegen enthielten die Erläuterungen keine Bestimmungen, die genauer umschrieben, wie Monitore einzureihen wären, die sowohl Signale von automatischen Datenverarbeitungssystemen als auch von anderen Geräten darstellen könnten. Daraus, dass in den Erläuterungen zu Nr. 8528 nur bei ersteren festgehalten würde, sie wiesen häufig mechanische Vorrichtungen zum Einstellen des Neigungswinkels sowie für die Drehung der Einheiten um die eigene Achse auf und sie besässen spiegel- und flimmerfreie Bildschirme sowie weitere ergonomische Konstruktionsmerkmale, die dem Benützer erlaubten, während längerer Zeitabschnitte ohne Ermüdungserscheinungen in der Nähe der Einheit zu arbeiten, könne nicht geschlossen werden, letztere könnten nicht auch über solche Eigenschaften verfügen. Ausserdem stützte sich die Vorinstanz auf Einreihungsavisen. Der Ausschuss habe sich in solchen Fällen dafür entschieden, davon auszugehen, dass der Monitor zwei Tätigkeiten ausübe. Er habe geprüft, ob eine Einreihung nach den Bestimmungen der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI möglich sei. Demzufolge müsse auf die Haupttätigkeit der Waren abgestellt werden (nicht hingegen auf die hauptsächliche Verwendung). Eine solche könne aber vorliegend nicht festgestellt werden; jedenfalls sei die Haupttätigkeit nicht nur die Verwendung in einem automatischen Datenverarbeitungssystem. Daher seien die Monitore in Anwendung von Ziff. 3 Bst. c AV unter die Tarifnummer 8528.5900 einzureihen gewesen. Zudem hält die Zollverwaltung fest, die Einreihungsavis zeigten anhand eines konkreten Falles, wie das HS auszulegen sei. Da die von ihr genannten Avisen das gleiche Problem beschrieben, wie es sich im vorliegenden Fall stelle, müssten sie berücksichtigt werden.

3.1.2. Die Beschwerdeführerin geht demgegenüber insbesondere vom Wortlaut der Tarifnummer aus. Dort werde auf die ausschliessliche oder hauptsächliche Verwendung abgestellt. Die Beschwerdeführerin versucht dann mithilfe der technischen Eigenschaften der Monitore nachzuweisen, dass diese hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem verwendet würden. Die Vorinstanz habe nur die Anschlüsse der Monitore wirklich berücksichtigt. Im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz folge aus der Tatsache, dass ein Monitor Signale nicht nur von einem Computer empfangen könne, nicht, dass er nicht hauptsächlich an einem Computer verwendet werde. Bezüglich der Einreihungsavisen hält die Beschwerdeführerin fest, diese würden nur für genau jene Waren gelten, die in ihnen beschrieben würden. Bei den von der Vorinstanz genannten Avisen handle es sich jedoch nicht um solche, die für die [...] Monitore einschlägig wären. Zudem seien sie veraltet. Sowohl der Europäische Gerichtshof (EuGH) als auch der deutsche Bundesfinanzhof (BFH) hätten Monitore wie die vorliegend zu beurteilenden in die Tarifnummer 8528.51 eingereiht. Auch andere Zollbehörden hätten die Bildschirme unter diese Tarifnummer eingereiht. Zudem seien die Monitore zertifiziert, wobei die Zertifizierungen nur für IT-Produkte vergeben würden. Schliesslich beruft sich die Beschwerdeführerin auf das IT-Abkommen: Die Schweiz sei staatsvertraglich dazu verpflichtet, die Monitore von der Zollpflicht zu befreien.

3.2. Vorab kann festgehalten werden, dass das IT-Abkommen insofern nicht weiterhilft, als Produkte der Unterhaltungselektronik nicht darunterfallen (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 19. Januar 1998 zur Teilrevision der Schweizer WTO-Verpflichtungsliste im Bereich der Informationstechnologie, BBl 1998 1066 ff., S. 1068). Im Annex B des Abkommens werden Flachbildschirme (zu denen die Flüssigkristallmonitore gehören) auch nur soweit genannt, als sie unter das Abkommen fallen. Mit anderen Worten gibt es auch Flachbildschirme, die nicht unter das Abkommen fallen. Selbst wenn das IT-Abkommen vorliegend anwendbar wäre - was offen bleiben kann -, müsste geprüft werden, ob die zu beurteilenden Monitore überhaupt darunterfallen würden.

3.3. Wie oben (E. 2.4.2) festhalten wurde, ist gemäss den verbindlichen AV zunächst der zu den Tarifnummern gehörige Text bei der Auslegung heranzuziehen (Ziff. 1 und 6 der AV). Dies übersieht die Vorinstanz, wenn sie direkt die Anmerkungen zu Rate zieht, ohne zunächst den Tariftext zu berücksichtigen. Die Vorinstanz hält jedoch selber fest, die Vertreter im Ausschuss seien sich darüber einig gewesen, dass es sich bei den damals einzuordnenden Geräten um solche mit zwei Funktionen gehandelt habe. Bevor also der Ausschuss zum Schluss kam, Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI sei nicht anwendbar, hatte er bereits festgestellt, dass die Geräte zwei Funktionen haben können. Der Ausschuss hatte also bereits andere Interpretationsschritte unternommen, bevor er sich der Anwendbarkeit von Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI zuwandte. Darüber hinaus haben sich Tariftext, Erläuterungen und Anmerkungen seit Genehmigung der Einreihungsavisen geändert. Weil die ausschliessliche oder hauptsächliche Verwendung damals noch nicht im Tariftext selbst enthalten war, konnte sich der Ausschuss noch nicht auf Stufe Tariftext damit auseinandersetzen. Nachfolgend ist nun zunächst auf den Tariftext einzugehen.

3.3.1. Gemäss der Tarifnummer 8528.5100 müssen die fraglichen Monitore «ausschliesslich oder hauptsächlich» in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Tarifnummer 8471 Verwendung finden. Wie zuvor festgehalten wurde (E. 2.4.1) ist nur dann auf den Verwendungszweck der Ware abzustellen, wenn dies in den einzelnen Tarifpositionen als Einreihungskriterium ausdrücklich festgehalten ist. Die Tarifnummer 8528.5100 hält die ausschliessliche oder hauptsächliche Verwendung ausdrücklich fest. Allerdings stellte der EuGH - wenn auch für die Schweiz nicht verbindlich - fest, dass hier mit dem Verwendungszweck nicht die (tatsächliche) Verwendung gemeint sei, sondern die Funktion, die der Bildschirm auszuführen in der Lage ist (Urteil des Europäischen Gerichtshofes C-376/ 07 vom 19. Februar 2009). Damit scheint der EuGH, ebenso wie die Zollverwaltung, auf die Haupttätigkeit der Bildschirme abzustellen.

Auch wenn von der so verstandenen Verwendung ausgegangen wird, ist darauf einzugehen, dass im Tariftext die Rede von Haupt- und nicht von ausschliesslicher Tätigkeit ist. Die Worte «ausschliesslich» oder «hauptsächlich», welche sich auf die Verwendung beziehen, machen klar, dass allein der Umstand, dass die Monitore auch anders als in einem automatischen Datenverarbeitungssystem verwendet werden können, noch nicht dazu führt, dass sie nicht in die Tarifnummer 8528.5100 einzureihen wären. Vielmehr ist festzustellen, welches eben die hauptsächliche Verwendung dieser Monitore ist. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, ist zum Zeitpunkt, in dem die Ware eingeführt wird, nicht festzustellen, wofür sie tatsächlich gebraucht wird, doch geben, wie wiederum vor allem die Beschwerdeführerin ausführt, die technischen Eigenschaften der Geräte möglicherweise einen Hinweis auf ihre Verwendung. Versteht man die Verwendung nun als Funktion oder Tätigkeit der Bildschirme, ergeben sich hier keine Schwierigkeiten. Die in diesem Sinn verstandene Verwendung würde auch nicht im Widerspruch zu Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI stehen - sofern sich diese als anwendbar erweisen sollte -, die auf die Haupttätigkeit (und eben auch nicht die ausschliessliche Tätigkeit) verweist. Somit entspricht diese Art der Feststellung der Verwendung auch dem von der Vorinstanz mit Bezug auf die Anmerkungen verwendeten Begriff der Haupttätigkeit. Im Übrigen muss der Argumentation der Vorinstanz entgegengehalten werden, dass Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI gegenteilige Bestimmungen vorbehält (oben E. 2.6.2.2). Selbst wenn also - entgegen der hier vertretenen Auffassung - direkt auf diese Anmerkung abzustellen wäre, müsste wegen dieses Vorbehalts dennoch auf den Tariftext rekurriert werden, wenn dieser zu einem anderen Ergebnis führte. Es bleibt auch aus diesem Grund bei der oben genannten Reihenfolge Tariftext - Anmerkungen - Allgemeine Vorschriften (E. 2.4.2).

3.3.2. Was die Erläuterungen betrifft, ist im Gegensatz zur Ansicht der Zollverwaltung beachtlich, dass die ergonomischen Konstruktionsmerkmale nur bei den Monitoren gemäss Tarifnummer 8528.5100 aufgeführt sind. Daraus kann ersehen werden, dass in die Tarifnummer 8528.5100 vor allem solche Monitore eingereiht werden sollen, die für die Arbeit am Bildschirm - und nicht in erster Linie für andere Zwecke, beispielsweise in der Unterhaltungsindustrie - entwickelt wurden. Dies kommt insbesondere in der letzten Passage zum Ausdruck («die dem Benützer erlauben während längerer Zeitabschnitte ohne Ermüdungserscheinungen in der Nähe der Einheit zu arbeiten»). Im Übrigen schliesst Bst. A der Erläuterungen die Einreihung anderer als der dort genannten Monitore unter die Tarifnummer 8528.5100 nicht aus («umfassen insbesondere»). Die dort in Ziff. 1 genannte Anzeigeeinheit kann denn auch «nur» Signale aus einer automatischen «Datenverarbeitungsmaschine» empfangen und wäre nicht imstande, «aus einem Komposit-Video-Signal [...] ein farbiges Bild zu reproduzieren». Es würde aber dem Tariftext widersprechen, nur solche Anzeigeeinheiten in die Tarifnummer 8528.5100 einzureihen. Dieser kennt nämlich - wie erwähnt - neben der ausschliesslichen Verwendung, wie sie hier umschrieben ist, auch eine hauptsächliche Verwendung (zuvor E. 3.3.1).

Soweit die Vorinstanz geltend macht, der Ausschuss habe sich nicht mit diesen Merkmalen beschäftigt, ist festzuhalten, dass sich die Einreihungsavisen auf Projektoren bezogen, bei denen natürlicherweise ergonomische Merkmale keine Rolle spielen. Der Ausschuss konnte sich also gar nicht mit diesem Merkmal befassen. Daraus lässt sich also nichts ableiten.

Schliesslich ist auf Folgendes hinzuweisen: Im Zeitraum von spätestens 2002 bis 2006 waren Monitore, die in einem automatischen Datenverarbeitungssystem verwendet wurden, in die Tarifnummer 8471 einzureihen (vgl. auch angefochtener Entscheid Ziff. 12). Die Erläuterungen zu dieser Tarifnummer hielten in Ziff. I Bst. D fest, ein Unterscheidungsmerkmal zwischen solchen Monitoren einerseits und Videomonitoren sowie Fernsehempfängern (die in Tarifnummer 8528 einzureihen gewesen wären) andererseits, liege gerade in diesen ergonomischen Eigenschaften.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die ergonomischen Merkmale durchaus als Unterscheidungsmerkmal geeignet sind.

3.3.3. Bei den Einreihungsavisen ist zunächst zu beachten, dass keine dieser Avisen jene Waren zum Gegenstand hat, um die es vorliegend geht. Nur ein Avis ist heute bezüglich der vorliegend zu untersuchenden Tarifnummer 8528.5900 direkt relevant. Immerhin sind noch gewisse Parallelen zwischen den Tarifnummern 8528.5100 und 8528.6100 (um die es bei den anderen Einreihungsavisen geht) einerseits sowie den Tarifnummern 8528.5900 und 8528.6900 andererseits auszumachen. Wie bereits festgehalten (oben E. 3.3), hat sich seit diesen Einreihungen der Tariftext geändert. Zudem ist der Beschwerdeführerin darin beizupflichten, dass es sich bei den Einreihungsavisen um solche älteren Datums handelt, weshalb gerade bei Produkten, die sich - wie die Monitore - schnell wandeln, eine analoge Anwendung nur mit äusserster Zurückhaltung in Betracht zu ziehen ist.

Die Vorgehensweise bei der Einreihung ergibt sich - wie bereits festgehalten (E. 2.3.2 und 2.4.2) - in erster Linie aus den AV. Der Ausschuss wird sich bei der Ausarbeitung von Einreihungsavisen an die AV halten, doch lässt sich aus seiner in den Avisen nur mit einem Stichwort festgehaltenen Vorgehensweise («Anwendung von ...»), insbesondere wenn sich der Tariftext geändert hat, kaum etwas ableiten.

3.3.4. Nachfolgend ist nun zu prüfen, ob der hauptsächliche Verwendungszweck der Monitore festgestellt werden kann. Es geht nicht um die ausschliessliche Verwendung, denn die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz sind sich einig, dass die Monitore nicht nur an ein automatisches Datenverarbeitungssystem angeschlossen werden können. Einig sind sie sich auch darin, dass die Anschlüsse keinen klaren Schluss zulassen, ob die hauptsächliche Verwendung (verstanden als Funktion oder Haupttätigkeit) der Monitore in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Nr. 8471 besteht oder eben nicht. Dies trifft schon deshalb zu, weil soweit ersichtlich kein Anschluss existiert, der einzig die Verbindung mit einem automatischen Datenverarbeitungssystem erlaubt.

3.4. LCD-Monitore können grundsätzlich z.B. für Notebooks, Computer, Fernseher, Mobiltelefone, PDAs, Navigationssysteme oder Videoprojektoren eingesetzt werden (Jiun-Haw Lee/David N. Liu/Shin-Tson Wu, Introduction to Flat Panel Displays, Chichester 2008, S. 7). Da die Schnittstellen alleine keinen definitiven Entscheid über die ausschliessliche oder hauptsächliche Verwendung der Monitore zulassen, ist nachfolgend auf die weiteren technischen Eigenschaften der Bildschirme einzugehen. Dazu wird zunächst allgemein auf die Eigenschaften von Bildschirmen eingegangen (E. 3.4.1) und anschliessend untersucht, wie es um diese Eigenschaften bei den streitbetroffenen Monitoren steht (E. 3.4.2).

3.4.1.

3.4.1.1 Gemäss einer von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Broschüre der SUVA (Bildschirmarbeit, Wichtige Informationen für Ihr Wohlbefinden, 13. Aufl., Dezember 2010) verfügt ein guter Bildschirm für die Arbeit am Computer über eine nicht spiegelnde Oberfläche und lässt sich bezüglich Höhe und Neigung verstellen. Demgegenüber garantieren Bildschirme mit spiegelnder Oberfläche eine brillante Bildwiedergabe bei Filmen und Fotos, eigen sich aber weniger für die Bildschirmarbeit (S. 10; vgl. zum Erfordernis der Entspiegelung für Computerbildschirme auch Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung [DGUV], Arbeit am Bildschirm, Wiesbaden 2008, S. 11). Ein spiegelnder Bildschirm kann zudem den Kontrast vermindern (T.J. Nelson/J.R. Wullert II, Eletronic Information Display Technologies, Singapur/New Jersey/London/Hong Kong 1997, S. 41). Der Kontrast ist aber beispielsweise für die Lesbarkeit wichtig (Martina Ziefle, Lesen am Bildschirm, eine Analyse visueller Faktoren, Münster 2002, S. 40, 71 ff., insb. 86 f., 91 und 117). Die genannten Anforderungen korrespondieren mit jenen in Bst. A der Erläuterungen (oben E. 2.6.2.1 und E. 3.3.2).

3.4.1.2 Bildschirme für die Arbeit am Computer sollten flimmerfrei sein. Um dem Problem des Flimmerns Herr zu werden, gibt es bei LCD-Monitoren verschiedene Methoden, so die Erhöhung der Frequenz oder die gegensätzliche Schaltung benachbarter Pixel (Robert H. Chen, Liquid Crystal Displays, Fundamental Physics and Technology, New Jersey 2011, S. 390 ff.). Bei den Frequenzen ist zu beachten, dass die Frequenz beim so genannten Zeilensprungverfahren doppelt so viele Halb- wie Vollbilder umfasst. Die Bildwiederholrate (Frequenz) sollte mindestens 100 Hz betragen, wobei 85 Hz nicht unterschritten werden sollten (DGUV, Arbeit am Bildschirm, a.a.O., S. 10 [für Kathodenstrahlbildschirme]). Hier müssen Halbbilder gemeint sein (was einer Frequenz in Bezug auf Vollbilder von 50 Hz, bzw. 42.5 Hz entspricht), denn eine Frequenz von unter 40 Hz (hier auf die Vollbilder bezogen) wird vom menschlichen Auge als Flimmern wahrgenommen (Chen, a.a.O., S. 390; vgl. auch Ziefle, a.a.O., S. 56, vgl. auch S. 67 f., die von 90 Hz [demnach 45 Hz bezüglich Vollbilder] spricht, vgl. aber auch S. 42 wo sie [hier unabhägig von Bildschirmen] von 20 Hz bis 80 Hz spricht, wobei sie auf den folgenden Seiten ausführt, welche Faktoren die notwendige Minimalfrequenz beeinflussen können; Nelson/Wullert, a.a.O., S. 182, die sogar von 30 Hz sprechen). Die Frequenzen moderner Flüssigkristallfernsehgeräte sind deutlich höher (vgl. Chen, S. 394, der hier von 120 bis 240 Hz spricht, vgl. auch S. 327). Bildschirme mit diesen Bildwiederholraten sind in Bezug auf die Frequenz in der Lage, genormte digitale Fernsehsignale darzustellen (angefochtener Entscheid, Rz. 14).

3.4.1.3 An einem Monitor, der für Computer oder Notebooks bestimmt ist, arbeitet in der Regel nur eine Person, so dass es nicht so wichtig ist, dass auch, wenn der Bildschirm von der Seite her eingesehen wird, ein deutliches (und farbechtes) Bild entsteht (der Blickwinkel ist nicht so bedeutend). Demgegenüber ist für einen Fernsehbildschirm ein weiter Blickwinkel wichtig (vgl. Chen, a.a.O., S. 349 und 369). Mit anderen Worten deutet die Tatsache, dass ein Monitor nur dann ein klares und farbechtes Bild wiedergibt, wenn er direkt eingesehen wird, darauf hin, dass es sich um einen Monitor handelt, welcher vor allem für den Gebrauch in einem automatischen Datenverarbeitungssystem bestimmt ist und damit in die Tarifnummer 8528.5100 einzureihen ist.

Bei der so genannten TN-Technologie («TN» steht für «twisted nematic» und bezeichnet eine bestimmte Anordnung der Flüssigkristalle in einem Pixel [vgl. Lee/Liu/Wu, a.a.O., S. 73 ff.]) ist der Blickwinkel in der Regel eng (vgl. Lee/Liu/Wu, a.a.O., S. 73 und 75 f.; vgl. auch Chen, a.a.O., S. 356). Jedoch kann er mittels Beschichtung der Monitore erweitert werden (Chen, a.a.O., S. 356 ff.; Lee/Liu/Wu, a.a.O., S. 75 ff.).

3.4.1.4 Die Leuchtdichte gibt die Helligkeit eines Objekts pro Flächeneinheit wieder. Sie wird in Candela pro Quadratmeter (cd/m2, auch«nits» genannt) gemessen. Die Umgebungsbeleuchtung bei der Bildschirmarbeit sollte nicht zu hell sein, da sonst der Kontrast abnimmt. Dies führt wiederum dazu, dass auch der Monitor nicht zu hell sein darf, da das Bild sonst grell erscheint (Ziefle, a.a.O., S. 41, 52 f.). In einer Umgebung mit Innenbeleuchtung weisen Monitore denn in der Regel auch eine Leuchtdichte von 200-300 cd/m2 auf. Die Leuchtdichte von transmissiven bzw. lichtdurchlässigen Flüssigkristall-Monitoren, die mittels Hintergrundbeleuchtung ausgeleuchtet werden - also selbst leuchten und nicht das Umgebungslicht reflektieren -, beträgt 300-500 cd/m2. Demgegenüber haben Grossbild-Fernseh-Monitore eine Leuchtdichte von ca. 500-1'000 cd/m2 (Lee/Liu/Wu, a.a.O., S. 5 und 57).

3.4.1.5 Der Pixelabstand gibt den Abstand von der Mitte eines Pixels zur Mitte des benachbarten Pixels an. Aus der Grösse des Bildschirms und der Anzahl Pixel, lässt sich die Pixeldichte berechnen (vgl. Lee/Liu/Wu, a.a.O., S. 4). Gemäss dem IT-Abkommen fallen Kathodenstrahlröhrenmonitore - bei gegebenen übrigen Voraussetzungen - dann unter das Abkommen, wenn der Pixelabstand kleiner als 0.4 mm ist (Anhang B zum IT-Abkommen). Auch gemäss Ziff. I Bst. D der Erläuterungen aus dem Jahr 2002 zur Tarifnummer 8471 - die damals auf Monitore, die in einem automatischen Datenverarbeitungssystem verwendet wurden, anwendbar war (angefochtener Entscheid Ziff. 12) - haben solche Bildschirme einen Pixelabstand von 0,41 mm oder kleiner. Diese Grösse kann hier als Anhaltspunkt dienen. Dieser Pixelabstand ist grösser, als der gemäss der Beschwerdeführerin üblicherweise für Computer-Monitore verwendete (die Beschwerdeführerin spricht von einem Abstand von in der Regel 0.25 mm bis 0.3 mm) und kommt ihr entgegen. Anzumerken bleibt, dass die Bildauflösung nicht allein mit der Pixeldichte zusammenhängt (vgl. Lee/Liu/Wu, a.a.O., S. 4).

3.4.1.6 Neben dem Blickwinkel ist die Reaktionszeit (englisch: «response time») insbesondere für Fernsehgeräte und Spiele wichtig. Für diese Zwecke sollte sie 4 ms (Millisekunden) nicht übersteigen, damit die Monitore auf dem Markt mithalten können (Chen, a.a.O., S. 383 f.; vgl. auch schon Shin-Tson Wu/Deng-Ke Yang, Reflective Liquid Crystal Displays, Chichester et al. 2001, S. 269). Diese Angabe bezieht sich auf die so genannte Schwarz-Weiss-Schwarz Reaktionszeit (was sich aus Chen, a.a.O., S. 384 ergibt). Damit wird die Zeit angegeben, die ein Pixel benötigt, um von einer Leuchtdichte von 10 % zu 90 % und wieder zurück zu gelangen. Eine andere Art die Reaktionszeit zu messen ist, jene Zeit anzugeben, die beim Wechsel von einer Graustufe zu einer anderen benötigt wird. Diese kann deutlich über der Schwarz-Weiss-Schwarz Reaktionszeit liegen (Lee/Liu/Wu, a.a.O., S. 6).

3.4.1.7 HDCP (High-bandwidth Digital Content Protection) ist ein Verschlüsselungsverfahren. Es soll verhindern, dass geschützte Inhalte auf einem Gerät abgespielt werden, das dafür nicht gedacht ist. Zudem können die Inhalte nicht kopiert werden. HDCP dient dem Schutz digitaler Rechte. Geschützt wird so beispielsweise der Inhalt von DVDs (vgl. angefochtener Entscheid, Rz. 15).

3.4.1.8 Da sich die Vorinstanz und die Beschwerdeführerin einig sind, dass die Anschlüsse keine sichere Kenntnis verschaffen, in welche der möglichen Tarifnummern der Monitor einzuordnen ist, ist hier nur kurz auf diese einzugehen. Den Erläuterungen (oben E. 2.6.2.1) ist zu entnehmen, dass ein SUB-D-Stecker auf Monitore hinweist, welche in die Tarifnummer 8528.5100 einzureihen sind. Der DVI-Anschluss wurde zunächst für den Anschluss an einen Computer entwickelt, fand dann aber auch für andere Geräte Anwendung. In der Unterhaltungselektronik wird er immer mehr durch den HDMI-Anschluss ersetzt (angefochtene Verfügung Rz. 13). HDMI-Anschlüsse, Display-Port-Anschlüsse und S-Videoanschlüsse weisen eher auf eine Verwendung in der Unterhaltungselektronik hin (angefochtene Verfügung Rz. 16 ff.). USB- und VGA-Anschlüsse lassen keinen sicheren Schluss auf die Verwendung der Monitore zu. Immerhin blieb die Behauptung der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift (Rz. 43 f.), wonach die USB-Anschlüsse der Monitore wirkungslos seien, wenn die Monitore nicht an ein automatisches Datenverarbeitungssystem angeschlossen würden, unwidersprochen.

3.4.1.9 Signage bedeutet, dass Informationen visuell dargestellt werden, die dem Verständnis von Architektur und Infrastruktur dienen und die etwas über die Identität der Struktur aussagen (vgl. Michelle Galindo, Signage Design, Berlin 2012, S. 7). Demzufolge versteht man unter Signage-Monitoren Bildschirme, die solche Informationen darstellen sollen. Sie können beispielsweise in Hotels oder Universitäten über Veranstaltungen informieren. In aller Regel werden diese Monitore an ein elektronisches Datenverarbeitungssystem angeschlossen sein, weil die Informationen, die auf einem solchen Bildschirm dargestellt werden, in erster Linie in einem solchen System aufbereitet werden können.

3.4.2.

3.4.2.1 Vorweg ist festzuhalten, dass die vorliegend zu beurteilenden Monitore Bildwiederholungsraten zwischen 48 Hz und 85 Hz haben. Somit können sie ein flimmerfreies Bild darstellen (E. 3.4.1.2). Damit sind sie für die Bildschirmarbeit geeignet. Mehr lässt sich daraus allerdings nicht ableiten, spricht doch ein flimmerfreies Bild in keiner Weise dagegen, dass sie an andere Geräte als an automatische Datenverarbeitungssysteme angeschlossen werden.

Zwar verwenden, wie dies die Beschwerdeführerin festhält, die meisten der Bildschirme die TN-Technologie, doch lässt sich daraus, im Gegensatz zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin, nicht darauf schliessen, dass sie über einen schlechten Blickwinkel verfügen. Wie oben gesehen (E. 3.4.1.3), lassen sich entsprechende Nachteile teilweise kompensieren. Immerhin werden die Blickwinkel der Bildschirme in den beiliegenden Unterlagen mit 150° bis 178° angegeben. Sie sind also sehr gross. Allerdings besagt der Blickwinkel für sich allein noch nichts über die Qualität des von der Seite her eingesehenen Bildes.

Aus dem Umstand, dass die Monitore HDCP unterstützen, lässt sich nur ableiten, dass sie auch an andere Geräte und nicht nur an automatische Datenverarbeitungssysteme angeschlossen werden können. Da aber auch Computer heute oft multifunktional genutzt werden, ergibt dies auch für Computerbildschirme Sinn (E. 3.4.1.7).

Aus diesen Eigenschaften lässt sich daher nicht auf die hauptsächliche Verwendung der Monitore schliessen.

3.4.2.2 Demgegenüber halten schon die Erläuterungen fest, dass Monitore, die hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Nr. 8471 verwendet werden, nicht mit einem Audioschaltkreis ausgestattet sind (E. 2.6.2.1). Bei jenen Bildschirmen, die über keine Lautsprecher verfügen, stellt sich die Frage eines solchen Schaltkreises nicht. Selbst bei jenen Monitoren, die über einen eingebauten Lautsprecher verfügen (9._______, 10._______ und 12._______), ist dieser sehr schwach. Zudem hielt die Tatsache, dass ein Projektor über eingebaute Lautsprecher verfügte, den Weltzollrat (heute Weltzollorganisation) nicht davon ab, diesen in die Tarifnummer 8528.6100 (also als einen solchen, der in einem automatischen Datenverarbeitungssystem verwendet wird), einzureihen (E. 2.7.1). Auch wenn die Einreihungsavisen vorliegend, wie oben festgehalten wurde (E. 3.3.3), nur mit äusserster Zurückhaltung einbezogen werden können, stellen sie ein Indiz dafür dar, dass selbst die - schwachen - Lautsprecher bei dreien der Bildschirme nicht dazu führen, dass sie nicht in die Tarifnummer 8528.5100 eingeordnet werden könnten.

Auch die USB-Anschlüsse, über die die Bildschirme verfügen, deuten auf eine Anwendung in einem automatischen Datenverarbeitungssystem hin (E. 3.4.1.8).

3.4.2.3 Die nachfolgend aufgezählten der streitbetroffenen Monitore verfügen auch über die übrigen oben genannten Eigenschaften, die auf eine hauptsächliche Verwendung der Monitore in einem automatischen Datenverarbeitungssystem hindeuten (insb. E. 3.4.1). Sie sind nämlich entspiegelt (E. 3.4.1.1), in der Höhe verstellbar sowie drehbar (E. 2.6.2.1, vgl. auch E. 3.4.1.1), haben eine Leuchtdichte zwischen 210 und 400 cd/m2 (E. 3.4.1.4: bis 500 cd/m2), einen Pixelabstand zwischen 0.2475 mm und 0.311 mm (E. 3.4.1.5: bis 0.4 mm) und eine Reaktionszeit von 5 ms und mehr (E. 3.4.1.6: höchstens 4 ms für Fernsehgeräte und Spiele). Zudem verfügen sie über einen D-Sub-Anschluss, wie er in der Erläuterung in Bst. A (oben E. 2.6.2.1) genannt ist, jedoch weder über HDMI-Anschlüsse noch über S-Videoanschlüsse (E. 3.4.1.8). Dass sie zudem DVI-Anschlüsse haben, spricht nicht gegen ihre hauptsächliche Verwendung in einem automatischen Datenverarbeitungssystem: Wie die Vorinstanz selbst ausführt, wurde dieser für den Anschluss an einen Computer verwendet und findet heute in der Unterhaltungselektronik weniger Anwendung E. 3.4.1.8).

Es handelt sich um:

- 2._______

- 3._______

- 4._______

- 5._______

- 7._______

- 8._______

- 12._______

- 13._______

- 14._______

- 16._______

- 17._______

3.4.2.4 Betreffend die übrigen Bildschirme gilt Folgendes:

Die Monitore 1._______ und 11._______ verfügen über keinen D-Sub-Anschluss (dazu E. 3.4.1.8), weisen aber sonst die Eigenschaften von Bildschirmen auf, die hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem verwendet werden.

Demgegenüber ist der 15._______ nicht entspiegelt (E. 3.4.1.1), verfügt aber sonst ebenfalls über die entsprechenden Eigenschaften. Ebenso ist der 9._______ nicht entspiegelt. Zudem ist bei ihm die Reaktionszeit (2.5 ms) nur von grau zu grau angegeben. Da die Reaktionszeit der übrigen Bildschirme bei grau zu grau tiefer ist als die Schwarz-Weiss-Schwarz-Reaktionszeit, ist davon auszugehen, dass auch beim 9._______ die letztgenannte Reaktionszeit höher ist (vgl. zur Reaktionszeit E. 3.4.1.6). Im Übrigen weist er aber die Eigenschaften auf, die auf eine hauptsächliche Verwendung in einem automatischen Datenverarbeitungssystem hindeuten.

Auch beim 10._______ ist die Reaktionszeit nicht eindeutig angegeben. Zudem verfügt er über einen HDMI-Anschluss, der vor allem in der Unterhaltungsindustrie verwendet wird (E. 3.4.1.8). Aber auch hier lässt sich, wie bei den andere Bildschirmen festhalten, dass die Eigenschaften, die auf eine hauptsächliche Verwendung in einem automatischen Datenverarbeitungssystem hinweisen, überwiegen.

Der 6._______ fügt sich einzig bezüglich der Anschlüsse nicht in das Bild, verfügt er doch über keinen D-Sub-Anschluss, dafür über einen HDMI-Anschluss und einen S-Videoanschluss (E. 3.4.1.8). Das allein genügt aber auch hier nicht, damit er nicht als Monitor von der hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem verwendeten Art gelten würde.

3.4.2.5 Grössere Schwierigkeiten bereiten die Monitore 19._______ und 18._______. Sie sind nur verstellbar, wenn sie zusätzlich an einem Ständer befestigt werden. Der Pixelabstand ist grösser, als es bei Computermonitoren in der Regel der Fall ist (obwohl die Auflösung höher ist), und sie weisen eine hohe Leuchtdichte auf. Sie verfügen über keinen DVA-Anschluss, dafür über HDMI- und S Videoanschlüsse.

Diese beiden Monitore sind denn auch als so genannte «Signage-Monitore» (oben E. 3.4.1.9) nicht in erster Linie dazu gedacht, für die Bildschirmarbeit auf dem Schreibtisch zu stehen. Auf ihnen können Informationen ganz unterschiedlicher Art angezeigt werden, die aus grösserer Entfernung betrachtet werden. Dies erklärt den grösseren Pixelabstand und die höhere Leuchtdichte. Die Anzeige wird in aller Regel über ein automatisches Datenverarbeitungssystem gesteuert werden, womit auch diese Monitore hauptsächlich in einem solchen verwendet werden. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Anschlüsse eher auf eine andere Verwendung hindeuten könnten. Für eine solche wäre vor allem die Reaktionszeit mit 9 ms zu hoch.

3.4.3. Selbst wenn also mit der Vorinstanz davon auszugehen wäre, es sei auf die Haupttätigkeit der Monitore abzustellen, geht aus dem zuvor Gesagten die Haupttätigkeit der Monitore aufgrund der Eigenschaften hervor. Für eine Anwendung von Ziff. 3 Bst. c der AV bleibt damit kein Raum.

Unter diesen Umständen muss nicht mehr auf die Zertifizierungen der Bildschirme sowie weitere Indizien (Verpackung, Anpreisung durch die Beschwerdeführerin, Vermarktung) eingegangen werden, die gemäss Beschwerdeführerin auf eine hauptsächliche Verwendung in einem automatischen Datenverarbeitungssystem hinweisen. Sie können das Ergebnis nur noch bestätigen (vgl. oben E. 2.4.1).

Schliesslich kann festgehalten werden, dass auch die Weltzollorganisation in einem neuen, im hier zu beurteilenden Fall nicht relevanten Einreihungsavis zum gleichen Schluss kam, wie jetzt das Bundesverwaltungsgericht. Dass dieses Avis vorliegend nicht relevant ist, weil es erst nach der hier zu beurteilenden Zeitspanne erlassen wurde (E. 2.7.2), steht dem nicht entgegen, ist es doch möglich, dass der Auffassung von Weltzollorganisation und Bundesverwaltungsgericht ähnliche Überlegungen zugrunde liegen (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 3197/2009 vom 10. Mai 2011 E. 4.5.3 a.E.).

Offenbar ordneten auch ausländische Behörden die Bildschirme unter die Tarifnummer 8528.5100 ein ([...]). Ob dies für sämtliche streitbetroffenen Bildschirme gilt, muss nicht mehr untersucht werden, da das Bundesverwaltungsgericht für sämtliche Monitore zu diesem Schluss kommt und diese ausländischen Einreihungen für das Bundesverwaltungsgericht ohnehin nicht verbindlich wären (E. 2.5).

3.5. Die Beschwerdeführerin verlangt zudem Zinsen von 5 %. Gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. a und b der Verordnung des EFD vom 11. Dezember 2009 über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze (SR 641.207.1), welche gemäss Art. 74 Abs. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 74 Zinsen - 1 Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet.
1    Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet.
2    Der Verzugszins ist nicht geschuldet:
a  in besonderen Fällen, die der Bundesrat vorsieht;
b  solange die Zollschuld durch Barhinterlage sichergestellt ist.
3    Zu Unrecht erhobene oder zu Unrecht nicht zurückerstattete Beträge werden vom BAZG vom Zeitpunkt der Zahlung an verzinst.
4    Das EFD legt die Zinssätze fest.
und 4
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 74 Zinsen - 1 Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet.
1    Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet.
2    Der Verzugszins ist nicht geschuldet:
a  in besonderen Fällen, die der Bundesrat vorsieht;
b  solange die Zollschuld durch Barhinterlage sichergestellt ist.
3    Zu Unrecht erhobene oder zu Unrecht nicht zurückerstattete Beträge werden vom BAZG vom Zeitpunkt der Zahlung an verzinst.
4    Das EFD legt die Zinssätze fest.
ZG in Verbindung mit Art. 17 der Zollverordnung des EFD vom 4. April 2007 (ZV-EFD, SR 631.011) anwendbar ist, beträgt der Zinssatz für den Vergütungszins im vorliegenden Fall bis zum 31. Dezember 2011 jedoch 4,5 % und ab dem 1. Januar 2012 4 %.

3.6. Ausgangsgemäss ist die Beschwerde - soweit auf sie einzutreten ist (oben E. 1.1) - insofern gutzuheissen, als der angefochtene Entscheid aufzuheben ist und die in Rede stehenden Monitore in die Tarifnummer 8528.5100 zu einem Zollansatz von Fr. 0.-- einzureihen sind. In Bezug auf die Zinsforderung ist sie nur teilweise gutzuheissen. Der von der Beschwerdeführerin bezahlte Betrag von Fr. [...] ist ihr - inklusive gesetzlich geschuldeter Zinsen (E. 3.5) - zurückzuerstatten.

4.
Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Unterliegt sie nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Obsiegen und Unterliegen im Prozess ist grundsätzlich nach den Rechtsbegehren der Beschwerde führenden Partei, gemessen am Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids, zu beurteilen (BGE 123 V 156 E. 3c und BGE 123 V 159 E. 4b). Die Beschwerdeführerin gilt als überwiegend obsiegend, weshalb ihr unter diesem Titel keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Freilich ist auf den Hauptantrag der Beschwerdeführerin nicht einzutreten (E. 1.1), wofür ihr die entsprechenden Kosten von Fr. 2'000.-- aufzuerlegen und im entsprechenden Umfang mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 10'000.-- zu verrechnen sind. Der Überschuss von Fr. 8'000.-- wird ihr zurückerstattet. Die Vorinstanz trägt als Bundesbehörde keine Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Vorinstanz hat der obsiegenden Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese wird in Anwendung von Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE auf Fr. 12'000.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.

5.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Tarifstreitigkeiten im Sinne von Art. 83 Bst. l
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) letztinstanzlich.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird in Bezug auf die Höhe der Zinsen teilweise abgewiesen. Im Übrigen wird sie gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin den bezahlten Zollbetrag von Fr. [...], inklusive gesetzlich geschuldeter Zinsen, zurückzuerstatten.

2.
Der Beschwerdeführerin werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- auferlegt, welche im entsprechenden Umfang mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 10'000.-- verrechnet werden. Der Überschuss von Fr. 8'000.-- wird ihr zurückerstattet.

3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 12'000.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde; Beilage: [...])

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Michael Beusch Stefano Bernasconi

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-5151/2011
Date : 02. Oktober 2012
Published : 15. Oktober 2012
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Zölle
Subject : Zolltarif (Verzollung von LCD-Monitoren)


Legislation register
BGG: 83
PublG: 5
PublV: 15
VGG: 33  37
VGKE: 7
VwVG: 3  48  49  62  63  64
ZG: 7  19  74  116
ZTG: 1  3  4  15
BGE-register
119-IB-103 • 123-V-156 • 123-V-159 • 134-II-142
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AS 2011/5923
BBl
1985/III/377 • 1994/IV/1004 • 1998/1066