Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-4385/2015

Urteil vom 2. September 2015

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),

Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Bendicht Tellenbach,

Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

A._______,geboren (...), Afghanistan,

Parteien (...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
Gegenstand (Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 29. Juni 2015 / N (...).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger von Afghanistan - am 30. April 2015 auf dem Polizeiposten im Hauptbahnhof B._______ vorsprach und dort um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte,

dass er als Folge dieser Vorsprache wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) von der Polizei in Haft gesetzt und der zuständigen Staatsanwaltschaft zugeführt wurde, welche indes schon am folgenden Tag die Haftentlassung verfügte,

dass der Beschwerdeführer im Anschluss daran auf Anweisung der kantonalen Migrationsbehörde dem Empfangs- und Verfahrenszentrum des SEM in C._______ zugeführt wurde, wo sein Asylgesuch am 4. Mai 2015 registriert wurde,

dass vom SEM am nächsten Tag aufgrund einer Abfrage der Eurodac-Datenbank festgestellt wurde, dass er sich vor der Schweiz bereits in Griechenland und in Ungarn aufgehalten hatte,

dass der Beschwerdeführer am 8. Mai 2015 zu seiner Person und seinen familiären Verhältnissen, zum Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere und insbesondere zu seinem Reiseweg befragt wurde (vgl. act. A8: Protokoll der Befragung zur Person),

dass er dabei vorbrachte, er sei ein Angehöriger der ethnischen Minderheit der Hazara und er stamme ursprünglich aus der Provinz D._______, er sei jedoch schon als Kind mit seiner Familie in den Iran geflohen,

dass er während rund 15 Jahren im Iran gelebt habe, bis er vor rund neun Monaten zusammen mit seinen Angehörigen - mit seinen Eltern und seinen zwei noch minderjährigen Schwestern sowie mit seiner Ehefrau und ihrem gemeinsamen Kind - in die Türkei gereist sei, von wo sie einen Monat später Griechenland erreicht hätten,

dass sich seine Eltern und seine Ehefrau mit dem gemeinsamen Kind weiterhin in Griechenland aufhielten, wogegen sich seine zwei noch minderjährigen Schwestern bereits in der Schweiz befänden,

dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbrachte, zwar habe er Griechenland als erster verlassen, seine Reise habe sich jedoch verzögert, da er in Mazedonien für vier Monate in Haft gekommen sei,

dass ihm nach seiner Entlassung seine Mutter am Telefon berichtet habe, seine Schwestern seien alleine von Griechenland weitergereist,

dass er in der Folge von Mazedonien über Serbien nach Ungarn gereist sei, wo seine Fingerabdrücke registriert worden seien, wie zuvor schon in der Türkei, in Griechenland, in Mazedonien und in Serbien,

dass er schliesslich von Ungarn über Österreich in die Schweiz weitergereist sei, da er seine Schwestern wiederfinden wolle,

dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Person das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Österreich, Ungarn oder Griechenland in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren gewährt wurde, wobei er sich gegen eine Wegweisung in jeden dieser Staaten aussprach (a.a.O., Ziff. 8.01) und er zum Schluss der Befragung vorbrachte, er wolle in der Schweiz bei seinen Schwestern bleiben (a.a.O., Ziff. 9.01),

dass dem Beschwerdeführer nach der Befragung zur Person das rechtliche Gehör zur Frage seiner Kantonszuweisung gewährt wurde, wobei er bekräftigte, er wolle einfach zu seinen Schwestern (vgl. act. A10),

dass es sich bei den Schwestern des Beschwerdeführers aktenkundig um E._______ und F._______ handelt (beide N [...]), zwei unbegleitete minderjährige Staatsangehörige von Afghanistan, welche am 6. Dezember 2014 in der Schweiz um Asyl ersucht haben und welche mit rechtskräftiger Verfügung des SEM vom 11. März 2015 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Afghanistan in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden sind,

dass das SEM am 25. Juni 2015 - nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) - ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an Ungarn richtete,

dass in diesem Ersuchen die persönlichen Verbindungen des Beschwerdeführers zu zwei in der Schweiz vorläufig aufgenommenen unbegleiteten minderjährigen Schwestern nicht erwähnt wurden,

dass dem Ersuchen des SEM von Ungarn mit Erklärung vom 1. Juni 2015 ausdrücklich entsprochen wurde (vgl. act. A17/A18),

dass das SEM im Nachgang dazu mit Verfügung vom 29. Juni 2015 (eröffnet am 10. Juli 2015) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn anordnete,

dass das Staatssekretariat zugleich eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte, den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aushändigte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu,

dass das SEM in diesem Entscheid unter anderem festhielt, der vom Beschwerdeführer geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz sei unerheblich (vgl. für die weitere Begründung die Akten),

dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 15. Juli 2015 Beschwerde erhob,

dass er in seiner Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache ans SEM beantragte, verbunden mit der Anweisung an das SEM, in Ausübung des Selbsteintrittsrechts (gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) auf sein Gesuch einzutreten,

dass er in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte, nach Anordnung vollzugshemmender Massnahmen, sowie um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht,

dass er im Rahmen seiner Beschwerdebegründung unter anderem auf den Aufenthalt seiner noch minderjährigen Schwestern in der Schweiz verwies, mit welchen er eng verbunden sei und welchen er in die Schweiz nachgereist sei, damit er sich um sie kümmern könne,

dass sich seine Eltern und seine Ehefrau mit dem gemeinsamen Kind trotz einem Gesuch um Bewilligung der Einreise in die Schweiz nach wie vor in Griechenland befänden und er nicht durch eine Rückführung nach Ungarn von seinen Schwestern getrennt werden wolle (vgl. für die weiteren Beschwerdevorbringen die Akten),

dass nach Eingang der Beschwerde der Vollzug der Wegweisung am 16. Juli 2015 vorsorglich ausgesetzt wurde,

dass mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2015 sowohl dem Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als auch den Gesuchen um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht entsprochen wurde,

dass an dieser Stelle vonseiten des Gerichts unter anderem auf die aktenkundigen familiären Verbindungen des Beschwerdeführers zu zwei unbegleiteten Minderjährigen hingewiesen wurde, welche über eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz verfügen,

dass das SEM gleichzeitig unter Zustellung der Akten zum Schriftenwechsel eingeladen wurde,

dass das Staatssekretariat in seiner Vernehmlassung vom 3. August 2015 an der angefochtenen Verfügung festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte,

dass es in seinen diesbezüglichen Erwägungen unter anderem festhält, aus dem Umstand, dass er Angehörige in der Schweiz habe, könne der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten, da seine noch minderjährigen Schwestern, welche alleine in der Schweiz lebten, nicht als Familienangehörige im Sinne der Bestimmung von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten würden,

dass er auch aus Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
EMRK (SR 0.101) nichts für sich ableiten könne, da nicht vom Vorliegen einer relevanten Hilfsbedürftigkeit oder Abhängigkeit seiner Schwestern auszugehen sei, zumal diese alleine für sich sorgen könnten, ihnen eine Vertrauensperson zugeteilt worden sei, an welche sie sich wenden könnten, und darüber hinaus die ältere Schwester schon bald volljährig werde,

dass von einem Abhängigkeitsverhältnis umso weniger auszugehen sei, als die Schweiz einem Ersuchen Griechenlands um eine Übernahme der noch in Griechenland befindlichen Eltern bereits zugestimmt habe, womit eine Überstellung der Eltern in absehbarer Zeit zu erwarten und eine Anwesenheit des Beschwerdeführers für das Wohl seiner Schwestern nicht zwingend sei,

dass der Wunsch des Beschwerdeführers nach einem Verbleib bei seinen Schwestern zwar nachvollziehbar sei, ihm die Dublin-III-VO aber kein Recht einräume, den zuständigen Staat selbst zu wählen (vgl. für die weiteren Ausführungen der Vorinstanz die Akten),

dass nach Eingang der vorinstanzlichen Vernehmlassung vorab E._______ und F._______ aufgefordert wurden, innert Frist zu erklären, ob von ihrer Seite ein weiterer Verbleib ihres bereits volljährigen Bruders in der Schweiz gewünscht wird,

dass sich die Schwestern zu dieser Frage mit zwei separaten Erklärungen vom 27. und vom 28. August 2015 vernehmen liessen,

dass vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen auf das Einholen einer Stellungnahme (Replik) verzichtet werden kann, weshalb dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung mit vorliegendem Entscheid zur Kenntnis zugestellt wird,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser
- was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 31
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
-33
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG [SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG [SR 173.110]),

dass sich das Verfahren nach dem VwVG (SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG; Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
und 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
ff. AsylG),

dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VwVG) und sich seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG; Art. 52 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist,

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG),

dass der Beschwerdeführer gemäss seiner Verzeichnung in der Eurodac-Datenbank vor der Schweiz bereits in Ungarn einen Asylantrag gestellt hat und kurz darauf in die Schweiz weitergereist ist,

dass die ungarische Dublin-Behörde ihre Zuständigkeit mit Erklärung vom 1. Juni 2015 denn auch anerkannte, wenn auch in Unkenntnis aller massgeblichen Sachverhaltsumstände (vgl. Art. 21 Abs. 3 Dublin-III-VO),

dass an dieser Stelle zugleich festzuhalten bleibt, dass die Vorinstanz zu Recht nicht mit einem Aufnahmeersuchen (nach Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO) an Griechenland gelangt ist, ist doch die vormalige Zuständigkeit Griechenlands (nach Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO) durch die zwischenzeitliche Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Schengen-Raum respektive seinen über dreimonatigen Aufenthalt in Mazedonien weggefallen (vgl. dazu Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, Kap. 14 ff. zu Art. 13),

dass von daher im Falle des Beschwerdeführers als Anknüpfungspunkt ausschliesslich die Einreise und Antragsstellung in Ungarn vom 18. März 2015 relevant ist (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO),

dass das Zuständigkeitskriterium von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO allerdings zurückzutreten hat, wenn sich aus einer vorrangigen Bestimmung eine andere Zuständigkeit ergibt (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO, so auch Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 6. Juni 2013 C-468/11),

dass sich aufgrund der vorliegenden Aktenlage insbesondere die Frage einer Zuständigkeit der Schweiz nach der Bestimmung von Art. 9 Dublin-III-VO stellt,

dass dies der Beschwerdeführer zumindest implizit geltend macht, indem er vorbringt, bei seinen minderjährigen Schwestern bleiben zu wollen, um sich um sie zu kümmern,

dass es sich sodann bei Art. 9 Dublin-III-VO um eine direkt anwendbare Norm handelt, zumal sie inhaltlich klar und bestimmt ist und ganz offensichtlich bezweckt, individuelle Rechte der Asylsuchenden im Zusammenhang mit der Familieneinheit zu garantieren (vgl. BVGE 2010/27),

dass bei der Prüfung der entsprechenden Anwendbarkeit der Zuständigkeitskriterien jener Sachverhalt massgeblich ist, der im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung vorlag (vgl. Art. 7 Dublin-III-VO),

dass es sich bei den Schwestern E._______ und F._______ um Minderjährige handelt, die zum Zeitpunkt der Gesuchstellung des Beschwerdeführers bereits vorläufig aufgenommen waren (vgl. dazu Filzwieser/Sprung, Kap. 17 ff. zu Art. 2),

dass sie als "Begünstigte internationalen Schutzes" im Sinne der Bestimmung von Art. 9 i.V.m. Art. 2 Bst. f Dublin-III-VO zu erkennen sind, zumal die Anordnung der vorläufigen Aufnahme aufgrund Vorliegens einer rechtserheblichen Gefährdung im Heimatstaat erfolgte (vgl. für diese relevante Unterscheidung: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-4620/2014 vom 1. Juli 2015 E. 3 [zur Publikation bestimmt]),

dass ein anderer Schluss mit Blick auf die massgebliche Praxis zu Afghanistan, den ethnischen Hintergrund der Schwestern (Hazara) und deren Herkunft (Provinz D._______) ausser Betracht fällt (vgl. BVGE 2011/7),

dass die beiden Schwestern sodann unbegleitet in die Schweiz reisten und sich bis heute keine anderen verwandten Erwachsenen in der Schweiz aufhalten,

dass daran auch nichts zu ändern vermag, dass die Schweiz zwischenzeitlich dem Ersuchen Griechenlands um Übernahme der Eltern entsprochen hat (vgl. Art. 10 Dublin-III-VO), zumal die Einreise bis heute offenbar nicht erfolgen konnte,

dass sich den Akten im Übrigen kein stichhaltiger Hinweis darauf entnehmen lässt, dass die schon seit zwei Monaten ausstehende Überstellung der Eltern aus Griechenland tatsächlich bald umgesetzt würde,

dass es sich bei den Schwestern des Beschwerdeführers diesen Erwägungen gemäss um unbegleitete minderjährige Begünstigte internationalen Schutzes handelt,

dass sich vor diesem Hintergrund insbesondere die Frage stellt, ob der volljährige Bruder unter den gegebenen Umständen als Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO zu gelten hat,

dass gemäss dieser Bestimmung (letztem Alinea) bei einem unverheirateten, minderjährigen Begünstigten internationalen Schutzes, der Vater, die Mutter oder ein anderer Erwachsener, der/die entweder nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des Mitgliedstaats, in dem sich der Begünstigte aufhält, für ihn verantwortlich ist, als Familienangehörige gelten, wenn sie sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten,

dass es sich beim Beschwerdeführer, dem volljährigen Bruder der Begünstigten, der selber verheiratet und Vater eines Kindes ist, zwar offensichtlich nicht um den rechtlich Verantwortlichen handelt, hingegen davon auszugehen ist, dass er gemäss den Gepflogenheiten in Abwesenheit der Eltern für die Schwestern verantwortlich ist, zumal er die einzige erwachsene Bezugsperson in der Schweiz ist und aufgrund der Akten von einer sehr engen persönlichen Verbundenheit auszugehen ist (vgl. dazu Filzwieser/Sprung, Kap. 33 f. zu Art. 2),

dass diese Auslegung auch durch die übrigen in der Dublin-III-VO verankerten Garantien für Minderjährige gestützt wird, zumal es nicht im Sinne der Verordnung sein kann, dass die noch minderjährigen Schwestern von ihrer einzigen erwachsenen familiären Bezugsperson in der Schweiz getrennt würden (vgl. Art. 6 Dublin-III-VO),

dass daran die Ausführungen des SEM über die angebliche Selbständigkeit der noch minderjährigen Schwestern respektive den angeblich nicht notwendigen Beistand des Beschwerdeführers nichts ändern,

dass in diesem Zusammenhang im Übrigen auch darauf hinzuweisen ist, dass die Schwestern anlässlich der Anhörungen glaubhaft über äusserst traumatische Ereignisse vor und während der Flucht aus dem Herkunftsstaat berichtet haben,

dass von den Schwestern schliesslich ein Verbleib ihres bereits volljährigen Bruders in der Schweiz ausdrücklich gewünscht wird (vgl. Erklärungen vom 27. und 28. August 2015), womit eine schriftliche Willensbekundung im Sinne von Art. 9 Dublin-III-VO (letzter Satz) vorliegt,

dass nach dem Gesagten im Falle des Beschwerdeführers die Kriterien von Art. 9 Dublin-III-VO erfüllt sind, womit die Schweiz für die Behandlung seines Asylantrages zuständig ist,

dass daran auch die Erklärung der ungarischen Dublin-Behörde vom 1. Juni 2015 nichts ändert, wobei anzumerken bleibt, dass diese Zustimmungserklärung augenscheinlich auf einer nicht vollständigen Übermittlung aller relevanter Sachverhaltsmomente beruht und es nicht angeht, durch das Unterdrücken von Informationen einem unzuständigen respektive nicht mehr zuständigen Staat die Verantwortung für ein Verfahren zu überbürden (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-7583/2010 vom 24. Februar 2011 E. 3.3 [insbesondere am Ende]),

dass nach vorstehenden Erwägungen das SEM zu Unrecht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,

dass demzufolge die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zwecks Einleitung des nationalen Asylverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
und 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
VwVG),

dass aufgrund der Akten kein Anlass zur Annahme besteht, dem nicht vertretenen Beschwerdeführer seien durch die Beschwerdeführung relevante Kosten erwachsen, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
VwVG und Art. 7 Abs. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die Verfügung des SEM vom 29. Juni 2015 wird aufgehoben und das SEM angewiesen, im Falle des Beschwerdeführers das nationale Asylverfahren einzuleiten.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-4385/2015
Datum : 02. September 2015
Publiziert : 08. Dezember 2015
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Wegweisung Dublin (Art. 107a AsylG)
Gegenstand : Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 29. Juni 2015


Gesetzesregister
AsylG: 6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
31a 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
BGG: 83
EMRK: 8
VGG: 31  33  37
VGKE: 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 48  52  63  64
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
griechenland • ungarn • bundesverwaltungsgericht • vorinstanz • afghanistan • erwachsener • verfahrenskosten • mazedonien • mitgliedstaat • frage • monat • einreise • tag • anhörung oder verhör • erteilung der aufschiebenden wirkung • stelle • gerichtsschreiber • vorläufige aufnahme • iran • ausreise • reis • vater • asylverfahren • frist • ungarisch • datenbank • mutter • entscheid • autonomie • kenntnis • gesuch an eine behörde • sucht • kommunikation • geschwister • bundesgesetz über das bundesgericht • asylgesetz • verwandtschaft • bundesgesetz über das bundesverwaltungsgericht • bundesgesetz über die ausländerinnen und ausländer • ehegatte • präsident • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • schutzmassnahme • schriftenwechsel • replik • richterliche behörde • begründung des entscheids • ausführung • norm • aufschiebende wirkung • europäisches parlament • gesuchsteller • empfang • minderheit • sachverhalt • staatsvertrag • drittstaat • telefon • augenschein • heimatstaat • angewiesener • familie • flucht • editionspflicht • beschwerdefrist • kantonale behörde • hauptsache
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BVGE
2011/7 • 2010/27
BVGer
D-4385/2015 • D-7583/2010 • E-4620/2014
EU Verordnung
604/2013