Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-7116/2013
Urteil vom 2. September 2014
Richter André Moser (Vorsitz),
Besetzung Richter Christoph Bandli, Richterin Marianne Ryter,
Gerichtsschreiber Oliver Herrmann.
A._______,
vertreten durch Gewerkschaft
Parteien des Verkehrspersonals (SEV),
Steinerstrasse 35, Postfach, 3000 Bern 6,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Bundesbahnen SBB,
Recht und Compliance,
Hochschulstrasse 6, 3000 Bern 65 SBB,
Vorinstanz.
Gegenstand Anpassung des Arbeitsvertrags.
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Arbeitnehmer) arbeitet als Kontrolleur Fahrzeugdiagnose (FD) bei den Schweizerischen Bundesbahnen SBB, welche mit dem per 1. Juli 2011 in Kraft getretenen neuen Gesamtarbeitsvertrag (nachfolgend: GAV SBB 2011) ein neues Funktionsbewertungs- und Lohnsystem einführten. In diesem Zusammenhang wurde dem Arbeitnehmer Ende Mai 2011 in einem sogenannten Verständigungsschreiben mitgeteilt, seine Funktion werde in Abänderung seines Arbeitsvertrags neu dem Anforderungsniveau E zugeordnet. Mit Sammeleingabe vom 15. September 2011 erhob der gewerkschaftlich vertretene Arbeitnehmer Einsprache und beantragte, die Stellenbeschreibung sei zu überarbeiten und den aktuellen Gegebenheiten anzupassen sowie seine Funktion dem Anforderungsniveau F zuzuordnen.
B.
Mit Verfügung vom 16. August 2012 wurde die Änderung des Einzelarbeitsvertrags bzw. die Zuordnung der Stelle des Arbeitnehmers zum Anforderungsniveau E rückwirkend auf den 1. Juli 2011 bestätigt, und es wurde ihm im Anhang eine seiner Funktion entsprechende Stellenbeschreibung Nr. 1329001 zugestellt.
C.
Gegen diese Verfügung führte der Arbeitnehmer am 26. September 2012 Beschwerde beim Konzernrechtsdienst der SBB mit dem Antrag, sie aufzuheben und seine Stelle rückwirkend dem Anforderungsniveau F der Funktionskette 3107 zuzuordnen. Der ihm zugestellte Stellenbeschrieb entspreche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten und müsse deshalb überarbeitet werden. Aufgrund seiner Aufgaben und Kompetenzen, der Verantwortung sowie Ausbildung und Erfahrung rechtfertige sich eine Einteilung in das Anforderungsniveau F.
D.
Mit Entscheid vom 14. November 2013 wies der Konzernrechtsdienst der SBB die Beschwerde ab. Er verneinte vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Betreffend Funktionsbewertung führte er zur Begründung an, die verfügende Stelle (SBB Human Resources, Compensation & Benefits) habe nach einer weiteren Abklärung mit der HR-Beratung sachlich und nachvollziehbar begründet, weshalb der Arbeitnehmer nicht ins Anforderungsniveau F eingeteilt werden könne. Namentlich habe sie aufgezeigt, welche zusätzlichen Aufgaben der Arbeitnehmer ausführen müsste, um eine solche Zuordnung zu rechtfertigen. Die Funktion des Arbeitnehmers finde ihre grösste Übereinstimmung mit dem ihm zugewiesenen Stellenbeschrieb und den Anforderungen des Anforderungsniveaus E, weshalb seine Zuordnung als korrekt zu erachten sei. Ein Stellenbeschrieb umfasse lediglich die Hauptaufgaben der jeweiligen Funktion und gebe die Tätigkeit des Stelleninhabers nicht in jedem Detail wieder. Ausschlaggebend sei die Gesamtbewertung der Funktion.
E.
Gegen diesen Entscheid des Konzernrechtsdienstes (heute: Recht und Compliance) der SBB (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt der Arbeitnehmer (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch die Gewerkschaft des Verkehrspersonals SEV, am 16. Dezember 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und seine Stelle Kontrolleur FD dem Anforderungsniveau F in der Funktionskette 3107 zuzuweisen. Eventualiter sei das Geschäft zur Vornahme einer Neubeurteilung und Gewährung der vollständigen Akteneinsicht an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, den Sachverhalt unvollständig abgeklärt und ihr Ermessen unterschritten. Sodann sei die Zuordnung seiner Stelle zum Anforderungsniveau E nicht korrekt und der Stellenbeschrieb entspreche nicht seinem tatsächlichen Arbeitsalltag.
F.
Die Vorinstanz weist in ihrer Vernehmlassung vom 11. Februar 2014 die Einwände des Beschwerdeführers zurück und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Einreihung in das Anforderungsniveau E sei korrekt, die Aufgaben des Beschwerdeführers entsprächen grösstenteils den im Stellenbeschrieb Kontrolleur FD aufgeführten Hauptaufgaben.
G.
Der Beschwerdeführer hält in seinen Schlussbemerkungen vom 10. März 2014 an seinem Begehren fest.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich, soweit das VGG nichts anderes vorsieht, nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.2 Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals finden grundsätzlich auch auf das Personal der SBB Anwendung (Art. 15 Abs. 1
SR 742.31 Bundesgesetz vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG) SBBG Art. 15 Anstellungsverhältnisse |
|
1 | Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals finden auch auf das Personal der SBB Anwendung. |
2 | Der Bundesrat kann die SBB ermächtigen, das Anstellungsverhältnis im Rahmen von Gesamtarbeitsverträgen abweichend oder ergänzend zu regeln. |
3 | In begründeten Einzelfällen können Verträge nach Obligationenrecht15 abgeschlossen werden. |
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für das Personal: |
|
1 | Dieses Gesetz gilt für das Personal: |
a | der Bundesverwaltung nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19973 (RVOG); |
b | der Parlamentsdienste nach dem Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 20025; |
c | ... |
d | der Schweizerischen Bundesbahnen nach dem Bundesgesetz vom 20. März 19987 über die Schweizerischen Bundesbahnen; |
e | der dezentralisierten Verwaltungseinheiten nach Artikel 2 Absatz 3 RVOG, sofern die spezialgesetzlichen Bestimmungen nichts anderes vorsehen; |
f | des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts und des Bundespatentgerichts, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 20059, das Strafbehördenorganisationsgesetz vom 19. März 201010 und das Patentgerichtsgesetz vom 20. März 200911 nichts anderes vorsehen; |
g | des Bundesgerichts nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200513; |
h | des Sekretariats der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft; |
i | der Bundesanwaltschaft nach Artikel 22 Absatz 2 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010; |
j | der eidgenössischen Schätzungskommissionen, das hauptamtlich tätig ist (Kommissionsmitglieder und Personal der ständigen Sekretariate). |
2 | Es gilt nicht: |
a | für die von der Bundesversammlung nach Artikel 168 der Bundesverfassung gewählten Personen; |
b | für die Lehrlinge, die dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 200218 unterstehen; |
c | für das im Ausland rekrutierte und eingesetzte Personal; |
d | für das Personal der Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts ausserhalb der Bundesverwaltung, die mit Verwaltungsaufgaben betraut werden, mit Ausnahme der Schweizerischen Bundesbahnen. |
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung. |
|
1 | Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung. |
1bis | Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106 |
2 | Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107 |
3 | Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108 |
Ihre Verfügung wurde im Einklang mit der vor Inkrafttreten der Revision des Bundespersonalrechts am 1. Juli 2013 geltenden prozessualen Rechtslage zunächst bei der Vorinstanz als interne Beschwerdeinstanz angefochten (vgl. Art. 35 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 35 |
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116 |
|
2 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist. |
3 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht. |
4 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht. |
1.3 Der Entscheid der Vorinstanz ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116 |
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2 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist. |
3 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht. |
4 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht. |
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116 |
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2 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist. |
3 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht. |
4 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht. |
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116 |
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2 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist. |
3 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht. |
4 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht. |
1.4 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116 |
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2 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist. |
3 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht. |
4 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht. |
1.5 Die Beschwerde wurde sodann frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116 |
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2 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist. |
3 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht. |
4 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht. |
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4 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht. |
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den rechtserheblichen Sachverhalt, unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116 |
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3 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht. |
4 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht. |
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4 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht. |
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116 |
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4 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht. |
3.
3.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Sodann habe sie den Sachverhalt unvollständig festgestellt bzw. überprüft, namentlich indem sie auf den Beizug des direkten Vorgesetzten des Beschwerdeführers verzichtet habe, und durch eine (zu) zurückhaltende Wahrnehmung ihrer vollen Kognition ihr Ermessen unterschritten.
3.2 Das Verfahren vor der Vorinstanz als verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz im Sinne des bis Ende Juni 2013 in Kraft stehenden Art. 35 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116 |
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3 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht. |
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4 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht. |
3.3
3.3.1 Die Begründungspflicht ergibt sich aus dem in Art. 29 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116 |
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2 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist. |
3 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht. |
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2 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist. |
3 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht. |
4 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht. |
3.3.2 Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Entscheid. Die Vorinstanz nahm die Argumentation der Erstinstanz auf und setzte sich mit den erhobenen Rügen des Beschwerdeführers auseinander. Aus dem Entscheid geht hervor, auf welche Grundlagen und Überlegungen sie ihren Entscheid stützte und weshalb sie die Verfügung der Erstinstanz als korrekt erachtete. Zwar hat die Vorinstanz im Rahmen ihrer Würdigung der Vorbringen der Parteien nicht jedes Argument des Beschwerdeführers für eine höhere Einstufung seiner Funktion einzeln diskutiert. Aus ihrer Begründung wird jedoch deutlich, dass und weshalb sie die Funktionszuordnung der Erstinstanz bzw. deren Zurückweisung der Argumentation des Beschwerdeführers als überzeugend erachtet. Ihre Begründung ist mithin so abgefasst, dass ihr Entscheid sachgerecht angefochten werden kann, was der Beschwerdeführer in der Folge denn auch tat.
3.4
3.4.1 Unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien hatte die Vorinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 f
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116 |
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2 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist. |
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4 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht. |
Art. 49
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116 |
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2 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist. |
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4 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht. |
3.4.2 Hinsichtlich der Würdigung von Beweisen gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116 |
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2 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist. |
3 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht. |
4 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht. |
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116 |
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2 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist. |
3 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht. |
4 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht. |
Nach Art. 33 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116 |
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2 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist. |
3 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht. |
4 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht. |
3.4.3 Aus den Akten ergibt sich, dass sich bereits die Erstinstanz mit der neuen Bewertungssystematik und dem neuen Lohnsystem auseinandersetzte und dessen Grundlagen in der Verfügung vom 16. August 2012 darlegte. Aus dieser ging mithin hervor, welche Bewertungselemente und -kriterien die Erstinstanz veranlassten, dem Beschwerdeführer die Stellenbeschreibung Nr. 1329001 zuzuordnen und ihn entsprechend als Kontrolleur FD unter dem Anforderungsniveau E einzureihen. Aus dem Schriftenwechsel im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren geht sodann hervor, dass die Bestätigung der Zuweisung erst nach erneuter Rücksprache mit der zuständigen Stelle HR-Beratung erfolgte (vgl. Liste vom 24. Mai 2012). Diese hatte zusammen mit der Linie bzw. den Standortverantwortlichen (Vorgesetzten) die Stellenbeschreibungen ausgearbeitet und den Mitarbeitenden der SBB die zutreffende Funktion zugewiesen. Die Erstinstanz verzichtete offenbar nicht auf eine Befragung des (direkten) Linienvorgesetzten des Beschwerdeführers, da sie deren Beweiseignung von vornherein verneinte oder allein die Stellungnahme des HR-Beauftragten als Beweis zulassen wollte, sondern vielmehr weil sie aufgrund einer antizipierten Beweiswürdigung den Sachverhalt als korrekt und erstellt sowie die Erhebung weiterer Beweise als unnötig erachtete.
Auch die Vorinstanz nahm eine teilweise vorweggenommene Beweiswürdigung vor. Aufgrund der ihr vorliegenden Akten und der Stellungnahmen der Parteien gelangte sie zum Schluss, dass die Ausarbeitung des Stellenbeschriebs korrekt erfolgt war und dieser als Grundlage für die Einordnung des Beschwerdeführers gedient hatte. Wie die Erstinstanz erachtete sie es für ihre Meinungsbildung nicht als erforderlich, den direkten Vorgesetzten des Beschwerdeführers anzuhören, da sie zur Überzeugung gelangt war, dass dieser bereits in die Ausarbeitung des Stellenbeschriebs involviert gewesen war und eine erneute Anhörung daher zu keinem anderen (Beweis-)Ergebnis führen würde. Aus der Begründung des angefochtenen Entscheides wird deutlich, dass die Vorinstanz nicht unbesehen auf den von der Erstinstanz festgestellten Sachverhalt abstellte, sondern diesen gestützt auf eine Würdigung der ihr vorliegenden Beweise sowie teilweise in antizipierter Beweiswürdigung als erstellt erachtete.
3.4.4 Es ist deshalb vorliegend nicht zu erkennen, inwiefern die Vorinstanz ihre Kognition nicht ausgeschöpft hätte. Die durch Erst- und Vorinstanz vorgenommene und teilweise antizipierte Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer nie weitere Beweise angeboten oder geltend gemacht, es seien solche nicht erhoben worden. Eine unzulässige Einschränkung der Kognition und eine Gehörsverletzung bzw. eine formelle Rechtsverweigerung als Folge davon ist somit ebenso zu verneinen wie eine Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (vgl. zum Ganzen auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-282/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.3 f.; A-5321/2013 vom 23. April 2014 E. 3.2 f.; A-5183/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.3.2 f.). Im Übrigen bestätigten die Linienverantwortlichen mit E-Mail vom 24. Januar 2014, welches die Vorinstanz mit der Vernehmlassung vom 11. Februar 2014 einreichte, dass die Zuordnung des Beschwerdeführers auch ihrer Ansicht nach korrekt erfolgt war.
4.
4.1 In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, seine Funktion sei zu Unrecht dem Anforderungsniveau E zugeordnet worden, da der zugrunde gelegte Stellenbeschrieb nicht seinem tatsächlichen Arbeitsalltag entspreche bzw. seine tatsächliche Funktion wiedergebe. Aufgrund zahlreicher zusätzlicher, nicht in seinem Stellenbeschrieb aufgeführter Aufgaben und Ausbildungen entspreche seine Funktion dem Anforderungsniveau F. Unbestritten ist dagegen, dass die Funktionsbewertung aufgrund des Stellenbeschriebs zu erfolgen hat. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die SBB dem Beschwerdeführer zu Recht den Stellenbeschrieb Nr. 1329001 zuordneten.
4.2
4.2.1 Im Entscheid vom 14. November 2013 führte die Vorinstanz in Rubriken unterteilt diverse zusätzliche Aufgaben auf, welche der Beschwerdeführer erfüllen müsse, um eine Einstufung ins Anforderungsniveau F zu rechtfertigen. Darauf bezugnehmend macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde konkret geltend, obwohl er dem Standort Basel zugeteilt sei, leiste er planmässig und regelmässig Dienst in mobilen Einsätzen. Er werde oft kurzfristig aufgeboten, um technische Mängel an Fahrzeugen zu reparieren, wobei er den Entscheid selbst fälle, ob das Fahrzeug weiterhin im Einsatz bleiben könne oder ausgereiht werden müsse. Ferner führe er ebenfalls Störungsanalysen mittels der fahrzeugeigenen Diagnosesysteme durch und leiste Fachunterstützung an das Zugpersonal. Betreffend Aus- bzw. Weiterbildung bringt er sodann vor, er habe verschiedene Zusatzausbildungen in der Fahrzeugtechnik absolviert und kenne somit alle Fahrzeuge des Personenverkehrs ("FZ-Personenverkehr"). Durch seine langjährige Erfahrung im Rollmaterialunterhalt verfüge er über ausgewiesene Kenntnisse der Betriebsabläufe im Rollmaterialunterhalt und -einsatz.
4.2.2 Die Vorinstanz führt demgegenüber aus, es sei korrekt, wenn ein Stellenbeschrieb nur die Hauptaufgaben enthalte. Der GAV SBB 2011 verlange nur eine "summarische Zuordnung einer Funktion in ein Anforderungsniveau" und es sei "systemimmanent, dass eine mathematisch exakte Einordnung nicht möglich" sei. Bei der Zuordnung zu einem Anforderungsniveau gehe es darum zu bestimmen, welches der modellhaft umschriebenen Anforderungsniveaus am ehesten den Hauptaufgaben des Stellenbeschriebs entspreche bzw. die grösste Übereinstimmung mit diesem aufweise. Diese Vorgehensweise entspreche dem von den GAV-Vertragsparteien gewählten Bewertungssystem.
Die Aufgaben, die der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Kontrolleur FD wahrnehme, würden grösstenteils denjenigen im entsprechenden Stellenbeschrieb Nr. 1329001 entsprechen. Die Diagnostiker dagegen würden weitere Aufgaben sicherstellen. Dies sei sowohl vom HR-Berater als auch vom Leiter Fahrzeugdiagnose und vom Leiter Reparaturen bestätigt worden. Die Zuordnung des Beschwerdeführers zum Anforderungsniveau E sei somit korrekt erfolgt.
4.3 Gemäss Art. 15 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 15 Lohn - 1 Der Arbeitgeber richtet den Angestellten einen Lohn aus. Dieser bemisst sich nach Funktion, Erfahrung und Leistung. |
|
1 | Der Arbeitgeber richtet den Angestellten einen Lohn aus. Dieser bemisst sich nach Funktion, Erfahrung und Leistung. |
2 | Der Bundesrat regelt Mindestlöhne. |
3 | Die Ausführungsbestimmungen regeln die Grundsätze der Lohnfestlegung. |
4 | Sie können Zuschläge zum Lohn vorsehen, um diesen insbesondere an die regionale Arbeitsmarktlage, an die örtliche Infrastruktur oder an branchenspezifische Bedürfnisse anzupassen.48 |
5 | Sie können einzelne Anteile des Lohnes des im Ausland eingesetzten Personals an die Kaufkraft anpassen. |
6 | Die Beträge der maximal auszurichtenden Löhne (einschliesslich Nebenleistungen) der obersten Kaderfunktionen der Bundesverwaltung sowie die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen sind öffentlich zugänglich.49 |
Ziff. 91 GAV SBB 2011 normiert die Grundsätze der Stellenbewertung. Demnach wird jede Funktion summarisch einem Anforderungsniveau zugeordnet (Abs. 1), welches auf der Basis zwischen den Parteien gemeinsam anerkannter, analytischer Bewertungsverfahren ermittelt wird (Abs. 2). Eine detailliertere Regelung findet sich in der Richtlinie "Funktionsbewertung" (K 140.1 [abrufbar auf http://www.zpv.ch/apps/joomla/ images/stories/pdf/k_140_1_v1-0_de.pdf , abgerufen am 20.08.2014]; nachfolgend: Bewertungsrichtlinie), die per 1. Juli 2011 die bisherige Richtlinie (R Z 140.1 vom 6. März 2007) ersetzte. Die Anforderungen werden durch 15 Anforderungsniveaus definiert und mit den Buchstaben A bis O bezeichnet. Nach Ziff. 2.2 der Bewertungsrichtlinie ist die Funktionszuordnung die Basis für die Umsetzung einer anforderungs- und leistungsgerechten Entlöhnung über sämtliche Organisationseinheiten der SBB. Grundlage für die Einreihung einer Funktion bildet gemäss Ziff. 2.4 die Stellenbeschreibung. Der oder die Vorgesetzte umschreibt das Ziel der Funktion, die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen wirklichkeitsgetreu und passt die Stellenbeschreibung bei wesentlichen Änderungen an.
4.4 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf das Funktionsbewertungsverfahren nicht dahingehend interpretiert wer-den, es müsse für jede tatsächlich ausgeübte Funktion eine individualisierte Stellenbeschreibung erstellt werden. Es erscheint mit Blick auf eine rechtsgleiche Behandlung über die verschiedenen Organisationseinheiten der SBB hinweg vielmehr als zulässig und korrekt, standardisierte bzw. Rahmenstellenbeschreibungen zu verwenden. Entscheidend ist daher letztlich nicht, ob der Stellenbeschrieb die Kompetenzen und Aufgaben des betroffenen Mitarbeiters je im Einzelnen wiedergibt, sondern dass er dessen tatsächlichem Anforderungs- und Tätigkeitsprofil - verglichen mit den anderen (standardisierten) Stellenbeschreibungen - am nächsten kommt bzw. es am besten umschreibt. Diesbezüglich führt die Vorinstanz im Entscheid vom 14. November 2013 richtig aus, dass die Gesamtbewertung ausschlaggebend sei und dass, selbst wenn die Zuordnung einzelner Bewertungskriterien in ein höheres Anforderungsniveau gerechtfertigt werden könnte, dasjenige Anforderungsniveau korrekt sei, welches am ehesten mit den Hauptaufgaben der Funktion gemäss Stellenbeschrieb übereinstimme. Die Zuordnung der konkret ausgeübten Funktion setzt allerdings voraus, dass über die effektiv wahrgenommenen Aufgaben Klarheit besteht und diese mit dem Stellenbeschrieb zumindest weitgehend übereinstimmen (vgl. zum Ganzen statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-282/2014 vom 26. Juni 2014 E. 4.4 m.w.H.).
4.5
4.5.1 Der Beschwerdeführer bringt vorab vor, auf dem Stellenbeschrieb fehlten Datum und Unterschrift. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, handelt es sich dabei jedoch nicht um ein Gültigkeitserfordernis. Ein Stellenbeschrieb zur näheren Umschreibung der Arbeitstätigkeit kann - im Rahmen von Gesetz und Arbeitsvertrag - auch aufgrund des der Arbeitgeberin zustehenden allgemeinen Weisungsrechts (Art. 321d Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 15 Lohn - 1 Der Arbeitgeber richtet den Angestellten einen Lohn aus. Dieser bemisst sich nach Funktion, Erfahrung und Leistung. |
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1 | Der Arbeitgeber richtet den Angestellten einen Lohn aus. Dieser bemisst sich nach Funktion, Erfahrung und Leistung. |
2 | Der Bundesrat regelt Mindestlöhne. |
3 | Die Ausführungsbestimmungen regeln die Grundsätze der Lohnfestlegung. |
4 | Sie können Zuschläge zum Lohn vorsehen, um diesen insbesondere an die regionale Arbeitsmarktlage, an die örtliche Infrastruktur oder an branchenspezifische Bedürfnisse anzupassen.48 |
5 | Sie können einzelne Anteile des Lohnes des im Ausland eingesetzten Personals an die Kaufkraft anpassen. |
6 | Die Beträge der maximal auszurichtenden Löhne (einschliesslich Nebenleistungen) der obersten Kaderfunktionen der Bundesverwaltung sowie die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen sind öffentlich zugänglich.49 |
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 6 Anwendbares Recht - 1 Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten. |
|
1 | Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten. |
2 | Soweit dieses Gesetz und andere Bundesgesetze nichts Abweichendes bestimmen, gelten für das Arbeitsverhältnis sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts30 (OR).31 |
3 | Das Arbeitsverhältnis wird im Rahmen der Bestimmungen nach Absatz 2 durch Ausführungsbestimmungen (Art. 37), insbesondere den Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38), und den Arbeitsvertrag (Art. 8) näher geregelt. |
4 | Bei Widersprüchen zwischen den Ausführungsbestimmungen beziehungsweise dem Gesamtarbeitsvertrag und dem Arbeitsvertrag ist die für die angestellte Person günstigere Bestimmung anwendbar. |
6 | Die Arbeitgeber können in begründeten Einzelfällen Angestellte dem OR unterstellen. |
7 | Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis des dem OR unterstellten Personals sind die zivilen Gerichte zuständig. |
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 6 Anwendbares Recht - 1 Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten. |
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1 | Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten. |
2 | Soweit dieses Gesetz und andere Bundesgesetze nichts Abweichendes bestimmen, gelten für das Arbeitsverhältnis sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts30 (OR).31 |
3 | Das Arbeitsverhältnis wird im Rahmen der Bestimmungen nach Absatz 2 durch Ausführungsbestimmungen (Art. 37), insbesondere den Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38), und den Arbeitsvertrag (Art. 8) näher geregelt. |
4 | Bei Widersprüchen zwischen den Ausführungsbestimmungen beziehungsweise dem Gesamtarbeitsvertrag und dem Arbeitsvertrag ist die für die angestellte Person günstigere Bestimmung anwendbar. |
6 | Die Arbeitgeber können in begründeten Einzelfällen Angestellte dem OR unterstellen. |
7 | Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis des dem OR unterstellten Personals sind die zivilen Gerichte zuständig. |
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 6 Anwendbares Recht - 1 Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten. |
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1 | Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten. |
2 | Soweit dieses Gesetz und andere Bundesgesetze nichts Abweichendes bestimmen, gelten für das Arbeitsverhältnis sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts30 (OR).31 |
3 | Das Arbeitsverhältnis wird im Rahmen der Bestimmungen nach Absatz 2 durch Ausführungsbestimmungen (Art. 37), insbesondere den Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38), und den Arbeitsvertrag (Art. 8) näher geregelt. |
4 | Bei Widersprüchen zwischen den Ausführungsbestimmungen beziehungsweise dem Gesamtarbeitsvertrag und dem Arbeitsvertrag ist die für die angestellte Person günstigere Bestimmung anwendbar. |
6 | Die Arbeitgeber können in begründeten Einzelfällen Angestellte dem OR unterstellen. |
7 | Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis des dem OR unterstellten Personals sind die zivilen Gerichte zuständig. |
4.5.2 Sodann führt der Beschwerdeführer betreffend den Stellenbeschrieb an, aufgrund der markanten Unterschiede zwischen der seiner Funktion entsprechenden alten Stellenbeschreibung Nr. 1311258 vom 18. Dezember 2009 und der neuen Stellenbeschreibung Nr. 1329001 sei es nicht nachvollziehbar, dass beide Stellenbeschriebe zur Einreihung ins Anforderungsniveau E führten.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die Stellenbeschriebe zwar auf den ersten Blick erheblich voneinander abzuweichen scheinen, im Stellenbeschrieb Nr. 1329001 im Ergebnis aber teilweise lediglich neue Formulierungen gewählt und verschiedenenorts Aufgaben präzisiert oder nachgeführt wurden. Bei den neu angefügten Aufgaben und Voraussetzungen handelt es sich sodann grösstenteils nicht um solche, die im Verhältnis zu den bisherigen qualitativ wesentlich höhere Anforderungen an den Stelleninhaber stellen, sondern es fand bloss eine quantitative Erweiterung statt. Für die Zuteilung zu einem höheren Anforderungsniveau ist indes weniger massgebend, ob das Arbeitsspektrum des Stelleninhabers quantitativ (in die Breite) erweitert wird, sondern vielmehr, dass die Ansprüche und Anforderungen an ihn qualitativ höher sind. Dies mag mit der neuen Stellenbeschreibung (auch) der Fall sein, jedoch keinesfalls in einem Ausmass, welches zwangsläufig die Zuordnung in ein höheres Anforderungsniveau bedingen würde.
Im Übrigen wurde die ab 1. Januar 2010 geltende Stellenbeschreibung Nr. 1311258 eineinhalb Jahre vor Inkrafttreten des neuen GAV und damit des neuen Bewertungssystems - mit welchem die Anforderungsniveaus erst eingeführt wurden - erstellt, weshalb es naheliegend ist, dass die Zuordnung zu einem Anforderungsniveau nicht mehr gestützt auf die damalige (überholte und anzupassende) Stellenbeschreibung, sondern bereits im Hinblick auf den modifizierten, ab Inkrafttreten des neuen GAV geltenden und den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden (allenfalls noch zu erstellenden) Stellenbeschrieb sowie das neue Funktionsbewertungssystem erfolgte, mithin bereits mit diesen abgestimmt wurde.
4.5.3 Was schliesslich den Vorwurf des Beschwerdeführers anbelangt, die Stellenbeschreibung Nr. 1329001 habe im Zeitpunkt der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch die Erstinstanz im Mai 2011 noch gar nicht existiert, sondern es sei damals noch der Stellenbeschrieb Nr. 1311258 verwendet worden, ist darauf hinzuweisen, dass gerade (auch) der Beschwerdeführer in der Sammeleingabe vom 15. September 2011 eine Überarbeitung der Stellenbeschreibung forderte, was in der Folge geschah (vgl. dazu auch den vom Beschwerdeführer der Beschwerde vom 26. September 2012 an die Vorinstanz beigefügten Stellenbeschrieb "ALT" vom 16. September 2011). Dass damit aber nicht notwendigerweise auch eine Anpassung des Anforderungsniveaus verbunden ist, wurde bereits dargelegt.
4.6
4.6.1 Zu den für das Anforderungsniveau F erforderlichen Voraussetzungen hat die Vorinstanz im vorliegenden Fall dargelegt, welche zusätzlichen Anforderungen der Beschwerdeführer erfüllen und welche weiteren Aufgaben und Kompetenzen er übernehmen müsste, um als Diagnostiker Kombistandort FD (Stellenbeschreibung Nr. 1329002) oder Diagnostiker Kompetenzstandort FD (Stellenbeschreibung Nr. 1329003) ins Anforderungsniveau F eingereiht zu werden. Diese zusätzlichen Anforderungen ergeben sich aus den genannten Stellenbeschrieben, welche als solche vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt wurden.
Auch wenn der Beschwerdeführer die Zuordnung ins Anforderungsniveau F nicht infolge einer ihm zuzuweisenden neuen Funktionsbezeichnung, sondern in seiner bisherigen Stelle als Kontrolleur FD verlangt, erscheint der Vergleich eben dieser Funktion des Beschwerdeführers (Kontrolleur FD gemäss Stellenbeschreibung Nr. 1329001) mit den im vorstehenden Absatz genannten Funktionen sachgerecht, da es sich bei diesen um die nächst höheren vergleichbaren Funktionen in der gleichen Funktionskette (3107) handelt (was auch aus der Nummerierung der Stellenbeschriebe hervorgeht) und sie überdies dem vom Beschwerdeführer beanspruchten Anforderungsniveau F zugeteilt wurden. Dieses Vorgehen wurde denn auch vom Beschwerdeführer nicht beanstandet.
Der Vergleich der Stellenbeschreibung des Kontrolleurs FD im Anforderungsniveau E mit denjenigen der Diagnostiker Kombistandort FD bzw. Kompetenzstandort FD (beide mit Anforderungsniveau F) ergibt, dass viele Aufgaben deckungsgleich sind, was auch von der Vorinstanz nicht in Abrede gestellt wird. Gleichzeitig zeigt sich aber, dass es zwischen den Stellenbeschrieben bzw. den Funktionen erhebliche Unterschiede gibt. Dies beginnt bereits bei den "Zielen der Stelle": Während der Kontrolleur eine hohe Fahrzeug- und Komponentenverfügbarkeit durch situative Entscheide bei den während geplanten Kontrollen entdeckten technischen Mängeln unterstützt, obliegt dies dem Diagnostiker Kombistandort zusätzlich bei kurzfristigen Aufgeboten wegen gemeldeter technischer Mängel. Auf den Diagnostiker Kompetenzstandort wiederum trifft nur Letzteres zu; dafür sind als Stellenziele zusätzlich die fachliche Unterstützung diverser Anspruchsgruppen durch vertiefte Störungsdiagnosen oder Reparaturen sowie mobile Intervention bei dringenden Ereignissen ausserhalb des Standortes festgehalten. Auch die Aufgabenblöcke weichen in verschiedenen Belangen voneinander ab, was bereits bei der vorgesehenen Gewichtung der vier sogenannten Hauptaufgaben (1. Technische Kontrollen [Kontrolleur] bzw. Diagnosen erstellen [Diagnostiker], 2. Massnahmen treffen, 3. Reparaturen durchführen; 4. Weitere spezifische Aufgaben) augenscheinlich wird: Während etwa die Diagnostiker vor allem Störungsdiagnosen durchführen und die Störungsgeschichte erarbeiten (40% bzw. 35%; Kontrolleur: 0%) sowie Reparaturen durchführen (30% bzw. 40%; Kontrolleur: 15%), widmet der Kontrolleur - immer gemäss Stellenbeschrieb - 65% seiner Arbeitszeit den technischen Kontrollen (Diagnostiker: 0%). Auch die zu treffenden Massnahmen und die weiteren spezifischen Aufgaben des Kontrolleurs unterscheiden sich von den anderen beiden Funktionen, wenn auch zumindest vom Diagnostiker Kombistandort in weitaus geringerem Masse. Gleiches gilt hinsichtlich der Kompetenzen und Verantwortung sowie der Beziehungen/Kontakte. Schliesslich gehen die Mindest-Anforderungen der Diagnostiker bei der Ausbildung und den Fachkenntnissen über diejenigen des Kontrolleurs hinaus.
4.6.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er erfülle verschiedene der von den Stellenbeschrieben für die Diagnostiker vorausgesetzten Anforderungen, namentlich Aufgaben und Ausbildungen, und zählt diese in der Beschwerde konkret auf (vgl. vorstehend E. 4.2.1). Für seine Darstellung reicht er jedoch weder Belege (etwa Rapporte, Zertifikate usw.) ein noch offeriert er dafür Beweismittel (z.B. Zeugen), weshalb es bei den blossen Behauptungen bleibt. Damit vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, dass er sämtliche für eine Einstufung im Anforderungsniveau F erforderlichen zusätzlichen Aufgaben verrichtet und über alle dazu zusätzlich notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass selbst die Vorinstanz einräumt, es sei möglich, dass der Beschwerdeführer fallweise Aufgaben eines Diagnostikers erfülle und gewisse Kenntnisse habe, die über die Anforderungen des Stellenbeschriebs Kontrolleur FD hinausgingen. Denn selbst wenn der Beschwerdeführer gelegentlich die von ihm angeführten über seinen Stellenbeschrieb hinausgehenden Aufgaben ausführte und über Zusatzkenntnisse verfügte, erscheinen die Einreihung des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz und deren Feststellung, dass sein Tätigkeits- und Anforderungsprofil nach wie vor weitestgehend demjenigen des Kontrolleurs FD im Anforderungsniveau E entspricht, als begründet und sachgerecht, weshalb die vorinstanzliche Zuordnung zu bestätigen ist. Dies umso mehr angesichts der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, sich bei der Beurteilung von Stelleneinreihungen eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen und sich in solchen Fällen auf die Prüfung zu beschränken, ob die Einreihung auf ernstlichen Überlegungen beruht, sich mithin im Zweifel nicht von der Auffassung der Vorinstanz zu entfernen (vgl. E. 2.2).
4.7 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die im Stellenbeschrieb Nr. 1329001 aufgeführten Aufgaben dem Arbeitsalltag des Beschwerdeführers insgesamt am ehesten entsprechen, mithin die für die Funktionseinreihung verwendete Stellenbeschreibung "Kontrolleur FD" in der Gesamtbetrachtung die tatsächliche Funktion des Beschwerdeführers adäquat abbildet. Folglich ist die Einreihung der Stelle des Beschwerdeführers ins Anforderungsniveau E nicht zu beanstanden.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Sachverhalt im vorliegenden Fall vollständig und korrekt erstellt und in objektiver Würdigung dem angefochtenen Entscheid zugrunde gelegt wurde. Die Vorinstanz verletzte weder den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör noch unterschritt sie ihr Ermessen. Die Zuordnung der Funktion des Beschwerdeführers zum Anforderungsniveau E erfolgte zu Recht, weshalb die Beschwerde im Hauptantrag abzuweisen ist.
6.
Als Eventualbegehren beantragt der Beschwerdeführer die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Vornahme einer Neubeurteilung und Gewährung der vollständigen Akteneinsicht. Die Einreihung des Beschwerdeführers in ein Anforderungsniveau wurde - wie in vorstehenden Erwägungen festgestellt worden ist - korrekt vorgenommen; für eine Rückweisung besteht diesbezüglich kein Anlass. Betreffend Akteneinsicht unterlässt es der Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern ihm diese verweigert wurde bzw. in welche Unterlagen er Einsicht begehrt (aber nicht erhielt), oder ein entsprechendes Editionsbegehren zu stellen. Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts (Art. 29 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116 |
|
2 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist. |
3 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht. |
4 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht. |
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 6 Anwendbares Recht - 1 Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten. |
|
1 | Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten. |
2 | Soweit dieses Gesetz und andere Bundesgesetze nichts Abweichendes bestimmen, gelten für das Arbeitsverhältnis sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts30 (OR).31 |
3 | Das Arbeitsverhältnis wird im Rahmen der Bestimmungen nach Absatz 2 durch Ausführungsbestimmungen (Art. 37), insbesondere den Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38), und den Arbeitsvertrag (Art. 8) näher geregelt. |
4 | Bei Widersprüchen zwischen den Ausführungsbestimmungen beziehungsweise dem Gesamtarbeitsvertrag und dem Arbeitsvertrag ist die für die angestellte Person günstigere Bestimmung anwendbar. |
6 | Die Arbeitgeber können in begründeten Einzelfällen Angestellte dem OR unterstellen. |
7 | Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis des dem OR unterstellten Personals sind die zivilen Gerichte zuständig. |
7.
7.1 Das Beschwerdeverfahren ist in personalrechtlichen Angelegenheiten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens grundsätzlich kostenlos (Art. 34 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung. |
|
1 | Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung. |
1bis | Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106 |
2 | Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107 |
3 | Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108 |
7.2 Der vollumfänglich unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung. |
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1 | Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung. |
1bis | Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106 |
2 | Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107 |
3 | Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
André Moser Oliver Herrmann
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
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