Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-7116/2013

Urteil vom 2. September 2014

Richter André Moser (Vorsitz),

Besetzung Richter Christoph Bandli, Richterin Marianne Ryter,

Gerichtsschreiber Oliver Herrmann.

A._______,

vertreten durch Gewerkschaft

Parteien des Verkehrspersonals (SEV),

Steinerstrasse 35, Postfach, 3000 Bern 6,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Bundesbahnen SBB,

Recht und Compliance,

Hochschulstrasse 6, 3000 Bern 65 SBB,

Vorinstanz.

Gegenstand Anpassung des Arbeitsvertrags.

Sachverhalt:

A.
A._______ (nachfolgend: Arbeitnehmer) arbeitet als Kontrolleur Fahrzeugdiagnose (FD) bei den Schweizerischen Bundesbahnen SBB, welche mit dem per 1. Juli 2011 in Kraft getretenen neuen Gesamtarbeitsvertrag (nachfolgend: GAV SBB 2011) ein neues Funktionsbewertungs- und Lohnsystem einführten. In diesem Zusammenhang wurde dem Arbeitnehmer Ende Mai 2011 in einem sogenannten Verständigungsschreiben mitgeteilt, seine Funktion werde in Abänderung seines Arbeitsvertrags neu dem Anforderungsniveau E zugeordnet. Mit Sammeleingabe vom 15. September 2011 erhob der gewerkschaftlich vertretene Arbeitnehmer Einsprache und beantragte, die Stellenbeschreibung sei zu überarbeiten und den aktuellen Gegebenheiten anzupassen sowie seine Funktion dem Anforderungsniveau F zuzuordnen.

B.
Mit Verfügung vom 16. August 2012 wurde die Änderung des Einzelarbeitsvertrags bzw. die Zuordnung der Stelle des Arbeitnehmers zum Anforderungsniveau E rückwirkend auf den 1. Juli 2011 bestätigt, und es wurde ihm im Anhang eine seiner Funktion entsprechende Stellenbeschreibung Nr. 1329001 zugestellt.

C.
Gegen diese Verfügung führte der Arbeitnehmer am 26. September 2012 Beschwerde beim Konzernrechtsdienst der SBB mit dem Antrag, sie aufzuheben und seine Stelle rückwirkend dem Anforderungsniveau F der Funktionskette 3107 zuzuordnen. Der ihm zugestellte Stellenbeschrieb entspreche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten und müsse deshalb überarbeitet werden. Aufgrund seiner Aufgaben und Kompetenzen, der Verantwortung sowie Ausbildung und Erfahrung rechtfertige sich eine Einteilung in das Anforderungsniveau F.

D.
Mit Entscheid vom 14. November 2013 wies der Konzernrechtsdienst der SBB die Beschwerde ab. Er verneinte vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Betreffend Funktionsbewertung führte er zur Begründung an, die verfügende Stelle (SBB Human Resources, Compensation & Benefits) habe nach einer weiteren Abklärung mit der HR-Beratung sachlich und nachvollziehbar begründet, weshalb der Arbeitnehmer nicht ins Anforderungsniveau F eingeteilt werden könne. Namentlich habe sie aufgezeigt, welche zusätzlichen Aufgaben der Arbeitnehmer ausführen müsste, um eine solche Zuordnung zu rechtfertigen. Die Funktion des Arbeitnehmers finde ihre grösste Übereinstimmung mit dem ihm zugewiesenen Stellenbeschrieb und den Anforderungen des Anforderungsniveaus E, weshalb seine Zuordnung als korrekt zu erachten sei. Ein Stellenbeschrieb umfasse lediglich die Hauptaufgaben der jeweiligen Funktion und gebe die Tätigkeit des Stelleninhabers nicht in jedem Detail wieder. Ausschlaggebend sei die Gesamtbewertung der Funktion.

E.
Gegen diesen Entscheid des Konzernrechtsdienstes (heute: Recht und Compliance) der SBB (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt der Arbeitnehmer (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch die Gewerkschaft des Verkehrspersonals SEV, am 16. Dezember 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und seine Stelle Kontrolleur FD dem Anforderungsniveau F in der Funktionskette 3107 zuzuweisen. Eventualiter sei das Geschäft zur Vornahme einer Neubeurteilung und Gewährung der vollständigen Akteneinsicht an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, den Sachverhalt unvollständig abgeklärt und ihr Ermessen unterschritten. Sodann sei die Zuordnung seiner Stelle zum Anforderungsniveau E nicht korrekt und der Stellenbeschrieb entspreche nicht seinem tatsächlichen Arbeitsalltag.

F.
Die Vorinstanz weist in ihrer Vernehmlassung vom 11. Februar 2014 die Einwände des Beschwerdeführers zurück und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Einreihung in das Anforderungsniveau E sei korrekt, die Aufgaben des Beschwerdeführers entsprächen grösstenteils den im Stellenbeschrieb Kontrolleur FD aufgeführten Hauptaufgaben.

G.
Der Beschwerdeführer hält in seinen Schlussbemerkungen vom 10. März 2014 an seinem Begehren fest.

H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich, soweit das VGG nichts anderes vorsieht, nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

1.2 Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals finden grundsätzlich auch auf das Personal der SBB Anwendung (Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen [SBBG, SR 742.31] und Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 [BPG, SR 172.220.1]). Der Erstinstanz kam demnach hinsichtlich der vorliegend streitigen Frage Verfügungsbefugnis zu (vgl. Art. 34 Abs. 1 BPG und Ziff. 194 Abs. 1 GAV SBB 2011).

Ihre Verfügung wurde im Einklang mit der vor Inkrafttreten der Revision des Bundespersonalrechts am 1. Juli 2013 geltenden prozessualen Rechtslage zunächst bei der Vorinstanz als interne Beschwerdeinstanz angefochten (vgl. Art. 35 Abs. 1 BPG in der Fassung vom 24. März 2000 [AS 2001 906; nachfolgend: aBPG] und Ziff. 195 GAV SBB 2011). Jenes Beschwerdeverfahren war bei Inkrafttreten dieser Revision noch hängig. Die Vorinstanz war deshalb gestützt auf den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach hängige Rechtsmittelverfahren nach bisherigem Prozessrecht weiterzuführen sind, trotz der mit der Revision erfolgten Verkürzung des Instanzenzugs (neu direkte Anfechtung der Verfügungen der Arbeitgeberin beim Bundesverwaltungsgericht; vgl. Art. 36 Abs. 1 BPG) zum angefochtenen Entscheid befugt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-282/2014 vom 26. Juni 2014 E. 1.2 m.w.H.).

1.3 Der Entscheid der Vorinstanz ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VwVG, welche beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann (Art. 36 Abs. 1 BPG und Art. 33 Bst. h VGG). Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.4 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist mit seinem Anliegen nicht durchgedrungen. Er ist demnach durch den angefochtenen Entscheid beschwert und hat - ungeachtet der gewährten Lohngarantie - ein aktuelles und schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (vgl. dazu ausführlich Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1876/2013 vom 6. Januar 2014 E. 1.2.2). Seine Legitimation ist somit zu bejahen.

1.5 Die Beschwerde wurde sodann frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und 52 VwVG), weshalb auf sie einzutreten ist.

2.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den rechtserheblichen Sachverhalt, unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG), von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und wendet das Recht grundsätzlich frei an, ohne an die Parteianträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden zu sein. Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden indes nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-73/2014 vom 14. Juli 2014 E. 2.2 und A-1647/2013 vom 27. November 2013 E. 2.2 m.w.H.).

2.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Bei der Prüfung der Angemessenheit auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht bei Stelleneinreihungen indes praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung. Es beschränkt sich in diesen Fällen auf die Frage, ob die Einreihung auf ernstlichen Überlegungen beruht, und wird insbesondere nicht selbst als qualifizierende Behörde tätig. Es entfernt sich insofern im Zweifel nicht von der Auffassung der Vorinstanz und setzt sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Vorinstanz (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-282/2014 vom 26. Juni 2014 E. 2 m.w.H.; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.160).

3.

3.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Sodann habe sie den Sachverhalt unvollständig festgestellt bzw. überprüft, namentlich indem sie auf den Beizug des direkten Vorgesetzten des Beschwerdeführers verzichtet habe, und durch eine (zu) zurückhaltende Wahrnehmung ihrer vollen Kognition ihr Ermessen unterschritten.

3.2 Das Verfahren vor der Vorinstanz als verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz im Sinne des bis Ende Juni 2013 in Kraft stehenden Art. 35 Abs. 1 aBPG richtete sich ebenfalls nach den Regeln des VwVG (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e VwVG und Ziff. 194 Abs. 2 GAV SBB 2011).

3.3

3.3.1 Die Begründungspflicht ergibt sich aus dem in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) normierten Anspruch auf rechtliches Gehör und ist in Art. 35 Abs. 1 VwVG ausdrücklich geregelt. Es ist nicht erforderlich, dass sich die entscheidende Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 m.w.H.). Die Begründung muss nicht zwingend in der Verfügung selbst enthalten sein; allenfalls kann auf ein anderes Schriftstück verwiesen werden, sofern dies nicht pauschal geschieht, sondern eine Auseinandersetzung damit erfolgt (Uhlmann/Schwank, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 35 N 13). Die Anforderungen an die Begründungspflicht sind unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles sowie der Interessen der Betroffenen festzulegen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5432/2013 vom 23. April 2014 E. 3.1; Moser/ Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.103 ff.).

3.3.2 Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Entscheid. Die Vorinstanz nahm die Argumentation der Erstinstanz auf und setzte sich mit den erhobenen Rügen des Beschwerdeführers auseinander. Aus dem Entscheid geht hervor, auf welche Grundlagen und Überlegungen sie ihren Entscheid stützte und weshalb sie die Verfügung der Erstinstanz als korrekt erachtete. Zwar hat die Vorinstanz im Rahmen ihrer Würdigung der Vorbringen der Parteien nicht jedes Argument des Beschwerdeführers für eine höhere Einstufung seiner Funktion einzeln diskutiert. Aus ihrer Begründung wird jedoch deutlich, dass und weshalb sie die Funktionszuordnung der Erstinstanz bzw. deren Zurückweisung der Argumentation des Beschwerdeführers als überzeugend erachtet. Ihre Begründung ist mithin so abgefasst, dass ihr Entscheid sachgerecht angefochten werden kann, was der Beschwerdeführer in der Folge denn auch tat.

3.4

3.4.1 Unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien hatte die Vorinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 f . VwVG; vgl. E. 2.1; ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-282/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.3.1 m.w.H.).

Art. 49 VwVG räumt der Vorinstanz grundsätzlich umfassende Kognition ein; sie konnte die bei ihr angefochtene Verfügung uneingeschränkt auf eine allfällige unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts hin überprüfen. Als unrichtig gilt die Sachverhaltsfeststellung, wenn der angefochtenen Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wurde oder entscheidrelevante Gesichtspunkte nicht geprüft oder Beweise falsch gewürdigt wurden. Als unvollständig gilt sie, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt oder eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben, jedoch nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss. Grundsätzlich hat die Vorinstanz ihre Kognition voll auszuschöpfen. Bei unzulässiger Kognitionsbeschränkung verletzt sie das rechtliche Gehör bzw. begeht sie eine formelle Rechtsverweigerung(Urteil des BundesverwaltungsgerichtsA-282/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.3.1; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1027, 1043; je m.w.H.).

3.4.2 Hinsichtlich der Würdigung von Beweisen gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Danach sind Beweise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Alle Beweismittel sind, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen (BGE 137 II 266 E. 3.2). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung wird verletzt, wenn bestimmten Beweismitteln im Voraus in allgemeiner Weise die Beweiseignung abgesprochen oder nur ein einziges Beweismittel zum Nachweis einer bestimmten Tatsache zugelassen wird. Ist für eine rechtserhebliche Tatsache der volle Beweis zu erbringen (sog. Regelbeweismass), darf die entscheidende Behörde diese nur als bewiesen betrachten, wenn sie gestützt auf die Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, sie habe sich verwirklicht. Absolute Gewissheit kann dabei allerdings nicht verlangt werden. Es genügt, wenn sie an der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 282/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.3.2; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.140 ff.; je m.w.H.).

Nach Art. 33 Abs. 1 VwVG sind die von den Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, wenn sie zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Bei der Beurteilung dieser Frage kommt der entscheidenden Instanz allerdings ein gewisser Ermessensspielraum zu. In sogenannt antizipierter Beweiswürdigung kann sie insbesondere dann von der Abnahme eines Beweises absehen, wenn sie aufgrund bereits erhobener Beweise oder aus anderen Gründen den rechtserheblichen Sachverhalt für genügend geklärt hält und ohne Willkür annehmen kann, ihre rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE134 I 140E. 5.3; Urteildes Bundesverwaltungsgerichts A-5183/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.3.2).

3.4.3 Aus den Akten ergibt sich, dass sich bereits die Erstinstanz mit der neuen Bewertungssystematik und dem neuen Lohnsystem auseinandersetzte und dessen Grundlagen in der Verfügung vom 16. August 2012 darlegte. Aus dieser ging mithin hervor, welche Bewertungselemente und -kriterien die Erstinstanz veranlassten, dem Beschwerdeführer die Stellenbeschreibung Nr. 1329001 zuzuordnen und ihn entsprechend als Kontrolleur FD unter dem Anforderungsniveau E einzureihen. Aus dem Schriftenwechsel im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren geht sodann hervor, dass die Bestätigung der Zuweisung erst nach erneuter Rücksprache mit der zuständigen Stelle HR-Beratung erfolgte (vgl. Liste vom 24. Mai 2012). Diese hatte zusammen mit der Linie bzw. den Standortverantwortlichen (Vorgesetzten) die Stellenbeschreibungen ausgearbeitet und den Mitarbeitenden der SBB die zutreffende Funktion zugewiesen. Die Erstinstanz verzichtete offenbar nicht auf eine Befragung des (direkten) Linienvorgesetzten des Beschwerdeführers, da sie deren Beweiseignung von vornherein verneinte oder allein die Stellungnahme des HR-Beauftragten als Beweis zulassen wollte, sondern vielmehr weil sie aufgrund einer antizipierten Beweiswürdigung den Sachverhalt als korrekt und erstellt sowie die Erhebung weiterer Beweise als unnötig erachtete.

Auch die Vorinstanz nahm eine teilweise vorweggenommene Beweiswürdigung vor. Aufgrund der ihr vorliegenden Akten und der Stellungnahmen der Parteien gelangte sie zum Schluss, dass die Ausarbeitung des Stellenbeschriebs korrekt erfolgt war und dieser als Grundlage für die Einordnung des Beschwerdeführers gedient hatte. Wie die Erstinstanz erachtete sie es für ihre Meinungsbildung nicht als erforderlich, den direkten Vorgesetzten des Beschwerdeführers anzuhören, da sie zur Überzeugung gelangt war, dass dieser bereits in die Ausarbeitung des Stellenbeschriebs involviert gewesen war und eine erneute Anhörung daher zu keinem anderen (Beweis-)Ergebnis führen würde. Aus der Begründung des angefochtenen Entscheides wird deutlich, dass die Vorinstanz nicht unbesehen auf den von der Erstinstanz festgestellten Sachverhalt abstellte, sondern diesen gestützt auf eine Würdigung der ihr vorliegenden Beweise sowie teilweise in antizipierter Beweiswürdigung als erstellt erachtete.

3.4.4 Es ist deshalb vorliegend nicht zu erkennen, inwiefern die Vorinstanz ihre Kognition nicht ausgeschöpft hätte. Die durch Erst- und Vorinstanz vorgenommene und teilweise antizipierte Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer nie weitere Beweise angeboten oder geltend gemacht, es seien solche nicht erhoben worden. Eine unzulässige Einschränkung der Kognition und eine Gehörsverletzung bzw. eine formelle Rechtsverweigerung als Folge davon ist somit ebenso zu verneinen wie eine Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (vgl. zum Ganzen auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-282/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.3 f.; A-5321/2013 vom 23. April 2014 E. 3.2 f.; A-5183/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.3.2 f.). Im Übrigen bestätigten die Linienverantwortlichen mit E-Mail vom 24. Januar 2014, welches die Vorinstanz mit der Vernehmlassung vom 11. Februar 2014 einreichte, dass die Zuordnung des Beschwerdeführers auch ihrer Ansicht nach korrekt erfolgt war.

4.

4.1 In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, seine Funktion sei zu Unrecht dem Anforderungsniveau E zugeordnet worden, da der zugrunde gelegte Stellenbeschrieb nicht seinem tatsächlichen Arbeitsalltag entspreche bzw. seine tatsächliche Funktion wiedergebe. Aufgrund zahlreicher zusätzlicher, nicht in seinem Stellenbeschrieb aufgeführter Aufgaben und Ausbildungen entspreche seine Funktion dem Anforderungsniveau F. Unbestritten ist dagegen, dass die Funktionsbewertung aufgrund des Stellenbeschriebs zu erfolgen hat. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die SBB dem Beschwerdeführer zu Recht den Stellenbeschrieb Nr. 1329001 zuordneten.

4.2

4.2.1 Im Entscheid vom 14. November 2013 führte die Vorinstanz in Rubriken unterteilt diverse zusätzliche Aufgaben auf, welche der Beschwerdeführer erfüllen müsse, um eine Einstufung ins Anforderungsniveau F zu rechtfertigen. Darauf bezugnehmend macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde konkret geltend, obwohl er dem Standort Basel zugeteilt sei, leiste er planmässig und regelmässig Dienst in mobilen Einsätzen. Er werde oft kurzfristig aufgeboten, um technische Mängel an Fahrzeugen zu reparieren, wobei er den Entscheid selbst fälle, ob das Fahrzeug weiterhin im Einsatz bleiben könne oder ausgereiht werden müsse. Ferner führe er ebenfalls Störungsanalysen mittels der fahrzeugeigenen Diagnosesysteme durch und leiste Fachunterstützung an das Zugpersonal. Betreffend Aus- bzw. Weiterbildung bringt er sodann vor, er habe verschiedene Zusatzausbildungen in der Fahrzeugtechnik absolviert und kenne somit alle Fahrzeuge des Personenverkehrs ("FZ-Personenverkehr"). Durch seine langjährige Erfahrung im Rollmaterialunterhalt verfüge er über ausgewiesene Kenntnisse der Betriebsabläufe im Rollmaterialunterhalt und -einsatz.

4.2.2 Die Vorinstanz führt demgegenüber aus, es sei korrekt, wenn ein Stellenbeschrieb nur die Hauptaufgaben enthalte. Der GAV SBB 2011 verlange nur eine "summarische Zuordnung einer Funktion in ein Anforderungsniveau" und es sei "systemimmanent, dass eine mathematisch exakte Einordnung nicht möglich" sei. Bei der Zuordnung zu einem Anforderungsniveau gehe es darum zu bestimmen, welches der modellhaft umschriebenen Anforderungsniveaus am ehesten den Hauptaufgaben des Stellenbeschriebs entspreche bzw. die grösste Übereinstimmung mit diesem aufweise. Diese Vorgehensweise entspreche dem von den GAV-Vertragsparteien gewählten Bewertungssystem.

Die Aufgaben, die der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Kontrolleur FD wahrnehme, würden grösstenteils denjenigen im entsprechenden Stellenbeschrieb Nr. 1329001 entsprechen. Die Diagnostiker dagegen würden weitere Aufgaben sicherstellen. Dies sei sowohl vom HR-Berater als auch vom Leiter Fahrzeugdiagnose und vom Leiter Reparaturen bestätigt worden. Die Zuordnung des Beschwerdeführers zum Anforderungsniveau E sei somit korrekt erfolgt.

4.3 Gemäss Art. 15 Abs. 1 BPG, der durch die per 1. Juli 2013 in Kraft getretene Revision des Bundespersonalrechts keine Änderung erfuhr, bemisst sich der Lohn nach den drei Kriterien Funktion, Erfahrung und Leistung. Der GAV SBB 2011, mit dem per 1. Juli 2011 ein neues Funktionsbewertungs- und Lohnsystem eingeführt wurde, hält - wie bereits Ziff. 89 GAV SBB 2007 - damit übereinstimmend in Ziff. 90 fest, der Lohn richte sich nach den Anforderungen der Funktion sowie nach der nutzbaren Erfahrung und der Leistung. Gemäss der Übergangsbestimmung von Ziff. 113 GAV SBB 2011 wurden auf den 1. Juli 2011 alle Anstellungsverhältnisse in das neue System überführt.

Ziff. 91 GAV SBB 2011 normiert die Grundsätze der Stellenbewertung. Demnach wird jede Funktion summarisch einem Anforderungsniveau zugeordnet (Abs. 1), welches auf der Basis zwischen den Parteien gemeinsam anerkannter, analytischer Bewertungsverfahren ermittelt wird (Abs. 2). Eine detailliertere Regelung findet sich in der Richtlinie "Funktionsbewertung" (K 140.1 [abrufbar auf http://www.zpv.ch/apps/joomla/ images/stories/pdf/k_140_1_v1-0_de.pdf , abgerufen am 20.08.2014]; nachfolgend: Bewertungsrichtlinie), die per 1. Juli 2011 die bisherige Richtlinie (R Z 140.1 vom 6. März 2007) ersetzte. Die Anforderungen werden durch 15 Anforderungsniveaus definiert und mit den Buchstaben A bis O bezeichnet. Nach Ziff. 2.2 der Bewertungsrichtlinie ist die Funktionszuordnung die Basis für die Umsetzung einer anforderungs- und leistungsgerechten Entlöhnung über sämtliche Organisationseinheiten der SBB. Grundlage für die Einreihung einer Funktion bildet gemäss Ziff. 2.4 die Stellenbeschreibung. Der oder die Vorgesetzte umschreibt das Ziel der Funktion, die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen wirklichkeitsgetreu und passt die Stellenbeschreibung bei wesentlichen Änderungen an.

4.4 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf das Funktionsbewertungsverfahren nicht dahingehend interpretiert wer-den, es müsse für jede tatsächlich ausgeübte Funktion eine individualisierte Stellenbeschreibung erstellt werden. Es erscheint mit Blick auf eine rechtsgleiche Behandlung über die verschiedenen Organisationseinheiten der SBB hinweg vielmehr als zulässig und korrekt, standardisierte bzw. Rahmenstellenbeschreibungen zu verwenden. Entscheidend ist daher letztlich nicht, ob der Stellenbeschrieb die Kompetenzen und Aufgaben des betroffenen Mitarbeiters je im Einzelnen wiedergibt, sondern dass er dessen tatsächlichem Anforderungs- und Tätigkeitsprofil - verglichen mit den anderen (standardisierten) Stellenbeschreibungen - am nächsten kommt bzw. es am besten umschreibt. Diesbezüglich führt die Vorinstanz im Entscheid vom 14. November 2013 richtig aus, dass die Gesamtbewertung ausschlaggebend sei und dass, selbst wenn die Zuordnung einzelner Bewertungskriterien in ein höheres Anforderungsniveau gerechtfertigt werden könnte, dasjenige Anforderungsniveau korrekt sei, welches am ehesten mit den Hauptaufgaben der Funktion gemäss Stellenbeschrieb übereinstimme. Die Zuordnung der konkret ausgeübten Funktion setzt allerdings voraus, dass über die effektiv wahrgenommenen Aufgaben Klarheit besteht und diese mit dem Stellenbeschrieb zumindest weitgehend übereinstimmen (vgl. zum Ganzen statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-282/2014 vom 26. Juni 2014 E. 4.4 m.w.H.).

4.5

4.5.1 Der Beschwerdeführer bringt vorab vor, auf dem Stellenbeschrieb fehlten Datum und Unterschrift. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, handelt es sich dabei jedoch nicht um ein Gültigkeitserfordernis. Ein Stellenbeschrieb zur näheren Umschreibung der Arbeitstätigkeit kann - im Rahmen von Gesetz und Arbeitsvertrag - auch aufgrund des der Arbeitgeberin zustehenden allgemeinen Weisungsrechts (Art. 321d Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220] i.V.m. Art. 6 Abs. 2 BPG) einseitig erlassen werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1263/2013 vom 5. Juni 2013 E. 4.3.2; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 -362 OR, 7. Aufl. 2012, Art. 321d N 2; Peter Helbling, in: Stämpflis Handkommentar zum BPG, 2013, Art. 20 N 41; ferner Urteil des Bundesgerichts 2C_356/2012 vom 11. Februar 2013 E. 3.6).

4.5.2 Sodann führt der Beschwerdeführer betreffend den Stellenbeschrieb an, aufgrund der markanten Unterschiede zwischen der seiner Funktion entsprechenden alten Stellenbeschreibung Nr. 1311258 vom 18. Dezember 2009 und der neuen Stellenbeschreibung Nr. 1329001 sei es nicht nachvollziehbar, dass beide Stellenbeschriebe zur Einreihung ins Anforderungsniveau E führten.

Dem ist entgegenzuhalten, dass die Stellenbeschriebe zwar auf den ersten Blick erheblich voneinander abzuweichen scheinen, im Stellenbeschrieb Nr. 1329001 im Ergebnis aber teilweise lediglich neue Formulierungen gewählt und verschiedenenorts Aufgaben präzisiert oder nachgeführt wurden. Bei den neu angefügten Aufgaben und Voraussetzungen handelt es sich sodann grösstenteils nicht um solche, die im Verhältnis zu den bisherigen qualitativ wesentlich höhere Anforderungen an den Stelleninhaber stellen, sondern es fand bloss eine quantitative Erweiterung statt. Für die Zuteilung zu einem höheren Anforderungsniveau ist indes weniger massgebend, ob das Arbeitsspektrum des Stelleninhabers quantitativ (in die Breite) erweitert wird, sondern vielmehr, dass die Ansprüche und Anforderungen an ihn qualitativ höher sind. Dies mag mit der neuen Stellenbeschreibung (auch) der Fall sein, jedoch keinesfalls in einem Ausmass, welches zwangsläufig die Zuordnung in ein höheres Anforderungsniveau bedingen würde.

Im Übrigen wurde die ab 1. Januar 2010 geltende Stellenbeschreibung Nr. 1311258 eineinhalb Jahre vor Inkrafttreten des neuen GAV und damit des neuen Bewertungssystems - mit welchem die Anforderungsniveaus erst eingeführt wurden - erstellt, weshalb es naheliegend ist, dass die Zuordnung zu einem Anforderungsniveau nicht mehr gestützt auf die damalige (überholte und anzupassende) Stellenbeschreibung, sondern bereits im Hinblick auf den modifizierten, ab Inkrafttreten des neuen GAV geltenden und den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden (allenfalls noch zu erstellenden) Stellenbeschrieb sowie das neue Funktionsbewertungssystem erfolgte, mithin bereits mit diesen abgestimmt wurde.

4.5.3 Was schliesslich den Vorwurf des Beschwerdeführers anbelangt, die Stellenbeschreibung Nr. 1329001 habe im Zeitpunkt der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch die Erstinstanz im Mai 2011 noch gar nicht existiert, sondern es sei damals noch der Stellenbeschrieb Nr. 1311258 verwendet worden, ist darauf hinzuweisen, dass gerade (auch) der Beschwerdeführer in der Sammeleingabe vom 15. September 2011 eine Überarbeitung der Stellenbeschreibung forderte, was in der Folge geschah (vgl. dazu auch den vom Beschwerdeführer der Beschwerde vom 26. September 2012 an die Vorinstanz beigefügten Stellenbeschrieb "ALT" vom 16. September 2011). Dass damit aber nicht notwendigerweise auch eine Anpassung des Anforderungsniveaus verbunden ist, wurde bereits dargelegt.

4.6

4.6.1 Zu den für das Anforderungsniveau F erforderlichen Voraussetzungen hat die Vorinstanz im vorliegenden Fall dargelegt, welche zusätzlichen Anforderungen der Beschwerdeführer erfüllen und welche weiteren Aufgaben und Kompetenzen er übernehmen müsste, um als Diagnostiker Kombistandort FD (Stellenbeschreibung Nr. 1329002) oder Diagnostiker Kompetenzstandort FD (Stellenbeschreibung Nr. 1329003) ins Anforderungsniveau F eingereiht zu werden. Diese zusätzlichen Anforderungen ergeben sich aus den genannten Stellenbeschrieben, welche als solche vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt wurden.

Auch wenn der Beschwerdeführer die Zuordnung ins Anforderungsniveau F nicht infolge einer ihm zuzuweisenden neuen Funktionsbezeichnung, sondern in seiner bisherigen Stelle als Kontrolleur FD verlangt, erscheint der Vergleich eben dieser Funktion des Beschwerdeführers (Kontrolleur FD gemäss Stellenbeschreibung Nr. 1329001) mit den im vorstehenden Absatz genannten Funktionen sachgerecht, da es sich bei diesen um die nächst höheren vergleichbaren Funktionen in der gleichen Funktionskette (3107) handelt (was auch aus der Nummerierung der Stellenbeschriebe hervorgeht) und sie überdies dem vom Beschwerdeführer beanspruchten Anforderungsniveau F zugeteilt wurden. Dieses Vorgehen wurde denn auch vom Beschwerdeführer nicht beanstandet.

Der Vergleich der Stellenbeschreibung des Kontrolleurs FD im Anforderungsniveau E mit denjenigen der Diagnostiker Kombistandort FD bzw. Kompetenzstandort FD (beide mit Anforderungsniveau F) ergibt, dass viele Aufgaben deckungsgleich sind, was auch von der Vorinstanz nicht in Abrede gestellt wird. Gleichzeitig zeigt sich aber, dass es zwischen den Stellenbeschrieben bzw. den Funktionen erhebliche Unterschiede gibt. Dies beginnt bereits bei den "Zielen der Stelle": Während der Kontrolleur eine hohe Fahrzeug- und Komponentenverfügbarkeit durch situative Entscheide bei den während geplanten Kontrollen entdeckten technischen Mängeln unterstützt, obliegt dies dem Diagnostiker Kombistandort zusätzlich bei kurzfristigen Aufgeboten wegen gemeldeter technischer Mängel. Auf den Diagnostiker Kompetenzstandort wiederum trifft nur Letzteres zu; dafür sind als Stellenziele zusätzlich die fachliche Unterstützung diverser Anspruchsgruppen durch vertiefte Störungsdiagnosen oder Reparaturen sowie mobile Intervention bei dringenden Ereignissen ausserhalb des Standortes festgehalten. Auch die Aufgabenblöcke weichen in verschiedenen Belangen voneinander ab, was bereits bei der vorgesehenen Gewichtung der vier sogenannten Hauptaufgaben (1. Technische Kontrollen [Kontrolleur] bzw. Diagnosen erstellen [Diagnostiker], 2. Massnahmen treffen, 3. Reparaturen durchführen; 4. Weitere spezifische Aufgaben) augenscheinlich wird: Während etwa die Diagnostiker vor allem Störungsdiagnosen durchführen und die Störungsgeschichte erarbeiten (40% bzw. 35%; Kontrolleur: 0%) sowie Reparaturen durchführen (30% bzw. 40%; Kontrolleur: 15%), widmet der Kontrolleur - immer gemäss Stellenbeschrieb - 65% seiner Arbeitszeit den technischen Kontrollen (Diagnostiker: 0%). Auch die zu treffenden Massnahmen und die weiteren spezifischen Aufgaben des Kontrolleurs unterscheiden sich von den anderen beiden Funktionen, wenn auch zumindest vom Diagnostiker Kombistandort in weitaus geringerem Masse. Gleiches gilt hinsichtlich der Kompetenzen und Verantwortung sowie der Beziehungen/Kontakte. Schliesslich gehen die Mindest-Anforderungen der Diagnostiker bei der Ausbildung und den Fachkenntnissen über diejenigen des Kontrolleurs hinaus.

4.6.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er erfülle verschiedene der von den Stellenbeschrieben für die Diagnostiker vorausgesetzten Anforderungen, namentlich Aufgaben und Ausbildungen, und zählt diese in der Beschwerde konkret auf (vgl. vorstehend E. 4.2.1). Für seine Darstellung reicht er jedoch weder Belege (etwa Rapporte, Zertifikate usw.) ein noch offeriert er dafür Beweismittel (z.B. Zeugen), weshalb es bei den blossen Behauptungen bleibt. Damit vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, dass er sämtliche für eine Einstufung im Anforderungsniveau F erforderlichen zusätzlichen Aufgaben verrichtet und über alle dazu zusätzlich notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass selbst die Vorinstanz einräumt, es sei möglich, dass der Beschwerdeführer fallweise Aufgaben eines Diagnostikers erfülle und gewisse Kenntnisse habe, die über die Anforderungen des Stellenbeschriebs Kontrolleur FD hinausgingen. Denn selbst wenn der Beschwerdeführer gelegentlich die von ihm angeführten über seinen Stellenbeschrieb hinausgehenden Aufgaben ausführte und über Zusatzkenntnisse verfügte, erscheinen die Einreihung des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz und deren Feststellung, dass sein Tätigkeits- und Anforderungsprofil nach wie vor weitestgehend demjenigen des Kontrolleurs FD im Anforderungsniveau E entspricht, als begründet und sachgerecht, weshalb die vorinstanzliche Zuordnung zu bestätigen ist. Dies umso mehr angesichts der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, sich bei der Beurteilung von Stelleneinreihungen eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen und sich in solchen Fällen auf die Prüfung zu beschränken, ob die Einreihung auf ernstlichen Überlegungen beruht, sich mithin im Zweifel nicht von der Auffassung der Vorinstanz zu entfernen (vgl. E. 2.2).

4.7 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die im Stellenbeschrieb Nr. 1329001 aufgeführten Aufgaben dem Arbeitsalltag des Beschwerdeführers insgesamt am ehesten entsprechen, mithin die für die Funktionseinreihung verwendete Stellenbeschreibung "Kontrolleur FD" in der Gesamtbetrachtung die tatsächliche Funktion des Beschwerdeführers adäquat abbildet. Folglich ist die Einreihung der Stelle des Beschwerdeführers ins Anforderungsniveau E nicht zu beanstanden.

5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Sachverhalt im vorliegenden Fall vollständig und korrekt erstellt und in objektiver Würdigung dem angefochtenen Entscheid zugrunde gelegt wurde. Die Vorinstanz verletzte weder den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör noch unterschritt sie ihr Ermessen. Die Zuordnung der Funktion des Beschwerdeführers zum Anforderungsniveau E erfolgte zu Recht, weshalb die Beschwerde im Hauptantrag abzuweisen ist.

6.
Als Eventualbegehren beantragt der Beschwerdeführer die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Vornahme einer Neubeurteilung und Gewährung der vollständigen Akteneinsicht. Die Einreihung des Beschwerdeführers in ein Anforderungsniveau wurde - wie in vorstehenden Erwägungen festgestellt worden ist - korrekt vorgenommen; für eine Rückweisung besteht diesbezüglich kein Anlass. Betreffend Akteneinsicht unterlässt es der Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern ihm diese verweigert wurde bzw. in welche Unterlagen er Einsicht begehrt (aber nicht erhielt), oder ein entsprechendes Editionsbegehren zu stellen. Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 26 ff . VwVG) durch die Vorinstanz ist denn auch nicht ersichtlich. Damit erweist sich der Eventualantrag des Beschwerdeführers ebenfalls als unbegründet, weshalb die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist.

7.

7.1 Das Beschwerdeverfahren ist in personalrechtlichen Angelegenheiten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens grundsätzlich kostenlos (Art. 34 Abs. 2 BPG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

7.2 Der vollumfänglich unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor demBundesverwaltungsgericht [VGKE,SR 173.320.2]). Der Vorinstanz ist ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

André Moser Oliver Herrmann

Rechtsmittelbelehrung:

Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff ., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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Information de décision   •   DEFRITEN
Document : A-7116/2013
Date : 02 septembre 2014
Publié : 16 septembre 2014
Source : Tribunal administratif fédéral
Statut : Non publié
Domaine : rapports de service de droit public (Confédération)
Objet : Anpassung des Arbeitsvertrags


Répertoire des lois
CO: 319  321d  362
Cst: 29
FITAF: 7
LCFF: 15
LPers: 2  6  15  34  35  36
LTAF: 31  32  33  37
LTF: 42  82  83  85
PA: 1  5  12  13  19  26  33  35  48  49  50  52  64
PCF: 40
Répertoire ATF
134-I-83 • 137-II-266
Weitere Urteile ab 2000
2C_356/2012
Répertoire de mots-clés
Trié par fréquence ou alphabet
autorité inférieure • fonction • tribunal administratif fédéral • cff • emploi • état de fait • travailleur • pouvoir d'appréciation • moyen de preuve • appréciation anticipée des preuves • entrée en vigueur • contrat de travail • doute • question • consultation du dossier • directeur • droit d'être entendu • tribunal fédéral • salaire • constatation des faits
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BVGer
A-1263/2013 • A-1647/2013 • A-1876/2013 • A-282/2014 • A-5183/2013 • A-5321/2013 • A-5432/2013 • A-7116/2013 • A-73/2014
AS
AS 2001/906